Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.Mai 2011 wird aufgehoben.

II.

Die Bescheide der Beklagten vom 13. Oktober 2004, 18. März 2005, 07. April 2005 und 29. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2005 werden aufgehoben, soweit hiermit eine Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 festgestellt worden ist.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 versicherungs- und beitragspflichtig bei der Beklagten war.

Die 1965 geborene Klägerin ist seit ... 1991 Ehegattin des Prozessbevollmächtigten, der mit Pachtvertrag vom 1. Januar 1993 als Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen mit den weiteren Gesellschaftern D. S., K. Z. (s. 1 LW 23/11) und J. W. die Reitanlage S-Straße ... in W-Stadt bestehend aus Stallungen und Stalleinrichtungen einschließlich darüber liegenden Lagerräumen mit Heuaufzügen, Reithalle, sämtlichen Koppeln und Freiflächen wie Dressurplatz, Springplatz, Longierzirkel, sonstigen dem Reitbetrieb dienende Nutzflächen wie Wasch- und Putzplätzen, Obergeschoss im „Austragshäusla“ von M. und C. Z. pachtete.

Dem Pachtvertrag ist eine Bestätigung beigefügt, wonach die Gesellschafter ab 1. Januar 1993 die landwirtschaftlichen Nutzflächen auf dem Grundstück S-Straße ... in W-Stadt mit einer Größe von ca. 3 Hektar auf die Dauer von 10 Jahren gepachtet haben.

Laut Angaben des Hr. Z. an die Berufsgenossenschaft vom Mai 1998 waren Gegenstand des Pachtvertrags die Grundstücke Nr. 3, 4 und 6 der Gemarkung L. ausgenommen einer Fläche von circa. 4000 qm, die er selbst nutze. Laut Auszug aus dem Liegenschaftskataster der Bayerischen Vermessungsverwaltung von 4. Mai 1998 betrug die Gesamtfläche des Flurstücks 6.: 4.840 qm, des Flurstücks 3.: 38.777 qm und des Flurstücks 4.: 2.301 qm.

Ausweislich einer Bestätigung vom 7. Mai 2006 verkaufte Hr. Z. im Jahr 1998 die Pachtflächen an C. S., S. W. und die Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt endete das Pachtverhältnis zw. Hr. Z. und der S., W., Z. und A. GdBR aus dem Jahr 1992 (gemeint ist 1. Januar 1993). Die neuen Eigentümer wiederum hätten den inzwischen verstorbenen Herrn K. Z. am 31. Dezember 2002 aus dem Pachtvertrag entlassen.

Ein Grundbuchauszug, der sich auf die Auflassung vom Oktober 1998 an die o. g. Damen als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts bezieht, nennt die Flurstücke 6.. (S., 0,4840 ha), 4.. (Bei der S-Straße, Ackerland: 0,2301 ha) und 3.. (Nähe S-Straße: 3,7131 ha), also eine Gesamtfläche von 4,4272 ha.

Zusätzlich pachtete der Reiterhof (GbR) mit Pachtvertrag vom 30.09.2001 von den Verpächtern H. und G. auch den S-acker, Fl.Nr. ... Gemarkung L. (laut Kläger: 0,8542 ha ) an.

Mit angefochtenem Bescheid vom 13. Oktober 2004 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegattin eines Landwirts für die Zeit ab 1. Januar 1997 fest. Das Beitragskonto weise derzeit einen Rückstand von 10.851,24 Euro aus. Sie sei als Ehegattin eines Unternehmers, der ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe, welches die festgesetzte Mindestgröße erreiche, versicherungspflichtig.

Mit Schreiben vom 12. November 2004 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2004 ein und beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht. Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 18. März 2005 wurde daraufhin der Antrag auf Befreiung abgelehnt, weil die Klägerin die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt habe.

Auch hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 22.03.2005 und legte Einkommenssteuerbescheide von 2000 bis 2002 vor.

Auch der erneute Antrag auf Befreiung wurde mit Bescheid vom 7. April 2005 abgelehnt.

Im April 2005 erklärte die Klägerin, dass sie seit 01.04.2003 bei ihrem Ehegatten in dessen Rechtsanwaltskanzlei mit einem monatlichen Verdienst von 408 EUR beschäftigt sei und deshalb erneut Widerspruch einlege.

Mit Bescheid vom 29.06.2005 wurde die Klägerin daraufhin für die Zeit ab 01.04.2003 von der Versicherungspflicht befreit mit der Folge, dass ab 01.04.2003 Beiträge nicht zu entrichten seien. Die Befreiung sei erst ab 01.04.2003 möglich, weil erst ab diesem Zeitpunkt das monatliche Bruttoeinkommen mehr als 400 EUR betrage.

Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13.10.2004 sowie die nach § 86 SGG einbezogenen Bescheide vom 18.03.2005, 07.04.2005 und 29.06.2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 21.11.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und vorgetragen, dass nur eine Fläche von 10.555 qm (Pachtgröße 36.770 qm - 20.900 qm Koppelfläche, - 315 qm an Pferdeeinsteller seit 1993 weitervermietete Fläche - 5000 qm verpachtete Turnierfläche) vom Ehemann und seinen Mitgesellschaftern zum Betrieb des Reitstalles verwendet worden seien. Auf dieser befinde sich ein Dressurviereck, eine Reithalle, Bergehalle und Freiflächen, welche von den Einstellern gemeinsam genutzt würden. Auch der S. FlNr. ... der Gemarkung L. sei seit 2001 zur Hälfte an den Reitverein A-Stadt verpachtet.

Sie hat eine Karte der Gemarkung L., einen Koppelplan, Pferdeeinstellverträge und Koppelmietverträge vorgelegt.

Die Beklagte hat auf die widersprüchlichen Angaben der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten hingewiesen. Gegenüber der Berufsgenossenschaft sei am 18.03.2005 erklärt worden, dass insgesamt 5,7 ha landwirtschaftlich bewirtschaftet würden.

Anhand der Daten der Vermessungsverwaltung (Fotos, Auszug aus Kataster: Gesamtfläche 5,2457 ha) sei weiterhin von Versicherungspflicht auszugehen.

Die vorgelegten Pferdeeinstellungsverträge und die Vermietung einzelner Koppeln würden nichts daran ändern, dass Unternehmer der gesamten Anlage weiterhin die Reiterhof W-Stadt GdBR sei. Die Vergabe von Koppeln an einzelne Pferdehalter zähle gerade zum Kerngeschäft. Die Koppelmietverträge würden lediglich zu einer eingeschränkten Nutzung berechtigen, z. B. würden die Pferde nach Abstimmung von der Koppel gebracht und die Koppeln seien für Zwecke der Veranstaltungen im Rahmen des Zumutbaren zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung einzelner Koppelteile diene lediglich dazu, die Pferde zu trennen. Dies ändere nichts daran, dass der Reiterhof unternehmerisch bezüglich der Flächen tätig bleibe. Die Bereithaltung von Futter, Weide- und Koppelflächen sei ureigenster Unternehmenszweck. Die Koppelüberlassung gereiche der GdBR unmittelbar zum Vorteil. Andernfalls stelle sich die Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht der Pächter.

Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass die Pferde von den Pächtern zu Freizeitzwecken gehalten würden und es diesen daher nicht um landwirtschaftliche Tierhaltung gehe. Eine Bewirtschaftung dieser Flächen durch die GdBR habe regelmäßig nicht stattgefunden. Das Abmisten, Instandhalten und Reinigen der Flächen und das Abmähen sei durch die Einsteller erfolgt.

Die Beklagte hat im Weiteren auch auf ein Schreiben des Finanzamtes B-Stadt vom 10. November 2006 hingewiesen. Danach sei gegenüber dem Finanzamt erklärt worden, dass seit dem Jahr 2000 eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche von 4,2918 ha bewirtschaftet werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2009 ist die Kopie eines Lageplans der Grundstücksflächen übergeben worden.

Nachdem das Verfahren für die Dauer weiterer Ermittlungen ruhend gestellt worden ist, hat die Beklagte sich auf weitere Unterlagen bezogen. Sie hat diverse Koppelmietverträge zwischen dem Reiterhof W-Stadt „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung“ und Pferdeeigentümern zur Überlassung von Koppeln zum Mietgebrauch gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 50.- DM und die dazu erhobenen Ermittlungsergebnisse vorgelegt. Aus Anfragen an einzelne Mieter ergibt sich, dass die gemieteten Koppeln ausschließlich als Weidefläche überlassen worden sind. Die Koppeln dienten aufgrund der geringen Flächengröße nicht zur Gras- und Heugewinnung. Die notwendigen Arbeiten auf der Koppelfläche (Abmisten, kleinere Reparaturen u. ä.) wurden von den Mietern ausgeführt. Die GdBR verpflichtete sich zum Unterhalt der Koppeleinzäunung im Rahmen einer normalen Abnutzung, im Übrigen sei es Sache des Mieters, die Koppel in einem ordentlichen Zustand zu halten

Ermittlungen der Beklagten bei der Stadt A-Stadt hatten außerdem ergeben, dass der Reiterhof vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1999 als Gewerbe angemeldet gewesen war. Als Aufgabegrund der gewerblich angemeldeten GbR wurde genannt: Änderung in einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dieser landwirtschaftliche Betrieb sei nicht als Gewerbe angemeldet worden.

Fördermittel von der Landwirtschaftsverwaltung hat der Betrieb ausweislich der Auskunft des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B-Stadt nicht erhalten.

Der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 13.03.2011 mitgeteilt, dass die mit Pachtvertrag vom 30.09.2001 angepachtete Fläche von 0,8542 ha von Anbeginn an den Reitverein A-Stadt e. V. als Turnierparkplatz und -reitfläche weiterverpachtet worden sei.

Im Übrigen seien von den weiteren 4,4272 ha weitere 2,9060 ha weiterverpachtet worden - (Koppelflächen von gesamt 2,4760ha und 0,430ha für einen Dressur- und Springplatz des Reitvereins).

In der mündlichen Verhandlung am 16.03.2011 hat er die Bestätigung des Reitvereins W-Stadt vom 16. März 2011 vorgelegt, wonach eine Wiesenfläche mit einer Größe von ca. 0,8 ha durch die Reiterhof W-Stadt GdbR ausschließlich im Vereinsinteresse angepachtet worden ist. Die Fläche diene als Parkplatz für Turnierteilnehmer und Zuschauer, Vorbereitungsplatz, Derby- und Trainingsstrecke. Darüber hinaus sei ein Rasenspring- und Dressurplatz ebenfalls für Turnier- und Trainingszwecke überlassen worden. Der Reitverein habe die Instandhaltung der Wiesen- und Reitflächen übernommen.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2011 hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, dass unabhängig von den Einstellerverträgen eigenständige Koppelverträge abgeschlossen worden seien. Die Anzahl der Koppelplätze sei geringer als die Zahl der Einstellboxen. Von Seiten des Finanzamts sei keine einheitliche Leistung seitens der Reiterhof GdBR angenommen worden. Die Erlöse aus den Koppelmietverträgen seien anders als die übrigen Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden.

Der S. sei nicht zur Futtergewinnung geeignet.

Neben Unterlagen an das Finanzamt hat er außerdem nähere Auskünfte der G. S. vom 06.05.2011 und der S. P. vorgelegt.

Das SG hat die Sozialgerichtsakte zu dem im Jahr 2007 abgeschlossenen Rechtsstreit der Reiterhof W-Stadt GdBR gegen die damalige Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (S 15 U 236/05) und die Akte der Berufsgenossenschaft beigezogen.

Es hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2011 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2000 bis 31.12.2002 Ehegattin eines Landwirts gewesen. Der Ehemann habe als Gesellschafter einer GdbR ein Unternehmen der Landwirtschaft in Form einer Pferdepension betrieben, das die Mindestgröße erreicht habe. Die an die Pferdehalter vermieteten Koppelflächen könnten bei der Größenberechnung des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht herausgerechnet werden. Die Vermietung von Koppeln an Pferdehalter zähle zum Kerngeschäft eines Reiterhofs. Er bleibe auch in Bezug auf die vermieteten Koppelflächen unternehmerisch tätig. Eine Pferdepensionshaltung stehe einer Bodenbewirtschaftung und somit der Eigenschaft als landwirtschaftliches Unternehmen nicht entgegen. Koppelflächen dienten als Auslauf und Weidefläche und stellten eine teilweise Futtergrundlage dar. Die Zuordnung der Einkünfte zur Einkunftsart Gewerbe durch das Finanzamt sei ohne Belang. Die gewerbliche Aktivität der Vermietung von Koppeln könne nicht von der landwirtschaftlichen Basis des Reiterhofs getrennt werden. Der Betrieb einer Pferdepension sei ohne Auslauf und Futtergrundlage nicht denkbar. Nach Ansicht des Gerichts liege daher auch in Bezug auf die Koppelflächen eine landwirtschaftliche Nutzung durch den Reiterhof vor. Die Mindestgröße sei damit erreicht.

Gegen das am 26.07.2011 zugestellte Urteil ist am 10.08.2011 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt worden. Sowohl durch die Verpachtung von Flächen für Dressur- und Springreiten an den Reitverein A-Stadt als auch aufgrund der Vermietung der Koppelflächen an die Einsteller des Reiterhofs sei die Mindestgröße weit unterschritten. Durch den Betrieb der Pferdepensionshaltung mit Reitbetrieb habe auf dem Gelände des Reiterhofs niemals eine ausreichende Futtergrundlage sichergestellt werden können. Die auf dem Reiterhof eingestellten Pferde würden ausschließlich durch zugekauftes Futter versorgt. Die den eingestellten Pferden zur Verfügung gestellten Koppelflächen seien durch den Auslauf so beschädigt, dass die Pferde nahezu kein Futter auf den Koppelflächen aufnehmen könnten. Auch könne die gewerbliche Aktivität der Vermietung der Koppeln von der landwirtschaftlichen Basis des Reiterhofes getrennt werden. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die in einem Reiterhof eingestellten Pferde die Möglichkeit hätten, auch auf die Koppel und auf Weideflächen zu gehen. Es gebe ausreichend Reitställe, die keine Koppelflächen vorhalten würden. Dies sei gerade bei stadtnah gelegenen Reitställen der Fall (zum Beispiel Reitclub T. in N-Stadt, Universitätsreitschule am E. in M-Stadt). Auch seien die Koppelflächen an die Einsteller fest vermietet. Dem Reiterhof sei eine eigene Nutzung aus zivilrechtlichen Gründen nicht gestattet.

Weiterer Vortrag ist im Verfahren L 1 LW 24/11 erfolgt, auf den hier im Folgenden Bezug genommen wird:

Die Beklagte hat dort erklärt, die Mindestgröße für landwirtschaftliche Nutzflächen habe nach dem bis 31. Dezember 2007 geltenden Mindestgrößenbeschluss 3,5 Hektar betragen. Die landwirtschaftlichen Flächen der Reiterhof W-Stadt GbR hätten bis 31. März 2006 5,28 ha bzw. 5,24 ha betragen. Die Mindestgröße sei also auch bei einem Abzug der an den Reitverein W-Stadt vermieteten Flächen erreicht. Die gegenüber dem Finanzamt für das Jahr 2004 gemeldete Flächengröße von 4,2918 ha liege ebenfalls über der Mindestgröße. Die Reiterhof W-Stadt GdBR habe gegenüber der BG-Verkehr unter dem 18. März 2005 erklärt, dass 5,7 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet und 75% des Arbeitsumfangs im gesamten Unternehmen auf die Landwirtschaft entfallen würden.

Im Erörterungstermin vom 20. April 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin zu Protokoll gegeben, ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag liege nicht vor, sondern nur eine mündliche Einigung auf den Inhalt der § 705 ff. BGB mit vier zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschaftern (Herren Z., S., W. und A.). Eine Beschränkung der Haftung sei nicht vereinbart worden.

