Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Aug. 2017 - L 18 SO 8/17 NZB

published on 09/08/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Aug. 2017 - L 18 SO 8/17 NZB
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Tenor

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.12.2016, S 5 SO 15/16, wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 8.511,33 € festgesetzt.

Gründe

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 8.511,33 €. Vorliegend geht es um eine Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 05.12.2016.

Die 1990 geborene A.M. (im Folgenden: M) beantragte am 25.07.2012 bei der Deutschen Rentenversicherung für ihr Studium an der Fernuniversität in H. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form technischer Arbeitshilfen. M leidet an einer spastischen Tetraparese, Sehschwäche mit Nystagmus und Außenschielen. Ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „aG“ und „H“ zuerkannt. Mit Schreiben vom 27.07.2012 leitete die Deutsche Rentenversicherung den Antrag an die Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weiter, wo er am 01.08.2012 einging.

Mit Schreiben vom 29.08.2012 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass sie als zweitangegangener Träger über den Rehabilitationsbedarf der M zu entscheiden habe. Allerdings sei der Beklagte der eigentlich zuständige Kosten- und Leistungsträger für den studiumsbedingten Aufwand der M. Es werde für die voraussichtlich entstehenden Kosten ein Erstattungsanspruch geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 09.10.2012 teilte der Beklagte mit, dass er zwar grundsätzlich für die Gewährung von Hochschulhilfen zuständig sei. Allerdings sei nach den rechtlichen Vorschriften das Vermögen zu beachten, und man hätte Kenntnis darüber, dass im Fall von M Vermögen vorhanden sei. Eine endgültige Erstattungszusage sei daher nicht möglich.

Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme sowie einer fachtechnischen Stellungnahme bewilligte die Klägerin M mit Bescheid vom 12.10.2012 technische Arbeitshilfen in Höhe von 8511,33 € (Lesesystem) als Zuschuss.

Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 07.11.2012 mit, dass die Leistungen nach § 33 SGB IX (hier: technische Arbeitshilfen) von ihr im notwendigen Umfang in voller Höhe zu übernehmen seien. Eine Eigenbeteiligung sei rechtlich nicht vorgesehen. Es verbleibe daher bei dem Erstattungsanspruch dem Grunde nach und auch in der voraussichtlichen Höhe von 8511,33 €.

Mit Schreiben vom 14.11.2012 lehnte der Beklagte den Erstattungsanspruch ab. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2015 und bat erneut um Erstattung der Kosten. Der Beklagte verblieb bei seiner Ablehnung (Schreiben vom 12.08.2015).

Daraufhin hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 05.12.2016 hat das SG den Beklagten verurteilt, der Klägerin 8511,33 € zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ergebe. Die Klägerin habe M die technischen Arbeitshilfen als zweitangegangener Rehabilitationsträger bewilligt. Für die Leistungen sei der Beklagte der materiell-rechtlich originär zuständige Rehabilitationsträger. Ohne die Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IX hätte M gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Hochschulhilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 13 der Eingliederungshilfe-Verordnung gehabt. Auch die sachliche Kongruenz zwischen den von der Klägerin erbrachten Reha-Leistungen und den vom Beklagten andernfalls zu beanspruchenden Reha-Leistungen sei gegeben. Unerheblich sei, dass die Leistungsgesetze des Beklagten die Prüfung einer Eigenbeteiligung bzw. eine Vermögensprüfung erfordert hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der erstattungspflichtige Träger an die Sachverhaltsaufklärung bzw. an eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden. Auch werde nach der Rechtsprechung ein Erstattungsanspruch auch dann anerkannt, wenn der erstattungspflichtige Träger bei eigener Sachprüfung gegebenenfalls zu keiner Leistungspflicht gekommen wäre.

