Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - L 10 AL 175/12
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 20.08.2011.
Der Kläger bezog bis 19.08.2011 Krankengeld. Zum 20.08.2011 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Er stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der L. AG, sei jedoch seit 19.02.2010 arbeitsunfähig erkrankt und könne seine Tätigkeit als Flugbegleiter nicht ausüben. Seinen Wohnsitz habe er seit 1999 in A-Stadt/Frankreich. Er sei telefonisch, postalisch und per E-Mail jederzeit erreichbar und könne sehr kurzfristig bei der Beklagten erscheinen. Über seinen Arbeitgeber könne er sehr günstige Flugtickets beziehen. Er müsse in Deutschland auch Arzttermine wahrnehmen und habe sowohl in Deutschland als auch in Frankreich Familie. Ausweislich des Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 12.08.2011 lag ein vollschichtiges Leistungsvermögen beim Kläger vor.
Mit Bescheid vom 17.08.2011 lehnte die Beklagte die Zahlung von Alg ab. Der Kläger habe im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben. Der Gesetzgeber könne nicht ohne wichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung wechseln. Er halte sich nach wie vor regelmäßig im R.-Gebiet auf und habe regelmäßig Arzttermine wahrzunehmen. Darüber hinaus bestünden starke familiäre und berufliche Bindungen nach Deutschland. Seine Situation unterscheide sich nicht wesentlich von der eines Grenzgängers. Während seiner Beschäftigung sei er zumindest einmal wöchentlich in Deutschland gewesen. Er sei insbesondere auch verfügbar, da er jederzeit nach B-Stadt fliegen könne. Trotz des Auslandswohnsitzes bestünden die besseren Eingliederungschancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Er habe im Inland Beiträge entrichtet, solle aber nunmehr mit der Begründung vom Bezug von Leistungen ausgeschlossen sein, dass er weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Dies Verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit und Art 3 Grundgesetz (GG).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2012 abgewiesen. Der Kläger habe mangels eines Wohnsitzes in Deutschland keinen Anspruch auf Alg. Zuständig für eine etwaige Leistungserbringung sei der Mitgliedsstaat, in dem er während der letzten Beschäftigung gewohnt habe. Ein Grenzgänger habe nur dann einen Anspruch gegenüber dem Mitgliedsstaat der letzten Erwerbstätigkeit, wenn er sich (allein) der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaates zur Verfügung stelle und die Anspruchsvorrausetzungen nach dem dort geltenden innerstaatlichen Recht erfülle. Vorliegend erfülle der Kläger jedenfalls letztere Voraussetzungen nicht. Es fehle an einer Verfügbarkeit. Hierfür bedürfe es nämlich der Erreichbarkeit im Nahbereich der Beklagten, was im Hinblick auf einen Wohnsitz in A-Stadt an der französischen Mittelmeerküste nicht gegeben sei. Eine mehrstündige Reisezeit würde eine tägliche Anreise zu eventuellen ganztägigen Integrationsmaßnahme unmöglich machen.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er sei für den deutschen Arbeitsmarkt jederzeit verfügbar. Während seiner beruflichen Tätigkeit habe er regelmäßig seine Arbeit in B-Stadt angetreten. Die Flugzeit betrage eineinhalb Stunden, was einem Arbeitslosen im Rahmen der Zumutbarkeit jederzeit abverlangt werden könne. Ob ein Arbeitsloser dabei im Nahbereich einer deutschen Agentur für Arbeit erreichbar sei, sei ohne Bedeutung. Er könne über die L. verbilligte Flüge in Anspruch nehmen und so jederzeit nach B-Stadt reisen, um dort mit der Arbeitsverwaltung zu sprechen, sich bei potentiellen Arbeitgebern vorzustellen und an Maßnahmen der Arbeitsverwaltung teilzunehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.05.2012 zu Aktenzeichen S 5 AL 340/11 sowie des Bescheides der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2011 zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des SG. Die angegebene Flugzeit sei nicht mit der tatsächlichen Reisezeit identisch.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Alg ab dem 20.08.2011 nicht zu.
Streitgegenstand ist die Zahlung von Alg ab dem 20.08.2011. Das hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2011 abgelehnt. Dieses Ziel kann der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) erreichen. Da die Zahlung von Alg nicht im Ermessen der Beklagten steht, kommt eine Verbescheidungsklage (vgl § 131 Abs 3 SGG) nicht in Betracht. Das Begehren des Klägers war im Hinblick auf seinen Vortrag deshalb dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass er unter Aufhebung des Urteils des SG vom 10.05.2012 und des Bescheides der Beklagten vom 17.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2011 die Zahlung von Alg ab dem 20.08.2011 beantragt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben nach § 3 Abs 2 Nr. 4, § 19 Abs 1 Nr 6 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), § 118 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 30 Abs 1 SGB I lediglich Personen, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches, d.h. in Deutschland haben. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in A-Stadt/Frankreich. Er erfüllt damit diese Voraussetzung nicht.
Auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben ergibt sich kein Anspruch auf Alg für den Kläger. Maßgebliches europäisches Koordinierungsrecht ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl Nr L 166 Seite 1, gesamte Vorschrift ber. ABl Nr L 200 Seite 1 - EG (VO) Nr 883/2004), die am 01.05.2010 in Kraft getretenen ist (Art 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 iVm Art 97 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 284 vom 30.10.2009, Seiten 1-42 - VO (EG) Nr. 987/2009).
Der Kläger wohnt in A-Stadt und ist nach seinen Angaben - vor seiner Arbeitsunfähigkeit - regelmäßig zu seinem Einsatzort nach B-Stadt geflogen, um von dort aus seiner Tätigkeit als Flugbegleiter nachzugehen. Er ist damit Grenzgänger iSd Art 1 lit f) VO (EG) Nr 883/2004, denn "Grenzgänger" ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Über einen sich daraus möglicherweise ergebenden Leistungsanspruch nach französischem Recht hat der Senat jedoch nicht zu entscheiden.
Zwar ist nach dem Koordinierungsrecht des europäischen Verordnungsgebers ein Anspruch auf Alg auch gegen die Arbeitsverwaltung des (zuständigen) Mitgliedsstaates der letzten Erwerbstätigkeit denkbar. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger aber ebenfalls nicht. Mit der Neuordnung des Koordinierungsrechts wurde die Möglichkeit eröffnet, dass sich der Arbeitslose zusätzlich auch der Arbeitsverwaltung des (zuständigen) Mitgliedsstaates der letzten Erwerbstätigkeit zur Verfügung stellen kann (Art 65 Abs 2 Satz 2 EG (VO) Nr. 883/2004). Er hat dann auch die Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaates zu erfüllen (Art 65 Abs 3 Satz 2 EG (VO) Nr. 883/2004). Allein mit dieser Regelung ist jedoch kein Wahlrecht verbunden, Geldleistungen des (zuständigen) Mitgliedstaates der letzten Erwerbstätigkeit - unter Beibehaltung der Wohnung im bisherigen Wohnsitzstaat - zu beanspruchen. Diese Leistungen sind auch in diesem Fall vom Träger des Wohnsitzstaates zu erbringen. Dies ergibt sich aus Art 56 Abs 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009. Der Verordnungsgeber geht dort selbst davon aus, dass die (Geld-)Leistungen im Falle der zusätzlichen Arbeitsplatzsuche auf dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates der letzten Erwerbstätigkeit weiterhin durch den Wohnsitzstaat zu erbringen sind, denn nach dieser Regelung hat es keine Auswirkungen auf die Leistungen, die im Wohnmitgliedstaat gewährt werden, wenn ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt hat, nicht allen Pflichten nachkommt und/oder nicht alle Schritte zur Arbeitssuche unternimmt (so Beschluss des Senates vom 22.12.2011 - L 10 AL 340/11 B ER).
Ein Grenzgänger hat einen Leistungsanspruch gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit allenfalls dann, wenn er sich (allein) der Arbeitsverwaltung dieses Staates zur Verfügung stellt und die Anspruchsvoraussetzungen nach dem dort geltenden innerstaatlichen Recht erfüllt. Dem nationalen Gesetzgeber ist es insofern überlassen, einen (Geld-)Leistungsanspruch vom Innehaben eines inländischen Wohnsitzes abhängig zu machen, sofern nach den Bestimmungen des Koordinierungsrechts die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung kommen (vgl EuGH, Urteil vom 11.04.2013- C-443/11 - ZESAR 2013, 366-374 - Jeltens ua). Art 65 VO (EG) 883/2004 stellt eine abschließende (Koordinierungs-)Regelung in Bezug auf passive Leistungen der Arbeitsförderung dar, da der Verordnungsgeber es in Kenntnis der Rechtsprechung des EuGH (insbesondere im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 12.06.1986 - C-1/85 - Slg. 1986, 1846 - Miethe) unterlassen hat, die Auslegung des EuGH zu Art. 71 VO (EWG) Nr. 1408/71 im Rahmen der Neuregelung umzusetzen, insbesondere nachdem im Gesetzgebungsverfahren kein Einvernehmen darüber erzielt werden konnte, das bestehende System zu beenden, wonach der arbeitslose Grenzgänger die Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Wohnstaat und nicht vom Staat seiner letzten Beschäftigung erhält (vgl dazu im Einzelnen: Utz in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK SozR, Stand 01.06.2014, Art 65 VO (EG) 883/2004 Rn 15).
Für den Kläger fehlt es demnach - unabhängig davon, ob bei ihm eine besondere Anbindung an den deutschen Arbeitsmarkt besteht oder nicht - an den Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach deutschem Recht. Deren Erfüllung ist auch bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 30 Abs 1 SGB I dahingehend, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, notwendig (vgl BVerfG vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr 20; BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 R - BSGE 104, 280ff; Brand in Brand, SGB III, 6. Aufl, § 137 Rn 7).
