Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 28.07.2015 - 1 Ca 215/14 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD-V VKA i. V. m. der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zu §§ 22 ff. BAT-O und ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9 c Stufe 6 TVöD-V VKA zu vergüten.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Klägerin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Fassung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V VKA).

2

Die 1960 geborene Klägerin nahm zum 15.08.1983 beim Rat der Stadt B-Stadt eine Beschäftigung als Steno-Sachbearbeiterin auf. Zum 01.01.1988 wechselte sie gemäß Änderungsvertrag vom selben Tag auf die Position einer Leitenden Mitarbeiterin für Jugendfragen. An die Stelle des Rates der Stadt B-Stadt trat später die Hansestadt B-Stadt.

3

Diese setzte die Klägerin ab dem 01.01.2005 in der seinerzeit zusammen mit der Agentur für Arbeit gebildeten Arbeitsgemeinschaft, sog. ARGE (vgl. § 44 b SGB II a. F.) ein. Die Klägerin erhielt zunächst die Vergütung der Vergütungsgruppe (VergGr.) V b BAT-O. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme dem einschlägigen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes. Mit dem Inkrafttreten des TVöD-V VKA wechselte die Klägerin in die Entgeltgruppe (EG) 9 Stufe 5. Die Klägerin war im Arbeitgeberservice des Jobcenters tätig. Dort war sie mit der Arbeitsvermittlung für Arbeitgeberkunden einschließlich der Entscheidung über Förderungsanträge befasst.

4

In den Jahren 2007 bis 2009 bildete sich die Klägerin berufsbegleitend zur Verwaltungsfachwirtin weiter.

5

Nachdem die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung ihrer Eingruppierung gestellt hatte, gruppierte die Hansestadt B-Stadt sie ausweislich des Schreibens vom 15.08.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 in die VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT-O (= EG 9 TVöD-V VKA) um.

6

Am 04.09.2011 trat das Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12.07.2010 (Landkreisneuordnungsgesetz - LNOG M-V) in Kraft, mit dem das Jobcenter der Hansestadt B-Stadt auf den Beklagten überging. Zugleich gingen gemäß § 27 Abs. 3 LNOG M-V die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer auf den Beklagten über, die ausschließlich mit den übergegangenen Aufgaben betraut waren. Das betraf auch die Klägerin.

7

Der Beklagte stufte die Klägerin zum 01.10.2012 nach Ablauf der fünfjährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 5 in die EG 9 Stufe 6 TVöD-V VKA um und zahlte das entsprechende Entgelt.

8

Seit dem 01.01.2013 ist der gesamte Landkreis als zugelassener kommunaler Träger im Sinne der §§ 6 ff. SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aus diesem Anlass fasste der Beklagte die bis dahin fortbestehenden gemeinsamen Einrichtungen B-Stadt und Rügen sowie das kommunale Jobcenter Nordvorpommern, für das die Option der ausschließlich kommunalen Trägerschaft schon seit Januar 2012 galt, organisatorisch zusammen.

9

Aus diesem Anlass erstellte der Beklagte für die Klägerin am 05.06.2013 rückwirkend zum 01.01.2013 eine Stellenbeschreibung mit dem folgenden Inhalt:

10

"…

11

Funktionsbezeichnung
Personalserviceberater für Arbeitgeber

       

Der/die Stelleninhaber/in ist unmittelbar unterstellt
Teamleiter Personalservice für Arbeitgeber

…       

Der/die Stelleninhaber/in hat folgende Befugnisse/Verantwortung
Unterschriftsbefugnis

12

Arbeitsbeschreibung

13

lfd. Nr.    

Einzeltätigkeiten           

Zeitanteil in %   

1.




2.



3.





4.

5.       

Personalservice bewerberorientiert
Bewerbergespräche mit potentiell geeigneten Bewerbern
Bewerbungsgespräche mit Ausbildungsbewerbern
Durchführung von bewerberorientierten Vermittlungsaktivitäten unter Berücksichtigung des individuellen Integrationsplans
Beratung und Entscheidung über Eingliederungsleistungen
Personalservice stellenorientiert
Akquisition von Arbeits- und Ausbildungsstellen sowie sonstigen Beschäftigungsmöglichkeiten
Personalservice (Vorauswahl/Präsentation von potentiell geeigneten Bewerbern)
Beratung und Entscheidung über Eingliederungsleistungen
Beratung der Arbeitgeberkunden
Beratung zur Qualifizierung und Entwicklung von bereits beschäftigten Mitarbeitern
Kontaktpflege mit Wirtschaftsunternehmen
Beratung zur Akquisition von Ausbildungsbewerbern
Beratung zu ausbildungsbegleitenden Hilfen usw.
Organisation von Aktionen, Börsen usw.
Beratung von Arbeitnehmerkunden zu weitergehenden sozialen Fragestellungen der Bedarfsgemeinschaft

Bedarfsermittlung und Zusammenarbeit mit Dritten
Ermittlung der Bedarfe vorgeschalteter, begleitender oder zusätzlicher Angebote
Erstellung von Analysen, Statistiken
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen/Behörden/Trägern/
Kammern/Netzwerkarbeit (z. B. Wirtestammtisch)

30




20



30





8

12

14

Qualifikation für den Arbeitsplatz

15

Ausbildung
Verwaltungsausbildung für den gehobenen Dienst

sonstige erforderliche Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Grundkenntnisse in der Geschäftspolitik und der strategischen Ziele der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Grundkenntnisse der Steuerlogistik SGB II
Grundkenntnisse der Aufgaben und Strukturen im Rechtskreis SGB II
Fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren einschl. der relevanten Rechtsgrundlagen im Rechtskreis SGB II
Fundierte Kenntnisse des regionalen Arbeitsmarktes und Ausbildungsmarktes
Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen
Führerschein

16

…"

17

Der Beklagte bewertete die Stelle der Klägerin nunmehr mit der VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT-O und zahlte der Klägerin ab Januar 2013 nur noch das Entgelt der EG 9 Stufe 5 TVöD-V VKA statt Stufe 6. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Schreiben von 27.06.2013 und bat den Beklagten um Überprüfung der Stufenzuordnung. Der Beklagte wies das mit Schreiben vom 06.03.2014 zurück und hielt an der Eingruppierung in der VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT-O fest. Mit der Klage vom 13.06.2014 hat die Klägerin ihr Begehren gerichtlich weiterverfolgt. Ab Januar 2017 erhält sie das Entgelt der EG 9 a Stufe 5 TVöD-V VKA.

18

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe sie zum 01.01.2013 unberechtigt herabgestuft, obwohl sie unverändert dieselbe Tätigkeit ausübe. Ihre einzelnen Aufgaben seien zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 BAT-O zusammenzufassen. Dieser Arbeitsvorgang erfülle das Tarifmerkmal „besonders verantwortungsvoll“. Die Herabgruppierung verstoße zudem gegen § 27 Abs. 4 Satz 4 LNOG M-V, nach dem die bis zum Tag vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse erworbene Rechtsstellung der Arbeitnehmer gewahrt bleibe. Selbst wenn der Beklagte der Klägerin eine niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen hätte, was aber bestritten werde, so wäre jedenfalls diese Maßnahme mangels Zustimmung des Personalrats nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V unwirksam.

19

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt

20

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2013 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD-V VKA entsprechend der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zu § 22 BAT-O einzugruppieren und zu vergüten.

21

Der Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Es handele sich nicht um eine Rückgruppierung, weil sich der Aufgabenbereich verkleinert habe. Der Beklagte habe der Klägerin im Rahmen seines Direktionsrechts eine andere Tätigkeit übertragen können, da die Eingruppierung als solche hiervon nicht berührt worden sei. Dass dadurch die Endstufe 6 wegfalle, sei unerheblich. Schon nach dem alten Tarifrecht sei es zulässig gewesen, einen Arbeitnehmer durch Direktionsrecht von einer Fallgruppe mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in eine solche ohne Bewährungsaufstieg umzusetzen. Im Übrigen sei eine Stufenkorrektur nicht nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung zu behandeln, da sich die Vergütungsgruppe nicht ändere.

24

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht besonders verantwortungsvoll im tariflichen Sinne. Der in § 27 LNOG M-V verankerte Bestandsschutz stehe der Rückgruppierung nicht entgegen, da er die Tarifautomatik nicht außer Kraft setze. Auf die Zustimmung des Personalrats komme es nicht an.

25

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie weist nochmals darauf hin, dass sich ihr Aufgabengebiet zum Januar 2013 gerade nicht verändert habe. Der Beklagte habe dies zwar behauptet, aber keine konkreten Tatsachen hierzu vorgetragen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund vom 28.07.2015 - 1 Ca 215/14 - festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD-V VKA in Verbindung mit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zu §§ 22 ff. BAT-O und ab dem 01.01.2017 nach Entgeltgruppe 9 c Stufe 6 TVöD-V VKA zu vergüten.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

30

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Es sei zwar fälschlicherweise von einer korrigierenden Rückgruppierung ausgegangen, habe aber zu Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht besonders verantwortungsvoll im tariflichen Sinne sei. Maßstab sei die schon in der Ausgangsvergütungsgruppe geforderte Verantwortung. Die Verantwortlichkeit der Klägerin hebe sich hiervon nicht gewichtig und beträchtlich ab. Die Klägerin habe keine Umstände hierfür vorgetragen. Zudem sei sie einem Teamleiter unterstellt, der die Mitarbeiter fachlich anleite, Grundsatzangelegenheiten kläre, schwierigste Sachverhalte entscheide usw.

31

Einzuräumen sei allerdings, dass sich die Tätigkeit der Klägerin seit 2011 nicht wesentlich geändert habe.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

34

Die Klägerin hat über den 31.12.2012 hinaus einen Anspruch nach § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 TVöD-V VKA auf die Vergütung der EG 9 Stufe 6 bzw. nach Änderung des Tarifvertrages zum 01.01.2017 einen Anspruch auf die Vergütung der EG 9 c Stufe 6 TVöD-V VKA.

35

I. Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2016

36

Der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbare TVöD-V VKA enthält, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgende Bestimmungen:

37

"…

38

§ 15
Tabellenentgelt

39

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

40

§ 16
Stufen der Entgelttabelle

41

(1) 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.

42

(3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

43

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

44

2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.

45

Anhang zu § 16
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

I.

46

(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe

47


c) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

48

- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
ohne Aufstieg nach IVb,
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus Vc,

49

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) gilt § 22 BAT-O bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) über den 30.09.2005 hinaus fort. Bei Eingruppierungen zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung sind die Vergütungsgruppen gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Anlage 3 wie folgt den Entgeltgruppen zuzuordnen:

50

"…

51

Anlage 3
Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungvorgänge/VKA

52

Entgelt-gruppe

Vergütungsgruppe

Lohngruppe

       

       

       

9       

IV b ohne Aufstieg nach IV a
V b mit Aufstieg nach IV b
V b ohne Aufstieg nach IV b (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

       

       

       

       

53

…“

54

Die hier maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften des BAT-O haben folgenden Wortlaut:

55

"…
§ 22 Eingruppierung(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

56

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

57

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

58

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

59

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 2 oder 3 abweichendes Maß bestimmt, gilt dieses.

60

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

61

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

62

Protokollnotizen zu Abs. 2

63

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

64

2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabs. 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

65

Anlage 1 a (VKA)

66

67

Vergütungsgruppe IV b

68

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

69

70

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist,

71

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b.

72

Vergütungsgruppe V b

73

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

74

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

75

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

76

…"

77

Die Eingruppierung ist ein Akt der Rechtsanwendung, bei dem eine bestimmte Tätigkeit in ein abstraktes Vergütungsschema eingeordnet wird, indem die dort zu einzelnen Entgeltgruppen aufgestellten abstrakten Merkmale mit den Anforderungen verglichen werden, die die zu bewertende Tätigkeit an den sie ausführenden Arbeitnehmer stellt (BAG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 45, juris; BAG, Beschluss vom 16. März 2016 - 4 ABR 32/14 - Rn. 23 = NZA 2016, 1286). Ist bei der Rechtsanwendung ein Fehler unterlaufen, ist es regelmäßig zulässig, diesen zu korrigieren. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren (BAG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 46; BAG, Urteil vom 04. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19 = ZTR 2013, 83).

78

Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG, Urteil vom 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18, juris = ZTR 2013, 615). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dem Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (BAG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 46, juris; BAG, Urteil vom 05. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 12, juris = ZTR 2014, 530).

79

Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt und nicht auf einer rechtsgestaltenden Entscheidung, z. B. einer Ermessensausübung, beruht (BAG, Urteil vom 05. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 13, juris = ZTR 2014, 530). Soweit die Stufenberechnung davon abhängt, in welcher Entgeltgruppe der Arbeitnehmer eingruppiert ist, handelt es sich ebenso wie bei einer Korrektur der Vergütungs-/Entgeltgruppe ausschließlich um einen Akt der Rechtsanwendung. Für eine Berichtigung der Vergütungsgruppenzuordnung gelten auch dann die gleichen Maßstäbe, wenn sie im Ergebnis nicht zu einer Änderung der Entgeltgruppe, sondern zu einer Änderung der Stufe führt. Ausgangspunkt ist stets die tarifrechtliche Neubewertung der Tätigkeit anhand der Entgeltordnung. Welcher Entgeltbestandteil hiervon letztlich betroffen ist, hat keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Korrektur und die dafür geltenden Grundsätze, insbesondere die prozessuale Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.

80

Für die Eingruppierung ist die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgeblich (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O). Diese hat sich bei der Klägerin seit 2011 nicht wesentlich verändert. Der Beklagte hat diese Tätigkeit jedoch zum 01.01.2013 neu bewertet und die Klägerin dementsprechend von der Stufe 6 auf die Stufe 5 zurückgestuft.

81

Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die Arbeitsvorgänge erfüllen.

82

1. Arbeitsvorgänge

83

Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (z. B. BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 35, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Es ist möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet (BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 36, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644; BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 18, juris = NZA-RR 2015, 479).

84

Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O.

85

Unter dem Blickwinkel des Arbeitsergebnisses ist es nicht möglich, die Aufgaben der Klägerin in einen bewerberorientierten, einen stellenorientierten und einen arbeitgeberorientierten Service aufzuteilen. Die Klägerin ist in erster Linie Ansprechpartnerin für die Arbeitgeber der von ihr betreuten Branchen und Gebiete. Zwar steht sie darüber hinaus auch mit den Arbeitsuchenden sowie anderen Institutionen und Behörden in Kontakt. Dieser Kontakt allein führt jedoch noch nicht zu einem Ergebnis ihrer Arbeit. Ziel ihrer Tätigkeit ist es vielmehr, Arbeitgeber und Arbeitsuchende zusammenzubringen, ggf. mithilfe finanzieller Unterstützung oder unter Einbeziehung von Dritten. Das Führen eines Bewerbungsgesprächs ist noch kein Arbeitsergebnis, das vergleichbar ist mit den in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O genannten Beispielen (unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz etc.). Das Bewerbungsgespräch dient zunächst der Feststellung, ob der Arbeitsuchende für den angebotenen Arbeitsplatz geeignet erscheint und aufgrund dessen eine Vermittlung erfolgreich sein könnte. Ein Ergebnis, das von den anderen Aufgaben trennbar ist, liegt damit noch nicht vor. Der Vorgang ist gerade nicht abgeschlossen. Die Vermittlungsbemühungen sind an dieser Stelle nicht zu Ende, sondern stehen am Anfang. Abgeschlossen ist der Vorgang erst dann, wenn ein Bewerber erfolgreich vermittelt ist und die Klägerin im Zusammenhang damit - soweit notwendig - über Eingliederungsleistungen oder sonstige Zuwendungen entschieden hat. Die Bewilligung solcher Leistungen kann nicht sinnvoll von den übrigen Vermittlungsbemühungen getrennt werden. Die Klägerin muss während des gesamten Vermittlungsvorgangs prüfen, ob eine finanzielle Unterstützung notwendig ist und in welcher Höhe diese zu gewähren ist. Ebenso muss sie während des gesamten Prozesses das Anforderungsprofil des Arbeitgebers und die Qualifikation des oder der in Frage kommenden Arbeitsuchenden im Blick behalten. Das gilt gleichermaßen für evtl. in Betracht kommende Qualifizierungsmaßnahmen. Soweit die Klägerin im Außendienst tätig ist und dort Kontakte zu Arbeitgebern herstellt und pflegt sowie Netzwerkarbeit betreibt, liegt noch kein eigenständiges, abgrenzbares Arbeitsergebnis vor. Es handelt sich nur um einzelne, notwendige Schritte, um einen Vermittlungsvorgang letztlich erfolgreich abschließen zu können.

86

2. Tätigkeitsmerkmale

87

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen V b bis III BAT-O bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen.

88

Wird ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen, genügt es nicht, lediglich die Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Das allein lässt noch keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich eine Tätigkeit aus der Ausgangsvergütungsgruppe heraushebt. Deshalb ist darzulegen, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsgruppe abhebt. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris = öAT 2016, 168; BAG, Urteil vom 18. November 2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 16, juris = ZTR 2016, 320; BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35, juris = NZA-RR 2015, 427).

89

Im Falle der korrigierenden Rückgruppierung trägt der Arbeitgeber hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Stellt er ein bestimmtes Heraushebungsmerkmal in Abrede, muss er in Form eines wertenden Vergleichs zwischen den jeweiligen Vergütungsgruppen darlegen, weshalb das Heraushebungsmerkmal nicht erfüllt ist. Das Heraushebungsmerkmal ist den Anforderungen der vorhergehenden Vergütungsgruppe gegenüberzustellen.

90

a) Vergütungsgruppe V b BAT-O/VKA (Ausgangsfallgruppe)

91

In der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

92

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse sind regelmäßig solche eines Fachhochschulstudiums. Der Angestellte mit Fachhochschulabschluss wird bei Eintritt in den öffentlichen Dienst als Berufsanfänger in der Regel nach Vergütungsgruppe V b BAT vergütet (BAG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 4 AZR 645/04 - Rn. 27, juris = ZTR 2006, 491; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. Mai 2009 - 5 Sa 266/08 - Rn. 35, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 04. Februar 1997 - 16 Sa 1554/96 - Rn. 37, juris = ZTR 1997, 325; LAG Hessen, Urteil vom 20. Februar 1996 - 9 Sa 1135/95 - Rn. 27, juris = EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr V b Nr. 8).

93

Die Tätigkeit der Klägerin, die als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten ist, erfordert eine dem Fachhochschulabschluss entsprechende Qualifikation. Das ergibt sich schon aus der Stellenbeschreibung des Beklagten vom 05.06.2013. Danach benötigt der Stelleninhaber eine Ausbildung für den gehobenen Dienst.

94

Eine selbstständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (z. B. BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 42, juris = ZTR 2012, 440).

95

Die Klägerin erbringt selbstständige Leistungen im Tarifsinne. Sie verfügt bei der Bewilligung von Eingliederungszuschüssen über erhebliche Beurteilungs- und Ermessensspielräume. Die Klägerin hat bei der Entscheidung abzuwägen, ob und in welchem Umfang sie den Wünschen des Arbeitgebers nachkommen und finanzielle Mittel für die Vermittlung eines Arbeitsuchenden bereitstellen kann. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Vermittlungsbemühungen einschätzen, was eine Verknüpfung verschiedener sachlicher und rechtlicher Gesichtspunkte erfordert.

96

b) Vergütungsgruppe IV b BAT-O/VKA (1. Heraushebungsstufe)

97

In der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

98

Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden; dabei kann Mitverantwortung ausreichen und die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich sein. Die dem Angestellten übertragene Verantwortung muss beträchtlicher, gewichtiger sein als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Angestellten der Vergütungsgruppe V b BAT-O/VKA obliegt ("Normalverantwortung"). Die Verantwortung kann sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate u. Ä. beziehen. Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 26, juris = ZTR 2015, 642 zu einer Sachbearbeiterin mit Aufgaben der "Wirtschaftlichen Sozialhilfe" nach dem SGB XII mit einer Anordnungsbefugnis bis zu € 1.500,- je Fall, bei der das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" vorlag).

99

Wenn auch das Merkmal "Verantwortung" in der Ausgangsfallgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA nicht ausdrücklich erwähnt ist, so ergibt sich daraus nicht, dass Beschäftigte in dieser Vergütungsgruppe keine Verantwortung zu tragen hätten. Erfordert eine Tätigkeit die Fachkenntnisse einer Fachhochschul- oder ähnlichen Ausbildung sowie selbstständige Leistungen mit den entsprechenden Beurteilungs- und Ermessensspielräumen, ergibt sich daraus zwangsläufig die Verpflichtung, in gewissem Umfang für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben einstehen zu müssen. Auszugehen ist von der Verantwortung, die einem einschlägig ausgebildeten Berufsanfänger nach Abschluss der Einarbeitungszeit regelmäßig übertragen werden kann. In welchem Umfang ein Arbeitnehmer verantwortlich ist, kann u. a. von dem Ausmaß der Kontrolle durch Vorgesetzte abhängen. Je umfangreicher ein Vorgesetzter die Entscheidungen seiner Mitarbeiter zu prüfen hat desto mehr Verantwortung verbleibt bei ihm. Je weniger ein Mitarbeiter der Kontrolle unterliegt und je größer seine Entscheidungsbefugnisse sind desto eher hat er selbst und nicht ein anderer dafür einzustehen, wenn er Fehler macht.

100

Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass sich der Arbeitsvorgang der Klägerin hinsichtlich der Verantwortung noch im Bereich der Ausgangsfallgruppe bewegt und eben nicht heraushebt. Es fehlt schon an einer Darstellung der Verantwortung, die üblicherweise mit einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA verbunden ist. Der Beklagte hat die Verantwortung der Klägerin nicht derjenigen der Ausgangsfallgruppe vergleichsweise gegenübergestellt. Er hat nicht dargestellt, bei welchen Entscheidungen die Klägerin in welchem Umfang selbst die Verantwortung trägt und in welchem Umfang sie bei anderen Mitarbeitern, insbesondere Vorgesetzten, liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin über erhebliche Geldbeträge entscheidet. Gemäß Stellenbeschreibung verfügt sie über Unterschriftsbefugnis. Die Entscheidungen trifft sie weitgehend allein, ohne die Zustimmung ihres Teamleiters einholen zu müssen. Die von ihr verfügten Bescheide werden im Regelfall nicht mehr sachlich geprüft, sondern nur noch ausgefertigt und versandt. Evtl. Fehler fallen auf die Klägerin zurück, ohne dass sie sich auf die Verantwortlichkeit ihres Teamleiters berufen kann.

101

II. Zeitraum ab Januar 2017

102

Ab dem 01.01.2017 richtet sich die Eingruppierung und Einstufung der Klägerin nach den folgenden, neu gefassten Bestimmungen des TVöD-V VKA:

103

"…

104

§ 12
Eingruppierung

105

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

106

(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

107

Protokollerklärung zu Absatz 2:

108

1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

109

Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)

110

Teil A
Allgemeiner Teil
I.
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

111

112

Entgeltgruppe 9b

113

1. …
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

114

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

115

Entgeltgruppe 9c

116

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
…"

117

Danach ist die Klägerin nunmehr der EG 9 c TVöD-V VKA zugeordnet. Die hier maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale und Eingruppierungsvorschriften haben sich inhaltlich nicht geändert. Die Stufe ändert sich nicht. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend.

118

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. März 2017 - 5 Sa 227/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. März 2017 - 5 Sa 227/15

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. März 2017 - 5 Sa 227/15 zitiert 5 §§.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. März 2017 - 5 Sa 227/15 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. März 2017 - 5 Sa 227/15 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Nov. 2016 - 6 AZR 487/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juli 2015 - 5 Sa 1434/14 E - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. März 2016 - 4 AZR 502/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufg

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 16. März 2016 - 4 ABR 32/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2013 - 3 TaBV 7/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Dez. 2015 - 4 AZR 11/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Nov. 2015 - 4 AZR 605/13

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Mai 2013 - 13 Sa 5/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. März 2015 - 4 AZR 59/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2012 - 12 Sa 1796/11 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. März 2015 - 4 AZR 702/12

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - H 6 Sa 102/11 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Jan. 2015 - 4 AZR 253/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 247/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 05. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewies

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. März 2013 - 4 AZR 521/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2011 - 13 Sa 1313/10 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Be

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. März 2012 - 4 AZR 266/10

bei uns veröffentlicht am 21.03.2012

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Januar 2010 - 3 Sa 61/09 - insoweit aufgehoben, als es unter Zurückweisung der Beru
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. März 2017 - 5 Sa 227/15.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Feb. 2018 - 5 Sa 224/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20.07.2016 - 3 Ca 77/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tr

Referenzen

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juli 2015 - 5 Sa 1434/14 E - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. September 2014 - 9 Ca 42/14 E - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers im Rahmen einer sog. korrigierenden Rückgruppierung.

2

Der Kläger hat an der Universität des Saarlandes ua. angewandte neuere Sprachwissenschaften sowie Dolmetschen und Übersetzen in den Fremdsprachen Französisch und Italienisch studiert. Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums erlangte er den akademischen Grad eines Diplom-Übersetzers.

3

Unter dem 11. August 2008 schloss er mit dem beklagten Land einen bis zum 31. Oktober 2010 befristeten Arbeitsvertrag. Demnach wurde der Kläger ab dem 18. August 2008 als vollbeschäftigte Lehrkraft für Französisch und Italienisch eingestellt. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

        

㤠2

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

➢       

der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

        

➢       

der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sowie

        

➢       

die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen

        

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Niedersachsen jeweils gilt.

        

…       

        

§ 4

        

Für die Eingruppierung gilt der Eingruppierungserlass des Nds. Kultusministeriums in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.

        

Der Beschäftigte ist danach in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.

        

…       

        

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).“

4

Bei dem in Bezug genommenen Eingruppierungserlass handelt es sich um den Runderlass des Kultusministeriums vom 15. Januar 1996 (- 104-03 211/11 (64) -) bezüglich der Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (im Folgenden Eingruppierungserlass). Dieser lautet in der Fassung vom 2. Februar 1998 auszugsweise wie folgt:

        

„2.2 Für den Begriff ‚abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung‘ gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT.

        

Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Künstlerisch-wissenschaftliche Hochschulen und Fachhochschulen werden somit von der Begriffsbestimmung nicht erfasst.

        

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. …

        

2.3 Die in der Anlage in den Merkmalen … 42.1 … genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals in der nächstniedrigeren VergGr. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine VergGr. höhergruppiert. Gegenüber der VergGr. II a gilt hierbei die VergGr. III als nächstniedrigere VergGr.

        

…       

        

Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. …

        

Anlage

        

…       

        

IV. Lehrkräfte an Gymnasien

                 

VergGr.

        

…       

        
        

42. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten,

        
        

42.1. mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule

II a   

        

nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr.

I b     

        

…       

        
        

42.3. mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten mindestens sechssemestrigen abgeschlossenen Hochschulstudium als Diplom-Dolmetscherin oder Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzerin oder Diplom-Übersetzer

III     

        

nach mindestens einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr.

II b   

        

…“    

        
5

Die arbeitsvertraglich ergänzend in Bezug genommene Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder ordnet für Lehrkräfte die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O den Entgeltgruppen nach dem Vergütungssystem des TV-L zu. Dabei unterscheidet sie zwischen Lehrkräften, welche die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog. „Erfüller“) und Lehrkräften, bei denen dies nicht der Fall ist (sog. „Nichterfüller“). Die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder lautet auszugsweise wie folgt:

        

Entgelt-

Eingruppierung

Eingruppierung

        

gruppe

Lehrkräfte ‚Erfüller‘

Lehrkräfte ‚Nichterfüller‘

                 

Vergütungsgruppe

Vergütungsgruppe

        

…       

                 
        

13    

IIa     

IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib

        

12    

-       

III mit Aufstieg nach IIa

                          

IIb mit Aufstieg nach IIa

        

11    

III     

IIb ohne Aufstieg nach IIa

                          

III ohne Aufstieg nach IIa

                          

IVa mit Aufstieg nach III“

6

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 1. November 2010 unbefristet als Lehrkraft an einem Gymnasium eingestellt werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass für das Arbeitsverhältnis der schriftliche Arbeitsvertrag maßgeblich sei, welcher vor Dienstantritt zu unterzeichnen sei. Dem Vertragsentwurf könne entnommen werden, dass er weiterhin in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert sei. Der unter dem 28. Oktober 2010 ausgefertigte Vertrag entspricht in § 3 hinsichtlich der Eingruppierungsregelungen denen in § 4 des Arbeitsvertrags vom 11. August 2008. Dementsprechend schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag.

7

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Diesen leitete die Landesschulbehörde befürwortend an das Kultusministerium weiter. Dieses sah in seiner Antwort an die Landesschulbehörde vom 13. Januar 2011 jedoch die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht als gegeben an. Zudem sei die Tätigkeit des Klägers nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass nur der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen. Mit Schreiben vom 28. April 2011 wurde dem Kläger durch die Landesschulbehörde die Ablehnung der Verbeamtung und die Ansicht des Ministeriums bezüglich der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L mitgeteilt. Die bisherige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L erfolge bis zur endgültigen Klärung unter Vorbehalt.

8

Unter dem 15. Januar 2012 bat der Kläger abermals um die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Er habe nunmehr berufsbegleitend zwei Jahre erfolgreich das Studienseminar besucht und zudem am religionspädagogischen Seminar die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts im Fach evangelische Religion im Sekundarbereich I und II erworben. Die Landesschulbehörde unterstützte gegenüber dem Kultusministerium mit Schreiben vom 29. Juni 2012 dieses Anliegen erneut und wies darauf hin, dass der Kläger ausweislich einer im Juni 2012 erstellten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen erheblich übertreffe. Eine Rückgruppierung sei bislang nicht erfolgt. Das Ministerium lehnte die Übernahme in das Beamtenverhältnis abermals ab und wies in einem Schreiben vom 18. Juli 2012 die Landesschulbehörde an, die Rückgruppierung nun unverzüglich umzusetzen.

9

Da der Schulhauptpersonalrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Rückgruppierung des Klägers verweigert hatte, rief die Landesschulbehörde gemäß § 70 NPersVG die Einigungsstelle an. Diese beschloss dem Antrag der Landesschulbehörde auf Rückgruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 11 TV-L zuzustimmen. Mit Schreiben vom 28. November 2013 teilte die Landesschulbehörde dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 18. August 2008 von der Entgeltgruppe 13 TV-L in die Entgeltgruppe 11 TV-L zurückgruppiert werde.

10

Gegen diese Rückgruppierung hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Nach seiner Auffassung ist er nach Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass iVm. der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Er habe an einer wissenschaftlichen Hochschule ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignetes Studium abgeschlossen. Entsprechend Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses stimme sein Hochschulabschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer Ersten Staatsprüfung überein. Dies gelte auch hinsichtlich der literaturwissenschaftlichen Inhalte seines Studiums.

11

Die Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass beziehe sich nur auf solche Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer, welche ihr Studium nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule, sondern an einer Fachhochschule absolviert hätten. Es handle sich gleichsam um eine Auffangvorschrift. Mit dieser werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausbildung zum Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer sowohl an einer wissenschaftlichen Hochschule als auch an einer Fachhochschule erfolgen könne. Die gesonderte Eingruppierungsregelung für Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer mit Fachhochschulstudium entspreche der Differenzierung zwischen Studien an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen nach Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses.

12

Zudem wäre eine Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L treuwidrig. Sowohl der befristete als auch der unbefristete Arbeitsvertrag hätten ausdrücklich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L vorgesehen. Er habe den Eindruck gewinnen dürfen, dass es bei dieser vertraglich vorgesehenen Eingruppierung verbleibe. Den verlangten Qualifizierungsmaßnahmen sei er nachgekommen. Das Mitteilungsschreiben vom 28. Oktober 2010 führe ausdrücklich an, dass er weiterhin in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert sei. Dies lasse darauf schließen, dass eine Überprüfung seiner Eingruppierung bereits im Jahr 2010 anlässlich der Übernahme in eine unbefristete Anstellung stattgefunden habe. Seine Qualifikation sei im Rahmen der Beurteilung geprüft worden. Hinzu komme, dass das beklagte Land zwar bereits mit Schreiben vom 28. April 2011 Zweifel an der Richtigkeit der Eingruppierung gehabt habe, eine Rückgruppierung aber erst zweieinhalb Jahre später mit Schreiben vom 28. November 2013 vorgenommen worden sei. Während dieser zweieinhalb Jahre habe er erneut einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt. Die Schulleitung habe ihm daraufhin zwar mitgeteilt, dass dieser Antrag abgelehnt worden sei. Eine Information bezüglich seiner Eingruppierung habe er in diesem Zusammenhang allerdings nicht erhalten. Daraus habe er schließen können, das beklagte Land beabsichtige mittlerweile keine Rückgruppierung mehr. Tatsächlich habe das beklagte Land vor einer Entscheidung über die Rückgruppierung bewusst den Abschluss der Weiterbildung zum Religionslehrer abgewartet. Zu berücksichtigen sei auch, dass er ursprünglich nur die Übernahme in das Beamtenverhältnis angestrebt habe. Diese sei nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich gewesen. Da er am 7. Januar 2014 dieses Lebensalter erreicht habe, könne er nunmehr die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht mehr herbeiführen. Hätte das beklagte Land die Rückgruppierung früher durchgeführt, hätte er hierauf reagieren können und ggf. die Anforderungen für das Beamtenverhältnis noch erfüllen können.

13

Der Kläger hat daher beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 18. August 2008 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen.

14

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit der von ihm angenommenen Wirksamkeit der Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L ab dem 18. August 2008 begründet. Die Angabe der Eingruppierung in den arbeitsvertraglichen Regelungen sei nicht konstitutiv. Die Eingruppierung des Klägers richte sich nach der für Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer geltenden Spezialregelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Dies bedeute eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L, welche nach der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder der Vergütungsgruppe III BAT entspreche. Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass erfasse alle Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer unabhängig davon, ob sie ihr Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule absolviert hätten. Dies mache der Oberbegriff „Hochschulstudium“ deutlich. Eine Definition des Begriffs „Hochschule“ sei im Eingruppierungserlass nicht erforderlich gewesen, da er der gesetzlichen Definition in § 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und § 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) entspreche. Der Begriff umfasse demnach auch Fachhochschulen. Demgegenüber sei der Begriff „wissenschaftliche Hochschule“ mangels gesetzlicher Vorgabe in Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses definiert worden.

15

Die Öffnung für Fachhochschulabsolventen entspreche dem Zweck der Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Mit dieser solle sog. „Quereinsteigern“ unabhängig davon, ob sie ihr Diplom an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule erworben hätten, die Anstellung als Lehrkraft am Gymnasium ermöglicht werden. Die Sonderregelung erkläre sich auch vor dem Hintergrund, dass Diplom-Übersetzer und Diplom-Dolmetscher selbst bei einem Studium an einer Universität nicht über ein geeignetes Studium iSv. Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass verfügten. Es fehle mangels literaturwissenschaftlicher Ausbildung an der nach Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses erforderlichen Vergleichbarkeit des Studienabschlusses mit einer Ersten Staatsprüfung. Dies gelte bezogen auf den von ihm erteilten Sprachunterricht auch für den Studienabschluss des Klägers.

16

Die korrigierende Rückgruppierung verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Dem Kläger sei nach Feststellung der unzutreffenden Eingruppierung bereits mit Schreiben vom 28. April 2011 die mögliche Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L angekündigt worden.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist begründet. Das beklagte Land ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 18. August 2008 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen. Ein entsprechender arbeitsvertraglicher Anspruch ist nicht gegeben. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgebliche Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass sieht iVm. der Zuordnungstabelle in Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder keine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L, sondern nach Entgeltgruppe 11 TV-L vor. Das beklagte Land war nicht nach Treu und Glauben gehindert, eine Rückgruppierung vorzunehmen, welche zu einer vertragsgemäßen Vergütung führt.

19

1. Der Kläger hat keinen von den Regelungen des Eingruppierungserlasses unabhängigen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

20

a) Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ist § 4 des Arbeitsvertrags vom 11. August 2008 und § 3 des Arbeitsvertrags vom 28. Oktober 2010. Diese vertraglichen Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden können(vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82).

21

b) Die Parteien haben in den vertraglichen Eingruppierungsregelungen die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L nicht konstitutiv und abschließend als das vertraglich geschuldete Entgelt festgelegt, sondern den Eingruppierungserlass als allein maßgebliche Grundlage für die Eingruppierung vereinbart. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Regelungen.

22

aa) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25, BAGE 152, 82; vgl. auch 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN; 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 26).

23

bb) Demnach haben die Parteien in den Arbeitsverträgen vom 11. August 2008 und 28. Oktober 2010 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L nur deklaratorisch angegeben.

24

(1) Nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelungen soll für die Eingruppierung der Eingruppierungserlass maßgeblich sein („Für die Eingruppierung gilt der Eingruppierungserlass …“). Die Angabe der Entgeltgruppe 13 TV-L nimmt hierauf Bezug, denn der Beschäftigte ist nach dem Vertragswortlaut „danach“ in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Damit wird in klarer und verständlicher Weise deutlich, dass die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag keine konstitutive Bedeutung im Sinne einer eigenständigen Vergütungsregelung haben soll, sondern nur das bei Vertragsschluss angenommene Ergebnis der Anwendung des Eingruppierungserlasses wiedergegeben wird.

25

(2) Diese Auslegung entspricht dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung des mit einer Bezugnahmeklausel dieser Art typischerweise verfolgten Zwecks. Die Regelungen des Eingruppierungserlasses sollen eine einheitliche Bezahlung der angestellten Lehrkräfte gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die nicht normativ geltenden Eingruppierungsregelungen arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden. Der verständige durchschnittliche Lehrer als Vertragspartner kann Klauseln wie die hier vorliegenden vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassende Geltung verschafft werden soll und der Erlass insgesamt angewendet werden soll (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 28 mwN, BAGE 152, 82).

26

(3) Der Anwendungsbereich der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist daher nicht eröffnet. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23). Dies ist hier nicht der Fall.

27

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die Eingruppierung der als Lehrkräfte an Gymnasien beschäftigten Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer nur nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Dies ergibt die ebenfalls zweifelsfreie Auslegung des Abschnitts IV der Anlage zum Eingruppierungserlass, welcher die Eingruppierung von Lehrkräften an Gymnasien regelt.

28

a) Bei dem durch die arbeitsvertraglichen Verweisungsklauseln zum Vertragsinhalt gewordenen Eingruppierungserlass handelt es sich seinerseits nach § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche von dem beklagten Land für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Vertragsabschluss gestellt wurden. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Auslegung des Eingruppierungserlasses ist wie die anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und nicht nach Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen (vgl. zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25).

29

b) Der Eingruppierungserlass unterscheidet grundsätzlich zwischen der für die Einstellung als Lehrkraft notwendigen Qualifikation und den für die jeweilige Eingruppierung maßgeblichen Qualifikationsstufen. Die Höhe der Vergütung richtet sich vorrangig nach der Art der Ausbildung (BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 225/06 - Rn. 16). An Gymnasien können nach Abschnitt IV der Anlage zum Eingruppierungserlass Lehrkräfte mit unterschiedlichen Qualifikationen tätig sein. Nr. 42 der Anlage zum Eingruppierungserlass bestimmt die Eingruppierung von Lehrkräften in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten. Dabei wird unter Nr. 42.1 bis 42.6 nach der Qualifikation der Lehrkraft im Hinblick auf ihre Ausbildung unterschieden.

30

c) Lehrkräfte mit einem Studienabschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer sind nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass einzugruppieren. Es handelt sich um eine Spezialregelung für Lehrkräfte mit dieser Ausbildung. Deren Vorrang schließt die Anwendbarkeit von Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass aus. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger ein „geeignetes Studium“ iSv. Nr. 42.1 der Anlage iVm. Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses abgeschlossen hat oder ob dies mangels hinreichender Vermittlung von literaturwissenschaftlichen Kenntnissen nicht der Fall ist.

31

aa) Die ausschließliche Anwendbarkeit von Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung. Diese bezieht sich nur auf Lehrkräfte mit einem Studienabschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer und macht damit deutlich, dass sie Geltung für alle Lehrkräfte mit dieser Ausbildung beansprucht. Dem entspricht, dass Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass kein Studium an einer „wissenschaftlichen Hochschule“, sondern nur ein abgeschlossenes „Hochschulstudium“ voraussetzt. Der Verzicht auf die Anforderung „wissenschaftlich“ lässt erkennen, dass mit Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass alle Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer erfasst werden sollen, das heißt auch diejenigen mit einem Studienabschluss an einer Fachhochschule, welche nach Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses ebenso wie nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT keine wissenschaftliche Hochschule ist (vgl. BAG 9. Dezember 1998 - 10 AZR 244/98 - zu II 2 c der Gründe; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand November 2003 Anlage 1a (B/TdL) Teil I Protokollnotizen zu Protokollnotiz Nr. 1). Ein das Fachhochschulstudium einschließendes Verständnis des Begriffs „Hochschulstudium“ entspricht auch § 1 Satz 1 HRG und § 2 Satz 1 NHG sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch(vgl. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 79/08 - Rn. 26, BAGE 130, 81).

32

bb) Dies deckt sich mit dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise. Bezogen auf alle Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten an Gymnasien handelt es sich bei den Lehrkräften mit einem Abschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer um eine Minderheit. Der Umstand, dass die Anlage zum Eingruppierungserlass für diese Lehrkräfte eine eigene Regelung vorsieht, deutet darauf hin, dass mit dieser alle Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer erfasst werden sollen. Anderenfalls hätte es nahegelegen, eine ausdrückliche Unterscheidung nach dem Erwerb des Diploms an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule vorzunehmen. Dies hätte den sehr ausdifferenzierten sonstigen Regelungen des Eingruppierungserlasses entsprochen.

33

3. Die spezielle Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte mit der Qualifikation eines Diplom-Dolmetschers oder Diplom-Übersetzers in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass ist nicht zu beanstanden.

34

a) Der Eingruppierungserlass unterliegt zwar der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 30; 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38, BAGE 144, 351). Die in ihm enthaltenen Eingruppierungsregelungen unterfallen jedoch nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten.

35

b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass lässt vielmehr klar und verständlich erkennen, dass hiervon alle Lehrkräfte mit der Qualifikation als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer betroffen sein sollen. Demgegenüber würde die klägerseits vertretene Auslegung, wonach Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer entweder von Nr. 42.1 (bei Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule) oder von Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass (bei einem Fachhochschulabschluss) erfasst werden, zur Annahme intransparenter Eingruppierungsregelungen führen. Ein Absolvent einer wissenschaftlichen Hochschule liefe bei einem solchen Verständnis der Eingruppierungsregelungen Gefahr, seine dann aus Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass folgenden Ansprüche nicht einzufordern, da sein akademischer Titel in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass ausdrücklich erwähnt wird und er deshalb als durchschnittlicher Vertragspartner davon ausgehen kann, dass Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass seine Eingruppierung regelt. Damit würde gegen das Transparenzgebot verstoßen, denn dieses soll der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 78 mwN).

36

c) Die zusammengefasste Eingruppierung aller Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass hält auch einer Prüfung anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes stand.

37

aa) Der Eingruppierungserlass des beklagten Landes hat als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und unterliegt einer Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 47, BAGE 152, 82; 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 27). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38 mwN). Dies gilt trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung - wie im Falle eines Eingruppierungserlasses - aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 48, aaO; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22).

38

bb) Danach liegt hier kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer stellen wegen ihrer spezifischen Qualifikation eine eigene Gruppe von Lehrkräften dar, deren Eingruppierung in Abgrenzung zu Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass gesondert geregelt werden darf. Eine Differenzierung innerhalb dieser Gruppe nach dem akademischen Bildungsweg ist nicht zwingend veranlasst. Zwar weisen die Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen, Studieninhalte und Studienanforderungen auf. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Unterschiede bezogen auf die Lehrtätigkeit von relevanter Bedeutung sind. Entscheidend ist nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass, ob das Hochschulstudium für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignet ist. Dies kann bei Abschluss eines Studiums sowohl an einer wissenschaftlichen Hochschule als auch an einer Fachhochschule der Fall sein.

39

d) Es kann hier dahinstehen, ob die Bestimmung der Eingruppierung durch das beklagte Land im Wege des Eingruppierungserlasses noch einer Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterziehen ist(vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11  - Rn. 38 mwN, BAGE 144, 351 ; 7. Mai 2008 -  4 AZR 299/07  - Rn. 23 ). Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Überprüfung einer Leistungsbestimmung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfordert (vgl. hierzu BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12  - Rn. 30 , BAGE 148, 381). Der Eingruppierungserlass regelt aber die Eingruppierung aller angestellten Lehrkräfte ohne Berücksichtigung individueller Umstände einzelner Vertragsparteien. Die Problematik bedarf hier keiner Entscheidung (ebenso BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 31). Das beklagte Land hat durch die fraglichen Bestimmungen seines Eingruppierungserlasses aus den genannten Gründen keine unbillige Leistungsbestimmung vorgenommen.

40

4. Nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass iVm. der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder ist der Kläger in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

41

a) Seine Eingruppierung richtet sich nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die Voraussetzung der Tätigkeit eines Studienrats, der zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichtet, erfüllt und ein mindestens sechssemestriges abgeschlossenes Hochschulstudium als Diplom-Übersetzer aufweist, welches für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignet ist. Das beklagte Land hat nur hilfsweise bei unterstellter Anwendbarkeit der Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass die Eignung des abgeschlossenen Studiums nach Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses in Abrede gestellt.

42

b) Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass sieht eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT vor. Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass für die Zuordnung der nach dem Eingruppierungserlass vorgesehenen Vergütungsgruppe des BAT zu den Entgeltgruppen des TV-L die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder gelten soll. Diese unterscheidet zwischen sog. Erfüllern (linke Spalte) und Nichterfüllern (rechte Spalte). Es kann dahingestellt bleiben, zu welcher Kategorie der Kläger zählt. Es ergibt sich in beiden Konstellationen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L. Für die sog. Erfüller ist ohne weitere Differenzierung bestimmt, dass die Vergütungsgruppe III BAT der Entgeltgruppe 11 TV-L entspricht. Bei sog. Nichterfüllern ist die Vergütungsgruppe III BAT ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe IIa BAT ebenfalls der Entgeltgruppe 11 TV-L gleichzusetzen. Dies würde für den Kläger, wäre er ein Nichterfüller, gelten, da Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass zwar einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IIb BAT, nicht aber in die Vergütungsgruppe IIa BAT zulässt.

