Arbeitsgericht Pforzheim Urteil, 05. Apr. 2018 - 3 Ca 208/17

published on 05/04/2018 00:00
Arbeitsgericht Pforzheim Urteil, 05. Apr. 2018 - 3 Ca 208/17
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf EUR 1.803352,33 festgesetzt.

4. Die Berufung wird ausdrücklich zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen durchgeführter Arbeitskampfmaßnahmen.
Die Klägerin betrieb in P. den Städtischen Linienbusverkehr. Sie beschäftigte im März 2016 noch ca. 240 Mitarbeiter, die größtenteils bei der Beklagten gewerkschaftlich organisiert waren. Alleinige Gesellschafterin der Komplementärin und alleinige Kommanditistin der Gesellschaft war die Stadt P.. Grundlage der von der Klägerin zu erbringenden Fahrdienstleistungen war ein mit der Stadt P. (Eigenbetrieb P. Verkehrs- und Bäderbetriebe, EPVB) bestehender Verkehrsvertrag, der zum 10. Dezember 2016 endete.
Die Stadt P. hat als Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs in dem am 2. Mai 2015 erschienenen Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union ihre Absicht bekanntgegeben, mit Wirkung zum 11. Dezember 2016 eine wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Busverkehr in der Stadt P. vorzunehmen. Beabsichtigt war, dass die Klägerin sich hierauf hätte bewerben sollen. In dieser Vorabbekanntmachung erfolgte jedoch auch der Hinweis, dass Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für vorrangige eigenwirtschaftliche Verkehre spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung gestellt werden können. Einen solchen Antrag stellte die Bahntochter R. R. Südwest GmbH Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Januar 2016 wurde der R. die Genehmigung zur eigenwirtschaftlichen Erbringung der Linienverkehre im Bündel „Stadtverkehr P.“ erteilt. Die Konzessionsübergabe erfolgte sukzessive für einzelnen Linien zum 14. Dezember 2016, 10. Juni 2017 und 10. Dezember 2017. Damit war der Stadt P. die Grundlage entzogen, der Klägerin einen neuen Verkehrsvertrag anzubieten. Der Gemeinderat der Stadt P. beschloss daraufhin am 15. März 2016, die Klägerin zum 31. Dezember 2016 aufzulösen und den Betrieb stillzulegen. Die Beschlüsse des Gemeinderates vom 15. März 2016 wurden im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der Klägerin am 21. März 2016 durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse umgesetzt. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin war zum 31. Dezember 2016 zu schließen und das Unternehmen abzuwickeln. Die Geschäftsführung der Klägerin wurde mit der Umsetzung der Maßnahme beauftragt.
Die Klägerin stellte ihren operativen Geschäftsbetrieb nach Kündigung aller bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 31. Dezember 2016 ein, und befindet sich seitdem im Stadium der Abwicklung. Der Fuhrpark der Klägerin wurde bereits durch Veräußerung verwertet. Die Veräußerung des weiteren Anlagevermögens ist im Gang. Das von der Klägerin pachtweise genutzte Betriebsgelände wird nach vollständiger Räumung an den Eigentümer zurückgegeben werden.
Die Klägerin ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Die Arbeitsbedingungen in ihrem Betrieb sind jedoch mit der Beklagten durch ein umfangreiches Tarifwerk geregelt, das aus folgenden Tarifverträgen besteht:
- Haustarifvertrag für die S. GmbH & Co. KG vom 28.03.2012
- Tarifvertrag vom 31.01./18.02.2014 in der Fassung des Nachtrags vom 19.05.2014 (vgl. insoweit Anlage 01). Dieser Tarifvertrag wurde unter den Daten 31.01.2014 für die S. von der Geschäftsführerin Frau W. unterschrieben, und am 18.02.2014 für ver.di von Frau S. und Herr H. sowie am 07.03.2014 für die Stadt P. von Herrn E., Stadtdirektor.
Der Nachtrag zum Tarifvertrag vom 31.01./18.02.2014 wurde am 19.05.2014 für die S. von Frau W., Geschäftsführerin der Klägerin, für die Beklagte wiederum von Frau S. und Herrn H. unterschrieben, und für die Stadt P. von Herrn Bernhard E. (Stadtdirektor).
- Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 15./23.07.2015 zum Tarifvertrag vom 31.01./10.02.2014 (Anlage 01). Dieser wurde am 23.07.2015 von Frau W., Geschäftsführerin der Klägerin für die S. unterschrieben, am 15.07.2015 für ver.di wiederum von Frau S. und Herrn H., und unter Benutzung des Dienstsiegels der Stadt P.“ für die Stadt P. „von Herrn E. (Stadtdirektor).
10 
- Der TV 2014 ist nach Maßgabe eines Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages vom 15.07./23.07.2015 erstmalig zum 30.06.2018 kündbar. Eine Kündigung wurde durch die Parteien bisher nicht erklärt.
11 
Der Haustarifvertrag vom 04.05.2007 wurde im Jahr 2014 gekündigt und mit Tarifvertrag vom 31.01.2014/18.02.2014 wieder mit einzelnen Änderungen in Kraft gesetzt.
12 
Im Tarifvertrag 2014 heißt es, soweit vorliegend von Interesse:
13 
„§ 1 Nr. 5 Beschäftigungssicherung
14 
An die Stelle der zum 31.12.2013 auslaufenden Regelung in § 2 Haustarifvertrag tritt folgende Bestimmung:
15 
5.1 Gegenüber kündigungsgeschützten Beschäftigten, die bei der S. zum Stichtag 01.02.2014 in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, ist eine betriebsbedingte Beendigungskündigung in der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.12.2026 ausgeschlossen.
16 
5.2 Ausnahmsweise sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen dann zulässig, wenn sich die jeweilige betriebliche Geschäftsgrundlage (z. B. durch Verlust der Eigenwirtschaftlichkeit, drohenden Verlust von Leistungen, Genehmigungen und Aufträgen) so ändert, dass die S. zu Maßnahmen greifen muss, die sich zur Anzeige gem. § 17 Abs. 1 KSchG verpflichten.“
17 
Im Haustarifvertrag befinden sich unter anderem folgende mit dem TV 2014 wieder in Kraft gesetzte Regelungen:
18 
„§ 22 Anwendung weiterer Tarifverträge
19 
1. Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
20 
a. Der Tarifvertrag, über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09.01.1987
21 
§ 26 Inkrafttreten.
22 
…(5) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, bei drohendem Verlust der Eigenwirtschaftlichkeit oder drohendem Verlust von Leistungen bei einem oder mehreren Unternehmen bzw. in vergleichbaren Fällen gravierender Veränderungen der Geschäftsgrundlage für diesen Tarifvertrag unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
23 
In diesen Fällen werden die Tarifvertragsparteien insbesondere aus ursächlichen Veränderungen der Marktsituation die notwendigen Folgerungen im Sinne einer zielgerichteten Fortschreibung dieses Tarifvertrages ableiten, damit ihr Hauptanliegen (Sicherung des Geschäftes und der öffentlichen Arbeitsplätze) unverändert verfolgt werden können….“
24 
Auf Aufruf der Beklagten wurde der Betrieb der Verfügungsklägerin im Zeitraum 09.03.2016 bis 01.07.2016 an insgesamt 34 Tagen bestreikt (vgl. bzgl. der einzelnen Tage Aktenseiten 6 und 7). Sämtliche Streikhandlungen erfolgten ohne Vorankündigung durch die Beklagte. Seit Juli 2016 fanden keine weiteren Streikmaßnahmen mehr statt.
25 
Die jeweiligen Streikaufrufe der Beklagten liegen der Klägerin nicht vollständig vor. Die Beklagte verfolgte ausweislich ihrer Streikaufrufe und Verlautbarungen (Anlagen 02 bis 07) das Ziel einer Verlängerung des Bestandsschutzes der Arbeitsverhältnisse der Busfahrer über den 31.12.2016 hinaus bis mindestens Juni 2017 und einer Betriebsfortführung der Klägerin bis dahin. Dies vor dem Hintergrund, dass die Konzession für den größten Teil der Buslinien des Stadtverkehrs noch bis Juni 2017 bei der Klägerin lag. Außerdem begehrte die Beklagte in ihren Streikaufrufen vom 30.03.2016 und 16.03.2016 den Abschluss eines Sozialtarifvertrages und „endlich konkrete Arbeitsplatzangebote und intelligente Lösungen im Sinne des § 22 HausTV“. Es heißt insoweit wörtlich: „Seit Monaten liegen uns von der Geschäftsführung, aber auch von Seiten der Gesellschafterin, der Stadt P., lediglich mündliche Zusagen vor, im Sinne des Ratio TV vorgehen zu wollen)“.
26 
Die Streikaufrufe vom 27.04.2016 und 28.04.2016 enthalten die Forderung: „Wir bleiben dabei, wir fordern den Abschluss eines Sozialtarifvertrages!“.
27 
Es existiert außerdem ein Schreiben „an alle Beschäftigen bei den Verkehrsbetrieben in P.“ vom 04.03.2016 dessen Inhalt wie folgt lautet:
28 
„Liebe Kolleginnen und Kollegen,
29 
heute, am 04.03.2016, fand im ver.di Haus die zweite Verhandlungsrunde statt. Die S. war durch die Herren Z. und L. vertreten. Von der Stadt war leider niemand anwesend…..
30 
Wir haben eingefordert:
31 
1. Teilnahme von Vertretern der Stadt bei den zukünftigen Verhandlungen.
32 
2. Fortführung des Betriebes, auf jeden Fall über den 31.12.2016 hinaus!
33 
3. Sicherung der Bedingungen – wie im SanierungsTV verhandelt.
34 
4. Übersicht über alle bei der Stadt zur Verfügung stehenden Stellen (im Sinne des § 22 HausTV).
35 
5. Wahrheitsgemäße Ergänzung der Beschlussvorlage Q0645 (vor allem Ergänzung um die tariflichen Verpflichtungen der Stadt) für alle Gemeinderatsmitglieder.
36 
Ergebnis: ………..Einvernehmen bestand auch darüber, dass dringendst zwischen allen Beteiligten (Stadt, S., R., ver.di) die weitere Vorgehensweise verbindlich und in Schriftform vereinbart werden muss. Einen entsprechenden Entwurf hat die Geschäftsführung ebenfalls bis zum 08.03.2016 zugesagt. Auch im Resümee haben wir gemeinsam festgehalten, dass es unumgänglich sein wird, die Stadt von ihrer bisher starren Verweigerungshaltung abzubringen. In Sachen Fürsorgepflicht besteht hier noch deutlich Luft nach oben.
37 
Wie geht’s weiter? Die Tarifverhandlungen werden am 11.03.2016 bei ver.di fortgeführt. Wir zählen auch da auf Eure Unterstützung!!!“.
38 
Die rechtliche Qualität dieses Schreibens ist zwischen den Parteien streitig.
39 
Es gab auch weitere Verlautbarungen der Beklagten, in denen ihrerseits insbesondere die vertragliche Einbeziehung der Stadt P. in die als „Sozialtarifvertrag „bezeichnete Regelung gefordert wurde.
40 
Es existiert eine Pressemitteilung vom 14.03.2016 (Anlage K8), die soweit maßgeblich wie folgt lautet:
41 
„….ver.di drängt darauf, dass auch die Stadt sich endlich an den Verhandlungen beteiligt und damit ihrer Verantwortung als Eigentümerin des Unternehmens gegenüber den Beschäftigten nachkommt….“
42 
Weiter existieren Pressemitteilungen vom 03.04. und 08.04.2016:
43 
 „……ver.di fordert den Weiterbetrieb über den 31.12. hinaus bis Mitte 2017 und einen Sozialtarifvertrag, der für die Beschäftigten die Abmilderung der angedrohten Massenentlassungen bedeuten könnte.
44 
 Dazu gehört, dass die Beschäftigten, die zur R. übergehen, einen Ausgleich für die Lohneinbußen von etwa 500,00 EUR monatlich bekommen, dass rentennahe Beschäftigte mit einer Abfindung in vorzeitigen Ruhestand gehen können, dass Beschäftigte bei der Stadt, städtischen oder privaten Unternehmen, einen gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz erhalten können, und dass über eine Transfergesellschaft die Mitarbeiter aufgefangen werden können, die bis Mitte 2017 nicht vermittelt sind. Dazu braucht die S. die Unterstützung ihres 100 %igen Gesellschafters, weil ihr Betriebsvermögen für diese Maßnahmen nicht ausreichen wird….“
45 
(vgl. insoweit Anlagen K9 und K10).
46 
Es existiert weiter eine Pressemitteilung vom 12.05.2016, die lautet wie folgt:
47 
„…..die Stadt entzieht sich nach wie vor ihrer Verantwortung. Noch am 01.05. erklärte der Oberbürgermeister H. auf der Maikundgebung, dass ihm das Schicksal nicht egal ist und es eine Lösung geben wird. Seither ist nichts aber auch gar nichts passiert. Immer wieder fordert ver.di zu Verhandlungen über einen Sozialtarifvertrag auf, aber die Stadt und der Oberbürgermeister H. weigern sich die nötigen Mittel für eine Lösung, die auf dem Tisch liegt – bereitzustellen bzw. Alternativen für die Kolleginnen und Kollegen zu finden….“(vgl. Anlage K11).
48 
Es sind weitere Pressemitteilungen vom 21.04.2016 (Anlage K12 v. 08.05.2016, Anlage K13) vorgelegt worden.
49 
Die Klägerin hatte allen Busfahrern betriebsbedingt gekündigt. Es war eine Vielzahl an Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Pforzheim anhängig.
50 
Die Klägerin hat seit ca. Mitte April 2016 einen ständigen Ersatzverkehr eingerichtet gehabt, den sie bis Dezember 2016 unterhielt, der an streikfreien Tagen teilweise parallel zum normalen Busbetrieb fuhr und ab Juli 2016 als Ersatz für den normalen Busbetrieb.
51 
Die Klägerin hat sich von vornherein auf die Auffassung gestellt, die Streiks der Beklagten seien rechtswidrig und deshalb zu untersagen.
52 
Sie hat deshalb mit Antragsschrift vom 11.03.2016 beim Arbeitsgericht Pforzheim einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung gegenüber der Beklagten erhoben, die Mitglieder und andere Mitarbeiter……..zu Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Arbeitsniederlegungen, aufzurufen oder aufrufen zu lassen, um den Abschluss eines Sozialtarifvertrages, insbesondere mit dem Inhalt einer Fortführung des Betriebs der Antragstellerin über den 31.12.2016 hinaus, und/oder unter Beteiligung der Stadt P. zu erzwingen.
53 
Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 6 Ga 1/16 geführt.
54 
Das Arbeitsgericht Pforzheim wies die entsprechenden Verfügungsanträge der Klägerin mit Urteil vom 16.03.2016 zurück. Das Arbeitsgericht vertrat den Standpunkt, dass es an einem Verfügungsanspruch fehle, weil durch die Klägerin nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die seinerzeitigen oder geplanten künftigen Arbeitskampfmaßnahmen der Beklagten rechtswidrig und somit zu unterlassen seien (vgl. bzgl. des exakten Inhalts der Entscheidung Aktenseiten 181 bis 188 in 6 Ga 1/16).
55 
Gegen dieses Urteil hatte die Klägerin Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt, welche unter dem Aktenzeichen 4 SaGa 2/16 geführt wurde.
56 
Diese Berufung wurde mit Urteil vom 03.08.2016 zurückgewiesen.
57 
Anders als das Arbeitsgericht Pforzheim gelangte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu der Feststellung, dass der Beklagten jedenfalls ein Verfügungsanspruch zustand, weil die Beklagte in rechtswidriger Weise das Ziel verfolgte, die Stadt P. im Rahmen tariflicher beschäftigungssichernder Maßnahmen mit einbinden zu wollen.
58 
Das Landesarbeitsgericht führte insoweit in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:
59 
„a. Ein Tarifziel kann nur rechtmäßig sein, wenn es auch vom Gegner des Arbeitskampfes, also der anderen Tarifvertragspartei erfüllt werden soll. Forderungen, die bei einem erstrebten Haustarifvertrag nicht vom bekämpften Arbeitgeber erfüllt werden sollen, sondern von Dritten, sind rechtswidrig.
60 
b. Dies angewendet, müssen die Äußerungen der Verfügungsbeklagten differenziert betrachtet werden,
61 
aa.) Soweit lediglich gefordert wurde, dass die Stadt P. mit an den Verhandlungstisch solle, kann dies tatsächlich noch losgelöst vom eigentlichen Streikziel des Abschlusses eines Sozialtarifvertrages betrachtet werden…. Insoweit handelte es sich tatsächlich nur um einen begleitenden politischen Appell und nicht um die eigentliche Tarifforderung, die weiterhin der Abschluss eines Sozialtarifvertrages ist.
62 
bb.) Jedoch kann die Forderung, dass die Stadt P. mit an den Verhandlungstisch soll, nicht losgelöst vom Inhalt des erstrebten Sozialtarifvertrages gesehen werden. Die Verfügungsbeklagte bekundete in ihren Streikaufrufen und Verlautbarungen mehrfach, dass es ihr um beschäftigungssichernde Maßnahmen in einer entsprechenden Anwendung von § 22 Haus TV in Verbindung mit dem TV RatioAng angehe, somit um die anderweitige Unterbringung der bei der Verfügungsklägerin wegen der Stilllegung ausscheidenden Busfahrer. Da die Verfügungsklägerin über keine anderweitigen Betriebe zur Unterbringung der Busfahrer verfügt, geht es um die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei der Stadt P.. Dies äußerte die Verfügungsklägerin auch deutlich z. B. im Streikaufruf vom 04.03.2016. Darin heißt es unter anderem, dass eine Übersicht über alle bei der Stadt P. zur Verfügung stehenden Stellen (im Sinne des § 22 Haus TV) vorgelegt werden solle. Deshalb sollen auch die Vertreter der Stadt P. bei den zukünftigen Verhandlungen teilnehmen. Dass es der Verfügungsbeklagten gerade um diese beschäftigungssichernde Unterbringung auf anderen Arbeitsplätzen bei der Stadt P. ging, bestätigen die Vertreter der Verfügungsbeklagten auf Nachfrage der Kammer nochmals ausdrücklich. Dies geht über einen bloßen Appell an die politische Verantwortung hinaus. Es sollten auch für die Stadt P. verbindliche Regelungen zur Unterbringung von Busfahrern getroffen werden. Ein solches Ziel zu Lasten eines Dritten, der nicht als Arbeitgeber Tarifpartei ist, ist eindeutig unzulässig.“
63 
Das Landesarbeitsgericht verneinte jedoch am 03.08.2016 das Vorliegen eines Verfügungsgrundes unter anderem mit folgender Begründung: „Die Verfügungsklägerin scheint angesichts des derzeit funktionierenden und parallel zum Regelbetrieb laufenden dauerhaften Ersatzverkehrs ausreichend geschützt.
