Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. März 2018 - L 20 KR 288/16

bei uns veröffentlicht am22.03.2018
vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 15 KR 467/13, 28.04.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B., B-Straße 14a, B-Stadt, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit geht es um die Beitragserhebung auf fiktiv auf zehn Jahre verteilte Versorgungsbezüge nach der Insolvenz der Klägerin.

Die 1946 geborene Klägerin war bei der Beklagten bis 30.09.2012 als hauptberuflich Selbständige freiwillig versichert. Ab dem 01.10.2012 wurde die Klägerin als Rentnerin pflichtversichert (KVdR). Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 01.10.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Den im Oktober 2012 gezahlten Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für August 2012 erstattete die Beklagte auf Aufforderung des Insolvenzverwalters zurück und nahm am 13.11.2012 stattdessen die Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß § 174 Insolvenzordnung (InsO) vor.

Mit Bescheid vom 29.01.2013 an den Insolvenzverwalter setzte die Beklagte für den Zeitraum ab 01.10.2012 die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen für die Klägerin, auch im Auftrag der Pflegekasse der KKH, fest. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Klägerin folgende Kapitalleistungen erhalten hatte aus Lebensversicherungen, die ursprünglich ihr 1996 verstorbener Ehemann als ihr Arbeitgeber für sie abgeschlossen hatte:

- im August 2006 durch die B. in Höhe von 66.758,40 Euro

- im Oktober 2007 durch die H. (seit 2010: E. AG) in Höhe von 21.946,80 Euro und

- im Dezember 2007 ebenfalls durch die H. in Höhe von 23.184,00 Euro.

Diese Auszahlungen wurden jeweils mit einem 1/120 monatlich der Beitragserhebung zugrunde gelegt (556,32 € +182,89 € + 193,20 € = 932,41 €). Für die Krankenversicherung wurde ein Beitrag ab 01.10.2012 von 144,52 Euro ermittelt und ab 01.01.2013 ebenfalls in Höhe von 144,52 Euro (Beitragssatz jeweils 15,5%). Für die Pflegeversicherung wurde der Beitrag ab 01.10.2012 auf 18,18 Euro festgesetzt (Beitragssatz 1,95%), ab 01.01.2013 auf 19,11 Euro (Beitragssatz 2,05%). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kapitalleistungen unterlägen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hierzu sei der (jeweilige) Kapitalbetrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Diese Frist beginne mit dem Ersten des auf die Auszahlung der (jeweiligen) Kapitalleistung folgenden Monats.

Hierzu teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 08.02.2013 mit, dass die mitgeteilten Auszahlungsbeträge sowie die Berechnung gemäß § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zutreffend seien. Dennoch werde die Auffassung vertreten, dass diese Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle anzumelden seien. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin unterlägen Verbindlichkeiten, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden seien, der beantragten Restschuldbefreiung. Dem stehe die Tatsache, dass die Beiträge erst zukünftig fällig würden, nicht entgegen. Denn gemäß § 41 Abs. 1 InsO gälten noch nicht fällige Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens als fällig. Die Beitragsschuld sei bereits entstanden.

Mit Schreiben vom 21.02.2013 teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass sich nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V für die einzelnen Kapitalleistungen folgende Zeiträume für eine Beitragspflicht ergäben:

- Auszahlung August 2006: beitragspflichtig vom 01.09.2006 bis 31.08.2016,

- Auszahlung Oktober 2007: beitragspflichtig vom 01.11.2007 bis 31.10.2017,

- Auszahlung Dezember 2007: beitragspflichtig vom 01.01.2008 bis 31.12.2017.

Die bis zum 01.10.2012 fälligen Beitragsforderungen seien seitens der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Die Forderungen ab September 2012 (fällig nach Insolvenzeröffnung) seien von der Klägerin zu zahlen. Ein kapitalisierter Versorgungsbezug nehme nach dem Willen des Gesetzgebers beitragsrechtlich eine ähnliche Stellung ein wie ein monatlich laufend gezahlter Versorgungsbezug in Rentenform. Aus diesem Grund erfolge auch eine Aufteilung der Kapitalauszahlung auf 120 Monate. Die Beitragsschuld entstehe jeden Monat neu und werde jeweils zum 15. des Folgemonats fällig. Da es sich um laufende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge handele, könnten diese nicht zum Verfahren angemeldet werden. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sei die Klägerin als Versicherte die Beitragsschuldnerin.

Mit Schriftsatz ebenfalls vom 21.02.2013 legte der Prozessbevollmächtigte vorsorglich Widerspruch gegen den an den Insolvenzverwalter adressierten Bescheid vom 29.01.2013 ein. Die Auffassung, dass es sich bei der Beitragsforderung für die Zeit ab 01.10.2012 um eine Neuverbindlichkeit handele, vermöge er nicht zu teilen. Mit der Auszahlung der Kapitalleistungen sei die Beitragspflicht der Klägerin dem Grunde nach entstanden. Deshalb handele es sich um einen bereits mit Auszahlung der Kapitalleistung, also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, entstandenen Anspruch, der den Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO zuzurechnen sei. Dass die einzelnen Beiträge nicht fällig gewesen seien, stehe dem nicht entgegen, weil § 41 Abs. 1 InsO die Fälligkeit noch nicht fälliger Ansprüche fiktiv anordne. Nach § 45 Satz 1 InsO sei in diesem Fall der Wert der zukünftig fälligen Forderungen zu schätzen. Die Beitragsforderung ab 01.10.2012 sei also nicht gegenüber der Klägerin geltend zu machen, sondern zur Insolvenztabelle anzumelden und unterliege der Restschuldbefreiung.

