Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Nov. 2018 - L 13 R 186/18

bei uns veröffentlicht am28.11.2018
vorgehend
Sozialgericht München, S 4 KN 36/16, 15.02.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung der Studienzeit des Klägers vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit im Rahmen der Rentenberechnung.

Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Industrieschmied (01.09.1966 bis 07.07.1968) und war laut Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) in diesem Beruf bei dem VEB Steinkohlenwerk H. tätig bis zum 24.10.1968. Von November 1968 bis einschließlich Oktober 1971 war er Soldat der Nationalen Volksarmee der DDR. Ab 01.11.1971 bis 31.10.1977 war er erneut für den VEB Steinkohlenwerk H. tätig. Ab 01.11.1977 bis 30.04.1980 war der Kläger bei der SED Kreisleitung der Stadt Z. (Finanzabteilung) beschäftigt. Von 01.05.1980 bis 28.02.1983 absolvierte er ein Hochschulstudium an der Technischen Universität D. (Industrie-Institut), das er mit dem Diplom „Ingenieurökonom Maschinenbau“ abschloss. Bei dem durchgeführten Studium handelte es sich um ein Vollzeitstudium. Ab 01.03.1983 bis 30.06.1990 war er erneut bei der SED Kreisleitung, zuletzt als stellvertretender Parteisekretär beschäftigt.

Mit Bescheid vom 31.03.2015 stellte die Beklagte in einen Kontenklärungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Zeiten bis 31.12.2008 verbindlich fest. Es wurde ausgeführt, dass die Eintragung eines beitragspflichtigen Gesamtverdienstes im SV-Ausweis nur erfolgt sei, um die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu erfassen. Beiträge zur Sozialversicherung seien jedoch keine entrichtet worden. Damit könne die Zeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 nicht als Beitragszeit gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt werden.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.04.2015 Widerspruch ein und machte geltend, dass in seinem Falle Pflichtbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze auf ein betrieblich bezahltes Stipendium erhoben worden seien. Ferner rügte er die Nichtanerkennung der Versicherungszeit vom 01.11.1977 bis 01.03.1983 als Bergbauversicherung mit erhöhten Rentenpunkten.

Mit Rentenbescheid vom 26.06.2015 wurde dem Kläger eine Regelaltersrente ab 01.08.2015 in Höhe von 1.704,30 Euro (Zahlbetrag 1.524,50 Euro) bewilligt, wobei im Versicherungsverlauf der Zeitraum 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Hochschulausbildung (Anrechnungszeit), jedoch nicht als Pflichtbeitragszeit vermerkt wurde.

Mit Rentenbescheid vom 18.02.2016 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als die Regelaltersrente nun unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.11.1977 bis 31.01.1990 als Bergbauzeit in der Knappschaftlichen Rentenversicherung neu festgestellt wurde. Die laufende Bruttorente betrug nunmehr ab 01.03.2016 1.831,35 Euro. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016 zurückgewiesen. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung. Daher seien von der Gleichstellung mit Beitragszeiten nach Bundesrecht Beitragszeiten aufgrund der sog. Studentenversicherung ausgeschlossen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben und sein Begehren auf Anerkennung der Studienzeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es sich bei dem am Industrie-Institut der TU D. durchgeführten Studium um kein „übliches“ Studium gehandelt habe. Es sei ein betrieblich gefördertes Sonderstudium gewesen. Dieses Studium sei für Personen verschiedener Berufsgruppen gedacht gewesen, die bislang auf Grund ihrer beruflichen Entwicklung kein Studium durchführen konnten, obwohl es für ihre weitere Tätigkeit benötigt worden wäre. Der Betrieb habe den bisherigen Lohn des Klägers über die Studieneinrichtung (TU D.) weitergezahlt, was es bei anderen Studienformen nicht gegeben habe. Eine ständige Bindung zum Betrieb habe über einen Mentor bestanden. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien sehr wohl Beiträge abgeführt worden. Das Einkommen (Stipendium) sei ganz normal in den SV-Ausweis bis zur Beitragsbemessungsgrenze eingetragen worden. Eine solche Eintragung sei nur dann erfolgt, wenn für dieses Einkommen tatsächlich SV-Beiträge gezahlt worden seien. Alles andere würde aus Sicht des Klägers keinen Sinn ergeben. Es habe sich bei den abgeführten Beiträgen auch nicht um Beiträge auf Grund einer Studentenversicherung gehandelt, denn er habe nicht lediglich ein „normales“ Stipendium in Höhe von 190 DDR-Mark erhalten. Von einem „normalen“ Stipendium seien keine Rentenbeiträge abgeführt worden. Zum Nachweis hierfür hat der Kläger einen Auszug aus dem SV-Ausweis seiner Ehefrau vorgelegt mit dem Eintrag „Stipendium, pauschalversichert“.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (vgl. Niederschrift vom 15.2.2018) hat der Kläger erklärt, dass er von seinem Betrieb zu diesem Studium delegiert worden sei. Während des Studiums habe er ein Stipendium in Höhe seines früheren Gehalts weiterbezahlt bekommen. Von diesem seien Beiträge zur Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet worden. Während des Studiums habe über seinen Mentor eine enge Verbindung zum Betrieb bestanden. Auch habe er seine Diplomarbeit im Betrieb geschrieben und sei nach dem Studium in den Betrieb zurückgekehrt. Im Zeitraum 01.05.1980 bis 28.02.1983 habe er sich ausschließlich seinem Studium gewidmet und musste während dieser Zeit keine Arbeitsleistung für den Betrieb erbringen. Auch in den Semesterferien habe er nicht in dem Betrieb gearbeitet.