Gegen die Entscheidung des SG hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Beklagte begründet seine Nichtzulassungsbeschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Es sei die Rechtsfrage im Rahmen des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX zu klären, ob es für den Erstattungsanspruch eines zweitangegangen Rehabilitationsträgers gegenüber einem Sozialhilfeträger ausreichend sei, dass allein eine sachliche Kongruenz des Rehabilitationsbedarfs gegeben sei. Eine Entscheidung des LSG hätte über den hier vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Nur dann hätte ein Sozialhilfeträger die Möglichkeit, die Erfüllung eines gegen ihn nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX geltendgemachten Erstattungsanspruch zu verweigern, wenn materielles Recht eindeutig seiner originären Leistungserbringung entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des BSG könne der zweitangegangene Träger eine Erstattung der von ihm gewährten Rehaleistungen vom eigentlich zuständigen Träger nur insoweit verlangen, soweit der Leistungsberechtigte die gewährte Maßnahme von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig gewesen wäre, hätte beanspruchen können. Dies sei aber nach dem im Sozialhilferecht geltenden Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII oftmals - wie auch vorliegend - nicht der Fall. Trotzdem müsse der Sozialhilfeträger den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers immer befriedigen, ohne die vom Leistungsempfänger nach seinem materiellen Recht zu Unrecht erhaltene Leistung zurückfordern zu können. Dies habe eine systemwidrige Lastenverschiebung zur Folge. Eine vorbehaltlose vollumfängliche und damit schrankenlose Erstattungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX, wonach eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften erfolge. Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet dies lediglich, dass der Fall vom eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal von Grund auf neu aufzugreifen sei, der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw. eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden sei.

Die Klägerin sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 05.12.2016 ist zulässig.

a. Die Beschwerde wurde fristgemäß entsprechend § 145 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt.

b. Die Beschwerde wurde auch formgemäß eingelegt. Zwar könnten Zweifel daran bestehen, ob der Beklagte den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausreichend dargelegt hat. Dies deshalb, weil der Beklagte zum einen nicht konkret benennt, welcher Gesetzesbegriff des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX eine Rechtsfrage aufwirft, und zum anderen im Ergebnis vorträgt, dass seiner Rechtsauffassung - dass im vorliegenden Fall ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht gegeben sei - zu folgen sei, da sie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und der Systematik der Vorschrift entspreche. Damit wäre aber die Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig. Allerdings gibt es eine entsprechende Bestimmung wie § 160a Abs. 2 S. 3 SGG bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG nicht, so dass den Beschwerdeführer - hier den Beklagten - keine Darlegungspflicht hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung trifft (vgl. Cantzler in Bechtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 39, 79).

c. Die Beschwerde ist schließlich auch statthaft.

Die Nichtzulassung der Berufung durch ein Sozialgericht kann gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 SGG durch Beschwerde angefochten werden. Somit ist die Nichtzulassungsbeschwerde in Fällen statthaft, in denen die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedarf, eine Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht aber nicht erfolgt ist.

Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 € (Nr. 2) nicht übersteigt.

Bei der im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Klage handelt es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 10.000 € nicht. Das Erstattungsverlangen der Klägerin beschränkt sich auf 8511,33 €.

Auch ist eine Zulassung der Berufung durch das SG nicht erfolgt; das SG hat in seinen Entscheidungsgründen eine Zulassung der Berufung sogar ausdrücklich verneint, da es keine Zulassungsgründe gegeben sah.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

a. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine nach dem aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse steht, d.h. erwartet werden kann, dass die Klärung zur Sicherung der Rechtseinheit oder zur Rechtsfortbildung beitragen wird. Schließlich muss die Klärung der im Raum stehenden Rechtsfrage nach den Gegebenheiten des Falles für die Entscheidung des Rechtsstreits unumgänglich sein (siehe dazu u.a. Cantzler in Bechtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 70).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist zu verneinen, da die Rechtssache keine nach dem aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Die Beantwortung der in der Rechtssache maßgeblichen - und vom Beklagten sinngemäß aufgeworfenen - Rechtsfrage, welche Voraussetzungen § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX an den Erstattungsanspruch eines zweitangegangenen Rehabilitationsträgers gegenüber dem eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger stellt und in welchem Umfang beim Vorliegen der Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch besteht, ergibt sich aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX setzt voraus, dass der Erstattungsberechtigte die Reha-Maßnahme als zweiteingegangener Reha-Träger nach § 14 Abs. 1 S. 2 - 4 SGB IX bewilligt hat, dass der Erstattungspflichtige für die Reha-Maßnahme zuständig gewesen ist und zwischen der vom Erstattungsberechtigten erbrachten und der vom Erstattungspflichtigen zu beanspruchenden Reha-Maßnahme sachliche Kongruenz besteht (vgl. BSG vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R, juris Rn. 10 ff.).

