Streitig ist die Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung und Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der im Jahr 1978 geborene Kläger war Soldat der Bundeswehr vom 01.01.1999 bis zum 31.07.2008. In den Jahren 2000, 2004 und 2006 war er im Rahmen der Kosovo-Truppe (KFOR) im Kosovo als Soldat eingesetzt.
Am 04.08.2008 wurde eine ärztliche Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung des Klägers gemacht. Als vorläufige Krankheitsbezeichnung wurde angegeben: „Alkoholabhängigkeit“.
Nach entsprechenden Ermittlungen lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2009 ab, die beim Kläger festgestellte „Alkoholabhängigkeit mit depressiver Episode“ als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen.
Dem dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2014 insofern teilweise stattgegeben, als als Folge einer Wehrdienstbeschädigung eine „Alkoholabhängigkeit vom Mai 2004 bis Juli 2008 (Dienstzeitende)“ anerkannt wurde. Nicht als Folge einer Wehrdienstbeschädigung wurden anerkannt: „Rezidivierende depressive Störung, Zwangsstörung, selbstverletzendes Verhalten“. Ein Ausgleich nach § 85 SVG wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die anerkannte Schädigungsfolge keinen ausgleichsberechtigenden Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bedinge.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12.05.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut mit dem Ziel der Anerkennung näher genannter Gesundheitsstörungen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung und Gewährung von Ausgleich für die Zeit von Juni 2003 bis Juli 2008 (Dienstzeitende) erhoben. Das SG hat zunächst ärztliche Unterlagen eingeholt und anschließend ein Gutachten beim Neurologen und Psychiater Dr. N. zu den Fragen eingeholt, welche Folgen einer Wehrdienstbeschädigung ab August 2008 vorlägen und wie hoch der dadurch bedingte GdS ab August 2008 sei. Der Sachverständige ist zu der Einschätzung gekommen, dass die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung zu bezeichnen seien als „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit emotional instabilen, depressiven und zwanghaften Anteilen im Gefolge einer posttraumatischen Belastungsstörung“ sowie als „Alkoholabhängigkeit (im Sinn der Verschlimmerung)“. Der GdS betrage - so der Sachverständige - von August 2008 bis Oktober 2009 40 und danach 30.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 vor dem SG hat der Kläger beantragt,
„die Beklagte zu verurteilen, eine psychische Störung als Wehrdienstbeschädigungsfolge anzuerkennen und eine Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 (August 2008 bis Oktober 2009) und von 30 (ab November 2009) zu gewähren.“
Mit Urteil vom 22.06.2015 hat das SG wie folgt entschieden:
„I.Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 beim Kläger ab August 2008 als weitere Wehrdienstbeschädigungsfolge anzuerkennen:
„Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F 62.0) mit emotional instabilen, depressiven und zwanghaften Anteilen im Gefolge einer posttraumatischen Belastungsstörung“.
Der Grad der Schädigungsfolgen ist ab August 2008 bis Oktober 2009 mit 40 und ab November 2009 mit 30 zu bewerten.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in vollem Umfang.“
Gegen das ihr am 02.07.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.07.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Berufung ist damit begründet worden, dass der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt, den so auch der Sachverständige zugrunde gelegt habe, nicht nachgewiesen sei. Aus diesem Grund sei auch das Gutachten nicht ergiebig.
Mit Schreiben vom 03.08.2016 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Bescheid allein die Anerkennung von Schädigungsfolgen und Versorgung während der Dienstzeit (Ausgleich gemäß § 85 SVG), das Urteil des SG hingegen ausschließlich die Fragen von Schädigungsfolgen und Versorgung nach Dienstzeitende geregelt habe. Damit dürften im Vordergrund verfahrensrechtliche, nicht medizinische Fragen stehen.
Im Erörterungstermin vom 18.10.2016 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend besprochen und im gerichtlichen Schreiben vom selben Tag nochmals ausführlich zusammengefasst worden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schreiben vom 10. und 14.11.2016).