Im Jahr 1998 habe man den Reiterhof mit einer Größe von 4,427 ha käuflich erworben. Die Fläche habe sich bis 31. Dezember 2002 nicht verändert mit Ausnahme der Anpachtung eines zu Parkplatzzwecken benutzten Wiesengrundstücks in einer Größe von 0,85 ha. Der Reiterhof verfüge über 2,5 Hektar Koppelflächen. Dabei handele es sich um Flächen, die an dritte Einsteller zum Auslauf der Pferde verpachtet worden seien. Die Pferde hätten dort das vorhandene Futter abgeweidet. Eine Zufütterung durch Heu sei erforderlich gewesen. Hinzu käme eine „saure Wiese“ mit 0,54 ha. Es handele sich hierbei um einen Teil der Flurnummer 3. Die Fläche sei als Weidefläche vorgesehen gewesen, aber ungenutzt geblieben, da das vorhandene Gras ungeeignet gewesen sei. Heu sei von dem dort vorhandenen Gras nicht gewonnen worden. Hinzu käme noch die Flurnummer 62 mit 0,464 ha. Das dort vorhandene Gras würde sich zur Heugewinnung eignen, eine tatsächliche Heugewinnung habe aber nicht stattgefunden. Die Angabe gegenüber der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft F. und O. vom 3. Juni 1994, wonach 2,5 ha für die Futtergewinnung für die Pferde genutzt würden, sei unzutreffend gewesen.

Die Beklagte hat entgegnet, es sei unumstritten, dass ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück vorliege, wenn es z. B. als Weide oder als Auslauf für Pferde genutzt werde (z. B. LSG Berlin-Brandenburg vom 1. Februar 2011, Az. L 3 U 7/10). Nach dem mit Herrn Z. am 1. Januar 1993 geschlossenen Pachtvertrag hätten die gepachteten Flächen nur als Pferdekoppeln genutzt werden dürfen. Die Überlassung einer bestimmten Koppelfläche sei ebenso wie die Überlassung einer Pferdebox Teil der gegenüber dem Pferdeeinsteller erbrachten einheitlichen Leistung „Pensionstierhaltung“. Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für einzelne Leistungen änderten hieran nichts. Für die Pferdeeinsteller hätten sich durch den Abschluss der Koppelmietverträge nicht die Rechte und Pflichten ergeben, die sich aus einem Pachtverhältnis nach den Vorschriften des BGB ergeben würden, weshalb von einer Verpachtung im Sinne des BGB nicht auszugehen sei. Dementsprechend sei die Finanzverwaltung verfahren. Sie habe in der Zeit vom 10. Mai 2006 bis 28. Juli 2006 eine betriebsnahe Gewinnfeststellung für das Jahr 2003 durchgeführt. Nach den Feststellungen vom 28. Juli 2006 seien die Einnahmen aus den vermieteten Koppeln entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin während der mündlichen Verhandlung vor dem SG Nürnberg am 16. März 2011 dem Betrieb der Reiterhof W-Stadt GdBR zugerechnet worden. Es habe sich nicht um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehandelt. Die Finanzverwaltung habe die Besteuerung der Reiterhof W-Stadt GdBR für die Jahre 2000 bis 2002 ausgehend von 4,2918 ha bewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Fläche durchgeführt. Nach ihren eigenen Erklärungen gegenüber der Finanzverwaltung habe die Reiterhof W-Stadt GdBR ab dem Jahr 2000 land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen von 4,2918 ha bewirtschaftet. Diese Besteuerung sei auch akzeptiert worden.

Die tatsächlichen Verhältnisse, auch wie die einzelnen Teilflächen in den Jahren 2000 bis 2002 bewirtschaftet worden seien, könnten anhand der Angaben des Bevollmächtigten nicht mehr ermittelt werden. Da in der Vergangenheit gegenüber verschiedenen Behörden zum Umfang der bewirtschafteten Flächen widersprüchliche Angaben erteilt worden seien, sei der Wahrheitsgehalt der nun gemachten Angaben zu bezweifeln. Angaben seien jeweils zweckgerichtet gemacht worden. Auf die Anfrage vom 29. September 1993 hin sei am 24. November 1994 erklärt worden, es würden 5 Hektar landwirtschaftlich genutzt werden, davon 2,5 ha zur Futtergewinnung und 2 ha als Weide. Mit Schreiben vom 10. Juli 1993 sei gegenüber der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen angegeben worden, dass in der Erntesaison verschiedene kurzfristig tätige Arbeitnehmer beschäftigt würden. Mit Schreiben vom 13. September 1995 habe die BG für Fahrzeughaltungen die Mitversicherung von ca. 5 ha landwirtschaftlichen Flächen bestätigt. Daraus folge, dass die Reiterhof W-Stadt GdbR sehr wohl Flächen landwirtschaftlich bewirtschaftet habe, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt Koppelmietverträge abgeschlossen worden seien. Mit Widerspruchsschreiben vom 31. Oktober 2004 sei vom Bevollmächtigten gegenüber der BG für Fahrzeughaltungen mitgeteilt worden, dass die Reiterhof W-Stadt GdbR nach den Feststellungen der Finanzverwaltung im Jahr 2001 Landwirtschaft betrieben habe, dies auch in den Vorjahren so gewesen sei und Mitgliedschaft in der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse bestehe.

Gegen Beitragsbescheide der BG für Fahrzeughaltungen für die Jahre 1997 bis 2005 habe der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 4. Juni 2005 Widerspruch erhoben. Die landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche der Reiterhof W-Stadt GdbR habe sich im Jahre 1997 auf 5,5 ha vergrößert, weshalb sämtliche Gesellschafter, einschließlich deren Frauen, Mitglieder der landwirtschaftlichen Alterskasse sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse seien. Das Areal, auf welchem das Futter für die dort befindlichen Pferde wachse und diesen als Auslauf diene, sei zwischenzeitlich 5,5 ha groß. Am 5. Mai 2006 sei dann telefonisch vorgetragen worden, eine Überprüfung habe ergeben, dass mehr als 2 ha der erfassten landwirtschaftlichen Nutzflächen doch nicht landwirtschaftlich, sondern als Parkplatz, Stallungen und für andere Zwecke genutzt worden seien. Am 16. Januar 2007 sei telefonisch mitgeteilt worden, Flächen seien bereits seit Jahren verpachtet worden. Mit Schreiben vom 6. März 2007 sei erklärt worden, die Reiterhof W-Stadt GdBR habe bereits seit 1997 weniger als 1,5 ha Land in Besitz. 2,9060 ha seien dauerhaft verpachtet, 2,4760 ha seien als Weideflächen zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung an 25 Pensionspferdeeinsteller in Form einzelner Koppeln verpachtet und eine Fläche von 0,43 ha als Turnierplatz verpachtet worden.

Die Berufungskläger haben darauf hingewiesen, die Beklagte habe es trotz unterschiedlicher Angaben über die Tätigkeit des Reiterhofs gegenüber dem Finanzamt, der BG für Fahrzeughaltungen und der Beklagten unterlassen, die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem streitgegenständlichen Anwesen zu überprüfen. Zurecht habe die BG für Kfz-Haltung angenommen, dass zumindest in dem Zeitraum 2000 bis 2002 der Reiterhof keine landwirtschaftliche Tätigkeit vorgenommen habe, sondern eine gewerbliche Pensionspferdetierhaltung betrieben habe. Dies hätten die Betreiber des Reiterhofs zunächst nicht einsehen wollen, zumal dies von den Berufsgenossenschaften für Reitställe, die aus einer Landwirtschaft im Zuge der Umstellung hervorgegangen seien, regelmäßig anders beurteilt werde. Die Erklärung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte gegenüber dem Finanzamt habe als Argumentation gegen die Mitgliedschaft in der BG für Fahrzeughaltungen und für die Mitgliedschaft in der BG für Landwirtschaft gedient. Hierum gehe es aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Die Beklagte dürfe nicht allein aufgrund rechtsirriger Angaben der Kläger und deren Mitgesellschafter die Einordnung des Reiterhofs in die landwirtschaftliche Sozialversicherung vornehmen.

Es sind schriftliche Stellungnahmen drei langjähriger Einsteller (Frau S., Frau P. und Herr H.) zu den Akten gereicht worden, wonach u. a. die Weideflächen als Auslauf gedient hätten und noch dienen, die Pferde regelmäßig im Stall in der Pferdebox gefüttert würden, weil die Weideflächen keine ausreichende Futtergrundlage böten. Nach diesen Stellungnahmen erfolge die Nutzung der Freiflächen ebenfalls nicht landwirtschaftlich, sondern als Reitgelände, Parkplatz für Turnierveranstaltungen sowie als Turniergelände. Die Einsteller hätten sich selbst um die Instandhaltung und Reinigung der Koppeln kümmern müssen. Die steuerliche Einordnung des Finanzamts B-Stadt hinsichtlich der Einkunftsart sei rechtswidrig gewesen. Diese Rechtswidrigkeit sei in den Folgejahren auch korrigiert worden. Durchschnittlich seien 25 Pferde im Reiterhof eingestellt und auf 5,5 ha untergebracht gewesen. Aus den - ebenfalls übersandten - Jahresabschlüssen für die Jahre 2000 bis 2002 ergebe sich, dass bei der Gewinnermittlung sehr wohl zwischen Einkünften aus Pferdeeinstellung und aus Koppelvermietung unterschieden worden sei.

Aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2000 ergeben sich aus der Koppelvermietung Umsatzerlöse in Höhe von 12.130,00 DM und aus Pferdeeinstellung in Höhe von 141.637,36 DM. Aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2002 gehen Umsatzerlöse aus Koppelvermietung in Höhe von 6.093,32 Euro für das Jahr 2001 und 7.103,93 Euro für das Jahr 2002 hervor. Die Umsatzerlöse aus Pferdeeinstellung beliefen sich 2001 auf 79.394,55 Euro, 2002 auf 81.097,59 Euro.

In der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014 hat das Gericht die Zeugin P. uneidlich einvernommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Die Klägerbevollmächtigte beantragt

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2011 und die Bescheide der Beklagten vom 13. Oktober 2004, 18. März 2005, 7. April 2005 und 29. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2005 aufzuheben, soweit hiermit eine Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 festgestellt worden ist.

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des LSG (L 1 LW 24/11), des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 versicherungs- und beitragspflichtig zur Beklagten ist.

Die Klägerin war im strittigen Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31.März 2003 nicht Ehegattin eines Landwirts, weil dieser nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG war.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG sind versicherungspflichtig Landwirte. Landwirt ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 ALG) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 1 Abs. 1 S. 2 ALG). Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind (§ 1 Abs. 2 S. 3 ALG).

Der Ehemann war persönlich haftender Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; zu einer wirksamen Haftungsbeschränkung ist es nie gekommen. Er war damit - mangels Geltung des § 1 Abs. 2 S. 3 ALG - zwar als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 2 ALG ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des BGH auch die Gesellschaften selbst aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit Unternehmer im Sinne des § 14 BGB darstellen (ALG, Kommentar des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, § 1 ALG S. 1.5). Erforderlich für die selbstständige Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist die persönliche Unabhängigkeit und der Umstand, dass das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Gewinn oder Verlust) selbst getragen wird. Dies ist bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wie bei dem Ehemann der Fall.

Der Ehemann war aber nicht Unternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 ALG erreicht.

Die Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Bereich W-Stadt beträgt nach den Beschlüssen der Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Alterskasse ... und ... vom 29. Januar 1962, 15. Dezember 1976 und 9. Dezember 1980 in der Fassung des Beschlusses vom 7. Dezember 1995 3,5 ha, da der durchschnittliche Hektarwert der Gemeinde W-Stadt 1.295,00 DM beträgt. Es ist damit die Hektarwertgruppe 3 (1.101 DM-1.700 DM) einschlägig, für die eine Mindestgröße von 3,5 ha vorgesehen ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 ALG sind Unternehmen der Landwirtschaft Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet (§ 1 Abs. 1 S. 2 ALG).

Zur Bodenbewirtschaftung zählen alle Bestellungs-, Pflege- und Aberntungstätigkeiten wie die Bearbeitung, Düngung und Be- oder Entwässerung des Bodens, die Aussaat oder Bepflanzung des Bodens, die Fortschaffung, ggf. Weiterbearbeitung und Verarbeitung sowie Vermarktung und schließlich auch alle mit dieser Betätigung zusammenhängenden verwaltenden Tätigkeiten. Tierhaltung erfüllt das Kriterium des landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn sie nach § 51 Bewertungsgesetz zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Ist dies der Fall, ist sie als mit der Bodennutzung verbunden anzusehen.

Der Senat geht davon aus, dass die Gesamtfläche des Reiterhofs im gesamten Zeitraum maximal 5,4464 ha betragen hat, von der Reiterhof W-Stadt GdBR aber weniger als 3,5 ha bewirtschaftet wurden.

Angesichts der widersprüchlichen Angaben von Klägerseite auf der einen Seite und der unterbliebenen nachvollziehbaren Flächenfeststellung durch die Beklagte auf der anderen Seite ist eine exakte Ermittlung der damals der Reiterhof W-Stadt GdBR zur Verfügung stehenden Flächen nahezu unmöglich. Der Prozessbevollmächtigte hat gegenüber der Berufsgenossenschaft, dem Finanzamt und der Beklagten unterschiedliche Angaben über die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Reiterhofs gemacht hat. So hat er gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft am 24. November 1994 von 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche gesprochen. Bei den genauen Angaben der landwirtschaftlichen Nutzung korrigierte er diesen Wert allerdings auf 4,5 ha (Futtergewinnung für die Pferde: 2,5 ha, Weide: 2 ha). Dem Finanzamt wurde eine Größe von 4,2916 ha mitgeteilt. In einem an die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen gerichteten Widerspruch vom 4. Juni 2005 ist davon die Rede, dass mittlerweile das Areal 5,5 ha groß sei. Am 18. März 2005 wurde gegenüber der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen noch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 5,7 ha angegeben.

Der Senat stellt daher unter Nutzung der wenigen zur Verfügung stehenden objektiven Daten eine Maximalberechnung an:

Ausweislich eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster vom 4. Mai 1998 sind für die streitgegenständliche Liegenschaft folgende Größenangaben gemacht:

Fl.-Nr. 62S.: 200 m²

4.640 m²

3. S-Straße 9: Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude, Hofraum

6.390 m²

12.717 m²

7.510 m²

12.160 m²

4.. Bei der S-Straße:

2.301 m².

Danach belief sich die damalige Gesamtfläche auf 4,5918 ha der einschlägigen Flurnummern, wobei ausweislich eines Vermerks der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 4. Mai 1998 4.000 qm aus der Flurnummer 350 von der Verpachtung des Herrn Z. an die Reiterhof W-Stadt GmbH ausgeklammert waren. Nach den Angaben des Klägers im Berufungsverfahren wurden im Jahr 1998 von Herrn Z. hiervon 4,427 ha käuflich erworben. Dies ergibt sich auch aus dem vorliegenden Grundbuchauszug. Ab Oktober 2001 bis Dezember 2002 habe sich die Gesamtfläche aufgrund der Zupachtung des „S.s“ durch Pachtvertrag vom 30. September 2001 auf 5,5 ha erhöht. Entsprechend den Feststellungen der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft F. und O. weist der S. in den Flur-Nr. ... und ... eine Gesamtfläche von 0,8546 ha auf, nach den Daten des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung 2014 hat der S. eine Gesamtfläche von 1,1492 ha (Flur-Nr. ...: 3.123,6 qm, FlurNr. ...: 5.167,7 qm und FlurNr. ...: 3.200,7 qm). Zugepachtet wurden im Oktober 2001 ausweislich des Pachtvertrags nur die Flurnummern ... Bei Zugrundelegung der höheren Werte der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ergeben sich damit bei 4,427 ha Eigenfläche und 0,8546 ha zugepachteter Fläche (Flurnummern ...) eine Gesamtfläche von rund 5,28 ha (5,2816) für die Zeit ab Oktober 2001 und damit weniger als die im Berufungsverfahren angegebenen 5,5 ha. Selbst wenn man zugrunde legen würde, dass sämtliche ursprünglich angepachteten Flurnummern von der Reiterhof W-Stadt GdbR in einem Umfang von 4,5918 ha erworben wurden, ergäbe sich nur eine maximale Gesamtfläche von 5,4464 ha (also zuzüglich der zugepachteten Flurnummern ...), ein Betrag, der dem im Berufungsverfahren angegebenen Wert von 5,5 ha schon recht nahe kommt.

