Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Jan. 2018 - L 14 R 5201/16

published on 15.01.2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Jan. 2018 - L 14 R 5201/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 12 R 10/18 B, 11.10.2018

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 25. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Betriebsprüfung sowie die damit erlassene Zwangsgeldandrohung.

Die Klägerin ist als Verleiherin in der Zeitarbeitsbranche tätig. Ihre Betriebsnummer bei der Beklagten lautet …. Vom 20.06.2011 bis 11.12.2012 wurde für den Zeitraum 1.12.2005 bis 31.12.2009 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Westfalen durchgeführt. Die damalige Betriebsprüfung erfolgte bei der Abrechnungsstelle der Klägerin, der S. GmbH in S-Stadt, deren Betriebsnummer auf 8 endet.

Am 13. Mai 2014 wurde der Sitz der Klägerin geändert und im Handelsregister des Amtsgerichtes A. in A-Stadt neu eingetragen.

Am 6. Oktober 2014 kündigte die Beklagte eine Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 gegenüber der Klägerin an. Die Klägerin verneinte die Zuständigkeit der Beklagten und erhob insoweit Einwendung gegen die angekündigte Betriebsprüfung. Nachdem die Klägerin auch nach ausführlicher Erläuterung der Zuständigkeitsregeln durch die Beklagte (u.a. Schreiben vom 8. Oktober 2014) sowie durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 19. November 2014 bei ihrer Verweigerung der Mitwirkung bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund blieb, ordnete die Beklagte die Durchführung einer Betriebsführung mit Bescheid vom 11. März 2015 für den 13. April 2015 an. Der Klägerin wurde dabei aufgegeben, die Durchführung der Betriebsprüfung in ihren Räumen zu ermöglichen und zu dulden. Für die Nichtbefolgung der getroffenen Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. Nachdem die Klägerseite die Zustellung dieses Bescheides bestritten hatte, erging inhaltsgleich unter dem 26. März 2015 ein weiterer Bescheid, der der Klägerin zugestellt wurde. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 zurückgewiesen.

Die am 1. September 2015 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage wurde mit Urteil vom 25. Oktober 2016 abgewiesen. Die Prüfungsanordnung sei nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV ordnungsgemäß und im Einklang mit § 125 SGB VI auch von dem zuständigen Rentenversicherungsträger ergangen. Die Träger der Rentenversicherung hätten sich darauf verständigt, dass im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufteilung anhand der Endziffer in der Betriebsnummer des Arbeitgebers oder der abrechenbaren Stelle erfolge. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüfe Arbeitgeber, in deren Betriebsnummern die Endziffer 0 bis 4 laute, die Regionalträger würden in ihrem Zuständigkeitsbereich Arbeitgeber prüfen, deren Betriebsnummer die Endziffer 5 bis 9 aufweise. Weiter würde sich die Prüfzuständigkeit grundsätzlich nach der Betriebsnummer der Abrechnungsstelle richten. Abweichend hiervon sei die Prüfzuständigkeit bei Ad hoc-Prüfungen an die Betriebsnummer des Arbeitgebers angeknüpft. Diese Vorgaben seien durch die Beklagtenseite eingehalten worden. Die Klägerseite habe trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Abrechnungsstelle mitgeteilt. Auch die vormalige Abrechnungsstelle habe gegenüber der Beklagtenseite erklärt, dass sie für die Klägerseite nicht mehr zuständig sei. Mangels Abrechnungsstelle richte sich die Zuständigkeit allein nach der Betriebsnummer der Klägerin. Diese ende auf 2, so dass nach der Abstimmungsvereinbarung der Rentenversicherungsträger die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei. Auch die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig. Das Agieren der Klägerseite zeige, dass mit allen Mitteln eine weitere Prüfung durch den Rentenversicherungsträger verzögert werden solle, daher sei die Einleitung von Zwangsmaßnahmen geboten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 25. Oktober 2016, zu der für die Klägerseite niemand erschien, führte der Vertreter der Beklagtenseite aus, dass zwischen den Abrechnungsstellen und den Prüfstellen eine technische Verbindung bestehe. Aus dieser könne man ersehen, ob es eine Abrechnungsstelle gäbe. Im Falle der Klägerin sei EDV-mäßig bei der Beklagten angezeigt worden, dass für die Klägerseite zwar eine Prüfung zu veranlassen, aber keine technische Verbindung mehr zu einer Abrechnungsstelle gegeben sei. Deshalb wurde die Prüfung durch die Prüfstelle der DRV Bund angezeigt und durchgeführt. Die Zuständigkeit des Prüfbüros M-Stadt habe sich aufgrund der Sitzverlegung nach A-Stadt ergeben. Wäre die Sitzverlegung nicht erfolgt, wäre die örtliche Zuständigkeit des Prüfbüros der DRV Bund in Nordrhein-Westfalen gegeben gewesen. Da der Arbeitgeber nicht mehr mit einer Abrechnungsstelle gemeldet gewesen sei, habe automatisch die Zuordnung der Zuständigkeit nach der Endziffer des Arbeitgebers stattgefunden. Mit E-Mail vom 5. August 2016 habe zudem die Abrechnungsstelle der Klägerseite mitgeteilt, dass sie diese seit Juli 2015 nicht mehr betreue. Da die DRV Westfalen bei ihrer Prüfung bei der Abrechnungsstelle keine bzw. keine ausreichenden Unterlagen vorgefunden habe, habe die DRV Westfalen die Verknüpfung Arbeitgeber/Abrechnungsstelle gelöst. Hätte die vormalige Abrechnungsstelle mitgeteilt, dass sie den Arbeitgeber weiterhin betreue, wäre die Verknüpfung wieder hergestellt worden. Zuständig für die Betriebsprüfung wäre dann die DRV Westfallen gewesen, weil die vormalige Abrechnungsstelle in deren Zuständigkeitsbereich ihren Sitz gehabt habe.

Am 19. Dezember 2016 ließ die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung zum Landessozialgericht Bayern erheben unter Bezugnahme auf das bisher Vorgebrachte. Vertiefend wird ausgeführt, dass die angeordnete Betriebsprüfung keine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage habe. Alle Wahlgesetze seien seit 1956 verfassungswidrig. Dies habe das Bundesverfassungsgericht vom 25. Juli 2012 mit der Entscheidung 2 BvE 9/11 festgestellt. Aufgrund des rechtswidrig zusammengesetzten Bundestages hätten rechtmäßige Gesetze nicht erlassen werden können. Damit sei das SGB IV rechtswidrig und scheide als Rechtsgrundlage für eine Betriebsprüfung aus. Darüber hinaus sei die Beklagtenseite örtlich, sachlich und funktional nicht zuständig. Eine diesbezügliche Zuständigkeit müsste der Gesetzgeber unmittelbar selbst treffen. Eine Allzuständigkeit aller Träger der Deutschen Rentenversicherung sei rechtswidrig. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung hätten die Zuständigkeit für die Prüfung intern so geregelt, dass die Betriebsnummern des Arbeitgebers oder seiner Abrechnungsstelle entscheiden würde. Dabei sei die DRV Bund für die Betriebsnummern 0 bis 4 und die regionalen Rentenversicherungsträger für die Betriebsnummernendungen 5 bis 9 zuständig. Auf welche Weise die Betriebsnummern vergeben würden, sei gesetzlich nicht geregelt und für den Arbeitgeber nicht prüfbar. Damit sei Willkür Tür und Tor geöffnet. Auch § 28p Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB IV tauge nicht als hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Hier würden mithin elementarste rechtsstaatliche Voraussetzungen nicht eingehalten. Interne Vereinbarungen der Träger der DRV seien nicht ausreichend. Es fehle die Vorgabe durch den Bundesgesetzgeber, nach welchen Kriterien die Zuständigkeit geregelt werden solle. Manipulation und Willkür seien mit dieser Allzuständigkeit und den lediglich erfolgten internen Abstimmungen jederzeit möglich. Diese Rechtsauffassung stützt die Klägerseite noch mit der Darlegung verschiedenster Möglichkeiten, wie die Zuständigkeitsregelung umgangen oder gestaltet werden könne.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils vom 25. Oktober 2016 den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2015 aufzuheben, und der Beklagtenseite die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite sowie die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und verweist auf die bisherigen Ausführungen. Zu Unrecht werden von der Klägerseite gerügt, dass der Gesetzgeber keine Zuständigkeitsregelung für die Durchführung von Betriebsprüfungen normiert hätte. Wie in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt sei, gehe der Gesetzgeber in § 28p SGB IV von einer Allzuständigkeit der Rentenversicherungsträger gemäß § 125 SGB VI aus. Der Vorbehalt des Gesetzes sei insoweit nicht tangiert. Es sei nicht wesentlich im Sinne der Wesentlichkeitstheorie, wenn die Allzuständigkeit einer gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Abstimmung der Rentenversicherungsträger aufgeteilt werde. Soweit die Klägerseite ausführe, die Träger der Rentenversicherung hätten Regelungen getroffen, dass die Betriebsnummer des Arbeitgebers oder seiner Abrechnungsstelle über die Zuständigkeit entscheide und dabei die Beklagte für die Betriebsnummernendung 0 bis 4, die Regionalträger für die Betriebsnummernendungen 5 bis 9 zuständig seien, sei dies grundsätzlich richtig. Dabei sei die Betriebsnummer der Abrechnungsstelle jedoch, sofern vorhanden, vorrangig. Die Betriebsnummer werde von dem Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit nach festgelegten Kriterien vergeben. Eine willkürliche Verfahrensweise sei damit ausgeschlossen. Das Gesetz verpflichte die Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV zur Abstimmung. Dies sei ein Fall der gesetzlichen Konkretisierung der allgemeinen Pflicht nach § 86 SGB X. Die Frage der Zuständigkeit sei der Klägerseite im Verfahren mehrfach ausführlich erläutert worden. Die Klägerin sei auch aufgefordert worden, den Namen und die Anschrift des zuständigen Steuerberaters mitzuteilen. Mit E-Mail vom 21.10.2014 sei der Bevollmächtigte der Klägerin nochmals um die Angabe des Steuerberaters gebeten worden. Derartige Angaben seien von der Klägerseite aber nie erfolgt. Insoweit sei für die Beklagtenseite nicht ersichtlich gewesen, dass es eine externe Abrechnungsstelle beim Berufungskläger gegeben habe. Die Zuständigkeit für die Betriebsprüfung habe sich daher nur nach der Betriebsnummer der Klägerin richten können. Entscheidend für den Zuständigkeitswechsel sei insoweit der Wegfall der bisherigen Abrechnungsstelle der Berufungsklägerin gewesen und nicht primär der Umzug nach A-Stadt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie der Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat kann den anhängigen Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten wurden auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen und zur Entscheidung durch Beschluss angehört.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Gemäß § 125 Abs. 1 SGB VI werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) von den Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit. Nach § 125 Abs. 2 SGB VI sind Bundesträger die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre.

