Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Dez. 2016 - L 5 KR 641/16 RG

bei uns veröffentlicht am22.12.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Das Gesuch des Antragstellers vom 05.12.2016, den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht R. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 05.12.2016 wird als unzulässig verworfen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Am 02.11.2016 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm ab 09.11.2016 bis 25.11.2016 in der Geschäftsstelle R. Einsicht in sämtliche Unterlagen zu seiner Person zu gewähren. Dies hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04.11.2016 abgelehnt mangels laufenden Verwaltungsverfahrens. Einen dazu gestellten Eilantrag hat das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 22.11.2016 abgelehnt, es bestehe mangels konkreten Vorganges kein Anordnungsanspruch sowie mangels Dringlichkeit kein Anordnungsgrund. Die dagegen am 28.11.2016 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde hat dieses nach Anhörung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29.11.2016 gem. § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG unter Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen.

Dagegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben sowie einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden gestellt.

II. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entsprechend dem Ausgangsverfahren über Ablehnungsgesuche (vgl. § 60 SGG, §§ 41 ff ZPO) und zwar abweichend von § 60 Abs. 1 SGG, § 45 Abs. 1 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung des Richters, der für befangen gehalten wird. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der Ausgangs-Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BSG, 7.9.2016 - B 10 SF 2/16 C, BeckRS 2016, 74136, Rn. 2; BVerfG NJW 2013, 1665; BVerfG NJW 2007, 3771; BFH NJW 2009, 3806 m. w. N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,Keller, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 10d m. w. N.).

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig und damit rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Keller, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 10b; BSG, 16.4.2012 - B 11 AL 5/12 C), so dass ohne die vorherige Einholung von dienstlichen Stellungnahmen entschieden werden darf (dazu: BVerfGE 131, 239, 252 f; BVerfGK 5, 269, 280 f). Denn der Antragsteller hat keinerlei erkennbare objektiver Anknüpfungspunkte dafür, dass der als befangen bezeichnete Richter voreingenommen sei, vorgebracht, sondern dies lediglich mit aus der Luft Gegriffenem vorgehalten. Er mahnt Erstens, der sozialgerichtliche Beschluss vom 22.11.2016 existiere nicht; damit lässt sich Befangenheit nicht im Entferntesten in Verbindung bringen. Zweitens hätte der Senat über die Beschwerde nicht binnen eines Tages entscheiden dürfen; mit einer Rüge, das Gericht habe in einem wegen des geltend gemachten Zeitbezuges angestrengtem Eilverfahren - also zu dem auf 09.11.2016 bis 25.11.2016 zeitbezogenen Akteneinsichtsbegehren - besonders zeitnah entschieden, kann Befangenheit nicht ansatzweise in Verbindung gebracht werden. Drittens sei die Erwähnung von mehr als 80 gerichtlichen Verfahren unsachlich; dem steht entgegen, dass die - zudem nicht die Beschlussbegründung ansatzweise berührende - Anzahl früherer Verfahren nach der Rechtsprechung des BSG als sachliches Indiz für prozesstaktische Mittel in Frage kommt (BSG, 09.11.2016 - B 8 SO 32/16 BH, BeckRS 2016, 74608, Rn. 4). Schlussendlich ist das Befangenheitsgesuch unzulässig, weil sich mittlerweile das dem Eilverfahren zugrunde liegende Akteneinsichtsgesuch, das der Antragsteller konkret auf die Zeit vom 09.11.2016 bis 25.11.2016 datiert hat, durch Zeitablauf erledigt ist.

III. Ebenfalls unzulässig ist die geltend gemachte Gehörsrüge. Der Antragsteller hat mit seiner Anhörungsrüge die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt, wie es § 178a Abs. 1 S 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S 5 SGG verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 2; BSG, 07.09.2016 - B 10 SF 2/16 C, BeckRS 2016, 74136, Rn.4 ). Die Angaben des Antragstellers, der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin habe sich bei ihm entschuldigt sowie einen Kassenwechsel zugesagt, es bestehe strafrechtliche Relevanz, ermittlungstaktische Gründe verböten näheres Vorbringen sowie die Berufung auf Informationsrechte wiederholen das bereits im Verfahren Vorgebrachte.

Dieses hatte bereits bei der Entscheidung des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden und war dort - in gedrängter Form, vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG - sinngemäß wiedergegeben. Es hat somit den Weg in die Entscheidung vom 29.11.2016 nachweisbar gefunden. Weil Weiteres, auf die Eilbedürftigkeit sowie auf den Anordnungsanspruch Bezogenes auch nicht ansatzweise vom Antragsteller dargelegt oder angedeutet ist, wird die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Zudem ist das dem Eilverfahren, zu welchem die Anhörungsrüge vorgebracht wird, zugrunde liegende zeitbezogene Akteneinsichtsbegehren durch Zeitablauf erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Namentlich ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (Bayer. LSG, 26.10.2016 - L 15 SB 142/16 RG, BeckRS 2016, 73908).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 136


(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 155


(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhe

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 60


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2016 - L 15 SB 142/16 RG

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor I. Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. August 2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, wird als unzulässig verworfen. II. Auß

Bundessozialgericht Beschluss, 07. Sept. 2016 - B 10 SF 2/16 C

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö sowie seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28

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(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

Tenor

Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö sowie seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.6.2016 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 15.2.2016 als unzulässig verworfen, weil der Kläger sie eigenhändig ohne die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt hatte.

