Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - L 10 AL 42/14

published on 06/08/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - L 10 AL 42/14
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.10.2013 aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers vom 11.02.2011 auf Ausstellung eines Bildungsgutscheines zur Förderung der Weiterbildung für Berufskraftfahrer nach dem BKrFQG bzw. der BKrFQV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.

III.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bildungsgutscheines.

Am 11.02.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Fort- und Weiterbildung. Er sei im Besitz eines Lkw- Führerscheines (Fahrerlaubnis der Klasse CE), für dessen Erhalt er eine Weiterbildung nach der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) absolvieren müsse. Die TÜV- Akademie biete Lehrgänge für diese Weiterbildung an (5 Module a 7 Zeitstunden; 70.- € zzgl. Mehrwertsteuer je Modul). Nachdem wegen gesundheitlicher Einschränkungen des Klägers bereits ein Verfahren der beruflichen Rehabilitation beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV), anhängig war, leitete die Beklagte den Antrag an die DRV weiter. Dem Kläger teilte die Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2011 mit, zuständig für die Entscheidung über den Antrag sei die DRV als Träger der beruflichen Rehabilitation. Insoweit bestehe für sie selbst ein Leistungsverbot gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Anspruch habe nichts mit einem Leistungsverbot zu tun, denn die Fortbildung sei gesetzlich vorgeschrieben. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2011 zurück. Allgemeine Leistungen zur Teilhabe könnten durch sie mangels Zuständigkeit nicht erbracht werden. Insoweit bestehe ein Leistungsverbot.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, dass er die Entziehung seiner Fahrerlaubnis verhindern wolle. Mit seinem Rechtsstreit gegen die DRV wegen des Verfahrens der beruflichen Rehabilitation habe dies nichts zu tun. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 02.10.2013 in Abänderung des Bescheides vom „15.02.2010“ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2011 dazu verurteilt, dem Kläger einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung zum Berufskraftfahrer nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) auszustellen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bildungsgutscheines lägen vor. Es gehe vorliegend nicht um eine Umschulung zum Busfahrer aus gesundheitlichen Gründen sondern um eine Weiterbildung zur Erhaltung und Verbesserung der Eingliederungschancen. Die Beklagte sei vorgreiflich verpflichtet, für den gehandicapten Kläger die Arbeitsmarktchancen zu sichern. Gegen die Entscheidung sei das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben.

Auf die Beschwerde der Beklagten zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) hat der erkennende Senat das Urteil des SG abgeändert und festgestellt, dass die Berufung zulässig sei. Der Beschwerdewert überschreite nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben der Beteiligten einen Wert von 750.- € (Beschluss vom 13.02.2014). Die Beklagte hat geltend gemacht, die Verwaltungsentscheidung befasse sich ausschließlich mit der Frage der Zuständigkeit in Bezug auf Leistungen zur Teilhabe, für die die DRV zuständig sei und ein Leistungsverbot für die Beklagte bestehe. Eine Entscheidung zur Förderung gemäß § 77 SGB III sei nicht getroffen worden; das SG sei nicht befugt gewesen eine Prognose oder Ermessensentscheidung für die Beklagte zu treffen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.10.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 15.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2011 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag vom 11.02.2011 auf Ausstellung eines Bildungsgutscheines zur Förderung der Weiterbildung für Berufskraftfahrer nach der BKrFQG bzw. BKrFQV zu entscheiden.

Das SG habe zutreffend entschieden.

Zum Hilfsantrag des Klägers hat die Beklagte erklärt, mit einer Entscheidung des Senates hierüber, einverstanden zu sein.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung der Beklagten (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist in der Sache zwar begründet. Auf den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag, war sie jedoch zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes über dessen Antrag vom 11.02.2011 auf Erteilung eines Bildungsgutscheines zu entscheiden.

Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger in Abänderung des Bescheides vom 15.02.2011 (lt. Urteil: vom 15.02.2010 - i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2011), einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung zum Berufskraftfahrer nach dem BKrFQG auszustellen. Dieser Bescheid war rechtmäßig. Insoweit hatte es die Beklagte lediglich abgelehnt, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Kläger zu erbringen, denn hierfür war vorliegend allein der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig.

Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern (§ 97 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch i. d. F. des Gesetzes vom 19.06.2001; BGBl. I S. 1046 - SGB III a. F.). Hierbei umfassen die allgemeinen (Teilhabe-) Leistungen auch Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 100 Nr. 4 i. V. m. §§ 77 ff SGB III a. F.) insbesondere auch die Erteilung eines Bildungsgutscheines (§ 77 Abs. 4 Satz 1 SGB III a. F.).

Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, d. h. Leistungen der beruflichen Rehabilitation zu beanspruchen hat, denn unabhängig von der Frage eines materiellen Anspruches, ist die Beklagte für eine Entscheidung hierüber nicht zuständig. Insoweit stützt die Beklagte ihre Ablehnung, Rehabilitationsleistungen zu erbringen, in dem Bescheid vom 15.02.2011 (i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2011) zu Recht und ausschließlich auf ihre fehlende Zuständigkeit.

Der Begriff der Zuständigkeit wird im Rehabilitationsrecht zwar nicht definiert sondern dieses setzt ihn voraus, wobei sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten (§ 7 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Die Frage der Zuständigkeit lässt sich jedoch nicht mit einer konkreten Leistungsverpflichtung gleichsetzen, sondern sie umfasst nur einen Teil der Leistungsvoraussetzungen für die Verpflichtung im Einzelfall, die sich aber nach Merkmalen bestimmt, die für einen Personenkreis allgemein gelten (vgl. BSG, Urteil vom 15.03.1979 - 11 RA 36/78 - BSGE 48, 92-100). Dies zugrunde gelegt, umfasst die vom Kläger geforderte Ausstellung eines Bildungsgutscheines zwar das Leistungsspektrum der Beklagten, die diese als Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX) erbringen kann. Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III jedoch nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist.

Vorliegend steht einer Leistungserbringung beruflicher Rehabilitationsleistungen durch die Beklagte in eigener Zuständigkeit daher entgegen, dass an den Kläger - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - bereits seit Oktober 2010 laufende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden. Hierbei untersagt § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III der Beklagten die Gewährung allgemeiner und besonderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur für den Fall, dass der Berechtigte einen gesetzlichen Leistungsanspruch gegenüber einem anderen Träger besitzt; die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation ist bereits dann ausgeschlossen, wenn ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1979 - 11 RA 22/79 - SozR 4100 § 57 Nr. 9). Eine Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger an sie mit dem Antrag herangetreten ist, eine einzelne Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, vorliegend den beantragten Bildungsgutschein, zu gewähren und dieser Antrag nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an den zuständigen Rehabilitationsträger, die DRV, weitergeleitet worden ist. Aus dem Regelungszusammenhang der § 14 SGB IX und § 22 SGB III ist der Schluss zu ziehen, dass eine Begründung der Zuständigkeit für einen Rehabilitationsträger, allein wegen des Unterlassens einen Antrag weiterzuleiten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), nur dann anzunehmen ist, wenn ein Rehabilitationsbedarf noch nicht festgestellt worden ist, so dass Anträge auf Einzelleistungen während eines laufenden Rehabilitationsverfahrens grundsätzlich durch den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rehabilitationsträger in der Sache zu entscheiden sind, ohne dass sich dieser darauf berufen kann, der Leistungsantrag sei nicht zeitnah, d. h. innerhalb der in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Frist übermittelt worden. Insoweit stand es der Beklagten auch nicht frei, Einzelleistungen zu erbringen, die mit der beruflichen Rehabilitation des Klägers in Zusammenhang stehen, so dass deren Entscheidung vom 15.02.2011 (i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2011), die Erbringung von Teilhabeleistungen mangels Zuständigkeit abzulehnen, nicht zu beanstanden ist. Das Urteil des SG, aufgrund dessen die Beklagte in Abänderung dieses Bescheides verurteilt wurde, den beantragten Bildungsgutschein auszustellen, war daher aufzuheben. Die Entscheidung der Beklagten war rechtmäßig, denn Teilhabeleistungen hatte sie nicht zu erbringen und eine Entscheidung über die Ablehnung von Leistungen der beruflichen Weiterbildung hatte die Beklagte nicht getroffen. Insoweit war die Beklagte auf den Hilfsantrag des Klägers jedoch zu verurteilen, über dessen Antrag vom 11.02.2011 auf Erteilung eines Bildungsgutscheines - unter Beachtung der Rechtsaufassung des erkennenden Senates - zu entscheiden.

