Arbeitsgericht Trier Urteil, 16. Apr. 2009 - 2 Ca 1091/08

ECLI:ECLI:DE:ARBGTRI:2009:0416.2CA1091.08.0A
bei uns veröffentlicht am16.04.2009

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 4.824,26 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine persönliche Haftung des Beklagten für Ansprüche der Klägerin auf ausstehende Vergütung.

2

Die Klägerin war seit dem 01.04.2006 mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.073,50 € bei der V beschäftigt, über deren Vermögen am 30.03.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte durch Beschluss des Amtsgerichts U zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Auf dem für den 09.07.2007 festgesetzten Berichtstermin wurde der Beklagte durch Beschluss der Gläubigerversammlung zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin ermächtigt. Bei diesem Berichtstermin war als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer Herr T anwesend. Die zuständige Agentur für Arbeit hob mit Bescheid vom 11.07.2007, dem Beklagten über die Insolvenzschuldnerin zugeleitet am 16.07.2007, die Entlassungssperre gemäß § 18 KSchG unter Bezugnahme auf den unter dem 27.06.2007 bei ihr vom Beklagten gestellten Antrag nach § 17 KSchG auf und gestattete die wirksame Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 28.07.2007.

3

Am 16.07.2007 fand bei der Insolvenzschuldnerin eine Betriebsversammlung statt, auf welcher der Beklagte die Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 31.07.2007 für den Fall ankündigte, dass keine BQG zustande komme, was von einer Finanzierung seitens der Bank abhänge, mit der noch Verhandlungen geführt würden. Ab dem 01.08.2007 würden die Arbeitnehmer aber keinerlei Zahlungen mehr erhalten, sondern von ihrer Arbeit freigestellt; auf ihren Wunsch bestünde jederzeit die Möglichkeit zum sofortigen Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Ferner kündigte der Beklagte an, ab dem 17.07.2007 in Urlaub zu gehen und benannte Herrn F. und Frau H. für diese Zeit als Hauptansprechpartner für die Arbeitnehmer.

4

Am 17.07.2007 ging dem Beklagten ein Fax der Kreissparkasse S zu, in welchem diese mitteilte, angesichts der nunmehr zum 31.07. anstehenden Betriebsschließung einen bereits gewährten Massekredit in Höhe von 100.000,00 € gelöscht zu haben und für die Finanzierung einer BQG nicht zur Verfügung zu stehen.

5

Am 18.07.2007 kam es zu einer weiteren Betriebsversammlung der Insolvenzschuldnerin, auf welcher Herr F. die Arbeitnehmer aufforderte, sich um einen neuen Arbeitsplatz zu kümmern und ihnen die schriftliche Kündigung aushändigte. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin kündigte der Beklagte gemäß § 113 InsO i.V.m. § 622 BGB zum 15.08.2007. In dem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem:

6

"In der Kündigungsfrist haben Sie Anspruch auf die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Vergütung. Ob diese gezahlt werden kann, hängt davon ab, ob die Insolvenzmasse tatsächlich zur Zahlung nicht in der Lage ist."

7

Noch am selben Tag suchte die Klägerin mit einigen Kollegen Herrn F. in dessen Büro zu einem klärenden Gespräch auf. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien umstritten.

8

Mit Schreiben vom 10.08.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Lohnansprüche für Juli 2007 vorerst nur mit einer Quote von 60% ausgezahlt werden könnten, da es für den Rest noch an der erforderlichen Liquidität der Insolvenzschuldnerin fehle. Dementsprechend wurden auch nur 60% des abgerechneten Betrages für Juli 2007 an die Klägerin ausbezahlt; für die Zeit vom 01.08. bis 15.08.2007 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 443,70 €. Am 15.10.2007 zeigte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht U Masseunzulänglichkeit an.

9

Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Beklagte hafte ihr persönlich für die Differenz zwischen der ihr zustehenden vollen Vergütung und dem ihr zur Auszahlung gelangten geringeren Betrag.

10

Hierzu behauptet sie, der Beklagte habe bereits früher, jedenfalls vor Juli 2007, um die drohende Einstellung des Geschäftsbetriebes gewusst und ihr daher früher kündigen müssen, anstatt bis zum 18.07. zuzuwarten und die Arbeitsleistung bis zum 31.07. voll in Anspruch zu nehmen. Bei rechtzeitiger Kündigung hätte sie sich umgehend um eine neue Arbeitsstelle bemüht und eine solche auch mit mindestens demselben Gehalt gefunden. Insoweit habe der Beklagte seine Pflichten aus § 61 InsO verletzt. Da er jedenfalls seit dem 09.07.2007 gewusst habe, nicht den vollen Betrag auszahlen zu können, hafte er des Weiteren gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

