Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Apr. 2011 - 10 AZR 838/09
Gericht
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. September 2009 - 18 Sa 242/09 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten gegenüber nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 auskunfts- und beitragspflichtig ist.
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Die Beklagte ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Klägerin ist seit dem 29. Dezember 2006 Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V. (HDH). Ihr Betrieb ist beim Gewerbeamt Diemelstadt mit den Gegenständen „Maler- und Lackiererarbeiten aller Art, Trocken- und Akustikbau“ eingetragen. Sie bietet individuelle Innenausbauten auch für größere Objekte und hat bis einschließlich September 2007 am Sozialkassenverfahren teilgenommen.
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Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nach seinem § 1 Abs. 2 ua. wie folgt geregelt:
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„Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
37.
Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
…
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
…
11.
des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
…“
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Gemäß der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104 vom 15. Juli 2008 S. 2540) ist der VTV mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Die Erklärung enthält folgende Einschränkungen:
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„(1)
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der im Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge
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der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie,
…
fallen. Abs. 1 findet nur in Verbindung mit Abs. 2 Anwendung.
(2)
Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Abs. 1,
a)
solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied
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des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V.,
...
oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind. Wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli 1999 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.
…
(4)
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,
...
5.
die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist;
...
Anhang 1
Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen.
Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:
1.
Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper,
2.
Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,
3.
Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z. B. für Uhren, Rundfunk und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen,
4.
Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,
5.
Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art,
…
28.
Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,
…
33.
Boden- und Wandbeläge,
...
Anhang 3
Die nach § 2 Abs. 4 Nr. 1, 5 und 6 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen.
...
Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk
Für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/Schreinerhandwerk) und die Betriebe der Handwerksordnung, Anlage B, Nrn. 24 und 50 (Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern).
Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben:
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Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen Bereich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Praxen, Büros, Hotels, Schulen, Heimen, Sportstätten, Krankenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, fassadenabschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und instandhalten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,
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Produkte und Objekte einschließlich der Versorgungstechnik einbauen, montieren, instand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergreifend koordinieren,
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montagefertige Teile und Erzeugnisse insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instandhalten,
...“
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, als Betrieb zur Herstellung der in Anhang 1 Nr. 4, 5 (holz- und kunststoffverarbeitende Industrie) der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 aufgeführten Produkte sei sie seit Begründung der Mitgliedschaft im HDH nicht mehr an den VTV gebunden. Zu ca. 70 % der Gesamtarbeitszeit würden Elemente für besondere Decken- und Wandausbauten wie Deckensegel, gebogene Wandverkleidungen, Heiz- und Kühlelemente für Decken, Wände und Böden, Lichtsysteme, Lichtvouten und -decken, individuelle Beleuchtungen, Brandschutzverkleidungen, Akustikelemente, Stahlrahmenverglasungen, Türen, Möbel und Fertigbäder auftragsbezogen im Betrieb hergestellt und dann vor Ort eingebaut. Auf den Herstellungsprozess entfalle dabei ein Arbeitszeitanteil von 20 % bis 33 %. Sie kaufe Platten, Profile und Schrauben und fertige daraus die individuellen Inneneinrichtungen und Einrichtungselemente. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gelte für alle Mitglieder des HDH und nicht nur für Industriebetriebe. Tatsächlich führe sie aber auch einen Industrie- und nicht einen Handwerksbetrieb. Sie beschäftige 65 gewerbliche Arbeitnehmer und 11 Angestellte, habe 18 Lastkraftwagen und weise ein Vorratsvermögen von 270.000,00 Euro sowie ein langfristiges Anlagevermögen mit einem Bilanzwert von 1,1 Mio. Euro auf. Bei einem Jahresumsatz von 3,7 Mio. Euro investiere sie jährlich ca. 280.000,00 Euro.
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Die Klägerin hat beantragt
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festzustellen, dass sie für Zeiträume ab dem 1. Oktober 2007 der Beklagten gegenüber nicht zur Erteilung von Auskünften - weder über die Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, über angefallene Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge für diese Arbeitnehmer noch über die Anzahl der Angestellten, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben - und auch nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einschränkung in Abs. 1 des Ersten Teils der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 gelte nur für Industriebetriebe. Die Klägerin führe aber einen Handwerksbetrieb. Sie beschäftige ca. 40 gewerbliche Arbeitnehmer und 5 Angestellte und erbringe überwiegend handwerkliche Montageleistungen. Zu 70 % der jeweiligen persönlichen wie auch der betrieblichen Gesamtarbeitszeit seien im Jahr 2007 Decken und Wände verkleidet sowie Leichtbauwände aufgestellt worden. Die Klägerin richte im Handel bezogene Platten durch entsprechenden Zuschnitt vor oder passe diese ein, sie montiere aber keine selbst hergestellten Bauelemente.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann der Klage nicht stattgegeben werden. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Revision führt deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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I. Die auf Feststellung des Nichtbestehens eines - durch den allgemeinverbindlichen VTV begründeten - Rechtsverhältnisses gerichtete Klage ist zulässig (vgl. BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 98, 263).