64 
Die dadurch von der Verfügungsbeklagten verursachten Mehrkosten kann sie von dieser im Rahmen des Schadensersatzes geltend machen. Anhaltspunkte, dass die Verfügungsbeklagte zur Deckung dieser Schäden nicht in der Lage sein sollte, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht.“ (vgl. bzgl. der Einzelheiten des Urteils des Landesarbeitsgerichts Aktenseiten 95 bis 114 des Verfahrens 4 Sa Ga 2/16).
65 
Im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 03.08.2016 erklärte Herr R. S. , Gewerkschaftssekretär und Verhandlungsführer der Beklagten auch in den mit der Klägerin geführten Tarifgesprächen und Verhandlungen ausweislich des Protokolls: „Die Antragsgegnerseite erklärt auf ausdrückliche Nachfrage, was mit dem Tarifziel eines analogen Rationalisierungsschutztarifvertrages gemeint gewesen sei, dass die Arbeitnehmer anderweitig hätten untergebracht werden sollen. Ursprünglich sei angedacht gewesen, sie bei der Bahn bzw. der R. unterzubringen, aber auch eine Unterbringung bei der Stadt sei angedacht gewesen, entsprechend den Regelungen des TV Ratio.“…….“Wenn es Absichten zu Arbeitskampfmaßnahmen bei der Antragstellerseite gäbe, müssten diese Absichten über seinen Tisch laufen. Derzeit habe er keinerlei Erkenntnisse, dass auf Bundesebene entsprechende Streikmaßnahmen bei der Antragstellerseite geplant seien.“
66 
Die Beklagte erklärte den von ihr geführten Arbeitskampf zu keiner Zeit für beendet.
67 
Die Klägerin hat im Rahmen eines bezifferten Leistungsantrags von 1.213.769 EURO Schadenspositionen bestehend aus Pönalen wegen nicht erbrachter Nutzkilometer, Kosten für Ersatzverkehr und Subvergaben sowie entgangene Einnahmen abzüglich ersparter Personal-und Sachkosten in Höhe von 995.632,00 EUR für den Zeitraum vom 09.03.2016 bis 31.08.2016 geltend gemacht, und den Erlösmalus der von ihr für das gesamte Jahr 2016 in Höhe von behaupteten 218.137,00 EUR geltend gemacht wird.
68 
Die Schadensposition Pönale wird mit der Behauptung geltend gemacht, dass sich die der Klägerin nach dem Verkehrsvertrag jährlich zustehende Vergütung (Abgeltung) vertraglich im Fall der Nicht- oder Schlechtleistung um vereinbarte Pönalen reduziert.
69 
 Die ursprünglich hierzu in § 42 Verkehrsvertrag vorgesehene Regelung wurde als Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens nach § 53 Verkehrsvertrag im Jahr 2010 modifiziert. Die Einigung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens sieht für Fahrtausfälle in Ziffer 1.1.2 – soweit hier von Interesse – folgende Regelung vor:
70 
„Fahrtausfälle:
71 
Streik: Im Fall des Streiks der Mitarbeiter/innen – der S. Stadtverkehr P. GmbH & Co. KG – entfallen neben der Fahrleistung, ausgedrückt in Nutzkilometern und Umlaufstunden, auch die gesamten Serviceleistungen wie beispielsweise Fahrkartenverkauf und Kundenberatung im Servicecenter, Beschwerdemanagement, Auskünfte im Callcenter und Betriebsplanung. Deshalb wird im Falle des Streiks ein höherer Kostensatz von 2,500 EUR pro Kilometer angewendet. Die Berechnung erfolgt analog der Formel für tatsächliche Fahrtausfälle. Zusätzlich leistet die S. eine Zahlung von 300,00 EUR je durch den Streik geschlossener Stunde des Servicecenters an den EPV.“
72 
Die Klägerin hat im Rahmen dieser Schadensersatzklage behauptete, streikbedingte Pönalen in einer Größenordnung von 415.402,78 EUR geltend gemacht (vgl. insoweit Aktenseiten 22 bis 31).
73 
Die Klägerin hat außerdem an Kosten für Ersatzverkehr und Subvergaben im Rahmen dieses Verfahrens insgesamt 2.880.655,26 EUR geltend gemacht, auf die sie sich ersparte Personal/Sachkosten in Höhe von 1.691.572,22 EUR anrechnen ließ (bezüglich dieser Schadensposition vgl. insoweit Aktenseiten 31 bis 99).
74 
Sie hat außerdem an entgangenen Einnahmen 4.656,60 EUR geltend gemacht (vgl. insoweit Aktenseiten 99 bis 103).
75 
Mit der Klagerweiterung vom 16.11.2017 hat die Klägerin außerdem den Erlösmalus für das gesamte Jahr 2016 in Höhe von 218.137,00 EUR geltend gemacht (vgl. insoweit Aktenseite 359), und einen Feststellungsantrag erhoben..
76 
Die Klägerin führt aus,
77 
dass die Beklagte der Klägerin umfassend zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die gegen den Betrieb der Klägerin gerichteten massiven Streikhandlungen der Beklagten seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Dies folge aus einem Verstoß der Beklagten gegen die relative Friedenspflicht ebenso wie aus der Verfolgung rechtswidriger Streikziele. Der Klägerin sei durch die rechtswidrigen Streikhandlungen der Beklagten, wie im Einzelnen dargelegt, erheblicher Schaden entstanden, den die Beklagte zu ersetzen habe. Die Ersatzpflicht der Beklagten folge wegen Verletzung der relativen Friedenspflicht aus § 280 Abs. 1 BGB sowie unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Eingriffs der Beklagten in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
78 
Die Klägerin habe ihrem Betriebsrat frühzeitig bereits im Januar 2016 Verhandlungen über einen Interessenausgleich im Sinne von §§ 111 ff. BetrVG angeboten. Zu Verhandlungen sei es jedoch aufgrund der Verweigerungshaltung des Betriebsrats auch im Rahmen eines durch die Klägerin initiierten und im Juli 2016 durchgeführten Einigungsstellenverfahrens nicht gekommen. Die Beklagte habe sich von Beginn an intensiv in die Gespräche zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat eingeschaltet und die Klägerin zur Aufnahme von Tarifverhandlungen aufgefordert. Sie habe von Anfang an folgende Tarifforderungen formuliert:
79 
-Fortführung des Betriebes der Klägerin über den 31.12.2016 hinaus und Beschäftigungssicherung bis 2026 -Eintritt der Stadt P. in Tarifverhandlungen (gemeinsam an den Tisch).
80 
In sämtlichen Verlautbarungen der Beklagten sei die vertragliche Einbeziehung der Stadt P. in die als Sozialtarifvertrag bezeichnete Regelung gefordert worden.
81 
Dies sei aus Sicht der Beklagten auch essentiell und unerlässlich gewesen, weil nach dem angekündigten Wegfall aller Arbeitsplätze bei der Klägerin naturgemäß nur die Stadt P. für intelligente Lösungen im Sinne des §§ 22 Haus TV, sprich den Erhalt von Arbeitsplätzen hätte bürgen können, und die Klägerin, wie die Beklagte gewusst und offen kommuniziert habe, wirtschaftlich gar nicht in der Lage gewesen sei, die Wünsche der Beklagten an die Dotierung eines gedachten Sozialtarifvertrages zu erfüllen.
82 
Es sei der Beklagten nicht darum gegangen, die Stadt P. an ihre politische Verantwortung zu erinnern, sondern eine Beteiligung der Stadt P. an einer als Sozialtarifvertrag bezeichneten Regelung sei offen eingefordert worden. Auch in der internen Kommunikation mit ihren Mitgliedern habe die Beklagte keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass ihr wesentliches Arbeitskampfziel darin bestanden habe, die Stadt P. in den angestrebten Sozialtarifvertrag einzubinden, und dort unmittelbare Rechte und Pflichten auch im Verhältnis zu dieser festzuschreiben. Die Beklagte habe Angebote der Stadt P. erwartet, die auch bereits rein rechtlich nur in eigener Person und durch rechtsgeschäftliches Handeln ihres obersten Verwaltungsorgans oder eines entsprechend bevollmächtigten Vertreters in der Lage gewesen wäre, eine Übernahme auf Stellen in der Stadt verbindlich zuzusagen und entsprechende tarifvertragliche Verpflichtungen einzugehen. Die Klägerin habe insoweit – wie auch die Beklagte gewusst habe – gar keine Befugnisse gehabt. Die Stadt P. habe eine Teilnahme an den zwischen den Parteien des Rechtsstreits geführten Tarifgesprächen und Verhandlungen ebenso zurückgewiesen wie den Vorschlag einer Schlichtung. Darin habe für die Beklagte, die genau gewusst habe, dass die Klägerin mangels verbleibender Arbeitsplätze keine intelligenten Lösungen im Sinne des § 22 HausTV anbieten gekonnt habe, und auch bereits ihr gesamtes Betriebsvermögen zur Verwertung im Rahmen des sozialen Ausgleichs zur Verfügung gestellt und so gesehen nichts mehr zu bieten gehabt habe die Krux des von ihr gegen die Klägerin geführten Arbeitskampfes gelegen. Die Beklagte sei offensichtlich darauf angewiesen gewesen, und habe mit ihren Arbeitskampfhandlungen erkennbar nur darauf abgezielt, die Stadt P. in eine als Sozialtarifvertrag bezeichnete Regelung einzubinden, weil nur die Stadt P. für anderweitige Arbeitsplätze und eine aus Sicht der Beklagten angemessene Dotierung des sonstigen sozialen Ausgleichs Sorge habe tragen können. Die Klägerin sei für die Beklagte als alleinige Partnerin des von ihr angestrebten Tarifvertrages offenkundig wertlos gewesen. Die Beklagte habe auch ungeachtet der rechtlichen Einschätzung des Landesarbeitsgerichts am 03.08.2016 auch in der mündlichen Verhandlung nicht von ihrem rechtswidrigen Tarifziel Abstand genommen und kein klares Bekenntnis zur Unterlassung entsprechender Streikhandlungen abgegeben. Die Forderung der Beklagten nach Beschäftigungssicherung im Sinne einer entsprechenden Anwendung von § 22 HausTV i. V. m. dem Rationalisierungsschutztarifvertrag vom 09.01.1987 durch Angebot anderweitiger Arbeitsplätze durch die Stadt P. habe sich wie ein roter Faden durch die zwischen den Parteien des Rechtsstreits seit Anfang 2016 geführten Tarifgespräche und Verhandlungen gezogen. Es sei hier von Seiten der Beklagten von Beginn an eine aus Sicht der Beklagten bedarfsgerechte Paketlösung aus der Zurverfügungstellung von Arbeitsplätzen durch die Stadt P. einerseits und ergänzenden, insbesondere monetär wirkenden Ausgleichsregelungen, wie etwa Abfindungen, Sprinterprämien, Entgeltausgleichszahlungen etc. eingefordert worden. Besonders deutlich sei die von der Beklagten hergestellte Verknüpfung zwischen dem Angebot anderweitiger Arbeitsplätze durch die Stadt P. und ergänzender Ausgleichsregelungen in der Verhandlungsrunde der Parteien am 11.03.2016 in Karlsruhe geworden, die von Seiten der Beklagten nach nur wenigen Minuten abrupt beendet worden sei, nachdem Herr Z., damaliger Geschäftsführer der Klägerin die Frage des Verhandlungsführers der Beklagten von Herrn S., ob er Arbeitsplätze bei der Stadt P. mitgebracht habe, verneint habe. An diesem Punkt sowie an dem die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Klägerin weit übersteigenden Gesamtvolumen, der von der Beklagten für Zwecke des sozialen Ausgleichs eingeforderten Leistungen seien auch die weiteren Verhandlungsrunden gescheitert. Dies habe auch für die letzte Verhandlungsrunde am 22.06.2016 in P. gegolten, in der die Vertreter der Klägerin durch den Verhandlungsführer der Beklagten, Herrn S., mit der Bemerkung: “So kommen Sie hier nicht heraus“ wiederholt aufgefordert worden seien, zum Telefon zu greifen und die verbindliche Zusage der Stadt P. einzuholen, die erforderlichen Arbeitsplätze und die aus Sicht der Beklagten für den weiteren sozialen Ausgleich benötigten und von der Klägerin aus eigener Kraft nicht leistbaren Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Nachdem die Klägerin dies abgelehnt und deutlich gemacht habe, dass es nicht in ihrer Macht stehe, auf die Willensbildung der Gesellschafterin Einfluss zu nehmen, und das geforderte Engagement der Stadt P. nach der geltenden Beschlusslage des Gemeinderates auch nicht zu erwarten sei, sei auch diese letzte Verhandlungsrunde ergebnislos geblieben. Die Beklagte habe ihre Tarifziele auch im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem LAG Baden-Württemberg und im Weiteren auch nach Zustellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03.08.2016 sowie in der Folge bis zuletzt nicht korrigiert. Zwar habe die Klägerin rein tatsächlich seit August 2016 keine Arbeitskampfmaßnahmen der Beklagten mehr erdulden müssen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Klägerin bis zuletzt unter fortbestehender Streikdrohung der Beklagten gestanden habe, und mit entsprechendem Aufwand Vorkehrungen zu treffen gehabt habe, um den Fahrbetrieb auch bei akuten Streikhandlungen soweit wie möglich sicher zu stellen. Die Klägerin habe keine Chance gehabt, den Einkauf von Drittleistungen auf die eigentlichen Streiktage zu beschränken, und hätte selbst wenn am jeweiligen Streiktag kurzfristig Kapazitäten verfügbar gewesen wären, aufgrund der fehlenden Vorankündigung der Streikhandlungen durch die Beklagte und des erforderlichen zeitlichen Vorlaufs des beauftragten Dritten jedenfalls einen nennenswerten Teilausfall, der an diesem Tag zu erbringenden Verkehrsleistungen erdulden müssen. Sie sei aber als Konzessionsnehmerin sowie aufgrund des Verkehrsvertrages zur Durchführung der definierten Verkehrsleistungen im Linienbündel „Stadtverkehr P.“ verpflichtet geblieben, und habe soweit möglich anderweitig Vorsorge gegen zu erwartende Leistungsausfälle zu treffen gehabt. Dazu habe sie sich des Mittels des Ersatzverkehrs bedient, d. h. des Einkaufs entsprechender Verkehrsleistungen bei Dritten, nicht streikbetroffenen oder streikbedrohten Busunternehmen sowie diesen ergänzenden anderweitigen Subvergaben. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, die Leistungen des Ersatzverkehrs von Beginn an für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel einen Monat zu planen und zu beauftragen, wobei der Ersatzverkehr ursprünglich neben den eigentlichen Fahrplan und ab Mitte Juli 2016 an dessen Stelle getreten sei, um Doppelverkehre an den Nichtstreiktagen zu vermeiden. Ab Mitte Juli 2016 sei der Betrieb der Klägerin primär durch den monatelangen Arbeitskampf, aber auch durch den beginnenden vorzeitigen Austritt von Mitarbeitern bereits soweit destabilisiert gewesen, dass die Klägerin auch bei Ausbleiben weiterer Streikhandlungen voraussichtlich nicht zur vollumfänglichen Durchführung der definierten Verkehrsleistungen in der Lage gewesen wäre.
83 
Die Klägerin habe über die Durchführung der definierten Verkehrsleistungen im Linienbündel Stadtverkehr P. hinaus in ständiger Praxis auch Auftragsfahrten, insbesondere im Schülerverkehr (Bad und Sportfahrten) hier etwa im Auftrag der Stadt P. Amt für Bildung und Sport, durchgeführt, die nach den Parametern Streckenlänge, Zeitaufwand und Anzahl der zu befördernden Personen auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung gesondert vergütet worden seien. Streikbedingt sei es zu im Einzelnen geschilderten Fahrtausfällen mit der Folge des Wegfalls von Einnahmen gekommen.
84 
Den dargestellten, arbeitskampfbedingten Mehraufwendungen der Klägerin stünden Kosteneinsparungen in Form der Einsparungen von Personalkosten und Sachkosten gegenüber, die sich die Klägerin insoweit anrechnen lasse.
85 
Die Rechtswidrigkeit der Streikhandlungen der Beklagten folge in erster Linie bereits aus einer Verletzung der Friedenspflicht.
86 
Ein Arbeitskampf könne nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer und friedenspflichtwahrender Ziele geführt werden. Die Beklagte habe im Hinblick auf die beschäftigungssichernden Inhalte ihrer Tarifforderungen „Fortführung des Betriebs auf jeden Fall über den 31.12.2016 hinaus“, „konkrete Arbeitsplatzangebote und intelligente Lösungen im Sinne des § 22 Haus TV“ bei zutreffender Würdigung der von ihr formulierten Arbeitskampfziele offenkundig nicht den Abschluss eines Tarifvertrages zu einem bislang tarifvertraglich nicht geregelten Gegenstand (genannt Sozialtarifvertrag), sondern eine inhaltliche Änderung des geltenden Tarifwerks angestrebt, und damit auf die Kampfweise Durchsetzung von durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz nicht gedeckten Forderungen abgezielt.
87 
Dies mache den von der Beklagten geführten Arbeitskampf von vornherein insgesamt rechtswidrig. Fragen der Beschäftigungssicherung und des Rationalisierungsschutzes seien in dem zwischen den Parteien bestehenden Tarifwerk umfassend und abschließend geregelt. Dieses könne überhaupt erstmals zum 30.06.2018 gekündigt werden.
