Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Juli 2014 - L 7 AS 500/14 RG

bei uns veröffentlicht am21.07.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beteiligten haben für das Verfahren der Anhörungsrüge einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Gründe

I.

Aufgrund der Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Mai 2014, Az.: S 16 AS 142/14 ER, mit dem das Sozialgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Ast abgelehnt hatte, entschied der Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, wie folgt:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg betreffend die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis einschließlich 31. Mai 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an die beim Sozialgericht Augsburg für den Vollzug des Vergleiches der 15. Kammer vom 28. Juni 2013 zuständige Kammer des Sozialgerichts Augsburg zurückverwiesen.

II.

Für die Zeit vom 13. September 2011 bis einschließlich 30. November 2011 wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.

III.

Für die Zeit ab 1. Juni 2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller und Beschwerdeführer ab 1. August 2014 Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für einen Alleinstehenden abzüglich 30% vorläufig bewilligt werden bis zur Entscheidung des Antragsgegners und Beschwerdegegners über den offenen Antrag vom 1. Juni 2013. Im Übrigen wird die Beschwerde insoweit zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.

Der Beschluss des Senats wurde entsprechend der unterschiedlichen Zeiträume begründet.

Für den Zeitraum vom 13. September 2011 bis einschließlich 30. November 2012 sei kein Anordnungsgrund gegeben. Der Bewilligungszeitraum sei abgelaufen und eine fortwirkende Notlage nicht erkennbar.

Für die Zeit ab 1. Juni 2013 bis Ende Juli 2014 sei ebenfalls kein Anordnungsgrund gegeben. Eine Notlage sei nicht ersichtlich, da der Ast bei seiner Ehefrau wohne und dort Unterhalt bekäme. Soweit der Ast Hilfebedürftigkeit behaupte, insbesondere auch behaupte, nicht bei seiner Ehefrau zu wohnen bzw. zwar dort erreichbar zu sein, aber von seiner Ehefrau keine Unterstützung zu bekommen, habe der Ast bislang trotz wiederholter Aufforderungen jegliche Mitwirkung zur Überprüfung der Behauptungen verweigert. Der Antragsgegner (Ag) müsse aber gleichwohl endlich über den Antrag des Ast entscheiden; sofern dies nicht bis 1. August 2014 geschehe, erhalte der Ast ab diesem Zeitpunkt vorläufig Leistungen bis zur Entscheidung des Ag über den Antrag.

Für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis einschließlich 31.05.2013 liege ein wirksamer Vergleich vor dem Sozialgericht Augsburg vor, wonach der Ag für diesen Zeitraum über Leistungen durch Bescheid neu entscheiden müsse, wenn der Ast seine Mitwirkungsverpflichtungen erfülle. Insoweit handle es sich um einen vollstreckbaren Titel, der ggf. mit Zwangsgeld gegenüber dem Ag durchzusetzen sei. Insoweit wurde das Verfahren an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Mit Schreiben vom 15.06.2014 hat der Ast die Berichtigung von Schreibfehlern u. ä. offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss des Senats vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, beantragt, was mit Beschluss des Vorsitzenden vom 1. Juli 2014 erfolgt ist, soweit es sich um offenbare Schreibfehler bzw. offenbare Unrichtigkeiten handelte. In dem Berichtigungsbeschluss wurde dem Ast auch mitgeteilt, dass über die übrigen von ihm vorgetragenen Punkte im Rahmen der Anhörungsrüge entschieden werde.

Im Schreiben vom 15.06.2014 trägt der Ast auf ca. drei eng beschriebenen Seiten zahlreiche Punkte vor, die seiner Meinung nach als offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen seien. Auf diese Schreiben wird bezüglich der einzelnen Punkte Bezug genommen. Gleichzeitig verlangt der Ast in diesem Schreiben noch eine einstweilige Anordnung dahingehend, ihm vorläufig Leistungen zu gewähren. Er sei in einer Notlage, da er nicht bei seiner Ehefrau wohne.

