Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Aug. 2017 - L 18 SO 8/17 NZB

09.08.2017

Tenor

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.12.2016, S 5 SO 15/16, wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 8.511,33 € festgesetzt.

Gründe

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 8.511,33 €. Vorliegend geht es um eine Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 05.12.2016.

Die 1990 geborene A.M. (im Folgenden: M) beantragte am 25.07.2012 bei der Deutschen Rentenversicherung für ihr Studium an der Fernuniversität in H. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form technischer Arbeitshilfen. M leidet an einer spastischen Tetraparese, Sehschwäche mit Nystagmus und Außenschielen. Ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „aG“ und „H“ zuerkannt. Mit Schreiben vom 27.07.2012 leitete die Deutsche Rentenversicherung den Antrag an die Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weiter, wo er am 01.08.2012 einging.

Mit Schreiben vom 29.08.2012 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass sie als zweitangegangener Träger über den Rehabilitationsbedarf der M zu entscheiden habe. Allerdings sei der Beklagte der eigentlich zuständige Kosten- und Leistungsträger für den studiumsbedingten Aufwand der M. Es werde für die voraussichtlich entstehenden Kosten ein Erstattungsanspruch geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 09.10.2012 teilte der Beklagte mit, dass er zwar grundsätzlich für die Gewährung von Hochschulhilfen zuständig sei. Allerdings sei nach den rechtlichen Vorschriften das Vermögen zu beachten, und man hätte Kenntnis darüber, dass im Fall von M Vermögen vorhanden sei. Eine endgültige Erstattungszusage sei daher nicht möglich.

Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme sowie einer fachtechnischen Stellungnahme bewilligte die Klägerin M mit Bescheid vom 12.10.2012 technische Arbeitshilfen in Höhe von 8511,33 € (Lesesystem) als Zuschuss.

Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 07.11.2012 mit, dass die Leistungen nach § 33 SGB IX (hier: technische Arbeitshilfen) von ihr im notwendigen Umfang in voller Höhe zu übernehmen seien. Eine Eigenbeteiligung sei rechtlich nicht vorgesehen. Es verbleibe daher bei dem Erstattungsanspruch dem Grunde nach und auch in der voraussichtlichen Höhe von 8511,33 €.

Mit Schreiben vom 14.11.2012 lehnte der Beklagte den Erstattungsanspruch ab. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2015 und bat erneut um Erstattung der Kosten. Der Beklagte verblieb bei seiner Ablehnung (Schreiben vom 12.08.2015).

Daraufhin hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 05.12.2016 hat das SG den Beklagten verurteilt, der Klägerin 8511,33 € zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ergebe. Die Klägerin habe M die technischen Arbeitshilfen als zweitangegangener Rehabilitationsträger bewilligt. Für die Leistungen sei der Beklagte der materiell-rechtlich originär zuständige Rehabilitationsträger. Ohne die Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IX hätte M gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Hochschulhilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 13 der Eingliederungshilfe-Verordnung gehabt. Auch die sachliche Kongruenz zwischen den von der Klägerin erbrachten Reha-Leistungen und den vom Beklagten andernfalls zu beanspruchenden Reha-Leistungen sei gegeben. Unerheblich sei, dass die Leistungsgesetze des Beklagten die Prüfung einer Eigenbeteiligung bzw. eine Vermögensprüfung erfordert hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der erstattungspflichtige Träger an die Sachverhaltsaufklärung bzw. an eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden. Auch werde nach der Rechtsprechung ein Erstattungsanspruch auch dann anerkannt, wenn der erstattungspflichtige Träger bei eigener Sachprüfung gegebenenfalls zu keiner Leistungspflicht gekommen wäre.

