Bundesarbeitsgericht Beschluss, 19. Dez. 2017 - 1 ABR 33/16

ECLI: ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR33.16.0
published on 19/12/2017 00:00
Bundesarbeitsgericht Beschluss, 19. Dez. 2017 - 1 ABR 33/16
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. März 2016 - 6 TaBV 39/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Auslegung einer tariflichen Arbeitszeitregelung.

2

Die Arbeitgeberin hat ein Altenpflegeheim, eine ambulante Pflegeeinrichtung sowie einen Rettungsdienst in zwei Rettungswachen betrieben. Antragsteller ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat. Kraft Mitgliedschaft ist die Arbeitgeberin an die Tarifverträge der Landestarifgemeinschaft des DRK Landesverbandes Sachsen-Anhalt gebunden. Der von dieser mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossene Tarifvertrag (DRK-TV LSA) vom 17. Dezember 2003 lautet in § 12 Abs. 8 - „Arbeitszeit zu besonderen Zeiten“ - wie folgt:

        

„Im Falle von Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die an solchen Tagen zu leistenden Arbeitsstunden werden durch entsprechende Freizeit an einem Arbeitstag der nächsten oder der übernächsten Kalenderwoche ausgeglichen.“

3

Durch den 7. Änderungstarifvertrag vom 15. April 2016 ist die Bestimmung nunmehr Inhalt von § 12 Abs. 7 DRK-TV LSA.

4

Für die Betriebsbereiche „stationäre Pflege“, „ambulante Pflege“ und „Rettungsdienst“ schlossen die Betriebsparteien jeweils eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit. Entsprechend § 14 DRK-TV LSA ist in diesen die Erstellung von Dienstplänen und die Führung von Arbeitszeitkonten, verbunden mit einer zulässigen Schwankungsbreite für Mehr- und Minderarbeiten vorgesehen.

5

Den von der Arbeitgeberin für den Monat Juni 2014 erstellten Dienstplänen für die beiden Rettungswachen verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung, die eine Einigungsstelle mit Spruch vom 27. Mai 2014 ersetzte.

6

Mit am 10. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Betriebsrat ua. die Unwirksamkeit dieses Spruchs geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der für Sonntags- oder Feiertagsarbeit erforderliche Freizeitausgleich „an einem anderen Arbeitstag“ sei nach § 12 Abs. 7 DRK-TV LSA als Arbeitszeit bei der Dienstplangestaltung zu berücksichtigen. Das habe die Einigungsstelle unterlassen. Auch habe die Arbeitgeberin diese Auslegung der Tarifvorschrift der Erstellung von Dienstplänen zugrunde zu legen.

7

Der Betriebsrat hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 27. Mai 2014 zur Regelung der Dienstpläne Monat Juni 2014 der Rettungswachen B und Z rechtsunwirksam ist,

        

2.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, in die Berechnung der monatlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Rahmen der monatlich zu erstellenden Dienstpläne für eingeplanten Freizeitausgleich, welcher für die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen zu gewähren ist, die an diesen Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitszeit sowohl am entsprechenden Sonn- und Feiertag als auch am Tag des Freizeitausgleichs als Ist-Arbeitszeit der Stundenberechnung des Dienstplanmonats zu berücksichtigen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

9

Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens gliederte die Arbeitgeberin den Rettungsdienst auf die DRK B gGmbH sowie die DRK Z gGmbH aus. Dort wurden jeweils Betriebsräte gewählt. Darüber hinaus macht die Arbeitgeberin erstmals geltend, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des Verfahrens, des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie über die jeweilige Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten.

10

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.

11

I. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Der Betriebsrat hat die Einleitung des Verfahrens und die Bevollmächtigung seines Verfahrensbevollmächtigten ordnungsgemäß beschlossen. Dieser Beschluss umfasst auch die Durchführung von Rechtsmitteln.

12

1. Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Betriebsrat beschwerende Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Verfahrensbevollmächtigten bedarf es keiner gesonderten Beschlussfassung des Betriebsrats. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln(st. Rspr., etwa BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 mwN).

13

2. Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens und die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten ist nach dem Vorbringen des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung vom 6. Juni 2014 ordnungsgemäß zustande gekommen. Dem ist die Arbeitgeberin nicht entgegentreten.

14

a) Zu der Sitzung des Betriebsrats wurde schriftlich durch den Vorsitzenden eingeladen. Die Tagesordnung enthielt unter Punkt 12 die Beschlussfassung über die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs sowie die beabsichtigte gerichtliche Feststellung über die zutreffende Auslegung des § 12 Abs. 8(nunmehr Abs. 7) DRK-TV LSA.

15

b) Entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wurde das nächste Mitglied der Wahlliste als Ersatzmitglied geladen, deren ordentliches Mitglied - aufgrund von Urlaub - verhindert war. Der Antrag wurde mit der erforderlichen Mehrheit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit sechs Ja-Stimmen bei einer Enthaltung angenommen.

16

c) Sonstige Gründe, die eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Verfahrenseinleitung oder der Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten infrage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

17

II. Die zum 1. Mai 2016 vorgenommene Ausgliederung beider Rettungswachen auf andere Unternehmen geben entgegen dem Vorbringen des Betriebsrats keinen Anlass für weitere Beteiligungen nach § 83 Abs. 3 ArbGG. In den ausgegliederten Rettungswachen wurden jeweils eigene Betriebsräte gewählt. Deren Wahl wurde weder angefochten noch ist sie erkennbar nichtig. Für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Arbeitgeber und deren Beteiligung im anhängigen Verfahren besteht kein Raum.

18

III. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist ohne Erfolg. Allerdings sind die Anträge bereits unzulässig und nicht - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - unbegründet. Dem Feststellungsantrag zu 1. mangelt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Für den Leistungsantrag zu 2. fehlt es an der Antragsbefugnis.