Mit Urteil vom 15.02.2018 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit. Eine Pflichtbeitragszeit nach § 55 Abs. 1 SGB VI liege bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht geleistet habe, da er damals nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft gewesen sei. Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI scheide ebenfalls aus. Es greife diesbezüglich die Ausnahmevorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI. Danach seien u.a. Zeiten der Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat nochmals darauf hingewiesen, dass Beiträge für die Fortzahlung seines Gehalts während des Studiums durch den früheren Arbeitgeber abgeführt worden seien. Dies würde sich aus seiner Sicht eindeutig aus den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis ergeben. Damit würde die Einzahlung von Beiträgen an die Rentenversicherung der DDR unstreitig feststehen. Wenn Beiträge nachweislich abgeführt worden seien, so müsse sich dies zwangsläufig auf der Leistungsseite auswirken. Das Stipendium das der Kläger erhalten habe, habe nichts mit der Studentenversicherung der DDR zu tun. Bei letzterem sei in der Regel eine fixe Zahlung von 190,00 Mark erfolgt, die „pauschalversichert“ worden sei. Das an den Kläger ausgezahlte Stipendium sei von dem Betrieb an die Universität überwiesen und von dort an den Kläger ausgezahlt worden. Das Arbeitsverhältnis sei mit Beginn des Studiums nicht durch Kündigung aufgelöst worden. Nach Beendigung sei keine Neuanstellung erfolgt, sondern die Arbeit sei im gleichen Betrieb fortgeführt worden. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass das von ihm absolvierte Studium auch nicht mit den in der Bundesrepublik bestehenden Studienformen vergleichbar gewesen sei. Unterschiede hätten vor allem in der Fortzahlung des Gehalts sowie bei der Abführung von Beiträgen an die Sozialversicherung bestanden.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.07.2018 darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München am 25.02.2018 ausdrücklich erklärt habe, dass er in dem Zeitraum Mai 1980 bis einschließlich Februar 1983 in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Soweit der Kläger vorgetragen habe, es seien Beiträge gezahlt worden, werde dies von der Beklagten nicht bestritten. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass in der Bundesrepublik Deutschland zu keiner Zeit eine Beitrags- und Rentenversicherungspflicht für Studierende bestanden habe. Daher sei in § 248 Abs. 3 SGB VI der generelle Ausschluss als Beitragszeiten geregelt worden. Damit sollte eine Ungleichbehandlung gleicher Personengruppen Studierende/Versicherte/Ost/West vermieden werden. Dies sei auch vom Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 23.03.1999 Az.: B 4 RA 18/98 R, höchstrichterlich bestätigt worden. Das Vollzeitstudium des Klägers sei auch nicht in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert gewesen. Der Kläger habe schließlich nicht neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt. Damit liege auch kein Ausnahmefall vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.02.2018 aufzuheben, den Rentenbescheid der Beklagten vom 26.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.02.2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Berücksichtigung der Studienzeit vom 01.05.1980 bis zum 28.02.1983 als Beitragszeit ab 01.08.2015 eine höhere Rente nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 (Hochschulzeit) als Beitragszeit abgelehnt. Für diesen Zeitraum können für den Kläger keine Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet als gleichgestellte Beitragszeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI berücksichtigt werden. Für den streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger alleine als Student nach den Vorschriften der DDR pflichtversichert. Diese Zeiten sind nach dem klaren Wortlaut des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI keine gleichgestellten Beitragszeiten. Eine eigene Beitragszahlung des Klägers ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr waren Studenten nach § 16 Stipendienordnung DDR vom 04.07.1968 (GBl. II Nr. 72, S. 527) von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Der Kläger hat infolge dessen keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente. Es handelt sich um eine zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG, vgl. BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1 RdNr. 19). Zwar hatte der Kläger ursprünglich gegen den Vormerkungsbescheid vom 31.03.2015 Widerspruch eingelegt, soweit dort der Zeitraum vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 (Studienzeit) nicht als Beitragszeit berücksichtigt wurde. Dieses Begehren ist aber nach Eintritt des Leistungsfalls der Altersrente (hier zum 01.08.2015) nicht mehr durch eine gesonderte Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids zu verfolgen (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI; vgl. ausführlich BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R - RdNr. 16; BSG SozR 4-2600 § 248 Nr. 1 RdNr. 12). Nach Erlass eines solchen Rentenbescheids liegt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vor (vgl. BSG - SozR 1500 § 53 Nr. 2 S. 3; SozR 4-2600 § 256b Nr. 1 RdNr. 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr. 41). Ein anhängiges Widerspruchs- bzw. Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung der bis dahin angefochtene Vormerkungsbescheid gedient hatte. Auf die Ersetzung in diesem Sinne finden §§ 86, 96 Abs. 1 SGG unmittelbare Anwendung mit der Folge, dass der Rentenbescheid als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit er auf den ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG SozR 4-2600 § 248 Nr. 1 RdNr. 12). Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens gegen den einbezogenen Rentenbescheid bedarf es grundsätzlich nicht (vgl BSGE 47, 168 = SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSG SozR 1500 § 96 Nr. 18). Vorliegend hat der Altersrenten-Bescheid vom 26.06.2015 die Feststellungen des Vormerkungsbescheids vom 31.03.2015 in Bezug auf die Zuordnung der streitigen Studienzeiten ersetzt (§§ 86, 96 Abs. 1 SGG). Diese wurden unverändert in den Altersrenten-Bescheid übernommen, wie sich aus dessen Anlagen ergibt. Anderslautende Regelungen sind dem Rentenbescheid vom 26.06.2015 nicht zu entnehmen. Selbst wenn ein Rentenbescheid, der während eines Rechtsstreits um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird, idR streitgegenständlich wird, sind Ausnahmen hiervon je nach Inhalt des Rentenbescheids anerkannt worden, wenn es sich zB nicht um einen endgültigen Rentenbescheid gehandelt hat (vgl BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr. 1) oder der Rentenbescheid „Vorbehalte“ dergestalt enthielt, den Rentenbescheid bei ungünstigem Ausgang des Vormerkungsstreits zu korrigieren (vgl BSGE 48, 100 = SozR 2200 § 1259 Nr. 37). Solche Regelungen sind dem angefochtenen Altersrenten-Bescheid aber nicht zu entnehmen. Auch der Änderungsbescheid vom 18.02.2016 ist daher nach § 86 SGG Gegenstand des laufenden Rechtsstreites geworden.