Gegen die Entscheidung des SG hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Beklagte begründet seine Nichtzulassungsbeschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Es sei die Rechtsfrage im Rahmen des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX zu klären, ob es für den Erstattungsanspruch eines zweitangegangen Rehabilitationsträgers gegenüber einem Sozialhilfeträger ausreichend sei, dass allein eine sachliche Kongruenz des Rehabilitationsbedarfs gegeben sei. Eine Entscheidung des LSG hätte über den hier vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Nur dann hätte ein Sozialhilfeträger die Möglichkeit, die Erfüllung eines gegen ihn nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX geltendgemachten Erstattungsanspruch zu verweigern, wenn materielles Recht eindeutig seiner originären Leistungserbringung entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des BSG könne der zweitangegangene Träger eine Erstattung der von ihm gewährten Rehaleistungen vom eigentlich zuständigen Träger nur insoweit verlangen, soweit der Leistungsberechtigte die gewährte Maßnahme von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig gewesen wäre, hätte beanspruchen können. Dies sei aber nach dem im Sozialhilferecht geltenden Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII oftmals - wie auch vorliegend - nicht der Fall. Trotzdem müsse der Sozialhilfeträger den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers immer befriedigen, ohne die vom Leistungsempfänger nach seinem materiellen Recht zu Unrecht erhaltene Leistung zurückfordern zu können. Dies habe eine systemwidrige Lastenverschiebung zur Folge. Eine vorbehaltlose vollumfängliche und damit schrankenlose Erstattungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX, wonach eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften erfolge. Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet dies lediglich, dass der Fall vom eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal von Grund auf neu aufzugreifen sei, der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw. eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden sei.

Die Klägerin sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 05.12.2016 ist zulässig.

a. Die Beschwerde wurde fristgemäß entsprechend § 145 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt.

b. Die Beschwerde wurde auch formgemäß eingelegt. Zwar könnten Zweifel daran bestehen, ob der Beklagte den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausreichend dargelegt hat. Dies deshalb, weil der Beklagte zum einen nicht konkret benennt, welcher Gesetzesbegriff des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX eine Rechtsfrage aufwirft, und zum anderen im Ergebnis vorträgt, dass seiner Rechtsauffassung - dass im vorliegenden Fall ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht gegeben sei - zu folgen sei, da sie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und der Systematik der Vorschrift entspreche. Damit wäre aber die Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig. Allerdings gibt es eine entsprechende Bestimmung wie § 160a Abs. 2 S. 3 SGG bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG nicht, so dass den Beschwerdeführer - hier den Beklagten - keine Darlegungspflicht hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung trifft (vgl. Cantzler in Bechtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 39, 79).

c. Die Beschwerde ist schließlich auch statthaft.

Die Nichtzulassung der Berufung durch ein Sozialgericht kann gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 SGG durch Beschwerde angefochten werden. Somit ist die Nichtzulassungsbeschwerde in Fällen statthaft, in denen die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedarf, eine Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht aber nicht erfolgt ist.

Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 € (Nr. 2) nicht übersteigt.

Bei der im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Klage handelt es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 10.000 € nicht. Das Erstattungsverlangen der Klägerin beschränkt sich auf 8511,33 €.

Auch ist eine Zulassung der Berufung durch das SG nicht erfolgt; das SG hat in seinen Entscheidungsgründen eine Zulassung der Berufung sogar ausdrücklich verneint, da es keine Zulassungsgründe gegeben sah.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

a. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine nach dem aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse steht, d.h. erwartet werden kann, dass die Klärung zur Sicherung der Rechtseinheit oder zur Rechtsfortbildung beitragen wird. Schließlich muss die Klärung der im Raum stehenden Rechtsfrage nach den Gegebenheiten des Falles für die Entscheidung des Rechtsstreits unumgänglich sein (siehe dazu u.a. Cantzler in Bechtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 70).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist zu verneinen, da die Rechtssache keine nach dem aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Die Beantwortung der in der Rechtssache maßgeblichen - und vom Beklagten sinngemäß aufgeworfenen - Rechtsfrage, welche Voraussetzungen § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX an den Erstattungsanspruch eines zweitangegangenen Rehabilitationsträgers gegenüber dem eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger stellt und in welchem Umfang beim Vorliegen der Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch besteht, ergibt sich aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX setzt voraus, dass der Erstattungsberechtigte die Reha-Maßnahme als zweiteingegangener Reha-Träger nach § 14 Abs. 1 S. 2 - 4 SGB IX bewilligt hat, dass der Erstattungspflichtige für die Reha-Maßnahme zuständig gewesen ist und zwischen der vom Erstattungsberechtigten erbrachten und der vom Erstattungspflichtigen zu beanspruchenden Reha-Maßnahme sachliche Kongruenz besteht (vgl. BSG vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R, juris Rn. 10 ff.).