11

Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Ansicht, eine Haftung des Beklagten ergebe sich aus § 280 i.V.m. § 311 Abs. 3 BGB bzw. einem Garantieversprechen, da er zugesagt habe, für die volle Zahlung der Löhne einzustehen. Hierzu behauptet die Klägerin, Herr F. als der Bevollmächtigte des Beklagten, habe ihr in dem Gespräch nach der Betriebsversammlung am 18.07.2007 auf Nachfrage zugesagt, die Löhne seien sicher und würden in voller Höhe ausgezahlt. Nur deswegen habe sie überhaupt weiter gearbeitet. Aufgrund dieser deutlichen Erklärung komme es auch auf den Vorbehalt im Kündigungsschreiben, die Zahlung der Löhne hinge von der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzmasse ab, nicht an.

12

Die Klägerin beantragt,

13

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2007 4.321,84 € brutto abzüglich bereits gezahlter 1.214,80 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

14

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat August 2007 2.160,92 € brutto abzüglich 443,70 € gezahltes Arbeitslosengeld zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er behauptet, der von der Kreissparkasse zugesagte Kreditrahmen in Höhe von 100.000,00 € hätte die Insolvenzschuldnerin durchaus in die Lage versetzt, die Juli-Löhne in voller Höhe auszuzahlen. Dass dies dann dennoch nicht geschehen sei, liege zum einen an der Löschung des vorgenannten Kredits durch die Kreissparkasse vom 17.07.2007 sowie an der Zahlungsunwilligkeit des Kunden R, der wider Erwarten Forderungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 56.000,00 € Ende Juli 2007 nicht habe zahlen wollen. Dies sei aber am 09.07.2007 noch nicht bekannt gewesen. Daher habe jedenfalls bis zum 17.07. auch keine Veranlassung für den Ausspruch von Kündigungen bestanden, nach Änderung der Situation seien diese dann am 18.07. umgehend ausgesprochen worden.

18

Ferner behauptet der Beklagte, Herr F. habe lediglich erklärt, von Seiten des Beklagten werde alles unternommen, um die zur vollständigen Begleichung der Lohnansprüche notwendige Masse zu generieren, dies könne aber unter Umständen geraume Zeit in Anspruch nehmen und keinesfalls sicher vorausgesagt werden. Eine persönliche Garantieerklärung habe er zu keiner Zeit abgegeben.

19

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen E. und G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.04.2009 Bezug genommen.

20

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der von den Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

21

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen keinerlei Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu.

22

1. Derartige Ansprüche folgen zunächst nicht aus § 61 InsO. Nach dieser Norm ist der Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde. Bei vor Insolvenzeröffnung begründeten Dauerschuldverhältnissen, die mit Massemitteln zu erfüllen sind, kommt eine Haftung nicht vor dem Zeitpunkt ihrer frühestmöglichen Kündigung in Betracht (BGH 06.05.2004 NZI 2004, 435, 438), so dass als haftungsbegründende "Rechtshandlung" im Sinne des § 61 Satz 1 InsO das Verstreichenlassen der frühestmöglichen Kündigung anzusehen ist. Diesen Zeitpunkt hat der Beklagte vorliegend jedoch nicht verstreichen lassen.

23

Eine Kündigung wegen Stilllegung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin, also aus betriebsbedingten Gründen, konnte der Beklagte in erfolgversprechender Weise erst aussprechen, nachdem die Gläubigerversammlung am 09.07.2007 die Betriebsstilllegung beschlossen hatte. Hätte er eine solche Kündigung vorher ausgesprochen - was rein tatsächlich natürlich möglich gewesen wäre - hätte er im Falle einer gerichtlichen Überprüfung für den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung (bzw. des Zugangs der Kündigungserklärung) keine betriebsbedingten Gründe anführen können. Insoweit hätte eine unternehmerische Entscheidung - hier die Stilllegungsentscheidung durch die Gläubigerversammlung - noch ausgestanden und nicht einmal greifbare Formen angenommen. Der Beklagte hätte nicht auf die Rechtswirksamkeit einer solchen Kündigung vertrauen dürfen. Er hätte sich insofern auch nicht auf den Inhalt seines für den Berichtstermin vom 09.07.2007 angefertigten Berichts berufen können, also die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin, da § 113 InsO dem Insolvenzverwalter zwar ein eigenes Kündigungsrecht, aber keinen eigenständigen, von den allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes unabhängigen Kündigungsgrund "Insolvenz" gibt (BAG 29.09.2005 NZA 2006, 720, 722; 20.09.2006, NZA 2007, 387 389; ErfK/Müller-Glöge, 9. Auflage 2009, § 113 InsO Randnr. 9). Die Vorschriften des KSchG und die daraus resultierenden Anforderungen an die Wirksamkeit bzw. soziale Rechtfertigung einer Kündigung wären demnach durch den Umstand der Insolvenz nicht abbedungen gewesen. Musste der Beklagte somit jedenfalls bis zum 09.07. mit dem Ausspruch einer Kündigung warten, so hätte er unter Zugrundelegung der Fristen gemäß §§ 113 InsO, 622 BGB frühestens zum 15.08.2007 kündigen können. Nichts anderes hat er getan. Ob und wann genau der Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, bereits im Zuge seiner Vorbereitungen des Berichtstermins wusste, dass die Juli-Löhne nicht in voller Höhe würden ausgezahlt werden können, kann deshalb dahinstehen. Ebenfalls dahinstehen kann die Frage, ob er den Bescheid der Agentur für Arbeit in Bezug auf die angezeigte Massenentlassung abwarten musste oder auch schon früher wirksam hätte kündigen können (offen gelassen von BAG 23.03.2006 NZA 2006, 971, 975).