Nach § 28p Abs. 2 SGB IV richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Vereinbarkeit von § 28p SGB IV sowie § 125 SGB VI mit höherrangigem Recht. Das System der Rentenversicherungsträger im Bereich der Bundesrepublik Deutschland war bereits Gegenstand einer Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen und hält sich hinsichtlich Organisation, Aufbau und Zuständigkeit im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. u. a. zuletzt Beschluss des BSG vom 10.10.2017, Az.: B 12 KR 119/16 B).

Soweit die Klägerin die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Zustandekommen des SGB IV sowie des SGB VI aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den negativen Stimmgewichten bei Überhangsmandaten vom 25.07.2012 (Az.: 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11) in Zweifel zieht, ergeben sich für den Senat insoweit keine Bedenken. In der Entscheidung zum Bundeswahlgesetz vom 25.07.2012 weist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung keine Rückwirkung aufweist, nachdem das Bundesverfassungsgericht das zuvor gesetzlich vorgesehene Sitzzuteilungsverfahren zwar in wesentlichen Teilen ebenfalls für verfassungswidrig erklärt hatte, hierfür jedoch die weitere Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften bis zum Ablauf einer Übergangsfrist mit Urteil vom 03.07.2008 (Az.: 2 BvC 1/07) eingeräumt hat.

Die Beklagte hat die Anordnung der Betriebsprüfung auch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen.

Eine willkürliche Überschreitung des gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraumes ist nicht gegeben.

Der Gesetzgeber hat in § 125 SGB VI eine Mehrfachzuständigkeit ausdrücklich normiert. Für Betriebsprüfungen wird dies in § 28p Abs. 2 SGB IV insoweit einschränkend geregelt, als verständlicherweise ein Arbeitgeber jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen ist, so dass es zu Mehrfachprüfungen für den gleichen Zeitraum nicht kommen kann. Die Träger der Rentenversicherung haben sich darüber abzustimmen, welcher Arbeitgeber durch sie geprüft wird. Diese Abstimmung ist vorliegend durch eine abstrakte, einzelfallunabhängige Vereinbarung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, indem sie einvernehmlich geregelt haben, dass sich zunächst die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach dem Sitz und der Endziffer (Prüfziffer) der Abrechnungsstelle richtet. Sollte eine Abrechnungsstelle nicht vorhanden sein, ergibt sich die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers aus der Endziffer der Betriebsnummer des zu prüfenden Betriebes. Diese Zuständigkeitsregelung folgt rein sachlichen Überlegungen und objektiv nachprüfbaren Kriterien und ist daher nicht als willkürlich anzusehen.

Bei der Berufungsklägerin wurde diese Regel auch entsprechend angewandt. Eine Abrechnungsstelle war zu dem Zeitpunkt der Ankündigung der Betriebsprüfung der Beklagten nicht mehr bekannt, wohl auch aufgrund der Verlegung des Betriebssitzes der klägerischen GmbH nach A-Stadt. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Würzburg hat der Vertreter der Beklagtenseite nachvollziehbar dargelegt, dass zwischen den Prüfstellen sowie den Abrechnungsstellen technische Verbindungen bestehen, aus denen die Beklagte ersehen kann, ob eine Abrechnungsstelle existiert. Insoweit ist die Annahme der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung, dass die Klägerin keine Abrechnungsstelle mehr besitze, nicht zu beanstanden, zumal die Klägerseite auf entsprechende Nachfragen nach einem Steuerberaterbüro auch nicht reagiert hat. Die Auswahl des Rentenversicherungsträgers, der für die Prüfung bei der Klägerseite nach dem Umzug nach A-Stadt zuständig ist, erfolgte daher ausschließlich nach objektiven Kriterien (nach der Endziffer der Betriebsnummer), eine willkürliche Entscheidung unter bewusster Umgehung der oben geschilderten Zuständigkeitsvereinbarung ist insoweit offensichtlich nicht gegeben.

Die getroffene Prüfanordnung sowie die damit einhergehende Zwangsgeldandrohung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB X iVm §§ 6 Abs. 1, 11, 13 VwVG sind daher nicht zu beanstanden, insbesondere durfte die Beklagte zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht bzw der Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfhilfe ( §§ 98 Abs. 2 SGB X, 28 p Abs. 5 S.1 SGB IV, hier konkret der Pflichten aus §§ 7 bis 11 bzw 13 der Beitragsverfahrensverordnung, BVV) eine Prüfungsanordnung mittels Verwaltungsaktes erlassen, nachdem der Kläger eine Mitwirkungsverweigerung angekündigt hatte (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg v. 23.10.2013, Az L 4 R 4066/13 ER-B, sowie Urteil d. BSG v. 16.08.1989 Az 7 Rar 82/88).

Die Kostenentscheidung nach § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO berücksichtigt, dass die Berufung erfolglos geblieben ist.

Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG)

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10.10.2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.
published on 23.10.2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand der Klägerin für ihre Kinder zu reduzieren sind.

2

Die 1962 geborene Klägerin ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu einem monatlichen Bruttoentgelt von ca Euro beschäftigt und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie ist Mutter von zwei 2001 und 2003 geborenen Kindern. Mit Schreiben vom 14.2.2015 beantragte sie bei der Beklagten als Einzugsstelle eine "verfassungskonforme" Beitragsreduzierung der Beiträge zur GRV, GKV und sPV. Mit Bescheid vom 27.5.2015 stellte die Beklagte die jeweilige Beitragshöhe fest. Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfe sie die Beiträge nicht senken. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.10.2015; SG-Gerichtsbescheid vom 11.7.2016; LSG-Urteil vom 15.11.2016). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob dies schon daraus folgt, dass die Beschwerde zumindest zum Teil unzulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet.

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).

5

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 21.2.2017 auf alle drei Zulassungsgründe.

6

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN).

7

Die Klägerin wirft auf Seite 8 f der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:

"I. 'Berücksichtigung der Kindererziehung in der sozialen Pflegeversicherung' verfassungskonform?

1. Sind die die Beitragspflicht und -höhe zur sozialen Pflegeversicherung regelnden Vorschriften (§§ 54 Abs. 2 S. 1, 55 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI i.V.m. 226 SGB V) mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar, soweit die Mitglieder dieser Sozialversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, nicht entsprechend der Gleichwertigkeit ihres ('generativen') Erziehungsbeitrags je nach der Zahl ihrer Kinder bei den Geldbeiträgen und entgegen BVerfG v. 3.4.2001 -1 BvR 1629/14- nicht nur 'während der Zeit der Betreuung und Erziehung', sondern lebenslang entlastet werden?

2. Ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß dem Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 -1 BvR 1629/94- dadurch Genüge getan, dass der Gesetzgeber die Beitragsermäßigung von 0.25 Beitragspunkten für Eltern nur einmalig mit dem Kinderberücksichtigungsgesetz zum 1.1.2005 eingeführt hat oder hat der Gesetzgeber der Gleichwertigkeit des generativen Beitrags auch bei jeder weiteren Erhöhung der Beiträge Rechnung zu tragen (z.B. 'automatisch' durch den von der Klägerin begehrten Abzug des Kinderexistenzminimums von der Beitragsbemessungsgrundlage oder einen der Beitragssatzentwicklung folgenden Dynamisierungs- oder 'Nachhaltigkeitsfaktor')?

3. a) Gelten hinsichtlich des an den Pflegevorsorgefonds abzuführenden Beitragsanteiles in Höhe von 0,1 Beitragspunkten die im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3.4.2001 zur Privaten, nach dem Kapitaldeckungsprinzip finanzierten Pflegeversicherung entwickelten Maßstäbe (1 BvR 1689/94) entsprechend, denen zufolge der Kindererziehung -anders als in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung- keine konstitutive Bedeutung in diesem System zukomme und aus ihr keine auszugleichenden systemspezifischen Vorteile Kinderloser entstünden?

3. b) Falls die vorstehende Frage zu a) bejaht wird: Handelt es sich bei den gemäß § 134 Absatz 2 SGB XI unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes vorzunehmenden Anlagen überhaupt um solche der 'Kapitaldeckung'?

3. c) -beziehungsweise falls a und b bejaht werden: Hat eine Zunahme von Umlageelementen bei der Finanzierung der privaten Pflegeversicherung im Zuge der weiteren 'demographischen Entwicklung' seit 2001 mit entsprechenden Konsequenzen für die Berücksichtigung der Kindererziehung bei den Beiträgen für Eltern zum Pflegevorsorgefonds dergestalt stattgefunden, dass der Gesetzgeber nunmehr auch die Beitragsgestaltung zum Pflegevorsorgefonds analog zur privaten Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des generativen Faktors neu zu gestalten hat (BVerfG, aaO, Rn 70- juris)?

II. Weitere Grundsatzfrage: Die Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Bemessung der Geldbeiträge in der GRV und GKV

Sind die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge sozialen Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs. 1, 162 Nr. 1 SGB VI, §§ 223 Abs. 2, 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sowie 241 SGB V) mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar, soweit Mitglieder dieser Sozialversicherungen, die Kinder betreuen und erziehen, nicht entsprechend der Gleichwertigkeit ihres (generativen) Erziehungsbeitrags bei den Geldbeiträgen entlastet, sondern mit einem gleich hohen Geldbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden?"

8

Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus:

"Insbesondere sind diese Fragen auch durch das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 30. September 2015 (B 12 KR 15/12 R) schon deswegen nicht beantwortet, weil dieser Entscheidung in den von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vorbringens gemachten Schriftsätzen des Unterzeichners sowie von Prof. Dr. K. umfassend widersprochen und nachgewiesen wird, dass das BSG sich nahezu durchgängig über die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94) formulierten Maßstäbe (v.a. 'Dreigenerationenvertrag') sowie sogar dessen unmissverständliche Reformweisung (Berücksichtigung der Kindererziehung 'während der Zeit der Betreuung und Erziehung') hinwegsetzt. Diese Kritik wird detailliert in den im Internet veröffentlichten Verfassungsbeschwerden des Unterzeichners vom 14.12.2015 -1 BvR 3135/15 -sowie von Prof. Dr. K./B.-1 BvR 2257/16- begründet."

9

Die Beschwerde der Klägerin ist insoweit unbegründet. Den aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu. Insbesondere fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen.

10

a) Der Senat hat wiederholt festgestellt, dass die Vorschriften über die Beitragserhebung in der GRV (hierzu BSG Urteile vom 5.7.2006 - ua SozR 4-2600 § 157 Nr 1) und in der sPV (hierzu BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2) verfassungsgemäß sind. Zuletzt hat er in seinen Urteilen vom 30.9.2015 (B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77; - B 12 KR 13/13 R - Juris) darüber hinaus zur GKV festgestellt, dass die Vorschriften über die Beitragserhebung und -bemessung gemessen an dem Prüfungsmaßstab von Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG nicht verfassungswidrig sind:

11

aa) Der Senat hat sich im zuerst genannten Urteil bezogen auf die GRV (BSG, aaO, RdNr 34 bis 60) - zusammenfassend - auf folgende Gründe gestützt:

12

Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Beitragsrechts der GRV stehen nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 GG. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten.

13

Es liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor, weil eine Gleichbehandlung bzw benachteiligende Ungleichbehandlung im Beitragsrecht (gerade) der GRV in einem weiteren gleichheitsrechtlichen Kontext sachlich gerechtfertigt wäre. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er die durch die Kindererziehung entstehenden Nachteile systemgerecht bereits im Leistungsrecht der GRV durch familienfördernde Elemente im Leistungsspektrum der GRV (zB Kindererziehungszeiten <§ 3 S 1 Nr 1 iVm §§ 56, 249, 249a SGB VI>, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung<§ 57 SGB VI>, Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft<§ 58 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI>, Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten<§ 78a SGB VI>, Kinderzuschuss<§ 270 SGB VI> bis 16.11.2016, große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung <§ 46 Abs 2 S 1 Nr 1 und § 243 Abs 2 und Abs 3 SGB VI>, Erziehungsrente<§§ 47, 243a SGB VI>; vgl ausführlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung, DRV Schriften Band 108, S 19) ausgeglichen hat. Auf den Ausgleich eines "externen Effektes" eines Kindes für die GRV kommt es dabei nicht an. Überdies sind ein in der Betreuung und Erziehung von Kindern liegender "Beitrag" und der monetäre Beitrag in der GRV weder gleichartig noch gleichwertig. Ein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der Kindererziehungsleistung im Beitragsrecht der GRV liegt weiterhin darin, dass sich der Ausgleich des Aufwandes für Kinder als Teil der allgemeinen Rahmenbedingungen der GRV darstellt. Auch könnte eine Berücksichtigung im Beitragsrecht zu anderen verfassungsrechtlich kaum hinnehmbaren Verwerfungen führen. Letztlich rechtfertigt der Strukturunterschied zwischen GRV und sPV im Hinblick auf die Leistungsbemessung eine Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der GRV.

14

bb) In der GKV hat der Gesetzgeber nach der oben genannten Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 30.9.2015 (ua - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 69 bis 75) die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten, weil das Recht der GKV in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente enthält und die durch Kinderbetreuung und -erziehung entstehenden Nachteile so - entgegen der Auffassung der Klägerin - systemgerecht bereits im Beitrags- bzw Leistungsrecht der GKV verfassungsrechtlich beanstandungsfrei berücksichtigt. Zu nennen sind in erster Linie die beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) sowie über die reine Krankenbehandlung hinausgehende, nur für Eltern in Betracht kommende Begünstigungen und Leistungen (zB bei Mutterschaft, Vorsorge für Mütter und Väter, Haushaltshilfen, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, Zuzahlungsbefreiungen für Kinder und Kinderfreibeträge im Rahmen von Belastungsgrenzen).

15

cc) In der sPV hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats durch die Schaffung des zusätzlichen Beitrags für Kinderlose iHv 0,25 Beitragssatzpunkten (§ 55 Abs 3 S 1 SGB XI) den Vorgaben des sPV-Urteils des BVerfG (Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 - im Folgenden: sPV-Urteil)unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel hinreichend Rechnung getragen (vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 76 bis 89 mwN). Die in der Anordnung eines Beitragszuschlags für Kinderlose liegende fehlende Anknüpfung an die Kinderzahl hält sich im Rahmen der Grenzen einer zulässigen Typisierung. Gleiches gilt für die zwischenzeitliche Nichterhöhung des Beitragszuschlags.

16

b) Auch in Kenntnis des zwischenzeitlichen umfangreichen Vorbringens der Klägerin, der vorgelegten Stellungnahmen und der zum Senatsurteil vom 30.9.2015 ergangenen sozialrechtlichen Literatur (vgl ua Blüggel, jurisPR-SozR 11/2016 Anm 2; Lenze, NVwZ 2015, 1658; Lenze, SGb 2017, 130; Ruland, NZS 2016, 361; Seiler, NZS 2016, 641; Wenner, SozSich 2015, 344) ist nach den obigen Ausführungen eine erneute Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht gegeben. Gleiches gilt insbesondere für die Aspekte Bindungswirkung (dazu aa) und Nachteilsausgleich im Beitragsrecht (dazu bb).