43

5. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die vertraglichen Verweisungsklauseln bezüglich der Eingruppierung die Regelungen des zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 erfassen und ob sich ggf. hieraus die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L ergibt. Der Kläger hat hierzu keinen Vortrag erbracht und insbesondere nicht behauptet, einen Antrag auf Eingruppierung nach § 29a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L gestellt zu haben(vgl. hierzu Conze öAT 2016, 1, 3; Geyer ZTR 2015, 483, 490).

44

6. Dem beklagten Land ist es nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, die vertraglich vorgesehene Eingruppierung durch eine sog. korrigierende Rückgruppierung herzustellen.

45

a) Die Eingruppierung ist allgemein ein gedanklicher wertender Vorgang, bei dem eine bestimmte Tätigkeit in ein abstraktes Vergütungsschema eingeordnet wird, indem die dort zu einzelnen Entgeltgruppen aufgestellten abstrakten Merkmale mit den Anforderungen verglichen werden, die die zu bewertende Tätigkeit an den sie ausführenden Arbeitnehmer stellt (BAG 16. März 2016 - 4 ABR 32/14 - Rn. 23). Ein solches abstraktes Vergütungsschema kann nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie dem hier zu beurteilenden Eingruppierungserlass vorgesehen sein (zum Nichterfüller-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 32 f., BAGE 152, 82; zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25 f.; zu kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 22 f.).

46

b) Bei einer nicht den Vorgaben des Eingruppierungserlasses entsprechenden Eingruppierung kann daher ebenso wie bei einem Verstoß gegen eine tarifliche Vergütungsordnung uU eine Korrektur erfolgen. Bezüglich tariflicher Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren ( BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10  - Rn. 19 , BAGE 142, 271 ). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen ( BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11  - Rn. 18 ; 15. Juni 2011 -  4 AZR 737/09  - Rn. 29 ). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10  - aaO; 7. Mai 2008 -  4 AZR 206/07  - Rn. 27 f. mwN). Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99  - zu II 2 b aa (3) der Gründe, BAGE 93, 340 ). Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 12 mwN, BAGE 148, 217).

47

c) Dem Arbeitgeber kann es allerdings im Einzelfall unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zur Begründung der Rückgruppierung auf eine fehlende Voraussetzung für die bisher gewährte Vergütung zu berufen, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein schützenswertes Vertrauen begründender Umstände voraus. Dieser hinreichende Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 21 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen auch längere Zeiträume einer fehlerhaften Eingruppierung für sich genommen nicht aus, um das Entstehen eines Vertrauenstatbestands zu begründen (vgl. BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 487/03 - Rn. 51: fünf Jahre; BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 24: 14 Jahre). Ob besondere Umstände vorliegen, die neben dem Zeitablauf ein schützenswertes Vertrauen begründet haben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine wiederholte korrigierende Rückgruppierung bei unveränderter Tätigkeit und Rechtslage ist jedoch regelmäßig treuwidrig, da der Arbeitnehmer nach einer korrigierenden Rückgruppierung von einer mit besonderer Sorgfalt überprüften Eingruppierung ausgehen darf (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 17). Dies gilt auch anlässlich eines Bewährungsaufstiegs (vgl. BAG 14. September 2005 - 4 AZR 348/04 - Rn. 21) oder einer besonderen Bestätigung der Eingruppierung.

48

d) Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass das Zeitmoment hier erfüllt wäre, lägen keine Umstände vor, die ein Vertrauen des Klägers auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L begründen könnten.

49

aa) Wie dargestellt, haben beide Arbeitsverträge die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L nicht zugesichert, sondern hinsichtlich der Eingruppierung auf den Eingruppierungserlass Bezug genommen und die Entgeltgruppe 13 TV-L nur als sich (vermeintlich) daraus ergebende Entgeltgruppe angegeben. Den Verträgen sind darüber hinaus keine Erklärungen bezüglich der zutreffenden Eingruppierung zu entnehmen.

50

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das anlässlich der Entfristung des Arbeitsvertrags erstellte Schreiben vom 28. Oktober 2010 kein Vertrauen bezüglich der Eingruppierung begründen.

51

(1) Der Senat kann das Schreiben vom 28. Oktober 2010 selbst auslegen. Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypische Verträge und Willenserklärungen dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30, BAGE 149, 144). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat sich bereits in den Vorinstanzen auf das Schreiben vom 28. Oktober 2010 berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass hierzu noch weiterer Parteivortrag erfolgen könnte.

52

(2) Das dem Kläger als Begleitschreiben zu dem Vertragsentwurf vom 28. Oktober 2010 zugegangene Schreiben vom selben Tag weist zwar darauf hin, dass der Kläger „weiterhin in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert“ sei. Das Schreiben stellt aber keine eigenständige Eingruppierungsmitteilung dar. Vielmehr verweist es auf den Arbeitsvertragsinhalt („Wie Sie dem Arbeitsvertrag entnehmen können …“). Eine über den Vertragsinhalt, welcher wiederum nur die Regelungen des Eingruppierungserlasses als maßgeblich anführt, hinausgehende Erklärung ist dem Begleitschreiben insoweit nicht zu entnehmen. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass seine Eingruppierung anlässlich des neuerlichen Vertragsschlusses einer besonderen Überprüfung zugeführt wurde. Die entsprechenden Regelungen blieben inhaltlich unverändert. Der Anlass des Vertragsschlusses, das heißt die Vereinbarung einer unbefristeten Beschäftigung, steht in keinem Zusammenhang mit der Eingruppierung.

53

cc) Gleiches gilt für die angestrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis und ihre Ablehnung. Das zwischenzeitliche Erreichen einer nach Darstellung des Klägers für die Verbeamtung relevanten Altersgrenze wäre ebenfalls unabhängig von der Eingruppierung in dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.

54

dd) Der Kläger konnte auch nicht aus dem anlässlich der Prüfung seiner Verbeamtung erfolgten Schriftwechsel den Eindruck gewinnen, seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L sei gesichert.

55

(1) Aus dem Schriftverkehr zwischen dem Kultusministerium und der Landesschulbehörde lässt sich schon deshalb kein Vertrauenstatbestand ableiten, weil der Kläger von dem Inhalt dieses internen Schriftwechsels keine Kenntnis hatte.

56

(2) Mit dem Schreiben der Landesschulbehörde vom 28. April 2011 wurde dem Kläger nicht nur die Ablehnung seines Antrags auf Verbeamtung mitgeteilt, sondern auch die Auffassung des Kultusministeriums, dass seine Tätigkeit nur der Entgeltgruppe 11 TV-L entspreche. Die Landesschulbehörde hat in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die bisherige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L nur noch unter Vorbehalt erfolge. Das Schreiben ist daher geeignet, etwaiges bisheriges Vertrauen in die Eingruppierung zu zerstören. Keinesfalls kann es Vertrauen begründen.

57

(3) Dies gilt auch angesichts des sich anschließenden Zeitraums von ca. zweieinhalb Jahren bis zur Rückgruppierung mit Schreiben vom 28. November 2013. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er in diesem Zeitraum keine weiteren Informationen hinsichtlich einer etwaigen Rückgruppierung erhalten hat. Der Kläger konnte dennoch nicht davon ausgehen, dass die mit dem Schreiben vom 28. April 2011 offengelegte Überprüfung der Eingruppierung in dem Sinne abgeschlossen wurde, dass keine Rückgruppierung stattfinden soll. Hierfür gab es keine Anhaltspunkte. Die internen Gründe für die Verzögerung sind unbeachtlich.

58

ee) Sonstige vertrauensbegründende Erklärungen oder Umstände sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des vom Kläger hervorgehobenen positiven Verlaufs des Arbeitsverhältnisses. Die erfolgreich abgeschlossenen Qualifizierungsmaßnahmen und die im Juni 2012 vorgenommene Beurteilung haben nach den Vorgaben des Eingruppierungserlasses keine Bedeutung für die Eingruppierung. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger zB anlässlich seiner Beurteilung den Eindruck gewinnen durfte, dass seine Eingruppierung beanstandungslos überprüft wurde.

59

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Beckerle    

        

    K. Jerchel    

                 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2013 - 3 TaBV 7/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Beteiligten zu 2. (Betriebsrat) zu der Eingruppierung von siebzehn Arbeitnehmern der Reklamationsbearbeitung in die Entgeltgruppe E 5 nach der Vergütungsordnung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und ElektroIndustrie Thüringen vom 15. Januar 2004 (TV ERA TH).

2

Die Arbeitgeberin ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e. V. Zum 1. Januar 2007 wurde bei ihr der TV ERA TH betrieblich eingeführt.

3

Die Arbeitgeberin produziert als Unternehmen der Automobilzulieferindustrie Diesel- und Benzinmotoren für verschiedene Fahrzeugwerke der M AG. Dabei fertigt sie die erforderlichen Kurbelgehäuse und Zylinderköpfe selbst. Diese werden zusammen mit ca. 400 weiteren zugekauften Teilen im Montagebereich in verschiedenen Arbeitsschritten am Fließband zu Motoren zusammengebaut. Begleitend zu den Fertigungs- und Montageprozessen unterhält die Arbeitgeberin ein betriebsinternes Reklamationssystem, dessen Aufgaben ua. von den „Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung“ wahrgenommen werden. Neben den jeweiligen Vorgesetzten „Systemführer Reklamationsbearbeitung“ stehen den Mitarbeitern als Ansprechpartner „Produktauditoren“ in Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 6, „Qualitätsingenieure“ und „Qualitätslenker“ je in Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 9, „Lieferantenbetreuer“ in Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 10 TV ERA TH und das Management zur Verfügung.

4

Die Arbeitsaufgaben der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung sind mit den jeweiligen Arbeitsabläufen, den benötigten Arbeitsmitteln und den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten in einer umfangreichen, von der Arbeitgeberin erstellten Liste aufgeführt.

5

Die Arbeitsaufgaben sind dort auszugsweise wie folgt formuliert:

        

„1 Begutachten und Bewerten von Teilen und im n.i.O. Fall (auf Basis A-, B-, C-, U-Definition sperren, ggf. Sortierungen über Dienstleister nach Absprache veranlassen, Dienstleister auf Aufgabe einweisen und schriftlich festhalten …

        

2 Durchführen von Datensammlung/Fehleranalysen und Mitarbeit im Aktionsteam …

        

3 Reklamation über QDA 8.0 erfassen, bearbeiten und controllen; Abweichungen feststellen, Erstellen eines Prüfberichtes und Kontaktaufnahme mit dem Lieferanten …

        

4 Vollständigkeit und Plausibilitätsprüfung der 8D Reports …

        

5 Disposition von Reklamationsteilen: Erfassen, Buchen von Ausschuss und Nacharbeit; Teile werden ins Sperrlager über SAP gebucht; Zurücklieferung zum Lieferanten bzw. Verschrottung veranlassen …

        

6 Vorbereiten, Abarbeiten und Überwachen von Aktionen (intern/extern), z. B. Motoren werden in PLA gesperrt …

        

7 Zusammenarbeit und Abstimmung mit Montage, Fertigung und Logistik im Reklamationsfall …

        

8 Unterstützung der Fertigung und Montage bei dem Abstellen von Fehlerursachen …

        

9 Erstellen statistischer Auswertungen …

        

10 Korrespondenz mit Lieferanten zur Abstimmung von Sofortmaßnahmen …“

6

Zur Regelung der dabei zu erledigenden Arbeitsabläufe hat die Arbeitgeberin schriftliche Ablaufschemata erstellt. Die Aufgabe der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung besteht im Wesentlichen darin, nach Anzeige eines Mangels aus einer der am Produktionsprozess beteiligten Stellen die beanstandeten Motoren bzw. Montageteile auf ihre Mängelfreiheit zu begutachten. Bei Feststellung eines Fehlers wird dessen Gewicht eingestuft und - ggf. in Zusammenarbeit mit anderen am Herstellungsprozess beteiligten Stellen - die Fehlerquelle ausfindig gemacht. Zur Begutachtung der Kurbelgehäuse und Zylinderköpfe stehen dafür Grenzmusterkataloge zur Verfügung, in denen typische mit Text und Fotografien beschriebene Fehlerbilder hinterlegt sind, sowie technische Zeichnungen für alle bei der Motorenmontage verwendeten Teile, deren Legenden teilweise in englischer Sprache verfasst sind. Im Rahmen der weiteren Fehlerbearbeitung muss der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung die schriftlichen Vorgaben des von der Arbeitgeberin erstellten „Leitfaden REKLAM“ einhalten, dh. er muss zunächst die Reklamation über die Vorgaben der Software QDA 8.0 und SAP erfassen und danach die von ihm erhobenen Befunde und die getroffenen Maßnahmen unter Verwendung der hierzu vorgegebenen Formulare dokumentieren. Ist der festgestellte Fehler einem Lieferanten zuzuordnen, wird dieser vom Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung direkt informiert. Dabei müssen ggf. Sofortmaßnahmen eingefordert und verschiedene Formulare ausgefüllt sowie Prüf- und Nacharbeitsanweisungen übersandt werden. Der Mitarbeiter hat die jeweils betroffenen Bereiche der Fertigung, Montage oder Demontage und die jeweils reklamierende Stelle über den Stand der Reklamationsbearbeitung zu informieren, für die Kennzeichnung der fehlerhaften Teile zu sorgen und Maßnahmen zur Sicherung der Produktion zu veranlassen oder selbst durchzuführen. Ua. sind dabei die betroffenen Lieferanten über die für einen gesicherten Produktionsprozess nicht mehr ausreichende Menge fehlerfreier Teile zu unterrichten. Innerhalb der Festlegungen des Reklamationsprozesses erledigt der Mitarbeiter die bei den Arbeitsaufgaben Nr. 1 bis Nr. 15 anfallenden Einzeltätigkeiten selbständig. Vor einer Abweichung von den Festlegungen des Reklamationsprozesses bzw. dem Leitfaden REKLAM oder bei Auslösung einer kostenpflichtigen Maßnahme ist der Vorgesetzte hinzuzuziehen. Für die Erledigung der Arbeitsaufgaben benötigt der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung jedenfalls Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie im Rahmen einer dreijährigen Berufsausbildung zum/r Kraftfahrzeugmechatroniker/in vermittelt werden. Die Beteiligten sind sich jedoch einig, dass nicht alle für die Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser Berufsausbildung erworben werden. Hinsichtlich der jeweiligen Vorgesetzten „Systemführer Reklamationsbearbeitung“ haben sich die Betriebspartner in einem Richtbeispiel auf eine Zuordnung zur Entgeltgruppe Z 6 TV ERA TH verständigt.

7

Nachdem sich die Betriebsparteien vor der paritätischen Kommission auf eine Tätigkeitsbeschreibung mit zehn prägenden Tätigkeiten sowie fünf weiteren allgemeinen Arbeitsaufgaben geeinigt hatten, nicht jedoch auf deren tarifliche Bewertung, teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, sie beabsichtige, die Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung jeweils ab dem Zeitpunkt der Übernahme dieser Tätigkeiten in die Entgeltgruppe E 5 TV ERA TH einzugruppieren. Auf Anforderung des Betriebsrats übersandte die Arbeitgeberin am 6. Mai 2010 eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung. Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppierungen. Auch die Anrufung der erweiterten paritätischen Kommission blieb ohne ein einvernehmliches Ergebnis. Mit weiteren Schreiben von Oktober und November 2011 begehrte die Arbeitgeberin vom Betriebsrat die Zustimmung zur entsprechenden Eingruppierung weiterer Mitarbeiter/innen der Reklamationsbearbeitung, die der Betriebsrat jeweils ablehnte.

8

Mit dem beim Arbeitsgericht eingeleiteten und später auch auf die weiteren Mitarbeiter erstreckten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung ihrer als Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung beschäftigten Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe E 5 TV ERA TH beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, diese Mitarbeiter erledigten fachspezifische Aufgaben, die lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung erworben werden, und weiterhin eine höchstens anderthalbjährige Einarbeitung „on-the-job“ erforderten. Die zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben vorzunehmenden Arbeitsschritte seien von ihr „weitgehend festgelegt“. Der Mitarbeiter arbeite zwar selbständig, aber ausschließlich im Rahmen des ihm detailliert vorgegebenen Reklamationsprozesses. 60 vH der auftretenden Fehler würden schnell erkannt. Bei weiteren 30 vH stimme nur das Maß nicht, was anhand der zur Verfügung gestellten Grenzmusterkataloge, technischen Zeichnungen und Messtechnik leicht zu erkennen sei. In 90 vH dieser Fälle entscheide der Mitarbeiter wiederum zu 80 vH selbständig über die Fehlerhaftigkeit des Teils. In 20 vH der Fälle entscheide er gemeinsam mit seinem fachlich vorgesetzten und stets anwesenden Systemführer Reklamationsbearbeitung, mit Lieferantenbetreuern, Managern für das Reklamationsmanagement oder der Entwicklungsabteilung in U. Für die Tätigkeit reiche Schulenglisch. Auch die folgenden Arbeitsschritte seien durch den „Leitfaden REKLAM“ vorgegeben. Es gebe über die Software QDA 8.0, SAP, diverse Formulare wie den 8 D Report sowie weitere Prüf- und Nacharbeitsanweisungen klare Vorgaben für die zu veranlassenden Maßnahmen, die Korrespondenz mit Lieferanten, die Erfassung, Auswertung und Dokumentation von Fehlern, Arbeitshilfen, Auswertungen und Festlegungen. Ein tarifliches Niveaubeispiel könne nur als Orientierungshilfe dienen. Das betriebliche Richtbeispiel des Systemführers Reklamationsbearbeitung sei nicht einschlägig, da die betroffenen Arbeitnehmer keine zusätzlichen Vorgesetztentätigkeiten ausübten.

9

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein-/Umgruppierung folgender Mitarbeiter

        

(1) K, (2) M, (3) S, (4) W, (5) Gn (6) G, (7) H, (8) R, (9) Sc, (10) Sch, (11) Ha, (12) B, (13) Be, (14) Ho, (15) Br, (16) F und (17) Re

        

für die Tätigkeit „Reklamationsbearbeitung“ in die Entgeltgruppe E 5 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 15. Januar 2004 zu ersetzen.

10

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, alle prägenden Tätigkeiten der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung erforderten nicht nur eine dreijährige Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker, sondern zusätzlich Erfahrungen in der Verfahrens-, Fertigungs- und Werkstofftechnologie sowie kaufmännische Grundlagen. Insbesondere die Fehleranalyse gehe weit über die dort erworbene Grundqualifikation hinaus, da insoweit deren Ursachen, die entsprechenden Verantwortlichkeiten und Gegenmaßnahmen zu ermitteln seien. Dies setze umfassende Kenntnisse des Motors und langjährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse über die Fertigung voraus, um geeignete Maßnahmen für die künftige Fehlervermeidung zu treffen. Dies sei allein aufgrund einer „mehrjährigen Berufserfahrung“ nicht gegeben, sondern erst bei einer „mindestens einjährigen spezifischen beruflichen Weiterbildung“, was sich auch aus dem Lehrplan für berufsbildende Fachschulen der Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik, Schwerpunkt Fertigung, ergebe. Es komme hinzu, dass mit fortlaufender Prozessoptimierung ständig neue Sachverhalte zu bearbeiten seien, die nicht immer in den Grenzmusterkatalogen erfasst seien. Die Teilnahme von Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung an von der Arbeitgeberin veranlassten betrieblichen Lehrgängen für Fachenglisch zeige, dass Schulenglisch nicht genüge. Es gebe zwar keine einschlägigen tariflichen Niveaubeispiele; allerdings enthielten verschiedene Niveaubeispiele der Entgeltgruppen E 6 und E 7 TV ERA TH jeweils prägende Tätigkeiten, die auch bei der Reklamationsbearbeitung zu erledigen seien. Gleiches gelte für das betriebliche Richtbeispiel „Systemführer Reklamationsbearbeitung“. Dessen Zuordnung zur Entgeltgruppe Z 6 TV ERA TH spreche für eine Zuordnung der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung zur Entgeltgruppe E 6 TV ERA TH. Es handele sich insgesamt um „schwierige Facharbeiten“, für die es keinerlei Vorgaben zur Art und Weise ihrer Erfüllung gebe und die eine Qualifikation erforderten, die man nicht nur in einer dreijährigen Berufsausbildung erwerben könne. Selbst die Stellenausschreibung verlange ein „selbständiges strukturiertes Arbeiten“ ohne direkte Anleitung oder Aufsicht. Die zitierte Berufsausbildung vermittle nur Grundkenntnisse und decke nicht alle Aspekte ab, insbesondere nicht die kaufmännischen. So müsse etwa bei der Arbeitsanweisung „Kennzeichnung und Behandlung von fehlerhaften Teilen“ der Mitarbeiter selbständig über das weitere Vorgehen entscheiden; dies entspreche einem nach der Entgeltgruppe Z 8 TV ERA TH vergüteten Mitarbeiter.

11

Die Vorinstanzen haben dem Antrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Ziel der Antragsabweisung weiter.

12

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

13

I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.

14

1. Bei der Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Anforderungsmerkmalen der Entgeltgruppen nach § 4 TV ERA TH handelt es sich um einen nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Vorgang.

15

a) Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Dabei ist es für die Mitbestimmung des Betriebsrats ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung. Nach erfolgter Veränderung im Entgeltschema steht dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht über die zutreffende Einreihung der Tätigkeiten zu (BAG 15. Juni 2011 - 4 ABR 115/09 - Rn. 17; vgl. auch 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - zu B II 1 a der Gründe; ausdr. für Ein- und Umgruppierungen nach dem TV ERA Baden-Württemberg 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 16, BAGE 136, 359).

16

b) Mit der Einführung des TV ERA TH im Betrieb der Arbeitgeberin wurde das im Tarifvertrag geregelte Entgeltsystem zur maßgebenden innerbetrieblichen Vergütungsordnung. Die Arbeitnehmer mussten in das neue System eingeordnet werden, unabhängig davon, ob sie selbst an den Tarifvertrag gebunden waren oder nicht. Für das Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und damit der Verbindlichkeit der Entgeltordnung eines Tarifvertrags genügt, dass der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 139, 332). Nach dem Inkrafttreten des TV ERA TH waren Umgruppierungen erforderlich, hinsichtlich derer - wie bei den hier streitigen Arbeitsverhältnissen - ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bestand.

17

2. Das Landesarbeitsgericht ist ohne erkennbare Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet hat und dass die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats form- und fristgerecht erfolgt ist. Dies wird auch von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt.

18

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern und deshalb aufzuheben. Mit der vom Beschwerdegericht gewählten Begründung konnte die Beschwerde des Betriebsrats nicht zurückgewiesen werden.

19

1. Die für die Eingruppierung maßgebenden Vorschriften aus dem TV ERA TH haben - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - folgenden Wortlaut:

        

§ 3   

        

Eingruppierung

        

1.    

Die Beschäftigten werden entsprechend der Anforderungen ihrer Tätigkeit in eine der 12 Entgeltgruppen E 1 bis E 12 eingruppiert.

                 

…       

        

2.    

Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Anforderungsmerkmalen des Entgeltrahmenabkommens (§ 4).

                 

…       

        

4.    

Der Beschäftigte ist entsprechend derjenigen Tätigkeit einzugruppieren, die das Niveau der Gesamttätigkeit prägt, auch wenn regelmäßig oder gelegentlich Tätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungsniveaus ausgeübt werden.

                 

Wenn sich durch die Ausführung unterschiedlicher Tätigkeiten und/oder den Einsatz an unterschiedlichen Arbeitsplätzen ein höheres Anforderungsniveau ergibt, ist dies bei der Eingruppierung entsprechend zu berücksichtigen.

                 

Für die Bewertung des Niveaus der Tätigkeit ist eine ganzheitliche Betrachtung der Anforderungen erforderlich. Dabei ist der zeitliche Umfang einzelner Tätigkeiten nicht maßgebend.

        

5.    

Für die Eingruppierung des Beschäftigten in eine Entgeltgruppe ist allein die Tätigkeit maßgebend, nicht seine Ausbildung.

                 

Die in den Anforderungsmerkmalen enthaltenen erforderlichen Qualifikationen können auch auf anderem Weg erworben worden sein.

        

6.    

Die tariflichen Niveaubeispiele bieten Anhaltspunkte für die Eingruppierung.

                 

Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Anforderungsmerkmalen anwendbar, weil Art und Wertigkeit des einzelnen Beispiels von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein können.

        

7.    

Die Betriebsparteien können freiwillig ergänzende betriebliche Richtbeispiele erstellen.

                 

Bei der Zuordnung der Richtbeispiele zu den Entgeltgruppen sind die Entgeltgruppendefinitionen gem. § 4 einzuhalten.

                 

…       

        

§ 4     

        

Definitionen der Entgeltgruppen

        

…       

        

E 5     

        

Fachspezifische Aufgaben oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend festgelegt ist.

        

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.

        

Z 5     

        

Es werden Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 5 ausgeführt.

        

Dem Beschäftigten werden zusätzlich dispositive Aufgaben und / oder Aufgaben der Anleitung und Führung von Beschäftigten dauerhaft übertragen.

        

oder   

        

Dem Beschäftigten werden zusätzliche Tätigkeiten dauerhaft übertragen, die wesentlich über die Anforderungen der Entgeltgruppe E 5 hinausgehen und deshalb eine zusätzliche Qualifikation erfordern.

        

E 6     

        

Erweiterte fachspezifische Aufgaben oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend festgelegt ist.

        

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erworben werden.

        

Z 6     

        

Es werden Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 6 ausgeführt.

        

Dem Beschäftigten werden zusätzlich dispositive Aufgaben und / oder Aufgaben der Anleitung und Führung von Beschäftigten dauerhaft übertragen.

        

oder   

        

Dem Beschäftigten werden zusätzliche Tätigkeiten dauerhaft übertragen, die wesentlich über die Anforderungen der Entgeltgruppe E 6 hinausgehen und deshalb eine zusätzliche Qualifikation erfordern.

        

E 7     

        

Umfassende fachspezifische Aufgaben im Rahmen eines Sachgebiets oder hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt ist.

        

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung

        

oder   

        

durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausausbildung und mehrjährige Berufserfahrung und eine mindestens 1-jährige spezifische berufliche Weiterbildung

        

erworben werden.

        

…       

        

E 8     

        

Ein Aufgabengebiet, das im Rahmen von bestimmten Richtlinien erledigt wird, oder hochwertigste Facharbeiten, die hohes Dispositionsvermögen und umfassende Verantwortung erfordern.

        

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung

        

oder   

        

durch eine abgeschlossene 3-jährige Hochschulausbildung (z.B. Bachelor)

        

erworben werden.

        

…“    

20

2. Das Landesarbeitsgericht hat dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 BetrVG stattgegeben. Grundsätzlich sei mit den Beteiligten davon auszugehen, dass die Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung die Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppe E 5 TV ERA TH erfüllten. Aus dem Wortlaut der jeweiligen Anforderungen folge, dass die Entgeltgruppe E 6 auf der Entgeltgruppe E 5 TV ERA TH aufbaue. In den drei Kriterien der Anforderungsmerkmale betreffend die Tätigkeit, den Umfang der Weisungsgebundenheit bei der Ausführung der Aufgaben und die erforderliche berufliche Aus- und Vorbildung hüben sich Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 6 TV ERA TH von denen der Entgeltgruppe E 5 TV ERA TH dadurch heraus, dass nicht nur „fachspezifische Aufgaben oder Facharbeiten“ (E 5 TV ERA TH), sondern „erweiterte fachspezifische Aufgaben oder schwierige Facharbeiten“ (E 6 TV ERA TH) übertragen sind, deren Erledigung nicht mehr „weitgehend“ (E 5 TV ERA TH), sondern nur noch „überwiegend“ (E 6 TV ERA TH) festgelegt sind und deren Erledigung nicht nur Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine „mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung“ (E 5 TV ERA TH), sondern erst durch eine zusätzliche „mehrjährige Berufserfahrung“ (E 6 TV ERA TH) erworben werden. Im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens obliege es - auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Darlegungslast - dem insoweit verpflichteten Betriebsrat, Tatsachen vorzutragen, die dem Gericht einen wertenden Vergleich ermöglichten. Stehe dann der Kreis der hiernach dreifach herausgehobenen Tätigkeiten innerhalb der maßgebenden Arbeitsaufgaben der betroffenen Arbeitnehmer fest, müsse anschließend nach Maßgabe des § 3 Ziff. 4 TV ERA TH geprüft werden, ob diese tatsächlich auch das Niveau der Gesamttätigkeit prägen. Der Betriebsrat habe jedoch zum Vorliegen der tariflichen Heraushebungsmerkmale nicht ausreichend vorgetragen, was sich exemplarisch an der Arbeitsaufgabe Nr. 1 (Sortieren über Dienstleister nach Absprache veranlassen) zeige.

21

3. Diese Auffassung ist nicht rechtsfehlerfrei. Sie berücksichtigt nicht hinreichend die Besonderheiten der hier anzuwendenden summarischen Arbeitsbewertung nach Maßgabe von § 3 TV ERA TH.

22

a) Die den Eingruppierungsregelungen des TV ERA TH zugrundeliegende Arbeitsbewertung ist in einem speziellen summarischen Verfahren vorzunehmen. Eine summarische Arbeitsbewertung liegt ua. dann vor, wenn die Anforderungen der Arbeit, des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsbereichs in einer umfassenden Betrachtung erfasst und anhand von tariflich geregelten Eingruppierungsmerkmalen den einzelnen Entgeltgruppen zugordnet werden (Meine/Ohl/Rohnert Handbuch Arbeit - Entgelt - Leistung 6. Aufl. S. 135). Damit sollen die Arbeitsanforderungen ganzheitlich erfasst werden, wie sich aus § 3 Ziff. 4 TV ERA TH ausdrücklich ergibt.

23

aa) Die Eingruppierung ist allgemein ein gedanklicher wertender Vorgang, bei dem eine bestimmte Tätigkeit in ein abstraktes Vergütungsschema eingeordnet wird, indem die dort zu einzelnen Entgeltgruppen aufgestellten abstrakten Merkmale mit den Anforderungen verglichen werden, die die zu bewertende Tätigkeit an den sie ausführenden Arbeitnehmer stellt.

24

(1) Da eine von einem Arbeitnehmer auszuübende oder ausgeübte Tätigkeit immer aus vielen einzelnen Arbeitsschritten besteht, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien regelmäßig nicht einzeln bewertet werden dürfen, ist grundsätzlich zunächst die konkrete Arbeitseinheit zu bestimmen, auf die das Entgeltschema angewandt werden soll. Die Bestimmung dieser Arbeitseinheit erfolgt in der Regel ohne Rückgriff auf die anzuwendenden abstrakten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, welche Arbeitseinheit der tariflichen Wertung unterworfen werden soll. Das schließt regelmäßig eine Rückwirkung des abstrakten Schemas auf die Bestimmung der nach ihm zu bewertenden Tätigkeit aus (vgl. zB für die Bestimmung des „Arbeitsvorgangs“ nach dem BAT bzw. TVöD BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 26).

25

(2) Sodann ist in einem weiteren Schritt eine Zuordnung der zu bewertenden Tätigkeit zu den im tariflichen Tätigkeitsmerkmal genannten Anforderungen vorzunehmen. Regelmäßig sind dabei sämtliche Anforderungen zu erfüllen. Ist eine Anforderung bzw. ein Tatbestandsmerkmal des Tätigkeitsmerkmals nicht erfüllt, ist eine Eingruppierung in der betreffenden Entgeltgruppe nicht möglich.

26

bb) Die Tarifvertragsparteien des TV ERA TH haben eine von diesen allgemeinen Grundsätzen deutlich abweichende Regelung getroffen.

27

(1) Nach § 3 Ziff. 4 Satz 1 TV ERA TH ist die zu bewertende maßgebende Tätigkeit eines Arbeitnehmers - jedenfalls für den Fall, dass es sich nicht um eine zweifelsfrei zu identifizierende einheitliche Gesamttätigkeit handelt - diejenige, die das „Niveau der Gesamttätigkeit“ prägt. Dies ist ein Begriff aus der Entgeltordnung selbst und setzt deren Anwendung bereits in diesem Stadium voraus. So lässt sich ohne die Einbeziehung des „Niveaus der Gesamttätigkeit“, was nichts anderes als das Ergebnis einer tariflichen Bewertung ist, bereits nicht bestimmen, welche von mehreren Einzeltätigkeiten nach § 3 Ziff. 4 Satz 1 TV ERA TH die maßgebende (Teil-)Tätigkeit ist. Damit stellt sich der Eingruppierungsvorgang schon im ersten Schritt der Bestimmung der zu bewertenden Arbeitseinheit nach dem TV ERA TH als ein betrachtendes und wertendes „Pendeln“ zwischen den konkreten Tätigkeiten und den abstrakten Anforderungen aus der Entgeltordnung dar.

28

(2) Dies entspricht der Regelung in § 3 Ziff. 4 Satz 3 TV ERA TH, wonach für die Bewertung des Niveaus der Tätigkeiten eine „ganzheitliche Betrachtung der Anforderungen“ erforderlich ist. Anders als die ERA Tarifverträge in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, die eine analytisch orientierte Arbeitsbewertung vornehmen (Stufenwertzahlverfahren bzw. Punktbewertungsverfahren), schließt dies eine Überprüfung des Vorliegens einzelner, kumulativ zu erfüllender Anforderungsmerkmale, wie erforderliche Ausbildung, Ausmaß an vorgegebenem Handlungsspielraum und Schwierigkeitsgrad der zu erfüllenden Aufgaben, aus. Diese drei Kriterien, die in den jeweiligen tariflichen Merkmalen zu den Entgeltgruppen nach § 4 TV ERA TH aufgeführt werden, kennzeichnen das Niveau der Tätigkeit insgesamt und werden für eine ganzheitliche Betrachtung des Schwierigkeitsgrades nicht jeweils einzeln, sondern in einer Gesamtschau herangezogen.

29

(3) Dabei haben die Tarifvertragsparteien ein weiteres Kriterium, das in anderen tariflichen Eingruppierungsregelungen eine bedeutende, ggf. die entscheidende Rolle spielt, nämlich den zeitlichen Anteil einzelner Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit (vgl. nur § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L; § 5 Nr. 2.3 BRTV Bau), ausdrücklich von der Heranziehung ausgeschlossen. Nach § 3 Ziff. 4 Satz 4 TV ERA TH ist der zeitliche Umfang einzelner Tätigkeiten gerade nicht maßgebend.

30

(4) Selbst die klarstellende und vereinheitlichende Wirkung der Vereinbarung von tariflichen Regelbeispielen ist nach dem TV ERA TH ausgeschlossen.

31

(a) Ordnen die Tarifvertragsparteien den abstrakten Anforderungen einzelner Entgeltgruppen bestimmte, hinreichend klar abgegrenzte konkrete Tätigkeiten zu (sog. Regel- oder Richtbeispiele), bringen sie damit zum Ausdruck, dass Beschäftigte, die diese konkrete Tätigkeit verrichten, in der entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert sind. Insoweit ist eine abweichende Wertung durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht möglich, weil sie den übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien ignorieren würden (st. Rspr., vgl. nur BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238).

32

(b) Den von den Tarifvertragsparteien des TV ERA TH vereinbarten „Niveaubeispielen“, in denen jeweils konkrete, umfangreich beschriebene Einzeltätigkeiten einer bestimmten Entgeltgruppe des TV ERA TH zugeordnet werden, kommt dagegen eine solche eindeutige Wirkung ausdrücklich nicht zu. Nach § 3 Ziff. 6 TV ERA TH bieten sie lediglich „Anhaltspunkte für die Eingruppierung“ und lassen dem Verständnis der Betriebspartner für die von den Tarifvertragsparteien vorausgesetzte Wertigkeit einer Tätigkeit eine eigene Auslegungsmöglichkeit. Sie ermöglichen damit eine Plausibilitätskontrolle der betrieblich vorzunehmenden Eingruppierung unter Berücksichtigung der ganzheitlichen Betrachtung. Die Tarifvertragsparteien begründen dies ausdrücklich damit, dass Art und Wertigkeit des einzelnen Beispiels von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein können. Der dabei notwendig anfallende subjektive Bewertungsspielraum wird damit von den Tarifvertragsparteien vorausgesetzt und akzeptiert.

33

(5) Die mit einem summarischen Arbeitsbewertungsverfahren dieser speziellen Art notwendig einhergehenden Unschärfen und Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. Ohl AiB 2004, 394, 396; MüArbR/Krause 3. Aufl. § 57 Rn. 16) sind von den Tarifvertragsparteien des TV ERA TH bewusst in Kauf genommen worden. Damit korrespondiert eine intensive außer- bzw. vorgerichtliche Kontrolle durch betriebliche Schiedsstellen (§ 3 Ziff. 8 TV ERA TH) bzw. tarifliche paritätische Konfliktkommissionen und Schiedsstellen (so für die summarische Bewertung nach dem § 3 Abs. 5 TV ERA Niedersachsen).

34

cc) Dies hat unmittelbare Auswirkungen bei der Zuordnung einer Tätigkeit zu den Anforderungsmerkmalen einer tariflichen Entgeltgruppe.

35

(1) Das Entgeltgruppenschema des TV ERA TH ist in den E-Gruppen gekennzeichnet durch die jeweils steigenden Anforderungen hinsichtlich dreier Kriterien. Die Merkmale sind die Bezeichnung der zu erfüllenden Aufgabe hinsichtlich ihrer Komplexität, der Grad an Vorgaben oder Selbständigkeit bei ihrer Erfüllung und die Anforderungen hinsichtlich der für ihre Erledigung erforderlichen Aus- und Vorbildung. Die Tarifvertragsparteien gehen danach davon aus, dass ein bestimmter Grad an Komplexität der Aufgabe mit einem gleichsam „dazugehörigen“ Grad an Selbständigkeit und einem solchen an erforderlicher Vorbildung verbunden zu sein pflegt. Konsequenterweise sind die tariflichen Anforderungen an jedes einzelne dieser Kriterien von Entgeltgruppe zu Entgeltgruppe höher.

36

(2) Dieses systematisierende und pauschalierende Modell entspricht jedoch nicht dem betrieblichen Alltag, in dem die Anforderungen der drei Merkmale jeweils auf sehr unterschiedlichem Niveau in einer Tätigkeit auftreten können. Eine Stelle, auf der umfassende fachspezifische Aufgaben im Rahmen eines Sachgebiets anfallen, deren Erledigung nur teilweise festgelegt ist, erfordert nicht von vorneherein die in der Entgeltgruppe E 7 TV ERA TH angegebene fachspezifische Berufsausbildung von mindestens drei Jahren zuzüglich mehrjähriger Berufserfahrung sowie eine mindestens 1-jährige spezifische berufliche Weiterbildung oder - wahlweise - langjährige Berufserfahrung. Je nach den konkreten Verhältnissen können möglicherweise, wie bereits bei der Entgeltgruppe E 6 TV ERA TH gefordert, auch eine gleich lange Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung ausreichen. Ebenso gut wäre nach der Berufsausbildung die Anforderung einer mindestens 2-jährigen Fachausbildung denkbar, so dass die konkrete Tätigkeit im Rahmen der erforderlichen Aus- und Vorbildung die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 8 TV ERA TH erfüllte (Beispiel nach Franke Entgeltfindung - Entgeltgestaltung 2. Aufl. S. 21). Dabei setzt dieses Beispiel noch die Zuordnung der Aufgabenkomplexität und der dabei bestehenden Vorgaben zu derselben Entgeltgruppe voraus, was jedoch ebenfalls keineswegs zwingend ist.

37

(3) Die von den Tarifvertragsparteien des TV ERA TH geforderte „ganzheitliche Betrachtung“ führt dazu, dass die Gesamtschau auf die einer Entgeltgruppe zugeordneten Einzelanforderungen hinsichtlich der drei geregelten Kriterien erforderlich ist, um eine typisierende Charakterisierung der tariflichen Wertigkeit zu ermitteln. Dabei stellt die „gedachte Horizontale“ zwischen den jeweiligen tariflich einander zugeordneten Graden der Komplexität der Arbeitsaufgabe, des zur Verfügung stehenden Entscheidungsspielraums und der erforderlichen Aus- und Vorbildung gleichsam eine „Mittelachse“ dar, die die entsprechend wertige Tätigkeit insgesamt prägt. Sie erfasst damit im Grundsatz alle konkreten Tätigkeiten, die diesem sich daraus ergebenden „Raum“ zuzuordnen sind, und zwar in einer ebenfalls ganzheitlichen Gesamtschau.

38

b) Das Landesarbeitsgericht ist demgegenüber von einem anderen Prüfungsmaßstab ausgegangen.

39

aa) Es hat im Ergebnis angenommen, die der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordneten Anforderungen seien „Tatbestandsmerkmale“, deren Erfüllung jeweils kumulativ festzustellen ist, und bei Nichterfüllung auch nur einer der genannten Anforderungen sei zwingend von der Nichterfüllung des Anforderungsmerkmals insgesamt auszugehen. Die Merkmalsanforderungen wären danach jeweils Mindestvoraussetzungen für die entsprechende Eingruppierung und nicht - wie es zutreffend ist - typisierte Niveaumerkmale der Entgeltgruppe insgesamt. Die „gedachte Horizontale“, die die jeweiligen tariflichen Anforderungen hinsichtlich der drei dort aufgeführten Kriterien miteinander verbindet, entspräche demgemäß nicht mehr einer „Mittelachse“, sondern markierte die „Untergrenze“ derjenigen Tätigkeiten, die der entsprechenden Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Nach dieser Auffassung wäre die höchste erreichbare Entgeltgruppe diejenige, die dem niedrigsten der tatsächlich erzielten Werte der Tätigkeit entspricht. Verfehlt dabei eine wie komplexe und anforderungsreiche Tätigkeit auch immer etwa in dem Bereich des zur Verfügung stehenden Entscheidungsspielraums die Anforderung „überwiegend festgelegt“, käme eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 6 TV ERA TH in keinem Falle mehr in Betracht. Insofern stünde allein die Entgeltgruppe E 5 TV ERA TH zur Verfügung. Das am niedrigsten bewertete Kriterium bestimmte danach die Obergrenze der möglichen Eingruppierung. Eine im Rahmen der tariflich vorgesehenen Gesamtschau mögliche Kompensation eines knapp verfehlten Anforderungskriteriums durch eine ggf. weit überobligationsmäßige Erfüllung einer oder gar beider weiterer Kriterien wäre danach ausgeschlossen.

40

Diese Sichtweise entspricht nicht der von den Tarifvertragsparteien festgelegten und von den Gerichten zu respektierenden und damit anzuwendenden Art und Weise der tariflichen Bewertung einer Tätigkeit. Ob und wie sich Minderanforderungen bei einem der maßgebenden Kriterien und Überanforderungen bei einem anderen Kriterium ausgleichen können, ist der Gesamtschau übertragen. Dies entspricht der tariflichen Regelung, wonach diejenige Tätigkeit maßgebend ist, die das Niveau der Gesamttätigkeit prägt, ohne dass der zeitliche Umfang einzelner Tätigkeiten eine Rolle spielt, und dass für die Bewertung des Tätigkeitsniveaus die ganzheitliche Betrachtung der Anforderungen erforderlich ist (§ 3 Ziff. 4 TV ERA TH).

41

bb) Die unzutreffende Maßstabsbildung wirkt sich auf die weitere Begründung des angefochtenen Beschlusses aus. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, der Betriebsrat hätte Tatsachen darlegen müssen, aus denen sich die „dreifach herausgehobenen Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsaufgaben Nr. 1 bis 10“ ergeben hätten, die die Tätigkeit der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung prägten. Dabei handele es sich um Aufgaben, „die aus einer Vielzahl von Arbeitsschritten und gewerblich-technischen Tätigkeiten bestehen“. Die nachfolgende Subsumtion unter die Merkmale der von der Arbeitgeberin angenommenen Entgeltgruppe E 5 TV ERA TH differenziert formal nicht zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten aus dieser Aufgabenliste, sondern behandelt sie wie eine einheitliche Tätigkeit. Lediglich bei der Bewertung des möglichen Handlungsspielraums werden einzelne Tätigkeiten aufgeführt und als „weitgehend festgelegt“ angesehen. So hat das Landesarbeitsgericht zwar - von seinem Standpunkt aus konsequent - die Nichterfüllung der tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe E 6 TV ERA TH für die Arbeitsaufgabe Nr. 1 begründet. Dies könnte jedoch nur dann ausreichen, wenn die Aufgabe Nr. 1 eine solche Bedeutung innerhalb des gesamten Aufgabenkatalogs der Arbeitnehmer hat, dass an ihre Bewertung die Bewertung der gesamten Tätigkeit gebunden ist. Hierzu fehlt es jedoch an tatsächlichen Feststellungen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass eine qualitative Gewichtung der einzelnen Aufgaben aus der Liste innerhalb der Gesamttätigkeit der Mitarbeiter zu einem anderen Ergebnis führt.

42

III. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Beschwerdebeschlusses. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Ob der Antrag begründet ist, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entschieden werden.

43

1. Grundsätzlich ist die rechtliche Beurteilung der im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens festgestellten Tatsachen zuvorderst Aufgabe der tatrichterlichen Instanzen. Die für eine Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind vom Arbeitsgericht bzw. Landesarbeitsgericht unter Heranziehung der Beteiligten nach dem Amtsermittlungsprinzip selbst festzustellen und einer rechtlichen Bewertung zu unterziehen. Gerade im Bereich einer summarischen Arbeitsbewertung, die durch „subjektiv sehr beeinflussbar(e) Bewertungsergebnisse“ gekennzeichnet und „einer Überprüfung kaum zugänglich“ sind (Däubler/Winter TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 414), haben die Tatsacheninstanzen einen weiten Entscheidungsspielraum. Eine Rechtskontrolle darf sich dann nur auf eine Verkennung des maßgebenden Rechtsbegriffs, die Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen und die Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände beziehen (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 28 mwN). Voraussetzung ist aber, dass die Maßstabsbildung rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Mangelt es hieran, ist schon aus grundsätzlichen Erwägungen eine abschließende Entscheidung durch die Rechtsbeschwerdeinstanz regelmäßig ausgeschlossen.