88 
Für eine von der Beklagten als Sozialtarifvertrag bezeichnete Regelung mit den genannten Inhalten bestehe danach kein Raum. Dem stehe § 26 Abs. 5 des Haustarifvertrages vom 28.03.2012 nicht entgegen. Zwar sehe diese Regelung die Aufnahme von Verhandlungen in Fällen einer gravierenden Veränderung der Geschäftsgrundlage vor.
89 
Es fehle hier jedoch bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung einer „Veränderung der Geschäftsgrundlage“, weil die Tarifvertragsparteien die Situation des Verlustes von Leistungen und Genehmigungen nicht nur gesehen, sondern in § 1 Nr. 5.2 des Tarifvertrages vom 31.01./18.02.2014 einer ausdrücklichen Regelung zugeführt hätten.
90 
Es sei für diesen Fall eine Ausnahme von dem in § 1 Nr. 5.1 des Tarifvertrages vom 31.01./18.02.2014 grundsätzlich vorgesehenen temporären Kündigungsverzicht vereinbart worden.
91 
Es liege somit bereits keine Veränderung der Geschäftsgrundlage vor, mit der Folge, dass § 26 Abs. 5 des Haustarifvertrages vom März 2012 schon dem Grunde nach nicht einschlägig sei.
92 
Es könne dahinstehen, ob die Friedenspflicht durch die in § 26 Abs. 5 des Haustarifvertrags vom 28.03.2012 vorgesehene Verhandlungsverpflichtung überlagert werde. Auch wenn man insoweit gegenteiliger Auffassung sei, würde dieses Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung führen. Wenn die Tarifvertragsparteien gewollt hätten, dass das Tarifwerk ungeachtet seiner mindestens bis zum 30.06.2018 fest vereinbarten Laufzeit über § 26 Abs. 5 des Haustarifvertrags vom März 2012 jederzeit inhaltlich zur Disposition stehe, hätte dies im Tarifwerk Ausdruck gefunden und Ausdruck finden müssen. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Im Gegenteil, wie gerade auch die Vereinbarung des § 1 Nr. 5.2 des Tarifvertrages zeige, sei es den Tarifvertragsparteien darauf angekommen, auch in der Krisensituation des drohenden Verlustes von Leistungen und Genehmigungen eine stabile Regelung zu treffen, die während der vereinbarten Laufzeit Bestand habe, und gerade nicht fortlaufend in dem Sinne unter dem Vorbehalt des § 26 Abs. 5 Haustarifvertrag vom 28.03.2012 stehe, dass die Friedenspflicht gerade auch im Hinblick auf die im Tarifwerk vereinbarten Regelungen der Beklagten stehe. Dass die mit dem Tarifvertrag vom 31.01./18.02.2014 verfolgten Ziele hierdurch auch vollständig konterkariert würden, liege auf der Hand. Ein Ausschluss der Friedenspflicht während der Laufzeit des Tarifwerks sei von den Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht gewollt gewesen und finde im Tarifvertrag auch keine Andeutung. § 26 Abs. 5 des Haustarifvertrags vom 28.03.2012 sei mangels Veränderung der Geschäftsgrundlage bereits dem Grunde nach nicht einschlägig.
93 
Die Rechtswidrigkeit der Streikhandlungen der Beklagten folge weiterhin auch aus der Verfolgung unzulässiger Streikziele.
94 
Ein Arbeitskampf dürfe nur um tariflich regelbare Ziele geführt werden. Hieran fehle es jedenfalls im Hinblick auf das Tarifziel der Beklagten, die Stadt P. in den angestrebten Tarifvertrag einzubeziehen, weil die Klägerin ein solches Tarifziel von vornherein nicht erfüllen gekonnt habe.
95 
Die Klägerin habe im Hinblick auf die Stadt P. offenkundig nicht nur keinerlei Vertretungsbefugnis, sondern ersichtlich bereits keinen Einfluss auf deren Entscheidung, ihrerseits in Tarifverhandlungen mit der Beklagten einzutreten. Ein Tarifziel könne jedoch nur rechtmäßig sein, wenn es auch vom Gegner des Arbeitskampfes erfüllt werden solle.
96 
Forderungen, die bei einem erstrebten Haustarifvertrag nicht vom bekämpften Arbeitgeber erfüllt werden sollten, sondern von Dritten, hier der Stadt P., seien rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit auch nur einer Streikforderung führe im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes insgesamt.
97 
Die Forderung der Beklagten, die Stadt P. mit an den Verhandlungstisch zu holen, sei offenkundig eine Kernforderung der Beklagten gewesen, bei näherer Betrachtung die Tarifforderung überhaupt, nachdem die Beklagte gewusst und offen kommuniziert habe, dass die Klägerin zur Erfüllung der Tarifforderung der Beklagten ohne Unterstützung der Stadt P. nicht in der Lage sein werde. Folgerichtig habe die Beklagte auch nicht etwa die Klägerin, sondern die Stadt P. wiederholt zu einer Tarifschlichtung aufgefordert. Dass zum Zwecke der Auslegung von Forderungen einer streikführenden Gewerkschaft auch Verlautbarungen herangezogen werden dürften, die in einer Pressemitteilung enthalten seien, sei rechtlich unzweifelhaft. Zwar werde aus Gründen der Rechtssicherzeit in erster Linie auf den Streikbeschluss abzustellen sein. Auch außerhalb des Beschlusses liegende Umstände seien jedoch zur Bestimmung des wirklichen Willens der Gewerkschaft heranzuziehen. Wenn sich das eigentliche oder jedenfalls ein weiteres zentrales Streikziel in außerhalb des Streikbeschlusses liegenden Umständen, etwa entsprechenden Pressemitteilungen der streikführenden Gewerkschaft manifestiere, könne nicht lediglich auf den Streikbeschluss abgestellt werden. Außerdem sei auch eine weitere der Tarifforderungen der Beklagten, namentlich die Forderung nach Fortführung des Betriebs der Klägerin über den 31.12.2016 hinaus mit dem Makel der Rechtswidrigkeit behaftet. Der von der Beklagten gegen die Klägerin geführte Arbeitskampf habe insoweit, als die Beklagte eine Fortführung des Betriebs über den 31.12.2016 hinaus angestrebt habe, offensichtlich in unzulässiger Weise in die unternehmerische Organisationsfreiheit der Klägerin eingegriffen.
98 
Die Beklagte habe auch schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig gehandelt. Zwar sei nicht jedes rechtswidrige Verhalten einer Koalition bei der Wahrung und Förderung von Arbeitsbedingungen im Rahmen des Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz zugleich als schuldhaft zu bewerten, weil hierdurch unzumutbare Haftungsrisiken entstünden.
99 
Vor einem Streik mit seinen vielfältigen Auswirkungen habe die Gewerkschaft ihre Streikziele jedoch sorgfältig zu prüfen.
100 
Hier sei jedenfalls von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Zum Zeitpunkt der verschiedenen Streikaufrufe sei der Beklagten das geltende Tarifwerk ebenso bekannt gewesen, wie die einschlägige Rechtsprechung. Sie habe daher nicht nur keinen Zweifel an der Rechtswidrigkeit der von der ihr verfolgten Tarifziele gehabt. Sie habe jedenfalls hinsichtlich der Forderung, die Stadt P. in einen Tarifabschluss einzubinden, als sicher von einer Rechtswidrigkeit ausgehen können, weil die Klägerin offensichtlich und von vorneherein nicht in der Lage gewesen sei, diese Forderung zu erfüllen. Auf einen etwaigen Irrtum, für dessen Vorliegen aber auch keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, könne sich die Beklagte nicht berufen. Namentlich sei die Beklagte in ihrer abweichenden Rechtsauffassung nicht durch das .Arbeitsgericht Pforzheim gestützt worden. Spätestens mit Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts P. und dessen konkreten Inhalt sei jeglichem Zweifel der Beklagten an der Rechtswidrigkeit des von ihr gegen die Klägerin geführten Arbeitskampfs der Boden entzogen gewesen.
101 
Gegenstand des Klageantrags Ziffer 2 sei noch ein weiterer Schaden der Klägerin, der darin bestehe, dass ihr in Folge des rechtswidrigen Arbeitskampfes ein Erlösbonus entgangen sei, den sie ohne den rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielt hätte. Im Vorjahr 2015 habe die Klägerin noch einen Erlösbonus in Höhe von 884.375,00 EUR netto erwirtschaftet. Aufgrund der kontinuierlich positiven Entwicklung der Verkaufszahlen in den Vorjahren sei davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Streikbelastung auch im Jahr 2016 Verkaufserlöse mindestens in Höhe des Vorjahres erzielt hätte. In diesem Fall hätte sich im Rahmen der Schlussrechnung des Verkehrsvertrages zum 10.12.2016 zugunsten der Klägerin ein Erlösbonus in Höhe von 884.375,00 EUR netto ergeben. Die Klägerin sehe aus prozessökonomischen Gründen bis auf Weiteres davon ab, auch diese Schadensposition zum Gegenstand des Klageantrags Ziffer 1, Leistungsantrag, zu machen. Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag Ziffer 2 entfalle dadurch nicht. Sei eine Feststellungsklage zulässig erhoben worden, brauche der Kläger nicht zur Leistungsklage übergehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar sei. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage zwinge nicht zur Umstellung des ganzen Feststellungsantrags.
102 
Die Klägerin beantragt sodann:
103 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.213.769,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.124.000,00 EUR seit 14.10.2016 und weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 89.769,00 EUR ab 20.11.2017 zu bezahlen.
104 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser durch die rechtswidrigen Streikhandlungen der Beklagten seit dem 09.03.2016 wegen der im Verkehrsvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt P. enthaltenen Regelung über einen Erlösmalus entstanden sind oder noch entstehen werden.
105 
Die Beklagte beantragt:
106 
Klagabweisung.
107 
Die Beklagte führt aus,
108 
dass die Friedenspflicht bereits deshalb nicht verletzt sein könne, da in § 1 Ziffer 2 des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 15.07.2015 eine Verhandlungsverpflichtung als obligatorische Regelung zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart sei. Dieser Vereinbarung sei die Suspendierung der Friedenspflicht immanent. Denn Verhandlungspflicht und Friedenspflicht schlössen sich gegenseitig aus. Die Beklagte sei in einem solchen Fall ohne das Recht auf Streik auf bloßes „kollektives Betteln“ verwiesen.
109 
Der Streik sei nicht wegen Verletzung der relativen Friedenspflicht rechtswidrig.
110 
Die Friedenspflicht sei hier tarifvertraglich nicht erweitert worden. Folglich könne es sich in diesem Fall nur um einen Verstoß gegen die nicht besonders vereinbarte, relative Friedenspflicht handeln. Die Klägerin mache hier nicht die Rechtswidrigkeit bloß eines Teils der Tarifforderungen der Beklagten geltend, sondern deren Rechtswidrigkeit in toto. Eine Friedenspflicht bestehe, soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie „erkennbar umfassend“ geregelt hätten. Nur die Tarifforderungen unterlägen ihr, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem „befriedeten Bereich“ stünden.
111 
 Soweit das BAG Wert auf die Erkennbarkeit des Regelungswillens der Tarifvertragsparteien lege, woraus die enge Auslegung der Reichweite der Friedenspflicht folge, es aber den sachlichen inneren Zusammenhang nicht näher konturiere, sei dies problematisch, da eine Einschränkung des Streikrechts im Hinblick auf die Friedenspflicht nur in Betracht komme, wenn der Tarifvertrag klare Hinweise dafür gäbe, dass die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Regelungskomplex abschließend regeln wollten.
112 
Blieben Zweifel, seien diese zugunsten der Arbeitskampffreiheit aufzulösen. Auch unter Zugrundelegung des BAG könne die Friedenspflicht eventuell entfallen, wenn eine bei Abschluss der Tarifverträge unvorhergesehene und von deren Regelung offensichtlich nicht erfasste Entwicklung eintrete. So wie die Tarifparteien die Friedenspflicht erweitern oder zur absoluten ausgestalten könnten, könnten sie sie auch einschränken oder gänzlich aufheben. Auch dies unterliege in vollem Umfang der Tarifautonomie. Ob dies erklärt sei, ergäbe die Auslegung des Tarifvertrags. Einschränkung oder Aufhebung der relativen Friedenspflicht müsse nicht explizit vereinbart worden sein. Die Klägerin unterstelle, die Beklagte habe bei zutreffender Würdigung offenkundig nicht einen Sozialtarifvertrag, sondern eine inhaltliche Änderung des geltenden Tarifwerks angestrebt. Die Klageschrift lege nicht dar, warum sich aus den in Bezug genommenen Anlagen ergeben solle, dass nicht der Abschluss eines Sozialtarifvertrags, sondern eine inhaltliche Änderung des geltenden Tarifwerks gefordert werde.
113 
Wegen der tariflich obligatorisch eingegangenen Verhandlungspflicht der Tarifparteien sei die Friedenspflicht aufgehoben. Sowohl das Arbeitsgericht Pforzheim als auch das Landesarbeitsgericht hätten im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Verstoß gegen die Friedenspflicht verneint. Soweit die Klägerin ausführe, dass es keine Verhandlungsverpflichtung mangels Änderung der Geschäftsgrundlage gäbe, und daher auch kein Streikdruck auf gar nicht mehr zu führende Tarifverhandlungen statthaft sei, so könne dem nicht gefolgt werden. Die an der einen Stelle im selben Tarifvertrag ein und desselben Tarifvertrags eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen solle durch eine an anderer Stelle im gleichen Tarifvertrag getroffene Regelung bereits erfüllt sein. Wenn die Vertragsparteien aber bereits erfüllt hätten, warum dann überhaupt noch tarifvertraglich Statuierung einer Verhandlungspflicht bestehe, sei nicht klar.
114 
Eine solche tarifliche Regelung wäre sinnlos. Derartiges gewollt zu haben könne den Tarifparteien nicht unterstellt werden. Bei der Stilllegung der Klägerin handle es sich um eine bei Abschluss der Tarifverträge unvorhergesehene und von deren Regelungen offensichtlich nicht erfasste Entwicklung.
115 
Der Haustarifvertrag vom 04.05.2007 habe bereits vorausschauend Regelungen zur Bewältigung von Krisen enthalten. Dazu zählten z. B. § 26 Abs. 5 und Abs. 6 HTV und die tarifliche Inbezugnahme des TV-RatAng. Geschäftsgrundlage dieser tariflichen Regelungen, insbesondere des § 26 Abs. 5 und 6 HTV sei aber das Fortbestehen der Klägerin, nicht ihre Stilllegung und Liquidation gewesen.
116 
Die Verhandlungspflicht der Tarifparteien habe einerseits für den Fall gegolten, dass die zu erwartende Wettbewerbssituation nicht eintreten würde oder aber der ÖPNV wettbewerbsfähig sei (§ 26 Abs. 6 HTV).
117 
Andererseits sei eine Verhandlungspflicht für den Fall drohenden Verlustes der Eigenwirtschaftlichkeit oder von Leistungen vereinbart worden. Die Verhandlungspflicht habe sich auch für einen solchen Fall nur auf eine zielgerichtete Fortschreibung dieses TV bezogen, damit die Hauptanliegen unverändert verfolgt werden könnten. Selbst für diesen Fall sei Prämisse die Fortführung der Klägerin gewesen. Dies ergäbe sich bereits aus der Vorbemerkung des Sanierungs-TV vom 31.01./18.02.2014, nämlich beabsichtigte Konsolidierung des hoch defizitären Geschäftsbetriebs der Klägerin. Ziel der Stadt sei eine vorübergehende Fortführung der Klägerin mit der Stadt als alleiniger Gesellschafterin sowie nach Durchführung eines Vergabeverfahrens eine Wiederüberleitung der S. in ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen zum 11.12.2016, dem Zeitpunkt des Ablaufs des Verkehrsvertrags gewesen. Der Sanierungsvertrag habe im Wege eines tariflichen Bündnisses für Arbeit eine Reihe von Verzichtsleistungen der Beschäftigten der Klägerin enthalten und in § 1 Ziffer 5 Regelungen zur Beschäftigungssicherung. Nach § 2 sei der Tarifvertrag unter der auflösenden Bedingung des unterlassenen Rückerwerbs des Kommanditanteils bis spätestens 30.06.2014 gestanden. Auch die Beschäftigungssicherung nach § 1 Ziffer 5.1 habe zur Geschäftsgrundlage den Fortbestand des Unternehmens bis zum 31.12.2026 gehabt. Auch die ausnahmsweise zulässige betriebsbedingte Beendigungskündigung nach Ziffer 5.2 habe als Geschäftsgrundlage implizit die Fortführung des Unternehmens gehabt. Von Stilllegung der Klägerin sei hierin keine Rede. In einem Letter of Intent vom 07.05.2015 seien die Bestandteile des Änderungstarifvertrages festgehalten, die unter Ziffer 7 insbesondere die Übernahme des TV Nahverkehr Baden-Württemberg mit Wirkung ab 01.01.2017 vorgesehen hätten, und in einer Protokollnotiz z. B. vereinbart habe, der Betriebsrat werde am Vergabevorgang beteiligt. Dementsprechend sei es am 15./23.07.2015 nach Ausbleiben der auflösenden Bedingung zum Abschluss des Änderungs- und Ergänzungs-TV gekommen, obwohl der Sanierungs-TV erstmals zum 31.12.2016 kündbar gewesen sei. In Übereinstimmung mit dem Letter of Intent habe dieser Tarifvertrag zur Stärkung der im Sanierungs-TV sowie zur Konsolidierung des Geschäftsbetriebes das Ende des Sanierungs-TV mit den dort geregelten Verzichtsleistungen der Arbeitnehmer nach durchgeführtem Sanierungsprozess des Unternehmens vorgesehen.