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Akten der Beklagten und des SG Landshut sowie des Zentrums Bayern Familie und Soziales als Träger der Versorgungsverwaltung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
1. Streitgegenstand
Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstands ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, d. h. Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28.3.2013, Az.: B 4 AS 12/12 R - m. w. N.). Hiervon ausgehend wird der Streitgegenstand durch den objektiven Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids und das im Prozess geltend gemachte Begehren bestimmt. Der Streitgegenstand ist also die Schnittmenge der bescheidsmäßig getroffenen Regelung(en) einerseits und dem prozessualen Begehren des Klägers andererseits (vgl. Urteil des Senats vom 29.09.2015, Az.: L 15 VK 7/11).
Daraus ergibt sich für das vorliegende Verfahren Folgendes:
Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheids vom 23.11.2009 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 10.04.2014 sind die Fragen einerseits der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die bis Juli 2008 dauernde Dienstzeit des Klägers und andererseits der Gewährung von Ausgleich nach § 85 SVG, also für die Dienstzeit des Klägers. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den genannten Bescheiden; weitergehende Regelungen hat die Beklagte darin nicht getroffen. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger zunächst die Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung und Ausgleich bis Juli 2008 (Ende der Dienstzeit des Klägers) beantragt (Schriftsatz vom 14.07.2014). Streitgegenstand zu diesem Zeitpunkt waren daher die Regelungen des angefochtenen Bescheids in vollem Umfang.
Eine Einschränkung des Streitgegenstands hat sich dann aber ergeben durch die Antragstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 22.06.2015, wenn der Kläger dort beantragt hat,
„die Beklagte zu verurteilen, eine psychische Störung als Wehrdienstbeschädigungsfolge anzuerkennen und eine Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 (August 2008 bis Oktober 2009) und von 30 (ab November 2009) zu gewähren.“
Der Kläger hat damit - er ist Ende Juli 2008 aus der Bundeswehr ausgeschieden - ausschließlich nachdienstliche Versorgung beantragt. Die Gewährung von Ausgleich gemäß § 85 SVG ist nicht mehr beantragt worden. Streitgegenstand zu diesem Zeitpunkt war daher - jedenfalls bei klägerfreundlicher Auslegung seines Antrags - nur noch die Regelung des angefochtenen Bescheids zur Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Dienstzeit des Klägers. Denn hinsichtlich der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung hat der Kläger, anders als bei der Versorgungsrente, im Rahmen seiner Antragstellung keine explizite Begrenzung auf die Zeit nach Ausscheiden aus der Bundeswehr vorgenommen, sondern die Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung ohne zeitliche Zuordnung bzw. Begrenzung beantragt. Selbst wenn sich der geltend gemachte materielle Anspruch auf Versorgung auf die Zeit nach Ausscheiden aus der Bundeswehr bezogen hat, ist im Rahmen der Auslegung diese zeitliche Begrenzung nicht auch auf die Geltendmachung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung zu beziehen, selbst wenn dies auf den ersten Blick nicht fernliegend erscheinen mag. Denn im Rahmen der gebotenen klägerfreundlichen Auslegung ist ein Antrag so auszulegen, dass den Interessen des Klägers möglichst weitgehend entgegengekommen wird.
Über den Streitgegenstand hat das SG in dem von der Beklagten mit der Berufung angegriffenen Urteil nicht entschieden. Vielmehr hat das SG ausdrücklich nur über die Fragen des Vorliegens von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung nach Dienstzeitende und der nachdienstlichen Versorgung entschieden, zwei Regelungen, die nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids gewesen sind.
2. Vom Senat zu treffende Entscheidung
Das Urteil des SG vom 22.06.2015 ist aufzuheben (vgl. unten Ziff. 2.1.) und die Klage gegen den Bescheid vom 23.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 zurückzuweisen (vgl. unten Ziff. 2.2.).
2.1. Aufhebung des Urteils des SG vom 22.06.2015
Das Urteil des SG ist aufzuheben. Das SG hätte keine Entscheidung zu der Fragen der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung ab August 2008 und der nachdienstlichen Versorgung treffen dürfen, da beides nicht Streitgegenstand ist.