44

2. Im Streitfall macht es im Hinblick auf die vorzunehmende Gesamtschau einen uU entscheidungserheblichen Unterschied, ob die Tätigkeit Anforderungen stellt, die ein Mechatroniker unmittelbar nach Abschluss seiner Ausbildung erfüllt, oder ob es dafür zusätzlich einer, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat, (nur) „unter 2-jährigen praktischen Erfahrungszeit on-the-job“ bedarf. Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts macht dies keinen Unterschied, da in keinem der beiden Fälle die Ausbildungsanforderung der Entgeltgruppe E 6 TV ERA TH erfüllt ist. Nach dem tariflich vorgesehenen Erfordernis einer ganzheitlichen Betrachtung kann sich jedoch allein aus diesem Unterschied - ggf. im Zusammenhang mit weiteren festzustellenden Tatsachen - eine entscheidungserhebliche Abweichung in der Eingruppierung ergeben.

45

IV. Das Landesarbeitsgericht wird bei der durchzuführenden Anhörung und Entscheidung neben den bereits angesprochenen Besonderheiten des speziellen summarischen Arbeitsbewertungsverfahrens nach dem TV ERA TH Folgendes in Betracht ziehen müssen.

46

1. Bei den unterschiedlich wertigen Kriterien der verschiedenen Anforderungsmerkmale des TV ERA TH handelt es sich nicht um Heraushebungsmerkmale iSd. Rechtsprechung, die vor allem zu den Tätigkeitsmerkmalen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ergangen ist. Vielmehr werden hier jeweils lediglich höhere Anforderungen gestellt (vgl. dazu BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 158/02 - zu II 4 der Gründe; 11. Juni 1986 - 4 AZR 176/85 -).

47

2. Das Landesarbeitsgericht wird ggf. weiter zu beachten haben, dass nach § 3 Ziff. 7 Satz 1 TV ERA TH die Betriebsparteien freiwillig ergänzende betriebliche Richtbeispiele vereinbaren können. Diese bedürfen als solche nicht der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Dies wird durch § 3 Ziff. 7 Satz 3 TV ERA TH bestätigt, wonach bei einer Nichteinigung über die betrieblichen Richtbeispiele die Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden können. Wie sich aus den Akten ergibt, sind bei der Arbeitgeberin solche betrieblichen Richtbeispiele vereinbart worden. Diese sind im Rahmen der geforderten ganzheitlichen Betrachtung bei der Eingruppierung der hier in Frage stehenden Arbeitnehmer auf entsprechende Anhaltspunkte zu überprüfen.

48

3. Bei der tariflichen Zuordnung der hier zu beurteilenden Tätigkeiten sind ggf. auch die tariflichen Zwischengruppen in Betracht zu ziehen. Anders als in anderen Tarifgebieten der Metall- und Elektroindustrie bietet der TV ERA TH die Möglichkeit, aber auch die Notwendigkeit, neben den bereits mehrfach genannten drei Hauptkriterien der E-Gruppen die Übertragung zusätzlicher Aufgaben zu berücksichtigen, wenn diese dispositiver Art sind und/oder die Anleitung und Führung von Beschäftigten betrifft oder wesentlich über die Anforderungen der nächsten darunter liegenden E-Gruppe hinausgehen und deshalb eine zusätzliche Qualifikation erfordern, ohne jedoch die Anforderungen der nächsthöheren E-Gruppe zu erfüllen. Dies kommt im vorliegenden Fall besonders deshalb in Betracht, weil ein Teil der von den betroffenen Arbeitnehmern zu verrichtenden Aufgaben Nr. 1 bis Nr. 15 dispositiver Art sind (zB Nr. 5 „Disposition von Reklamationsteilen“).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pust    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juli 2015 - 5 Sa 1434/14 E - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. September 2014 - 9 Ca 42/14 E - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers im Rahmen einer sog. korrigierenden Rückgruppierung.

2

Der Kläger hat an der Universität des Saarlandes ua. angewandte neuere Sprachwissenschaften sowie Dolmetschen und Übersetzen in den Fremdsprachen Französisch und Italienisch studiert. Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums erlangte er den akademischen Grad eines Diplom-Übersetzers.

3

Unter dem 11. August 2008 schloss er mit dem beklagten Land einen bis zum 31. Oktober 2010 befristeten Arbeitsvertrag. Demnach wurde der Kläger ab dem 18. August 2008 als vollbeschäftigte Lehrkraft für Französisch und Italienisch eingestellt. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

        

㤠2

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

➢       

der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

        

➢       

der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sowie

        

➢       

die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen

        

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Niedersachsen jeweils gilt.

        

…       

        

§ 4

        

Für die Eingruppierung gilt der Eingruppierungserlass des Nds. Kultusministeriums in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.

        

Der Beschäftigte ist danach in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.

        

…       

        

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).“

4

Bei dem in Bezug genommenen Eingruppierungserlass handelt es sich um den Runderlass des Kultusministeriums vom 15. Januar 1996 (- 104-03 211/11 (64) -) bezüglich der Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (im Folgenden Eingruppierungserlass). Dieser lautet in der Fassung vom 2. Februar 1998 auszugsweise wie folgt:

        

„2.2 Für den Begriff ‚abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung‘ gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT.

        

Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Künstlerisch-wissenschaftliche Hochschulen und Fachhochschulen werden somit von der Begriffsbestimmung nicht erfasst.

        

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. …

        

2.3 Die in der Anlage in den Merkmalen … 42.1 … genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals in der nächstniedrigeren VergGr. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine VergGr. höhergruppiert. Gegenüber der VergGr. II a gilt hierbei die VergGr. III als nächstniedrigere VergGr.

        

…       

        

Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. …

        

Anlage

        

…       

        

IV. Lehrkräfte an Gymnasien

                 

VergGr.

        

…       

        
        

42. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten,

        
        

42.1. mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule

II a   

        

nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr.

I b     

        

…       

        
        

42.3. mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten mindestens sechssemestrigen abgeschlossenen Hochschulstudium als Diplom-Dolmetscherin oder Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzerin oder Diplom-Übersetzer

III     

        

nach mindestens einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr.

II b   

        

…“    

        
5

Die arbeitsvertraglich ergänzend in Bezug genommene Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder ordnet für Lehrkräfte die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O den Entgeltgruppen nach dem Vergütungssystem des TV-L zu. Dabei unterscheidet sie zwischen Lehrkräften, welche die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog. „Erfüller“) und Lehrkräften, bei denen dies nicht der Fall ist (sog. „Nichterfüller“). Die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder lautet auszugsweise wie folgt:

        

Entgelt-

Eingruppierung

Eingruppierung

        

gruppe

Lehrkräfte ‚Erfüller‘

Lehrkräfte ‚Nichterfüller‘

                 

Vergütungsgruppe

Vergütungsgruppe

        

…       

                 
        

13    

IIa     

IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib

        

12    

-       

III mit Aufstieg nach IIa

                          

IIb mit Aufstieg nach IIa

        

11    

III     

IIb ohne Aufstieg nach IIa

                          

III ohne Aufstieg nach IIa

                          

IVa mit Aufstieg nach III“

6

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 1. November 2010 unbefristet als Lehrkraft an einem Gymnasium eingestellt werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass für das Arbeitsverhältnis der schriftliche Arbeitsvertrag maßgeblich sei, welcher vor Dienstantritt zu unterzeichnen sei. Dem Vertragsentwurf könne entnommen werden, dass er weiterhin in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert sei. Der unter dem 28. Oktober 2010 ausgefertigte Vertrag entspricht in § 3 hinsichtlich der Eingruppierungsregelungen denen in § 4 des Arbeitsvertrags vom 11. August 2008. Dementsprechend schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag.

7

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Diesen leitete die Landesschulbehörde befürwortend an das Kultusministerium weiter. Dieses sah in seiner Antwort an die Landesschulbehörde vom 13. Januar 2011 jedoch die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht als gegeben an. Zudem sei die Tätigkeit des Klägers nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass nur der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen. Mit Schreiben vom 28. April 2011 wurde dem Kläger durch die Landesschulbehörde die Ablehnung der Verbeamtung und die Ansicht des Ministeriums bezüglich der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L mitgeteilt. Die bisherige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L erfolge bis zur endgültigen Klärung unter Vorbehalt.

8

Unter dem 15. Januar 2012 bat der Kläger abermals um die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Er habe nunmehr berufsbegleitend zwei Jahre erfolgreich das Studienseminar besucht und zudem am religionspädagogischen Seminar die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts im Fach evangelische Religion im Sekundarbereich I und II erworben. Die Landesschulbehörde unterstützte gegenüber dem Kultusministerium mit Schreiben vom 29. Juni 2012 dieses Anliegen erneut und wies darauf hin, dass der Kläger ausweislich einer im Juni 2012 erstellten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen erheblich übertreffe. Eine Rückgruppierung sei bislang nicht erfolgt. Das Ministerium lehnte die Übernahme in das Beamtenverhältnis abermals ab und wies in einem Schreiben vom 18. Juli 2012 die Landesschulbehörde an, die Rückgruppierung nun unverzüglich umzusetzen.

9

Da der Schulhauptpersonalrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Rückgruppierung des Klägers verweigert hatte, rief die Landesschulbehörde gemäß § 70 NPersVG die Einigungsstelle an. Diese beschloss dem Antrag der Landesschulbehörde auf Rückgruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 11 TV-L zuzustimmen. Mit Schreiben vom 28. November 2013 teilte die Landesschulbehörde dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 18. August 2008 von der Entgeltgruppe 13 TV-L in die Entgeltgruppe 11 TV-L zurückgruppiert werde.

10

Gegen diese Rückgruppierung hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Nach seiner Auffassung ist er nach Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass iVm. der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Er habe an einer wissenschaftlichen Hochschule ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignetes Studium abgeschlossen. Entsprechend Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses stimme sein Hochschulabschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer Ersten Staatsprüfung überein. Dies gelte auch hinsichtlich der literaturwissenschaftlichen Inhalte seines Studiums.

11

Die Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass beziehe sich nur auf solche Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer, welche ihr Studium nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule, sondern an einer Fachhochschule absolviert hätten. Es handle sich gleichsam um eine Auffangvorschrift. Mit dieser werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausbildung zum Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer sowohl an einer wissenschaftlichen Hochschule als auch an einer Fachhochschule erfolgen könne. Die gesonderte Eingruppierungsregelung für Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer mit Fachhochschulstudium entspreche der Differenzierung zwischen Studien an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen nach Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses.

12

Zudem wäre eine Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L treuwidrig. Sowohl der befristete als auch der unbefristete Arbeitsvertrag hätten ausdrücklich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L vorgesehen. Er habe den Eindruck gewinnen dürfen, dass es bei dieser vertraglich vorgesehenen Eingruppierung verbleibe. Den verlangten Qualifizierungsmaßnahmen sei er nachgekommen. Das Mitteilungsschreiben vom 28. Oktober 2010 führe ausdrücklich an, dass er weiterhin in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert sei. Dies lasse darauf schließen, dass eine Überprüfung seiner Eingruppierung bereits im Jahr 2010 anlässlich der Übernahme in eine unbefristete Anstellung stattgefunden habe. Seine Qualifikation sei im Rahmen der Beurteilung geprüft worden. Hinzu komme, dass das beklagte Land zwar bereits mit Schreiben vom 28. April 2011 Zweifel an der Richtigkeit der Eingruppierung gehabt habe, eine Rückgruppierung aber erst zweieinhalb Jahre später mit Schreiben vom 28. November 2013 vorgenommen worden sei. Während dieser zweieinhalb Jahre habe er erneut einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt. Die Schulleitung habe ihm daraufhin zwar mitgeteilt, dass dieser Antrag abgelehnt worden sei. Eine Information bezüglich seiner Eingruppierung habe er in diesem Zusammenhang allerdings nicht erhalten. Daraus habe er schließen können, das beklagte Land beabsichtige mittlerweile keine Rückgruppierung mehr. Tatsächlich habe das beklagte Land vor einer Entscheidung über die Rückgruppierung bewusst den Abschluss der Weiterbildung zum Religionslehrer abgewartet. Zu berücksichtigen sei auch, dass er ursprünglich nur die Übernahme in das Beamtenverhältnis angestrebt habe. Diese sei nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich gewesen. Da er am 7. Januar 2014 dieses Lebensalter erreicht habe, könne er nunmehr die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht mehr herbeiführen. Hätte das beklagte Land die Rückgruppierung früher durchgeführt, hätte er hierauf reagieren können und ggf. die Anforderungen für das Beamtenverhältnis noch erfüllen können.

13

Der Kläger hat daher beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 18. August 2008 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen.

14

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit der von ihm angenommenen Wirksamkeit der Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L ab dem 18. August 2008 begründet. Die Angabe der Eingruppierung in den arbeitsvertraglichen Regelungen sei nicht konstitutiv. Die Eingruppierung des Klägers richte sich nach der für Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer geltenden Spezialregelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Dies bedeute eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L, welche nach der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder der Vergütungsgruppe III BAT entspreche. Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass erfasse alle Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer unabhängig davon, ob sie ihr Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule absolviert hätten. Dies mache der Oberbegriff „Hochschulstudium“ deutlich. Eine Definition des Begriffs „Hochschule“ sei im Eingruppierungserlass nicht erforderlich gewesen, da er der gesetzlichen Definition in § 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und § 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) entspreche. Der Begriff umfasse demnach auch Fachhochschulen. Demgegenüber sei der Begriff „wissenschaftliche Hochschule“ mangels gesetzlicher Vorgabe in Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses definiert worden.

15

Die Öffnung für Fachhochschulabsolventen entspreche dem Zweck der Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Mit dieser solle sog. „Quereinsteigern“ unabhängig davon, ob sie ihr Diplom an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule erworben hätten, die Anstellung als Lehrkraft am Gymnasium ermöglicht werden. Die Sonderregelung erkläre sich auch vor dem Hintergrund, dass Diplom-Übersetzer und Diplom-Dolmetscher selbst bei einem Studium an einer Universität nicht über ein geeignetes Studium iSv. Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass verfügten. Es fehle mangels literaturwissenschaftlicher Ausbildung an der nach Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses erforderlichen Vergleichbarkeit des Studienabschlusses mit einer Ersten Staatsprüfung. Dies gelte bezogen auf den von ihm erteilten Sprachunterricht auch für den Studienabschluss des Klägers.

16

Die korrigierende Rückgruppierung verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Dem Kläger sei nach Feststellung der unzutreffenden Eingruppierung bereits mit Schreiben vom 28. April 2011 die mögliche Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L angekündigt worden.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist begründet. Das beklagte Land ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 18. August 2008 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen. Ein entsprechender arbeitsvertraglicher Anspruch ist nicht gegeben. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgebliche Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass sieht iVm. der Zuordnungstabelle in Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder keine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L, sondern nach Entgeltgruppe 11 TV-L vor. Das beklagte Land war nicht nach Treu und Glauben gehindert, eine Rückgruppierung vorzunehmen, welche zu einer vertragsgemäßen Vergütung führt.

19

1. Der Kläger hat keinen von den Regelungen des Eingruppierungserlasses unabhängigen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

20

a) Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ist § 4 des Arbeitsvertrags vom 11. August 2008 und § 3 des Arbeitsvertrags vom 28. Oktober 2010. Diese vertraglichen Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden können(vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82).

21

b) Die Parteien haben in den vertraglichen Eingruppierungsregelungen die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L nicht konstitutiv und abschließend als das vertraglich geschuldete Entgelt festgelegt, sondern den Eingruppierungserlass als allein maßgebliche Grundlage für die Eingruppierung vereinbart. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Regelungen.

22

aa) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25, BAGE 152, 82; vgl. auch 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN; 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 26).

23

bb) Demnach haben die Parteien in den Arbeitsverträgen vom 11. August 2008 und 28. Oktober 2010 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L nur deklaratorisch angegeben.

24

(1) Nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelungen soll für die Eingruppierung der Eingruppierungserlass maßgeblich sein („Für die Eingruppierung gilt der Eingruppierungserlass …“). Die Angabe der Entgeltgruppe 13 TV-L nimmt hierauf Bezug, denn der Beschäftigte ist nach dem Vertragswortlaut „danach“ in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Damit wird in klarer und verständlicher Weise deutlich, dass die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag keine konstitutive Bedeutung im Sinne einer eigenständigen Vergütungsregelung haben soll, sondern nur das bei Vertragsschluss angenommene Ergebnis der Anwendung des Eingruppierungserlasses wiedergegeben wird.

25

(2) Diese Auslegung entspricht dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung des mit einer Bezugnahmeklausel dieser Art typischerweise verfolgten Zwecks. Die Regelungen des Eingruppierungserlasses sollen eine einheitliche Bezahlung der angestellten Lehrkräfte gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die nicht normativ geltenden Eingruppierungsregelungen arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden. Der verständige durchschnittliche Lehrer als Vertragspartner kann Klauseln wie die hier vorliegenden vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassende Geltung verschafft werden soll und der Erlass insgesamt angewendet werden soll (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 28 mwN, BAGE 152, 82).

26

(3) Der Anwendungsbereich der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist daher nicht eröffnet. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23). Dies ist hier nicht der Fall.

27

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die Eingruppierung der als Lehrkräfte an Gymnasien beschäftigten Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer nur nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Dies ergibt die ebenfalls zweifelsfreie Auslegung des Abschnitts IV der Anlage zum Eingruppierungserlass, welcher die Eingruppierung von Lehrkräften an Gymnasien regelt.

28

a) Bei dem durch die arbeitsvertraglichen Verweisungsklauseln zum Vertragsinhalt gewordenen Eingruppierungserlass handelt es sich seinerseits nach § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche von dem beklagten Land für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Vertragsabschluss gestellt wurden. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Auslegung des Eingruppierungserlasses ist wie die anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und nicht nach Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen (vgl. zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25).

29

b) Der Eingruppierungserlass unterscheidet grundsätzlich zwischen der für die Einstellung als Lehrkraft notwendigen Qualifikation und den für die jeweilige Eingruppierung maßgeblichen Qualifikationsstufen. Die Höhe der Vergütung richtet sich vorrangig nach der Art der Ausbildung (BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 225/06 - Rn. 16). An Gymnasien können nach Abschnitt IV der Anlage zum Eingruppierungserlass Lehrkräfte mit unterschiedlichen Qualifikationen tätig sein. Nr. 42 der Anlage zum Eingruppierungserlass bestimmt die Eingruppierung von Lehrkräften in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten. Dabei wird unter Nr. 42.1 bis 42.6 nach der Qualifikation der Lehrkraft im Hinblick auf ihre Ausbildung unterschieden.

30

c) Lehrkräfte mit einem Studienabschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer sind nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass einzugruppieren. Es handelt sich um eine Spezialregelung für Lehrkräfte mit dieser Ausbildung. Deren Vorrang schließt die Anwendbarkeit von Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass aus. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger ein „geeignetes Studium“ iSv. Nr. 42.1 der Anlage iVm. Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses abgeschlossen hat oder ob dies mangels hinreichender Vermittlung von literaturwissenschaftlichen Kenntnissen nicht der Fall ist.

31

aa) Die ausschließliche Anwendbarkeit von Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung. Diese bezieht sich nur auf Lehrkräfte mit einem Studienabschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer und macht damit deutlich, dass sie Geltung für alle Lehrkräfte mit dieser Ausbildung beansprucht. Dem entspricht, dass Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass kein Studium an einer „wissenschaftlichen Hochschule“, sondern nur ein abgeschlossenes „Hochschulstudium“ voraussetzt. Der Verzicht auf die Anforderung „wissenschaftlich“ lässt erkennen, dass mit Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass alle Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer erfasst werden sollen, das heißt auch diejenigen mit einem Studienabschluss an einer Fachhochschule, welche nach Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses ebenso wie nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT keine wissenschaftliche Hochschule ist (vgl. BAG 9. Dezember 1998 - 10 AZR 244/98 - zu II 2 c der Gründe; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand November 2003 Anlage 1a (B/TdL) Teil I Protokollnotizen zu Protokollnotiz Nr. 1). Ein das Fachhochschulstudium einschließendes Verständnis des Begriffs „Hochschulstudium“ entspricht auch § 1 Satz 1 HRG und § 2 Satz 1 NHG sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch(vgl. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 79/08 - Rn. 26, BAGE 130, 81).

32

bb) Dies deckt sich mit dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise. Bezogen auf alle Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten an Gymnasien handelt es sich bei den Lehrkräften mit einem Abschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer um eine Minderheit. Der Umstand, dass die Anlage zum Eingruppierungserlass für diese Lehrkräfte eine eigene Regelung vorsieht, deutet darauf hin, dass mit dieser alle Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer erfasst werden sollen. Anderenfalls hätte es nahegelegen, eine ausdrückliche Unterscheidung nach dem Erwerb des Diploms an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule vorzunehmen. Dies hätte den sehr ausdifferenzierten sonstigen Regelungen des Eingruppierungserlasses entsprochen.

33

3. Die spezielle Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte mit der Qualifikation eines Diplom-Dolmetschers oder Diplom-Übersetzers in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass ist nicht zu beanstanden.

34

a) Der Eingruppierungserlass unterliegt zwar der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 30; 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38, BAGE 144, 351). Die in ihm enthaltenen Eingruppierungsregelungen unterfallen jedoch nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten.

35

b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass lässt vielmehr klar und verständlich erkennen, dass hiervon alle Lehrkräfte mit der Qualifikation als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer betroffen sein sollen. Demgegenüber würde die klägerseits vertretene Auslegung, wonach Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer entweder von Nr. 42.1 (bei Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule) oder von Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass (bei einem Fachhochschulabschluss) erfasst werden, zur Annahme intransparenter Eingruppierungsregelungen führen. Ein Absolvent einer wissenschaftlichen Hochschule liefe bei einem solchen Verständnis der Eingruppierungsregelungen Gefahr, seine dann aus Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass folgenden Ansprüche nicht einzufordern, da sein akademischer Titel in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass ausdrücklich erwähnt wird und er deshalb als durchschnittlicher Vertragspartner davon ausgehen kann, dass Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass seine Eingruppierung regelt. Damit würde gegen das Transparenzgebot verstoßen, denn dieses soll der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 78 mwN).

36

c) Die zusammengefasste Eingruppierung aller Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass hält auch einer Prüfung anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes stand.

37

aa) Der Eingruppierungserlass des beklagten Landes hat als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und unterliegt einer Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 47, BAGE 152, 82; 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 27). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38 mwN). Dies gilt trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung - wie im Falle eines Eingruppierungserlasses - aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 48, aaO; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22).

38

bb) Danach liegt hier kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer stellen wegen ihrer spezifischen Qualifikation eine eigene Gruppe von Lehrkräften dar, deren Eingruppierung in Abgrenzung zu Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass gesondert geregelt werden darf. Eine Differenzierung innerhalb dieser Gruppe nach dem akademischen Bildungsweg ist nicht zwingend veranlasst. Zwar weisen die Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen, Studieninhalte und Studienanforderungen auf. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Unterschiede bezogen auf die Lehrtätigkeit von relevanter Bedeutung sind. Entscheidend ist nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass, ob das Hochschulstudium für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignet ist. Dies kann bei Abschluss eines Studiums sowohl an einer wissenschaftlichen Hochschule als auch an einer Fachhochschule der Fall sein.

39

d) Es kann hier dahinstehen, ob die Bestimmung der Eingruppierung durch das beklagte Land im Wege des Eingruppierungserlasses noch einer Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterziehen ist(vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11  - Rn. 38 mwN, BAGE 144, 351 ; 7. Mai 2008 -  4 AZR 299/07  - Rn. 23 ). Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Überprüfung einer Leistungsbestimmung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfordert (vgl. hierzu BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12  - Rn. 30 , BAGE 148, 381). Der Eingruppierungserlass regelt aber die Eingruppierung aller angestellten Lehrkräfte ohne Berücksichtigung individueller Umstände einzelner Vertragsparteien. Die Problematik bedarf hier keiner Entscheidung (ebenso BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 31). Das beklagte Land hat durch die fraglichen Bestimmungen seines Eingruppierungserlasses aus den genannten Gründen keine unbillige Leistungsbestimmung vorgenommen.

40

4. Nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass iVm. der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder ist der Kläger in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

41

a) Seine Eingruppierung richtet sich nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die Voraussetzung der Tätigkeit eines Studienrats, der zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichtet, erfüllt und ein mindestens sechssemestriges abgeschlossenes Hochschulstudium als Diplom-Übersetzer aufweist, welches für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignet ist. Das beklagte Land hat nur hilfsweise bei unterstellter Anwendbarkeit der Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass die Eignung des abgeschlossenen Studiums nach Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses in Abrede gestellt.

42

b) Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass sieht eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT vor. Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass für die Zuordnung der nach dem Eingruppierungserlass vorgesehenen Vergütungsgruppe des BAT zu den Entgeltgruppen des TV-L die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder gelten soll. Diese unterscheidet zwischen sog. Erfüllern (linke Spalte) und Nichterfüllern (rechte Spalte). Es kann dahingestellt bleiben, zu welcher Kategorie der Kläger zählt. Es ergibt sich in beiden Konstellationen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L. Für die sog. Erfüller ist ohne weitere Differenzierung bestimmt, dass die Vergütungsgruppe III BAT der Entgeltgruppe 11 TV-L entspricht. Bei sog. Nichterfüllern ist die Vergütungsgruppe III BAT ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe IIa BAT ebenfalls der Entgeltgruppe 11 TV-L gleichzusetzen. Dies würde für den Kläger, wäre er ein Nichterfüller, gelten, da Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass zwar einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IIb BAT, nicht aber in die Vergütungsgruppe IIa BAT zulässt.

43

5. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die vertraglichen Verweisungsklauseln bezüglich der Eingruppierung die Regelungen des zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 erfassen und ob sich ggf. hieraus die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L ergibt. Der Kläger hat hierzu keinen Vortrag erbracht und insbesondere nicht behauptet, einen Antrag auf Eingruppierung nach § 29a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L gestellt zu haben(vgl. hierzu Conze öAT 2016, 1, 3; Geyer ZTR 2015, 483, 490).

44

6. Dem beklagten Land ist es nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, die vertraglich vorgesehene Eingruppierung durch eine sog. korrigierende Rückgruppierung herzustellen.

45

a) Die Eingruppierung ist allgemein ein gedanklicher wertender Vorgang, bei dem eine bestimmte Tätigkeit in ein abstraktes Vergütungsschema eingeordnet wird, indem die dort zu einzelnen Entgeltgruppen aufgestellten abstrakten Merkmale mit den Anforderungen verglichen werden, die die zu bewertende Tätigkeit an den sie ausführenden Arbeitnehmer stellt (BAG 16. März 2016 - 4 ABR 32/14 - Rn. 23). Ein solches abstraktes Vergütungsschema kann nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie dem hier zu beurteilenden Eingruppierungserlass vorgesehen sein (zum Nichterfüller-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 32 f., BAGE 152, 82; zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25 f.; zu kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 22 f.).

46

b) Bei einer nicht den Vorgaben des Eingruppierungserlasses entsprechenden Eingruppierung kann daher ebenso wie bei einem Verstoß gegen eine tarifliche Vergütungsordnung uU eine Korrektur erfolgen. Bezüglich tariflicher Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren ( BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10  - Rn. 19 , BAGE 142, 271 ). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen ( BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11  - Rn. 18 ; 15. Juni 2011 -  4 AZR 737/09  - Rn. 29 ). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10  - aaO; 7. Mai 2008 -  4 AZR 206/07  - Rn. 27 f. mwN). Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99  - zu II 2 b aa (3) der Gründe, BAGE 93, 340 ). Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 12 mwN, BAGE 148, 217).

47

c) Dem Arbeitgeber kann es allerdings im Einzelfall unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zur Begründung der Rückgruppierung auf eine fehlende Voraussetzung für die bisher gewährte Vergütung zu berufen, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein schützenswertes Vertrauen begründender Umstände voraus. Dieser hinreichende Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 21 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen auch längere Zeiträume einer fehlerhaften Eingruppierung für sich genommen nicht aus, um das Entstehen eines Vertrauenstatbestands zu begründen (vgl. BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 487/03 - Rn. 51: fünf Jahre; BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 24: 14 Jahre). Ob besondere Umstände vorliegen, die neben dem Zeitablauf ein schützenswertes Vertrauen begründet haben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine wiederholte korrigierende Rückgruppierung bei unveränderter Tätigkeit und Rechtslage ist jedoch regelmäßig treuwidrig, da der Arbeitnehmer nach einer korrigierenden Rückgruppierung von einer mit besonderer Sorgfalt überprüften Eingruppierung ausgehen darf (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 17). Dies gilt auch anlässlich eines Bewährungsaufstiegs (vgl. BAG 14. September 2005 - 4 AZR 348/04 - Rn. 21) oder einer besonderen Bestätigung der Eingruppierung.

48

d) Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass das Zeitmoment hier erfüllt wäre, lägen keine Umstände vor, die ein Vertrauen des Klägers auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L begründen könnten.

49

aa) Wie dargestellt, haben beide Arbeitsverträge die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L nicht zugesichert, sondern hinsichtlich der Eingruppierung auf den Eingruppierungserlass Bezug genommen und die Entgeltgruppe 13 TV-L nur als sich (vermeintlich) daraus ergebende Entgeltgruppe angegeben. Den Verträgen sind darüber hinaus keine Erklärungen bezüglich der zutreffenden Eingruppierung zu entnehmen.

50

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das anlässlich der Entfristung des Arbeitsvertrags erstellte Schreiben vom 28. Oktober 2010 kein Vertrauen bezüglich der Eingruppierung begründen.

51

(1) Der Senat kann das Schreiben vom 28. Oktober 2010 selbst auslegen. Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypische Verträge und Willenserklärungen dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30, BAGE 149, 144). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat sich bereits in den Vorinstanzen auf das Schreiben vom 28. Oktober 2010 berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass hierzu noch weiterer Parteivortrag erfolgen könnte.

52

(2) Das dem Kläger als Begleitschreiben zu dem Vertragsentwurf vom 28. Oktober 2010 zugegangene Schreiben vom selben Tag weist zwar darauf hin, dass der Kläger „weiterhin in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert“ sei. Das Schreiben stellt aber keine eigenständige Eingruppierungsmitteilung dar. Vielmehr verweist es auf den Arbeitsvertragsinhalt („Wie Sie dem Arbeitsvertrag entnehmen können …“). Eine über den Vertragsinhalt, welcher wiederum nur die Regelungen des Eingruppierungserlasses als maßgeblich anführt, hinausgehende Erklärung ist dem Begleitschreiben insoweit nicht zu entnehmen. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass seine Eingruppierung anlässlich des neuerlichen Vertragsschlusses einer besonderen Überprüfung zugeführt wurde. Die entsprechenden Regelungen blieben inhaltlich unverändert. Der Anlass des Vertragsschlusses, das heißt die Vereinbarung einer unbefristeten Beschäftigung, steht in keinem Zusammenhang mit der Eingruppierung.

53

cc) Gleiches gilt für die angestrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis und ihre Ablehnung. Das zwischenzeitliche Erreichen einer nach Darstellung des Klägers für die Verbeamtung relevanten Altersgrenze wäre ebenfalls unabhängig von der Eingruppierung in dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.

54

dd) Der Kläger konnte auch nicht aus dem anlässlich der Prüfung seiner Verbeamtung erfolgten Schriftwechsel den Eindruck gewinnen, seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L sei gesichert.

55

(1) Aus dem Schriftverkehr zwischen dem Kultusministerium und der Landesschulbehörde lässt sich schon deshalb kein Vertrauenstatbestand ableiten, weil der Kläger von dem Inhalt dieses internen Schriftwechsels keine Kenntnis hatte.

56

(2) Mit dem Schreiben der Landesschulbehörde vom 28. April 2011 wurde dem Kläger nicht nur die Ablehnung seines Antrags auf Verbeamtung mitgeteilt, sondern auch die Auffassung des Kultusministeriums, dass seine Tätigkeit nur der Entgeltgruppe 11 TV-L entspreche. Die Landesschulbehörde hat in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die bisherige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L nur noch unter Vorbehalt erfolge. Das Schreiben ist daher geeignet, etwaiges bisheriges Vertrauen in die Eingruppierung zu zerstören. Keinesfalls kann es Vertrauen begründen.

57

(3) Dies gilt auch angesichts des sich anschließenden Zeitraums von ca. zweieinhalb Jahren bis zur Rückgruppierung mit Schreiben vom 28. November 2013. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er in diesem Zeitraum keine weiteren Informationen hinsichtlich einer etwaigen Rückgruppierung erhalten hat. Der Kläger konnte dennoch nicht davon ausgehen, dass die mit dem Schreiben vom 28. April 2011 offengelegte Überprüfung der Eingruppierung in dem Sinne abgeschlossen wurde, dass keine Rückgruppierung stattfinden soll. Hierfür gab es keine Anhaltspunkte. Die internen Gründe für die Verzögerung sind unbeachtlich.

58

ee) Sonstige vertrauensbegründende Erklärungen oder Umstände sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des vom Kläger hervorgehobenen positiven Verlaufs des Arbeitsverhältnisses. Die erfolgreich abgeschlossenen Qualifizierungsmaßnahmen und die im Juni 2012 vorgenommene Beurteilung haben nach den Vorgaben des Eingruppierungserlasses keine Bedeutung für die Eingruppierung. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger zB anlässlich seiner Beurteilung den Eindruck gewinnen durfte, dass seine Eingruppierung beanstandungslos überprüft wurde.

59

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Beckerle    

        

    K. Jerchel    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2011 - 13 Sa 1313/10 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2010 - 2 Ca 11046/09 - auch hinsichtlich des von der Klägerin gestellten Hilfsantrags abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin und bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der anästhesiologischen Intensivstation des M-Krankenhauses in F auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 15. Juni 1993 beschäftigt, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

DIENSTVERTRAG

        

…       

        

§ 1

        

Der VKD stellt B T ab 01.09.1993 als Stationsassistentin im 3/4 Arbeitsverhältnis ein.

                 
        

§ 2

        

Das Angestelltenverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 in der Fassung der Empfehlung des Diakonischen Werkes ‚Innere Mission und Hilfswerk in Hessen und Nassau e.V.’ vom 18. April 1963. Künftige Änderungen dieser Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Vorschriften gelten auch für das vorliegende Vertragsverhältnis.

        

…       

        

Die Geschäftsordnung, die Dienstordnungen und ggf. die Dienstanweisungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Dienstvertrages.

        

…       

        

§ 4

        

Die Genannte wird in die Verg. Gr. BAT Kr III eingereiht.“

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2000 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin Folgendes mit:

        

Umgruppierung von Verg. Gr. Kr. III nach Verg. Gr. VI b BAT / DWHN B-L, EGP 01, ab 01. April 2000

        

Sehr geehrte Frau T,

        

wir können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, daß wir Sie, unter Anrechnung der Vordienstzeiten im M-Krankenhaus, mit Wirkung zum 01. April 2000 von Verg. Gr. Kr. III nach Verg. Gr. VI b, Einzelgruppenplan 01, BAT/DWHN höhergruppieren.

        

…“    

4

Die Vergütungsgruppe VIb BAT/DWHN ist sowohl als Aufstiegsfallgruppe nach vierjähriger Bewährung in der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe VII BAT/DWHN als auch unmittelbar aus der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppe VIb BAT/DWHN zu erreichen. Die Tätigkeitsmerkmale haben folgenden Wortlaut:

        

„Vergütungsgruppe

Anforderungsmerkmale

Ausbildungstandards

Bewährungsaufstieg

        

VII     

3.    

Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern

Berufsausbildung

VIb nach 4jähriger Bewährung

(2-3 Jahre)

        
        

VIb     

4.    

Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erfordern

Fachschule (3 Jahre)

Vc nach 5jähriger Bewährung“

5

Nach dem Betriebsübergang auf die gleichfalls zum Diakonischen Werk in Hessen und Nassau gehörende Beklagte zum 1. Januar 2004 wurden im diakonischen Bereich neue Regelungen geschaffen. Seit dem 1. Oktober 2005 werden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) vom 20. Juli 2005 angewandt.

6

Die Anlage 1 zur KDAVO enthält die Eingruppierungsordnung, in der es ua. heißt:

        

„Entgeltgruppe

Tätigkeiten

                 

E 3     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung oder arbeitsfeldspezifische Vorkenntnisse erforderlich sind.

                 

E 4     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern (Anm. 1).

                 

E 5     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern (Anm. 2).

                 

E 6     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erfordern (Anm. 3).

                 

E 7     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern (Anm. 5).

                 

E 8     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern (Anm. 5, 6, 7).“

7

Zur Überleitung regelt Artikel 5 § 6 KDAVO:

        

„(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Grundlage ihrer bisherigen Eingruppierung gemäß der Überleitungstabelle (Anlage zur KDO/AngAVO/ArbVO) am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppen nach § 28 KDAVO eingruppiert.

        

(2) Eine Überprüfung der Eingruppierung aufgrund von Stellenbeschreibungen erfolgt bis zum 30. September 2006. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter höher oder niedriger einzugruppieren ist, als die Überleitungstabelle vorgibt, erfolgt eine Umgruppierung sowie eine Neuberechnung der Besitzstandszulage (§ 8) zum 1. Oktober 2005. Rückforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

        

…“    

8

Entsprechend einem Informationsschreiben der Beklagten vom 20. Februar 2006 wurde die Klägerin rückwirkend zum 1. Oktober 2005 „zunächst in die Entgeltgruppe E5“ KDAVO eingruppiert und entsprechend vergütet.

9

Ohne dass sich die der Klägerin übertragenen Aufgaben geändert hatten, beantragte die Beklagte im Herbst 2006 bei der Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Abgruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 4 KDAVO. Die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung wurde im Schlichtungsverfahren mit dem Schiedsspruch vom 28. Februar 2007 ersetzt. Die von der Mitarbeitervertretung angerufene erweiterte Schlichtung hielt diesen Schiedsspruch aufrecht.

10

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen diese „Rückgruppierung“ gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Umgruppierung sei einer „korrigierenden Rückgruppierung“ gleichzustellen, da die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen und der neuen Vergütungsordnung wörtlich übereinstimmten. Die Beklagte habe nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung die Unrichtigkeit der bisherigen Eingruppierung nicht hinreichend dargetan.

11

Die Klägerin hat zuletzt nur noch ihren Hilfsantrag verfolgt und beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. April 2007 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe E 5 KDAVO zu zahlen.

12

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, aufgrund des neuen Tarifvertrags liege keine „korrigierende Rückgruppierung“ vor. Die Klägerin habe die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe E 5 KDAVO nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen übe sie auch keine schwierige Tätigkeit aus, die gründliche Fachkenntnisse erfordere. Vielmehr entspreche ihre Eingruppierung der in der Entgeltgruppe E 4 KDAVO für Arzthelferinnen im Anhang zur KDAVO vorgesehenen „Modellstelle“.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage im ursprünglichen Hauptantrag stattgegeben und sinngemäß festgestellt, dass die Klägerin nach der Entgeltgruppe E 6 KDAVO zu vergüten ist. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel hinsichtlich des ursprünglichen Hilfsantrags auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach der Entgeltgruppe E 5 KDAVO weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob die als Eingruppierungsfeststellungsklage nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) zulässige Klage begründet ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, da es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt.

15

1. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag der für die tatsächlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin sei unschlüssig, insbesondere ermögliche er keinen wertenden Vergleich. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, der zur Anwendung der vom Senat entwickelten Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung führe. Die Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 5 KDAVO sei von vornherein als vorläufig gekennzeichnet gewesen und habe unter dem Vorbehalt einer Überprüfung der Eingruppierung binnen eines Jahres gestanden. Die Klägerin habe deshalb kein Vertrauen in eine Bestandskraft der vorläufigen Umgruppierung entwickeln können.

16

2. Dieser Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat nicht. Aufgrund der inhaltlichen Identität der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII Fallgr. 3 BAT/DWHN und der Entgeltgruppe E 5 KDAVO einerseits und der unveränderten Tätigkeit der Klägerin andererseits muss die Beklagte, will sie eine Entgeltgruppe mit einem anderen, niedrigerwertigen Tätigkeitsmerkmal zur Anwendung bringen, die Unrichtigkeit ihrer eigenen bisherigen Bewertung und deren Tatsachengrundlagen nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung darlegen und ggf. beweisen.

17

a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin die tatsächlichen Voraussetzungen einer von ihr klageweise begehrten Eingruppierung im Prozess darlegen und ggf. beweisen muss (vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27).

18

b) Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, dh. bei einer beabsichtigten Einstufung in eine niedrigere als die bisher als zutreffend angenommene Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (vgl. nur BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340). Im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber die tarifliche Bewertung nach § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O, wenn er dies für geboten hält, neu vorzunehmen. Ihn trifft die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der zunächst mitgeteilten und umgesetzten und nunmehr nach seiner Auffassung zu korrigierenden Eingruppierung. Zu einer Änderung der mitgeteilten Vergütungsgruppe ist er nur berechtigt, wenn die bisherige tarifliche Bewertung, die er dem Arbeitnehmer gegenüber nachgewiesen hatte, fehlerhaft war. Dieselben Grundsätze gelten für kirchliche Arbeitsverhältnisse (vgl. zB BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 -).

19

c) Diese für die korrigierende Rückgruppierung unmittelbar entwickelte Rechtsprechung gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch für solche Fälle, in denen zwar eine - formelle - Umgruppierung aufgrund einer Überleitung aus einer Vergütungsordnung in eine andere erfolgt, dabei aber sowohl die Anforderungen des - bisher als erfüllt vorausgesetzten - Tätigkeitsmerkmals identisch sind als auch die maßgebenden allgemeinen Eingruppierungsregelungen in der alten wie in der neuen Vergütungsordnung einander weitgehend entsprechen.

20

aa) Die spezifische Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung setzt einen „begrenzten Vertrauensschutz“ um (BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340, 353), den die Arbeitnehmerin aufgrund der Mitteilung der vom Arbeitgeber vorgenommenen ursprünglichen Eingruppierung in Anspruch nehmen kann. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz verpflichtet, die Eingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen (BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - aaO). Die hierbei vertrauensbegründende Sorgfalt und Kompetenz bezieht sich jedoch nicht allein auf die Mitteilung der maßgebenden Vergütungsgruppe innerhalb der jeweiligen Vergütungsordnung. Sie erfasst auch die vom Arbeitgeber aufgrund einer Bewertung vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit der Arbeitnehmerin sowie die von ihm angenommene Erfüllung von Anforderungen des konkreten Tätigkeitsmerkmals einer Vergütungsordnung. Auf die Richtigkeit gerade dieses Bewertungs- und Zuordnungsvorgangs darf eine Arbeitnehmerin vertrauen.

21

bb) Wird dasselbe Tätigkeitsmerkmal nach einer Änderung der Vergütungsordnung auch im neuen System wörtlich (weiter) verwandt, einer dort genau bezeichneten Entgeltgruppe zugeordnet und sind überdies die allgemeinen Eingruppierungsregelungen vergleichbar, erstreckt sich das bei der Anwendung der früheren Vergütungsordnung durch den Arbeitgeber gewonnene und auf die Richtigkeit der praktizierten Eingruppierung bezogene Vertrauen der Arbeitnehmerin nicht - nur - auf die Richtigkeit der seinerzeit mitgeteilten Vergütungsgruppe, sondern - auch - auf die Richtigkeit der Zuordnung der Tätigkeit zum abstrakten Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe.

22

d) Die Voraussetzungen für eine Anwendung der für die korrigierende Rückgruppierung entwickelten Grundsätze sind im Streitfall gegeben.

23

aa) Die jeweils maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der bisherigen und der neuen Vergütungsordnung sind identisch. Sowohl das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe VII, Einzelgruppenplan 01 BAT/DWHN als auch das Tätigkeitsmerkmal der von der Klägerin nach der Überleitung in die KDAVO begehrten Entgeltgruppe E 5 lautet, „(Mitarbeiterinnen und) Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern“.

24

bb) Da es sich um denselben „Normgeber“ handelt, nämlich die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, ist aufgrund der wörtlichen Identität davon auszugehen, dass von der hierin enthaltenen Bewertung dieselben Tätigkeiten erfasst werden sollen wie in der bisherigen Vergütungsordnung.

25

cc) Anhaltspunkte für eine - trotz Wortgleichheit - irgendwie geartete Änderung der Wertigkeit des bisherigen Tätigkeitsmerkmals innerhalb der Vergütungsordnung aufgrund des neuen tariflichen Systems sind nicht ersichtlich.

26

dd) Auch die allgemeinen Eingruppierungsregelungen entsprechen einander weitgehend.

27

(1) Bis zum Inkrafttreten der KDAVO galt die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (AngAVO/DWHN), was die Parteien in der Revisionsverhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt haben. Diese hatte im Grundsatz die Regelungen des BAT in seiner jeweiligen Fassung in Bezug genommen (§ 1 Abs. 1 AngAVO/DWHN), soweit „durch die zuständigen Gremien des DWHN nichts anderes bestimmt ist oder wird.“ Die damit gleichfalls erfasste Regelung des § 22 BAT ist bis zum 1. Oktober 2005 nicht durch eine spezielle Regelung des DWHN abgeändert worden. Damit bestimmte sich bis zu diesem Zeitpunkt die Eingruppierung nach dieser Vorschrift:

        

§ 22 Eingruppierung.    (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

        

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …“

28

(2) Die allgemeine Eingruppierungsregelung in § 28 KDAVO hat in der hier maßgebenden Fassung folgenden Wortlaut:

        

§ 28 Eingruppierung.   (1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist entsprechend der mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe gemäß der Eingruppierungsordnung (Anlage 1) eingruppiert. Erreicht keine der von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächstniedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet.“

29

(3) Diese beiden Regelungen sind - zumindest hinsichtlich der hier in Frage stehenden Eingruppierung - vergleichbar. Die im Detail unterschiedliche Verfahrensweise der Bestimmung von Arbeitsvorgängen beim BAT und der Zuordnung über die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit bei der KDAVO führt vorliegend zu keinem abweichenden Ergebnis, so dass sie hier ohne Bedeutung ist.