II.

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig und als solche gemäß § 178a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.

Denn der Ast ist seiner Darlegungspflicht nach § 178a SGG nicht hinreichend nachgekommen. Nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffenen Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung, BayLSG Beschluss vom 27.05.2014, Az.: L 7 AS 398/14 RG, Rz. 6. Fehlt eine solche Darlegung ist die Rüge unzulässig und als solche zu verwerfen.

An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die vom Ast gewünschte inhaltliche Überprüfung des Beschlusses des Senats ist nach § 177 SGG ausgeschlossen.

Der Ast legt nicht - wie für eine nach § 178a SGGG zulässige Rüge erforderlich - dar, dass die gerügte Entscheidung deshalb zu seinen Lasten ausgegangen ist, weil ihm nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein wesentlicher Sachvortrag nicht berücksichtigt worden sei.

Im Schreiben vom 15.06.2014 legt der Ast lediglich unter der Überschrift offenbare Schreibfehler/Unrichtigkeiten dar, welche Punkte er im Einzelnen im Beschluss des Senats für inhaltlich unrichtig hält. Soweit er mit der Rüge wieder behauptet, nicht bei seiner Ehefrau zu wohnen bzw. von ihr unterstützt zu werden, war dieser Sachvortrag gerade Grundlage der Entscheidung des Senats. Insoweit behauptet der Ast demgemäß mit seiner Rüge nicht, dieser Sachvortrag sei nicht berücksichtigt worden sondern er wiederholt nur seine Behauptung. Der Ast hat diese Behauptung zudem nach wie vor nicht glaubhaft gemacht bzw. eine Überprüfung dieser Behauptung durch den Ag ermöglicht.

Da der Ast seiner Darlegungslast nach § 178a SGG nicht nachgekommen ist, ist die Anhörungsrüge nicht in zulässiger Form erhoben und demgemäß als unzulässig zu verwerfen.

Die auch bei der Anhörungsrüge notwendige - auch für nicht privilegierte Nichtbeteiligte, die gemäß § 183 SGG von Kosten befreit sind, ist eine Kostenentscheidung im Anhörungsverfahren notwendig (vgl. BSG, Beschluss vom 01.11.2010, Az.: B 14 AS 3/10 C, BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C. Andere Ansicht Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 30.04.2013, Az.: L 8 AS 702/13 B KO RG) - Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C Rz. 6; zur Tenorierung der Kostenentscheidung vgl. BSG, Beschluss vom 01.11.2010, Az.: B 14 AS 3/10 C).

Der auch im Verfahren der Anhörungsrüge zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C, Rz. 6. Andere Ansicht LSG Sachsen, Beschluss vom 30.04.2013, Az.: L 8 AS 702/13 B KO RG) ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten - wie sich aus dem oben dargestellten ergibt - abzulehnen, § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

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Tenor I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 17. April 2014 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Mit Urteil vom 10.04.2014, Az. L

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Tenor Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 145/09 B - wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 25. Feb. 2010 - B 11 AL 22/09 C

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Tatbestand 1 Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 2008

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 17. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 10.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2014 zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen abgewiesen. Zugleich wurde entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 26.05.2014, Az. L 7 AS 362/14 RG als unzulässig verworfen.

Mit Beschluss vom 17.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers auf Vergütung von Auslagen und Zeitverlust gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Dieser Beschluss wurde den Klägern am 25.04.2014 zugestellt.