Diesbezüglich handelt es sich um keinen Prozessrest, über den das SG nicht entschieden hat, denn eine Untätigkeit der Beklagten in Bezug auf den Antrag vom 11.02.2011 hat der Kläger erstinstanzlich nicht geltend gemacht. Er hat zwar bereits vor Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2011 die Klage zum SG erhoben, jedoch nur unter Hinweis auf seinen Widerspruch in Bezug auf die Entscheidung der Beklagten vom 15.02.2011, die den Fortgang des Verfahrens verzögere, weil sie über seinen Widerspruch nicht entscheide. Dieses Anliegen hat sich jedoch mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides am 15.04.2011 erledigt, und soweit der Kläger im Rahmen des weitergeführten Klageverfahrens sein Begehren (inzident) auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt hat, hat das SG mit Urteil vom 02.10.2013 allein hierüber entschieden, ohne jedoch zu thematisieren, dass die Beklagte bis dahin in Bezug auf die Bewilligung von Leistungen der beruflichen Weiterbildung keine Entscheidung getroffen hatte. Das SG ging hierbei (wohl) davon aus, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 15.02.2011 inzident auch über den Antrag des Klägers auf Weiterbildung entschieden. Für eine derartige Entscheidung gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte, denn die Beklagte hat sich mit dem Antrag nicht in der Sache befasst, sondern diesen allein wegen ihrer fehlenden Zuständigkeit abgelehnt. Vorliegend war jedoch zu differenzieren zwischen den Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben, für deren Erbringung die Beklagte vorliegend nicht zuständig war (siehe bereits oben) und Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die neben Leistungen der beruflichen Rehabilitation erbracht werden können. Der Dritte Abschnitt des Ersten Kapitels des SGB III (Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen) schließt nicht aus, dass Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, zu der sowohl die Förderung der beruflichen Weiterbildung als auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 3 SGB III) zählen, miteinander kombiniert werden können. In Bezug auf die Bewilligung von Leistungen der beruflichen Weiterbildung hat die Beklagte nach dem Inhalt ihrer Bescheide jedoch keine Regelung für den Einzelfall getroffen, denn es ist nicht einmal ersichtlich, dass sie sich dieses Problems bewusst gewesen wäre.

Der darauf gerichtete Hilfsantrag, die Beklagte wegen ihrer Untätigkeit in Bezug auf den nicht verbeschiedenen Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zu verurteilen, ist daher als zulässige Klageänderung zu qualifizieren, nachdem die Beklagte dem ausdrücklich zugestimmt hat (§ 99 Abs. 1 1.Alt. SGG), kann dahinstehen, dass der Hilfsantrag unter Beachtung des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ohnehin nicht als eine Änderung der Klage anzusehen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R - BSGE 110, 34 m. w. N.). Diese mit dem Hilfsantrag erhobene Untätigkeitsklage ist zudem zulässig und begründet.

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (§ 88 Abs. 1 SGG).

Die zulässige Untätigkeitsklage - seit dem Antrag vom 11.02.2011 sind mehr als sechs Monate verstrichen - ist begründet, denn die Beklagte hat ohne zureichenden Grund bislang keine Entscheidung in Bezug auf den Antrag des Klägers getroffen, es seien ihm Leistungen der beruflichen Weiterbildung - vorliegend in der Form eines Bildungsgutscheines, zur Weiterbildung für Berufskraftfahrer nach der BKrFQV - zu bewilligen.

Die Entscheidung der Beklagten vom 15.02.2011 (i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2011) beinhaltet weder im Tenor noch in der Begründung Ausführungen - oder gar einen Verfügungssatz - zum geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, obwohl die Beklagte - unter Beachtung des Vorbringens des Klägers anlässlich des Antrages vom 11.02.2011 - hinreichend Anlass und Gelegenheit gehabt hätte, in der Sache zu entscheiden.

