Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2012 - 3 AZR 776/09

bei uns veröffentlicht am17.01.2012

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2009 - 23 Sa 536/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die ihr von der D AG ausgezahlten Versicherungsleistungen aus einer zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten abgeschlossenen Direktversicherung an die Klägerin herauszugeben.

2

Die 1964 geborene Klägerin war vom 22. Februar 1999 bis zum 1. Juli 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Am 1. Juni 2002 schloss die Beklagte zugunsten der Klägerin bei der D AG zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung ab. Im Versicherungsschein zur Versicherungsnummer 0 der D AG heißt es ua.:

        

„…    

        

Versicherungsnehmer

U       

                          
                 

GmbH   

        

Versicherte Person

Frau Z

        

Vertragsdaten

Versicherungsbeginn

01.06.2002

                 

...     

        
                 

Rentengarantiezeit

16 Jahre

                 

Beginn der Rentenzahlung vertraglich vereinbart zum

01.06.2029

                 

frühester Abruf möglich zum

01.06.2024

                 

Die Rentenzahlung erfolgt monatlich, so lange die versicherte Person lebt.

        
                 

monatlich garantierte Rente zum 01.06.2029

310,75 EUR

                 

Stattdessen auf Antrag möglich einmalige Kapitalabfindung zum 31.05.2029

69.846,04 EUR

                 

…       

        
        

Beitragszahlung

Zahlungsweise

jährlich

                                   
                 

Beitrag bis 31.05.2029

1.742,00 EUR

                                   
        

Bezugsrecht

Entsprechend den Besonderen Bestimmungen.

        

Besondere Vereinbarungen

Es gelten die Besonderen Vereinbarungen gemäß den Besonderen Bestimmungen in diesem Versicherungsschein.“

3

Der jährliche Beitrag iHv. 1.742,00 Euro wurde iHv. 1.250,00 Euro von der Beklagten und iHv. 492,00 Euro von der Klägerin im Wege der Entgeltumwandlung finanziert.

4

Die Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsschein Nr. 0 lauten auszugsweise:

        

Es wurden folgende ‚Besondere Vereinbarungen’ getroffen:

        

1.    

Es wird

        

sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall

        

1.1.   

für den Teil aus Lohnverzicht

        

der versicherten Person auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.

        

1.2.   

für den firmenfinanzierten Teil

        

der versicherten Person auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt:

        

Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen,

        

1.2.1.

wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versor-

        

gungsfalles endet, es sei denn

        

       

die versicherte Person hat das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden.

        

1.2.2.

wenn die versicherte Person Handlungen begeht,

        

die dem Arbeitgeber das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen.“

5

Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 kündigte die Klägerin gegenüber der D AG den Versicherungsvertrag und machte den Rückkaufswert geltend. Die D AG teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2007 mit, dass sich die Versicherungsleistungen zum 1. Juni 2007 auf insgesamt 6.654,69 Euro beliefen. Den aus der Entgeltumwandlung resultierenden Teil der Versicherungsleistungen iHv. 1.883,08 Euro zahlte sie an die Klägerin, den Restbetrag iHv. 4.771,61 Euro zahlte sie an die Beklagte aus.

6

Mit der am 22. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe des auf den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Direktversicherung entfallenden Teils der Versicherungsleistungen iHv. 4.771,61 Euro in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr der Rückkaufswert in voller Höhe zustehe. Ihr Bezugsrecht sei, auch soweit es den arbeitgeberfinanzierten Teil der Direktversicherung betreffe, unwiderruflich. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages habe sie das 30. Lebensjahr vollendet, zudem habe die Versicherung zu dem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden. Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an. Insoweit enthielten die Versicherungsbedingungen eine Abweichung von § 1b BetrAVG zu ihren Gunsten.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.771,61 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Sie hat den Standpunkt vertreten, die Klägerin habe schon kein unwiderrufliches Bezugsrecht erlangt. Voraussetzung für die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts sei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet habe und die Versicherung zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hätte. Dies folge aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese die ihr von der D AG ausgezahlte Versicherungsleistung iHv. 4.771,61 Euro herausgibt.

12

A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten keine Leistung aufgrund der ihr im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern macht geltend, dass die D AG die Versicherungsleistungen, zu denen auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages gehört (vgl. BGH 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - zu II 2 b der Gründe mwN, NJW 2003, 2679; 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09 - Rn. 11, NJW-RR 2010, 544), zu Unrecht an die Beklagte gezahlt habe, weil vielmehr sie, die Klägerin selbst, Anspruchsinhaberin sei. Aus dem Grund kommt als Anspruchsgrundlage allein § 816 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an ihn eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.

