Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Sept. 2016 - 1 BvR 173/15

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160906.1bvr017315
bei uns veröffentlicht am06.09.2016

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wandte sich im Ausgangsverfahren gegen die Änderung einer Streitwertfestsetzung ohne seine Beteiligung. Seine gegen den geänderten Streitwertbeschluss des Landgerichts eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. März 2014 als unzulässig. Eine zugleich erhobene Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung wurden vom Landgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2014 zurückgewiesen.

2

Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine "außerordentliche Beschwerde" ein, deren Begründung er in der Folge mit mehreren an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätzen ergänzte. Er rügte die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Gebots des fairen Verfahrens. Nachdem das Landgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen hatte, verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. November 2014 die außerordentliche Beschwerde als unzulässig. Es führte aus, nach inzwischen allgemeiner und zutreffender Rechtsauffassung sei nach Einführung des geschriebenen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge für eine gesetzlich nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde kein Raum mehr.

II.

3

Mit seiner am 4. Dezember 2014 zur Post gegebenen und am 15. Dezember 2014 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Streitwertbeschluss des Landgerichts und dessen die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss sowie den die außerordentliche Beschwerde als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts.

4

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt er aus, für die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG komme es allein auf die letzte Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außerordentliche Beschwerde vom 7. November 2014 an. Denn zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs sei er aus Gründen der materiellen Subsidiarität verpflichtet gewesen. Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde sei auch nicht offensichtlich unzulässig. Jedenfalls sei eine Auslegung als Anhörungsrüge möglich.

5

Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Monatsfrist. Er habe nur deshalb zunächst von der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde abgesehen, da im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außerordentliche Beschwerde abgewartet werden sollte.

III.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt.

7

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts richtet, ist sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden und damit unzulässig (1). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (2). Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 7. November 2014 ist eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht ersichtlich (3).

8

1. Die einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVerfGG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Ist der Beschwerdeführer - wie im Regelfall nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG - gehalten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg zu erschöpfen, so wird der Lauf der Monatsfrist mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt. Muss der Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus von einer Möglichkeit zur Beseitigung der von ihm gerügten Grundrechtsverletzung Gebrauch machen, dann ist erst die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf für den Beginn der Monatsfrist maßgebend (BVerfGE 122, 190 <197>).

9

Im vorliegenden Fall gehörte die Einlegung des ungeschriebenen Rechtsbehelfs der außerordentlichen Beschwerde jedoch weder zum Rechtsweg (a) noch war dessen Einlegung zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität erforderlich (b). Eine Auslegung als weitere - statthafte - Anhörungsrüge kommt ebenfalls nicht in Betracht (c).

10

a) Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 27. März 2014 letztinstanzlich über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts entschieden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2014 unter anderem die noch offene Anhörungsrüge zurückgewiesen. Spätestens damit war der Rechtsweg im Streitwertfestsetzungsverfahren erschöpft.

11

Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde gehörte nicht zum Rechtsweg. Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>; 122, 190 <203>). Die außerordentliche Beschwerde ist aber kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Sie wurde als außerordentlicher Rechtsbehelf von den Fachgerichten - in mehr oder weniger engen Grenzen - gegen Entscheidungen für zulässig erachtet, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, um Rechtsschutzlücken zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 <396, 416>). Mit Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 <416 f.>) hat das Bundesverfassungsgericht daher entschieden, dass außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsmittelklarheit nicht genügen und daher nicht zum Rechtsweg gehören, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG fordert (vgl. auch BVerfGE 122, 190 <202 f.>).

12

b) Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde ist auch nicht zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität erforderlich. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde darf auch über den Rechtsweg im engeren Sinne hinaus nicht von der vorherigen erfolglosen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 107, 395 <417>; 122, 190 <204>).

13

c) Eine Auslegung des eingelegten Rechtsbehelfs als weitere - statthafte - Anhörungsrüge ist nicht möglich. Eine solche Auslegung wäre bereits mit dem erkennbaren Willen des für den Beschwerdeführer handelnden rechtskundigen Bevollmächtigten unvereinbar (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>). Der Bevollmächtigte hat seine Eingabe ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde bezeichnet und zudem darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssituation mit einer Anhörungsrüge nicht lösbar sei, da auch die Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens zu rügen sei. Überdies wollte er mit dem Rechtsbehelf eine Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht erreichen. Die Anhörungsrüge hingegen ist auf eine Korrektur durch den iudex a quo gerichtet. Schließlich betraf der angegriffene Beschluss des Landgerichts unter anderem bereits die Zurückweisung einer Anhörungsrüge, sodass für eine weitere Anhörungsrüge auch kein Raum wäre (vgl. BVerfGE 107, 395 <411>).

14

2. Dem Beschwerdeführer war Wiedereinsetzung in den Stand der verstrichenen Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht zu gewähren. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) durfte nicht ohne Verschulden davon ausgehen, von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde deshalb absehen zu können, weil zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außerordentliche Beschwerde abzuwarten wäre. Denn außerordentliche Rechtsbehelfe unterliegen nicht dem Grundsatz der Subsidiarität (BVerfGE 107, 395 <417>). Die Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs schiebt auch den Lauf der Monatsfrist nicht auf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aus diesem Grund nicht erlangt werden (vgl. BVerfGE 122, 190 <205>).

15

3. Soweit sich der Beschwerdeführer demnach fristgemäß allein noch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. November 2014 wenden kann, begegnet dieser keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn ein Gericht den Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde als unstatthaft verwirft, ist dies weder unvertretbar noch verletzt es den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 -, NJW 2007, S. 2538 <2539>).

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

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(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.