Mit Bescheid vom 28.02.2013 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge wie bereits im Bescheid vom 29.01.2013 fest - allerdings nunmehr adressiert an die Klägerin selbst statt an den Insolvenzverwalter.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 legte der Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.02.2013 ein und begründete diesen mit Schriftsatz vom 26.03.2013 wie folgt: Die Beitragspflicht knüpfe an keine weiteren Voraussetzungen an, sondern einzig und allein an die Auszahlung des Versorgungskapitals. Zum Zeitpunkt der Auszahlung sei die gesamte Beitragsforderung hinreichend konkret entstanden und somit als zukünftig fällig werdende Insolvenzforderung zu berücksichtigen. Auch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrunds SelbstZ) stünden dieser Qualifizierung nicht entgegen. Durch § 10 Abs. 1 BeitrVerfGrunds SelbstZ werde die Fälligkeit der Beitragslast auf zehn Jahre verteilt. Dass die Beitragsschuld bereits in vollem Umfang mit der Auszahlung der Leistungen entstanden sei, zeige sich auch daran, dass der sich ergebende Beitrag selbst dann zu zahlen sei, wenn das Einkommen des Mitglieds unter die Grenze der Sozialversicherungspflicht falle oder die Beitragsbemessungsgrenze übersteige. Der Beitrag aus der ausgezahlten Leistung sei selbst dann zu entrichten, wenn nach allgemein sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen keine oder nur eine eingeschränkte Sozialversicherungspflicht bestehe. Hieraus werde deutlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse in Zukunft für das Bestehen der Beitragspflicht völlig irrelevant seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Beitrag aus den kapitalisierten Versorgungsbezügen sei am 15. des Folgemonats fällig. Der Beitrag für den Monat September 2012 sei demzufolge am 15.10.2012 zu zahlen. Die Beitragsforderungen ab der Fälligkeit 15.10.2012 bis zum Ende der Beitragspflicht der einzelnen kapitalisierten Versorgungsbezüge seien von der Klägerin zu zahlen und gehörten nicht zur Insolvenzmasse. Bei der Beurteilung der Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen seien die allgemein gesetzlichen Regelungen zur Beitragsbemessung weiterhin anzuwenden. Sofern zum Beispiel die beitragspflichtigen Einnahmen aus den Versorgungsbezügen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße unterschritten, entfalle die Beitragspflicht aus dieser Einnahme. Hätte die Klägerin im Laufe des Zehnjahreszeitraumes Einnahmen über der Beitragsmessungsgrenze zur Krankenversicherung, zum Beispiel als Arbeitnehmerin in einem Beschäftigungsverhältnis, und entrichte Höchstbeiträge, so entfalle die Beitragspflicht aus den kapitalisierten Versorgungsbezügen ab diesem Zeitpunkt und trete erst wieder ein, wenn die Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze unterschritten.

Hiergegen hat die Klägerin am 13.09.2013 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben - weiterhin mit der Begründung, dass es sich bei den streitigen Beitragszahlungen um Insolvenzforderungen handele.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 30.09.2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage entsprechender Versicherungsdokumente am 16.10.2014 mitgeteilt, dass die bislang unstreitig gestellte Berechnungsgrundlage für die streitigen Beitragszahlungen aufgrund der Kapitalauszahlungen unzutreffend seitens der Beklagten ermittelt worden sei. Bei Durchsicht der Unterlagen habe sich herausgestellt, dass die Klägerin Versicherungsnehmerin der aufgelösten Lebensversicherungen geworden sei und auch in erheblichem Umfang eigene Beitragszahlungen geleistet habe.

Daraufhin hat das Sozialgericht die entsprechenden Versicherungsunternehmen gebeten, den Auszahlbetrag der Vorsorgeleistungen anzugeben, der den Anteil der Beitragsleistungen der Klägerin unberücksichtigt lasse, soweit sie gleichzeitig Versicherungsnehmerin gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 hat die Versicherungskammer Bayern den unverfallbaren Anspruch bis 30.07.1996, d.h. bis zur privaten Weiterführung des Vertrags durch die Klägerin (B.), mit 41.841,00 Euro bezeichnet. Die E. hat die Ansprüche aus den Lebensversicherungen der Klägerin für bis zum 01.08.1996 eingezahlte Beiträge mit Schriftsätzen vom 06.11.2014 mit 7.310,50 Euro bzw. mit 8.779,65 Euro beziffert.

