Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. März 2017 - L 11 AS 839/16

bei uns veröffentlicht am16.03.2017
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 17 AS 1110/14, 25.10.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2016 wird verworfen, soweit sie den Bescheid vom 13.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2014 (höherer Strombedarf für das Beatmungsgerät, Kosten für Internet-Stick) und den Bescheid vom 11.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2014 (Aufhebung der Bewilligung von Alg II und Erstattungsforderung für die Zeit vom 14.07.2014 bis 04.08.2014) betrifft. Im Übrigen wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hinsichtlich der verworfenen Verfahren sind nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zurückverwiesenen Verfahren bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die Feststellung eines Anspruches auf Ortsabwesenheit und dessen Übertragbarkeit, die Zahlung von Stromkosten für ein Beatmungsgerät, der Kosten für einen Internet-Stick, der Eigenbeteiligung bei einer beabsichtigten Zahnbehandlung und Schadensersatz, eines Mehrbedarfes gemäß § 23 Nr. 4 SGB II, der Aufwendungen für die Anschaffung eines Pkws durch den Sohn des Klägers und der Kosten weiterer Fahrten zur Arbeitsstelle ab 19.11.2015 als Förderung aus dem Vermittlungsbudget.

Der Kläger bezieht seit Dezember 2013 zuletzt aufgrund des Bescheides vom 16.01.2014 in der Fassung des Bescheides vom 27.05.2014 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.05.2014 sowie aufgrund des Bescheides vom 13.06.2014 für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 Alg II (ab Juni 2016 in Höhe von 921 EUR monatlich).

Mit Schreiben vom 29.03.2014 und 09.05.2014 beantragte er die Übernahme der Kosten für einen Internet-Stick als einmaligen Mehrbedarf und des Stromes zum Betrieb eines medizinisch notwendigen Beatmungsgerätes als zusätzlichen laufenden Bedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II für den jeweiligen Bewilligungszeitraum (hier: 01.12.2013 bis 31.05.2014, ggfs. auch für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014). Der Beklagte hatte unter anderem diese Begehren mit Bescheid vom 13.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2014 (laut Vermerk abgesandt am 21.08.2014) abgelehnt. Dagegen hat der Kläger am 07.10.2014 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 17 AS 1110/14). Mit Bescheid vom 17.08.2015 bewilligte die zuständige Krankenkasse die Übernahme von Stromkosten für das Beatmungsgerät für 2014 in Höhe von 64,00 EUR jährlich und eine Erstattung auf Antrag einmal jährlich nachträglich für die Folgezeiträume. Der Kläger hat zuletzt einen zusätzlichen Bedarf an Strom von ca. 30,00 EUR monatlich (Differenz zwischen dem von der Krankenkasse bewilligten Bedarf und den vom ihm berechneten zusätzlichen monatlichen Strombedarf für das Beatmungsgerät in Höhe von 35,40 EUR) geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 13.07.2014 (eingegangen beim Beklagten am Montag, den 14.07.2014) teilte der Kläger mit, er habe eine Urlaubsreise angetreten und nehme seinen Urlaub (28 Tage); er werde sich melden, soweit er vorzeitig zurückkomme. Er bedanke sich im Voraus für die Zustimmung durch den Beklagten. Zum 01.08.2014 stellte der Beklagte die Leistungen ein. Am 05.08.2014 meldete sich der Kläger nach Auffassung der Beklagten zurück. Mit Bescheid vom 11.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2014 hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 14.07.2014 bis 04.08.2014 auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen (14.07.2014 bis 31.07.2014) in Höhe von 528,57 EUR. Dagegen hat der Kläger am 30.12.2014 Klage zum SG erhoben. Er habe sich bereits vor dem 05.08.2014 beim Beklagten zurückgemeldet und ein Schreiben beim Beklagten an eine dort aus dem Fenster schauende Person übergeben, die ihm jedoch nicht bekannt sei. Diese seine frühzeitige Rückkehr könne sein Rechtsanwalt - den Namen hat der Kläger jedoch nicht genannt - bestätigen. Er habe im zweiten Halbjahr 2014 zudem mehrfach Urlaub beantragt, aber keinen Bescheid erhalten (S 17 AS 1420/14).

Am 13.01.2015 hat das SG eine weitere Klage (S 17 AS 115/15) aufgrund eines Schriftsatzes des Klägers vom 10.01.2015 eingetragen. Darin führt der Kläger aus, er habe in 2014 bereits mehrfach Urlaub beantragt und nachgefragt, ob er den nichtgenehmigten Urlaub für 2014 ins Jahr 2015 übertragen könne und ob ein längerer Urlaub - ggf. ohne Leistungen - möglich sei.

Mit Schreiben vom 20.12.2014 und 23.01.2015 beantragte der Kläger die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für chronisch und mehrfach erkrankte Menschen in Höhe von 17 v. H. des Regelbedarfes rückwirkend ab Dezember 2013 und auch zukünftig sowie die Übernahme des Eigenanteils an einer Zahnbehandlung in Höhe von voraussichtlich 1140,57 EUR. Die Zahlung eines Mehrbedarfs lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2015 und die Übernahme der einmaligen Kosten für Zahnersatz mit Bescheid vom 17.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2015 ab. Bereits am 30.07.2015 hat der Kläger Klage zum SG gegen die Ablehnung der begehrten Leistungen mit den Bescheiden vom 17.07.2015 erhoben (S 17 AS 919/15). Ein Widerspruchsverfahren bringe nichts. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zudem Schadensersatz in Höhe von 300,00 EUR (Schriftsatz vom 01.11.2015) wegen der mangels finanzieller Mittel nicht möglichen Zahnbehandlung geltend gemacht. Das SG hat den Kläger auf eine diesbezügliche Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit hingewiesen und den Rechtsstreit als erledigt erachtet, nachdem der Kläger einer Verweisung nicht ausdrücklich zugestimmt habe (Schreiben des Gerichts vom 12.01.2016).

Einen weiteren Antrag des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von 1.000,00 EUR und eines Darlehens in Höhe von 700,00 EUR für den Erwerb eines Pkws durch seinen Sohn im Juli 2015 (Schreiben vom 11.11.2015) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.11.2015 zuletzt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2016 ab. Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben (S 17 AS 43/16).

Nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ab 19.10.2015 begehrte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Fahrten von und zur Arbeitsstelle im Rahmen einer freien Förderung gemäß § 16 f SGB II. Mit Bescheid vom 25.11.2015 bewilligte der Beklagte die Kosten für Fahrten für die Arbeitstage vom 19.10.2015 bis 18.11.2015 und zahlte für insgesamt 12 Arbeitstage 225,60 EUR aus. Den dagegen erhobenen Widerspruch - der Kläger begehrte weitere Leistungen für Pendelfahrten über den 18.11.2015 hinaus - wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2016 zurück. Die für einen Monat bewilligte Leistung sei zutreffend berechnet worden; der Kläger habe 12 Tage in diesem Zeitraum gearbeitet. Dagegen hat der Kläger ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 17 AS 347/16).

Das SG hat sämtliche Verfahren mit Beschluss vom 08.04.2016 unter dem führenden Aktenzeichen S 17 AS 1110/14 verbunden. Es hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2016 die Klage abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich der vormaligen Verfahren S 17 AS 115/15 und S 17 AS 919/15 unzulässig. Der Kläger habe sein Begehren im Rahmen der Verfahren S 17 AS 115/15 nicht konkretisiert, obwohl die Frage des Anspruches auf Urlaub und dessen Übertragbarkeit auf das Folgejahr bereits Gegenstand des Verfahrens S 17 AS 1420/14 gewesen sei. Eine erneute Klageerhebung sei daher unzulässig. Im Rahmen des Verfahrens S 17 AS 1420/14 sei die Klage auf Feststellung eines Urlaubsanspruches und dessen Übertragbarkeit aber ebenfalls unzulässig, da sie als Feststellungsklage subsidiär gegenüber der Anfechtungsklage gegen die Aufhebungsentscheidung wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit sei. Die Kostenübernahme bezüglich des Zahnersatzes und der geltend gemachte Mehrbedarf (S 17 AS 919/15) seien am 27.12.2015 durch Klageerweiterung Gegenstand des Verfahrens S 17 AS 1110/14 geworden. Mehrbedarf und Zahnersatz seien daher nicht Gegenstand des Verfahrens S 17 AS 919/15. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Übernahme höherer Stromkosten für das Beatmungsgerät, für einen Internet-Stick, für den Eigenanteil an der Zahnbehandlung, für die Anschaffung eines Pkws sowie für weitere Fahrten zur Arbeitsstelle bestünde nicht. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 14.07.2014 bis 04.08.2014 sowie die von dem Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung sei rechtmäßig. Im Wesentlichen nimmt das SG zur Begründung Bezug auf die erlassenen Bescheide und Widerspruchsbescheide sowie die Entscheidung des Senates im Rahmen des den Kläger betreffenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens L 11 AS 427/16 B ER. Hilfsweise führt das SG aus, ein Anspruch auf Urlaub bestehe nicht. Gegen den Gerichtsbescheid könne der Kläger Berufung erheben.

Der Kläger hat entsprechend der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrungausdrücklich Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er hat trotz Nachfrage des Senates nicht erklärt, hinsichtlich der evtl. zulassungsbedürftigen Verfahrensteile der erhobenen Berufung Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben; vielmehr führt er aus, der Wert des Beschwerdegegenstandes für eine zulassungsfreie Berufung sei allgemein zu hoch und würde im Übrigen durch seine Berufung erreicht. Zudem hat er im Laufe des Verfahrens „Klage gegen die Käfighaltung und den Umgang mit Hartz IV Empfängern“ erhoben (Schriftsätze vom 13.04.2017 und 14.03.2017).

Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit S 17 AS 1110/14 komplett an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2016 aufzuheben und an das Sozialgericht Nürnberg zurückzuverweisen.

Er stimmt einer Klageerweiterung nicht zu.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akte des SG S 17 AS 22/16 ER samt Beschluss des Senates vom 12.09.2016 im anschließenden Beschwerdeverfahren L 11 AS 427/16 B ER Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zum Teil als unzulässig zu verwerfen und zum Teil im Sinne der Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG und Zurückverweisung an das SG begründet.

