Bundesarbeitsgericht Beschluss, 04. Nov. 2015 - 7 ABR 62/13

ECLI:ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR62.13.0
bei uns veröffentlicht am04.11.2015

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2013 - 7 TaBV 10/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrnimmt.

2

Die Beteiligten zu 2. und zu 4. bis 11. sind konzernverbundene Unternehmen. Die Beteiligten zu 2. und zu 4. unterhalten in H einen gemeinsamen Betrieb, in dem ca. 860 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Beteiligte zu 12. ist der in diesem Gemeinschaftsbetrieb gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten zu 13. bis 17. sind die in den Betrieben der Beteiligten zu 7. bis 11. errichteten Betriebsräte. Der Beteiligte zu 3. ist der Konzernbetriebsrat.

3

Der Antragsteller ist die in dem Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2. und zu 4. gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Weitere Schwerbehindertenvertretungen bestehen in den Betrieben der konzernangehörigen Unternehmen nicht.

4

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, als einzige im Konzern bestehende Schwerbehindertenvertretung zugleich für die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung zuständig zu sein. Die Bildung einer Konzernschwerbehindertenvertretung sei bei Bestehen eines Konzernbetriebsrats obligatorisch. Bestehe nur in einem Konzernunternehmen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung oder eine Schwerbehindertenvertretung, nehme diese die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahr. Dies ergebe eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Die Differenzierung zwischen vertretenen und vertretungslosen Schwerbehinderten innerhalb eines Konzerns sei mit Art. 3 GG nicht vereinbar. Die Versagung einer umfassenden Repräsentation aller Schwerbehinderten eines Konzerns sei unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention unzulässig.

5

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass er als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb H zugleich die Aufgaben als Konzernschwerbehindertenvertreter wahrnimmt.

6

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag, der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Antragsteller für die Tätigkeit als Konzernschwerbehindertenvertreter freizustellen, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seinen Antrag geändert hatte. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

8

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu Recht abgewiesen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

9

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

10

Der Antragsteller will festgestellt wissen, als für den gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 2. und zu 4. gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zugleich für die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung zuständig zu sein. Zu der vom Antragsteller beanspruchten Zuständigkeit der Konzernschwerbehindertenvertretung gehört nach § 97 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 SGB IX die Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und von den (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Konzernunternehmen nicht geregelt werden können. Sie umfasst nach § 97 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 SGB IX auch die Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen in Konzernunternehmen, in denen es keine Schwerbehindertenvertretung gibt. Dabei nimmt die Konzernschwerbehindertenvertretung die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung und - falls das Unternehmen mehrere Betriebe führt - auch die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr. Diese Befugnisse möchte der Antragsteller für sich in Anspruch nehmen. Der Umfang der geltend gemachten Zuständigkeit ist daher nicht zweifelhaft. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung besteht, da die Beteiligte zu 2. die Zuständigkeit des Antragstellers für die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung in Abrede stellt.

11

II. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass die Beteiligten zu 3. bis 17. vom Landesarbeitsgericht nicht am Verfahren beteiligt wurden. Dies konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden.

12

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren ua. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21, BAGE 149, 277; 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 15).

13

2. Nach der Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz waren auch die Beteiligten zu 3. bis 17. anzuhören. Von der begehrten Sachentscheidung hängt es ab, ob die zu 4. bis 11. beteiligten Konzernunternehmen als Arbeitgeberinnen Beteiligungsrechte des Antragstellers in der Funktion als Konzernschwerbehindertenvertreter zu beachten haben (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 20; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 14, BAGE 137, 123). Mit einer Sachentscheidung steht auch fest, ob dem Antragsteller ein Teilnahmerecht an den Sitzungen der zu 12. bis 17. beteiligten Betriebsräte und des zu 3. beteiligten Konzernbetriebsrats nach §§ 32, 59a BetrVG zusteht und ob er ggf. nach §§ 35, 59 Abs. 1 BetrVG die Aussetzung ihrer Beschlüsse verlangen kann. Damit sind die Rechtspositionen der Beteiligten zu 3. bis 17. unmittelbar von der begehrten Entscheidung betroffen. Der Senat hat ihnen deshalb Gelegenheit gegeben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern.

