Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2016 - L 15 SB 142/16 RG

bei uns veröffentlicht am26.10.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. August 2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.

Mit Beschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, dem Beschwerdeführer am 31.08.2016 zugestellt, verwarf der Senat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, erhobene Anhörungsrüge als unzulässig.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Eingang am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) gewandt und Folgendes vorgetragen:

„Ich habe ein Recht auf ein ordentliches Gericht, aber auf keins die Tatsachen verdreht Gesetze bricht um Straftäter zu decken! Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen! ... Ihr sollt in der Hölle schmoren! Ihr u. euere Kindes-Kinder! ... Dieser Beschluss vom 23.08.2016 wird angefochten und für nichtig erklärt!“

Weiter hat er dem Senat „Korruption, Bestechlichkeit, Selbstjustiz, ... eine krankhafte Verfolgungsmentalität im Amt“ und „Amtsmissbrauch“ vorgeworfen.

Den in dem am 12.09.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben vom Beschwerdeführer gestellten Befangenheitsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 25.10.2016, Az.: L 15 SF 281/16 AB, als offensichtlich unzulässig verworfen.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

1. Auslegung des Begehrens des Beschwerdeführers

Das am 12.09.2016 beim LSG eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers ist, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03), als Anhörungsrüge im Sinn von § 178 a SGG zu dem in Sachen des Beschwerdeführers ergangenenBeschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, mit dem der Senat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, erhobene Anhörungsrüge als unzulässig verworfen hat, zu sehen. Denn ein anderer Rechtsbehelf im weitesten Sinn ist gegen den Beschluss vom 23.08.2016 nicht eröffnet.

2. Zur Prüfung der Anhörungsrüge

§ 178 a SGG sieht nur eine einzige, nicht aber eine weitere Anhörungsrüge vor (vgl. § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG). Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG).

Eine weitere Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes ausgeführt:

„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11, und vom 06.09.2016, Az.: 1 BvR 173/15), BSG (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C, vom BVerfG bestätigt mit Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2008, Az.: 1 BvR 2612/07), BVerwG (vgl. Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 5 B 3/11, 5 B 3/11 (5 B 21/10)), und BGH (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. LSG (vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.09.2011, Az.: L 7 AS 706/11 B ER RG, vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG, und vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15).

Auf den Vortrag des Beschwerdeführers in der Sache, der ohnehin keinen für eine Anhörungsrüge maßgeblichen Vortrag, sondern im Wesentlichen nur beleidigende Vorwürfe gegenüber dem Senat enthält, kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (weiteren) Anhörungsrüge nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass weitere Schreiben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit wegen der ohne jeden Zweifel unangreifbaren Beendigung des Verfahrens und der offenkundigen Unbeachtlichkeit eines etwaigen weiteren Vorbringens ohne gerichtliche Reaktion bleiben werden (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007, Az.: B 1 KR 4/07 S; BVerwG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: 5 C 3/15, 5 C 3/15 (5 C 17/14), 5 C 3/15 (5 PKH 29/14)).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Tenor

Die vom Beschwerdeführer in dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben ausgesprochene Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bayer. Landessozialgericht A. und der Richter am Bayer. Landessozialgericht B. und C. wegen Besorgnis der Befangenheit betreffend das Verfahren L 15 SB 142/16 RG wird als offensichtlich unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.

Mit Beschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, dem Beschwerdeführer am 31.08.2016 zugestellt, verwarf der Senat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, erhobene Anhörungsrüge als unzulässig.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Eingang am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) gewandt und Folgendes vorgetragen: „Ich habe ein Recht auf ein ordentliches Gericht, aber auf keins die Tatsachen verdreht Gesetze bricht um Straftäter zu decken! ... Ihr sollt in der Hölle schmoren! Ihr u. euere Kindes-Kinder! ... Dieser Beschluss vom 23.08.2016 wird angefochten und für nichtig erklärt!“ Weiter hat er dem Senat „Korruption, Bestechlichkeit, Selbstjustiz, ... eine krankhafte Verfolgungsmentalität im Amt“ und „Amtsmissbrauch“ vorgeworfen.