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1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten(negativen) Feststellung liegt vor, da die Beklagte die Klägerin zu Beitragszahlungen heranziehen will.
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2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, obwohl die begehrte Feststellung weder zeitlich noch im Hinblick auf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine nicht bestehende Beitragspflicht beschränkt ist. Es handelt sich auch nicht um einen deswegen von vornherein unbegründeten sog. Globalantrag; denn die materielle Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen mit Dauerwirkung besteht nur so lange, wie sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 95, 47). Die materielle Rechtskraft der begehrten Feststellung würde deshalb nur so lange wirken, wie sich die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, zB Art und Umfang der verrichteten Tätigkeiten, nicht wesentlich verändern.
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II. Der Betrieb der Klägerin kann den Auskunfts- und Beitragspflichten nach §§ 18, 19 und § 21 VTV auch ab dem 1. Oktober 2007 noch unterliegen.
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1. Der Betrieb unterfällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Die Klägerin behauptet, zu ca. 70 % der insgesamt anfallenden Arbeitszeit würden Arbeiten des Innenausbaus verrichtet, indem Elemente für Wand- und Deckenausbauten vorbereitet und eingebaut werden. Dies sind Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV, wie das Klammerbeispiel (Wand- und Deckeneinbau) verdeutlicht. Auch die Beklagte trägt die überwiegende Verrichtung solcher Arbeiten vor.
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2. Der Betrieb der Klägerin ist nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV vom Geltungsbereich ausgenommen. Nach beiderseitigem Vortrag der Parteien greift jedenfalls die in dieser Bestimmung geregelte Rückausnahme, weil arbeitszeitlich überwiegend Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausgeführt werden (vgl. BAG 20. Juni 2007 - 10 AZR 302/06 - Rn. 16, AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 26 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 135).
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3. Da die Klägerin nicht Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands ist, wäre der Betrieb nach § 5 Abs. 4 TVG nur dann an den VTV gebunden, wenn er von der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 erfasst wird. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann diese Frage nicht beantwortet werden.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Betrieb der Klägerin werde als Betrieb der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst, weil die Klägerin Mitglied des HDH sei. Es komme nicht darauf an, ob es sich um einen Industriebetrieb handele.
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b) Dem folgt der Senat nicht. In der Entscheidung vom 23. Juni 2010 (- 10 AZR 463/09 - Rn. 17 bis 24, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 321)hat der Senat begründet, dass die wortgleiche Einschränkung in Abschn. I iVm. Anhang I (holz- und kunststoffverarbeitende Industrie) der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24. Februar 2006 nur für Industriebetriebe greift. Auf diese Begründung wird verwiesen. Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung auch unter Berücksichtigung der umfassenden Revisionserwiderung an seiner Rechtsauffassung fest.
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aa) Der Rechtsprechung, dass Betriebe, die überwiegend die in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen(st. Rspr., vgl. BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 358/07 - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 301), kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnommen werden, dass ein Tarifmerkmal in einem Obersatz stets gegeben ist, wenn der Tatbestand eines Beispiels erfüllt ist. Maßgeblich für die Auslegung eines Tarifvertrags oder einer Allgemeinverbindlicherklärung (zu den Auslegungsgrundsätzen von Allgemeinverbindlicherklärungen vgl. BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 559/09 - Rn. 12, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 320)sind in erster Linie Wortlaut und Systematik der jeweiligen Regelung. Der erste der im Anhang 1 der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 aufgeführten Kataloge ist mit den Worten „Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie“ überschrieben. Dies ist kein inhaltsleerer Oberbegriff, sondern ein Hinweis auf den Anwendungsbereich des nachfolgenden Regelwerks, der bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Die Systematik der Einschränkungsklausel, die in Abs. 4 iVm. dem Anhang 3 unter der Überschrift „Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk“ die Betriebe erfasst, die in handwerklichen Betriebsstrukturen weitgehend vergleichbare Tätigkeiten verrichten, bestätigt dieses Verständnis. Es wäre widersprüchlich, für Handwerksbetriebe eigene (und engere) Voraussetzungen für die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit aufzustellen, wenn der größte Teil der von Abs. 4 Nr. 5 des Ersten Teils erfassten Betriebe bereits nach Abs. 1 und Abs. 2 des Ersten Teils durch bloße Mitgliedschaft im HDH von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen wäre.
