Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Jan. 2011 - 4 AZR 167/09
Gericht
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2008 - 3 Sa 816/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem TV-Ärzte/VKA.
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Der Kläger ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Er war auf der Grundlage des am 21. Oktober 2004 geschlossenen Arbeitsvertrages vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2007 bei der Beklagten in der Frauenklinik der Städtischen Kliniken F beschäftigt. In seinem schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es, er sei „im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Krankenhauses des Arbeitgebers als Oberarzt beschäftigt“. Kraft beiderseitiger Tarifbindung fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst der BAT Anwendung und der Kläger erhielt Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT. Ab Inkrafttreten des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) am 1. August 2006 richteten sich die Arbeitsbedingungen nach diesem Tarifvertrag. Der Kläger erhielt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Vergütung nach der Entgeltgruppe II (Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit), Stufe 2, gemäß § 16 Buchst. b TV-Ärzte/VKA.
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Von Beginn seiner Tätigkeit in der Frauenklinik an war der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund einer Aufgabenübertragung durch den Chefarzt und medizinischen Leiter der Klinik Prof. Dr. M für den Bereich Geburtshilfe zuständig. Dieser umfasst den Kreißsaal, die Schwangerenambulanz sowie zwei Wochenbettstationen. Darüber hinaus führte er Ultraschalluntersuchungen der DEGUM Stufe II aus, die für die Einstufung der Frauenklinik als Perinatalzentrum der höchsten Versorgungsstufe unverzichtbar sind. Seine fachliche Weisungsbefugnis erstreckte sich auf das nichtärztliche Personal, Assistenzärzte und Fachärzte, soweit sie dem Kläger unterstellt waren. Auf den offiziellen Briefbögen der Klinik wurde er als Oberarzt bezeichnet. Der Dienstvertrag von Prof. Dr. M enthält in § 6 Abs. 1, wie alle bei der Beklagten verwendeten Chefarztverträge, folgende Regelung:
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„Im Rahmen der Besorgung seiner Dienstaufgaben überträgt der Arzt, soweit nicht die Art oder die Schwere der Krankheit oder die Voraussetzungen der Ermächtigung oder Zulassung sein persönliches Tätigwerden erfordern, den ärztlichen Mitarbeitern - entsprechend ihrem beruflichen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten und Erfahrungen - bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung. Die Gesamtverantwortung des Arztes wird hierdurch nicht eingeschränkt.“
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Darüber hinaus hat nach § 7 Abs. 2 des Dienstvertrages für Chefärzte der leitende Arzt in ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
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Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 begehrte der Kläger erfolglos seine Eingruppierung in der Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) gemäß § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm sei die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden, weshalb er als Oberarzt iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA zu vergüten sei. Er hat mit vorliegender Klage die Zahlung der monatlichen Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe III Stufe 1 TV-Ärzte/VKA und der Entgeltgruppe II Stufe 2 TV-Ärzte/VKA in Höhe von monatlich 850,00 Euro brutto sowie die entsprechende Differenzvergütung für 860,9 Stunden unstreitig geleisteter Bereitschaftsdienste verlangt.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.450,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 850,00 Euro brutto seit dem 1. des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. September 2006 und endend mit dem 1. Januar 2008 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.496,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Rechtsauffassung vertreten, dass der Kläger lediglich sog. Titularoberarzt sei. Die tarifvertraglich geforderte ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber sei nicht erfolgt. Eine Übertragung durch den Chefarzt genüge nicht, da diesem keine Vertretungsmacht für den Arbeitgeber eingeräumt worden sei. Der Wortlaut des Tarifvertrages könne nur so verstanden werden, dass es der Arbeitgeber in der Hand haben solle, wie viele Tarifoberärzte bei ihm beschäftigt würden und in welchem Bereich eine entsprechende Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich auf einen Oberarzt übertragen werden solle. Seitens der Beklagten liege die erforderliche unternehmerische Entscheidung zur Einrichtung eines Funktionsbereiches für Geburtshilfe und Kreißsaal nicht vor.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Klageantrag uneingeschränkt weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Es hat das Tarifmerkmal „vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen“ rechtsfehlerhaft ausgelegt. Ob die Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund einer Tätigkeit als Oberarzt im tariflichen Sinne bestehen, kann der Senat aufgrund des Fehlens tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Einreihung in der Entgeltgruppe III nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA schon deshalb nicht erfüllt seien, weil dem Kläger die medizinische Verantwortung nicht von der Beklagten ausdrücklich übertragen worden sei. Die Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass zum einen der Arbeitgeber, also der Träger der Klinik handelnd durch das jeweils zuständige Organ, die Entscheidung getroffen haben müsse, die medizinische Verantwortung zu übertragen, und in Ausführung dieser Entscheidung zum anderen die Übertragung von dem Krankenhausträger ausdrücklich vorgenommen worden sein müsse. Dies liege beim Kläger nicht vor. Weiterhin enthalte die Tarifnorm ein rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot, so dass sich der Kläger auch nicht auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht berufen könne. Auch ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben könne nicht angenommen werden. Ob die übrigen Merkmale der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA erfüllt sind, hat das Landesarbeitsgericht dahinstehen lassen.