Diese Werte sind im Folgenden von beiden Parteien übereinstimmend bestätigt worden. Die Beklagte hat insofern mit Schriftsätzen vom „23.10.2014“ (Eingang bei Gericht: 28.11.2014) und vom 12.11.2015 ein Teilanerkenntnis abgegeben, das die Klägerseite mit Schriftsatz vom 02.12.2015 angenommen hat. Am 05.02.2016 hat die Beklagte einen Änderungsbescheid in Ausführung des Teilanerkenntnisses erlassen. Sie hat den „Bescheid vom 29.01.2013“ aufgehoben und die Beiträge aus Versorgungsbezügen ab 01.10.2012 neu berechnet - nunmehr ohne Berücksichtigung der Versorgungsbezüge, die auf privaten Beiträgen der Klägerin ab Vertragsübernahme durch die Klägerin beruhen. Ab 01.10.2012 ergebe sich eine monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 482,76 €. Hieraus folge ab 01.10.2012 ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 74,83 Euro und zur Pflegeversicherung von 9,41 Euro (insg. 84,24 Euro) bzw. ab 01.01.2013 ein Beitrag in Höhe von insg. 84,73 Euro, ab 01.01.2014 in Höhe von insg. 86,16 Euro und ab 01.01.2016 in Höhe von insg. 87,61 Euro.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2016 hat das Sozialgericht Bayreuth die Klage gegen den Bescheid vom 28.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2013 sowie gegen den Bescheid vom 05.02.2016 (§ 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG) abgewiesen. Durch die Auszahlung der Kapitalleistungen in den Jahren 2006 bzw. 2007 sei die Beitragsforderung nach § 229 SGB V für die folgenden zehn Jahre nicht bereits dem Grunde nach entstanden. Nach dem Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V sei jeweils von einem fiktiven monatlichen Zahlbetrag aufgrund der streitgegenständlichen Kapitalleistungen auszugehen. Bei der Klägerin seien gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV, § 223 SGB V seit dem 01.10.2012 für jeden Tag der Mitgliedschaft Beitragsansprüche bei der Beklagten entstanden, die jedoch regelmäßig erst zum 15. des Folgemonats fällig geworden seien. § 41 InsO könne nur dem Mangel der Fälligkeit einer tatsächlich bereits bestehenden Forderung abhelfen.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 13.06.2016 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) für die Klägerin unter Beiordnung seiner Person beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, im Kern gehe es auf der Grundlage eines unstreitigen Sachverhaltes um die Frage, wann die streitgegenständliche Beitragsverpflichtung aufgrund der Auflösung der ehemaligen Direktversicherungen insolvenzrechtlich entstanden sei. Die Klägerseite vertrete die Auffassung, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer strikten Trennung der Verbindlichkeiten führe und es sich bei der Beitragsschuld auf die fiktiven Versorgungsbezüge aufgrund der Kapitalauszahlungen dem Grunde nach um eine Verbindlichkeit handele, die bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden sei, somit zur Tabelle anzumelden sei und der Restschuldbefreiung unterliege. Sinn und Zweck der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung sei es, dem Schuldner die Möglichkeit eines finanziellen Neuanfangs einzuräumen. Für Altverbindlichkeiten, also Verbindlichkeiten die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien, sei grundsätzlich nur der Zugriff auf die Insolvenzmasse möglich. Die Insolvenzordnung stelle zur Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Altverbindlichkeit oder Neuverbindlichkeit handele, darauf ab, wann die Verbindlichkeit entstanden sei. Die Beitragspflicht aufgrund der Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sei mit deren Auszahlung entstanden. Die Dauer der Beitragspflicht sei zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits exakt bestimmt gewesen (120 Monate). Die Höhe der Beitragspflicht und der Gläubiger, d.h. die jeweilige Krankenversicherung des Auszahlungsempfängers, seien ermittelbar gewesen. Weiterer Voraussetzungen habe es zur Entstehung der Beitragspflicht nicht bedurft. Sie sei damit dem Grunde nach unverrückbar entstanden. Es könne nicht sein, dass der Schuldner auch nach Restschuldbefreiung verpflichtet sei, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten, die sich aus seinem tatsächlichen Einkommen zuzüglich des sozialrechtlichen fingierten Einkommens ergäben. Denn dies könnte rasch zu einer Überforderung des Schuldners und erneuter Insolvenz führen. Die Beitragspflicht, d.h. der Anspruch dem Grunde nach, sei mit Auszahlung der Direktversicherung entstanden, während nur die Höhe des Beitragsanspruches kalendertäglich konkretisiert werde. Die Forderung sei eine Insolvenzforderung, deren Höhe zum Zwecke der Forderungsanmeldung zu schätzen sei. Ein Wechsel der Krankenkasse würde zu einem Wechsel der Gläubigerin führen, die neue Gläubigerin, d.h. Krankenkasse, würde Inhaberin der zukünftigen Restforderung werden. Während des Insolvenzverfahrens wäre dem durch entsprechende Korrektur der Forderungsanmeldung und der Insolvenztabelle Rechnung zu tragen, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Titelumschreibung. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichtes missachte das zwingende Prinzip der Trennung zwischen Insolvenzforderungen und neuen Verbindlichkeiten und unterlaufe das Institut der Restschuldbefreiung.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2017 hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin am 10.03.2017 aufgehoben worden sei. Der Schuldnerin werde nach Ablauf der Wohlverhaltensphase (01.10.2018) Restschuldbefreiung erteilt werden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13.12.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass die angegriffenen Bescheide nunmehr unabhängig von der Tatsache, dass die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen wären, unrichtig und damit rechtswidrig seien. Nach Ablauf der zehn Jahre könne der letzte Beitrag aufgrund eines fiktiven Versorgungsbezuges für Dezember 2017 verlangt werden. Da die Beitragspflicht im Bescheid vom 06.02.2016 jedoch unbefristet aus dem Gesamtbetrag des fiktiven Einkommens festgesetzt worden sei, sei der Bescheid allein aus diesem Grund materiell rechtswidrig.

Demgegenüber hält die Beklagte an ihrer bisherigen Auffassung fest und hat darauf hingewiesen, dass im Falle der Beitragspflicht aufgrund einer Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung der Beitragsanspruch mit jedem Monat nach Auszahlung der Leistung für 120 Monate neu entstehe. Insofern entstehe auch die Zahlungspflicht mit jedem Monat neu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der vorgelegten Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

PKH ist nicht zu gewähren, da eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Berufung nicht besteht.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, 1 BvL 97/78). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von PKH davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass PKH nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im PKH-Verfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch Beweiserhebungen oder Beweiswürdigungen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie den Rahmen des PKH-Verfahrens sprengen. So darf PKH nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, 1 BvR 1807/07).

Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Gewährung von PKH wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen ist, wenn unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet. Gleiches gilt, wenn nach objektivem Maßstab eine Beweisaufnahme überhaupt nicht erforderlich ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ sein wird (ständige Rspr., vgl. z.B. BayLSG, Beschluss vom 23.09.2014, L 15 SB 116/14).

Im vorliegenden Fall kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht besteht und daher die Bewilligung von PKH abzulehnen ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die - überwiegende (s.u.) - Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung der Beklagten in der Fassung, die sie durch den Bescheid vom 05.02.2016 gefunden hat, sprechen würden. Die Beklagte verlangt von der Klägerin zu Recht für die Beitragsmonate ab Oktober 2015 (nicht September 2015, s.u.) Beiträge aufgrund der Kapitalleistungen aus den drei ehemaligen Direktversicherungen, die der Klägerin in den Jahren 2006 und 2007 ausgezahlt wurden, soweit die Kapitalauszahlungen nicht auf eigenen Beitragszahlungen der Klägerin als Versicherungsnehmerin beruhten.