17

aa) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 5.7.2006 (etwa SozR 4-2600 § 157 Nr 1) und vom 30.9.2015 (B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77) dargelegt, dass das sPV-Urteil des BVerfG auf das Beitragsrecht der GRV und GKV nicht im Wege der den Entscheidungen des BVerfG nach § 31 Abs 2 S 2 BVerfGG zukommenden Gesetzeskraft und der ihnen nach § 31 Abs 1 BVerfGG zukommenden Bindungswirkung "übertragbar" ist, weil es ausweislich des Tenors nur zur Pflegeversicherung und deren beitragsrechtliche Normen ergangen ist(BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 33). Der Senat ist weder gehalten noch verpflichtet, die notwendige verfassungsrechtliche Prüfung allein und ausschließlich anhand des sPV-Urteils des BVerfG vorzunehmen (in diesem Sinn offenbar Seiler, NZS 2016, 641, 643). Eine entsprechende Einengung der verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von Art 100 Abs 1 GG kann entgegen der Auffassung der Klägerin § 31 Abs 1, Abs 2 S 2 BVerfGG schon deshalb nicht entnommen werden, weil das sPV-Urteil des BVerfG jedenfalls auf das Beitragsrecht der GRV und der GKV nicht "übertragbar" ist. In der sPV hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats durch die Schaffung des zusätzlichen Beitrags für Kinderlose (§ 55 Abs 3 S 1 SGB XI) den Vorgaben des sPV-Urteils des BVerfG hinreichend Rechnung getragen (siehe oben).

18

bb) Der Senat hat ebenfalls entschieden, dass es keine verfassungsrechtliche Verpflichtung gibt, den von der Klägerin erstrebten Nachteilsausgleich allein im Beitragsrecht von GRV und GKV bzw kumulativ beitrags- und leistungsrechtlich in der GRV und in der GKV zu verwirklichen (siehe oben; speziell zur GRV bereits BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 51; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 47). Soweit angenommen wird, das BVerfG habe demgegenüber in seinem sPV-Urteil diesbezüglich einen "qualitativen Sprung" (so Lenze, SGb 2017, 130, 133) zu den Ausführungen im Trümmerfrauenurteil (BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) gemacht bzw - so die Klägerin - einen "grundlegenden Paradigmenwechsel" vorgenommen, teilt der Senat diese Ansicht erneut nicht (vgl insoweit BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R- BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 60).

19

c) Auch die zwischenzeitliche Einführung des Pflegevorsorgefonds und die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen erstmaliger bzw erneuter Klärungsbedürftigkeit. Aus den seit 1.1.2015 geltenden Regelungen zum Pflegevorsorgefonds (§§ 131 ff SGB XI eingeführt durch Gesetz vom 17.12.2014, BGBl I 2222) und zur Erhöhung des Beitragssatzes (§ 55 Abs 1 S 1 SGB XI idF vom 17.12.2014, BGBl I 2222) ergibt sich unter dem Blickwinkel der Klärungsbedürftigkeit keine andere Beurteilung hinsichtlich der von der Klägerin in Frage gestellten Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Beitragserhebung in der sPV.

20

Gemäß § 131 SGB XI(idF vom 17.12.2014, BGBl I 2222) wird in der sPV ein Sondervermögen unter dem Namen "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" errichtet. Nach § 132 SGB XI dient das Sondervermögen der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sPV. Es darf nach Maßgabe des § 136 SGB XI nur zur Finanzierung der Leistungsaufwendungen der sPV verwendet werden. Gemäß § 135 Abs 1 S 1 SGB XI führt das Bundesversicherungsamt dem Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu, der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sPV des Vorjahres entspricht (vgl zum Pflegevorsorgefonds Dalichau, WzS 2016, 35).

21

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/1798 S 42) soll mit der Errichtung des Pflegevorsorgefonds Folgendes erreicht werden:

        


"Mit der Bildung des Sondervermögens in der sozialen Pflegeversicherung soll die Finanzierung der aufgrund der demografischen Entwicklung im Zeitverlauf deutlich steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen verteilt und so auch der Gefahr einer Beschränkung des Leistungsniveaus der Pflegeversicherung begegnet werden.
Der gewählte Ansparzeitraum von 20 Jahren ergibt sich daraus, dass die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1967 mit 1,24 Millionen bis 1,36 Millionen Menschen deutlich stärker besetzt sind als die davor und danach liegenden Jahrgänge. Im Jahr 2034 erreicht der erste Jahrgang das 75. Lebensjahr, nach dem die Wahrscheinlichkeit pflegebedürftig zu sein, deutlich ansteigt. Etwa 20 Jahre später ist ein größerer Teil dieses Personenkreises bereits verstorben und die erheblich schwächer besetzten Jahrgänge nach 1967 rücken in das Pflegealter vor. Dementsprechend ist in diesem Zeitraum eine besonders hohe Zahl von Pflegebedürftigen zu versorgen. Dadurch steigt die Notwendigkeit von Beitragssatzanpassungen.
Das Sondervermögen darf nach Abschluss der Ansparphase ausschließlich zweckgebunden zur Stabilisierung des aufgrund der demografischen Entwicklung ansteigenden Beitragssatzes verwendet werden. Eine andere Verwendung der Mittel des Sondervermögens ist gesetzlich ausgeschlossen."

22

Die Errichtung des Vorsorgefonds lässt keinen unmittelbaren Bezug zur vorliegend von der Klägerin angegriffenen Beitragserhebung in der sPV erkennen. Wie sich aus § 135 Abs 1 S 1 SGB XI ergibt, wird das Sondervermögen zu Lasten des Ausgleichsfonds gebildet. Nach § 65 Abs 1 SGB XI handelt es sich bei dem Ausgleichsfonds um das vom Bundesversicherungsamt verwaltete Sondervermögen, das die eingehenden Beträge aus 1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen, 2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs 4 SGB XI) und 3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten umfasst. Auch die zwischenzeitliche Erhöhung des Beitragssatzes in der sPV um 0,3 Prozentpunkte lässt in Bezug auf das klägerische Begehren keine die Annahme einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen rechtfertigende Änderung erkennen.

23

2. Die Klägerin behauptet weiterhin das Vorliegen von Verfahrensfehlern iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Ihr Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

24

a) Auf Seite 24 macht die Klägerin geltend, das LSG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, "die gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendigen Beiladungen … der Bundesbank und … des Ehemannes der Klägerin von Amts wegen zu beschließen."

25

Die Bundesbank sei gemäß § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen gewesen, weil "Adressat der über die Zwangsbeiträge erhobenen Mittel" der Pflegevorsorgefonds sei. Es sei "offensichtlich", dass jede gerichtliche Entscheidung zur Verfassungskonformität der an ihn abzuführenden Beiträge gegenüber allen Beteiligten - und damit ihn eingeschlossen - nur einheitlich ergehen könne. Richte sich das Begehren der Berücksichtigung der Kindererziehung in den intergenerationell verteilenden Systemen konkret auf die Bereinigung der Bemessungsgrundlage entsprechend dem in den Kinderfreibeträgen dokumentierten steuerlichen Existenzminimum, so folge hieraus "zwangsläufig", dass eine Entscheidung hierüber gegenüber beiden Eltern nur einheitlich erfolgen kann, mithin ebenfalls ein Fall notwendiger Beiladung von Amts wegen gemäß § 75 Abs 2 SGG vorliege(Hinweis auf BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 17/08 R).

26

In der unterbliebenen Beiladung der Bundesbank sowie des Ehemanns der Klägerin ist kein entscheidungserheblicher Verstoß des LSG gegen § 75 Abs 2 SGG zu sehen(zur grundsätzlichen Qualität eines Verstoßes gegen § 75 Abs 2 Alt 1 SGG als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 75 RdNr 13a mwN). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie nach § 75 Abs 2 SGG beizuladen. Hinsichtlich beider in § 75 Abs 2 SGG genannten Alternativen (Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung bzw anderer Leistungspflichtiger) ist deren Vorliegen weder bezüglich der Bundesbank noch bezüglich des Ehemanns anzunehmen. Wie dargelegt hat der Pflegevorsorgefonds, der gemäß § 134 Abs 1 S 1 SGB XI durch die Bundesbank verwaltet wird, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die von der Klägerin angegriffene Beitragsbemessung und -festsetzung ua in der sPV. Es handelt sich vielmehr um ein in den Bereich der Beitrags- und Mittelverwendung fallenden Kapitalstock, woraus nach § 136 S 1 SGB XI ohnehin erst ab dem Jahr 2035 Entnahmen möglich sein werden. Adressatin der angegriffenen Beitragsbemessung und -festsetzung ist die Klägerin als versicherungspflichtig Beschäftigte, nicht ihr Ehemann. Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin im Wege des Ehegatten- bzw Familienunterhalts (vgl zB § 1360 BGB) zur (teilweisen) Erbringung der Beiträge verpflichtet wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

27

b) Auf Seite 27 behauptet die Klägerin das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes wegen Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch die Mitwirkung des abgelehnten Senatsvorsitzenden.