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II. Die Revision des Klägers ist begründet. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Tarifmerkmal „vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen“ schließt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Arbeitgebers nicht aus. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung, weil der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist. Es kann derzeit nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger die begehrten Vergütungsdifferenzen zustehen. Es fehlt an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen für die Beurteilung, ob bei ihm zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfüllen, ob der Bereich Geburtshilfe ein selbständiger Teilbereich der Klinik bzw. Abteilung war und ob dem Kläger die medizinische Verantwortung für diesen Bereich übertragen worden ist.
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1. Der TV-Ärzte/VKA ist aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar.
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2. Der Erfolg der Klage setzt voraus, dass der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe III nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA erfüllt.
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Die maßgebenden Tarifnormen des TV-Ärzte/VKA lauten:
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„§ 15
Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1)
Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/ der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/ er eingruppiert ist.
(2)
Die Ärztin/ der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2
1.
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/ des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
…
§ 16
Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
a)
Entgeltgruppe I:
Ärztin/ Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
b)
Entgeltgruppe II:
Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Protokollerklärung zu Buchst. b:
Fachärztin/ Facharzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/ seinem Fachgebiet tätig ist.
c)
Entgeltgruppe III:
Oberärztin/ Oberarzt
Protokollerklärung zu Buchst. c:
Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
d)
Entgeltgruppe IV:
Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes (Chefärztin/ Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Protokollerklärung zu Buchst. d:
Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der die leitende Ärztin/ den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/ seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/ einem Arzt erfüllt werden.“
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3. Die vom Landesarbeitsgericht für die Klageabweisung angeführte Begründung, dem Kläger sei die medizinische Verantwortung nicht ausdrücklich durch den Arbeitgeber übertragen worden, ist unzutreffend. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts schließt diese tarifliche Anforderung eine rechtsgeschäftliche Vertretung nicht aus.
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a) Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 22. September 2010 (- 4 AZR 166/09 -) mit einem in der insoweit tragenden Begründung weitgehend gleichlautenden Berufungsurteil derselben Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts ausführlich mit deren Sichtweise auseinandergesetzt. Die dortigen Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die männliche Form gewählt):
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Grundlage der tariflichen Eingruppierungsbewertung ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des Arztes. Nach der Senatsrechtsprechung ist dies die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmte, vertraglich geschuldete Tätigkeit. Die Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Insoweit kann sich die Arbeitgeberpartei des Arbeitsvertrages auch vertreten lassen. Soweit sie in Bezug auf den Arbeitsvertragsinhalt nicht selbst handelt, muss sie sich ggf. das Handeln eines Vertreters nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Entscheidend ist die von dem Arzt nach der konkreten Gestaltung des Arbeitsverhältnisses auszuübende vertragliche Tätigkeit. Bedient sich der Arbeitgeber bei der Leitung einer Klinik der Dienste eines Chefarztes und überlässt er diesem die nähere Ausgestaltung der Organisation der Klinik und die personelle Zuweisung von Aufgaben, ist der Arbeitgeber an die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gebunden. Die Zuweisung einer Tätigkeit an einen Arzt, die dieser nach einer entsprechenden Aufgabenübertragung längere Zeit ausübt, ist in der Regel arbeitsvertraglich gedeckt, dh. entweder hält sich die Maßnahme im Bereich des bisherigen Direktionsrechts oder sie stellt eine übereinstimmende Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der konkreten Arbeitspflicht des Arztes dar. Jedenfalls handelt es sich dabei in der Regel auch im tariflichen Sinne um die auszuübende Tätigkeit des Arztes, die sodann nach dem auch von den Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA in § 15 Abs. 2 für maßgebend erachteten Grundsatz der Tarifautomatik anhand der tariflichen Tätigkeitsmerkmale zu bewerten ist. Der TV-Ärzte/VKA hat mit seiner Anforderung, die medizinische Verantwortung müsse dem Arzt „vom Arbeitgeber ausdrücklich“ übertragen werden, kein - grundsätzlich auch noch für die Vergangenheit rückwirkendes - „rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot“ bestimmt, das die Tarifautomatik außer Kraft setzen würde. Der Arbeitgeber ist an die von seinem Chefarzt vorgenommenen Zuweisungen von Tätigkeiten, die die vertragliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers betreffen, gebunden als hätte er sie selbst angeordnet (vgl. dazu ausf. BAG 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 16 bis 27).
