vorgehend
Sozialgericht München, S 11 R 1755/16, 13.10.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2017 wird als unstatthaft verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) wendet sich mit ihrer „sofortigen Beschwerde“ gegen den Beschluss des Senats vom 29.09.2017, mit dem ihre Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 07.07.2017 als unzulässig verworfen worden ist.

Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 11 R 1755/16) begehrte die Bf Rente wegen Erwerbsminderung. Über die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid ist bislang noch nicht entschieden (Az.: L 14 R 737/17). Im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens lehnte das Sozialgericht München die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 07.07.2017 zurückgewiesen, da das Sozialgericht München zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten der Klage verneint habe (Az.: L 14 R 372/17 B PKH). Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge vom 07.07.2017 wurde vom Senat mit Beschluss vom 29.07.2017 (Az.: L 14 R 520/17 RG) als unzulässig verworfen, da kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht wurde, sondern letztlich die materielle Richtigkeit der Entscheidung bestritten worden war.

Hiergegen wendet sich die am 24.10.2017 erhobene „sofortige Beschwerde“, welche bislang trotz mehrfacher Antragsbegründungsfristverlängerungen nicht weiter begründet wurde.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten der angesprochenen Verfahren verwiesen.

II.

Das gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge erhobene Rechtsmittel ist unter jeglichen rechtlichen Gesichtspunkten als unstatthaft anzusehen.

Soweit das Rechtsmittel im Schriftsatz vom 24.10.2017 als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet worden ist, gibt es ein derartiges Rechtsmittel im Sozialgerichtsverfahren nicht. Eine sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des LSG ist nicht statthaft, da die entsprechenden Regelungen der ZPO über sofortige Beschwerden nicht gemäß § 202 SGG entsprechend heranzuziehen sind. Soweit in § 202 SGG grundsätzlich auf die ZPO verwiesen wird, gilt dies nur, soweit im SGG keine entsprechende Bestimmung über das Verfahren enthalten ist. Im SGG tritt an die Stelle der sofortigen Beschwerde die grundsätzliche Beschwerdemöglichkeit nach dem SGG, die gemäß § 172 Abs. 1, § 177 SGG jedoch nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statthaft ist (vgl. Beschluss des BSG vom 10.05.2011, Az.: B 2 U 3/11 BH).

Eine Anfechtbarkeit des angegriffenen Beschluss mit einer Beschwerde nach dem SGG scheitert grundsätzlich an § 177 SGG. Hierauf wurde im Beschluss vom 29.09.2017 auch hingewiesen.

Eine gegebenenfalls im Auslegungswege anzusehende weitere Anhörungsrüge wäre ebenfalls nicht statthaft. § 178a SGG sieht nur eine einzige, nicht aber weitere Anhörungsrügen vor. Nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG ergeht die Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss. Dies gilt grundsätzlich sowohl für den Fall, dass gegen den Beschluss (wie vorliegend) zu einer ersten Anhörungsrüge eine weitere Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), als auch für den Fall, dass gegen den ursprünglich angegriffenen Beschluss eine wiederholte Anhörungsrüge erhoben werden sollte (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2012, Az.: 5 PK 19/12, Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.10.2016, Az.: L 15 SB 142/16 RG). § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG stellt insoweit auch für das Verfahren Zweiter Instanz lex specialis zur allgemeinen Regelung des § 177 SGG dar.

Nach unstrittiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine weitere Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig, da unstatthaft (vgl. etwa Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 19.10.2010, Az.: VF 111-VI-09; danach ist nach der gesetzgeberischen Intention und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend mit der Anhörungsrüge die Möglichkeit eingeräumt worden, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst unterziehen zu lassen. Wenn das Fachgericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat, ist das fachgerichtliche Verfahren beendet. Hiergegen steht dann allenfalls noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, kann daher nicht mehr mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden).

Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde als unstatthaft mit der Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 193 SGG zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG sowie § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

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Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen. D

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen den oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat beim BSG die Beiordnung eines "Notanwalts" für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.12.2010 beantragt. Sie könne zwar die Kosten für die Vertretung selbst aufbringen, finde aber keinen zur Vertretung bereiten Anwalt. Das BSG hat den Antrag mit (berichtigtem) Beschluss vom 25.2.2011 abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin "sofortige Beschwerde" eingelegt. Sie rügt, die Ablehnung der Beiordnung sei zu Unrecht erfolgt. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts seien überspannt worden. Dadurch sei zugleich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der erst am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist kontaktierte Rechtsanwalt sei zur Übernahme eines Verfahrens in dritter Instanz nur in der Lage gewesen, nachdem er Einsicht in die Akten habe nehmen können.

2

II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 25.2.2011 (Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts) ist unzulässig, denn der Rechtsbehelf ist nicht statthaft.

3

Gemäß § 202 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren das GVG und die ZPO entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz - das SGG - keine Bestimmung über das Verfahren enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Über das Verfahren gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, enthält das SGG keine Bestimmung. Die entsprechende Regelung des § 78b Abs 2 ZPO ist aber nicht entsprechend heranzuziehen, da die grundsätzlichen Unterschiede einerseits des zivilprozessualen Verfahrens und andererseits des sozialgerichtlichen Verfahrens dies ausschließen. Soweit im SGG auf die ZPO verwiesen wird, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die "Beschwerde nach dem SGG" (vgl BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1; SozR 3-1500 § 51 Nr 15; BSGE 79, 80 = SozR 3-1500 § 51 Nr 19; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG 9. Aufl 2010, Vor § 172 RdNr 2; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG Vor §§ 172 RdNr 12).