30

ee) Dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit die Anforderungen der bisherigen Vergütungsgruppe VIb erfüllt, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihr mit dem Höhergruppierungsschreiben vom 23. Februar 2000 mitgeteilt. Die Erfüllung einer anderen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe kommt nicht in Betracht oder würde allenfalls zu einer höheren Bewertung führen können. Deshalb ist es ohne Belang, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagen in dem Schreiben die entsprechende Fallgruppe nicht angeführt hat. Ein deutlicher Hinweis auf einen Bewährungsaufstieg aus der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe VII ist dagegen in der Bezugnahme auf die Anrechnung der Vordienstzeiten zu sehen, die auf eine Einbeziehung als Bewährungszeit hindeuten. Die Klägerin erfüllte daher nach Auffassung der damaligen Arbeitgeberin die genannten Anforderungen. Daran muss sich auch die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin festhalten lassen (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).

31

Damit konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit (mindestens) die Anforderungen einer „schwierigen Tätigkeit, die gründliche Fachkenntnisse erfordert“, erfüllt. Ihr - begrenzter - Vertrauensschutz erstreckt sich dabei auf diese Bewertung ihrer nach wie vor unveränderten Tätigkeit. Die Erfüllung der Anforderungen des gleichlautenden Tätigkeitsmerkmals in der Entgeltgruppe E 5 KDAVO ist bei gleichbleibender Tätigkeit damit indiziert.

32

ff) Unbeachtlich ist demgegenüber das Argument des Landesarbeitsgerichts, der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass die Eingruppierung durch die Überleitung in die Entgeltgruppe E 5 KDAVO nur vorläufig sei. Auf diese Mitteilung stützt die Klägerin ihre Auffassung nicht. Im Übrigen kann die in Artikel 5 § 6 Abs. 2 KDAVO vorgesehene Überprüfung der Eingruppierung ein bereits während der Anwendung der früheren Vergütungsordnung entstandenes berechtigtes Vertrauen ebenso wenig beseitigen wie eine aus jedem beliebigen anderen Anlass durch den Arbeitgeber vorgenommene Überprüfung der Eingruppierung.

33

3. Danach obliegt die Darlegungslast für die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten tariflichen Bewertung nach der Entgeltgruppe E 5 KDAVO zunächst der Beklagten. Insoweit mangelt es an entsprechendem Vortrag.

34

a) Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um ein Heraushebungsmerkmal (schwierige Tätigkeiten (E 5) statt Tätigkeiten (E 4), Erfordernis von gründlichen Fachkenntnissen (E 5) statt von Fachkenntnissen (E 4)), muss der Arbeitgeber - ebenso wie die Arbeitnehmerin im Rahmen eines Rechtsstreits um eine Höhergruppierung - diejenigen Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, das von ihm nunmehr in Abrede gestellte tarifliche Tätigkeitsmerkmal sei nicht erfüllt. Ein schlüssiger Vortrag des Arbeitgebers liegt jedoch noch nicht allein in der Darstellung der Tätigkeit der Arbeitnehmerin, wenn das Fehlen eines Heraushebungsmerkmals geltend gemacht wird. Daraus lässt sich noch nicht schließen, dass sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen einer Angestellten der Entgeltgruppe E 4 KDAVO nicht heraushebt. Eine solche Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (zu diesem Erfordernis bei einer korrigierenden Rückgruppierung s. bereits BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 26, BAGE 117, 92; 15. Februar 2006 - 4 AZR 635/04 - Rn. 30; vgl. auch 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 20).

35

b) Ein solch wertender Vergleich ist weder vom Landesarbeitsgericht gefordert noch von der Beklagten vorgetragen worden. Das Berufungsgericht ist vielmehr rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast. Deshalb war das Urteil aufzuheben.

36

4. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden. Es fehlt an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vortrags anhand der oa. Kriterien nach entsprechenden Hinweisen einzuräumen sein.

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juli 2015 - 5 Sa 1434/14 E - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. September 2014 - 9 Ca 42/14 E - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers im Rahmen einer sog. korrigierenden Rückgruppierung.

2

Der Kläger hat an der Universität des Saarlandes ua. angewandte neuere Sprachwissenschaften sowie Dolmetschen und Übersetzen in den Fremdsprachen Französisch und Italienisch studiert. Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums erlangte er den akademischen Grad eines Diplom-Übersetzers.

3

Unter dem 11. August 2008 schloss er mit dem beklagten Land einen bis zum 31. Oktober 2010 befristeten Arbeitsvertrag. Demnach wurde der Kläger ab dem 18. August 2008 als vollbeschäftigte Lehrkraft für Französisch und Italienisch eingestellt. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

        

㤠2

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

➢       

der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

        

➢       

der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sowie

        

➢       

die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen

        

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Niedersachsen jeweils gilt.

        

…       

        

§ 4

        

Für die Eingruppierung gilt der Eingruppierungserlass des Nds. Kultusministeriums in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.

        

Der Beschäftigte ist danach in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.

        

…       

        

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).“

4

Bei dem in Bezug genommenen Eingruppierungserlass handelt es sich um den Runderlass des Kultusministeriums vom 15. Januar 1996 (- 104-03 211/11 (64) -) bezüglich der Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (im Folgenden Eingruppierungserlass). Dieser lautet in der Fassung vom 2. Februar 1998 auszugsweise wie folgt:

        

„2.2 Für den Begriff ‚abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung‘ gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT.

        

Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Künstlerisch-wissenschaftliche Hochschulen und Fachhochschulen werden somit von der Begriffsbestimmung nicht erfasst.

        

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. …

        

2.3 Die in der Anlage in den Merkmalen … 42.1 … genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals in der nächstniedrigeren VergGr. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine VergGr. höhergruppiert. Gegenüber der VergGr. II a gilt hierbei die VergGr. III als nächstniedrigere VergGr.

        

…       

        

Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. …

        

Anlage

        

…       

        

IV. Lehrkräfte an Gymnasien

                 

VergGr.

        

…       

        
        

42. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten,

        
        

42.1. mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule

II a   

        

nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr.

I b     

        

…       

        
        

42.3. mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten mindestens sechssemestrigen abgeschlossenen Hochschulstudium als Diplom-Dolmetscherin oder Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzerin oder Diplom-Übersetzer

III     

        

nach mindestens einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr.

II b   

        

…“    

        
5

Die arbeitsvertraglich ergänzend in Bezug genommene Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder ordnet für Lehrkräfte die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O den Entgeltgruppen nach dem Vergütungssystem des TV-L zu. Dabei unterscheidet sie zwischen Lehrkräften, welche die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog. „Erfüller“) und Lehrkräften, bei denen dies nicht der Fall ist (sog. „Nichterfüller“). Die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder lautet auszugsweise wie folgt:

        

Entgelt-

Eingruppierung

Eingruppierung

        

gruppe

Lehrkräfte ‚Erfüller‘

Lehrkräfte ‚Nichterfüller‘

                 

Vergütungsgruppe

Vergütungsgruppe

        

…       

                 
        

13    

IIa     

IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib

        

12    

-       

III mit Aufstieg nach IIa

                          

IIb mit Aufstieg nach IIa

        

11    

III     

IIb ohne Aufstieg nach IIa

                          

III ohne Aufstieg nach IIa

                          

IVa mit Aufstieg nach III“

6

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 1. November 2010 unbefristet als Lehrkraft an einem Gymnasium eingestellt werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass für das Arbeitsverhältnis der schriftliche Arbeitsvertrag maßgeblich sei, welcher vor Dienstantritt zu unterzeichnen sei. Dem Vertragsentwurf könne entnommen werden, dass er weiterhin in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert sei. Der unter dem 28. Oktober 2010 ausgefertigte Vertrag entspricht in § 3 hinsichtlich der Eingruppierungsregelungen denen in § 4 des Arbeitsvertrags vom 11. August 2008. Dementsprechend schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag.

7

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Diesen leitete die Landesschulbehörde befürwortend an das Kultusministerium weiter. Dieses sah in seiner Antwort an die Landesschulbehörde vom 13. Januar 2011 jedoch die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht als gegeben an. Zudem sei die Tätigkeit des Klägers nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass nur der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen. Mit Schreiben vom 28. April 2011 wurde dem Kläger durch die Landesschulbehörde die Ablehnung der Verbeamtung und die Ansicht des Ministeriums bezüglich der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L mitgeteilt. Die bisherige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L erfolge bis zur endgültigen Klärung unter Vorbehalt.

8

Unter dem 15. Januar 2012 bat der Kläger abermals um die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Er habe nunmehr berufsbegleitend zwei Jahre erfolgreich das Studienseminar besucht und zudem am religionspädagogischen Seminar die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts im Fach evangelische Religion im Sekundarbereich I und II erworben. Die Landesschulbehörde unterstützte gegenüber dem Kultusministerium mit Schreiben vom 29. Juni 2012 dieses Anliegen erneut und wies darauf hin, dass der Kläger ausweislich einer im Juni 2012 erstellten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen erheblich übertreffe. Eine Rückgruppierung sei bislang nicht erfolgt. Das Ministerium lehnte die Übernahme in das Beamtenverhältnis abermals ab und wies in einem Schreiben vom 18. Juli 2012 die Landesschulbehörde an, die Rückgruppierung nun unverzüglich umzusetzen.

9

Da der Schulhauptpersonalrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Rückgruppierung des Klägers verweigert hatte, rief die Landesschulbehörde gemäß § 70 NPersVG die Einigungsstelle an. Diese beschloss dem Antrag der Landesschulbehörde auf Rückgruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 11 TV-L zuzustimmen. Mit Schreiben vom 28. November 2013 teilte die Landesschulbehörde dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 18. August 2008 von der Entgeltgruppe 13 TV-L in die Entgeltgruppe 11 TV-L zurückgruppiert werde.

10

Gegen diese Rückgruppierung hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Nach seiner Auffassung ist er nach Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass iVm. der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Er habe an einer wissenschaftlichen Hochschule ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignetes Studium abgeschlossen. Entsprechend Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses stimme sein Hochschulabschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer Ersten Staatsprüfung überein. Dies gelte auch hinsichtlich der literaturwissenschaftlichen Inhalte seines Studiums.

11

Die Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass beziehe sich nur auf solche Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer, welche ihr Studium nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule, sondern an einer Fachhochschule absolviert hätten. Es handle sich gleichsam um eine Auffangvorschrift. Mit dieser werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausbildung zum Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer sowohl an einer wissenschaftlichen Hochschule als auch an einer Fachhochschule erfolgen könne. Die gesonderte Eingruppierungsregelung für Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer mit Fachhochschulstudium entspreche der Differenzierung zwischen Studien an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen nach Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses.

12

Zudem wäre eine Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L treuwidrig. Sowohl der befristete als auch der unbefristete Arbeitsvertrag hätten ausdrücklich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L vorgesehen. Er habe den Eindruck gewinnen dürfen, dass es bei dieser vertraglich vorgesehenen Eingruppierung verbleibe. Den verlangten Qualifizierungsmaßnahmen sei er nachgekommen. Das Mitteilungsschreiben vom 28. Oktober 2010 führe ausdrücklich an, dass er weiterhin in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert sei. Dies lasse darauf schließen, dass eine Überprüfung seiner Eingruppierung bereits im Jahr 2010 anlässlich der Übernahme in eine unbefristete Anstellung stattgefunden habe. Seine Qualifikation sei im Rahmen der Beurteilung geprüft worden. Hinzu komme, dass das beklagte Land zwar bereits mit Schreiben vom 28. April 2011 Zweifel an der Richtigkeit der Eingruppierung gehabt habe, eine Rückgruppierung aber erst zweieinhalb Jahre später mit Schreiben vom 28. November 2013 vorgenommen worden sei. Während dieser zweieinhalb Jahre habe er erneut einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt. Die Schulleitung habe ihm daraufhin zwar mitgeteilt, dass dieser Antrag abgelehnt worden sei. Eine Information bezüglich seiner Eingruppierung habe er in diesem Zusammenhang allerdings nicht erhalten. Daraus habe er schließen können, das beklagte Land beabsichtige mittlerweile keine Rückgruppierung mehr. Tatsächlich habe das beklagte Land vor einer Entscheidung über die Rückgruppierung bewusst den Abschluss der Weiterbildung zum Religionslehrer abgewartet. Zu berücksichtigen sei auch, dass er ursprünglich nur die Übernahme in das Beamtenverhältnis angestrebt habe. Diese sei nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich gewesen. Da er am 7. Januar 2014 dieses Lebensalter erreicht habe, könne er nunmehr die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht mehr herbeiführen. Hätte das beklagte Land die Rückgruppierung früher durchgeführt, hätte er hierauf reagieren können und ggf. die Anforderungen für das Beamtenverhältnis noch erfüllen können.

13

Der Kläger hat daher beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 18. August 2008 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen.

14

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit der von ihm angenommenen Wirksamkeit der Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L ab dem 18. August 2008 begründet. Die Angabe der Eingruppierung in den arbeitsvertraglichen Regelungen sei nicht konstitutiv. Die Eingruppierung des Klägers richte sich nach der für Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer geltenden Spezialregelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Dies bedeute eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L, welche nach der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder der Vergütungsgruppe III BAT entspreche. Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass erfasse alle Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer unabhängig davon, ob sie ihr Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule absolviert hätten. Dies mache der Oberbegriff „Hochschulstudium“ deutlich. Eine Definition des Begriffs „Hochschule“ sei im Eingruppierungserlass nicht erforderlich gewesen, da er der gesetzlichen Definition in § 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und § 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) entspreche. Der Begriff umfasse demnach auch Fachhochschulen. Demgegenüber sei der Begriff „wissenschaftliche Hochschule“ mangels gesetzlicher Vorgabe in Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses definiert worden.

15

Die Öffnung für Fachhochschulabsolventen entspreche dem Zweck der Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Mit dieser solle sog. „Quereinsteigern“ unabhängig davon, ob sie ihr Diplom an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule erworben hätten, die Anstellung als Lehrkraft am Gymnasium ermöglicht werden. Die Sonderregelung erkläre sich auch vor dem Hintergrund, dass Diplom-Übersetzer und Diplom-Dolmetscher selbst bei einem Studium an einer Universität nicht über ein geeignetes Studium iSv. Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass verfügten. Es fehle mangels literaturwissenschaftlicher Ausbildung an der nach Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses erforderlichen Vergleichbarkeit des Studienabschlusses mit einer Ersten Staatsprüfung. Dies gelte bezogen auf den von ihm erteilten Sprachunterricht auch für den Studienabschluss des Klägers.

16

Die korrigierende Rückgruppierung verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Dem Kläger sei nach Feststellung der unzutreffenden Eingruppierung bereits mit Schreiben vom 28. April 2011 die mögliche Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L angekündigt worden.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist begründet. Das beklagte Land ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 18. August 2008 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen. Ein entsprechender arbeitsvertraglicher Anspruch ist nicht gegeben. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgebliche Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass sieht iVm. der Zuordnungstabelle in Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder keine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L, sondern nach Entgeltgruppe 11 TV-L vor. Das beklagte Land war nicht nach Treu und Glauben gehindert, eine Rückgruppierung vorzunehmen, welche zu einer vertragsgemäßen Vergütung führt.

19

1. Der Kläger hat keinen von den Regelungen des Eingruppierungserlasses unabhängigen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

20

a) Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ist § 4 des Arbeitsvertrags vom 11. August 2008 und § 3 des Arbeitsvertrags vom 28. Oktober 2010. Diese vertraglichen Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden können(vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82).

21

b) Die Parteien haben in den vertraglichen Eingruppierungsregelungen die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L nicht konstitutiv und abschließend als das vertraglich geschuldete Entgelt festgelegt, sondern den Eingruppierungserlass als allein maßgebliche Grundlage für die Eingruppierung vereinbart. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Regelungen.

22

aa) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25, BAGE 152, 82; vgl. auch 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN; 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 26).

23

bb) Demnach haben die Parteien in den Arbeitsverträgen vom 11. August 2008 und 28. Oktober 2010 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L nur deklaratorisch angegeben.

24

(1) Nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelungen soll für die Eingruppierung der Eingruppierungserlass maßgeblich sein („Für die Eingruppierung gilt der Eingruppierungserlass …“). Die Angabe der Entgeltgruppe 13 TV-L nimmt hierauf Bezug, denn der Beschäftigte ist nach dem Vertragswortlaut „danach“ in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Damit wird in klarer und verständlicher Weise deutlich, dass die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag keine konstitutive Bedeutung im Sinne einer eigenständigen Vergütungsregelung haben soll, sondern nur das bei Vertragsschluss angenommene Ergebnis der Anwendung des Eingruppierungserlasses wiedergegeben wird.

25

(2) Diese Auslegung entspricht dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung des mit einer Bezugnahmeklausel dieser Art typischerweise verfolgten Zwecks. Die Regelungen des Eingruppierungserlasses sollen eine einheitliche Bezahlung der angestellten Lehrkräfte gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die nicht normativ geltenden Eingruppierungsregelungen arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden. Der verständige durchschnittliche Lehrer als Vertragspartner kann Klauseln wie die hier vorliegenden vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassende Geltung verschafft werden soll und der Erlass insgesamt angewendet werden soll (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 28 mwN, BAGE 152, 82).

26

(3) Der Anwendungsbereich der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist daher nicht eröffnet. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23). Dies ist hier nicht der Fall.

27

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die Eingruppierung der als Lehrkräfte an Gymnasien beschäftigten Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer nur nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Dies ergibt die ebenfalls zweifelsfreie Auslegung des Abschnitts IV der Anlage zum Eingruppierungserlass, welcher die Eingruppierung von Lehrkräften an Gymnasien regelt.

28

a) Bei dem durch die arbeitsvertraglichen Verweisungsklauseln zum Vertragsinhalt gewordenen Eingruppierungserlass handelt es sich seinerseits nach § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche von dem beklagten Land für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Vertragsabschluss gestellt wurden. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Auslegung des Eingruppierungserlasses ist wie die anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und nicht nach Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen (vgl. zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25).

29

b) Der Eingruppierungserlass unterscheidet grundsätzlich zwischen der für die Einstellung als Lehrkraft notwendigen Qualifikation und den für die jeweilige Eingruppierung maßgeblichen Qualifikationsstufen. Die Höhe der Vergütung richtet sich vorrangig nach der Art der Ausbildung (BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 225/06 - Rn. 16). An Gymnasien können nach Abschnitt IV der Anlage zum Eingruppierungserlass Lehrkräfte mit unterschiedlichen Qualifikationen tätig sein. Nr. 42 der Anlage zum Eingruppierungserlass bestimmt die Eingruppierung von Lehrkräften in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten. Dabei wird unter Nr. 42.1 bis 42.6 nach der Qualifikation der Lehrkraft im Hinblick auf ihre Ausbildung unterschieden.

30

c) Lehrkräfte mit einem Studienabschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer sind nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass einzugruppieren. Es handelt sich um eine Spezialregelung für Lehrkräfte mit dieser Ausbildung. Deren Vorrang schließt die Anwendbarkeit von Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass aus. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger ein „geeignetes Studium“ iSv. Nr. 42.1 der Anlage iVm. Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses abgeschlossen hat oder ob dies mangels hinreichender Vermittlung von literaturwissenschaftlichen Kenntnissen nicht der Fall ist.

31

aa) Die ausschließliche Anwendbarkeit von Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung. Diese bezieht sich nur auf Lehrkräfte mit einem Studienabschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer und macht damit deutlich, dass sie Geltung für alle Lehrkräfte mit dieser Ausbildung beansprucht. Dem entspricht, dass Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass kein Studium an einer „wissenschaftlichen Hochschule“, sondern nur ein abgeschlossenes „Hochschulstudium“ voraussetzt. Der Verzicht auf die Anforderung „wissenschaftlich“ lässt erkennen, dass mit Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass alle Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer erfasst werden sollen, das heißt auch diejenigen mit einem Studienabschluss an einer Fachhochschule, welche nach Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses ebenso wie nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT keine wissenschaftliche Hochschule ist (vgl. BAG 9. Dezember 1998 - 10 AZR 244/98 - zu II 2 c der Gründe; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand November 2003 Anlage 1a (B/TdL) Teil I Protokollnotizen zu Protokollnotiz Nr. 1). Ein das Fachhochschulstudium einschließendes Verständnis des Begriffs „Hochschulstudium“ entspricht auch § 1 Satz 1 HRG und § 2 Satz 1 NHG sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch(vgl. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 79/08 - Rn. 26, BAGE 130, 81).

32

bb) Dies deckt sich mit dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise. Bezogen auf alle Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten an Gymnasien handelt es sich bei den Lehrkräften mit einem Abschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer um eine Minderheit. Der Umstand, dass die Anlage zum Eingruppierungserlass für diese Lehrkräfte eine eigene Regelung vorsieht, deutet darauf hin, dass mit dieser alle Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer erfasst werden sollen. Anderenfalls hätte es nahegelegen, eine ausdrückliche Unterscheidung nach dem Erwerb des Diploms an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule vorzunehmen. Dies hätte den sehr ausdifferenzierten sonstigen Regelungen des Eingruppierungserlasses entsprochen.

33

3. Die spezielle Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte mit der Qualifikation eines Diplom-Dolmetschers oder Diplom-Übersetzers in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass ist nicht zu beanstanden.

34

a) Der Eingruppierungserlass unterliegt zwar der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 30; 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38, BAGE 144, 351). Die in ihm enthaltenen Eingruppierungsregelungen unterfallen jedoch nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten.

35

b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass lässt vielmehr klar und verständlich erkennen, dass hiervon alle Lehrkräfte mit der Qualifikation als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer betroffen sein sollen. Demgegenüber würde die klägerseits vertretene Auslegung, wonach Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer entweder von Nr. 42.1 (bei Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule) oder von Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass (bei einem Fachhochschulabschluss) erfasst werden, zur Annahme intransparenter Eingruppierungsregelungen führen. Ein Absolvent einer wissenschaftlichen Hochschule liefe bei einem solchen Verständnis der Eingruppierungsregelungen Gefahr, seine dann aus Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass folgenden Ansprüche nicht einzufordern, da sein akademischer Titel in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass ausdrücklich erwähnt wird und er deshalb als durchschnittlicher Vertragspartner davon ausgehen kann, dass Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass seine Eingruppierung regelt. Damit würde gegen das Transparenzgebot verstoßen, denn dieses soll der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 78 mwN).

36

c) Die zusammengefasste Eingruppierung aller Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass hält auch einer Prüfung anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes stand.

37

aa) Der Eingruppierungserlass des beklagten Landes hat als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und unterliegt einer Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 47, BAGE 152, 82; 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 27). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38 mwN). Dies gilt trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung - wie im Falle eines Eingruppierungserlasses - aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 48, aaO; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22).

38

bb) Danach liegt hier kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer stellen wegen ihrer spezifischen Qualifikation eine eigene Gruppe von Lehrkräften dar, deren Eingruppierung in Abgrenzung zu Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass gesondert geregelt werden darf. Eine Differenzierung innerhalb dieser Gruppe nach dem akademischen Bildungsweg ist nicht zwingend veranlasst. Zwar weisen die Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen, Studieninhalte und Studienanforderungen auf. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Unterschiede bezogen auf die Lehrtätigkeit von relevanter Bedeutung sind. Entscheidend ist nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass, ob das Hochschulstudium für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignet ist. Dies kann bei Abschluss eines Studiums sowohl an einer wissenschaftlichen Hochschule als auch an einer Fachhochschule der Fall sein.

39

d) Es kann hier dahinstehen, ob die Bestimmung der Eingruppierung durch das beklagte Land im Wege des Eingruppierungserlasses noch einer Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterziehen ist(vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11  - Rn. 38 mwN, BAGE 144, 351 ; 7. Mai 2008 -  4 AZR 299/07  - Rn. 23 ). Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Überprüfung einer Leistungsbestimmung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfordert (vgl. hierzu BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12  - Rn. 30 , BAGE 148, 381). Der Eingruppierungserlass regelt aber die Eingruppierung aller angestellten Lehrkräfte ohne Berücksichtigung individueller Umstände einzelner Vertragsparteien. Die Problematik bedarf hier keiner Entscheidung (ebenso BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 31). Das beklagte Land hat durch die fraglichen Bestimmungen seines Eingruppierungserlasses aus den genannten Gründen keine unbillige Leistungsbestimmung vorgenommen.

40

4. Nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass iVm. der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder ist der Kläger in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

41

a) Seine Eingruppierung richtet sich nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die Voraussetzung der Tätigkeit eines Studienrats, der zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichtet, erfüllt und ein mindestens sechssemestriges abgeschlossenes Hochschulstudium als Diplom-Übersetzer aufweist, welches für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignet ist. Das beklagte Land hat nur hilfsweise bei unterstellter Anwendbarkeit der Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass die Eignung des abgeschlossenen Studiums nach Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses in Abrede gestellt.

42

b) Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass sieht eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT vor. Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass für die Zuordnung der nach dem Eingruppierungserlass vorgesehenen Vergütungsgruppe des BAT zu den Entgeltgruppen des TV-L die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder gelten soll. Diese unterscheidet zwischen sog. Erfüllern (linke Spalte) und Nichterfüllern (rechte Spalte). Es kann dahingestellt bleiben, zu welcher Kategorie der Kläger zählt. Es ergibt sich in beiden Konstellationen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L. Für die sog. Erfüller ist ohne weitere Differenzierung bestimmt, dass die Vergütungsgruppe III BAT der Entgeltgruppe 11 TV-L entspricht. Bei sog. Nichterfüllern ist die Vergütungsgruppe III BAT ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe IIa BAT ebenfalls der Entgeltgruppe 11 TV-L gleichzusetzen. Dies würde für den Kläger, wäre er ein Nichterfüller, gelten, da Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass zwar einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IIb BAT, nicht aber in die Vergütungsgruppe IIa BAT zulässt.

43

5. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die vertraglichen Verweisungsklauseln bezüglich der Eingruppierung die Regelungen des zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 erfassen und ob sich ggf. hieraus die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L ergibt. Der Kläger hat hierzu keinen Vortrag erbracht und insbesondere nicht behauptet, einen Antrag auf Eingruppierung nach § 29a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L gestellt zu haben(vgl. hierzu Conze öAT 2016, 1, 3; Geyer ZTR 2015, 483, 490).

44

6. Dem beklagten Land ist es nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, die vertraglich vorgesehene Eingruppierung durch eine sog. korrigierende Rückgruppierung herzustellen.

45

a) Die Eingruppierung ist allgemein ein gedanklicher wertender Vorgang, bei dem eine bestimmte Tätigkeit in ein abstraktes Vergütungsschema eingeordnet wird, indem die dort zu einzelnen Entgeltgruppen aufgestellten abstrakten Merkmale mit den Anforderungen verglichen werden, die die zu bewertende Tätigkeit an den sie ausführenden Arbeitnehmer stellt (BAG 16. März 2016 - 4 ABR 32/14 - Rn. 23). Ein solches abstraktes Vergütungsschema kann nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie dem hier zu beurteilenden Eingruppierungserlass vorgesehen sein (zum Nichterfüller-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 32 f., BAGE 152, 82; zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25 f.; zu kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 22 f.).

46

b) Bei einer nicht den Vorgaben des Eingruppierungserlasses entsprechenden Eingruppierung kann daher ebenso wie bei einem Verstoß gegen eine tarifliche Vergütungsordnung uU eine Korrektur erfolgen. Bezüglich tariflicher Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren ( BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10  - Rn. 19 , BAGE 142, 271 ). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen ( BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11  - Rn. 18 ; 15. Juni 2011 -  4 AZR 737/09  - Rn. 29 ). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10  - aaO; 7. Mai 2008 -  4 AZR 206/07  - Rn. 27 f. mwN). Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99  - zu II 2 b aa (3) der Gründe, BAGE 93, 340 ). Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 12 mwN, BAGE 148, 217).

47

c) Dem Arbeitgeber kann es allerdings im Einzelfall unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zur Begründung der Rückgruppierung auf eine fehlende Voraussetzung für die bisher gewährte Vergütung zu berufen, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein schützenswertes Vertrauen begründender Umstände voraus. Dieser hinreichende Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 21 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen auch längere Zeiträume einer fehlerhaften Eingruppierung für sich genommen nicht aus, um das Entstehen eines Vertrauenstatbestands zu begründen (vgl. BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 487/03 - Rn. 51: fünf Jahre; BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 24: 14 Jahre). Ob besondere Umstände vorliegen, die neben dem Zeitablauf ein schützenswertes Vertrauen begründet haben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine wiederholte korrigierende Rückgruppierung bei unveränderter Tätigkeit und Rechtslage ist jedoch regelmäßig treuwidrig, da der Arbeitnehmer nach einer korrigierenden Rückgruppierung von einer mit besonderer Sorgfalt überprüften Eingruppierung ausgehen darf (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 17). Dies gilt auch anlässlich eines Bewährungsaufstiegs (vgl. BAG 14. September 2005 - 4 AZR 348/04 - Rn. 21) oder einer besonderen Bestätigung der Eingruppierung.

48

d) Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass das Zeitmoment hier erfüllt wäre, lägen keine Umstände vor, die ein Vertrauen des Klägers auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L begründen könnten.

49

aa) Wie dargestellt, haben beide Arbeitsverträge die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L nicht zugesichert, sondern hinsichtlich der Eingruppierung auf den Eingruppierungserlass Bezug genommen und die Entgeltgruppe 13 TV-L nur als sich (vermeintlich) daraus ergebende Entgeltgruppe angegeben. Den Verträgen sind darüber hinaus keine Erklärungen bezüglich der zutreffenden Eingruppierung zu entnehmen.

50

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das anlässlich der Entfristung des Arbeitsvertrags erstellte Schreiben vom 28. Oktober 2010 kein Vertrauen bezüglich der Eingruppierung begründen.

51

(1) Der Senat kann das Schreiben vom 28. Oktober 2010 selbst auslegen. Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypische Verträge und Willenserklärungen dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30, BAGE 149, 144). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat sich bereits in den Vorinstanzen auf das Schreiben vom 28. Oktober 2010 berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass hierzu noch weiterer Parteivortrag erfolgen könnte.

52

(2) Das dem Kläger als Begleitschreiben zu dem Vertragsentwurf vom 28. Oktober 2010 zugegangene Schreiben vom selben Tag weist zwar darauf hin, dass der Kläger „weiterhin in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert“ sei. Das Schreiben stellt aber keine eigenständige Eingruppierungsmitteilung dar. Vielmehr verweist es auf den Arbeitsvertragsinhalt („Wie Sie dem Arbeitsvertrag entnehmen können …“). Eine über den Vertragsinhalt, welcher wiederum nur die Regelungen des Eingruppierungserlasses als maßgeblich anführt, hinausgehende Erklärung ist dem Begleitschreiben insoweit nicht zu entnehmen. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass seine Eingruppierung anlässlich des neuerlichen Vertragsschlusses einer besonderen Überprüfung zugeführt wurde. Die entsprechenden Regelungen blieben inhaltlich unverändert. Der Anlass des Vertragsschlusses, das heißt die Vereinbarung einer unbefristeten Beschäftigung, steht in keinem Zusammenhang mit der Eingruppierung.

53

cc) Gleiches gilt für die angestrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis und ihre Ablehnung. Das zwischenzeitliche Erreichen einer nach Darstellung des Klägers für die Verbeamtung relevanten Altersgrenze wäre ebenfalls unabhängig von der Eingruppierung in dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.

54

dd) Der Kläger konnte auch nicht aus dem anlässlich der Prüfung seiner Verbeamtung erfolgten Schriftwechsel den Eindruck gewinnen, seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L sei gesichert.

55

(1) Aus dem Schriftverkehr zwischen dem Kultusministerium und der Landesschulbehörde lässt sich schon deshalb kein Vertrauenstatbestand ableiten, weil der Kläger von dem Inhalt dieses internen Schriftwechsels keine Kenntnis hatte.

56

(2) Mit dem Schreiben der Landesschulbehörde vom 28. April 2011 wurde dem Kläger nicht nur die Ablehnung seines Antrags auf Verbeamtung mitgeteilt, sondern auch die Auffassung des Kultusministeriums, dass seine Tätigkeit nur der Entgeltgruppe 11 TV-L entspreche. Die Landesschulbehörde hat in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die bisherige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L nur noch unter Vorbehalt erfolge. Das Schreiben ist daher geeignet, etwaiges bisheriges Vertrauen in die Eingruppierung zu zerstören. Keinesfalls kann es Vertrauen begründen.

57

(3) Dies gilt auch angesichts des sich anschließenden Zeitraums von ca. zweieinhalb Jahren bis zur Rückgruppierung mit Schreiben vom 28. November 2013. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er in diesem Zeitraum keine weiteren Informationen hinsichtlich einer etwaigen Rückgruppierung erhalten hat. Der Kläger konnte dennoch nicht davon ausgehen, dass die mit dem Schreiben vom 28. April 2011 offengelegte Überprüfung der Eingruppierung in dem Sinne abgeschlossen wurde, dass keine Rückgruppierung stattfinden soll. Hierfür gab es keine Anhaltspunkte. Die internen Gründe für die Verzögerung sind unbeachtlich.

58

ee) Sonstige vertrauensbegründende Erklärungen oder Umstände sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des vom Kläger hervorgehobenen positiven Verlaufs des Arbeitsverhältnisses. Die erfolgreich abgeschlossenen Qualifizierungsmaßnahmen und die im Juni 2012 vorgenommene Beurteilung haben nach den Vorgaben des Eingruppierungserlasses keine Bedeutung für die Eingruppierung. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger zB anlässlich seiner Beurteilung den Eindruck gewinnen durfte, dass seine Eingruppierung beanstandungslos überprüft wurde.

59

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Beckerle    

        

    K. Jerchel    

                 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Rückstufung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

2

Der 1963 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann (FH) und war nach seinem Studium mehrere Jahre in leitender Funktion als Kaufmann und Informatiker in der Privatwirtschaft tätig. Ab 2006 war er selbständig. Im März 2007 legte er nach einem parallel betriebenen Studium der Wirtschaftsinformatik an der Fernuniversität H die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Sekundarstufe II ab. Im September 2007 begann er bei der Kaufmännischen Schule L den Vorbereitungsdienst und bestand im Juli 2009 die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen. Im Schuljahr 2008/2009 schrieb die Kaufmännische Schule L die Stelle einer Lehrkraft mit den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Datenverarbeitung aus. Am 3./11. September 2009 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger als Lehrer für diese Fächerkombination eingestellt wurde. Gemäß § 2 dieses Vertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-L in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Vergütung sah der Arbeitsvertrag die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 13 TV-L ohne Angabe einer bestimmten Entgeltstufe vor.

3

§ 16 Abs. 2 TV-L enthält folgende Regelungen zur Stufenzuordnung bei einer Neueinstellung:

        

1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“

4

Der Kläger erhielt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 11. September 2009 eine Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L. Mit Datum vom 27. Oktober 2009 erhielt der Kläger von einem Sachbearbeiter einen Ausdruck aus dem Personalverwaltungssystem DIPSY, wonach bei der Position „förderliche Zeiten“ die Zahl „006“ eingepflegt war. Der Ausdruck war handschriftlich um die Bemerkung „6 Jahre 2001 - 2007 anerkannt, ab 2007 Studium“ ergänzt. Nach einer Überprüfung der Stufenzuordnung teilte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mit, er werde vorläufig bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens rückwirkend zum 11. September 2009 der Stufe 1 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet, weil seine berufliche Tätigkeit erst ab der Zweiten Staatsprüfung berücksichtigt werden könne. Unter dem 7. Juli 2010 richtete der Schulleiter der Kaufmännischen Schule L ein Schreiben an das Regierungspräsidium F, mit dem er betonte, dass der Kläger aufgrund seiner Berufserfahrung eingestellt worden sei und wegen dieser Erfahrung in den Speditionsklassen und in den Klassen der Fachkräfte für Lagerlogistik uneingeschränkt eingesetzt werden könne. Eine Engpasssituation im Bereich Logistik, Spedition und Lagerhaltung habe sich durch seine Einstellung enorm verbessert. Mit Schreiben vom 15. September 2010 verlangte der Kläger weiterhin Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L. Dennoch wurde die Rückstufung im Oktober 2010 vollzogen. Zum 30. September 2011 schied der Kläger durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land aus.

5

Mit seiner am 4. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L verlangt. Die Zuordnung zur Entgeltstufe 4 sei ihm ausweislich der Mitteilung vom 27. Oktober 2009 einzelvertraglich zugesichert worden. Eine korrigierende Rückstufung komme nicht in Betracht. Zudem sei die Zuordnung zur Stufe 4 nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht fehlerhaft. Die Ausführungen des Schulleiters im Schreiben vom 7. Juli 2010 belegten sowohl den zum Zeitpunkt seiner Einstellung bestehenden Personalbedarf als auch die Förderlichkeit seiner erworbenen Berufserfahrung für die spätere Lehrtätigkeit. Eine Beschränkung der Anrechenbarkeit auf Tätigkeiten, die nach dem Zweiten Staatsexamen verrichtet wurden, sei § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht zu entnehmen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011 aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu vergüten.

7

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger weder einen einzelvertraglichen noch einen tariflichen Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L habe. Der Mitteilung des Sachbearbeiters vom 27. Oktober 2009 lasse sich keine Zusage einer bestimmten Stufenzuordnung entnehmen. Der Sachbearbeiter sei auch nicht befugt gewesen, einzelvertragliche Vereinbarungen mit Beschäftigten zu treffen. Auch ein tariflicher Anspruch des Klägers sei nicht gegeben. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L gewähre dem Arbeitgeber hinsichtlich der Anerkennung förderlicher Beschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung ein freies Ermessen. Im Falle des Klägers sei von befugter Stelle keine Entscheidung der Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L getroffen worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hätten auch nicht vorgelegen. Zum einen habe bei der Einstellung des Klägers kein Personalbedarf bestanden, da es sich bei dem Unterrichtsfach Betriebswirtschaftslehre nicht um ein sog. „Mangelfach“ gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Kläger bei der Einstellung über keine förderlichen Beschäftigungszeiten verfügt. Als „förderlich“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L könnten nur solche Zeiten anerkannt werden, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlusses - hier des Zweiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Die Rückstufung sei daher zu Recht erfolgt. Mit ihr werde nur die falsche Eingabe von Anerkennungszeiten in das Personalverwaltungssystem durch einen Sachbearbeiter korrigiert.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L in der Zeit vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011. Das beklagte Land war nicht berechtigt, die vorgenommene Stufenzuordnung einseitig im Wege der korrigierenden Rückstufung zu ändern.

10

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TV-L in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

11

II. Das beklagte Land hat den Kläger bei der Einstellung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet und diese Stufe der Vergütungsberechnung zugrunde gelegt. Das für eine korrigierende Rückstufung erforderliche Nichtvorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hat das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt.

12

1. Bezüglich Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19, BAGE 142, 271). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18; 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - aaO; 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07 - Rn. 27 f. mwN). Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 2 b aa (3) der Gründe, BAGE 93, 340). Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 19, BAGE 142, 20; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 50, BAGE 130, 286). Die Eingruppierung ist nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 19).

13

2. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt. Erlauben die tariflichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht in Betracht. Die Stufenzuordnung wird dann durch eine bewusste Entscheidung des Arbeitgebers und nicht mehr allein durch die Umsetzung tariflicher Vorgaben bestimmt.

14

3. In Bezug auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L ist demnach wie folgt zu unterscheiden:

15

a) Bei den in § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Der Arbeitgeber hat bei Beachtung der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L zu prüfen, ob eine einschlägige Berufserfahrung von bestimmter Länge aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis gegeben ist. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach dem Subsumtionsergebnis. Erweist sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung zugrunde lagen, kann der Arbeitgeber diese durch einseitige Rückstufung korrigieren.

16

b) Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L treffen hingegen Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung zusammen. Dementsprechend ist zu differenzieren.

17

aa) Erweist sich die Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Arbeitgeber das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht hat, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren.

18

(1) Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist auf der Tatbestandsebene reine Rechtsanwendung. Bei den Merkmalen der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 15; zu § 21a Abs. 2 BMT-G vgl. BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 29; zu Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 der Anlage D.12 zum TVöD-V vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52; zu § 16 Abs. 2 Satz 6 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; Sponer/Steinherr TV-L Stand Oktober 2009 § 16 Rn. 26; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 19; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. März 2014 TV-L § 16 Rn. 23b; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 56; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 26). Erst wenn diese einschränkenden Voraussetzungen objektiv erfüllt sind, wird dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet.

19

(2) Die Auffassung der Revision, wonach dem Arbeitgeber bereits auf der Tatbestandsebene des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L „freies“ Ermessen eingeräumt werde, steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Tarifnorm. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52). Die Vorschrift schafft einen Rahmen, in dem der Arbeitgeber einen tariflich eröffneten Handlungsspielraum bzgl. der Attraktivität der Vergütung nutzen kann. Damit soll einerseits marktgerechte Flexibilität eröffnet werden, andererseits soll aber in Abgrenzung zur Gewährung übertariflicher Leistungen eine Objektivierung und Vereinheitlichung der Arbeitgeberpraxis erreicht werden. Anderenfalls wäre die Regelung sinnlos, da der Arbeitgeber - abgesehen von haushaltsrechtlichen Beschränkungen - nicht gehindert ist, übertarifliche Leistungen zu gewähren und einzelvertraglich zu vereinbaren. Könnte der Arbeitgeber frei bestimmen, ob zB eine frühere Tätigkeit „förderlich“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist, wäre kein tariflicher Maßstab mehr zu wahren.

20

Gegen ein freies Ermessen des Arbeitgebers auf Tatbestandsebene spricht zudem, dass der öffentliche Arbeitgeber bei der Anerkennung von förderlichen Zeiten dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist. Demnach sind objektiv nachvollziehbare Gründe für eine Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L notwendig (vgl. Steuernagel ZMV 2013, 25). Müssten schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht objektiv erfüllt sein, wäre ein praktischer Anwendungsbereich für die Tarifnorm kaum eröffnet. Der Arbeitgeber müsste eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dann wie eine übertarifliche Vergütungsabrede rechtfertigen.

21

bb) Auf der Rechtsfolgenseite handelt es sich bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L demgegenüber um Rechtsgestaltung, die der Arbeitgeber nicht durch eine Rückstufung einseitig verändern kann. Dem Arbeitgeber wird hier Ermessen eingeräumt. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um freies oder billiges Ermessen handelt (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 17). Jedenfalls wird die Stufenzuordnung durch einen Gestaltungsakt des Arbeitgebers und nicht durch bloßen Tarifvollzug bestimmt. Im Umfang der Ermessensausübung ist daher eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht zulässig.

22

4. Will der Arbeitgeber die durch sein Ermessen bestimmte Stufenzuordnung verändern, so muss er im Regelfall mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen oder die beabsichtigte Änderung im Wege der Änderungskündigung durchsetzen, denn der Arbeitnehmer hat meist einen vertraglichen Anspruch auf die Vergütung nach der vorgenommenen Stufenzuordnung.

23

a) Hierbei handelt es sich um keine einzelvertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung. Die Ausübung des Ermessens nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist Teil der Tarifanwendung.

24

b) Das Ermessen wird regelmäßig durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Hierzu bedarf es keiner Form, die Ausübung ist also auch durch schlüssiges Verhalten möglich (vgl. zu § 315 Abs. 2 BGB MüKoBGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 34 mwN). Tatsächlichem Verhalten des Arbeitgebers kann eine konkludente Willenserklärung entnommen werden, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann(vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56, BAGE 141, 222). Ob in einem tatsächlichen Handeln eine konkludente Willenserklärung zu erblicken ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15).

25

c) Im Falle einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L stellt die bloße Lohnzahlung in Höhe einer bestimmten Entgeltstufe regelmäßig ein konkludentes Angebot des Arbeitgebers auf entsprechende Vergütung dar, die der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt und diese Vergütung entgegennimmt, konkludent annimmt. Damit erhält er einen vertraglichen Anspruch auf die Bezahlung nach dieser Entgeltstufe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, eine Stufenzuordnung vorzunehmen. Erhält der Arbeitnehmer wiederholt eine bestimmte Vergütung ausgezahlt, darf er regelmäßig nach objektivem Empfängerhorizont davon ausgehen, der Arbeitgeber habe ihn verbindlich der entsprechenden Entgeltstufe zugeordnet. Interne Verwaltungsabläufe des Arbeitgebers sind dabei ohne Bedeutung, wenn sie sich der Kenntnis des Arbeitnehmers entziehen. Entgegen der Auffassung der Revision macht es keinen Unterschied, ob eine Stufenzuordnung auf einer fehlerhaften verwaltungstechnischen Sachbearbeitung oder einer bewussten Entscheidung durch befugte Funktionsträger beruht. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist die faktisch erfolgte und durch die Zahlung belegte Stufenzuordnung maßgeblich. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, es handle sich um eine Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. Brox/Walker BGB AT 37. Aufl. Rn. 85, 137). Auf die Kenntnis des Arbeitgebers kommt es, anders als bei der von der Revision genannten Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Kompetenzüberschreitungen oder Verwaltungsfehlern wusste und der vorgenommenen Stufenzuordnung deshalb keinen Bindungswillen beimessen durfte.

26

5. Im vorliegenden Fall hat sich das beklagte Land nicht auf eine Anfechtung der Stufenzuordnung oder auf deren Änderung durch eine Änderungskündigung berufen, sondern auf die Wirksamkeit einer korrigierenden Rückstufung. Die hierfür erforderliche objektive Fehlerhaftigkeit der Stufenzuordnung ist jedoch nicht hinreichend dargelegt.

27

a) Für die Wirksamkeit der korrigierenden Rückstufung ist - wie ausgeführt - allein maßgeblich, dass eine der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vorgenommenen Stufenzuordnung nicht gegeben ist. Die Rückstufung kann daher für sich genommen nicht mit einer Kompetenzüberschreitung oder einem Arbeitsfehler eines Sachbearbeiters begründet werden.

28

b) Eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47 mwN). Dies kann im Schuldienst bei einem sog. „Mangelfach“ der Fall sein. Der Sachvortrag des beklagten Landes dazu ist aber unzureichend, weil der Kläger nicht nur für das Fach Betriebswirtschaftslehre, sondern auch für das Fach Datenverarbeitung eingestellt wurde. Zu einem fehlenden Personalgewinnungsbedarf für Lehrer dieses Fachs verhält sich der Sachvortrag des beklagten Landes nicht.