II.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere Altersrente zu. Die Prüfung der für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten hat auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI) zu erfolgen. Dies sind vorliegend insbesondere die Vorschriften der § 55 SGB VI und § 248 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit bzw. gleichgestellte Beitragszeit. Die Beklagte hat die Zeit des Hochschulstudiums zu Recht als Anrechnungszeit berücksichtigt.

1. Eine Pflichtbeitragszeit nach § 55 Abs. 1 SGB VI liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht geleistet hat, da er damals nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war.

2. Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI kommt ebenfalls nicht in Betracht.

a) Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind.

aa) Vorliegend ist für den streitigen Zeitraum weder eine Beitragszahlung durch die SED Kreisleitung der Stadt Z. - den früheren Arbeitgeber des Klägers - noch eine eigene Beitragszahlung durch den Kläger nachgewiesen. Dabei ist zu beachten, dass nach § 16 Abs. 1 S. 1 der Stipendienordnung der DDR vom 04.07.1968 (GBl. II Nr. 72 S. 527) „alle Studenten“ von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit waren. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 der Stipendienordnung der DDR wurden die Mittel zur Zahlung der Beiträge im Staatshaushalt bereitgestellt. Die Sozialversicherung für die Studenten wurde durch die Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 126) geregelt. Dass der Kläger im streitigen Zeitraum als Student pflichtversichert war, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 und den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis. Dort ist in der Spalte „Tätigkeit“ die Eintragung „Student“ und in der Spalte „Lohn“ ist die Eintragung „Stip“ für Stipendium vermerkt.

bb) Nach § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 15.03.1962 zu der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 127) gelten Studenten ausnahmsweise als nach anderen Bestimmungen bei der Sozialversicherung pflichtversichert, die während des Studiums eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Systematisch daran anknüpfend werden von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nur Beitragszeiten erfasst, die aufgrund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses zurückgelegt worden sind, wenn Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften der DDR bestanden hat. Die allgemeinen Vorschriften zur Versicherungspflicht in der DDR sind dabei in der Verordnung über die die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 21.12.1961 (GBl. DDR S. 533) geregelt. Die einschlägigen Normen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sind §§ 14, 67, 74 SVO.

b) Vorliegend stehen jedoch gerade keine Beschäftigungszeiten im Streit, sondern alleine Zeiten einer Hochschulausbildung. Der Kläger hat auch nach seinen eigenen Angaben während des Studiums keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Zeiten, in denen zB Versicherungspflicht alleine in der sog. Studentenversicherung der DDR bestand, fallen aber nicht unter § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (Thüringer LSG, Urteil vom 23.02.2004 - L 6 RA 200/02, juris). In diesen Fällen greift die Ausnahmevorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach u.a. Zeiten der Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind. Unter „Hochschulausbildung“ in diesem Zusammenhang ist jeder (in der DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Tatbestand zu verstehen, soweit es sich dabei inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule der DDR für einen Beruf gehandelt hat, die Zeit mithin von ihrem Ausbildungszweck geprägt ist (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteile vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R -, juris Rn. 20 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 - juris Rn. 26). Diese Voraussetzungen liegen für den in Rede stehenden Zeitraum, in dem der Kläger an der TU D. (Industrie-Institut) ein Hochschulstudium absolviert hat, vor.