Am 08.05.2014 haben die Kläger die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt. Der Kläger habe die Verhandlung als Generalbevollmächtigter der Klägerin und für sich selbst geführt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor jeder Entscheidung legitimiere sich ausnahmslos der Kostenerstattungsanspruch. Außerdem seien die Anträge auf Kostenerstattung für außergerichtliche Aufwendungen und Kosten für Widersprüche gegen zahlreiche Bescheide (250,- Euro je Einzelfall) unberücksichtigt geblieben. Der Kläger habe zur Sachaufklärung beigetragen, seine Ladung sei erforderlich gewesen - es werde somit nachträglich Kostenerstattung beantragt.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Der streitgegenständliche Antrag wurde als Anhörungsrüge nach § 178a SGG ausgelegt, weil dies nach dem Sozialgerichtsgesetz der einzig mögliche Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 17.04.2014 ist, gegen den sich die Antragsteller wenden. Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 178a Rn. 6a). An einer derartigen Darlegung fehlt es hier. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die gerügte Entscheidung zu ihren Lasten ausgegangen ist, weil ihnen nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein wesentlicher Sachvortrag nicht berücksichtigt worden sei. Sie machen lediglich geltend, dass der Beschluss vom 17.04.2014 inhaltlich nicht richtig sei. Eine inhaltliche Überprüfung ist gemäß § 177 SGG aber ausgeschlossen.

Soweit die Kläger geltend machen, das Gericht habe Anträge auf Kostenerstattung für außergerichtliche Aufwendungen und Kosten für Widersprüche gegen zahlreiche Bescheide (250,- Euro je Einzelfall) nicht berücksichtigt, wird auf den Beschluss vom 26.05.2014, L 7 AS 362/14 RG, verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 145/09 B - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben für das Verfahren der Anhörungsrüge einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 24.9.2009 teils als unbegründet und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 6.7.2010 zugestellten Beschluss wenden sich die Kläger mit einem am 16.7.2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage und rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2

Die Zurückweisung der Anhörungsrüge erfolgt gemäß § 40 Satz 1, § 33 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter(BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 4 RdNr 11 und Nr 6 RdNr 7).

3

Die Rüge ist unzulässig, weil das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Gehörsverletzung nicht ausreichend dargelegt ist(vgl § 178a Abs 2 Satz 5 SGG).

4

Der Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann unter Umständen dann vorliegen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Tatsachenvortrag eines Beteiligten nicht eingeht, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung und nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör wird indes nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß nicht dargelegt.

5

Im Hinblick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Regelleistung hat der Senat die Beschwerde als unbegründet und nicht als unzulässig zurückgewiesen, weil mit Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 feststeht, dass der mit der Beschwerde vorgetragene Verstoß gegen Art 1 GG in Verbindung mit Art 20 GG zwar vorliegt, für die Vergangenheit aber eine Erhöhung der Regelleistung ausscheidet. Das BVerfG hat in seinem Urteil, das den Beteiligten bekannt ist, diese Fragen im Einzelnen umfassend verfassungsrechtlich gewürdigt. Die Notwendigkeit der weitergehenden Auseinandersetzung durch den Senat mit dem Vorbringen der Kläger im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Mit der Anhörungsrüge haben die Kläger lediglich erneut zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit die Entscheidung des BVerfG für falsch halten. Sie übersehen im Übrigen, dass vom Senat eine inhaltliche Stellungnahme zum Urteil des BVerfG nicht angefordert worden war. Es war lediglich angefragt worden, inwieweit die Nichtzulassungsbeschwerde nach Bekanntwerden dieses Urteils aufrechterhalten bleiben soll und für die hierzu klägerseits angekündigte Stellungnahme eine Frist gesetzt worden. Das Vorbringen in dem dann außerhalb der Begründungsfrist des § 160a SGG eingegangenen Schriftsatz vom 7.5.2010 war damit lediglich geeignet, das bis dahin Vorgebrachte noch zu verdeutlichen. Als eigenständige, tragende Begründung war das Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen (vgl Bundessozialgericht Beschluss vom 13.6.2001 - B 10/14 EG 4/00 B).