Dabei ist die Anspruchsvoraussetzung „für die Leistung zuständig“, die den Erstattungspflichtigen betrifft, dahingehend zu verstehen, dass es darauf ankommt, dass der Erstattungspflichtige nach dem für ihn geltenden materiellen Recht - also der Zuständigkeitsordnung außerhalb von § 14 SGB IX - für die Leistung zuständig gewesen wäre (BSG a.a.O, juris Rn. 12). Das Bundessozialgericht verwendet in seiner Rechtsprechung hierfür auch die Formulierung, dass der Versicherte (Rehaempfänger) von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. u.a. BSG vom 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R, juris Rn. 11; BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R, juris Rn. 16). Nicht zu prüfende Voraussetzung ist hingegen, ob der Erstattungspflichtige die Rehaleistung tatsächlich auch im gleichen Umfang erbracht hätte. Im vorliegenden Fall kommt es somit nicht darauf an, ob der Empfängerin der Rehaleistungen nach § 19 Abs. 3 SGB XII die Aufbringung der erforderlichen Mittel im Hinblick auf vorhandenes Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII ganz oder teilweise zuzumuten gewesen wäre. Dies ist Folge der Regelung des § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX, die die Zuständigkeit für die Rehaleistung gegenüber dem Rehaempfänger auf den zweitangegangenen Rehaträger verschiebt, auch wenn dieser nach der Zuständigkeitsordnung der Rehabilitationsträger originär für die Rehaleistung gar nicht zuständig ist (vgl. BSG v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06R, juris Rn. 19).

Als Ausgleich für die aufgedrängte Zuständigkeit gesteht § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX als § 102 SGB X verdrängende Sondervorschrift dem zweitangegangenen Rehaträger einen umfassenden Erstattungsanspruch zu (vgl. BSG v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06R, juris Rn. 18 ff.). Dieser bemisst sich entsprechend dem Gesetzeswortlaut danach, inwieweit die Aufwendungen den für den Erstattungsberechtigten geltenden Rechtsvorschriften entsprachen (vgl. BSG 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R, juris Rn. 20). Wie auch bei § 102 Abs. 2 SGB X kann somit der Erstattungsanspruch die Höhe der Leistungen übersteigen, die der erstattungspflichtige Rehaträger nach seinem eigenen materiellen Leistungsrecht hätte erbringen müssen (siehe zu § 102 SGB X Grube in Schlegel/Voelzke, jurisPK, § 102 SGB X Rn. 39; Becker in Hauck/Noftz, § 102 SGB X Rn. 14; Roos in von Wulffen/Schütze, § 102 SGB X Rn. 15). Nichts anderes gilt in Bezug auf § 19 Abs. 3 SGB XII. Dieser beinhaltet keine zusätzlichen Leistungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Rehaleistung nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Vielmehr besteht sein Regelungsgehalt darin, im Zusammenspiel mit den Vorschriften des Elften Kapitels einen nach Prüfung der spezifischen Voraussetzungen und nach Ausübung des Ermessens bejahten Leistungsanspruch auf Bewilligung einer Rehaleistung nach den §§ 53 ff SGB XII gegebenenfalls wegen vorhandenem Vermögen oder Einkommen in der Höhe - u.U. auch auf Null - zu mindern. Dies hat aber - wie ausgeführt - bei der Prüfung des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 S. 1SGB IX außer Betracht zu bleiben.

b. Das Urteil des SG weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Der Beklagte macht auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend. Der Senat hat i.Ü. auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher vorläge. Somit ist auch kein Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG gegeben.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs. 1, Abs. 3 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO; sie berücksichtigt, dass die Beschwerde des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Für den Streitwert ist gem. § 47 Abs. 3 GKG im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren Wert maßgebend. Dieser beträgt im vorliegenden Fall 8511,33 €, was der Höhe des zuerkannten Klageanspruchs entspricht.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 05/12/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte hat der Klägerin 8.511,33 Euro zu erstatten. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Streitig ist ein Erstattungsanspruch für die von der Klägerin erbrach
published on 06/03/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2011 aufgehoben.
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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.