Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Aug. 2010 - 9 ABR 83/09

bei uns veröffentlicht am17.08.2010

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. April 2009 - 8 TaBV 113/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Landschaftsverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie erklärte das Dezernat 9 - Kultur und Umwelt - ab dem Jahr 2004 auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen(LPVG) zu einer selbständigen Dienststelle. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. ist die 2006 für das Dezernat 9 gewählte Schwerbehindertenvertretung. Der Beteiligte zu 2. ist der Direktor des Landschaftsverbands.

3

Die Arbeitgeberin wollte in einem Amt für Denkmalpflege, das dem Dezernat 9 zugeordnet ist, die Stelle der „Leitung des Werkstattteams“ besetzen. Am 3. Dezember 2007 fand ein Vorstellungsgespräch statt, an dem zwei nicht schwerbehinderte Bewerber teilnahmen. Die Schwerbehindertenvertretung wurde an dem Vorstellungsgespräch nicht beteiligt. Sie wurde auch nicht über das Gespräch informiert. Die Schwerbehindertenvertretung forderte die Arbeitgeberin unter dem 13. Dezember 2007 auf, sie nach § 95 SGB IX an der Stellenbesetzung zu beteiligen. Von der Personalmaßnahme seien mittelbar zwei schwerbehinderte Menschen betroffen, die dem Werkstattteam angehörten. Die Arbeitgeberin erklärte mit Schreiben vom 31. März 2008, ein Unterrichtungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung von Leitungspositionen sei nach § 95 Abs. 2 SGB IX nicht generell anzuerkennen. Die Besetzung einer Leitungsposition berühre grundsätzlich nicht die Interessen der schwerbehinderten Menschen in spezifischer Weise. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn auch schwerbehinderte Bewerber zu berücksichtigen seien oder sonstige Aspekte eine Benachteiligung schwerbehinderter Menschen konkret befürchten ließen.

4

Die Schwerbehindertenvertretung ist der Ansicht, sie habe aus § 95 Abs. 2 SGB IX Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bei der Entscheidung über die Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion, wenn diesen Stellen mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet sei. Die Beteiligungsrechte aus § 95 Abs. 2 SGB IX bestünden schon dann, wenn sich die Personalmaßnahme in irgendeiner Weise auf die Situation schwerbehinderter Menschen auswirke. Die Schwerbehindertenvertretung habe ihre Rechte auch dann wahrzunehmen, wenn die Besetzung gleiche Auswirkungen auf nicht schwerbehinderte Beschäftigte habe. Gerade die Besetzung von Leitungspositionen könne zumindest mittelbare Folgen für schwerbehinderte Beschäftigte haben.

5

Die Schwerbehindertenvertretung hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor der Entscheidung zur Besetzung einer Stelle mit Personalleitungsfunktion, die der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 LPVG unterliegt, zu unterrichten und anzuhören, soweit es um die Besetzung einer Stelle geht, der bezüglich der Personalleitungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist.

6

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, die Besetzung einer Leitungsposition berühre die Angelegenheiten der dieser Stelle zugeordneten schwerbehinderten Menschen nicht iSv. § 95 Abs. 2 SGB IX. Die Vorschrift unterscheide Angelegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar die Situation schwerbehinderter Menschen beträfen, von Angelegenheiten, die alle Beschäftigten gleichermaßen angingen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung nach Klarstellung des Antrags zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schwerbehindertenvertretung ihren Antrag weiter.

8

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

9

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

10

1. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antrag auf verschiedene Fallgestaltungen der Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion im Dezernat 9 bezieht, denen schwerbehinderte Beschäftigte zugeordnet sind. Er erfasst alle denkbaren Konstellationen und lässt deshalb nichts unbestimmt. Die Frage, ob die geltend gemachten Unterrichtungs- und Anhörungsrechte in allen vom Antrag erfassten Fallgestaltungen bestehen, stellt sich erst bei der Prüfung, ob der Antrag begründet ist (vgl. BAG 7. April 2004 - 7 ABR 35/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 110, 146; siehe zur Prüfung eines sog. Globalantrags in der Begründetheit auch Senat 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 32, EzA GewO § 106 Nr. 4).

11

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse besteht. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung von Stellen mit Vorgesetztenfunktion gegenüber mindestens einem schwerbehinderten Menschen zu unterrichten und anzuhören ist. Der Antrag ist geeignet, diese Streitfrage zwischen den Beteiligten zu klären.

12

II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Das haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt. Der Beteiligte zu 2. ist nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Entscheidung über die Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion gegenüber mindestens einem schwerbehinderten Menschen im Dezernat 9 zu unterrichten und anzuhören. Bei solchen Stellenbesetzungen handelt es sich nicht in allen Fällen um Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren iSv. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Dem Antrag kann auch nicht mit Einschränkungen stattgegeben werden.

13

1. Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Wird eine Stelle mit Personalführungsfunktion besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nach dieser Vorschrift beteiligt werden, wenn sich entweder ein schwerbehinderter Mensch um die Stelle bewirbt oder die Aufgabe besondere schwerbehinderungsspezifische Führungsanforderungen stellt. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung entfallen ausnahmsweise, wenn die Angelegenheit die Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter behinderter Menschen (§ 68 Abs. 1 SGB IX) in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte Beschäftigte. Für dieses einschränkende Verständnis sprechen Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX(im Ergebnis ebenso Düwell in LPK-SGB IX 2. Aufl. § 95 Rn. 30 f.; Esser/Isenhardt in jurisPK-SGB IX § 95 Rn. 17; Masuch in Hauck/Noftz SGB IX Stand Mai 2010 § 95 Rn. 28; vgl. auch Diekmann br 2003, 142; aA Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 95 Rn. 10: mittelbarer Zusammenhang mit bloßer Auswirkung und Ausstrahlung auf einen oder mehrere schwerbehinderte Menschen reicht aus; ähnlich Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX 3. Aufl. § 95 Rn. 15).

