Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - L 15 SF 281/16 AB
Gericht
Tenor
Die vom Beschwerdeführer in dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben ausgesprochene Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bayer. Landessozialgericht A. und der Richter am Bayer. Landessozialgericht B. und C. wegen Besorgnis der Befangenheit betreffend das Verfahren L 15 SB 142/16 RG wird als offensichtlich unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.
Mit
Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Eingang am
Zudem hat er erklärt: „Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen!“
In einem Schreiben vom
II.
Der in dem am
Das LSG entscheidet über die Ablehnung durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
1. Auslegung des am 12.09.2016 beim Bayer. LSG eingegangenen Schreibens des Beschwerdeführers
Die in dem am 12.09.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben vom Beschwerdeführer verwendete Formulierung „Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen!“ kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer alle ihm namentlich bekannten Richter des 15. Senats, wie sie in den zuvor durchgeführten Verfahren des Beschwerdeführers tätig geworden sind, auch für das Verfahren der jetzt erhobenen weiteren Anhörungsrüge, die unter dem Aktenzeichen L 15 SB 142/16 RG geführt wird, als befangen ablehnen möchte. Dies hat er im Schreiben vom 14.10.2016 bestätigt.
Als Grund gibt er sinngemäß die im Ergebnis nicht seinen Erwartungen entsprechenden Entscheidungen des Senats in den der aktuellen Anhörungsrüge vorhergehenden Verfahren an, wenn er dem Gericht vorwirft, dass es „Tatsachen verdreht Gesetze bricht um Straftäter zu decken!“ Denn im aktuellen Verfahren der weiteren Anhörungsrüge haben sich die Richter des 15. Senats noch überhaupt nicht geäußert.
2. Zuständigkeit für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag
Zuständig für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist der 15. Senat in der Besetzung mit den vom Beschwerdeführer abgelehnten Richtern. Entgegen § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO haben die abgelehnten Richter an der Entscheidung mitwirken können, da der Befangenheitsantrag offensichtlich unzulässig ist.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) lässt „in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs“ (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 3084/06) eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über das Gesuch zu (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01
Nach der Rechtsprechung des BVerfG gerät bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines klar unzulässigen, d. h. gänzlich untauglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 3084/06), oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01
3. Offensichtliche Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs
Der Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig, weil er nur auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter bei den nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtigen Entscheidungen in den vorhergehenden Verfahren (Beschwerdeverfahren, Verfahren der Anhörungsrüge, Verfahren des Befangenheitsantrags) gestützt wird. Allein mit einer solchen Mitwirkung kann eine Befangenheit aber offenkundig nicht begründet werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.2006, Az.: 1 BvR 698/06, vom 12.07.2006
Das BSG hat dies in einem vergleichbaren Verfahren wie hier mit
„Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung „stets als befangen“ anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. ua Beschluss des BSG
Irgendeinen Anlass für einen Befangenheitsantrag im vorliegenden Verfahren haben die abgelehnten Richter nicht geliefert, da sie sich im Verfahren, in dem der Befangenheitsantrag gestellt worden ist, noch zu keinem Zeitpunkt geäußert haben.
Da das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig zu verwerfen ist und es daher bei der Entscheidung auf die dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter nicht ankommen kann, hat es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter nicht bedurft (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60, Rdnr. 11c).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.