Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2010 - L 5 KR 69/09

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2010:0701.L5KR69.09.0A
bei uns veröffentlicht am01.07.2010

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juni 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2006 und 24. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 sowie eine Beitragsforderung der Beklagten für diesen Zeitraum in Höhe von 1.217,92 EUR.

2

Die 1956 geborene Klägerin betrieb in der streitigen Zeit eine Pensionsstallhaltung für Pferde auf dem im Grundbuch von M. Blatt Nr. 2016 eingetragenen Hof in M.-Ma., den ihr Ehemann mit Pachtvertrag vom 29. November 2005 gepachtet hatte. Das zur Hoffläche gehörende Grünland von 12,50 ha diente den Pensionspferden ab 1. Dezember 2005 als Auslauffläche und Weide. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 stellte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg (LBG) die Veranlagungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Flächen zu Lasten der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin bestandskräftig fest. Als Veranlagungswerte legte die LBG eine Größe von 13,50 ha und 6,90 Arbeitseinheiten (AE) zugrunde. Wegen der Übernahme von weiteren vier Hektar Grünland erfolgte mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Januar 2007 eine Neufeststellung der Veranlagungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Flächen. Die Feststellungen der Betriebsverhältnisse nahm die LBG zugleich mit Wirkung für die Landwirtschaftliche Alterskasse Schleswig-Holstein und Hamburg (LAK) und für die Beklagte vor. Das Gesamtunternehmen der Klägerin war bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) veranlagt. Gemäß Beitragsbescheid vom 31. März 2007 berechnete diese die Beiträge für die Unternehmerpflicht- und Arbeitnehmerversicherung für 2006 nach dem Betriebsschwerpunkt des Gesamtunternehmens, der Reittier-, Gespann- und Stallhaltung. Mit Bescheid vom 11. Mai 2006 befreite die BGF die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 2006 nach § 39 Abs. 3 ihrer Satzung von der Versicherungspflicht, weil sie - die Klägerin - angegeben hatte, im Unternehmen nicht bzw. nur geringfügig tätig zu sein. Die LAK befreite die Klägerin auf ihren Antrag ab 1. Dezember 2005 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) von der Versicherungspflicht als Landwirtin. Dabei ging die LAK davon aus, dass die Klägerin aus der Pensionsstallhaltung regelmäßig außer landwirtschaftliches Einkommen von mehr als 400,00 EUR monatlich (4.800,00 EUR jährlich) erzielt. Ab 1. Januar 2007 übernahm der Ehemann der Klägerin die Pensionsstallhaltung und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen.

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Nachdem die Beklagte über das Gemeinsame Flächenkataster der Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger Kenntnis von der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens erlangt hatte, stellte sie nach Überprüfung der Versicherungsvoraussetzungen mit Bescheid vom 21. November 2006 die Versicherungspflicht der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Dezember 2006 fest. Den Beitrag für die Krankenversicherung setzte sie auf 84,00 EUR und für die Pflegeversicherung auf 8,67 EUR monatlich fest. Die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages erfolgte nach der Beitragsklasse 03 unter Berücksichtigung eines Arbeitsbedarfs von 69,00 AE. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin rückwirkend ab 1. Dezember 2005 fest und nahm den Bescheid vom 21. November 2006 hinsichtlich der Feststellung des Beginns der Versicherung und der Höhe der Beitragseinstufung zurück. Den Bescheid vom 4. Januar 2007 nahm die Beklagte insgesamt zurück. Für den streitbefangenen Zeitraum forderte sie nunmehr Beiträge in Höhe von insgesamt 1.217,92 EUR. Für Dezember 2005 bis November 2006 legte die Beklagte der Beitragsberechnung weiterhin einen Arbeitsbedarf von 69,00 AE zugrunde und setzte den Krankenversicherungsbeitrag entsprechend der Beitragsklasse 03 auf 84,00 EUR monatlich sowie den Beitrag für die Pflegeversicherung für Dezember 2005 auf 8,64 EUR und vom 1. Januar bis 30. November 2006 auf monatlich 8,67 EUR fest. Abweichend von der bisherigen Berechnung setzte die Beklagte den Beitrag für die Krankenversicherung für Dezember 2006 auf 96,00 EUR und für die Pflegeversicherung auf 9,91 EUR fest. Dabei ging sie für diesen Monat von einem Arbeitsbedarf von 91,00 AE aus und legte die Beitragsklasse 04 zugrunde. Weil die Klägerin behauptet hatte, den Bescheid vom 21. November 2006 nicht erhalten zu haben, übersandte die Beklagte mit dem Bescheid vom 24. Januar 2007 diesen Bescheid nochmals als Anlage in Kopie.

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Die Klägerin erhob gegen sämtliche Bescheide Widerspruch und machte geltend, sie sei keine landwirtschaftliche Unternehmerin, weil sie keine Bodenbewirtschaftung betreibe und keine Einkünfte aus Landwirtschaft erziele. Die Pferde seien keine Nutztiere. Eine Pferdepension sei nicht als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren, wenn die Pferde nicht als Nutztiere gehalten würden. Insoweit stützte sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 7. November 2000 – B 2 U 42/99 -. Die Klägerin machte geltend, dementsprechend sei die Pferdepension auch als gewerbliches Unternehmen bei der BGF veranlagt. Aus der selbständigen gewerblichen Tätigkeit erziele sie außerlandwirtschaftliches Einkommen in Höhe von ca. 20.000,00 EUR jährlich. Deshalb sei sie von der LAK auch von der Versicherungspflicht befreit worden. Diese habe – ebenso wie das Finanzamt - das Einkommen aus der Pensionsstallhaltung als Einkommen aus Gewerbebetrieb und nicht als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft bewertet.

