Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - L 15 SF 281/16 AB

bei uns veröffentlicht am25.10.2016

Tenor

Die vom Beschwerdeführer in dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben ausgesprochene Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bayer. Landessozialgericht A. und der Richter am Bayer. Landessozialgericht B. und C. wegen Besorgnis der Befangenheit betreffend das Verfahren L 15 SB 142/16 RG wird als offensichtlich unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.

Mit Beschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, dem Beschwerdeführer am 31.08.2016 zugestellt, verwarf der Senat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, erhobene Anhörungsrüge als unzulässig.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Eingang am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) gewandt und Folgendes vorgetragen: „Ich habe ein Recht auf ein ordentliches Gericht, aber auf keins die Tatsachen verdreht Gesetze bricht um Straftäter zu decken! ... Ihr sollt in der Hölle schmoren! Ihr u. euere Kindes-Kinder! ... Dieser Beschluss vom 23.08.2016 wird angefochten und für nichtig erklärt!“ Weiter hat er dem Senat „Korruption, Bestechlichkeit, Selbstjustiz, ... eine krankhafte Verfolgungsmentalität im Amt“ und „Amtsmissbrauch“ vorgeworfen.

Zudem hat er erklärt: „Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen!“

In einem Schreiben vom 14.10.2016 hat er nochmals seine Ansicht wiederholt, dass man den Senat „auch kein ordentliches Gericht nennen“ könne, und daher den an das Gericht adressierten Wunsch ausgesprochen: „Fährt allesamt zur Hölle!!!“

II.

Der in dem am 12.09.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben enthaltene Befangenheitsantrag ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Das LSG entscheidet über die Ablehnung durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).

1. Auslegung des am 12.09.2016 beim Bayer. LSG eingegangenen Schreibens des Beschwerdeführers

Die in dem am 12.09.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben vom Beschwerdeführer verwendete Formulierung „Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen!“ kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer alle ihm namentlich bekannten Richter des 15. Senats, wie sie in den zuvor durchgeführten Verfahren des Beschwerdeführers tätig geworden sind, auch für das Verfahren der jetzt erhobenen weiteren Anhörungsrüge, die unter dem Aktenzeichen L 15 SB 142/16 RG geführt wird, als befangen ablehnen möchte. Dies hat er im Schreiben vom 14.10.2016 bestätigt.

Als Grund gibt er sinngemäß die im Ergebnis nicht seinen Erwartungen entsprechenden Entscheidungen des Senats in den der aktuellen Anhörungsrüge vorhergehenden Verfahren an, wenn er dem Gericht vorwirft, dass es „Tatsachen verdreht Gesetze bricht um Straftäter zu decken!“ Denn im aktuellen Verfahren der weiteren Anhörungsrüge haben sich die Richter des 15. Senats noch überhaupt nicht geäußert.

2. Zuständigkeit für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag

Zuständig für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist der 15. Senat in der Besetzung mit den vom Beschwerdeführer abgelehnten Richtern. Entgegen § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO haben die abgelehnten Richter an der Entscheidung mitwirken können, da der Befangenheitsantrag offensichtlich unzulässig ist.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) lässt „in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs“ (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 3084/06) eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über das Gesuch zu (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01).

Nach der Rechtsprechung des BVerfG gerät bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines klar unzulässigen, d. h. gänzlich untauglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 3084/06), oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Dabei ist aber eine enge Auslegung der Voraussetzungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006, Az.: 2 BvR 836/04). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2015, Az.: 1 BvR 1288/14). Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinn ist dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013, Az.: 1 BvR 2853/11). Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch die abgelehnten Richter als unzulässig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2006, Az.: 2 BvR 513/06). Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/0). Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag sind verfassungsrechtlich so durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 2228/06).

3. Offensichtliche Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs

Der Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig, weil er nur auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter bei den nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtigen Entscheidungen in den vorhergehenden Verfahren (Beschwerdeverfahren, Verfahren der Anhörungsrüge, Verfahren des Befangenheitsantrags) gestützt wird. Allein mit einer solchen Mitwirkung kann eine Befangenheit aber offenkundig nicht begründet werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.2006, Az.: 1 BvR 698/06, vom 12.07.2006, Az.: 2 BvR 513/06, vom 22.04.2009, Az.: 1 BvR 887/09, und vom 03.07.2013, Az.: 1 BvR 782/12; Beschluss des Senats vom 22.08.2016, Az.: L 15 SF 207/16 AB).