19

1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist unzulässig.

20

a) Er ist ausschließlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 27. Mai 2014 gerichtet und kann nach dem Vorbringen des Betriebsrats nicht dahingehend verstanden werden, es werde losgelöst vom konkreten betrieblichen Anlassfall ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zur gerichtlichen Entscheidung gestellt(dazu BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 291). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass der Betriebsrat bei der Erstellung der Dienstpläne mitzubestimmen hat. Soweit dieser sein Verständnis der Freizeitausgleichsregelung in § 12 Abs. 7 DRK-TV LSA geklärt wissen will, ist dies bereits Inhalt des Antrags zu 2.

21

b) Der Betriebsrat ist trotz der Ausgliederung der Rettungswachen für diesen Antrag nach wie vor Beteiligter. Der Einigungsstellenspruch vom 27. Mai 2014 betrifft zwar ausschließlich Dienstpläne für die mittlerweile ausgegliederten Rettungswachen. Dies lässt die Beteiligtenbefugnis des antragstellenden Betriebsrats nicht entfallen. Die Überprüfung der Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs verbleibt bei dem Betriebsrat, in dessen Betrieb die fragliche Maßnahme abschließend umgesetzt wurde. Das ist derjenige der beteiligten Arbeitgeberin.

22

c) Dem Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

23

aa) Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erforderlich. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht regelmäßig kein besonderes rechtliches Interesse. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (ausf. BAG 15. April 2008 - 1 ABR 14/07 - Rn. 17 mwN).

24

bb) Mit dem Antrag zu 1. wird eine rein vergangenheitsbezogene Feststellung begehrt, ohne dass sich aus diesem zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnis - die Wirksamkeit der Dienstpläne für den Monat Juni 2014 - noch gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ergeben könnten. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt ein Feststellungsinteresse nicht bereits aus dem Umstand, dass die Auslegung von § 12 Abs. 7 DRK-TV LSA für die künftige Ausgestaltung von Dienstplänen von Bedeutung sein könnte. Hierzu bedürfte es eines vom konkreten Einzelfall losgelösten Feststellungsantrags, durch den ein auch zukünftig noch streitiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann. Daran fehlt es.

25

2. Für den Leistungsantrag zu 2. ist der Betriebsrat nicht antragsbefugt (§ 81 Abs. 1 ArbGG).

26

a) Mit seinem Leistungsantrag will der Betriebsrat die Arbeitgeberin dazu verpflichten, bei der Berechnung der monatlichen Arbeitszeit im Rahmen „der Erstellung von Dienstplänen“ Tage, an denen ein Freizeitausgleich für geleistete Arbeitszeiten an Sonn- oder Feiertagen iSd. § 12 Abs. 7 DRK-TV LSA gewährt wird, als Arbeitszeit mit einzubeziehen, weil sich dies auf die Arbeitszeitkonten und die höchstzulässigen Schwankungsbreiten nach den geschlossenen Betriebsvereinbarungen auswirke. Dieser Verpflichtung soll die Arbeitgeberin bereits bei der Berechnung der monatlichen Arbeitszeit im Rahmen der Dienstplanerstellung - als unvertretbare Handlung iSd. § 888 Abs. 1 ZPO - nachkommen.

27

b) Hierfür fehlt dem Betriebsrat die Antragsbefugnis.

28

aa) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter, abgesehen von einer zulässigen Prozessstandschaft, antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint ( BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 30/14 - Rn. 15 mwN, BAGE 155, 221).

29

bb) Mit seinem Antrag zu 2. nimmt der Betriebsrat keine eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte wahr. Sein Begehren stützt sich nicht auf ein vorliegend allein in Betracht kommendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Vielmehr möchte der Betriebsrat erreichen, dass sich die Arbeitgeberin schon bei der Erstellung der ihm noch vorzulegenden Dienstpläne seinem Verständnis vom Regelungsgehalt des § 12 Abs. 7 DRK-TV LSA anschließt. Die Rechtsfrage, ob ein nach § 12 Abs. 7 DRK-TV LSA zu gewährender Freizeitausgleich als Arbeitszeit in von der Arbeitgeberin zu erstellenden Dienstplänen zu berücksichtigen ist, berührt als solche nicht die Rechtsbeziehung der Beteiligten. Sie ist eine allgemeine, die die Beteiligten oder eine an ihrer Stelle handelnde Einigungsstelle bei der gemeinsamen Erstellung der Dienstpläne zu beachten haben. Sie kann nicht isoliert zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Eine gerichtliche Überprüfung ist lediglich im Rahmen einer Rechtmäßigkeitskontrolle tatsächlich getroffener Dienstpläne oder vereinbarter Grundsätze zur Dienstplanerstellung möglich, sofern hieran ein schützenswertes rechtliches Interesse besteht (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 1 ABR 19/07 - Rn. 20).

30

cc) Auch eine Umdeutung des Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag führte nicht zu dessen Zulässigkeit, weil er nicht auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet wäre. Vielmehr zielte er auf eine Vorfrage eines etwaigen Rechtsverhältnisses. Eine solche kann, ebenso wie abstrakte Rechtsfragen, nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (st. Rspr., etwa BAG 28. März 2017 - 1 ABR 40/15 - Rn. 16 mwN). Der Antrag beträfe nicht Inhalt oder Umfang eines Mitbestimmungsrechts als ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern lediglich die nach § 12 Abs. 7 DRK-TV LSA zu beachtenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer im Rahmen dieses Mitbestimmungsrechts von den Betriebsparteien getroffenen Dienstplanregelung.

        

    Schmidt    

        

    Heinkel    

        

    Treber    

        

        

        

    D. Wege    

        

    Dirk Pollert    

                 
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Annotations

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.