Dabei ist die Anspruchsvoraussetzung „für die Leistung zuständig“, die den Erstattungspflichtigen betrifft, dahingehend zu verstehen, dass es darauf ankommt, dass der Erstattungspflichtige nach dem für ihn geltenden materiellen Recht - also der Zuständigkeitsordnung außerhalb von § 14 SGB IX - für die Leistung zuständig gewesen wäre (BSG a.a.O, juris Rn. 12). Das Bundessozialgericht verwendet in seiner Rechtsprechung hierfür auch die Formulierung, dass der Versicherte (Rehaempfänger) von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. u.a. BSG vom 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R, juris Rn. 11; BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R, juris Rn. 16). Nicht zu prüfende Voraussetzung ist hingegen, ob der Erstattungspflichtige die Rehaleistung tatsächlich auch im gleichen Umfang erbracht hätte. Im vorliegenden Fall kommt es somit nicht darauf an, ob der Empfängerin der Rehaleistungen nach § 19 Abs. 3 SGB XII die Aufbringung der erforderlichen Mittel im Hinblick auf vorhandenes Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII ganz oder teilweise zuzumuten gewesen wäre. Dies ist Folge der Regelung des § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX, die die Zuständigkeit für die Rehaleistung gegenüber dem Rehaempfänger auf den zweitangegangenen Rehaträger verschiebt, auch wenn dieser nach der Zuständigkeitsordnung der Rehabilitationsträger originär für die Rehaleistung gar nicht zuständig ist (vgl. BSG v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06R, juris Rn. 19).

Als Ausgleich für die aufgedrängte Zuständigkeit gesteht § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX als § 102 SGB X verdrängende Sondervorschrift dem zweitangegangenen Rehaträger einen umfassenden Erstattungsanspruch zu (vgl. BSG v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06R, juris Rn. 18 ff.). Dieser bemisst sich entsprechend dem Gesetzeswortlaut danach, inwieweit die Aufwendungen den für den Erstattungsberechtigten geltenden Rechtsvorschriften entsprachen (vgl. BSG 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R, juris Rn. 20). Wie auch bei § 102 Abs. 2 SGB X kann somit der Erstattungsanspruch die Höhe der Leistungen übersteigen, die der erstattungspflichtige Rehaträger nach seinem eigenen materiellen Leistungsrecht hätte erbringen müssen (siehe zu § 102 SGB X Grube in Schlegel/Voelzke, jurisPK, § 102 SGB X Rn. 39; Becker in Hauck/Noftz, § 102 SGB X Rn. 14; Roos in von Wulffen/Schütze, § 102 SGB X Rn. 15). Nichts anderes gilt in Bezug auf § 19 Abs. 3 SGB XII. Dieser beinhaltet keine zusätzlichen Leistungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Rehaleistung nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Vielmehr besteht sein Regelungsgehalt darin, im Zusammenspiel mit den Vorschriften des Elften Kapitels einen nach Prüfung der spezifischen Voraussetzungen und nach Ausübung des Ermessens bejahten Leistungsanspruch auf Bewilligung einer Rehaleistung nach den §§ 53 ff SGB XII gegebenenfalls wegen vorhandenem Vermögen oder Einkommen in der Höhe - u.U. auch auf Null - zu mindern. Dies hat aber - wie ausgeführt - bei der Prüfung des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 S. 1SGB IX außer Betracht zu bleiben.

b. Das Urteil des SG weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Der Beklagte macht auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend. Der Senat hat i.Ü. auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher vorläge. Somit ist auch kein Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG gegeben.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs. 1, Abs. 3 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO; sie berücksichtigt, dass die Beschwerde des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Für den Streitwert ist gem. § 47 Abs. 3 GKG im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren Wert maßgebend. Dieser beträgt im vorliegenden Fall 8511,33 €, was der Höhe des zuerkannten Klageanspruchs entspricht.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

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(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

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(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

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Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft

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Sozialgericht Nürnberg Urteil, 05. Dez. 2016 - S 5 SO 15/16

bei uns veröffentlicht am 05.12.2016

Tenor I. Der Beklagte hat der Klägerin 8.511,33 Euro zu erstatten. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Streitig ist ein Erstattungsanspruch für die von der Klägerin erbrach

Bundessozialgericht Urteil, 06. März 2013 - B 11 AL 2/12 R

bei uns veröffentlicht am 06.03.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2011 aufgehoben.

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Tenor

I. Der Beklagte hat der Klägerin 8.511,33 Euro zu erstatten.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist ein Erstattungsanspruch für die von der Klägerin erbrachten Leistungen für technische Arbeitshilfen in Höhe von 8.511,33 €.