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Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2007 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die Klägerin bestehe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte und dementsprechend auch in der Pflegeversicherung der Landwirte. Von dieser Vorschrift würden u. a. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft erfasst, deren auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreiche. Die LAK habe durch Beschluss der Vertreterversammlung im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bestimmt, dass für Grünlandunternehmen die Mindestgröße nach dem Arbeitsbedarf bemessen und einheitlich auf 6,00 Hektar festgesetzt werde. Das Unternehmen der Klägerin überschreite diese Größe. Die Klägerin betreibe auch Bodenbewirtschaftung. Dieser Begriff sei weit auszulegen. Hierzu gehörten alle diejenigen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübe sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung. Das Grünland diene den Pensionspferden als Auslauffläche und Futtergrundlage. Dies reiche aus, um von einer landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Unabhängig davon begründe die Nutzung der Grünflächen einen wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin, da in den Sommermonaten weniger zugefüttert werden müsse. Die Klägerin könne sich nicht auf die Vorschrift des § 2 Abs. 4 a KVLG 1989 berufen, nach der landwirtschaftliche Unternehmer, die außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, nicht der Versicherungspflicht in der KVdL unterlägen. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Der Betrieb der Pferdepension sei rechtlich nicht als eine außerhalb der Land- und Fortwirtschaft ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Zwar treffe es zu, dass das BSG in dem von der Klägerin bezeichneten Urteil festgestellt habe, dass die vom dortigen Kläger betriebene Pferdepension keinen Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens darstelle, weil Pferde nur ausnahmsweise als Nutzvieh im Sinne einer landwirtschaftlichen Viehhaltung anzusehen seien. Diese Aussage sei jedoch im Zusammenhang mit der berufsgenossenschaftlichen Veranlagung des Unternehmens erfolgt und lasse sich nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragen, in der der landwirtschaftliche Betrieb essentielle Voraussetzung für die daneben ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sei. Deshalb sei auch die steuerrechtliche Bewertung der erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht maßgeblich. Aus dem Umstand, dass die LAK wegen der Höhe der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen habe, könne die Klägerin ebenfalls keine Schlussfolgerungen zu ihren Gunsten ziehen, weil die Rechtssystematik in der Alterssicherung und Krankenversicherung der Landwirte unterschiedlich sei.

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Die Klägerin hat am 19. April 2007 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2006, 4. Januar 2007 und 21. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

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Das Sozialgericht hat die Rechtsauffassung der Beklagten geteilt und die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2009 abgewiesen.

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Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. August 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. September 2009 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Sie macht weiterhin geltend, ihr sei unverständlich, warum die Beklagte den Sachverhalt anders bewerte als die LAK und das Finanzamt. Diese hätten die Einnahmen aus der Pensionsstallhaltung rechtlich als Einnahmen aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin die Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 zur Akte gereicht. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin vorgetragen, die mündlichen Pensionsverträge hätten folgende von ihrem Unternehmen zu erbringende Dienstleistungen beinhaltet: tägliches Misten der Pferdebox und Auffüllen mit frischer Einstreu, die Fütterung der Pferde mit Rauh- und Kraftfutter morgens, mittags und abends, die Verabreichung von verordneter Medizin, die Tierarzt- und Schmiedvorstellung, ggf. das morgendliche Verbringen der Pferde auf den Paddock oder die Weide und das abendlichen Reinholen der Pferde. Sie - die Klägerin – habe davon persönlich folgende Tätigkeiten verrichtet: die Vor- und Zubereitung der täglichen Mahlzeiten, das Herausbringen vereinzelter Pferde auf die Weide, die Verabreichung von Medikamentengaben und allgemeine Ordnungs- und Säuberungsmaßnahmen. Im streitigen Zeitraum sei zumindest ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer in der sogenannten „Gleitzone“ in ihrem Unternehmen beschäftigt gewesen. Er sei sozusagen „Mädchen für alles“ gewesen, habe u. a. die Ställe ausgemistet, die Pferde auf die Weide gebracht und gefüttert. Das Grünland sei in dieser Zeit nicht gemäht worden, um Heu als Futter für die Pferde zu gewinnen. Lediglich einmal im Jahr 2007 sei ein Lohnunternehmen beauftragt worden, die Wiesen zur Futtergewinnung zu mähen. Aufgrund von Verunreinigungen durch Kot und Schimmel sei das Heu jedoch nicht verwertbar gewesen. Deshalb seien die Heuballen auf dem Grünland liegen geblieben. Die Fotografien, die vom Bevollmächtigten der Beklagten im April/Mai 2007 gefertigt und im erstinstanzlichen Verfahren überreicht worden seien, bildeten diese Heuballen ab. Ein Traktor oder eigene Gerätschaften zur Futtergewinnung seien im Unternehmen nicht vorhanden gewesen. Im Jahr 2006 seien ca. 120 bis 140 Ballen Heulage von dem Landwirt A. S. in P. ohne Rechnung gekauft worden. Zum Beweis für die Lieferung weiterer drei Heuballen legt die Klägerin die Quittung des Ferienhofes D. vom 7. Januar 2006 vor.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juni 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2006 und 24. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufzuheben,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juni 2009 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 insoweit aufzuheben, als die Beklagte ab Dezember 2006 eine Einstufung in die Beitragsklasse 04 vorgenommen hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der LBG sowie der LAK. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen und die Bescheide der Beklagten bestätigt. Diese waren nicht rechtmäßig. Denn die Klägerin war in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte.

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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 (idF vom 29. Juli 1994, BGBl I, 1890, mWv 1. Januar 1995) sind Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) versicherungspflichtig, wenn ihr Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht, die gemäß des 2. Halbsatzes der Vorschrift in § 1 Abs. 5 ALG definiert ist. Nach der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des § 1 Abs. 5 ALG erreichte ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen und regelnahen Gegebenheiten den festgesetzten Grenzwert erreichte, wobei der Ertragswert für Nebenbetriebe unberücksichtigt blieb. Diese Voraussetzungen erfüllte das landwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin zwar. Zwischen den Beteiligten ist insoweit zu Recht unstreitig, dass bei Grünlandbetrieben die Mindestfläche 6 ha betrug. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich selbst ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaftete, obwohl der Hof in M.-Ma. und das dazugehörigen Grünland nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann gepachtet worden war. Denn die Veranlagungsgrundlagen sind von der LBG mit Bescheiden vom 17. Oktober 2006 und 24. Januar 2007 zu Lasten der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin bestandskräftig festgestellt worden. Die Feststellung der Betriebsverhältnisse ist von der LBG zugleich mit Wirkung für die LAK und die Beklagte erfolgt. Hieran ist der Senat bei seiner Entscheidung gebunden.

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Die durch das Bewirtschaften eines landwirtschaftlichen Unternehmens begründete Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 KVLG 1989 wird aber durch den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 außer Kraft gesetzt. Nach § 2 Abs. 4a KVLG 1989 unterliegt derjenige landwirtschaftliche Unternehmer, der – wie im vorliegenden Fall – nach Abs. 1 versicherungspflichtig ist, dann gleichwohl nicht der Versicherungspflicht, wenn er außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin im streitigen Zeitraum. Das Betreiben der Pensionsstallhaltung stellte eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft dar. Insbesondere kommt nach Auffassung des erkennenden Senats die Anwendung von § 2 Abs. 4a KVLG 1989 grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn von einem Unternehmer in einem als Gesamtunternehmen veranlagten gemischten Betrieb sowohl eine landwirtschaftliche als auch eine gewerbliche Unternehmertätigkeit ausgeübt werden. Der Wortlaut der Norm steht dem nicht entgegen. Das Gesetz selbst definiert nicht, wann ein selbständiger Landwirt außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 4a KVLG 1989 oder dem Regelungszweck der Norm lassen sich keine Argumente ableiten, die die Rechtsauffassung des Sozialgerichts und der Beklagten stützen, dass der Befreiungstatbestand eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Gesamtunternehmens voraussetzt.