Bei zwischen den Parteien unstreitigem Sachverhalt ist letztlich nur die Frage strittig, wann die streitgegenständliche Beitragsverpflichtung aufgrund der Auflösung der ehemaligen Direktversicherungen der Klägerin insolvenzrechtlich entstanden ist. Die Klägerseite vertritt die Auffassung, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer strikten Trennung der Verbindlichkeiten führe und es sich bei der Beitragsschuld auf die fiktiven Versorgungsbezüge aufgrund der Kapitalauszahlungen um eine Verbindlichkeit handele, die mit der jeweiligen Kapitalauszahlung und damit bereits vor Insolvenzeröffnung dem Grunde nach gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V für die folgenden zehn Jahre entstanden sei, somit zur Tabelle anzumelden sei und der Restschuldbefreiung unterliege.

Dem ist aus Sicht des Senats nicht zuzustimmen. Vielmehr entsteht die monatliche Beitragspflicht aufgrund der Kapitalauszahlungen für (maximal) 120 Monate jeweils monatlich neu. Für die Frage, wann eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsforderung entsteht, sind allein die Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB IV, SGB V und darauf basierende Verordnungen), nicht diejenigen der Insolvenzordnung maßgeblich. Es ist zu unterscheiden zwischen der sozialrechtlichen Frage einerseits, wann eine Beitragsforderung entsteht, und der insolvenzrechtlichen Frage andererseits, welche Behandlung eine vor bzw. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sozialrechtliche, sonstige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche) Forderung im Insolvenzverfahren nach den Regelungen der InsO erfährt.

Die Entstehung der Beiträge ist nach § 22 SGB IV zu ermitteln. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entstehen Beitragsansprüche, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 223 Abs. 1 SGB V sind Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. Beitragsansprüche entstehen danach grundsätzlich an jedem Tag der beitragspflichtigen Mitgliedschaft (jurisPK, SGB IV, Stand 29.05.2017, § 22 Rn. 17).

Nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrds SelbstZ sind die Beiträge je Beitragsmonat zu zahlen. Der grundsätzlich pro Kalendertag der Mitgliedschaft entstehende Beitragsanspruch (vgl. § 223 Abs. 1 SGB V bzw. § 8 Abs. 1 BeitrVerfGrds SelbstZ) wird so zu einem monatlichen Beitragsanspruch zusammengefasst, dessen Fälligkeit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 10 Abs. 1 Satz 2 BeitrVerfGrds SelbstZ zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats eintritt. Es entsteht damit jeden Monat ein neuer Beitragsanspruch. Wegen der Fiktion nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt dies gleichermaßen für den fiktiven monatlichen Zahlbetrag aufgrund einer Kapitalleistung anstelle von Versorgungsbezügen.

Auch für den fiktiven monatlichen Zahlbetrag ist - anders als die Klägerseite in ihrer Widerspruchsbegründung vom 26.03.2013 meint - sowohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch die Bestimmung über den mindestbeitragspflichtigen Bezug nach § 226 Abs. 2 SGB V zu beachten. Unterschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen aus Rente bzw. Versorgungsbezügen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, entsteht ein Beitragsanspruch aufgrund der Kapitalabfindung - für diesen Monat - überhaupt nicht (vgl. Hauck/Noftz, SGB V, Stand 03/2007, § 229 Rn. 30). Werden umgekehrt im Laufe des Zehnjahreszeitraumes Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung erzielt, entfällt die konkrete Beitragspflicht aus den Einmalkapitalzahlungen ab diesem Zeitpunkt. Von einem hinreichend konkretisierten Entstehen der späteren monatlichen Beitragsforderungen bereits im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung kann damit nicht die Rede sein.

Nach § 223 Abs. 1 SGB V entspricht die Beitragszeit der Mitgliedschaftszeit. D.h., die Krankenkasse kann nur so lange Beiträge vom Versicherten verlangen, wie dieser bei ihr Mitglied ist. Würde man der Annahme der Klägerseite folgen, dass die Beitragsansprüche aufgrund einer Kapitalauszahlung nach § 229 SGB V bereits mit der Auszahlung für den kompletten Zehnjahreszeitraum dem Grunde nach entstanden seien, so könnte im Falle eines Kassenwechsels innerhalb der zehn Jahre die bisherige Krankenkasse keine Beiträge auf die Kapitalabfindung mehr verlangen, weil der Versicherte bei ihr nicht mehr Mitglied ist. Die neue Krankenkasse könnte dagegen keine Beitragsansprüche aufgrund von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gegen den Versicherten erheben, weil diese Ansprüche nur der Krankenkasse zustünden, bei der der Versicherte im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung Mitglied war. Einen gesetzlichen Forderungsübergang der Beitragsansprüche aufgrund Kapitalauszahlungen von der alten auf die neue Krankenkasse sieht das Sozialgesetzbuch nicht vor. Damit könnten sich Versicherte ihrer Beitragspflichten aufgrund einer Kapitalabfindung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V einfach durch einen Kassenwechsel entziehen.

Auch die Dauer der Beitragspflicht aufgrund einer Kapitalauszahlung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V beträgt nicht zwangsläufig 120 Monate, wie die Klägerseite argumentiert. Verstirbt der Versicherte vorher, entstehen auch keine Beitragsansprüche mehr bis zum Ablauf der zehn Jahre. Ginge man, wie die Klägerseite, vom Entstehen einer Beitragsschuld für die gesamten zehn Jahre sofort mit Kapitalauszahlung aus, so ginge diese bestehende Beitragsschuld u.U. auf die Erben des Versicherten über, die diese ggf. weiter zu erfüllen hätten. Dies widerspräche aber wiederum § 223 Abs. 1 SGB V, wonach nach Ende der Mitgliedschaft, hier durch Tod, keine Beiträge mehr zu entrichten sind.