24

Im Übrigen hat der Beklagte vorgetragen, es hätten jedenfalls bis zum 17.07.2007 keinerlei Anzeichen für einen Liquiditätsengpass in Bezug auf die Löhne für Juli bestanden, da weder von einem Widerruf des Kredits der Kreissparkasse noch von der Zahlungsweigerung der Firma R auszugehen gewesen sei. Dies hat die Klägerin auch nicht substantiiert bestritten.

25

2. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert schon daran, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht erkennbar ist, ebenso wenig wie eine wie auch immer zu konstruierende Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens des Herrn F. an den Beklagten oder gar ein vorsätzliches Handeln im Sinne der genannten Normen.

26

3. Eine Haftung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer persönlichen Einstands- oder Garantieerklärung.

27

Ein solcher Anspruch, der im Gegensatz zu § 61 InsO nicht auf das negative Interesse, sondern ebenso auf Vertragserfüllung bzw. das positive Interesse gerichtet sein kann, kommt nur in Betracht, wenn der Beklagte erklärt hätte, für die Ansprüche der Klägerin persönlich einstehen zu wollen (vgl. BAG 01.06.2006 NZA 2007, 94, 95 f.). Grundsätzlich ist bei vernünftiger Betrachtungsweise davon auszugehen, dass ein Insolvenzverwalter in seiner Funktion für die Masse tätig werden und rechtsgeschäftliche Handlungen für die Gemeinschuldnerin vornehmen will. Daher kommt seine persönliche Haftung außer in den Fällen der §§ 60, 61 InsO nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, und zwar dann, wenn er über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des jeweiligen Rechtsgeschäfts bietet (BAG 01.06.2006 NZA 2007, 94, 97; BGH 24.05.2005 NZI 2005, 500 f.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 10.01.2008 - 1 Sa 134/07 - ). Einen in diesem Sinne besonderen Vertrauenstatbestand für eine persönliche Haftung des Beklagten haben weder dieser selbst noch Herr F. gesetzt. Die vom Beklagten bestrittene Äußerung des Herrn F., die Klägerin bekomme ihr Geld und die Löhne würden gezahlt, genügt nicht, um über das bloße Verhandlungsvertrauen und eine für die Masse getätigte Zusage hinaus eine persönliche Einstandspflicht des Beklagten zu begründen. Auch nach Aussage der Zeugen hat Herr F. lediglich gesagt "Vertraut mir, ich habe euch auch vertraut." bzw. "Sie können uns vertrauen. Wenn Sie arbeiten, dann bekommen Sie auch ihr Geld." Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass Herr F. bzw. der Beklagte persönlich in die Haftung treten wollten für den Fall, dass die finanzielle Situation eine volle Zahlung der Löhne aus Massemitteln nicht erlauben würde, sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgetragen noch haben sie sich aus der Beweisaufnahme ergeben. Im Gegenteil deutet gerade die Aussage des Zeugen G., Herr F. habe gesagt, die Arbeitnehmer würden bezahlt wie bei jedem anderen Arbeitgeber auch, dies sei für sie jetzt Herr C., darauf hin, dass Herr F. die Aussage für Herrn C. auf dessen Funktion als Insolvenzverwalter und den damit verbundenen Eintritt in die Rechtsstellung als Arbeitgeber bezogen und beschränkt hat.

