Bundesarbeitsgericht Beschluss, 07. Feb. 2012 - 8 AZA 53/11 (F)

bei uns veröffentlicht am07.02.2012

Tenor

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. November 2011 - 8 AZA 38/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten um Entschädigung und Schadensersatz, weil sich die Klägerin bei der Ablehnung ihrer Bewerbung ua. aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt sieht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg, das die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat. Dagegen beabsichtigt die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen, wofür sie beim Bundesarbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 17. November 2011 abschlägig beschieden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, § 114 Satz 1 ZPO.

2

Durch diesen Beschluss sieht sich die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschluss über die Bekundung mangelnder Erfolgsaussicht hinaus keine Begründung enthalte und somit die Entscheidung inhaltlich kaum überprüfbar sei. Es bestehe ein besonderes Begründungserfordernis wegen der offenkundigen Grundrechtsrelevanz des Streitgegenstands. Darüber hinaus habe die Klägerin mit der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch das Landesarbeitsgericht rügen wollen. Die begründungslose Ablehnung des PKH-Gesuchs stelle auch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG dar. Das anzufechtende Berufungsurteil lege eine Verletzung des Willkürverbots nahe. Wenn der Senat im Wege des ablehnenden PKH-Beschlusses dies faktisch gutheiße, so dränge sich auch insoweit die Annahme einer Willkürentscheidung geradezu auf. Weiter lege die Nichtgewährung der Prozesskostenhilfe den Schluss nahe, dass der Senat bereits die Erfolgsaussichten auch der Revision geprüft habe, ohne dass der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben oder sie veranlasst worden sei, bereits eine vollständige Revisionsbegründung vorzulegen. Aus dem anzufechtenden Berufungsurteil gingen Gehörsverstöße und weitere Grundrechtsverletzungen des Landesarbeitsgerichts hervor.

3

II. Die Gehörsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für die Fortführung des Verfahrens sind nicht gegeben.

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1. Die Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG eröffnet die Selbstkorrektur unanfechtbarer instanzbeendender Entscheidungen in bestimmten Fällen. Es handelt sich wie bei § 321a ZPO um einen Sonderfall einer Verfahrensrüge. Die rügende Partei soll Gelegenheit erhalten aufzuzeigen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen ist oder dass ihm unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sonstige Rechtsfehler unterlaufen sind. Allerdings dient die Rüge nicht dazu, dass mit ihr eine aus der Sicht des Rügeführers fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Gericht geltend gemacht werden kann, durch welche er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist. Dabei gilt, dass nicht jede falsche Rechtsanwendung durch ein Gericht die Verletzung des Anspruchs des Unterlegenen auf rechtliches Gehör indiziert. Ein Rechtsfehler des Gerichts stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn die Entscheidung einer bloßen Willkürkontrolle nicht standhält oder wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt (BVerfG 23. Juni 2004 - 1 BvR 496/00 - NJW 2004, 3551). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

5

2. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch für einen beabsichtigten Rechtsbehelf wegen dessen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, so kann der Begründungszwang für diese Entscheidung grundsätzlich nicht höher sein als bei einer Entscheidung über einen bereits eingelegten Rechtsbehelf. Andernfalls käme die nicht hinreichend bemittelte Partei in den Vorteil, eine Vorab-Auskunft über die von ihr beabsichtigte Rechtsmittelbegründung zu erlangen.

6

a) Entscheidungen über eine tatsächlich schon eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ergehen durch Beschluss, § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden, § 72a Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Davon kann bei einem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden oder verwerfenden Beschluss abgesehen werden, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG. Kommen also bei einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet oder bei ihrer Verwerfung als unzulässig nur bereits geklärte Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Anwendung, kann von einer Begründung abgesehen werden.

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b) Gegen erstinstanzliche Ablehnungen eines Prozesskostenhilfegesuchs kann der Antragsteller unter Umständen sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht einlegen, § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts in Prozesskostenhilfesachen ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landesarbeitsgericht sie zugelassen hat, § 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Gegen Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts in Prozesskostenhilfesachen, ob sie Rechtsbeschwerdeentscheidungen oder Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe in dritter Instanz betreffen, sind Rechtsmittel nicht gegeben. Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung (BVerfG 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 136/05 - BVerfGE 118, 212, 238; 4. April 1998 - 1 BvR 968/97 - NJW 1998, 3484; 14. November 1989 - 1 BvR 956/89 - BVerfGE 81, 97, 106; 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 - NJW 1982, 925; 28. Februar 1979 - 2 BvR 84/79 - BVerfGE 50, 287, 289 f.).

