Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 17. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 10.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2014 zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen abgewiesen. Zugleich wurde entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 26.05.2014, Az. L 7 AS 362/14 RG als unzulässig verworfen.

Mit Beschluss vom 17.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers auf Vergütung von Auslagen und Zeitverlust gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Dieser Beschluss wurde den Klägern am 25.04.2014 zugestellt.

Am 08.05.2014 haben die Kläger die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt. Der Kläger habe die Verhandlung als Generalbevollmächtigter der Klägerin und für sich selbst geführt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor jeder Entscheidung legitimiere sich ausnahmslos der Kostenerstattungsanspruch. Außerdem seien die Anträge auf Kostenerstattung für außergerichtliche Aufwendungen und Kosten für Widersprüche gegen zahlreiche Bescheide (250,- Euro je Einzelfall) unberücksichtigt geblieben. Der Kläger habe zur Sachaufklärung beigetragen, seine Ladung sei erforderlich gewesen - es werde somit nachträglich Kostenerstattung beantragt.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Der streitgegenständliche Antrag wurde als Anhörungsrüge nach § 178a SGG ausgelegt, weil dies nach dem Sozialgerichtsgesetz der einzig mögliche Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 17.04.2014 ist, gegen den sich die Antragsteller wenden. Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 178a Rn. 6a). An einer derartigen Darlegung fehlt es hier. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die gerügte Entscheidung zu ihren Lasten ausgegangen ist, weil ihnen nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein wesentlicher Sachvortrag nicht berücksichtigt worden sei. Sie machen lediglich geltend, dass der Beschluss vom 17.04.2014 inhaltlich nicht richtig sei. Eine inhaltliche Überprüfung ist gemäß § 177 SGG aber ausgeschlossen.

Soweit die Kläger geltend machen, das Gericht habe Anträge auf Kostenerstattung für außergerichtliche Aufwendungen und Kosten für Widersprüche gegen zahlreiche Bescheide (250,- Euro je Einzelfall) nicht berücksichtigt, wird auf den Beschluss vom 26.05.2014, L 7 AS 362/14 RG, verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Mai 2014 - L 7 AS 398/14 RG zitiert 4 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Apr. 2014 - L 7 AS 193/14

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Gründe I. Der Kläger erschien am 10.04.2014 zur mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Landessozialgericht in München. Das persönliche Erscheinen war nicht angeordnet. Es wurden zwei Berufungen wegen Leistungen nach dem Zweiten

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Mai 2014 - L 7 AS 362/14 RG

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor I. Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 10. April 2014 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Mit Urteil vom 10.04.2014, Az. L 7 AS
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Juli 2014 - L 7 AS 500/14 RG

bei uns veröffentlicht am 21.07.2014

Tenor I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, wird als unzulässig verworfen. II. Die Beteiligten haben für das Verfahren der Anhörungsrüge einander keine Kosten zu erstat

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Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 10. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 10.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2014 zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen (u. a. 250,- Euro für erhöhten Verwaltungsaufwand für jeden Einzelfall jedes Streitgegenstandes) abgewiesen. Zugleich wurde entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger war bei der mündlichen Verhandlung am 10.04.2014 anwesend. Das Urteil wurde den Klägern am 25.04.2014 zugestellt.

Am 25.04.2014 haben die Kläger „zur Berufungsverhandlung am 10.04.2014 Verfahrensrüge, Anträge, Einwendungen, usw.“ erhoben. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Es seien Schriftsätze/Inhalte nicht berücksichtigt und unterschlagen worden. Anträge der Kläger (Vorlagenbeschluss, Überprüfung gefälschter Zustellungsurkunden, Ladung der Geschäftsführer des Beklagten, Verfassungswidrigkeit der Leistungen) seien nicht verbeschieden worden.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