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b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze scheitert der Klageanspruch nicht an der Anforderung einer „ausdrücklichen Übertragung“ durch den Arbeitgeber. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
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Zwar geht es zu Recht davon aus, dass die Erlaubnis, den Titel eines „Oberarztes“ zu tragen, tariflich ohne Bedeutung ist. Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht geprüft, ob die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit, die nach dessen Auffassung ua. die Ausübung einer medizinischen Verantwortung im Sinne von § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA beinhaltet, dieser in einer der Beklagten zivilrechtlich zuzurechnenden Weise übertragen worden ist. Letztlich lässt es das Landesarbeitsgericht ausreichen, dass etwaige arbeitsvertraglich verbindliche Arbeitszuweisungen des Chefarztes jedenfalls seit Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA am 1. August 2006 eingruppierungsrechtlich irrelevant seien. Damit stellt es auf die förmliche Übertragung einer Verantwortung ab, die unabhängig von der arbeitsvertraglich auszuübenden Tätigkeit des Klägers durch den Arbeitgeber selbst erfolgen muss. Dies entspricht jedoch nicht den tariflichen Bestimmungen, die - wie dargelegt - von einer Bewertung der vertraglich auszuübenden Tätigkeit im Sinne einer Tarifautomatik ausgehen. Hiermit hat sich das Landesarbeitsgericht nicht befasst.
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c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die tariflich zu bewertende Tätigkeit des Klägers von der Beklagten ausdrücklich übertragen worden ist.
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Die tatsächlich dem Kläger obliegenden Aufgaben, soweit sich das Landesarbeitsgericht mit ihnen befasst hat, sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Stellenausschreibung und das Einstellungsgespräch zwischen dem Kläger und Prof. Dr. M hatten die Besetzung der Stelle für die verantwortliche Leitung eines Kreißsaales, der Maximalversorgung und Pränataldiagnostik (Geburtshilfe), die zu jenem Zeitpunkt bereits im zuletzt vom Kläger ausgeübten Umfang existierte, zum Gegenstand. Wie vertraglich vereinbart, übte der Kläger von Anfang an die organisatorischen Leitungsfunktionen innerhalb des Bereichs der Geburtshilfe aus. Diese Aufgaben sind ihm vom Chefarzt und medizinischen Leiter der Klinik, Prof. Dr. M übertragen worden. Sie änderten sich während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht. Auch nach Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA hat die Beklagte keinen Anlass gesehen, an dieser Aufgabenzuweisung etwas zu ändern.
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Damit ist die vom Kläger auszuübende Tätigkeit als Gegenstand der vertraglichen Arbeitsverpflichtung hinreichend umschrieben. Ob sie die Tarifmerkmale eines Oberarztes erfüllt, hängt davon ab, ob der Kläger bei Erfüllung seiner Aufgaben die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik trägt. Die Übertragung der konkreten Aufgaben und der mit seiner Stellung in der Klinik, insbesondere im Bereich Geburtshilfe, verbundenen Funktionen ist der Beklagten selbst arbeitsvertraglich zuzurechnen.