13

B. Die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB liegen nicht vor.

14

I. Es kann offenbleiben, ob in der Erhebung der Klage gegen die Beklagte die Genehmigung der Leistung durch die D AG an die Beklagte gesehen werden kann mit der Folge, dass die Leistung gegenüber der Klägerin wirksam wäre (dafür BGH 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85 - zu II 1 der Gründe, NJW 1986, 2430; 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06 - Rn. 11, VersR 2008, 833; differenzierend 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89 - zu 2 der Gründe, ZIP 1990, 1126). Jedenfalls ist die Klägerin nicht Berechtigte iSd. § 816 Abs. 2 BGB. Dies folgt bereits daraus, dass sie gegenüber der D AG keinen Anspruch auf Zahlung des auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhenden Anteils an den Versicherungsleistungen in Form des Rückkaufswerts (und etwaiger Überschussanteile) nach der Kündigung des Versicherungsvertrages hat. Die Beklagte als Versicherungsnehmerin hatte der Klägerin als versicherter Person in dem mit der D AG als Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, das nicht mehr zu einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht erstarken konnte.

15

II. Die Beklagte hatte der Klägerin in dem mit der D AG geschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.

16

1. Die Beklagte hatte der Klägerin zwar - was nach § 159 VVG(früher: § 166 VVG) der gesetzliche Normalfall wäre - kein lediglich widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. In einem solchen Fall erwirbt der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, § 159 Abs. 2 VVG. Bis zu diesem Zeitpunkt steht dem Begünstigten nur eine ungesicherte Hoffnung bzw. ungesicherte, wertlose Anwartschaft auf die im Versicherungsfall fällig werdende Leistung zu (vgl. BAG 28. März 1995 - 3 AZR 373/94 - zu I 1 der Gründe, BAGE 79, 360; BGH 4. März 1993 - IX ZR 169/92 - zu II 3 der Gründe, VersR 1993, 689).

17

2. Die Beklagte hatte der Klägerin aber auch kein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, was nach der nunmehr in § 159 Abs. 3 VVG ausdrücklich getroffenen Regelung, die sachlich der Rechtsprechung und der allgemeinen Meinung im Schrifttum entspricht, zur Folge gehabt hätte, dass die Klägerin das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigte erworben hätte, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag demnach von vornherein der Klägerin zugestanden hätten(vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 22, BAGE 134, 372; BGH 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 - zu II der Gründe, BGHZ 45, 162).

18

3. Die Beklagte hatte der Klägerin im Versicherungsvertrag im Hinblick auf die von ihr, der Beklagten, finanzierten Leistungen vielmehr nur ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des unwiderruflichen Bezugsrechts. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Grunde nach unwiderruflich eingeräumt wird, der Versicherungsnehmer sich aber für bestimmte Fälle den Widerruf vorbehält. Liegen die Voraussetzungen für den Vorbehalt vor, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im gesetzlichen Normalfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden. Damit steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht nur gleich, solange ein Vorbehalt nicht erfüllt ist (vgl. BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 22, BAGE 122, 351; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 10, ZIP 2006, 1309).

19

Ausweislich Nr. 1.2. der Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsschein hatte die Beklagte der Klägerin zwar auch für den firmenfinanzierten Teil ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Leistung aus der Versicherung eingeräumt. Sie hatte sich jedoch insoweit zugleich das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn, dass die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung fünf Jahre bestanden hatte.

20

III. Vorliegend standen die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt dessen Kündigung weiterhin der Beklagten und nicht der Klägerin zu, weil die Versicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2006, und nur hierauf kommt es an, noch keine fünf Jahre bestanden hat. Versicherungsbeginn war nämlich der 1. Juni 2002.

21

1. Dass es entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages, sondern auf den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ergibt eine Auslegung der Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsvertrag. Diese sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 25, BAGE 134, 372).

22

2. Die unter Nr. 1.2.1. der Besonderen Versicherungsbestimmungen enthaltene Regelung „es sei denn, die versicherte Person hat das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden“, stellt sich als Ausnahme von der Bestimmung dar, wonach dem Arbeitgeber das Recht vorbehalten bleibt, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Der Arbeitgeber hat also nicht in jedem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles das Recht, das Bezugsrecht zu widerrufen und die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen; hinzukommen muss, dass die Ausnahme nicht eingreift. Damit beschreibt die Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, zugleich den Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung fünf Jahre bestanden haben muss, um ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht zu haben.

23

3. Es kommt hinzu, dass bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, die der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung dienen, entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen ist. Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel - und nur so können die beteiligten Verkehrskreise auch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen - an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentenrecht maßgeblich ist (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 134, 372).

24

Für den vorliegenden Versicherungsvertrag ergibt sich nichts Gegenteiliges. Mit dem Abstellen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses „vor Eintritt des Versorgungsfalles“ und die Vollendung des 30. Lebensjahres sowie den Bestand der Versicherung von fünf Jahren haben die D AG und die Beklagte vielmehr inhaltlich an die Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung angeknüpft. So sieht § 30f Abs. 2 BetrAVG vor, dass in dem Fall, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt wurden, § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat. Dass unter Nr. 1.2.1. der in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG enthaltene Zusatz „zu diesem Zeitpunkt“ fehlt, ändert deshalb nichts.

25

4. Aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. § 305c Abs. 2 BGB ist eine subsidiäre Entscheidungsregel, die erst dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt(vgl. BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 29, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 55, BAGE 134, 269). Dies ist hier nicht der Fall.

26

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Brunke    

        

    H. Frehse    

                 

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(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden. (2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung v

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(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.

(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.

(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)