Es kann daher maximal von einer Gesamtfläche des Reiterhofs von 5,4464 ha ausgegangen werden. Auch der Beklagten stehen keine Daten zur Verfügung, die noch größere Flächen belegen könnten. Insbesondere ergibt sich auch nicht aus den von ihr übersandten Daten des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 18. Juni 2014 eine über 5,5 ha hinausgehende Fläche des Reiterhofs. Vielmehr hat sich hier bei der Auswertung der gemachten Fotos eine landwirtschaftliche Nutzung von - nur - wenigstens 3,6980 ha ergeben (wobei naturgemäß aus derartigen Fotos nicht hervorgeht, von wem und für wen diese landwirtschaftliche Nutzung erfolgt).

Der Senat ist der Auffassung, dass die Reiterhof W-Stadt GdBR im maßgeblichen Zeitraum ausgehend von einer maximalen Gesamtfläche von 5,4464 ha nur auf weniger als 3,5 ha Bodenbewirtschaftung betrieben hat.

Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten, dass der Prozessbevollmächtigte durchaus zielgerichtet unterschiedliche Angaben über von der Reiterhof W-Stadt GdBR landwirtschaftlich genutzten Flächen gegenüber unterschiedlichen Behörden gemacht hat. Im Vordergrund stand bei allen Gesellschaftern ersichtlich zunächst das Bemühen, eine Zuordnung des Betriebs zu der „günstigeren“ landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und nicht zu der „teureren“ Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zu erreichen. Dies erklärt die Angaben von ca. 5 Hektar landwirtschaftlichen Flächen gegenüber der Berufsgenossenschaft und ähnlichen Angaben gegenüber der Finanzverwaltung.

Bei der für diesen Rechtsstreit entscheidenden Frage, von wem und für wen auf welchen Flächen Bodenbewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 4 ALG betrieben worden ist, orientiert sich der Senat jedoch nicht an den wechselhaften Aussagen der Klägerseite, die auf die größtmögliche Vermeidung von Beitragspflichten bei optimaler Versicherung ausgerichtet waren. Er legt vielmehr seine rechtlichen Einordnungen allein die vorliegenden Verträge sowie die Aussagen der Pferdeeinsteller und damit die objektivierbaren tatsächlichen Gegebenheiten im strittigen Zeitraum zugrunde.

Für den Senat steht aufgrund der vorgelegten Jahresabschlüsse, der Koppelmietverträge, der Bestätigung des Reitvereins A-Stadt sowie der Aussagen der Zeugen S., P. und H. fest, dass an Pferdeeinsteller Koppelflächen von mindestens 0,99 ha unterverpachtet sowie insgesamt rund 1,23 ha nicht zur Bodenbewirtschaftung, sondern als Park-, Dressur- und Springplatz zu reitsportlichen Zwecken genutzt worden sind. Für eine Gesamtfläche von mindestens 2,22 ha lag nach Auffassung des Senats keine Bodenbewirtschaftung durch die Reiterhof W-Stadt GdbR und damit auch nicht durch den Ehemann der Klägerin vor. Damit ergibt sich bei Zugrundelegung einer Gesamtfläche von maximal 5,4464 ha, dass die Mindestgröße von 3,5 ha nicht erreicht worden ist.

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2012, Az. B 12 KR 18/10 R klargestellt, dass eine Bodenbewirtschaftung auch dann vorliegt, wenn diese ausschließlich durch Abweiden erfolgt. Dies gilt nach dieser Entscheidung auch für das Abweiden durch Reitpferde, obwohl nach der älteren Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Pferdehaltung nur dann gehören soll, wenn die Pferde zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens (Kontrollritte u. ä.) gehalten werden, was hier offenkundig nicht der Fall ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2000, Az. B 2 U 42/99 R, in juris). Nach der erstgenannten Entscheidung, der sich der Senat anschließt, ist Landwirt auch derjenige, bei dem die Erzeugung nicht dem Verkauf oder Eigenverbrauch und damit in einem engeren Sinne der menschlichen Ernährung dient. Die Tätigkeiten in der Landwirtschaft weisen eine solche Vielfältigkeit und Vielgestaltigkeit auf, dass sie auch die Zucht und Pflege von Haustieren umfassen können, wenn es sich um eine auf eigener Bodenbewirtschaftung beruhende Tierhaltung, also eine Verbindung der Tierhaltung mit einer Bodenbewirtschaftung auf einer landwirtschaftlichen Fläche handelt (BSG, a. a. O., in juris Rn. 10, m. w. N.).

In Bezug auf die durch „Koppelmietverträge“ „vermieteten“ Flächen lag jedoch keine eigene Bodenbewirtschaftung des Ehemannes der Klägerin als persönlich haftender Gesellschafter der Reiterhof W-Stadt GdBR vor. Vielmehr wurden in Bezug auf diese Flächen von den jeweiligen Einstellern Bodenbewirtschaftung betrieben. Wie von den Zeugen S., P. und H. bestätigt wurde, wurden die vermieteten Flächen nicht zur Gewinnung von Stroh, Heu, Grünfutter oder Kraftfutter durch die Gesellschaft verwendet. Das auf der jeweiligen Koppel wachsende Gras stand ausschließlich dem Pferd des betreffenden Einstellers zu. Letzterer hatte auch durch Ansäen dafür zu sorgen, dass das - neben der im Übrigen nach Angaben aller Einstellern weit überwiegend erforderlichen Hinzufütterung durch gekauftes Heu - als Futtergrundlage für das eingestellte Pferd dienende Gras nachwächst. Alle Bestellungs-, Pflege- und Aberntungstätigkeiten wie die Bearbeitung, Düngung und Bewässerung des Bodens, die Aussaat oder Bepflanzung des Bodens wurden ausweislich der übereinstimmenden Angaben der Einsteller von diesen erledigt. Von der Zeugin P. wurde in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014 nochmals bestätigt, dass anfallende Arbeiten wie das Entfernen von Unkraut oder das Ausbringen von Dünger von den Einstellern erledigt wurden. Auch ein Elektrozaun wurde von den Einstellern angebracht.

Der Gebrauch der Koppel durch das Einstellen der von den Einstellern gehaltenen Pferde sowie der Genuss der Früchte des Koppelgrundstücks in Form der Verfütterung des dort wachsenden Grases an die eingestellten Pferde stand allein dem jeweiligen Einsteller zu. Es liegt damit - ungeachtet der in unschädlicher Weise unzutreffend erfolgten Bezeichnung als Mietvertrag - ein Landpachtvertrag im Sinne der §§ 581 Abs. 1, 585 ff. BGB vor. Durch einen Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder - wie hier - ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet (§ 585 Abs. 1 Satz 1 BGB). Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung (§ 585 Abs. 1 S. 2 BGB). Für den Landpachtvertrag gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582-583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften der §§ 585a bis 597 BGB585 Abs. 2 BGB). Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten (§ 581 Abs. 1 i. V. m. § 585 Abs. 1 BGB).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergaben sich aus diesen Koppelmietverträgen durchaus die Rechte und Pflichten, die sich aus einem Pachtverhältnis nach den Vorschriften des BGB ergeben würden. Der Umstand, dass die Koppeln ausschließlich als Weidefläche zur Verfügung gestellt wurden, schließt einen Pachtvertrag nicht aus. In dem bloßen Abweiden kann grundsätzlich eine Bodenbewirtschaftung gesehen werden. Unschädlich ist, dass nicht weitere Nutzungsmöglichkeiten vereinbart wurden. Die Beschränkung auf das Abweiden durch die eingestellten Pferde stellt eine in der Natur der Sache liegende Beschreibung der vertragsmäßigen Nutzung der im Wege des Pachtvertrags zur Nutzung überlassenen konkreten landwirtschaftlichen Grundstücke dar. Es ist nicht ersichtlich, welche andere Nutzungen als das Einstellen eines Pferds bei einer in einem Reiterhof befindlichen Koppelfläche in Betracht kommen sollten. Die von allen Beteiligten allein in Betracht gezogene und damit die einzige vertragsmäßige Nutzung der im Reiterhof befindlichen Koppeln war die Einstellung eines Pferdes, die einzig durch den „Mieter“ zu ziehenden Früchte das von seinem Pferd abzuweidende Gras. Nur durch diese Nutzungsart haben die Einsteller eine „ordnungsmäßige Wirtschaft“ betrieben.

Keine Bedeutung misst der Senat in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass nach den Koppelmietverträgen die Reiterhof W-Stadt GdbR die Koppeleinzäunung im Rahmen einer normalen Abnutzung unterhält, wobei es im Übrigen Sache des Mieters war, die Koppel in einem ordentlichen Zustand zu halten. Gemäß § 586 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Verpächter die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnliche Ausbesserung der Pachtsache, insbesondere u. a. auch die der Einfriedungen auf seine Kosten durchzuführen (§ 586 Abs. 1 S. 2 BGB). Soweit die vertraglich vereinbarten Regelungen nicht mit diesen gesetzlichen Regelungen in Übereinklang stehen, ist dies unschädlich. Denn es handelt sich hierbei um - in den Grenzen der §§ 242, 138 BGB (Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit) - abdingbares Recht (Palandt, BGB § 586 Rn. 1).

Auch aus der Vertragsklausel, dass die Einstellung weiterer Pferde nur mit Einverständnis und auf Gefahr des Einstellers erfolgen dürfe, folgt keine andere Bewertung. Daraus lässt sich nach Auffassung des Senats nicht ableiten, dass allein die Trennung der Pferde Zweck der Koppelverträge gewesen ist. Die Abreden über die o. g. landwirtschaftliche Bodennutzung werden dadurch nicht berührt oder in Frage gestellt. Vielmehr entspricht die Gefahrverteilung für die Pferde der Verantwortung der Pächter auch für die Bodenbewirtschaftung. Auch die Zurverfügungstellung der Koppeln für Veranstaltungen auf dem Reiterhof ändert nichts an der grundsätzlichen Eigenverantwortung der Pächter; sie betrifft einen Ausnahmefall gewerblicher Nutzung der Koppelflächen durch den Reiterhof unter Berücksichtigung der zumutbaren Interessen der Pächter.

Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des SG, wonach von einer Bodenbewirtschaftung durch die Reiterhof W-Stadt GdBR in Bezug auf die „vermieteten“ Koppelflächen deshalb auszugehen ist, weil die Vermietung von Koppeln an Pferdehalter zum Kerngeschäft eines Reiterhofs zähle. Ob dies wirklich verallgemeinerungsfähig ist, kann dahinstehen, weil jedenfalls die Verhältnisse im Einzelfall entscheidend sind. Im Übrigen trifft die These von der Vermietung von Koppelflächen als Kerngeschäft in dem vom BSG, a. a. O., entschiedenen Fall nicht zu; dem Sachverhalt (vgl. Tatbestand der Vorinstanz Urteil vom 1. Juli 2010, Az. L 5 KR 69/09, in juris) lässt sich nicht entnehmen, dass die als Weide dienenden Grünflächen an die Pferdebesitzer „vermietet“ oder verpachtet worden wären.

Entscheidend ist die rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses von Pferdepension und Einsteller im vorliegenden Fall. Selbst wenn typischerweise Pferdepensionen Koppeln an Einsteller verpachten, wird dadurch eine - grundsätzlich als Gewerbebetrieb anzusehende Pferdepension - nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Typischerweise betreibt nämlich die Bodenbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks dessen Pächter und nicht der Verpächter. Auch bei einem „normalen“ landwirtschaftlichen Unternehmen mag es typischerweise vorkommen, dass landwirtschaftliche Flächen verpachtet werden und zum Betriebsergebnis beitragen. Insoweit steht jedoch außer Zweifel, dass diese verpachteten landwirtschaftlichen Flächen mangels eigener Bodenbewirtschaftung nicht bei der Berechnung der Mindestgröße des verpachtenden Betriebs zu berücksichtigen sind. Die Zeugin P. hat im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung auch eindeutig klargestellt, dass Maßnahmen der Bodenbewirtschaftung und der Futtererzeugung durch die Reiterhof W-Stadt GdBR nicht erfolgt seien.

Die von den Einstellern verrichteten Maßnahmen der Bodenbewirtschaftung durch das Abweiden der Pferde sind der Reiterhof W-Stadt GdBR und damit dem Verstorbenen nicht zurechenbar. Zwar ist es nicht erforderlich, dass der landwirtschaftliche Unternehmer selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet, er also der Bodenbewirtschaftung eigenhändig nachgeht. Die im Unternehmen verrichtete Arbeit muss dem Unternehmen aber zugerechnet werden können. Die Arbeit dieser Personen muss unmittelbar dem Unternehmer zum Vor- oder Nachteil gereichen, wenn andere die auf Bodenbewirtschaftung gerichtete Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG für ihn ausführen (BSG, Urteil vom 23. September 2004, Az. B 10 LW 13/02 R).

Hier führen die Einsteller der Pferde die Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen aber damals wie heute nicht für die Reiterhof W-Stadt GdBR aus, sondern ausschließlich zugunsten der von ihnen gehaltenen Pferde. Eine intensive Bodenbewirtschaftung der Koppeln durch die Einsteller in Form von sorgfältigem Nachsäen, Bewässern und Pflegen der Koppelflächen führt nicht zu einem unmittelbaren Nutzen der Reiterhof W-Stadt GdBR, sondern allenfalls zu einem mittelbaren Vorteil durch den geringeren Bedarf an vom Reiterhof zugekauften Futter. Die Reiterhof W-Stadt GdBR hat keinerlei Einflussmöglichkeiten dahingehend, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen durch die Einsteller betrieben werden. Er kann die Einsteller nicht dazu anhalten, möglichst umfangreiche Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen durchzuführen, um den Bedarf an zugekauftem Futter zu verringern. Die Zeugin P. hatte dementsprechend auch ausgesagt, dass nur von einigen Einstellern Maßnahmen wie etwa das Düngen vorgenommen worden sind. Daraus wird deutlich, dass die auf den Koppeln evtl. verrichteten Maßnahmen der Bodenbewirtschaftung dem Reiterhof nicht zugerechnet werden können.

Auch der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Überlassung einer bestimmten Koppelfläche ebenso wie die Überlassung einer Pferdebox Teil der gegenüber dem Pferdeeinsteller erbrachten einheitlichen Leistung „Pensionstierhaltung“ ist, ändert an der Einschätzung des Senats nichts. Zum einen liegt eine derartige Einheitlichkeit nicht vor, da in Bezug auf die „Vermietung“ von Koppeln gesonderte „Mietverträge“ abgeschlossen worden sind. Zum anderen ist die Frage, von wem eine Bodenbewirtschaftung erfolgt, auch eine primär tatsächliche. Soweit hier als Bodenbewirtschaftung anzusehende Maßnahmen, hier insbesondere also das Bewässern des Grundstücks, die Aussaat von Gras, das Verfüttern des dort wachsenden Grases an das Pferd des Einstellers, tatsächlich vorgenommen wurden, erfolgte dies durch den jeweiligen Einsteller und nicht durch die Reiterhof W-Stadt GdBR. Durch den Umstand, dass die Reiterhof W-Stadt GdbR weitere - gewerbliche - Leistungen gegenüber den Pferdeeinstellern erbracht hat, werden die von diesen erbrachten Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen nicht zu solchen der Reiterhof W-Stadt-GdBR.

Somit sind die an die Pferdeeinsteller verpachteten Koppeln bei der Berechnung der Mindestgröße außer Ansatz zu lassen. Dasselbe gilt für die Grundstücke, die nach der Bestätigung des Reitvereins A-Stadt als Parkplatz für Turnierteilnehmer und Zuschauer, als Vorbereitungsplatz und als Derbystrecke dienten, sowie der Rasenspringplatz und der Dressurplatz. Diese Flächen wurden von der Reiterhof W-Stadt-GdBR nicht zur Bodenbewirtschaftung verwendet, sondern dienten landwirtschaftsfremden Zwecken, nämlich der Ausübung des Reitsports.

In Bezug auf den Umfang dieser Flächen geht der Senat von folgendem aus:

Der Park- und Vorbereitungsplatz hat nach der Auskunft des Reitsportvereins A-Stadt eine Fläche von 0,8 ha. Nach der der Beklagten vorliegenden Kartenskizze hat der Springplatz eine Fläche von 0,28 ha, der Dressurplatz von 0,15 ha; insgesamt wurden damit 1,23 ha nicht landwirtschaftlich von der Reiterhof W-Stadt GdbR genutzt.