6

Mit dem Hinweis auf Blatt 22 bis 24 der Beschwerdebegründung in dem Schriftsatz vom 16.7.2010 haben die Kläger einen Gehörsverstoß nicht ausreichend dargelegt. Der Senat hat - wie aus Randziffer 8 des Beschlusses vom 17.6.2010 deutlich wird - insoweit das klägerische Vorbringen durchaus dahin zur Kenntnis genommen, dass diese davon ausgehen, ihnen stünde eine Beihilfe zur Deckung der im Einzelnen bezifferten Kosten der Rechtsverfolgung zu. Es wird mit der Gehörsrüge nicht deutlich, inwieweit dieser Vortrag übergangen worden sein sollte. Weitergehende Darlegungen, weshalb sich neben dem von den Klägern selbst genannten Institut der Prozesskostenhilfe eine Anspruchsgrundlage aus dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ergeben sollte, ergeben sich aus dem Beschwerdeschriftsatz und auch aus den ergänzenden Ausführungen vom 7.5.2010 nicht.

7

Mit ihrer Gehörsrüge haben die Kläger schließlich nicht dargelegt, auf Grundlage welchen individuellen Sachverhalts, den der Senat bei seiner Entscheidung vom 17.6.2010 übergangen haben sollte, sich unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Revisionsgerichts (den der 4. Senat des BSG teilt, vgl BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24) die Notwendigkeit einer erneuten Auseinandersetzung mit der Frage des Abzugs einer Warmwasserpauschale hätte ergeben sollen. Allein die Behauptung, die bisherigen Entscheidungen des BSG seien falsch, der Senat habe insoweit "zum Nachdenken gebracht werden sollen", genügt für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ebenso wenig wie sie eine Gehörsverletzung nachvollziehbar macht.

8

Auch mit dem Vortrag der Kläger hinsichtlich der streitigen Kabelgebühren hat sich der Senat auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb von seinem Rechtsstandpunkt aus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt war. Mit der Gehörsrüge wird nichts vorgetragen, was der Senat dabei im Einzelnen übergangen haben sollte, sondern lediglich eine von der Entscheidung des LSG abweichende Würdigung des Sachverhalts und eine abweichende Rechtsauffassung formuliert.

9

Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats zur Verfahrensrüge ist von den Klägern mit der Rüge ebenfalls nicht dargetan, inwieweit ihr Vortrag übergangen worden sein sollte. Insoweit wird lediglich die Würdigung des Senats angegriffen, die Verletzung von Verfahrensrechten durch das LSG sei nicht ausreichend dargelegt. Die Gehörsrüge kann jedoch nicht Mittel einer erneuten inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung sein.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Tatbestand

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 2008 mit Beschluss vom 19. November 2009 - B 11 AL 76/09 B - als unzulässig verworfen. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am selben Tage beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

2

Daneben hat der Kläger selbst mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben ebenfalls vom 15. Dezember 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Gehörsrüge, hilfsweise eine Gegenvorstellung beantragt. In diesem Schreiben lehnt der Kläger die beteiligten Richter - Dr. W., Dr. L., Dr. R - wegen Vorbefassung ab.

Entscheidungsgründe

3

Der Senat kann trotz der Erklärung des Klägers, er lehne die beteiligten Richter ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (dazu 1.). Der Antrag auf Bewilligung von PKH (dazu 2.) bleibt ebenso ohne Erfolg wie die Anhörungsrüge (dazu 3.) und die Gegenvorstellung (dazu 4.).

4

1. Der Senat kann trotz der vom Kläger erklärten Ablehnung der am Ausgangsbeschluss beteiligten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG vorgeschriebenen Besetzung entscheiden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom 15. Dezember 2009 bereits deswegen unbeachtlich ist, weil es nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten herrührt (§ 73 Abs 4 SGG). Denn die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich.