Das BSG hat dies in einem vergleichbaren Verfahren wie hier mit Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C, wie folgt begründet:

„Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung „stets als befangen“ anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. ua Beschluss des BSG vom 20. Oktober 2009, B 7 AL 10/09 C, mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009, 662 f). Da der Kläger überdies keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter anführt (vgl. § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)), sondern im Wesentlichen nur inhaltliche Einwendungen gegen den Ausgangsbeschluss unter teilweiser Wiederholung seines dem Senat bereits bekannten Vorbringens erhebt, sind seine Ablehnungsgesuche auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl. ua Beschluss des BVerfG vom 12. Juli 2006, 2 BvR 513/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, m. w. N.).“

Irgendeinen Anlass für einen Befangenheitsantrag im vorliegenden Verfahren haben die abgelehnten Richter nicht geliefert, da sie sich im Verfahren, in dem der Befangenheitsantrag gestellt worden ist, noch zu keinem Zeitpunkt geäußert haben.

Da das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig zu verwerfen ist und es daher bei der Entscheidung auf die dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter nicht ankommen kann, hat es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter nicht bedurft (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60, Rdnr. 11c).

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 46 Entscheidung und Rechtsmittel


(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, fin

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 60


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen

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Tenor I. Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. August 2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, wird als unzulässig verworfen. II. Auß

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Tenor

I.

Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. August 2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.

Mit Beschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, dem Beschwerdeführer am 31.08.2016 zugestellt, verwarf der Senat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, erhobene Anhörungsrüge als unzulässig.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Eingang am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) gewandt und Folgendes vorgetragen:

„Ich habe ein Recht auf ein ordentliches Gericht, aber auf keins die Tatsachen verdreht Gesetze bricht um Straftäter zu decken! Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen! ... Ihr sollt in der Hölle schmoren! Ihr u. euere Kindes-Kinder! ... Dieser Beschluss vom 23.08.2016 wird angefochten und für nichtig erklärt!“

Weiter hat er dem Senat „Korruption, Bestechlichkeit, Selbstjustiz, ... eine krankhafte Verfolgungsmentalität im Amt“ und „Amtsmissbrauch“ vorgeworfen.

Den in dem am 12.09.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben vom Beschwerdeführer gestellten Befangenheitsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 25.10.2016, Az.: L 15 SF 281/16 AB, als offensichtlich unzulässig verworfen.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

1. Auslegung des Begehrens des Beschwerdeführers

Das am 12.09.2016 beim LSG eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers ist, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03), als Anhörungsrüge im Sinn von § 178 a SGG zu dem in Sachen des Beschwerdeführers ergangenenBeschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, mit dem der Senat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, erhobene Anhörungsrüge als unzulässig verworfen hat, zu sehen. Denn ein anderer Rechtsbehelf im weitesten Sinn ist gegen den Beschluss vom 23.08.2016 nicht eröffnet.

2. Zur Prüfung der Anhörungsrüge

§ 178 a SGG sieht nur eine einzige, nicht aber eine weitere Anhörungsrüge vor (vgl. § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG). Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG).

Eine weitere Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes ausgeführt:

„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11, und vom 06.09.2016, Az.: 1 BvR 173/15), BSG (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C, vom BVerfG bestätigt mit Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2008, Az.: 1 BvR 2612/07), BVerwG (vgl. Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 5 B 3/11, 5 B 3/11 (5 B 21/10)), und BGH (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. LSG (vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.09.2011, Az.: L 7 AS 706/11 B ER RG, vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG, und vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15).

Auf den Vortrag des Beschwerdeführers in der Sache, der ohnehin keinen für eine Anhörungsrüge maßgeblichen Vortrag, sondern im Wesentlichen nur beleidigende Vorwürfe gegenüber dem Senat enthält, kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (weiteren) Anhörungsrüge nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass weitere Schreiben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit wegen der ohne jeden Zweifel unangreifbaren Beendigung des Verfahrens und der offenkundigen Unbeachtlichkeit eines etwaigen weiteren Vorbringens ohne gerichtliche Reaktion bleiben werden (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007, Az.: B 1 KR 4/07 S; BVerwG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: 5 C 3/15, 5 C 3/15 (5 C 17/14), 5 C 3/15 (5 PKH 29/14)).