In Bezug auf die Koppelflächen ergibt sich im Rahmen einer Schätzung ein Wert von mindestens 0,99 ha. Eine genaue Aufstellung der von 2000 bis 2002 vermieteten Koppelflächen liegt nicht vor. Aus der Gewinnermittlung der Reiterhof W-Stadt GdbR gehen aus der Koppelvermietung folgende Umsatzerlöse hervor:

1. 2000: 12.130,00 DM

2. 2001: 11.917,50 DM (= 6.093,32 Euro)

3. 2002: 13.894,08 DM (= 7.103,93 Euro)

4. 2003: 11.850,37 DM (= 6.059 Euro)

Die Einstellerin S. hat angegeben, eine Koppel mit ca. 500 m² angemietet zu haben. Ausweislich ihres Koppelmietvertrags hat sie hierfür ein monatliches Entgelt in Höhe von DM 50.-, im Jahr also 600.- DM entrichtet. Pro Quadratmeter belief sich der jährliche Pachtzins also auf 1,20 DM. Damit geht der Senat von 1,01 ha verpachteten Flächen im Jahr 2000 (12.130 DM/1,20 DM), 0,99 ha im Jahr 2001, 1,16 ha in 2002 und 0,98 ha im Jahr 2003 aus.

Insgesamt ergeben sich in den Jahren 2000 bis 2003 damit mindestens 2,21 ha, die nicht landwirtschaftlich im Sinne einer Bodenbewirtschaftung genutzt wurden.

Bei der vom Senat errechneten maximalen Gesamtfläche von 5,4464 ha ist damit die Mindestgröße von 3,5 ha unterschritten. Die Mindestgröße wird sogar noch wesentlich deutlicher unterschritten, wenn man die von der Beklagten selbst angenommenen 3,6980 ha mit Bodenbewirtschaftung zugrunde legt und hiervon 0,99 ha für die Koppelflächen, auf denen - wie dargelegt - Bodenbewirtschaftung nicht von der Reiterhof W-Stadt GdBR betrieben worden ist, in Abzug bringt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 4 Satz 2 a. E. ALG, wonach zur Bodenbewirtschaftung die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zählt, soweit diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Hierbei handelt es sich nur um eine Bestimmung, die die landwirtschaftliche Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung abgrenzen soll. Werden pro ha unter Zugrundelegung der Kriterien des § 51 Bewertungsgesetz zu viele Tiere pro ha eingestellt, ist nicht mehr von einer landwirtschaftlichen, sondern von einer gewerblichen Nutzung auszugehen. Die Notwendigkeit einer Bodenbewirtschaftung durch ein Unternehmen, das die Mindestgröße erreicht, bleibt hiervon unberührt.

Damit waren auf die Berufung hin die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 i. V. m. § 193 SGG und berücksichtigt, dass gerade die widersprüchlichen Angaben der Klägerseite die gerichtlichen Verfahren ausgelöst haben.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Okt. 2014 - L 1 LW 23/11 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 1 Versicherte kraft Gesetzes


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 585 Begriff des Landpachtvertrags


(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewir

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag


(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 585a Form des Landpachtvertrags


Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Okt. 2014 - L 1 LW 24/11

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2011 wird aufgehoben. II. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 in der Fassung des Bescheids

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2010 - L 5 KR 69/09

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juni 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2006 und 24. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufgehoben.
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Okt. 2014 - L 1 LW 24/11

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Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2011 wird aufgehoben. II. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 in der Fassung des Bescheids

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2011 wird aufgehoben.

II.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 in der Fassung des Bescheids vom 5. Februar 2007 wird aufgehoben, soweit hiermit eine Versicherungspflicht des Verstorbenen vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 festgestellt worden ist.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der 1939 geborene und 2011 verstorbene K.-H. A. im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 versicherungs- und beitragspflichtig bei der Beklagten war.

Der Verstorbene pachtete mit Pachtvertrag vom 1. Januar 1993 als Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen mit den weiteren Gesellschaftern D. S., O. B. und J. W. die Reitanlage S-Straße 9 in W-Stadt bestehend aus Stallungen und Stalleinrichtungen einschließlich darüberliegenden Lagerräumen mit Heuaufzügen, Reithalle, sämtlichen Koppeln und Freiflächen wie Dressurplatz, Springplatz, Longierzirkel, sonstigen dem Reitbetrieb dienende Nutzflächen wie Wasch- und Putzplätzen, Obergeschoss im „Austragshäusla“ von Herrn M. Z.

Dem Pachtvertrag ist eine Bestätigung beigefügt, wonach die Gesellschafter ab 1. Januar 1993 die landwirtschaftlichen Nutzflächen auf dem Grundstück S-Straße 9 in W-Stadt mit einer Größe von ca. 3 Hektar auf die Dauer von 10 Jahren gepachtet haben. Die angepachteten Flächen würden ausschließlich als Pferdekoppel genutzt.

Laut Angaben des Hr. Z. an die Berufsgenossenschaft vom Mai 1998 waren Gegenstand des Pachtvertrags die Grundstücke Nr. 350,405/02 und 62 der Gemarkung L. ausgenommen einer Fläche von circa 4.000 qm, die er selbst nutze.

Laut Auszug aus dem Liegenschaftskataster der Bayerischen Vermessungsverwaltung von 4. Mai 1998 betrug die Gesamtfläche des Flurstücks 62: 4.840 qm, des Flurstücks 350: 38.777 qm und des Flurstücks 405/02: 2.301 qm.

Ausweislich einer Bestätigung vom 7. Mai 2006 verkaufte Hr. Z. im Jahr 1998 die Pachtflächen an C. S., S. W. und R. B.. Zu diesem Zeitpunkt endete das Pachtverhältnis zw. Hr. Z. und der S., W., A. und B. GdBR aus dem Jahr 1992 (gemeint ist 1. Januar 1993). Die neuen Eigentümer wiederum hätten den Verstorbenen am 31. Dezember 2002 aus dem Pachtvertrag entlassen. Der Verstorbene sei aufgrund Erklärung vom November 2002 gegenüber seinen Mitgesellschaftern aus der Reiterhof W-Stadt GdBR durch Kündigung ausgeschieden.

Mit angefochtenem Bescheid vom 14. Oktober 2004 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Verstorbenen als Landwirt für die Zeit ab 1. Januar 1997 fest. Der Verstorbene sei versicherungspflichtig als Mitunternehmer, der ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe, welches die festgesetzte Mindestgröße erreiche.

Mit Bescheid vom 15. November 2004 stellte die Beklagte fest, dass die Versicherungspflicht des Verstorbenen am 3. November 2004 ende mit der Folge, dass Beiträge bis zum 30. November 2004 zu entrichten seien. Der Bescheid über die Versicherungspflicht werde daher ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Die Versicherungspflicht ende, da der Verstorbene am 3. November 2004 das 65. Lebensjahr vollende.

Mit Schreiben vom 8. November 2004 legte der Verstorbene Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2004 ein und beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht unter Hinweis auf den Bezug von Altersrente von der LVA Oberfranken und Mittelfranken. Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2005 wurde der Verstorbene daraufhin ab 1. Januar 2003 von der Versicherungspflicht zur Beklagten befristet bis zum 3. November 2004 befreit. Der Beitragsrückstand belaufe sich auf 6.951,24 Euro.

Gegen den Bescheid vom 26. Juli 2005 legte der Verstorbene ebenfalls Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2005 wurde der Widerspruch gegen die Bescheide vom 14. Oktober 2004, 15. November 2004 und 26. Juli 2005 zurückgewiesen. Zumindest seit 1. Januar 1997 betreibe der Verstorbene ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen, welches die Mindestgröße erreiche. Er sei damit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres am 3. November 2004 versicherungspflichtig. Die Beiträge vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 seien verjährt. Für die Zeit ab 1. Januar 2003 sei er von der Versicherungspflicht zu befreien, da sein Einkommen jährlich 4.800.- Euro übersteige.

Hiergegen hat der Verstorbene mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und vorgetragen, die von dem Reiterhof W-Stadt GdBR bewirtschaftete Fläche habe nur 1 bis 2 Hektar im streitgegenständlichen Zeitraum betragen. Allein die Koppelflächen, welche an die Pferdeeinsteller zu deren ausschließlichen Benutzung von der Gesamtfläche von rund 4 ha gesondert verpachtet worden seien, betrügen mehr als 2 ha der Gesamtfläche. Hinzu komme ein rd. 4.000 bis 5.000 qm großer Springplatz, der an den Reitverein Z. für Turnierzwecke überlassen worden sei sowie eine weitere Fläche von rd. 3.000 qm, welche vom Reitverein für Turnierzwecke als PKW-Stellfläche genutzt werde. Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft bei der Beklagten seien daher niemals gegeben gewesen.

Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2007 hat die Beklagte - nach Auswertung der Verkaufsbestätigung vom 7. Mai 2006 - den Bescheid vom 14. Oktober 2004 über die Feststellung der Versicherungspflicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Auch die Bescheide vom 15. November 2004 über das Ende der Versicherungspflicht am 3. November 2004 sowie vom 26. Juli 2005 über die befristete Befreiung von der Versicherungspflicht vom 1. Januar 2003 bis 3. November 2004 sind aufgehoben worden. Zur Begründung ist ausgeführt, der Verstorbene sei am 31. Dezember 2002 aus dem Reiterhof W-Stadt GbR ausgeschieden. Er sei daher ab 1. Januar 2003 nicht mehr Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG. Das Beitragskonto weise einen Rückstand in Höhe von 7.928,84 Euro auf.

Die Beklagte hat auf ein Schreiben des Finanzamtes B-Stadt vom 10. November 2006 hingewiesen. Danach sei gegenüber dem Finanzamt erklärt worden, dass seit dem Jahr 2000 eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche von 4,2918 ha bewirtschaftet werde. Sie hat diverse Koppelmietverträge zwischen dem Reiterhof W-Stadt „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung“ und Pferdeeigentümern zur Überlassung von Koppeln zum Mietgebrauch gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 50.- DM vorgelegt. Aus Anfragen an einzelne Mieter ergibt sich, dass die gemieteten Koppeln ausschließlich als Weidefläche überlassen worden sind. Die Koppeln dienten aufgrund der geringen Flächengröße nicht zur Gras- und Heugewinnung. Die notwendigen Arbeiten auf der Koppelfläche (Abmisten, kleinere Reparaturen u.ä.) wurden von den Mietern ausgeführt. Die GbR verpflichtete sich zum Unterhalt der Koppeleinzäunung im Rahmen einer normalen Abnutzung, im Übrigen sei es Sache des Mieters, die Koppel in einem ordentlichen Zustand zu halten.

Ferner ist eine Erklärung des Reitvereins W-Stadt vom 16. März 2011 aktenkundig geworden, wonach eine Wiesenfläche mit einer Größe von ca. 0,8 ha durch die Reiterhof W-Stadt GdbR ausschließlich im Vereinsinteresse angepachtet worden sei. Die Fläche diene als Parkplatz für Turnierteilnehmer und Zuschauer, Vorbereitungsplatz, Derby- und Trainingsstrecke. Darüber hinaus sei ein Rasenspring- und Dressurplatz ebenfalls für Turnier- und Trainingszwecke überlassen worden.

Ermittlungen der Beklagten bei der Stadt Z. haben ergeben, dass der Reiterhof vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1999 als Gewerbe angemeldet gewesen war. Als Aufgabegrund der gewerblich angemeldeten GbR ist genannt: Änderung in einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dieser landwirtschaftliche Betrieb ist nicht als Gewerbe angemeldet.

Fördermittel von der Landwirtschaftsverwaltung hat der Betrieb ausweislich der Auskunft des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B-Stadt nicht erhalten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2011 abgewiesen. Der Verstorbene sei in dem besagten Zeitraum Landwirt im Sinne des § 1 ALG gewesen. Er habe als Gesellschafter einer GdbR ein Unternehmen der Landwirtschaft in Form einer Pferdepension betrieben, das die Mindestgröße erreicht habe. Die an die Pferdehalter vermieteten Koppelflächen könnten bei der Größenberechnung des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht herausgerechnet werden. Die Vermietung von Koppeln an Pferdehalter zähle zum Kerngeschäft eines Reiterhofs. Er bleibe auch in Bezug auf die vermieteten Koppelflächen unternehmerisch tätig. Eine Pferdepensionshaltung stehe einer Bodenbewirtschaftung und somit der Eigenschaft als landwirtschaftliches Unternehmen nicht entgegen. Koppelflächen dienten als Auslauf und Weidefläche und stellten eine teilweise Futtergrundlage dar. Die Zuordnung der Einkünfte zur Einkunftsart Gewerbe durch das Finanzamt sei ohne Belang. Die gewerbliche Aktivität der Vermietung von Koppeln könne nicht von der landwirtschaftlichen Basis des Reiterhofs getrennt werden.

Hiergegen ist von den Klägern, den Erben des Verstorbenen, Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen worden, der Verstorbene habe zusammen mit drei weiteren Mitgesellschaftern einen gewerblichen Pferdepensionsbetrieb und kein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben. Der Pferdepensionsbetrieb habe die geforderte Mindestgröße nicht erreicht. Sowohl durch die Verpachtung von Flächen für Dressur- und Springreiten an den Reitverein Z. als auch aufgrund der Vermietung der Koppelflächen an die Einsteller des Reiterhofs sei die Mindestgröße weit unterschritten. Durch den Betrieb der Pferdepensionshaltung mit Reitbetrieb habe auf dem Gelände des Reiterhofs niemals eine ausreichende Futtergrundlage sichergestellt werden können. Die auf dem Reiterhof eingestellten Pferde würden ausschließlich durch zugekauftes Futter versorgt. Die den eingestellten Pferden zur Verfügung gestellten Koppelflächen seien durch den Auslauf so beschädigt, dass die Pferde nahezu kein Futter auf den Koppelflächen aufnehmen könnten. Auch könne die gewerbliche Aktivität der Vermietung der Koppeln von der landwirtschaftlichen Basis des Reiterhofes getrennt werden. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die in einem Reiterhof eingestellten Pferde die Möglichkeit hätten, auch auf die Koppel und auf Weideflächen zu gehen. Es gebe ausreichend Reitställe, die keine Koppelflächen vorhalten würden. Dies sei gerade bei stadtnah gelegenen Reitställen der Fall (zum Beispiel Reitclub T. in D-Stadt, Universitätsreitschule am E. in M-Stadt). Auch seien die Koppelflächen an die Einsteller fest vermietet. Dem Reiterhof sei eine eigene Nutzung aus zivilrechtlichen Gründen nicht gestattet.

Die Beklagte hat erklärt, die Mindestgröße für landwirtschaftliche Nutzflächen habe nach dem bis 31. Dezember 2007 geltenden Mindestgrößenbeschluss 3,5 Hektar betragen. Die landwirtschaftlichen Flächen der Reiterhof W-Stadt GbR hätten bis 31. März 2006 5,28 ha bzw. 5,24 ha betragen. Die Mindestgröße sei also auch bei einem Abzug der an den Reitverein W-Stadt vermieteten Flächen erreicht. Die gegenüber dem Finanzamt für das Jahr 2004 gemeldete Flächengröße von 4,2918 ha liege ebenfalls über der Mindestgröße. Die Reiterhof W-Stadt GbR habe gegenüber der BG-Verkehr unter dem 18. März 2005 erklärt, dass 5,7 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet und 75% des Arbeitsumfangs im gesamten Unternehmen auf die Landwirtschaft entfallen würden.

Im Erörterungstermin vom 20. April 2013 hat der Bevollmächtigte der Berufungskläger zu Protokoll gegeben, ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag liege nicht vor, sondern nur eine mündliche Einigung auf den Inhalt der § 705 ff. GdBR mit vier zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschaftern (Herren A., S., W. und B.). Eine Beschränkung der Haftung sei nicht vereinbart worden.