Im von den Parteien zitierten Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16.12.2015 (B 12 KR 19/14 R) war Insolvenzeröffnung im August 2000, die streitgegenständliche Lebensversicherung lief - anders als im Fall der Klägerin - erst danach, nämlich am 01.12.2004 ab, Restschuldbefreiung war im Mai 2006, Beiträge auf die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung musste der dortige Kläger erst ab Juni 2009 zahlen, weil vorher die für die Beitragspflicht maßgebende Mindestgrenze des § 226 Abs. 2 SGB V nicht überschritten war. Die Beitragsansprüche aufgrund von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V aufgrund fiktiver Versorgungsbezüge waren damit im vom BSG zu entscheidenden Fall Neuverbindlichkeiten, die nicht aus der Insolvenzmasse zu befriedigen waren. Das BSG führte hierzu aus: „Die Beitragsforderung der Beklagten entstand hier - monatlich jeweils neu - erst vom 01.06.2009 an, nämlich von dem Zeitpunkt an, ab dem der Kläger die für die Beitragspflicht maßgebende Mindestgrenze des § 226 Abs. 2 SGB V überschritt.“ Das BSG geht also nicht davon aus, dass die Beitragspflicht - und sei es nur dem Grunde nach - bereits mit Auszahlung der Versicherungsleistung im Dezember 2004 entstand, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in dem auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllt sind - und zwar für jeden folgenden Monat jeweils neu. Diese Ausführungen des BSG auf den vorliegenden Fall übertragen bestätigen die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichtes.

Hierin liegt auch keine Missachtung des Prinzips der Trennung zwischen Insolvenzforderungen und Neuverbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wie von der Klägerseite angeführt wird. Vielmehr gebietet es dieses Prinzip vorliegend gerade, die - wie gezeigt - erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Beitragsforderungen aufgrund fiktiver Versorgungsbezüge als Neuverbindlichkeiten zu behandeln.

Auch das Institut der Restschuldbefreiung wird dadurch nicht unterlaufen. Durch die Restschuldbefreiung soll dem Schuldner ein finanzieller Neuanfang ermöglicht werden, ohne dass ihm wegen „Altlasten“ sofort eine neue Verschuldung droht. Das System der sozialen Absicherung des Sozialgesetzbuchs verhindert, dass der Versicherte allein wegen der von ihm in gesetzlicher Höhe zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sich nach der Restschuldbefreiung erneut verschulden muss. So bestimmt § 26 SGB II, dass für Personen, die allein durch die Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung hilfebedürftig würden, die Beiträge im notwendigen Umfang übernommen werden. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Bedarf gemäß § 32 SGB XII anerkannt werden.

Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 13.12.2017 darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide zumindest inzwischen unrichtig und damit rechtswidrig geworden seien, weil nach Ablauf des letzten Zehnjahreszeitraumes im Dezember 2017 keine Beiträge mehr aufgrund der Kapitalleistungen zu entrichten seien, der Bescheid vom 06.02.2016 jedoch ohne Befristung ergangen sei. Die Berufung kann aber auch insofern zu keinem Erfolg führen. Denn den angegriffenen Entscheidungen ist klar zu entnehmen (vgl. etwa Widerspruchsbescheid vom 15.08.2013 Seite 1, 3. Absatz; Seite, 2 vorletzter Absatz; Seite 3, 3. Absatz), dass Beiträge aufgrund der Kapitalauszahlungen nur für zehn Jahre nach dem (jeweiligen) Beginn der Auszahlung gefordert werden. Die Klägerseite hat auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte tatsächlich über Dezember 2017 hinaus Beiträge aufgrund der Kapitalleistungen aus den drei Lebensversicherungen der Klägerin verlangt hätte.

Einwände gegen die konkrete Höhe der festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Damit ist eine Erfolgsaussicht der Berufung nicht erkennbar, sofern die Klägerin sich gegen die Zahlung von ab 01.10.2012 entstandenen Beiträgen (mit Fälligkeit ab 15.11.2012) wendet.

Im Hinblick auf die am 15.10.2012 fällig geworden Beiträge für September 2012 ist Folgendes auszuführen:

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.01.2013, 29.02.2013 und 05.02.2016 hat die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung „ab dem 01.10.2012“ mitgeteilt. Aus dem Erläuterungsschreiben der Beklagten vom 21.02.2013 und insbesondere aus dem Widerspruchsbescheid vom 15.08.2013 ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte ihre Beitragsforderung für den Monat September 2012 nicht als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden wollte, sondern wegen deren Fälligkeit erst am 15.10.2012 als Neuverbindlichkeit und damit als „ab dem 01.10.2012“ von der Klägerin zu zahlenden Beitrag erachtete. Insofern - also nur bezüglich der Beitragsforderung für September 2012 - sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Denn die fiktiven Versorgungsbezüge im September 2012 sind nach dem oben Gesagten auch im September 2012 und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.10.2012 entstanden. Dass sie erst am 15.10.2012 fällig geworden sind, ist für ihre Eigenschaft als Insolvenzforderung unbeachtlich, vgl. § 41 Abs. 1 InsO.

Dennoch kann der Klägerin für das Berufungsverfahren keine PKH bewilligt werden. Wird Berufung eingelegt, deren Wert die Berufungssumme übersteigt, und zugleich PKH beantragt, verspricht aber der Berufungsantrag sachlich nur teilweise Erfolg und liegt dieser Teil unterhalb der Berufungssumme, so ist die Berufung zwar zunächst zulässig. PKH darf dem Berufungskläger aber nicht gewährt werden, weil er keinen zulässigen erfolgversprechenden Berufungsantrag stellen kann (Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 114 ZPO Rn. 28).

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Berufung kann nur bezüglich einer Beitragsforderung für September 2012 in Höhe von 84,24 € erfolgreich sein.