28

aa) Entgegen der Annahme des LSG sei ihr Ablehnungsantrag nicht missbräuchlich gewesen. Schon die Sachdarstellung im angefochtenen Urteil, die Klägerin habe einen offensichtlich unbegründeten Vertagungsantrag allein mit dem Ziel gestellt, nach dessen Ablehnung einen Befangenheitsantrag zu stellen, sei erwiesenermaßen unzutreffend. Bereits vor dem SG habe sie auf die Notwendigkeit der Beiladungen und deren Bedeutung gerade mit Blick auf die von ihr begehrte Vorlage gemäß Art 100 GG bzw die "final fällige" Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Schon in ihrem Klagevorbringen gegenüber dem SG habe sie auf den Anschein von Voreingenommenheit bei Unterlassen der notwendigen Beiladungen hingewiesen. Tatsächlich habe das LSG die Beiladungen jedoch erst nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung und ohne Klarstellung gegenüber der Klägerin vorgenommen sowie die beantragte Beiladung der Bundesbank pauschal ohne jede inhaltliche Begründung abgelehnt. Darüber hinaus habe sie bereits vor der mündlichen Verhandlung auf die noch beim BSG anhängigen Revisionen und deren dortige Behandlung (Abladung der mündlichen Verhandlungen) hingewiesen, was vor dem Hintergrund der von der Klägerin am Ende ihres Schriftsatzes vom 27.10.2016 geäußerten Bitte angesichts der prozessualen Fürsorgepflicht des Senatsvorsitzenden gegenüber rechtsunerfahrenen Beteiligten aber ein gesondertes Eingehen erforderlich gemacht hätte, was ausweislich der Niederschrift jedoch nicht erfolgt sei.

29

Für jeden neutralen Betrachter mache dies die Befürchtung nachvollziehbar, das Verfahren solle ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen, ja nicht einmal unter Wahrung "des Scheins" wenigstens der Einhaltung der Formalitäten quasi übers Knie gebrochen werden. Ihren Vertagungsantrag mit dem zusätzlichen Antrag der Beiladung der Bundesbank habe sie eingebracht, weil sie habe befürchten müssen, ein für ihr Anliegen, nämlich die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde, wertloses Urteil zu erhalten. Daher habe sie sich nicht missbräuchlich verhalten. Ihr Gesuch sei auch deshalb nicht unzulässig gewesen, weil es sehr wohl ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich gemacht habe, was darin deutlich wird, dass sich das LSG im angefochtenen Urteil zu Äußerungen betreffend die verfahrensrechtliche Frage der Beiladung der Bundesbank und deren Entbehrlichkeit wie zur verfahrensrechtlichen Frage der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beigeladenen, also schließlich auch zu materiell-rechtlichen Ausführungen zum Pflegevorsorgefonds selbst veranlasst gesehen habe.

30

bb) Art 101 Abs 1 S 2 GG ist vorliegend nicht verletzt. Der von der Klägerin behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor.

31

Grundsätzlich unterliegen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und - wie im Falle einer Ablehnung eines Befangenheitsantrages durch ein LSG - unanfechtbar sind (§ 177 SGG), nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO). Deshalb kommt ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften in Betracht (BSG Beschluss vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass das LSG den Befangenheitsantrag nicht durch Zwischenentscheidung abgelehnt hat; vielmehr ist es in seinen Urteilsgründen von einem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch, das unbeachtlich sei, ausgegangen. In einem solchen Fall kann sich die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts - anders als in den Fällen einer Zwischenentscheidung - als Verfahrensfehler erweisen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - Juris RdNr 11 mwN).

32

In der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - Juris RdNr 16 mwN).

33

Das LSG hat sein Vorgehen damit begründet, dass bereits der Vertagungsantrag der Klägerin ganz offensichtlich unbegründet gewesen und allein mit dem Ziel gestellt worden sei, nach dessen Ablehnung einen Befangenheitsantrag zu stellen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Klägerin schon bei Stellung ihres Vertagungsantrags ausgeführt habe, es bestehe die Besorgnis fehlender Ergebnisoffenheit bei Durchführung der Verhandlung, weil die Beigeladenen keine ausreichende Zeit gehabt hätten, sich mit dem Anliegen der Klägerin zu befassen. Zum anderen habe die Klägerin nach Ablehnung des Vertagungsantrags einen bereits vorgefertigt ausgedruckten schriftlichen Befangenheitsantrag gestellt, was zeigt, dass das prozesstaktische Vorgehen der Klägerin von Anfang an darauf gerichtet war, den ordnungsgemäßen Gang der mündlichen Verhandlung zu verhindern und somit prozessfremde Ziele zu verfolgen.

34

Der als Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu den Akten genommene schriftliche Ablehnungsantrag der Klägerin rechtfertigt seine Bewertung als rechtsmissbräuchlich. Nach einer allgemein gehaltenen Schilderung der Hintergründe der Klage führt die Klägerin aus:

        

 "Im vorliegende Rechtsstreit wurde nach meinem Kenntnisstand mit Ladungsverfügung vom 19.10.2016 lediglich Beklagte und Klägerin zur mündlichen Verhandlung geladen. Ob eine Ladung der gRV, der sPV sowie des Arbeitgebers nach Beiladungsbeschluss 20.10.2016 erfolgte, ist mir unbekannt. Zumindest aber dürfte es zeitlich an der erforderlichen Möglichkeit zur Auseinandersatzung mit dem Streitgegenstand fehlen. Damit ergibt sich schlüssig, dass der Kammervorsitzende den Rechtsstreit auch ohne Berücksichtigung des Inhalts der Verfassungsbeschwerden und Stellungnahmen, sowie ohne gegebenenfalls notwendige weitere Sachaufklärung für entscheidungsreif hält.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt aber weder eine Entscheidung zu meinen Gunsten, noch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zulässigerweise in Betracht. Die Verfahrensweise des Vorsitzenden entbehrt somit jeglicher gesetzlicher Grundlage und beinhaltet eine Häufung von Verfahrensfehlern. Für mich ergibt sich schlüssig und vernünftigerweise die Besorgnis, dass der Kammervorsitzende keinesfalls ergebnisoffen in die mündliche Verhandlung eingetreten ist, sondern sich offenbar bereits auf das Ergebnis einer Klageabweisung festgelegt hat. Von meinem Standpunkt aus drängt sich vernünftig und objektiv betrachtet, das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Vorsitzenden Richters förmlich auf."

35

Für die Bewertung als rechtsmissbräuchlich spricht, dass der schriftliche Antrag vorgefertigt war und nur im Einleitungssatz und im vorletzten Absatz Angaben zum konkreten Verfahren in Form des Datums der Ladungsverfügung enthielt. Auffällig ist, dass nicht nur die namentliche Bezeichnung des abgelehnten Richters unterblieben ist. Stattdessen ist im Ablehnungsgesuch wiederholt nur vom "Vorsitzenden" bzw vom "vorsitzenden Richter" die Rede. Darüber hinaus wird wiederholt vom "Kammervorsitzenden" und nicht vom Senatsvorsitzenden gesprochen. Ausweislich der Niederschrift hat die Klägerin auch die ihr in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, ihr vorgefertigtes Befangenheitsgesuch zu erläutern, nicht wahrgenommen.

36

3. Schließlich macht die Klägerin auf Seite 31 der Beschwerdebegründung geltend: "Der Vollständigkeit halber: Rügen von 'Divergenz' - § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG - und weiteren Verfahrensfehlern (Verletzung rechtlichen Gehörs) - § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG - jeweils iVm § 160a Abs. 2 SGG". Auch insoweit ist eine Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt.

37

"Der Vollständigkeit und guten Ordnung halber" seien noch die von der Klägerin "bereits festgestellten" Divergenzen zwischen dem "Beitragskinderurteil" des BVerfG vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94) im Hinblick auf die "lebenslängliche" (BSG) versus "temporäre Berücksichtigung der Kindererziehung" (BVerfG), ferner auf das mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Typisierungen nicht zu vereinbarende Urteil des BSG vom 30.9.2015 bzw ihm folgend entsprechend das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.11.2016 als entscheidungserhebliche Gesichtspunkte zu rügen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Aussagen des LSG im Hinblick auf den Pflegevorsorgefonds, welche mit den Aussagen des BVerfG im Urteil vom 3.4.2001 (1 BvR 1681/94) kollidierten.

38

a) Die von der Klägerin "der Vollständigkeit halber" gerügte Divergenz des angefochtenen Urteils zu Urteilen des BVerfG und des BSG liegt nicht vor. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

39

Der Beschwerdebegründung kann nicht der Nachweis sich widersprechender, tragender Rechtssätze entnommen werden. Insbesondere hat sich das LSG bei seiner Entscheidung ua ausdrücklich auf das Urteil des Senats vom 30.9.2015 (B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77) berufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dem angefochtenen Urteil in Bezug auf den im Jahr 2015 geschaffenen Pflegevorsorgefonds keine von dem sPV-Urteil des BVerfG abweichenden tragenden Rechtssätze zu entnehmen.

40

b) Ein in diesem Zusammenhang von der Klägerin gerügter Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

41

Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140), oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 18 mwN). Andererseits liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB BVerfG Beschluss vom 12.7.2006 - BVerfGK 8, 376; vgl auch BSG Beschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 9) oder selbst in das Verfahren eingeführt wurde.