28

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts anderes aus der von ihr zitierten Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.01.2008 (1 Sa 134/07). Dort hatte ein vorläufiger Insolvenzverwalter in einer vergleichbaren Situation einem Arbeitnehmer auf dessen Frage nach der Sicherung der Lohnzahlung bei Fortführung der Tätigkeit erklärt, der Lohn werde auf jeden Fall gezahlt und er als Insolvenzverwalter sei gut versichert. Selbst vor diesem Hintergrund hat das LAG eine Haftung des beklagten vorläufigen Insolvenzverwalters aus Schuldbeitritt i.V.m. § 611 BGB abgelehnt, dagegen eine Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 311 Abs. 3 BGB bejaht. Diese wurde jedoch ausdrücklich darauf gestützt, dass der Beklagte mit dem Hinweis auf seine persönliche Versicherung aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers die Absicherung der Vertragserfüllung auch abweichend von der Masse und nicht vom Wohl und Wehe der Gemeinschuldnerin abhängig habe zusagen wollen. Dadurch sei für den Arbeitnehmer der Eindruck entstanden, die Auszahlung der künftigen Löhne solle gerade nicht ausschließlich von der bei der Gemeinschuldnerin vorhandenen Masse abhängig sein, sondern sei vielmehr unabhängig von dieser durch die persönliche Versicherung des Insolvenzverwalters gewährleistet.

29

Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor, da von einer entsprechenden oder vergleichbaren Äußerung, die ein von der Masse unabhängiges Einstehenwollen des Beklagten beinhalten könnte, gerade nicht gegeben ist. Damit bleibt es bei dem auch vom LAG Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich betonten Grundsatz, dass ohne derartige besondere Anhaltspunkte eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nicht angenommen werden kann.

30

Daher kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob die Klägerin vor dem Hintergrund des im Kündigungsschreiben enthaltenen Hinweises, die volle Zahlung der Löhne hänge von der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzmasse ab, Herrn F. auf der Betriebsversammlung am 18.07.2007 darauf hätte ansprechen müssen, weil ihr insoweit ein Widerspruch zu der von ihr behaupteten Äußerung des Herrn F. hätte auffallen müssen.

31

Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.

B.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

C.

33

Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.

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(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.

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Tenor 1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 03.04.2007 - 1 Ca 2148/06 - wird auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und der Tenor insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Klä

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(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.

(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.

(3) (weggefallen)

(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 03.04.2007 - 1 Ca 2148/06 - wird auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und der Tenor insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.046,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2006 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt zu 78 Prozent und der Beklagte zu 22 Prozent die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten in seiner damaligen Funktion als vorläufiger - sogenannter schwacher - Insolvenzverwalter.

2

Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21.06.1999 bei der W. A., E. und R. GmbH (künftig Gemeinschuldnerin) als Baggerfahrer beschäftigt. Dessen Geschäftsführer war am 05.09.1998 wegen Unzuverlässigkeit der Betrieb eines Gewerbes untersagt worden. Mit dem am 20.11.2002 bestandskräftigen Beschluss der Hansestadt Rostock vom 25.01.2002 war zudem gegenüber der Gemeinschuldnerin eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden. Gleichwohl betrieb die Gemeinschuldnerin ihre Geschäfte fort. Ab April 2004 erhielt der Kläger keinen Lohn mehr.

3

Im Juni 2004 und Juli 2004 beantragten zwei Krankenkassen (offene Forderungen von insgesamt 99.846,43 EUR) die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Mit Beschluss vom 11.08.2004 beauftragte das Amtsgericht Rostock den Beklagten mit der Erstellung eines Gutachtens über die Massezulänglichkeit. Mit Beschluss vom 20.08.2004 bestellte das vorgenannte Gericht den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter; Blatt 45, Blatt 46 d. A.).

4

Anlässlich eines Gespräches am 12.08.2004 teilte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin dem Beklagten mit, dass diese gewerblich gemeldet sei und es insgesamt keine Probleme gebe.

5

Am 23.08.2004 rief der Beklagte in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Belegschaftsversammlung ein und erklärte, dass er die Geschäftstätigkeit angesichts der Auftragslage fortsetzten werde. Außerdem verteilte er das "Merkblatt für Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren" (Blatt 47 d. A.) an die anwesenden Mitarbeiter und so auch an den Kläger, welches u. a. unter Ziffer 5 Abs. 2 und 3 wie folgt lautet:

6

"Soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO (Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters) zu decken oder die Insolvenzmasse nach Deckung der Kosten aufgebraucht ist, können auch die Löhne der Arbeitnehmer nach Verfahrenseröffnung nicht befriedigt werden.

7

Soweit die Masse nicht ausreicht, alle weiteren Masseverbindlichkeiten vollständig zu befriedigen, werden die weiteren Masseverbindlichkeiten und damit auch die Löhne der Arbeitnehmer nach Verfahrenseröffnung nur quotal (teilweise) befriedigt."