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Tenor

I.

Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. August 2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.

Mit Beschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, dem Beschwerdeführer am 31.08.2016 zugestellt, verwarf der Senat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, erhobene Anhörungsrüge als unzulässig.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Eingang am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) gewandt und Folgendes vorgetragen:

„Ich habe ein Recht auf ein ordentliches Gericht, aber auf keins die Tatsachen verdreht Gesetze bricht um Straftäter zu decken! Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen! ... Ihr sollt in der Hölle schmoren! Ihr u. euere Kindes-Kinder! ... Dieser Beschluss vom 23.08.2016 wird angefochten und für nichtig erklärt!“

Weiter hat er dem Senat „Korruption, Bestechlichkeit, Selbstjustiz, ... eine krankhafte Verfolgungsmentalität im Amt“ und „Amtsmissbrauch“ vorgeworfen.

Den in dem am 12.09.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben vom Beschwerdeführer gestellten Befangenheitsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 25.10.2016, Az.: L 15 SF 281/16 AB, als offensichtlich unzulässig verworfen.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

1. Auslegung des Begehrens des Beschwerdeführers

Das am 12.09.2016 beim LSG eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers ist, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03), als Anhörungsrüge im Sinn von § 178 a SGG zu dem in Sachen des Beschwerdeführers ergangenenBeschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, mit dem der Senat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, erhobene Anhörungsrüge als unzulässig verworfen hat, zu sehen. Denn ein anderer Rechtsbehelf im weitesten Sinn ist gegen den Beschluss vom 23.08.2016 nicht eröffnet.

2. Zur Prüfung der Anhörungsrüge

§ 178 a SGG sieht nur eine einzige, nicht aber eine weitere Anhörungsrüge vor (vgl. § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG). Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG).

Eine weitere Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes ausgeführt:

„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11, und vom 06.09.2016, Az.: 1 BvR 173/15), BSG (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C, vom BVerfG bestätigt mit Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2008, Az.: 1 BvR 2612/07), BVerwG (vgl. Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 5 B 3/11, 5 B 3/11 (5 B 21/10)), und BGH (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. LSG (vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.09.2011, Az.: L 7 AS 706/11 B ER RG, vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG, und vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15).

Auf den Vortrag des Beschwerdeführers in der Sache, der ohnehin keinen für eine Anhörungsrüge maßgeblichen Vortrag, sondern im Wesentlichen nur beleidigende Vorwürfe gegenüber dem Senat enthält, kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (weiteren) Anhörungsrüge nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass weitere Schreiben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit wegen der ohne jeden Zweifel unangreifbaren Beendigung des Verfahrens und der offenkundigen Unbeachtlichkeit eines etwaigen weiteren Vorbringens ohne gerichtliche Reaktion bleiben werden (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007, Az.: B 1 KR 4/07 S; BVerwG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: 5 C 3/15, 5 C 3/15 (5 C 17/14), 5 C 3/15 (5 PKH 29/14)).

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Tatbestand

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 2008 mit Beschluss vom 19. November 2009 - B 11 AL 76/09 B - als unzulässig verworfen. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am selben Tage beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

2

Daneben hat der Kläger selbst mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben ebenfalls vom 15. Dezember 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Gehörsrüge, hilfsweise eine Gegenvorstellung beantragt. In diesem Schreiben lehnt der Kläger die beteiligten Richter - Dr. W., Dr. L., Dr. R - wegen Vorbefassung ab.

Entscheidungsgründe

3

Der Senat kann trotz der Erklärung des Klägers, er lehne die beteiligten Richter ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (dazu 1.). Der Antrag auf Bewilligung von PKH (dazu 2.) bleibt ebenso ohne Erfolg wie die Anhörungsrüge (dazu 3.) und die Gegenvorstellung (dazu 4.).