Da die Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs in Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung vom 10.04.2014 rügen, wurde dieses Vorbringen als Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 10.04.2014 ausgelegt. Nebenentscheidungen sind nach § 172 Abs. 2 SGG nicht durch Beschwerde anfechtbar und nur eine Endentscheidung ist nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG einer Anhörungsrüge zugänglich. Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen das Urteil vom 10.04.2014 ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht möglich, wie dies in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils dargestellt ist. Diese Nichtzulassungsbeschwerde ist ein anderweitiger Rechtsbehelf, so dass die Anhörungsrüge unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Kläger erschien am 10.04.2014 zur mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Landessozialgericht in München. Das persönliche Erscheinen war nicht angeordnet. Es wurden zwei Berufungen wegen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verhandelt. Den Klägern war im Vorfeld der Verhandlungen mitgeteilt worden, dass für das Begehren (insbesondere höhere als die gesetzlichen Regelbedarfe und Rentenversicherungsbeiträge auch ab 2011) keine Erfolgsaussicht bestehe. Beide Verfahren (L 7 AS 749/13 und L 7 AS 193/14) endeten für die Kläger ohne Erfolg. Im Verfahren L 7 AS 193/14 sind die Kläger zuvor aufgefordert worden, das Kuvert eines Widerspruchsbescheids vorzulegen, um die Verfristung einer Klage zu prüfen. Der Kläger hat am 10.04.2014 lediglich erklärt, das Kuvert der Staatsanwaltschaft vorlegen zu wollen.

Der Kläger stellte in der Verhandlung einen Antrag nach § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der nicht erwerbstätige Kläger beantragte eine Entschädigung von insgesamt 681,- Euro.

II.

Nach § 191 SGG können einem Beteiligten auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet werden, wenn er ohne Anordnung des persönlichen Erscheinen zur mündlichen Verhandlung erscheint, sofern das Gericht das Erscheinen für geboten hält.Ob das Erscheinen geboten war, hängt davon ab, welche Bedeutung den Erklärungen des Beteiligten für die Entscheidung in der Sache selbst zukommt, insbesondere ist maßgebend, ob ein Beteiligter zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 191 Rn. 5).

Das Erscheinen des Klägers war nicht geboten. Die Erklärungen des Klägers haben die Entscheidung in der Sache nicht gefördert und er hat zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beigetragen. Er hat auch nicht das vorgenannte Kuvert vorgelegt, obwohl er dazu zuvor aufgefordert wurde und er über das Kuvert nach seinen Angaben - zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft - verfügte.

Der Beschluss ergeht kostenfrei und er ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 10. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 10.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2014 zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen (u. a. 250,- Euro für erhöhten Verwaltungsaufwand für jeden Einzelfall jedes Streitgegenstandes) abgewiesen. Zugleich wurde entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger war bei der mündlichen Verhandlung am 10.04.2014 anwesend. Das Urteil wurde den Klägern am 25.04.2014 zugestellt.

Am 25.04.2014 haben die Kläger „zur Berufungsverhandlung am 10.04.2014 Verfahrensrüge, Anträge, Einwendungen, usw.“ erhoben. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Es seien Schriftsätze/Inhalte nicht berücksichtigt und unterschlagen worden. Anträge der Kläger (Vorlagenbeschluss, Überprüfung gefälschter Zustellungsurkunden, Ladung der Geschäftsführer des Beklagten, Verfassungswidrigkeit der Leistungen) seien nicht verbeschieden worden.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

Da die Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs in Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung vom 10.04.2014 rügen, wurde dieses Vorbringen als Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 10.04.2014 ausgelegt. Nebenentscheidungen sind nach § 172 Abs. 2 SGG nicht durch Beschwerde anfechtbar und nur eine Endentscheidung ist nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG einer Anhörungsrüge zugänglich. Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen das Urteil vom 10.04.2014 ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht möglich, wie dies in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils dargestellt ist. Diese Nichtzulassungsbeschwerde ist ein anderweitiger Rechtsbehelf, so dass die Anhörungsrüge unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.