Der Anspruch des Klägers auf Alg nach dem SGB III erfordert u.a. dessen Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs 1 Nr 1 SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl I 2848). Arbeitslosigkeit iSv § 118 Abs 1 SGB III iVm § 119 Abs 1 Nr 3 SGB III liegt vor, wenn der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (§ 119 Abs 5 Nr 2 SGB III), wobei die Bundesagentur ermächtigt wird, durch Anordnung Näheres zu den Pflichten des Arbeitslosen zu bestimmen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 152 Nr 2 SGB III). In Ausübung dieser Anordnungsermächtigung hat die Beklagte in der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), geregelt, dass Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, wer in der Lage ist, die Agentur für Arbeit unverzüglich aufzusuchen (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EAO).
Um die berufliche Eingliederung des Klägers in den deutschen Arbeitsmarkt zu gewährleisten, ist nicht nur vorauszusetzen, dass er ohne (wesentliche) Zeitverzögerung auf Arbeitsplatzangebote unverzüglich reagieren und Vorstellungsgespräche wahrnehmen kann, sondern es ist von ihm auch zu fordern, dass er an Maßnahmen des Trägers der Arbeitslosenversicherung teilnimmt, um seine Integrationschancen in den (deutschen) Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl BT-Drs 13/4941 Seite 176; Urteil den Senats vom 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - Juris; Beschluss des Senates vom 22.12.2011 - L 10 AL 340/11 B ER). Hierfür bedarf es der Erreichbarkeit des Leistungsempfänger im Nahbereich einer deutschen Agentur für Arbeit (vgl hierzu BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 1/93 - SozR 3-6050 Art 71 Nr 5, Urteil des Senats vom 28.08.2009 - L 10 AL 201/08 - Juris). Insoweit ist es auch unerheblich, dass der Kläger möglicherweise während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses bei der L. AG nicht durch seinen Auslandswohnsitz in A-Stadt an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert gewesen ist. Die Vermittlungstätigkeit und möglichen Maßnahmen beschränken sich insoweit nicht auf den letzten Arbeitgeber.
Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr 3 2.Satz EAO (vgl dazu eingehend Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 853/09 - ZFSH/ SGB 2012, 335 - mwN). Demnach gehören zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung einer Agentur für Arbeit, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. In Anlehnung an die Vorschrift des § 140 Abs 4 SGB III idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854 (§ 121 Abs 4 SGB III aF) kann der Nahbereich mit einer Entfernung von 75 Minuten für die einfache Strecke vom vorübergehenden Aufenthaltsort bis zur nächstgelegenen Agentur für Arbeit bestimmt werden (vgl Urteil des Senats vom 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - mwN; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2013 - L 9 AL 77/12; BayLSG, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10 - alle zitiert nach Juris; Brand in Brand, SGB III, 6. Aufl, § 138 Rn 84; Geiger, info also 2013, 147). Dabei ist auf die dem Kläger zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel sowie darauf abzustellen, ob aufgrund des Verkehrsflusses Hin- und Rückweg zusammen 2,5 Stunden nicht überschreiten (vgl Gutzler in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl, § 138 Rn 183).
Unterstellt der Kläger könnte von seinem Arbeitgeber jederzeit kurzfristig - ggf. auch für den nächsten Tag - ein Flugticket erhalten, so würde jedenfalls alleine die Flugzeit von A-Stadt nach B-Stadt einfach eine Stunde und vierzig Minuten und von B-Stadt nach A-Stadt eine Stunde und dreißig Minuten (vgl http://flug.lufthansa.com/ fluege-B-Stadt-A-Stadt) betragen, hin und zurück mithin drei Stunden und zehn Minuten. Hinzu kommen die Fahrtzeiten vom Wohnsitz in A-Stadt zum Flughafen (im Idealfall: mindestens elf Minuten - vgl http://maps. google.de) und vom Flughafen in B-Stadt zur Beklagten (im Idealfall: mindestens sechzehn Minuten - vgl http://maps.google.de). Insgesamt würde die Hin- und Rückreise mehr als vier Stunden in Anspruch nehmen, ohne dass dabei der Zeitaufwand für Passkontrollen, Ein- und Auschecken schon berücksichtigt wäre. Unzweifelhaft hält sich der Kläger damit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf. Der Sachverhalt unterscheidet sich auch von denen, die den Entscheidungen des BSG (Urteil vom 07.10.2009 - aaO) und des BVerfG (Beschluss vom 30.12.1999 - aaO) zugrunde gelegen haben. Dort lagen die Wohnorte der Arbeitslosen in den Niederlanden bzw. Belgien direkt an der deutschen Grenze. Die nächstgelegenen deutschen Agenturen für Arbeit waren regelmäßig in weniger als 75 Minuten zu erreichen gewesen.
Eine Ausnahme vom Erfordernis des Aufenthaltes im zeit- und ortsnahen Bereich nach § 3 Abs 1 bis 3 EAO kommt nicht in Betracht, denn der Kläger hat von vorneherein beabsichtigt, sich nicht nur vorübergehend sondern länger als sechs Wochen in A-Stadt und damit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufzuhalten (§ 3 Abs 4 EAO)
Eine Verfügbarkeit ist damit nicht gegeben. Die Vorschriften des nationalen Rechts werden in Bezug auf den Alg-Anspruch nicht erfüllt.