c) Der Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI steht die Tatsache, dass während eines Studiums (Pauschal-)Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR zu zahlen waren, nicht entgegen. Hierbei handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - nicht um eigene Beiträge des Klägers, sondern nach § 5 Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 126) um einen Pauschalbeitrag der von der Lehranstalt in Höhe von 6 DDR-Mark/Monat gezahlt wurde. Die Ausnahmevorschrift soll - wie zuvor schon § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst c Fremdrentengesetz - verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - zu Nr. 54 [§ 248 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Entwurfs des Rentenüberleitungsgesetzes] BT-Drs. 12/405, S. 125; so auch BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S. 5 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 27). Grund hierfür ist, dass das SGB VI - wie zuvor das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und die Reichsversicherungsordnung (RVO) - Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten (und nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen als Anrechnungszeiten) anerkennt. Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. Durch § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI wird mithin eine sachgerechte Gleichbehandlung aller Versicherten und Beitragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, dass sie sich außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses an einer Hochschule ausbilden oder qualifizieren lassen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - juris Rn. 25).

d) § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit (deshalb) nur dann nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung zB in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, das heißt, Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 -, juris Rn. 25 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 28). Dies ergibt sich u.a. aus § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 127) zur Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten. Danach gelten Studierende als nach anderen Bestimmungen bei der Sozialversicherung pflichtversichert, die während des Studiums eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten. Auch dies war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall. Der Kläger stand während der Dauer seiner Studienzeit nicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Denn der Kläger hat während seiner Studienzeit keine (versicherungspflichtige) Beschäftigung für einen Arbeitgeber ausgeübt. Er ist nach seinem eigenen Bekunden dem Hochschulstudium in „Vollzeit“ nachgegangen, und war weder in den Arbeitsablauf eines Arbeitgebers eingegliedert noch hat er für einen solchen Tätigkeiten nach Weisung verrichtet. Für ein Beschäftigungsverhältnis reicht nicht aus, dass der Kläger während des Studiums über einen Mentor eine Bindung an einen Betrieb hatte. Gegen ein Beschäftigungsverhältnis spricht vielmehr, dass gerade keine Arbeitspflichten bestanden. Ausweislich der Eintragungen im SV-Ausweis für den streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger ein Stipendium bezogen, das von der TU D. ausgezahlt wurde. Er hat in diesem Zeitraum gerade kein Arbeitsentgelt von seinem früheren Arbeitgeber für tatsächlich geleistete Arbeit erhalten. Das Arbeitsverhältnis bestand somit zwar dem Grunde nach fort, war aber für die Dauer des Studiums ruhend gestellt. Damit entfielen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag während der Zeit des Studiums. Der Umstand, dass ein Student neben dem Stipendium eine Ausgleichszahlung oder ein Stipendium bezog, deren Höhe sich nach dem letzten oder einem fiktiven Verdienst richtet, ändert daran nichts (vgl. u.a. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. September 2017 - L 5 RS 678/15; Urteil vom 21. Juli 2015, L 5 R 341/13; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00 -, juris Rn. 20 und vom 8. September 2005 - L 21 RA 151/03 -, juris Rn. 42; LSG Thüringen, Urteil vom 19. Dezember 2005 - L 6 RA 27/04 -, juris Rn. 31, 36; LSG Berlin, Urteil vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00; a.A wohl Kreikebohm SGB VI/Kreikebohm SGB VI § 248 Rn. 35). Nach alldem wurden keine Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht der DDR auf Grund eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nach den §§ 14, 67, 74 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR S. 533) entrichtet. Versicherungspflicht bestand alleine auf Grund des durchgeführten Studiums und nicht auf Grund abhängiger Beschäftigung. Damit greift die Ausnahmevorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach Zeiten der Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind.

e) Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung der konkreten Höhe des Stipendiums im Sozialversicherungsausweis für das Leistungsrecht von Bedeutung war. So richtete sich zB die Berechnung und Zahlung des Krankengeldes nach § 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 126) nach der Höhe des vor Eintritt des Leistungsfalles gezahlten Stipendiums.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

IV.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Nov. 2018 - L 13 R 186/18 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über d

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(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Klage gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2005 in der Gestalt des Bescheids vom 21. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2010 hinsichtlich der rentensteigernden Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung zwischen Juli 1979 und August 1990 - an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.

2

Der 1941 geborene Kläger nahm während einer ab 1978 verbüßten lebenslangen Freiheitsstrafe ab Juli 1979 an einem Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife teil. Der ganztägige Unterricht fand innerhalb der Justizvollzugsanstalt (JVA) bei gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitspflicht statt; im Oktober 1980 beendete der Kläger die Ausbildung erfolgreich. Ab Oktober 1981 absolvierte er ebenfalls im Rahmen des Strafvollzugs ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität H, das er im August 1990 mit dem Diplom abschloss. Während dieses Zeitraums arbeitete er halbtags in der JVA und wurde dafür entsprechend entlohnt; darüber hinaus war er von der Arbeitspflicht als Strafgefangener befreit. Nach eigenen Angaben wandte er wöchentlich wenigstens 20 Stunden für das Fernstudium auf. Von Januar 1991 an war der Kläger als Freigänger versicherungspflichtig beschäftigt; nach seinen Angaben wurde die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Oktober 1992 zur Bewährung ausgesetzt und die Reststrafe nach Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist erlassen.

3

Den vom Kläger im Rahmen einer Kontenklärung gestellten Antrag auf Vormerkung der Zeiträume vom 2.7.1979 bis 23.10.1980 sowie vom 1.10.1981 bis 31.12.1990 als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28.6.2000). Sein Antrag vom 29.4.2004, diese Entscheidung zu ändern, blieb erfolglos (nicht angefochtener Bescheid der Beklagten vom 9.6.2004).