118 
Die Tarifparteien seien also davon ausgegangen, dass die Sanierung der Klägerin zum Ende des Geschäftsjahres 2016 abgeschlossen sein würde, so dass ab 01.01.2017 wieder der tarifvertragliche Normalzustand für den Nahverkehr gelten solle. Auch § 1 Ziffer 2 der Protokollerklärung TV vom 15.07.2015 bestimme, dass ein Rettungs-TV lediglich den Zeitraum bis zum 31.12.2016 umfassen könne. Geschäftsgrundlage dieser Klausel sei nicht etwa die Stilllegung der Klägerin zum 31.12.2016 gewesen, sondern die, dass mit den zum Nachteil der Beschäftigten von den Tarifstandards in Baden-Württemberg abweichenden Regelungen mit diesem Datum Schluss sein solle. Umso überraschter sei die Beklagte gewesen, dass die Stadt nun durch Gemeinderatsbeschluss vom 15.03.2016 die komplette Stilllegung aufgrund der Regeln zur Eigenwirtschaftlichkeit nach § 8 PBefG eingeleitet, und ohne Vergabeverfahren durchgeführt habe. Sämtliche tarifvertraglichen Regelungen vom HTV 2007 über den ebenfalls mit der Stadt abgeschlossenen Sanierungs-TV vom 31.01./18.02.2014, über den“ Letter of Intent „vom 07.05.2015 bis zum Änderungstarifvertrag vom 05.07.2015 hätten als Geschäftsgrundlage den Fortbestand des Unternehmens, die vorübergehende, tarifvertraglich vereinbarte Sanierung mit den entsprechenden Sanierungsbeiträgen, nicht aber die Stilllegung der Klägerin gehabt. Dies finde sich auch in dem Text eindeutig wieder.
119 
In Bezug auf die Friedenspflicht bedeute die Stilllegung damit eine bei Abschluss dieser Tarifverträge unvorhergesehene und von deren Regelungen offensichtlich nicht erfasste Entwicklung.
120 
Der TV-RatAng sei in seiner jeweiligen Fassung tarifvertraglich in Bezug genommen worden, gelte also mit unmittelbarer und zwingender Wirkung. Er sei allerdings nur einschlägig für Fälle der Rationalisierung. Dies sei bei einer Stilllegung des Betriebs nicht der Fall. Vorliegend habe die Beklagte für den Abschluss eines Tarifsozialplans für den Fall der Stilllegung und nur dafür gestreikt. Hierzu regelt der TV-RatAng nichts. Folglich sei die Friedenspflicht auch deshalb nicht einschlägig. Dass die Gesellschafterin der Klägerin dies ebenso zu sehen scheine, werde deutlich an einem Schreiben des Leiters des Personal- und Organisationsamtes vom 19.11.2015 an den seinerzeitigen Betriebsratsvorsitzenden bei der Klägerin.
121 
Vorliegend sei ferner relevant, ob die Beklagte Streikaufrufe an Beschäftigte der Klägerin und/oder der Stadt für Tarifforderungen, die die Stadt vertraglich hätten verpflichten sollen, erlassen habe. Dies könne nicht festgestellt werden. In der Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichts sei zur Begründung die Rede von einem Streikaufruf vom 04.03.2016 – einen solchen gäbe es nicht.
122 
Der Warnstreikaufruf zum 14.03.2016 enthalte nicht das, worauf sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts beziehe. Ein auch in den dortigen Akten befindliches Infoblatt der Beklagten vom 04.03.2016 sei kein offizieller Streikaufruf, sondern lediglich eine Unterrichtung der Mitglieder über den Ablauf der Verhandlung an diesem Tag.
123 
Auch sei am 04.03.2016 noch nicht gestreikt worden. Jedenfalls sei die Forderung der Beklagten nach Teilnahme von Vertretern der Stadt an den zukünftigen Verhandlungen in diesem Mitgliederinfo vom 04.03.2016 weder Tarifforderung noch Streikaufruf gewesen. Eine Übersicht über alle bei der Stadt zur Verfügung stehenden Stellen im Sinne des § 22 Haus TV sei ebenfalls keine Streikforderung gewesen, wäre aber, unterstellt sie wäre als solche erhoben worden, tariflich regelbar gewesen. Gewerkschaftlicher Streikaufruf sei nicht bereits jedes öffentliche oder halböffentliche Werben für bestimmte Aktionen. Genauso wenig seien dies Meinungsäußerungen oder allgemein der“ Mobilisierung „dienende Äußerungen lokaler Funktionäre. Vielmehr sei es die offizielle Aufforderung zum Streik, die von der zuständigen Streikleitung der Gewerkschaft ausgehe.
124 
Die Stadt sei auch Tarifpartei geworden. Die Stadt habe ja den Sanierungs-TV, dessen Nachtrag vom 19.05.2014 und den Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 15.07.2015 als Tarifvertragspartei unterschrieben, und in der Vorbemerkung zum Sanierungs- TV sei die Beteiligung der Stadt an der Klägerin Voraussetzung und Regelungsinhalt . Auch habe der Sanierungs-TV an dem Eintritt der auflösenden Bedingung des vollständigen Rückerwerbs des Kommanditanteils durch die Stadt gehangen. Ferner seien die Gesprächsergebnisse vom 07.05.2015 mit dem“ Letter of Intent“ von ver.dis Tarifkommission der S. einerseits, von der S. und der Stadt andererseits unterzeichnet worden und enthielten wesentliche Bestandteile eines Änderungstarifvertrags, der abzuschließen sein werde entgegen dem LOI aber nicht abgeschlossen worden sei.
125 
Die Einbeziehung der Stadt P. sei kein Tarifziel gewesen. Die Stadt P. sei bereits schon kein „außenstehender Dritter „gewesen. Die Stadt sei nach Rückerwerb der Geschäftsanteile von V. nicht nur einzige Gesellschafterin der Klägerin gewesen, sondern auch Tarifvertragspartei. Es habe aber auch keine Streikaufrufe der Beklagten gegen die Stadt gegeben.
126 
§ 823 BGB setze den unmittelbaren Eingriff in das Recht des bestreikten Arbeitgebers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb voraus. Gegenüber einem kampfunbeteiligten Dritten, auch Arbeitgeber, fehle es regelmäßig an der Betriebsbezogenheit eines Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb, möge er durch einen Streik auch beeinträchtigt werden.
127 
Die Stadt sei weder Adressat von Tarifforderungen der Beklagten gewesen, noch in den Arbeitskampf einbezogen worden. Die Stadt sei stets kampfunbeteiligt gewesen. Dies ergäbe sich schon aus den von der Klägerin eingereichten Arbeitskampfaufrufen der Beklagten. Die Aufrufe der Beklagten zum Arbeitskampf hätten eine ausschließlich gegen die Klägerin zielende Stoßrichtung der Streikmaßnahme. Es seien stets nur die Beschäftigten der Klägerin zum Warnstreik bzw. Streik aufgerufen worden, nicht dagegen Beschäftigte der Stadt. Eine Drittschadensliquidation durch die Klägerin für Rechtspositionen der Stadt liege außerhalb ihres Schutzbereichs des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Dass die Friedenspflicht ungeschrieben auch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter enthalte, gelte nur für die Konstellation, dass in einem Streik um einen Verbandstarifvertrag die dem Arbeitgeberverband angehörenden einzelnen Arbeitgeber auch durch die Friedenspflicht als obligatorischem Teil des Tarifvertrags mitgeschützt seien. Diese Konstellation liege im Verhältnis der Klägerin zur Stadt P. nicht vor.
128 
Entgegen des Vortrages der Klägerin seien die Streikziele tariflich regelbar gewesen. Auch sei ein die Stadt bindender Tarifsozialplan keine Streikforderung gewesen. Rechtlich relevant könne ein solches Einbinden oder Einbeziehen nur dadurch werden, dass dem Dritten, hier der Stadt, rechtlich bindende Verpflichtungen in einem Tarifvertrag als Tarifsozialplan zu ihren Lasten auferlegt werden sollten. Aber die Beklagte habe keine Tarifforderungen erhoben und streikweise durchzusetzen versucht, die die Stadt bindende normative oder obligatorische Regelungen enthielten.
129 
Die Stadt „mit an den Verhandlungstisch zu holen“ sei erst recht keine Streikforderung der Beklagten im Rahmen ihrer Tarifforderung auf Abschluss eines Tarifsozialplans gewesen.
130 
Vielmehr habe sie stets nur Regelungsinhalte eines Tarifsozialplans zur Sicherung der Arbeitsplätze im Sinne des TV-RatAng oder in Anlehnung an den TV-RatAng als Tarifforderung aufgestellt, und dafür den Streik geführt. Dies hätte nach dem Inhalt des TV-RatAng nicht zur Auferlegung rechtlicher Bindungen der Stadt führen können. Da die Klägerin stillgelegt worden sei, sei die Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 TV-RatAng nicht in Betracht gekommen. Nichts Anderes gelte für das Angebot eines nicht gleichwertigen unterwertigen Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 3 RatAng. Da § 3 Abs. 2 und 3 nicht in Betracht kämen, wäre allein das Bemühen der Klägerin, nicht etwa der Stadt, um einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort gemäß § 3 Abs. 4 RatAng und Nachweis eines freien Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 5 RatAng bei einem anderen Arbeitgeber in Betracht gekommen.
131 
Inhalt der Streikforderung der Beklagten in Anlehnung an den TV-RatAng seien damit die Verpflichtung, nicht etwa der Stadt, sondern nur der Klägerin, gewesen, sich um freie Arbeitsplätze bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort zu bemühen bzw. bei einem anderen Arbeitgeber. Dies sei der konkrete Inhalt des von der Klägerin sogenannten „Einbeziehens“ bzw. des“ Miteinbeziehens“ laut Urteil des LAG gewesen. Daraus wäre keine rechtlich bindende Verpflichtung Dritter erwachsen, und zwar weder der Stadt noch eines anderen Arbeitgebers im Sinne des § 29 Abschnitt B. Absatz 7 BAT. Die Klägerin habe sich lediglich um solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ggf. verbunden mit Fortbildungen und Umschulungen gem. § 4 RatAng bemühen sollen. Klar sei dabei stets gewesen, dass dieses Bemühen auch erfolglos bleiben könne. Daher seien entgegen des Urteils des LAG Baden-Württembergs nicht auch für die Stadt P. verbindliche Regelungen zur Unterbringung von Busfahrern beabsichtigt gewesen.
132 
Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LAG könne eine solche Forderung der Beklagten nicht entnommen werden. Aus dem TV RATIO ergäbe sich keine unmittelbare Rechtswirkung zulasten der Stadt oder anderer Dritter. Was an einer solchen Tarifforderung unter arbeitskampfrechtlichen Aspekten wegen ihrer fehlenden tariflichen Regelbarkeit rechtswidrig sein solle, sei nicht einleuchtend. Außerdem hätte die Beklagte mit ihrer Tarifforderung nicht die Klägerin und im Übrigen erst Recht nicht die Stadt durch Tarifvertrag rechtlich binden wollen, Arbeitsplätze für bei der Klägerin ausscheidende Busfahrer zu schaffen.
133 
Als obligatorischer Inhalt des Tarifvertrages wäre eine solche Forderung auf Vermittlung der Arbeitnehmer auch erstreikbar gewesen. Höchst vorsorglich hätte die Stadt, da Tarifvertragspartei als solche, auch für den Tarifsozialplan bestreikt werden dürfen.
134 
Nach § 1 Ziffer 1 Sanierungs-TV sei der Haustarifvertrag vom 04.07.2017 wieder in Kraft gesetzt worden und Gegenstand dieses Tarifvertrags. Damit habe auch die Stadt die aus § 26 Abs. 5 Haus-TV i. V. m. § 1 Ziff. 1 Sanierungs-TV obliegende Verpflichtung, unverzüglich in Tarifverhandlungen einzutreten, als obligatorische Tarifvertragsregelung abgeschlossen. Auch die Verhandlungsverpflichtung gem. § 1 Ziff. 2 Änderungs- und Ergänzungs-TV vom Juli 2015 sei die Stadt eingegangen. Die Verpflichtung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen als Tarifpartei, die die Klägerin und die Stadt gleichermaßen eingegangen seien, heiße, dass aus diesen Tarifverhandlungen auch Tarifverträge hätten resultieren können, wenn auch nicht müssen. Die aus solchen Tarifverhandlungen resultierenden Tarifverträge hätten folglich jeden dieser drei Vertragspartner berechtigen und verpflichten können, also auch die Stadt.
135 
Dass die Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite sei und auch in Bezug auf den Tarifsozialplan hätte werden können, sei evident. Folglich hätte die Auferlegung obligatorischer oder normativer Rechte und Pflichten der Stadt gegenüber tarifvertraglich geregelt werden können. Damit hätten sich auch Streikaufrufe der Beklagten an die Beschäftigten der Klägerin auf Abschluss eines Tarifsozialplans auch durch die Stadt als Tarifvertragspartei und als Adressatin obligatorischer und normativer Verpflichtungen richten können. Da dies folglich tarifvertraglich regelbar gewesen wäre, wäre ein Streik der Beklagten, der das Tarifziel verfolgt hätte, auch für die Stadt P. verbindliche Regelungen zur Unterbringung z. B. von Busfahrern zu treffen tarifvertraglich regelbar gewesen. Aufgrund der von der Stadt eingegangenen Verhandlungsverpflichtung wäre ein solches Ziel zu Lasten einer Tarifpartei keineswegs eindeutig unzulässig gewesen, sondern weil die Stadt Tarifvertragspartei gewesen sei, eindeutig zulässig.
136 
Die Stadt habe nicht nur den früheren Eigenbetrieb auf die Klägerin outgesourct und sei im weiteren Verlauf deren einzige Gesellschafterin geworden. Sie habe nicht nur die Verhandlungsverpflichtungen als Tarifvertragspartei übernommen und sei so auch ihrer Verpflichtung aus der Vorgeschichte ihres ÖPNV Betriebs gerecht geworden. Sie habe als Gesellschafterin der Klägerin auch mit dem betrieblichen Bündnis für Arbeit den Sanierungstarifvertrag 2014, den Letter of Intent vom 07.05.2015 und den Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 15.07.2015 mit abgeschlossen, wonach die Beschäftigten erhebliche Sanierungsbeiträge geleistet hätten, und zwar in der Erwartung der Tarifvertragsparteien, dass durch Inkrafttreten des Bezirks-TV Nahverkehr Baden-Württemberg mit Wirkung ab 01.01.2017 wieder tarifvertragliche Normalzustände eintreten würden.
137 
Diese Erwartung der Beschäftigten der Beklagten sei aber dadurch frustriert worden, dass die Stadt anstelle der Fortführung des Betriebs auf vollem tarifvertraglichen Niveau das glatte Gegenteil, nämlich die Stilllegung der Klägerin zum 31.12.2016 beschlossen habe.
138 
Als Konsequenz aus dieser Vorgeschichte habe sich eine, wenn nicht rechtlich, so jedenfalls politische Obliegenheit der Stadt ergeben, nach diesem Beschluss des Gemeinderats auch das ihre zu tun, die Beschäftigten der Klägerin anderweitig unterzubringen. Dem habe die Handlungsweise und Rolle der Stadt in der Tarifauseinandersetzung jedenfalls zunächst entsprochen.
139 
Dies zeige auch ganz deutlich ein Schreiben der Klägerin vom 08.03.2016 an die Beklagte (vgl. Aktenseiten 236 bis 237). Am 16.03.2016 hätten der Oberbürgermeister der Stadt, Herr H. und der Leiter des Rechtsamts Herr E., Frau B. vom Vorstand der Beklagten in Berlin zu einem Spitzengespräch zum Thema Stadtverkehr P. aufgesucht. Der Oberbürgermeister habe in dem Entwurf einer Pressemeldung mitgeteilt, es habe Übereinstimmung bestanden, dass sich die Stadt aktiv um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S. kümmere, zugleich aber keine finanzielle Haftung außerhalb der Rolle als Gesellschafter trage.
140 
Zeitnah habe es eine Fortsetzung der Gespräche geben sollen. Bereits am 26.08. und 30.09.2015 habe es auch mit Vertretern der Stadt, auch Oberbürgermeister H. (erster Bürgermeister H., in Personalunion auch AR Vorsitzender und Stadtdirektor E.) mit der Beklagten Gespräche zur Zukunft von S. im Allgemeinen und um die Anwendung des TV-RatAng im Besonderen gegeben. In der Beschlussvorlage Q0645 des Personalamtes vom 12.02.2016 heiße es sinngemäß, die Klägerin habe ggf. Verhandlungen über einen Sozialplantarifvertrag aufzunehmen, über den die Gesellschafterversammlung zu gegebener Zeit entscheide. In einem Schreiben der Stadt an den Betriebsratsvorsitzenden der SSB vom 25.05.2016 heiße es unter anderem, die S. und die Stadt als Gesellschafterin seien bereit, über die rentennahen Jahrgänge zu reden. S. und Gesellschafterin hätten die Bildung einer Transfergesellschaft angeboten. Die Stadt sei bereit, allen anderen Mitarbeitern nach Kräften zu helfen, um schnellstmöglichst einen neuen Job zu finden. Auch in einem Schreiben der R. GmbH vom 15.01.2016 werde die Einbeziehung der Stadt als sinnvoll erachtet. Daraus ergebe sich, dass die Stadt in Bezug auf die Zukunft der Klägerin von dieser keineswegs hermetisch abgeschlossen gewesen sei, sondern als alleinige Gesellschafterin und als Inhaberin des Eigenbetriebs bis vor 10 Jahren sich zurecht in der politischen Verantwortung für die Zukunft der Klägerin und der dort Beschäftigten gesehen habe. Die Beklagte habe auch Arbeitnehmer der Stadt nicht zum Streik aufgerufen. Eine Fortführung des Betriebs über den 31.12.2016 hinaus sei keine Streikforderung gewesen. Aber selbst wenn, wäre eine solche und auch ein längerer Bestandsschutz für die Arbeitnehmer tarifvertraglich regelbar gewesen.
141 
Es sei nicht klar, warum die Streikforderung der Beklagten, die Klägerin möge sich darum bemühen, in Anlehnung an § 3 TV-RatAng die Beschäftigen bei der Stadt oder bei anderen Arbeitgebern unterzubringen vom Arbeitgeber nur persönlich für sich zu entscheiden und zu verantworten sein solle.
142 
Hätte die Beklagte, sei es eine Verlängerung des Bestandsschutzes der Arbeitsverhältnisse der Busfahrer über den 31.12.2016 hinaus, sei es eine Betriebsfortführung bis Juni 2017 als Streikforderung aufgestellt, wären diese Forderungen tariflich regelbar und auch erstreikbar gewesen.