Im Jahr 1998 habe man den Reiterhof mit einer Größe von 4,427 ha käuflich erworben. Die Fläche habe sich bis 31. Dezember 2002 nicht verändert mit Ausnahme der Anpachtung eines zu Parkplatzzwecken benutzten Wiesengrundstücks in einer Größe von 0,85 ha. Der Reiterhof verfüge über 2,5 Hektar Koppelflächen. Dabei handele es sich um Flächen, die an dritte Einsteller zum Auslauf der Pferde verpachtet worden seien. Die Pferde hätten dort das vorhandene Futter abgeweidet. Eine Zufütterung durch Heu sei erforderlich gewesen. Hinzu käme eine „saure Wiese“ mit 0,54 ha. Es handele sich hierbei um einen Teil der Flurnummer 350. Die Fläche sei als Weidefläche vorgesehen gewesen, aber ungenutzt geblieben, da das vorhandene Gras ungeeignet gewesen sei. Heu sei von dem dort vorhandenen Gras nicht gewonnen worden. Hinzu käme noch die Flurnummer 62 mit 0,464 ha. Das dort vorhandene Gras würde sich zur Heugewinnung eignen, eine tatsächliche Heugewinnung habe nicht stattgefunden. Die Angabe gegenüber der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern vom 3. Juni 1994, wonach 2,5 ha für die Futtergewinnung für die Pferde genutzt würden, sei unzutreffend gewesen.

Die Beklagte hat entgegnet, es sei unumstritten, dass ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück vorliege, wenn es z. B. als Weide oder als Auslauf für Pferde genutzt werde (z. B. LSG Berlin-Brandenburg vom 1. Februar 2011, Az. L 3 U 7/10). Nach dem mit Herrn Z. am 1. Januar 1993 geschlossenen Pachtvertrag hätten die gepachteten Flächen nur als Pferdekoppeln genutzt werden dürfen. Die Überlassung einer bestimmten Koppelfläche sei ebenso wie die Überlassung einer Pferdebox Teil der gegenüber dem Pferdeeinsteller erbrachten einheitlichen Leistung „Pensionstierhaltung“. Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für einzelne Leistungen änderten hieran nichts. Der Abschluss eines Koppelmietvertrags regle im Wesentlichen, welche bestimmte Fläche ein Pferd nutzen dürfe. Die gemietete Koppel sei ausschließlich als Weidefläche zur Verfügung gestellt worden. Für die Pferdeeinsteller hätten sich durch den Abschluss der Koppelmietverträge nicht die Rechte und Pflichten ergeben, die sich aus einem Pachtverhältnis nach den Vorschriften des BGB ergeben würden, weshalb von einer Verpachtung im Sinne des BGB nicht auszugehen sei. Dementsprechend sei die Finanzverwaltung verfahren. Sie habe in der Zeit vom 10. Mai 2006 bis 28. Juli 2006 eine betriebsnahe Gewinnfeststellung für das Jahr 2003 durchgeführt. Nach den Feststellungen vom 28. Juli 2006 seien die Einnahmen aus den vermieteten Koppeln entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers während der mündlichen Verhandlung vor dem SG D-Stadt am 16. März 2011 dem Betrieb der Reiterhof W-Stadt GdBR zugerechnet worden. Es habe sich nicht um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehandelt. Die Finanzverwaltung habe die Besteuerung der Reiterhof W-Stadt GdBR für die Jahre 2000 bis 2002 ausgehend von 4,2918 ha bewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Fläche durchgeführt. Nach ihren eigenen Erklärungen gegenüber der Finanzverwaltung habe die Reiterhof W-Stadt GdBR ab dem Jahr 2000 land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen von 4,2918 ha bewirtschaftet. Diese Besteuerung sei auch akzeptiert worden.

Die tatsächlichen Verhältnisse, auch wie die einzelnen Teilflächen in den Jahren 2000 bis 2002 bewirtschaftet worden seien, könnten anhand der Angaben des Bevollmächtigten nicht mehr ermittelt werden. Da in der Vergangenheit gegenüber verschiedenen Behörden zum Umfang der bewirtschafteten Flächen widersprüchliche Angaben erteilt worden seien, sei der Wahrheitsgehalt der nun gemachten Angaben zu bezweifeln. Angaben seien jeweils zweckgerichtet gemacht worden. Auf die Anfrage vom 29. September 1993 hin sei am 24. November 1994 erklärt worden, es würden 5 Hektar landwirtschaftlich genutzt werden, davon 2,5 ha zur Futtergewinnung und 2 ha als Weide. Mit Schreiben vom 10. Juli 1993 sei gegenüber der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen angegeben worden, dass in der Erntesaison verschiedene kurzfristig tätige Arbeitnehmer beschäftigt würden. Mit Schreiben vom 13. September 1995 habe die BG für Fahrzeughaltungen die Mitversicherung von ca. 5 ha landwirtschaftlichen Flächen bestätigt. Daraus folge, dass die Reiterhof W-Stadt GdBR sehr wohl Flächen landwirtschaftlich bewirtschaftet habe, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt Koppelmietverträge abgeschlossen worden seien. Mit Widerspruchsschreiben vom 31. Oktober 2004 sei vom Bevollmächtigten gegenüber der BG für Fahrzeughaltungen mitgeteilt worden, dass die Reiterhof W-Stadt GdBR nach den Feststellungen der Finanzverwaltung im Jahr 2001 Landwirtschaft betrieben habe, dies auch in den Vorjahren so gewesen sei und Mitgliedschaft in der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse bestehe.

Im Betriebsfragebogen der BG für Fahrzeughaltungen sei am 18. März 2005 angegeben worden, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche 5,7 ha umfasse (4,5 ha eigene Fläche, 1,2 ha gepachteten Fläche). Zupachtflächen im Umfang von 1,2 ha seien bislang nicht bekannt gewesen. Gegen Beitragsbescheide der BG für Fahrzeughaltungen für die Jahre 1997 bis 2005 habe der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 4. Juni 2005 Widerspruch erhoben. Die landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche der Reiterhof W-Stadt GdBR habe sich im Jahre 1997 auf 5,5 ha vergrößert, weshalb sämtliche Gesellschafter, einschließlich deren Frauen, Mitglieder der landwirtschaftlichen Alterskasse sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse seien. Das Areal, auf welchem das Futter für die dort befindlichen Pferde wachse und diesen als Auslauf diene, sei zwischenzeitlich 5,5 ha groß. Am 5. Mai 2006 sei dann telefonisch vorgetragen worden, eine Überprüfung habe ergeben, dass mehr als 2 ha der erfassten landwirtschaftlichen Nutzflächen doch nicht landwirtschaftlich, sondern als Parkplatz, Stallungen und für andere Zwecke genutzt worden seien. Am 16. Januar 2007 sei telefonisch mitgeteilt worden, Flächen seien bereits seit Jahren verpachtet worden. Mit Schreiben vom 6. März 2007 sei erklärt worden, die Reiterhof W-Stadt GdBR habe bereits seit 1997 weniger als 1, 5 ha Land in Besitz. 2,9060 ha seien dauerhaft verpachtet, 2,4760 ha seien als Weideflächen zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung an 25 Pensionspferdeeinsteller in Form einzelner Koppeln verpachtet und eine Fläche von 0,43 ha als Turnierplatz verpachtet worden. Die Angaben des Bevollmächtigten seien also widersprüchlich gewesen. An der Glaubwürdigkeit der die Erklärungen und Angaben erteilenden Person sei zu zweifeln. Von landwirtschaftlich genutzten Flächen unterhalb der Mindestgröße könne für die maßgeblichen Jahr 2000 bis 2002 auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil dem die Feststellungen der Finanzverwaltung entgegenstünden, die auf den Steuererklärungen und den vom Bevollmächtigten der Reiterhof W-Stadt GdBR selbst erteilten Angaben beruhen.

Die Berufungskläger haben darauf hingewiesen, die Beklagte habe es trotz unterschiedlicher Angaben über die Tätigkeit des Reiterhofs gegenüber dem Finanzamt, der BG für Fahrzeughaltungen und der Beklagten unterlassen, die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem streitgegenständlichen Anwesen zu überprüfen. Zu Recht habe die BG für Kfz-Haltung angenommen, dass zumindest in dem Zeitraum 2000 bis 2002 der Reiterhof keine landwirtschaftliche Tätigkeit vorgenommen, sondern eine gewerbliche Pensionspferdetierhaltung betrieben habe. Dies hätten die Betreiber des Reiterhofs zunächst nicht einsehen wollen, zumal dies von den Berufsgenossenschaften für Reitställe, die aus einer Landwirtschaft im Zuge der Umstellung hervorgegangen seien, regelmäßig anders beurteilt werde. Die Erklärung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte gegenüber dem Finanzamt habe als Argumentation gegen die Mitgliedschaft in der BG für Fahrzeughaltungen und für die Mitgliedschaft in der BG für Landwirtschaft gedient. Hierum gehe es aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Die Beklagte dürfe nicht allein aufgrund rechtsirriger Angaben der Klägerin und deren Mitgesellschafter die Einordnung des Reiterhofs in die landwirtschaftliche Sozialversicherung vornehmen.

Es sind schriftliche Stellungnahmen drei langjähriger Einsteller (Frau S., Frau D. und Herr E.) zu den Akten gereicht worden, wonach u. a. die Weideflächen als Auslauf gedient hätten und noch dienen, die Pferde regelmäßig im Stall in der Pferdebox gefüttert würden, weil die Weideflächen keine ausreichende Futtergrundlage böten. Nach diesen Stellungnahmen erfolge die Nutzung der Freiflächen ebenfalls nicht landwirtschaftlich, sondern als Reitgelände, Parkplatz für Turnierveranstaltungen sowie als Turniergelände. Die Einsteller hätten sich selbst um die Instandhaltung und Reinigung der Koppeln kümmern müssen. Durchschnittlich seien 25 Pferde im Reiterhof eingestellt und auf 5,5 ha untergebracht gewesen.

Aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2000 ergeben sich aus der Koppelvermietung Umsatzerlöse in Höhe von 12.130,00 DM und aus Pferdeeinstellung in Höhe von 141.637,36 DM. Aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2002 gehen Umsatzerlöse aus Koppelvermietung in Höhe von 6.093,32 Euro für das Jahr 2001 und 7.103,93 Euro für das Jahr 2002 hervor. Die Umsatzerlöse aus Pferdeeinstellung beliefen sich 2001 auf 79.394,55 Euro, 2002 auf 81.097,59 Euro.

In der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014 hat das Gericht die Zeugin D. uneidlich einvernommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Die Berufungskläger beantragen,

- das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 und in der Fassung des Bescheids vom 5. Februar 2007 aufzuheben, soweit hiermit eine Versicherungspflicht des Verstorbenen vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember

2002 festgestellt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

- die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des LSG (L 1 LW 23/11), des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 in der Fassung des Bescheids vom 5. Februar 2007 zu Unrecht festgestellt, dass der Verstorbene im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 versicherungs- und beitragspflichtig zur Beklagten ist.

Beim Tode eines Beteiligten tritt mit dem Erbfall kraft Gesetzes der Erbe, die Erbengemeinschaft oder ein anderer Rechtsnachfolger an die Stelle der Partei (Parteiwechsel). Sowohl die Ehefrau des Klägers als auch der Sohn des Klägers sind Erben geworden. Sie haben beide die Erbschaft angenommen und sind damit zur Partei im anhängigen Berufungsverfahren geworden.

Angefochtene Bescheide sind der Bescheid vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 in der Fassung des Bescheids vom 5. Februar 2007 insoweit, als mit ihnen eine Versicherungspflicht des Verstorbenen vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 festgestellt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind die Bescheide vom 15. November 2004 und 26. Juli 2005, da diese durch den Bescheid vom 5. Februar 2007 bereits aufgehoben worden sind.

Der Verstorbene war nicht versicherungspflichtiger Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG im strittigen Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Januar 2002.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG sind versicherungspflichtig Landwirte. Landwirt ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 ALG) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 1 Abs. 1 S. 2 ALG). Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind (§ 1 Abs. 2 S. 3 ALG).

Der Verstorbene war nach den Angaben des Bevollmächtigten im Erörterungstermin persönlich haftender Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; zu einer wirksamen Haftungsbeschränkung ist es nie gekommen. Er war damit - mangels Geltung des § 1 Abs. 2 S. 3 ALG - zwar als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 2 ALG ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des BGH auch die Gesellschaften selbst aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit Unternehmer im Sinne des § 14 BGB darstellen (ALG, Kommentar des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, § 1 ALG S. 1.5). Erforderlich für die selbstständige Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist die persönliche Unabhängigkeit und der Umstand, dass das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Gewinn oder Verlust) selbst getragen wird. Dies ist bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wie bei dem Verstorbenen der Fall.

Der Verstorbene war aber nicht Unternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 ALG erreicht.

Die Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Bereich W-Stadt beträgt nach den Beschlüssen der Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Alterskasse Oberfranken und Mittelfranken vom 29. Januar 1962, 15. Dezember 1976 und 9. Dezember 1980 in der Fassung des Beschlusses vom 7. Dezember 1995 3,5 ha, da der durchschnittliche Hektarwert der Gemeinde W-Stadt 1.295,00 DM beträgt. Es ist damit die Hektarwertgruppe 3 (1.101 DM-1.700 DM) einschlägig, für die eine Mindestgröße von 3,5 ha vorgesehen ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 ALG sind Unternehmen der Landwirtschaft Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet (§ 1 Abs. 1 S. 2 ALG).

Zur Bodenbewirtschaftung zählen alle Bestellungs-, Pflege- und Aberntungstätigkeiten wie die Bearbeitung, Düngung und Be- oder Entwässerung des Bodens, die Aussaat oder Bepflanzung des Bodens, die Fortschaffung, ggf. Weiterbearbeitung und Verarbeitung sowie Vermarktung und schließlich auch alle mit dieser Betätigung zusammenhängenden verwaltenden Tätigkeiten. Tierhaltung erfüllt das Kriterium des land-wirtschaftlichen Unternehmens, wenn sie nach § 51 Bewertungsgesetz zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Ist dies der Fall, ist sie als mit der Bodennutzung verbunden anzusehen.

Der Senat geht davon aus, dass die Gesamtfläche des Reiterhofs im gesamten Zeitraum maximal 5,4464 ha betragen hat, von der Reiterhof W-Stadt GdbR aber weniger als 3,5 ha bewirtschaftet wurden.

Angesichts der widersprüchlichen Angaben von Seiten des Bevollmächtigten des Verstorbenen auf der einen Seite und der unterbliebenen nachvollziehbaren Flächenfeststellung durch die Beklagte auf der anderen Seite ist eine exakte Ermittlung der damals der Reiterhof W-Stadt GdbR zur Verfügung stehenden Flächen nahezu unmöglich ist. Der Verstorbene hat (über seinen Bevollmächtigten) gegenüber der Berufsgenossenschaft, dem Finanzamt und der Beklagten unterschiedliche Angaben über die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Reiterhofs gemacht. So hat der Verstorbene gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft am 24. November 1994 von 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche gesprochen. Bei den genauen Angaben der landwirtschaftlichen Nutzung korrigierte er diesen Wert allerdings auf

4,5 ha (Futtergewinnung für die Pferde: 2,5 ha, Weide: 2 ha). Dem Finanzamt wurde eine Größe von 4,2916 ha mitgeteilt. In einem an die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen gerichteten Widerspruch vom 4. Juni 2005 ist davon die Rede, dass mittlerweile das Areal 5,5 ha groß sei. Am 18. März 2005 hatte der Verstorbene hingegen gegenüber der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen noch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 5,7 ha angegeben.

Der Senat stellt daher unter Nutzung der wenigen zur Verfügung stehenden objektiven Daten eine Maximalberechnung an.

Ausweislich eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster vom 4. Mai 1998 sind für die streitgegenständliche Liegenschaft folgende Größenangaben gemacht:

Fl.-Nr. 62

Sandacker: 200 m²

4.640 m²

350

S-Straße 9

Wohngebäude u.a. 6.390 m²

12.717 m²

7.510 m²

12.160 m²

405/2

Bei der S-Straße 2.301 m².