4

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1.5.2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 941,17 Euro (Rentenbescheid vom 22.7.2005). Seinen Widerspruch, mit dem er ua die Berücksichtigung der in der Strafhaft absolvierten Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten begehrte, behandelte die Beklagte insoweit als erneuten Antrag auf Überprüfung des bindenden Bescheids vom 28.6.2000. Dieser hatte wiederum keinen Erfolg (Bescheid vom 21.10.2005; Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006).

5

Das SG Karlsruhe hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21.10.2005 und vom 26.6.2006 verpflichtet, den Bescheid vom 28.6.2000 abzuändern und - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstdauer von 96 Monaten - die Zeiten vom 2.7.1979 bis 27.10.1980 sowie vom 1.10.1981 bis 30.5.1988 als Anrechnungszeiten festzustellen (Urteil vom 15.8.2007).

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Baden-Württemberg diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.9.2008 - NZS 2009, 677). Gegenstand des Rechtsstreits sei allein der Bescheid vom 21.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.6.2006. Durch den Rentenbescheid vom 22.7.2005 sei der eine Vormerkung der streitbefangenen Zeiträume ablehnende Bescheid vom 28.6.2000 nicht ersetzt worden; dieser entfalte weiterhin rechtliche Wirkung, da seine Bestandskraft der Bewilligung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der geltend gemachten Anrechnungszeiten entgegenstehe. Ob der Kläger die Feststellung jener Zeiten im Wege der Vormerkung verlangen oder ob er angesichts des bereits eingetretenen Leistungsfalls nur noch eine Änderung des Rentenbescheids geltend machen könne, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21.10.2005 müsse jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 hinsichtlich dort nicht berücksichtigter Zeiten sei nach § 44 Abs 2 SGB X zu beurteilen, da dessen Gegenstand keine Sozialleistung sei, auch wenn das Verfahren mit dem Ziel der Gewährung höherer Rente betrieben werde. Die Beklagte habe eine Änderung dieses Bescheids jedoch zu Recht abgelehnt, da die geltend gemachten Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung während einer Strafhaft nicht als Anrechnungszeiten iS des § 58 SGB VI zu behandeln seien.

7

Zwar sei der Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife nach seinem zeitlichen Umfang als Schulausbildung anzusehen, während dies bei dem Teilzeitstudium an der Fernuniversität zweifelhaft sei. Letzteres müsse aber nicht weiter aufgeklärt werden, denn einer Vormerkung beider Zeiträume als Anrechnungszeit stehe bereits entgegen, dass der Kläger nicht wegen dieser Ausbildungen an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert gewesen sei. Dies sei jedoch nach dem Zweck der Regelung in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI im Wege einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm sowie zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu fordern. Allein der Umstand, dass der Kläger während der fraglichen Zeiten in Strafhaft gewesen sei, habe ihm die Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit verwehrt. Die Schul- bzw Hochschulausbildung bei voller bzw hälftiger Freistellung von der Arbeit als Strafgefangener sei an die Stelle der eigentlich bestehenden - nicht rentenversicherungspflichtigen - Arbeitspflicht getreten; sie stehe damit in so engem Zusammenhang mit der Strafhaft, dass sich eine andere rentenrechtliche Einordnung verbiete. Das gelte auch für den Zeitraum eines Praktikums des Klägers bei der I.-GmbH, zumal nicht nachgewiesen sei, dass dieses innerhalb des im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Zeitraums (bis 30.5.1988) absolviert worden sei. Dem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des den Kläger während des Fernstudiums betreuenden Diplom-Pädagogen habe nicht gefolgt werden müssen, weil es auf die fiktive Tatsache, ob das Justizministerium bereits vor dem 1.6.1988 Freigang bewilligt hätte, für die Entscheidung nicht ankomme.

8

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs dieser Norm sei weder nach ihrem Wortlaut noch nach dem systematischen Zusammenhang oder nach ihrem Sinn und Zweck gerechtfertigt; eine durch Auslegung zu schließende Lücke bestehe angesichts der detaillierten Regelung ebenfalls nicht. Die Entscheidung des LSG werde zudem weder den Besonderheiten des Strafvollzugs noch dem Einzelfall des Klägers gerecht, denn sie verfehle das in § 3 Abs 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) normierte Gebot, das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen und schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken. Die Anerkennung von Ausbildungszeiten während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten führe auch nicht zu einer ungerechtfertigten Privilegierung gegenüber Strafgefangenen, die ihrer Arbeitspflicht nach § 41 StVollzG genügten, hierdurch aber nicht in die Rentenversicherung einbezogen würden. Der eine Ausbildung absolvierende Strafgefangene erhalte - anders als der seine Arbeitspflicht erfüllende - keine Vergütung; er verzichte vielmehr im Interesse seiner beruflichen Qualifizierung darauf, um nach der Haftentlassung der Versichertengemeinschaft mit einer besseren beruflichen Perspektive und entsprechend höheren Beiträgen zur Verfügung zu stehen. Gerade dies solle durch die Anerkennung als Anrechnungszeit honoriert werden; der vom LSG angeführte Wertungswiderspruch bestehe deshalb nicht. Zudem habe das LSG nicht gewürdigt, dass er zugunsten der Hochschulausbildung bewusst auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen des Freigängerstatus verzichtet habe.