24

Seit der Einfügung des § 2 Abs. 4a durch das Argrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1890) in das KVLG 1989 ist der versicherte Personenkreis in der KVdL nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit abzugrenzen (BT-Drucks. 12/5700 Seite 68). Dieser Grundsatz, der in § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) seit 1989 bereits für das Zusammentreffen von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit in der allgemeinen Krankenversicherung maßgeblich ist, soll nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 4a KVLG 1989 nunmehr auch für die KVdL ausschlaggebend sein, insbesondere beim Zusammentreffen von landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit und anderer selbständiger Tätigkeit (BT-Drucks. 12/5700 S. 95). Hauptberuflich ist nach der Gesetzesbegründung eine selbständige Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Dementsprechend regeln die von den Gremien des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK) beschlossenen „Grundsätze zur Feststellung der Hauptberuflichkeit von selbständigen Erwerbstätigkeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft – Hauptberuflichkeits-Grundsätze-Selbständige –HGS- vom 5. Oktober 1994“ (SdL 1995 S. 97) in § 1 Abs. 1 für den Fall des Zusammentreffens von landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit und anderer selbständiger Tätigkeit, dass hauptberuflich eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft ausgeübte selbständige Tätigkeit dann ist, wenn die Arbeitszeit in dieser Tätigkeit die insgesamt für das landwirtschaftliche Unternehmen aufgewandte Arbeitszeit deutlich übersteigt. Wenn eine eindeutige Abgrenzung nach Absatz 1 nicht möglich ist, so ist eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft ausgeübte selbständige Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung her die land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (§ 2 Abs. 2 HGS). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit und der Versicherungspflicht des landwirtschaftlichen Unternehmers sind also allein der Zeitaufwand für und das erzielte Entgelt aus den verschiedenen Tätigkeiten, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kriterien nur dann Anwendung finden sollen, wenn selbständige Tätigkeiten in rechtlich völlig unabhängig voneinander bestehenden Unternehmen ausgeübt werden, lassen sich den Materialien zum ASRG 1995 nicht entnehmen. Ein entsprechendes Erfordernis lässt sich auch rechtlich nicht mit Abgrenzungsschwierigkeiten bei unterschiedlichen Tätigkeiten in einem Gesamtunternehmen begründen. Schließlich lassen sich die verschiedenartigen Bestandteile eines Unternehmens auch im Anwendungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung in Hauptunternehmen, Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen einteilen. Diese Abgrenzung ist maßgeblich für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. So bestimmt § 131 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), dass grundsätzlich der Unfallversicherungsträger für das Gesamtunternehmen zuständig ist, dem das Hauptunternehmen angehört. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift bildet das Hauptunternehmen den Schwerpunkt des Unternehmens, dienen Hilfsunternehmen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile und verfolgen Nebenunternehmen überwiegend eigene Zwecke. Wenn aber die einzelnen Unternehmensbestandteile eines Gesamtunternehmens voneinander abgrenzbar sind, ist auch eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für die Ermittlung des Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit des Unternehmers vorhanden. Sowohl der Zeitaufwand des Unternehmers für die verschiedenartigen Unternehmensbestandteile als auch die wirtschaftliche Bedeutung sind feststellbare und voneinander zu unterscheidende Tatsachen. Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall unterliegen den allgemeinen Beweislastregeln und können nicht dazu führen, den Gesamtunternehmer vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 auszuschließen.

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Der Rechtsauffassung des erkennenden Senats stehen auch nicht die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Hauptberuflichkeit eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, entgegen (vgl. insoweit BSG, Urteile vom 15. November 1979 – 11 RK 6/78 – und 18. März 1983 - 11 RK 9/82 –, beide veröffentlicht in juris). Diese Rechtsprechung ist zu § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG idF des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (KELG) vom 13. Mai 1976 (BGBl I Seite 1197) ergangen und kann auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden. Denn durch die Einfügung des § 2 Abs. 4a in das KVLG 1989 hat sich die Rechtslage maßgeblich geändert hat.

26

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG galten als landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG versicherungspflichtig waren, u. a. Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben, sofern sie hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig waren. Für diesen Personenkreis hatte das BSG in den angeführten Entscheidungen ausgeschlossen, dass in einem Gesamtunternehmen, das auch Landwirtschaft betrieb, mehrere Berufe ausgeübt würden, die einander als Hauptberuf und Nebenberuf gegenübergestellt werden könnten, wenn Tätigkeiten in allen Betriebszweigen verrichtet würden. Dann sei die Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen vielmehr Gegenstand des sich auf das Gesamtunternehmens erstreckenden Hauptberufs. Damit sei das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit im - landwirtschaftlichen – Unternehmen erfüllt. Zur Begründung dieser Rechtsprechung hatte das BSG maßgeblich auf den Sinn und Zweck des KELG abgehoben, Landwirten bei der Wahl einer der in Abs. 2 Satz 2 des § 2 KVLG genannten Rechtsformen den gleichen sozialrechtlichen Schutz zukommen zu lassen wie einem Einzelunternehmer (vgl. BT-Drucks. 7/3918 Seite 1 unter A, auf Seite 6 unter A, auf Seite 10 unter Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Seite 9 unter Art 3 Nr. 1). Ein Kläger war unter Geltung des KVLG in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn er als Einzelunternehmer sein Gewerbe und seine Landwirtschaft betrieb. Die Versicherungspflicht des Einzelunternehmers eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der Größe einer Existenzgrundlage war davon unabhängig, ob der Betreibende noch einem anderen Erwerb nachging und ob seine Einkünfte überwiegend auf der landwirtschaftlichen Tätigkeit beruhten (vgl. SozR Nr. 3 zu § 1 GAL aF; SozR 5850 § 41 Nr. 7). Aus dem genannten Gesetzeszweck des KELG hatte das BSG daher abgeleitet, dass das gleiche auch dann geltend müsse, wenn die in § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG genannten Personen nicht „nebenberuflich“, sondern in beruflich gleicher Weise wie Einzelunternehmer ein landwirtschaftliches Unternehmen allein oder innerhalb eines Gesamtunternehmens leiten würden. Damit werde zugleich die vom KELG erstrebte Einbeziehung auch dieser landwirtschaftlichen Unternehmen in die Solidargemeinschaft der landwirtschaftlichen Krankenversicherung über eine als Unternehmer geltende Person im Regelfall sichergestellt (BSG, Urteil vom 18. März 1983 – 11 RK 9/82 -, a.a.O. Rz. 13).