8

Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 16.09.2004 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin nebst Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter.

9

Der Kläger erhielt für die Zeit vom 15.06.2004 bis zum 16.09.2004 Insolvenzgeld.

10

Am 08.10.2004 erhielt der Beklagte positive Kenntnis von der Gewerbeuntersagung hinsichtlich der Gemeinschuldnerin. Mit Schreiben vom 25.10.2004 kündigte er das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.12.2004 und stellte ihn wegen Stilllegung des Geschäftsbetriebes zum 31.10.2004 mit Wirkung ab dem 01.11.2004 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. In der Zeit vom 01.11. 2004 bis zum 31.12.2004 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 23,25 EUR täglich. Arbeitsentgelt für die Zeit vom 17.09.2004 bis zum 31.10.2004 erhielt der Kläger nicht.

11

Mit Zwischenbericht vom 03.06.2005 zeigte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Rostock Masseunzulänglichkeit hinsichtlich der Gemeinschuldnerin an.

12

Das Arbeitsgericht Rostock hat über die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe während der Belegschaftsversammlung am 23.08.2004 auf die Frage des Arbeitnehmers K., ob die Lohnzahlung bei Fortsetzung der Tätigkeit tatsächlich gesichert sei, erklärt, dass der Lohn auf jeden Fall gezahlt werde und er als Insolvenzverwalter gut versichert sei, in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2007 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J., K., Sch., G., D. und S.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 121 bis 130 d. A.) Bezug genommen.

13

Der Kläger hat beantragt,

14

den Beklagten zu verurteilen, an ihn

15

1. für die Zeit vom 16.09.2004 bis zum 29.10.2004 Schadensersatz in Höhe von 2.536,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und

16

2. für die Zeit vom 30.10.2004 bis zum 31.12.2004 3.681,00 EUR brutto, vermindert um bezogenes Arbeitslosengeld in Höhe von 1.418,25 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

18

Mit Urteil vom 03.04.2007 hat das Arbeitsgericht Rostock der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Beklagte auf Nachfrage anlässlich der Belegschaftsversammlung vom 23.08. 2004 hinsichtlich der Verlässlichkeit zukünftiger Lohnzahlungen auf eine persönliche Versicherung verwiesen habe. In diesem Zusammenhang sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass eine verlässliche Absicherung des künftigen Arbeitsentgeltes für die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin von herausragender Wichtigkeit gewesen sei. Deshalb sei aus Sicht eines neutralen Erklärungsempfängers die Äußerung des Beklagten im Sinne einer persönlichen Einstandspflicht zu verstehen. Dieser Umstand begründe die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Arbeitsentgeltes für die Zeit vom 17.09.2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2004 gemäß erklärtem Schuldbeitritt in Verbindung mit § 611 BGB.

19

Gegen diese ihm am 19.04.2007 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 25.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Beklagten nebst - nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung - am 19.07.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsbegründung.

20

Der Beklagte hält an seiner Behauptung fest, er habe lediglich im Zusammenhang mit der Frage nach der Verlässlichkeit der Angaben in dem übergebenen Merkblatt auf seine persönliche Versicherung verwiesen. Der erstinstanzlich vorgenommenen Beweiswürdigung könne nicht gefolgt werden.

21

So werde die abweichende Aussage des Zeugen S. nicht hinreichend gewürdigt. Außerdem seien die Aussagen der übrigen Zeugen nicht gleichlautend. Es seien insoweit erhebliche Abweichungen in der Sachverhaltsdarstellung festzustellen. Die zum Teil bei den Zeugen zutage getretenen Erinnerungslücken seien durch das Arbeitsgericht Rostock im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Deshalb sei das Arbeitsgericht Rostock zu einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung gelangt, zumal der unstreitige Umstand der Übergabe des Merkblattes ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei.

22

Selbst wenn man jedoch die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung unterstelle, so folgere daraus nicht die Abgabe einer Willenserklärung durch den Beklagten im Sinne eines selbstständigen Schuldbeitritts. Es sei weder eine entsprechende Willenserklärung abgegeben worden noch könne eine solche im Wege der Auslegung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ermittelt werden. Die Bejahung eines Schuldbeitritts erfordere schließlich ein eigenes wirtschaftliches Interesse auf Seiten des Erklärenden, was in der Person des Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter ohne eigene Verwaltungs- und Vermögensbefugnis über das Vermögen der Gesamtschuldnerin nicht gegeben sei. Für die Annahme eines Schuldbeitritts ohne eigenes wirtschaftliches Interesse fehle es am notwendigen Schriftformerfordernis.