Zudem hat er erklärt: „Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen!“

In einem Schreiben vom 14.10.2016 hat er nochmals seine Ansicht wiederholt, dass man den Senat „auch kein ordentliches Gericht nennen“ könne, und daher den an das Gericht adressierten Wunsch ausgesprochen: „Fährt allesamt zur Hölle!!!“

II.

Der in dem am 12.09.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben enthaltene Befangenheitsantrag ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Das LSG entscheidet über die Ablehnung durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).

1. Auslegung des am 12.09.2016 beim Bayer. LSG eingegangenen Schreibens des Beschwerdeführers

Die in dem am 12.09.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben vom Beschwerdeführer verwendete Formulierung „Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen!“ kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer alle ihm namentlich bekannten Richter des 15. Senats, wie sie in den zuvor durchgeführten Verfahren des Beschwerdeführers tätig geworden sind, auch für das Verfahren der jetzt erhobenen weiteren Anhörungsrüge, die unter dem Aktenzeichen L 15 SB 142/16 RG geführt wird, als befangen ablehnen möchte. Dies hat er im Schreiben vom 14.10.2016 bestätigt.

Als Grund gibt er sinngemäß die im Ergebnis nicht seinen Erwartungen entsprechenden Entscheidungen des Senats in den der aktuellen Anhörungsrüge vorhergehenden Verfahren an, wenn er dem Gericht vorwirft, dass es „Tatsachen verdreht Gesetze bricht um Straftäter zu decken!“ Denn im aktuellen Verfahren der weiteren Anhörungsrüge haben sich die Richter des 15. Senats noch überhaupt nicht geäußert.

2. Zuständigkeit für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag

Zuständig für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist der 15. Senat in der Besetzung mit den vom Beschwerdeführer abgelehnten Richtern. Entgegen § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO haben die abgelehnten Richter an der Entscheidung mitwirken können, da der Befangenheitsantrag offensichtlich unzulässig ist.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) lässt „in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs“ (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 3084/06) eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über das Gesuch zu (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01).

Nach der Rechtsprechung des BVerfG gerät bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines klar unzulässigen, d. h. gänzlich untauglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 3084/06), oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Dabei ist aber eine enge Auslegung der Voraussetzungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006, Az.: 2 BvR 836/04). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2015, Az.: 1 BvR 1288/14). Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinn ist dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013, Az.: 1 BvR 2853/11). Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch die abgelehnten Richter als unzulässig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2006, Az.: 2 BvR 513/06). Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/0). Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag sind verfassungsrechtlich so durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 2228/06).

3. Offensichtliche Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs

Der Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig, weil er nur auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter bei den nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtigen Entscheidungen in den vorhergehenden Verfahren (Beschwerdeverfahren, Verfahren der Anhörungsrüge, Verfahren des Befangenheitsantrags) gestützt wird. Allein mit einer solchen Mitwirkung kann eine Befangenheit aber offenkundig nicht begründet werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.2006, Az.: 1 BvR 698/06, vom 12.07.2006, Az.: 2 BvR 513/06, vom 22.04.2009, Az.: 1 BvR 887/09, und vom 03.07.2013, Az.: 1 BvR 782/12; Beschluss des Senats vom 22.08.2016, Az.: L 15 SF 207/16 AB).

Das BSG hat dies in einem vergleichbaren Verfahren wie hier mit Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C, wie folgt begründet:

„Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung „stets als befangen“ anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. ua Beschluss des BSG vom 20. Oktober 2009, B 7 AL 10/09 C, mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009, 662 f). Da der Kläger überdies keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter anführt (vgl. § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)), sondern im Wesentlichen nur inhaltliche Einwendungen gegen den Ausgangsbeschluss unter teilweiser Wiederholung seines dem Senat bereits bekannten Vorbringens erhebt, sind seine Ablehnungsgesuche auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl. ua Beschluss des BVerfG vom 12. Juli 2006, 2 BvR 513/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, m. w. N.).“

Irgendeinen Anlass für einen Befangenheitsantrag im vorliegenden Verfahren haben die abgelehnten Richter nicht geliefert, da sie sich im Verfahren, in dem der Befangenheitsantrag gestellt worden ist, noch zu keinem Zeitpunkt geäußert haben.