29

c) Die ursprüngliche Stufenzuordnung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Kläger bei der Einstellung nicht über förderliche Vorbeschäftigungszeiten verfügte. Im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes sind im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht nur Zeiten zu berücksichtigen, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlusses - hier des Zweiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Diese Sichtweise entspricht nicht den tariflichen Regelungen.

30

aa) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dient dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt(vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 58; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 62 ). Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere berufliche Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 58; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 24; Zettl ZMV 2010, 173; zur Anlehnung dieser Definition an das Verständnis des Begriffs der „förderlichen Tätigkeit“ in § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 29; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 27). Auch eine selbständige Tätigkeit kann demnach eine förderliche berufliche Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sein(Steuernagel ZMV 2013, 25, 26; Zettl aaO; Bredemeier/Neffke/Zimmermann TVöD/TV-L 4. Aufl. § 16 Rn. 20). Die vorherige förderliche Tätigkeit muss nicht unmittelbar vor der Einstellung verrichtet worden sein (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Rn. 59; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen aaO Rn. 23).

31

bb) Der Begriff der „förderlichen Tätigkeit“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist damit weiter als der Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ iSv. § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L(vgl. Howald öAT 2012, 51; Spengler in Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 16 Rn. 11). Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45). Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20). Demgegenüber verlangt eine förderliche Tätigkeit nur eine Nützlichkeit für die auszuübende Tätigkeit, ohne dass es auf die eingruppierungsmäßige Gleichwertigkeit der beruflichen Tätigkeiten ankommt. Auch eine geringer oder anders qualifizierte berufliche Tätigkeit kann in diesem Sinne nützlich sein.

32

cc) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt entgegen der Ansicht der Revision damit nicht voraus, dass die förderlichen Tätigkeiten nach dem für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschluss absolviert wurden. Die berufliche Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft bis zum Jahre 2007 ist im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L berücksichtigungsfähig. Dass es sich dabei um für die spätere Lehrtätigkeit nützliche Tätigkeiten handelt, wird vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt und ist durch das Schreiben des Schulleiters vom 7. Juli 2010 hinreichend belegt. Es kann hier deshalb unentschieden bleiben, ob und ggf. welche Ausbildungs- und Studienzeiten als förderliche Tätigkeiten anerkannt werden können.

33

III. Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Augat    

        

    W. Kreis     

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche seit März 2011.

2

Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der VergGr. VIb Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O. Seit dem 1. März 2011 ist die Klägerin Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

3

Am 11. Juli 2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di), einen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TVÜ KC/ver.di). Sämtliche Tarifverträge traten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Seither erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 gemäß der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di.

4

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihre arbeitsvertraglichen Leistungen nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. März 2011 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Ihre Tätigkeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) übertragenen Aufgaben wirke sie „bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ mit. Da sie sich am 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie in die VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert, was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) entspreche. Überdies erfülle sie seit dem 1. März 2011 auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O, woraus sich der hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ergebe.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum März 2011 bis Dezember 2012 7.964,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.093,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 EntgeltTV KC/ver.di vergütet. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di könne sie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür herangezogene VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O einen Bewährungsaufstieg beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA ausgeschlossen sei. Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von CT-Geräten sei zwar anspruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen Geräte, sie gehöre aber heute zum Standard. Die Ansprüche seien überdies weitgehend nach § 32 TV KC/ver.di verfallen. Das Schreiben vom 6. Dezember 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di gerichtete Klage hätte das Landesarbeitsgericht aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Ob die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht, handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17).

11

II. Der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di und die entsprechenden Vergütungsdifferenzen im Zeitraum 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012 hat, selbst wenn eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu ihren Gunsten unterstellt wird. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt.

12

1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen KC/ver.di über die Eingruppierung lauten:

13

In § 11 TV KC/ver.di heißt es:

        

„Die Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen der Entgeltordnung zum Haustarifvertrag.

        

Protokollerklärung:            

        

Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT-O und BMT-G-O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 BAT-O und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin Anwendung.“

14

Im EntgeltTV KC/ver.di heißt es:

        

§ 2   

        

Tabellenentgelte

        

Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH bestimmen sich nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zeitraum …“

15

Der TVÜ KC/ver.di lautet auszugsweise:

        

„…    

        

§ 3     

        

Überleitung in den EntgeltTV KC/ver.di

        

(1)     

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der Klinikum Chemnitz gGmbH bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der Entgeltgruppe und der Stufe in die Entgelttabelle des EntgeltTV KC/ver.di übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschäftigte gem. § 1 Abs. 2 EntgeltTV KC/ver.di.

        

…“    

16

2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden § 11 des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2011 anwendbaren TV KC/ver.di und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind - in Ermangelung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifvertrag - neben der Anlage 1a zu § 22 BAT-O die „ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K“ heranzuziehen. Da für den TVöD-BT-K kein eigener Überleitungstarifvertrag (TVÜ) abgeschlossen worden ist, kommt insoweit der TVÜ-VKA zur Anwendung.

17

3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag begehrten Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di iVm. der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O nicht.

18

a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet:

        

Vergütungsgruppe V b

        

…       

        

25.     

Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.“

19

b) Diese Fallgruppe findet gem. der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Ein Bewährungsaufstieg ist unter Geltung des TVöD/VKA nicht mehr vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften in §§ 8, 9 TVÜ-VKA sind für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind, nicht anwendbar. § 1 TV KC/ver.di enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.

20

aa) Die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di verweist bereits ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt auf die „ergänzenden Überleitungsvorschriften“ des TVÜ-VKA und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5.

21

bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verweisung auf die ergänzenden Überleitungsvorschriften soll erkennbar eine Orientierung am Entgeltsystem des TVöD gewährleisten. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA haben die nach der Vergütungsordnung zum BAT seinerzeit möglichen Bewährungsaufstiege pauschaliert bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD/VKA berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet“. Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die Entgeltgruppe mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen“) Zuordnung der ermittelten BAT-Vergütungsgruppe zur TVöD-Entgeltgruppe festgeschrieben (vgl. zur Abschaffung der Bewährungsaufstiege im Bereich TdL BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 26, BAGE 144, 351). § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA lässt sich deshalb nicht von der Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-VKA trennen. Anhaltspunkte dafür, die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf einen Teil dieses zusammenhängenden Regelungskomplexes verweisen sollen, sind nicht erkennbar.

22

III. Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ab März 2011 begehrt, ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

23

1. Die für eine - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di nach der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di maßgebenden Tarifnormen der Anlage 1a zum BAT-O lauten:

        

Vergütungsgruppe VII

        

…       

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe VI b

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (‚Schwierige Aufgaben‘ sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe V c

        

…       

        
        

24.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

                 

…       

                 

Mitwirkung bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, …

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

        

…       

        
        

Protokollerklärung

        

Nr. 12

        

Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.“

24

2. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit von Fallgruppe 26 VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O zu Recht verneint, da ein Bewährungsaufstieg für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch insoweit nicht in Betracht kommt. Es hat jedoch das Vorliegen des Merkmals „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O mit unzutreffender Begründung verneint.

25

a) Der Computertomograph ist ein Spezialgerät zur Anfertigung von Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen.

26

aa) Der Tarifwortlaut bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Ihm ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Begriff „mit Spezialgeräten“ eine selbständige Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich bei einem „Spezialgerät“ um ein Gerät, das sich durch besondere Merkmale von einem Standardgerät unterscheidet. Die geforderte Besonderheit des Geräts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein Gerät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bildaufnahmen hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu vergüten ist, wenn die Aufnahme nicht mit einem „Standard-Dreischicht-Gerät“, sondern mit einem „Spezial-Dreischicht-Gerät“ erfolgt.

27

bb) Maßgebend für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen Tätigkeitsmerkmale im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 23, BAGE 120, 269). Im betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntgengerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren. Von diesem ist das „Spezialgerät“ iSv. VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O abzugrenzen.

28

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den von den Parteien nicht in Frage gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für Aufnahmen in drei Schichten mittels der damals praktizierten „Verwischungstomographie“ modifizierte Standardröntgenanlagen notwendig waren. Erst durch diese Zusatzausstattung, die es ermöglichte, den Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schichten hergestellt werden. Wenn es danach zum maßgebenden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, Dreischichtaufnahmen zu erzeugen, kam dem Begriff des „Spezialgeräts“ keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Anforderung der „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen“ zu.

29

(2) Hatte danach der Begriff des „Spezialgeräts“ bei Einführung des Tätigkeitsmerkmals keine eigenständige Bedeutung, kann diesem auch heute kein selbständiger Anforderungsgehalt beigemessen werden. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es deshalb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomographen sich nicht mehr aus dem allgemeinen Gerätestandard herausheben und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfertigung von Dreischichtaufnahmen gibt, von denen einige allgemein üblich („Standardgerät“) und andere spezieller („Spezialgerät“) sein mögen.

30

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht erst dann erfüllt, wenn die dritte Ebene der Aufnahme von dem Arbeitnehmer selbst und nicht - wie bei der Computertomographie - dem Gerät erstellt wird (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO VKA Stand August 2008 Teil II VKA Med. Hilfsberufe Anm. 31a). Das Tätigkeitsmerkmal verlangt ausdrücklich nur eine „Mitwirkung“ bei einer Aufnahme in drei Schichten, nicht hingegen die eigenständige Herstellung einer Schicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts.

31

c) Der Beschluss des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herausnahme der Computertomographie aus dem Anwendungsbereich von VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass ein solcher Beschluss nicht einmal für die Mitglieder der VKA unmittelbare Bedeutung hat (vgl. BAG 25. September 1996 - 4 AZR 189/95 - zu B 1 der Gründe), handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tarifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen deshalb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu.

32

3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zeitlich zu „etwa einem Viertel“ ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit auszuüben hat, die die genannten Anforderungen aus VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt.

33

a) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den genauen Inhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach Zeitanteilen weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben:

34

aa) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben (sh. Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O).

35

(1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

36

(2) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

37

bb) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein, ob die Klägerin an Tätigkeiten „bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ im tariflich ausreichendem Maße mitwirkt. Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O ist dies der Fall, wenn der Umfang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben - in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., sh. zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 mwN) - enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282).

38

b) Sollte das Landesarbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin bejahen, wird es ferner die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 32 TV KC/ver.di näher prüfen müssen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pust    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA).

2

Die Klägerin, eine ausgebildete Diplomsozialarbeiterin und Diplomsozialpädagogin, ist seit dem 1. Mai 1990 als Angestellte im Pflegekinderdienst der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TVöD-V/VKA. Nachdem zum 1. November 2009 die neue Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft getreten war, wurde die Klägerin in die neue Entgeltgruppe S 12 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA (Entgeltgruppe S 12 TVöD-V/VKA) übergeleitet.

3

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts obliegt es der Klägerin, für Kinder, die bereits wegen einer akuten Notfallsituation aus ihren Familien herausgenommen worden und in der sogenannten Bereitschaftspflege untergebracht sind, neue dauerhafte Pflegefamilien zu finden und diese während deren Aufenthalts in der Pflegefamilie zu begleiten, zu betreuen und im Hilfeplanverfahren mitzuwirken. Bei einem dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie (sog. „Vollzeitpflege“) wechselt die Fallzuständigkeit vom Kommunalen Sozialdienst auf den Pflegekinderdienst, wo sie verbleibt, bis eine neue Entscheidung getroffen oder die Vollzeitpflege spontan beendet wird.

4

Nachdem die Klägerin im Januar 2011 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA geltend gemacht hatte, erstellte die Beklagte am 18. April 2011 eine Arbeitsplatzbeschreibung, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien deren Tätigkeiten beschreibt. Sie lautet auszugsweise:

        

„4.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung, Prüfung, Vermittlung, Beratung und Aufsicht der Pflegefamilien im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung

        
                 

Dabei haben die PKD Mitarbeiterinnen folgende Aufgaben und Befugnisse:

        
        

4.1.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung und Auswahl von Pflegeelternbewerberinnen und -bewerbern für zu vermittelnde Kinder sowie Feststellung der Eignung gem. §§ 37/44 SGB VIII nach eigenständiger Exploration der Familiengeschichte und Auswertung unter dem Focus, ob langfristig das Kindeswohl in der Pflegefamilie gewährleistet ist.

20 %   

        

4.1.1.2

Kontinuierliche Beratung, Unterstützung, Begleitung und Aufsicht der Pflegefamilien während der gesamten Dauer der Pflegeverhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzauftrages gem. § 8 a SGB VIII.

9 %     

        

4.1.1.3

Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung der fortlaufenden Hilfeplanverfahren.

38 %   

        

4.1.1.4

Abgabe von für die Einzelfälle richtungweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zu den folgenden Fragen:

8 %     

                 

•       

Übertragung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge (§ 1630, 3 BGB)

        
                 

•       

Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 BGB)

        
                 

•       

Gefährdung des Kindeswohl (§ 1666a BGB)

        
                 

•       

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)

        
                 

•       

Unterbringung mit Freiheitsentziehung (1631b BGB)

        
                 

•       

Ruhen der elterlichen Sorge (1674 BGB)

        
                 

•       

Sorgerecht (§§ 1680/1681 BGB)

        
                 

•       

Mitwirkung und Beteiligte in gerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII)

        
                 

•       

Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 SGB VIII)

        
                 

•       

Umwandlungen von Pflegeverhältnissen in Adoption

        
        

4.1.1.5

Selbstständige Erarbeitung und Einleitung weiterer Hilfen gemäß §§ 27 ff. und Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII bei Beendigung oder Abbruch von Pflegeverhältnissen unter Beachtung des Schutzauftrages:

13 %   

                 

•       

Klärung sachlicher und örtlicher Zuständigkeit

        
                 

•       

Beratung

        
                 

•       

Antragsaufnahme

        
                 

•       

Durchführung eines Hilfeplanverfahrens

        
        

4.1.1.6

Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII) - vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

2 %     

        

4.1.2 

Einzelfallübergreifende Tätigkeiten

10 %   

                 

…       

        
        

9.    

BESONDERE ANFORDERUNGEN am Arbeitsplatz

        
                 

…       

        
                 

Das Aufgabengebiet im Pflegekinderdienst beinhaltet die Arbeit mit komplexen Systemen, die aus Herkunftsfamilien, Pflegeltern und Kindern bestehen. Die Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien stellt einen massiven Eingriff in die Existenz aller Beteiligten dar.

        
                 

Die Vermittlung von schwer traumatisierten Kindern/ Jugendlichen in Pflegefamilien und deren weitere Begleitung beinhaltet die dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls. Dies insbesondere auf dem Hintergrund, dass das Kindeswohl nicht ein weiteres Mal gefährdet werden darf. Hier ist ständig das Wächteramt wahrzunehmen und im Gefährdungsfall auch das Vormundschaftsgericht zu informieren.

        
                 

Bei der Erteilung einer Pflegeerlaubnis, der maßgeblichen Beteiligung an den zukünftigen Lebenswegen von Kindern durch die Vermittlung in Pflegefamilien, der langjährigen Betreuung der komplexen Familiensysteme, bei Inobhutnahmen und im Bedarfsfall bei Herausnahmen von Kindern /Jugendlichen aus einer Pflegefamilie arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets in einem Spannungsfeld von Unterstützung und Schutz (Beratung und Wächteramt) sowie Dienstleistung. Dies bedeutet eine besonders hohe Verantwortung.

        
                 

…       

        
                 

Ein Umgehen mit immer wieder vorkommenden Grenzsituationen ist notwendig und erfordert eine hohe Professionalität und Reflektionsfähigkeit. Während des gesamten Hilfeverlaufs, zum Teil über 18 Jahre, in dem sich auch in Pflegefamilien vielfältige Änderungen ergeben können, ist fortwährend der Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII zu berücksichtigen.

        
                 

Immer wieder müssen Entscheidungen von besonderer Bedeutung und Tragweite für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, deren Eltern und Pflegeeltern, insbesondere in Krisensituationen, getroffen werden. Die Arbeit setzt ein hohes Einfühlungsvermögen in die jeweilige Familien-, Krisen- und Notsituation und in die soziale, psychische und rechtliche Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen voraus.“

        
5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf ein Entgelt nach Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit bilde jedenfalls hinsichtlich der Einzelaufgaben gemäß Nr. 4.1.1.2 bis Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung einen großen Arbeitsvorgang, der einheitlich tariflich zu bewerten sei. Dieser erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, weil in ihm in tariflich relevantem Ausmaß Einzeltätigkeiten anfielen, die diesen Anforderungen genügten. Eine Aufspaltung der Tätigkeiten nach Maßgabe der Einzelpunkte der Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht möglich; sie dienten einem einheitlichen Arbeitsergebnis.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. September 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich jeweils ergebenden monatlichen Differenzbetrag ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass zwar die Einzeltätigkeiten zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung die Anforderungen des begehrten Tätigkeitsmerkmals erfüllten, diese jedoch nicht mit den anderen Einzeltätigkeiten zusammenzufassen seien. Dabei handele es sich jeweils um Tätigkeiten, die der Klägerin als Folge - und nicht zur Vorbereitung - einer Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie übertragen worden seien. Das Arbeitsergebnis der von der Klägerin verlangten Tätigkeiten bestehe in der Leistung von Hilfemaßnahmen und nicht in der Gefahrenabwehr. Diese Aufgabe könne wegen der unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit auch nicht mit den Aufgaben zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Auch schließe die Protokollerklärung Nr. 13 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA dem Wortlaut nach eine solche Zusammenfassung aus. Dort sei ua. das Aufgabengebiet des Pflegekinderdienstes ausdrücklich herausgenommen. Im Übrigen würden selbst dann die erforderlichen 50 vH der auf das Tätigkeitsmerkmal entfallenden Arbeitszeit innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht erreicht.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 630/08 - Rn. 17; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe ; zur Verzinsung 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 14) Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

10

I. Für die Eingruppierung der Klägerin gilt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ua. die Entgeltordnung des TVöD-V/VKA. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

11

Durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 (ÄTV Nr. 11), in Kraft ab 1. Januar 2011, fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA eine neue Protokollerklärung Nr. 13 hinzu, die wie folgt lautet:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

12

II. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

13

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) ausmacht.

14

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

15

aa)  Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364).

16

Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

17

Die Auffassung der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, ist unzutreffend. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.

18

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen (zB Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asylbewerber), deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

19

cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlichen komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.

20

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin weitgehend um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Jedenfalls die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführten Tätigkeiten, die zusammen 57 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen, dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis der umfassenden Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen.

21

aa) Die äußere Organisation der Beklagten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII durch den Pflegekinderdienst entspricht der gesetzlichen Struktur. Diesem obliegt die Betreuung und Begleitung derjenigen Kinder, die in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Pflegefamilien untergebracht sind. Alle Einzeltätigkeiten, die im Rahmen dieser Betreuung anfallen, sind Teile der Aufgabenerfüllung, die das genannte Arbeitsergebnis zum Ziel hat. Die Betreuung beginnt mit der Entscheidung über die Unterbringung und endet mit der Beendigung des Pflegeverhältnisses. Die Wahrnehmung der Fallverantwortung umfasst alle sich im Einzelfall ergebenden notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die dem Pflegekinderdienst übertragenen Aufgaben nicht notwendig den Kontakt zu den Herkunftseltern beinhaltet, was zwischen den Parteien streitig ist.

22

Welche konkreten Maßnahmen bei dieser begleitenden Betreuung anfallen, richtet sich jeweils nach der konkreten Entwicklung des zu begleitenden Pflegeverhältnisses. Hier sind sowohl unterstützende als auch eingreifende Maßnahmen aller Art möglich. Bestandteil dieser Begleitung ist die Wahrnehmung einer Aufsicht in Form der Ausübung einer Kontrolle. Diese Kontrollaufgabe ist der Behörde in § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich übertragen. Ein wichtiges Kriterium für die dabei zu treffenden Entscheidungen und ein Maßstab der Ausübung der Aufsicht und Kontrolle ist die gesetzliche Zuweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Das Kindeswohl ist die generelle Leitlinie für die Begleitung der Pflegeverhältnisse. Die Wahrnehmung des Schutzauftrags ist damit untrennbar verbunden. Die Annahme, die Beachtung dieser zentralen, gesetzlich geregelten Aufgabe sei aus der normalen Fallverantwortung, dh. der beratenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses herauszunehmen und einem gesonderten Arbeitsvorgang mit einem getrennt zu formulierenden Arbeitsergebnis zuzuordnen (so die Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten, Nr. 4.1.1.2), ist angesichts der umfassenden Aufgabenzuweisung des SGB VIII unzutreffend.

23

bb) Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin ist ua. die begleitende Beratung und Unterstützung der Familien während des Pflegeverhältnisses (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), die Erfüllung des Anspruchs auf Beratung und Unterstützung des Pflegekindes (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII)sowie die Dokumentation der Art und Weise der Zusammenarbeit, des Umfangs der Beratung und der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt (§ 37 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 SGB VIII).

24

Ferner gehört zu dieser beratenden Begleitung und Kontrolle auch die „Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung“ von Hilfeplänen nach § 36 SGB VIII(Nr. 4.1.1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung). Der Hilfeplan führt allgemein den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen auf. Inhalt des Hilfeplans sind insbesondere die Beschreibung der Lebens- und Erziehungssituation des Kindes aus der Sicht des Kindes, der Herkunftseltern sowie der Fachkräfte, die Begründung der Fehlentwicklung bzw. des Rückstands oder Stillstands der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, aufgrund dessen ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht (erzieherischer Bedarf), ggf. aus den unterschiedlichen Perspektiven der Beteiligten, sowie die Nennung der bisher geleisteten Hilfen. Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII umfasst weiter die Begründung der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Hilfeart aus Sicht des Kindes, der Herkunftseltern, der fallzuständigen Fachkraft des Jugendamtes, Leistungserbringer und ggf. weiterer Beteiligter (zB Schule, Arbeitsagentur), die Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag der Teamkonferenz und die Beschreibung der konkreten Ausgestaltung der gewählten Hilfeform (Einzelmaßnahmen sowie Aufgaben der Beteiligten). Dabei sind die gemeinsame Gesamtzielsetzung der Hilfe zu beschreiben sowie die Teilziele in Bezug auf einzelne Maßnahmen ihrer Ausgestaltung zu benennen. Hinsichtlich der erwogenen Maßnahmen sind die Gründe dafür anzugeben, weshalb Hilfen innerhalb der Herkunftsfamilie (ambulante oder teilstationäre Hilfeformen) nicht in Betracht zu ziehen sind, und das Handlungsprogramm zur Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive für das Kind innerhalb oder ggf. außerhalb der Herkunftsfamilie zu beschreiben. Bestandteil des Hilfeplans ist ferner die Darlegung der Verteilung der Aufgaben zwischen Eltern und Beteiligten, Sozialen Diensten, Einrichtungen bzw. Einzelpersonen, und die Verständigung zwischen allen Beteiligten über Kontakte und Besuchsmodalitäten zwischen Eltern und Kind. Erforderlichenfalls müssen die Pläne für eine Veränderung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums und die Erwartungen an Eltern und Kind als Voraussetzung einer Rückkehr beschrieben werden. Die sorgerechtlichen Zuständigkeiten sind ebenso zu dokumentieren wie die Festlegung des Beginns und des voraussichtlichen Beendigungszeitpunkts der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen, ggf. des zeitlichen Umfangs der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen sowie der Zeitpunkte bzw. Anlässe für die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans. Zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung müssen Vereinbarungen von Informations- und Handlungspflichten der Beteiligten getroffen werden. Bestandteil des Hilfeplans ist schließlich die Information über die zuständigen Beschwerdeinstanzen und die Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu ausf. Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII 4. Aufl. § 36 Rn. 72 ff.; Meysen in Münder ua. FK-SGB VIII 7. Aufl. § 36 Rn. 46 ff.).

25

Auch hier sind die Beachtung und Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls ein zentraler Aspekt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie der konkreten Pflicht zur Vereinbarung von Informations- und Handlungsformen zu deren Abwehr ergibt. Demgemäß werden Hilfepläne bei Verfahren nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) iVm. § 162 Abs. 2 FamFG (notwendige Beteiligung des Jugendamtes) herangezogen, um Aufschluss darüber zu geben, warum weitere Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe aussichtslos sind und deshalb das Gericht entscheiden muss(Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII 5. Aufl. § 36 Rn. 22; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII Stand Dezember 2014 § 36 Rn. 42). Auch bei familiengerichtlichen Entscheidungen über die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB bietet der Hilfeplan eine Entscheidungsgrundlage(Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII § 36 Rn. 86; MünchKommBGB/Tillmanns § 36 SGB VIII Rn. 4). Dessen Erstellung und ständige Aktualisierung steht in einem Wechselverhältnis zu der Kontrollpflicht, die allgemein besteht und darüber hinaus in § 37 SGB VIII auch nochmals ausdrücklich normiert ist. Nach § 37 Abs. 3 SGB VIII ist sogar eine Überprüfungspflicht „an Ort und Stelle“ in der Pflegefamilie selbst vorgesehen, wenn sich dies aus den Erfordernissen des Einzelfalls ergibt(vgl. nur BGH 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - zu II 2 a bb der Gründe). Den dabei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auftretenden Bedenken hinsichtlich der Durchführung eines solchen Eingriffs soll durch die Erstellung und Aktualisierung des Hilfeplanes und der in § 36 Abs. 2 SGB VIII vorgesehenen Partizipation der Beteiligten Rechnung getragen werden(vgl. dazu Meysen, Tod in der Pflegefamilie: Verletzung von Kontrollpflichten im Jugendamt?, NJW 2003, 3369). Auch hieraus wird die Verzahnung der Hilfeleistung und Unterstützung mit der ständigen Ausübung einer gebotenen Aufsicht und Kontrolle deutlich. Letztlich wird dies für die Hilfeplanerstellung und -aktualisierung von der Beklagten selbst konzediert, wenn sie vorträgt, die eigenverantwortliche Steuerung des fortlaufenden Hilfeplanverfahrens beziehe sich in erster Linie auf förderliche und beratende Tätigkeiten und nicht auf Gefahrenabwehr. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Kindeswohlgefährdung nach der Unterbringung in einer eigens vom Pflegedienst ausgesuchten Pflegefamilie abgewendet wurde und nur noch in Einzelfällen wieder auflebe. Ungeachtet der dabei anfallenden Zeitanteile räumt damit auch die Beklagte ein, dass die Kontrolle über die Wahrung des Kindeswohls in laufenden Pflegeverhältnissen Bestandteil der Tätigkeit einer Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes ist, auch wenn diese Gefahr sich „nur in Einzelfällen“ realisiert, die dann aber auch von dem Pflegekinderdienst bearbeitet und durch die entsprechenden Maßnahmen abgewehrt werden müssten. Dementsprechend gehen auch die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes unter Nr. 9. der Arbeitsplatzbeschreibung von einer solchen umfassenden Betreuungs- und Kontrollpflicht aus, wo ua. ausdrücklich auf die fortwährende Berücksichtigung der Wahrung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII und das damit verbundene „Wächteramt“ hingewiesen ist.

26

Zu diesem Arbeitsvorgang gehören auch die Tätigkeiten der Klägerin, die unter Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sind, nämlich die Inobhutnahme iSv. § 42 SGB VIII als vorläufige Maßnahme zum Schutz der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie ist Bestandteil der umfassenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses. Auch die durch die Klägerin abzugebenden richtungsweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- und Vormundschaftsgericht gemäß Nr. 4.1.1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung sind Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs. Ob die Notwendigkeit dieser Einzeltätigkeiten sich im Einzelfall einer konkreten Fallverantwortung stellt, lässt sich im Vorhinein nicht festlegen.

27

cc) Der Zuordnung von weiteren Einzeltätigkeiten der Klägerin bedarf es nicht, weil die genannten Arbeitsschritte bereits mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen. Deshalb kann offenbleiben, ob die unter Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführte weitere Betreuung derjenigen Kinder und Jugendlichen über die Beendigung oder den Abbruch von Pflegeverhältnissen hinaus dem oben dargestellten Arbeitsvorgang der Betreuung und Beratung von Kindern in Pflegeverhältnissen zuzuordnen ist, auch wenn diese Aufgabe erst einsetzt, wenn die Pflegeverhältnisse beendet sind und weitere Hilfen gem. § 27 ff. SGB VIII für die Kinder und Jugendlichen selbständig erarbeitet und eingeleitet werden. Es ist ferner auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte selbst der Tätigkeit in einem gesonderten Arbeitsvorgang eine tarifliche Wertigkeit entsprechend der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zumisst.

28

2. Der nach den genannten Kriterien bestimmte Arbeitsvorgang „Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen“ mit einem Zeitanteil von 57 vH der Gesamttätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

29

a) Dem Arbeitsvorgang sind die Tätigkeiten zuzuordnen, die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführt sind.

30

b) Dabei trifft die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Sie erfüllt daher die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

31

aa) Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA (Protokollerklärung Nr. 13).

32

(1) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung.

33

(a) Ob Protokollerklärungen oder Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11 - Rn. 17 mwN).

34

(b) In der Protokollerklärung Nr. 13 haben die Tarifvertragsparteien eine normative Regelung getroffen.

35

(aa) Sie ist von beiden Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbart und unterzeichnet und in § 2 ÄTV Nr. 11 mit einer Inkrafttretensbestimmung versehen worden.

36

(bb) In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen. Hintergrund dieser übereinstimmenden Bewertung ist ersichtlich, dass die in Satz 1 genannten Tätigkeiten, die normalerweise innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert sind, eine Garantenstellung der Sozialarbeiterin begründen, deren Wahrnehmung im Rahmen der Fallverantwortung zu der höheren tariflichen Bewertung führt. Damit haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten einer weiteren Überprüfung anhand des abstrakten Tätigkeitsmerkmals entzogen. Die Protokollerklärung Nr. 13 hat insoweit den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels.

37

In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 13 sind sodann andere Tätigkeiten genannt, die die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht erfüllen. Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 legt für Tätigkeiten in bestimmten Aufgabengebieten (Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, usw.) fest, dass auch diese nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA fallen. Im zweiten Halbsatz des Satzes 3 werden für diese Tätigkeiten jedoch Rückausnahmen in der Weise bestimmt, dass dieser Ausschluss dann nicht gilt, wenn der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert hat, dass zu den Tätigkeiten in diesen Aufgabengebieten auch solche gehören, die die in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die in Satz 1 genannten Tätigkeitsbeispiele und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sollen nicht dadurch der tariflich gewollten Bewertung entzogen werden können, dass sie vom Arbeitgeber außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert werden. Indem bestimmten Tätigkeiten unter konkret genannten Voraussetzungen die Erfüllung der Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu- oder gerade aberkannt wird, handelt es sich auch insoweit um ein tarifliches Tätigkeitsbeispiel. Eine von den so verdeutlichten Wertungen der Tarifvertragsparteien abweichende tarifliche Bewertung scheidet daher aus.

38

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt daher nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit. Ansonsten wäre zB eine Tätigkeit im Pflegekinderdienst grundsätzlich nicht in der Lage, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zu erfüllen.

39

(2) Die in dem überwiegenden Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin ist zwar dem Pflegekinderdienst der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet und fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der anschließend von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Im Rahmen des Aufgabengebiets des Pflegekinderdienstes sind aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Die Klägerin leistet im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, erstellt und überwacht die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und ist mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut.

40

bb) Darüber hinaus sind die Entscheidungen, die die Klägerin im Rahmen der alleinigen Fallverantwortung für die Durchführung der Vollzeitpflege trifft, stets auch von der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls geleitet. Dieses Kriterium ist schon kraft Gesetzes bei der beratenden Begleitung und Kontrolle der Vollzeitpflege, also allen Maßnahmen, die von der Klägerin veranlasst werden, zu beachten. Auch in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten ist dieses Kriterium erwähnt, zB in der „Tätigkeit“ mit der Nr. 4.1.1.2, die auch nach Auffassung der Beklagten die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA erfüllt. Namentlich die in Nr. 9 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten „besonderen Anforderungen“ führen nachdrücklich die „dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls“ als zentralen Maßstab der klägerischen Tätigkeit im Rahmen der Fallverantwortung an.

41

Ein Zusammenhang mit der nach dem Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht ist gleichfalls strukturell gegeben. Solche Maßnahmen, insbesondere nach § 1666 BGB, sind bei der Wahrung des Kindeswohls nach dem Schutzauftrag des § 8a SGB VIII immer in die Entscheidungen einzubeziehen. Sie gehören, auch wenn sie nur in einer kleinen Zahl von Fällen tatsächlich zu realisieren sind, zum „Programm“ möglicher Maßnahmen, das die Klägerin, insbesondere nach § 37 Abs. 3 SGB VIII, stets in ihre Erwägungen einzubeziehen hat. Auch bei der - unbestritten vorkommenden - Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen ist vorher zu prüfen, ob familiengerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und damit eine Inobhutnahme überflüssig werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII). Wenn 2 vH der Arbeitszeit der Klägerin für Tätigkeiten im Rahmen einer letztlich durchgeführten Inobhutnahme erfolgen, und diese Maßnahme unter Beachtung des Schutzauftrags subsidiär gegenüber einer Anrufung des Familiengerichts ist (§ 8a Abs. 2 SGB VIII), ist die Möglichkeit einer Einschaltung des Familiengerichts und die Vorbereitung und ggf. Einleitung solcher Maßnahmen Bestandteil der gesamten Tätigkeit der Klägerin. Dem entspricht, dass auch die Beklagte der Auffassung ist, die Tätigkeiten mit den Nrn. 4.1.1.2 und 4.1.1.5, denen allein die ausdrückliche Erwähnung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII gemeinsam ist, erfüllten die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

42

c) Die tariflichen Anforderungen fallen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs auch in relevantem Umfang an.

43

aa) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt; die Bewertung erfolgt einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ des Arbeitsvorgangs durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Dann ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe; 28. Juni 1989 - 4 AZR 287/89 -).

44

bb) Einer quantitativen Bestimmung eines Untermaßes des Anteils der maßgebenden Teiltätigkeit bedarf es vorliegend nicht. Die die tarifliche Bewertung begründenden Einzeltätigkeiten, die aus der „Garantenstellung“ der Klägerin erwachsen, sind sowohl anhand der Kriterien aus Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 als auch unmittelbar anhand der allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA gegeben. Die während der gesamten Ausübung der Fallverantwortung für Pflegekinder anfallenden Tätigkeiten erfordern die ständige Überprüfung des Kindeswohls im Sinne von § 8a SGB VIII. Die dabei immer in Betracht zu ziehenden Maßnahmen sind Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, ua. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Die Entwicklung, Überwachung und Fortschreibung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII ist weiterhin ein Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin.

45

3. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit tariflich dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA zuzuordnen. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch ein möglicher gesonderter Arbeitsvorgang der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Abschluss des Pflegeverhältnisses (Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung) mit weiteren 13 vH der Arbeitszeit der Klägerin nach - wohl zutreffender - Auffassung der Beklagten selbst ebenfalls die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllt.

46

III. Die Verzinsungspflicht der Beklagten für die jeweiligen monatlichen Entgeltdifferenzbeträge ergibt sich aus § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

47

IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Mayr    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche seit März 2011.

2

Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der VergGr. VIb Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O. Seit dem 1. März 2011 ist die Klägerin Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

3

Am 11. Juli 2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di), einen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TVÜ KC/ver.di). Sämtliche Tarifverträge traten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Seither erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 gemäß der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di.

4

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihre arbeitsvertraglichen Leistungen nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. März 2011 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Ihre Tätigkeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) übertragenen Aufgaben wirke sie „bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ mit. Da sie sich am 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie in die VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert, was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) entspreche. Überdies erfülle sie seit dem 1. März 2011 auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O, woraus sich der hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ergebe.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum März 2011 bis Dezember 2012 7.964,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.093,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 EntgeltTV KC/ver.di vergütet. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di könne sie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür herangezogene VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O einen Bewährungsaufstieg beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA ausgeschlossen sei. Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von CT-Geräten sei zwar anspruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen Geräte, sie gehöre aber heute zum Standard. Die Ansprüche seien überdies weitgehend nach § 32 TV KC/ver.di verfallen. Das Schreiben vom 6. Dezember 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di gerichtete Klage hätte das Landesarbeitsgericht aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Ob die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht, handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17).

11

II. Der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di und die entsprechenden Vergütungsdifferenzen im Zeitraum 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012 hat, selbst wenn eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu ihren Gunsten unterstellt wird. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt.

12

1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen KC/ver.di über die Eingruppierung lauten:

13

In § 11 TV KC/ver.di heißt es:

        

„Die Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen der Entgeltordnung zum Haustarifvertrag.

        

Protokollerklärung:            

        

Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT-O und BMT-G-O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 BAT-O und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin Anwendung.“

14

Im EntgeltTV KC/ver.di heißt es:

        

§ 2   

        

Tabellenentgelte

        

Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH bestimmen sich nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zeitraum …“

15

Der TVÜ KC/ver.di lautet auszugsweise:

        

„…    

        

§ 3     

        

Überleitung in den EntgeltTV KC/ver.di

        

(1)     

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der Klinikum Chemnitz gGmbH bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der Entgeltgruppe und der Stufe in die Entgelttabelle des EntgeltTV KC/ver.di übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschäftigte gem. § 1 Abs. 2 EntgeltTV KC/ver.di.

        

…“    

16

2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden § 11 des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2011 anwendbaren TV KC/ver.di und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind - in Ermangelung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifvertrag - neben der Anlage 1a zu § 22 BAT-O die „ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K“ heranzuziehen. Da für den TVöD-BT-K kein eigener Überleitungstarifvertrag (TVÜ) abgeschlossen worden ist, kommt insoweit der TVÜ-VKA zur Anwendung.

17

3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag begehrten Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di iVm. der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O nicht.

18

a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet:

        

Vergütungsgruppe V b

        

…       

        

25.     

Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.“

19

b) Diese Fallgruppe findet gem. der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Ein Bewährungsaufstieg ist unter Geltung des TVöD/VKA nicht mehr vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften in §§ 8, 9 TVÜ-VKA sind für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind, nicht anwendbar. § 1 TV KC/ver.di enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.

20

aa) Die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di verweist bereits ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt auf die „ergänzenden Überleitungsvorschriften“ des TVÜ-VKA und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5.

21

bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verweisung auf die ergänzenden Überleitungsvorschriften soll erkennbar eine Orientierung am Entgeltsystem des TVöD gewährleisten. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA haben die nach der Vergütungsordnung zum BAT seinerzeit möglichen Bewährungsaufstiege pauschaliert bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD/VKA berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet“. Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die Entgeltgruppe mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen“) Zuordnung der ermittelten BAT-Vergütungsgruppe zur TVöD-Entgeltgruppe festgeschrieben (vgl. zur Abschaffung der Bewährungsaufstiege im Bereich TdL BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 26, BAGE 144, 351). § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA lässt sich deshalb nicht von der Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-VKA trennen. Anhaltspunkte dafür, die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf einen Teil dieses zusammenhängenden Regelungskomplexes verweisen sollen, sind nicht erkennbar.

22

III. Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ab März 2011 begehrt, ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

23

1. Die für eine - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di nach der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di maßgebenden Tarifnormen der Anlage 1a zum BAT-O lauten:

        

Vergütungsgruppe VII

        

…       

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe VI b

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (‚Schwierige Aufgaben‘ sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe V c

        

…       

        
        

24.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

                 

…       

                 

Mitwirkung bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, …

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

        

…       

        
        

Protokollerklärung

        

Nr. 12

        

Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.“

24

2. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit von Fallgruppe 26 VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O zu Recht verneint, da ein Bewährungsaufstieg für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch insoweit nicht in Betracht kommt. Es hat jedoch das Vorliegen des Merkmals „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O mit unzutreffender Begründung verneint.

25

a) Der Computertomograph ist ein Spezialgerät zur Anfertigung von Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen.

26

aa) Der Tarifwortlaut bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Ihm ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Begriff „mit Spezialgeräten“ eine selbständige Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich bei einem „Spezialgerät“ um ein Gerät, das sich durch besondere Merkmale von einem Standardgerät unterscheidet. Die geforderte Besonderheit des Geräts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein Gerät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bildaufnahmen hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu vergüten ist, wenn die Aufnahme nicht mit einem „Standard-Dreischicht-Gerät“, sondern mit einem „Spezial-Dreischicht-Gerät“ erfolgt.

27

bb) Maßgebend für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen Tätigkeitsmerkmale im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 23, BAGE 120, 269). Im betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntgengerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren. Von diesem ist das „Spezialgerät“ iSv. VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O abzugrenzen.

28

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den von den Parteien nicht in Frage gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für Aufnahmen in drei Schichten mittels der damals praktizierten „Verwischungstomographie“ modifizierte Standardröntgenanlagen notwendig waren. Erst durch diese Zusatzausstattung, die es ermöglichte, den Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schichten hergestellt werden. Wenn es danach zum maßgebenden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, Dreischichtaufnahmen zu erzeugen, kam dem Begriff des „Spezialgeräts“ keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Anforderung der „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen“ zu.

29

(2) Hatte danach der Begriff des „Spezialgeräts“ bei Einführung des Tätigkeitsmerkmals keine eigenständige Bedeutung, kann diesem auch heute kein selbständiger Anforderungsgehalt beigemessen werden. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es deshalb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomographen sich nicht mehr aus dem allgemeinen Gerätestandard herausheben und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfertigung von Dreischichtaufnahmen gibt, von denen einige allgemein üblich („Standardgerät“) und andere spezieller („Spezialgerät“) sein mögen.

30

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht erst dann erfüllt, wenn die dritte Ebene der Aufnahme von dem Arbeitnehmer selbst und nicht - wie bei der Computertomographie - dem Gerät erstellt wird (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO VKA Stand August 2008 Teil II VKA Med. Hilfsberufe Anm. 31a). Das Tätigkeitsmerkmal verlangt ausdrücklich nur eine „Mitwirkung“ bei einer Aufnahme in drei Schichten, nicht hingegen die eigenständige Herstellung einer Schicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts.

31

c) Der Beschluss des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herausnahme der Computertomographie aus dem Anwendungsbereich von VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass ein solcher Beschluss nicht einmal für die Mitglieder der VKA unmittelbare Bedeutung hat (vgl. BAG 25. September 1996 - 4 AZR 189/95 - zu B 1 der Gründe), handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tarifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen deshalb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu.

32

3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zeitlich zu „etwa einem Viertel“ ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit auszuüben hat, die die genannten Anforderungen aus VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt.

33

a) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den genauen Inhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach Zeitanteilen weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben:

34

aa) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben (sh. Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O).

35

(1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

36

(2) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

37

bb) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein, ob die Klägerin an Tätigkeiten „bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ im tariflich ausreichendem Maße mitwirkt. Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O ist dies der Fall, wenn der Umfang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben - in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., sh. zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 mwN) - enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282).

38

b) Sollte das Landesarbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin bejahen, wird es ferner die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 32 TV KC/ver.di näher prüfen müssen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pust    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA).

2

Die Klägerin, eine ausgebildete Diplomsozialarbeiterin und Diplomsozialpädagogin, ist seit dem 1. Mai 1990 als Angestellte im Pflegekinderdienst der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TVöD-V/VKA. Nachdem zum 1. November 2009 die neue Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft getreten war, wurde die Klägerin in die neue Entgeltgruppe S 12 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA (Entgeltgruppe S 12 TVöD-V/VKA) übergeleitet.

3

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts obliegt es der Klägerin, für Kinder, die bereits wegen einer akuten Notfallsituation aus ihren Familien herausgenommen worden und in der sogenannten Bereitschaftspflege untergebracht sind, neue dauerhafte Pflegefamilien zu finden und diese während deren Aufenthalts in der Pflegefamilie zu begleiten, zu betreuen und im Hilfeplanverfahren mitzuwirken. Bei einem dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie (sog. „Vollzeitpflege“) wechselt die Fallzuständigkeit vom Kommunalen Sozialdienst auf den Pflegekinderdienst, wo sie verbleibt, bis eine neue Entscheidung getroffen oder die Vollzeitpflege spontan beendet wird.

4

Nachdem die Klägerin im Januar 2011 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA geltend gemacht hatte, erstellte die Beklagte am 18. April 2011 eine Arbeitsplatzbeschreibung, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien deren Tätigkeiten beschreibt. Sie lautet auszugsweise:

        

„4.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung, Prüfung, Vermittlung, Beratung und Aufsicht der Pflegefamilien im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung

        
                 

Dabei haben die PKD Mitarbeiterinnen folgende Aufgaben und Befugnisse:

        
        

4.1.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung und Auswahl von Pflegeelternbewerberinnen und -bewerbern für zu vermittelnde Kinder sowie Feststellung der Eignung gem. §§ 37/44 SGB VIII nach eigenständiger Exploration der Familiengeschichte und Auswertung unter dem Focus, ob langfristig das Kindeswohl in der Pflegefamilie gewährleistet ist.

20 %   

        

4.1.1.2

Kontinuierliche Beratung, Unterstützung, Begleitung und Aufsicht der Pflegefamilien während der gesamten Dauer der Pflegeverhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzauftrages gem. § 8 a SGB VIII.

9 %     

        

4.1.1.3

Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung der fortlaufenden Hilfeplanverfahren.

38 %   

        

4.1.1.4

Abgabe von für die Einzelfälle richtungweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zu den folgenden Fragen:

8 %     

                 

•       

Übertragung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge (§ 1630, 3 BGB)

        
                 

•       

Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 BGB)

        
                 

•       

Gefährdung des Kindeswohl (§ 1666a BGB)

        
                 

•       

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)

        
                 

•       

Unterbringung mit Freiheitsentziehung (1631b BGB)

        
                 

•       

Ruhen der elterlichen Sorge (1674 BGB)

        
                 

•       

Sorgerecht (§§ 1680/1681 BGB)

        
                 

•       

Mitwirkung und Beteiligte in gerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII)

        
                 

•       

Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 SGB VIII)

        
                 

•       

Umwandlungen von Pflegeverhältnissen in Adoption

        
        

4.1.1.5

Selbstständige Erarbeitung und Einleitung weiterer Hilfen gemäß §§ 27 ff. und Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII bei Beendigung oder Abbruch von Pflegeverhältnissen unter Beachtung des Schutzauftrages:

13 %   

                 

•       

Klärung sachlicher und örtlicher Zuständigkeit

        
                 

•       

Beratung

        
                 

•       

Antragsaufnahme

        
                 

•       

Durchführung eines Hilfeplanverfahrens

        
        

4.1.1.6

Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII) - vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

2 %     

        

4.1.2 

Einzelfallübergreifende Tätigkeiten

10 %   

                 

…       

        
        

9.    