23

Auch komme eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nicht in Betracht. Zum einen sei mit der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 27.01.2004 die Haftung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gänzlich auszuschließen. Zum anderen sei der vom Arbeitsgericht Rostock festgestellte Sachverhalt nicht ausreichend, um eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten annehmen zu können. Insbesondere habe der Beklagte mit der vom Arbeitsgericht Rostock zu Unrecht unterstellten Äußerung in der Belegschaftsversammlung vom 23.08.2004 nicht in dem erforderlichen Umfang einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der eine Haftung des Beklagten nach § 311 BGB in Verbindung mit § 280 BGB rechtfertigen könne.

24

Der Beklagte beantragt,

25

das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock - Geschäftsnummer 1 Ca 2148/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

27

Hilfsweise beantragt der Kläger,

28

den Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 1.046,25 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2006 zu zahlen.

29

Der Beklagte beantragt auch insoweit Klageabweisung.

30

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die durch das Arbeitsgericht Rostock im Wege der Beweiserhebung zutreffend festgestellte Aussage des Beklagten anlässlich der Belegschaftsversammlung vom 23.08.2004 habe dem Kläger den Eindruck vermittelt, der Beklagte werde gegebenenfalls auch persönlich für die Auszahlung der zukünftigen Gehälter einstehen. Ansonsten hätte der Kläger - insoweit unstreitig - aufgrund der ohnehin bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und aufgrund der erheblichen Lohnrückstände das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

31

Selbst wenn jedoch ein selbstständiger Schuldbeitritt des Beklagten abzulehnen sei, so haftet der Beklagte jedenfalls im Rahmen eines Schadensersatzanspruches auf Ersatz des Schadens in Höhe des entgangenen Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 17.09.2004 bis zum 31.10.2004 in Höhe von täglich 23,25 EUR und mithin in Höhe von 1.046,25 EUR, worauf sich der hilfsweise gestellte Antrag beziehe. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis lediglich im Vertrauen auf die vom Beklagten zugesagte tatsächliche Bezahlung der zukünftigen Löhne fortgesetzt.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Berufung des Beklagten ist hinsichtlich des Hauptantrages des Klägers begründet, bezüglich des Hilfsantrages ist sie unbegründet.

I.

34

Der Beklagte ist rechtlich nicht aus einem erklärten Schuldbeitritt in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB zur Zahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit vom 17.09.2004 bis zum 31.12.2004 gegenüber dem Kläger verpflichtet (1.). Demgegenüber hat der Kläger gegen den Beklagten entsprechend seinem Hilfsantrag einen Anspruch auf Zahlung des entgangenen Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 17.09.2004 bis zum 31.10.2004 in Höhe von 1.046,25 EUR (45 Tage x 23,25 EUR) gemäß §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB (2.). Ob zudem eine Haftung des Beklagten gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 60, 61 InsO in Betracht kommt, bleibt unentschieden (3.).

35

1. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes für die Zeit vom 17.09.2004 bis zum 31.12.2004 aus erklärtem Schuldbeitritt in Verbindung mit § 611 BGB. Zwar folgt das erkennende Gericht uneingeschränkt der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beweiswürdigung (a), jedoch vermag die Kammer der rechtlich daraus gezogenen Schlussfolgerung eines erklärten Schuldbeitritts durch den Beklagten nicht zu folgen (b).

36

a) Soweit das Arbeitsgericht Rostock nach vorgenommener Beweiserhebung im Wege der Beweiswürdigung zu der Tatsachenfeststellung gelangt ist, der Beklagte habe anlässlich der Belegschaftsversammlung vom 23.08.2004 auf entsprechende Nachfrage im Zusammenhang mit künftigen Lohnforderungen bei Fortsetzung der Tätigkeit auf seine persönliche Versicherung verwiesen, so schließt sich das erkennende Gericht diesem Ergebnis an. Zum einen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Zum anderen vermögen die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsinstanz rechtserhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgenommenen Beweiswürdigung nicht zu belegen.

37

Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Aussagen der Zeugen J., G., D., Sch. und K. hinsichtlich der streiterheblichen Fragestellung nicht detailgenau übereinstimmen. Jedoch folgen daraus - wie in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2008 erörtert - keinesfalls Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorbenannten Zeugen bzw. an der Glaubhaftigkeit der Aussagen. Denn den Kernbereich - Erwähnung der persönlichen Versicherung im Zusammenhang mit der Frage nach der Erfüllung künftiger Lohnforderungen - der streitigen Fragestellung haben die oben genannten Zeugen übereinstimmend bestätigt. Demhingegen sprechen diese nicht gegen, sondern - worauf das Arbeitsgericht Rostock mit zutreffender Begründung hinweist - für die Glaubwürdigkeit der Aussagen.

