Arbeitsgericht Ulm Urteil, 07. Apr. 2005 - 1 Ca 517/04

bei uns veröffentlicht am07.04.2005

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2004, zugegangen am 29.09.2004, nicht aufgelöst wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu arbeitsvertragsgemäßen Bedingungen als Sachbearbeiter in der Logistik weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 552,65 brutto nebst 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 75,35 ab 30.10.2004 sowie aus einem Betrag von jeweils EUR 159,10 brutto ab 30.10.2004, 30.12.2004 und 30.01.2005 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 351,51 brutto nebst 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2004 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Der Streitwert wird auf EUR 10.819,51 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beklagte betreibt ein Speditionsunternehmen mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern. Der Kläger ist seit 01.04.1965 zunächst bei der N. beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis wurde im Mai 2000 auf die N. L. GmbH & Co. KG überführt. Bei der Beklagten ist kein Betriebsrat installiert. Am 12.05.2000 wurde zwischen der N. und dem dort bestehenden Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, wonach: "Die Mitarbeiter, die aus dem Mutterbetrieb in die N. L. GmbH & Co. übernommen werden, sämtliche Rechte, die sie durch ihre Betriebszugehörigkeit bei der N. erworben haben [behalten]". Auf das Arbeitsverhältnis finden nach dem undatierten Anstellungsvertrag des Klägers die Tarifverträge für die Angestellten des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. In § 20 des Manteltarifvertrages ist eine 2-stufige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen enthalten. Der Kläger ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe K 4/7, das monatliche Bruttoeinkommen beträgt danach EUR 3.122,00. Die Beklagte bezahlte dem Kläger monatlich jedoch lediglich EUR 3.031,58. Der Kläger, der am 10.12.1950 geboren ist, ist seiner Ehefrau und vier Kindern unterhaltspflichtig.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.09.2004, dem Kläger zugegangen am 29.09.2004, zum 30.04.2005 gekündigt. Der Kläger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 18.10.2004, beim Arbeitsgericht Ulm eingegangen am 19.10.2004 Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2005 um Weiterbeschäftigungs- und Vergütungsansprüche erweitert.
Beim Kläger traten erstmals im Jahr 2000 krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Mit Bescheid des Versorgungsamts Ulm vom 18.08.2003 wurde der Kläger als zu 40 % schwerbehindert anerkannt. Der Kläger teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2003 mit. Am 27.07.2004 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Ulm die Erhöhung des festgestellten Grades der Behinderung. Im Widerspruchsverfahren wurde mit Bescheid des Versorgungsamts Ulm vom 08.11.2004 rückwirkend auf den 27.04.2004 ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt. In der Klage vom 18.10.2004 hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass ein Antrag beim Versorgungsamt auf Zuerkennung als Schwerbehinderter gestellt ist und die Zubilligung eines Grades der Behinderung von 40 % bereits vorlag. Die Zustimmung des Integrationsamtes wurde vor Ausspruch der Kündigung am 28.09.2004 von der Beklagten nicht eingeholt. Mit Schreiben vom 22.07.2004 lies der Kläger den Differenzbetrag zu dem ihm von der Beklagten tatsächlich bezahlten Gehalt zu dem tariflichen Gehalt in Höhe von EUR 90,42 sowie bereits vorab Ansprüche auf tarifliche Lohnerhöhung von 2,2 % ab Oktober 2004 geltend machen. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 02.08.2004 unter Hinweis auf Fehlzeiten des Klägers zurück.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, weil der die Kündigung unterzeichnende Prokurist der Beklagten zur Kündigung nicht berechtigt sei und beruft sich hierzu auf die Betriebsvereinbarung vom 12.05.2000. Der Kläger rügt weiterhin, dass vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat nicht beteiligt worden sei. Der Betriebsrat seiner früheren Arbeitgeberin habe nach der Betriebsvereinbarung vom 12.05.2000 vor Ausspruch durch die Beklagte angehört werden müssen. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 85 Abs.1 SGB IX und bestreitet die soziale Rechtfertigung der Kündigung.