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Abweichend von den Rechtsvorschriften des KVLG war die Versicherungspflicht eines Einzelunternehmers im hier streitigen Zeitraum aber nicht mehr unabhängig davon, ob der Betreibende noch einem anderen Erwerb nachging und ob seine Einkünfte überwiegend auf der Landwirtschaft beruhten. § 2 Abs. 4a KVLG 1989 sah eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor, wenn der Schwerpunkt der selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft lag. Für die Auslegung des Terminus „hauptberuflich“, der nach dem Gesetz nunmehr sowohl für die Feststellung der Versicherungspflicht von Einzelunternehmern i.S.d. § 2 Abs. 4a KVLG 1989 als für die Feststellung der Versicherungspflicht von Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitgliedern einer juristischen Person in § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 als maßgebliches Abgrenzungskriterium zu beachten ist, kann daher nicht mehr auf den Sinn und Zweck des KELG abgestellt werden. Vielmehr ist für beide Vorschriften der in den Gesetzesmaterialien hervorgehobene Regelungszweck des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 heranzuziehen. Andernfalls würden sich Wertungswidersprüche ergeben, die sich durch das bloße Betreiben von Landwirtschaft in Form eines Betriebszweiges, der Teil eines Gesamtunternehmens darstellt, nicht überzeugend begründen ließen.

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Regelungszweck des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 ist u. a. die Missbrauchsabwehr. So soll einerseits vermieden werden, dass ein nicht versicherungspflichtiger Selbständiger durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber versicherungspflichtigen „Nebentätigkeit als Landwirt“ den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, obwohl er weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehört, noch nach seinem Arbeitseinkommen bzw. seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Solidargemeinschaft beiträgt (BT-Drucks. 11/2237 S. 159; BSG, Urteil vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R -, veröffentlicht in juris, Rz. 31). Dieser gesetzgeberische Zweck wird unabhängig davon, dass sich der Gedanke der Missbrauchsabwehr ohnehin nicht auf die Situation der Klägerin übertragen lässt, die sich gerade gegen die von der Beklagten festgestellte Versicherungspflicht wendet, durch die Rechtsauffassung des erkennenden Senats nicht vereitelt, sondern gefördert. Die Gefahr des Missbrauchs lässt sich nur vermeiden, wenn in den Fallgestaltungen, in denen die landwirtschaftliche Tätigkeit in eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit eingebettet ist, die auch andere Unternehmensgegenstände erfasst, maßgeblich auf den Betriebsschwerpunkt des Gesamtunternehmens abgestellt wird.

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Die Regelung des § 2 Abs. 4a KVLG soll zudem verhindern, dass Haupterwerbslandwirte, die in der KVdL versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung, also in ein anderes Sicherungssystem, abwandern (BSG, a.a.O.). Auch dieser Zielsetzung des Gesetzgebers steht die Rechtsauffassung des erkennenden Senats nicht entgegen, die gerade auf den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit abstellt, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Gesamtunternehmens ausgeübt wird, das auch Landwirtschaft betreibt.

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Gemessen an diesen Grundsätzen war die Klägerin von Dezember 2005 bis Dezember 2006 nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, da die Pensionsstallhaltung, die die Klägerin in dieser Zeit betrieb, als hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft anzusehen ist. Dabei stellt der Senat maßgeblich auf einen Vergleich der Arbeitszeiten ab, die die Klägerin für die verschiedenartigen Bestandteile ihres Gesamtunternehmens aufgewendet hat. Die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Unternehmenszweige kann hier bereits deshalb nicht streitentscheidend sein, weil die Klägerin nach den von ihr im Verfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes Plön vom 23. November 2007 für 2005 und 21. Dezember 2009 für 2006 weder Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch aus dem Gewerbebetrieb erzielt hat. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung einer selbständigen Tätigkeit findet sich aber keine andere geeignete Bemessungsgrundlage als die Heranziehung der tatsächlichen Gewinneinkünfte (vgl. insoweit für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 SGB V BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 10/4 RK 3/96, veröffentlicht in juris, Rz. 25 ff. m.w.N.). Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob die Feststellungen der Finanzverwaltung zur Einkunftsart für den erkennenden Senat überhaupt verbindlich wären und wie weit die Parallelität zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht reicht (vgl. hierzu Fischer in jurisPK-SGB IV § 15 Rz. 21 und § 16 Rz. 12; BSG, Urteil vom 6. August 1997 - 3 RK 25/86 -, SozR 2200 § 205 Nr. 63; Urteil vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R - m.w.N., veröffentlicht in juris, Rz. 30).

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Bei der Ermittlung des zeitlichen Arbeitsaufwandes, der mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin als landwirtschaftliche und als gewerbliche Unternehmerin verbunden war, ist allein maßgebend auf die Person der Klägerin abzustellen. Der Zeitaufwand von mithelfenden Familienangehörigen oder fremden Personal einschließlich der Arbeitszeit von Lohnunternehmen im Rahmen eines Maschinenrings sind nicht zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29. September 1997, SozR 3-5420 § 3 Nr. 3; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 2005 – L 5 KR 74/04 -). Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass der Personaleinsatz und der Kostenaufwand in die betriebliche Gesamtrechnung des Unternehmens bereits eingeflossen sind. Das gilt insbesondere auch bei Familienangehörigen. Denn ihr – unentgeltlicher – Einsatz schlägt sich auf den Gewinn des Unternehmens und damit auch indirekt auf die Bedeutung für den Unternehmer nieder.