143 
Jedoch sei der Streik nur für das Streikziel Abschluss eines Sozialtarifvertrages in Anlehnung an den TV-RatAng geführt worden, ohne dessen § 5. Die zunächst erhobene Forderung auf Fortbestand der Klägerin bis 30.06.2017 ergäbe sich daraus, dass es in der Beschlussvorlage Q0645 vom 12.02.2016 an den Gemeinderat unter anderem geheißen habe, die einzelnen Linien gingen auf die R. zum 14.12.2016, zum 10.06.2017 und schlussendlich zum 10.12.2017 über.
144 
Damit seien weit über 90 % der Linien frühestens ab Juni 2017 an den eigenwirtschaftlichen neuen Betreiber R. GmbH übergegangen. Nach dem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.01.2016 hätte bis zu dem Übergang am 10.06. bzw. 10.12.2017 die Klägerin den ÖPNV sei es selbst, sei es durch Fremdvergaben, weiterzubetreiben gehabt. Die komplette Stilllegung der Klägerin bereits zum 31.12.2016 sei folglich die irreguläre, d. h. rechtswidrige Umsetzung des Bescheids des RP gewesen. Wieso in Anbetracht der ohnehin bestehenden Pflichten der Klägerin zur Gewährleistung des ÖPNV eine Tarifforderung, ohne dass für diese gestreikt worden wäre, auf Weiterbetrieb von Linien durch die Klägerin bis Juni 2017 tariflich nicht regelbar gewesen wäre, sei nicht einleuchtend. Nachdem der Gemeinderat die Stilllegung zum 31.12.2016 beschlossen gehabt habe, habe die Tarifkommission der Beklagten die Forderung nach Aufrechterhaltung des Betriebs bis Juni 2017 fallen lassen.
145 
Damit sei die Klage dem Grunde nach unbegründet. Auf die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches komme es damit nicht mehr an.
146 
Es gäbe auch keine deliktischen oder vertraglichen Schadensersatzansprüche aus bloß unterstellter Einbeziehung der Stadt in nicht erhobene Tarifforderungen. Folglich fehle es für den deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB, selbst eine auf die Stadt P. erstreckte Tarifforderung als von der Beklagten erhoben unterstellt, an der Betriebsbezogenheit. Für einen vertraglichen Anspruch aus dem obligatorischen Teil der zwischen der Beklagten und der Klägerin geschlossenen Tarifverträge fehle es an der Einbeziehung der Stadt in die Schutzwirkung der tarifvertraglichen Friedenspflicht.
147 
Die Klägerin habe auch bereits keinen substantiierten Schaden dargelegt. Bezüglich der Ersatzverkehre und Subvergaben nach ganzen Monaten für April bis Dezember solle Schadensursache ausschließlich die fortlaufende Streikdrohung sein, und zwar für jeden Monat von April bis Dezember 2016 komplett.
148 
Die der Klägerin durch die Streiks, also an den einzelnen Streiktagen entstandenen Vermögensschäden würden in keinem dieser Monate, d. h. weder von März bis Dezember 2016 berechnet. Bei den Pönalen und entgangenen Einnahmen aus Auftragsfahrten nach Streiktag solle Schadensursache die entgangenen Einnahmen aufgrund der durch die jeweiligen Streiktage entfallenen Auftragsfahrten sein. Geltend gemacht werde für die Monate April bis Dezember zum einen der durch die Streiks vom 09.03. bis 01.07.2016, also an insgesamt 34 Tagen, entstandene Schaden.
149 
Jedoch werde der je Streiktag entstandene Schaden nicht berechnet, sondern verschwinde in den angeblich für jeden kompletten Monat beauftragten Ersatzverkehren und Subvergaben. Es würden also die 7 Streiktage im April 2016 ebenso wenig als Schadensersatz geltend gemacht, wie die 12 Streiktage im Mai, die 9 Streiktage im Juni und der 1 Streiktag im Juli. Stattdessen seien Subunternehmer und Ersatzverkehre gleich für die kompletten Monate April bis Dezember vertraglich verpflichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Ersatzverkehr spätestens ab Anfang Juli 2016 vollständiges Äquivalent zu dem ÖPNV durch die Stadt gewesen sei.
150 
Bei der Stilllegung der Klägerin handle es sich um eine bei Abschluss der Tarifverträge unvorhergesehene, und von deren Regelungen offensichtlich nicht erfasste Entwicklung. Der Haustarifvertrag vom 04.05.2007 habe bereits vorausschauend Regelungen zur Bewältigung von Krisen enthalten. Dazu zählten z. B. § 26 Abs. 5 und Abs. 6 HTV und die tarifliche Inbezugnahme des TV-RatAng. Geschäftsgrundlage dieser tariflichen Regelungen, insbesondere des § 26 Abs. 5 und 6 HTV sei aber das Fortbestehen der Klägerin, nicht ihre Stilllegung und Liquidation gewesen. Die Verhandlungspflicht der Tarifparteien habe einerseits für den Fall gegolten, dass die zu erwartende Wettbewerbssituation nicht eintreten würde oder aber der ÖPNV wettbewerbsfähig sei ( § 26 Abs. 6 HTV). Andererseits sei eine Verhandlungspflicht für den Fall drohenden Verlustes der Eigenwirtschaftlichkeit oder von Leistungen vereinbart worden. Die Verhandlungspflicht habe sich auch für einen solchen Fall nur auf eine zielgerichtete Fortschreibung dieses TVs bezogen, damit die Hauptanliegen unverändert verfolgt werden könnten.
151 
Selbst für diesen Fall sei Prämisse die Fortführung der Klägerin gewesen. Dies ergäbe sich bereits aus der Vorbemerkung des Sanierungs-TV vom 31.01./18.02.2014, nämlich beabsichtigte Konsolidierung des hoch defizitären Geschäftsbetriebs der Klägerin. Ziel der Stadt sei eine vorübergehende Fortführung der Klägerin mit der Stadt als alleiniger Gesellschafterin sowie nach Durchführung eines Vergabeverfahrens eine Wiederüberleitung der S. in ein gemischt wirtschaftliches Unternehmen zum 11.12.2016, dem Zeitpunkt des Ablaufs des Verkehrsvertrags, gewesen. Der Sanierungsvertrag habe im Wege eines tariflichen Bündnisses für Arbeit eine Reihe von Verzichtsleistungen der Beschäftigten der Klägerin enthalten.
152 
Damit sei die Klage dem Grunde nach unbegründet.
153 
Allerdings werde der Schaden auch bezüglich seiner Berechtigung und seiner Höhe nach vollumfänglich bestritten. Die Kosten für die vorzeitige Übertragung des ÖPNV auf die Firma R. GmbH solle nun deklariert als aus der Streikdrohung entstanden, die Beklagte tragen. Da der Ersatzverkehr offensichtlich als in vollem Umfang funktionelles Äquivalent an die Stelle des von der Klägerin zuvor veranstalteten ÖPNV getreten sei, handele es sich dabei aber tatsächlich um den Versuch, Kosten des ÖPNV, die durch die vorzeitige Stilllegung der Klägerin entstanden seien, als Vermögensschaden kausal aufgrund des Streiks entstanden, der Beklagten unterzuschieben.
154 
Die Klägerin führe selbst aus, dass der Ersatzverkehr zwar ursprünglich neben den Fahrplan, jedoch ab Mitte Juli 2016 an dessen Stelle getreten sei.
155 
Es könne jedenfalls seit Anfang Juli 2016, spätestens ab 02.07. keine Rede sein, dass der Streik kausal für die Einsetzung des Ersatzverkehrs durch R. gewesen sei. Vielmehr sei Ursache dafür die längst geplante und zunächst ins Werk gesetzte Stilllegung des Unternehmens gewesen. Es werde nicht dargelegt, woraus sich eine bis zuletzt fortbestehende Streikdrohung der Beklagten ergeben solle. Dass der ÖPNV aus nicht streikbedingten Gründen ganz oder teilweise ausfallen könne, sei für die Klägerin ja auch sonst kein Grund gewesen, Ersatzverkehre und Subvergaben bei Dritten zu ordern und schon gar nicht für ganze Monate. Auch treffe es nicht zu, dass die Streiks stets unangekündigt stattgefunden hätten.
156 
Vielmehr hätten die Mitglieder der Tarifkommission der Beklagten bei Streiks ab Dienstbeginn immer den jeweils diensthabenden Verkehrsmeister, der in der Regel gegen 4 Uhr seinen Dienst angetreten habe, vor Beginn des Betriebs über den jeweils auf einen Tag befristeten Streik unterrichtet.
157 
Es bestehe keine Pflicht einer Gewerkschaft, einen von ihr geführten Arbeitskampf für beendet zu erklären. Das bedeute aber nicht, dass deshalb nach dessen Ende eine Streikdrohung eo ipso fortbestehe. Aus den Flugblättern der Beklagten ergebe sich nur, dass für den jeweiligen Tag zum Warnstreik bzw. Streik bzw. für ein früheres Ende aufgerufen worden sei, wenn es zur Zusicherung von Verhandlungen komme. Weder habe die Beklagte der Klägerin deshalb mit Streik gedroht, noch habe diese nicht existente Drohung der Beklagten fortbestanden. Genauso wenig, wie es eine arbeitskampfrechtliche Absagepflicht zum Ende eines Arbeitskampfes gebe, existiere eine Ansagepflicht. Vorliegend habe die Klägerin stets gewusst, dass es um einen von verdi jeweils getragenen Warnstreik oder Erzwingungsstreik zwecks Durchführung von Tarifverhandlungen zum Abschluss eines Tarifsozialplans gebe. Das reiche völlig. Die nicht auszuschließende Möglichkeit von Streik stelle keine Verletzung des Rechts der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar. Weder die theoretische Möglichkeit eines Streiks noch deren Fortdauer seien unmittelbarer betriebsbezogener Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis.
158 
Die Klägerin entgegnet darauf,
159 
dass der Arbeitskampf rechtswidrig gewesen sei. Unstreitig sei die Stadt P. weder Adressat von Tarifforderungen der Beklagten gewesen, noch Kampfgegner in dem hier streitgegenständlichen Arbeitskampf. Die Beklagte habe ihren Arbeitskampf allein gegen die Klägerin geführt und mit ihren Kampfhandlungen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Betriebe bzw. Dienststellen der Stadt seien von den Kampfhandlungen nicht betroffen gewesen. Folglich komme es für die Frage der Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes allein auf die Umstände im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin an.
160 
In dem Verhältnis folge die Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes aus den folgenden Umständen:
161 
Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin Tarifforderungen erhoben, die von der Klägerin von vorneherein nicht erfüllt werden könnten. Durch den von der Beklagten geforderten Tarifvertrag sollten unmittelbar auch für die Stadt P. verbindliche Regelungen zur ersatzweisen Unterbringung von Busfahrern bei der Stadt und zur Finanzierung von Transferleistungen oder Entschädigungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen getroffen werden.
162 
Dieses Ziel im Arbeitskampf gegen die Klägerin sei auf den Abschluss eines Tarifvertrags zwischen der Beklagten und der Klägerin zu Lasten eines Dritten, der Stadt P., hinausgelaufen, und sei deshalb eindeutig rechtswidrig.
163 
Die weitere von der Beklagten gegenüber der Klägerin erhobene Tarifforderung sei die Fortführung des Betriebs der Beklagten über den 31.12.2016 hinaus gewesen, obwohl der Verkehrsvertrag zwischen der Stadt P. und der Klägerin in Folge Befristung bereits mit Ablauf des 10.12.2016 automatisch geendet habe, die Klägerin einen neuen Verkehrsvertrag wegen des unmittelbar bevorstehenden Verlustes der Liniengenehmigungen nicht erlangen gekonnt habe, und somit ab dem 11.12.2016 aus dem Stadtverkehr keinerlei Betriebseinnahmen mehr gehabt habe. Mangels Betriebseinnahmen hätte die Fortführung des Betriebs der Klägerin über den 31.12.2016 hinaus binnen kürzester Zeit zur Insolvenz der Klägerin geführt. Die von der Beklagten erhobene Tarifforderung sei auf die Existenzvernichtung der Klägerin hinausgelaufen, und sei deshalb eindeutig rechtswidrig. Schließlich habe der von der Beklagten gegen die Klägerin geführte Arbeitskampf die in diesem Verhältnis bestehende Friedenspflicht aus den von den Parteien zuvor abgeschlossenen und während des Arbeitskampfes weiterhin geltenden Haustarifverträgen verletzt, in denen Fragen der Beschäftigungssicherung bereits umfassend und abschließend geregelt gewesen seien. Die Beklagte habe die Klägerin zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages zwingen wollen, der diese rechtswidrigen Kampfziele erfüllen solle.
164 
Für die Frage der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Arbeitskampfes sei es daher vollkommen unerheblich, welche Rolle die Stadt P. in der Vergangenheit bei dem Abschluss anderer, früherer Tarifverträge gespielt hätte. Die Stadt P. sei entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht Partei des Sanierungstarifvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 31.01./18.02.2014, des Nachtrags hierzu vom 19.05.2014 und des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 15./23.07.2015 gewesen.
165 
Tarifvertragsparteien seien diejenigen Arbeitgeber und Verbände, die als Parteien eines jeweils abgeschlossenen Tarifvertrags in der Weise erkennbar seien, dass der Tarifabschluss für und gegen die jeweilige Partei erfolge.
166 
Entscheidend sei in erster Linie die Bezeichnung als Tarifvertragspartei. Die Nennung der Tarifvertragspartei unterliege dem Schriftformgebot.
167 
 Es sei daher primär an die Parteibezeichnung anzuknüpfen, die, wenn sie klar sei, maßgeblich sei. Es müsse insgesamt anhand der Vertragsurkunde hinreichend erkennbar sein, wer im Einzelnen den Tarifvertrag abgeschlossen habe.
168 
Daher ergebe sich, dass die Stadt P. nicht Partei der oben genannten Haustarifverträge gewesen sei, und daher auch keine Pflichten aus diesen Tarifverträgen gehabt habe. Die Rubren der Tarifverträge seien eindeutig. Tarifvertragsparteien seien ausschließlich die Klägerin und die Beklagte. Es fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, darüber hinaus eine andere Rechtspersönlichkeit als Tarifvertragspartei anzusehen. Diesbezüglich reiche insbesondere die Unterschrift „für die Stadt P.“ nicht aus. Weder dem Gesamtzusammenhang noch dem Tariftext ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Unterschrift“ für die Stadt P. „eine Aufnahme als Tarifvertragspartei oder eine Gleichstellung mit der Klägerin als Tarifvertragspartei begründen könne. Die Stadt P. sei daher nicht Partei der oben genannten Haustarifverträge gewesen, und habe demzufolge keine Pflichten aus diesen Tarifverträgen gehabt.
169 
Zudem beanspruchten die Haustarifverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten keinerlei Geltung für Arbeitnehmer der Stadt. Die Unterschrift „für die Stadt P.“ habe in der damaligen Situation allenfalls eine Billigung des Tarifabschlusses durch die Stadt P. in ihrer Rolle als Alleingesellschafter der Klägerin zum Ausdruck gebracht. Vorliegend sei dies jedoch irrelevant, da es nur auf die Arbeitskampfziele ankomme, die ab März 2016 von der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin verfolgt worden seien. Dass eine von der Beklagten angenommene“ politische Obliegenheit“ der Stadt P., die von der Betriebsschließung der Klägerin Betroffenen anderweitig unterzubringen, rechtlich nicht anders zu beurteilen sei, liege auf der Hand.
170 
Die Abgabe politischer Absichtserklärungen sei tarifvertraglich nicht regelbar, und somit als Streikziel offensichtlich unzulässig. Die Rechtswidrigkeit folge ansonsten auch insoweit heraus, dass die Klägerin auf die politische Willensbildung der Stadt P. keinen Einfluss, und insoweit auch offensichtlich bereits keine Regelungszuständigkeit gehabt habe.
171 
Das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 08.03.2016 sei insoweit unerheblich. Außerdem folge aus den zitierten Stellen gerade, worum es der Klägerin hier gegangen sei, nämlich um ihre Absicht, den durch die bevorstehende Stilllegung ihres Geschäftsbetriebs bedingten Wegfall der Arbeitsplätze, möglichst auch dadurch zu kompensieren, die Betroffenen an dritte Arbeitgeber, etwa auch die Stadt P., die R. oder andere Busunternehmen zu vermitteln. In diesem Schreiben drücke sich somit frühzeitig gerade das aus, was die Beklagte heute als angebliches Ziel ihres Arbeitskampfes verkaufen wolle, ein Bemühen der Klägerin um etwaige Ersatzarbeitsplätze bei Dritten.
172 
Auch das Gespräch am 16.03.2016 in Berlin sei unerheblich. Es sei zutreffend, dass Vertreter der Stadt P., nämlich Herr H., ehemaliger Oberbürgermeister und Herr E. als Leiter des Personal- und Organisationsamts am 16.03.2016 in Berlin mit Vertretern des ver.di Bundesvorstandes zu einem Sondierungsgespräch zusammengekommen seien. Der Entwurf einer Presseerklärung, die die Gesprächsergebnisse angeblich zusammenfassen solle und die die Beklagte teilinhaltlich wiedergebe, sei auf Seiten der Klägerin nicht bekannt. Die Ergebnisse aus dem Gespräch am 16.03.2016 seien im Rahmen einer nachfolgenden Sondierung am 21.03.2016 von Vertretern des ver.di Landesfachverbandes sowie des Bezirks Mittelbaden/Nordschwarzwald wieder in Frage gestellt worden, was die Stadt P. zum Anlass einer Pressemitteilung vom 22.03.2016 genommen habe. Es sei nicht maßgeblich, welche Gespräche die Beklagte vor, zu Beginn oder während des Arbeitskampfes mit welchen Vertretern der Stadt P. geführt habe, sondern, dass Tarifforderungen an die Klägerin gestellt und mit den Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen versucht habe, die gegen geltendes Tarif- und Arbeitskampfrecht verstießen, und daher rechtswidrig gewesen seien.
173 
Auch das Schreiben des damaligen Oberbürgermeisters H. vom 25.05.2016 sei unerheblich. Herr H. sei darin auf verschiedene, seitens des Betriebsratsvorsitzenden der SSB in einem vorangegangenen Schreiben an Herrn H. vom 24.05.2016 scheinbar angesprochene Fragen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Schließung des Geschäftsbetriebs der Klägerin eingegangen.