42

Die Klägerin trägt zu den Ausführungen des LSG zum Pflegevorsorgefonds vor:

"Da die Klägerin auch diesen Aspekt durch Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3135/94 (aaO, siehe dort S. 53 ,56 f.) und zugleich mit dem Angebot der Beibringung der Schriftsätze, falls notwendig (zuletzt noch im Schriftsatz vom 27.10.2016 (Bl. 63 Gerichtsakte), vorgetragen hatte, ist überdies auch hier zusätzlich die Verletzung des grundrechtsgleichen Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör -Art.101 Abs. 1 GG, 62 SGG- als entscheidungserheblicher, revisionseröffnender Verfahrensfehler -§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG - zu rügen; denn dass das LSG sein Urteil in Kenntnis dieses Vortrags der Klägerin- und damit in Kenntnis der konträren Aussagen des BVerfG ohne zumindest die Revisionszulassung getroffen hätte, ist unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips ebenso auszuschließen wie eine rechtserhebliche Begründung des LSG dafür, diesen Vortrag unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE40,101-106; siehe ferner Meyer-Ladewig, SGG-Komm., § 160 Rn 20- mwN)."

43

Schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör erkennen. Denn die Klägerin rügt im Kern ihres Vorbringens lediglich, dass das LSG ihrer Rechtsansicht in Bezug auf den Pflegevorsorgefonds und den von ihr behaupteten Zusammenhängen in Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand nicht gefolgt ist. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet allerdings nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG Beschluss vom 8.4.2014, NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN).

44

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

45

5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

(1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches.

(1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber den Einzugsstellen nur im Einzelfall.

(2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden; dem Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten Stellen gleich.