Der Kläger trägt weiterhin vor, er sei im Jahr 2000 10 Tage an Bronchitis sowie 26 Tage an einem Gehörsturz erkrankt. Im Jahr 2001 sei er 49 Tage an den Folgen eines Unfalls erkrankt. Er habe sich hierbei an der Schultergelenkkapsel sowie mehrere Frakturen und eine Schädelverletzung zugezogen. Im Jahr 2000 sei er lediglich an 5 Tagen wegen Bronchitis erkrankt gewesen. Im Jahr 2003 sei er 5 Tage an Bronchitis, 16 Tage wegen Magen-Darmgrippe, 2 Tage wegen Brechdurchfall und 128 Tage wegen eines rezidivierenden lumbalen Pseudoradikulärsyndroms bei degenerativer LWS-Veränderung und erheblichen muskulären Dysbalancen sowie einer funktionellen Bewegungseinschränkung rechts und einer Cervikobrachialgie und chronischem Lumbago erkrankt. Daneben habe eine endoreaktive Depression bei ihm bestanden. Insgesamt sei im Jahr 2003 Entgeltfortzahlung für 53 Tage angefallen. Im Jahr 2004 sei er an 110 Tagen, vom 01.01.-07.05., vom 23.06.-28.07. und wieder vom 02.08.-05.10.2004, wegen der zuletzt genannten Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen. Entgeltfortzahlung sei im Jahr 2004 für die Beklagte überhaupt nicht entstanden. Bei den Erkrankungen handele es sich um abgeschlossene Ereignisse. Mit entsprechenden Fehlzeiten und daraus resultierenden Entgeltfortzahlungskosten sei deswegen zukünftig nicht mehr zu rechnen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.09.2004 zugegangen am 29.09.2004 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu vertragsgemäßen Bedingungen als Sachbearbeiter in der Logistik weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von EUR 609,88 brutto zu bezahlen zuzüglich Zinsen über dem Basiszinssatz ab 30.10.2004 aus einem Betrag in Höhe von EUR 132,58, ab 30.11.2004 aus einem Betrag von EUR 159,10, ab 30.12.2004 aus einem Betrag von EUR 159,10, ab 30.01.2005 aus einem Betrag von EUR 159,10.
10 
4. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 843,63 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.12.2004 an den Kläger zu bezahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte ist der Auffassung,
14 
dass vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat nicht anzuhören gewesen sei. Bei der Beklagten sei ein Betriebsrat nicht eingerichtet. Die Betriebsvereinbarung vom 12.05.2000 bezwecke, die aus der Betriebszugehörigkeit des Klägers regelmäßig herrührenden Rechte wie längere Kündigungsfrist, soziale Schutzwürdigkeit und ähnliches für den Kläger zu bewahren, nicht jedoch ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates zu begründen. Der die Kündigung unterzeichnende Prokurist sei als solcher berechtigt gewesen, die Kündigung auszusprechen. Die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes sei wegen § 90 Abs. 2 a SGB IX nicht erforderlich gewesen.
15 
Im Übrigen trägt die Beklagte vor, dass der Kläger 2000 insgesamt an 36 Arbeitstagen Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von EUR 5.988,00, im Jahr 2001 an 52 Arbeitstagen Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von EUR 4.780,00, im Jahr 2002 an 5 Arbeitstagen Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von EUR 785,00 sowie im Jahr 2003 an 176 Arbeitstagen Entgeltfortzahlungskosten für 65 Tage in Höhe von EUR 8.935,00 verursacht habe. Im Jahr 2004 sei der Kläger 159 Arbeitstage allerdings ohne Entgeltfortzahlung erkrankt gewesen. Auf Grund dieser Krankheitszeiten sei auch in Zukunft mit entsprechenden Fehlzeiten und damit verbundenen Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen. Im Übrigen sei der Kläger dauerhaft außer Stande, die in seiner Position auf ihn zukommenden Stresssituationen zu bewältigen.
16 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a + b ArbGG, die örtliche Zuständigkeit aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 17, 29 Abs. 1 ZPO.
II.
18 
Die Klage ist teilweise begründet.
19 
1. Die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2004 hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht zum 30.04.2004 aufgelöst.
20 
a) Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert nicht an der mangelnden Beteiligung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat. Aus der Vereinbarung vom 12.05.200 zwischen der früheren Arbeitgeberin des Klägers und des dortigen Betriebsrates ergibt sich eine Pflicht zur Beteiligung durch die Beklagte nicht. Die Berechtigung des Prokuristen zum Ausspruch der Kündigung ergibt sich unmittelbar aus der Prokura, § 49 Abs.1 HGB.
21 
b) Die Kündigung ist nach § 85 Abs.1 SGB IX unwirksam, weil die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung nicht die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat. Dieser Kündigungsschutz wird nicht ausgeschlossen durch § 90 Abs. 2 a SGB IX. Danach ist der Kündigungsschutz § 85 SGB IX ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung (des schwerbehinderten Menschen) nicht treffen konnte.
22 
Die Regelung geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück, wonach der Kündigungsschutz nach der bisherigen Rechtsprechung zugunsten der Rechtsklarheit des Arbeitgebers eingeschränkt werden sollte (Cramer, NZA 2004, 704). Nach der bisherigen Rechtslage war für den Kündigungsschutz ausreichend, wenn der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zumindest einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hatte, dies dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Ausspruch der Kündigung mitgeteilt hatte und dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft für den behinderten Menschen positiv beschieden wurde. Dies galt auch im Falle der positiven Entscheidung erst im Widerspruchsverfahren (BAG 30.06.1983, 2 AZR 10/82).