Mit Schreiben vom 27.07.2012, eingegangen bei der Klägerin am 01.08.2012, übersandte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antrag der Frau C. (... 1990), die an einer spastischen Tetraparese, Sehschwäche mit Nystagmus und Außenschielen leidet, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Hilfsmittel in Form eines Vorlesegeräts. Im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs am 14.08.2012 wurde vereinbart, die Finanzierung technischer Hilfen für das Studium der Psychologie an der Universität R. zu prüfen und hierfür ein ärztliches Gutachten nach Aktenlage einzuholen sowie einen technischen Berater einzuschalten.

Am 29.08.2012 nahm die Klägerin telefonischen Kontakt mit dem Integrationsamt B-Stadt sowie dem Beklagten auf. Der Beklagte erklärte telefonisch seine grundsätzliche Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung. Die Klägerin solle formell einen Erstattungsanspruch geltend machen; dies erfolgte mit Schreiben der Klägerin vom 29.08.2012 (Blatt 93 der Beklagtenakten), in dem voraussichtlich anfallende Kosten in Höhe von ca. 11.000,- € dargelegt und der Erstattungsanspruch dem Grunde nach geltend gemacht wurde. Frau C. wandte sich mit E-Mail vom 03.10.2012 an die Klägerin und bat um schnelle Entscheidung wegen des Studienbeginns in der folgenden Woche. Mit E-Mail vom 03.10.2012 leitete der technische Berater seine fachtechnische Stellungnahme an die Reha-Abteilung der Klägerin, in der die Beschaffung technischer Arbeitshilfen zu einem Betrag von 8.511,33 € als notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar beurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 09.10.2012, das bei der Klägerin am 11.10.2012 einging, erklärte sich der Beklagte in Sachen „grundsätzlicher Erstattungsanspruch nach § 14 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch)“ als überörtlicher Sozialhilfeträger gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Eingliederungshilfeverordnung grundsätzlich für die Gewährung von Hochschulhilfen für zuständig. Es sei allerdings nach rechtlichen Vorschriften Vermögen zu beachten. Der Beklagte habe Kenntnis darüber, dass im Fall von Frau C. Vermögen vorhanden sei (Blatt 145 der Beklagtenakten). Aus diesem Grund sei eine endgültige Erstattungszusage für die Bereitstellung von Hochschulhilfen gegenüber der Klägerin nicht möglich.

Nachdem das von der Klägerin beauftragte sozialmedizinische Gutachten vom 10.10.2012 die von Frau C. verlangten technischen Arbeitsmittel als zweckmäßig und erforderlich erachtete, bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 12.10.2012 Frau C. einen Zuschuss zu technischen Arbeitshilfen in Höhe von 8.511,33 €. In einem Vermerk der Klägerin vom 17.10.2012 hielt die Klägerin fest, dass sie als zweitangegangener Träger zur Leistungserbringung nach ihren Vorschriften verpflichtet sei und der Beklagte kein Mitspracherecht über die Höhe der Leistung habe. Mit Schreiben vom 07.11.2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass nach dem Recht der Klägerin eine Eigenbeteiligung nicht vorgesehen sei. Daher verbleibe es bei dem Erstattungsanspruch dem Grunde und auch der voraussichtlichen Höhe nach. Mit Schreiben vom 14.11.2012 lehnte der Beklagte den Erstattungsanspruch ab. Mit Schreiben vom 31.07.2015 machte die Klägerin den Erstattungsanspruch abermals geltend.