(3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Absatz 1 Satz 1 oder
2.
entgegen Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 5.075,00 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2013, mit welchem diese für eine Betriebsprüfung die Vorlage einer Übersicht aller bebuchten Konten nach dem Kontenrahmenplan der Antragstellerin sowie des Prüfberichts/Bescheids über die letzte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts verfügt hat.
Die Antragsgegnerin kündigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. März 2012 an, vom 23. bis 27. April 2012 eine Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen der Abrechnungsstelle, die im Auftrag der Antragstellerin Löhne und Gehälter abrechne sowie Meldungen erstatte, durchführen zu lassen. Im Rahmen der Betriebsprüfung baten die Betriebsprüfer der Antragsgegnerin um Vorlage von Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung (Summensaldenlisten und diversen Sachkonten nach Stichproben). Die Antragstellerin kam dem nicht nach. Die Antragsgegnerin brach die Betriebsprüfung am 23. Oktober 2012 ab. In einem Gespräch am 29. Oktober 2012 legte die Antragstellerin ihre Gründe, die gewünschten Unterlagen der Finanzbuchhaltung nicht vorzulegen, und die Antragsgegnerin ihre Gründe, weshalb die gewünschten Unterlagen der Finanzbuchhaltung vorzulegen seien, dar. Die Antragstellerin nannte als Gründe, Doppelprüfungen der Finanzbehörden und der Sozialversicherung zu verhindern. Die Betriebsprüfung dürfe sich nicht auf die Unterlagen der Finanzbuchhaltung erstrecken. Hierbei handele es sich um eine Kannvorschrift. Entsprechendes Ermessen habe die Antragsgegnerin nicht ausgeübt. Zudem bestehe ein gegenwärtig überzogenes Prüfgebaren der zuständigen Prüfbehörden und die beanstandeten Firmen zahlten hohe Beiträge.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, bis spätestens 25. März 2013 "die erforderlichen Unterlagen" vorzulegen, drohte für den Fall, dass die Klägerin der in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 300,00 an und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse an. Die Antragstellerin erhob Widerspruch. Zugleich begehrte sie die vorläufige Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollziehung, was die Antragsgegnerin unter dem 14. März 2013 ablehnte.
Die Antragstellerin beantragte am 12. April 2013 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen (S 5 R 1151/13 ER). Mit Beschluss vom 18. April 2013 hob das SG die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Januar 2013 auf und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen diesen Bescheid an. Nach summarischer Prüfung erweise sich die im Bescheid vom 31. Januar 2013 verfügte Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen als rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Die Antragsgegnerin habe nicht näher bezeichnet, welche Unterlagen genau sie für "erforderlich" erachte. Dies ergebe sich auch nicht aus ihren weiteren Ausführungen in diesem Bescheid. Das Zwangsgeld könne infolge der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen zurzeit nicht vollstreckt werden.
Die Antragsgegnerin hob daraufhin ihren Bescheid vom 31. Januar 2013 auf und gab der Antragstellerin mit Bescheid vom 15. Juli 2013 auf, bis spätestens 5. August 2013 eine Übersicht aller bebuchten Konten nach ihrem Kontenrahmenplan, z.B. in Form von Summensaldenlisten, für die Jahre 2008 bis 2011 sowie den Prüfbericht/Bescheid über die letzte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts vorzulegen und drohte der Antragstellerin, sofern diese den in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 300,00 an. Die vorzulegenden Unterlagen seien erforderlich, damit sie (die Antragsgegnerin) die zur weiteren sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse sowie die zur Feststellung der beitragspflichtigen Entgelte erforderlichen Sachkonten benennen könne. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse an. Das Interesse der Antragstellerin, die gewünschten Unterlagen nicht vorzulegen, widerspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Interessen der Antragstellerin träten hinter das öffentliche Interesse an der korrekten Durchführung der Betriebsprüfung zurück. Es könne nicht hingenommen werden, dass Ansprüche der Sozialversicherung auf gegebenenfalls vorenthaltene Beiträge durch Einlegen eines Rechtsmittels bis zur Ausschöpfung aller Rechtsmittel nicht realisiert werden könnten. Das Funktionieren der Sozialversicherung hänge davon ab, dass Gesamtsozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet würden und dem System der sozialen Sicherung tatsächlich zuflössen.
Die Antragstellerin erhob am 5. August 2013 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Die Bezeichnung der vorzulegenden Unterlagen sei nicht hinreichend bestimmt. Erforderlich sei die genaue Bezeichnung der Summen- und Saldenlisten hinsichtlich des Zeitraums und der konkret zu prüfenden Sachkonten (Verweis auf den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. April 2013 - S 25 KR 435/13 ER -; nicht veröffentlicht). An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe kein öffentliches Interesse. Auch die verfügte Androhung eines Zwangsgeldes sei rechtswidrig.
Die Antragstellerin beantragte am 5. August 2013 beim SG, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. Juli 2013 anzuordnen. Sie verwies auf die Begründung ihres Widerspruchs, rügte die Vorgehensweise der Antragsgegnerin als rechtsmissbräuchlich und vertrat die Auffassung, die Betriebsprüfung habe sich nicht auf die angeforderten Unterlagen der Finanzbuchhaltung zu erstrecken. Sie habe der Antragsgegnerin sämtliche Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 BVV mit den in diesen Vorschriften genannten Angaben und Unterlagen sowie die bei ihr vorhandenen Bescheide und Prüfberichte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BVV zur Prüfung angeboten und bereit gehalten.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Eine genaue Bezeichnung der zu prüfenden Sachkonten sei erst möglich, wenn die angeforderte Übersicht aller gebuchten Konten zur Verfügung gestellt worden sei. § 11 Abs. 2 BVV berechtige ausdrücklich zur Prüfung innerhalb des Rechnungswesens. Sie verwies auf ergangene Beschlüsse von Sozialgerichten, u.a. auf den Beschluss des SG vom 6. Mai 2013 - S 10 R 1346/13 ER -; über die hiergegen eingelegte Beschwerde entscheidet der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag - L 4 R 2435/13 ER-B -).
Das SG lehnte mit Beschluss vom 12. August 2013 den Antrag der Antragstellerin ab. Im Hinblick auf die Anforderung der konkreten Unterlagen liege ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (vom 15. Juli 2013) vor, das die Antragsgegnerin auch hinreichend begründet habe. Sie habe die Anordnung der Vollziehung ausreichend mit dem öffentlichen Interesse an der Durchführung einer Betriebsprüfung zur Beurteilung, ob Gesamtsozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien, begründet. Der Bescheid vom 15. Juli 2013 sei nach summarischer Prüfung sowohl im Hinblick auf die Vorlage der Unterlagen als auch im Hinblick auf die Androhung des Zwangsgeldes rechtmäßig. Der Bescheid vom 15. Juli 2013 sei hinreichend bestimmt und die Antragstellerin sei auch in der Lage, ihr Verhalten daran auszurichten. Denn sie setze sich in ihrer Antragsbegründung inhaltlich mit der Vorlage gerade dieser bestimmten Unterlagen auseinander. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin zur Vorlage der Unterlagen der Finanzbuchhaltung im Rahmen der Betriebsprüfung auffordern dürfen. § 28p Abs. 1 und 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verpflichte die Arbeitsgeber ausdrücklich, angemessene Prüfhilfen im Rahmen des Verfahrens der Betriebsprüfung zu leisten, was mit der Anordnung der Vorlage von Unterlagen durch Verwaltungsakt konkretisiert werden könne. Die von der Antragsgegnerin geforderten Übersichten über gebuchte Konten in Form von Summensaldenlisten gehörten zum Rechnungswesen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BVV. Die Antragstellerin habe als Arbeitgeberin Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienten, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege oder nicht (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BVV). Auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und das öffentliche Interesse an der rechtzeitigen und vollständigen Beitragserhebung seien sämtliche Unterlagen, die Angaben zu Beschäftigungen enthielten, vorzulegen, und es sei über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für eine Beitragserhebung notwendig seien. Die Unterlagen der Finanzbuchhaltung seien zur Bewertung einer Tätigkeit als selbstständig oder abhängig sowie zur Überprüfung von nicht in der Lohnabrechnung vermerkten geldwerten Vorteilen erforderlich, weil diese Überprüfung nicht allein aufgrund der Lohnbuchhaltung möglich sei. Der Antragstellerin sei es auch möglich und zumutbar, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Demgemäß sei auch die Androhung des Zwangsgeldes nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
10 
Gegen den ihr am 15. August 2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13. September 2013 beim SG Beschwerde eingelegt. Sie verweist auf die Begründung ihres Antrags, insbesondere auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs, und führt weiter aus, das SG habe zu Unrecht angenommen, ihr Aussetzungsinteresse trete hinter das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin zurück. Der Ausnahmecharakter einer sofortigen Vollziehung sei nicht sachgerecht bewertet. Gerade nach dem vorangegangenen Verfahren beim SG sei es ernstlich zweifelhaft, ob der Bescheid vom 15. Juli 2013 rechtmäßig sei. Die Bezeichnung der weiter vorzulegenden Unterlagen als Kostenrahmenplan/Übersicht aller bebuchten Konten, z.B. in Form von Summensaldenlisten, stelle nur etwas anders verklausuliert dieselbe nicht hinreichend bestimmte Forderung der Vorlage von Summensaldenlisten dar. Eine gegebenenfalls hinreichend bestimmte Forderung nach Vorlage oder Benennung konkreter einzelner Konten, aus welchen die Antragsgegnerin ihrer Auffassung nach aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht prüfungsrelevante Buchungen ersehen könne, unterbleibe auch im Bescheid vom 15. Juli 2013. Die Antragsgegnerin hätte die für erforderlich gehalten Sachkonten benennen müssen. Unabhängig davon liege entsprechend §§ 10 und 11 BVV kein Grund vor, die Prüfung auf die von der Antragsgegnerin unbestimmt geforderten Unterlagen zu erstrecken. Das Verlangen im Bescheid vom 15. Juli 2013 gehe über das diesbezügliche Rechnungswesen hinaus. Zudem wäre ein Kontenrahmenplan/eine Übersicht über die bebuchten Konten auch nicht geeignet, Klärung herbeizuführen, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.
11 
Die Antragstellerin beantragt,
12 
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2013 anzuordnen.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
die Beschwerde zurückzuweisen.
15 
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
17 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Die Berufung in der Hauptsache bedürfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn sowohl die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 15. Juli 2013 verfügte Aufforderung, Unterlagen für die Betriebsprüfung vorzulegen, als auch die Androhung, ein Zwangsgeld zu verhängen, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
18 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 15. Juli 2013 anzuordnen, zu Recht abgelehnt.
19 
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
20 
Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2013 hat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt in den in § 86a Abs. 2 SGG genannten Fällen. Ein Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, wonach abweichend von § 86a Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der entsprechenden Nebenkosten entfällt, liegt zwar nicht vor. Denn mit dem Bescheid vom 15. Juli 2013 hat die Antragsgegnerin noch nicht über die Anforderung von Beiträgen entschieden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 15. Juli 2013 entfällt jedoch, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet hat. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris).
21 
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin (1.). Auch hat die Antragsgegnerin hinreichend die Anordnung der sofortigen Vollziehung der verfügten Vorlage von Unterlagen begründet (2.). Schließlich ist auch die Androhung des Zwangsgeldes nicht zu beanstanden (3.).
22 
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 5. März 2013 - L 4 R 4381/12 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht). Da der vorläufige Rechtsschutz den Rechtsschutz in der Hauptsache sichern soll, sind für diese Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs grundsätzlich, wenngleich nicht stets in jedem Fall, ausschlaggebend; je nach Fallgestaltung sind auch andere Belange zu berücksichtigen. Wird der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein, überwiegt regelmäßig das private Aufschubinteresse des Antragstellers, andernfalls kommt dem öffentlichen Vollziehungsinteresse regelmäßig der Vorrang zu. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung erkennbar aussichtslos ist. Sie fällt von vornherein für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, wenn das Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist. Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gegeben, so sind die Interessen der Beteiligten anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind auch, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Außerdem darf der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2011 - L 4 P 4355/11 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht). Aufgrund des Ausnahmecharakters einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat in Zweifelsfällen das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 86b RdNr. 12d). Darüber hinaus ist vom Gericht zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formal rechtmäßig getroffen worden ist. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer schriftlichen Begründung. Dabei ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde mit einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden und nicht einer lediglich formelhaften Begründung des besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 86a Rdnr. 21b m.w.N.).
1.
23 