Streitgegenstand sind folgende Begehren des Klägers: - Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2014 und Übernahme weiterer Stromkosten für das Beatmungsgerät und der Kosten für den Internet-Stick durch den Beklagten (vormals S 17 AS 1110/14) - Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2015 und Übernahme der Kosten für den Zahnersatz und Schadensersatz in Höhe von 300,00 EUR durch den Beklagten (vormals S 17 AS 919/15) - Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2015 und Zahlung eines Mehrbedarf in Höhe von 17% des Regelbedarfs ab Dezember 2013 und auch zukünftig durch den Beklagten (vormals S 17 AS 919/15) - Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2016 und Zahlung eines Zuschusses für den Erwerb des Pkw durch den Sohn des Klägers im Juli 2015 in Höhe von 1.000,00 EUR sowie eines Darlehens in Höhe von 700,00 EUR durch den Beklagten (vormals S 17 AS 43/16) - Abänderung des Bescheides vom 25.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 und Übernahme weiterer Fahrtkosten zur Arbeitsstelle auch für die Zeit ab 19.11.2015 durch den Beklagten (vormals S 17 AS 347/16) - Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2014 (vormals S 17 AS 1420/14) und - Feststellung, dass er einen Anspruch auf Genehmigung von Ortsabwesenheit/Urlaub ggf. auch für mehr als drei Wochen pro Jahr habe und einen Restanspruch ins nächste Jahr übertragen könne (vormals S 17 AS 115/15).

Die vom Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens erhobenen Klagen gegen „Käfighaltung“ und den „Umgang mit Hartz IV Empfängern“ sind nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Es handelt sich nämlich hierbei um eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 2 SGG, der aber der Beklagte nicht zugestimmt hat und die auch nicht sachdienlich ist. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 SGG liegen eindeutig nicht vor. Zudem hat der Kläger diese Klageanträge bei seinem abschließenden Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 auch nicht mehr gestellt.

Die vom Kläger ausdrücklich erhobene Berufung ist hinsichtlich seines Begehrens auf Übernahme der Stromkosten für das Beatmungsgerät und des Internet-Sticks (Bescheid vom 13.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2014) als unzulässig zu verwerfen, denn diesbezüglich wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht.

Der Strombedarf für das Beatmungsgerät stellt einen vom Bewilligungsbescheid nicht trennbaren Bedarf - vom Kläger wird zuletzt ein höherer Bedarf von ca. 30,00 EUR monatlich geltend gemacht - dar, den der Kläger im März und Mai 2014 beim Beklagten begehrt hat. Damit bezieht sich dieses Begehren allein auf den Bewilligungszeitraum bis 31.05.2014 (Bescheid vom 16.01.2014 idF des Bescheides vom 27.05.2014, allenfalls noch auf den anschließenden Bewilligungszeitraum vom 01.06.2014 bis 30.11.2014). Die Kosten für einen Internet-Stick betragen laut Angabe des Klägers im Schreiben vom 29.03.2014 zwischen 10,00 EUR und 20,00 EUR monatlich. Hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 11.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2014 wird ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR ebenfalls nicht erreicht. Der Anspruch auf Alg II beträgt für die streitige Zeit 921,00 EUR monatlich, der Aufhebungszeitraum umfasst die Zeit vom 14.07.2014 bis 04.08.2017, die Erstattung selbst umfasst die Zeit vom 14.07.2017 bis 31.07.2017. Somit ist auch dieser Teil der Berufung als abtrennbarer Streitgegenstand als unzulässig zu verwerfen.

Trotz Nachfrage des Senates zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger eine solche aber nicht erhoben. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 13.03.2017 ausgeführt, er könne „auch dem zweiten Vorschlag“ des Senates nicht folgen, er halte den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Wert für zu hoch; im Übrigen überschreite vorliegend der Wert des Beschwerdegegenstandes diesen Betrag. Daraus ist zu entnehmen, dass der Kläger von der Zulässigkeit der Berufung insgesamt ausgeht und entsprechend der durch das SG erteilten Rechtsmittelbelehrungallein Berufung einlegen wollte. Der maßgebliche objektive Erklärungswert seiner Schriftsätze an des LSG lässt keinen anderen Schluss zu (vgl. zur Auslegung: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11.Auflage, Vor § 143 Rn. 15b und § 145 Rn. 3a). Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung einer Berufung und einer Nichtzulassungsbeschwerde und des vom Kläger eindeutig als „Berufung“ bezeichneten Rechtsmittels besteht auch bei einem nicht rechtskundig Vertretenen in der Regel kein Raum für eine Umdeutung (Leitherer a.a.O. Vor § 143 Rn. 15c).

Die Werte der Beschwerdegegenstände der vom SG verbundenen Verfahren sind vorliegend auch trotz der Regelung des § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 SGG nicht zusammenzurechnen. Die Verbindung der verschiedenen vom SG eingetragenen Klageverfahren durch das SG war nämlich willkürlich. Es gab für eine Verbindung außer der Anregung durch den Kläger keinerlei sachlichen Grund (vgl. dazu bereits Beschluss des Senates vom 12.09.2016 - L 11 AS 427/16 B ER - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sowie Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - mit weiteren Nachweisen). Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (ständige Rechtsprechung des BSG, u.a. BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 -, Urteil vom 23.02.1987 - 9a RVs 1/86 - juris). Infolge der Verbindung der vom Kläger erhobenen Klagen gegen den Beklagten durch das SG konnten diese Klagen gemeinsam verhandelt und entschieden werden (§ 113 Abs. 1 SGG). Prozessrechtlich sind diese Verfahren aber selbstständig geblieben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. § 113 Rn. 4). Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammenzurechnen (vgl. BSG Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 -, Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R - jeweils juris); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z.B. BSG Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht (keine Zusammenrechnung bei trennbaren Streitgegenständen im Rahmen einer objektiven Klagehäufung hingegen: BSG, Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - sowie BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris; vgl. zum Ganzen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris m.w.N.). Eine Zusammenrechnung mehrerer selbstständiger Ansprüche ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn deren Geltendmachung in einer Berufung nur darauf beruht, dass zuvor die ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durch das SG entgegen den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG unzulässiger Weise bzw. willkürlich verbunden worden sind (vgl. Cantzler in Berchtold/ Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage, § 7 Rn. 49). Dies gebietet schon der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn diesem würde es widersprechen, wenn einem Leistungsberechtigten die rechtliche Prüfung seines Klagebegehrens durch eine weitere Instanz nur deshalb offen stünde, weil das zuständige SG bzw. die zuständige Kammer des SG Rechtsstreitigkeiten verbunden und gemeinsam entschieden hat, obwohl dies rechtlich unzulässig war, einem anderem Leistungsberechtigten diese Möglichkeit bei korrekter prozessrechtliche Behandlung seiner Klagen durch die für ihn zuständige Kammer des SG aber verwehrt bliebe. Überdies würden die vom Gesetzgeber mit der Zulassungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 SGG verfolgte Zielsetzung, die zweite Instanz von Bagatellfällen zu entlasten (vgl. dazu: Cantzler a.a.O., § 7 Rn. 33), unterlaufen. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzeswortlaut bei der Wertberechnung des Beschwerdegegenstands auf die einzelne Klage abstellt. Dies spricht jedenfalls für eine restriktive Handhabung bei der Zusammenrechnung von Ansprüchen, die Gegenstand verschiedener Klagen sind. Dies steht im Übrigen mit der Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass andererseits eine Zusammenrechnung prozessual getrennter Ansprüche zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes dann zu erfolgen hat, wenn das SG mehrere selbstständige Ansprüche ersichtlich ohne sachlichen Grund bzw. willkürlich getrennt hat (vgl. Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 18a m.w.N.), im Einklang. Auch das BSG (Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris) setzt bei einer Zusammenrechnung verschiedener prozessualer Ansprüche nach Prozessverbindung durch das SG voraus, dass die Vorinstanz nach zulässiger Prozessverbindung entschieden hat (vgl. zum Ganzen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris m.w.N., im Ergebnis ebenso: BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris).

Die Verbindung der verschiedenen Klagen des Klägers durch das SG war willkürlich und daher unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 SGG kann ein Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Im Zusammenhang stehen die Ansprüche, wenn sie demselben Lebenssachverhalt angehören (vgl. Keller a.a.O. § 113 Rn. 2a); allein der Umstand, dass sie sich gegen denselben Beklagten richten und das gleiche Gericht zuständig ist, genügt hingegen nicht, wie sich unmittelbar aus den Vorschriften des § 113 SGG bzw. des § 56 SGG, auf den sich § 113 Abs. 1 Alt. 2 SGG bezieht, erschließen lässt. Ein solcher sachlicher Zusammenhang bestand zwischen den Klagen in den Verfahren S 17 AS 1110/14, S 17 AS 1420/14, S 17 AS 115/15, S 17 AS 919/15, S 17 AS 43/16 und S 17 AS 347/17 nicht. Das Begehren nach höherem Alg II wegen höheren Stromverbrauches und der Kosten für einen Internet-Stick steht in keinem Zusammenhang mit der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten wegen Ortsabwesenheit. Der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage wiederum fehlt der Zusammenhang zu der für spätere Zeiträume vom Kläger erhobenen Feststellungsklage bzgl. eines „Urlaubsanspruches“ und dessen Übertragbarkeit ins nächste Kalenderjahr. Eine Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten, wohl als Begehren nach einer Zusicherung einzuordnenden Klage auf Übernahme der Kosten für die von der Krankenkasse nur zum Teil zu erstattende Zahnbehandlung - voraussichtlich 1140,57 EUR je nach Festzuschuss der Krankenkasse - ist ebenso wenig für den Senat erkennbar wie mit dem geltend gemachten Mehrbedarf gemäß § 23 Nr. 4 SGB II. Auch kein Zusammenhang ist zu den Begehren des Klägers zur Unterstützung seiner Arbeitsaufnahme (Kostenübernahme für den PKW-Kauf und Kostenerstattung der Fahrten zur Arbeitsstelle) zu erkennen.