5

Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung "stets als befangen" anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl ua Beschluss des BSG vom 20. Oktober 2009, B 7 AL 10/09 C, mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009, 662 f). Da der Kläger überdies keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter anführt (vgl § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 42 Abs 2 Zivilprozessordnung), sondern im Wesentlichen nur inhaltliche Einwendungen gegen den Ausgangsbeschluss unter teilweiser Wiederholung seines dem Senat bereits bekannten Vorbringens erhebt, sind seine Ablehnungsgesuche auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl ua Beschluss des BVerfG vom 12. Juli 2006, 2 BvR 513/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, mwN). Dass kein konkreter Befangenheitsgrund geltend gemacht werden kann, ergibt sich schließlich daraus, dass der vom Kläger für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung beauftragte Prozessbevollmächtigte davon abgesehen hat, ein Ablehnungsgesuch anzubringen.

6

2. Dem Kläger steht auch keine PKH für eine Anhörungsrüge bzw eine Gegenvorstellung zu, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 ZPO).

7

Voraussetzung für den Erfolg einer Anhörungsrüge ist insbesondere, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Anhaltspunkte für eine solche Verletzung ergeben sich indes weder aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 noch aus den Ausführungen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom selben Datum. Diesem Vorbringen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger den Ausgangsbeschluss vom 19. November 2009 für inhaltlich unrichtig hält. Dagegen werden keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, die darauf hindeuten könnten, das BSG habe entweder nicht hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben oder habe irgendein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind auch sonst nicht zu erkennen.

8

Eine Gegenvorstellung (zur Statthaftigkeit auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829) hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Gericht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgehalten werden könnte (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3, Nr 5). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots. Von einer Missachtung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots kann auch unabhängig vom Vortrag des Klägers keine Rede sein, da der angegriffene Beschluss vom 19. November 2009 eingehend mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung begründet worden ist.

9

3. Die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

10

Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 2 Satz 5 SGG iVm § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG die nachvollziehbare Darlegung, dass das BSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es.

11

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt im Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 lediglich vor, nach Auffassung des Klägers sei es diesem nicht abzuverlangen, zu der Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die am Beschluss des Hessischen LSG mitwirkenden Richter Gründe näher darzulegen; ausreichend sei, dass ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben könne. Damit macht der Kläger lediglich geltend, er stimme der Auffassung des BSG, das die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Begründung als unzulässig verworfen hat, nicht zu. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch von vornherein nicht der Anspruch, dass das Gericht der Argumentation des Klägers folgt.

12

4. Auch die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.

13

Wie unter 2. bereits ausgeführt setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine zulässige Gegenvorstellung die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus (ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5). Anhaltspunkte für solche Verletzung liegen aber nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nicht vor. Vorsorglich wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Senat nach nochmaliger Überprüfung an seiner Entscheidung vom 19. November 2009 in vollem Umfang festhält.

14

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

15

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 145/09 B - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben für das Verfahren der Anhörungsrüge einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 24.9.2009 teils als unbegründet und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 6.7.2010 zugestellten Beschluss wenden sich die Kläger mit einem am 16.7.2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage und rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2

Die Zurückweisung der Anhörungsrüge erfolgt gemäß § 40 Satz 1, § 33 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter(BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 4 RdNr 11 und Nr 6 RdNr 7).

3

Die Rüge ist unzulässig, weil das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Gehörsverletzung nicht ausreichend dargelegt ist(vgl § 178a Abs 2 Satz 5 SGG).

4

Der Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann unter Umständen dann vorliegen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Tatsachenvortrag eines Beteiligten nicht eingeht, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung und nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör wird indes nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß nicht dargelegt.