Mit Schreiben vom 01.02.2016, das am 02.02.2016 beim Sozialgericht N. eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Auf die Klagebegründung wird Bezug genommen. Der Beklagte hat unter dem 03.03.2016 Stellung genommen. Dem Sachvortrag der Klägerin werde vollinhaltlich zugestimmt. Die Auffassung der Klägerin, dass die Klägerin für die beantragte Leistung kein Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX sein könne, der grundsätzlich in jedem Fall zur Leistung verpflichtet sei, und dass die Klägerin als zweitangegangener Rehabilitationsträger die Leistungserbringung ausschließlich nach den eigenen Rechtsvorschriften beurteile, werde nicht geteilt. Gemäß § 33 Abs. 8 SGB IX zählten Hilfsmittel grundsätzlich zum Leistungsspektrum im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben. Die Klägerin könne somit Rehabilitationsträger für die beantragte technische Ausstattung sein (§ 5 Nr. 2,§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichte den zweitangegangenen Rehabilitationsträger in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2, innerhalb bestimmter Fristen den Rehabilitationsbedarf festzustellen. Nach Überzeugung des Beklagten beinhalte diese Verpflichtung nicht zwingend, dass die Bedarfsprüfung in eine faktische Leistungserbringung münde. Denn zum einen müsse die Möglichkeit bestehen, dass der angemeldete Bedarf gar nicht oder nicht in diesem Umfang bestehe, zum anderen sei denkbar, dass überhaupt kein Rehabilitationsträger die beantragte Leistung erbringen müsse. Dennoch werde der zweitangegangene Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Antragsteller umfassend zuständig und verpflichtet, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation überhaupt vorgesehen seien; der Beklagte verweise auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 21.01.2015 - L 8 SO 316/14 B ER - und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R -. Das bedeute, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antrag unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, also auch unter Beachtung der Leistungsgesetze anderer Rehabilitationsträger zu prüfen, verbescheiden und ggf. die Leistungen zu erbringen habe. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin die Bedarfslage mit einem positiven Ergebnis geprüft, die Leistung aber ausschließlich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Leistungsgesetze erbracht. Diese sähen keine Eigenbeteiligung des Leistungsberechtigten vor. Der Beklagte habe vorab signalisiert, grundsätzlich für Hochschulhilfen sachlich zuständig und damit dem Grunde nach erstattungspflichtig zu sein. Er habe jedoch zugleich auf den für derartige Hilfen nach den Bestimmungen des XI. Kapitel SGB XII geltenden Einsatzes des Einkommen und Vermögens aufmerksam gemacht, sowie auf den Umstand, dass das Vorhandensein von Vermögen aktenkundig sei. Bei Anwendung der Rechtsvorschriften des SGB XII durch die Klägerin hätte eine ablehnende Entscheidung ergehen müssen. Eine Kostenerstattung aus einem Leistungsgesetz, das eine Anspruchsvernichtung bei Vorhandensein von Vermögen vorsehe, sei nicht möglich. Inzwischen habe der Beklagte im Hinblick auf weitere Teilhabeleistungen von Frau C. eruiert, dass Frau C. Vermögen in ganz erheblichem Umfang habe, so dass die beim Beklagten beantragte Hilfe aus diesem Grund nur darlehensweise hätte angeboten werden können. Der geltend gemachte Kostenerstattungsantrag der Klägerin scheitere sowohl aus formalen Gründen als auch an materiell-rechtlichen Gründen, da ein Rechtsanspruch auf dieses Hilfsmittel nach dem SGB XII wegen des Einsatzes des Vermögens nicht bestehe.

Das Sozialgericht hat in nicht öffentlicher Sitzung am 10.10.2016 den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die für Frau C. erbrachten Leistungen in Form der Kostenübernahme für ein Vorlesesystem für blinde Menschen in Höhe von insgesamt 8.511,33 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Akten der Klägerin und der Beklagten beigezogen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch in der beantragten Höhe zu.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Diese Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX sind erfüllt.

Die Klägerin hat den Zuschuss zu technischen Arbeitshilfen als zweitangegangener Rehabilitationsträger bewilligt; denn die Deutsche Rentenversicherung Bund hat den Antrag von Frau C. auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Hilfsmittel in Form eines Vorlesegeräts unverzüglich an die Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX weitergeleitet. Der Träger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, ist in jedem Fall zur Leistung verpflichtet und nicht berechtigt, den Antrag seinerseits weiterzuleiten; die Klägerin war daher gehindert, den Antrag an den Beklagten weiterzuleiten. Aus § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX ergibt sich, dass dies selbst dann gilt, wenn der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung gar kein Träger nach§ 6 Abs. 1 SGB IX ist und daher die Leistung selbst gar nicht erbringen kann (Knittel, SGB IX, § 14, Rn. 132). Der Umstand, dass die Klägerin als zweitangegangener Träger ihre Unzuständigkeit schon vor der Bewilligung der Leistung erkannt hat, steht einem Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht entgegen; denn der Erstattungsanspruch besteht unabhängig davon, ob sich die Nichtzuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers vor oder nach Bewilligung der Leistung herausstellt (Knittel, SGB IX, § 14, Rn. 145). Frau C. hätte ohne die Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IX nur gegen den Beklagten Anspruch auf Hochschulhilfen gemäߧ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 der Eingliederungshilfe-Verordnung gehabt. Ihrer Art nach stimmten die von der Klägerin erbrachten und die von dem Beklagten zu beanspruchenden Reha-Leistungen überein (sachliche Kongruenz). Für die erforderlich sachliche Kongruenz genügt es, dass sowohl Klägerin als auch Beklagter eine entsprechende Leistung der Art nach hätten erbringen müssen. Unerheblich ist, dass die Leistungsgesetze des Beklagten die Prüfung einer Eigenbeteiligung bzw. eine Vermögensprüfung erfordern.