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4. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dies ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Klage aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit des Klägers im Bereich der Geburtshilfe der Klinik für Frauenheilkunde um von ihm wahrzunehmende medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik oder Abteilung im Tarifsinne handelt. Den Parteien ist entsprechend Gelegenheit zur Präzisierung ihres Vortrages zu geben. Dies gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, insbesondere im Hinblick auf neue tarifliche Tätigkeitsmerkmale, die gemessen an der komplexen Wirklichkeit einen außerordentlich hohen Abstraktionsgrad aufweisen und dementsprechend einer intensiven Auslegung unterzogen werden müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder dem Kläger noch dem Landesarbeitsgericht die Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 2009 zur Auslegung der Anforderungen an die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale bekannt waren.
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a) Zunächst muss die tariflich relevante Tätigkeit des Klägers näher bestimmt werden. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bieten für deren erforderliche tarifliche Bewertung keine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Fest steht lediglich, dass der Kläger im Bereich der Geburtshilfe und bei Ultraschalluntersuchungen der DEGUM Stufe II Tätigkeiten ausübt. Hinsichtlich der zeitlichen Anteile der jeweiligen Tätigkeiten hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen.
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b) Die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA maßgebenden Arbeitsvorgänge der tariflich relevanten Tätigkeit des Klägers sind nicht bestimmt worden und auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht bestimmbar. Es ist bereits unklar, welche Arbeitsergebnisse die verschiedenen Tätigkeiten des Klägers zum Ziel haben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einer ärztlichen Tätigkeit häufig ein einziger großer Arbeitsvorgang anzunehmen, weil die Tarifvertragsparteien, jedenfalls des BAT, den Arztbegriff als Funktionsmerkmal auffassen und alle ärztlichen Tätigkeiten einheitlich bewertet wissen wollen ( vgl. zB 29. August 2007 - 4 AZR 571/06 - Rn. 23, ZTR 2008, 210; 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 108, 224). Ob dies auch vorliegend der Fall ist, kann derzeit nicht beurteilt werden, weil seitens der Parteien jeglicher Vortrag zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis der Tätigkeiten im Bereich Geburtshilfe und der Ultraschalluntersuchungen fehlt. Insbesondere bleibt unklar, ob die Einzeltätigkeiten des Klägers im Kreißsaal, in den beiden Wochenbettstationen, in der Schwangerenambulanz und bei der Ultraschalldiagnostik einem einheitlichen Zweck dienen. Es bleibt ferner unklar, in welchem Zusammenhang der Kläger Ultraschalluntersuchungen der DEGUM Stufe II durchgeführt hat, insbesondere ob diese im Rahmen der Schwangerenambulanz anfielen.
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c) Die Klage ist auch nicht deshalb bereits jetzt abzuweisen, weil feststünde, dass dem Kläger eine medizinische Verantwortung weder für einen Teil- noch für einen Funktionsbereich der Klinik übertragen worden wäre.
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aa) Der Bereich der Geburtshilfe ist allerdings kein Funktionsbereich im tariflichen Sinne.
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(1) Die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA haben den Begriff des Funktionsbereichs in dem Sinne gebraucht, der den schon früher von ihnen als Tarifvertragsparteien des BAT vereinbarten Regelungen der dortigen Vergütungsordnung (VergGr. Ib Fallgr. 4 iVm. Protokollerklärung Nr. 3) zugrunde lag (idS für die gleichlautende Formulierung im TV-Ärzte/TdL: BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 33, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8 zu VergGr. Ib Fallgr. 10 iVm. Protokollnotiz Nr. 5; Placzek/Griebeling MedR 2008, 599, 600; Anton ZTR 2008, 184, 186; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2010 Teil IIa TV-Ärzte - Eingruppierung § 12 Rn. 46 f.). Danach sind Funktionsbereiche medizinisch definiert, dh. sie sind Untergliederungen eines Fachgebietes der Medizin, die wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete erfassen. Als Beispiele für Funktionsbereiche haben die Tarifvertragsparteien in ihrer Protokollerklärung Nr. 3 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 23. Februar 1972 ua. die Handchirurgie, die Neuroradiologie, die Elektroencephalographie und die Herzkatheterisierung benannt.