23 
Der Regelungsgehalt des § 90 Abs. 2 a SGB IX ist in der Literatur streitig. Teilweise wird vertreten, dass sich der Wortlaut des § 90 Abs. 2 a, zweiter Halbsatz SGB IX nur auf Erstverfahren beim Versorgungsamt bis zu deren Abschluss beziehe. In allen anderen Fällen, also auch bei Widerspruch und Klage gegen Erstentscheidungen des Versorgungsamtes, komme der Grundsatz des § 90 Abs. 2 a, erster Halbsatz SGB IX zur Anwendung, wonach kein Kündigungsschutz mangels Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft bestehe (Westers, Landschaftsverband Westfalen-Lippe, www.lwl.org; Dr. Detlef Grimm / Dr. Martin Brock , DB 2005, 282,284).
24 
Die Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 15/2357) nennen zur Begründung des § 90 Abs. 2 a SGB IX lediglich, dass die Regelung ausschließen solle, dass ein besonderer Kündigungsschutz auch für den Zeitraum gelte, in dem ein in der Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben werde. Der Kündigungsschutz gelte in den Fällen, in denen ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zwar anhängig ist, das Versorgungsamt aber ohne ein Verschulden des Antragstellers noch keine Feststellung treffen konnte. Das Vorverfahren gem. § 78 ff. SGG nach Widerspruch ist wesentlicher Teil des Verwaltungsverfahrens als Teil einer Selbstkontrolle der Verwaltung . Nach § 90 Abs. 2 a, zweiter Halbsatz SGB IX ist der Kündigungsschutz ausgeschlossen, wenn das Versorgungsamt eine entsprechende Feststellung nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX wegen fehlender Mitwirkung des schwerbehinderten Menschen nicht treffen konnte. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass der Arbeitnehmer dann Kündigungsschutz genießen soll, wenn eine entsprechende Entscheidung des Versorgungsamtes nicht getroffen werden konnte, obwohl er seinerseits alles hierfür erforderliche getan hat. Diese Auslegung der Norm entspricht dem in dem Gesetzgebungsverfahren genannten Grund für die Einschränkung des Kündigungsschutzes, dem Ausschluss des Kündigungsschutzes für aussichtslose Anerkennungsverfahren (Erfurter Kommentar, Rolfs § 90 Rn. 4 a). Dabei kann es nach Auffassung des Arbeitsgerichts keinen Unterschied für den Bestand des Kündigungsschutzes des Klägers machen, ob das Versorgungsamt innerhalb der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX überhaupt keine oder eine falsche Entscheidung getroffen hat, die dann im Wege des Widerspruchsverfahrens von derselben Behörde revidiert wird. Der Kündigungsschutz des § 85 SGB IX besteht deswegen auch in den Fällen, in denen das Integrationsamt den Antrag zwar zunächst abgelehnt, dem Widerspruch des Arbeitnehmers jedoch im Ergebnis stattgegeben hat (Erfurter Kommentar, Rolfs § 85 SGB IV, Rn. 5). Der Kläger hat am 27.07.2004 die Feststellung eines Grads der Behinderung von wenigstens 50 % beantragt. Auf seinen Widerspruch hin hat das Versorgungsamt Ulm mit Bescheid vom 08.11.2004 rückwirkend auf das Datum der Antragstellung, den 27.07.2004, die Anerkennung als 50 % Schwerbehinderter festgestellt. Der Kläger hatte die Antragstellung in der Klage vom 18.10.2004, also innerhalb eines Monats nach Ausspruch der Kündigung, der Beklagten mitgeteilt und die Anerkennung als Schwerbehinderter mit Schriftsatz vom 12.11.2004.
25 
Dass die nachträgliche Feststellung des Grads der Behinderung von 50 % durch das Versorgungsamt am 08.11.2004 auf einer mangelnden Mitwirkung des Klägers beruht, hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht behauptet.
26 
Die Kündigung vom 28.09.2004 ist deswegen nach § 85 SGB IX mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam.
27 
c) Unabhängig hiervon ist auch zweifelhaft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG ist. Die Beklagte hat im Verfahren nicht behauptet, dass der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig sein würde. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger dauerhaft außer Stande sei, die in seiner Position zwangsläufig auftretenden Stresssituationen zu bewältigen, ist der Vortrag der Beklagten unschlüssig. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erbringen hat und woraus sich welche Anforderungen an den Kläger ergeben, die von diesem nicht mehr erbracht werden können. Allein der Hinweis auf frühere Fehlzeiten ist hierfür nicht ausreichend. Ob die Beklagte die Kündigung mit häufigen Kurzerkrankungen des Klägers und der hieraus resultierenden Befürchtung der Beeinträchtigung betrieblicher Belange durch zukünftig auftretende Entgeltfortzahlungskosten begründen kann, ist zweifelhaft im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen Krankheitsursachen, dies kann jedoch letztlich dahinstehen.