Der Kläger wird durch das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Alg auch nicht in seinem Grundrecht aus Art 3 GG verletzt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 30.12.1999 - aaO) kann eine durch § 30 Abs 1 SGB I bewirkte Ungleichbehandlung der Personen mit Auslandswohnsitz im Vergleich zu den Personen mit Inlandswohnsitz für die Gewährung von Alg sachlich gerechtfertigt sein. Es ist ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln. Der Gesetzgeber kann den Wohn- und Aufenthaltsort als Kriterium wählen, nach dem sich neben anderen Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen bestimmt (so bereits auch Urteil des Senats vom 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - juris).
Eine Ausnahme, wie sie das BVerfG (Beschluss vom 30.12.1999 - aaO) für Personen mit grenznahem Auslandswohnsitz, die im Inland beschäftigt und versichert sind (Grenzgänger) vorgenommen hat, liegt nicht vor. So ist zwar bei einem Grenzgänger verfassungsrechtlich eine Auslegung geboten, die den aus Art 3 Abs 1 GG abgeleiteten Anspruch auf eine seiner Beitragszahlung entsprechende Sozialleistung zur Geltung bringt. Sachliche Gründe der Ungleichbehandlung zwischen einem in Deutschland befindlichen Arbeitslosen und einem Grenzgänger sind insofern nicht zu sehen. Vielmehr ergibt sich bei beiden die Möglichkeit der Gewährung unter den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des SGB III (Urteil des Senats vom 15.12.2009 - aaO). Wie aber oben bereits ausgeführt, scheitert der Anspruch auf Alg nicht am Wohnsitz des Klägers, sondern an seiner fehlenden Verfügbarkeit. Damit liegen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen der §§ 117 ff SGB III nicht vor. Ein Anspruch auf Alg ab 20.08.2011 besteht nicht.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
Die besonderen Leistungen umfassen
- 1.
das Übergangsgeld, - 2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, - 3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn
- 1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an - a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder - b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
- 2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.
Die besonderen Leistungen umfassen
- 1.
das Übergangsgeld, - 2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, - 3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
- 1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und - 2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
- 1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, - 2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, - 3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, - 4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.
Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme
- 1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder - 2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 27.02.2012 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.07.2011 bis 29.02.2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2011. Streitig ist, ob die in den Niederlanden wohnende Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland einen Arbeitslosengeldanspruch erworben hat.
3Die am 00.00.1976 geborene Klägerin meldete sich am 01.07.2011 bei der Beklagten, Geschäftsstelle F. der Agentur für Arbeit L., arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Sie gab als Wohnort an "Q.-Str. 00, AH T1." (Niederlande). Die Entfernung zwischen T1./NL und F. beträgt ca. 6,9 km und ist mit dem PKW innerhalb von ca. 13 Minuten zu bewältigen, zwischen T1. und L. ca. 18 km bei einer Fahrtzeit von ca. 25 Minuten. Im Antrag auf Arbeitslosengeld gab die Klägerin an, dass sie alle Möglichkeiten nutzen werde, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sie wolle jedoch höchstens 24 Stunden wöchentlich an drei Tagen arbeiten.
4Zuvor, in der Zeit vom 16.08.2001 bis zum 30.06.2011, übte die Klägerin als kaufmännische Angestellte eine versicherungspflichtige Beschäftigung in F. aus, zuletzt mit einen Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 1.630,00 EUR. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma P.G. L1. Import-Export GmbH F.h vom 05.04.2011 lagen zudem folgende Unterbrechungszeiten vor:
525.09.2008 bis 06.01.2009 Mutterschaft 07.01.2009 bis 01.11.2009 Elternzeit 16.02.2010 bis 25.05.2010 Mutterschaft 26.05.2010 bis 17.03.2011 Elternzeit.
6Mit Bescheid vom 30.08.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, nach Artikel 65 Abs. 2 VO EG 883/2004 sei für eine vollarbeitslose Person der Mitgliedsstaat zuständig, in dem diese Person wohne. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz in den Niederlanden, daher seien die Niederlande der für sie zuständige Wohnmitgliedsstaat. Auch nach § 327 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) komme es für die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit darauf an, wo der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz habe. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland habe die Klägerin daher nicht.
7Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 08.09.2011 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie sich bei Bekanntgabe ihrer bevorstehenden Arbeitslosigkeit direkt in ihrem Wohnstaat arbeitslos gemeldet und für den Bezug von Arbeitslosengeld habe eintragen lassen. Sie habe jedoch mit Bescheid der UWV (Anm.: Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen = [ niederländische] Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen) vom 22.07.2011 eine Ablehnung erhalten, da sie nach Aussage der UWV nicht die geforderten 26 Wochen gearbeitet habe. Die Elternzeit werde in den Niederlanden nicht berücksichtigt. Von der Agentur für Arbeit in F. habe sie den Rat erhalten, Arbeitslosengeld in Deutschland zu beantragen. Sie habe bisher immer in Deutschland gearbeitet und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und verstehe jetzt nicht, dass sie jetzt keinen Anspruch geltend machen könne. Den entsprechenden Bescheid der UWV vom 22.07.2011 legte die Klägerin vor.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nach Artikel 65 Abs. 2 VO EG 883/2004 für die Gewährung von Leistungen im Falle der Vollarbeitslosigkeit immer das Wohnsitzland zuständig sei. Diese Regelung sei eindeutig und könne nicht durchbrochen werden. Die Tatsache, dass der niederländische Sozialversicherungsträger keine Leistungen erbringe, weil die dortigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, ändere daran nichts, denn dadurch könne sich keine Verpflichtung für die deutsche Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Arbeitslosengeld ergeben.