Zudem ist für jeden Teil das Rechtsmittel gesondert zu prüfen, wenn der Streitgegenstand eines Verfahrens aus mehreren selbständigen Teilen besteht (BSG, Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - sowie BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris), so dass auch die Berufung hinsichtlich der vom SG als im Rahmen eines Verfahrens geltend gemachten Anfechtung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung und dem Feststellungsbegehren nach Urlaub und dessen Übertragbarkeit sowie die vom SG als Klageerweiterung angesehenen und damit zu einer Klage zusammengefassten Begehren nach Zahlung für erhöhten Strombedarf und Internet-Stick mit dem Begehren nach einer Kostenübernahme für den Zahnersatz, Schadensersatz und nach Mehrbedarf gemäß § 23 Nr. 4 SGB II jeweils getrennt zu beurteilen sind.

Nach alldem war die Berufung bezüglich der Streitgegenstände der Zahlung des weiteren Bedarfes an Strom für das Beatmungsgerät und des Internet-Sticks sowie der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung als unzulässig zu verwerfen, denn diese Streitgegenstände betreffen auch nicht Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Dem Kläger bleibt jedoch unbenommen, wegen der Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid und der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung beim SG wegen dieser Streitgegenstände noch mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG), so dass das SG eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, oder Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG zu erheben. Er kann dies innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 25.10.2016 tun (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG), es sei denn, das SG erteilt ihm zwischenzeitlich eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig und im Sinne der Aufhebung des Gerichtsbescheides und Zurückverweisung an das SG auch begründet.

Das SG hat einen Teil der Klagen abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Das SG hat hinsichtlich der von den oben genannten trennbaren Streitgegenstände (Mehrbedarf gemäß § 23 Nr. 4 SGB II rückwirkend ab Dezember 2013 und auch zukünftig, Übernahme des Eigenanteiles an der Zahnbehandlung, Übernahme der Kosten für Fahrten von und zur Arbeitsstelle über den 18.11.2015 hinaus, Schadensersatz) nicht - zumindest nicht im Rahmen der diesen Begehren jeweils zugrunde liegenden Klage - entschieden. Das mit der am 30.07.2015 gegen die beiden Bescheide vom 17.07.2015 erhobenen Klage (S 17 AS 919/15) geltend gemachte Begehren auf Leistung eines Mehrbedarfes und Übernahme des Eigenanteiles an der Zahnbehandlung - das Widerspruchsverfahren wurde während dieses Klageverfahrens nachgeholt - ordnete das SG im Laufe des Verfahrens dem Verfahren S 17 AS 1110/14 durch zeitlich erst nachfolgende Klageerweiterung zu. Die im Rahmen des Verfahrens S 17 AS 1110/14 vom SG getroffene Entscheidung über das Begehren des Klägers ändert aber an der Abweisung der bereits am 30.07.2015 erhobenen Klage als unzulässig nichts. Ebenso hat das SG im Rahmen des Verfahrens S 17 AS 115/15 die Klage auf Feststellung eines Anspruches auf Urlaub und dessen Übertragbarkeit als unzulässig abgewiesen, weil es dieses Begehren dem Verfahren S 17 AS 1420/14 zugeordnet hat, wobei es auch in diesem Verfahren den Antrag des Klägers auf die genannte Feststellung wegen Subsidiarität ebenfalls als unzulässig abgewiesen hat. Das allgemeine Feststellungsbegehren des Klägers hinsichtlich seines Anspruches auf „Urlaub“ und dessen Übertragbarkeit bezieht sich jedoch nicht - wovon das SG anscheinend ausgeht - auf den im Rahmen des Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.09.2014 betroffenen Zeitraum vom 14.07.2014 bis 04.08.2014, sondern auch auf angeblich später vom Kläger noch gestellte, vom Beklagten aber nicht verbeschiedene Anträge auf Genehmigung einer Ortsabwesenheit. Über den geltend gemachten Schadensersatz hat das SG überhaupt nicht entschieden. Eine hilfsweise Prüfung der Begründetheit - wie vom SG in kurzem Umfang vorgenommen - ist nicht möglich, denn die Zulässigkeit einer Klage kann nicht offen gelassen werden. Die Unterstellung der Rücknahme bzw. Erledigung dieses Antrages (hier: Schadensersatz) durch das SG wegen Schweigens des Klägers auf eine gerichtliche Nachfrage findet im Gesetz keine Grundlage. Ggf. kann nach Abtrennung der Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eine Verweisung dieser abgetrennten Klage an das Zivilgericht erfolgen. Das SG hat auch in Verkennung des Begehrens des Klägers über die von diesem laut seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.11.2015 geltend gemachte Übernahme der Aufwendungen für Fahrten von und zur Arbeitsstelle ab 19.11.2015 nicht entschieden. Der Kläger hat nämlich bereits im Widerspruchsverfahren Leistungen für Pendelfahrten über den 18.11.2015 hinaus begehrt, die mit dem Bescheid vom 25.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 - zumindest konkludent - abgelehnt worden sein könnten bzw. über die vom Beklagten seither nicht entschieden worden ist, soweit die Ausführungen des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als neuer Antrag einzuordnen sind (Untätigkeitsklage).

Das SG hat somit zum Teil nicht im Rahmen der entsprechenden Klagen über die geltend gemachten Ansprüche in der Sache entscheiden bzw. über bestimmte Begehren keine Entscheidung getroffen.

Das Verfahren des SG leidet aber auch an wesentlichen Mängeln (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Willkürlich und damit verfahrensfehlerhaft war die Verbindung der erhobenen Klagen (vgl. oben). Verfahrensfehlerhaft war aber auch die Entscheidung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG. Es handelt sich bei den vom SG verbundenen Klagen nicht durchweg um Sachen, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und bei denen der Sachverhalt geklärt ist. Dies ist vorliegend bereits deswegen nicht der Fall, weil das SG bestimmten Klagen kein Begehren zuordnen konnte, obwohl ein solches zunächst angenommen worden war - sonst hätte keine neue Klage eingetragen werden dürfen -, und weil noch Fragen tatsächlicher Art (z. B. zur Anschaffung des Pkw, zum Begehren der Kostenübernahme für weitere Pendelfahrten und zur Notwendigkeit der Eigenbeteiligung am Zahnersatz), aber auch rechtlicher Art (u.a. Ermessensausübung bei der Entscheidung gemäß § 16f SGB II) - zu klären waren. Zudem hat das SG lediglich die Klage, nicht aber die Klagen abgewiesen.

Aufgrund dieser Verfahrensfehler und der zum Teil fehlenden Entscheidung in der Sache war der Gerichtsbescheid des SG - soweit die Berufung nicht zu verwerfen war (vgl. oben) - aufzuheben und der Rechtsstreit an das SG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 159 Abs. 12 Nr. 1 und 2 SGG).

Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Keller a.a.O. § 159 Rn. 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie hält es der Senat vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit insoweit an das SG zurückzuverweisen. Das SG wird nunmehr zu prüfen haben, ob die verbundenen Klagen ggf. wieder zu trennen sind sowie wann und im Rahmen welcher der Vielzahl vom SG eingetragenen Klagen der Kläger welchen Anspruch erhoben hat. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Eintragung einer weiteren Klage jeweils ein von einer laufenden Klage trennbares Begehren erfordert, soweit nicht sogar ein Trennungsbeschluss zu ergehen hat, bevor ein neues Verfahren eingetragen wird. Die Eintragung eines neuen Verfahrens ohne ersichtlich neues Begehren - wie hier vom SG zumindest hinsichtlich des Verfahrens S 17 AS 115/15 und S 17 AS 919/15 zuletzt angenommen - kann jedenfalls nicht erfolgen. Es ist - ggf. in einer mündlichen Verhandlung - zu versuchen zu klären, welche Anträge der Kläger stellt. Weiter wird das SG zum Bestehen eines Anspruches auf Genehmigung einer Ortsabwesenheit und dessen Übertragbarkeit sowie zur Erforderlichkeit der Anschaffung eines Pkw - finanziert durch den Sohn des Klägers - und zur Ermessenausübung des Beklagten hinsichtlich der Beteiligung an diesen Kosten eine begründete Entscheidung treffen. Zudem wird es auf die Übernahme des Eigenanteiles an der Zahnbehandlung - soweit medizinisch überhaupt erforderlich - und auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch einzugehen haben.

Nach alldem war der Gerichtsbescheid des SG im Übrigen - soweit die Berufung nicht verworfen wurde - aufzuheben und an das SG zur erneuten Entscheidung über die damit noch streitigen Begehren des Klägers (Mehrbedarf gem. § 23 Nr. 4 SGB II, Übernahme der Eigenbeteiligung an der Zahnbehandlung, Übernahme von Aufwendungen für Fahrten von und zur Arbeitsstätte ab 19.11.2015, Beteiligung an den Kosten der Anschaffung des Pkw, Feststellung des Anspruches auf „Urlaub“ und dessen Übertragbarkeit, Schadensersatz) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der verworfenen Verfahrensteile beruht auf § 193 SGG. Im Übrigen wird das SG im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Kosten zu befinden haben.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere ist hinsichtlich der Frage der Zusammenrechnung verschiedener Streitgegenstände bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden (BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

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(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte


Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159


(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,2. das Verfahren an einem wesent

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 113


(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16f Freie Förderung


(1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Nov. 2015 - L 18 AS 669/15

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Bundessozialgericht Beschluss, 18. Apr. 2016 - B 14 AS 150/15 BH

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2015 -

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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.: A., B-Straße, B-Stadt

gegen

Jobcenter Fürth Stadt, vertreten durch den Geschäftsführer, Kurgartenstraße 37, 90762 Fürth - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 18. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 26. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Krodel, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Cantzler und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Gröschel-Gundermann sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Schmitt

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 betreffend die Klage gegen den Bescheid vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens die Bewilligung von höheren Leistungen für Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezog vom Beklagten vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 Leistungen nach dem SGB II. In diesem Zeitraum bewohnte der Kläger eine Wohnung mit Gasheizung in A-Stadt; die monatliche Abschlagszahlung an den Gaslieferanten betrug laut Mitteilung der Firma i.f. GmbH - bis Dezember 2014 - 30 €. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.07.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum April bis September 2014 monatliche Leistungen in Höhe von 701 €. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 391 €, einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,01 € (Grundmiete 220 €, Heizkosten 21,01 €, Nebenkosten 60 €).