5

Im Hinblick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Regelleistung hat der Senat die Beschwerde als unbegründet und nicht als unzulässig zurückgewiesen, weil mit Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 feststeht, dass der mit der Beschwerde vorgetragene Verstoß gegen Art 1 GG in Verbindung mit Art 20 GG zwar vorliegt, für die Vergangenheit aber eine Erhöhung der Regelleistung ausscheidet. Das BVerfG hat in seinem Urteil, das den Beteiligten bekannt ist, diese Fragen im Einzelnen umfassend verfassungsrechtlich gewürdigt. Die Notwendigkeit der weitergehenden Auseinandersetzung durch den Senat mit dem Vorbringen der Kläger im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Mit der Anhörungsrüge haben die Kläger lediglich erneut zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit die Entscheidung des BVerfG für falsch halten. Sie übersehen im Übrigen, dass vom Senat eine inhaltliche Stellungnahme zum Urteil des BVerfG nicht angefordert worden war. Es war lediglich angefragt worden, inwieweit die Nichtzulassungsbeschwerde nach Bekanntwerden dieses Urteils aufrechterhalten bleiben soll und für die hierzu klägerseits angekündigte Stellungnahme eine Frist gesetzt worden. Das Vorbringen in dem dann außerhalb der Begründungsfrist des § 160a SGG eingegangenen Schriftsatz vom 7.5.2010 war damit lediglich geeignet, das bis dahin Vorgebrachte noch zu verdeutlichen. Als eigenständige, tragende Begründung war das Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen (vgl Bundessozialgericht Beschluss vom 13.6.2001 - B 10/14 EG 4/00 B).

6

Mit dem Hinweis auf Blatt 22 bis 24 der Beschwerdebegründung in dem Schriftsatz vom 16.7.2010 haben die Kläger einen Gehörsverstoß nicht ausreichend dargelegt. Der Senat hat - wie aus Randziffer 8 des Beschlusses vom 17.6.2010 deutlich wird - insoweit das klägerische Vorbringen durchaus dahin zur Kenntnis genommen, dass diese davon ausgehen, ihnen stünde eine Beihilfe zur Deckung der im Einzelnen bezifferten Kosten der Rechtsverfolgung zu. Es wird mit der Gehörsrüge nicht deutlich, inwieweit dieser Vortrag übergangen worden sein sollte. Weitergehende Darlegungen, weshalb sich neben dem von den Klägern selbst genannten Institut der Prozesskostenhilfe eine Anspruchsgrundlage aus dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ergeben sollte, ergeben sich aus dem Beschwerdeschriftsatz und auch aus den ergänzenden Ausführungen vom 7.5.2010 nicht.

7

Mit ihrer Gehörsrüge haben die Kläger schließlich nicht dargelegt, auf Grundlage welchen individuellen Sachverhalts, den der Senat bei seiner Entscheidung vom 17.6.2010 übergangen haben sollte, sich unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Revisionsgerichts (den der 4. Senat des BSG teilt, vgl BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24) die Notwendigkeit einer erneuten Auseinandersetzung mit der Frage des Abzugs einer Warmwasserpauschale hätte ergeben sollen. Allein die Behauptung, die bisherigen Entscheidungen des BSG seien falsch, der Senat habe insoweit "zum Nachdenken gebracht werden sollen", genügt für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ebenso wenig wie sie eine Gehörsverletzung nachvollziehbar macht.

8

Auch mit dem Vortrag der Kläger hinsichtlich der streitigen Kabelgebühren hat sich der Senat auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb von seinem Rechtsstandpunkt aus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt war. Mit der Gehörsrüge wird nichts vorgetragen, was der Senat dabei im Einzelnen übergangen haben sollte, sondern lediglich eine von der Entscheidung des LSG abweichende Würdigung des Sachverhalts und eine abweichende Rechtsauffassung formuliert.

9

Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats zur Verfahrensrüge ist von den Klägern mit der Rüge ebenfalls nicht dargetan, inwieweit ihr Vortrag übergangen worden sein sollte. Insoweit wird lediglich die Würdigung des Senats angegriffen, die Verletzung von Verfahrensrechten durch das LSG sei nicht ausreichend dargelegt. Die Gehörsrüge kann jedoch nicht Mittel einer erneuten inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung sein.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Tatbestand

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 2008 mit Beschluss vom 19. November 2009 - B 11 AL 76/09 B - als unzulässig verworfen. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am selben Tage beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

2

Daneben hat der Kläger selbst mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben ebenfalls vom 15. Dezember 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Gehörsrüge, hilfsweise eine Gegenvorstellung beantragt. In diesem Schreiben lehnt der Kläger die beteiligten Richter - Dr. W., Dr. L., Dr. R - wegen Vorbefassung ab.