Die von der Klägerin vorgenommene Bewilligung von Leistungen gegenüber Frau C. hat der Beklagte hinzunehmen. Soweit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers „nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften“ vorsieht, bedeutet dies, dass der Fall von dem eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal von Grund auf neu aufzugreifen ist (BSG, Urteil vom 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R -), der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw. eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden ist (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 24.03.1983 - 8 RK 2/82 -). Das BSG hat im Urteil 20.04.2010 - B1/3 KR 6/09 R - entschieden, dass die erforderliche sachliche Anspruchskongruenz und damit ein Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers für eine nach dem Rentenversicherungsrecht zulässige stationäre medizinische Reha-Maßnahme im Ausland, auch besteht, wenn die betroffene Krankenkasse eine entsprechende Leistung der Art nach hätte erbringen müssen, unabhängig davon, ob der Krankenkasse nur eine Inlandsleistung möglich gewesen wäre. Die Rechtsprechung erkennt somit Erstattungsansprüche gegenüber Leistungsträgern an, die als erstangegangene Leistungsträger bei eigener Sachprüfung ggf. zu keiner Leistungspflicht gekommen wären.

§ 14 SGB XI räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch vor. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet.

Damit war im Ergebnis der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Entscheidung der Kammer betrifft eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Gegenstandswert 10.000 Euro nicht übersteigt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weicht nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder von der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts ab. Eine Zulassung der Berufung musste daher nicht erfolgen (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) die Erstattung von Aufwendungen, die ihr durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Versicherten K. M. entstanden sind.

2

Der 1948 geborene Versicherte war bis Januar 2003 im Bergbau beschäftigt und bezog ab 1.2.2003 Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus (APG) vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Einen am 11.6.2003 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leitete diese am 12.6.2003 an die Klägerin mit dem Hinweis weiter, diese sei als Rentenversicherungsträger zuständig. Die Klägerin holte ein Gutachten ein mit dem Ergebnis, der Versicherte könne "auf Dauer keinen Tätigkeiten erwerbsbringenden Charakters auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt mehr nachkommen", sei aber in der Lage, unter geschützten Bedingungen "körperlich leichte Tätigkeiten, zB in einer Behindertenwerkstatt, auszuführen". Sie bewilligte zunächst Leistungen im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), in das der Versicherte am 17.11.2003 aufgenommen wurde. Nachdem die Klägerin am 19.11.2003 erfahren hatte, dass der Versicherte APG bezog, meldete sie am 8.1.2004 einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten an und bewilligte durch Bescheid vom 23.1.2004 Maßnahmen im Berufsbildungsbereich der WfbM sowie Übergangsgeld für die Dauer der Maßnahmen, welches auf das APG angerechnet wurde.

3

Die Erstattung der Kosten für das Eingangsverfahren (2492,25 Euro) und den Berufsbildungsbereich (64 151,68 Euro) iHv insgesamt 66 643,93 Euro lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin die Bewilligung der Leistungen wegen des Bezugs von APG durch den Versicherten nach dem Ausschlusstatbestand des § 12 Abs 1 Nr 4a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hätte ablehnen müssen.

4

Mit der Klage hat die Klägerin ihren Erstattungsanspruch weiter verfolgt und damit begründet, dass sie durch Weiterleitung des Reha-Antrags des Versicherten durch die Beklagte an sie nach § 14 Abs 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verpflichtet gewesen sei, die Leistung ohne Prüfung der eigenen Zuständigkeit zu erbringen. Die Erbringung dieser Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung sei aber durch § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI ausgeschlossen, weil der Versicherte APG bezogen habe. Zuständiger Reha-Träger sei daher gemäß § 42 Abs 1 Nr 1 SGB IX die Beklagte.