Mit Schreiben vom 09.12.2014 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Zeitraum April bis September 2014 gewährten Heizkosten. Es seien monatlich Heizkosten in Höhe von 65 € zu gewähren. Mit Bescheid vom 07.01.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein: Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für Gas sei mit Bestätigung der i.f. GmbH vom 09.12.2014 rückwirkend ab 01.04.2014 auf monatlich 65 € festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 12.02.2015 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 dahingehend ab, dass nunmehr monatlich 709,99 € gewährt wurden. Der Beklagte begründete dies damit, dass bisher fälschlicherweise der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung von der monatlichen Abschlagszahlung für Heizkosten wieder abgezogen worden sei. Es seien daher monatlich 30 € an Heizkosten zu berücksichtigen anstatt 21,01 €. Sodann wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2015 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 298/15). Während des Klageverfahrens hat der Kläger zudem Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.04.2015 erhoben, mit dem der Beklagte den vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 12.02.2015 gesondert eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte.

Mit Beschluss vom 01.07.2015 hat das SG das Klageverfahren mit dem Verfahren S 13 AS 120/15 und einem weiteren Verfahren S 13 AS 603/15 verbunden. Mit Urteil vom 01.07.2015 hat das SG die Klage (richtigerweise: die Klagen) abgewiesen. In der öffentlichen Sitzung hatte der Kläger gemäß seinem Klageantrag die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 nicht mehr fortgeführt.

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 18 AS 564/15). Das LSG hat mit Beschluss vom 21.09.2015 das Berufungsverfahren hinsichtlich der vorliegenden Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 vom übrigen Berufungsverfahren abgetrennt und unter der Verfahrensnummer L 18 AS 669/15 fortgeführt.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 07.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 €) zu gewähren, und unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2015 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 02.04.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 €, seit 01.02.2015 145 €) zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist bereits unzulässig.

1. Das Begehren des Klägers ist auszulegen, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Rechtsschutzziel des Klägers ist die Übernahme höherer Heizkosten durch den Beklagten für den Leistungszeitraum April bis September 2014 und insoweit die Abänderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 in der Fassung, die sie durch den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2015 erhalten hat, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine zusätzliche Anfechtung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02.04.2015 ist hierfür nicht erforderlich. Denn der mit gesondertem Widerspruch des Klägers angegriffene Bescheid vom 12.02.2015 war bereits gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 07.01.2015 geworden, so dass der Beklagte diesen gesondert eingelegten Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Überdies war der Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gemäß seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 01.07.2015 zuletzt nicht mehr angefochten worden und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand, so dass das SG hierüber nicht zu entscheiden hatte. Der Antrag des Klägers ist daher dahingehend auszulegen, dass das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet werden soll, seinen Bescheid vom 09.07.2014 dahingehend abzuändern, dass er dem Kläger für den Leistungszeitraum April bis September 2014 monatliche Heizkosten in Höhe von 65 € bewilligt.

2. Die Berufung des Klägers ist jedoch unstatthaft und damit unzulässig, da sie nicht zugelassen wurde, obwohl sie der Zulassung bedurft hätte.

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Nr. 2) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (S. 2).

Die Klage, die Gegenstand der Berufung ist, ist auf die Gewährung von monatlich 65 € anstelle von 30 € an Heizkosten im Bewilligungszeitraum April bis September 2014 gerichtet. Damit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands insgesamt 210 €. Die Berufung ist somit gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Da die Berufung auch nur laufende Leistungen für 6 Monate betrifft, greift die Rückausnahme nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht.

Die Berufung ist auch nicht deshalb nicht zulassungsbedürftig, weil das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 01.07.2015 über die vorliegende Klage zusammen mit damit verbundenen Klagen entschieden hat, die ihrerseits nicht zulassungsbedürftig waren. Über diese Klagen hat der Senat - nach vorangegangener Abtrennung des vorliegenden Berufungsverfahrens am 21.09.2015 - im Verfahren L 18 AS 564/15 ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbstständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (ständige Rechtsprechung des BSG, u. a. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris = SozR 1500 § 144 Nr. 18; BSG v. 23.02.1987 - 9a RVs 1/86, juris). Infolge der Verbindung der vom Kläger erhobenen verschiedenen Klagen gegen den Beklagten durch das SG konnten diese Klagen gemeinsam verhandelt und entschieden werden (vgl. § 113 Abs. 1 SGG). Prozessrechtlich sind diese Verfahren aber selbstständig geblieben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 4). Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i. V. m. § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (vgl. BSG v. 25.02.1966 - 3 RK 9/63, juris = BSGE 24, 260; BSG v. 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R, juris = NZS 1998, 580); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z. B. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung, § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 ZPO (ständige Rechtsprechung BSG, vgl. BSG vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B, juris m. w. N.).

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob er sich der dargelegten herrschenden Meinung anschließt. Denn eine Zusammenrechnung mehrerer selbstständiger Ansprüche ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn deren Geltendmachung in einer Berufung nur darauf beruht, dass zuvor die ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durch das SG entgegen den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG unzulässigerweise bzw. willkürlich verbunden worden sind (vgl. Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage, § 7 Rn. 49). Dies gebietet schon der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn diesem würde es widersprechen, wenn einem Leistungsberechtigten die rechtliche Prüfung seines Klagebegehrens durch eine weitere Instanz nur deshalb offen stünde, weil das zuständige SG bzw. die zuständige Kammer des SG Rechtsstreitigkeiten verbunden und gemeinsam entschieden hat, obwohl dies rechtlich unzulässig war, einem anderem Leistungsberechtigten diese Möglichkeit bei korrekter prozessrechtliche Behandlung seiner Klagen durch die für ihn zuständige Kammer des SG aber verwehrt bliebe. Überdies würden die vom Gesetzgeber mit der Zulassungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 SGG verfolgte Zielsetzung, die zweite Instanz von Bagatellfällen zu entlasten (siehe dazu Cantzler a. a. O., § 7 Rn. 33), unterlaufen. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzeswortlaut bei der Wertberechnung des Beschwerdegegenstands auf die einzelne Klage abstellt. Dies spricht jedenfalls für eine restriktive Handhabung bei der Zusammenrechnung von Ansprüchen, die Gegenstand verschiedener Klagen sind. Die Rechtsauffassung des Senats steht im Übrigen mit der Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass andererseits eine Zusammenrechnung prozessual getrennter Ansprüche zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes dann zu erfolgen hat, wenn das SG mehrere selbstständige Ansprüche ersichtlich ohne sachlichen Grund bzw. willkürlich getrennt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 18a m. w. N.), im Einklang. Auch das BSG (v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris) setzt bei einer Zusammenrechnung verschiedener prozessualer Ansprüche nach Prozessverbindung durch das SG voraus, dass die Vorinstanz nach zulässiger Prozessverbindung entschieden hat.

Die Verbindung der verschiedenen Klagen des Klägers (S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15) durch das SG war unzulässig.

Nach § 113 Abs. 1 SGG kann ein Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Im Zusammenhang stehen die Ansprüche, wenn sie demselben Lebenssachverhalt angehören (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 2a); allein der Umstand, dass sie sich gegen denselben Beklagten richten und das gleiche Gericht zuständig ist, genügt hingegen nicht, wie sich unmittelbar aus den Vorschriften des § 113 SGG bzw. des § 56 SGG, auf den sich § 113 Abs. 1 Alt. 2 SGG bezieht, erschließen lässt.

Ein solcher sachlicher Zusammenhang bestand zwischen den Klagen in den Verfahren S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15 nicht. Im Klageverfahren S 13 AS 298/15, das dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegt, ging es um die Geltendmachung höherer Heizkosten für den Zeitraum April bis September 2014 durch den Kläger aufgrund behaupteter höherer Abschlagszahlungen an den Energielieferanten als vom Beklagten angenommen. Im Verfahren S 13 AS 120/15, das dem Berufungsverfahren L 18 AS 564/15 zugrunde lag, ging es hingegen um die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.10.2014, weil der Kläger ein dem Grunde nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz förderungsfähiges Studium aufgenommen hatte. Weder die rechtliche Problematik war in diesen Verfahren die gleiche noch haben sich die in den beiden Verfahren zu prüfenden Lebenssachverhalte (teilweise) überdeckt. Eine Möglichkeit das Klägers, die beiden prozessualen Ansprüche von vornherein in einer Klage geltend zu machen (vgl. §§ 113 Abs. 1 Alt. 2, 56 SGG) bestand i.Ü. nicht nur wegen des fehlenden Zusammenhangs nicht, sondern auch deshalb nicht, weil sich die Klagefristen in beiden Fällen nicht überschnitten haben.

Nach alledem hätte die vorliegende Berufung des Klägers der Zulassung bedurft. Eine Zulassung ist aber nicht erfolgt. Dabei ist in der - bezüglich der vorliegenden Klage fehlerhaften - Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils mit Berufung, die dem Urteil des SG vom 01.07.2015 angefügt war, keine Zulassung der Berufung zu sehen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u. a. BSG v. 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R, juris). Der Kläger hätte insoweit grundsätzlich die Möglichkeit, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, auch wenn für den Senat ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.

II.

Hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch unbegründet ist. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind in rechtmäßiger Weise ergangen. Der Kläger ist deswegen auch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat für den Zeitraum April bis September 2014 keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung und damit auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 09.07.2014 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 12.02.2015 erhalten hat, abändert.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).

Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 09.07.2014 i. F. d. Bescheids vom 12.02.2015 aber weder Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.

Nach den Feststellungen des Senats sind für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum - neben den Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten) in Höhe von 280 € -monatlich Heizkosten i. H. v. 30 € angefallen. Dies ergibt sich aus einem Sachbearbeitervermerk auf Blatt 64 der Verwaltungsakten, demzufolge nach Mitteilung der Energielieferanten ein solcher Abschlag monatlich gezahlt wird, einem weiteren Sachbearbeitervermerk auf Blatt 138 der Verwaltungsakten, wonach die Höhe der Abschlagszahlung im streitgegenständlichen Zeitraum bei Rücksprache mit dem Energielieferanten nochmals bestätigt wurde, insbesondere aber aus dem Auskunftsschreiben des Energielieferanten an den Senat vom 20.11.2015, wonach auf Veranlassung des Klägers eine Abschlagsänderung von monatlich 30 € auf 65 € erstmalig zum 31.12.2014 erfolgt ist.