9Hiergegen hat die Klägerin am 09.11.2011 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben.
10Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die tatsächlichen Umstände und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen verkenne. Sie habe bis zuletzt (30.06.2011) bei einer deutschen Firma in F. gearbeitet, sämtliche Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Beklagte abgeführt und deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Sie sei Grenzgängerin und wohne keine 3 km von der deutsch-niederländischen Grenze entfernt. Auch die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfülle sie; insbesondere habe sie sich ausdrücklich bereit erklärt, sich für den deutschen Arbeitsmarkt vermitteln zu lassen, und ihr Wohnort sei auch ohne Weiteres geeignet, die Voraussetzungen der ErreichbarkeitsAO zu erfüllen. Im Übrigen regele Artikel 65 Abs. 2 VO EG 883/2004 allein, dass eine vollarbeitslose Person sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaates zur Verfügung stellen müsse. Die Vorschrift treffe noch keine Aussage über die Gewährung von Leistungen. Auch sehe diese Vorschrift vor, dass vollarbeitslose Personen auch die Möglichkeit haben, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung zu stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt haben. Dies habe sie - die Klägerin - getan.
11Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab 01.07.2011 zu bewilligen.
13Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass nach Artikel 65 Abs. 2 VO EG 883/2004 der Wohnsitzstaat auch zuständig für die Gewährung von Leistungen sei. Es komme nicht darauf an, in welcher Entfernung zur niederländisch-deutschen Grenze die Klägerin wohne. Auch komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen, hier Nichterfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten, der niederländische Versicherungsträger keine Leistungen erbringe.
16Mit Richterbrief vom 04.01.2012 hat das Sozialgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) beabsichtige und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen gegeben.
17Sodann hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
18Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.07.2011 gegen die Beklagte. Diese habe in den angefochtenen Bescheiden zutreffend darauf abgestellt, dass nach Art. 65 Abs. 2 VO EG 883/2004 der Mitgliedsstaat zuständig sei, in dem die Klägerin wohne. Sie habe ihren Wohnsitz in den Niederlanden, daher seien die Niederlande der für die Klägerin zuständige Wohnmitgliedsstaat. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 VO EG 883/2004 enthalte eine Sonderregelung für Grenzgänger, für die Wohnstaat und Beschäftigungsstaat nicht identisch seien. Die Klägerin sei echte Grenzgängerin, die täglich von ihrem Wohnstaat Niederlande zum Beschäftigungsstaat Bundesrepublik Deutschland und zurück gependelt sei. Für diesen Personenkreis regele Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5a VO EG 883/2004, dass der Wohnstaat zuständiger Leistungsträger sei. Die in Art. 65 Abs. 2 Satz 1 genannten Arbeitslosen erhielten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung gegolten hätten. Diese Leistungen würden von dem Träger des Wohnortes gewährt.
19Gegen diesen ihr am 05.03.2012 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 28.03.2012 eingelegten Berufung.
20Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Klageverfahren. Darüber hinaus macht sie geltend, dass sie angesichts der Tatsache, dass sie ihr ganzes Arbeitsleben lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet habe, vor dem Hintergrund der Koordinierungsbemühungen der EG zur sozialen Sicherheit gegenüber anderen Beitragszahlern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht schlechter gestellt werden dürfe. Dies müsse auch unter dem Gesichtspunkt gelten, dass das niederländische Arbeitsamt den Anspruch auf Arbeitslosengeld deswegen zurückgewiesen habe, weil dort das Elternjahr nicht angerechnet werde und sie nach niederländischem Recht die geforderten 26 Wochen Beschäftigungszeit daher nicht erfüllt habe. Dagegen hätte sie nach dem SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Demnach stellten die Entscheidungen der beteiligten Sozialversicherungsträger eine Ungleichbehandlung dar, welche alleine auf ihre Elternzeit zurückzuführen sei. Im Übrigen verbleibe sie bei ihrem Rechtsstandpunkt, dass die Regelung des Art. 65 Abs. 2 VO EG 883/2004 einer Leistungsgewährung durch den Träger der Arbeitslosenversicherung des Beschäftigungsstaates nicht entgegenstehe.
21Seit dem 01.03.2012 ist die Klägerin wieder beschäftigt.
