Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2016:290616.U.5AZR617.15.0
bei uns veröffentlicht am29.06.2016

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. September 2015 - 7 Sa 24/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt für den 24. und 31. Dezember 2013 Zeitgutschriften auf seinem Arbeitszeitkonto.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Flugzeugindustrie, seit 1988 als Konstruktionsingenieur im Betrieb Hamburg mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Er ist Mitglied der IG Metall. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metallindustrie in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern Anwendung (MTV), der ua. regelt:

        

§ 3   

        

Arbeitszeit

        

1.    

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

        

1.1     

Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt

                 

a.    

für Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein 35 Stunden

                 

…       

        
        

…       

                 
        

4.    

Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

        

4.1     

Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die fünf Werktage Montag bis Freitag durch Betriebsvereinbarung verteilt werden.

        

…       

        
        

5.    

Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

                 

Die Arbeitszeit an den einzelnen Werktagen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden gemäß § 87 BetrVG durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften festgesetzt.

        

…       

        
        

9.    

Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember

                 

Am 24. und am 31. Dezember soll nicht länger als bis 13.00 Uhr und darf nicht länger als sechs Stunden gearbeitet werden.

                 

Die an diesen Tagen über eine geleistete Arbeitszeit von sechs Stunden hinausgehende und dadurch ausfallende individuelle regelmäßige Arbeitszeit muss bezahlt werden. Es erfolgt kein Entgeltabzug.

                 

Für Beschäftigte in Schichtarbeit gilt die gleiche Regelung.“

3

Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto auf Grundlage der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeitregelungen am Standort Hamburg“ vom 31. Mai 2000 (im Folgenden BV Arbeitszeit). Darin heißt es auszugsweise:

        

§ 2 Arbeitszeit

        

2.1     

Die regelmäßige tägliche Sollarbeitszeit beträgt ein Fünftel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

        

2.2     

Eine tägliche Kernarbeitszeit ist nicht festgelegt. Die Verfügbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Organisationseinheiten muss jedoch durch entsprechende Absprachen mit dem Vorgesetzten bzw. in der Gruppe gewährleistet sein.

        

2.3     

Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausenzeiten, Normalarbeitszeit sowie Rahmenarbeitszeit werden, sofern unter diesem Paragraphen dieser Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt ist, in den Anlagen (Arbeitszeit- bzw. Sonder-Arbeitszeitmodelle) als Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung festgelegt.

        

2.4     

Zum Ausgleich unterschiedlicher betrieblicher Auslastungen und Anforderungen werden Arbeitszeitmodelle vereinbart. Die einzelnen Modelle sind in den Anlagen A1, … der Betriebsvereinbarung näher beschrieben.

        

2.5     

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der Arbeitszeitmodelle und der Schichtmodelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange selbst bestimmen. In Einzelfällen kann zwischen Personalabteilung und Betriebsrat eine individuelle Arbeitszeit festgelegt werden.

        

2.6     

Es wird ein Zeitraum von plus 100 Stunden (Zeitguthaben) und minus 35 Stunden (Zeitschuld) festgelegt. Dieser Zeitrahmen kann zwischen den Betriebsparteien einvernehmlich in besonderen Fällen befristet erweitert werden.

        

…       

        
        

2.9     

Die Zeitentnahme aus dem Zeitkonto ist stundenweise, in Einzeltagen oder in Blöcken von Tagen möglich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Vorgesetzten und der Betriebsrat werden über die Kontenstände und die Kontenentwicklung monatlich informiert.

        

2.10   

Auf- und Abbau der Konten berücksichtigen neben den betrieblichen Erfordernissen auch individuelle Zeitwünsche der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter/Gruppe. Es ist sicherzustellen, dass durch die Zeitentnahmen auf Wunsch der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter/Gruppe die betrieblichen Abläufe nicht wesentlich eingeschränkt werden.

        

…       

        
        

2.17   

Die in den Arbeitszeitmodellen festgelegte Normalarbeitszeit dient als Grundlage zur Ermittlung von bezahlten und unbezahlten Fehlzeiten.

        

…       

        

§ 4 Arbeitszeitmodelle

        

4.    

Vereinbart werden folgende Arbeitszeitmodelle

                 

• Normalbetrieb

Anlage A 1

                 

…“    

        
4

Für den Kläger gilt das nachfolgende in der Anlage A1 zur BV Arbeitszeit geregelte Arbeitszeitmodell (im Folgenden Arbeitszeitmodell A1):

        

Arbeitszeitmodell - A 1 - Normalbetrieb

                 
        

Arbeitszeitmodell - Normalbetrieb

        

Betriebszeit

Montag bis Freitag

        

Kernzeit

Dieses Arbeitszeitmodell hat keine Kernzeit.

        

Normalarbeitszeit

07.15 Uhr - 15.00 Uhr

        

Rahmenarbeitszeit *

06.30 Uhr - 19.45 Uhr

        

Sollarbeitszeit

7,0 Stunden pro Tag.

