Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 29. Mai 2015 - 1 AGH 15/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassene Kläger unterhält seine Kanzleiräume in C.
3Im Anschluss zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2015 (1 BvR 3362/14 = NJW 2015, 1438), mit der eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (AnwZ (Brfg) 67/13 = NJW 2015, 72) nicht zur Entscheidung angenommen worden war, fragte die „I (haftungsbeschränkt)“ mit Schreiben vom 21.03.2015 bei der Beklagten an, ob Bedenken bestünden gegen die Verwendung von näher bezeichneten, aus der nachstehenden Abbildung ersicht-lichenBild-Motiven auf Kaffeetassen zu den Titeln „Nicht verzagen, S fragen“, „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)“ und „Wurden Sie Opfer einer Straftat“ durch die „I (haftungsbeschränkt)“, die seit dem Jahr 2012 als gewerbliche Unternehmergesell-schaft (haftungsbeschränkt) beim Handelsregister des Amtsgerichts Köln einge-tragen sei. Der Kläger ist nebenberuflich als Geschäftsführer der I2 tätig.
4Vermerk:
5Bildmotive wurden aus Anonymisierungsgründen gelöscht.
6Mit Schreiben vom 01.04.2015 teilte die Beklagte mit, dass die Schaltung der „nunmehr angekündigte Werbung über die I“ für den Kläger „als Rechtsanwalt eindeutig ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BORA“ darstelle. Denn der Kläger würde als Rechtsanwalt in eigener Person zulassen, dass eine I2 für ihn eine höchstrichterlich untersagte Werbung betreibe. Ein solches Verhalten wäre nicht nur ein wettbewerbswidriges Verhalten der I2, sondern auch ein berufsrechtlicher Verstoß des Klägers als Geschäftsführer. Weiter heißt es in diesem an die „I Herrn Rechtsanwalt Dr. S adressierten, an den „sehr geehrten Herren Kollegen Dr. S gerichteten Schreiben der Beklagten: „Wenn sie also gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln nicht erklären, dass Sie diese Werbung nicht schalten werden, wird die Abteilung III der Rechtsanwaltskammer Köln den Vorgang unmittelbar an die Generalstaatsanwaltschaft Köln zur Prüfung der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Anschuldigungsverfahrens übersenden“. Dazu setzte die Beklagte eine Frist bis zum 13.04.2015.
7Der Kläger trägt vor, dass die „I (haftungsbeschränkt)“ mit dem Ziel gegründet worden sei, u.a. rechtspolitisch aufzutreten und rechtswissenschaftlich tätig zu werden. Sie erbringe keine Dienst-leistungen, für die eine Anwaltszulassung erforderlich wäre. Ihr gegenwärtiges Geschäftsfeld beziehe sich auf die Erbringung von Bürodienstleistungen für Rechts-anwälte; geplant sei die Durchführung von Fachanwaltsfortbildungen. Nach Dar-stellung des Klägers soll es so sein, dass die „Kanzlei Dr. S, die „I (haftungsbeschränkt)“ und die „Dr. S2 (haftungsbeschränkt“) die „Dr. H bilden.
8Das Schreiben der Beklagten vom 13.04.2015 sei ein Bescheid in Gestalt eines belehrenden Hinweises im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (NJW 2015, 72). Es erfülle alle Anforderungen, die der Anwaltssenat an eine vorgelagerte Disziplinarmaßnahme stelle. Es läge ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, da die Beklagte hierdurch in seine Rechte eingreife. Da die Beklagte ihm unmittelbar und ohne weitere Zwischenschritte berufsrechtliche Konsequenzen angedroht habe, sei die Rechtswegzuständigkeit zum Anwalts-gerichtshof gem. § 112 a Abs. 1 BRAO eröffnet. Aufgrund der konkreten Fristsetzung sei ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Wenn es sich nicht um einen belehrenden Hinweis handeln solle, läge jedenfalls ein anders gelagerter Akt öffentlicher Gewalt mit belastender Außenwirkung vor, so dass im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auf jeden Fall eine Klagemöglichkeit bestehen müsse.
9Es stelle sich die Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten aus eigener Kompetenz den angegriffenen Bescheid habe erlassen dürfen; nach den gesetz-lichen Bestimmungen dürfe ein RAK-Geschäftsführer aus sich heraus keine „Dis-ziplinargewalt“ über die Kammermitglieder ausüben. Eine Übertragung einer solchen „Disziplinargewalt“ sei in jedem Fall unzulässig; ebenso wenig wie eine Rechtsan-waltskammer einen „Ausbildungsbeauftragten“ bestellen könne käme die Bestellung eines „Disziplinierungsbeauftragten“ in Betracht. Auch stelle sich die Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten als Privatperson oder als Bevollmächtigter, Beauf-tragter, Sachwalter oder ähnliches gehandelt habe. Das Recht, die „Rute über die Kammermitglieder zu führen“ könne nur jenen zustehen, die von der Mitgliederver-sammlung gewählt worden seien und sich ihrerseits vor ihr verantworten müssten.