28 
2. Der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch ist begründet. Nach Beschluss des großen Senats BAG v. 27.02.1985 hängt der Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das Kündigungsdatum hinaus von der Wertung der Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers und der Interessen des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung ab. Bis zu einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden erstinstanzlichen Urteil begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses regelmäßig ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers. Nach dem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil ist diese Ungewissheit allein nicht mehr geeignet ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers zu begründen. Die Beklagte hat im Verfahren keine weitergehenden Gründe für die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers geltend gemacht. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist danach begründet.
29 
3. Der Kläger hat einen Betrag von EUR 609,98 brutto als Differenz zwischen der tatsächlich von der Beklagten gewährten Vergütung von EUR 3.031,58 zu der vertragsgemäßen Vergütung von EUR 3.122,00 sowie der ab Oktober 2004 hierauf zu gewährenden Erhöhung des Tarifentgelts um 2,2 % für die Monate Oktober 2004 bis Januar 2005 geltend gemacht. Nach dem Arbeitsvertrag des Klägers finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Angestellten des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Das dem Kläger danach zustehende Grundgehalt in der Eingruppierung K 4/7 beträgt EUR 3.122,00. Dieses Grundgehalt erfuhr ab Oktober 2004 eine 2,2 %ige Erhöhung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach § 20 des Tarifvertrages für die Betriebe des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes für Baden-Württemberg sind alle Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich zu erheben und nach Ablehnung innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend zu machen, andernfalls erlöschen die Ansprüche. Der Kläger hat mit der Klage vom 18.10.2004 Ansprüche auf ein monatliches Grundgehalt von EUR 3.122,00 geltend gemacht. Eine Ablehnung durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Mit Klage vom 11.02.2005 hat der Kläger darüber hinausgehend diese Ansprüche und die Ansprüche, die sich aus der Erhöhung dieses Grundgehaltes ab Oktober 2004 um 2,2% ergeben, betragsmäßig eingeklagt. Für Oktober kann der Kläger deswegen lediglich die Differenz zwischen dem von der Beklagten tatsächlich bezahlten Gehalt und dem Grundgehalt von EUR 3.122,00 mit Erfolg geltend machen. Dies macht unter Berücksichtigung der sechstägigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ohne Entgeltfortzahlung für den Oktober 2004 einen Betrag von EUR 75,35. Für die Monate November, Dezember und Januar kann der Kläger zusätzlich die sich aus der 2,2 %igen Tariferhöhung ab Oktober ergebenden Beträge von monatlich insgesamt EUR 159,10 brutto beanspruchen. Die Vergütung ist jeweils fällig zum Monatsende. Die Beklagte befindet sich jeweils seitdem in Verzug. Die vom Kläger geltend gemachte Verzinsung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 BGB.
30 
4. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte auf Zahlung von EUR 843,63 Jahressonderzahlung zu verurteilen. Nach § 16 des Manteltarifvertrages für die Betriebe des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes für Baden-Württemberg besteht Anspruch auf Jahressonderzahlung, wenn der Arbeitnehmer am Auszahlungstag, dem 15. Dezember, in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht.
31 
Nach siebenjähriger Betriebszugehörigkeit beträgt die Jahressonderzahlung EUR 843,63. Nach § 16 Ziffer 6 MTV mindert sich die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer nicht für mindestens 14 Kalendertage Anspruch auf Vergütung oder Entgeltfortzahlung hat. Der Anspruch des Klägers ist jedoch nach § 16 Ziffer 6 auf 5/12 reduziert. Der Kläger war lediglich in den Monaten Mai, Juni, Oktober, November und Dezember 2004 mindestens 14 Kalendertage arbeitsfähig. In den übrigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hatte der Kläger keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Klage ist insoweit nur in Höhe von EUR 351,51 brutto begründet.
III.
32 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
33 
2. Der Streitwert war dem Grunde nach § 61 Abs. 1 ArbGG und der Höhe nach § 42 Abs. 4 GKG auf eine Quartalsvergütung des Klägers zuzüglich der Addition der übrigen Klagebeträge festzusetzen.
34 
3. Die Berufung war, soweit sie von Gesetzes wegen nicht ohnehin statthaft ist , nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht zuzulassen.