32

Gemessen an diesen Grundsätzen überwog der Arbeitseinsatz der Klägerin für den als Hauptunternehmen veranlagten gewerblichen Unternehmenszweig ihres Gesamtunternehmens den Zeitaufwand für das landwirtschaftliche Unternehmen. Der persönliche Arbeitseinsatz der Klägerin für das landwirtschaftliche Unternehmen beschränkte sich nach ihrem glaubhaften und von der Beklagten auch nicht bestrittenem Vorbringen auf das Herausbringen vereinzelter Pferde auf die Weide. Demgegenüber bereitete die Klägerin im gewerblichen Unternehmenszweig die täglichen Mahlzeiten für die Pensionspferde vor, verabreichte die erforderlichen Medikamente und führte allgemeine Ordnungs- und Säuberungsmaßnahmen durch. Es ist offensichtlich, dass der Zeitaufwand für diesen Arbeitseinsatz größer war, als der Zeitaufwand, der für das gelegentliche Verbringen von Tieren auf die Weide benötigt wurde. Der Senat hat daher davon absehen die im Einzelnen benötigte Stundenzahl exakt zu ermitteln, zumal auch die von der Klägerin wahrgenommenen Leitungsfunktionen für das gewerbliche Hauptunternehmen offensichtlich mehr Zeitaufwand erforderten als die Leitung des landwirtschaftlichen Neben- oder Hilfsunternehmens. Schließlich resultierte die landwirtschaftliche Nutzung allein aus dem Umstand, dass die Pferde das Grünland nicht ausschließlich als Auslauffläche nutzten, sondern entsprechend ihrer Natur zugleich auch beweideten. Darüber hinaus fand eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grünflächen nicht statt. Insbesondere hat die Klägerin glaubhaft vorgebracht, dass sich die Pensionspferde ganzjährig auf der Weide aufgehalten haben und deshalb die Wiesen auch nicht gemäht worden seien, um Heu zu gewinnen. Dabei kann der Senat insbesondere dahingestellt lassen, ob der in der mündlichen Verhandlung geschilderte einmalige Versuch der Heugewinnung tatsächlich erst im Jahr 2007 erfolgte. Hieraus ließe sich ohnehin kein für das Verfahren bedeutsamer persönlicher Arbeitsaufwand der Klägerin für das landwirtschaftliche Unternehmen ableiten. Die Arbeiten sind nach ihrem unbestrittenem Vorbringen von einem Lohnunternehmer durchgeführt worden. Der Senat hat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt dieser Aussage in Zweifel zu ziehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

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Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Er misst der hier streitentscheidenden Rechtsfrage, ob ein landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 4a KVLG 1989 nur dann außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, wenn er diese Tätigkeit außerhalb seines Gesamtunternehmens ausübt, das auch Landwirtschaft betreibt, grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Rechtsfrage ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2010 - L 5 KR 69/09

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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2010 - L 5 KR 69/09 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 1 Versicherte kraft Gesetzes


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unt

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 15 Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerr

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 3 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie1.regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Be

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 2 Pflichtversicherte


(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig1.Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unterneh

Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung


Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2010 - L 5 KR 69/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 07. Sept. 2005 - L 5 KR 74/04

bei uns veröffentlicht am 07.09.2005

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. April 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch für die zweite Instanz zu erstatten. Die Revision wird ni
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juli 2010 - L 5 KR 69/09.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Okt. 2014 - L 1 LW 24/11

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2011 wird aufgehoben. II. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 in der Fassung des Bescheids

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Okt. 2014 - L 1 LW 23/11

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.Mai 2011 wird aufgehoben. II. Die Bescheide der Beklagten vom 13. Oktober 2004, 18. März 2005, 07. April 2005 und 29. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1

Referenzen

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig

1.
Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,
2.
Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, ohne daß ihr Unternehmen die Mindestgröße im Sinne der Nummer 1 erreicht, wenn
a)
ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte festgesetzte Mindestgröße um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet und sie nicht nach Nummer 4 versicherungspflichtig sind und
b)
das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt,
3.
mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind,
4.
Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen und diese Rente beantragt haben,
5.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht haben und während der letzten fünfzehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens sechzig Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2 oder als mitarbeitende Familienangehörige nach Nummer 3 versichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen,
6.
Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
7.
Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

(2) Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, deren Unternehmen unabhängig vom jeweiligen Unternehmer die Mindestgröße erreicht; für die Bestimmung der Mindestgröße gilt § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Soweit sich die folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unternehmen beziehen, gelten sie entsprechend für die in Satz 1 genannten Unternehmen.

(3) Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Betreiben Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht festzustellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet, bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer gilt.

(4) Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner mitarbeitende Familienangehörige, ist nur derjenige versicherungspflichtig, der überwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch der Ehegatte oder Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers, der aufgrund einer Beschäftigung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt.

(4a) Nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ist nicht versicherungspflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5) Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig sind, für die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 versicherungspflichtig sind, und für die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Personen, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 versicherungspflichtig sind.

(6) Der Bezug des in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorruhestandsgeldes steht einer hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten.

(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leistungsbezug für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 7, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(7) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 7 eintritt.

(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 6, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nicht gegründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.

(9) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig

1.
Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,
2.
Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, ohne daß ihr Unternehmen die Mindestgröße im Sinne der Nummer 1 erreicht, wenn
a)
ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte festgesetzte Mindestgröße um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet und sie nicht nach Nummer 4 versicherungspflichtig sind und
b)
das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt,
3.
mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind,
4.
Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen und diese Rente beantragt haben,
5.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht haben und während der letzten fünfzehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens sechzig Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2 oder als mitarbeitende Familienangehörige nach Nummer 3 versichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen,
6.
Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
7.
Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

(2) Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, deren Unternehmen unabhängig vom jeweiligen Unternehmer die Mindestgröße erreicht; für die Bestimmung der Mindestgröße gilt § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Soweit sich die folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unternehmen beziehen, gelten sie entsprechend für die in Satz 1 genannten Unternehmen.

(3) Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Betreiben Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht festzustellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet, bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer gilt.

(4) Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner mitarbeitende Familienangehörige, ist nur derjenige versicherungspflichtig, der überwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch der Ehegatte oder Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers, der aufgrund einer Beschäftigung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt.

(4a) Nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ist nicht versicherungspflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5) Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig sind, für die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 versicherungspflichtig sind, und für die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Personen, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 versicherungspflichtig sind.

(6) Der Bezug des in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorruhestandsgeldes steht einer hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten.

(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leistungsbezug für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 7, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(7) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 7 eintritt.

(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 6, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nicht gegründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.

(9) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. April 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch für die zweite Instanz zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als selbständiger Landwirt und zugleich in Teilzeit abhängig Beschäftigter in der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert ist.