Danach belief sich die damalige Gesamtfläche auf 4,5918 ha der einschlägigen Flurnummern, wobei ausweislich eines Vermerks der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 4. Mai 1998 4.000 qm aus der Flurnummer 350 von der Verpachtung des Herrn Z. an die Reiterhof W-Stadt GmbH ausgeklammert waren. Nach den Angaben des Klägers im Berufungsverfahren wurden im Jahr 1998 von Herrn Z. hiervon 4,427 ha käuflich erworben. Dies ergibt sich auch aus dem im Verfahren L 1 LW 23/11 vorliegenden Grundbuchauszug. Ab Oktober 2001 bis Dezember 2002 hat sich die Gesamtfläche aufgrund der Zupachtung des „Sandackers“ durch Pachtvertrag vom 30. September 2001 erhöht. Entsprechend den Feststellungen der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern weist der Sandacker in den Flur-Nr. 63 und 65 eine Gesamtfläche von 0,8546 ha auf, nach den Daten des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung 2014 hat der Sandacker eine Gesamtfläche von 1,1492 ha (Flur-Nr. 62: 3.123,6 qm, FlurNr. 63: 5.167,7 qm und FlurNr. 65: 3.200,7 qm). Zugepachtet wurden im Oktober 2001 ausweislich des Pachtvertrags nur die Flurnummern 63-65. Bei Zugrundelegung der höheren Werte der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ergeben sich damit bei 4,427 ha Eigenfläche und 0,8546 ha zugepachteter Fläche (Flurnummern 63, 65) eine Gesamtfläche von rund 5,28 ha (5,2816) für die Zeit ab Oktober 2001 und damit weniger als die im Berufungsverfahren angegebenen 5,5 ha. Selbst wenn man zugrunde legt, dass sämtliche ursprünglich angepachteten Flurnummern von der Reiterhof W-Stadt GdBR in einem Umfang von 4,5918 ha erworben wurden, ergibt sich nur eine maximale Gesamtfläche von 5,4464 ha (also zuzüglich der zugepachteten Flurnummern 63,65), ein Betrag, der dem im Berufungsverfahren angegebenen Wert von 5,5 ha schon recht nahe kommt.

Es kann daher maximal von einer Gesamtfläche des Reiterhofs von 5,4464 ha ausgegangen werden. Auch der Beklagten stehen keine Daten zur Verfügung, die noch größere Flächen belegen könnten. Insbesondere ergibt sich auch nicht aus den von ihr übersandten Daten des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 18. Juni 2014 eine über 5,5 ha hinausgehende Fläche des Reiterhofs. Vielmehr hat sich hier bei der Auswertung der gemachten Fotos eine landwirtschaftliche Nutzung von - nur - wenigstens 3,6980 ha ergeben (wobei naturgemäß aus derartigen Fotos nicht hervorgeht, von wem und für wen diese landwirtschaftliche Nutzung erfolgt).

Der Senat ist der Auffassung, dass die Reiterhof W-Stadt GdBR im maßgeblichen Zeitraum ausgehend von einer maximalen Gesamtfläche von 5,4464 ha nur auf weniger als 3,5 ha Bodenbewirtschaftung betrieben hat.

Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten, dass der Verstorbene - über seinen Bevollmächtigten und Mitgesellschafter - durchaus zielgerichtet unterschiedliche Angaben über von der Reiterhof W-Stadt GdbR landwirtschaftlich genutzten Flächen gegenüber unterschiedlichen Behörden gemacht hat. Im Vordergrund stand bei allen Gesellschaftern ersichtlich zunächst das Bemühen, eine Zuordnung des Betriebs zu der „günstigeren“ landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und nicht zu der „teureren“ Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zu erreichen. Dies erklärt die Angaben von ca. 5 Hektar landwirtschaftlichen Flächen gegenüber der Berufsgenossenschaft und ähnlichen Angaben gegenüber der Finanzverwaltung.

Bei der für diesen Rechtsstreit entscheidenden Frage, von wem und für wen auf welchen Flächen Bodenbewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 4 ALG betrieben worden ist, orientiert sich der Senat jedoch nicht an den wechselhaften Aussagen des Verstorbenen, die auf die größtmögliche Vermeidung von Beitragspflichten bei optimaler Versicherung ausgerichtet waren. Er legt seine rechtliche Einordnung allein die vorliegenden Verträge sowie die Aussagen der Pferdeeinsteller und damit die objektivierbaren tatsächlichen Gegebenheiten im strittigen Zeitraum zugrunde.

Für den Senat steht aufgrund der vorgelegten Jahresabschlüsse, der Koppelmietverträge, der Bestätigung des Reitvereins Z. sowie der Aussagen der Zeugen S., D. und E. fest, dass an Pferdeeinsteller Koppelflächen von mindestens 0,99 ha unterverpachtet sowie insgesamt rund 1,23 ha der Hoffläche nicht zur Bodenbewirtschaftung, sondern als Park-, Dressur- und Springplatz zu reitsportlichen Zwecken genutzt worden sind. Für eine Gesamtfläche von mindestens 2,22 ha lag nach Auffassung des Senats keine Bodenbewirtschaftung durch die Reiterhof W-Stadt GdBR und damit auch nicht durch den Verstorbenen vor. Bei Zugrundelegung einer Gesamtfläche von maximal 5,4464 ha ergibt sich daher, dass die Mindestgröße von 3,5 ha nicht erreicht worden ist.

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2012, Az. B 12 KR 18/10 R klargestellt, dass eine Bodenbewirtschaftung auch dann vorliegt, wenn diese ausschließlich durch Abweiden erfolgt. Dies gilt nach dieser Entscheidung auch für das Abweiden durch Reitpferde, obwohl nach der älteren Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Pferdehaltung nur dann gehören soll, wenn die Pferde zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens (Kontrollritte u.ä.) gehalten werden, was hier offenkundig nicht der Fall ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2000, Az. B 2 U 42/99 R, in juris). Nach der erstgenannten Entscheidung, der sich der Senat anschließt, ist Landwirt auch derjenige, bei dem die Erzeugung nicht dem Verkauf oder Eigenverbrauch und damit in einem engeren Sinne der menschlichen Ernährung dient. Die Tätigkeiten in der Landwirtschaft weisen eine solche Vielfältigkeit und Vielgestaltigkeit auf, dass sie auch die Zucht und Pflege von Haustieren umfassen können, wenn es sich um eine auf eigener Bodenbewirtschaftung beruhende Tierhaltung, also eine Verbindung der Tierhaltung mit einer Bodenbewirtschaftung auf einer landwirtschaftlichen Fläche handelt (BSG, a. a. O., in juris Rn. 10, m. w. N.).

In Bezug auf die durch „Koppelmietverträge“ „vermieteten“ Flächen lag jedoch keine eigene Bodenbewirtschaftung des Verstorbenen als persönlich haftender Gesellschafter der Reiterhof W-Stadt GdBR vor. Vielmehr wurde in Bezug auf diese Flächen von den jeweiligen Einstellern Bodenbewirtschaftung betrieben. Wie von den Zeugen S., D. und E. bestätigt, wurden die vermieteten Flächen nicht zur Gewinnung von Stroh, Heu, Grünfutter oder Kraftfutter durch die Gesellschaft verwendet. Das auf der jeweiligen Koppel wachsende Gras stand ausschließlich dem Pferd des betreffenden Einstellers zu. Dieser hatte auch durch Ansäen dafür zu sorgen, dass das - neben der im Übrigen nach Angaben aller Einstellern weit überwiegend erforderlichen Hinzufütterung durch gekauftes Heu - als Futtergrundlage für das eingestellte Pferd dienende Gras nachwächst. Alle Bestellungs-, Pflege- und Aberntungstätigkeiten wie die Bearbeitung, Düngung und Bewässerung des Bodens, die Aussaat oder Bepflanzung des Bodens wurden ausweislich der übereinstimmenden Angaben der Einsteller von diesen erledigt. Von der Zeugin D. wurde in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014 nochmals bestätigt, dass anfallende Arbeiten wie das Entfernen von Unkraut oder das Ausbringen von Dünger von den Einstellern erledigt wurden. Auch ein Elektrozaun wurde von den Einstellern angebracht.

Der Gebrauch der Koppel durch das Einstellen der nicht vom Verstorbenen, sondern von den Einstellern gehaltenen Pferde sowie der Genuss der Früchte des Koppelgrundstücks in Form der Verfütterung des dort wachsenden Grases an die eingestellten Pferde stand allein dem jeweiligen Einsteller zu. Es liegt damit - ungeachtet der in unschädlicher Weise unzutreffend erfolgten Bezeichnung als Mietvertrag - ein Landpachtvertrag im Sinne der §§ 581 Abs. 1, 585 ff. BGB vor. Durch einen Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder - wie hier - ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet (§ 585 Abs. 1 Satz 1 BGB). Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung (§ 585 Abs. 1 S. 2 BGB). Für den Landpachtvertrag gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582-583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften der §§ 585a bis 597 BGB585 Abs. 2 BGB). Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten (§ 581 Abs. 1 i. V. m. § 585 Abs. 1 BGB).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergaben sich aus den Koppelmietverträgen durchaus die Rechte und Pflichten, die sich aus einem Pachtverhältnis nach den Vorschriften des BGB ergeben würden. Der Umstand, dass die Koppeln ausschließlich als Weidefläche zur Verfügung gestellt wurden, schließt einen Pachtvertrag nicht aus. In dem bloßen Abweiden kann grundsätzlich eine Bodenbewirtschaftung gesehen werden. Unschädlich ist, dass nicht weitere Nutzungsmöglichkeiten vereinbart wurden. Die Beschränkung auf das Abweiden durch die eingestellten Pferde stellt eine in der Natur der Sache liegende Beschreibung der vertragsmäßigen Nutzung der im Wege des Pachtvertrags zur Nutzung überlassenen konkreten landwirtschaftlichen Grundstücke dar. Es ist nicht ersichtlich, welche andere Nutzungen als das Einstellen eines Pferds bei einer in einem Reiterhof befindlichen Koppelfläche in Betracht kommen sollten. Die von allen Beteiligten allein in Betracht gezogene und damit die einzige vertragsmäßige Nutzung der im Reiterhof befindlichen Koppeln war die Einstellung eines Pferdes, die einzig durch den „Mieter“ zu ziehenden Früchte das von seinem Pferd abzuweidende Gras. Nur durch diese Nutzungsart haben die Einsteller eine „ordnungsmäßige Wirtschaft“ betrieben.

Keine Bedeutung misst der Senat in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass nach den Koppelmietverträgen die Reiterhof W-Stadt GdBR die Koppeleinzäunung im Rahmen einer normalen Abnutzung unterhält, wobei es im Übrigen Sache des Mieters war, die Koppel in einem ordentlichen Zustand zu halten. Gemäß § 586 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Verpächter die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserung der Pachtsache, insbesondere u. a. auch die der Einfriedungen auf seine Kosten durchzuführen (§ 586 Abs. 1 S. 2 BGB). Soweit die vertraglich vereinbarten Regelungen nicht mit diesen gesetzlichen Regelungen in Übereinklang stehen, ist dies unschädlich. Denn es handelt sich hierbei um - in den Grenzen der §§ 242, 138 BGB (Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit) - abdingbares Recht (Palandt, BGB § 586 Rn. 1).

Auch aus der Vertragsklausel, dass die Einstellung weiterer Pferde nur mit Einverständnis und auf Gefahr des Einstellers erfolgen dürfe, folgt keine andere Bewertung. Daraus lässt sich nach Auffassung des Senats nicht ableiten, dass allein die Trennung der Pferde Zweck der Koppelverträge gewesen ist. Die Abreden über die o.g. landwirtschaftliche Bodennutzung werden dadurch nicht berührt oder in Frage gestellt. Vielmehr entspricht die Gefahrverteilung für die Pferde der Verantwortung der Pächter auch für die Bodenbewirtschaftung. Auch die Zurverfügungstellung der Koppeln für Veranstaltungen auf dem Reiterhof ändert nichts an der grundsätzlichen Eigenverantwortung der Pächter; sie betrifft einen Ausnahmefall gewerblicher Nutzung der Koppelflächen durch den Reiterhof unter Berücksichtigung der zumutbaren Interessen der Pächter.

Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des SG, wonach von einer Bodenbewirtschaftung durch die Reiterhof W-Stadt GdBR in Bezug auf die „vermieteten“ Koppelflächen deshalb auszugehen ist, weil die Vermietung von Koppeln an Pferdehalter zum Kerngeschäft eines Reiterhofs zähle. Ob dies wirklich verallgemeinerungsfähig ist, kann dahinstehen, weil jedenfalls die Verhältnisse im Einzelfall entscheidend sind. Im Übrigen trifft die These von der Vermietung von Koppelflächen als Kerngeschäft in dem vom BSG, a. a. O., entschiedenen Fall nicht zu, dem Sachverhalt (vgl. Tatbestand der Vorinstanz, Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 1. Juli 2010, Az. L 5 KR 69/09, in juris) lässt sich nicht entnehmen, die als Weide dienenden Grünflächen seien an die Pferdebesitzer „vermietet“ oder verpachtet worden.

Entscheidend sind in jedem Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse und die rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses von Pferdepension und Einsteller. Selbst wenn typischerweise Pferdepensionen Koppeln an Einsteller verpachten, wird dadurch eine - grundsätzlich als Gewerbebetrieb anzusehende Pferdepension - nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Typischerweise betreibt nämlich die Bodenbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks dessen Pächter und nicht der Verpächter. Auch bei einem „normalen“ landwirtschaftlichen Unternehmen mag es typischerweise vorkommen, dass landwirtschaftliche Flächen verpachtet werden und zum Betriebsergebnis beitragen. Insoweit steht jedoch außer Zweifel, dass diese verpachteten landwirtschaftlichen Flächen mangels eigener Bodenbewirtschaftung nicht bei der Berechnung der Mindestgröße des verpachtenden Betriebs zu berücksichtigen sind. Die Zeugin D. hat im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung auch eindeutig klargestellt, dass Maßnahmen der Bodenbewirtschaftung und der Futtererzeugung durch die Reiterhof W-Stadt GdBR nicht erfolgt seien.

Die von den Einstellern verrichteten Maßnahmen der Bodenbewirtschaftung durch das Abweiden der Pferde sind der Reiterhof W-Stadt GdBR und damit dem Verstorbenen nicht zurechenbar. Zwar ist es nicht erforderlich, dass der landwirtschaftliche Unternehmer selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet, er also der Bodenbewirtschaftung eigenhändig nachgeht. Die im Unternehmen verrichtete Arbeit muss dem Unternehmen aber zugerechnet werden können. Die Arbeit dieser Personen muss unmittelbar dem Unternehmer zum Vor- oder Nachteil gereichen, wenn andere die auf Bodenbewirtschaftung gerichtete Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG für ihn ausführen (BSG, Urteil vom 23. September 2004, Az. B 10 LW 13/02 R).

Hier führen die Einsteller der Pferde die Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen aber damals wie heute nicht für die Reiterhof W-Stadt GdbR aus, sondern ausschließlich zugunsten der von ihnen gehaltenen Pferde. Eine intensive Bodenbewirtschaftung der Koppeln durch die Einsteller in Form von sorgfältigem Nachsäen, Bewässern und Pflegen der Koppelflächen führt nicht zu einem unmittelbaren Nutzen der Reiterhof W-Stadt GdBR, sondern allenfalls zu einem mittelbaren Vorteil durch den geringeren Bedarf an vom Reiterhof zugekauften Futter. Die Reiterhof W-Stadt GdbR hat keinerlei Einflussmöglichkeiten dahingehend, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen durch die Einsteller betrieben werden. Er kann die Einsteller nicht dazu anhalten, möglichst umfangreiche Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen durchzuführen, um den Bedarf an zugekauftem Futter zu verringern. Die Zeugin D. hatte dementsprechend auch ausgesagt, dass nur von einigen Einstellern Maßnahmen wie etwa das Düngen vorgenommen worden sind. Daraus wird deutlich, dass die auf den Koppeln evtl. verrichteten Maßnahmen der Bodenbewirtschaftung dem Reiterhof nicht zugerechnet werden können.