Da das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig zu verwerfen ist und es daher bei der Entscheidung auf die dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter nicht ankommen kann, hat es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter nicht bedurft (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60, Rdnr. 11c).

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

2

1. Soweit sie sich gegen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben wurde.

3

a) Der die erste Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 24. August 2010 war der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 8. September 2010 bekannt, wie die an diesem Tag erhobene erneute Anhörungsrüge zeigt. Die Beschwerdefrist lief damit spätestens am 8. Oktober 2010 ab und ist durch die erst am 16. März 2011 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ersichtlich nicht gewahrt.

4

b) Die erneute Anhörungsrüge vom 8. September 2010 kann die Beschwerdefrist nicht offen halten, da sie offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfGK 11, 203 <205>).

5

Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - Vf. 111-VI-09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 7 B 3/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, S. 1687) und damit offensichtlich unzulässig im obigen Sinn.

6

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Verletzung ihrer Rechte durch die Untätigkeit des Landgerichts nicht substantiiert dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wandte sich im Ausgangsverfahren gegen die Änderung einer Streitwertfestsetzung ohne seine Beteiligung. Seine gegen den geänderten Streitwertbeschluss des Landgerichts eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. März 2014 als unzulässig. Eine zugleich erhobene Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung wurden vom Landgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2014 zurückgewiesen.

2

Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine "außerordentliche Beschwerde" ein, deren Begründung er in der Folge mit mehreren an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätzen ergänzte. Er rügte die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Gebots des fairen Verfahrens. Nachdem das Landgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen hatte, verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. November 2014 die außerordentliche Beschwerde als unzulässig. Es führte aus, nach inzwischen allgemeiner und zutreffender Rechtsauffassung sei nach Einführung des geschriebenen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge für eine gesetzlich nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde kein Raum mehr.

II.

3

Mit seiner am 4. Dezember 2014 zur Post gegebenen und am 15. Dezember 2014 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Streitwertbeschluss des Landgerichts und dessen die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss sowie den die außerordentliche Beschwerde als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts.

4

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt er aus, für die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG komme es allein auf die letzte Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außerordentliche Beschwerde vom 7. November 2014 an. Denn zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs sei er aus Gründen der materiellen Subsidiarität verpflichtet gewesen. Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde sei auch nicht offensichtlich unzulässig. Jedenfalls sei eine Auslegung als Anhörungsrüge möglich.

5

Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Monatsfrist. Er habe nur deshalb zunächst von der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde abgesehen, da im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außerordentliche Beschwerde abgewartet werden sollte.

III.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt.

7

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts richtet, ist sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden und damit unzulässig (1). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (2). Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 7. November 2014 ist eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht ersichtlich (3).

8

1. Die einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVerfGG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Ist der Beschwerdeführer - wie im Regelfall nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG - gehalten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg zu erschöpfen, so wird der Lauf der Monatsfrist mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt. Muss der Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus von einer Möglichkeit zur Beseitigung der von ihm gerügten Grundrechtsverletzung Gebrauch machen, dann ist erst die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf für den Beginn der Monatsfrist maßgebend (BVerfGE 122, 190 <197>).

9

Im vorliegenden Fall gehörte die Einlegung des ungeschriebenen Rechtsbehelfs der außerordentlichen Beschwerde jedoch weder zum Rechtsweg (a) noch war dessen Einlegung zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität erforderlich (b). Eine Auslegung als weitere - statthafte - Anhörungsrüge kommt ebenfalls nicht in Betracht (c).