Damit ist für das Berufungsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. März 2018 - L 20 KR 288/16 zitiert 23 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Ren

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze


(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung


(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgeset

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse


(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 23 Fälligkeit


(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen z

Insolvenzordnung - InsO | § 45 Umrechnung von Forderungen


Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung


(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen

Insolvenzordnung - InsO | § 41 Nicht fällige Forderungen


(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig. (2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröf

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied


(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus1.den Versorgungsbezügen,2.dem Arbeitseinkommen,3.den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1allein. (2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, de

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. März 2018 - L 20 KR 288/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 12 KR 19/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

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(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.
den Versorgungsbezügen,
2.
dem Arbeitseinkommen,
3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der 1944 geborene Kläger ist seit 1.6.2009 wegen Beschäftigung pflichtversichertes Mitglied der beklagten AOK. Sein früherer Arbeitgeber hatte bei einem privaten Versicherungsunternehmen 1992 zu seinen Gunsten eine Lebensversicherung mit Ablaufdatum 1.12.2004 abgeschlossen. Im Dezember 1999 erwirkte die D. Bank AG (im Folgenden: Bank) zu ihren Gunsten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Anspruchs des Klägers auf die Versicherungssumme. Im August 2000 eröffnete das Insolvenzgericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Dieser Beschluss wurde im April 2001 aufgehoben. Im Dezember 2004 wurde aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Versicherungssumme in Höhe von 14 409,04 Euro an die Bank ausgezahlt. Im Mai 2006 erteilte das Insolvenzgericht dem Kläger Restschuldbefreiung.

3

Seit 1.6.2009 bezog der Kläger monatliche Rentenleistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Im Oktober 2009 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag des Klägers zur GKV und sPV für die Zeit ab Juni 2009 fest. Die Beklagte legte dabei auch die Zahlung aus der Direktversicherung zu 1/120 monatlich als bis Ende 2014 beitragspflichtigen Versorgungsbezug zugrunde; für die Zeit vor Juni 2009 seien bisher keine Beiträge berechnet worden, da bis dahin die für den Eintritt der Beitragspflicht maßgebende Mindestgrenze des § 226 Abs 2 SGB V noch nicht erreicht worden sei; diese Grenze sei erst mit dem Bezug der monatlichen Rentenleistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung überschritten worden (Bescheid vom 12.10.2009; Widerspruchsbescheid vom 8.4.2010). Im Klage- bzw Berufungsverfahren sind später weitere Beitragsbescheide ergangen (vom 25.1.2011 und vom 10.2.2013 ).

4

Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 2.2.2012). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da die Zahlungen aus der Direktversicherung als Versorgungsbezug - wie vorgenommen - beitragspflichtig seien. Weder die Pfändung durch die Bank noch das Verbraucherinsolvenzverfahren wirkten sich auf die Beitragspflicht aus, ähnlich wie dies bereits für eine Abtretung des Auszahlungsbetrags höchstrichterlich entschieden worden sei ( BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14; BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 ). Die Beitragsforderungen seien auch nicht von der Restschuldbefreiung von 2006 erfasst worden, da die Forderungen ohnehin erst ab 1.6.2009 entstanden seien (Urteil vom 22.5.2014).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 und § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V(idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190, 2229). Er hält weiter die Zahlungen aus der Direktversicherung nicht für beitragspflichtig. Die Forderung der Bank sei Gegenstand des Insolvenzverfahrens gewesen. Eine Befreiung von dieser Verbindlichkeit sei erst mit Auszahlung der Versicherungssumme an die Bank im Dezember 2004 erfolgt, dh zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits in der sog Wohlverhaltensphase befunden habe. Eine die Beitragspflicht berührende Erhöhung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Befreiung von einer Verbindlichkeit sei nicht schon durch die Zahlungen aus der Direktversicherung an die Bank erfolgt, sondern erst durch die Restschuldbefreiung. Auch sei die aus der Direktversicherung herrührende Beitragsforderung von den Wirkungen der Restschuldbefreiung erfasst worden, da die Versicherungssumme bereits bei deren Auszahlung im Dezember 2004 ein grundsätzlich beitragspflichtiger Versorgungsbezug gewesen sei.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 und des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2010 sowie
die Bescheide vom 25. Januar 2011 und vom 10. Februar 2013 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers (dazu im Folgenden 1.) hat die Beklagte die Beiträge des Klägers zutreffend festgesetzt; insbesondere war der Beitragsbemessung die Leistung aus der Direktversicherung in Höhe von insgesamt 14 409,04 Euro mit monatlich einem 1/120 ab 1.6.2009 in der GKV und ab 1.1.2011 auch in der sPV als Zahlbetrag zugrunde zu legen (dazu 2.). Dass die Bank im Dezember 1999 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Versicherungssumme am 1.12.2004 gegenüber dem Versicherungsunternehmen erwirkte, und dass diese Summe im Dezember 2004 auch tatsächlich an die Bank (und nicht an den Kläger) ausgezahlt wurde (dazu 3.), beeinflusst die Beitragspflicht der Leistungen aus der Direktversicherung ebenso wenig, wie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und die daran anschließende Wohlverhaltensphase sowie Restschuldbefreiung (dazu 4.). Die Beitragspflicht wird auch nicht von den insolvenzrechtlichen Wirkungen der nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens im Mai 2006 eingetretenen Restschuldbefreiung erfasst (dazu 5.).

12

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2010 - nach dessen Aufhebung durch die Beklagte hinsichtlich der Beiträge zur sPV in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nur noch insoweit, als die Beklagte darin Beiträge des Klägers ab 1.6.2009 zur GKV festsetzte. Ferner sind nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand die bis zur mündlichen Verhandlung beim LSG ergangenen, im Revisionsverfahren von der Beklagten übersandten - von ihr insoweit auch im Namen der Pflegekasse erlassenen - Bescheide vom 25.1.2011 und vom 10.2.2013, die für die Zeit ab 1.1.2011 zusätzlich die Beiträge zur sPV betreffen. Zu entscheiden war über die in den genannten Bescheiden jeweils vorgenommenen konkreten Festsetzungen der Beitragshöhe nur bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung beim LSG am 22.5.2014 (zum insoweit maßgebenden Endzeitpunkt vgl allgemein zB BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 21).