22Die Klägerin beantragt,
23den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 27.02.2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07.2011 bis 29.02.2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten. Es sei weiterhin unerheblich, wie weit die Klägerin von der deutsch-niederländischen Grenze entfernt wohne, da gemäß Art. 65 Abs. 2 VO EG 883/04 die Arbeitsverwaltung des Wohnstaates zuständig sei und die Klägerin ihren Wohnsitz eindeutig in den Niederlanden habe. Zwar sei es der Klägerin möglich, sich der deutschen Arbeitsverwaltung für die Vermittlung einer Tätigkeit zur Verfügung zu stellen (Hinweis auf Art. 65 Abs. 2 Satz 2 VO EG 883/04). Dies ermögliche jedoch keine Leistungsgewährung nach deutschem Recht, da gemäß Art. 11 Abs. 1 VO EG 883/04 nur die Rechtsanwendung der Regelungen eines Mitgliedsstaates möglich sei. Hier trete eine Entkoppelung des leistungsrechtlichen Aspekts der "Zurverfügungstellung" hinsichtlich der Arbeitssuche vom Aspekt der Erlangung einer neuen Tätigkeit ein. Auch im Erwägungsgrund 13 zu VO EG 987/09 werde ausdrücklich dargelegt, dass selbst dann, wenn sich eine arbeitslose Person der Vermittlung eines anderen Mitgliedstaates zur Verfügung stellt, Leistungen alleine im Wohnmitgliedsstaat beansprucht werden könnten.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin daher i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG. Sie hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.07.2011 bis 29.02.2012.
301.) Der Anspruch scheitert nicht bereits an § 30 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach die Vorschriften des SGB auf Personen begrenzt sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (Territorialitätsprinzip). Dieser grundsätzlich auf das Inland beschränkte Anwendungsbereich gilt nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 2 Nr. 4 SGB I, 117 ff. SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung, nachfolgend a.F., ab dem 01.04.2012 §§ 136 ff. SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 06.03.2013 - B 11 AL 5/12 R - Juris). Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Arbeitslosmeldung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden und nicht in Deutschland, was auch noch gegenwärtiger Sachstand ist. Sie hat jedoch einen grenznahen Auslandswohnsitz (ca. 3 km von der deutsch-niederländischen Grenze) und war ausschließlich in Deutschland (F.) beschäftigt und beitragspflichtig. Sie war und ist somit Grenzgängerin und Grenzwohnerin. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und - im Anschluss hieran - des BSG steht § 30 Abs. 1 SGB I in einer solchen Konstellation der Auslandswohnsitz eines zuvor (im Inland) beitragspflichtigen Grenzgängers einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen (§§ 118 ff. SGB III a.F.) vorliegen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 20; BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 R - SozR 4-1200 § 30 Nr. 5). Es ist vielmehr mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - (GG) eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift vorzunehmen. Das BVerfG hat hierzu das Folgende ausgeführt (BVerfG a.a.O. - Juris-Rdnrn. 11 ff.):
31"Zwar kann eine durch § 30 Abs. 1 SGB I bewirkte Ungleichbehandlung der Personen mit Auslandswohnsitz im Vergleich zu den Personen mit Inlandswohnsitz sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 51, 1 (24); 81, 208 (222)). Es ist ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2963 (2964) = NZS 1998, S. 518). Der Gesetzgeber kann den Wohn- und Aufenthaltsort als Kriterium wählen, nach dem sich neben anderen Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bestimmt. Er kann auch für die Beitragspflicht an den Beschäftigungsort (§§ 168, 173 a AFG i.V.m. § 3 SGB IV) oder an den Wohn- oder Aufenthaltsort (vgl. die Ermächtigung nach § 173 AFG) anknüpfen. Er ist aber nicht frei darin, ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung zu wechseln. Das hat in der Arbeitslosenversicherung vor allem Bedeutung für Personen mit grenznahem Auslandswohnsitz, die im Inland beschäftigt und versichert sind (Grenzgänger). Deren besondere Situation ist durch ihre Nähe zum Staatsgebiet der Bundesrepublik, ihre zwangsweise Einbeziehung in das nationale Sicherungssystem des Beschäftigungsorts und nicht des Wohnsitzes mit entsprechender Beitragspflicht und durch den fortbestehenden Bezug zum Inlandsarbeitsmarkt gekennzeichnet. Gründe, die für die Gruppe der so genannten Grenzgänger einen Wechsel des Anknüpfungssachverhalts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Steht das Wohnsitzprinzip dem Eingriff durch Auferlegung von Beiträgen nicht entgegen, so können territoriale Gründe nicht erstmals gegen die Einlösung des mit Beiträgen erworbenen Versicherungsschutzes ins Feld geführt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist von Verfassungs wegen eine Auslegung geboten, die den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch des Grenzgängers auf eine seiner Beitragszahlung entsprechende Sozialleistung zur Geltung bringt (vgl. BVerfGE 92, 53 (71 f.)). Der notwendige und verfassungsrechtlich unbedenkliche Bezug zum Geltungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe (§§ 100 f., 134 f. AFG; jetzt: §§ 117 f. und 190 f. SGB III). Dazu gehört vor allem die subjektive und objektive Verfügbarkeit (§ 103 AFG; jetzt: Beschäftigungssuche nach § 119 SGB III) bezogen auf den inländischen Arbeitsmarkt. Die Vermittlungsfähigkeit lässt sich insbesondere anhand der Sprachkenntnisse, persönlicher Bindungen und des Verlaufs des bisherigen Berufs- und Erwerbslebens objektivieren (vgl. EuGH, Slg. 1986, S. 1837 (1852)). Die Leistungsvoraussetzungen erhalten insgesamt eine spezifische - mit der beitragsrechtlichen Anknüpfung in Einklang stehende - Ausprägung des Territorialitätsprinzips, die die Reichweite des allgemeinen Wohnsitzprinzips nach § 30 Abs. 1 SGB I einschränkt. Erfüllt ein zuvor in Deutschland beitragspflichtiger Grenzgänger nach den allgemeinen Vorschriften den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so steht der Auslandswohnsitz als solcher dem Anspruch nicht entgegen [ ]".