10

a) Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 27. März 2014 letztinstanzlich über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts entschieden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2014 unter anderem die noch offene Anhörungsrüge zurückgewiesen. Spätestens damit war der Rechtsweg im Streitwertfestsetzungsverfahren erschöpft.

11

Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde gehörte nicht zum Rechtsweg. Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>; 122, 190 <203>). Die außerordentliche Beschwerde ist aber kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Sie wurde als außerordentlicher Rechtsbehelf von den Fachgerichten - in mehr oder weniger engen Grenzen - gegen Entscheidungen für zulässig erachtet, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, um Rechtsschutzlücken zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 <396, 416>). Mit Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 <416 f.>) hat das Bundesverfassungsgericht daher entschieden, dass außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsmittelklarheit nicht genügen und daher nicht zum Rechtsweg gehören, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG fordert (vgl. auch BVerfGE 122, 190 <202 f.>).

12

b) Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde ist auch nicht zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität erforderlich. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde darf auch über den Rechtsweg im engeren Sinne hinaus nicht von der vorherigen erfolglosen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 107, 395 <417>; 122, 190 <204>).

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c) Eine Auslegung des eingelegten Rechtsbehelfs als weitere - statthafte - Anhörungsrüge ist nicht möglich. Eine solche Auslegung wäre bereits mit dem erkennbaren Willen des für den Beschwerdeführer handelnden rechtskundigen Bevollmächtigten unvereinbar (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>). Der Bevollmächtigte hat seine Eingabe ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde bezeichnet und zudem darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssituation mit einer Anhörungsrüge nicht lösbar sei, da auch die Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens zu rügen sei. Überdies wollte er mit dem Rechtsbehelf eine Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht erreichen. Die Anhörungsrüge hingegen ist auf eine Korrektur durch den iudex a quo gerichtet. Schließlich betraf der angegriffene Beschluss des Landgerichts unter anderem bereits die Zurückweisung einer Anhörungsrüge, sodass für eine weitere Anhörungsrüge auch kein Raum wäre (vgl. BVerfGE 107, 395 <411>).

14

2. Dem Beschwerdeführer war Wiedereinsetzung in den Stand der verstrichenen Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht zu gewähren. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) durfte nicht ohne Verschulden davon ausgehen, von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde deshalb absehen zu können, weil zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außerordentliche Beschwerde abzuwarten wäre. Denn außerordentliche Rechtsbehelfe unterliegen nicht dem Grundsatz der Subsidiarität (BVerfGE 107, 395 <417>). Die Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs schiebt auch den Lauf der Monatsfrist nicht auf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aus diesem Grund nicht erlangt werden (vgl. BVerfGE 122, 190 <205>).

15

3. Soweit sich der Beschwerdeführer demnach fristgemäß allein noch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. November 2014 wenden kann, begegnet dieser keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn ein Gericht den Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde als unstatthaft verwirft, ist dies weder unvertretbar noch verletzt es den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 -, NJW 2007, S. 2538 <2539>).

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 8/10
vom
10. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die wiederholte Anhörungsrüge des Klägers vom 18. Januar 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird als unstatthaft, die Gegenvorstellung vom 26. Mai 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2011 als unzulässig verworfen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Gründe:

1
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
2
a) Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte eine solche Kontrolle einer nicht mehr anfechtbaren Ausgangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes jedoch nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430).
3
b) Dasselbe gilt, wenn - wie hier - die Behauptung, durch die Zurückweisung einer Anhörungsrüge in dem Verfahrensgrundrecht erneut verletzt worden zu sein, nicht in einer weiteren Anhörungrüge nach § 321 ZPO, sondern im Wege einer Gegenvorstellung vorgebracht wird. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über den Umweg einer Gegenvorstellung nicht anfechtbar gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, Rn. 1 juris und vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, Rn. 2).
4
2. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache werden nicht mehr beschieden , da sich der Senat mit dessen Vorbringen mehrfach befasst und den als angeblich übergangenen gerügten Vortrag zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich beschieden hat. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 - I-31 U 143/07 -

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.