9

Darüber hinaus habe das LSG die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) sowie seinen - des Klägers - Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es erstmals in den schriftlichen Urteilsgründen die zeitliche Inanspruchnahme durch das Fernstudium im Umfang von mehr als 28 Wochenstunden in Frage gestellt habe, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben oder weitere Ermittlungen anzustellen. Sein darauf bezogener Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das LSG habe auch dadurch gegen § 103 SGG verstoßen, dass es der Frage nicht nachgegangen sei, ob das Praktikum außerhalb des Strafvollzugs von Anfang Mai bis Mitte Juni 1988 belege, dass für ihn damals die Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im offenen Vollzug bestanden habe.

10

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. August 2007 zurückzuweisen,

        

hilfsweise,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. August 2007 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2006 den Bescheid vom 28. Juni 2000 abzuändern und die Zeiträume vom 2. Juli 1979 bis zum 27. Oktober 1980 sowie vom 1. Oktober 1981 bis zum 3. August 1990 bis zur gesetzlichen Höchstgrenze als Anrechnungszeiten festzustellen,

        

hilfsweise,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für inhaltlich zutreffend und zudem auch die Sachurteilsvoraussetzungen für erfüllt. Gegenstand des Rechtsstreits sei allerdings nicht eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000, denn dieser habe sich mit Erlass des Rentenbescheids vom 22.7.2005 erledigt. Der Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006 sei jedoch so auszulegen, dass er auch den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid zurückgewiesen habe. Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor.

13

Auf Hinweis des Senats hat die Beklagte am 26.4.2010 einen weiteren Widerspruchsbescheid erlassen und darin den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 aus den bereits in ihren bisherigen Bescheiden benannten Gründen zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers hat nur im Sinne einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Einer Sachentscheidung des Senats steht das Fehlen einer von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung entgegen, nämlich der Abschluss des Vorverfahrens zum Rentenbescheid vom 22.7.2005 durch einen Widerspruchsbescheid spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG). Auch wenn dieser Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich erlassen wurde, hat der Senat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weiterhin als derzeit unzulässig anzusehen.

15

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der in Strafhaft zurückgelegten Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung.

16

a) Ein solches Begehren ist nach Eintritt des Leistungsfalls auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids (bzw - nachfolgend - zu dessen Überprüfung) zu verfolgen. Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI)zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl § 149 Abs 5 Satz 2 Teils 1 Alt 2 SGB VI)aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen(§ 149 Abs 5 Satz 2 Teils 2 SGB VI). Dem Erfordernis einer Aufhebung entgegenstehender Feststellungen eines Vormerkungsbescheids "im Rentenbescheid" ist allerdings auch dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid in einem gesonderten Bescheid getroffen wird, der sodann gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird(Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 17), oder wenn dies im Widerspruchsbescheid selbst geschieht (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 19, 22). Zu beachten ist jedoch, dass nach Erlass eines Rentenbescheids ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid nicht mehr besteht; ein solches Verfahren ist mithin unzulässig (so bereits BSG vom 22.9.1981 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; vgl auch BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr 41).

17

b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte über das vom Kläger in seinem Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 erneut geltend gemachte Begehren einer Berücksichtigung seiner Schul- bzw Hochschulausbildung in Strafhaft als Anrechnungszeiten mit gesondertem Bescheid nach § 44 SGB X vom 21.10.2005 entschieden hat. Allerdings war die diesem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, es könne Widerspruch erhoben werden, unrichtig. Denn ein eigenständiger Widerspruch gegen die Entscheidung, dass eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 hinsichtlich der Ausbildungs-Anrechnungszeiten nicht erfolge, war unzulässig. Der unnötig (aber unschädlich) separat erlassene Bescheid vom 21.10.2005 wurde vielmehr kraft Gesetzes zum Gegenstand des bei seinem Erlass noch andauernden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid (vgl § 86 SGG; vgl zu einer ähnlichen Konstellation auch Senatsurteil vom 20.7.2005 - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 7 f). Dem hätte die Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung tragen müssen, anstatt den Kläger - wie die Beklagte mittlerweile einräumt - auf den Irrweg eines auf die Vormerkung der Anrechnungszeiten verengten separaten Widerspruchs- und Klageverfahrens zu leiten.

18

Auch das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage seiner (nicht zutreffenden) Rechtsmeinung, dass die Klage ungeachtet des Erlasses des Rentenbescheids vom 22.7.2005 nur den Überprüfungsbescheid vom 21.10.2005 in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vom 28.6.2000 zum Gegenstand habe, nicht in der Sache entscheiden dürfen. Es hätte die Klage vielmehr wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verwerfen müssen (vgl BSG vom 22.9.1981 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 2). Das Begehren des Klägers zielte jedoch - ungeachtet der Fassung seiner Klageanträge in den Vorinstanzen (§ 123 SGG) - in Wirklichkeit von Anfang an auf die Anfechtung des Rentenbescheids vom 22.7.2005 und des - wie bereits ausgeführt - zum Bestandteil des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheids vom 21.10.2005 sowie zugleich auf die Verurteilung der Beklagten zu einer höheren Rentenleistung (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs 1 und 4 SGG; vgl auch BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 10). Über diesen Streitstoff hat das LSG seinen eigenen Darlegungen zufolge bislang nicht entschieden.