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III. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller ist als im gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 2. und zu 4. gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nicht zur Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung zuständig. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 2 SGB IX. Für eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX besteht kein Raum.

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1. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie nach § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Die Vorschrift sieht nicht vor, dass sich die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung bzw. der einzigen im Unternehmen bestehenden Schwerbehindertenvertretung auf die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung erstreckt, wenn in keinem anderen Unternehmen des Konzerns eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist (vgl. etwa Hohmann in Wiegand SGB IX Stand September 2015 § 97 Rn. 34; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 4. Aufl. § 97 Rn. 6; aA Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 97 Rn. 49).

16

a) § 97 Abs. 2 SGB IX enthält für die Konzernschwerbehindertenvertretung keine § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechende Regelung zur Zuständigkeitserstreckung.

17

Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nimmt die in einem der Betriebe des Unternehmens gewählte Schwerbehindertenvertretung die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr, wenn in keinem der anderen Betriebe des Unternehmens eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist. In dieser Funktion vertritt die einzige in dem Unternehmen gewählte Schwerbehindertenvertretung gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen in den Betrieben, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Sie nimmt daher die Interessen aller schwerbehinderten Menschen des Unternehmens auf Betriebs- und Unternehmensebene wahr.

18

In § 97 Abs. 2 SGB IX fehlt eine § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechende Bestimmung für die Konzernschwerbehindertenvertretung. Es ist nicht angeordnet, dass eine Gesamtschwerbehindertenvertretung bzw. die einzige im Konzern bestehende Schwerbehindertenvertretung die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrnimmt, wenn in keinem anderen Konzernunternehmen eine Schwerbehindertenvertretung besteht. Danach erstreckt sich die Zuständigkeit der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung nicht auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung.

19

b) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Fehlen einer § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechenden Regelung in § 97 Abs. 2 SGB IX auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass der Gesetzgeber die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung nicht der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung zuweisen wollte.

20

aa) Die Regelungen zur Gesamtschwerbehindertenvertretung und zur Konzernschwerbehindertenvertretung befinden sich in zwei aufeinander folgenden Absätzen derselben Norm. Bereits dies spricht gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber zwar in Absatz 1 bestimmt hat, dass die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung von der Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen werden, wenn in keinem anderen Betrieb des Unternehmens eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, er jedoch übersehen hat, im folgenden Absatz derselben Norm anzuordnen, dass die einzige im Konzern bestehende (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrzunehmen hat.

21

Zudem existierte die für die Gesamtschwerbehindertenvertretung geltende Regelung - damals als § 27 Abs. 1 Satz 2 SchwbG - bereits zu dem Zeitpunkt, als der Gesetzgeber die Bestimmung für die Konzernschwerbehindertenvertretung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 als § 27 Abs. 1a SchwbG in das Gesetz einfügte. Mit Wirkung zum 1. Juli 2001 trat anstelle des SchwbG das SGB IX in Kraft (BGBl. I S. 1046). Dabei wurde die Regelung des § 27 Abs. 1 SchwbG in § 97 Abs. 1 SGB IX übernommen. Die Regelung des § 27 Abs. 1a SchwbG wurde bei der Übernahme in § 97 Abs. 2 SGB IX um Satz 2 ergänzt. Wenn beabsichtigt gewesen wäre, der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung zuzuweisen, hätte es nahegelegen, eine entsprechende Regelung in § 27 Abs. 1a SchwbG bzw. in § 97 Abs. 2 SGB IX aufzunehmen. Da dies unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von einer solchen Zuständigkeitserstreckung bewusst abgesehen hat.

22

bb) Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung grundsätzlich obligatorisch ist, wenn ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. § 97 Abs. 2 SGB IX sieht die Errichtung einer Konzernschwerbehindertenvertretung durch Wahl vor. Eine Wahl setzt voraus, dass es mindestens zwei Wahlberechtigte gibt. Das ergibt sich für die in § 97 Abs. 2 SGB IX angeordnete Wahl schon aus der Verwendung des Plurals „Gesamtschwerbehindertenvertretungen“ in § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, aber auch aus § 22 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO). Nach § 22 Abs. 1 SchwbVWO findet die Wahl grundsätzlich durch schriftliche Stimmabgabe statt. § 22 Abs. 2 SchwbVWO regelt den Sonderfall, dass es nur zwei Wahlberechtigte gibt. Diese bestimmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung im beiderseitigen Einvernehmen; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los. Eine Bestimmung für den Fall, dass nur eine wahlberechtigte Vertretung besteht, enthält § 22 SchwbVWO nicht. Gibt es nur eine wahlberechtigte (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung, kann eine Wahl demnach nicht stattfinden.

