Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Mai 2014 - L 7 AS 398/14 RG
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 17. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 10.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2014 zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen abgewiesen. Zugleich wurde entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 26.05.2014, Az. L 7 AS 362/14 RG als unzulässig verworfen.
Mit Beschluss vom 17.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers auf Vergütung von Auslagen und Zeitverlust gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Dieser Beschluss wurde den Klägern am 25.04.2014 zugestellt.
Am 08.05.2014 haben die Kläger die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt. Der Kläger habe die Verhandlung als Generalbevollmächtigter der Klägerin und für sich selbst geführt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor jeder Entscheidung legitimiere sich ausnahmslos der Kostenerstattungsanspruch. Außerdem seien die Anträge auf Kostenerstattung für außergerichtliche Aufwendungen und Kosten für Widersprüche gegen zahlreiche Bescheide (250,- Euro je Einzelfall) unberücksichtigt geblieben. Der Kläger habe zur Sachaufklärung beigetragen, seine Ladung sei erforderlich gewesen - es werde somit nachträglich Kostenerstattung beantragt.
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Der streitgegenständliche Antrag wurde als Anhörungsrüge nach § 178a SGG ausgelegt, weil dies nach dem Sozialgerichtsgesetz der einzig mögliche Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 17.04.2014 ist, gegen den sich die Antragsteller wenden. Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 178a Rn. 6a). An einer derartigen Darlegung fehlt es hier. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die gerügte Entscheidung zu ihren Lasten ausgegangen ist, weil ihnen nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein wesentlicher Sachvortrag nicht berücksichtigt worden sei. Sie machen lediglich geltend, dass der Beschluss vom 17.04.2014 inhaltlich nicht richtig sei. Eine inhaltliche Überprüfung ist gemäß § 177 SGG aber ausgeschlossen.
Soweit die Kläger geltend machen, das Gericht habe Anträge auf Kostenerstattung für außergerichtliche Aufwendungen und Kosten für Widersprüche gegen zahlreiche Bescheide (250,- Euro je Einzelfall) nicht berücksichtigt, wird auf den Beschluss vom 26.05.2014, L 7 AS 362/14 RG, verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Annotations
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.