5

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.7.2011); das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 20.10.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 14 Abs 4 S 1 SGB IX habe der zweitangegangene Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich bzw originär zuständigen Reha-Träger. Voraussetzung des Anspruchs sei aber, dass der andere Träger - hier also die Beklagte - für die Leistung zuständig sei. Nach § 42 Abs 1 Nr 1 SGB IX bestehe eine solche Zuständigkeit indes nur, soweit nicht einer der in den Nr 2 bis 4 genannten Träger zuständig sei. Nach § 42 Abs 1 Nr 3 SGB IX seien die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 SGB VI zuständig. Diese Zuständigkeit bestehe stets dann, wenn ein Versicherter die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfülle und damit generell zu dem Personenkreis gehöre, für den der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig sei. Der Umstand, dass der Versicherte APG erhalte und deshalb nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen sei, führe zu keiner anderen Bewertung. Denn § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI sei keine Zuständigkeitsregelung. Nach § 22 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei die Leistungszuständigkeit der BA nachrangig, dh, die Leistungspflicht entfalle auch dann, wenn zwar ein anderer Leistungsträger sachlich zuständig sei, die Leistung im konkreten Fall aber ablehne. Zu § 57 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als Vorgängerregelung zu § 22 Abs 2 S 1 SGB III habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits ausdrücklich entschieden, dass die Vorschrift als reine Kompetenznorm nur die generelle Zuständigkeit des Reha-Trägers regele(BSG SozR 4100 § 57 Nr 9). Sei grundsätzlich ein anderer Träger zuständig, wenngleich im Einzelfall nicht zur Leistung verpflichtet, könne eine subsidiäre Zuständigkeit der BA nicht mehr begründet werden. Auch sprächen Sinn und Zweck des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI gegen eine subsidiäre Leistungszuständigkeit der BA; denn die Vorschrift wolle verhindern, dass Reha-Leistungen noch an Versicherte erbracht würden, die eigentlich schon endgültig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden seien. Dieser Sinn und Zweck würde aber verfehlt, wenn in diesem Fall wieder ein anderer Träger zuständig werde.

6

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine (nachrangige) Leistungszuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 42 Abs 1 Nr 1 SGB IX iVm § 22 Abs 2 SGB III. Denn die Entscheidung des BSG zur Vorgängerregelung des § 57 AFG sei auf das Recht des SGB IX nicht übertragbar. Die Rechtsprechung beruhe im Wesentlichen auf einer Auslegung von Vorschriften des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG), dessen Geltung mit dem Inkrafttreten des SGB IX entfallen sei. Das SGB IX gelte nunmehr unmittelbar und bereichsübergreifend. Alle für die Reha-Träger iS des § 6 SGB IX einheitlichen Regelungen seien - soweit in dem jeweiligen Sozialleistungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt sei - unmittelbar anzuwenden. § 42 Abs 1 Nr 3 SGB IX stelle hinsichtlich der Trägerschaft des Rentenversicherungsträgers aber nicht nur auf § 11 SGB VI ab, sondern auch auf die §§ 12 und 13 SGB VI, die Leistungsausschlüsse im konkreten Einzelfall beträfen. Für die Ausblendung dieser Vorschriften im Rahmen der Zuständigkeitsabgrenzung gebe es keine gesetzmäßige Begründung. Daher werde nach einem Leistungsausschluss iS des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI über § 42 Abs 1 Nr 1 SGB IX iVm § 22 Abs 2 SGB III die Beklagte (wieder) zuständig.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 66 643,93 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Versicherten K M. zusteht, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.

11

1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 14 Abs 4 S 1 SGB IX. Die Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Reha-Träger ein. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) grundsätzlich vor. Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können(vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 18 ff; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 9 ff; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7, RdNr 28 ff; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 10 RdNr 11 mwN). Die Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt (BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 12; Knittel, SGB IX, Stand August 2012, § 14 RdNr 129).

12

Die Erstattungsregelung des § 14 Abs 4 S 1 SGB IX ist hier anwendbar, weil die Beklagte den bei ihr eingereichten Leistungsantrag des Versicherten einen Tag nach Antragseingang und damit unverzüglich iS des § 14 Abs 1 S 2 SGB IX an die Klägerin weitergeleitet hat. Die Klägerin hat danach die Leistungen an den Versicherten als zweitangegangener Reha-Träger iS des § 14 SGB IX erbracht.