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(2) Ein solcher Funktionsbereich ist die Geburtshilfe nicht, weil es sich dabei nicht um ein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb des Fachgebietes Frauenheilkunde und Geburtshilfe handelt, sondern um einen Teil des Fachgebietes selbst (so auch die Beschlüsse des Gruppenausschusses der VKA für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen v. 29. September 1978, abgedruckt bei Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2010 Teil IIa TV-Ärzte - Eingruppierung § 12 Rn. 54, Geburtshilfe).
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bb) Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Bereich der Geburtshilfe als selbständiger Teilbereich im tariflichen Sinne anzusehen ist.
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(1) Die Auslegung des Begriffs ergibt unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs, dass ein selbständiger Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt. Die Anforderung einer gewissen organisatorischen Verselbständigung wird in der Regel einerseits durch eine zumindest auf einen nicht unerheblichen Zeitraum, zumeist jedoch auf unbestimmte Dauer ausgerichtete Ausstattung mit eigenem nichtärztlichem und ärztlichem Personal erfüllt. Die bloße Aufgabenerfüllung mit wechselndem Personal genügt für die erforderliche Abgrenzung nicht. Andererseits müssen der Einheit regelmäßig auch eigene Räume und sonstige Sachmittel zugewiesen worden sein. Diese orientieren sich an dem der organisatorischen Einheit innerhalb der Klinik oder der Abteilung übertragenen Zweck. Erforderlich ist, dass die Einheit in diesem Sinne tatsächlich organisatorisch verselbständigt ist; es genügt nicht, dass aufgrund der Aufgabenstellung hierzu die Möglichkeit bestünde. Zugewiesen sein muss eine eigenständige Verantwortungsstruktur. Nicht zwingend ist dagegen, dass es sich um eine organisatorische Ebene unmittelbar unterhalb derjenigen der Klinik oder Abteilung handeln muss. Es ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass ein Teilbereich im tariflichen Sinne über eine bestimmte Mindestgröße verfügen muss und nicht auf der untersten organisatorischen Hierarchieebene angesiedelt sein kann, was jedoch durch die Anforderung einer organisatorischen Selbständigkeit und die Anbindung an das Merkmal der „medizinischen Verantwortung“ in der Regel auch ausgeschlossen sein dürfte (vgl. ausführlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 29 ff.).
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(2) Danach ist es möglich, dass der Bereich der Geburtshilfe die tariflichen Anforderungen erfüllt.
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(a) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der Kläger selbst hat vorgetragen, dem Bereich Geburtshilfe sei eigenes Personal zugeordnet, nämlich fünf Assistenzärzte, Hebammen, Stationsschwestern und zwei Ambulanzschwestern, und er sei fachlich weisungsbefugt gegenüber zwei (namentlich nicht benannten) Fachärztinnen. Der Kreißsaal (intensivmedizinischer Funktionsbereich) sei durch eine abgeschlossene Tür von der übrigen Klinik getrennt. Angrenzend auf demselben Stockwerk, abgetrennt durch eine abschließbare Tür, befinde sich die Schwangerenberatung(-ambulanz). Die geburtshilflichen Stationen lägen als solche gekennzeichnet im 3. und 4. Obergeschoss der Klinik.
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(b) Dies lässt es als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass der Kläger in einem selbständigen Teilbereich einer Klinik tätig war. Die Zuordnung eines festen Personalstammes und die räumlich jedenfalls in gewisser Hinsicht abgegrenzte Einheit können dafür sprechen. Es ist jedoch nicht vorgetragen oder gar festgestellt, ob die vom Kläger durchgeführten Ultraschalluntersuchungen organisatorisch dem Bereich der Geburtshilfe zugeordnet sind. Dem Kläger muss insoweit jedenfalls Gelegenheit gegeben werden, hierzu erforderlichenfalls ergänzend vorzutragen.
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d) Die Klage ist auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil auszuschließen ist, dass der Kläger für einen solchen Teilbereich die medizinische Verantwortung trug.
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aa) Die Eingruppierung eines Arztes als Oberarzt iSd. Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA setzt ua. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist (9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8). Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe I tätig sind. Ihm muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II unterstellt sein (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, aaO). Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, aaO). Eine ungeteilte Verantwortung liegt nicht vor, wenn in einer organisatorischen Einheit mehrere Titularoberärzte tätig sind, die nur teil- oder zeitweise, etwa bei den Hintergrunddiensten, jeweils allein verantwortlich sind (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 52, aaO).