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bb) Auch der Vortrag der Klägerin zur Entstehungsgeschichte führt zu keiner anderen Auslegung der Einschränkungsklausel. Auf die Entstehungsgeschichte einer Tarifnorm kann zwar ergänzend bei Auslegungszweifeln zurückgegriffen werden (BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 579/09 - Rn. 17; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220). Wortlaut und Systematik der Einschränkungsklausel lassen solche Zweifel aber nicht entstehen, sondern geben durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gemäß Abs. 1 und Abs. 2 des Ersten Teils der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 in Verbindung mit dem Anhang 1 „Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie“ nur für Industriebetriebe gilt, soweit das Handwerk nicht ausdrücklich einbezogen wird (ausführlich BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 17 bis 24, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 321). Soweit die Klägerin auf den vom Normgeber bezweckten Schutz der Mitgliederbestände des HDH verweist, hat ein solcher Schutzzweck in der Einschränkungsklausel nur insoweit Niederschlag gefunden, als nach Abs. 2 Satz 2 des Ersten Teils bei einer bis zum 1. Juli 1999 begründeten Mitgliedschaft im HDH vermutet wird, dass der Betrieb unter einen der im Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie fällt. Dass es im Übrigen nur auf die Mitgliedschaft im HDH ankommen sollte, kommt in der Einschränkungsklausel nicht zum Ausdruck.
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cc) Der Normgeber hat eine Abgrenzung der Geltungsbereiche getroffen, die Überschneidungen möglichst ausschließt. Nach Abs. 1 und Abs. 2 des Ersten Teils der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 in Verbindung mit Anhang 1 „Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie“ werden bis auf die ausdrücklich aufgeführten Ausnahmen deshalb nur Industriebetriebe von der Einschränkung erfasst.
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c) Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb regelmäßig durch seine Größe, die Anzahl seiner Beschäftigten sowie als Folge der Anlagenintensität durch einen größeren Kapitalbedarf. Ein Industriebetrieb ist durch Produktionsanlagen und -stufen gekennzeichnet und wird durch standardisierte Produktionsprozesse geprägt. Ein Handwerksbetrieb ist dagegen regelmäßig kleiner und weniger technisiert. Die Arbeiten werden überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt. Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für solche Betriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden (vgl. BAG 21. Januar 2009 - 10 AZR 325/08 - Rn. 16 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 307; 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 25, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 321).
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Die Grenzziehung zwischen einem Industrie- und einem Handwerksbetrieb kann schwierig sein, da es große Handwerksbetriebe mit einer Vielzahl von Mitarbeitern und einem hohen Kapitaleinsatz gibt und andererseits eine auftragsbezogene Fertigung oder fehlende Produktionsstufen nicht generell der Annahme eines Industriebetriebs entgegenstehen. So kann zB die Fenster- und Türenproduktion auftragsbezogen, aber im Rahmen einer industriellen Fertigung erfolgen. Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder um einen Industriebetrieb handelt, lässt sich nur im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen ermitteln. Den Tatsacheninstanzen kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt.
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III. Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht geprüft, ob die Klägerin einen Industriebetrieb führt. Die Klägerin behauptet das Vorliegen eines Betriebs, der nach seiner Größe, seiner technischen Ausstattung und seiner Investitionsquote wesentliche Voraussetzungen eines Industriebetriebs erfüllen kann. Demgegenüber könnte für einen Handwerksbetrieb sprechen, dass nicht auf Vorrat, sondern auftragsbezogen gefertigt wird. Konkrete Feststellungen dazu, ob die Produktion in Stufen gegliedert ist und ob sie im Rahmen standardisierter Prozesse organisiert ist, hat das Landesarbeitsgericht bisher nicht getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Darlegungs- und beweisbelastet für die Indizien, die auf einen Industriebetrieb schließen lassen, ist die Klägerin, die sich darauf beruft, dass sie von einer Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - Rn. 15, DB 2009, 798).
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Mikosch
Eylert
Mestwerdt
Trümner
Frese
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Annotations
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
- 1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder - 2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.
(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
- 1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, - 2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten, - 4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer, - 5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.