BESONDERE ANFORDERUNGEN am Arbeitsplatz

        
                 

…       

        
                 

Das Aufgabengebiet im Pflegekinderdienst beinhaltet die Arbeit mit komplexen Systemen, die aus Herkunftsfamilien, Pflegeltern und Kindern bestehen. Die Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien stellt einen massiven Eingriff in die Existenz aller Beteiligten dar.

        
                 

Die Vermittlung von schwer traumatisierten Kindern/ Jugendlichen in Pflegefamilien und deren weitere Begleitung beinhaltet die dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls. Dies insbesondere auf dem Hintergrund, dass das Kindeswohl nicht ein weiteres Mal gefährdet werden darf. Hier ist ständig das Wächteramt wahrzunehmen und im Gefährdungsfall auch das Vormundschaftsgericht zu informieren.

        
                 

Bei der Erteilung einer Pflegeerlaubnis, der maßgeblichen Beteiligung an den zukünftigen Lebenswegen von Kindern durch die Vermittlung in Pflegefamilien, der langjährigen Betreuung der komplexen Familiensysteme, bei Inobhutnahmen und im Bedarfsfall bei Herausnahmen von Kindern /Jugendlichen aus einer Pflegefamilie arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets in einem Spannungsfeld von Unterstützung und Schutz (Beratung und Wächteramt) sowie Dienstleistung. Dies bedeutet eine besonders hohe Verantwortung.

        
                 

…       

        
                 

Ein Umgehen mit immer wieder vorkommenden Grenzsituationen ist notwendig und erfordert eine hohe Professionalität und Reflektionsfähigkeit. Während des gesamten Hilfeverlaufs, zum Teil über 18 Jahre, in dem sich auch in Pflegefamilien vielfältige Änderungen ergeben können, ist fortwährend der Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII zu berücksichtigen.

        
                 

Immer wieder müssen Entscheidungen von besonderer Bedeutung und Tragweite für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, deren Eltern und Pflegeeltern, insbesondere in Krisensituationen, getroffen werden. Die Arbeit setzt ein hohes Einfühlungsvermögen in die jeweilige Familien-, Krisen- und Notsituation und in die soziale, psychische und rechtliche Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen voraus.“

        
5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf ein Entgelt nach Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit bilde jedenfalls hinsichtlich der Einzelaufgaben gemäß Nr. 4.1.1.2 bis Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung einen großen Arbeitsvorgang, der einheitlich tariflich zu bewerten sei. Dieser erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, weil in ihm in tariflich relevantem Ausmaß Einzeltätigkeiten anfielen, die diesen Anforderungen genügten. Eine Aufspaltung der Tätigkeiten nach Maßgabe der Einzelpunkte der Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht möglich; sie dienten einem einheitlichen Arbeitsergebnis.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. September 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich jeweils ergebenden monatlichen Differenzbetrag ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass zwar die Einzeltätigkeiten zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung die Anforderungen des begehrten Tätigkeitsmerkmals erfüllten, diese jedoch nicht mit den anderen Einzeltätigkeiten zusammenzufassen seien. Dabei handele es sich jeweils um Tätigkeiten, die der Klägerin als Folge - und nicht zur Vorbereitung - einer Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie übertragen worden seien. Das Arbeitsergebnis der von der Klägerin verlangten Tätigkeiten bestehe in der Leistung von Hilfemaßnahmen und nicht in der Gefahrenabwehr. Diese Aufgabe könne wegen der unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit auch nicht mit den Aufgaben zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Auch schließe die Protokollerklärung Nr. 13 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA dem Wortlaut nach eine solche Zusammenfassung aus. Dort sei ua. das Aufgabengebiet des Pflegekinderdienstes ausdrücklich herausgenommen. Im Übrigen würden selbst dann die erforderlichen 50 vH der auf das Tätigkeitsmerkmal entfallenden Arbeitszeit innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht erreicht.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 630/08 - Rn. 17; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe ; zur Verzinsung 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 14) Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

10

I. Für die Eingruppierung der Klägerin gilt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ua. die Entgeltordnung des TVöD-V/VKA. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

11

Durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 (ÄTV Nr. 11), in Kraft ab 1. Januar 2011, fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA eine neue Protokollerklärung Nr. 13 hinzu, die wie folgt lautet:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

12

II. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

13

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) ausmacht.

14

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

15

aa)  Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364).

16

Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

17

Die Auffassung der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, ist unzutreffend. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.

18

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen (zB Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asylbewerber), deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

19

cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlichen komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.

20

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin weitgehend um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Jedenfalls die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführten Tätigkeiten, die zusammen 57 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen, dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis der umfassenden Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen.

21

aa) Die äußere Organisation der Beklagten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII durch den Pflegekinderdienst entspricht der gesetzlichen Struktur. Diesem obliegt die Betreuung und Begleitung derjenigen Kinder, die in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Pflegefamilien untergebracht sind. Alle Einzeltätigkeiten, die im Rahmen dieser Betreuung anfallen, sind Teile der Aufgabenerfüllung, die das genannte Arbeitsergebnis zum Ziel hat. Die Betreuung beginnt mit der Entscheidung über die Unterbringung und endet mit der Beendigung des Pflegeverhältnisses. Die Wahrnehmung der Fallverantwortung umfasst alle sich im Einzelfall ergebenden notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die dem Pflegekinderdienst übertragenen Aufgaben nicht notwendig den Kontakt zu den Herkunftseltern beinhaltet, was zwischen den Parteien streitig ist.

22

Welche konkreten Maßnahmen bei dieser begleitenden Betreuung anfallen, richtet sich jeweils nach der konkreten Entwicklung des zu begleitenden Pflegeverhältnisses. Hier sind sowohl unterstützende als auch eingreifende Maßnahmen aller Art möglich. Bestandteil dieser Begleitung ist die Wahrnehmung einer Aufsicht in Form der Ausübung einer Kontrolle. Diese Kontrollaufgabe ist der Behörde in § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich übertragen. Ein wichtiges Kriterium für die dabei zu treffenden Entscheidungen und ein Maßstab der Ausübung der Aufsicht und Kontrolle ist die gesetzliche Zuweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Das Kindeswohl ist die generelle Leitlinie für die Begleitung der Pflegeverhältnisse. Die Wahrnehmung des Schutzauftrags ist damit untrennbar verbunden. Die Annahme, die Beachtung dieser zentralen, gesetzlich geregelten Aufgabe sei aus der normalen Fallverantwortung, dh. der beratenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses herauszunehmen und einem gesonderten Arbeitsvorgang mit einem getrennt zu formulierenden Arbeitsergebnis zuzuordnen (so die Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten, Nr. 4.1.1.2), ist angesichts der umfassenden Aufgabenzuweisung des SGB VIII unzutreffend.

23

bb) Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin ist ua. die begleitende Beratung und Unterstützung der Familien während des Pflegeverhältnisses (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), die Erfüllung des Anspruchs auf Beratung und Unterstützung des Pflegekindes (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII)sowie die Dokumentation der Art und Weise der Zusammenarbeit, des Umfangs der Beratung und der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt (§ 37 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 SGB VIII).

24

Ferner gehört zu dieser beratenden Begleitung und Kontrolle auch die „Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung“ von Hilfeplänen nach § 36 SGB VIII(Nr. 4.1.1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung). Der Hilfeplan führt allgemein den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen auf. Inhalt des Hilfeplans sind insbesondere die Beschreibung der Lebens- und Erziehungssituation des Kindes aus der Sicht des Kindes, der Herkunftseltern sowie der Fachkräfte, die Begründung der Fehlentwicklung bzw. des Rückstands oder Stillstands der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, aufgrund dessen ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht (erzieherischer Bedarf), ggf. aus den unterschiedlichen Perspektiven der Beteiligten, sowie die Nennung der bisher geleisteten Hilfen. Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII umfasst weiter die Begründung der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Hilfeart aus Sicht des Kindes, der Herkunftseltern, der fallzuständigen Fachkraft des Jugendamtes, Leistungserbringer und ggf. weiterer Beteiligter (zB Schule, Arbeitsagentur), die Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag der Teamkonferenz und die Beschreibung der konkreten Ausgestaltung der gewählten Hilfeform (Einzelmaßnahmen sowie Aufgaben der Beteiligten). Dabei sind die gemeinsame Gesamtzielsetzung der Hilfe zu beschreiben sowie die Teilziele in Bezug auf einzelne Maßnahmen ihrer Ausgestaltung zu benennen. Hinsichtlich der erwogenen Maßnahmen sind die Gründe dafür anzugeben, weshalb Hilfen innerhalb der Herkunftsfamilie (ambulante oder teilstationäre Hilfeformen) nicht in Betracht zu ziehen sind, und das Handlungsprogramm zur Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive für das Kind innerhalb oder ggf. außerhalb der Herkunftsfamilie zu beschreiben. Bestandteil des Hilfeplans ist ferner die Darlegung der Verteilung der Aufgaben zwischen Eltern und Beteiligten, Sozialen Diensten, Einrichtungen bzw. Einzelpersonen, und die Verständigung zwischen allen Beteiligten über Kontakte und Besuchsmodalitäten zwischen Eltern und Kind. Erforderlichenfalls müssen die Pläne für eine Veränderung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums und die Erwartungen an Eltern und Kind als Voraussetzung einer Rückkehr beschrieben werden. Die sorgerechtlichen Zuständigkeiten sind ebenso zu dokumentieren wie die Festlegung des Beginns und des voraussichtlichen Beendigungszeitpunkts der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen, ggf. des zeitlichen Umfangs der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen sowie der Zeitpunkte bzw. Anlässe für die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans. Zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung müssen Vereinbarungen von Informations- und Handlungspflichten der Beteiligten getroffen werden. Bestandteil des Hilfeplans ist schließlich die Information über die zuständigen Beschwerdeinstanzen und die Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu ausf. Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII 4. Aufl. § 36 Rn. 72 ff.; Meysen in Münder ua. FK-SGB VIII 7. Aufl. § 36 Rn. 46 ff.).

25

Auch hier sind die Beachtung und Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls ein zentraler Aspekt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie der konkreten Pflicht zur Vereinbarung von Informations- und Handlungsformen zu deren Abwehr ergibt. Demgemäß werden Hilfepläne bei Verfahren nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) iVm. § 162 Abs. 2 FamFG (notwendige Beteiligung des Jugendamtes) herangezogen, um Aufschluss darüber zu geben, warum weitere Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe aussichtslos sind und deshalb das Gericht entscheiden muss(Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII 5. Aufl. § 36 Rn. 22; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII Stand Dezember 2014 § 36 Rn. 42). Auch bei familiengerichtlichen Entscheidungen über die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB bietet der Hilfeplan eine Entscheidungsgrundlage(Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII § 36 Rn. 86; MünchKommBGB/Tillmanns § 36 SGB VIII Rn. 4). Dessen Erstellung und ständige Aktualisierung steht in einem Wechselverhältnis zu der Kontrollpflicht, die allgemein besteht und darüber hinaus in § 37 SGB VIII auch nochmals ausdrücklich normiert ist. Nach § 37 Abs. 3 SGB VIII ist sogar eine Überprüfungspflicht „an Ort und Stelle“ in der Pflegefamilie selbst vorgesehen, wenn sich dies aus den Erfordernissen des Einzelfalls ergibt(vgl. nur BGH 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - zu II 2 a bb der Gründe). Den dabei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auftretenden Bedenken hinsichtlich der Durchführung eines solchen Eingriffs soll durch die Erstellung und Aktualisierung des Hilfeplanes und der in § 36 Abs. 2 SGB VIII vorgesehenen Partizipation der Beteiligten Rechnung getragen werden(vgl. dazu Meysen, Tod in der Pflegefamilie: Verletzung von Kontrollpflichten im Jugendamt?, NJW 2003, 3369). Auch hieraus wird die Verzahnung der Hilfeleistung und Unterstützung mit der ständigen Ausübung einer gebotenen Aufsicht und Kontrolle deutlich. Letztlich wird dies für die Hilfeplanerstellung und -aktualisierung von der Beklagten selbst konzediert, wenn sie vorträgt, die eigenverantwortliche Steuerung des fortlaufenden Hilfeplanverfahrens beziehe sich in erster Linie auf förderliche und beratende Tätigkeiten und nicht auf Gefahrenabwehr. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Kindeswohlgefährdung nach der Unterbringung in einer eigens vom Pflegedienst ausgesuchten Pflegefamilie abgewendet wurde und nur noch in Einzelfällen wieder auflebe. Ungeachtet der dabei anfallenden Zeitanteile räumt damit auch die Beklagte ein, dass die Kontrolle über die Wahrung des Kindeswohls in laufenden Pflegeverhältnissen Bestandteil der Tätigkeit einer Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes ist, auch wenn diese Gefahr sich „nur in Einzelfällen“ realisiert, die dann aber auch von dem Pflegekinderdienst bearbeitet und durch die entsprechenden Maßnahmen abgewehrt werden müssten. Dementsprechend gehen auch die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes unter Nr. 9. der Arbeitsplatzbeschreibung von einer solchen umfassenden Betreuungs- und Kontrollpflicht aus, wo ua. ausdrücklich auf die fortwährende Berücksichtigung der Wahrung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII und das damit verbundene „Wächteramt“ hingewiesen ist.

26

Zu diesem Arbeitsvorgang gehören auch die Tätigkeiten der Klägerin, die unter Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sind, nämlich die Inobhutnahme iSv. § 42 SGB VIII als vorläufige Maßnahme zum Schutz der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie ist Bestandteil der umfassenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses. Auch die durch die Klägerin abzugebenden richtungsweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- und Vormundschaftsgericht gemäß Nr. 4.1.1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung sind Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs. Ob die Notwendigkeit dieser Einzeltätigkeiten sich im Einzelfall einer konkreten Fallverantwortung stellt, lässt sich im Vorhinein nicht festlegen.

27

cc) Der Zuordnung von weiteren Einzeltätigkeiten der Klägerin bedarf es nicht, weil die genannten Arbeitsschritte bereits mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen. Deshalb kann offenbleiben, ob die unter Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführte weitere Betreuung derjenigen Kinder und Jugendlichen über die Beendigung oder den Abbruch von Pflegeverhältnissen hinaus dem oben dargestellten Arbeitsvorgang der Betreuung und Beratung von Kindern in Pflegeverhältnissen zuzuordnen ist, auch wenn diese Aufgabe erst einsetzt, wenn die Pflegeverhältnisse beendet sind und weitere Hilfen gem. § 27 ff. SGB VIII für die Kinder und Jugendlichen selbständig erarbeitet und eingeleitet werden. Es ist ferner auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte selbst der Tätigkeit in einem gesonderten Arbeitsvorgang eine tarifliche Wertigkeit entsprechend der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zumisst.

28

2. Der nach den genannten Kriterien bestimmte Arbeitsvorgang „Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen“ mit einem Zeitanteil von 57 vH der Gesamttätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

29

a) Dem Arbeitsvorgang sind die Tätigkeiten zuzuordnen, die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführt sind.

30

b) Dabei trifft die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Sie erfüllt daher die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

31

aa) Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA (Protokollerklärung Nr. 13).

32

(1) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung.

33

(a) Ob Protokollerklärungen oder Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11 - Rn. 17 mwN).

34

(b) In der Protokollerklärung Nr. 13 haben die Tarifvertragsparteien eine normative Regelung getroffen.

35

(aa) Sie ist von beiden Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbart und unterzeichnet und in § 2 ÄTV Nr. 11 mit einer Inkrafttretensbestimmung versehen worden.

36

(bb) In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen. Hintergrund dieser übereinstimmenden Bewertung ist ersichtlich, dass die in Satz 1 genannten Tätigkeiten, die normalerweise innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert sind, eine Garantenstellung der Sozialarbeiterin begründen, deren Wahrnehmung im Rahmen der Fallverantwortung zu der höheren tariflichen Bewertung führt. Damit haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten einer weiteren Überprüfung anhand des abstrakten Tätigkeitsmerkmals entzogen. Die Protokollerklärung Nr. 13 hat insoweit den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels.

37

In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 13 sind sodann andere Tätigkeiten genannt, die die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht erfüllen. Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 legt für Tätigkeiten in bestimmten Aufgabengebieten (Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, usw.) fest, dass auch diese nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA fallen. Im zweiten Halbsatz des Satzes 3 werden für diese Tätigkeiten jedoch Rückausnahmen in der Weise bestimmt, dass dieser Ausschluss dann nicht gilt, wenn der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert hat, dass zu den Tätigkeiten in diesen Aufgabengebieten auch solche gehören, die die in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die in Satz 1 genannten Tätigkeitsbeispiele und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sollen nicht dadurch der tariflich gewollten Bewertung entzogen werden können, dass sie vom Arbeitgeber außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert werden. Indem bestimmten Tätigkeiten unter konkret genannten Voraussetzungen die Erfüllung der Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu- oder gerade aberkannt wird, handelt es sich auch insoweit um ein tarifliches Tätigkeitsbeispiel. Eine von den so verdeutlichten Wertungen der Tarifvertragsparteien abweichende tarifliche Bewertung scheidet daher aus.

38

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt daher nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit. Ansonsten wäre zB eine Tätigkeit im Pflegekinderdienst grundsätzlich nicht in der Lage, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zu erfüllen.

39

(2) Die in dem überwiegenden Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin ist zwar dem Pflegekinderdienst der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet und fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der anschließend von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Im Rahmen des Aufgabengebiets des Pflegekinderdienstes sind aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Die Klägerin leistet im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, erstellt und überwacht die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und ist mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut.

40

bb) Darüber hinaus sind die Entscheidungen, die die Klägerin im Rahmen der alleinigen Fallverantwortung für die Durchführung der Vollzeitpflege trifft, stets auch von der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls geleitet. Dieses Kriterium ist schon kraft Gesetzes bei der beratenden Begleitung und Kontrolle der Vollzeitpflege, also allen Maßnahmen, die von der Klägerin veranlasst werden, zu beachten. Auch in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten ist dieses Kriterium erwähnt, zB in der „Tätigkeit“ mit der Nr. 4.1.1.2, die auch nach Auffassung der Beklagten die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA erfüllt. Namentlich die in Nr. 9 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten „besonderen Anforderungen“ führen nachdrücklich die „dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls“ als zentralen Maßstab der klägerischen Tätigkeit im Rahmen der Fallverantwortung an.

41

Ein Zusammenhang mit der nach dem Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht ist gleichfalls strukturell gegeben. Solche Maßnahmen, insbesondere nach § 1666 BGB, sind bei der Wahrung des Kindeswohls nach dem Schutzauftrag des § 8a SGB VIII immer in die Entscheidungen einzubeziehen. Sie gehören, auch wenn sie nur in einer kleinen Zahl von Fällen tatsächlich zu realisieren sind, zum „Programm“ möglicher Maßnahmen, das die Klägerin, insbesondere nach § 37 Abs. 3 SGB VIII, stets in ihre Erwägungen einzubeziehen hat. Auch bei der - unbestritten vorkommenden - Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen ist vorher zu prüfen, ob familiengerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und damit eine Inobhutnahme überflüssig werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII). Wenn 2 vH der Arbeitszeit der Klägerin für Tätigkeiten im Rahmen einer letztlich durchgeführten Inobhutnahme erfolgen, und diese Maßnahme unter Beachtung des Schutzauftrags subsidiär gegenüber einer Anrufung des Familiengerichts ist (§ 8a Abs. 2 SGB VIII), ist die Möglichkeit einer Einschaltung des Familiengerichts und die Vorbereitung und ggf. Einleitung solcher Maßnahmen Bestandteil der gesamten Tätigkeit der Klägerin. Dem entspricht, dass auch die Beklagte der Auffassung ist, die Tätigkeiten mit den Nrn. 4.1.1.2 und 4.1.1.5, denen allein die ausdrückliche Erwähnung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII gemeinsam ist, erfüllten die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

42

c) Die tariflichen Anforderungen fallen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs auch in relevantem Umfang an.

43

aa) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt; die Bewertung erfolgt einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ des Arbeitsvorgangs durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Dann ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe; 28. Juni 1989 - 4 AZR 287/89 -).

44

bb) Einer quantitativen Bestimmung eines Untermaßes des Anteils der maßgebenden Teiltätigkeit bedarf es vorliegend nicht. Die die tarifliche Bewertung begründenden Einzeltätigkeiten, die aus der „Garantenstellung“ der Klägerin erwachsen, sind sowohl anhand der Kriterien aus Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 als auch unmittelbar anhand der allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA gegeben. Die während der gesamten Ausübung der Fallverantwortung für Pflegekinder anfallenden Tätigkeiten erfordern die ständige Überprüfung des Kindeswohls im Sinne von § 8a SGB VIII. Die dabei immer in Betracht zu ziehenden Maßnahmen sind Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, ua. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Die Entwicklung, Überwachung und Fortschreibung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII ist weiterhin ein Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin.

45

3. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit tariflich dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA zuzuordnen. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch ein möglicher gesonderter Arbeitsvorgang der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Abschluss des Pflegeverhältnisses (Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung) mit weiteren 13 vH der Arbeitszeit der Klägerin nach - wohl zutreffender - Auffassung der Beklagten selbst ebenfalls die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllt.

46

III. Die Verzinsungspflicht der Beklagten für die jeweiligen monatlichen Entgeltdifferenzbeträge ergibt sich aus § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

47

IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Mayr    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2012 - 12 Sa 1796/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15. November 2011 - 3 Ca 1113/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und als solche seit dem Jahr 1991 im Sozialpsychiatrischen Dienst der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 TVöD-BT-V/VKA.

3

Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten werden die Vorgaben und Ziele des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (im Folgenden: PsychKG NRW) ua. vom Sozialpsychiatrischen Dienst bezirksbezogen als Teil der unteren Gesundheitsbehörde umgesetzt. Dabei ist jeder Sozialarbeiter für die Bearbeitung aller ihm nach dem PsychKG NRW obliegenden Aufgaben für Personen aller Altersgruppen in seinem Bezirk verantwortlich. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Betroffene sich wegen einer psychischen Krankheit selbst erheblichen Schaden zufügen können oder bedeutende Rechtsgüter anderer gefährdet sind, muss der Sozialpsychiatrische Dienst prüfen, ob Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen sind. Ausdrückliches Ziel der angebotenen Hilfen ist es, die Anordnung von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen zu vermeiden. Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin ist ihr ihre gesamte Tätigkeit mit einem Arbeitszeitanteil von 100 vH übertragen worden.

4

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 hat die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA rückwirkend ab 1. November 2009 geltend gemacht. Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ausschlussfristen für die Zeit nach dem 1. November 2009 verzichtet.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA. Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten seien als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten und mit denen der Mitarbeiter des Jugendamts gleichwertig. In Notsituationen und bei Kriseninterventionen treffe sie Entscheidungen zur Gefahrenabwehr.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die Aufgaben nach dem PsychKG NRW seien den Ordnungsbehörden zugewiesen. Bei der Beklagten sei hierfür die Feuerwehr zusammen mit einer medizinischen Fachkraft und dem Gericht zuständig. Es obliege allein dem Jugendamt und deren Mitarbeitern, die Gerichte anzurufen. Im Sozialpsychiatrischen Dienst fielen keine gleichwertigen Tätigkeiten an. Dessen Mitarbeiter seien - anders als die des Jugendamts - nie „Herren des Verfahrens“. Ihre Beteiligung falle nach einer von der Feuerwehr geführten Statistik im Übrigen auch tatsächlich nicht ins Gewicht. Bei einer Gesamtzahl von jährlich 456 bis 640 Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG NRW in den Jahren 2007 bis 2011 sei der Sozialpsychiatrische Dienst der Beklagten lediglich an 20 bis 40 Einweisungen pro Jahr beteiligt gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

11

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA.

12

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

13

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD eine neue Protokollerklärung hinzu. Dort heißt es:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

                 
        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

                 
        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

        

…“    

14

2. Die Klägerin kann sich für ihr Begehren, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht allein wegen ihrer Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“ (dazu etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale entbehrlich machte (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32).

15

3. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt aber das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

16

a) Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.

17

aa) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend(st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 -).

18

Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr. des BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN).

19

Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang. Erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 der Gründe). Dabei dient die gesamte Tätigkeit oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, von einander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 24).

20

Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine tarifliche Tätigkeitsbewertung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen kann hieraus nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Sie vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben - erforderlichenfalls durch die Gerichte - nicht zu ersetzen (vgl. ua. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27). Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht auch selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN).

21

bb) In Anwendung dieses Maßstabs handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten für die Bearbeitung aller ihr nach dem PsychKG zugewiesenen Aufgaben für Personen aller Altersgruppen zuständig ist. Sie hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen in welchem Umfang zu ergreifen sind. Eine Unterscheidung und organisatorische Trennung zwischen Fällen, in denen es - voraussichtlich - zu einer Einweisung kommt und solchen, in denen eine zwangsweise Unterbringung nicht in Erwägung zu ziehen ist, ist nicht erfolgt. Es steht nicht bereits bei Übernahme des „Falls“ fest, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Vielmehr stellt sich dies erst im Laufe seiner Bearbeitung heraus. Einzelne Arbeitsschritte, die die - zwangsweise - Unterbringung der betroffenen Personen zum Gegenstand haben, sind von der Gesamttätigkeit der Klägerin organisatorisch nicht abgetrennt. Dem entspricht im Übrigen die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung, die sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten mit einem einheitlichen Arbeitszeitanteil von 100 vH bemisst.

22

b) Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

23

aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 12 Satz 1 PsychKG NRW erfolgt die Anordnung der Unterbringung durch das Amtsgericht im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst. Die Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist danach gesetzlich vorgesehen und damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW ausnahmsweise und lediglich für den Fall der sofortigen Unterbringung. Hier ist eine Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes gesetzlich nur vorgesehen, wenn die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will.

24

bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne.

25

(1) Eine Tätigkeit, die - wie die der Klägerin - im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes wegen erforderlich ist, ist regelmäßig „gleichwertig“ iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 37). Die „Gleichwertigkeit“ setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“ sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Der Sozialarbeiter muss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in diesem Sinne „Herr des Verfahrens“ sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind. Darunter sind „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35). Ebenso wenig setzt die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA eine eigenständige Zusammenarbeit mit den Gerichten voraus. Auch eine solche wird nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 36).

26

(2) Die Protokollerklärung Nr. 13 zu Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Sie konkretisiert lediglich das Tätigkeitsmerkmal der ersten Alternative. Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit iSd. zweiten Alternative für erfüllt ansehen, lassen sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Ob sie als Auslegungshilfe gemeint (vgl. zB BAG 7. Dezember 1989 - 6 AZR 324/88 - BAGE 63, 385) oder als - schuldrechtliche oder normative - Tarifnorm vereinbart worden ist (vgl. zB BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27), kann deshalb dahinstehen.

27

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich ausreichenden Maße. Der Einwand der Beklagten, der Sozialpsychiatrische Dienst sei in der Vergangenheit - gemessen an der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren - an verhältnismäßig wenigen Einweisungen beteiligt gewesen, steht dem nicht entgegen.

28

(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe). Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen.

29

(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind.

30

(a) Die von der Beklagten angegebenen Zahlen sind dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Sie stellen der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren die Zahl der Einweisungen gegenüber, an denen der Sozialpsychiatrische Dienst beteiligt war. Nicht jedes Unterbringungsverfahren führt aber zu einer Einweisung, zumal es ausdrückliches Ziel der dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegenden Aufgaben ist, die Unterbringung der betroffenen Menschen zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals deshalb nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt oder sogar nicht einmal ein formelles Unterbringungsverfahren eingeleitet wird - die Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während des gesamten - einheitlichen - Arbeitsvorgangs vorhalten. Das rechtfertigt es, ihre Tätigkeit insgesamt dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen.

31

(b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Sozialpsychiatrische Dienst in der Vergangenheit ausschließlich bei jährlich 20 bis 40 Einweisungen beteiligt wurde, würde die Tätigkeit der Klägerin das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA gleichwohl in einem rechtserheblichen Umfang erfüllen. Die von der Beklagten genannten Zahlen machen hinreichend deutlich, dass die Mitwirkung an Unterbringungsverfahren im Rahmen der von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeit nicht nur theoretische Bedeutung hat, sondern sie - in nicht ganz unwesentlichem Ausmaß - tatsächlich anfällt. Dies ist nach der Senatsrechtsprechung ausreichend (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208).

32

4. Der Klägerin steht der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB.

33

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit Juni 1990 bei der Beklagten in der Außenstelle M des Bundesamtes für Güterverkehr (im Folgenden BAG) als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) bzw. nachfolgend des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 (TVöD) aufgrund vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger erhielt nach Überleitung aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD. Zum 1. Januar 2011 erfolgte ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT, der allerdings keine Änderung der Entgeltgruppe nach sich zog.

3

Der Kläger ist mit der Prüfung von Zuständigkeiten und Voraussetzungen, der Durchführung ergänzender Ermittlungen, der Bewertung von Sachverhalten bei Verstößen sowie der Durchführung von Anhörungen und anschließenden Entscheidungen des BAG in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde betraut. Seine Aufgabe umfasst die Feststellung und Bewertung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten, insbesondere von bußgeldbewährten Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, das Fahrpersonalgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung, das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen, das Abfallverbringungsgesetz, das Übereinkommen über sichere Container, das Personalbeförderungsgesetz, das Tierschutzrecht und die Lebensmitteltransportbehälterverordnung, die von Gebietsfremden aus 16 unterschiedlichen Herkunftsstaaten - größtenteils, aber nicht ausschließlich EU-Mitgliedstaaten - begangen werden. Die weit überwiegend zu bearbeitenden Verstöße betreffen das Fahrpersonalrecht, das Gefahrgutrecht, das Güterkraftverkehrsrecht und das Abfallrecht. Seine Tätigkeit umfasst die Abgabe von Verfahren an andere Verwaltungsbehörden im Falle der Unzuständigkeit des BAG, die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, den Erlass von Bußgeldbescheiden, die Entscheidung über Zahlungserleichterungen oder die Niederschlagung von Forderungen sowie die Bearbeitung sonstiger Anfragen von Verkehrsbehörden, Betroffenen oder Dritten und die Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat.

4

Der Kläger bearbeitet die Ordnungswidrigkeiten zu 82 vH seiner Arbeitszeit, zu 15 vH behandelt er Einsprüche und erstellt Kostenfestsetzungsbescheide. In der restlichen Arbeitszeit (3 vH) betreut er schriftliche oder telefonische Anfragen Dritter.

5

Die im Juli 2009 vom Kläger beantragte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD lehnte die Beklagte ab.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT zu bewerten sei. Seine Tätigkeit hebe sich nicht nur wegen seiner besonderen Verantwortung, sondern auch wegen der besonderen Schwierigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Schon die Tatbestandsermittlung und -bewertung sei sehr komplex. Umfangreiche Softwarekenntnisse, etwa des komplizierten Programms „TachoScanControl 1.9“, seien bereits bei der Erfassung des Sachverhalts erforderlich. Nach der Datenübermittlung bedürfe es regelmäßig individueller Nachprüfungen, Sichtbarmachungen und Korrekturen der Daten sowie konkreter Nachfragen. Er benötige hierzu hinreichende Technikkenntnisse, etwa bezüglich der Besonderheiten der unterschiedlichen Fahrzeugtypen. Er müsse eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, insbesondere internationale und bilaterale Abkommen, kennen und anwenden, da die Ordnungswidrigkeiten aus den verschiedenen Rechtsgebieten einen Auslandsbezug aufwiesen. Dies mache seine Aufgabe schwierig, selbst wenn die Ahndung nach deutschem Recht erfolge. Er müsse prüfen, ob dem betroffenen Ausländer ein individueller Schuldvorwurf gemacht werden könne und müsse bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe die ausländischen Lebensverhältnisse beachten. Anders als ein kommunaler Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten arbeite er mit der Bundespolizei und den Polizeien anderer Bundesländer zusammen. Die Komplexität der von ihm zu bearbeitenden Materie zeige sich beispielhaft am Umfang des Tatbestandskatalogs zum Fahrpersonalgesetz, der allein 115 Seiten umfasse und durch die Fahrpersonalverordnung und europarechtliche Vorschriften ergänzt werde. Auch würden ständig die anzuwendenden Gesetze geändert, in den Jahren 2004 bis 2009 allein mehr als 42 Mal, was häufig mit technischen und fachspezifischen Änderungen und Weiterungen verbunden sei. Da er im Namen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ausländern tätig werde, sei seine Tätigkeit für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland von gesteigerter Bedeutung.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 und ab Februar 2011 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfülle. Sie hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ausgangsvergütungsgruppe heraus. Die vom Kläger beschriebenen Umstände und Tätigkeiten würden bereits sämtlich in der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt. Er müsse die anzuwendenden Gesetze und Vorschriften nicht umfassend beherrschen, es genüge die Kenntnis der bußgeldrelevanten Tatbestände der inländischen Normen und europäischen Verordnungen, da er die durch den Straßenkontrolldienst des BAG oder durch Berichte anderer Behörden ermittelten Sachverhalte nur unter die Rechtsvorschriften zu subsumieren und im Rahmen eines vorgegebenen Entscheidungsspielraums in einem IT-gestützten und reglementierten Verfahren Bußgelder festzulegen habe. Die eingesetzte Software erfordere nach einer ersten Einarbeitung keinen besonderen Sachverstand, sie vereinfache und strukturiere vielmehr das vom Kläger zu bearbeitende Massengeschäft. Er könne die Bescheide regelmäßig ohne Hinzuziehung weiterer Gesetzestexte oder rechtlicher Recherchen erstellen. Auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Betroffenen in ihrem Heimatland erfolge grundsätzlich standardisiert durch dem Kläger vorgegebene Staatenabschläge für Fahrer aus bestimmten mittel- und osteuropäischen Staaten. Lediglich hinsichtlich der abgrenzbaren, im Rahmen der Gesamttätigkeit allerdings untergeordneten Teilaufgabe der Zustellung der Bescheide im Ausland sowie hinsichtlich bestimmter Registerabfragen habe er ausländisches Recht zu beachten.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9) Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Nach der erfolgten Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 war der Kläger daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TVöD überzuleiten. Somit bleibt es auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 (TV EntgO Bund) zum 1. Januar 2014 bei der bisherigen Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).

12

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend - in der Zeit ab dem 1. Oktober 2005 - der ihn ablösende TVöD Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des TV EntgO Bund zum 1. Januar 2014 weiterhin § 17 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung maßgebend. Der Kläger gehört zwar zu den „in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten“ iSv. § 24 Satz 1 TVÜ-Bund, „deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen“. Für diese Beschäftigten gelten ab 1. Januar 2014 jedoch die §§ 12, 13 TVöD (Bund) als neue Eingruppierungsvorschriften nicht, wenn sich ihre Tätigkeit zwischenzeitlich nicht geändert hat. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. der Protokollerklärung zu Absatz 1. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TVöD erfolgten Eingruppierung. Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund gilt gemäß der Protokollerklärung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund danach nicht statt.

13

II. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD.

14

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT den von der VergGr. IVa BAT geforderten Anforderungen entspricht, indem die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgruppe 1a) oder zu einem Drittel (Fallgruppe 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung über den 30. September 2005 hinaus fort.

15

1. Bei der Prüfung ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16 mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14).

16

2. Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit handele es sich um zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die Bearbeitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Kontrollberichte und Anzeigen sowie von Einsprüchen einerseits mit einem Anteil von 97 vH der Gesamtarbeitszeit und der Bearbeitung von schriftlichen und telefonischen Anfragen Dritter mit einem Zeitanteil von 3 vH der Gesamtarbeitszeit andererseits, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Behandlung etwaiger Einsprüche zu Recht nicht als einen von dem ursprünglichen Bußgeldverfahren getrennten, eigenständigen Arbeitsvorgang angesehen. Die Tätigkeit des Klägers dient insoweit insgesamt der Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit eines Gebietsfremden gegeben und auf welche Weise sie ggf. zu ahnden ist. Arbeitsergebnis der Prüfung ist die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob bzw. wie diese verfahrensmäßig verfolgt wird. Die Tätigkeit ist dabei auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit des BAG gerichtet. Abgeschlossen ist das Verfahren erst nach der Entscheidung über einen etwaigen Einspruch. Demnach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Sachverhaltsermittlung und Entscheidung im Ausgangsverfahren bei eingelegtem Einspruch nach der Organisation der Beklagten nur als unselbständigen Zwischenschritt innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu begreifen (vgl. BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 548/85 -).

18

3. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:

        

Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. …

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

19

4. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (zB BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27 mwN).

20

5. Auf der Grundlage seines Vortrags erfüllt die Tätigkeit des Klägers nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a BAT und der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT, nicht jedoch der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT.

21

a) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe (VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT). Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Darüber hinaus ist sie auch besonders verantwortungsvoll (VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT).

22

Das Landesarbeitsgericht durfte sich auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (zB BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 23 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1a und IVb Fallgr. 1a BAT seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

23

b) Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

24

aa) Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen Heraushebungsmerkmale der „besondere[n] Schwierigkeit und Bedeutung“ verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a BAT bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthalten. So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 35).

25

bb) In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 36).

26

(1) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich, übersteigt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN).

27

(2) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 mwN).

28

cc) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 37).

29

c) Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen.

30

Der Kläger hat zwar - worauf er in der Revisionsbegründung zutreffend verweist - bereits erstinstanzlich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1986 (- 4 AZR 548/85 -) Bezug genommen und ausgeführt, der Senat habe dort hinsichtlich einer kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT bejaht; ferner hat er zu seiner eigenen Tätigkeit vorgetragen. Dies reicht im Ergebnis jedoch für einen wertenden Vergleich nicht aus.

31

aa) Schon grundsätzlich reicht der bloße Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht aus, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein detaillierter Vortrag erbracht wird. Der Hinweis des Senats, rechtskräftige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts könnten zumindest als Indiz für eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeiten herangezogen werden, entbindet einen Kläger nicht von der konkreten Darstellung der Tätigkeit der Vergleichsgruppe. Diese Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen. Die herangezogene Tätigkeit eines „kommunalen Bußgeldsachbearbeiters“ hat der Kläger jedoch nicht konkret umschrieben. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dessen Tätigkeit sei mit seiner Tätigkeit im Wesentlichen gleich; dieser habe in einer Kommune zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliege und wie diese ggf. zu ahnden sei.

32

bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, der Vortrag des Klägers lasse damit nicht erkennen, dass seine Tätigkeit von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ ist. Damit bewegt sich das Landesarbeitsgericht in dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu zB BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20 mwN).

33

(1) Soweit der Kläger auf die Größe des Aufgabengebiets und die Vielzahl der dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften hinweist und hieraus - sowie aus der häufigen Veränderung dieser Vorschriften - auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit schließt, fehlt es bezüglich der vom Kläger selbst herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter an einer substantiierten Darlegung eines Vergleichs der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.

34

(a) Seine Behauptung, er habe neben den Regelungen, die nach der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986 von den kommunalen Bußgeldsachbearbeitern anzuwenden seien, weit darüber hinausgehende Aufgaben zu betreuen und „weitere … Vorschriften“ anzuwenden, ist offensichtlich unzutreffend. Die von der seinerzeitigen Klägerin ausgeführten Tätigkeiten waren ausweislich des Tatbestands des Senatsurteils vom 15. Oktober 1986:

        

„1)     

Verantwortliche Sachbearbeitung und selbständige Entscheidung nach dem/der:

                 

Gefahrgutgesetz i. V. m. Gefahrgut-VO, Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz i.V.m. BO Kraft, Fahrlehrergesetz, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung/Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz u.a.

        

2)    

Entgegennahme und Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel (Einsprüche, Anträge auf gerichtliche Entscheidung), und ggf. Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeit.

        

3)    

Entscheidung über Kostenerstattungsanträge …

                          
        

4)    

Entgegennahme von Ratenzahlungs- bzw. Stundungsanträgen und ggf. Einholung der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse); in Vertretung des Abteilungsleiters Entscheidung über Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge.

        

5.    

Rechtliche Beratung von Betroffenen, Zeugen und sonstigen in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten vorsprechenden Personen sowie Beratung von Behörden über Rechts- und Sachfragen - formelles und materielles Recht.“

35

Die dabei in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften hat der Kläger größtenteils nicht anzuwenden. Er hat nicht zusätzliche, sondern im Wesentlichen andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

36

(b) Aus seinen Ausführungen ist auch nicht zu erkennen, dass die von ihm anzuwendenden Gesetze in Anzahl oder Schwierigkeit die in Ziff. 1 der obigen Aufzählung genannten Gesetze und Verordnungen derart übersteigen, dass eine „besondere Schwierigkeit“ im Tarifsinne gegeben wäre. Es fehlt insoweit an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung.

37

(c) Dies gilt auch für die behauptete umfangreiche Änderung dieser Vorschriften. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt seiner Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Dies ist unzureichend (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 40).

38

(2) Soweit der Kläger darauf verweist, er müsse auch technische und spezielle EDV-Kenntnisse („TachoScanControl 1.9“) haben und die Verzahnung dieses Wissens mit seinen rechtlichen Kenntnissen begründe die besondere Schwierigkeit, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dies bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang der Fall ist. Dabei ist angesichts der Vielzahl der von der kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin im angeführten Urteil zu prüfenden Vorschriften, die einen technischen Bezug aufweisen (bspw. Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz iVm. BO Kraft, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz), nicht auszuschließen, dass hierfür ebenfalls technische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang erforderlich sind. Hierzu fehlt ein Vortrag des Klägers gänzlich.

39

(3) Hinsichtlich der Kenntnisse von „TachoScanControl 1.9“ kommt hinzu, dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Verwendung derartiger Software sei nicht nur in der öffentlichen Verwaltung üblich, sondern sie unterstütze und erleichtere - nach einer notwendigen Anlernphase - die Arbeit des Klägers, weshalb eine besondere Schwierigkeit damit gerade nicht begründet werden könne.

40

(4) Auch hinsichtlich des vom Kläger angeführten Auslandsbezugs erweist sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerfrei.

41

(a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter regelmäßig keinen Auslandsbezug bei der Bearbeitung von Bußgeldtatbeständen hat. Indes hat das Landesarbeitsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Kläger - selbst wenn außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten verfolgt werden - ausschließlich nach deutschem Recht oder nach unmittelbar wirkenden europäischen Verordnungen erfolgt. Dass die Anwendung europäischer Verordnungen oder bilateraler Abkommen zwingend schwieriger ist als die Anwendung der zitierten Rechtsvorschriften durch einen kommunalen Bußgeldsachbearbeiter, hat der Kläger nicht dargelegt.

42

(b) Schließlich rechtfertigt die vom Kläger angeführte Berücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen der individuellen Schuld- und Folgenprüfung, keine andere Beurteilung der fehlenden besonderen Schwierigkeit. Nicht nur der Kläger, sondern auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter muss sich ggf. mit der Einwendung auseinandersetzen, die anzuwendende Ordnungswidrigkeitenvorschrift sei unbekannt und es liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG vor(siehe zur Vermeidbarkeit von Verbotsirrtümern BeckOK OWiG/Valerius OWiG Stand 15. Oktober 2015 § 11 Rn. 37 ff.).

43

Hinsichtlich der Berücksichtigung der ausländischen Lebensverhältnisse bei der Festsetzung der Höhe des Bußgelds hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger die konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse im Heimatland des Gebietsfremden gerade nicht ermitteln muss, sondern er grundsätzlich lediglich die vorgegebenen pauschalierten Staatenabschläge anzuwenden hat.

44

(c) Dass und ggf. weshalb die Zustellungen im Ausland oder die auswärtigen Registerabfragen von besonderer Schwierigkeit im tariflichen Sinne sind, kann dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnommen werden.

45

(d) Besondere Sprachkenntnisse wegen des Auslandsbezugs muss der Kläger schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht vorhalten. Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dass es wegen der Zusammenarbeit mit Gebietsfremden, etwa bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen eines nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtigen Betroffenen, vermehrt zu Sprachschwierigkeiten kommen kann, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer „besonderen Schwierigkeit“. Dies gilt umso mehr als auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter mit im Inland lebenden und ggf. nicht hinreichend des Deutschen mächtigen Ausländern zu tun haben kann.

46

(5) Die vom Kläger zuletzt als Beleg für den Unterschied zum kommunalen Bußgeldsachbearbeiter angeführte Zusammenarbeit mit der Bundespolizei und den Polizeien unterschiedlicher Bundesländer begründet ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, warum die Übermittlung von Kontrollberichten durch unterschiedliche Behörden zu einer gewichtig gesteigerten Schwierigkeit seiner Tätigkeit führen soll.

47

(6) Eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

48

(a) Ein wertender Vergleich ist auf der Basis seines Vortrags schon grundsätzlich nicht möglich. Er hat sich mit der Bedeutung der Tätigkeit der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter nicht hinreichend befasst, sondern lediglich die Bedeutung seiner eigenen Tätigkeit herausgestrichen.

49

(b) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Tragweite der Entscheidungen des Klägers sei für die Lebensverhältnisse der Gebietsfremden nicht größer als die bei Verhängung von Bußgeldern gegenüber Inländern, ist dies nicht zu beanstanden. Auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter hat es mit Tätern ganz unterschiedlicher Einkommens- und Lebensverhältnisse zu tun und muss dies bei der Entscheidung über die Höhe des Bußgelds berücksichtigen. Eine gesteigerte Bedeutung ist demnach nicht erkennbar.

50

(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass auch die Entscheidungsbefugnis des Klägers über Zahlungserleichterungen die Annahme einer gesteigerten Bedeutung seiner Tätigkeit nicht rechtfertigt. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass kommunale Bußgeldsachbearbeiter derartige Entscheidungen nicht treffen dürften. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986, dass die dortige Sachbearbeiterin Entscheidungen über Ratenzahlungs- oder Stundungsanträge - wenn auch nur in Vertretung des Abteilungsleiters - eigenständig treffen durfte.