2

Der 1951 geborene Kläger bewirtschaftet einen ca. 98 ha Grünland umfassenden und auf Milchviehhaltung und -aufzucht ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben übt er eine abhängige Beschäftigung als Lagerarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von im Oktober 2002 1.160,00 € bei der Beigeladenen zu 2) aus. Nach dem gemeinsamen Flächenkataster hält er in der Landwirtschaft ca. 50 Milchkühe, 37 Mutterkühe und 115 Kälber und Färsen. Auf dem "Fragebogen zur Überprüfung der Versicherungsvoraussetzungen und zur Abgrenzung der Kassenzuständigkeit" der Beklagten gab der Kläger, der seit 1973 bei der Beigeladenen zu 1) gesetzlich krankenversichert ist, an, im landwirtschaftlichen Unternehmen ca. 7 Wochenstunden tätig zu sein. Er beschäftige regelmäßig keine Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt. Gegenüber der Beklagten gab der Kläger am 13. Dezember 2002 an, dass er neben dem Milchviehbetrieb 20 ha Ackerbau betreibe. Die Arbeiten im Betrieb führe die gesamte Familie durch. Maschinenarbeiten erledige hauptsächlich ein Lohnunternehmen. In der Landwirtschaft erziele er nur geringe Einkünfte, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie verdiene er aus der Arbeitnehmertätigkeit.

3

Auf die Beanstandung der Kassenzuständigkeit durch die Beklagte hin erklärte die Beigeladene zu 1), die Landwirtschaft sei nicht Mittelpunkt des Erwerbslebens des Klägers, da er für seine landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich 7 Stunden wöchentlich aufwende und er seinen Gewinn mit 3.000,00 € jährlich beziffere. Damit sei ihre, der Beigeladenen, Zuständigkeit weiterhin gegeben. Ergänzend dazu legte der Kläger der Beklagten die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit einem ausgewiesenen Gewinn von 3.000,00 € vor.

4

Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, ihn ab 1. Januar 2003 in der Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu führen und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 20. Februar hierzu zu äußern. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass anhand des korrigierten Wirtschaftswertes analog § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) der Betrieb einen Gewinn von 32.594,41 € pro Jahr erwirtschaften könne. Der Kläger verwies weiterhin auf den tatsächlichen Gewinn nach dem betriebswirtschaftlichen Jahresabschluss von 3.000,00 €. Der steuerliche Gewinn liege mit rund 6.000,00 € etwas höher. Eine Nachfrage beim Steuerberater habe ergeben, dass der Grund dafür in der Auflösung rein steuerlicher Sonderposten zu suchen sei, die mit der Ertragskraft des Betriebes aber nichts zu tun hätten. Für das laufende Wirtschaftsjahr werde der Gewinn infolge stark gesunkener Erzeugerpreise voraussichtlich noch niedriger ausfallen.

5

Mit Bescheid vom 13. März 2003 stellte die Beklagte eine Versicherungspflicht des Klägers bei ihr in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2003 fest und forderte Beiträge für die Zeit Januar bis März 2003 in Höhe von 931,56 €. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werde eine selbständige Erwerbstätigkeit nur dann als hauptberuflich angesehen, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteige und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Davon könne hinsichtlich seines landwirtschaftlichen Betriebes nicht die Rede sein, den er mit 7 Wochenstunden betreibe. Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherer vom 21. November 1988 werde vermutet, dass für eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr verbleibe, wenn ein Arbeitnehmer mindestens 18 Stunden in der Woche arbeite und ein monatliches Arbeitsentgelt von mehr als der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße erziele. Bei ihm, dem Kläger, liege das Einkommen mit 5,00 € nur knapp unter der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße. Berücksichtige man auch seine Erwerbsminderung von 30 GdB, bleibe für eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit neben seiner abhängigen Beschäftigung kein Raum. Nach den Grundsätzen der BSG-Rechtsprechung komme es auf die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung an. Soweit andere Arbeitskräfte Arbeiten in der Landwirtschaft verrichteten, seien diese nicht dem Unternehmer zuzurechnen. Und die meisten der körperlichen Tätigkeiten sowie die Buchhaltung erledigten seine Ehefrau und die drei Kinder. Hinzu kämen Arbeiten von Lohnunternehmern in erheblichem Umfange. Das

6

Ackerland werde komplett durch einen Lohnunternehmer bewirtschaftet. Zwar habe das BSG in dem von der Beklagten zitierten Urteil darauf hingewiesen, dass die Gewinnermittlung anhand des korrigierten Wirtschaftswertes einschlägig sein könne. Das BSG habe aber auch deutlich gemacht, dass dies nur dann eine Alternative sei, wenn eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) für die steuerliche Beurteilung vorgenommen werde. Das sei bei ihm nicht der Fall. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 den Widerspruch zurück.

7

Der Kläger hat am 8. Juli 2003 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, es könne nicht sein, für die Frage der Versicherungspflicht auf tatsächlich vielleicht mögliche Erwerbs- und Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen abzustellen. Maßgebend könne nur sein, was dem tatsächlichen Tätigkeitsschwerpunkt entspreche. Zudem sei der Wirtschaftswert ein seit der letzten Hauptfeststellung im Jahre 1962 historischer Wert, der den heutigen Gegebenheiten nicht mehr gerecht werde. Wenn überhaupt, spiegele er lediglich ein sehr grobes Bild der Ertragskraft wider. Zudem sei die bisherige Rechtsprechung des BSG praktikabel. Der angefochtene Bescheid sei auch formell rechtswidrig, da die Beigeladene zu 1) gemäß § 28h Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) für diese Feststellung zuständig sei.

8

Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen: In seiner Entscheidung vom 29. September 1997 habe das BSG eine gewisse Relativierung der bisherigen Rechtsprechung erkennen lassen, was auch nach dem gesetzlichen Zweck der Regelung des § 5 Abs. 5 SGB V notwendig sei. Diese Vorschrift diene nämlich auch der Missbrauchsabwehr. Zudem stoße die Rechtsprechung des BSG auf Bedenken insoweit, als bezahlte Arbeit unberücksichtigt zu bleiben habe. Denn die steigende Wirtschaftskraft eines Unternehmens zeige sich doch gerade darin, dass der Unternehmer zunehmend Arbeitskräfte beschäftige und sich damit entlaste. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Tätigkeit könne nicht deshalb als gering eingeschätzt werden, weil der Unternehmer andere Personen an dem Unternehmensertrag teilhaben lasse. Um ein realistisches Bild hinsichtlich der Frage, welche der ausgeübten Tätigkeiten den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle, zu erhalten, halte sie, die Beklagte, den Rückgriff auf objektivierbare Abgrenzungskriterien wie z. B. den korrigierten Wirtschaftswert des Unternehmens als maßgebenden Faktor nicht nur für gerechtfertigt, sondern vielmehr auch für notwendig.