13

2. Die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte war zutreffend. Insbesondere war der Bemessung auch die Leistung aus der Direktversicherung in Höhe von 14 409,04 Euro mit 1/120 monatlich ab 1.6.2009 in der GKV sowie ab 1.1.2011 auch in der sPV zugrunde zu legen. Dies folgt für den als Beschäftigten in der GKV versicherungspflichtigen Kläger aus § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, Abs 2 SGB V, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V(idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190, 2229) bzw § 57 Abs 1 S 1 SGB XI(vgl im Übrigen gleichermaßen für versicherungspflichtige Rentner § 237 SGB V).

14

Nach der Änderung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (aaO) mit Wirkung zum 1.1.2004 gilt, dass für den Fall, dass eine bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls anstelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vereinbart oder zugesagt worden ist, ein Einhundertzwanzigstel der Leistung (vorliegend: 120,08 Euro) als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für einhundertzwanzig Monate der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist. Dies gilt für eine - wie vorliegend - ab dem Jahr 2004 fällig werdende, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung auch dann, wenn der Lebensversicherungsvertrag bereits vor 2004 abgeschlossen wurde (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 14 f; zur alten Rechtslage: vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10).

15

Der in § 229 Abs 1 S 3 SGB V genannte Zeitraum von 120 Monaten (= 10 Jahren) endete im Falle des Klägers am 31.12.2014, da er mit dem 1. des auf die Auszahlung der Leistung aus der Direktversicherung - hier im Dezember 2004 - folgenden Kalendermonats - vorliegend 1.1.2005 - zu laufen begann (vgl zu Berechnung allgemein: Klaus Peters in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 229 RdNr 60). Die Leistung aus der Direktversicherung war in der GKV vorliegend allerdings erst ab 1.6.2009 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen; denn ausgehend von den unbeanstandet gebliebenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wurde erstmals mit dem Bezug der monatlichen Rentenleistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung in Höhe von ca 41 Euro bei dem Kläger den Mindestbetrag nach § 226 Abs 2 SGB V überschritten(2009: 126 Euro <1/20 von 2520 Euro>; 2014: 138,25 Euro <1/20 von 2765 Euro>). In der sPV war die Zahlung aus der Direktversicherung in der beschriebenen Höhe der Beitragsbemessung erst ab 1.1.2011 zugrunde zu legen, weil erst der Bescheid der beklagten Krankenkasse vom 25.1.2011 auch im Namen der Pflegekasse erging und die Beklagte - wie schon dargestellt - die die sPV betreffende Beitragsfestsetzung für die vorangegangene Zeit im Revisionsverfahren aufgehoben hat.

16

Die Beklagte hat den Beitrag auch beanstandungsfrei berechnet. Der Beitragssatz in der GKV ergibt sich aus § 248 S 1 iVm § 241 SGB V(in den jeweils geltenden Fassungen: allgemeiner Beitragssatz ab 1.1.2009 = 15,5 vH; ab 1.7.2009 = 14,9 vH; ab 1.1.2011 = 15,5 vH). Für die sPV gilt hinsichtlich des Beitragssatzes § 55 Abs 1 S 1 SGB XI(in den jeweiligen Fassungen: bis 31.12.2012 = 1,95 vH; ab 1.1.2013 = 2,05 vH). Einwendungen gegen das Rechenwerk hat der Kläger nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.

17

3. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass die Bank bereits im Dezember 1999 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Versicherungssumme aus der Direktversicherung am 1.12.2004 gegenüber dem zur Zahlung verpflichteten Versicherungsunternehmen erwirkt hatte, und dass diese Summe im Dezember 2004 an die Bank - und nicht an den Kläger als originär Berechtigten - ausgezahlt wurde. Das ergibt sich - ausgehend von den vom Senat bereits für ähnliche Fälle entwickelten Grundsätzen über die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen (hierzu im Folgenden a) - auch für die vorliegend erfolgte Pfändung und Überweisung zu Gunsten der Bank als einem Dritten (hierzu b).

18

a) Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen (§ 229 SGB V) ist deren Zahlbetrag. Verfügungen des originär Berechtigten über den Zahlbetrag beeinflussen die Beitragspflicht grundsätzlich nicht (vgl bereits BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19 f).

19

Nach der Rechtsprechung des Senats steht es einer aus Versorgungsbezügen resultierenden Beitragsforderung nicht entgegen, dass die zu beurteilende Auszahlung an den originär Berechtigten unterbleibt, weil die aus einem Lebensversicherungsvertrag herrührenden Leistungen dazu bestimmt sind bzw dazu verwendet werden, gegenüber einem Kreditinstitut bestehende Verbindlichkeiten des Versicherten zu tilgen. In Bezug auf die Beitragsberechnung gilt vielmehr, dass dann, wenn dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen von Versicherten abgetreten werden, dies eine für die Beitragsbemessung grundsätzlich unbeachtliche Verwendung der Einnahmen ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 20 f mwN). Der Senat hat darüber hinaus auch für die Abtretung von Versorgungsbezügen Versicherungspflichtiger im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entschieden, dass der Betrag, den der Versorgungsträger zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt, der Beitragsbemessung unterliegt. Ein Anspruch auf laufende Bezüge wird nämlich in der Regel abgetreten, um mit den dann erfolgenden Zahlungen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Abtretungsempfänger zu erfüllen. Eine Beitragsminderung tritt dadurch nicht ein, weil entweder der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit wird oder er kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte verfügt (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 9; BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19f, 21; vgl auch BVerfG SozR 3-2500 § 237 Nr 8).