51

(d) Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht schließlich davon ausgegangen, dass eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers nicht damit begründet werden könne, dass der Kläger die Bundesrepublik im Ausland gegenüber Gebietsfremden repräsentiere. Warum die Repräsentation staatlicher Gewalt gegenüber Bundesbürgern und hier lebenden Ausländern für das staatliche Ansehen unwichtiger oder weniger bedeutungsvoll sein soll, als die Repräsentation gegenüber Gebietsfremden, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Selbst wenn die Außendarstellung der Beklagten im Ausland zweifellos von großer Bedeutung ist, ist das Auftreten der Repräsentanten staatlicher Gewalt im Inland von keiner minderen Bedeutung für die Allgemeinheit.

52

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Bredendiek    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Mai 2013 - 13 Sa 5/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1994 als Sachbearbeiterin im Denkmalschutz bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat ihr Studium der Kunstgeschichte, Archäologie und Ethnologie an der Universität M im Jahr 1988 erfolgreich mit einer Promotion abgeschlossen. In diesem Studiengang war damals eine Staatsprüfung oder ein Diplom als Studienabschluss nicht möglich. Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit galt für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Die Klägerin erhielt ein Entgelt nach der VergGr. II BAT.

3

Die Beklagte ist die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg(idF vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014, GBl. S. 686, nachfolgend DSchG) zuständige untere Denkmalschutzbehörde. Deren Aufgaben und Kompetenzen wurden infolge einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 erweitert. In ihrem Gemeindegebiet befinden sich zahlreiche denkmalgeschützte Bauten.

4

Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) sowie des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) zum 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin in Anwendung der §§ 3, 4 Abs. 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 13 (Stufe 6) TVöD/VKA übergeleitet.

5

Mit Schreiben vom 1. November 2009 machte die Klägerin erfolglos ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA für die Zeit ab dem 1. Mai 2009 geltend. Im Januar 2010 und im Januar 2011 erstellte sie jeweils eine Arbeitsplatzbeschreibung, über deren Inhalt zwischen den Parteien keine Einigung zustande kam.

6

Mit ihrer Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, ihre Tätigkeit entspreche den tariflichen Anforderungen nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA „Ib ohne Aufstieg nach Ia“ oder „Ib nach Aufstieg aus II“, jedenfalls aber „II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib“. Ihr stehe deshalb ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA zu. Alle Arbeitsergebnisse seien auf den Denkmalschutz einer unteren Denkmalschutzbehörde ausgerichtet und bildeten einen Arbeitsvorgang. Ihre Tätigkeit erfülle ohne Weiteres die Anforderungen der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT, jedenfalls aber die der Fallgruppe 1e, hilfsweise der Fallgruppe 1c oder der Fallgruppe 1f dieser Vergütungsgruppe. Die Anforderungen an ihre Tätigkeit überstiegen klassische Aufgaben mit „akademischem Zuschnitt“ der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass - auch aufgrund der Gesetzesänderung im Jahr 2001 - ein deutlich höheres Fachwissen und deutlich vertiefte Kenntnisse erforderlich seien, als sie durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium vermittelt und aufgrund einer durchschnittlichen Berufserfahrung erworben würden. Dies ergäbe sich auch aus einem von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachten. Ihre Tätigkeit bestehe aus den Arbeitsbereichen „Unterschutzstellung“ mit einem Zeitanteil 28 Stunden pro Monat, denkmalrechtlichen Genehmigungen, die einen zeitlichen Umfang von etwa 102 Stunden pro Monat hätten, sowie der Öffentlichkeitsarbeit, die mit 36 Stunden im Monat anfalle. Bei den meisten Tätigkeiten stehe ihr die Entscheidungs- sowie Zeichnungsbefugnis zu. Zudem handele es sich um mit besonderen Anforderungen verbundene Ermessensentscheidungen. Sie benötige umfangreiche Fachkenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Rechts, der (Kunst-) Geschichte, der Materialkunde und der Verwaltungspraxis. Weiterhin müsse sie mit zahlreichen Ämtern, Institutionen und Personen zusammenarbeiten. Ihre Tätigkeit wirke sich auf viele Bereiche und Personenkreise aus. Besondere und vertiefte Kenntnisse seien für die Öffentlichkeitsarbeit unumgänglich.

7

Die Klägerin hat in der Sache zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Mai 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus den monatlichen Bruttonachzahlungs-Differenzbeträgen jeweils ab dem Monatsende zu zahlen.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die Klägerin habe für den erforderlichen wertenden Vergleich bereits nicht dargelegt, welche „Normaltätigkeit“ eine Kunsthistorikerin auszuüben habe. Aus der Studieninformation der Universität M für das Studienfach Kunstgeschichte ergebe sich, dass die Kenntnisse für diejenigen Tätigkeiten, die die Klägerin für die tariflichen Heraushebungsmerkmale anführe, bereits Inhalt des Studiums seien. Im Übrigen sei nach ihrem Vortrag schon keine „entsprechende“ Tätigkeit iSd. VergGr. II Fallgruppe 1a BAT gegeben, jedenfalls erfülle ihre Tätigkeit keines der Heraushebungsmerkmale. Sie behaupte nur, sich in für eine Berufsanfängerin fachfremde Gebiete eingearbeitet zu haben, ohne diese näher darzulegen.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., sh. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN), die auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig ist, ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, es fehle an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermögliche.

11

I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des TVöD/VKA und des TVÜ-VKA. Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 BAT und der Anlage 1a zum BAT, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend sind, vor allem die nachstehenden Regelungen der Anlage 1a zum BAT für den Bereich Gemeinden (VKA) von Bedeutung:

        

Vergütungsgruppe Ib

        

1. a) 

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt.

        

...     

        
        

c)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

        

...     

        
        

e)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt,

                 

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1b.

        

f)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert,

                 

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1c.

        

Vergütungsgruppe II

        

1. a) 

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

        

b)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a heraushebt.

        

c)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.“

12

Die Protokollerklärung Nr. 2 zu den vorstehenden Tätigkeitsmerkmalen lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Nr. 2

...     

                 

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

                 

...“   

13

Die Anlage 1 zu § 4 TVÜ-VKA bestimmt zur Überleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ua.:

        

„Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe

                 

Ib ohne Aufstieg nach Ia

        

14    

Ib nach Aufstieg aus II

                 

II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib“

14

II. In Anwendung der vorstehenden tariflichen Regelungen kann der Klage nicht stattgegeben werden.

15

1. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind.

16

Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn - wie vorliegend - Heraushebungsmerkmale („durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung“, hilfsweise „hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben“) in Anspruch genommen werden. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 48; 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN).

17

2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Dabei kann es dahinstehen - wie es das Landesarbeitsgericht bereits ausgeführt hat -, wie die Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind (dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN). Denn der Klägerin steht nach ihrem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung der Tätigkeiten ein Entgelt nach einer Vergütungsgruppe des BAT, die in Anwendung der Regelungen des TVÜ-VKA zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA hätte führen können, nicht zu.

18

a) Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT einschließlich der Protokollnotiz Nr. 1 Absatz 2 zu den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT erfüllt.

19

b) Die Klägerin hat jedoch nicht diejenigen Tatsachen vorgetragen, die einen erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT und derjenigen mit den Heraushebungsmerkmalen der VergGr. Ib Fallgruppe 1a BAT, der VergGr. Ib Fallgruppe 1c BAT, der VergGr. II Fallgruppe 1b BAT oder der VergGr. II Fallgruppe 1c BAT ermöglichen, um feststellen zu können, ob sich ihre Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ oder durch „hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben“ heraushebt.

20

aa) Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf eine inhaltlich beschreibende Tätigkeitsdarstellung und Bewertung. Sie trägt aber nicht vor, welche Inhalte im Einzelnen in einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule vermittelt werden. Deshalb sind Rückschlüsse auf die „Normalleistung“ einer Angestellten der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT nicht möglich. Gleiches trifft für das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten zu. Das hat das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt.

21

bb) Die hiernach notwendigen Darlegungen zu den im Rahmen eines Studiums vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten lassen sich den umfangreichen Ausführungen der Berufungsbegründung nicht entnehmen.

22

(1) Die Klägerin beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Beschreibung, es würden „gründliche sachliche und methodische Fachkenntnisse (insbesondere ein Überblick über die wichtigsten Kunstwerke des Fachgebiets und die Übersicht über die Probleme des Fachgebiets) sowie die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit“ erworben. Fachkenntnisse in Denkmalpflege vermittele das „Grundstudium nur im Rahmen der allgemeinen Themen und im Hauptstudium in Form der Verbreitung und Vertiefung der Denkmälerkenntnis“, weshalb die „notwendigen und zur Ausübung der Tätigkeit bestimmenden Fachkenntnisse nur in Randgebieten vermittelt würden“. Es seien aber ein deutlich höheres Fachwissen und deutlich vertiefte Kenntnisse erforderlich.

23

(2) Aus diesem Vorbringen wird schon nicht deutlich, welche wesentlichen Tätigkeitsbereiche „offensichtlich nichts mit einer Hochschulausbildung zu tun haben“ sollen. Deshalb kann sich die Revision auch nicht darauf stützen, die Beklagte habe den Inhalt der Tätigkeitsdarstellungen nicht ausdrücklich bestritten. Abgesehen davon, dass die Parteien kein Einvernehmen über den Inhalt der von der Klägerin verfassten Arbeitsplatzbeschreibungen erzielen konnten, lässt sich aus ihnen weder etwas über den konkreten Inhalt des einschlägigen Studiums gewinnen noch können Rückschlüsse auf die erforderlichen Inhalte der akademischen Ausbildung gezogen werden.

24

(3) Der weitere Einwand der Revision, es stehe nach den Darlegungen der Klägerin fest, die von ihr bezeichneten besonderen Schwierigkeiten lägen „erkennbar außerhalb des vom Hochschulstudium abgedeckten Bereichs“, ist unbehelflich. Von einer solchen Annahme ist das Landesarbeitsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, die Klägerin habe „allenfalls einen rudimentären Vortrag geleistet“ und „einzelne Hinweise“ gegeben.

25

(4) Ein substantiierter Vortrag zur „Normaltätigkeit“ ist im Übrigen auch dann nicht entbehrlich, falls die auszuübende Tätigkeit der Klägerin Bereiche umfassen sollte, die nicht Gegenstand des einschlägigen Hochschulstudiums sind. Die Revision übersieht, dass ein wertender Vergleich einer Ausgangsbasis - hier die „Normaltätigkeit“ - bedarf. Nur so lässt sich beurteilen, ob die auszuübende Tätigkeit nicht nur als „schwierig“, sondern als „besonders schwierig“ im Verhältnis zur Ausgangsfallgruppe zu bewerten ist.

26

(5) Das Landesarbeitsgericht ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht davon ausgegangen, aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der Universität M ergäben sich Rückschlüsse auf die „Normaltätigkeit“ einer Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit. Es hat lediglich ausgeführt, diese gäben „einige Hinweise“. Deshalb war ein entsprechender Vortrag der Klägerin nicht entbehrlich.

27

c) Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT stützen.

28

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT können zur Beurteilung, ob eine tarifliche Anforderung erfüllt ist, unterschiedliche Arbeitsvorgänge zusammengefasst und einheitlich beurteilt werden, wenn die Feststellung erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge erfolgen kann. Dies ist der Fall, wenn die Erfüllung einer tariflichen Anforderung erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10  - Rn. 39 ; 16. Juni 1982 -  4 AZR 938/79  -; 28. April 1982 -  4 AZR 707/79  -; 25. November 1981 -  4 AZR 305/79  -). In Anwendung der Bestimmung ist es begrifflich und rechtlich möglich, dass sich die Erfüllung eines tariflichen Merkmals, welches auch quantitativen und/oder qualitativen Charakter hat, erst aus der Zusammenfassung aller Arbeitsvorgänge eines Angestellten ergibt (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 39 mwN; 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32).

29

bb) Die Anwendung der Tarifregelung setzt allerdings zunächst eine tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit in den einzelnen Arbeitsvorgängen anhand eines wertenden Vergleichs voraus. Ist aber auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin bereits die Normaltätigkeit einer Angestellten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung nicht dargetan, kann auch bei Annahme mehrerer Arbeitsvorgänge ein wertender Vergleich nicht erfolgen.

30

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Treber    

        

        

        

    Hannig    

        

    Valerie Holsboer    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - H 6 Sa 102/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist gelernter Maurer und seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.

3

Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 setzte die Beklagte den Kläger, der zuvor einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Wegewart absolviert hatte, als Gewässerwart innerhalb der Garten- und Tiefbauabteilung eines Bezirksamts ein und vergütete ihn nach der Entgeltgruppe 6 TV-L.

4

Sowohl die Beklagte als auch die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV), Bezirksverwaltung Hamburg, gingen in der Vergangenheit davon aus, dass die Tätigkeiten der Wege- und Gewässerwarte im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nicht geregelt seien. Deshalb verfasste die Beklagte im November 1992 ein Schreiben ua. an die Bezirksämter, das der Eingruppierung des Klägers zugrunde liegt. Dort heißt es:

        

„…      

        

Die Tätigkeit der Wegewarte stellt eine hamburgische Besonderheit dar und ist insoweit vergleichbar der Gruppe der sog. Anhangs-Angestellten im Siel- und Klärwerksbetrieb sowie des Hafenbetriebsdienstes und der Wasserwirtschaft, deren Eingruppierung im Anhang zum Tarifvertrag für Meister und Technische Angestellte mit besonderen Aufgaben (Abschnitt Q des Teil II der Anlage 1a zum BAT) geregelt ist.

        

Angesichts dieser Vergleichbarkeit und der geforderten Vorbildung - Facharbeiterbrief im Hoch- oder Tiefbau sowie die verwaltungseigene Fortbildungsprüfung zum Wegewart - wurde Einvernehmen erzielt, für die Eingruppierung der Wege- und Gewässerwarte die Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister des Abschnitt Q anzuwenden.

        

In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich festgestellt, daß das Merkmal ‚Meister‘ bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit der Wege- und Gewässerwarte nicht erfüllt wird.

        

Dies vorausgeschickt, sind die Wege- und Gewässerwarte infolge des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 außertariflich wie folgt eingruppiert:

                 
                 

VergGr.:

        

Wegewarte mit abgeschlossener verwaltungsinterner Fortbildungsprüfung zur Wegewartin/zum Wegewart, die mit der selbständigen Wahrnehmung der in der Anlage zur Dienstvorschrift für die Aufsicht über öffentliche Wege durch die Tiefbaudienststellen der Bezirksämter vom 24.2.1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben beauftragt sind

VIb     

                          
        

nach 6jähriger Bewährung

Vc.     

                 
        

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft.

        

…       

        

Die mit Schreiben des Senatsamtes vom 30.9.1971 getroffene Eingruppierungsregelung für Wegewarte (Inkrafttreten 1.1.1972) wird mit Ablauf des 31.12.1990 aufgehoben.

        

…“    

5

Den beiden Gewässerwarten im Bereich des betreffenden Bezirksamts sind folgende Tätigkeiten übertragen:

        

Begehung zur Überwachung des Unterhaltungszustands der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen

        

Den Gewässerwarten obliegt die Begehung der Gewässer.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte den Unterhaltungszustand der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen zu überwachen. Bei den Anlagen handelt es sich um Gebäude, die zum Teil bewohnt sind, Staubauwerke, Wehranlagen, Verrohrungen, Spundwände, Stege, Pontons, Brücken, Durchlässe sowie befestigte Wege und Krananlagen. Die Gewässerwarte prüfen, ob und gegebenenfalls wann Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege erforderlich sind. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Mäh- und Krautungsarbeiten an Gewässern, Baumpflegearbeiten, Entschlammungsarbeiten, Instandsetzungen von Böschungen, Maurer- und Schlosserarbeiten. Soweit sie Störungen des Wasserabflusses feststellen, obliegt ihnen die Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind oder ausreichend Zeit vorhanden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Maßnahme in die Planung aufzunehmen.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte unbefugte Gewässernutzungen, wie zum Beispiel Einleitungen, Entnahmen und Einbauten festzustellen.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte auch Schadensmeldungen Dritter nachzugehen.

                 
        

Führen eines Begehungsbuchs

                 
        

Beauftragung der Regiekräfte der Wasserbauwerkstatt und Bearbeitung der Arbeits- und Lohnnachweise

                 
        

Beauftragung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Die Gewässerwarte sind befugt, Aufträge für Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro selbständig zu erteilen. Sie prüfen die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.

                 
        

Mitarbeit bei kostenintensiven Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Halten die Gewässerwarte Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten für erforderlich, deren voraussichtlichen Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, bereiten sie die Vergabe der Aufträge (Aufmaß, Ausschreibung) vor.

                 
        

Bauaufsicht und Abnahme

        

Die Gewässerwarte übernehmen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Bauaufsicht und die Abnahme nach Beendigung der Maßnahme.

                 
        

Abrechnung

        

Die Gewässerwarte prüfen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.

                 
        

Abstimmung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Die Gewässerwarte müssen die Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten mit den Pumpen- und Schleusenmeistern und den betroffenen Anliegern und Dienststellen abstimmen.

                 
        

Meldung von unbefugten Gewässernutzungen

        

Die Gewässerwarte haben unbefugte Gewässernutzungen im Anschluss an die Begehung schriftlich darzustellen und diese an die Wasserbehörde zu melden.

                 
        

Vorbereitung der Arbeitsjahresplanung

        

Die Gewässerwarte bereiten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Arbeitsjahresplanung vor, die mit dem Vorgesetzten besprochen wird. Darin sind die schon bekannten Maßnahmen enthalten, deren Durchführung für das kommende Jahr in Aussicht genommen wird. Die Auswahl treffen die Gewässerwarte. Kommen im Laufe des Jahres unvorhergesehene Maßnahmen dazu und wird dadurch der Haushaltsansatz überschritten, müssen die Gewässerwarte prüfen, welche Maßnahmen vorrangig zu erledigen sind und welche gegebenenfalls auf das nächste Jahr verschoben werden können.

                 
        

Teilnahme an Gewässerschauen

                 
        

Urlaubs- und Krankheitsvertretung des zweiten Gewässerwartes und des Deichwartes

        

…       

6

Seit einigen Jahren nimmt der Kläger darüber hinaus ua. die öffentlichen Stege auf, überprüft ihre Funktionsfähigkeit, veranlasst erforderliche Reparaturen und überwacht die Durchführung der Arbeiten.

7

Bei der Ausschreibung von Stellen für Gewässerwarte wurden als persönliche Voraussetzungen eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung im Bau- und Gartenbausektor oder eine Schlosserausbildung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Gewässer- oder Wegewartlehrgang oder einem gleichwertigen Lehrgang verlangt.

8

Mit Schreiben vom 15. September 2008 hat der Kläger vergeblich ein Arbeitsentgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L begehrt. Mit seiner der Beklagten am 19. Oktober 2009 zugestellten Klage hat er sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit als Gewässerwart falle unter Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT und sei der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT zuzuordnen, weshalb er nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu vergüten sei. Sie erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit Wirkung ab 1. März 2008 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und der zu zahlenden Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers als Gewässerwart werde von der Vergütungsordnung des BAT nicht erfasst. Aufgrund einer bewussten Tariflücke seien die Gewässerwarte in Absprache mit der Bezirksverwaltung Hamburg der ÖTV außertariflich eingruppiert worden. Im Übrigen erfülle der Kläger nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 8 TV-L.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist begründet. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Der Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

13

I. Die Revision ist zulässig. Der Senat war an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden, obwohl es sich nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts um eine „hamburgische Besonderheit“ handelt und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der Berufungsentscheidung nicht zugrunde liegen.

14

II. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

15

III. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

16

1. Das Berufungsgericht hat schon rechtsfehlerhaft zwei Arbeitsvorgänge gebildet und seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

17

a) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich - wie das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat - aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 nach §§ 22, 23 BAT und damit nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des BAT. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht insoweit keine Tariflücke.

18

aa) Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich eines Tarifvertrags keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale, kann eine Tariflücke vorliegen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des BAT die Tätigkeit eines jeden öffentlichen Angestellten mit ihrem Regelungswerk erfassen wollten (vgl. §§ 1, 3, 22 BAT; BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 4 b der Gründe). Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des BAT haben nach ihrem Willen eine Auffangfunktion und können daher auch für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht zu den eigentlich behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben gehören. Deshalb kann im Bereich des BAT eine Tariflücke nur dann angenommen werden, wenn die zu beurteilende Tätigkeit keinen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen hat (BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - aaO). Eine (bewusste) Tariflücke liegt demnach nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar ungeregelt lassen wollten und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck gefunden hat. Dabei kann das Unterlassen einer Regelung ihren Grund auch darin haben, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 21).

19

bb) Im Entscheidungsfall liegt keine Tariflücke vor.

20

(1) Die Tätigkeit des Klägers hat einen hinreichenden Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der Dienststelle. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehören zu den Aufgaben des Bauamts die Deichunterhaltung und die Gewässerpflege und damit auch die Überprüfung der Gewässersicherheit. Dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung des BAT wie auch der nachfolgenden des TV-L ist nicht zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit des Gewässerwarts nicht hätten regeln wollen.

21

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt etwas anderes nicht aus dem Umstand, dass sie selbst in Übereinstimmung mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltung der ÖTV von einer Tariflücke ausgegangen ist. Weder die Beklagte noch die Bezirksverwaltung sind Tarifvertragspartei des BAT oder des TV-L. Ihre Auffassung bietet deshalb keine Grundlage für einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragsparteien.

22

b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit des Klägers setze sich aus zwei Arbeitsvorgängen zusammen.

23

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L iVm. § 22 BAT und der dazugehörigen Protokollnotiz gilt:

        

㤠22

        

…       

        

(2)     

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …

        

Protokollnotiz zu Absatz 2:

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (…). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

        

2.    

…“    

24

bb) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen, nicht aus (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 17 mwN).

25

cc) Danach stellt die Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Der Gewässerwart hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien den Zustand der ihm zugewiesenen Gewässer sowie Anlagen zu überwachen und bei Abweichungen des „Ist-Zustands“ vom „Soll-Zustand“ für die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu sorgen. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtung ist die gesamte Tätigkeit des Klägers auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, deren voraussichtliche Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, nicht der Kläger, sondern sein Vorgesetzter den Auftrag vergibt. Dadurch wird nicht ein abtrennbarer Arbeitsvorgang der Durchführung von Abhilfemaßnahmen auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen. Vielmehr bereitet der Kläger auch in diesen Fällen den Auftrag vor und hat im Anschluss an die beauftragte Abhilfemaßnahme zumindest im Rahmen seiner Begehung auch deren Erfolg zu prüfen.

26

2. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse sowie selbständiger Leistungen iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc, Fallgr. 1a Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT verneint.

27

a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 33; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil - wie hier - erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - aaO; 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN).

28

b) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht stand.

29

aa) Das Landesarbeitsgericht hat fehlerhaft angenommen, der Kläger verfüge schon nicht über die in der Ausschreibung verlangte fachliche Qualifikation für die Tätigkeit als Gewässerwart.

30

bb) Dabei hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass der Kläger eine Ausbildung als Maurer abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist diese sowohl nach dem allgemeinen Sprachverständnis (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl. Band 3 Stichwort: Bauberufe) als auch nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (vgl. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 23 BRTV Bau) dem „Bausektor“ zuzuordnen. Es durfte deshalb das Erfordernis der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht mit der Begründung verneinen, die im Rahmen einer abgeschlossenen Ausbildung etwa im Bausektor erworbenen Kenntnisse seien ersichtlich deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger über eine solche Ausbildung nicht verfüge.

31

IV. Ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen iSv. VergGr. Vc des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT erfordert, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht fest. Diese wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen nachzuholen haben.

32

1. Nach § 17 Abs. 7 TVÜ-L werden für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2011 die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 zum TVÜ-L den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Eine Zuordnung zu der - vom Kläger begehrten - Entgeltgruppe 8 TV-L erfolgt danach bei einer Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT.

33

2. Die für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers in Betracht kommende Fallgr. 1a der VergGr. Vc des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT lautet:

        

„1a.   

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)“

34

3. Das Landesarbeitsgericht wird danach zu prüfen haben, ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordert (zu den tariflichen Anforderungen vgl. insgesamt BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36, 42 mwN). Dabei trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ihm übertragene Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedarf es im Streitfall jedoch keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht.

35

a) Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN).

36

b) Danach hat der Kläger die Tatsachen darzulegen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die ihm übertragene Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Dabei genügt es nicht, dass er sich allein darauf beruft, er habe eine Ausbildung im Bausektor absolviert und verfüge deshalb über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Der Umstand, dass die Beklagte eine solche Ausbildung für die Tätigkeit eines Gewässerwarts verlangt, bedeutet nicht zugleich, dass sie für die auszuübende Tätigkeit auch im Tarifsinne erforderlich ist (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 374/10 - Rn. 37). Dies ist vielmehr anhand der Darlegungen nach Maßgabe der tarifvertraglichen Vorschriften festzustellen.

37

c) Es bedarf im Entscheidungsfall entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht. Bei dem Erfordernis selbständiger Leistungen in einem größeren zeitlichen Maß als in den niedriger bewerteten Vergütungsgruppen handelt es sich (lediglich) um eine höhere Anforderung im tariflichen Sinne. Zur Feststellung, ob diese erfüllt ist, bedarf es ausschließlich der Betrachtung der dem Kläger konkret übertragenen Tätigkeit.

38

4. Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung gelangen, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt, wird es zu beachten haben, dass dem Kläger der geltend gemachte Zinsanspruch nur zum Teil zusteht. Für die Vergütungsdifferenzen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L bei Zustellung der Klage bereits fällig waren, kann der Kläger nach § 291 Satz 1 Halbs. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag, dh. ab dem 20. Oktober 2009 Prozesszinsen verlangen. Für die übrigen Vergütungsdifferenzen stehen ihm nach § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem auf den Fälligkeitstag(§ 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L) folgenden Tag zu.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Redeker    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Januar 2010 - 3 Sa 61/09 - insoweit aufgehoben, als es unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2009 - 9 Ca 596/08 - auch festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 30. Juni 2008 nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2009 - 9 Ca 596/08 - auf die Berufung der Beklagten abgeändert und hinsichtlich des Klägers zu 3. insgesamt klarstellend wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. Juli 2008 gemäß Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 3. abgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. a) Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagte 7/10, der Kläger zu 1. 5/20 und der Kläger zu 3. 1/20 zu tragen.

Die gerichtlichen Kosten der Revision haben die Beklagte zu 19/20 und der Kläger zu 3. zu 1/20 zu tragen.

b) Die außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des Klägers zu 2. hat die Beklagte zu tragen.

Die Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des Klägers zu 3. 6/7 und von denen des Klägers zu 1. 7/20 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 1. 5/20 und der Kläger zu 3. 1/20 zu tragen.

c) Die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz der Kläger zu 1. und 2. hat die Beklagte zu tragen, die auch 6/7 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. in dieser Instanz zu tragen hat, während der Kläger zu 3. 1/20 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz zu tragen hat.

d) Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Kläger, die als Außendienstmitarbeiter im Bezirklichen Ordnungsdienst (BOD) bei der beklagten Stadt tätig sind.

2

Seit 2003 gab es bei der Beklagten - Behörde für Inneres - einen zentralen Städtischen Ordnungsdienst (im Folgenden: SOD). Seine Aufgaben wurden ab dem 1. März 2006 auf die jeweiligen BOD, die zu diesem Zeitpunkt in den Bezirken der Beklagten gebildet wurden, übertragen. Hierüber unterrichtete der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg deren Bürgerschaft mit der Drucksache 18/2498 (S. 11 f.) unter der Überschrift „Schaffung eines Bezirklichen Ordnungsdienstes (BOD), der umfassend Ordnungswidrigkeiten aller Art im Bezirk ahndet“ auszugsweise wie folgt:

        

„Der BOD wird alle Aufgaben des Städtischen Ordnungsdienst[es] (SOD) wahrnehmen, der zurzeit noch bei der Bfl angebunden ist ... Darüber hinaus werden dem Ordnungsdienst weitere Aufgaben, z. B. der Wegewarte, der Baumkontrolleure und des Ermittlungsdienstes mit dem bisher dafür eingesetzten Personal zugeordnet. Auf diese Weise entsteht auf bezirklicher Ebene ein größeres Potenzial an regelmäßig präsenten Ordnungskräften, die - durch einheitliche Uniform - für jedermann erkennbar und ansprechbar sind. Wenn Bürgerinnen und Bürger sich bei Vorkommnissen oder drohenden Missständen direkt an die Kräfte des Ordnungsdienstes vor Ort wenden, kann nicht nur unmittelbare Abhilfe, z. B. durch Verwarnung von Haltern freilaufender Hunde, geschaffen werden, sondern mittelfristig auch eine präventive Wirkung erzielt und damit zu einem erhöhten Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beigetragen werden.

        

Der BOD wird zusätzlich Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Parkraumüberwachung wahrnehmen, damit diese wichtigen Aufgaben künftig auch stärker außerhalb der innerstädtischen Bereiche durchgeführt werden.

        

Durch eine zentrale Koordinationsstelle bei einem federführenden Bezirksamt wird gewährleistet, dass bei besonderen Problemlagen die Kräfte der Bezirklichen Ordnungsdienste kurzfristig auch bezirksübergreifend zum Einsatz kommen.“

3

Die Beklagte erstellte für den Aufgabenkreis der Kläger mit der Funktionsbezeichnung „Mitarbeiter/in im Außendienst“ eine Stellenbeschreibung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

„Stellenbeschreibung

        

…       

        

Aufgaben/Tätigkeiten

Anteil der Arbeitszeit in v.H.

        

1.    

Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Schichtdienst, auch am Wochenende und Feiertags im Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes, Information von Bürgern, anderen Stellen, Annahme von Anzeigen, Meldungen, Aussprechen von Verwarnung oder Fertigung von Anzeigen bei als störend empfundenen Verhaltensweisen wie

55 %   

        

•       

Verunreinigung öffentlicher Wege und Plätze, z. B. durch unerlaubte Müllablagerung, abgestellte Fahrzeugwracks und Hundekot,

        
        

•       

Nichtbeachtung von Verboten in der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, z. B. durch frei laufen lassen von Hunden, Lärmerzeugung mit Radios, wildes Zelten,

        
        

•       

Abpflücken von Pflanzen,

        
        

•       

Niederlassen zum Alkoholverzehr unter störenden Begleitumständen wie Pöbeln und Urinieren; aggressives Betteln,

        
        

•       

Störendes Verhalten im Umfeld von größeren Veranstaltungen,

        
        

•       

Besprühen/Bemalen von öffentlichen Gebäuden mit Graffiti, Beschädigung von Bänken und/oder anderen Sachen im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Raum (Vandalismus).

        
        

•       

Halterermittlung, Auflagenüberprüfung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit polizeilichen und bezirklichen Dienststellen nach dem Hundegesetz und anderen gesetzlichen Grundlagen

        
        

2.    

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten und zur Seuchenprävention im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Bezirklichen Ordnungsdienstes, hierbei jeweils unter Ausübung eigenen Ermessens mit

25 %   

        

•       

Aussprache von mündlicher Ermahnung

        
        

•       

Erteilung von mündlichen Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld

        
        

•       

Aussprache von Unterlassungsverfügungen

        
        

•       

Sicherstellung von Gegenständen

        
        

•       

Aussprache von Platzverweisen

        
        

•       

Durchsetzung von Platzverweisen

        
        

•       

Bergung von Tieren

        
        

•       

Absperren und Sichern von Örtlichkeiten

        
        

3.    

Fertigung von Feststellungsberichten und Berichten zur Weitergabe an andere Dienststellen

10 %   

        

4.    

Durchführung weiterer Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung und Fertigung von Stellungnahmen, insbesondere bei anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Bußgeldbereich, die Bußgeldstelle der Bfl oder auf Anforderung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes aus dem Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes

5 %     

        

5.    

Dienstbereitschaft und Einsatz in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (z. B. Wasserschutzpolizei, Revierförstereien, Katastrophenschutz)

5 %     

___________

                          

100 % 

                                   
        

An der Aufgabenerfüllung mitwirkende Organisationseinheiten

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte

        
        

Informationspflichten gegenüber anderen

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte

        
        

Informationen von anderen

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Bevölkerung

        
        

Befugnisse

        
        

Vollziehungsbeamter nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und nach dem SOG, soweit diese nicht auf Polizeivollzugsbeamte beschränkt sind.

        
        

Entscheidung über Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch mündliche Ermahnung, Verwarnung ohne Verwarngeldangebot, Anzeige mit Verwarngeld oder Bußgeld.

        
        

Erforderliche Ausbildung

        
        

Abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Praxiserfahrung, bei Beamten Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst.

        
        

Erforderliche Fachkenntnisse

        
        

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts.

        
        

Erforderliche Fähigkeiten

        
        

Selbständige und sorgfältige Arbeitsweise auch unter erhöhtem Arbeitsdruck, Einfühlungsvermögen und Geschick im Umgang mit den Bürgern.

        
        

Ziele 

        
        

Verbesserung der Sicherheit und Sauberkeit der Stadt.“

        
4

Rund 80 % der Arbeitszeit der klagenden Parteien entfallen auf von den Parteien als „Streifendienst“ oder „Streifengänge“ bezeichnete Tätigkeiten, die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführt sind. In der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 sind für den BOD neunzehn Gesetze und Verordnungen als gesetzliche Grundlagen der Tätigkeit aufgelistet.

5

In den Arbeitsverträgen der Kläger ist Bezug genommen auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

6

Der Kläger zu 1. war seit dem 1. September 2003 beim SOD tätig und wurde zunächst nach VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT vergütet. Seit dem 1. März 2006 ist er als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 machte er gegenüber der Beklagten die Eingruppierung in VergGr. Vc BAT und mit Schreiben vom 28. November 2008 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ab dem 1. November 2006 geltend.

7

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 hatte die Beklagte den ersten Antrag des Klägers zu 1. abgelehnt. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„…    

        

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse wird nach der Stellenbeschreibung vom 23.07.2004 mit 100 % der Tätigkeiten (Nrn. 1 - 4) erfüllt. Für diese Aufgaben sind Fachkenntnisse aus den Bereichen der Gefahrenabwehr sowie des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, (StGB, OwiG, HWG, LärmVO, StVO, Verordnung zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen etc.) erforderlich.

        

…       

        

Selbständige Leistungen werden in 25 % der Tätigkeiten anerkannt (Nr. 2). Die Selbständigkeit liegt dabei in der Ermessensabwägung im Rahmen zu ergreifender Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Einfacher Gesetzesvollzug, wie in den Nr. 1, 3 und 4 der vorliegenden Stellenbeschreibung, erfüllt nicht das Merkmal selbständiger Leistung.

        

Für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fg. 1 b BAT müsste der Anteil der selbständigen Tätigkeit an den Aufgaben bei mindestens 33 1/3 % Tätigkeiten liegen. Dieses Tätigkeitsmerkmal wird jedoch nach der vorliegenden Stellenbeschreibung nicht erfüllt.“

8

Der Kläger zu 2. war seit dem 23. August 2004 als Angestellter im SOD tätig. Seit dem 1. März 2006 ist er ebenfalls als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt und wurde wie der Kläger zu 1. nach der VergGr. VIb BAT vergütet. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 begehrte er „die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc bzw. Vb BAT, der jetzigen Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-L“.

9

Der Kläger zu 3. ist seit dem 1. April 2002 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt, zunächst im Polizeidienst und ab dem 1. März 2005 beim SOD. Er ist ebenfalls seit dem 1. März 2006 als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H tätig und wurde nach der VergGr. VIb BAT vergütet. Vom 1. April 2007 bis zum 31. Oktober 2008 übernahm er die Aufgabe der Leitungsassistenz im Management des öffentlichen Raums und erhielt dafür eine Zulage iHd. Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L. Während der Zeit dieser Tätigkeit war er zu 50 % bis 80 % seiner Arbeitszeit als Außendienstmitarbeiter im Streifendienst tätig. Mit Schreiben vom 11. September 2007 beantragte er „die Anhebung der … Stelle als Leitungsassistenz … auf BAT Vb bzw. der Entgeltgruppe 9“ mit dem Zusatz, dass sich seine derzeitige Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit im BOD „in Breite und Tiefe extrem“ abgrenze.

10

Im Dezember 2008 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie sie im Hinblick auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2008 (- 23 Ca 24/08 -), das rechtskräftig geworden sei, rückwirkend nach der Entgeltgruppe 8 TV-L vergüten werde.

11

Mit ihren am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 9. Januar 2009 der Beklagten zugestellten Feststellungsklagen geht es den Klägern um die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TV-L. Sie halten ihre Streifengänge - entsprechend den Tätigkeiten Ziffern 1 und 2 aus den Stellenbeschreibungen - für einen einzigen großen, nicht weiter aufteilbaren Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Der Streifendienst diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen im Bezirk unter Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote. Dabei sei es im Vorhinein regelmäßig nicht absehbar, welche einzelnen Vorfälle sich auf dem jeweiligen Streifengang ereignen würden. Der Arbeitsvorgang Streifendienst erfordere insgesamt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie ua. bereits aus der Stellungnahme der Beklagten vom 27. Oktober 2004 und aus der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 hervorgehe. Selbständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne seien in rechtserheblichem Umfang zu erbringen, insbesondere bei der Ermessensausübung im Rahmen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Sie seien seit Anbeginn der Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT und nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit in der VergGr. Vb BAT sowie seit der Überleitung in den TV-L in dessen Entgeltgruppe 9 eingruppiert.

12

Der Kläger zu 1. hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1. für die Zeit ab 1. Juni 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

13

Der Kläger zu 2. hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2. für die Zeit ab 1. November 2007 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

14

Der Kläger zu 3. hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. März 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

15

Die Beklagte hat ihren klagabweisenden Antrag damit begründet, bei den von den klagenden Parteien zu absolvierenden Streifengängen handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die unter Ziffer 1 und unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeitsbereiche seien je eigene tarifliche Arbeitsvorgänge von unterschiedlicher Wertigkeit. Der erste enthalte lediglich feststellende, letztlich „passive“ Tätigkeiten des Erfassens von zu beanstandenden Handlungsweisen, der zweite das im Sinne einer verwaltungsmäßigen Abwicklung notwendige aktive Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Dementsprechend gehe es um unterschiedliche Arbeitsergebnisse: Unter Ziffer 1 handele es sich um den eigentlichen Streifenvorgang mit auch präventivem Charakter, unter Ziffer 2 um den verwaltungs-/ordnungsrechtlichen Abschluss durch Erlass von Ermahnungen, Verfügungen oder ähnlichen Maßnahmen. Für den Tätigkeitsbereich unter Ziffer 1 der Stellenbeschreibung seien keinerlei selbständige Leistungen erforderlich. Die Tätigkeiten seien lediglich ausführender Art und sehr kleinteilig durch gesetzliche und fachliche Vorgaben, insbesondere durch Dienstanweisungen, bestimmt. Es sei dabei weder erforderlich noch vorgesehen, eigene Entscheidungen zu treffen. Nur für den Tätigkeitsbereich unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung, der jedoch nur 25 % der Gesamtarbeitszeit ausmache, seien selbständige Leistungen im Sinne von mehreren Handlungsalternativen und Ermessensentschließungen erforderlich. Aber auch bei Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs für die Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung wäre das Erfordernis eines rechtserheblichen Umfangs selbständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht erfüllt. Denn der Anteil selbständiger Leistungen liege auch innerhalb des Tätigkeitsbereichs zu Ziffer 2 der Stellenbeschreibung deutlich unter 10 %.

16

Das Arbeitsgericht hat den Klagen, soweit noch streitig, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Den Klägern steht das begehrte Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Zutreffend haben die Vorinstanzen die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zu einem großen Arbeitsvorgang „Streifengang“ zusammengefasst. Sie haben zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsmerkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbständige Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß von den Klägern erfüllt werden. Zutreffend haben sie schließlich auch die gemäß der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT erforderliche Bewährungszeit mit beanstandungsfrei erbrachter Tätigkeit als erfüllt angesehen. Lediglich im Hinblick auf den Antrag des Klägers zu 3. ist der Revision und der Berufung der Beklagten im Hinblick auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist in geringem Umfang stattzugeben und insoweit die Klage abzuweisen.

18

I. Die Feststellungsanträge der klagenden Parteien sind als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO(st. Rspr., siehe nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). Soweit das Landesarbeitsgericht in seinem Tenor zusätzlich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenzvergütung an die Kläger aufgenommen hat, handelt es sich um einen unselbständigen Antragsbestandteil, der - wie die Kläger in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt haben - im Eingruppierungsfeststellungsantrag bereits enthalten war.

19

II. Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Begründet ist sie nur insoweit, als es um den Zeitpunkt geht, ab dem der Kläger zu 3. einen Anspruch auf das geltend gemachte Entgelt hat.

20

1. Im Streitzeitraum gilt für die Arbeitsverhältnisse der Kläger der TV-L.

21

Auf die Arbeitsverhältnisse finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) den BAT. Auch die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der TV-L den Inhalt der Arbeitsverhältnisse und damit auch die Eingruppierung der Kläger bestimmt. Nach § 4 TVÜ-Länder wird für die Überleitung der Angestellten ihre Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) ua. nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Erst zum 1. Januar 2012 ist die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten.

22

2. Die für die Eingruppierung nach der Anlage 1a zum BAT gemäß § 22 BAT erforderliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Eingruppierung ist danach der Arbeitsvorgang „Streifengang“, der - mindestens - aus den unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereichen besteht und als solcher mit einem Zeitanteil von etwa 80 % für die tarifliche Bewertung entscheidend ist.

23

a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder über den 31. Oktober 2006 hinaus fort gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung (vgl. § 17 Abs. 7 TVÜ-Länder), ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

24

Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08  - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08  - Rn. 20 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7).

25

b) Zu Recht sind die Vorinstanzen hinsichtlich der Tätigkeiten der Kläger von einem einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ ausgegangen, zu dem jedenfalls die den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereiche gehören und der damit jedenfalls 80 % der Arbeitszeit der klagenden Parteien umfasst. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Arbeitszeitanteil durch eine Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten nicht tatsächlich größer als vom Landesarbeitsgericht angenommen ist, da mit 80 % der tariflich geforderte zeitliche Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit mehr als erreicht ist.

26

aa) Das Landesarbeitsgericht hat die in der Stellenbeschreibung unter den Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche als einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ angesehen. Die gesamte Tätigkeit der klagenden Parteien auf ihren Streifengängen diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig sei beabsichtigt, durch die Streifengänge ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung zu erzeugen. Der Streifengang, so wie er in der Stellenbeschreibung bestimmt sei, erlaube keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten. Es sei unmöglich, zu Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Wenn beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung festgestellt werde, dann sei zu überlegen, wie die sich aus Ziffer 2 der Stellenbeschreibung ergebende Aufgabe der Beendigung der Ordnungswidrigkeit erledigt werden müsse. Gleiches gelte, wenn die klagenden Parteien bei der Aufnahme einer Anzeige nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung von einem Gefahrenzustand erführen für die erforderliche Maßnahme der Gefahrenabwehr nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung. Ganz anders könne für Tätigkeiten im Innendienst bereits bei der Zuteilung der Arbeit nach der tariflichen Wertigkeit unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung bereits bei der Verteilung der Arbeitsaufgabe an unterschiedliche Beschäftigte, beispielsweise nach „Unregelmäßigkeiten vermelden“ und „Maßnahmen ergreifen“ sei zwar möglich, von der Beklagten jedoch nicht vorgenommen worden.

27

bb) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitseinheiten können im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.

28

Eine solche Trennung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits der Stellenbeschreibung entnehmen. Die unter der Ziffer 1 beschriebenen Tätigkeiten erschöpfen sich nicht in der Feststellung einzelner Sachverhalte, wie sie beispielhaft mit Unterpunkten bezeichnet werden, sondern führen - soweit erforderlich - zu Maßregelungen. Dies folgt bereits aus dem Obersatz, der ausdrücklich das Aussprechen von Verwarnungen oder das Fertigen von Anzeigen vorsieht, sowie den Erläuterungen unter dem letzten Unterpunkt, nach denen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgesehen sind. In Ziffer 2 der Stellenbeschreibung wird dieser Aufgabenkreis der Außendienstmitarbeiter ausdrücklich ergänzt. Danach verbleibt es nicht bei der Ermächtigung, das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nur festzustellen. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Abwehr oder Beendigung etwaiger Gefahrenlagen überantwortet und konkretisiert. Das ergibt sich iÜ auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die die Maßnahmen unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung als „Abschluss“ der Tätigkeiten unter deren Ziffer 1 bezeichnet und damit letztlich selbst beide als Teile eines Ganzen ansieht.

29

Bei den Streifengängen ist nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem „Erfassen“ beendet, sondern geht, soweit im Einzelfall erforderlich, in das „Ergreifen von Maßnahmen“ über. Dabei sind die Aufgaben nach Ziffer 1 und die Aufgaben nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung von ein und derselben Person zu erledigen. Dies sind im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis, das von der Beklagten selbst mit der „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen“, der „Gefahrenabwehr“ und der Erzeugung eines „erhöhten Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung“ vorgegeben ist, nicht nach tariflicher Wertigkeit trennbare Tätigkeitsbereiche. Das unterscheidet den Zuschnitt dieses Aufgabenbereichs von dem der Tätigkeit von Innendienstmitarbeitern, denen - bei entsprechendem Zuschnitt des Tätigkeitsbereichs - entweder nur Akten mit einfachen Sachverhalten oder nur mit höherem Schwierigkeitsgrad zur Bearbeitung vorgelegt werden können. Eine solche „Vorab-Trennung“ ist bei den Streifengängen der Kläger kaum möglich und von der Beklagten auch nicht angestrebt. Die Kläger müssen vor Ort und ggf. ohne Verzögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergreifen ist. Die Beklagte hätte es zwar möglicherweise bei der Übertragung der bloßen Feststellung von Sachverhalten, der Entgegennahme von Anzeigen, Informationen, Meldungen sowie der Auskunftserteilung gegenüber Bürgern belassen und die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anderen Beschäftigten übertragen können. In diesem Fall wäre vielleicht eine Vergleichbarkeit zu der Tätigkeit der von der Revision angeführten Innendienstmitarbeiter mit begrenztem Aufgabenbereich in Betracht gekommen. Da sie von einer entsprechenden Aufteilung abgesehen hat, stellen sich die unter Ziffer 2 aufgelisteten Maßnahmen als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und Gefahrenabwehr“ dar. Sie können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden.