4

1. Der Senat kann trotz der vom Kläger erklärten Ablehnung der am Ausgangsbeschluss beteiligten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG vorgeschriebenen Besetzung entscheiden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom 15. Dezember 2009 bereits deswegen unbeachtlich ist, weil es nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten herrührt (§ 73 Abs 4 SGG). Denn die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich.

5

Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung "stets als befangen" anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl ua Beschluss des BSG vom 20. Oktober 2009, B 7 AL 10/09 C, mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009, 662 f). Da der Kläger überdies keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter anführt (vgl § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 42 Abs 2 Zivilprozessordnung), sondern im Wesentlichen nur inhaltliche Einwendungen gegen den Ausgangsbeschluss unter teilweiser Wiederholung seines dem Senat bereits bekannten Vorbringens erhebt, sind seine Ablehnungsgesuche auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl ua Beschluss des BVerfG vom 12. Juli 2006, 2 BvR 513/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, mwN). Dass kein konkreter Befangenheitsgrund geltend gemacht werden kann, ergibt sich schließlich daraus, dass der vom Kläger für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung beauftragte Prozessbevollmächtigte davon abgesehen hat, ein Ablehnungsgesuch anzubringen.

6

2. Dem Kläger steht auch keine PKH für eine Anhörungsrüge bzw eine Gegenvorstellung zu, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 ZPO).

7

Voraussetzung für den Erfolg einer Anhörungsrüge ist insbesondere, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Anhaltspunkte für eine solche Verletzung ergeben sich indes weder aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 noch aus den Ausführungen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom selben Datum. Diesem Vorbringen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger den Ausgangsbeschluss vom 19. November 2009 für inhaltlich unrichtig hält. Dagegen werden keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, die darauf hindeuten könnten, das BSG habe entweder nicht hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben oder habe irgendein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind auch sonst nicht zu erkennen.

8

Eine Gegenvorstellung (zur Statthaftigkeit auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829) hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Gericht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgehalten werden könnte (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3, Nr 5). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots. Von einer Missachtung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots kann auch unabhängig vom Vortrag des Klägers keine Rede sein, da der angegriffene Beschluss vom 19. November 2009 eingehend mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung begründet worden ist.

9

3. Die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

10

Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 2 Satz 5 SGG iVm § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG die nachvollziehbare Darlegung, dass das BSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es.

11

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt im Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 lediglich vor, nach Auffassung des Klägers sei es diesem nicht abzuverlangen, zu der Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die am Beschluss des Hessischen LSG mitwirkenden Richter Gründe näher darzulegen; ausreichend sei, dass ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben könne. Damit macht der Kläger lediglich geltend, er stimme der Auffassung des BSG, das die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Begründung als unzulässig verworfen hat, nicht zu. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch von vornherein nicht der Anspruch, dass das Gericht der Argumentation des Klägers folgt.

12

4. Auch die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.

13

Wie unter 2. bereits ausgeführt setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine zulässige Gegenvorstellung die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus (ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5). Anhaltspunkte für solche Verletzung liegen aber nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nicht vor. Vorsorglich wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Senat nach nochmaliger Überprüfung an seiner Entscheidung vom 19. November 2009 in vollem Umfang festhält.

14

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

15

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Tatbestand

1

Der Senat hat in der Besetzung der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 19. August 2009 den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2009 - L 12 AL 1486/09 - Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, abgelehnt.

2

Mit Schreiben vom 2. September 2009 hat der Kläger gegen die ihm am 2. September 2009 zugestellte Entscheidung Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben und die an diesem Beschluss mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sich der Verdacht nicht nur aufdränge, dass das Gericht das PKH-Verfahren missbrauche, um die Hauptsache vorwegzunehmen, sondern auch, dass das Gericht offensichtlich nicht bereit sei, sich mit einer abweichenden Rechtsauffassung sachlich auseinanderzusetzen.

Entscheidungsgründe

3

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

4

Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge setzt ua nach § 178a Abs 2 Satz 5, Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Darlegung des durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten voraus, dass das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es.