20

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für Zahlungen aus einem zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetretenen Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag an ein Kreditinstitut zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Versicherten. Eine Zahlung aus einer Lebensversicherung, die zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetreten wurde, an einen Dritten zu diesem Zweck hat ihren Rechtsgrund in dem weiter fortbestehenden Lebensversicherungsvertrag zwischen Versichertem und dem Versicherungsunternehmen. Die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers der zur Sicherung abgetretenen Forderung unterscheidet sich von der des Vertragspartners wesentlich dadurch, dass lediglich einzelne Ansprüche und Rechte abgetreten werden, der Empfänger jedoch nicht vollständig in die Stellung als Vertragspartei mit den entsprechenden Rechten und Pflichten einrückt. Wird zur Tilgung der Darlehensforderung des Sicherungsnehmers die Versicherungssumme an den Sicherungsnehmer gezahlt, so wird der Sicherungsgeber in Höhe der Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 9 und Nr 7 S 19f).

21

b) An der dargestellten Rechtsprechung hält der Senat fest. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Wechsel in der Person des Zahlungsempfängers - wie vorliegend - im Wege der Forderungspfändung und Überweisung zur Befriedigung eines Gläubigers des originär Berechtigten eintritt; denn einer Abtretung stehen vergleichbare Verfügungen, wie etwa eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder eine Abzweigung gleich (so bereits BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 5). Der beitragspflichtige Zahlbetrag des Versorgungsbezugs wird hierdurch nicht vermindert.

22

4. Dem stehen weder das im August 2000 eingeleitete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und die daran anschließende Wohlverhaltensphase (dazu a) noch die insolvenzrechtliche Wirkung der im Mai 2006 erteilten Restschuldbefreiung (dazu b) entgegen. Trotz dieser Umstände wurde der Kläger spätestens mit der Auszahlung der Versicherungssumme an die Bank im Dezember 2004 von einer Verbindlichkeit gegenüber der Bank befreit.

23

a) Es kann offenbleiben, ob der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Versicherungssumme überhaupt in die Insolvenzmasse (vgl § 35 InsO) fiel. Dies wäre zB dann nicht der Fall gewesen, wenn die zukünftige Forderung aus der Direktversicherung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.12.1999 der Bank nach § 835 Abs 1 Alt 2, Abs 2 ZPO "an Zahlungs statt" überwiesen worden wäre, wodurch diese Forderung bereits vor dem Insolvenzverfahren aus dem Vermögen des Klägers ausgeschieden wäre(vgl Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 835 RdNr 8; vgl auch Bernd Peters in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl 2013, § 35 RdNr 409; Adolphsen in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl 2015, § 40 RdNr 23 mwN). Bereits mit der Überweisung wäre die (ggf teilweise) Befriedigung der Forderung der Bank gegenüber dem Kläger eingetreten (vgl Stöber, aaO, ebenda) und der Kläger insoweit von dieser befreit gewesen.

24

Wäre die zukünftige Forderung aus der Direktversicherung der Bank nur "zur Einziehung" (§ 835 Abs 1 Alt 1 ZPO) überwiesen worden, wäre sie zwar im Vermögen des Klägers verblieben und in die Insolvenzmasse gefallen (vgl Stöber, aaO, § 835 RdNr 7). Allerdings bestand wegen des an der Forderung bestehenden Pfändungspfandrechts ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs 1 InsO) der Bank, aufgrund dessen die Bank die Forderung gemäß § 173 Abs 1 InsO selbst verwerten durfte(vgl Dithmar in Braun, Insolvenzordnung, 6. Aufl 2014, § 166 RdNr 23). Somit wäre der Kläger jedenfalls durch die tatsächlich erfolgte Auszahlung der Versicherungssumme an die Bank im Dezember 2004 von seiner ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeit in Höhe der Auszahlungssumme befreit worden, ohne dass sich das Verbraucherinsolvenzverfahren hierauf noch auswirken konnte.

25

b) Der sinngemäß vorgebrachte Einwand des Klägers, er hätte auch ohne die im Dezember 2004 erfolgte Auszahlung an die Bank infolge der Restschuldbefreiung des Jahres 2006 dieser gegenüber keine Zahlungspflichten mehr zu erfüllen gehabt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein solcher hypothetischer Kausalverlauf kann von vornherein nicht berücksichtigt werden. Zudem wäre ohne die spätestens im Dezember 2004 eingetretene Befriedigung der Forderung der Bank gegen den Kläger im Umfange des (vollen) Auszahlungsbetrags der Direktversicherung die wirtschaftliche Situation des Klägers anders gewesen als durch eine insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung. Letztere führt nämlich nicht zur uneingeschränkten Schuldentilgung (Erfüllung), sondern wandelt die Schulden lediglich in Naturalobligationen um (vgl Pehl in Braun, aaO, § 301 RdNr 2).

26

5. Dem Beitragsanspruch der Beklagten aus den ursprünglich dem Kläger gebührenden Leistungen aus der Direktversicherung stehen die Wirkungen der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung auch im Übrigen nicht entgegen. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, "sobald ihre im Gesetz … bestimmten Voraussetzungen vorliegen". Die Beitragsforderung der Beklagten entstand hier - monatlich jeweils neu - erst vom 1.6.2009 an, nämlich von dem Zeitpunkt an, ab dem der Kläger die für die Beitragspflicht maßgebende Mindestgrenze des § 226 Abs 2 SGB V überschritt. Gegenüber Neugläubigern aber, dh solchen, die - wie die Beklagte im Juni 2009 - ihre Forderung gegen den Schuldner überhaupt erst nach Eintritt der Restschuldbefreiung (hier im Mai 2006) erwerben, treten die Wirkungen der Restschuldbefreiung nicht ein (vgl Pehl in Braun, aaO, § 301 RdNr 4).

27

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte als Krankenkasse im Ausgangsbescheid als dafür unzuständiger Träger und ohne erkennbare Bevollmächtigung der Pflegekasse zu Unrecht auch die Festsetzung der Beiträge zur sPV vornahm.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.

(2) Für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.

(4) Für Personen, die

1.
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.

(6) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird.

(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
2.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
3.
als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
4.
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind oder
5.
nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.

(4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge

1.
bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder
2.
für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.

(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

(5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach

1.
den §§ 20, 21 und 21a des Elften Buches pflichtversichert sind oder
2.
§ 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
3.
§ 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.