2

Der Kläger hat dagegen Gehörsrüge erhoben und den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö als befangen abgelehnt. Es sei hinreichend geklärt, dass Eingaben einer Naturalpartei als PKH-Gesuch zu behandeln seien. Für ein solches werde gegebenenfalls Wiedereinsetzung beantragt.

3

II. 1. Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Der Senat kann darüber abweichend von § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung von Richtern entscheiden, die der Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG NJW 2013, 1665; BVerfG NJW 2007, 3771; BFH NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 60 RdNr 79 ff; teilw aA BVerwG Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58/12 - Juris). Um ein solches offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch handelt es sich bei der pauschalen Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG aaO; BSG aaO; BFH aaO). So liegt es hier: Der Kläger hat alle Richter des Senats abgelehnt, die an dem Beschluss vom 28.6.2016 mitgewirkt haben, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung geeignet wären, eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers zu begründen. Sein offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch war daher durch Beschluss zu verwerfen.

4

2. Ebenfalls unzulässig ist die vom Kläger erhobene Gehörsrüge. Unbeschadet der Frage, ob der nicht vertretene Kläger diese überhaupt wirksam eigenhändig einlegen konnte (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 6 mwN), hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt, wie es § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 2 S 5 SGG verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2).

5

Mit seiner Behauptung, seine ursprüngliche Beschwerde sei als PKH-Antrag zu werten und deshalb eine Prozessvertretung nicht erforderlich gewesen, legt der Kläger keine Gehörsverletzung dar. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, warum sein verfahrensbestimmender Antrag vom 21.5.2016 keinerlei Hinweis auf einen PKH-Antrag enthielt, anders als zahlreiche andere Eingaben des äußerst gerichtserfahrenen Klägers.

6

Daran scheitert auch eine PKH-Bewilligung für die Gehörsrüge, sollte der Kläger mit seinem Hinweis auf ein PKH-Gesuch eine solche sinngemäß beantragt haben (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).

7

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

8

4. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache wird der Senat nicht beantworten.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Tenor

I.

Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. August 2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.

Mit Beschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, dem Beschwerdeführer am 31.08.2016 zugestellt, verwarf der Senat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, erhobene Anhörungsrüge als unzulässig.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Eingang am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) gewandt und Folgendes vorgetragen:

„Ich habe ein Recht auf ein ordentliches Gericht, aber auf keins die Tatsachen verdreht Gesetze bricht um Straftäter zu decken! Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen! ... Ihr sollt in der Hölle schmoren! Ihr u. euere Kindes-Kinder! ... Dieser Beschluss vom 23.08.2016 wird angefochten und für nichtig erklärt!“

Weiter hat er dem Senat „Korruption, Bestechlichkeit, Selbstjustiz, ... eine krankhafte Verfolgungsmentalität im Amt“ und „Amtsmissbrauch“ vorgeworfen.

Den in dem am 12.09.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben vom Beschwerdeführer gestellten Befangenheitsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 25.10.2016, Az.: L 15 SF 281/16 AB, als offensichtlich unzulässig verworfen.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

1. Auslegung des Begehrens des Beschwerdeführers

Das am 12.09.2016 beim LSG eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers ist, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03), als Anhörungsrüge im Sinn von § 178 a SGG zu dem in Sachen des Beschwerdeführers ergangenenBeschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, mit dem der Senat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, erhobene Anhörungsrüge als unzulässig verworfen hat, zu sehen. Denn ein anderer Rechtsbehelf im weitesten Sinn ist gegen den Beschluss vom 23.08.2016 nicht eröffnet.

2. Zur Prüfung der Anhörungsrüge

§ 178 a SGG sieht nur eine einzige, nicht aber eine weitere Anhörungsrüge vor (vgl. § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG). Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG).

Eine weitere Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes ausgeführt:

„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11, und vom 06.09.2016, Az.: 1 BvR 173/15), BSG (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C, vom BVerfG bestätigt mit Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2008, Az.: 1 BvR 2612/07), BVerwG (vgl. Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 5 B 3/11, 5 B 3/11 (5 B 21/10)), und BGH (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. LSG (vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.09.2011, Az.: L 7 AS 706/11 B ER RG, vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG, und vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15).

Auf den Vortrag des Beschwerdeführers in der Sache, der ohnehin keinen für eine Anhörungsrüge maßgeblichen Vortrag, sondern im Wesentlichen nur beleidigende Vorwürfe gegenüber dem Senat enthält, kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (weiteren) Anhörungsrüge nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass weitere Schreiben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit wegen der ohne jeden Zweifel unangreifbaren Beendigung des Verfahrens und der offenkundigen Unbeachtlichkeit eines etwaigen weiteren Vorbringens ohne gerichtliche Reaktion bleiben werden (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007, Az.: B 1 KR 4/07 S; BVerwG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: 5 C 3/15, 5 C 3/15 (5 C 17/14), 5 C 3/15 (5 PKH 29/14)).