32Die dort geschilderte "besondere Situation" einer grenznah wohnenden Person, die eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 30 Abs. 1 SGB I gebietet, trifft auf die Klägerin zu: Auch ihre Situation ist durch ihre Nähe zum Staatsgebiet der Bundesrepublik, ihre zwangsweise Einbeziehung in das nationale Sicherungssystem des Beschäftigungsorts und nicht des Wohnsitzes mit entsprechender Beitragspflicht und durch den fortbestehenden Bezug zum Inlandsarbeitsmarkt gekennzeichnet. Sie wohnt eindeutig grenznah, war ausweislich der Arbeitsbescheinigung ihres vormaligen Arbeitgebers bis zum 30.06.2011 (lediglich unterbrochen durch Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit) durchgängig in F. beschäftigt und in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig (s. das von der Agentur für Arbeit L.ausgefüllte Formular U1 vom 09.11.2011). Auch besteht bei ihr ein fortgesetzter Bezug zum Inlandsarbeitsmarkt, was sich nicht zuletzt an ihrer objektiven und subjektiven Verfügbarkeit für den deutschen Arbeitsmarkt sowie die Erfüllung der sonstigen allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld zeigt (s. sogleich).
332.) Die Klägerin hat die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 29.02.2012 - dem Tag vor der Wiederaufnahme einer Beschäftigung - erfüllt.
34Nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F. haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
35a) Bei der Klägerin lag seit dem 01.07.2011 Arbeitslosigkeit vor, weil sie beschäftigungslos war (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich nicht bemüht hat, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F.).
36Ferner stand die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung (§ 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III a.F.). Nach § 119 Abs. 5 SGB III a.F. steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit - und ortsnah Folge leisten kann, bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Diese Voraussetzungen für die Verfügbarkeit lagen bei der Klägerin vor. Sie hat sich im Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld zur Ausübung einer Tätigkeit im Umfang von 24 Stunden pro Woche bereit erklärt.
37Insbesondere war sie in der Lage, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten, weil ihr Wohnort T1. unmittelbar an der deutsch-niederländischen Grenze liegt und die für sie am nächsten erreichbaren Geschäftsstellen der Agentur für Arbeit in F. und L. nur ca. 13 bzw. 25 Autominuten entfernt liegen. Damit war sie nach Maßgabe der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997 S. 1685) für Vermittlungsbemühungen der Beklagten ohne Weiteres erreichbar. Die Klägerin hält sich insbesondere im Nahbereich des Arbeitsamtes auf (§ 2 Nr. 3 EAO). Dies ist der Fall, wenn der Wohnort der Klägerin zu einem der Orte in der Umgebung des Arbeitsamts gehört, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen (§ 2 Nr. 3 Satz 2 EAO). Konkretisiert man den Begriff des zumutbaren Aufwands dahingehend, dass an die in § 121 Abs. 4 SGB III a.F. bzw. § 140 Abs. 4 SGB III n.F. normierten zumutbaren Pendelzeiten zwischen Auslandswohnsitz und zuständiger Agentur für Arbeit angeknüpft wird (so BayLSG, Urteil v. 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - Juris-Rdnr. 32; ebenso Geiger, info also 2013, 147, 148), ist maßgeblich, ob der oder die Arbeitslose die einfache Strecke zwischen Wohnung und zuständiger, d.h. grenznächster (s. hierzu BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 1/93 - Juris) Agentur für Arbeit mit den ihm oder ihr zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln in maximal 75 Minuten bewältigen kann (s. BayLSG, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10 - Juris-Rdnr. 24; Geiger, a.a.O.). Dies ist hier ausweislich der örtlichen Gegebenheiten bei der Klägerin der Fall.
38b) Die Klägerin hat auch die Anwartschaftszeit (§§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 123 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.) erfüllt.
39Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. hat die Anwartschaftszeit zurückgelegt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate (360 Tage, § 339 Satz 1 SGB III) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
40Die Klägerin hat sich mit Wirkung vom 01.07.2011 arbeitslos gemeldet (§ 122 Abs. 1 SGB III a.F.). Damit reicht die zweijährige Rahmenfrist vom 01.07.2009 bis 30.06.2011. Durch ihre Beschäftigung als kaufmännische Angestellte bei der Fa. PG L1. GmbH, F. war sie ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 05.04.2011 innerhalb dieser Rahmenfrist nach §§ 24, 25 SGB III in der Zeit vom 02.11.2009 bis 15.02.2010 sowie vom 18.03.2011 bis 30.06.2011 in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Ferner bezog die Klägerin in der Zeit vom 26.09.2008 bis 06.01.2009 und vom 16.02.2010 bis 25.05.2010 Mutterschaftsgeld sowie in der Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2011 Kindergeld. Danach sind die in die Rahmenfrist fallende Erziehungszeit vom 01.07.2009 bis 01.11.2009 (nach der Geburt des ersten Kindes am 11.11.2008), die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges vom 16.02.2010 bis 25.05.2010 sowie die Elternzeit vom 26.05.2010 bis 17.03.2011 als Zeiten der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges vom 26.09.2008 bis 06.01.2009 ist versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, weil diese Zeit unmittelbar auf die versicherungspflichtige Beschäftigung folgte. Die anschließende Erziehungszeit ist gemäß § 26 Abs. 2a SGB III versicherungspflichtig, da eine Zeit der Versicherungspflicht unmittelbar vorausging und die Klägerin sich mit dem Kind zwar nicht im Inland aufhielt, aber Anspruch auf Kindergeld hatte (§ 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB III). Entsprechend verhält es sich mit den Mutterschaftsgeldbezugs- und Erziehungszeiten anlässlich der Geburt des zweiten Kindes am 18.03.2010. Die Beklagte hat insbesondere diese außerhalb des o.a. Beschäftigungsverhältnisses stehenden Versicherungspflichttatbestände dem Senat auf dessen ausdrückliche Nachfrage (Schreiben vom 09.10.2013) mit Schriftsatz vom 09.10.2013 nach Rücksprache mit der für die Klägerin zuständigen Familienkasse und Krankenkasse (BKK H. T2.) mitgeteilt. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Daten zu zweifeln, hat der Senat nicht.
41Nach alledem war die Klägerin innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vom 01.07.2009 bis 30.06.2011 mehr als 12 Monate versicherungspflichtig und hat die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt.
423.) Der Anspruch ruht auch nicht nach Maßgabe des § 142 Abs. 3 SGB III a.F. wegen eines vergleichbaren Anspruchs auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. Der niederländische Träger der Arbeitslosenversicherung (UWV) hat mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 22.07.2011 Leistungen an die Klägerin abgelehnt, weil sie mangels Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten nicht die nach niederländischem Recht vorgegebene Anwartschaftszeit von 26 Wochen innerhalb der Rahmenfrist von 36 Wochen zurückgelegt habe.
434.) Da die Klägerin somit bereits nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, kommt es auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Regelungen zu den echten Grenzgängern in Art. 65 Abs. 2 und 5a VO EG 883/2004, nicht mehr an.
44Auch der sog. Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts steht dem "nationalen" Anspruch nicht entgegen. Bei Art. 65 VO EG 883/2004 handelt es sich um eine Koordinationsnorm, nicht um eine Kollisionsnorm. Mit der VO EG 883/2004 sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können vermieden werden, sondern sie soll auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der VO fallen, der Schutz im Bereich der nationalen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.1998 - C-275/96 - Slg. 1998, I-3419 - Rdnr. 28 [Kuusijärvi]; EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Juris-Rdnr. 40 [Brey]). Die VO schafft kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lässt unterschiedliche nationale Systeme bestehen und soll diese nur koordinieren. Sie lässt somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (so zuletzt EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Juris-Rdnr. 43 [Brey] m.w.N.). Damit kann die VO EG 883/2004 nicht dazu führen, einen bereits nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch zu vereiteln, zumal Art. 65 VO EG 883/2004 als Konkretisierungsnorm für das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) Ansprüche auf staatliche Leistungen sichern bzw. erhalten soll. Mit der Einbeziehung grenznaher Sachverhalte in das einfache deutsche Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung liegt auch kein grenzüberschreitender Sachverhalt im Rechtssinne vor, der ein Eingreifen primären und sekundären Gemeinschaftsrechts im Bereich der Grundfreiheiten erst ermöglicht (zur Anwendung von Art. 45 AEUV bei grenzüberschreitendem Bezug vgl. nur EuGH, Urteil vom 07.03.2013 - C 127/11 [von den Booren] -; EuGH, Urteil vom 16.04.2013 - C-202/11 [Las] -; EuGH, Urteil vom 16.05.2013 - C-589/10 [Wencel] -). Es gibt dann nichts mehr zu koordinieren. Im Übrigen kann die durch das BVerfG postulierte verfassungskonforme Auslegung des § 30 Abs. 1 SGB I für Grenzbewohner nur unabhängig davon gelten, ob es sich bei ihnen auch um Unionsbürger und/oder (echte) Grenzgänger i.S.d. VO EG 883/2004 handelt. Denn die Grundrechtsberechtigung (hier: Art. 3 Abs. 1 GG) hängt nicht von letzteren "supranationalen" Eigenschaften ab.
455.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
466.) Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.