Der Zeitraum ab August 2008 ist, wie oben (vgl. Ziff. 1.) aufgezeigt, nicht Gegenstand der Regelung des angefochtenen Bescheids. Dem SG ist es nicht gestattet, eine Regelung außerhalb des Streitgegenstands zu treffen.
2.2. Abweisung der Klage gegen den Bescheid vom 23.11.2009 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 10.04.2014
Die Klage ist abzuweisen, da die im Bescheid vom 23.11.2009 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 10.04.2014 getroffenen Regelungen zum einen zur Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Dienstzeit des Klägers und zum anderen zur Gewährung eines Ausgleichs gemäß § 85 SVG bestandskräftig geworden sind.
2.2.1. Die Regelung zur Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Dienstzeit des Klägers ist bestandskräftig geworden, weil das SG dazu keine Entscheidung getroffen hat und der Kläger insofern weder eine Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG beantragt hat noch in Berufung gegangen ist.
Im Ergebnis kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob das SG über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Dienstzeit des Klägers versehentlich nicht entschieden hat oder ob das SG davon ausgegangen ist, mit der getroffenen Entscheidung den Streitgegenstand erschöpfend zu verbescheiden.
2.2.1.1. Kein Antrag auf Urteilsergänzung beim SG
Ein versehentliches Übergehen eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Klageanspruchs, das im Weg der Urteilsergänzung nach § 140 SGG korrigiert werden könnte, ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht den Streitgegenstand zwar korrekt bestimmt, bei der abschließenden Entscheidung aber irrtümlich einen aus der Sicht des Gerichts entscheidungsbedürftigen Punkt aus den Augen verloren, also schlicht übergangen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 02.04.2014, Az.: B 3 KR 3/14 B). Im vorliegenden Fall spricht wenig für ein solches versehentliches Übergehen. Das SG scheint vielmehr der (rechtsirrigen) Meinung gewesen zu sein, lediglich über die Frage des Vorliegens von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung nach Dienstzeitende entscheiden zu müssen. Aber selbst dann, wenn von einem versehentlichen Übergehen ausgegangen werden könnte, wäre die Entscheidung des SG, die bedeutet, dass keine weiteren Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit vor Ausscheiden aus der Bundeswehr anzuerkennen sind, bestandskräftig geworden. Denn eine Urteilsergänzung ist nicht binnen eines Monats, wie dies gemäß § 140 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlich ist, nach Zustellung des mit der Berufung vom Beklagten angegriffenen Urteils beantragt worden.
2.2.1.2. Keine Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG
Ausgehend von der für den Senat viel näher liegenden Annahme, dass das SG über die Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit vor Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht entschieden hat, weil es gemeint hat, über diesen Punkt nicht (mehr) entscheiden zu dürfen bzw. zu müssen, hätte der Kläger Berufung gegen die Nichtentscheidung des SG einlegen müssen; dies hat er aber nicht getan. Der angegriffene Bescheid ist daher rechtskräftig geworden.
Von einem Fall des versehentlichen Übergehens ist der Fall zu unterscheiden, dass ein Gericht bewusst über das Begehren nicht entschieden und auf diese Weise gegen das in § 123 SGG enthaltene Gebot einer umfassenden Entscheidung über die von einem Antragsteller erhobenen Ansprüche verstoßen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 02.04.2014, Az.: B 3 KR 3/14 B). Als eine solche bewusste Nichtentscheidung über ein im gerichtlichen Verfahren geltend gemachtes Begehren ist auch der Fall zu betrachten, dass das Gericht - aus welchen Gründen auch immer, sei es in bewusster Verkennung der rechtlichen Vorgaben, sei es rechtsirrig - meint, darüber nicht entscheiden zu müssen oder zu dürfen (vgl. BSG, Beschluss vom 16.07.2004, Az.: B 2 U 41/04 B). Denn ein Rechtsfehler eines Gerichts impliziert immer, unabhängig von seiner genauen Ausgestaltung und seinem Grund, eine bewusste richterliche Entscheidung für das rechtsfehlerhafte Ergebnis (vgl. Wolff-Dellen, Wahre Begehren, in: SGb 2015, S. 350 ff.). Typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Klagebegehrens aus der einen Rechtsstreit in der Instanz abschließenden Entscheidung - und damit kein Fall für eine Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG - ist daher der Rechtsirrtum eines Gerichts, der auf der unzutreffenden Auslegung eines Begehrens basiert (vgl. BSG, Urteile vom 21.01.1959, Az.: 11/8 RV 181/57, und vom 14.11.1961, Az.: 11 RV 960/59). Das LSG als nächstinstanzliches Gericht hat daher in einem solchen Fall der Nichtentscheidung des SG über das durch Auslegung ermittelte Begehren im Berufungsverfahren zu entscheiden, ohne dass für eine Urteilsergänzung ein Raum wäre. Insofern wird - je nach dem Umfang der Nichtentscheidung - vom „Heraufholen von Prozessresten“ (vgl. z. B. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 140, Rdnr. 2 a - m. w. N.) oder vom „Heraufholen eines Streitstoffs“ (vgl. Beschluss des Senats vom 19.01.2016, Az.: L 15 VK 14/15 B ER) gesprochen.