19

2. Dem Senat ist es in dieser prozessualen Lage verwehrt, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden (§ 170 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 1 SGG). Denn auf der Grundlage des vorliegenden Streitgegenstands ist die Klage gegen den Rentenbescheid im Revisionsverfahren infolge des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren in Bezug auf diesen Bescheid noch nicht abgeschlossenen Vorverfahrens als unzulässig zu behandeln (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG - s hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 78 RdNr 3). Die Beklagte hatte bis zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht über den vom Kläger mit Schreiben vom 1.9.2005 eingelegten, am 24.9.2005 begründeten und (nach Erlass des Überprüfungsbescheids vom 21.10.2005) am 5.11.2005 bekräftigten Widerspruch gegen den aus seiner Sicht "alles entscheidenden Schluss-Rentenbescheid" vom 22.7.2005 entschieden. Das Fehlen dieser unverzichtbaren und von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung (vgl BSG vom 18.3.1999 - SozR 3-1500 § 78 Nr 3 S 5 mwN; BSG vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R - Juris RdNr 20) zwingt in der hier vorliegenden besonderen Verfahrenskonstellation dazu, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

20

Der Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006 kann entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Ansicht der Beklagten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass in ihm zugleich über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 entschieden wurde. Für eine solche Auslegung fehlen jegliche Anhaltspunkte in dem bekannt gegebenen Wortlaut des genannten Widerspruchsbescheids (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 SGB X). In ihm wird ausdrücklich nur "der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.10.2005" - also gegen den von der Beklagten erlassenen Bescheid zur Überprüfung des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 - mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Ausführungen, die sich auf die Rentenfestsetzung beziehen, finden sich in jenem Widerspruchsbescheid nicht einmal ansatzweise. Vor diesem Hintergrund kann der objektive Erklärungsinhalt des Widerspruchsbescheids vom 26.6.2006 aus der Sicht des Erklärungsempfängers nur so verstanden werden, dass die Beklagte damit ausschließlich über den Rechtsbehelf des Klägers gegen den Bescheid vom 21.10.2005 und inhaltlich nur über die Frage, ob der Vormerkungsbescheid vom 28.6.2000 zu korrigieren sei, entschieden hat; die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rentenbescheids vom 22.7.2005 war ersichtlich nicht Gegenstand jener Entscheidung. Eine nachträgliche Interpretation des Regelungsgehalts dieses Bescheids in dem von der Beklagten nunmehr favorisierten Sinn wäre mit den für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Vorgaben (vgl hierzu BSG vom 28.10.2008 - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15 sowie Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN) nicht vereinbar.

21

Eine abschließende Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens dem Begehren des Klägers entgegengetreten ist und die Abweisung seiner Klage beantragt hat (BSG vom 5.9.2006 - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr 1, RdNr 29 mwN; BSG vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R - Juris RdNr 20). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob allein eine "besondere Gestaltung des Falles" eine geeignete Rechtfertigung dafür ist, abweichend von den vorgenannten Entscheidungen den Abschluss des Vorverfahrens als Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts als verzichtbar anzusehen (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 18 f). Die besondere Ausprägung der verfahrensrechtlichen Konstellation, über die der Senat vorliegend zu befinden hat, bietet jedenfalls keine Grundlage dafür, allein aus verfahrensökonomischen Erwägungen auf die Durchführung des Vorverfahrens zu verzichten. Anders als in dem vom 4. Senat entschiedenen Fall hat die Beklagte hier im Verlauf des Revisionsverfahrens mit Bescheid vom 26.4.2010 über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid entschieden. Dieser Widerspruchsbescheid kann nach der Regelung in § 171 Abs 2 SGG nicht zum Gegenstand des Revisionsverfahrens werden; er ist vielmehr zunächst von den Tatsachengerichten zu überprüfen (vgl BSG vom 30.11.1961 - BSGE 16, 21, 23 f = SozR Nr 5 zu § 78 SGG). Somit ist dem Senat schon aus diesem Grund eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt; er hat vielmehr im Revisionsverfahren die Klage weiterhin als unzulässig anzusehen.

22

Das führt jedoch nicht dazu, die Revision des Klägers ohne Sachentscheidung zurückzuweisen. Der Senat hält es vielmehr im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer Beschleunigung des weiteren Verfahrens für tunlich, die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Berufungsgericht wird sodann auf der Grundlage des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2010 in der Sache zu entscheiden haben.