Entscheidungsgründe

3

Der Senat kann trotz der Erklärung des Klägers, er lehne die beteiligten Richter ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (dazu 1.). Der Antrag auf Bewilligung von PKH (dazu 2.) bleibt ebenso ohne Erfolg wie die Anhörungsrüge (dazu 3.) und die Gegenvorstellung (dazu 4.).

4

1. Der Senat kann trotz der vom Kläger erklärten Ablehnung der am Ausgangsbeschluss beteiligten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG vorgeschriebenen Besetzung entscheiden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom 15. Dezember 2009 bereits deswegen unbeachtlich ist, weil es nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten herrührt (§ 73 Abs 4 SGG). Denn die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich.

5

Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung "stets als befangen" anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl ua Beschluss des BSG vom 20. Oktober 2009, B 7 AL 10/09 C, mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009, 662 f). Da der Kläger überdies keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter anführt (vgl § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 42 Abs 2 Zivilprozessordnung), sondern im Wesentlichen nur inhaltliche Einwendungen gegen den Ausgangsbeschluss unter teilweiser Wiederholung seines dem Senat bereits bekannten Vorbringens erhebt, sind seine Ablehnungsgesuche auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl ua Beschluss des BVerfG vom 12. Juli 2006, 2 BvR 513/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, mwN). Dass kein konkreter Befangenheitsgrund geltend gemacht werden kann, ergibt sich schließlich daraus, dass der vom Kläger für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung beauftragte Prozessbevollmächtigte davon abgesehen hat, ein Ablehnungsgesuch anzubringen.

6

2. Dem Kläger steht auch keine PKH für eine Anhörungsrüge bzw eine Gegenvorstellung zu, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 ZPO).

7

Voraussetzung für den Erfolg einer Anhörungsrüge ist insbesondere, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Anhaltspunkte für eine solche Verletzung ergeben sich indes weder aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 noch aus den Ausführungen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom selben Datum. Diesem Vorbringen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger den Ausgangsbeschluss vom 19. November 2009 für inhaltlich unrichtig hält. Dagegen werden keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, die darauf hindeuten könnten, das BSG habe entweder nicht hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben oder habe irgendein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind auch sonst nicht zu erkennen.

8

Eine Gegenvorstellung (zur Statthaftigkeit auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829) hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Gericht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgehalten werden könnte (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3, Nr 5). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots. Von einer Missachtung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots kann auch unabhängig vom Vortrag des Klägers keine Rede sein, da der angegriffene Beschluss vom 19. November 2009 eingehend mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung begründet worden ist.

9

3. Die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

10

Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 2 Satz 5 SGG iVm § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG die nachvollziehbare Darlegung, dass das BSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es.

11

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt im Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 lediglich vor, nach Auffassung des Klägers sei es diesem nicht abzuverlangen, zu der Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die am Beschluss des Hessischen LSG mitwirkenden Richter Gründe näher darzulegen; ausreichend sei, dass ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben könne. Damit macht der Kläger lediglich geltend, er stimme der Auffassung des BSG, das die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Begründung als unzulässig verworfen hat, nicht zu. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch von vornherein nicht der Anspruch, dass das Gericht der Argumentation des Klägers folgt.

12

4. Auch die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.

13

Wie unter 2. bereits ausgeführt setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine zulässige Gegenvorstellung die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus (ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5). Anhaltspunkte für solche Verletzung liegen aber nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nicht vor. Vorsorglich wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Senat nach nochmaliger Überprüfung an seiner Entscheidung vom 19. November 2009 in vollem Umfang festhält.

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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

15

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.