Der von der Antragstellerin mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2013 ist nicht erkennbar rechtswidrig. Aufgrund der summarischen Prüfung spricht vielmehr einiges dafür, dass dieser Bescheid rechtmäßig ist. Der Widerspruch und eine ggf. nachfolgende Klage dürften aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
a)
24 
Rechtsgrundlage der Vorlageanordnung ist § 28p Abs. 1 und 5 SGB IV. Diese Vorschriften formen die Auskunftspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB X näher aus; danach hat der Arbeitgeber den zuständigen Stellen auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, zur Einsicht vorzulegen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B -, m.w.N., nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris, m.w.N.).
25 
Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Arbeitgeber sind gem. § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Näheres hierzu bestimmt die BVV, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 28p Abs. 9 SGB IV beruht. Sie regelt in ihrem Vierten Abschnitt (§§ 7 ff, Prüfung beim Arbeitgeber) u.a. welche Angaben der Arbeitgeber über die Beschäftigung in den Entgeltunterlagen aufzunehmen (§ 8 Abs. 1 BVV), welche Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind (§ 8 Abs. 2 BVV), der Arbeitgeber zur Prüfung der Vollständigkeit Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in einer bestimmten Sortierfolge mit bestimmten Angaben zur Verfügung zu stellen hat (§ 9 BVV), die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers (§ 10 BVV) sowie den Umfang (§ 11 BVV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BVV kann die Prüfung sich beim Arbeitgeber über den Bereich der Entgeltabrechnung jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken (Satz 1). Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen (Satz 2).
26 
Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 10/02 R -, in juris). Inhalt und Umfang der Prüfung ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften bezüglich der Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV, Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gemäß § 28e SGB IV i.V.m. § 28d SGB IV, den Aufzeichnungspflichten und der Einreichung der Beitragsnachweise nach § 28f SGB IV sowie gemäß § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchst. a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 [BGBl. I, S. 3057]) auch der Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht bezahlt wurden. Aus dem genannten Zweck, Inhalt und Umfang der Betriebsprüfungen folgt, welche Unterlagen der Arbeitgeber dem prüfenden Rentenversicherungsträger vorzulegen hat, nämlich alle, die für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags von Bedeutung sind, weil sie hierzu Informationen enthalten. Für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind Informationen erforderlich, aus denen sich ergibt, ob ein versicherungspflichtiges und damit beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht sowie welche Zahlungen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgten, um die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt dem Grunde und der Höhe nach beurteilen zu können und damit ob der Arbeitsgeber den zutreffenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführte sowie seinen Meldepflichten nachkam. Es reicht damit nicht aus, bei der Betriebsprüfung dem prüfenden Rentenversicherungsträger allein Unterlagen der Lohnbuchhaltung vorzulegen. Schon der Begriff "Entgeltunterlagen" in § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV zeigt, dass darüber hinausgehende Unterlagen vorzulegen sind. Mit der bereits genannten Änderung des § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV zum 1. Januar 2012 erfolgte zur Vereinheitlichung und Klarstellung die Aufnahme des in § 8 BVV verwendeten Begriffs der "Entgeltunterlagen", um Missverständnisse anlässlich von Prüfungen auszuschließen, die sich durch die unterschiedliche Verwendung der Begriffe "Lohnunterlagen" (in der bisherigen Fassung des § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV) und "Entgeltunterlagen" (in § 8 BVV) ergeben könnten (Bundesrats-Drucksache 315/11, S. 26; Bundestags-Drucksache 17/6764, S. 19).
27 
Hieraus ergibt sich dann, dass zum zu prüfenden Bereich neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzbuchhaltung gehört. Aus dieser ergeben sich insbesondere auch die gezahlten Entgelte und Honorare an durch den Arbeitgeber als selbstständig eingestufte Beschäftigte. Damit ist eine Klärung der Frage möglich, ob ein sozialversicherungspflichtiges oder -freies Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Grundsätzlich ist damit die Betriebsprüfung bei der Antragstellerin auch auf den Bereich des Rechnungswesens hinaus zu erstrecken (vgl. Jochim in: jurisPK - SGB IV, 2. Auflage 2011, § 28p SGB IV, Rdnr. 288). Im Hinblick auf die (allgemeinen) Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 SGB X und das öffentliche Interesse an der rechtzeitigen und vollständigen Beitragserhebung (§ 76 Abs. 1 SGB IV) sind sämtliche Unterlagen, die Angaben zu den Beschäftigungen enthalten, vorzulegen, und es ist über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für eine Beitragserhebung notwendig sind. Diese gesetzliche Arbeitgeberpflicht wird durch die BVV näher ausgeformt, aber nicht - wie von der Antragstellerin angenommen - etwa auf die in §§ 8 und 9 BVV genannten Entgeltunterlagen beschränkt.
28 
Dem von der Antragstellerin eingereichten Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. April 2013 - S 25 KR 435/13 ER - lässt sich nichts anderes entnehmen. Insbesondere führte das Sozialgericht Dresden aus, dass zu dem zu prüfenden Bereich neben der Lohnbuchhaltung die Finanzbuchhaltung gehöre, weil aus dieser sich insbesondere auch die gezahlten Entgelte und Honorare an durch den Arbeitgeber als selbstständig tätig eingestufte Beschäftigte ergebe.
b)
29 
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin danach aller Voraussicht nach im Bescheid vom 15. Juli 2013 zu Recht aufgegeben, eine Übersicht aller bebuchten Konten nach dem Kontenrahmenplan der Antragstellerin sowie den Prüfbericht/Bescheid über die letzte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts als gemäß § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB V geschuldete Prüfhilfe vorzulegen. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlage ist die Antragstellerin aufgrund der eingeleiteten Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV verpflichtet, angemessene Hilfe zur Durchführung der Prüfung zu leisten. Die Antragsgegnerin hat dabei den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in zulässiger Weise konkretisiert. Die geforderte Prüfhilfe dient der Überprüfung der Beitragspflichten der Antragstellerin und damit dem Zweck der Betriebsprüfung.
c)
30 
Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Verpflichtung, die Übersicht aller bebuchten Konten nach dem Kontenrahmenplan sowie den Prüfbericht/Bescheid über die letzte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts vorzulegen, durch Verwaltungsakt festzusetzen. Zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht bzw. der Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfhilfe (§§ 98 Abs. 2 SGB X, 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV) darf die zuständige Behörde Verwaltungsakte erlassen und darin (u.a.) die Vorlage von Unterlagen anordnen (vgl. näher BSG, Urteile vom 16. August 1989 - 7 RAr 82/88 - und 18. Mai 1995 - 7 RAr 2/95 -; LSG Berlin, Urteil vom 4. August 2004, - L 9 KR 31/02 - alle in juris; Seewald in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 1999, § 28 p SGB IV, Rdnr. 18; Scholz in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2000, § 98 SGB X, Rdnr. 15 und 17).
d)
31 
Der Bescheid vom 15. Juli 2013 ist hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt muss nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (zum Ganzen: BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - m.w.N., in juris). Im Bescheid vom 15. Juli 2013 ist eindeutig angegeben, was die Antragsgegnerin von der Antragstellerin begehrt, nämlich die Übersicht aller bebuchten Konten nach dem Kontenrahmenplan der Antragstellerin sowie den Prüfbericht/Bescheid über die letzte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts. Der Antragstellerin ist hinsichtlich der verlangten Übersicht auch klar, was damit gemeint ist. Denn sie setzte sich in der Beschwerdebegründung damit auseinander und führte aus, dass ein Kontenrahmenplan/eine Übersicht über die bebuchten Konten nicht geeignet wäre, eine Klärung herbeizuführen, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Zudem weiß die Antragstellerin aufgrund des Gesprächs mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2013, dass die Antragsgegnerin Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung wünscht. Dies war insbesondere Gegenstand dieses Gesprächs zwischen der Geschäftsführerin der Antragstellerin und den Betriebsprüfern der Antragsgegnerin. Schließlich soll nach dem über dieses Gespräch gefertigten Aktenvermerks die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit einem Schreiben vom 31. Juli 2012, das sich allerdings nicht in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakte befindet, auch auf vorzulegende relevante Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung hingewiesen haben. Die von der Antragstellerin geforderte konkrete Benennung von Konten durch die Antragsgegnerin kann erst erfolgen, wenn der Antragsgegnerin bekannt ist, welche Konten bei der Antragstellerin vorhanden sind.
e)
32 
Der Antragstellerin ist es auch möglich und zumutbar, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich aus den Angaben der Antragstellerin eine Beitragspflicht im Ergebnis ergeben wird. Hierüber ist nicht vorweg und isoliert, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die genauen Umstände gilt es gerade im Rahmen der Betriebsprüfung zu ermitteln. Allenfalls bei offensichtlichem Nichtvorliegen einer Beitragsschuld könnte eine „unangemessene“ Prüfhilfe gegeben sein (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris). Ein solcher Fall liegt jedoch aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht vor.
f)
33 
Soweit die Antragstellerin behauptet, das Verhalten der Antragsgegnerin sei rechtsmissbräuchlich, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Dies lässt sich allein nicht daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin ihren nach Auffassung des SG unbestimmten und damit rechtswidrigen vorangegangenen Bescheid vom 31. Januar 2013 aufgehoben hat. Dies ist vielmehr Folge der Auffassung des SG.
2.
34 
Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 15. Juli 2013 das besondere (öffentliche) Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG für die verfügte Anordnung der Vorlage der Übersicht aller bebuchten Konten nach dem Kontenrahmenplan der Antragstellerin ausreichend begründet. Die Begründung lässt erkennen, aus welchen Gründen das besondere öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Betroffenen im konkreten Fall überwiegt und warum die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Begründung erschöpft sich nicht in einer bloß allgemeinen Wendung oder Wiederholung des Gesetzestextes (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris). Überspitzte Begründungsanforderungen sind nicht zu stellen, nachdem Rechtsbehelfe gegen die Anforderung von Beiträgen gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, dem öffentlichen Interesse am rechtzeitigen Beitragseinzug daher grundsätzlich der Vorrang vor den Aufschubinteressen des Beitragsschuldners zukommt und diese gesetzliche Wertung auch bei Maßnahmen zur Ermittlung des Beitragssachverhalts zu berücksichtigen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht). Das besondere öffentliche Interesse ergibt sich bereits aus dem zuvor dargelegten Interesse, Betriebsprüfungen zeitnah durchführen zu können. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf die Interessen der Versichertengemeinschaft an der rechtzeitigen Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. auch § 76 Abs. 1 SGB IV) und damit zusammenhängend auf die Verhinderung von Verzögerungen in der Ermittlung des Beitragssachverhalts verwiesen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. September 2012, - L 11 R 2785/12 ER-B -, in juris und vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B -, nicht veröffentlicht).
3.
35 
Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit den §§ 18 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG). Soweit die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung danach davon abhängt, dass der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung der im Bescheid auferlegten Mitwirkungspflichten angeordnet. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken. Denn die der Antragstellerin rechtmäßigerweise auferlegten Mitwirkungspflichten können allein von ihr erfüllt werden und hängen nur von ihrem Willen ab, so dass hier als Vollstreckungsmaßnahme nur die Verhängung eines Zwangsgeldes in Betracht kommt, das nach § 20 Abs. 2 LVwVG zulässigerweise in Verbindung mit den zu vollstreckenden Verfügungssätzen angedroht werden durfte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris). Das schriftlich festgesetzte Zwangsgeld ist jedenfalls nicht zu hoch. Denn es hält sich im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von mindestens EUR 10,00 und höchstens EUR 50.000,00 (§ 23 LVwVG).
4.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
5.
37 
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts auf EUR 5.075,00 für das Antrags- und Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 SGG sowie §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der Abänderung für das Antragsverfahren auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der Aufforderung ist mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00 festzusetzen. Hinsichtlich des Zwangsgelds bemisst sich der Streitwert nach der angedrohten Höhe, hier EUR 300,00. In Verfahren betreffen die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein bezifferbarer Streitwert nur in Höhe von Da vorliegend nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streitig ist, ist dieser nur in Höhe eines Viertels des bezifferbaren Betrages anzusetzen, mithin hinsichtlich des Zwangsgelds EUR 75,00. Der Auffangstreitwert ist grundsätzlich nicht zu vermindern oder zu erhöhen.
6.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.