5

Der Anhörungsrüge vom 2. September 2009 sind keine schlüssigen Darlegungen zu entnehmen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Beschluss vom 19. August 2009 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er macht zwar geltend, sein bisheriges Vorbringen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, da die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde - wie er nachgewiesen habe - selbst im Sozialrecht eine juristische Streitfrage sei; insoweit enthalten seine Ausführungen aber im Wesentlichen nur eine Wiederholung und Vertiefung der bisherigen, dem Senat bereits bekannten Argumentation. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat könne nicht in einem PKH-Verfahren die Entscheidung über sein Recht auf wirksame Beschwerde vorwegnehmen, wendet er sich lediglich unter Hinweis auf einen angeblichen Gehörsverstoß gegen die Rechtsanwendung durch den Senat. Er verkennt damit, dass es nach den Maßstäben des § 178a Abs 2 Satz 5 SGG gerade nicht ausreicht, im Kern die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Gericht dem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten folgt (vgl ua BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 B; Beschluss vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 3/08 C - und Senatsbeschlüsse vom 30. März 2009 - B 11 AL 5/09 C - und vom 21. August 2009 - B 11 AL 12/09 C).

6

2. Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig.

7

Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiter grundsätzlich statthaft ist (vgl Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829), setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24; SozR 4-1500 § 178a Nr 3). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Dass der Kläger die Rechtsanwendung für verfassungswidrig hält und darin einen Verstoß gegen Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sieht, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig. Der Antrag auf PKH war zwingend wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung) abzulehnen. Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass - wie im Beschluss des Senats vom 19. August 2009 ausgeführt - eine vom Kläger geltend gemachte "Untätigkeitsbeschwerde" im Gesetz nicht vorgesehen ist und dieser Rechtsbehelf - gerade unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden kann (vgl BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17). Insoweit ist die vom Kläger zitierte Entscheidung des 4. Senats des BSG (SozR 4-1500 § 160a Nr 11 RdNr 21 ff) überholt. Aus den dem BSG zur Begründung des PKH-Gesuchs vorgelegten Unterlagen (insbesondere Aufsatz von Steinbeiß-Winkelmann, NJW 2008, 1783 ff, mit Nachweisen) ergibt sich nichts anderes. Auch danach wird ausdrücklich "der Gesetzgeber" in der Pflicht gesehen (vgl Steinbeiß-Winkelmann, aaO). Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 2009, 2388) ist nicht mit der BSG-Rechtsprechung zu vereinbaren.

8

3. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist ebenfalls unzulässig, da es rechtsmissbräuchlich ist. Es hindert deshalb den Senat auch nicht, über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl auch Bundesfinanzhof , NJW 2009, 3806 f).

9

Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge, die gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen soll, von vornherein unzulässig ist (vgl Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 152a RdNr 28, Stand Oktober 2008). Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich hier jedenfalls aus seiner Missbräuchlichkeit.

10

a) Nach § 60 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl ua Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl 2009, § 54 RdNr 10 mwN).

11

b) Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG, NJW 2007, 3771; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BFH, NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 60 RdNr 10d).

12

So liegt es hier. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 2. September 2009 pauschal alle Richter des Senats, die an dem Beschluss vom 19. August 2009 mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Gericht sei nicht zu einer Auseinandersetzung mit einer abweichenden Rechtsansicht bereit; denn der Senat hat seine vom Kläger beanstandete Entscheidung vom 19. August 2009 ausdrücklich auf den Beschluss des BSG vom 21. Mai 2007 gestützt, dem eine umfassende Auseinandersetzung mit der vom Kläger angesprochenen Problematik zu entnehmen ist.

13

Der Umstand der Vorbefassung vermag für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG iVm § 41 Nr 6 ZPO abschließend normiert. Mit der gesetzlichen Wertung des abschließenden Charakters dieses Ausschlussgrundes wäre es nicht vereinbar, wenn der bloße Umstand der Vorbefassung eines Richters mit der Sache geeignet wäre, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Vielmehr müssten besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, um in den Fällen der Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt in gleicher Weise für das Verhältnis der Anhörungsrüge zur vorausgehenden, mit ihr angegriffenen PKH-Entscheidung (so BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - B 7 AL 10/09 C - und Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009 662 f). Besondere Umstände, die hier zur Vorbefassung hinzutreten und die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind vor dem Hintergrund des Klagebegehrens nicht ersichtlich.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.