174 
Die Hintergründe seien der Klägerin nicht bekannt. Die Ausführungen von Herrn H. machten deutlich, dass sich die Stadt ihrerseits, ohne rechtlich hierzu verpflichtet zu sein, bemüht habe, für möglichst viele von der Betriebsschließung betroffene Arbeitnehmer der Klägerin anderweitige Beschäftigungsperspektiven aufzuzeigen, und damit genau auf der Linie gelegen habe, die die Klägerin ihrerseits vertreten und bereits mit Schreiben an die Beklagte vom 08.03.2016 deutlich zum Ausdruck gebracht habe.
175 
Auch das Schreiben der R. an ver.di vom 21.01.2016 sei unerheblich. Dieses Schreiben gebe für den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gar nichts her.
176 
Ein hypothetischer Arbeitskampf gegen die Stadt stehe nicht zur Entscheidung an.
177 
Die Forderungen und Kampfziele der Beklagten hätten die tarifvertragliche Begründung unmittelbarer Pflichten der Stadt P. zur Gestellung von Ersatzarbeitsplätzen für die Busfahrer der Klägerin und eine aus Sicht der Beklagten angemessene Dotierung von Transferleistungen und/oder eines sozialen Ausgleichs für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zum Gegenstand gehabt.
178 
Die Versuche der Beklagten, diese klar artikulierten Kampfziele mit der Worthülse Sozialtarifvertrag zu verbrämen, verfingen nicht. Das Wort „Sozialtarifvertrag“ sage über konkret gegebene Tarifforderungen und Kampfziele nichts aus.
179 
Der wirkliche Inhalt der seitens der Beklagten erhobenen Tarifforderungen und gegenüber der Klägerin verfolgten Kampfziele erschlösse sich aus dem bereits in der Klageschrift dargelegten Streikaufrufen, Pressemitteilungen, und sonstigen Verlautbarungen der Beklagten sowie nicht zuletzt aus den ausdrücklichen Erklärungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG.
180 
Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf zurückziehen, dass sie ihren Streikbeschluss der Klägerin zu keiner Zeit offiziell zur Kenntnis gegeben habe.
181 
Insgesamt sei der Inhalt des Streikbeschlusses der Klägerin auf der Grundlage der der Klägerin bekannt gewordenen Streikaufrufe, Presseverlautbarungen und sonstigen Erklärungen von Vertretern der Beklagten zu ermitteln. Die Klägerin habe diesbezüglich alle ihr bekannt gewordenen Umstände in der Klageschrift dargelegt und unter Beweis gestellt. Käme man zu dem Schluss, die Beklagte hätte der Klägerin einen Streikbeschluss gar nicht bekannt gemacht, wäre der streitgegenständliche Arbeitskampf schon aus diesem Grund wegen Verletzung der Mitteilungspflicht rechtswidrig gewesen.
182 
Die Beklagte führe nun schriftsätzlich im Verlauf der gesamten Auseinandersetzung zum ersten Mal aus, es sei ihr nicht um rechtsverbindliche Regelungen zur Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen bei der Stadt P., sondern in Anlehnung an den TV-RatAng lediglich um ein bloßes Bemühen der Klägerin um freie Arbeitsplätze bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder bei einem anderen Arbeitgeber gegangen. Ein solches Bemühen hätte auch erfolglos bleiben können. Rechtliche Verpflichtungen Dritter wären hieraus nicht gefordert worden. Dies stehe im direkten Widerspruch zu den der Klägerin bekannt gewordenen Umständen, die auf die wahren Tarifforderungen und Kampfziele der Beklagten schließen ließen und werde durch diese widerlegt. Wäre es der Beklagten, wie sie nun wahrheitswidrig vortrage, tatsächlich nur um das besagte Bemühen der Klägerin gegangen, sei unverständlich, warum nach dem Erhalt des Schreibens vom 08.03.2016 überhaupt gestreikt worden sei. Diese angebliche in Anlehnung an den TV-RatAng eingeforderte Bemühenspflicht habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 08.03.16 bereits zugestanden. Die angebliche Tarifforderung der Beklagten sei somit bereits erfüllt gewesen.
183 
Die Rechtswidrigkeit dieses Arbeitskampfes folge weiter daraus, dass die Beklagte eine Fortführung des Betriebs über den 31.12.2016 habe erzwingen wollen und somit in unzulässiger Weise in die gem. § 12 GG verfassungsrechtlich geschützte unternehmerische Organisationsfreiheit eingegriffen habe. Zwar könne jede Tarifforderung und jeder Arbeitskampf im weitesten Sinn mit einer Beeinträchtigung der unternehmerischen Organisationsfreiheit des bekämpften Arbeitgebers einhergehen. Insoweit bestehe ein Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Artikel 9 Abs. 3 GG und Artikel 12 GG.
184 
Rechtswidrig werde ein Eingriff in die unternehmerische Organisationsfreiheit durch Arbeitskampf aber spätestens dann, wenn er auf den Abschluss eines Tarifvertrages ziele, dessen Anwendung zwangsläufig die Existenzvernichtung des bekämpften Unternehmens zur Folge hätte. Diese Grenze sei vorliegend überschritten. Der Verkehrsvertrag zwischen der Stadt P. und der Klägerin habe mit Ablauf des 10.12.2016 automatisch geendet und die Klägerin wegen des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom Januar 2016 keine Aussicht auf den Abschluss eines neuen Verkehrsvertrages mehr gehabt. Damit habe festgestanden, dass die Klägerin nach dem 10.12.2016 aus dem Stadtverkehr keinerlei Einnahmen mehr haben würde.
185 
 Dies sei auch für die Beklagte offensichtlich gewesen. An der automatischen Beendigung des Verkehrsvertrags könnte auch der lediglich stufenweise Wegfall der Liniengenehmigung nichts ändern. Die Laufzeit des Verkehrsvertrags einerseits und die Laufzeit der Liniengenehmigung andererseits seien zwei voneinander unabhängige rechtliche Ebenen. Der Klägerin wäre es zwar personenbeförderungsrechtlich noch gestattet gewesen, bestimmte Linien über den 31.12.2016 hinaus zu bedienen, hätte jedoch mangels Verkehrsvertrags dafür kein Geld erhalten. Sie sei daher gezwungen gewesen, ihren Betrieb zum 31.12.2016 still zu legen und die Arbeitnehmer betriebsbedingt zu entlassen. Trotzdem habe die Beklagte die Klägerin zu einer unmittelbar in die Insolvenz führenden Betriebsfortführung zwingen wollen. Die Grenzen des rechtmäßigen Arbeitskampfes seien somit offensichtlich überschritten.
186 
Die Klägerin habe den Bescheid des RP Karlsruhe auch nicht rechtswidrig umgesetzt.
187 
 Aber auch ein unterstellter Verstoß der Stadt P. gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe hätte die Beklagte nicht zu einem ansonsten rechtswidrigen Arbeitskampf gegen die Klägerin berechtigt. Der Bescheid entfalte offensichtlich keinerlei drittschützende Wirkung zugunsten der Beklagten.
188 
Für eine Suspendierung der tarifvertragsimmanenten Friedenspflicht durch die in § 26 Abs. 5 des Haustarifvertrags angelegte Verhandlungspflicht biete das Tarifwerk an keiner Stelle einen Anhaltspunkt. Die Geschäftsgrundlage für das geltende Tarifwerk sei in Folge des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.01.2016 nicht weggefallen, denn die Parteien hätten die Situation eines etwaigen Verlustes von Leistungen und Genehmigungen im Blick gehabt und in § 1 Nr. 5.2 des Tarifvertrags ausdrücklich geregelt.
189 
Die jetzt erstmals von der Beklagten erhobene Behauptung, sie habe in Person der Mitglieder der Tarifkommission bei Streiks ab Dienstbeginn immer den jeweils diensthabenden Verkehrsmeister unterrichtet, sei frei erfunden. Die Beklagte habe das Mittel der Nichtankündigung ihrer geplanten Streikhandlungen jeweils gezielt als Druckmittel eingesetzt. Kern der durchgängigen Kampfstrategie der Beklagten sei die Durchführung einzelner, jeweils unangekündigter Arbeitsniederlegungen gewesen, die der Klägerin und der Bevölkerung keine Möglichkeit lassen sollten, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die Beklagte habe damit eine Kampflage geschaffen, in der die Klägerin tatsächlich permanent zu jeder Tages- und Nachtzeit mit plötzlichen Arbeitsniederlegungen zu rechnen gehabt habe.
190 
Diese Bedrohung sei ein unmittelbarer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gewesen, denn sie habe auf den Kern und die Grundlagen der betrieblichen Tätigkeit eines kommunalen Unternehmens gezielt, die Planbarkeit und Verlässlichkeit des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Beklagte habe an dieser Kampfstrategie über den gesamten entscheidungserheblichen Zeitraum hinweg festgehalten. Der Arbeitskampf sei nicht vorzeitig beendet worden. Die Beklagte hätte jedoch den Arbeitskampf für beendet erklären müssen, wenn es ihre Haftung für arbeitskampfbedingte Schäden hätte einschränken wollen.
191 
Der von der Beklagten gegen den Betrieb der Klägerin geführte Arbeitskampf habe sich nicht auf die einzelnen Streiktage beschränkt, und auch nicht mit Ablauf des letzten Streiktages geendet. Die Klägerin sei seit dem 09.03.2016 und auch über den 01.07.2016 hinaus fortlaufend unter akuter Streikandrohung der Beklagten gestanden, die den Arbeitskampf bis zuletzt nicht für beendet erklärt, oder von ihren rechtswidrigen Streikforderungen Abstand genommen habe.
192 
Die Stadt P. sei nicht Tarifvertragspartei geworden, da diese im Rubrum der jeweiligen Tarifverträge nicht als Tarifvertragspartei bezeichnet sei.
193 
 Die zusätzliche Unterzeichnung der Tarifverträge durch die Stadt P., zumal durch Herrn E. als Leiter des Personal- und Organisationsamtes, und nicht etwa durch den Oberbürgermeister, habe lediglich eine Billigung der Inhalte der jeweiligen Tarifverträge durch die Stadt P. zum Ausdruck gebracht, und habe im Rahmen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung aus Rechtsgründen auch nicht mehr als diese Wirkung erzielen können.
194 
Die zu keiner Zeit beabsichtigte Begründung eigener tarifvertraglicher Verpflichtungen durch die Stadt P. wäre nur auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung durch den Gemeinderat möglich gewesen.
195 
Jene Billigung der Inhalte der jeweiligen Tarifverträge durch die Stadt P., deren Bindung im Sinne einer Übernahme eigener tarifvertraglicher Verpflichtungen im Übrigen bis 2015 zu keiner Zeit Gegenstand der mit der Beklagten geführten Tarifgespräche und Verhandlungen gewesen sei, habe sehr wohl einen Wert für die Beklagte gehabt. Dies zeige insbesondere die Situation bei Zustandekommen des Tarifvertrags vom 31.01./18.02.2014. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin habe sich als nachhaltig und langjährig defizitär erwiesen. Die V. als damalige Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin sei im Rückzug begriffen gewesen. Die Stadt P. sei dabei gewesen, die Beteiligung der V. vorübergehend zu übernehmen. Die Präambel des Tarifvertrages vom 31.01./18.02.2014 bringe dies zum Ausdruck.
196 
Ursprüngliches Ziel der Stadt P. sei hiernach eine vorübergehende Fortführung der Klägerin mit der Stadt P. als alleiniger Gesellschafterin sowie sodann eine Wiederüberleitung der Klägerin in ein gemischt wirtschaftliches Unternehmen gewesen. Die Tarifverträge vom 31.01./18.02.2014, 19.05.2014 und 15./23.07.2015 seien mithin eingebettet in die Aktivitäten auf Gesellschafterebene gewesen und hätten im Zusammenhang mit dem Bemühen um eine Fortsetzung des Verkehrsbetriebs über den 10.12.2016 hinaus bestanden. Angesichts dessen sei es durchaus auch für die Beklagte von Wert gewesen, dass die Stadt P. im Hinblick auf die auf Gesellschafterebene für die Klägerin entwickelten Perspektiven ihre Billigung und Unterstützung durch die Unterschrift für die Stadt P. zum Ausdruck gebracht habe. Dies aus Sicht der Stadt P. umso mehr, als ihre Interessen auch durch § 1 Nr. 9 des Tarifvertrages vom 31.01./18.02.2014 berührt worden seien. Die Bedeutsamkeit der Vorgänge auf Gesellschafterebene, komme auch in § 2 Nr. 1.2 des Tarifvertrags vom 31.01./18.02.2014 zum Ausdruck. Es heiße dort, dass der Tarifvertrag unter der auflösenden Bedingung des nicht vollständigen Rückerwerbs der Kommanditbeteiligung der V. an der Klägerin durch die Stadt P. stehe. Eine derartige Einbettung der Tarifregelungen in den Erwerb der Alleingesellschafterstellung durch die Stadt P. und in die Perspektiven gem. der Vorbemerkung zum Tarifvertrag lasse es mehr als plausibel erscheinen, dass die Stadt P. die Unterschrift geleistet habe um allen Beteiligten zu verstehen zu geben, dass sie das Vorgehen der Tarifvertragsparteien auf dieser Grundlage billige.
197 
Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit des von der Beklagten gegen die Klägerin geführten streitgegenständlichen Arbeitskampfes sei nicht, ob und ggf. welche tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Stadt P. bestanden hätten, deren Änderung oder Ergänzung die Beklagte ggf. von der Stadt P. hätte fordern können.
198 
Die Behauptung der Beklagten, die Stadt P. habe ursprünglich das Ziel einer Fortführung des Betriebs der Klägerin bis zum 30.06.2017 verfolgt, sei unzutreffend.
199 
Es gehe vorliegend nicht darum, dass die Beklagte im Sinne einer zulässigen Tarifpolitik und typischen Verhandlungsführung zulässigerweise überhöhte Forderung gestellt hätte, die im Wege eines gegenseitigen Nachgebens typischerweise in einen Tarifabschluss einmündeten. Die Rechtswidrigkeit der Tarifforderungen der Beklagten liege darin, dass die Beklagte von vornherein unzulässige Tarifziele verfolgt habe, die auf die rechtliche Bindung eines Dritten, und soweit eine Fortführung des Betriebs über den 31.12.2016 hinaus angestrebt worden sei, auf eine Existenzvernichtung bzw. Insolvenz der Klägerin gerichtet gewesen seien.
200 
Die Umschreibung der Kampfziele der Beklagten mit dem Wort „Sozialtarifvertrag“ sei nicht mehr als die Verwendung einer Worthülse, und somit als Verlautbarung eines Streikziels untauglich. Die im Prozess nachgeschobenen Bemühungen der Beklagten der Worthülse Kontur zu geben, seien vergeblich. Einen Tarifsozialplan im Sinne des TV-RatAng habe die Beklagte zu keiner Zeit gefordert. Ebenso wenig habe sie eine Tarifforderung im Sinne, in Anlehnung an, entsprechend TV-RatAng gestellt. Es sei der Beklagten nach eigenem Bekunden, insbesondere auch in den vorgelegten Streikaufrufen und sonstigen Verlautbarungen, gerade um konkrete Arbeitsplatzangebote gegangen, für die die Klägerin in Folge Betriebsschließung naturgemäß und für jeden erkennbar keine Grundlage bieten gekonnt habe. Der Beklagten sei es nicht um ein schlichtes Bemühen der Klägerin, sondern ausdrücklich und unmissverständlich um konkrete Arbeitsplatzangebote, d. h. eine Weiterbeschäftigung der von der bevorstehenden Betriebsschließung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Stadt P. gegangen.
201 
Die Beklagte entgegnet darauf,
202 
dass die Stadt P. Tarifvertragspartei geworden sei. Wieso die Unterschrift unter den Tarifvertrag nur den Erklärungsinhalt einer Billigung des Tarifvertrages durch den Alleingesellschafter haben solle, sei nicht nachvollziehbar, ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Tarifverträge noch aus den Umständen. Der „Billigung“ der Stadt habe es im Übrigen allenfalls im Innenverhältnis ohne rechtliche Konsequenzen für das Außenverhältnis der Tarifparteien zueinander bedurft.
203 
Die Unterschrift bringe das Rechtsgeschäft zustande, nicht die Parteibezeichnung. Billigung des Vertrags sei die Voraussetzung der Unterschrift, nicht ihre Rechtsfolge. Aus den Unterschriften ergäben sich auch die Parteien des Vertrags. Alles Weitere sei Frage der Auslegung des Textes. Habe eine Partei einen Vertrag unterschrieben, werde sie im Rubrum des Vertrags aber nicht genannt, sei die Auslegung zwingend, dass genau diese Partei, die durch ihre Unterschrift den Vertrag zustande gebracht habe, auch Partei des Vertrages sei, gleichgültig ob sie im Rubrum genannt sei.
204 
Vorliegend seien keine Unklarheiten in Bezug auf die Vertretungsverhältnisse der Stadt P. zu sehen, die es nahelegen könnten, § 164 BGB heranzuziehen. Den Sanierungstarifvertrag vom 31.01./18.02.2014 habe Stadtdirektor E.
205 
für die Stadt als Partei ebenso unterschrieben wie den Nachtrag vom 19.05.2014 und den Ergänzungs-TV vom 15.07.2015. Die Unterschrift sei ausdrücklich für die Stadt geleistet. Ein Anwendungsfall von § 164 Abs. 2 BGB sei nicht gegeben. Auch die Stadt habe sich also als Tarifvertragspartei zu Tarifverhandlungen über einen Rettungstarifvertrag verpflichtet. Aus diesen Verhandlungspflichten hätten auch tarifliche Pflichten derer resultieren können, die sich zuvor zu Verhandlungen über den Abschluss eines Rettungs-TV verpflichtet hätten, also auch solche der Stadt. Es sei nicht ersichtlich, was das Eingehen einer Verhandlungsverpflichtung über den Abschluss eines Tarifvertrages anderes besagen solle, als die Bereitschaft, je nach Verhandlungsverlauf in einem aufgrund dessen zustande gekommen Tarifvertrag ggf. auch Adressat tariflicher Normen bzw. Gläubiger oder Schuldner tariflicher Pflichten zu werden. Damit wäre die tarifvertragliche Begründung von Pflichten der Stadt kein rechtswidriges, sondern ein rechtmäßiges Streikziel gewesen.