13

2. Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 S 1 SGB IX ist, dass nach Bewilligung der Leistung durch den vorleistenden Reha-Träger(§ 14 Abs 1 S 2 bis 4 SGB IX) festgestellt wird, dass der andere Träger für die Leistung zuständig ist. Eine solche Erstattungslage besteht mithin nicht, wenn der zweitangegangene Reha-Träger selbst für die erbrachte Leistung nach den Vorschriften seines Leistungsrechts - hier des SGB VI - zuständig ist. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des LSG nicht der Fall.

14

Die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM richtet sich nach § 42 Abs 1 SGB IX. Nach Nr 1 dieser Vorschrift erbringt die BA diese Leistungen, soweit nicht einer der in den Nr 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist. Nach Nr 3 der Norm sind die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 SGB VI zuständig.

15

Nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (§ 163 Sozialgerichtsgesetz), erfüllte der Versicherte zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung des Rentenversicherungsträgers nach § 11 SGB VI; in seiner Person bestand jedoch ein Leistungshindernis iS des § 12 SGB VI. Denn nach Abs 1 Nr 4a dieser Vorschrift werden Leistungen zur Teilhabe ua nicht für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird. Der Versicherte bezog seit dem 1.2.2003 - und damit auch im Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe - vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle APG. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn der Altersrente gezahlt wird und damit um eine Leistung iS des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI(vgl Luthe, juris-PK SGB VI, Stand 11.5.2011, § 12 RdNr 48; Günniker in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Mai 2012, K § 12 RdNr 17, 18). Die dem Versicherten erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben finden mithin keine Stütze im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung.

16

Demgegenüber ist die nur auf § 11 SGB VI abstellende Argumentation des LSG - wie die Revision zutreffend geltend macht - schon deshalb nicht überzeugend, weil § 42 Abs 1 Nr 3 SGB IX nicht nur auf § 11 SGB VI, sondern auf die §§ 11 bis 13 SGB VI verweist. Die Ausschlusstatbestände des § 12 Abs 1 SGB VI begründen aber allgemeine Leistungshindernisse. Hieraus folgt, dass der Rentenversicherungsträger unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen keine Leistungen erbringen darf und insoweit generell unzuständig ist (vgl Kater in Kasseler Kommentar, § 12 SGB VI RdNr 3, Stand 2012). Insofern lässt sich auch die zu § 57 AFG und zum RehaAnglG ergangene Rechtsprechung des Senats(BSG SozR 4100 § 57 Nr 9), auf die das LSG seine Auffassung gestützt hat, nicht auf § 14 Abs 4 S 1 SGB IX übertragen; denn "zuständig" im Verhältnis der Leistungsträger untereinander iS des § 14 Abs 4 S 1 SGB IX ist der Träger, der auch materiell zur Leistungsgewährung verpflichtet ist.

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3. Ob der geltend gemachte Erstattungsanspruch begründet ist, hängt somit davon ab, ob der Versicherte die begehrten Leistungen von der Beklagten als erstangegangenem und grundsätzlich gemäß § 42 Abs 1 Nr 1 SGB IX zuständigen Reha-Träger nach dem für diesen geltenden materiellen Recht beanspruchen konnte(vgl BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 10 RdNr 13; SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 12). Für die Beantwortung dieser Frage reichen die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus.

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Soweit § 14 Abs 4 S 1 SGB IX eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers "nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften" vorsieht, bedeutet dies lediglich, dass der Fall von dem eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal von Grund auf neu aufzugreifen ist(vgl Knittel, SGB IX, § 14 RdNr 133, Stand 2012), der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden ist (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 19). Den Ausführungen des LSG einschließlich der in Bezug genommenen Verwaltungsakten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Sachverhalt durch die Klägerin im Hinblick auf die maßgebenden Vorschriften aufgeklärt worden ist, sodass die notwendigen Feststellungen nunmehr im gerichtlichen Verfahren nachzuholen sind.

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Das LSG wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Versicherte die ihm gewährten Leistungen auf der Grundlage der Vorschriften des SGB III zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben beanspruchen konnte (§§ 97 ff SGB III, jeweils in der zur Zeit des Maßnahmebeginns - 2003 - geltenden Fassung, vgl BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr 2, RdNr 20). Dabei wird zu beachten sein, dass die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen gemäß § 102 Abs 2 SGB III(in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) iVm § 40 SGB IX dann möglich sind, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen(vgl BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr 2, RdNr 26).

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4. Das LSG wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.