23

cc) Gegen eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Erstreckung der Zuständigkeit der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung spricht zudem, dass Ausnahmen von dem grundsätzlich geltenden Repräsentationsprinzip ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.

24

(1) Eine aus einer Wahl hervorgegangene Schwerbehindertenvertretung ist Repräsentantin der schwerbehinderten Menschen des Betriebs, für den sie gewählt worden ist. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vertritt sie die Interessen der schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb. Ihre Errichtung und Betätigung erstreckt sich auf diesen Betrieb und ist gleichermaßen auf ihn beschränkt (vgl. für den Betriebsrat BAG 18. November 2014 - 1 ABR 21/13 - Rn. 20; 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 24, BAGE 146, 89). Entsprechendes gilt für die Gesamtschwerbehindertenvertretung. Sie wird gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe eines Unternehmens gewählt, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Ihre Errichtung und Betätigung ist nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX auf das Unternehmen beschränkt.

25

(2) Der Gesetzgeber hat in § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX die Erweiterung der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung für eine bestimmte Fallgestaltung ausdrücklich angeordnet. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sich die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung stets auf Einheiten erstreckt, in denen keine Schwerbehindertenvertretung gebildet ist (aA Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 97 Rn. 49). Der Gesetzgeber hat mit § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX und § 97 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX nur punktuell Ausnahmen von der durch das Repräsentationsprinzip vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung vorgesehen. Wäre der Gesetzgeber von einem allgemeinen Prinzip der Zuständigkeitserstreckung ausgegangen, hätte es dieser Regelungen nicht bedurft.

26

c) Der Gesetzeszweck gebietet keine andere Auslegung der Vorschrift. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) sollten Neuregelungen zur Durchsetzung und Sicherung der Beschäftigung von Schwerbehinderten geschaffen werden. Es sollten insbesondere die Beteiligungsrechte der Vertretungen der Schwerbehinderten gestärkt werden. Die Schaffung einer Konzernschwerbehindertenvertretung sollte eine wirksame Vertretung der Rechte der Schwerbehinderten auf der Konzernebene gewährleisten (BT-Drs. 14/3372 S. 15 f.). Dieser Zweck schließt es nicht aus, die Interessenvertretung auf Konzernebene davon abhängig zu machen, dass in mindestens zwei Konzernunternehmen Schwerbehindertenvertretungen bestehen. Dadurch wird ein Mindestmaß an Repräsentanz bei der unternehmensübergreifenden Interessenvertretung gewährleistet.

27

d) Eine - im Wege der Gesetzesauslegung vorzunehmende - Zuständigkeitserstreckung ist auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) geboten. Diese Bestimmungen sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [Ring] Rn. 28 ff.). Dadurch sind sie zugleich Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53, BAGE 147, 60). Weder aus Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i noch aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e UN-BRK folgt die Verpflichtung, die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung auf die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung zu erstrecken, wenn nur in einem Konzernunternehmen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.

28

aa) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i UN-BRK sichern und fördern die Vertragsstaaten die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um ua. sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Unterabs. 4 UN-BRK sind „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Entscheidungen vom 4. Juli 2013 (- C-312/11 - [Kommission/Italien]) und vom 11. April 2013 (- C-335/11 ua. - [Ring]) ausgeführt, dass unter „angemessenen Vorkehrungen“ iSv. Art. 2 Unterabs. 4 UN-BRK ebenso wie unter „angemessenen Vorkehrungen“ iSv. Art. 5 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) materielle oder organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation oder die Aus- und Fortbildung zu verstehen sind, die der einzelne Arbeitgeber im Rahmen der Zumutbarkeit zu ergreifen hat, um dem behinderten Arbeitnehmer ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen (EuGH 4. Juli 2013 - C-312/11 - [Kommission/Italien]; 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [Ring] Rn. 49, 55; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 52, BAGE 147, 60). Die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung ist danach keine „angemessene Vorkehrung“ iSv. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i UN-BRK. Sie ist keine vom Arbeitgeber zu ergreifende Maßnahme.