9

Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen: Sie sei diejenige, die über Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu entscheiden habe. Nachdem der Kläger eine Tätigkeit als Arbeitnehmer verrichte, sei auch sie, die Beigeladene zu 1), diejenige, die zu prüfen habe, ob sich Änderungen ggf. auf Grund der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens ergäben oder nicht.

10

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 5. April 2004 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Klägers, der die landwirtschaftliche Tätigkeit gegenüber der Arbeitnehmertätigkeit als "Hobby" bezeichnet habe, sei dieser nur etwa sieben Stunden wöchentlich für den landwirtschaftlichen Betrieb tätig. In Anbetracht dieses doch sehr geringen zeitlichen Einsatzes erscheine der laut Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 während dieses Zeitraums erwirtschaftete Gewinn von 3.000,00 € plausibel. Die Tatsache, dass der Kläger den Großteil seiner Arbeitskraft nicht in den eigenen Betrieb, sondern vielmehr in die Arbeitnehmertätigkeit einbringe, und dass neben vier Familienangehörigen auch Lohnunternehmer in die Bewirtschaftung des Betriebes einbezogen würden, korreliere mit dem niedrigen Gewinn. Keinesfalls könne unter Feststellung eines fiktiven Gewinnes unter Zugrundelegung des korrigierten Wirtschaftswertes eine die Arbeitnehmertätigkeit übersteigende wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmertätigkeit konstruiert werden. Maßgebend für die wirtschaftliche Bedeutung sei allein der tatsächlich vom Kläger erzielte Gewinn.

11

Gegen das ihr am 15. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 1. Juli 2004. Zur Begründung trägt sie vor: Vorteil der Gewinnermittlung mit Hilfe des Wirtschaftswertes sei, dass so ein Ergebnis mit größerer Objektivität erlangt werde ohne Einflüsse durch das mehr oder weniger ausgeprägte unternehmerische Geschick des Landwirtes. Zudem dürfe sich der Unternehmer nicht mit bezahlter Arbeit "freikaufen", Mitarbeiter seien also bei der Frage der Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Um dieses aufzuzeigen, müsse das BSG mit den in der Praxis aufgetretenen Problemen nochmals konfrontiert werden. Bei dem Betrieb des Klägers handele es sich mit Sicherheit nicht um einen klassischen Nebenerwerbsbetrieb. Hinsichtlich ihrer Zuständigkeit zu den oben getroffenen Feststellungen sei es zwar zutreffend, dass letztlich nur einheitlich darüber entschieden werden könne, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 SGB V vorlägen. Keinesfalls sei jedoch die von der Beigeladenen zu 1) getroffene Entscheidung für sie, die Beklagte, in der Weise bindend, dass sie selbst von ihrer behördlichen Regelungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen und ihre Rechtsauffassung nur noch im Wege einer gegen die Beigeladene zu 1) gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage hätte weiterverfolgen dürfen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. April 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Ergänzend trägt er vor: Die Beklagte nehme eine Fehlinterpretation der Entscheidung des BSG vom 29. September 1997 vor. Darin habe das BSG sich erkennbar nur auf solche Landwirte bezogen, die nicht buchführungspflichtig seien und deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt werde. Hierfür spreche zum Einen, dass ansonsten die Ausführungen des Gerichts zu § 15 Abs. 1 SGB IV überflüssig wären, zum Anderen der Wortlaut der Vorschrift selbst. Nach deren Abs. 1 sei Einkommen nämlich als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. Die Ausnahme regele dagegen der zweite Absatz, wonach bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt werde, als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 ALG ergebende Wert anzusetzen sei. Das BSG habe beide Alternativen des § 15 SGB IV erwähnt, weil es entsprechende Feststellungen hierzu in der vorinstanzlichen Entscheidung vermisst habe. Solange die Vorschrift nicht geändert werde, komme auch keine andere Rechtsprechung hierzu in Frage. Von einer "sinnvollen Fortentwicklungsmöglichkeit" der Rechtsprechung des BSG könne daher keine Rede sein.

17

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie trägt vor: Der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Verwaltungsakt der Beklagten sei nicht nur rechtswidrig, sondern mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig. Der Kläger sei seit August 1973 Mitglied der Beigeladenen zu 1). Seit September 1977 bestehe auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 2) Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Versicherungspflicht bei der Beklagten könne daher nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 SGB V gegeben seien. Sie, die Beigeladene zu 1) und die Beklagte, hätten per Bescheid entsprechend ihren Auffassungen entschieden. In derselben Sache könne jedoch nur eine Entscheidung ergehen. Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sei nach § 28i SGB IV die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt werde. Diese entscheide gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV auch über die Versicherungs- und Beitragspflicht. Sie, die Beigeladene zu 1), sei eindeutig die zuständige Einzugsstelle, nur sie könne daher die Entscheidung über das Versicherungsverhältnis des Klägers treffen. Die Beklagte dürfe diese Entscheidung nicht mit einem eigenen Bescheid "überdecken". Vielmehr hätte die Beklagte gegen ihre Entscheidung Anfechtungsklage erheben müssen. Es liege der Fall der absolut sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 40 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) vor.

20

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

21

Auf Anforderung des Senats hat der Kläger die Gewinn- und Verlustrechnungen der Wirtschaftsjahre 2002/2003 und 2003/2004 vorgelegt.

22

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und in der der Kläger angehört wurde, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, da keine Versicherungspflicht des Klägers bei der Beklagten besteht.

24

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte von 1989 (KVLG 1989) sind Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig, wenn ihr Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht, die gemäß des 2. Halbsatzes der Vorschrift in § 1 Abs. 5 ALG definiert ist. Nach dieser Vorschrift erreicht ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert ein von der Landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen und regelnahen Gegebenheiten den festgesetzten Grenzwert erreicht, wobei der Ertragswert für Nebenbetriebe unberücksichtigt bleibt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der landwirtschaftliche Betrieb, den der Kläger betreibt, diese Voraussetzungen erfüllt.