Da somit der tatsächliche monatliche Bedarf des Klägers an Heizung und Unterkunft im Zeitraum April bis September 2014 vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden im vollem Umfang anerkannt und entsprechend Leistungen an den Kläger erbracht worden sind, besteht ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Erbringung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere nach § 22 SGB II nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2015 - L 9 AS 3442/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2015 - L 9 AS 3442/14 - ist abzulehnen, weil die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des LSG kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Der Kläger selbst begründet seinen Antrag vor allem mit allgemeinen Angriffen gegen die "strittigen SGB Gesetze", die wegen Verstoßes gegen das GG unwirksam seien, sowie mit allgemeinen Einwänden gegen das Verfahren des Beklagten und der Gerichte. Daraus lässt sich jedoch kein Zulassungsgrund ableiten, zumal insbesondere das SGB II wiederholt Grundlage von Entscheidungen des BVerfG war (vgl letztens nur BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34) und auch den übrigen Einwänden kein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu entnehmen ist.

4

Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen.

5

Insbesondere ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Verfahrensmangel - Prozessurteil statt Sachurteil (vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN) - liegt insbesondere nicht darin, dass das LSG hinsichtlich der Absenkungen des Arbeitslosengeldes II (Alg II) des Klägers für die Monate März bis Mai 2011 dessen Berufung als unzulässig verworfen und hinsichtlich dessen Feststellungsanträgen als zulässig angesehen hat. Denn wenn innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 3), zumal ein Rechtsmittel auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt werden kann (vgl nur BSG vom 25.6.1998 - B 7 AL 2/98 R - BSGE 82, 198 = SozR 3-4100 § 242v Nr 1, juris RdNr 27 mwN).

6

Hierfür spricht auch die differenzierende Regelung für verschiedene Fallkonstellationen in § 144 Abs 1 SGG, nach der die Berufung der Zulassung bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10 000 Euro nicht übersteigt, was wiederum nicht gilt, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Eine Auslegung, nach der in Verfahren, in denen einer von mehreren Streitgegenständen nicht unter eine dieser Ausschlussregelungen fällt, die Berufung hinsichtlich aller Streitgegenstände automatisch als zulässig angesehen wird, würde mit dem von § 144 Abs 1 SGG beabsichtigten Zweck, sog Bagatellstreitigkeiten grundsätzlich auf eine Instanz zu beschränken, in Widerspruch stehen, wie auch das LSG zu Recht unter Hinweis auf andere Entscheidungen ausgeführt hat(vgl BT-Drucks 12/1217 S 51 f; OVG NRW vom 22.8.1995 - 10 A 3549/93 - DVBl 1996, 116, juris RdNr 9; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2010 - L 10 AS 886/10 - juris RdNr 23 f; LSG Baden-Württemberg vom 3.12.2010 - L 13 AS 2698/09 NZB - juris RdNr 4; Knittel in Hennig, SGG, Stand 2/2016, § 144 RdNr 23; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 16). Vielmehr ist in solchen Fällen nach Streitgegenständen zu differenzieren und nur hinsichtlich derjenigen, die unter § 144 Abs 1 SGG fallen, zu prüfen, ob diese zusammen einen Wert von 750 Euro im Sinne der Nr 1 oder 10 000 Euro im Sinne der Nr 2 übersteigen(vgl BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 19/97 R - SozR 3-4100 § 65 Nr 3, juris RdNr 15), wofür auf § 4 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG zurückzugreifen ist.

7

Zumindest wenn wie vorliegend über mehrere Verwaltungsakte, die Absenkungen des Alg II des Klägers für eine bestimmte Zeit beinhalten, und über Feststellungsanträge des Klägers bezogen auf das Verwaltungsverfahren des Beklagten in anderen Fragen und dessen Verpflichtung zur Auskunft zu entscheiden ist, liegen mehrere Streitgegenstände vor, hinsichtlich derer die Zulässigkeit der Berufung getrennt zu beurteilen ist. Dass das LSG die Berufung des Klägers hinsichtlich der Absenkungen des Alg II von März bis Mai 2011 als unzulässig mangels Erreichens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 SGG verworfen hat, ist aufgrund des strittigen Betrags von insgesamt 362,50 Euro nicht zu beanstanden.

8

Im Übrigen erscheint die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung, denn die Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Verfahrensmangels beruhen auf der bisherigen Rechtsprechung zum Umgang mit verschiedenen Streitgegenständen im Rahmen von Rechtsmitteln und zu der Absenkung des Alg II ist auf die Entscheidung des Senats vom 29.4.2015 (B 14 AS 19/14 R - BSGE = SozR 4-4200 § 31a Nr 1) hinzuweisen, noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

9

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.: A., B-Straße, B-Stadt

gegen

Jobcenter Fürth Stadt, vertreten durch den Geschäftsführer, Kurgartenstraße 37, 90762 Fürth - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 18. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 26. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Krodel, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Cantzler und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Gröschel-Gundermann sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Schmitt

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 betreffend die Klage gegen den Bescheid vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens die Bewilligung von höheren Leistungen für Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezog vom Beklagten vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 Leistungen nach dem SGB II. In diesem Zeitraum bewohnte der Kläger eine Wohnung mit Gasheizung in A-Stadt; die monatliche Abschlagszahlung an den Gaslieferanten betrug laut Mitteilung der Firma i.f. GmbH - bis Dezember 2014 - 30 €. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.07.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum April bis September 2014 monatliche Leistungen in Höhe von 701 €. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 391 €, einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,01 € (Grundmiete 220 €, Heizkosten 21,01 €, Nebenkosten 60 €).

Mit Schreiben vom 09.12.2014 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Zeitraum April bis September 2014 gewährten Heizkosten. Es seien monatlich Heizkosten in Höhe von 65 € zu gewähren. Mit Bescheid vom 07.01.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein: Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für Gas sei mit Bestätigung der i.f. GmbH vom 09.12.2014 rückwirkend ab 01.04.2014 auf monatlich 65 € festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 12.02.2015 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 dahingehend ab, dass nunmehr monatlich 709,99 € gewährt wurden. Der Beklagte begründete dies damit, dass bisher fälschlicherweise der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung von der monatlichen Abschlagszahlung für Heizkosten wieder abgezogen worden sei. Es seien daher monatlich 30 € an Heizkosten zu berücksichtigen anstatt 21,01 €. Sodann wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2015 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 298/15). Während des Klageverfahrens hat der Kläger zudem Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.04.2015 erhoben, mit dem der Beklagte den vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 12.02.2015 gesondert eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte.

Mit Beschluss vom 01.07.2015 hat das SG das Klageverfahren mit dem Verfahren S 13 AS 120/15 und einem weiteren Verfahren S 13 AS 603/15 verbunden. Mit Urteil vom 01.07.2015 hat das SG die Klage (richtigerweise: die Klagen) abgewiesen. In der öffentlichen Sitzung hatte der Kläger gemäß seinem Klageantrag die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 nicht mehr fortgeführt.

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 18 AS 564/15). Das LSG hat mit Beschluss vom 21.09.2015 das Berufungsverfahren hinsichtlich der vorliegenden Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 vom übrigen Berufungsverfahren abgetrennt und unter der Verfahrensnummer L 18 AS 669/15 fortgeführt.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 07.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 €) zu gewähren, und unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2015 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 02.04.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 €, seit 01.02.2015 145 €) zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist bereits unzulässig.

1. Das Begehren des Klägers ist auszulegen, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Rechtsschutzziel des Klägers ist die Übernahme höherer Heizkosten durch den Beklagten für den Leistungszeitraum April bis September 2014 und insoweit die Abänderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 in der Fassung, die sie durch den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2015 erhalten hat, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine zusätzliche Anfechtung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02.04.2015 ist hierfür nicht erforderlich. Denn der mit gesondertem Widerspruch des Klägers angegriffene Bescheid vom 12.02.2015 war bereits gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 07.01.2015 geworden, so dass der Beklagte diesen gesondert eingelegten Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Überdies war der Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gemäß seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 01.07.2015 zuletzt nicht mehr angefochten worden und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand, so dass das SG hierüber nicht zu entscheiden hatte. Der Antrag des Klägers ist daher dahingehend auszulegen, dass das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet werden soll, seinen Bescheid vom 09.07.2014 dahingehend abzuändern, dass er dem Kläger für den Leistungszeitraum April bis September 2014 monatliche Heizkosten in Höhe von 65 € bewilligt.

2. Die Berufung des Klägers ist jedoch unstatthaft und damit unzulässig, da sie nicht zugelassen wurde, obwohl sie der Zulassung bedurft hätte.

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Nr. 2) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (S. 2).

Die Klage, die Gegenstand der Berufung ist, ist auf die Gewährung von monatlich 65 € anstelle von 30 € an Heizkosten im Bewilligungszeitraum April bis September 2014 gerichtet. Damit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands insgesamt 210 €. Die Berufung ist somit gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Da die Berufung auch nur laufende Leistungen für 6 Monate betrifft, greift die Rückausnahme nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht.

Die Berufung ist auch nicht deshalb nicht zulassungsbedürftig, weil das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 01.07.2015 über die vorliegende Klage zusammen mit damit verbundenen Klagen entschieden hat, die ihrerseits nicht zulassungsbedürftig waren. Über diese Klagen hat der Senat - nach vorangegangener Abtrennung des vorliegenden Berufungsverfahrens am 21.09.2015 - im Verfahren L 18 AS 564/15 ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbstständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (ständige Rechtsprechung des BSG, u. a. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris = SozR 1500 § 144 Nr. 18; BSG v. 23.02.1987 - 9a RVs 1/86, juris). Infolge der Verbindung der vom Kläger erhobenen verschiedenen Klagen gegen den Beklagten durch das SG konnten diese Klagen gemeinsam verhandelt und entschieden werden (vgl. § 113 Abs. 1 SGG). Prozessrechtlich sind diese Verfahren aber selbstständig geblieben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 4). Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i. V. m. § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (vgl. BSG v. 25.02.1966 - 3 RK 9/63, juris = BSGE 24, 260; BSG v. 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R, juris = NZS 1998, 580); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z. B. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung, § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 ZPO (ständige Rechtsprechung BSG, vgl. BSG vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B, juris m. w. N.).