Da die Berufung vorliegend nur vom Beklagten, nicht jedoch vom Kläger eingelegt worden ist, kann ein Heraufholen eines Streitstoffs aber nicht erfolgen, soweit sich der Streitstoff nicht mit dem durch den Antrag der Berufungsklägerin beschriebenen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens deckt bzw. überschneidet. An einer solchen Deckung bzw. Überschneidung fehlt es vorliegend, da die Berufungsklägerin mit der Berufung nicht die Nichtentscheidung über die Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit vor Ausscheiden aus der Bundeswehr beanstandet hat, sondern nur die Entscheidung zum Vorliegen von Schädigungsfolgen nach Ausscheiden aus der Bundeswehr und nachdienstlicher Versorgung angegriffen hat.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Kläger ein Heraufholen von Prozessresten bzw. des Streitstoffs, hier der Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Dienstzeit des Klägers, auch nicht dadurch bewirken hätte können, wenn er eine (unselbstständige) Anschlussberufung eingelegt hätte. Denn mit einer Anschlussberufung kann kein neuer Streitgegenstand - bei der Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Dienstzeit des Klägers und Versorgung während der Dienstzeit handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als bei der Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit nach Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr und nachdienstlicher Versorgung (vgl. auch BSG, Urteil vom 29.04.2010, Az.: B 9 VS 2/09 R), wobei dazu im vorliegenden Verfahren ohnehin keine inhaltliche Regelung getroffen werden kann (vgl. oben Ziff. 2.1.) - ins Verfahren eingeführt werden (vgl. BSG, Urteile vom 08.07.1969, Az.: 9 RV 256/66, vom 19.06.1996, Az.: 6 RKa 24/95, und vom 05.05.2010, Az.: B 6 KA 6/09 R; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 143, Rdnr. 5d). Eine Anschlussberufung mit dem Ziel, eine Entscheidung zu der Frage der Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Dienstzeit des Klägers wäre daher unzulässig gewesen.
2.2.2. Die Regelung zur Gewährung eines Ausgleichs gemäß § 85 SVG, also der dienstlichen Versorgung, ist bestandskräftig geworden, weil der Kläger diese Regelung mit seinem in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 gestellten Antrag nicht mehr angegriffen hat.
Aus welchen Gründen der Bevollmächtigte des Klägers seine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gegenüber der dem Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids gerecht werdenden Antragstellung im Schriftsatz vom 14.07.2014 abgeändert hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Dass der Anlass für die Abänderung der Antragstellung möglicherweise darin zu suchen ist, dass das SG im Rahmen des von ihm erteilten Gutachtensauftrags fälschlicherweise allein Fragen für die Zeit nach Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr gestellt hat, obwohl Streitgegenstand ausschließlich Fragen des Ausgleichs gemäß § 85 SVG und damit nur die Zeit vor Ausscheiden aus der Bundeswehr relevant war, also möglicherweise das SG selbst aus dem Senat nicht nachvollziehbaren Gründen die Ursache für die Änderung des klägerischen Begehrens gesetzt hat, kann an dieser Einschätzung nichts ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).