206 
Die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte Forderungen und Kampfziele gegenüber der Klägerin, die tarifvertragliche Begründung unmittelbarerer Pflichten der Stadt P. zum Gegenstand gehabt hätten, sei unzutreffend. Bei dem zitierten Schreiben vom 04.03.2016 handle es sich um eine Mitgliederinformation, und nicht um einen Streikaufruf. In keinem der von der Klägerin mit der Klageschrift überreichten Warnstreikaufrufe sei die Rede von dem, was sie nun vortrage, nämlich von einem Streikziel der tariflichen Begründung unmittelbarer Pflichten der Stadt.
207 
Die Schlussfolgerung der Klägerin, notwendige Folge einer Betriebsfortführung über den 31.12.2016 hinaus sei Insolvenz, werde ins Blaue hineingezogen. Außerdem wäre eine solche Standortentscheidung tarifvertraglich regelbar gewesen.
208 
Die Fortführung des Betriebs der Klägerin bis zum 30.06.2017 habe ja dem entsprochen, was von der Stadt ursprünglich geplant gewesen sei. Die Beklagte habe mit ihrem Tarifsozialplan nicht mehr als das erreichen wollen.
209 
Die Forderung der Beklagten habe sich lediglich in dem Rahmen der ursprünglich vorgesehenen, regulären Variante der teilweisen und schrittweisen Stilllegung der Klägerin bewegt.
210 
Die Tarifforderungen der Beklagten seien auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
211 
Der sachliche Geltungsbereich des TV-RatAng sei nicht einschlägig. Eine Tarifforderung“ im Sinne, in Anlehnung an, entsprechend TV-RatAng“ meine die tarifvertragliche Vereinbarung von diesem Tarifvertrag ähnlichen Regelungen ungeachtet der Tatsache, dass er nach seinem sachlichen Geltungsbereich für den vorliegenden Fall der Stilllegung des Betriebs gerade nicht gegolten habe, womit zugleich die erkennbar umfassende Regelung im TV-RatAng zwar womöglich zur Rationalisierung, nicht aber zur Stilllegung der Rechtmäßigkeit eines Streiks nicht entgegen gestanden habe.
212 
Die von der Beklagten geltend gemachte Streikforderung auf Abschluss eines Sozialtarifvertrags in Anlehnung an den TV-RatAng sei klar und verständlich gewesen, so dass die Klägerin ihr Verhalten in den anstehenden Tarifvertragsverhandlungen darauf habe einstellen können.
213 
Eine arbeitskampfrechtliche Pflicht zur Ausformulierung einer Tarifforderung in einen geschlossenen Vertragsentwurf bestehe nicht. Erst recht müsse eine Streikforderung nicht dem Verhandlungsergebnis kongruent sein. Auch in Anbetracht dessen, dass der Inhalt des TV-RatAng seit langem geltendes Tarifvertragsrecht sei, sei die Streikforderung der Beklagten hinreichend präzise. Die Klägerin habe ihr Verhalten in der Tarifauseinandersetzung darauf einstellen können. Wenn die Beklagte den Abschluss eines Tarifvertrags in Anlehnung an den Tarifvertrag RatAng fordere, hieße dies zugleich, dass sie von Anbeginn an nicht mehr fordere, als dass, was dieser Tarifvertrag beinhaltet habe. Es könne keine Rede davon sein, dass eine vage und einseitige Bereitschaft, sich zu „kümmern,“ die Erfüllung des TV-RatAng bedeutet hätte.
214 
Die aus Streiks entstehenden, wirtschaftlichen Schäden seien Mittel zum Zweck des Tarifabschlusses und vom Grundrecht auf Streik umfasst. Ebenso wenig wie eine Ansagepflicht von Streiks bestehe, bestehe eine Absagepflicht. Der bestreikte Arbeitgeber, die Klägerin, habe bezüglich seiner Streikabwehrmaßnahmen ebenfalls nichts an- oder abgesagt, sondern die Beklagte stattdessen mit der exorbitanten Abwehr bloß befürchteter Streiks der Beklagten durch Ersatzverkehre und Subvergaben gleich bis zum Ablauf des Verkehrsvertrages überrascht.
215 
Wenn ein Streik, den der Arbeitgeber bloß vermuten, annehmen oder fürchten würde, genauso zum Schadensersatz verpflichtete, wie ein Vollstreik von Anbeginn bis zum Ende einer Tarifrunde, seien bloß Tage- oder schichtweise durchgeführte Streiks sinnlos, weil der dadurch ausgeübte wirtschaftliche Druck viel geringer, der aber von der Gewerkschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu leistende Schadensersatz genauso hoch wäre wie beim Vollstreik.
216 
 Dann müssten überall wieder Vollstreiks stattfinden mit den für beide Seiten gravierenden Schadensfolgen. Darauf laufe die Auffassung der Klägerin hinaus. Unterstellt, das BAG mache sich die Auffassung der Klägerin zu eigen, hätte dies die faktische Konsequenz, dass via Schadensersatzrecht der §§ 249 ff., 823 BGB das gewerkschaftliche Streikrecht abgeschafft würde oder dies die Gewerkschaften zu Vollstreiks in sämtlichen Betrieben rund um die Uhr zwingen würde. Ihre Arbeitskampftaktik bestimme die Gewerkschaft selbst. Dies sei Ausdruck ihrer Freiheit der Kampfmittelwahl, die ebenfalls Teil des Grundrechts auf Streik sei
217 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
218 
Die Klage ist insgesamt zulässig, allerdings unbegründet.
I.
219 
Die Klage ist insgesamt zulässig.
220 
1.) Der Klageantrag Ziffer 1 ist als bezifferter Leistungsantrag zulässig.
221 
2.) Auch der Klageantrag Ziffer 2, Feststellungsantrag, ist gemäß §256 ZPO zulässig.
222 
Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift zunächst den Schaden geltend gemacht, der ihr durch den behauptet rechtswidrigen Arbeitskampf unter Anwendung der Erlösbonus/Erlösmalusregel gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 des Verkehrsvertrags entsteht.
223 
Erlösbonus bzw. Erlösmalus werden auf der Grundlage der Jahresabrechnung ermittelt, welche jeweils zum 31.07. des Folgejahres erstellt wird.
224 
Bei Erhebung der Klage vom 19.06.2017 war die Jahresabrechnung noch nicht erstellt worden.
225 
Grund und Höhe einer etwaigen Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Erlösmalus standen zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest.
226 
Deshalb hat die Klägerin zunächst einen Feststellungsantrag gestellt, was rechtlich unproblematisch zulässig war.
227 
Eine Feststellungsklage ist nämlich dann zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise noch nicht beziffern kann (vgl. bereits BGH VIII. Zivilsenat vom 30.03.1983 VIII ZR 3/82, recherchiert unter www.juris-testa.de). Zwischenzeitlich hat die Stadt P. zum 31.07.2017 die Jahresabrechnung per 10.12.2016 erstellt. Danach hat sich eine von der Klägerin vorgetragene Verpflichtung gegenüber der Stadt P. zur Zahlung eines Erlösmalus in Höhe von 218.137,00 EUR ergeben. Die Klägerin hat nunmehr ihren Klageantrag Ziffer 1, den Leistungsantrag, um die Höhe des nunmehr bezifferbaren Erlösmalus erweitert.
228 
Gegenstand des verbleibenden Feststellungsantrags ist jetzt noch ein weiterer behaupteter Schaden der Klägerin, der darin bestehen soll, dass ihr als Streikfolge ein Erlösbonus entgangen sei. Insoweit stellt die Klägerin bisher lediglich eine Vergleichsbetrachtung mit dem Kalenderjahr 2015 ohne Streikbelastung der Klägerin an, und sieht dieses auch als übertragbar und vergleichbar mit dem Streikjahr 2016 an und gerät so auf einen Erlösbonus in Höhe von 884.375,00 EUR.
229 
Auch wenn es der Klägerin nunmehr grundsätzlich möglich gewesen wäre, auch diesen Betrag als unterstellten weiteren Schaden in Form des Erlösbonus zu beziffern, entfällt das Feststellungsinteresse für den Klageantrag Ziffer 2 dadurch nicht.
230 
Ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO, wie hier, in zulässiger Weise erhoben worden, braucht ein Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich wird (vgl. BGH Urteile vom 17.10.2003 V ZR 84/02).
II.
231 
Die Klage ist aber unbegründet.
232 
1. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu.
233 
Zu den nach § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützten sonstigen Rechten gehört das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung seines Betriebs gerichtet, und umfasst alles, was in der Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht (BAG vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08 Rn. 21,juris.de). Durch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Einordnung des Rechts am bestehende Gewerbebetrieb in den Kreis der sonstigen Rechte des § 823 Abs. 1 BGB ist dieses Recht den dort ausdrücklich erwähnten Rechtsgütern hinsichtlich seines Schutzes gleichgestellt. Der Auffangtatbestand ist geschaffen worden um eine andernfalls bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BAG vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08,juris.de).
234 
a. Allerdings löst nicht jedwede Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs Ersatz oder Abwehransprüche seines Inhabers aus. Da der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs keinen, dem allgemeinen deliktsrechtsfremden Vermögensschutz bezweckt, bedarf es einer sachgerechten Eingrenzung des Haftungstatbestands. Dem dient das Erfordernis des unmittelbaren Eingriffs der eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der Inhaber von Gewerbebetrieben gegenüber anderen von einem schadensstiftenden Ereignis Betroffenen ausschließt (BGH v. 18.01.2012, I ZR 187/10,juris.de).
235 
b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt ein von einer Gewerkschaft geführter rechtswidriger Streik eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des unmittelbar bestreikten Arbeitgebers dar. Er führt zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers, wenn die Organe der Gewerkschaft ein Verschulden trifft (vgl. insoweit BAG v. 26.07.2016, 1 AZR 160/14 unter Verweis auf BAG v. 19.06.2012, 1 AZR 775/10).
236 
c. .Mit den 34 Einzelstreikmaßnahmen, d. h. des Streiks an 34 Tagen in dem Zeitraum vom 09.03.2016 bis insgesamt zum 01.07.2016 hat die Beklagte in das Recht der Klägerin an ihrem ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb eingegriffen.
237 
Die Kampfmaßnahmen zielten unmittelbar auf Störungen der betrieblichen Abläufe im Bereich des Personennahverkehrs ab.
238 
d. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist ein bereits vorkonstitutionell und damit unabhängig von Artikel 12 Grundgesetz und Artikel 14 Grundgesetz entwickeltes Rechtsinstitut. Es ist darauf gerichtet, ein Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Betätigung und Funktionsfähigkeit vor darauf bezogenen rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu schützen. Es ergänzt den gesetzlichen Deliktschutz und füllt ansonsten bestehende Haftungslücken aus (vgl. auch insoweit Urteil des BAG vom 26.07.2016 unter Verweis auf bereits RG 27.02.1904 I 418/03).
239 
Zwar unterliegen solche, wie hier öffentlich beherrschte Unternehmen, wegen ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung spezifischen Beschränkungen denen andere Privatrechtssubjekte aufgrund ihrer nur mittelbaren Bindung an die Grundrechte nicht ausgesetzt sind.
240 
Diese graduellen Unterschiede der Grundrechtsbindung hindern öffentlich beherrschte Unternehmen der Privatwirtschaft aber nicht, in adäquater und weithin gleichberechtigter Weise wie Private die Handlungsinstrumente des Zivilrechts für ihre Aufgabenwahrnehmung zu nutzen und am privaten Wirtschaftsverkehr teilzunehmen (Bundesverfassungsgericht v. 22.02.2011, 1 BVR 699/06,juris.de,“ Fraport-Entscheidung“).
241 
Vollzieht sich diese Teilnahme so wie hier im Wege einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung, ist ein Unternehmen der öffentlichen Hand in Bezug auf Eingriffe, die sich gegen seine wirtschaftliche Betätigung richten nicht weniger schutzwürdig als Private.
242 
2. Die Streikmaßnahmen waren jedoch nicht rechtswidrig.
243 
a. Die Beklagte hat mit ihnen nicht gegen die Friedenspflicht verstoßen und diese verletzt:
244 
Mit dem Abschluss eines Tarifvertrages und der sich daraus ergebenden Friedenspflicht begründen die Tarifvertragsparteien regelmäßig eine Beschränkung ihrer Arbeitskampffreiheit. Deren sachliche Reichweite ist durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln. Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollten, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG v. 18.02.2003, 1 AZR 142/02,juris.de). Diese relative Friedenspflicht ist auch ohne besondere Vereinbarung dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent (vgl. BAG v. 19.06.2007, 1 AZR 396/06juris.de).
245 
Ein Tarifvertrag schützt in seinem schuldrechtlichen Teil, zu dem die Friedenspflicht gehört, die Tarifvertragsparteien davor, hinsichtlich der tariflich geregelten Materien mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden (BAG 19.06.2007, 1 AZR 396/06, BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06,jeweils juris.de).
246 
Die Friedenspflicht endet mit Ablauf der betreffenden tariflichen Regelungen (BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06). Die Tarifvertragsparteien können die Reichweite der Friedenspflicht aber auch gesondert vereinbaren und auf Sachmaterien beziehen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind oder mit der Regelungsmaterie in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BAG v. 26.07.2016 a.a.O. unter Verweis auf Pfohl, Die Friedenspflicht der Tarifvertragsparteien bis 2010 Seite 32 ff., sowie ausdrücklich auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg v. 03.08.2016 in 4 SaGa 2/16). Die Tarifvertragsparteien können über die relative Friedenspflicht auch verfügen (Däubler/Reinfelder Arbeitskampfrecht 3. Auflage, Kapitel 15, Rn. 5). Auch ganz ungewöhnliche, bei Abschluss des Tarifvertrages unvorhergesehene, und von dessen Regelungen offensichtlich nicht erfasste Entwicklungen können es möglich erscheinen lassen, die Friedenspflicht entfallen zu lassen (BAG v. 10.12.2002, 1 AZR 96/02).
247 
Soweit von den Tarifvertragsparteien, so wie hier, nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wirkt die Friedenspflicht nicht absolut, sondern relativ. Ihre sachliche Reichweite ist durch Auslegung der tariflichen Regelung zu ermitteln (vgl. BAG v. 10.12.2002, 1 AZR 96/02 in Däubler/Reinfelder, Arbeitskampfrecht 3. Auflage, Kapitel 15, Rn. 14).
248 
Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BAG vom 26.07.2016 besteht eine Friedenspflicht danach, soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt haben. Nur die Tarifforderungen unterliegen ihr, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG v. 10.12.2002 a.a.O.).
249 
b. Soweit die Beklagte eine Verlängerung bzw. Erweiterung des Kündigungsschutzes über den 31.12.2016 hinaus bis mindestens Juni 2017 forderte, liegt ein Verstoß gegen die Friedenspflicht nicht vor.
250 
 Die Parteien haben unter § 1 Nr. 5.1 TV 2014 bereits ausdrücklich eine Beschäftigungssicherung durch Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis 31.12.2026 geregelt. Genauso ausdrücklich haben die Parteien unter § 1 Nr. 5.2 TV 2014 auch geregelt, dass ausnahmsweise betriebsbedingte Beendigungskündigungen dann zulässig sein sollen, wenn sich die jeweilige betriebliche Geschäftsgrundlage so ändern sollte, dass die Klägerin zu Maßnahmen greifen müsste, die massenentlassungspflichtig im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG wären.
251 
Als Geschäftsgrundlage wird in dieser Regelung ausdrücklich der Verlust der Eigenwirtschaftlichkeit sowie der drohende Verlust von Leistungen, Genehmigungen und Aufträgen bezeichnet. Dass der vorliegende Konzessions- und Auftragsverlust ein solcher Störfall im Sinne von § 1 Nr. 5.2 TV 2014 ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Tarifvertrag 2014 trifft somit eine eindeutige Regelung zu Kündigungen und würde somit selbst für den vorliegenden Störfall Arbeitskämpfe für eine hiervon abweichende anderweitige Regelung sperren (vgl. auch insoweit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16).
252 
Über § 1 Nr. 1 TV 2014 wurde aber zugleich auch § 26 Haus-TV wieder in Kraft gesetzt. § 26 HausTV beinhaltet vor allem in seinen Absätzen 1 bis 3 Regelungen zu Beginn und Ende, insbesondere zur Kündbarkeit des Tarifvertrags, die durch § 2 TV 2014 abgeändert wurden. Nicht abgeändert wurde § 26 Abs. 5 HausTV. Darin verpflichteten sich die Parteien, bei Veränderungen der Geschäftsgrundlage unverzüglich wieder in Verhandlungen für diesen Tarifvertrag einzutreten. Als solche wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage wurde der drohende Verlust der Eigenwirtschaftlichkeit, der drohende Verlust von Leistungen oder vergleichbare Fälle gravierender Veränderungen genannt.
253 
Eingebettet in Regelungen zur Beendigung des Tarifvertrags sahen die Tarifvertragsparteien entsprechend der Regelung in § 313 BGB somit für gewisse Fallgestaltungeneinen Abänderungsbedarf. Die Geschäftsgrundlage für diesen Abänderungsbedarf wurde ausdrücklich benannt.
254 
Diese Abänderungen sollten durch Verhandlungen zustande kommen. Wenn die Parteien sich aber entsprechend der Regelung des § 313 BGB eine Verhandlungspflicht auferlegen, liegt darin immanent eine Suspendierung der Friedenspflicht. Verhandlungspflicht und Friedenspflicht schließen sich gegenseitig aus.
255 
Die Beklagte zur Führung von Tarifvertragsverhandlungen ohne das Recht zum Streik zu verpflichten, wäre eine unzulässige und gegen Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verstoßende Zurücksetzung der Rechte der Beklagten auf ein „kollektives Betteln“ (BAG v. 12.09.1984, 1 AZR 342/83,juris.de). Einer ausdrücklichen Aufnahme der Suspendierung der Friedenspflicht für diese Fälle bedurfte es daher nicht (vgl. auch insoweit Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16,juris.de).