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob er sich der dargelegten herrschenden Meinung anschließt. Denn eine Zusammenrechnung mehrerer selbstständiger Ansprüche ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn deren Geltendmachung in einer Berufung nur darauf beruht, dass zuvor die ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durch das SG entgegen den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG unzulässigerweise bzw. willkürlich verbunden worden sind (vgl. Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage, § 7 Rn. 49). Dies gebietet schon der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn diesem würde es widersprechen, wenn einem Leistungsberechtigten die rechtliche Prüfung seines Klagebegehrens durch eine weitere Instanz nur deshalb offen stünde, weil das zuständige SG bzw. die zuständige Kammer des SG Rechtsstreitigkeiten verbunden und gemeinsam entschieden hat, obwohl dies rechtlich unzulässig war, einem anderem Leistungsberechtigten diese Möglichkeit bei korrekter prozessrechtliche Behandlung seiner Klagen durch die für ihn zuständige Kammer des SG aber verwehrt bliebe. Überdies würden die vom Gesetzgeber mit der Zulassungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 SGG verfolgte Zielsetzung, die zweite Instanz von Bagatellfällen zu entlasten (siehe dazu Cantzler a. a. O., § 7 Rn. 33), unterlaufen. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzeswortlaut bei der Wertberechnung des Beschwerdegegenstands auf die einzelne Klage abstellt. Dies spricht jedenfalls für eine restriktive Handhabung bei der Zusammenrechnung von Ansprüchen, die Gegenstand verschiedener Klagen sind. Die Rechtsauffassung des Senats steht im Übrigen mit der Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass andererseits eine Zusammenrechnung prozessual getrennter Ansprüche zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes dann zu erfolgen hat, wenn das SG mehrere selbstständige Ansprüche ersichtlich ohne sachlichen Grund bzw. willkürlich getrennt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 18a m. w. N.), im Einklang. Auch das BSG (v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris) setzt bei einer Zusammenrechnung verschiedener prozessualer Ansprüche nach Prozessverbindung durch das SG voraus, dass die Vorinstanz nach zulässiger Prozessverbindung entschieden hat.

Die Verbindung der verschiedenen Klagen des Klägers (S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15) durch das SG war unzulässig.

Nach § 113 Abs. 1 SGG kann ein Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Im Zusammenhang stehen die Ansprüche, wenn sie demselben Lebenssachverhalt angehören (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 2a); allein der Umstand, dass sie sich gegen denselben Beklagten richten und das gleiche Gericht zuständig ist, genügt hingegen nicht, wie sich unmittelbar aus den Vorschriften des § 113 SGG bzw. des § 56 SGG, auf den sich § 113 Abs. 1 Alt. 2 SGG bezieht, erschließen lässt.

Ein solcher sachlicher Zusammenhang bestand zwischen den Klagen in den Verfahren S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15 nicht. Im Klageverfahren S 13 AS 298/15, das dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegt, ging es um die Geltendmachung höherer Heizkosten für den Zeitraum April bis September 2014 durch den Kläger aufgrund behaupteter höherer Abschlagszahlungen an den Energielieferanten als vom Beklagten angenommen. Im Verfahren S 13 AS 120/15, das dem Berufungsverfahren L 18 AS 564/15 zugrunde lag, ging es hingegen um die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.10.2014, weil der Kläger ein dem Grunde nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz förderungsfähiges Studium aufgenommen hatte. Weder die rechtliche Problematik war in diesen Verfahren die gleiche noch haben sich die in den beiden Verfahren zu prüfenden Lebenssachverhalte (teilweise) überdeckt. Eine Möglichkeit das Klägers, die beiden prozessualen Ansprüche von vornherein in einer Klage geltend zu machen (vgl. §§ 113 Abs. 1 Alt. 2, 56 SGG) bestand i.Ü. nicht nur wegen des fehlenden Zusammenhangs nicht, sondern auch deshalb nicht, weil sich die Klagefristen in beiden Fällen nicht überschnitten haben.

Nach alledem hätte die vorliegende Berufung des Klägers der Zulassung bedurft. Eine Zulassung ist aber nicht erfolgt. Dabei ist in der - bezüglich der vorliegenden Klage fehlerhaften - Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils mit Berufung, die dem Urteil des SG vom 01.07.2015 angefügt war, keine Zulassung der Berufung zu sehen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u. a. BSG v. 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R, juris). Der Kläger hätte insoweit grundsätzlich die Möglichkeit, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, auch wenn für den Senat ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.

II.

Hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch unbegründet ist. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind in rechtmäßiger Weise ergangen. Der Kläger ist deswegen auch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat für den Zeitraum April bis September 2014 keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung und damit auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 09.07.2014 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 12.02.2015 erhalten hat, abändert.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).

Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 09.07.2014 i. F. d. Bescheids vom 12.02.2015 aber weder Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.

Nach den Feststellungen des Senats sind für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum - neben den Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten) in Höhe von 280 € -monatlich Heizkosten i. H. v. 30 € angefallen. Dies ergibt sich aus einem Sachbearbeitervermerk auf Blatt 64 der Verwaltungsakten, demzufolge nach Mitteilung der Energielieferanten ein solcher Abschlag monatlich gezahlt wird, einem weiteren Sachbearbeitervermerk auf Blatt 138 der Verwaltungsakten, wonach die Höhe der Abschlagszahlung im streitgegenständlichen Zeitraum bei Rücksprache mit dem Energielieferanten nochmals bestätigt wurde, insbesondere aber aus dem Auskunftsschreiben des Energielieferanten an den Senat vom 20.11.2015, wonach auf Veranlassung des Klägers eine Abschlagsänderung von monatlich 30 € auf 65 € erstmalig zum 31.12.2014 erfolgt ist.

Da somit der tatsächliche monatliche Bedarf des Klägers an Heizung und Unterkunft im Zeitraum April bis September 2014 vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden im vollem Umfang anerkannt und entsprechend Leistungen an den Kläger erbracht worden sind, besteht ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Erbringung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere nach § 22 SGB II nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.: A., B-Straße, B-Stadt

gegen

Jobcenter Fürth Stadt, vertreten durch den Geschäftsführer, Kurgartenstraße 37, 90762 Fürth - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 18. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 26. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Krodel, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Cantzler und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Gröschel-Gundermann sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Schmitt

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 betreffend die Klage gegen den Bescheid vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens die Bewilligung von höheren Leistungen für Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezog vom Beklagten vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 Leistungen nach dem SGB II. In diesem Zeitraum bewohnte der Kläger eine Wohnung mit Gasheizung in A-Stadt; die monatliche Abschlagszahlung an den Gaslieferanten betrug laut Mitteilung der Firma i.f. GmbH - bis Dezember 2014 - 30 €. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.07.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum April bis September 2014 monatliche Leistungen in Höhe von 701 €. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 391 €, einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,01 € (Grundmiete 220 €, Heizkosten 21,01 €, Nebenkosten 60 €).

Mit Schreiben vom 09.12.2014 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Zeitraum April bis September 2014 gewährten Heizkosten. Es seien monatlich Heizkosten in Höhe von 65 € zu gewähren. Mit Bescheid vom 07.01.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein: Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für Gas sei mit Bestätigung der i.f. GmbH vom 09.12.2014 rückwirkend ab 01.04.2014 auf monatlich 65 € festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 12.02.2015 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 dahingehend ab, dass nunmehr monatlich 709,99 € gewährt wurden. Der Beklagte begründete dies damit, dass bisher fälschlicherweise der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung von der monatlichen Abschlagszahlung für Heizkosten wieder abgezogen worden sei. Es seien daher monatlich 30 € an Heizkosten zu berücksichtigen anstatt 21,01 €. Sodann wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2015 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 298/15). Während des Klageverfahrens hat der Kläger zudem Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.04.2015 erhoben, mit dem der Beklagte den vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 12.02.2015 gesondert eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte.

Mit Beschluss vom 01.07.2015 hat das SG das Klageverfahren mit dem Verfahren S 13 AS 120/15 und einem weiteren Verfahren S 13 AS 603/15 verbunden. Mit Urteil vom 01.07.2015 hat das SG die Klage (richtigerweise: die Klagen) abgewiesen. In der öffentlichen Sitzung hatte der Kläger gemäß seinem Klageantrag die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 nicht mehr fortgeführt.

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 18 AS 564/15). Das LSG hat mit Beschluss vom 21.09.2015 das Berufungsverfahren hinsichtlich der vorliegenden Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 vom übrigen Berufungsverfahren abgetrennt und unter der Verfahrensnummer L 18 AS 669/15 fortgeführt.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 07.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 €) zu gewähren, und unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2015 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 02.04.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 €, seit 01.02.2015 145 €) zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist bereits unzulässig.

1. Das Begehren des Klägers ist auszulegen, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Rechtsschutzziel des Klägers ist die Übernahme höherer Heizkosten durch den Beklagten für den Leistungszeitraum April bis September 2014 und insoweit die Abänderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 in der Fassung, die sie durch den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2015 erhalten hat, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine zusätzliche Anfechtung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02.04.2015 ist hierfür nicht erforderlich. Denn der mit gesondertem Widerspruch des Klägers angegriffene Bescheid vom 12.02.2015 war bereits gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 07.01.2015 geworden, so dass der Beklagte diesen gesondert eingelegten Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Überdies war der Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gemäß seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 01.07.2015 zuletzt nicht mehr angefochten worden und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand, so dass das SG hierüber nicht zu entscheiden hatte. Der Antrag des Klägers ist daher dahingehend auszulegen, dass das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet werden soll, seinen Bescheid vom 09.07.2014 dahingehend abzuändern, dass er dem Kläger für den Leistungszeitraum April bis September 2014 monatliche Heizkosten in Höhe von 65 € bewilligt.

2. Die Berufung des Klägers ist jedoch unstatthaft und damit unzulässig, da sie nicht zugelassen wurde, obwohl sie der Zulassung bedurft hätte.

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Nr. 2) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (S. 2).