4

Eine Beschwerde ist nach §§ 172 Abs 1, 177 SGG nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen (und auch dort nur eingeschränkt) statthaft (Lüdtke in HK-SGG, 3. Aufl 2009, § 172 RdNr 2). Gegen Beschlüsse des BSG ist eine Beschwerde nicht statthaft.

5

III. Die Klägerin hat mit der "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 25.2.2011 gerügt, der Senat habe mit der Entscheidung ihr rechtliches Gehör verletzt (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Darin ist eine Anhörungsrüge (§ 178a SGG)zu sehen.

6

Gemäß § 178a Abs 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliches Vorbringen des Rügeführers vom Gericht nicht in seine Erwägungen miteinbezogen wurde (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Bezieht sich eine Anhörungsrüge auf die Nichtbeachtung von Tatsachen durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts, muss sie darlegen, dass die angeblich übergangenen Tatsachen berücksichtigungsfähig waren (vgl BSG vom 23.10.2009 - B 1 KR 2/09 C - juris RdNr 4).

7

Die Anhörungsrüge ist statthaft, denn gegen den Beschluss des Senats über die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (s oben II). Die Anhörungsrüge ist aber unzulässig, denn die Gehörsverletzung ist entgegen § 178a Abs 2 Satz 5 SGG nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden(zu den Begründungsanforderungen vgl auch BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2).

8

Die Klägerin hat kein Vorbringen bezeichnet, das das Gericht nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Soweit sie sinngemäß vorträgt, der Senat habe ihr Vorbringen zwar berücksichtigt, die Anforderungen an die Darlegungen der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts aber überspannt, macht sie nur geltend, weshalb aus ihrer Sicht der Senat zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen. Sie setzt sich also inhaltlich mit dem Beschluss auseinander. Eine inhaltliche Auseinandersetzung kann nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein (vgl BSG vom 29.11.2005 - B 1 KR 94/05 B).

9

Beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass die von einem vor dem BSG postulationsfähigen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegte Beschwerde beim BSG bis zum Ablauf der Einlegungsfrist vorliegen musste. Vorliegend musste der Klägerin bis zum 17.1.2011 ein Notanwalt beigeordnet worden sein und dieser die Beschwerde eingelegt haben. Dies konnte nur geschehen, wenn die Klägerin das Scheitern ausreichender eigener Bemühungen um einen Anwalt bis zu diesem Zeitpunkt glaubhaft gemacht hatte (zu Glaubhaftmachung bzw Nachweis der Voraussetzungen des § 78b Abs 1 ZPO vgl BSG vom 15.10.1999 - B 13 RJ 129/99 B; BFH vom 11.5.2007 - III S 37/06 ; BFH vom 14.10.2002 - VI B 105/02 - BFH/NV 2003, 77; BGH vom 7.12.1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412), da für zeitaufwändige gerichtliche Ermittlungen in der Einlegungsfrist kein Raum ist.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. August 2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.

Mit Beschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, dem Beschwerdeführer am 31.08.2016 zugestellt, verwarf der Senat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, erhobene Anhörungsrüge als unzulässig.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Eingang am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) gewandt und Folgendes vorgetragen:

„Ich habe ein Recht auf ein ordentliches Gericht, aber auf keins die Tatsachen verdreht Gesetze bricht um Straftäter zu decken! Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen! ... Ihr sollt in der Hölle schmoren! Ihr u. euere Kindes-Kinder! ... Dieser Beschluss vom 23.08.2016 wird angefochten und für nichtig erklärt!“

Weiter hat er dem Senat „Korruption, Bestechlichkeit, Selbstjustiz, ... eine krankhafte Verfolgungsmentalität im Amt“ und „Amtsmissbrauch“ vorgeworfen.

Den in dem am 12.09.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben vom Beschwerdeführer gestellten Befangenheitsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 25.10.2016, Az.: L 15 SF 281/16 AB, als offensichtlich unzulässig verworfen.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

1. Auslegung des Begehrens des Beschwerdeführers

Das am 12.09.2016 beim LSG eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers ist, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03), als Anhörungsrüge im Sinn von § 178 a SGG zu dem in Sachen des Beschwerdeführers ergangenenBeschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, mit dem der Senat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2016, Az.: L 15 SB 97/16 B ER, erhobene Anhörungsrüge als unzulässig verworfen hat, zu sehen. Denn ein anderer Rechtsbehelf im weitesten Sinn ist gegen den Beschluss vom 23.08.2016 nicht eröffnet.

2. Zur Prüfung der Anhörungsrüge

§ 178 a SGG sieht nur eine einzige, nicht aber eine weitere Anhörungsrüge vor (vgl. § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG). Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG).

Eine weitere Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes ausgeführt:

„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11, und vom 06.09.2016, Az.: 1 BvR 173/15), BSG (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C, vom BVerfG bestätigt mit Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2008, Az.: 1 BvR 2612/07), BVerwG (vgl. Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 5 B 3/11, 5 B 3/11 (5 B 21/10)), und BGH (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. LSG (vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.09.2011, Az.: L 7 AS 706/11 B ER RG, vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG, und vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15).

Auf den Vortrag des Beschwerdeführers in der Sache, der ohnehin keinen für eine Anhörungsrüge maßgeblichen Vortrag, sondern im Wesentlichen nur beleidigende Vorwürfe gegenüber dem Senat enthält, kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (weiteren) Anhörungsrüge nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass weitere Schreiben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit wegen der ohne jeden Zweifel unangreifbaren Beendigung des Verfahrens und der offenkundigen Unbeachtlichkeit eines etwaigen weiteren Vorbringens ohne gerichtliche Reaktion bleiben werden (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007, Az.: B 1 KR 4/07 S; BVerwG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: 5 C 3/15, 5 C 3/15 (5 C 17/14), 5 C 3/15 (5 PKH 29/14)).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.