Gründe

 
I.
17 
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a + b ArbGG, die örtliche Zuständigkeit aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 17, 29 Abs. 1 ZPO.
II.
18 
Die Klage ist teilweise begründet.
19 
1. Die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2004 hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht zum 30.04.2004 aufgelöst.
20 
a) Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert nicht an der mangelnden Beteiligung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat. Aus der Vereinbarung vom 12.05.200 zwischen der früheren Arbeitgeberin des Klägers und des dortigen Betriebsrates ergibt sich eine Pflicht zur Beteiligung durch die Beklagte nicht. Die Berechtigung des Prokuristen zum Ausspruch der Kündigung ergibt sich unmittelbar aus der Prokura, § 49 Abs.1 HGB.
21 
b) Die Kündigung ist nach § 85 Abs.1 SGB IX unwirksam, weil die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung nicht die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat. Dieser Kündigungsschutz wird nicht ausgeschlossen durch § 90 Abs. 2 a SGB IX. Danach ist der Kündigungsschutz § 85 SGB IX ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung (des schwerbehinderten Menschen) nicht treffen konnte.
22 
Die Regelung geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück, wonach der Kündigungsschutz nach der bisherigen Rechtsprechung zugunsten der Rechtsklarheit des Arbeitgebers eingeschränkt werden sollte (Cramer, NZA 2004, 704). Nach der bisherigen Rechtslage war für den Kündigungsschutz ausreichend, wenn der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zumindest einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hatte, dies dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Ausspruch der Kündigung mitgeteilt hatte und dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft für den behinderten Menschen positiv beschieden wurde. Dies galt auch im Falle der positiven Entscheidung erst im Widerspruchsverfahren (BAG 30.06.1983, 2 AZR 10/82).
23 
Der Regelungsgehalt des § 90 Abs. 2 a SGB IX ist in der Literatur streitig. Teilweise wird vertreten, dass sich der Wortlaut des § 90 Abs. 2 a, zweiter Halbsatz SGB IX nur auf Erstverfahren beim Versorgungsamt bis zu deren Abschluss beziehe. In allen anderen Fällen, also auch bei Widerspruch und Klage gegen Erstentscheidungen des Versorgungsamtes, komme der Grundsatz des § 90 Abs. 2 a, erster Halbsatz SGB IX zur Anwendung, wonach kein Kündigungsschutz mangels Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft bestehe (Westers, Landschaftsverband Westfalen-Lippe, www.lwl.org; Dr. Detlef Grimm / Dr. Martin Brock , DB 2005, 282,284).
24 
Die Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 15/2357) nennen zur Begründung des § 90 Abs. 2 a SGB IX lediglich, dass die Regelung ausschließen solle, dass ein besonderer Kündigungsschutz auch für den Zeitraum gelte, in dem ein in der Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben werde. Der Kündigungsschutz gelte in den Fällen, in denen ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zwar anhängig ist, das Versorgungsamt aber ohne ein Verschulden des Antragstellers noch keine Feststellung treffen konnte. Das Vorverfahren gem. § 78 ff. SGG nach Widerspruch ist wesentlicher Teil des Verwaltungsverfahrens als Teil einer Selbstkontrolle der Verwaltung . Nach § 90 Abs. 2 a, zweiter Halbsatz SGB IX ist der Kündigungsschutz ausgeschlossen, wenn das Versorgungsamt eine entsprechende Feststellung nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX wegen fehlender Mitwirkung des schwerbehinderten Menschen nicht treffen konnte. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass der Arbeitnehmer dann Kündigungsschutz genießen soll, wenn eine entsprechende Entscheidung des Versorgungsamtes nicht getroffen werden konnte, obwohl er seinerseits alles hierfür erforderliche getan hat. Diese Auslegung der Norm entspricht dem in dem Gesetzgebungsverfahren genannten Grund für die Einschränkung des Kündigungsschutzes, dem Ausschluss des Kündigungsschutzes für aussichtslose Anerkennungsverfahren (Erfurter Kommentar, Rolfs § 90 Rn. 4 a). Dabei kann es nach Auffassung des Arbeitsgerichts keinen Unterschied für den Bestand des Kündigungsschutzes des Klägers machen, ob das Versorgungsamt innerhalb der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX überhaupt keine oder eine falsche Entscheidung getroffen hat, die dann im Wege des Widerspruchsverfahrens von derselben Behörde revidiert wird. Der Kündigungsschutz des § 85 SGB IX besteht deswegen auch in den Fällen, in denen das Integrationsamt den Antrag zwar zunächst abgelehnt, dem Widerspruch des Arbeitnehmers jedoch im Ergebnis stattgegeben hat (Erfurter Kommentar, Rolfs § 85 SGB IV, Rn. 5). Der Kläger hat am 27.07.2004 die Feststellung eines Grads der Behinderung von wenigstens 50 % beantragt. Auf seinen Widerspruch hin hat das Versorgungsamt Ulm mit Bescheid vom 08.11.2004 rückwirkend auf das Datum der Antragstellung, den 27.07.2004, die Anerkennung als 50 % Schwerbehinderter festgestellt. Der Kläger hatte die Antragstellung in der Klage vom 18.10.2004, also innerhalb eines Monats nach Ausspruch der Kündigung, der Beklagten mitgeteilt und die Anerkennung als Schwerbehinderter mit Schriftsatz vom 12.11.2004.