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bb) Danach kann dem Kläger die medizinische Verantwortung für den Bereich der Geburtshilfe übertragen worden sein.
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(1) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Der Kläger selbst trägt vor, er sei gegenüber dem medizinischen Personal, darunter auch zwei namentlich nicht benannten Fachärztinnen, weisungsbefugt gewesen. Soweit der leitende Oberarzt S auch im Bereich Geburtshilfe tätig war, habe er ausschließlich seine eigene Privatsprechstunde abgehalten und seine eigenen Privatpatientinnen betreut, aber weder organisatorische Aufgaben in der Geburtshilfe wahrgenommen noch Assistenzärzte ausgebildet. Die medizinische Verantwortung im laufenden Betrieb für alle gesetzlich versicherten Patientinnen und für einen Teil der Privatpatienten habe der Kläger getragen. Täglich seien alle behandelten Fälle mit ihm besprochen worden (Kreißsaalbesprechung). Das Therapieregime und Geburtsmodi hätte er abzeichnen und verantworten müssen. Er habe Tätigkeiten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad wie komplizierte Kaiserschnitte, Entbindung von Frühgeborenen und die Versorgung von komplizierten Geburtsverletzungen selbst durchgeführt. Er habe die Kreißsaalvisite mit anschließender Frühbesprechung und die Kreißsaalbesprechung ebenso geleitet wie die einmal wöchentlich stattfindende interdisziplinäre Besprechung mit der Kinderklinik.
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(2) Diese Tatsachen sprechen für das Vorliegen einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne. Die Beklagte hat diesen Sachvortrag bislang nicht substantiiert bestritten. Es ist ihr jedoch Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend vorzutragen. Insoweit gelten die oben zu Gunsten des Klägers und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgeführten Grundsätze entsprechend. Der Rechtsstreit ist bis in die Berufungsinstanz nahezu ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der „ausdrücklichen Übertragung“ durch den Arbeitgeber geführt worden.
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5. Auch die Klageabweisung des Zahlungsantrages zu 2) lässt sich nicht mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts begründen. Auch hier fehlt es an den entsprechenden Feststellungen, um über den Antrag abschließend zu entscheiden.
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Hinsichtlich der hierfür maßgebenden Erwägungen des Senats wird auf die obigen Ausführungen zur Eingruppierung verwiesen. Die mit dem Antrag geltend gemachte Bereitschaftsdienstvergütung wird nach § 12 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA mit einem von der Entgeltgruppe abhängigen Faktor errechnet. Die Beklagte hat die unstreitig geleisteten Bereitschaftsdienste des Klägers auf der Grundlage der von ihr als zutreffend angenommenen Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA berechnet. Die vom Kläger geltend gemachten Differenzvergütungen basieren ausschließlich auf der von ihm angenommenen Eingruppierung in der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA. Aus diesem Grund hängt das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs allein von der Eingruppierung des Klägers ab, die das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe der oa. Ausführungen neu zu verhandeln und zu entscheiden hat.
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6. Die Klage ist auch nicht insoweit bereits jetzt teilweise abzuweisen, weil, wie die Beklagte vorgetragen hat, die Zinsansprüche des Klägers auch bei einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA überhöht wären.
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a) Der Kläger hat Zinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe (§ 288 Abs. 1 BGB) ab Fälligkeit der jeweiligen, aus der begehrten Eingruppierung folgenden Entgeltansprüche geltend gemacht.
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b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Zinsansprüche bei Entgeltdifferenzen wegen fehlerhafter Eingruppierung jedenfalls im öffentlichen Dienst nur als Prozesszinsen begründet. Soweit auch schon vor gerichtlicher Geltendmachung Zinsen begehrt werden, scheitert dies nach der bisherigen Rechtsprechung regelmäßig daran, dass der öffentliche Arbeitgeber nicht zu vertreten habe, dass die geschuldete Leistung zum Zeitpunkt der Fälligkeit unterblieben ist (§ 285 BGB aF). Die Eingruppierung im öffentlichen Dienst soll danach durch Einführung der Vergütungsordnung des BAT „außerordentlich vielfältig geworden, starken inhaltlichen Änderungen unterworfen und wegen der zahlreichen darin verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe und des für deren Anwendung bestehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes nicht nur schwer praktisch anwendbar, sondern auch nur mit erheblichen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art judizierbar“ sein (grdl. BAG 7. Oktober 1981 - 4 AZR 225/79 - BAGE 36, 245, 260; bestätigt durch 11. Juni 1997 - 10 AZR 613/96 - AP BGB § 291 Nr. 1). Hieraus folgerte die Rechtsprechung entgegen der Beweislastregel in § 285 BGB aF(jetzt § 286 Abs. 4 BGB), dass der fehlerhaft eingruppierte Arbeitnehmer über die fehlerhafte Eingruppierung hinaus auch das Verschulden des öffentlichen Arbeitgebers darlegen und beweisen müsse.