30

3. Die für die Bewertung des danach vorliegenden einheitlichen Arbeitsvorganges „Streifengang“ in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL lauten:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

1c.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

                 

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

Vergütungsgruppe V c

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

1b.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

                 

Vergütungsgruppe VI b

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

                 

Vergütungsgruppe VII

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Verhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

1b.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

                 

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)“

31

Die Protokollnotiz Nr. 9 ist vorliegend nicht von Bedeutung.

32

4. Die den Klägern übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen abverlangt. Da die klagenden Parteien sich entsprechend den tariflichen Voraussetzungen bewährt haben, erfüllen sie auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L seit dem 1. November 2006 der angestrebten Entgeltgruppe 9 TV-L entspricht.

33

a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“, und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN, ZTR 2008, 156).

34

b) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.

35

aa) Darin wird zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dabei war insoweit eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil die Parteien die Tätigkeit der klagenden Parteien als unstreitig ansehen und dieses Tatbestandsmerkmal der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, auf der die VergGr. VIb Fallgr. 1a und die VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT aufbauen, durch diese Tätigkeit als erfüllt erachten (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 -  4 AZR 613/04  - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4; 12. Mai 2004 -   4 AZR 371/03  - zu I 1 f aa (3) der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Zwar hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung bestritten, dies sei zu 100 % der Fall. Ihrem Vorbringen ist jedoch zu entnehmen, dass sie selbst jedenfalls mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zugrunde legt. Das folgt einerseits daraus, dass bereits die ursprünglich von ihr als zutreffend angesehene VergGr. VIb (Fallgr. 1a und 1b) BAT sowie die dieser vorausgehende VergGr. VII (Fallgr. 1a) BAT zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge erfordern, die dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen. Die Beklagte ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Tätigkeit der klagenden Parteien werde von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bestimmt, iÜ auch nicht entgegengetreten.

36

(1) „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. So hat der Senat ua. historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; näher Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 9.4 Rn. 40 ff.). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - aaO). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 28 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.

37

(2) Das Landesarbeitsgericht hat aus dem Vortrag der Parteien, insbesondere aus dem der Beklagten, und unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung und der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 ohne Rechtsfehler geschlossen, dass die Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllt ist. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass neunzehn Gesetze und Verordnungen die gesetzliche Grundlage der Tätigkeit bilden und dass Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts anzuwenden sind. Diese Fachkenntnisse konnte das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler als gründlich und vielseitig bewerten.

38

(a) Dabei ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht für die Vielseitigkeit der benötigten Fachkenntnisse auch auf die Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 Bezug genommen hat. Zwar kann dieser Zuständigkeitsanordnung nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die in ihr geregelten Zuständigkeiten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gelten. Jedoch ergibt sich aus einem Klammerzusatz zu ihrer Überschrift - „basiert auf der Senats-Drs. vom Januar 2006“ -, dass ein Vorläufer vom Januar 2006 existiert. Die Beklagte hat weder die Zuständigkeitsanordnung in Abrede gestellt noch Umstände vorgetragen, die für eine beachtliche zwischenzeitliche Änderung der Zuständigkeiten des BOD sprechen.

39

(b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht sich ua. auf die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung gestützt hat, in der es unter der Überschrift „Erforderliche Fachkenntnisse“ heißt, dass „[g]ründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts“ erforderlich sind. Zwar können die Angaben in einer Stellenbeschreibung (auch wenn die Beklagte diese selbst erstellt hat und, wie vorliegend, im Verlaufe des Rechtsstreits auch nicht in Frage stellt, ggf. nur rechtlich anders bewertet) grundsätzlich nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob solche Vorgaben erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits nicht unstreitig gestellt werden und sie kann auch nicht ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht jedoch auch nicht getan, sondern es hat auf die danach und iÜ unstreitig benötigten Fachkenntnisse insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts Bezug genommen und sie ersichtlich in die eigene rechtliche Bewertung einbezogen.

40

bb) Das Landesarbeitsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt.

41

(1) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ausgegangen.

42

(a) Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311).

43

(b) Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaße vorliegt, erscheint dem Senat nach wie vor (vgl. BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193)nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das - beispielsweise - in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT - zum Ausdruck bringen müssen (näher BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - aaO; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - aaO).

44

(2) Gemessen an diesem Kriterium hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ liege in rechtserheblichem Ausmaß vor.

45

(a) Das Landesarbeitsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, ohne selbständige Leistungen könne kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt werden. Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Streifengang“ zu erbringenden Tätigkeiten dienten der Durchsetzung der bei der Beklagten bestehenden ordnungsrechtlichen Normen. Dies erfordere regelmäßig, dass die klagenden Parteien Ermessensentscheidungen zu treffen hätten, ob und ggf. welche Maßnahme im Einzelfall zu ergreifen sei.

46

(b) Damit hat das Landesarbeitsgericht in zutreffender Weise die Tätigkeit der Kläger unter das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Leistungen subsumiert sowie das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug gesetzt. Mit seiner Wertung, ohne die Erbringung selbständiger Leistungen sei die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten nicht möglich, mit der Folge, dass ein zufriedenstellendes Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne, hat es den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das Landesarbeitsgericht konnte bei seinen Erwägungen zugrunde legen, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ selbständige Leistungen iSd. Tatbestandsmerkmales erfordert, und zwar ua. Ermessensentscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen. Selbst die Beklagte hat nicht bestritten, dass dies der Fall ist. Sowohl in ihrer Berufungs- als auch in ihrer Revisionsbegründung rügt sie lediglich, dieses Tatbestandsmerkmal sei nicht in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt. Selbst wenn, den Vortrag der Beklagten unterstellt, selbständige Leistungen lediglich im Umfang von unter 10 % bezogen auf Ziffer 2 der Stellenbeschreibung (25 % der Gesamtarbeitszeit ausmachend) benötigt würden, kommt es darauf nicht an, solange diese für ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis vorgehalten werden müssen.

47

(c) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bezüglich eines rechtserheblichen Anteils selbständiger Leistungen „ohne tatsächliche Feststellungen“ geurteilt, geht ins Leere. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich insoweit um eine Verfahrensrüge handelt und ob diese den Anforderungen entsprechend dargelegt worden ist. Jedenfalls brauchte das Landesarbeitsgericht zu diesem Punkt keine Feststellungen zu treffen, denn es hat allein auf der Grundlage der Angaben der Beklagten - unter abweichender rechtlicher Bewertung - der Klage stattgegeben.

48

(3) Der hiergegen von der Revision erhobene Einwand, eine Vergütung der Kläger nach der Entgeltgruppe 9 TV-L sei im Vergleich beispielsweise mit wesentlich anspruchsvolleren, aber im Eingruppierungsgefüge niedriger bewerteten Tätigkeiten anderer Beschäftigter nicht gerechtfertigt, ist unerheblich. Soweit die Revision sich hier auf Personalsachbearbeiter der Entgeltgruppe 8 TV-L oder auf Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Entgeltgruppe 9 TV-L beruft, übersieht sie bereits, dass nach ihrer eigenen Stellenbeschreibung ein/e Mitarbeiter/in im Außendienst des BOD über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Praxiserfahrung oder über eine Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst verfügt. Im Übrigen ist die Vergütungsordnung des BAT in den hier fraglichen Vergütungsgruppen nicht nach personenbezogenen Ausbildungsanforderungen aufgebaut. Keines der Tatbestandsmerkmale der hier vorgesehenen Eingruppierungsvorschriften nimmt Bezug auf formale Ausbildungserfordernisse. Mit dem Tatbestandsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ werden zwar Fachkenntnisse ausdrücklich honoriert, es kommt jedoch nicht darauf an, wie und über welche Dauer diese erworben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es sich dabei auch um Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung handeln (BAG 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 94). Vorliegend geht die Beklagte iÜ selbst vom Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse aus.

49

Soweit die Beklagte die Wertigkeit der von ihr angeführten Tätigkeiten im Entgeltsystem nicht zutreffend abgebildet findet, ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (ua. BAG 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - zu I 4 a der Gründe mwN, BAGE 99, 31).

50

cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Kläger die für die Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT und nach der Überleitung in den TV-L in der Entgeltgruppe 9 erforderliche Bewährungszeit erfolgreich absolviert haben.

51

(1) Die von den klagenden Parteien angestrebte Eingruppierung in die VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L der Entgeltgruppe 9 entspricht (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung - Teil A), erfordert, dass sie sich drei Jahre in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT bewährt haben. Bei ihrer Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 müssen sie die bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich TVÜ-Länder).

52

Nach ständiger Rechtsprechung zum BAT ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, sich also allen in der Ausgangsvergütungsgruppe einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragenden Leistungen erbracht werden; es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit „genügt den Anforderungen” zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertragsparteien damit ein gewisses Erfahrungswissen (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 31, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; 28. November 1984 - 4 AZR 35/83 - BAGE 47, 253; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - Rn. 46, ZTR 2009, 314 und 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 38, AP TVG § 1 Nr. 44).

53

(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

54

(a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Arbeit der Kläger beanstandungsfrei erbracht wurde und daher die Bewährung als solche gegeben ist. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2010 zu Protokoll erklärt, für den Fall, dass die Tätigkeit der klagenden Parteien ursprünglich nach der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT zu bewerten gewesen wäre, hätten sie die für den Bewährungsaufstieg erforderliche dreijährige Bewährungszeit erfolgreich durchlaufen. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die von den klagenden Parteien beim SOD und beim BOD ausgeübten Tätigkeiten tariflich gleich zu bewerten sind.

55

(b) Dies gilt für alle Kläger.

56

(aa) Der Kläger zu 1. ist seit dem 1. September 2003 zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD als Außendienstmitarbeiter mit im Wesentlichen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt. Damit begann die Bewährungszeit am 1. September 2003 und endete am 31. August 2006. Folglich ist der Kläger ab dem 1. September 2006 in die VergGr. Vb BAT und nach der Überleitung in den TV-L mit Wirkung zum 1. November 2006 in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.

57

(bb) Der Kläger zu 2. ist seit dem 23. August 2004 im Ordnungsdienst als Außendienstmitarbeiter beschäftigt, zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD. Damit begann seine Bewährungszeit mit dem 23. August 2004 und endete mit dem 22. August 2007. Zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 hatte er folglich über 26 Monate, mithin mehr als die Hälfte des erforderlichen Zeitraums durchlaufen und ist mit Ablauf der Bewährungszeit in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.

58

(cc) Der Kläger zu 3. arbeitete seit dem 1. März 2005 für den SOD und wechselte am 1. März 2006 zum BOD. Seine Bewährungszeit begann am 1. März 2005. Am 1. November 2006 hatte er 20 Monate und damit mehr als die Hälfte des nach der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT vorgegebenen Zeitmaßes absolviert und ist seit dem 1. März 2008 in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Der Umstand, dass er vom 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 die Aufgabe der Leitungsassistenz im Management des öffentlichen Raums übernommen hat, wirkt sich auf die absolvierte Bewährung nicht aus. In dem genannten Zeitraum hat er eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L erhalten. Seit dem 1. November 2008 ist er wieder in seiner „alten“ Funktion tätig. Tatsächlich hat er überdies auch während der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zwischen 50 % und 80 % seiner Arbeitszeit im Außendienst Streifengänge geleistet.

59

5. Die Revision hat allerdings hinsichtlich eines geringen Teils des vom Landesarbeitsgerichts zuerkannten Anspruchszeitraums Erfolg. Der Kläger zu 3. kann nach Maßgabe der tariflichen Ausschlussfristregelung die begehrte Vergütung erst ab dem 1. Juli 2008 verlangen. Im Übrigen bleibt auch hier die Revision der Beklagten erfolglos.

60

a) Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie nach dem früher geltenden § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden.

61

aa) Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09 - Rn. 41 mwN, ZTR 2011, 218; vgl. zu § 70 Satz 1 BAT: 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 83 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25).

62

bb) Dabei ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 92 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 139). Ob eine Handlung einer Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustellen. Die dabei vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - aaO).

63

b) Die vom Landesarbeitsgericht für die Kläger zu 1. und 2. als ausreichend bewerteten Geltendmachungsschreiben erfüllen die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 TV-L. Das ebenfalls für ausreichend gehaltene Geltendmachungsschreiben des Klägers zu 3. vom 11. September 2007 wahrt dagegen die Ausschlussfrist nicht, so dass dem Kläger zu 3. die begehrte Vergütung erst ab dem 1. Juli 2008 zusteht.

64

aa) Der Kläger zu 1. hat für den von ihm zuletzt begehrten Zeitraum ab dem 1. Juni 2008 die Ausschlussfrist jedenfalls mit dem am 2. Dezember 2008 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Schreiben vom 28. November 2008 gewahrt. Das Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung, indem es die begehrte Entgeltgruppe genau bezeichnet und sich auf die Erfüllung von deren Voraussetzungen durch die Eingruppierung in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT sowie der absolvierten Bewährung beruft.

65

bb) Der Kläger zu 2. hat mit Schreiben vom 30. Mai 2008 „die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc bzw. Vb BAT, der jetzigen Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-L“ beansprucht. Auch dies ist eine ordnungsgemäße Geltendmachung und führt zu einer Wahrung der Ausschlussfrist für die zuletzt vom Kläger zu 2. begehrte Zeit ab dem 1. November 2007.

66

c) Dem Kläger zu 3. steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L erst ab dem 1. Juli 2008 zu. Das Schreiben vom 11. September 2007 genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L im Hinblick auf den begehrten Anspruch nicht.

67

aa) Das Schreiben vom 11. September 2007 ist in einem Zeitraum an die Beklagte gesandt worden, in der der Kläger mit der gegenüber den Streifengängen höherwertigen Tätigkeit der Leitungsassistenz betraut war. Bereits dem Betreff - „Antrag auf Anhebung der Stelle als Leitungsassistenz (BOD) von MR 40“ -, aber auch dem ersten Satz des Schreibens - „hiermit beantrage ich die Anhebung der oben genannten Stelle als Leitungsassistenz von MR 40 auf BAT Vb bzw. der Entgeltgruppe 9“ - ist zu entnehmen, dass es dem Kläger gerade nicht um die Geltendmachung eines Entgelts nach der Entgeltgruppe 9 TV-L aufgrund der erfolgreichen Absolvierung einer dreijährigen Bewährungszeit in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ging, sondern um eine Höhergruppierung infolge der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Dementsprechend hat er im Schreiben seine zu dieser Zeit wahrgenommenen Aufgaben in der Leitungsassistenz ausdrücklich gegenüber denjenigen im Außendienst beim BOD abgegrenzt und darauf hingewiesen, dass diese Tätigkeit ein höheres Maß an Verantwortung und auch eine selbständige Führungsfunktion erfordere. Damit ist das Höhergruppierungsbegehren an die Tätigkeit in der Leitungsassistenz und nicht an die bisherige und spätere als Außendienstmitarbeiter angeknüpft worden, wobei in der Sache die originäre Bewertung des aktuell bearbeiteten Aufgabenkreises nach der Entgeltgruppe 9 TV-L beansprucht wird und nicht die Höhergruppierung aufgrund einer Bewährung in den zuvor und später ausschließlich erledigten Streifengängen. Die Beklagte brauchte daraufhin lediglich zu überprüfen, inwieweit allein die Übertragung der Leitungsassistenz zu einem höheren Entgeltanspruch des Klägers zu 3. geführt hat. Dies hat sie - insoweit vom Kläger zu 3. unangegriffen - verneint.

68

Der Kläger zu 3. kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Entgeltgruppe 9 TV-L gefordert und die Beklagte ihm daraufhin die Differenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L als Zulage gewährt hat. Selbst wenn die Beklagte dem Begehren des Klägers nachgekommen wäre und ihn während der Zeit der Tätigkeit in der Leitungsassistenz nach der Entgeltgruppe 9 TV-L entgolten hätte - womit die Geltendmachung „verbraucht“ gewesen wäre -, hätte er für die nachfolgende Tätigkeit im Streifendienst des BOD erneut ein gesondertes Höhergruppierungsverlangen stellen müssen.

69

bb) In Ermangelung einer anderweitigen Geltendmachung wahrt erstmalig die am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene und der Beklagten am 9. Januar 2009 zugestellte Klage die Ausschlussfrist mit der Folge, dass bei Fälligkeit des Entgeltanspruchs am letzten Tag des Monats nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L ihm erst ab dem 1. Juli 2008 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zusteht.

70

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Quotelung der Kosten waren die in diesem Rechtsstreit bereits rechtskräftig von den Vorinstanzen entschiedenen Streitgegenstände anteilig zu berücksichtigen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Lippok    

        

    Pieper    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 247/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22. März 2012 - 7 Ca 2435/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD ab dem auf den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Sozialamt verteilt auf vier Außenstellen über 30 Sachbearbeiter/-innen mit Aufgaben der „Wirtschaftlichen Sozialhilfe“ nach dem SGB XII. Den Sachbearbeitern steht in der jeweiligen Außenstelle ein Außenstellenleiter vor. Die Außenstellenleiter unterstehen ihrerseits dem Leiter der Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe und Migrantenhilfe.

3

Die Klägerin ist seit Juli 1994 bei der Beklagten angestellt. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme fand auf ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 2005 der BAT-O in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2005 bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD/VKA) vom 13. September 2005.

4

Die Klägerin übt seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses die Aufgaben einer Sachbearbeiterin „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ aus. Sie besitzt eine Anordnungsbefugnis in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro pro Einzelfall. Auf der Grundlage einer von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahre 2001 wurde sie nach der VergGr. Vb Fallgr. 1b BAT-O und nach Absolvierung der vorgesehenen Bewährung nach der VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT-O vergütet.

5

Nach Inkrafttreten des TVöD/VKA wurde sie nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in die Entgeltgr. 9 Stufe 5 TVöD/VKA übergeleitet.

6

Die Beklagte erstellte nach Inkrafttreten des SGB XII und mehrfachen Änderungen des SGB II - die ua. die „Herausnahme“ der erwerbsfähigen Arbeitslosen aus dem Bereich der Sozialhilfe betrafen - im Juli 2010 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 für die bei ihr tätigen Sachbearbeiter/-innen „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ eine neue Arbeitsplatzbeschreibung, die zu einer Bewertung der Stellen mit der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O führte. Die Arbeitsplatzbeschreibung, die der tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin entspricht, lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Lfd. Nr.

Tätigkeiten

zeitlicher Anteil in %

        

1       

Umfassende Beratung der Hilfesuchenden

10    

        

2       

Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII

        
        

2.1     

Allgemeines

5       

                 

-       

Antragsannahme

        
                 

-       

Zuständigkeitsprüfung

        
                 

-       

Sachverhaltsermittlung unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden und Dritter

        
                 

-       

Entscheidungsfindung zur Vorprüfung

        
                          

●       

bekannt werden der Bedürftigkeit

        
                          

●       

Rückwirkende Sozialhilfegewährung; Übernahme von Schuldverpflichtungen

        
                          

●       

vorbeugende und nachgehende Hilfe

        
                          

●       

Erstattung der Aufwendungen von Nothelfern

        
                          

●       

Sozialhilfeleistungen für Nachforderungen des Vermieters

        
                          

●       

Selbsthilfemöglichkeiten

        
                          

●       

öffentlich-rechtliche Ansprüche

        
                          

●       

privatrechtliche Ansprüche

        
                          

●       

tatsächliche Hilfeleistung Dritter und vorrangig verpflichteter Träger

        
                          

●       

sachliche Voraussetzungen

        
                          

●       

Rechtslage

        
                          

●       

Bedarfsermittlung

        
                          

●       

Prüfung vorrangiger Leistungsträger

        
        

2.2     

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)

5       

                          

●       

Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes

        
                          

●       

Hilfe für einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten

        
                          

●       

Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

        
                          

●       

Alterssicherung

        
                          

●       

Bestattungskosten

        
                          

●       

HLU in Sonderfällen

        
                          

●       

Prüfung der Haushaltsgemeinschaft

        
                          

●       

HLU für Lebensgemeinschaften

        
                          

●       

ergänzende Darlehen

        
                          

●       

Darlehen bei vorübergehender Notlage

        
                          

●       

Bestimmung des Einkommens

        
                          

●       

Bestimmung des Vermögens

        
        

2.3     

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen (GSI)

18    

                          

●       

Ermittlung des allgemeinen Leistungsumfangs mit Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherung

        
                          

●       

Hilfe in Sonderfällen

        
                          

●       

ergänzende Darlehen

        
                          

●       

Bestimmung des Vermögens unter Beachtung der Besonderheiten des Vermögenseinsatzes

        
                          

●       

Vorprüfung der Besonderheit bei Unterhaltsansprüchen

        
                          

●       

Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

        
                          

●       

Zusammenarbeit mit Rententrägern

        
        

2.4     

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen (HbL)

29    

                          

a)    

Hilfe zur Gesundheit

        
                          

b)    

Hilfe bei Krankheit

        
                          

c)    

Hilfe zur Familienplanung

        
                          

d)    

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

        
                          

e)    

Hilfe bei Sterilisation

        
                          

f)    

Eingliederungshilfe vorbereitend

        
                          

g)    

Hilfe zur Pflege

        
                          

h)    

Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten

        
                          

i)    

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

        
                          

j)    

Blindenhilfe

        
                          

k)    

Altenhilfe

        
        

2.5     

Darlehensweise Hilfegewährung

5       

        

2.6     

Erstattung von zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe, Kürzung von Sozialhilfe, Aufrechnung, Prüfung von Sozialhilfemissbrauch (Datenabgleich)

3       

        

3       

Gewährung von freiwilligen Leistungen der Stadt ... (...-Pass); sondergesetzliche Regelungen

4       

        

4       

Abschließende Entscheidung einschließlich Berechnung, Bescheiderstellung und Zahlungsveranlassung im Rahmen der Feststellungsbefugnis, Rücknahme von Verwaltungsakten

10    

        

5       

Feststellung von Kostenträgern und Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen

5       

        

6       

Kontrolle von statistischen Fehlerlisten; laufende statistische Erhebungen sowie die Datenerfassung

3       

        

7       

Erarbeitung von Stellungnahmen zu Widersprüchen

3“    

7

Die Beklagte teilte der Klägerin das Ergebnis der tariflichen Bewertung mit Schreiben vom 16. Juli 2010 mit. Hierin heißt es auszugsweise:

        

„… aufgrund von Aufgabenänderungen war es erforderlich, die Arbeitsplatzbeschreibung der Sachbearbeiter/-innen Wirtschaftliche Sozialhilfe zu überarbeiten und neu zu bewerten. Auf der Grundlage der vom Sozialamt mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 erstellten Arbeitsplatzbeschreibung erfolgte die Bewertung im Ergebnis mit Vergütungsgruppe (VG) Vb Fallgruppe (FG) 1a Allgemeiner Tarifvertrag (ATV). …

        

Sie nehmen seit dem 13. Juli 1994 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin Wirtschaftliche Sozialhilfe wahr. …

        

Bisher waren die Stellen der Sachbearbeiter/-innen Wirtschaftliche Sozialhilfe mit der VG Vb/IVb FG 1b/1a ATV (entspricht Entgeltgruppe 9 TVöD) bewertet. Da beide Vergütungsgruppen der Entgeltgruppe 9 TVöD zugeordnet werden, ergibt sich aus der Bewertungsänderung keine Veränderung der Entgeltgruppe und damit keine arbeitsvertragliche Änderung. Aus der Bewertungsänderung in VG Vb FG 1a ATV resultiert jedoch, dass gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 TVöD i. V. m. Punkt I. Absatz 3 Buchstabe b) Anhang zu § 16 in der Entgeltgruppe 9 TVöD maximal die Stufe 5 erreicht werden kann. Ein Stufenaufstieg in Stufe 6 ist daher auf der jetzigen Stelle nicht mehr möglich.

        

Es besteht jedoch die Möglichkeit, Sie in einem anderen Bereich auf einer Stelle mit der Bewertung Vb/IVb FG 1b/1b ATV weiter zu beschäftigen. Ein Stufenaufstieg in Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 TVöD wäre damit weiterhin gegeben. Diese Möglichkeit besteht derzeit in der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Leipzig als Arbeitsvermittlerin oder Sachbearbeiterin Leistung.

        

Ich bitte um schriftliche Rückinformation bis zum 31. August 2010, ob Sie sich für eine Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiterin Wirtschaftliche Sozialhilfe oder eine Weiterbeschäftigung auf einer Stelle in VG Vb/IVb ATV entschieden haben. …“

8

Die Klägerin entschied sich für die Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit. Die Beklagte sah deshalb von einer Umsetzung in die ARGE ab und erhielt dafür von der Klägerin die Zusage, sich nicht gegen die „Rückgruppierung“ als solche zu wehren. Die Parteien waren sich allerdings einig, dass die Klägerin die zutreffende Eingruppierung feststellen lassen könne.

9

Mit Schreiben vom 27. September 2010 machte die Klägerin dann - im Ergebnis erfolglos - geltend, ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O; sie sei deshalb der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD/VKA zuzuordnen.

10

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiter verfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit hebe sich aus der - von der Beklagten angenommenen - Bewertung nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O dadurch heraus, dass sie „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne sei. Sie werde regelmäßig von Amts wegen auch ohne Antrag der Betroffenen tätig. Ihre Klientel sei wesentlich hilfs- und schutzbedürftiger als die anderen Antragsteller/Leistungsempfänger des Bereichs „Wirtschaftliche Sozialhilfe“. Sie betreue - was unstreitig ist - ausschließlich ältere Bürger und jüngere Erwerbsunfähige, von denen viele obdachlos, drogen- oder alkoholabhängig und/oder an AIDS erkrankt seien.

11

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Oktober 2012 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

12

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin sei nicht „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne.

13

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Begründung konnte die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne weiteres zulässige (vgl. dazu nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15) Klage ist begründet.

15

I. Die Klägerin hat Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD/VKA, der sie nach der Anlage 3 TVÜ-VKA vorläufig zuzuordnen ist. Ihre Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VerGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O. Sie hebt sich dadurch aus einer nach VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O bewerteten Tätigkeit heraus, dass sie „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne ist. Die Klägerin hatte am 1. Oktober 2012 fünf Jahre ununterbrochen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA ausgeübt.

16

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O sowie die ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. Oktober 2005 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der ein den BAT bzw. BAT-O ersetzender Tarifvertrag ist (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 21, BAGE 130, 286). Allerdings gelten in der für die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung die §§ 22, 23 BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen des TVöD/VKA weiter(§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA). Für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT-O) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA iVm. Anlage 3). Für die jeweilige Stufenzuordnung gilt § 16 TVöD/VKA, der prinzipiell sechs Stufen vorsieht, für Abweichungen jedoch auf Sonderregelungen im Anhang zu § 16 TVöD/VKA verweist. In Abschn. I Abs. 1 Buchst. c dieses Anhangs ist ua. geregelt, dass bei Tätigkeiten entsprechend VergGr. Vb BAT-O (ohne Aufstieg nach IVb) die Stufe 5 in Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA die Endstufe ist, also der im Normalfall mögliche weitere Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA ausgeschlossen ist.

17

2. Die danach für die begehrte Eingruppierung und Einstufung der Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anl. 1a zum BAT-O haben folgenden Wortlaut:

        

Vergütungsgruppe V b

        

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, (gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach).

        

…       

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, das sie besonderes verantwortungsvoll ist.“

18

3. Unter Berücksichtigung dieser tariflichen Vorgaben durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Die Begründung für die Annahme, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O nicht, ist rechtsfehlerhaft.

19

a) Maßgebende Tätigkeit für die tarifliche Bewertung ist der vom Landesarbeitsgericht angenommene Arbeitsvorgang „Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII“, der den in der Arbeitsplatzbeschreibung unter 1, 2.1 bis 2.5 und 4 (mit Ausnahme der Rücknahme von Verwaltungsakten) genannten einzelnen Tätigkeiten entspricht und 82 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmacht. Hiergegen haben die Parteien auch keine Einwände erhoben.

20

b) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 -; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28; 12. Mai 2004 -  4 AZR 371/03  - zu I 1 f aa der Gründe) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen.

21

c) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O. Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Deshalb durfte sich das Landesarbeitsgericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit der Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 22). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

22

d) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals der „besonderen Verantwortung“ iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O verneint.

23

aa) Bei dem Heraushebungsmerkmal der „besonders verantwortungsvollen“ Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ist dabei grundsätzlich darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20, mwN; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 25).

24

bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.

25

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den zutreffenden tarifrechtlichen Begriff der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zugrunde gelegt, wovon auch die Revision ausgeht.

26

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist unter „Verantwortung“ iSd. zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung der Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (grdl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 ; vgl. auch 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 26). Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der „Normalverantwortung“ hat der Senat beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung der Angestellten zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 -; 24. Februar 1999 - 4 AZR 8/98 -). Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 29; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (3) der Gründe).

27

(2) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Begriff bei seiner Subsumtion jedoch nicht beibehalten, was die Revision zu Recht angreift.

28

(a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht allein der Umstand, dass die Klägerin eigene Entscheidungen nur im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis in Höhe von 1.500,00 Euro treffen darf, nicht gegen eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Diese Annahme reduziert den tatsächlichen Entscheidungsspielraum der Klägerin und damit die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen. Zum einen ist die Anordnungsbefugnis bis zu einem Wert von 1.500,00 Euro nur bei positiven Bewilligungsentscheidungen begrenzt. Die Ablehnung eines Hilfegesuchs ist hiervon auch dann nicht erfasst, wenn sie sie im Falle einer Bewilligung zu einer Belastung von mehr als 1.500,00 Euro führen würde. Das haben die Parteien in der Revisionsverhandlung ausdrücklich bestätigt. Zum anderen würde die Möglichkeit einer besonderen Verantwortung durch die besonderen Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter damit einer rein quantitativen Bemessung unterworfen. Danach könnten Sozialhilfeleistungen im Wert von weniger als 1.500,00 Euro nicht in tariflich relevanter Weise eine besondere Verantwortung durch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter begründen. Das ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb unzutreffend, weil das Sozialhilfesystem sich auf die Gewährung von Mitteln zu einem menschenwürdigen Leben bezieht und insoweit keine in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückte Untergrenze einer besonderen Verantwortung kennt. Es entspricht auch nicht der bisherigen Senatsrechtsprechung. Zwar war in der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen, das Vorliegen einer besonderen Verantwortung ablehnenden Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2007 (- 4 AZR 351/06 -) die Anordnungsbefugnis auf 1.500,00 Euro beschränkt. Die ablehnende Senatsbegründung hatte sich aber nicht auf diese quantitative Begrenzung gestützt, sondern auf die - im Entscheidungsfall nicht hinreichende - „konkrete Tragweite der Entscheidungen für die betroffenen Antragsteller“ (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 29).

29

(b) Sodann spricht das Landesarbeitsgericht mit dem Hinweis, die Leistungen seien allein nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen oder zu versagen, „egal, ob sich die Leistungsempfänger auf der untersten oder der obersten Sprosse der sozialen Leiter befinden“ und gegen die Entscheidungen sei immer ein Rechtsmittel gegeben, dem von der Klägerin dargelegten „besonderen Charakter ihres Klientels“ bei der Leistungserbringung nach dem SGB XII unzutreffender Weise jede mögliche Bedeutung für das Tarifmerkmal ab. Zwar ist die Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen kein Kriterium für eine „besondere Verantwortung“ iS einer besonderen Tragweite für die hiervon Betroffenen; sie gilt gleichermaßen für alle Entscheidungen der Verwaltung. Die Möglichkeit von Rechtsbehelfen ist gesetzlich vorgesehen. Dies hindert aber nicht die tarifliche Berücksichtigung besonderer - typisierbarer - Tatsachen, die für eine faktisch fehlende Wahrnahme derartiger Möglichkeiten sprechen.

30

Hierauf stellt auch die Senatsrechtsprechung ab, nach der ein Angestellter, der „an Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen gegenüber … Dritten deshalb wesentlich beteiligt ist, weil sein Vorgesetzter zur Nachprüfung aller vom Angestellten bearbeiteten Vorgänge schon zeitlich nicht in der Lage und deshalb nicht dazu verpflichtet ist“ (BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 645/04 - Rn. 25 mwN).

31

(c) Es ist daher auch unzutreffend, wenn das Landesarbeitsgericht allgemein angenommen hat, das Maß der Verantwortung eines Verwaltungsangestellten richte sich nicht danach, „ob seine Entscheidungen korrigierbar oder unumkehrbar“ seien. Eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit kann im Gegenteil auch deshalb vorliegen, weil die zu treffenden und getroffenen Entscheidungen - real - „nicht korrigierbar“ sind. Wenn weder Vorgesetzte die Entscheidung kontrollieren können noch gegen sie selbst ein zeitnaher, erfolgreicher Rechtsbehelf letztlich auch problemlösend ist, weil - wie hier von der Klägerin dargelegt - allein durch den bloßen Zeitablauf bei fehlerhafter Versagung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen existenzielle Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, ist eine solche Entscheidungssituation nicht grundsätzlich ungeeignet, eine „besondere Verantwortung“ im Tarifsinne zu begründen.

32

(d) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht das weitere Argument der Klägerin, es gehe bei den von ihr zu bearbeitenden Vorgängen regelmäßig um elementare existenzielle Grundbedürfnisse von Menschen, zB den Erhalt von Nahrung und Obdach, als nicht geeignet angesehen, eine besondere Verantwortung zu begründen. Hilfen nach dem SGB XII stünden „gleichberechtigt“ nebeneinander, und jeder Hilfebedürftige habe daher einen Anspruch auf eine sachgerechte und zutreffende Bearbeitung seines Begehrens, „egal, ob er einen Treppenlift (benötige) oder das Essen für den nächsten Tag“. Diese berufungsgerichtliche Begründung stellt insoweit allein auf die Merkmale ab, nach denen die Klägerin ihre Entscheidungen trifft. Diese sind, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend feststellt, gesetzlich geregelt. Sie stellen aber nicht das allein entscheidende Kriterium für die „besondere Verantwortung“ dar. Gerade das vom Landesarbeitsgericht angeführte Beispiel zeigt, dass die mögliche Tragweite der Entscheidungen des Sachbearbeiters für die Leistungsempfänger von unterschiedlicher Bedeutung sein kann, was aber nach der Rechtsprechung des Senats ein möglicher und wichtiger Aspekt für das Vorliegen des Tarifmerkmals ist. Allein der Umstand, dass die möglichen Folgen einer Entscheidung gesetzlich vorgesehen und die Verantwortung hierfür beim Gesetzgeber und nicht bei der Klägerin liegen - wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat - ist daher nicht erheblich.

33

4. Die Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin ist „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne. Dies kann der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

34

a) Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert - wie hier bei der VergGr. IVb Fallgr. 1a gegenüber der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O -, muss sie in einem Eingruppierungsrechtstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen (BAG 12. März 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (2) der Gründe; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 b dd (1) der Gründe). Dabei genügt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Arbeitnehmerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27; 27. August 2008 -  4 AZR 484/07  - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 -  4 AZR 684/02  - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

35

aa) Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der „besonderen Verantwortung“ verlangt danach zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die von der klagenden Arbeitnehmerin ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch von Bedeutung, dass eine arbeitsgerichtliche Entscheidung in einem Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerbare Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthält. So mag eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei es nicht vermocht hat, einen schlüssigen Klagevortrag zu erbringen.

36

bb) Sodann ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalverantwortung“ zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit der klagenden Arbeitnehmerin gegenüberzustellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist.

37

Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine iwS „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der - behauptete - Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der „gewichtig, beträchtlich“ sein muss (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 26 mwN), anhand der genannten Maßstäbe (vgl. oben I 3 c bb [1]) bewertet werden.

38

b) Auf der Grundlage der landesarbeitsgerichtlichen Feststellungen ist ein wertender Vergleich im Entscheidungsfall möglich. Er führt für die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit zur Annahme der Wahrnehmung einer besonderen Verantwortung im Tarifsinne.

39

aa) Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogene Gruppe der Wohngeldsachbearbeiter ist als Vergleichsgruppe allerdings nicht geeignet, weil die betreffenden Arbeitnehmer regelmäßig nicht nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O, sondern nach der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT-O vergütet werden. Die sich in dieser Tätigkeit stellende „Normalverantwortung“ kann bereits systematisch nicht Ausgangspunkt einer vergleichenden Betrachtung mit dem Heraushebungsmerkmal aus der - hier vorliegenden - Ausgangsfallgruppe nach VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O sein.

40

Die Klägerin kann jedoch in Anknüpfung an den Vortrag der Beklagten auf die Sachbearbeiter „Wirtschaftliche Hilfe für ältere Bürger und Schwerbehinderte“ (vgl. hierzu BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 -) und die der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ als Beispiele für die allgemeine Sachbearbeitung in dem Bereich „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ verweisen (vgl. hierzu BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 -). Sie hat - von der Beklagten unwidersprochen - zur „Normalverantwortung“ im Bereich der Sachbearbeitung in der „Wirtschaftlichen Sozialhilfe“ vorgetragen. Insoweit ist die Gruppe dieser Sachbearbeiter in der „Wirtschaftlichen Sozialhilfe“ ausreichend für einen Vergleich geeignet, weil sie - genauso wie die Klägerin - auch mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII betraut ist. Diese Vergleichsgruppe steht im Übrigen auch für die typischen Tätigkeiten von Sachbearbeitern in der Sozialhilfe.

41

bb) Aus der Gruppe der Sachbearbeiter „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ im Allgemeinen hebt sich die Tätigkeit der Klägerin als „besonders verantwortungsvoll“ iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O aus der VerGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O heraus. Zwar muss sie die ihr obliegenden Entscheidungen genau so sorgfältig und gesetzeskonform treffen wie die anderen Sachbearbeiter in der allgemeinen Sachbearbeitung von Sozialhilfefällen. Auch haben in diesem Gesamtbereich alle Entscheidungen regelmäßig einen Bezug zur Menschenwürde der Sozialhilfeempfänger. Sämtliche Entscheidungen greifen - wenn auch in unterschiedlicher Intensität - in die Existenz der hiervon Betroffenen ein. Die Entscheidungen der Klägerin haben aber regelmäßig im Vergleich zur Gruppe der Sachbearbeiter in der Sozialhilfe aufgrund ihres besonderen Betreuungsklientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden komplexen Hilfemöglichkeiten und Ansprüchen eine erheblich größere, persönliche Tragweite, weshalb in der Gesamtschau der von der Klägerin dargelegten Tatsachen ihre Verantwortung damit in gewichtiger Weise gesteigert ist.

42

(1) Die Klägerin hat sich unwidersprochen darauf berufen, dass die hilfesuchenden älteren Bürger und jungen Erwerbsunfähigen, die sie zu betreuen hat, - vor allem seit der Regelung der Grundsicherung für Erwerbsfähige im SGB II - zu etwa 30 vH aus Klienten bestehen, die in einer besonders prekären Lebenssituation sind, wie Drogenabhängige, Obdachlose, AIDS-Erkrankte und Alkoholkranke. Die Gemeinsamkeit dieser Hilfesuchenden liegt in einer besonderen Schutzbedürftigkeit, die sich daraus ergibt, dass sie oft nicht über die notwendigsten - materiellen, aber auch psychischen - Ressourcen für ihre Lebensgestaltung verfügen. In diesen komplexen Hilfesituationen des besonderen Betreuungsklientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden Ansprüchen erwächst jedenfalls bei der Versagung möglicher Leistungen eine besondere Verantwortung der Klägerin als Sachbearbeiterin.

43

(2) Die Klägerin hat dargelegt, dass das Kenntnisnahmeprinzip nach § 18 SGB XII dazu führt, dass sich eine Sachbearbeiterin nicht, wie bei der „klassischen Sachbearbeitung“, typischerweise darauf beschränken kann und darf, einen vorliegenden Antrag und seine Begründung allein auf das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Leistungsanspruchs zu überprüfen. Vielmehr muss sie - gerade bei Hilfesuchenden mit multiplen Hilfsbedürfnissen - aus deren Vorbringen mögliche Anknüpfungspunkte für eine von Amts wegen zu gewährende Hilfe erkennen, auch und gerade wenn die Hilfesuchenden die entsprechenden Tatsachen nicht als anspruchsbegründend identifizieren oder gar die konkreten möglichen Leistungen nicht kennen. Die Klägerin hat dies unwidersprochen an mehreren Beispielen erläutert, etwa für den Fall, dass ein älterer Hilfesuchender eine - ihm im Ergebnis nicht zustehende - Beihilfe zu einem geplanten Umzug beantragt, aus dem mit ihm aus diesem Anlass geführten Gespräch jedoch deutlich wird, dass er massive Gehbeschwerden hat und nicht mehr einkaufen kann, so dass für ihn andere Ansprüche nach dem SGB XII in Betracht kommen. In einem anderen der weiteren, von der Klägerin dargestellten und von der Beklagten nicht bestrittenen Beispielsfälle musste sie vor Ablauf des Leistungsgewährungszeitraums von sich aus Maßnahmen ergreifen, weil ihr bekannt geworden ist, dass eine pflegebedürftige Klientin aufgrund ihrer Bettlägerigkeit nicht mehr vorsprechen konnte.

44

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass die Sachbearbeiterin entsprechende Informationen auch vom Allgemeinen Sozialdienst (ASD) erhält. Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin ihre ständige erhöhte Aufmerksamkeit bereithalten muss, den Ausführungen der Hilfesuchenden Anhaltspunkte für eine von diesen nicht erkannten Hilfemöglichkeit zu entnehmen. Dies ist zwar auch der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit zuzurechnen und damit einem Merkmal, das mit der Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O bereits konsumiert ist. Gleichwohl ergibt sich hieraus auch eine gesteigerte Verantwortung, da die Auswirkungen einer fehlenden Aufmerksamkeit die Versagung einer die bloße Grundexistenz sichernden Hilfeleistung zur Folge haben kann, zumal es sich in der Regel um einen Fehler handeln dürfte, der an einer anderen Stelle kaum noch zum Ausdruck und damit zur Korrekturmöglichkeit kommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsunabhängigkeit der Sozialhilfe dazu dienen soll, ihre Funktion zu erfüllen, die Menschenwürde zu sichern. Der Zugang zum Sozialhilfesystem soll niedrigschwellig möglich sein (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 5. Aufl. § 18 Rn. 3). Für die reale Annäherung an dieses Ziel durch die konsequente Umsetzung des Kenntnisgrundsatzes nach § 18 SGB XII trägt die Klägerin jedenfalls bei der Klientel der Hilfesuchenden, für die sie zuständig ist, eine besondere Verantwortung.

45

(3) Diese besondere Verantwortung wird auch dadurch geprägt, dass eine Versagung der notwendigen Hilfe regelmäßig nicht rückgängig gemacht wird, wenn sie fehlerhaft war. Denn nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt eine positive Rechtsmittelentscheidung voraus, dass die Notlage, insbesondere der Hilfebedarf noch zur Zeit der letzten Entscheidung besteht (vgl. zB BVerwG 31. August 1995 - 5 C 9/94 - BVerwGE 99, 149). Geht es dabei, wie bei der besonderen Klientel der Klägerin häufig, in einer Art unmittelbarer Krisenintervention um den laufenden notwendigen Lebensunterhalt, kann er nicht nachträglich gewährt werden. Bei der - manchmal lebensnotwendigen - „Selbstbeschaffung“ vor Leistungsgewährung handelt der Hilfebedürftige auf eigene Gefahr. Hinzu kommt, dass die besonderen Klienten der Klägerin gegen ablehnende Entscheidungen nur sehr selten Rechtsbehelfe und -mittel ergreifen. Sie verfügen oftmals nicht über die Möglichkeiten, sich gegen eine Ablehnung ihres Gesuchs zu wehren. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass die Sachbearbeiterin zumeist die erste und letzte Instanz ist.

46

Dem kann nicht - wie das Landesarbeitsgericht meint - entgegengehalten werden, dass die Möglichkeit besteht, gegen jede Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen. Wie dargelegt kann es nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen einer besonderen Verantwortung auch auf die rein faktischen Wirkungen ankommen, die die Entscheidung einer Beschäftigten hat, ungeachtet der rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten, wenn diese aus bestimmten Gründen tatsächlich nicht wahrgenommen werden oder werden können. Dies gilt insbesondere, wenn es - wie bei einem großen Teil der Klientel der Klägerin - um die Sicherung der unmittelbaren Lebensgrundlagen geht.

47

(4) Aus der Gesamtschau der dargelegten Fakten, die für eine herausgehobene besondere Verantwortung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O herangezogen werden können, ergibt sich bezogen auf die besondere Arbeitssituation der Klägerin die Erfüllung der tariflichen Anforderung. Die Auswirkungen ihrer Maßnahmen und Entscheidungen, deren Eingriff in die existenziellen Lebensverhältnisse der betroffenen Hilfesuchenden, die in der Realität häufig auch eine faktische „Letztentscheidung“ ist, sind unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen Grundsätze von einer Tragweite, dass die hierfür mit ihrer Tätigkeit verbundene Verantwortung deutlich und beträchtlich über diejenige hinausgeht, die mit einer Tätigkeit nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O in der allgemeinen Sozialhilfesachbearbeitung verbunden zu sein pflegt.

48

cc) Schließlich stellen sich diese Anforderungen innerhalb der Tätigkeit der Klägerin auch in rechtserheblichem Umfang.

49

(1) Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs solche Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT-O bestimmten Maß anfallen. Voraussetzung ist, dass ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dabei kann die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT-O den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 286/10 - Rn. 43 mwN; 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 311).

50

(2) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat insofern unwidersprochen vorgetragen, dass die besonders schutzwürdigen Klienten unter den älteren Hilfesuchenden und jungen Erwerbsunfähigen, auf deren Situation sich ihre Entscheidungen in gewichtig gesteigerter Weise auswirken, bei 30 vH liegt und dass deren Betreuung und die sie betreffende Sachbearbeitung zudem zumindest die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmacht.

51

c) Die Klägerin ist innerhalb der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA der Entwicklungsstufe 6 zuzuordnen. Sie hat am 1. Oktober 2012 die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD/VKA vorgesehenen fünf Jahre einer ununterbrochenen Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA absolviert. Hierüber streiten die Parteien auch nicht.

52

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Fritz    

        

    Steding    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.