        

Pausen

45 Minuten unbezahlt

        

Wird eine abweichende Rahmenarbeitszeit aus betrieblichen Gründen in einzelnen Bereichen benötigt, so muss diese entsprechend über die Personalabteilung beantragt und mit dem Betriebsrat vereinbart werden.

        

…“    

5

Die zwischen der Beklagten und dem am Standort Hamburg gebildeten Betriebsrat geschlossene „Betriebsvereinbarung Betriebsruhe im Kalenderjahr 2012“ regelte ua.:

        

3.    

Betriebsruhe

        

 3.1   

Betriebsruhetage, Zeitausgleich

                 

Es wird vereinbart, dass der Betrieb an folgenden Tagen ruht:

                 

Samstag1),

07.04.2012

                 

Montag,

30.04.2012

                 

Freitag,

18.05.2012 bis Samstag1), 19.05.2012

                 

Montag,

24.12.2012 bis Montag, 31.12.2012

                 

Die an den Betriebsruhetagen ausfallende Arbeitszeit ergibt sich aus der individuellen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Am 24.12. (Heiligabend) und am 31.12. (Silvester) beträgt die Ausfallzeit jedoch nur 5,5 Stunden pro Arbeitstag, soweit im Arbeitsvertrag keine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist.

                 

Der Zeitausgleich für die oben genannten Tage der Betriebsruhe kann durch Tarifurlaub oder durch Entnahme von Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto erfolgen.

                 

…“    

6

Entsprechende Betriebsvereinbarungen hatten die Betriebsparteien bereits für die Jahre 2001 bis 2011 geschlossen. Im Jahr 2013 kam es nicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Betriebsruhe für den 24. und 31. Dezember.

7

Der Kläger nahm am 24. und 31. Dezember 2013 bezahlten Freizeitausgleich in Anspruch. Die Beklagte brachte im Arbeitszeitkonto des Klägers für diese Tage eine Soll-Arbeitszeit von jeweils sechs Stunden in Ansatz, indem sie entsprechende Minusbeträge in der für den Kläger geführten Zeitnachweisliste Dezember 2013 auswies.

8

Mit der am 22. September 2014 eingereichten Klage verlangt der Kläger, nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung, die Gutschrift von jeweils 0,5 Zeitstunden für den 24. und den 31. Dezember 2013 auf seinem Arbeitszeitkonto. Er hat geltend gemacht, die Soll-Arbeitszeit habe an diesen Tagen lediglich 5,5 Stunden betragen. § 2 Nr. 2.17 BV Arbeitszeit verstoße gegen den Tarifvertrag, indem die Bestimmung zur Ermittlung der Soll-Arbeitszeit und Dauer seiner Fehlzeit am 24. und 31. Dezember 2013 auf die Normalarbeitszeit von 07:15 Uhr bis 15:00 Uhr abstelle. § 3 Nr. 9 MTV gebe am 24. und 31. Dezember zwingend als Arbeitszeitende 13:00 Uhr vor und begrenze den Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien. Nach Abzug von 15 Minuten Pause ergebe sich eine Soll-Arbeitszeit von nur 5,5 Stunden.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für Dezember 2013 1,0 Arbeitsstunde gutzuschreiben.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe am 24. und 31. Dezember 2013 Arbeitsleistungen im Umfang von jeweils sechs Stunden geschuldet.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

13

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere streitgegenständlich hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

14

1. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 - Rn. 12; 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 33; 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 10; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 14, 16).

15

2. Die Beklagte führt für den Kläger ein Zeitkonto, auf dem die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann. An welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll, kommt zwar im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck, kann aber unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Zeitnachweisliste durch Auslegung ermittelt werden. Danach begehrt der Kläger die Korrektur des im Arbeitszeitkonto ausgewiesenen Saldos durch Gutschrift einer Stunde.

16

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto verlangen.

17

1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands(zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 20). Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbrachte oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 22; 21. August 2013 - 5 AZR 872/12 - Rn. 9).

18

2. Der Kläger erhält ein verstetigtes Monatsentgelt, dessen Zahlung für Dezember 2013 zwischen den Parteien außer Streit steht. Er hat am 24. und 31. Dezember 2013 keine Arbeitsleistung erbracht. Die Beklagte hat für beide Tage zu Recht eine Soll-Arbeitszeit von jeweils sechs Stunden und nicht nur 5,5 Stunden in Ansatz gebracht. Es bestand keine normative oder einzelvertragliche Regelung, aufgrund derer die Arbeitspflicht des Klägers hinsichtlich der in Ansatz gebrachten sechs Soll-Arbeitsstunden als erfüllt galt. Infolgedessen war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers, wie von ihm beansprucht, ohne Arbeitsleistung jeweils 0,5 Stunden gutzuschreiben.

19

a) Der 24. und 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage. Sie fielen im Jahr 2013 auf Werktage.