38

Der weitere Vortrag des Beklagten, eine Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen S. sei unterblieben, ist - wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2008 erläutert - nicht nachvollziehbar, denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Begriff der "Versicherung" durch den Beklagten gefallen ist. Streitig ist allein, in welchem Zusammenhang dies geschehen ist. Wenn nun fünf Zeugen glaubwürdig den streitigen Zusammenhang im Kernbereich übereinstimmend schildern und ein weiterer Zeuge sich nicht daran erinnern kann, dass der Begriff der Versicherung überhaupt gefallen ist, so ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Aussage die Glaubwürdigkeit der übrigen Aussagen infrage stellen soll. Genau auf diesen Umstand hat das Arbeitsgericht Rostock in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen.

39

Der Auffassung des Beklagten, aufgrund der emotionalen Betroffenheit der Zeugen J., G., D., Sch. und K. stehe insgesamt die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage, vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Das Arbeitsgericht Rostock hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Umstand im Rahmen der zentralen wirtschaftlichen Bedeutung im Gegenteil die plausible Erklärung für das Erinnerungsvermögen der vorbenannten Zeugen darstellt und gerade nicht der Glaubwürdigkeit der Zeugen entgegensteht. Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.

40

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der unstreitige Umstand der Übergabe des Merkblattes weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der oben genannten Zeugen spricht.

41

b) Der danach gegebene Hinweis des Beklagten auf eine persönliche Versicherung im Zusammenhang mit der Frage nach der Erfüllung künftiger Lohnforderungen vermag nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes Rostock jedoch eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Lohnes für die Zeit vom 17.09.2004 bis zum 31.12.2004 gemäß erklärtem Schuldbeitritt in Verbindung mit § 611 BGB nicht zu begründen.

42

aa) Die Ausführungen des Arbeitsgerichtes Rostock zu den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB sind rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb insoweit auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen wird.

43

bb) Das erkennende Gericht vermag sich jedoch dem in Anwendung der zutreffenden Auslegungsgrundsätze geschlussfolgerten Ergebnis nicht anzuschließen.

44

Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters aus Eigenhaftung auf vertraglicher Grundlage nur im Falle besonderer Einzelfallumstände gerechtfertigt erscheint, da ein Eigeninteresse des Insolvenzverwalters im Falle der Unternehmensfortführung in aller Regel zu verneinen ist (BAG vom 21.03.1991, 8 AZR 322/89 - Juris; LAG Düsseldorf vom 27.10.2004, 12 (13) Sa 1348/04 - Juris; OLG Rostock vom 04.10.2004, 3 U 158/03 - Juris; a. A. OLG Celle vom 21.10.2003, 16 U 95/03 - Juris).

45

Die vorstehenden Erwägungen gelten für den vorläufigen - schwachen - Insolvenzverwalter - wie hier gegeben - erst recht. Hinsichtlich einer vertraglichen Haftung des Beklagten aus einem erklärten Schuldbeitritt in Verbindung mit § 611 BGB liegen derartige besondere Einzelfallumstände nicht vor.

46

Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Beklagte anlässlich der Belegschaftsversammlung vom 23.08.2004 auf entsprechende Nachfrage hin auf seine persönliche Versicherung als Gewähr für die Auszahlung künftiger Gehälter im Falle der Betriebsfortführung hingewiesen hat. Jedoch kann aus Sicht eines objektiven Dritten, der mit den Verhältnissen betraut ist, allein aus einer solchen Erklärung nicht entnommen werden, der Beklagte wolle über seine Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter bzw. als späterer Insolvenzverwalter hinaus in eigener Person und mit eigenem Vermögen für offene Forderungen gegen die von ihm vertretene Gemeinschuldnerin haften.

47

Den in der Belegschaftsversammlung anwesenden Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin - und mithin auch dem Kläger - war die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens unstreitig ebenso bekannt wie die Stellung des Beklagten als vorläufiger Insolvenzverwalter.

48

Der Hinweis des Beklagten auf eine persönliche Versicherung kann sich aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers lediglich auf eine Versicherung beziehen, welche für Handlungen des Beklagten in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter bzw. als späterer Insolvenzverwalter besteht.

49

Weshalb der Hinweis auf eine Versicherung, welche der Insolvenzverwalter als Absicherung für Handlungen in eben dieser Funktion abgeschlossen hat, aus Sicht eines verständigen Dritten das Verständnis der Zusage einer persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters mit eigenem Vermögen für Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin bei fehlendem eigenen Interesse begründen soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.

