Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Dez. 2016 - L 5 KR 641/16 RG
Tenor
I.
Das Gesuch des Antragstellers vom
II.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.
(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
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über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
Tenor
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Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö sowie seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 werden als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.6.2016 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 15.2.2016 als unzulässig verworfen, weil der Kläger sie eigenhändig ohne die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt hatte.
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Der Kläger hat dagegen Gehörsrüge erhoben und den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö als befangen abgelehnt. Es sei hinreichend geklärt, dass Eingaben einer Naturalpartei als PKH-Gesuch zu behandeln seien. Für ein solches werde gegebenenfalls Wiedereinsetzung beantragt.
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II. 1. Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Der Senat kann darüber abweichend von § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung von Richtern entscheiden, die der Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG NJW 2013, 1665; BVerfG NJW 2007, 3771; BFH NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 60 RdNr 79 ff; teilw aA BVerwG Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58/12 - Juris). Um ein solches offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch handelt es sich bei der pauschalen Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG aaO; BSG aaO; BFH aaO). So liegt es hier: Der Kläger hat alle Richter des Senats abgelehnt, die an dem Beschluss vom 28.6.2016 mitgewirkt haben, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung geeignet wären, eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers zu begründen. Sein offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch war daher durch Beschluss zu verwerfen.
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2. Ebenfalls unzulässig ist die vom Kläger erhobene Gehörsrüge. Unbeschadet der Frage, ob der nicht vertretene Kläger diese überhaupt wirksam eigenhändig einlegen konnte (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 6 mwN), hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt, wie es § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 2 S 5 SGG verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2).
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Mit seiner Behauptung, seine ursprüngliche Beschwerde sei als PKH-Antrag zu werten und deshalb eine Prozessvertretung nicht erforderlich gewesen, legt der Kläger keine Gehörsverletzung dar. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, warum sein verfahrensbestimmender Antrag vom 21.5.2016 keinerlei Hinweis auf einen PKH-Antrag enthielt, anders als zahlreiche andere Eingaben des äußerst gerichtserfahrenen Klägers.
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Daran scheitert auch eine PKH-Bewilligung für die Gehörsrüge, sollte der Kläger mit seinem Hinweis auf ein PKH-Gesuch eine solche sinngemäß beantragt haben (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).
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4. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache wird der Senat nicht beantworten.
(1) Das Urteil enthält
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die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Tenor
I.
Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge gegen den
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.
Mit
Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Eingang am
„Ich habe ein Recht auf ein ordentliches Gericht, aber auf keins die Tatsachen verdreht Gesetze bricht um Straftäter zu decken! Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen! ... Ihr sollt in der Hölle schmoren! Ihr u. euere Kindes-Kinder! ... Dieser Beschluss vom 23.08.2016 wird angefochten und für nichtig erklärt!“
Weiter hat er dem Senat „Korruption, Bestechlichkeit, Selbstjustiz, ... eine krankhafte Verfolgungsmentalität im Amt“ und „Amtsmissbrauch“ vorgeworfen.
Den in dem am
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
1. Auslegung des Begehrens des Beschwerdeführers
Das am 12.09.2016 beim LSG eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers ist, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004
2. Zur Prüfung der Anhörungsrüge
§ 178 a SGG sieht nur eine einzige, nicht aber eine weitere Anhörungsrüge vor (vgl. § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG). Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG -
Eine weitere Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.
So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09
„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11, und vom 06.09.2016
Auf den Vortrag des Beschwerdeführers in der Sache, der ohnehin keinen für eine Anhörungsrüge maßgeblichen Vortrag, sondern im Wesentlichen nur beleidigende Vorwürfe gegenüber dem Senat enthält, kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (weiteren) Anhörungsrüge nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass weitere Schreiben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit wegen der ohne jeden Zweifel unangreifbaren Beendigung des Verfahrens und der offenkundigen Unbeachtlichkeit eines etwaigen weiteren Vorbringens ohne gerichtliche Reaktion bleiben werden (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007, Az.: B 1 KR 4/07 S; BVerwG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: 5 C 3/15, 5 C 3/15 (5 C 17/14), 5 C 3/15 (5 PKH 29/14)).