Auch der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Überlassung einer bestimmten Koppelfläche ebenso wie die Überlassung einer Pferdebox Teil der gegenüber dem Pferdeeinsteller erbrachten einheitlichen Leistung „Pensionstierhaltung“ ist, ändert an der Einschätzung des Senats nichts. Zum einen liegt eine derartige Einheitlichkeit nicht vor, da in Bezug auf die „Vermietung“ von Koppeln gesonderte „Mietverträge“ abgeschlossen worden sind. Zum anderen ist die Frage, von wem eine Bodenbewirtschaftung erfolgt, auch eine primär tatsächliche. Soweit hier als Bodenbewirtschaftung anzusehende Maßnahmen, hier insbesondere also das Bewässern des Grundstücks, die Aussaat von Gras, das Verfüttern des dort wachsenden Grases an das Pferd des Einstellers, tatsächlich vorgenommen wurden, erfolgte dies durch den jeweiligen Einsteller und nicht durch die Reiterhof W-Stadt GdBR. Durch den Umstand, dass die Reiterhof W-Stadt GdBR weitere - gewerbliche - Leistungen gegenüber den Pferdeeinstellern erbracht hat, werden die von diesen erbrachten Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen nicht zu solchen der Reiterhof W-Stadt GdBR.

Somit sind die an die Pferdeeinsteller verpachteten Koppeln bei der Berechnung der Mindestgröße außer Ansatz zu lassen. Dasselbe gilt für die Grundstücke, die nach der Bestätigung des Reitvereins Z. als Parkplatz für Turnierteilnehmer und Zuschauer, als Vorbereitungsplatz und als Derbystrecke dienten, sowie der Rasenspringplatz und der Dressurplatz. Diese Flächen wurden nicht zur Bodenbewirtschaftung verwendet, sondern dienten landwirtschaftsfremden Zwecken, nämlich der Ausübung des Reitsports.

In Bezug auf den Umfang dieser Flächen geht der Senat von folgendem aus:

Der Park- und Vorbereitungsplatz hat nach der Auskunft des Reitsportvereins Z. eine Fläche von 0,8 ha. Nach der der Beklagten vorliegenden Kartenskizze hat der Springplatz eine Fläche von 0,28 ha, der Dressurplatz von 0,15 ha; insgesamt wurden damit 1,23 ha nicht landwirtschaftlich von der Reiterhof W-Stadt GdbR genutzt.

In Bezug auf die Koppelflächen ergibt sich im Rahmen einer Schätzung ein Wert von mindestens 0,99 ha. Eine genaue Aufstellung der von 2000 bis 2002 vermieteten Koppelflächen liegt nicht vor. Aus der Gewinnermittlung der Reiterhof W-Stadt GdbR gehen aus der Koppelvermietung folgende Umsatzerlöse hervor:

- 1. 2000: 12.130,00 DM

- 2. 2001: 11.917,50 DM (= 6.093,32 Euro)

- 3. 2002: 13.894,08 DM (= 7.103,93 Euro)

Die Einstellerin S. hat angegeben, eine Koppel mit ca. 500 m² angemietet zu haben. Ausweislich ihres Koppelmietvertrags hat sie hierfür ein monatliches Entgelt in Höhe von DM 50.-, im Jahr also 600.- DM entrichtet. Pro Quadratmeter belief sich der jährliche Pachtzins also auf 1,20 DM. Damit geht der Senat von 1,01 ha verpachteten Flächen im Jahr 2000 (12.130 DM /1,20 DM), 0,99 ha im Jahr 2001 und 1,16 ha in 2002 aus.

Insgesamt ergeben sich in den Jahren 2000 bis 2002 damit mindestens 2,22 ha, die nicht landwirtschaftlich im Sinne einer Bodenbewirtschaftung genutzt wurden.

Bei der vom Senat errechneten maximalen Gesamtfläche von 5,4464 ha ist damit die Mindestgröße von 3,5 ha unterschritten. Die Mindestgröße wird sogar noch wesentlich deutlicher unterschritten, wenn man die von der Beklagten selbst angenommenen 3,6980 ha mit Bodenbewirtschaftung zugrunde legt und hiervon 0,99 ha für die Koppelflächen, auf denen - wie dargelegt - Bodenbewirtschaftung nicht von der Reiterhof W-Stadt GdBR betrieben worden ist, in Abzug bringt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 4 Satz 2 a.E. ALG, wonach zur Bodenbewirtschaftung die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zählt, soweit diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Hierbei handelt es sich nur um eine Bestimmung, die die landwirtschaftliche Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung abgrenzen soll. Werden pro ha unter Zugrundelegung der Kriterien des § 51 Bewertungsgesetz zu viele Tiere pro ha eingestellt, ist nicht mehr von einer landwirtschaftlichen, sondern von einer gewerblichen Nutzung auszugehen. Die Notwendigkeit einer Bodenbewirtschaftung durch ein Unternehmen, das die Mindestgröße erreicht, bleibt hiervon unberührt.

Damit waren auf die Berufung hin die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1, 2, 3; § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass gerade die widersprüchlichen Angaben der Klägerseite die gerichtlichen Verfahren ausgelöst haben.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.

(2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juni 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2006 und 24. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 sowie eine Beitragsforderung der Beklagten für diesen Zeitraum in Höhe von 1.217,92 EUR.

2

Die 1956 geborene Klägerin betrieb in der streitigen Zeit eine Pensionsstallhaltung für Pferde auf dem im Grundbuch von M. Blatt Nr. 2016 eingetragenen Hof in M.-Ma., den ihr Ehemann mit Pachtvertrag vom 29. November 2005 gepachtet hatte. Das zur Hoffläche gehörende Grünland von 12,50 ha diente den Pensionspferden ab 1. Dezember 2005 als Auslauffläche und Weide. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 stellte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg (LBG) die Veranlagungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Flächen zu Lasten der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin bestandskräftig fest. Als Veranlagungswerte legte die LBG eine Größe von 13,50 ha und 6,90 Arbeitseinheiten (AE) zugrunde. Wegen der Übernahme von weiteren vier Hektar Grünland erfolgte mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Januar 2007 eine Neufeststellung der Veranlagungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Flächen. Die Feststellungen der Betriebsverhältnisse nahm die LBG zugleich mit Wirkung für die Landwirtschaftliche Alterskasse Schleswig-Holstein und Hamburg (LAK) und für die Beklagte vor. Das Gesamtunternehmen der Klägerin war bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) veranlagt. Gemäß Beitragsbescheid vom 31. März 2007 berechnete diese die Beiträge für die Unternehmerpflicht- und Arbeitnehmerversicherung für 2006 nach dem Betriebsschwerpunkt des Gesamtunternehmens, der Reittier-, Gespann- und Stallhaltung. Mit Bescheid vom 11. Mai 2006 befreite die BGF die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 2006 nach § 39 Abs. 3 ihrer Satzung von der Versicherungspflicht, weil sie - die Klägerin - angegeben hatte, im Unternehmen nicht bzw. nur geringfügig tätig zu sein. Die LAK befreite die Klägerin auf ihren Antrag ab 1. Dezember 2005 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) von der Versicherungspflicht als Landwirtin. Dabei ging die LAK davon aus, dass die Klägerin aus der Pensionsstallhaltung regelmäßig außer landwirtschaftliches Einkommen von mehr als 400,00 EUR monatlich (4.800,00 EUR jährlich) erzielt. Ab 1. Januar 2007 übernahm der Ehemann der Klägerin die Pensionsstallhaltung und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen.

3

Nachdem die Beklagte über das Gemeinsame Flächenkataster der Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger Kenntnis von der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens erlangt hatte, stellte sie nach Überprüfung der Versicherungsvoraussetzungen mit Bescheid vom 21. November 2006 die Versicherungspflicht der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Dezember 2006 fest. Den Beitrag für die Krankenversicherung setzte sie auf 84,00 EUR und für die Pflegeversicherung auf 8,67 EUR monatlich fest. Die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages erfolgte nach der Beitragsklasse 03 unter Berücksichtigung eines Arbeitsbedarfs von 69,00 AE. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin rückwirkend ab 1. Dezember 2005 fest und nahm den Bescheid vom 21. November 2006 hinsichtlich der Feststellung des Beginns der Versicherung und der Höhe der Beitragseinstufung zurück. Den Bescheid vom 4. Januar 2007 nahm die Beklagte insgesamt zurück. Für den streitbefangenen Zeitraum forderte sie nunmehr Beiträge in Höhe von insgesamt 1.217,92 EUR. Für Dezember 2005 bis November 2006 legte die Beklagte der Beitragsberechnung weiterhin einen Arbeitsbedarf von 69,00 AE zugrunde und setzte den Krankenversicherungsbeitrag entsprechend der Beitragsklasse 03 auf 84,00 EUR monatlich sowie den Beitrag für die Pflegeversicherung für Dezember 2005 auf 8,64 EUR und vom 1. Januar bis 30. November 2006 auf monatlich 8,67 EUR fest. Abweichend von der bisherigen Berechnung setzte die Beklagte den Beitrag für die Krankenversicherung für Dezember 2006 auf 96,00 EUR und für die Pflegeversicherung auf 9,91 EUR fest. Dabei ging sie für diesen Monat von einem Arbeitsbedarf von 91,00 AE aus und legte die Beitragsklasse 04 zugrunde. Weil die Klägerin behauptet hatte, den Bescheid vom 21. November 2006 nicht erhalten zu haben, übersandte die Beklagte mit dem Bescheid vom 24. Januar 2007 diesen Bescheid nochmals als Anlage in Kopie.

4

Die Klägerin erhob gegen sämtliche Bescheide Widerspruch und machte geltend, sie sei keine landwirtschaftliche Unternehmerin, weil sie keine Bodenbewirtschaftung betreibe und keine Einkünfte aus Landwirtschaft erziele. Die Pferde seien keine Nutztiere. Eine Pferdepension sei nicht als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren, wenn die Pferde nicht als Nutztiere gehalten würden. Insoweit stützte sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 7. November 2000 – B 2 U 42/99 -. Die Klägerin machte geltend, dementsprechend sei die Pferdepension auch als gewerbliches Unternehmen bei der BGF veranlagt. Aus der selbständigen gewerblichen Tätigkeit erziele sie außerlandwirtschaftliches Einkommen in Höhe von ca. 20.000,00 EUR jährlich. Deshalb sei sie von der LAK auch von der Versicherungspflicht befreit worden. Diese habe – ebenso wie das Finanzamt - das Einkommen aus der Pensionsstallhaltung als Einkommen aus Gewerbebetrieb und nicht als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft bewertet.

5

Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2007 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die Klägerin bestehe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte und dementsprechend auch in der Pflegeversicherung der Landwirte. Von dieser Vorschrift würden u. a. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft erfasst, deren auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreiche. Die LAK habe durch Beschluss der Vertreterversammlung im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bestimmt, dass für Grünlandunternehmen die Mindestgröße nach dem Arbeitsbedarf bemessen und einheitlich auf 6,00 Hektar festgesetzt werde. Das Unternehmen der Klägerin überschreite diese Größe. Die Klägerin betreibe auch Bodenbewirtschaftung. Dieser Begriff sei weit auszulegen. Hierzu gehörten alle diejenigen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübe sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung. Das Grünland diene den Pensionspferden als Auslauffläche und Futtergrundlage. Dies reiche aus, um von einer landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Unabhängig davon begründe die Nutzung der Grünflächen einen wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin, da in den Sommermonaten weniger zugefüttert werden müsse. Die Klägerin könne sich nicht auf die Vorschrift des § 2 Abs. 4 a KVLG 1989 berufen, nach der landwirtschaftliche Unternehmer, die außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, nicht der Versicherungspflicht in der KVdL unterlägen. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Der Betrieb der Pferdepension sei rechtlich nicht als eine außerhalb der Land- und Fortwirtschaft ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Zwar treffe es zu, dass das BSG in dem von der Klägerin bezeichneten Urteil festgestellt habe, dass die vom dortigen Kläger betriebene Pferdepension keinen Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens darstelle, weil Pferde nur ausnahmsweise als Nutzvieh im Sinne einer landwirtschaftlichen Viehhaltung anzusehen seien. Diese Aussage sei jedoch im Zusammenhang mit der berufsgenossenschaftlichen Veranlagung des Unternehmens erfolgt und lasse sich nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragen, in der der landwirtschaftliche Betrieb essentielle Voraussetzung für die daneben ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sei. Deshalb sei auch die steuerrechtliche Bewertung der erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht maßgeblich. Aus dem Umstand, dass die LAK wegen der Höhe der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen habe, könne die Klägerin ebenfalls keine Schlussfolgerungen zu ihren Gunsten ziehen, weil die Rechtssystematik in der Alterssicherung und Krankenversicherung der Landwirte unterschiedlich sei.

6

Die Klägerin hat am 19. April 2007 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2006, 4. Januar 2007 und 21. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

12

Das Sozialgericht hat die Rechtsauffassung der Beklagten geteilt und die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2009 abgewiesen.

13

Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. August 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. September 2009 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Sie macht weiterhin geltend, ihr sei unverständlich, warum die Beklagte den Sachverhalt anders bewerte als die LAK und das Finanzamt. Diese hätten die Einnahmen aus der Pensionsstallhaltung rechtlich als Einnahmen aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin die Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 zur Akte gereicht. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin vorgetragen, die mündlichen Pensionsverträge hätten folgende von ihrem Unternehmen zu erbringende Dienstleistungen beinhaltet: tägliches Misten der Pferdebox und Auffüllen mit frischer Einstreu, die Fütterung der Pferde mit Rauh- und Kraftfutter morgens, mittags und abends, die Verabreichung von verordneter Medizin, die Tierarzt- und Schmiedvorstellung, ggf. das morgendliche Verbringen der Pferde auf den Paddock oder die Weide und das abendlichen Reinholen der Pferde. Sie - die Klägerin – habe davon persönlich folgende Tätigkeiten verrichtet: die Vor- und Zubereitung der täglichen Mahlzeiten, das Herausbringen vereinzelter Pferde auf die Weide, die Verabreichung von Medikamentengaben und allgemeine Ordnungs- und Säuberungsmaßnahmen. Im streitigen Zeitraum sei zumindest ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer in der sogenannten „Gleitzone“ in ihrem Unternehmen beschäftigt gewesen. Er sei sozusagen „Mädchen für alles“ gewesen, habe u. a. die Ställe ausgemistet, die Pferde auf die Weide gebracht und gefüttert. Das Grünland sei in dieser Zeit nicht gemäht worden, um Heu als Futter für die Pferde zu gewinnen. Lediglich einmal im Jahr 2007 sei ein Lohnunternehmen beauftragt worden, die Wiesen zur Futtergewinnung zu mähen. Aufgrund von Verunreinigungen durch Kot und Schimmel sei das Heu jedoch nicht verwertbar gewesen. Deshalb seien die Heuballen auf dem Grünland liegen geblieben. Die Fotografien, die vom Bevollmächtigten der Beklagten im April/Mai 2007 gefertigt und im erstinstanzlichen Verfahren überreicht worden seien, bildeten diese Heuballen ab. Ein Traktor oder eigene Gerätschaften zur Futtergewinnung seien im Unternehmen nicht vorhanden gewesen. Im Jahr 2006 seien ca. 120 bis 140 Ballen Heulage von dem Landwirt A. S. in P. ohne Rechnung gekauft worden. Zum Beweis für die Lieferung weiterer drei Heuballen legt die Klägerin die Quittung des Ferienhofes D. vom 7. Januar 2006 vor.

14

Die Klägerin beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juni 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2006 und 24. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufzuheben,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juni 2009 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 insoweit aufzuheben, als die Beklagte ab Dezember 2006 eine Einstufung in die Beitragsklasse 04 vorgenommen hat.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

19

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der LBG sowie der LAK. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen und die Bescheide der Beklagten bestätigt. Diese waren nicht rechtmäßig. Denn die Klägerin war in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte.

22

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 (idF vom 29. Juli 1994, BGBl I, 1890, mWv 1. Januar 1995) sind Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) versicherungspflichtig, wenn ihr Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht, die gemäß des 2. Halbsatzes der Vorschrift in § 1 Abs. 5 ALG definiert ist. Nach der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des § 1 Abs. 5 ALG erreichte ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen und regelnahen Gegebenheiten den festgesetzten Grenzwert erreichte, wobei der Ertragswert für Nebenbetriebe unberücksichtigt blieb. Diese Voraussetzungen erfüllte das landwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin zwar. Zwischen den Beteiligten ist insoweit zu Recht unstreitig, dass bei Grünlandbetrieben die Mindestfläche 6 ha betrug. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich selbst ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaftete, obwohl der Hof in M.-Ma. und das dazugehörigen Grünland nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann gepachtet worden war. Denn die Veranlagungsgrundlagen sind von der LBG mit Bescheiden vom 17. Oktober 2006 und 24. Januar 2007 zu Lasten der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin bestandskräftig festgestellt worden. Die Feststellung der Betriebsverhältnisse ist von der LBG zugleich mit Wirkung für die LAK und die Beklagte erfolgt. Hieran ist der Senat bei seiner Entscheidung gebunden.