29

bb) Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e UN-BRK verpflichten sich die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt daraus nicht die Pflicht, eine lückenlose Interessenvertretung aller schwerbehinderten Menschen eines Konzerns durch Schwerbehindertenvertretungen zu gewährleisten. Die Einschätzung des Gesetzgebers, die gesetzliche Regelung gewährleiste einen ausreichenden kollektiven Schutz der schwerbehinderten Menschen gegen Diskriminierung, begegnet insbesondere unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums keinen Bedenken. Die Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen obliegt nicht nur der Schwerbehindertenvertretung, sondern auch den in § 93 SGB IX genannten Arbeitnehmervertretungen, ua. dem Betriebsrat. Dabei sind die Aufgaben von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung teilweise identisch. Der Betriebsrat hat nach § 93 Satz 1 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG - ebenso wie die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern. Dies umfasst alle Maßnahmen, die der Integration schwerbehinderter Menschen im Betrieb dienen, und beschränkt sich nicht nur auf den Schutz der im Betrieb bereits Beschäftigten (vgl. BAG 14. November 1989 - 1 ABR 88/88 - BAGE 63, 226). Dazu hat auch der Betriebsrat Maßnahmen, die dem Betrieb oder der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen und durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Einigung hinzuwirken (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und darüber zu wachen, dass eine Benachteiligung von Personen wegen ihrer Behinderung unterbleibt (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 93 Satz 2 SGB IX darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen durchgeführt, insbesondere die dem Arbeitgeber nach §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Die schwerbehinderten Menschen sind daher auch dann nicht „vertretungslos“, wenn keine Konzernschwerbehindertenvertretung gewählt werden kann, weil nur in einem Konzernunternehmen eine Schwerbehindertenvertretung besteht. Ihre Interessen werden durch den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat wahrgenommen.

30

Bei dieser Sachlage bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht.

31

e) Verfassungsrechtliche Vorgaben führen ebenfalls nicht zu einer anderen Auslegung von § 97 Abs. 2 SGB IX.

32

aa) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nur die schwerbehinderten Menschen des Unternehmens, in dem eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, durch diese vertreten sind, während die Interessen der schwerbehinderten Menschen der anderen Konzernunternehmen nicht durch eine Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen werden. Die Differenzierung beruht darauf, dass die aus einer Wahl hervorgegangene Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich nur die Einheit vertritt, für die sie gewählt ist. Der Repräsentationsgrundsatz wird zwar in § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX durchbrochen, um eine Vertretungslücke zu vermeiden. Es ist aber nicht gleichheitswidrig, von einer entsprechenden Zuständigkeitserstreckung in § 97 Abs. 2 SGB IX abzusehen. § 97 Abs. 1 SGB IX regelt die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung und damit die unternehmensinterne Interessenvertretung. Dagegen betrifft § 97 Abs. 2 SGB IX die Konzernschwerbehindertenvertretung, somit eine unternehmensübergreifende Interessenvertretung. Das ist nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber durfte für die Konzernschwerbehindertenvertretung ein größeres Repräsentationsquorum voraussetzen als für die Gesamtschwerbehindertenvertretung.

33

bb) Auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebietet es nicht, neben den in § 93 SGB IX genannten Arbeitnehmervertretungen eine zusätzliche lückenlose Vertretung schwerbehinderter Menschen durch Schwerbehindertenvertretungen zu schaffen.

34

2. Für eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX besteht kein Raum. Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. etwa BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 142, 1). Daran fehlt es. Aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, in § 97 Abs. 2 SGB IX eine § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechende Regelung zur Zuständigkeitserstreckung aufzunehmen.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Meißner    

                 

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1.
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des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
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verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.

(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.

(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. § 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht.

(2) Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

(3) Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 180 Absatz 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden. § 20 findet entsprechende Anwendung.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.

(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.

(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes angerechnet:

1.
Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist,
2.
Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
3.
Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt,
4.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat,
5.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird,
6.
Renten wegen Alters, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden,
7.
Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten Buches und
8.
vergleichbare Leistungen nach den Nummern 1 bis 7, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden.

(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.

(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.

(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.