10Sein Rechtsschutzbegehren sei beschränkt auf Motive, in denen keinerlei nament-licher Bezug auf den Geschäftsführer und seine Stellung als Mitglied der Beklagten genommen werde, weshalb die Einschlägigkeit anwaltlichen Berufsrechts bei dieser Bildauswahl nicht einleuchte.
11Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und der „I (haftungsbeschränkt)“ bestehe nicht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2015, 1438) beziehe sich lediglich auf die Anwaltswerbung, nicht auf die Werbung einer gewerblichen Kapitalgesellschaft für eigene Leistungen. Die Beklagte überdehne ihren Kompetenzbereich, wenn sie versuche, auf einen Gewerbebetrieb einzuwirken.
12Der Kläger beantragt,
131.
14festzustellen, dass die Verwendung der Motive zu den Titeln „Nicht verzagen, S fragen“, „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)“ und „Wurden Sie Opfer einer Straftat“ auf Kaffeetassen als Werbemedien durch die I (haftungs-beschränkt) keinen Verstoß durch ihn als ihren Geschäftsführer gegen anwaltliches Berufsrecht darstelle,
152. hilfsweise zu 1
16den belehrenden Hinweis der Beklagten, Az ER III/81/2015, vom 01.04.2015, aufzuheben, soweit darin die vorbezeichneten Bildmotive als Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht untersagt werden.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem Schreiben vom 01.04.2015 schon um keinen rechtsmittelfähigen Bescheid handele. Die Beklagte habe dem Kläger bewusst die Möglichkeit geben wollen, die angefragte Werbung nicht zu schalten und damit die Weitergabe der Akte an die Generalstaatsanwaltschaft zu vermeiden. Das Schreiben enthalte lediglich eine Information über die Rechtsansicht der Beklagten. Sollte es sich jedoch dabei um einen belehrenden Hinweis handeln, so wäre dieser im Hinblick auf § 6 Abs. 3 BORA auch zu Recht erlassen. Es sei höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die konkret in Rede stehende Werbung unerlaubt sei.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage des Klägers ist in Haupt- und Hilfsantrag unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.
221.
23Die in erster Linie erhobene Feststellungsklage ist unzulässig.
241.1.
25Unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Klägers, es handele sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 um einen Bescheid in Gestalt eines belehrenden Hinweises im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (NJW 2015, 72), ist seine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Denn nach § 43 Abs. 2 VwGO ist eine Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Zu den Gestaltungsklagen gehört auch die Anfechtungsklage (Kopp/Schenke, 20, Aufl., § 43 VwGO Rn. 26).
26Handelte es sich tatsächlich, wie der Kläger meint, bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 um einen Bescheid in Gestalt eines belehrenden Hinweises im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (NJW 2015, 72), hätte der Kläger ohne weiteres die Möglichkeit eine Anfechtungsklage zu erheben.
27Ausgehend von der Rechtsansicht des Klägers griffe der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage ein, so dass die seitens des Klägers erhobene Feststellungsklage unzulässig wäre.
281.2.
29Tatsächlich handelt es sich jedoch bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 um keinen Bescheid in Gestalt eines belehrenden Hinweises im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (NJW 2015, 72).
30Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Aufgabe, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Es ist zu Recht anerkannt, dass für die Kammer-vorstände auch die Möglichkeit besteht, bei berufsrechtswidrigem Verhalten zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 21.01.2014 AnwZ (Brfg) 67/12; BGH NJW 2012, 3102 Rn. 12; BGH Beschluss vom 24.10.2012 AnwZ (Brfg) 14/12 Rn. 4; Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 73 Rn. 31; Feuerich/ Weyland/Böhnlein a.a.O. § 112 a Rn. 24).
31Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen sind nach der Recht-sprechung des BGH (Urteil vom 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7 = NJW 2015, 45 = BRAK-Mitt. 2015, 45; BGH Urteil vom 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7 = NJW-RR 2015, 186 = BRAK-Mitt. 2015, 39) namentlich dann, wenn sie mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.
32Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
33Denn das Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015, wenn es überhaupt den Charakter einer Belehrung hat, geht nach ihrem bei der Auslegung maßgebenden objektiven Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts über eine bloß präventive Auskunft nicht hinaus. Zwar bringt dieses Schreiben zum Ausdruck, dass die Beklagte ein bestimmtes Verhalten des Klägers, sofern dieser seine Absichten als Geschäftsführer der „I2“ umsetzt, für berufsrechtswidrig erachtet. Allerdings wird in diesem Schreiben nicht etwa in einer Entscheidungsformel festgestellt, dass ein bestimmtes Verhalten rechtswidrig sei; ein konkretes Verbot bzw. Unterlassungs-gebot wird in diesem Schreiben nicht ausgesprochen. Auch wenn dieses Schreiben förmlich zugestellt wurde, war eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt. Vielmehr beschränkt sich das Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 darauf, den Kläger zum einen über die dortige rechtliche Einschätzung des beabsichtigten Verhaltens in Kenntnis zu setzen und zum anderen in der Ankündigung, den Vorgang unmittelbar an die Generalstaatsanwaltschaft Köln zur Prüfung der Einleitung eines anwalts-gerichtlichen Anschuldigungsverfahrens zu übersenden. Damit folgt aus diesem Schreiben ohne weiteres, dass die Beklagte gerade nicht die Erteilung eines belehrenden Hinweises beabsichtigt hat, sondern die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft, um diese in die Lage zu versetzen, die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach § 121 BRAO zu prüfen. Dem Inhalt nach handelt es sich deshalb bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 um die Mitteilung, dass die Beklagte beabsichtige, ihrer Unterrichtungspflicht nach § 120 a BRAO durch Inkenntnissetzung der Staatsanwaltschaft nachzukommen, sofern der Kläger an dem beabsichtigten Verhalten festhalte. Damit hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie weder ein Rügeverfahren geschweige denn einen belehrenden Hinweis oder einen „einfachen“ Hinweis für ausreichend erachtet. Ein Unterlassensgebot gegenüber dem Kläger ist mit dem Schreiben der Beklagten weder ausdrücklich noch auch nur der Sache nach verbunden.
34Damit enthält das Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 lediglich einen präventiven Hinweis auf das von dieser beabsichtigte Vorgehen. Damit kommt dem Schreiben gerade kein Regelungscharakter zu. Bei diesem Schreiben der Beklagten handelt es sich auch nicht um eine sonstige hoheitliche Maßnahme, die berufs-rechtliche Rechte des Klägers zu beeinträchtigen geeignet wäre (vgl. § 112 b Satz 1 BRAO), so dass entgegen der Auffassung des Klägers eine Rechtsschutzmöglichkeit mittels Feststellungsklage auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines anders gelagerter Akts öffentlicher Gewalt mit belastender Außenwirkung angenommen werden kann.
351.3.
36Da es sich somit bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 um einen Hinweis auf die Absicht handelt, nach Ablauf der genannten Frist die Staats-anwaltschaft nach § 120 a BRAO zu unterrichten, fehlt für die erhobene Fest-stellungsklage jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis verstanden als berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung ( § 43 Abs. 1 letzter Halbsatz VwGO). Denn es ist Sache der Beklagten, im Rahmen einer Prognoseentscheidung (Feuerich/Weyland/Feuerich, 8. Aufl., § 120 a BRAO Rn. 2) zu entscheiden, ob Anhaltspunkte für den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Pflichten, die mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme geahndet werden kann, bestehen, so dass die Unterrichtungspflicht nach § 120 a BRAO ausgelöst wird. Will der Rechtsanwalt die im Vorfeld einer Unterrichtung nach § 120 a BRAO geäußerte Rechtsauffassung der Kammer hinsichtlich des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung angreifen, so sieht das Gesetz dafür das Selbstreinigungsverfahren nach § 123 BRAO vor. Ein schützenswertes Interesse des Rechtsanwalts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens und damit das Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung daneben auch mittels einer Feststellungsklage als verwaltungsrechtliche Anwaltssache gegenüber der Rechtsanwaltskammer geltend zu machen, ist nicht ersichtlich. Es ist dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, entweder die Entschließung der Staatsanwaltschaft zur Frage der Anschuldigung abzuwarten oder das Selbstreinigungsverfahren zu betreiben, bzw. dann, wenn die Beklagte sich zur Erteilung eines belehrenden Hinweises entschließen sollte, dagegen mit der Anfechtungsklage vorzugehen. Angesichts dieses Systems gesetzlich zur Verfügung gestellter Rechtsschutz-möglichkeiten besteht kein Bedürfnis für eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit mittels einer Feststellungsklage.
372.
38Die seitens des Klägers für den Fall der Unzulässigkeit der Feststellungsklage hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist ebenfalls unzulässig.
39Da – wie oben ausgeführt – dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 kein Regelungscharakter zukommt, liegt in diesem Schreiben kein Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angefochten werden könnte. Die Anfechtungsklage des Klägers ist deshalb ebenfalls unzulässig.
403.
41Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112 c, 194 Abs. 1 BRAO, §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO) zugelassen.
43Rechtsmittelbelehrung
44Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwalts-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Be-gründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
45Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Be-teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
46Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.

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(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; - 6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; - 7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; - 8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.
(1) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen.
(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Mitglied kann beim Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen
- 1.
eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird oder - 2.
offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt.
(3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer festzustellen ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet der Anwaltsgerichtshof das Mitglied einer anwaltsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt er die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
(4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.