50

Soweit das Arbeitsgericht Rostock in der angefochtenen Entscheidung ausführt, der Hinweis des Beklagten auf eine persönliche Versicherung sei deshalb als persönliche Einstandspflicht zu verstehen, weil eine solche Voraussetzung für die Versicherungsleistung sei, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

51

Zum einen ist eine vertragliche Einstandspflicht eben gerade nicht ausschließliche Voraussetzung für den Eintritt von Versicherungsleistungen. Vielmehr setzen Versicherungsleistungen jedenfalls auch bei Schadensherbeiführungen ohne vertragliche Grundlage ein. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb etwaige Leistungen aus einer Versicherung, welche ein Insolvenzverwalter eben zur Absicherung von Tätigkeit in dieser Funktion abgeschlossen hat, von einer persönlichen - vertraglichen - Haftung mit eigenem Vermögen abhängig sein soll.

52

Im Ergebnis lässt sich mithin eine persönliche vertragliche Haftung des Beklagten mit eigenem Vermögen für Lohnzahlungsverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin zu Gunsten des Klägers nicht feststellen.

53

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten verfügt der Kläger aber über einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.046,25 EUR wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 3 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB.

54

a) Zwar ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass auch eine persönliche Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 311 BGB ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände grundsätzlich abzulehnen ist. Insoweit kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter in der Regel nicht die Stellung eines "Sachwalters" beigemessen werden (BGH vom 24.05.2005, IX ZR 114/01 - Juris).

55

b) Die Haftung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 311 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt allerdings u. a. dann in Betracht, wenn er einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muss.

56

Dieser Umstand ist dann gegeben, wenn er im Rahmen rechtsgeschäftlicher Verhandlungen für die Gemeinschuldnerin dem Vertragspartner über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (BGH vom 24.05.2005, a. a. O., bezogen auf die Haftung eines Konkursverwalters; OLG Rostock vom 04.10.2004 a. a. O.).

57

Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier unter Berücksichtigung des festgestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Ansicht der Kammer erfüllt.

58

Zwar ist auch aus Sicht eines verständigen Dritten grundsätzlich davon auszugehen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter in dieser Funktion rechtsgeschäftliche Handlungen für die Gemeinschuldnerin vornehmen will und als solche ausschließlich die Masse betreffen sollen. Eine persönliche Einstandspflicht wird damit in der Regel nach außen nicht dokumentiert.

59

Dies gilt umso mehr, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter - wie hier der Beklagte in dem verteilten Merkblatt für Arbeitnehmer - im Rahmen der Verteilung von Informationsmaterial ausdrücklich auf den vorgenannten Umstand hinweist.

60

Vorliegend schuf der Beklagte jedoch durch die Abgabe einer zusätzlichen Erklärung gegenüber dem Kläger einen besonderen Vertrauenstatbestand.

61

Der Hinweis des Beklagten auf seine persönliche Versicherung als vorläufiger Insolvenzverwalter als Gewähr für die Absicherung der zukünftigen Gehälter des Klägers suggerierte auch aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers die Absicherung der Vertragserfüllung abweichend von der Masse, und zwar auf einer Grundlage - persönliche Versicherung -, die nicht vom Wohl und Wehe der Gemeinschuldnerin abhängen sollte, sondern den Beklagten persönlich für Handlungen als vorläufiger Insolvenzverwalter bezeichnete.

62

Damit vermittelte der Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichtes abweichend von den von ihm erteilten Informationen in dem Merkblatt für Arbeitnehmer den Eindruck, dass die Auszahlung der künftigen Löhne des Klägers eben nicht ausschließlich von der bei der Gemeinschuldnerin vorhandenen Masse abhängig sein würde, sondern vielmehr durch seine persönliche Versicherung - unabhängig von der Masse - gewährleistet sei.

63

c) Die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf das negative Interesse beschränkt. Das heißt, der Kläger ist so zu stellen, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Kläger selbst führt insoweit unstreitig aus, dass er das Arbeitsverhältnis ohne die Zusicherung des Beklagten mit sofortiger Wirkung beendet hätte mit der Folge des Arbeitslosengeldbezuges für die Zeit vom 17.09.2004 bis zum 31.10.2004 in Höhe von 23,25 EUR täglich (insgesamt 45 Tage). Daraus resultiert der Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in der austenorierten Höhe von 1.046,25 EUR.

64

d) Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

65

3. Ob der Beklagte daneben auch gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 60, 61 InsO haftet, bleibt unentschieden. Denn auch insoweit wäre eine Haftung auf das negative Interesse begrenzt (OLG Rostock vom 04.10.2004, a. a. O.), so dass jedenfalls eine weitergehende Haftung als nach §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt.

II.

66

Die vorgenommene Kostenquotelung resultiert aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III.

67

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.