Die Klage, die Gegenstand der Berufung ist, ist auf die Gewährung von monatlich 65 € anstelle von 30 € an Heizkosten im Bewilligungszeitraum April bis September 2014 gerichtet. Damit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands insgesamt 210 €. Die Berufung ist somit gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Da die Berufung auch nur laufende Leistungen für 6 Monate betrifft, greift die Rückausnahme nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht.

Die Berufung ist auch nicht deshalb nicht zulassungsbedürftig, weil das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 01.07.2015 über die vorliegende Klage zusammen mit damit verbundenen Klagen entschieden hat, die ihrerseits nicht zulassungsbedürftig waren. Über diese Klagen hat der Senat - nach vorangegangener Abtrennung des vorliegenden Berufungsverfahrens am 21.09.2015 - im Verfahren L 18 AS 564/15 ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbstständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (ständige Rechtsprechung des BSG, u. a. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris = SozR 1500 § 144 Nr. 18; BSG v. 23.02.1987 - 9a RVs 1/86, juris). Infolge der Verbindung der vom Kläger erhobenen verschiedenen Klagen gegen den Beklagten durch das SG konnten diese Klagen gemeinsam verhandelt und entschieden werden (vgl. § 113 Abs. 1 SGG). Prozessrechtlich sind diese Verfahren aber selbstständig geblieben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 4). Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i. V. m. § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (vgl. BSG v. 25.02.1966 - 3 RK 9/63, juris = BSGE 24, 260; BSG v. 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R, juris = NZS 1998, 580); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z. B. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung, § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 ZPO (ständige Rechtsprechung BSG, vgl. BSG vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B, juris m. w. N.).

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob er sich der dargelegten herrschenden Meinung anschließt. Denn eine Zusammenrechnung mehrerer selbstständiger Ansprüche ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn deren Geltendmachung in einer Berufung nur darauf beruht, dass zuvor die ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durch das SG entgegen den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG unzulässigerweise bzw. willkürlich verbunden worden sind (vgl. Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage, § 7 Rn. 49). Dies gebietet schon der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn diesem würde es widersprechen, wenn einem Leistungsberechtigten die rechtliche Prüfung seines Klagebegehrens durch eine weitere Instanz nur deshalb offen stünde, weil das zuständige SG bzw. die zuständige Kammer des SG Rechtsstreitigkeiten verbunden und gemeinsam entschieden hat, obwohl dies rechtlich unzulässig war, einem anderem Leistungsberechtigten diese Möglichkeit bei korrekter prozessrechtliche Behandlung seiner Klagen durch die für ihn zuständige Kammer des SG aber verwehrt bliebe. Überdies würden die vom Gesetzgeber mit der Zulassungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 SGG verfolgte Zielsetzung, die zweite Instanz von Bagatellfällen zu entlasten (siehe dazu Cantzler a. a. O., § 7 Rn. 33), unterlaufen. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzeswortlaut bei der Wertberechnung des Beschwerdegegenstands auf die einzelne Klage abstellt. Dies spricht jedenfalls für eine restriktive Handhabung bei der Zusammenrechnung von Ansprüchen, die Gegenstand verschiedener Klagen sind. Die Rechtsauffassung des Senats steht im Übrigen mit der Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass andererseits eine Zusammenrechnung prozessual getrennter Ansprüche zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes dann zu erfolgen hat, wenn das SG mehrere selbstständige Ansprüche ersichtlich ohne sachlichen Grund bzw. willkürlich getrennt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 18a m. w. N.), im Einklang. Auch das BSG (v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris) setzt bei einer Zusammenrechnung verschiedener prozessualer Ansprüche nach Prozessverbindung durch das SG voraus, dass die Vorinstanz nach zulässiger Prozessverbindung entschieden hat.

Die Verbindung der verschiedenen Klagen des Klägers (S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15) durch das SG war unzulässig.

Nach § 113 Abs. 1 SGG kann ein Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Im Zusammenhang stehen die Ansprüche, wenn sie demselben Lebenssachverhalt angehören (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 2a); allein der Umstand, dass sie sich gegen denselben Beklagten richten und das gleiche Gericht zuständig ist, genügt hingegen nicht, wie sich unmittelbar aus den Vorschriften des § 113 SGG bzw. des § 56 SGG, auf den sich § 113 Abs. 1 Alt. 2 SGG bezieht, erschließen lässt.

Ein solcher sachlicher Zusammenhang bestand zwischen den Klagen in den Verfahren S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15 nicht. Im Klageverfahren S 13 AS 298/15, das dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegt, ging es um die Geltendmachung höherer Heizkosten für den Zeitraum April bis September 2014 durch den Kläger aufgrund behaupteter höherer Abschlagszahlungen an den Energielieferanten als vom Beklagten angenommen. Im Verfahren S 13 AS 120/15, das dem Berufungsverfahren L 18 AS 564/15 zugrunde lag, ging es hingegen um die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.10.2014, weil der Kläger ein dem Grunde nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz förderungsfähiges Studium aufgenommen hatte. Weder die rechtliche Problematik war in diesen Verfahren die gleiche noch haben sich die in den beiden Verfahren zu prüfenden Lebenssachverhalte (teilweise) überdeckt. Eine Möglichkeit das Klägers, die beiden prozessualen Ansprüche von vornherein in einer Klage geltend zu machen (vgl. §§ 113 Abs. 1 Alt. 2, 56 SGG) bestand i.Ü. nicht nur wegen des fehlenden Zusammenhangs nicht, sondern auch deshalb nicht, weil sich die Klagefristen in beiden Fällen nicht überschnitten haben.

Nach alledem hätte die vorliegende Berufung des Klägers der Zulassung bedurft. Eine Zulassung ist aber nicht erfolgt. Dabei ist in der - bezüglich der vorliegenden Klage fehlerhaften - Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils mit Berufung, die dem Urteil des SG vom 01.07.2015 angefügt war, keine Zulassung der Berufung zu sehen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u. a. BSG v. 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R, juris). Der Kläger hätte insoweit grundsätzlich die Möglichkeit, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, auch wenn für den Senat ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.

II.

Hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch unbegründet ist. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind in rechtmäßiger Weise ergangen. Der Kläger ist deswegen auch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat für den Zeitraum April bis September 2014 keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung und damit auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 09.07.2014 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 12.02.2015 erhalten hat, abändert.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).

Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 09.07.2014 i. F. d. Bescheids vom 12.02.2015 aber weder Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.

Nach den Feststellungen des Senats sind für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum - neben den Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten) in Höhe von 280 € -monatlich Heizkosten i. H. v. 30 € angefallen. Dies ergibt sich aus einem Sachbearbeitervermerk auf Blatt 64 der Verwaltungsakten, demzufolge nach Mitteilung der Energielieferanten ein solcher Abschlag monatlich gezahlt wird, einem weiteren Sachbearbeitervermerk auf Blatt 138 der Verwaltungsakten, wonach die Höhe der Abschlagszahlung im streitgegenständlichen Zeitraum bei Rücksprache mit dem Energielieferanten nochmals bestätigt wurde, insbesondere aber aus dem Auskunftsschreiben des Energielieferanten an den Senat vom 20.11.2015, wonach auf Veranlassung des Klägers eine Abschlagsänderung von monatlich 30 € auf 65 € erstmalig zum 31.12.2014 erfolgt ist.

Da somit der tatsächliche monatliche Bedarf des Klägers an Heizung und Unterkunft im Zeitraum April bis September 2014 vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden im vollem Umfang anerkannt und entsprechend Leistungen an den Kläger erbracht worden sind, besteht ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Erbringung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere nach § 22 SGB II nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2015 - L 9 AS 3442/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2015 - L 9 AS 3442/14 - ist abzulehnen, weil die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des LSG kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Der Kläger selbst begründet seinen Antrag vor allem mit allgemeinen Angriffen gegen die "strittigen SGB Gesetze", die wegen Verstoßes gegen das GG unwirksam seien, sowie mit allgemeinen Einwänden gegen das Verfahren des Beklagten und der Gerichte. Daraus lässt sich jedoch kein Zulassungsgrund ableiten, zumal insbesondere das SGB II wiederholt Grundlage von Entscheidungen des BVerfG war (vgl letztens nur BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34) und auch den übrigen Einwänden kein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu entnehmen ist.

4

Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen.

5

Insbesondere ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Verfahrensmangel - Prozessurteil statt Sachurteil (vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN) - liegt insbesondere nicht darin, dass das LSG hinsichtlich der Absenkungen des Arbeitslosengeldes II (Alg II) des Klägers für die Monate März bis Mai 2011 dessen Berufung als unzulässig verworfen und hinsichtlich dessen Feststellungsanträgen als zulässig angesehen hat. Denn wenn innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 3), zumal ein Rechtsmittel auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt werden kann (vgl nur BSG vom 25.6.1998 - B 7 AL 2/98 R - BSGE 82, 198 = SozR 3-4100 § 242v Nr 1, juris RdNr 27 mwN).

6

Hierfür spricht auch die differenzierende Regelung für verschiedene Fallkonstellationen in § 144 Abs 1 SGG, nach der die Berufung der Zulassung bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10 000 Euro nicht übersteigt, was wiederum nicht gilt, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Eine Auslegung, nach der in Verfahren, in denen einer von mehreren Streitgegenständen nicht unter eine dieser Ausschlussregelungen fällt, die Berufung hinsichtlich aller Streitgegenstände automatisch als zulässig angesehen wird, würde mit dem von § 144 Abs 1 SGG beabsichtigten Zweck, sog Bagatellstreitigkeiten grundsätzlich auf eine Instanz zu beschränken, in Widerspruch stehen, wie auch das LSG zu Recht unter Hinweis auf andere Entscheidungen ausgeführt hat(vgl BT-Drucks 12/1217 S 51 f; OVG NRW vom 22.8.1995 - 10 A 3549/93 - DVBl 1996, 116, juris RdNr 9; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2010 - L 10 AS 886/10 - juris RdNr 23 f; LSG Baden-Württemberg vom 3.12.2010 - L 13 AS 2698/09 NZB - juris RdNr 4; Knittel in Hennig, SGG, Stand 2/2016, § 144 RdNr 23; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 16). Vielmehr ist in solchen Fällen nach Streitgegenständen zu differenzieren und nur hinsichtlich derjenigen, die unter § 144 Abs 1 SGG fallen, zu prüfen, ob diese zusammen einen Wert von 750 Euro im Sinne der Nr 1 oder 10 000 Euro im Sinne der Nr 2 übersteigen(vgl BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 19/97 R - SozR 3-4100 § 65 Nr 3, juris RdNr 15), wofür auf § 4 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG zurückzugreifen ist.