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c) Der für Eingruppierungsstreitigkeiten im öffentlichen Dienst nach der Geschäftsverteilung des Bundesarbeitsgerichts allein zuständige Vierte Senat gibt diese Rechtsprechung ausdrücklich auf.
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aa) Die gesetzliche Regelung in § 286 Abs. 4 BGB ist eindeutig. Der Schuldner einer Leistung kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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Daraus ergibt sich zum Einen, dass der Verzug ein Verschulden des Schuldners voraussetzt. Insoweit kommt grundsätzlich auch ein Rechtsirrtum als verschuldensausschließend in Betracht (zB BAG 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - BAGE 93, 105, 109 f. für eine unwirksame Tarifregelung; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328, 339 f. für den Annahmeverzug nach § 615 BGB). Hieran werden jedoch strenge Anforderungen gestellt. Dies geht auf die Überlegung zurück, dass derjenige schuldhaft handelt, der seine Interessen trotz zweifelhafter Rechtslage auf Kosten fremder Rechte wahrnimmt (BGH 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94 - BGHZ 131, 346, 354; vgl. auch BGH 12. Juli 2006 - X ZR 157/05 - BB 2006, 1819, 1820). Gleichwohl bleibt dem Schuldner vorbehalten, sich nach Maßgabe dieser materiell-rechtlichen Vorgaben zu entlasten. Dies ist auch dem öffentlichen Arbeitgeber in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten möglich.
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bb) Davon zu unterscheiden ist die Frage der Darlegungs- und Beweislast für das (fehlende) Verschulden. Das Gesetz weist diese dem Schuldner zu. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (MünchKommBGB/Ernst 5. Aufl. § 286 Rn. 115; Staudinger/Löwisch/Feldmann BGB Neubearbeitung 2009 § 286 Rn. 171; Schmidt-Kessel in Prütting/Wegen/Weinreich BGB 5. Aufl. § 286 Rn. 23; Erman/J. Hager BGB 12. Aufl. § 286 Rn. 58, jeweils mwN).
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Für eine Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Beweislastverteilungsanordnung gibt es keinen Grund. Dass die Eingruppierung im öffentlichen Dienst - insbesondere in den ersten Jahren der Geltung der Vergütungsordnung - schwierig war und noch immer sein kann, mag im Ergebnis dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Exkulpation wegen des Nachweises eines unverschuldeten Rechtsirrtums leichter gelingen kann. Dass er diesen deshalb aber gar nicht erst zu führen braucht, sondern im Gegenteil die Darlegung und der Beweis eines Verschuldens entgegen dem Gesetzeswortlaut dem fehlerhaft eingruppierten Arbeitnehmer obliegen soll, ist mit der Häufigkeit unbestimmter Rechtsbegriffe und der daraus erwachsenden Schwierigkeit einer Prognose der Rechtsprechung nicht zu begründen.
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cc) Der Anrufung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts gem. § 45 Abs. 2 ArbGG oder der Anfrage bei einem anderen Senat des Bundesarbeitsgerichts gem. § 45 Abs. 3 ArbGG bedarf es nicht, weil der erkennende Senat für die Eingruppierung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst nach der Geschäftsverteilung allein zuständig ist.
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d) Das Landesarbeitsgericht wird daher der Beklagten vorsorglich Gelegenheit geben müssen, zur Frage eines möglicherweise fehlenden Verschuldens bei der Eingruppierung des Klägers vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten.
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Bepler
Treber
Creutzfeldt
Dassel
J. Ratayczak
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(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.