25

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 ist derjenige jedoch nicht in der Krankenversicherung der Landwirte versichert, der nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist. Daraus folgt allerdings nicht bereits, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 verdrängt. Ob die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V greift, ist zuvor am Maßstab des § 5 Abs. 5 SGB V zu überprüfen. Gemäß dieser Vorschrift ist nach Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Einerseits soll § 5 Abs. 5 SGB V damit verhindern, dass es wegen des Nachrangs der landwirtschaftlichen Unternehmerversicherung zu einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erst dann kommt, wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer seinen Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus der selbständigen Tätigkeit bestreitet. Andererseits wäre es mit ihrer grundsätzlichen Nachrangigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989) nicht zu vereinbaren, wenn der landwirtschaftlichen Krankenversicherung durch eine weite Auslegung der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 5 SGB V faktisch ein Vorrang eingeräumt würde. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 11/2493 S. 159) und der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 2) ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung sind danach der Zeitaufwand und das erzielte Entgelt aus den Tätigkeiten, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei sind für die Überprüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der Beschäftigung und der Unternehmertätigkeit das Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV miteinander zu vergleichen. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist allein auf die Person des Versicherten bzw. Unternehmers abzustellen; der Zeitaufwand von mithelfenden Familienangehörigen oder fremdem Personal einschließlich der Arbeitszeit von Lohnunternehmen im Rahmen eines Maschinenrings sind nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) nicht berücksichtigungsfähig.

26

Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger allein versicherungspflichtig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, da seine selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt nicht als hauptberuflich im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V anzusehen ist. In wirtschaftlicher Hinsicht überwiegt das Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung mit im Jahr 2002 monatlich 1.160,00 € das Arbeitseinkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit bei weitem. Dieses lag für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 bei einem Gewinn von 3.000,00 €, der sich nach den nunmehr vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen der beiden Folgejahre sogar weiter reduzierte, und zwar auf Verluste von 12.200,00 € für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 und 700,00 € für das Wirtschaftsjahr 2003/2004. Der Hinweis der Beklagten auf ein bei dieser Betriebsgröße mögliches Arbeitseinkommen, und zwar nach § 32 Abs. 6 ALG ermittelt auf ein Einkommen in Höhe von 32.594,41 €, vermag nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf einen möglichen Gewinn widerspricht bereits dem oben zur Vorschrift des § 5 Abs. 5 SGB V dargestellten Sinn und Zweck, die tatsächliche Bedeutung der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Beschäftigung festzustellen, gegeneinander abzuwägen und danach die Versicherungspflicht zu bestimmen. Die Auffassung der Beklagten widerspricht darüber hinaus der Gesetzesfassung des § 15 SGB IV, der in seinem Absatz 2 nur auf die Gewinnermittlung nach § 32 Abs. 6 ALG verweist, wenn es sich um Landwirte handelt, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt wird. Diese Möglichkeit besteht also nur bei Kleinbetrieben der in dieser Vorschrift näher umschriebenen Größenordnung. Der Kläger liegt mit seinem Hof unstreitig (weit) über den dortigen Werten, so dass diese Gewinnermittlungsmethode für ihn nicht in Betracht kommt. Zwar hat das BSG in seinem Urteil vom 29. September 1997 (SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) ausgeführt, dass nach § 13a EStG der Wirtschaftswert des Unternehmens auch nach Durchschnittswerten errechnet werden kann. In dem dort zu entscheidenden Fall enthielt das landessozialgerichtliche Urteil jedoch keine Angaben über die Größe des landwirtschaftlichen Betriebes, so dass das BSG nur auf die Möglichkeit der Anwendung des § 15 Abs. 2 SGB IV hinwies.

27

In diesem Urteil hat das BSG unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung zu der Ermittlung der aufgewendeten Arbeitszeit betont, dass allein maßgebend die Person des Beschäftigten bzw. Unternehmers sei, nicht jedoch der Zeitaufwand von mithelfenden Familienangehörigen oder Fremdpersonal. Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass der Personaleinsatz und der Kostenaufwand in die betriebliche Gesamtrechnung des landwirtschaftlichen Unternehmens bereits eingeflossen sind. Das gilt insbesondere auch bei Familienangehörigen. Denn ihr - unentgeltlicher - Einsatz schlägt sich auf den Gewinn des Unternehmens und damit auch indirekt auf die Bedeutung für den Unternehmer nieder.

28

Der Arbeitseinsatz als abhängiger Beschäftigter überwog mit 19 Wochenstunden gegenüber den vom Kläger angegebenen sieben Wochenstunden für das landwirtschaftliche Unternehmen. Selbst wenn der Kläger für den landwirtschaftlichen Betrieb den gleichen Zeitaufwand wie für die abhängige Beschäftigung hätte, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn in dem Fall käme es allein auf die wirtschaftliche Bedeutung für ihn an, die, worauf oben hingewiesen wurde, im Schwerpunkt bei der Beschäftigung liegt.

29

Nicht zur Rechtswidrigkeit, geschweige denn zur Nichtigkeit, führt indes der Umstand, dass die Beklagte die Entscheidung über die Versicherungspflicht getroffen hat und hierzu nach Auffassung der Beigeladenen zu 1) nicht befugt gewesen sei. Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein; sofern ein Versicherungsträger hierüber einen feststellenden Verwaltungsakt erlässt, hat dieser lediglich deklaratorische, nicht aber konstitutive Bedeutung. Mit Wirkung für die Zukunft kann eine Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft bei einem Versicherungsträger daher jederzeit von diesem festgestellt werden, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

31

Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, nachdem das BSG, teilweise mehrfach, über die hier im Wesentlichen streitigen Fragen entschieden hat.


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig

1.
Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,
2.
Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, ohne daß ihr Unternehmen die Mindestgröße im Sinne der Nummer 1 erreicht, wenn
a)
ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte festgesetzte Mindestgröße um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet und sie nicht nach Nummer 4 versicherungspflichtig sind und
b)
das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt,
3.
mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind,
4.
Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen und diese Rente beantragt haben,
5.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht haben und während der letzten fünfzehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens sechzig Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2 oder als mitarbeitende Familienangehörige nach Nummer 3 versichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen,
6.
Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
7.
Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

(2) Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, deren Unternehmen unabhängig vom jeweiligen Unternehmer die Mindestgröße erreicht; für die Bestimmung der Mindestgröße gilt § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Soweit sich die folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unternehmen beziehen, gelten sie entsprechend für die in Satz 1 genannten Unternehmen.

(3) Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Betreiben Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht festzustellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet, bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer gilt.

(4) Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner mitarbeitende Familienangehörige, ist nur derjenige versicherungspflichtig, der überwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch der Ehegatte oder Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers, der aufgrund einer Beschäftigung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt.

(4a) Nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ist nicht versicherungspflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5) Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig sind, für die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 versicherungspflichtig sind, und für die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Personen, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 versicherungspflichtig sind.

(6) Der Bezug des in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorruhestandsgeldes steht einer hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten.

(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leistungsbezug für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 7, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(7) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 7 eintritt.

(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 6, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nicht gegründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.

(9) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.