Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Juli 2014 - L 7 AS 500/14 RG

published on 21/07/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Juli 2014 - L 7 AS 500/14 RG
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

no content added to this principle

no content added to this principle

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beteiligten haben für das Verfahren der Anhörungsrüge einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Gründe

I.

Aufgrund der Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Mai 2014, Az.: S 16 AS 142/14 ER, mit dem das Sozialgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Ast abgelehnt hatte, entschied der Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, wie folgt:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg betreffend die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis einschließlich 31. Mai 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an die beim Sozialgericht Augsburg für den Vollzug des Vergleiches der 15. Kammer vom 28. Juni 2013 zuständige Kammer des Sozialgerichts Augsburg zurückverwiesen.

II.

Für die Zeit vom 13. September 2011 bis einschließlich 30. November 2011 wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.

III.

Für die Zeit ab 1. Juni 2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller und Beschwerdeführer ab 1. August 2014 Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für einen Alleinstehenden abzüglich 30% vorläufig bewilligt werden bis zur Entscheidung des Antragsgegners und Beschwerdegegners über den offenen Antrag vom 1. Juni 2013. Im Übrigen wird die Beschwerde insoweit zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.

Der Beschluss des Senats wurde entsprechend der unterschiedlichen Zeiträume begründet.

Für den Zeitraum vom 13. September 2011 bis einschließlich 30. November 2012 sei kein Anordnungsgrund gegeben. Der Bewilligungszeitraum sei abgelaufen und eine fortwirkende Notlage nicht erkennbar.

Für die Zeit ab 1. Juni 2013 bis Ende Juli 2014 sei ebenfalls kein Anordnungsgrund gegeben. Eine Notlage sei nicht ersichtlich, da der Ast bei seiner Ehefrau wohne und dort Unterhalt bekäme. Soweit der Ast Hilfebedürftigkeit behaupte, insbesondere auch behaupte, nicht bei seiner Ehefrau zu wohnen bzw. zwar dort erreichbar zu sein, aber von seiner Ehefrau keine Unterstützung zu bekommen, habe der Ast bislang trotz wiederholter Aufforderungen jegliche Mitwirkung zur Überprüfung der Behauptungen verweigert. Der Antragsgegner (Ag) müsse aber gleichwohl endlich über den Antrag des Ast entscheiden; sofern dies nicht bis 1. August 2014 geschehe, erhalte der Ast ab diesem Zeitpunkt vorläufig Leistungen bis zur Entscheidung des Ag über den Antrag.

Für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis einschließlich 31.05.2013 liege ein wirksamer Vergleich vor dem Sozialgericht Augsburg vor, wonach der Ag für diesen Zeitraum über Leistungen durch Bescheid neu entscheiden müsse, wenn der Ast seine Mitwirkungsverpflichtungen erfülle. Insoweit handle es sich um einen vollstreckbaren Titel, der ggf. mit Zwangsgeld gegenüber dem Ag durchzusetzen sei. Insoweit wurde das Verfahren an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Mit Schreiben vom 15.06.2014 hat der Ast die Berichtigung von Schreibfehlern u. ä. offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss des Senats vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, beantragt, was mit Beschluss des Vorsitzenden vom 1. Juli 2014 erfolgt ist, soweit es sich um offenbare Schreibfehler bzw. offenbare Unrichtigkeiten handelte. In dem Berichtigungsbeschluss wurde dem Ast auch mitgeteilt, dass über die übrigen von ihm vorgetragenen Punkte im Rahmen der Anhörungsrüge entschieden werde.

Im Schreiben vom 15.06.2014 trägt der Ast auf ca. drei eng beschriebenen Seiten zahlreiche Punkte vor, die seiner Meinung nach als offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen seien. Auf diese Schreiben wird bezüglich der einzelnen Punkte Bezug genommen. Gleichzeitig verlangt der Ast in diesem Schreiben noch eine einstweilige Anordnung dahingehend, ihm vorläufig Leistungen zu gewähren. Er sei in einer Notlage, da er nicht bei seiner Ehefrau wohne.

II.

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig und als solche gemäß § 178a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.

Denn der Ast ist seiner Darlegungspflicht nach § 178a SGG nicht hinreichend nachgekommen. Nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffenen Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung, BayLSG Beschluss vom 27.05.2014, Az.: L 7 AS 398/14 RG, Rz. 6. Fehlt eine solche Darlegung ist die Rüge unzulässig und als solche zu verwerfen.

An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die vom Ast gewünschte inhaltliche Überprüfung des Beschlusses des Senats ist nach § 177 SGG ausgeschlossen.

Der Ast legt nicht - wie für eine nach § 178a SGGG zulässige Rüge erforderlich - dar, dass die gerügte Entscheidung deshalb zu seinen Lasten ausgegangen ist, weil ihm nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein wesentlicher Sachvortrag nicht berücksichtigt worden sei.

Im Schreiben vom 15.06.2014 legt der Ast lediglich unter der Überschrift offenbare Schreibfehler/Unrichtigkeiten dar, welche Punkte er im Einzelnen im Beschluss des Senats für inhaltlich unrichtig hält. Soweit er mit der Rüge wieder behauptet, nicht bei seiner Ehefrau zu wohnen bzw. von ihr unterstützt zu werden, war dieser Sachvortrag gerade Grundlage der Entscheidung des Senats. Insoweit behauptet der Ast demgemäß mit seiner Rüge nicht, dieser Sachvortrag sei nicht berücksichtigt worden sondern er wiederholt nur seine Behauptung. Der Ast hat diese Behauptung zudem nach wie vor nicht glaubhaft gemacht bzw. eine Überprüfung dieser Behauptung durch den Ag ermöglicht.

Da der Ast seiner Darlegungslast nach § 178a SGG nicht nachgekommen ist, ist die Anhörungsrüge nicht in zulässiger Form erhoben und demgemäß als unzulässig zu verwerfen.

Die auch bei der Anhörungsrüge notwendige - auch für nicht privilegierte Nichtbeteiligte, die gemäß § 183 SGG von Kosten befreit sind, ist eine Kostenentscheidung im Anhörungsverfahren notwendig (vgl. BSG, Beschluss vom 01.11.2010, Az.: B 14 AS 3/10 C, BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C. Andere Ansicht Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 30.04.2013, Az.: L 8 AS 702/13 B KO RG) - Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C Rz. 6; zur Tenorierung der Kostenentscheidung vgl. BSG, Beschluss vom 01.11.2010, Az.: B 14 AS 3/10 C).

Der auch im Verfahren der Anhörungsrüge zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C, Rz. 6. Andere Ansicht LSG Sachsen, Beschluss vom 30.04.2013, Az.: L 8 AS 702/13 B KO RG) ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten - wie sich aus dem oben dargestellten ergibt - abzulehnen, § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/05/2014 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 17. April 2014 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Mit Urteil vom 10.04.2014, Az. L
published on 01/11/2010 00:00

Tenor Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 145/09 B - wird als unzulässig verworfen.
published on 25/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 2008
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.