Nach dem Vorbringen des Klägers war sein Antrag vom 11.02.2011 nicht (im Wesentlichen) als Antrag auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation aufzufassen, sondern in erster Linie als Antrag auf Bewilligung von Leistungen der beruflichen Weiterbildung gemäß §§ 77 ff SGB III a. F. (= §§ 81 ff SGB III n. F.; Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011; BGBl. I S 2854), die vom Leistungsverbot des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht erfasst werden. Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. d. § 98 SGB III a. F. (= § 112 SGB III n. F.) sind alle Sozialleistungen anzusehen, welche die Beklagte an behinderte Menschen nach den Vorschriften des SGB III i. V. m. dem SGB IX zur beruflichen Rehabilitation erbringt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Art oder Schwere der Behinderung zumindest eine wesentliche Mitursache im Sinne der sozialrechtlichen Kausalitätslehre für die Notwendigkeit der Leistung bildet. Durch die Formulierung, „soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern“, wird klargestellt, dass zwischen der Behinderung und dem Erfordernis der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. Kador in Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III - Arbeitsförderung, 5. Aufl., § 112 Rn. 26 m. w. N.). Vorliegend ist jedoch weder ersichtlich noch hat der Kläger geltend gemacht, dass die begehrte Weiterbildung in irgendeiner Weise wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen erforderlich sein könnte. Nach den Angaben der Beklagten war der Kläger mehr als 30 Jahre als Berufskraftfahrer beschäftigt und im Besitz der Fahrerlaubnis CE. Diese Fahrerlaubnis ist nach Angaben des Klägers bis Oktober 2015 befristet ist. Insoweit ist er nach § 3 Nr. 1 i. V. m. § 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) rechtlich verpflichtet bis spätestens Oktober 2015 eine Weiterbildung i. S. d. § 4 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) zu absolvieren, um seine Fahrerlaubnis CE und damit die Möglichkeit zu erhalten, weiterhin als Berufskraftfahrer tätig zu sein. Damit ist aber ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers und dem Erfordernis der begehrten Leistung nicht zu erkennen, so dass die Gewährung von Teilhabeleistungen - unabhängig von der fehlenden Zuständigkeit - in diesem Zusammenhang ohnehin nicht angezeigt gewesen wäre. Die Beklagte hatte auch hinreichend Anlass über den Antrag des Klägers zu entscheiden, denn nach dem Vorbringen des Klägers gab es keinen Hinweis darauf, dass er Rehabilitationsleistungen begehrt hätte. Während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens hat er allein auf seine rechtliche Verpflichtung hingewiesen, eine Weiterbildung zu absolvieren, soweit er seine Fahrerlaubnis erhalten wolle, und dass dies mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen nichts zu tun habe. Hieraus war für die Beklagte ersichtlich, dass (im Wesentlichen) Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung begehrt wurden, über die die DRV als Rehabilitationsträger nicht zu entscheiden hatte, und die neben den Rehabilitationsleistungen erbracht werden können, nachdem insoweit auch kein Leistungsverbot (i. S. d. §§ 22 ff SGB III) besteht (siehe bereits oben). Über diesen Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung und Ausstellung eines Bildungsgutscheins (nach der Änderung des SGB III zum 01.04.2012 nunmehr § 81 Abs. 4 SGB III n. F.), wird die Beklagte nach einer Prognose in Bezug auf die Weiterbildungsnotwendigkeit (§§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III n. F.), einer Beratung des Klägers (§§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III n. F.) sowie der Überprüfung der angestrebten Maßnahme (§§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III n. F.) unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur im Rahmen einer Ermessensentscheidung daher noch zu entscheiden haben.

Im Ergebnis war daher auf die Berufung der Beklagten zwar das Urteil des SG vom 02.10.2013 aufzuheben, jedoch war sie zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senates über den Antrag des Klägers auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zu entscheiden (§ 131 Abs. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 SGG und folgt aus dem Ergebnis des Entscheidung.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 14/12/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2010 sowie das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November 2008 aufgehoben
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Annotations

(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

1.
Leistungen nach § 35,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,
b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
c)
den §§ 119 bis 121,
d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

1.
Leistungen nach § 35,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,
b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
c)
den §§ 119 bis 121,
d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

1.
Leistungen nach § 35,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,
b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
c)
den §§ 119 bis 121,
d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

1.
Leistungen nach § 35,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,
b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
c)
den §§ 119 bis 121,
d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)
fortsetzt,
b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1.
während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
2.
während des Bezugs von Krankengeld sowie
3.
während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind,
3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

1.
sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2.
zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
2.
der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn

1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.

(5) (weggefallen)

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.