23

Die durch das Bewirtschaften eines landwirtschaftlichen Unternehmens begründete Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 KVLG 1989 wird aber durch den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 außer Kraft gesetzt. Nach § 2 Abs. 4a KVLG 1989 unterliegt derjenige landwirtschaftliche Unternehmer, der – wie im vorliegenden Fall – nach Abs. 1 versicherungspflichtig ist, dann gleichwohl nicht der Versicherungspflicht, wenn er außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin im streitigen Zeitraum. Das Betreiben der Pensionsstallhaltung stellte eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft dar. Insbesondere kommt nach Auffassung des erkennenden Senats die Anwendung von § 2 Abs. 4a KVLG 1989 grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn von einem Unternehmer in einem als Gesamtunternehmen veranlagten gemischten Betrieb sowohl eine landwirtschaftliche als auch eine gewerbliche Unternehmertätigkeit ausgeübt werden. Der Wortlaut der Norm steht dem nicht entgegen. Das Gesetz selbst definiert nicht, wann ein selbständiger Landwirt außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 4a KVLG 1989 oder dem Regelungszweck der Norm lassen sich keine Argumente ableiten, die die Rechtsauffassung des Sozialgerichts und der Beklagten stützen, dass der Befreiungstatbestand eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Gesamtunternehmens voraussetzt.

24

Seit der Einfügung des § 2 Abs. 4a durch das Argrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1890) in das KVLG 1989 ist der versicherte Personenkreis in der KVdL nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit abzugrenzen (BT-Drucks. 12/5700 Seite 68). Dieser Grundsatz, der in § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) seit 1989 bereits für das Zusammentreffen von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit in der allgemeinen Krankenversicherung maßgeblich ist, soll nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 4a KVLG 1989 nunmehr auch für die KVdL ausschlaggebend sein, insbesondere beim Zusammentreffen von landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit und anderer selbständiger Tätigkeit (BT-Drucks. 12/5700 S. 95). Hauptberuflich ist nach der Gesetzesbegründung eine selbständige Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Dementsprechend regeln die von den Gremien des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK) beschlossenen „Grundsätze zur Feststellung der Hauptberuflichkeit von selbständigen Erwerbstätigkeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft – Hauptberuflichkeits-Grundsätze-Selbständige –HGS- vom 5. Oktober 1994“ (SdL 1995 S. 97) in § 1 Abs. 1 für den Fall des Zusammentreffens von landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit und anderer selbständiger Tätigkeit, dass hauptberuflich eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft ausgeübte selbständige Tätigkeit dann ist, wenn die Arbeitszeit in dieser Tätigkeit die insgesamt für das landwirtschaftliche Unternehmen aufgewandte Arbeitszeit deutlich übersteigt. Wenn eine eindeutige Abgrenzung nach Absatz 1 nicht möglich ist, so ist eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft ausgeübte selbständige Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung her die land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (§ 2 Abs. 2 HGS). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit und der Versicherungspflicht des landwirtschaftlichen Unternehmers sind also allein der Zeitaufwand für und das erzielte Entgelt aus den verschiedenen Tätigkeiten, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kriterien nur dann Anwendung finden sollen, wenn selbständige Tätigkeiten in rechtlich völlig unabhängig voneinander bestehenden Unternehmen ausgeübt werden, lassen sich den Materialien zum ASRG 1995 nicht entnehmen. Ein entsprechendes Erfordernis lässt sich auch rechtlich nicht mit Abgrenzungsschwierigkeiten bei unterschiedlichen Tätigkeiten in einem Gesamtunternehmen begründen. Schließlich lassen sich die verschiedenartigen Bestandteile eines Unternehmens auch im Anwendungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung in Hauptunternehmen, Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen einteilen. Diese Abgrenzung ist maßgeblich für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. So bestimmt § 131 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), dass grundsätzlich der Unfallversicherungsträger für das Gesamtunternehmen zuständig ist, dem das Hauptunternehmen angehört. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift bildet das Hauptunternehmen den Schwerpunkt des Unternehmens, dienen Hilfsunternehmen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile und verfolgen Nebenunternehmen überwiegend eigene Zwecke. Wenn aber die einzelnen Unternehmensbestandteile eines Gesamtunternehmens voneinander abgrenzbar sind, ist auch eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für die Ermittlung des Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit des Unternehmers vorhanden. Sowohl der Zeitaufwand des Unternehmers für die verschiedenartigen Unternehmensbestandteile als auch die wirtschaftliche Bedeutung sind feststellbare und voneinander zu unterscheidende Tatsachen. Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall unterliegen den allgemeinen Beweislastregeln und können nicht dazu führen, den Gesamtunternehmer vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 auszuschließen.

25

Der Rechtsauffassung des erkennenden Senats stehen auch nicht die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Hauptberuflichkeit eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, entgegen (vgl. insoweit BSG, Urteile vom 15. November 1979 – 11 RK 6/78 – und 18. März 1983 - 11 RK 9/82 –, beide veröffentlicht in juris). Diese Rechtsprechung ist zu § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG idF des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (KELG) vom 13. Mai 1976 (BGBl I Seite 1197) ergangen und kann auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden. Denn durch die Einfügung des § 2 Abs. 4a in das KVLG 1989 hat sich die Rechtslage maßgeblich geändert hat.

26

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG galten als landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG versicherungspflichtig waren, u. a. Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben, sofern sie hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig waren. Für diesen Personenkreis hatte das BSG in den angeführten Entscheidungen ausgeschlossen, dass in einem Gesamtunternehmen, das auch Landwirtschaft betrieb, mehrere Berufe ausgeübt würden, die einander als Hauptberuf und Nebenberuf gegenübergestellt werden könnten, wenn Tätigkeiten in allen Betriebszweigen verrichtet würden. Dann sei die Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen vielmehr Gegenstand des sich auf das Gesamtunternehmens erstreckenden Hauptberufs. Damit sei das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit im - landwirtschaftlichen – Unternehmen erfüllt. Zur Begründung dieser Rechtsprechung hatte das BSG maßgeblich auf den Sinn und Zweck des KELG abgehoben, Landwirten bei der Wahl einer der in Abs. 2 Satz 2 des § 2 KVLG genannten Rechtsformen den gleichen sozialrechtlichen Schutz zukommen zu lassen wie einem Einzelunternehmer (vgl. BT-Drucks. 7/3918 Seite 1 unter A, auf Seite 6 unter A, auf Seite 10 unter Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Seite 9 unter Art 3 Nr. 1). Ein Kläger war unter Geltung des KVLG in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn er als Einzelunternehmer sein Gewerbe und seine Landwirtschaft betrieb. Die Versicherungspflicht des Einzelunternehmers eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der Größe einer Existenzgrundlage war davon unabhängig, ob der Betreibende noch einem anderen Erwerb nachging und ob seine Einkünfte überwiegend auf der landwirtschaftlichen Tätigkeit beruhten (vgl. SozR Nr. 3 zu § 1 GAL aF; SozR 5850 § 41 Nr. 7). Aus dem genannten Gesetzeszweck des KELG hatte das BSG daher abgeleitet, dass das gleiche auch dann geltend müsse, wenn die in § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG genannten Personen nicht „nebenberuflich“, sondern in beruflich gleicher Weise wie Einzelunternehmer ein landwirtschaftliches Unternehmen allein oder innerhalb eines Gesamtunternehmens leiten würden. Damit werde zugleich die vom KELG erstrebte Einbeziehung auch dieser landwirtschaftlichen Unternehmen in die Solidargemeinschaft der landwirtschaftlichen Krankenversicherung über eine als Unternehmer geltende Person im Regelfall sichergestellt (BSG, Urteil vom 18. März 1983 – 11 RK 9/82 -, a.a.O. Rz. 13).

27

Abweichend von den Rechtsvorschriften des KVLG war die Versicherungspflicht eines Einzelunternehmers im hier streitigen Zeitraum aber nicht mehr unabhängig davon, ob der Betreibende noch einem anderen Erwerb nachging und ob seine Einkünfte überwiegend auf der Landwirtschaft beruhten. § 2 Abs. 4a KVLG 1989 sah eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor, wenn der Schwerpunkt der selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft lag. Für die Auslegung des Terminus „hauptberuflich“, der nach dem Gesetz nunmehr sowohl für die Feststellung der Versicherungspflicht von Einzelunternehmern i.S.d. § 2 Abs. 4a KVLG 1989 als für die Feststellung der Versicherungspflicht von Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitgliedern einer juristischen Person in § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 als maßgebliches Abgrenzungskriterium zu beachten ist, kann daher nicht mehr auf den Sinn und Zweck des KELG abgestellt werden. Vielmehr ist für beide Vorschriften der in den Gesetzesmaterialien hervorgehobene Regelungszweck des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 heranzuziehen. Andernfalls würden sich Wertungswidersprüche ergeben, die sich durch das bloße Betreiben von Landwirtschaft in Form eines Betriebszweiges, der Teil eines Gesamtunternehmens darstellt, nicht überzeugend begründen ließen.

28

Regelungszweck des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 ist u. a. die Missbrauchsabwehr. So soll einerseits vermieden werden, dass ein nicht versicherungspflichtiger Selbständiger durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber versicherungspflichtigen „Nebentätigkeit als Landwirt“ den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, obwohl er weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehört, noch nach seinem Arbeitseinkommen bzw. seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Solidargemeinschaft beiträgt (BT-Drucks. 11/2237 S. 159; BSG, Urteil vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R -, veröffentlicht in juris, Rz. 31). Dieser gesetzgeberische Zweck wird unabhängig davon, dass sich der Gedanke der Missbrauchsabwehr ohnehin nicht auf die Situation der Klägerin übertragen lässt, die sich gerade gegen die von der Beklagten festgestellte Versicherungspflicht wendet, durch die Rechtsauffassung des erkennenden Senats nicht vereitelt, sondern gefördert. Die Gefahr des Missbrauchs lässt sich nur vermeiden, wenn in den Fallgestaltungen, in denen die landwirtschaftliche Tätigkeit in eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit eingebettet ist, die auch andere Unternehmensgegenstände erfasst, maßgeblich auf den Betriebsschwerpunkt des Gesamtunternehmens abgestellt wird.

29

Die Regelung des § 2 Abs. 4a KVLG soll zudem verhindern, dass Haupterwerbslandwirte, die in der KVdL versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung, also in ein anderes Sicherungssystem, abwandern (BSG, a.a.O.). Auch dieser Zielsetzung des Gesetzgebers steht die Rechtsauffassung des erkennenden Senats nicht entgegen, die gerade auf den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit abstellt, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Gesamtunternehmens ausgeübt wird, das auch Landwirtschaft betreibt.

30

Gemessen an diesen Grundsätzen war die Klägerin von Dezember 2005 bis Dezember 2006 nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, da die Pensionsstallhaltung, die die Klägerin in dieser Zeit betrieb, als hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft anzusehen ist. Dabei stellt der Senat maßgeblich auf einen Vergleich der Arbeitszeiten ab, die die Klägerin für die verschiedenartigen Bestandteile ihres Gesamtunternehmens aufgewendet hat. Die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Unternehmenszweige kann hier bereits deshalb nicht streitentscheidend sein, weil die Klägerin nach den von ihr im Verfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes Plön vom 23. November 2007 für 2005 und 21. Dezember 2009 für 2006 weder Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch aus dem Gewerbebetrieb erzielt hat. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung einer selbständigen Tätigkeit findet sich aber keine andere geeignete Bemessungsgrundlage als die Heranziehung der tatsächlichen Gewinneinkünfte (vgl. insoweit für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 SGB V BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 10/4 RK 3/96, veröffentlicht in juris, Rz. 25 ff. m.w.N.). Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob die Feststellungen der Finanzverwaltung zur Einkunftsart für den erkennenden Senat überhaupt verbindlich wären und wie weit die Parallelität zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht reicht (vgl. hierzu Fischer in jurisPK-SGB IV § 15 Rz. 21 und § 16 Rz. 12; BSG, Urteil vom 6. August 1997 - 3 RK 25/86 -, SozR 2200 § 205 Nr. 63; Urteil vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R - m.w.N., veröffentlicht in juris, Rz. 30).

31

Bei der Ermittlung des zeitlichen Arbeitsaufwandes, der mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin als landwirtschaftliche und als gewerbliche Unternehmerin verbunden war, ist allein maßgebend auf die Person der Klägerin abzustellen. Der Zeitaufwand von mithelfenden Familienangehörigen oder fremden Personal einschließlich der Arbeitszeit von Lohnunternehmen im Rahmen eines Maschinenrings sind nicht zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29. September 1997, SozR 3-5420 § 3 Nr. 3; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 2005 – L 5 KR 74/04 -). Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass der Personaleinsatz und der Kostenaufwand in die betriebliche Gesamtrechnung des Unternehmens bereits eingeflossen sind. Das gilt insbesondere auch bei Familienangehörigen. Denn ihr – unentgeltlicher – Einsatz schlägt sich auf den Gewinn des Unternehmens und damit auch indirekt auf die Bedeutung für den Unternehmer nieder.

32

Gemessen an diesen Grundsätzen überwog der Arbeitseinsatz der Klägerin für den als Hauptunternehmen veranlagten gewerblichen Unternehmenszweig ihres Gesamtunternehmens den Zeitaufwand für das landwirtschaftliche Unternehmen. Der persönliche Arbeitseinsatz der Klägerin für das landwirtschaftliche Unternehmen beschränkte sich nach ihrem glaubhaften und von der Beklagten auch nicht bestrittenem Vorbringen auf das Herausbringen vereinzelter Pferde auf die Weide. Demgegenüber bereitete die Klägerin im gewerblichen Unternehmenszweig die täglichen Mahlzeiten für die Pensionspferde vor, verabreichte die erforderlichen Medikamente und führte allgemeine Ordnungs- und Säuberungsmaßnahmen durch. Es ist offensichtlich, dass der Zeitaufwand für diesen Arbeitseinsatz größer war, als der Zeitaufwand, der für das gelegentliche Verbringen von Tieren auf die Weide benötigt wurde. Der Senat hat daher davon absehen die im Einzelnen benötigte Stundenzahl exakt zu ermitteln, zumal auch die von der Klägerin wahrgenommenen Leitungsfunktionen für das gewerbliche Hauptunternehmen offensichtlich mehr Zeitaufwand erforderten als die Leitung des landwirtschaftlichen Neben- oder Hilfsunternehmens. Schließlich resultierte die landwirtschaftliche Nutzung allein aus dem Umstand, dass die Pferde das Grünland nicht ausschließlich als Auslauffläche nutzten, sondern entsprechend ihrer Natur zugleich auch beweideten. Darüber hinaus fand eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grünflächen nicht statt. Insbesondere hat die Klägerin glaubhaft vorgebracht, dass sich die Pensionspferde ganzjährig auf der Weide aufgehalten haben und deshalb die Wiesen auch nicht gemäht worden seien, um Heu zu gewinnen. Dabei kann der Senat insbesondere dahingestellt lassen, ob der in der mündlichen Verhandlung geschilderte einmalige Versuch der Heugewinnung tatsächlich erst im Jahr 2007 erfolgte. Hieraus ließe sich ohnehin kein für das Verfahren bedeutsamer persönlicher Arbeitsaufwand der Klägerin für das landwirtschaftliche Unternehmen ableiten. Die Arbeiten sind nach ihrem unbestrittenem Vorbringen von einem Lohnunternehmer durchgeführt worden. Der Senat hat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt dieser Aussage in Zweifel zu ziehen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

34

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Er misst der hier streitentscheidenden Rechtsfrage, ob ein landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 4a KVLG 1989 nur dann außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, wenn er diese Tätigkeit außerhalb seines Gesamtunternehmens ausübt, das auch Landwirtschaft betreibt, grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Rechtsfrage ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist.


(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.