14

a) „Angelegenheiten“ iSv. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind ua. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Ein- oder Umgruppierungen, Abmahnungen und Kündigungen. Das Wort „berühren“ ist mit „betreffen“ gleichzusetzen (vgl. nur Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. S. 194). Nach der gesetzlichen Formulierung besteht ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht daher nicht, wenn sich eine Angelegenheit in gleicher Weise auf alle Beschäftigten auswirkt, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. Die gleiche Mitbetroffenheit „berührt“ weder den einzelnen schwerbehinderten Menschen noch die schwerbehinderten Menschen als Gruppe.

15

b) Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Gesetzeszusammenhang und -zweck.

16

aa) § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist Teil des in § 99 Abs. 1 SGB IX verankerten Grundsatzes der engen Zusammenarbeit von Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat, um die Teilhabechancen schwerbehinderter Menschen sicherzustellen. Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern. Sie hat die Interessen der schwerbehinderten Menschen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen.

17

bb) Sinn der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht aus § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist es zu vermeiden, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers die Belange einzelner schwerbehinderter Menschen oder das gemeinsame Gruppeninteresse beeinträchtigt. Die Schwerbehindertenvertretung soll als Sondervertretung, die für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständig ist (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX),an der Willensbildung des Arbeitgebers mitwirken. Sie soll Gelegenheit haben, den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche, ggf. nicht bedachte Auswirkungen seiner Entscheidung hinzuweisen (vgl. Düwell in LPK-SGB IX § 95 Rn. 30). Die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sollen es ihr ermöglichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die Belange eines schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderter Beschäftigter als Kollektiv für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind.

18

cc) Ziel der gesetzlichen Regelungen in § 99 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist es demnach, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und gleiche Teilhabechancen zu eröffnen. Die spezifischen Belange einzelner schwerbehinderter Menschen oder der schwerbehinderten Menschen als Kollektiv sollen gewahrt werden. Kann sich eine Angelegenheit gleichmäßig und unabhängig von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung auf alle Beschäftigten oder mehrere Beschäftigte auswirken, braucht der einzelne schwerbehinderte Mensch keine Beratung oder helfende Unterstützung. Auch das kollektive Gruppeninteresse an der Erfüllung der Eingliederungs- oder Interessenvertretungsaufgabe muss durch die Schwerbehindertenvertretung nicht gesondert wahrgenommen werden. Die Vertretung allgemeiner Arbeitnehmerinteressen ist durch das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat oder durch die Personalvertretungsgesetze dem Personalrat zugewiesen (vgl. Düwell in LPK-SGB IX § 95 Rn. 31).

19

2. Die geltend gemachten Unterrichtungs- und Anhörungsrechte stehen der Schwerbehindertenvertretung nach diesen Grundsätzen hier nicht zu.

20

a) Das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht aus § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX besteht, wenn sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch um eine Stelle mit Personalführungsfunktion bewirbt. Es handelt sich dann um eine Angelegenheit, die den Bewerber als einzelnen schwerbehinderten Menschen berührt. Die rechtliche und tatsächliche Stellung dieses Bewerbers ist anders als die eines nicht behinderten Bewerbers betroffen. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX soll er zum Schutz vor Benachteiligung im Bewerbungsverfahren durch die Schwerbehindertenvertretung unterstützt werden. Diese Hilfestellung hat der Gesetzgeber in § 81 Abs. 1 Satz 4, 7, 8 und 9 iVm. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX über das gewöhnliche Maß des Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisses hinaus ausgestaltet.

21

b) Ist der zu besetzenden Führungsposition mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet, kann es sich um eine Angelegenheit handeln, die die Belange der schwerbehinderten Menschen als Gruppe in spezifischer Weise betrifft. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Sowohl die schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen als auch die nicht schwerbehinderten Beschäftigten müssen sich auf einen neuen Vorgesetzten einstellen. Angesichts der vielfältigen Gründe, aus denen ein Mensch schwerbehindert sein kann, werden die schwerbehinderten Beschäftigten durch die Besetzung nicht zwangsläufig anders betroffen als ihre nicht schwerbehinderten Kollegen. Nicht jede Vorgesetztenweisung iSv. § 106 Satz 1 GewO ist schwerbehinderungsspezifisch, zumal § 106 Satz 3 GewO für die Ermessensausübung nicht Rücksicht auf Schwerbehinderungen, sondern auf jegliche Behinderungen vorgibt. Besonderheiten, die zB darin bestehen können, dass es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX behinderungsgerecht zu gestalten, sind von der Schwerbehindertenvertretung nicht vorgebracht und auch aus dem Ergebnis der Anhörung nicht ersichtlich.

22

3. Dem Antrag der Schwerbehindertenvertretung, der als Globalantrag zu verstehen ist, kann auch nicht mit Einschränkungen stattgegeben werden. Der Antrag ist nur begründet, wenn die geltend gemachten Unterrichtungs- und Anhörungsrechte in allen vom Antrag erfassten Fallkonstellationen bestehen. Sonst ist der Antrag insgesamt als unbegründet abzuweisen. Der Senat darf nicht feststellen, dass Unterrichtungs- und Anhörungspflichten unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben sind. Ein solcher Ausspruch hielte sich nicht mehr im Rahmen des Antrags (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er spräche nicht weniger zu als beantragt, sondern etwas anderes (vgl. BAG 7. April 2004 - 7 ABR 35/03 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 110, 146).

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Gallner    

        

        

        

    Bruse    

        

    Starke    

                 

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Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.