25 
Dass die nachträgliche Feststellung des Grads der Behinderung von 50 % durch das Versorgungsamt am 08.11.2004 auf einer mangelnden Mitwirkung des Klägers beruht, hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht behauptet.
26 
Die Kündigung vom 28.09.2004 ist deswegen nach § 85 SGB IX mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam.
27 
c) Unabhängig hiervon ist auch zweifelhaft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG ist. Die Beklagte hat im Verfahren nicht behauptet, dass der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig sein würde. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger dauerhaft außer Stande sei, die in seiner Position zwangsläufig auftretenden Stresssituationen zu bewältigen, ist der Vortrag der Beklagten unschlüssig. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erbringen hat und woraus sich welche Anforderungen an den Kläger ergeben, die von diesem nicht mehr erbracht werden können. Allein der Hinweis auf frühere Fehlzeiten ist hierfür nicht ausreichend. Ob die Beklagte die Kündigung mit häufigen Kurzerkrankungen des Klägers und der hieraus resultierenden Befürchtung der Beeinträchtigung betrieblicher Belange durch zukünftig auftretende Entgeltfortzahlungskosten begründen kann, ist zweifelhaft im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen Krankheitsursachen, dies kann jedoch letztlich dahinstehen.
28 
2. Der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch ist begründet. Nach Beschluss des großen Senats BAG v. 27.02.1985 hängt der Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das Kündigungsdatum hinaus von der Wertung der Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers und der Interessen des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung ab. Bis zu einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden erstinstanzlichen Urteil begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses regelmäßig ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers. Nach dem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil ist diese Ungewissheit allein nicht mehr geeignet ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers zu begründen. Die Beklagte hat im Verfahren keine weitergehenden Gründe für die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers geltend gemacht. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist danach begründet.
29 
3. Der Kläger hat einen Betrag von EUR 609,98 brutto als Differenz zwischen der tatsächlich von der Beklagten gewährten Vergütung von EUR 3.031,58 zu der vertragsgemäßen Vergütung von EUR 3.122,00 sowie der ab Oktober 2004 hierauf zu gewährenden Erhöhung des Tarifentgelts um 2,2 % für die Monate Oktober 2004 bis Januar 2005 geltend gemacht. Nach dem Arbeitsvertrag des Klägers finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Angestellten des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Das dem Kläger danach zustehende Grundgehalt in der Eingruppierung K 4/7 beträgt EUR 3.122,00. Dieses Grundgehalt erfuhr ab Oktober 2004 eine 2,2 %ige Erhöhung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach § 20 des Tarifvertrages für die Betriebe des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes für Baden-Württemberg sind alle Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich zu erheben und nach Ablehnung innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend zu machen, andernfalls erlöschen die Ansprüche. Der Kläger hat mit der Klage vom 18.10.2004 Ansprüche auf ein monatliches Grundgehalt von EUR 3.122,00 geltend gemacht. Eine Ablehnung durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Mit Klage vom 11.02.2005 hat der Kläger darüber hinausgehend diese Ansprüche und die Ansprüche, die sich aus der Erhöhung dieses Grundgehaltes ab Oktober 2004 um 2,2% ergeben, betragsmäßig eingeklagt. Für Oktober kann der Kläger deswegen lediglich die Differenz zwischen dem von der Beklagten tatsächlich bezahlten Gehalt und dem Grundgehalt von EUR 3.122,00 mit Erfolg geltend machen. Dies macht unter Berücksichtigung der sechstägigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ohne Entgeltfortzahlung für den Oktober 2004 einen Betrag von EUR 75,35. Für die Monate November, Dezember und Januar kann der Kläger zusätzlich die sich aus der 2,2 %igen Tariferhöhung ab Oktober ergebenden Beträge von monatlich insgesamt EUR 159,10 brutto beanspruchen. Die Vergütung ist jeweils fällig zum Monatsende. Die Beklagte befindet sich jeweils seitdem in Verzug. Die vom Kläger geltend gemachte Verzinsung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 BGB.