7

Zumindest wenn wie vorliegend über mehrere Verwaltungsakte, die Absenkungen des Alg II des Klägers für eine bestimmte Zeit beinhalten, und über Feststellungsanträge des Klägers bezogen auf das Verwaltungsverfahren des Beklagten in anderen Fragen und dessen Verpflichtung zur Auskunft zu entscheiden ist, liegen mehrere Streitgegenstände vor, hinsichtlich derer die Zulässigkeit der Berufung getrennt zu beurteilen ist. Dass das LSG die Berufung des Klägers hinsichtlich der Absenkungen des Alg II von März bis Mai 2011 als unzulässig mangels Erreichens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 SGG verworfen hat, ist aufgrund des strittigen Betrags von insgesamt 362,50 Euro nicht zu beanstanden.

8

Im Übrigen erscheint die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung, denn die Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Verfahrensmangels beruhen auf der bisherigen Rechtsprechung zum Umgang mit verschiedenen Streitgegenständen im Rahmen von Rechtsmitteln und zu der Absenkung des Alg II ist auf die Entscheidung des Senats vom 29.4.2015 (B 14 AS 19/14 R - BSGE = SozR 4-4200 § 31a Nr 1) hinzuweisen, noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

9

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2015 - L 9 AS 3442/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2015 - L 9 AS 3442/14 - ist abzulehnen, weil die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des LSG kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Der Kläger selbst begründet seinen Antrag vor allem mit allgemeinen Angriffen gegen die "strittigen SGB Gesetze", die wegen Verstoßes gegen das GG unwirksam seien, sowie mit allgemeinen Einwänden gegen das Verfahren des Beklagten und der Gerichte. Daraus lässt sich jedoch kein Zulassungsgrund ableiten, zumal insbesondere das SGB II wiederholt Grundlage von Entscheidungen des BVerfG war (vgl letztens nur BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34) und auch den übrigen Einwänden kein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu entnehmen ist.

4

Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen.

5

Insbesondere ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Verfahrensmangel - Prozessurteil statt Sachurteil (vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN) - liegt insbesondere nicht darin, dass das LSG hinsichtlich der Absenkungen des Arbeitslosengeldes II (Alg II) des Klägers für die Monate März bis Mai 2011 dessen Berufung als unzulässig verworfen und hinsichtlich dessen Feststellungsanträgen als zulässig angesehen hat. Denn wenn innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 3), zumal ein Rechtsmittel auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt werden kann (vgl nur BSG vom 25.6.1998 - B 7 AL 2/98 R - BSGE 82, 198 = SozR 3-4100 § 242v Nr 1, juris RdNr 27 mwN).

6

Hierfür spricht auch die differenzierende Regelung für verschiedene Fallkonstellationen in § 144 Abs 1 SGG, nach der die Berufung der Zulassung bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10 000 Euro nicht übersteigt, was wiederum nicht gilt, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Eine Auslegung, nach der in Verfahren, in denen einer von mehreren Streitgegenständen nicht unter eine dieser Ausschlussregelungen fällt, die Berufung hinsichtlich aller Streitgegenstände automatisch als zulässig angesehen wird, würde mit dem von § 144 Abs 1 SGG beabsichtigten Zweck, sog Bagatellstreitigkeiten grundsätzlich auf eine Instanz zu beschränken, in Widerspruch stehen, wie auch das LSG zu Recht unter Hinweis auf andere Entscheidungen ausgeführt hat(vgl BT-Drucks 12/1217 S 51 f; OVG NRW vom 22.8.1995 - 10 A 3549/93 - DVBl 1996, 116, juris RdNr 9; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2010 - L 10 AS 886/10 - juris RdNr 23 f; LSG Baden-Württemberg vom 3.12.2010 - L 13 AS 2698/09 NZB - juris RdNr 4; Knittel in Hennig, SGG, Stand 2/2016, § 144 RdNr 23; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 16). Vielmehr ist in solchen Fällen nach Streitgegenständen zu differenzieren und nur hinsichtlich derjenigen, die unter § 144 Abs 1 SGG fallen, zu prüfen, ob diese zusammen einen Wert von 750 Euro im Sinne der Nr 1 oder 10 000 Euro im Sinne der Nr 2 übersteigen(vgl BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 19/97 R - SozR 3-4100 § 65 Nr 3, juris RdNr 15), wofür auf § 4 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG zurückzugreifen ist.

7

Zumindest wenn wie vorliegend über mehrere Verwaltungsakte, die Absenkungen des Alg II des Klägers für eine bestimmte Zeit beinhalten, und über Feststellungsanträge des Klägers bezogen auf das Verwaltungsverfahren des Beklagten in anderen Fragen und dessen Verpflichtung zur Auskunft zu entscheiden ist, liegen mehrere Streitgegenstände vor, hinsichtlich derer die Zulässigkeit der Berufung getrennt zu beurteilen ist. Dass das LSG die Berufung des Klägers hinsichtlich der Absenkungen des Alg II von März bis Mai 2011 als unzulässig mangels Erreichens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 SGG verworfen hat, ist aufgrund des strittigen Betrags von insgesamt 362,50 Euro nicht zu beanstanden.

8

Im Übrigen erscheint die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung, denn die Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Verfahrensmangels beruhen auf der bisherigen Rechtsprechung zum Umgang mit verschiedenen Streitgegenständen im Rahmen von Rechtsmitteln und zu der Absenkung des Alg II ist auf die Entscheidung des Senats vom 29.4.2015 (B 14 AS 19/14 R - BSGE = SozR 4-4200 § 31a Nr 1) hinzuweisen, noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

9

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.

(2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für

1.
Langzeitarbeitslose und
2.
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,
bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2015 - L 9 AS 3442/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2015 - L 9 AS 3442/14 - ist abzulehnen, weil die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des LSG kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Der Kläger selbst begründet seinen Antrag vor allem mit allgemeinen Angriffen gegen die "strittigen SGB Gesetze", die wegen Verstoßes gegen das GG unwirksam seien, sowie mit allgemeinen Einwänden gegen das Verfahren des Beklagten und der Gerichte. Daraus lässt sich jedoch kein Zulassungsgrund ableiten, zumal insbesondere das SGB II wiederholt Grundlage von Entscheidungen des BVerfG war (vgl letztens nur BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34) und auch den übrigen Einwänden kein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu entnehmen ist.

4

Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen.

5

Insbesondere ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Verfahrensmangel - Prozessurteil statt Sachurteil (vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN) - liegt insbesondere nicht darin, dass das LSG hinsichtlich der Absenkungen des Arbeitslosengeldes II (Alg II) des Klägers für die Monate März bis Mai 2011 dessen Berufung als unzulässig verworfen und hinsichtlich dessen Feststellungsanträgen als zulässig angesehen hat. Denn wenn innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 3), zumal ein Rechtsmittel auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt werden kann (vgl nur BSG vom 25.6.1998 - B 7 AL 2/98 R - BSGE 82, 198 = SozR 3-4100 § 242v Nr 1, juris RdNr 27 mwN).

6

Hierfür spricht auch die differenzierende Regelung für verschiedene Fallkonstellationen in § 144 Abs 1 SGG, nach der die Berufung der Zulassung bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10 000 Euro nicht übersteigt, was wiederum nicht gilt, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Eine Auslegung, nach der in Verfahren, in denen einer von mehreren Streitgegenständen nicht unter eine dieser Ausschlussregelungen fällt, die Berufung hinsichtlich aller Streitgegenstände automatisch als zulässig angesehen wird, würde mit dem von § 144 Abs 1 SGG beabsichtigten Zweck, sog Bagatellstreitigkeiten grundsätzlich auf eine Instanz zu beschränken, in Widerspruch stehen, wie auch das LSG zu Recht unter Hinweis auf andere Entscheidungen ausgeführt hat(vgl BT-Drucks 12/1217 S 51 f; OVG NRW vom 22.8.1995 - 10 A 3549/93 - DVBl 1996, 116, juris RdNr 9; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2010 - L 10 AS 886/10 - juris RdNr 23 f; LSG Baden-Württemberg vom 3.12.2010 - L 13 AS 2698/09 NZB - juris RdNr 4; Knittel in Hennig, SGG, Stand 2/2016, § 144 RdNr 23; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 16). Vielmehr ist in solchen Fällen nach Streitgegenständen zu differenzieren und nur hinsichtlich derjenigen, die unter § 144 Abs 1 SGG fallen, zu prüfen, ob diese zusammen einen Wert von 750 Euro im Sinne der Nr 1 oder 10 000 Euro im Sinne der Nr 2 übersteigen(vgl BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 19/97 R - SozR 3-4100 § 65 Nr 3, juris RdNr 15), wofür auf § 4 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG zurückzugreifen ist.

7

Zumindest wenn wie vorliegend über mehrere Verwaltungsakte, die Absenkungen des Alg II des Klägers für eine bestimmte Zeit beinhalten, und über Feststellungsanträge des Klägers bezogen auf das Verwaltungsverfahren des Beklagten in anderen Fragen und dessen Verpflichtung zur Auskunft zu entscheiden ist, liegen mehrere Streitgegenstände vor, hinsichtlich derer die Zulässigkeit der Berufung getrennt zu beurteilen ist. Dass das LSG die Berufung des Klägers hinsichtlich der Absenkungen des Alg II von März bis Mai 2011 als unzulässig mangels Erreichens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 SGG verworfen hat, ist aufgrund des strittigen Betrags von insgesamt 362,50 Euro nicht zu beanstanden.

8

Im Übrigen erscheint die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung, denn die Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Verfahrensmangels beruhen auf der bisherigen Rechtsprechung zum Umgang mit verschiedenen Streitgegenständen im Rahmen von Rechtsmitteln und zu der Absenkung des Alg II ist auf die Entscheidung des Senats vom 29.4.2015 (B 14 AS 19/14 R - BSGE = SozR 4-4200 § 31a Nr 1) hinzuweisen, noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

9

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).