23

Dieser Widerspruchsbescheid gilt nach erfolgter Zurückverweisung an das LSG nicht mehr gemäß § 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten. Zwar ändert bzw ersetzt er iS der genannten Vorschrift den im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21.10.2005. Jene Regelung erfasst jedoch nicht den Fall, dass eine Sache, die bei Erlass des neuen Verwaltungsakts nicht mehr beim LSG, sondern schon beim BSG rechtshängig gewesen ist, infolge Zurückverweisung durch das BSG erneut beim LSG rechtshängig wird (BSG vom 21.1.1959 - BSGE 9, 78, 79; BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 187/04 B - Juris RdNr 11). In einer solchen Konstellation ist der neue Verwaltungsakt vielmehr nicht anders zu behandeln, als wenn er während des Berufungsverfahrens erlassen worden wäre, dh es ist nicht § 171 Abs 2 SGG anzuwenden, sondern § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 SGG. Entsprechendes gilt, wenn es sich bei dem neuen Verwaltungsakt - wie hier - um einen Widerspruchsbescheid handelt. Dies wird durch die Neufassung des § 96 Abs 1 SGG(mWv 1.4.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) nicht ausgeschlossen. Danach wird ein nach Klageerhebung erlassener neuer Verwaltungsakt "nur dann" Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er "nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist". Mit dieser Formulierung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs lediglich der Anwendungsbereich des § 96 SGG "auf den Zeitraum zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Klageerhebung" erstreckt werden(Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/7716 S 18 f - Zu Nr 16). Sie hat hingegen nicht den Zweck, die Einbeziehung der nach Klageerhebung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Bescheide oder gar des erst nach Klageerhebung erlassenen Widerspruchsbescheids zu unterbinden (vgl Binder in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2008, § 96 RdNr 3, 11). Vielmehr ist auch in einer solchen prozessualen Lage Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den - ggf auch erst nach Klageerhebung erlassenen - Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG - s hierzu BSG vom 25.3.1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr 14 S 40). Mithin wird nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits das Berufungsgericht nunmehr über den Rentenbescheid vom 22.7.2005 in der Gestalt des Bescheids vom 21.10.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2010 zu befinden haben.

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3. Der Senat weist in diesem Zusammenhang - ohne dass dies für seine Entscheidung tragend wäre - auf folgende, für die Würdigung der materiellen Rechtslage bedeutsame Aspekte hin:

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Die rentensteigernde Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung, in denen der Versicherte selbst keine eigenen (Beitrags-)Leistungen erbracht hat, ist Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge und ein Akt des sozialen Ausgleichs; sie ist - entgegen dem Vorbringen der Revision - keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, dass der Versicherte aufgrund der Ausbildung später möglicherweise höhere Verdienste erzielt und damit entsprechend höhere Beiträge leistet (vgl BVerfGE 58, 81, 112 f = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12 f). Damit stellt die Berufsausbildung als solche keine Eigenleistung des Versicherten zugunsten der Rentenversicherung dar; sie liegt vielmehr in seinem eigenen Interesse und Verantwortungsbereich (BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67; s auch Senatsurteile vom 13.11.2008: B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 21 - und B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 26). Gleichwohl vom Gesetzgeber gewährte Ausbildungs-Anrechnungszeiten dienen (ebenso wie weitere Tatbestände von Anrechnungszeiten) dem Zweck, dem Versicherten einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass er durch bestimmte, im Gesetz näher definierte Umstände aus seinem persönlichen Bereich unverschuldet an der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung gehindert war (BSG - Großer Senat - vom 9.12.1975 - BSGE 41, 49 f = SozR 2200 § 1259 Nr 13 S 42 f; BSG vom 15.6.1976 - BSGE 42, 86 f = SozR 2200 § 1259 Nr 18 S 60 f). Dementsprechend können Zeiten, für die aus Rechtsgründen keine wirksamen Pflichtbeiträge entrichtet werden konnten, auch keine Anrechnungszeiten sein (vgl BSG vom 15.6.1976, aaO).

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Speziell für Ausbildungszeiten, die vom Versicherten während einer Strafhaft absolviert wurden, ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Zeit der Strafhaft selbst rentenrechtlich weiterhin keine Beitragszeit ist (vgl § 190 Nr 13 iVm § 198 Abs 3 StVollzG - zur Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung Strafgefangener in die Sozialversicherung s BVerfG vom 1.7.1998 - BVerfGE 98, 169, 200, 212). Mithin führen auch Ausbildungen, die während einer Strafhaft in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse des Gefangenen an Stelle der grundsätzlich bestehenden Arbeitspflicht durchgeführt werden (§ 37 Abs 3 iVm § 41 Abs 1 StVollzG), nicht zu einem Ausfall an Beiträgen zur Rentenversicherung. Würden gleichwohl nur Ausbildungszeiten während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten rentensteigernd berücksichtigt, nicht aber Zeiten, in denen der Gefangene seiner Arbeitspflicht nachkam, wäre dies im Lichte des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 Abs 1 GG) kaum zu rechtfertigen. Selbst wenn hinreichende sachliche Gründe dafür bestünden, die im Rahmen von Vollzugslockerungen gestattete unbeaufsichtigte Ausübung einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt (Freigang gemäß § 11 Abs 1 Nr 1 Alt 2 iVm § 39 Abs 1 StVollzG) trotz weiterhin vollstreckter Strafhaft (ausnahmsweise) als rentenversicherungspflichtig zu behandeln (vgl § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI; s auch Wunder/Diehm, SozSich 2009, 74 f; Mrozynski, SGb 1990, 315, 316), so ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dies ebenso für eine Schul- oder Hochschulausbildung gilt, die der Strafgefangene in der Haftanstalt absolviert, auch wenn er während dieser Zeit ansonsten möglicherweise Freigang erhalten hätte. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfte eine solche Ausbildung nicht die auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses absolvierte Arbeit bzw Berufsausbildung eines Strafgefangenen mit Freigängerstatus ersetzen; sie träte vielmehr an die Stelle der (beitragsfreien) Pflichtarbeit.

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4. Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.