30 
4. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte auf Zahlung von EUR 843,63 Jahressonderzahlung zu verurteilen. Nach § 16 des Manteltarifvertrages für die Betriebe des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes für Baden-Württemberg besteht Anspruch auf Jahressonderzahlung, wenn der Arbeitnehmer am Auszahlungstag, dem 15. Dezember, in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht.
31 
Nach siebenjähriger Betriebszugehörigkeit beträgt die Jahressonderzahlung EUR 843,63. Nach § 16 Ziffer 6 MTV mindert sich die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer nicht für mindestens 14 Kalendertage Anspruch auf Vergütung oder Entgeltfortzahlung hat. Der Anspruch des Klägers ist jedoch nach § 16 Ziffer 6 auf 5/12 reduziert. Der Kläger war lediglich in den Monaten Mai, Juni, Oktober, November und Dezember 2004 mindestens 14 Kalendertage arbeitsfähig. In den übrigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hatte der Kläger keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Klage ist insoweit nur in Höhe von EUR 351,51 brutto begründet.
III.
32 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
33 
2. Der Streitwert war dem Grunde nach § 61 Abs. 1 ArbGG und der Höhe nach § 42 Abs. 4 GKG auf eine Quartalsvergütung des Klägers zuzüglich der Addition der übrigen Klagebeträge festzusetzen.
34 
3. Die Berufung war, soweit sie von Gesetzes wegen nicht ohnehin statthaft ist , nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Ulm Urteil, 07. Apr. 2005 - 1 Ca 517/04

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Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Ulm Urteil, 07. Apr. 2005 - 1 Ca 517/04 zitiert 16 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen


(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnun

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 85 Klagerecht der Verbände


Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selb

Handelsgesetzbuch - HGB | § 49


(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur er

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen


(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen1.Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2,2.der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,3.die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und4.die Errichtung,

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Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

1.
Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2,
2.
der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
3.
die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und
4.
die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden.

(2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen. Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.

(3) Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt.

(3a) Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3b) Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,

1.
Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend,
2.
eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen,
3.
eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen.
Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.

(3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen kann. Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig.

(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.

(5) Der Versicherungsträger zeigt der Aufsichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

1.
Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2,
2.
der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
3.
die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und
4.
die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden.

(2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen. Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.

(3) Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt.

(3a) Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3b) Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,

1.
Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend,
2.
eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen,
3.
eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen.
Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.

(3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen kann. Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig.

(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.

(5) Der Versicherungsträger zeigt der Aufsichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.