8

c) Dies gilt auch für Entscheidungen der obersten Bundesgerichte, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Ergebnis zurückgewiesen wird (BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497; 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 - BVerfGK 2, 213, 220). An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt wird. Von Verfassungs wegen geboten ist lediglich eine einmalige Kontrolle gerichtlichen Verfahrenshandelns auf eine Gehörsverletzung, nicht aber eine Begründung der hierauf ergehenden Entscheidung (BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 21, aaO; 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, 411 ff.). Die Begründungserleichterung gilt erst recht bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge.

9

d) Somit kann eine Begründung letztinstanzlicher gerichtlicher Entscheidungen nur ausnahmsweise geboten sein. Eine solche Ausnahme kann vorliegen, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen werden soll und der Grund hierfür nicht ohne Weiteres erkennbar ist (BVerfG 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83 - BVerfGE 71, 122, 136) oder sich die Zulassungsgründe nach der zweitinstanzlichen Entscheidung geändert haben (BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 - Rn. 25 f.). Eine weitere Ausnahme kann gegeben sein, wenn wesentliche, der Rechtsverfolgung und -verteidigung dienende Tatsachenbehauptungen umfangreich und detailliert vorgebracht wurden und die gerichtliche Entscheidung hierzu völlig schweigt (BVerfG 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 - Rn. 7; 21. Oktober 1981 - 1 BvR 1024/79 - BVerfGE 58, 353, 357; 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182, 189).

10

3. Danach verletzt der von der Klägerin aufgrund ihrer Anhörungsrüge zu überprüfende Beschluss des Senats vom 17. November 2011, mit dem ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Verletzung kann die Klägerin nicht aus der fehlenden Begründung des Beschlusses folgern. Eine ausnahmsweise bestehende Begründungspflicht für einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich nicht daraus, dass die Entscheidung andernfalls inhaltlich kaum überprüfbar wäre. Mit einem ordentlichen Rechtsmittel ist ein solcher Beschluss des Revisionsgerichts nicht überprüfbar. Weder die Anhörungsrüge noch eine Verfassungsbeschwerde stellen ein weiteres Rechtsmittel dar. Häufig ist in Arbeitsgerichtsprozessen ein mehr oder weniger ausgeprägter Grundrechtsbezug gegeben, zB ist jede Bestandsstreitigkeit in letzter Konsequenz auch unter dem Blickwinkel grundrechtlich geschützter Interessen der Arbeitsvertragsparteien (Art. 12 GG)zu sehen. Aus solchen Überlegungen kann für das arbeitsgerichtliche Verfahren grundsätzlich kein Begründungszwang abgeleitet werden. Der Senat hat bei seiner ablehnenden Entscheidung zur beantragten Prozesskostenhilfe auch keinen Tatsachenvortrag der Klägerin, den sie bei ihrer beabsichtigen Nichtzulassungsbeschwerde entscheidungserheblich vorgebracht hätte, übergangen. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hätte als unzulässig verworfen werden müssen, weil die Klägerin mit ihr darstellen wollte, dass das Landesarbeitsgericht „tragende Teile der rechtlichen Argumentation der Klägerin in seinem Urteil vom 04.08.2011 außer Betracht gelassen“ und so den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat und „den klägerischen Vortrag bestenfalls oberflächlich zur Kenntnis genommen hat“. Auch die zur Begründung einer Zulassung wegen Divergenz dargestellten Rechtssätze divergieren offensichtlich nicht, abgesehen davon, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang eine Doppelbegründung des Berufungsurteils nicht behandelt. Die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die Revisionsinstanz stellt grundsätzlich keine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG dar, weil die Rechtsweggarantie gerade nicht die Garantie eines dritten Rechtszugs beinhaltet. Schließlich ist das anzufechtende Berufungsurteil zwar knapp, aber ersichtlich nicht willkürlich begründet. Ob es Rechtsfehler enthält, prüft der Senat weder bei einer eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde noch bei einem vorausgehenden Ersuchen um Prozesskostenhilfe und auch nicht aus Anlass einer Anhörungsrüge. Mit dieser können im Übrigen angebliche Gehörsverstöße des anzufechtenden Berufungsurteils nicht ein weiteres Mal geltend gemacht werden (unzulässige sog. „sekundäre Anhörungsrüge“, vgl. BVerfG 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 - NJW 2008, 2635).

11

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

        

        

        

        

        

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliche

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe


(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsp

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.

(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)