20

b) Eine von dem im Arbeitsverhältnis geltenden Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (vgl. BAG GS 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - zu B IV der Gründe, BAGE 8, 285; 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14, BAGE 141, 144) abweichende Vergütungspflicht des Arbeitgebers wird für den 24. und 31. Dezember ausschließlich durch § 3 Nr. 9 Abs. 2 MTV begründet. Danach sind nur die an diesen Tagen über eine geleistete Arbeitszeit von sechs Stunden hinausgehenden und deshalb - ausgehend von der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit - ausfallenden Stunden zu vergüten. Ausschließlich für diese Stunden regelt § 3 Nr. 9 Abs. 2 MTV einen tariflichen Entgeltfortzahlungsanspruch.

21

c) Aus § 3 Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 MTV folgt nicht, dass die Arbeitspflicht des Klägers hinsichtlich eines Teils der in Ansatz gebrachten sechs Soll-Arbeitsstunden iHv. 0,5 Arbeitsstunden als erfüllt gilt.

22

aa) § 3 Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MTV begrenzt am 24. und am 31. Dezember den zeitlichen Umfang der geschuldeten Arbeitszeit, abweichend von der an anderen Werktagen geltenden Soll-Arbeitszeit von sieben Stunden (§ 3 Nr. 1.1 a., § 3 Nr. 4.1 MTV iVm. § 2 Nr. 2.1, Nr. 2.4, § 4 Nr. 4 BV Arbeitszeit), auf jeweils sechs Stunden. Die Tarifnorm untersagt dem Arbeitgeber am 24. und am 31. Dezember Arbeitsleistung im Umfang von mehr als sechs Stunden zu fordern. Sie begründet jedoch - für sich genommen - hinsichtlich der ausgefallenen Arbeitsstunden keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers, denn die Tarifbestimmung setzt gleichzeitig die Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken, § 297 BGB (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 14, BAGE 151, 45 zu den nach § 4 ArbZG einzuhaltenden gesetzlichen Mindestpausen).

23

bb) Nicht entscheidungserheblich ist, ob § 3 Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MTV für den 24. und 31. Dezember ein tarifliches Beschäftigungsverbot nach 13:00 Uhr regelt und insoweit den Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien begrenzt (zu den Anforderungen an ein gesetzliches Beschäftigungsverbot vgl. BAG 18. März 2009 - 5 AZR 192/08 - Rn. 15, BAGE 130, 29; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 31).

24

(1) Auch bei einem Verständnis in diesem Sinne begründete die tarifliche Regelung keinen Vergütungsanspruch für ausfallende Arbeitsstunden, sondern schlösse, wie § 3 Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MTV, lediglich das Recht des Arbeitgebers, Arbeitsleistung zu verlangen, sowie die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers aus.

25

(2) Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, ob die BV Arbeitszeit - wie der Kläger meint - im Widerspruch zu § 3 Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MTV auch für den 24. und 31. Dezember die Normalarbeitszeit von 07:15 Uhr bis 15:00 Uhr und/oder die „Rahmenarbeitszeit“ zwischen 06:30 Uhr und 19:45 Uhr - iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als Zeitraum festlegt, in dem der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen kann und der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten verlangen kann(vgl. BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 24). Selbst wenn die Betriebsparteien die Grenzen der ihnen in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG eingeräumten Regelungsbefugnis überschritten hätten, ließe dies die vergütungsrechtliche Position des Klägers unberührt und begründete keinen Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Zeitgutschrift.

26

3. Im Einklang mit § 3 Nr. 9 MTV dient nach § 2 Nr. 2.17 BV Arbeitszeit die in den Arbeitszeitmodellen festgelegte „Normalarbeitszeit“ (§ 2 Nr. 2.4, § 4 BV Arbeitszeit)auch für den 24. und 31. Dezember als Grundlage zur Ermittlung von bezahlten und unbezahlten Fehlzeiten. Dabei regelt § 2 Nr. 2.17 BV Arbeitszeit nicht den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung, sondern bezieht sich auf die Normalarbeitszeit lediglich als Rechengröße. Dies ergibt die Auslegung der BV Arbeitszeit. Hierfür spricht vor allem der Wortlaut, wonach die Normalarbeitszeit „zur Ermittlung“ bezahlter und unbezahlter Fehlzeiten dient. Zudem verbietet die gebotene gesetzeskonforme Auslegung der BV Arbeitszeit (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 40/12 - Rn. 25) die Annahme, § 2 Nr. 2.17 BV Arbeitszeit betreffe die vergütungspflichtige Arbeitszeit und erweitere im Widerspruch zu § 3 Nr. 9 MTV den Umfang der am 24. und am 31. Dezember geschuldeten Arbeitsleistung. Der MTV regelt für den 24. und 31. Dezember in § 3 Nr. 9 Abs. 1 und Abs. 2 MTV den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung und die vergütungsrechtliche Behandlung ausfallender Arbeitsstunden abschließend. Ein durch die Betriebsparteien auszufüllender Gestaltungsspielraum verbleibt nicht.

27

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Weber    

        

    Volk     

        

        

        

    Feldmeier     

        

    Reinders    

                 

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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 07. Apr. 2017 - 26 Ca 1506/16

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(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

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(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)