256 
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass es mangels Änderung der Geschäftsgrundlage keine Verhandlungsverpflichtung gäbe. Damit argumentiert sie dahingehend, dass das, was gemäß § 26 Abs. 5 HausTV erst zu Tarifvertragsverhandlungen verpflichtet, in demselben Tarifwerk gem. § 1 Nr. 5.2 Sanierungs-TV durch Aufhebung des Schutzes vor betriebsbedingten Beendigungskündigungen bereits erfüllt ist.
257 
Damit solle die Geschäftsgrundlage deshalb nicht verändert sein, weil ihre Veränderung im selben Tarifvertrag bereits eine tarifvertragliche Regelung gefunden habe. Auch aus Sicht der erkennenden Kammer kann den Tarifparteien aber nicht unterstellt werden, dass in demselben Tarifvertrag zugleich ein Verpflichtungsgeschäft eingegangen wurde und die dazugehörige Erfüllung bereits geregelt sein sollte.
258 
Eine solche tarifliche Regelung wäre sinnlos.
259 
Dass eine solche in § 26 Abs. 5 Haus-TV beschriebene Störung der Geschäftsgrundlage in Form eines Verlusts von Leistungen oder in Form einer vergleichbaren gravierenden Veränderung der Geschäftsgrundlage vorliegt, ist nach dem Verlust der Konzession und dem Verlust des Verkehrsvertrages offenkundig (vgl. auch insoweit Urteil des Landesarbeitsgerichts v. 03.08.2016,juris.de).
260 
Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer kann die Tatsache, dass für ein- und denselben Fall des Leistungs- und Genehmigungsverlusts in § 1 Nr. 5.2 TV 2014 Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen sind, und in § 1 Nr. 1 TV 2014 i. V. m. § 26 Abs. 5 HausTV eine Verhandlungspflicht, nur so aufgelöst werden, dass die Kündigungsmöglichkeiten nur solange bestehen sollen, bis im Rahmen von Verhandlungen Lösungen gefunden werden, die angesichts des aufgetretenen Störfalls die Hauptanliegen beider Seiten (Sicherung des Geschäfts und der Arbeitsplätze) wieder zu einem Ausgleich bringen (vgl. auch insoweit Landesarbeitsgericht v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16,juris.de).
261 
§ 26 Abs. 5 des zugrundeliegenden Haustarifvertrages statuiert eine ausdrückliche Verpflichtung, bei einem drohenden Verlust der Eigenwirtschaftlichkeit oder drohendem Verlust von Leistungen bei einem oder mehreren Unternehmen bzw. in vergleichbaren Fällen gravierender Veränderung der Geschäftsgrundlage für diesen Tarifvertrag unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
262 
Es wird auch das Hauptanliegen dieses Haustarifvertrages definiert, nämlich die Sicherung des Geschäftes und der öffentlichen Arbeitsplätze in dem Sinne, dass diese unverändert beibehalten werden können.
263 
Nachdem wie von Seiten der Klägerin vorliegend auch dargelegt, die Klägerin nach dem Verlust der Konzession und dem bevorstehenden Verlust des Verkehrsvertrages nicht mehr in der Lage gewesen ist, den Betrieb der Klägerin so wie bis dato aufrecht zu erhalten und diesen zumindest zwingend in Teilen stilllegen musste, konnte das tarifvertraglich vereinbarte Ziel, nämlich eine Fortführung des Betriebes und Erhalt der kompletten Arbeitsplätze nicht mehr erreicht werden, es wurde auch nach den Regelungen des Haustarifvertrages der Fall einer Verhandlungsverpflichtung ausgelöst.
264 
Wie bereits zuvor ausgeführt, setzt das Bestehen einer Verhandlungsverpflichtung auch die Möglichkeit voraus, für diese ggf. zur Durchsetzung von tarifvertraglichen Forderungen einen Arbeitskampf zu beginnen/zu führen.
265 
Die Forderung der Beklagten auf Fortführung des Betriebes über den 31.12.2016 hinaus zu einem hinausgeschobenen Zeitpunkt im Kalenderjahr 2017 und eine Erweiterung des Kündigungsschutzes sind insoweit auch deckungsgleich mit den Versprechungen/ Intentionen, die die Klägerin und auch die Stadt P. der Beklagten vor Durchführung des Arbeitskampfes im Rahmen von Gesprächen in Aussicht gestellt hat.
266 
Da die Klägerin nicht mit dem Stichtag 31.12.2016 sämtliche Konzessionen verloren hat und es ihr durchaus möglich gewesen wäre, den Busverkehr noch auf einigen Linien fortzuführen, ggf. im Rahmen einer Teilbetriebsfortführung, liegt in der Forderung der Beklagten den Kündigungsschutz über den 31.12.2016 hinaus zu verlängern, kein Verstoß gegen die Friedenspflicht vor.
267 
c. Auch soweit die Beklagte von der Klägerin beschäftigungssichernde Maßnahmen entsprechend § 22 Haustarifvertrag gefordert hat, liegt darin kein Verstoß gegen die Friedenspflicht.
268 
Zwar hat die Beklagte erklärt, das Ziel gehabt zu haben, im Rahmen eines Sozialtarifvertrages beschäftigungssichernde Regelungen entsprechend § 22 Haus-TV zu erzielen. Dies würde zwar grundsätzlich gegen die aus dem Tarifvertrag 2014 resultierende Friedenspflicht verstoßen, weil § 22 Haus-TV und damit auch der TV-RatAng über § 1 Nr. 1 TV 2014 bereits geltendes Tarifrecht sind.
269 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind beschäftigungssichernde Maßnahmen bei einer Stilllegung jedoch gar nicht vom Geltungsbereich des TV-RatAng umfasst.
270 
§ 1 Abs. 1 TV-RatAng definiert Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrags als vom Arbeitgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise.
271 
Vorliegend geht es allerdings nicht um eine Änderung der Arbeitstechnik oder eine Änderung der Arbeitsorganisation, sondern um die komplette gänzliche Betriebsstilllegung des einzigen Betriebes der Klägerin, anders als möglicherweise die Stilllegung eines von mehreren Betrieben des Arbeitgebers.
272 
Eine solche Betriebsstilllegung dient nicht dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, sondern vielmehr der Aufgabe jeglicher betrieblicher Tätigkeit (vgl. insoweit auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf LAG Baden-Württemberg vom 13.01.2014, 1 Sa 14/13,juris.de).
273 
Daher ist insgesamt keine Rechtswidrigkeit des Streiks aufgrund einer Verletzung der Friedenspflicht gegeben.
274 
d. Der Streik war ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte mit ihm eventuell rechtswidrige Ziele verfolgt hätte.
275 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitskämpfe nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden (vgl. etwa BAG v. 05.03.1985, 1 AZR 468/83 in BAGE 48, 160, 168). Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der Tarifautonomie (vgl. dazu grundlegend BAG GS v. 21.04.1971 GS 1/68).
276 
Zugleich bedeutet dies, dass der Tarifvertrag, der kampfweise durchgesetzt werden soll, einen rechtmäßigen Inhalt haben muss.
277 
Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt (vgl. BAG v. 10.12.2002, 1 AZR 96/02 unter Verweis auf BAG v. 04.05.1955, 1 AZR 493/54,juris.de).
278 
Es kommt nicht darauf an, ob die begehrte tarifliche Regelung eine solche aus dem normativen Teil oder eine solche des schuldrechtlichen Teils ist (Däubler, Tarifverträge zur Unternehmenspolitik, Rechtliche Zulässigkeit und faktische Bedeutung HSI-Schriftenreihe Band 16 S.81).
279 
Diese Beschränkung verstößt nicht gegen die ESC.
280 
 Maßgeblich für den Inhalt des mit einem Streik verfolgten Ziels sind die dem Gegner in Form des konkreten, von den dazu legitimierten Gremien der Gewerkschaft getroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen (BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06, Rn. 109).
281 
Der gewerkschaftliche Streikbeschluss bildet den Abschluss interner Willensbildung. Er ist damit keine Willenserklärung und ebenso wenig eine geschäftsähnliche Handlung. Der Streikbeschluss ist auch keinem anderen gegenüber abzugeben im zivilrechtlichen Sinn von § 130 Abs. 1 BGB. Allerdings ist dem Kampfgegner der Streikbeschluss bekannt zu machen. Rechtsgrundlage der Mitteilungspflicht des Streikbeschlusses an den Kampfgegner ist das Gebot fairer Kampfführung. Die Arbeitgeberseite als Arbeitgeberverband oder der einzelne Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Information darüber, ob der sich anbahnende Streik von der Gewerkschaft getragen wird (Rechtsklarheit).
282 
Überdies muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, den Streik durch Erfüllung der gewerkschaftlichen Forderungen zu vermeiden.
283 
Dem Streikbeschluss kommt ferner vor dem Hintergrund diskutierter Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Streikforderung oder vermeintlicher Streikziele außerhalb des Beschlusses klarstellende Bedeutung für alle Beteiligten zu. Dagegen geht es nicht darum, der Arbeitgeberseite durch die Ankündigung ausreichende Zeit für Abwehrmaßnahmen zu verschaffen (vgl. insoweit insgesamt: Wolter, in Däubler Arbeitskampfrecht 4. Auflage, Kapitel 16 Rn. 9).
284 
An Form und Inhalt der Bekanntmachung sind keine hohen Anforderungen zu stellen, wohl aber hat seine Erstellung im Übrigen hinsichtlich tariflich regelbarer Ziele, Beachtung von Ultima Ratio- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie Streikgegner aus Sicht der handelnden Gewerkschaft sehr akkurat zu sein. Es genügt aber, wenn die Arbeitgeberseite den Streikbeschluss aus den ihr bekannten Umständen entnehmen kann, so etwa der örtlichen Presse, einem Flugblatt, das den Arbeitgeber als Adressaten des Streikbeschlusses nicht explizit benennt, aber vor dem Betrieb verteilt wird, der alsdann bestreikt wird oder bei Verlautbarungen auf einer Pressekonferenz der Gewerkschaft. Allerdings muss diese öffentliche Verlautbarung zur Kenntnis des Arbeitgebers gelangen.
285 
Vom Streikbeschluss als gewerkschaftsinternem Vorgang ist der Streikaufruf an die möglichen Streikenden (Mitglieder und Nichtmitglieder) zu unterscheiden (vgl. auch insoweit Wolter a.a.O.).
286 
Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 10.12.2002 (1 AZR 96/02,juris.de) ausgeführt hat, sieht es auch die Möglichkeit, dass die generalisierende Aussage, Arbeitskämpfe seien stets nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele zulässig, im Hinblick auf Teil II Artikel 6 Nr. 4 ESC einer erneuten Überprüfung bedarf.
287 
Das BAG führt insoweit zur Überzeugung der Kammer aus, dass der Sachverständigenausschuss das Verbot aller Streiks in Deutschland, die nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet sind, und die nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen oder übernommen worden sind, mit den Garantien von Artikel 6 Nr. 4 ESC für unvereinbar hält (vgl. Nr. 82 des Berichts des Regierungsausschusses der ESC an das Ministerkomitee des Europarats, ArbuR 1998, 154 ff.).
288 
Auch erteilte das Ministerkomitee des Europarats am 03.02.1998 der Bundesregierung die „Empfehlung“, in angemessener Weise die negative Schlussfolgerung des Ausschusses unabhängiger Experten zu berücksichtigen (vgl. auch insoweit BAG v. 10.12.2002 a.a.O.).
289 
Die ESC stellt eine von der Bundesrepublik eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung dar, deren Regeln die Gerichte beachten müssen, wenn sie die im Gesetzesrecht bezüglich der Ordnung des Arbeitskampfes bestehenden Lücken anhand von Wertentscheidungen der Verfassung ausfüllen. Bei einer Begrenzung des in Teil II Art.6 Nr.4 ESC anerkannten Streikrechts dürfen sie daher nur solche Grundsätze aufstellen, die nach Teil III Art.31 Abs.1 ESC zulässig sind(BAG vom 10.12.2002 unter Verweis auf BAG 12.9.84,1 AZR 342/83).
290 
Dies bedeutet aber nicht, dass nach der ESC Streiks für Tarifverträge mit rechtswidrigem Inhalt zulässig wären. Nach Teil 3 Artikel 31 ESC darf die in Teil II vorgesehene Ausübung der in Teil I niedergelegten Rechte anderen als den in diesen Teilen vorgesehenen Einschränkungen oder Begrenzungen nur unterliegen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben, und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.
291 
Die Einhaltung der ESC wird durch einen Sachverständigenausschuss des Europarates überwacht.
292 
Damit ist fraglich, ob die zuwiderlaufende Ausgestaltung des Deutschen Arbeitskampfrechts eine unzulässige Begrenzung der in Teil II Artikel 6 Nr.4 ESC geregelten Rechte darstellt. Die hiermit aufgeworfene Frage der Verbindlichkeit der ESC wird heftig diskutiert. Weder das Bundesverfassungsgericht (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 20.10.1981, 1 BVR 404/78) noch das BAG (vgl. BAG v. 12.09.1984, 1 AZR 342/83) haben dazu abschließend entschieden. In der Literatur werden die unterschiedlichsten Ansätze vertreten. Solange es keine gesetzliche Regelung des Arbeitskampfrechtes gibt, müssen sich die Gerichte auch an die ESC halten. Allerdings gewinnt die Vorschrift lediglich als Auslegungshilfe Bedeutung.
293 
Die Spruchpraxis des Sachverständigenausschusses kann nicht zu einer authentischen Interpretation der ESC herangezogen werden (vgl. insoweit Hergenröder in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrechtkommentar 7. Auflage 2016 Art.9GG Rz. 262).
294 
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist die Frage, ob vorliegend tatsächlich eine rechtswidrige Forderung, d. h. eine durch einen Tarifvertrag nicht regelbare Forderung von Seiten der Beklagten verlangt wurde unter dem Lichte von Artikel 6 Nr. 4 ESC als Auslegungshilfe und zwar in Form einer Unklarheitenregelung zu lösen.
295 
Diese Regelung ist als Interpretationshilfe dahingehend zu verstehen, dass etwaige Unklarheiten oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Streiks zugunsten der Arbeitskampffreiheit aufzulösen sind. Die Arbeitskampffreiheit, welche in Art.9 Absatz 3 GG garantiert ist, darf folglich insoweit nur, durch für den Kampfführer erkennbar rechtswidrige Forderungen begrenzt werden, da ansonsten das Recht zum Arbeitskampf über die unkalkulierbare Gefahr für die kampfführende Gewerkschaft, im Wege eines Schadensersatzprozesses in Regress genommen zu werden, quasi beseitigt würde.
296 
Artikel 6 Nr. 4 ESC bringt klar zum Ausdruck, dass es sich bei dem Streikrecht zunächst einmal um ein absolutes Recht handelt, das nicht unzulässig beschränkt werden darf.
297 
Bei Sachverhalten, die wie hier, durchaus von der Historie her unklar sind, auch im Hinblick auf die wechselnde Rolle der Stadt P. als Tarifvertragspartei zwischen den Parteien muss diese Regelung nach Auffassung der Kammer als Unklarheitenregelung wie nachfolgend geschehen, angewandt werden.
298 
e. Der Streik ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte mit der Forderung nach einer Betriebsfortführung über den 31.12.2016 hinaus, zunächst mindestens bis Juni 2017 später dann gar nicht mehr in dieser Absolutheit erhoben, ein tariflich nicht regelbares Ziel verfolgt hätte
299 
Unter Berücksichtigung der dargestellten Differenzierung zwischen Streikaufrufen, Streikbeschlüssen und unverbindlichen Meinungsäußerungen, welche nicht durch die Entscheidungsträger der Gewerkschaft abgesegnet sind, müssen die Forderungen bzw. Anliegen der Beklagten bewertet werden.
300 
-Soweit sich das Ziel der Beklagten darauf beschränkt, lediglich eine Verlängerung des Bestandsschutzes der Arbeitsverhältnisse der Busfahrer über den 31.12.2016 hinaus erreichen zu wollen, handelt es sich um ein normativ tariflich regelbares Ziel, das sich allenfalls mittelbar auf die unternehmerische Entscheidung auswirken kann, weil es deren Umsetzung teurer und ggf. unattraktiv macht. Die Höhe der Streikforderung hat aber auf die Kampfparität keinen Einfluss, und darf danach auch keiner Rechtskontrolle unterzogen werden.
301 
Die Grenze liegt erst in einer gezielten wirtschaftlichen Existenzvernichtung des Gegners. Diese wäre vom Schutzbereich des Artikel 9 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckt (vgl. insoweit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03.08.2016 a.a.O. unter Verweis auf BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06,juiris.de).
302 
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist es nicht annähernd zu erkennen, dass Anhaltspunkte dafür gegeben wären, dass diese Grenze überschritten sein könnte.
303 
- Auch die Forderungen der Beklagten auf eine Betriebsfortführung seitens der Klägerin über einen längeren Zeitraum hinaus als dem 31.12.2016 ist keine tariflich nicht regelbare Forderung.
304 
Seitens der Beklagten wird ohnehin ausgeführt, dass dies nur zunächst einmal ein Anliegen und eine Streikforderung gewesen sei, diese allerdings im Verlaufe des Streiks auch fallengelassen worden sei, so dass es sich dabei nicht um eine durchgehende, insbesondere keine Kernforderung des geführten Streiks gehandelt hat.
305 
Auch Kampfziele, die eine Betriebsstilllegung oder Betriebsverlagerung verhindern sollen, sind solche, bei denen es um die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geht, auch wenn eine entsprechende Regelung nur in einer schuldrechtlichen Vereinbarung des Tarifvertrages möglich ist (vgl. Erfurter-Kommentar Linsenmaier ,16. Auflage, Artikel 9, GG, Rn. 116).
306 
Ein solches Kampfziel greift aber erheblich in die zugunsten des Arbeitgebers grundrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG ein. Es bedarf daher eines Ausgleichs der widerstrebenden Grundrechtspositionen um zu entscheiden, ob und welche Bereiche unternehmerischer Betätigung, die zugleich Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen darstellen, aus dem Bereich des durch Arbeitskampf erkämpfbaren herauszunehmen sind (Hessisches LAG 09.09.2015, 9 SaGa 1082/15 und LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16). Was der einzelne Arbeitgeber nur persönlich entscheiden kann, darf nicht durch Streikdruck erzwungen werden.
307 
Bei Kapitalgesellschaften und Großunternehmen haben aber Standortentscheidungen regelmäßig keine derart persönlichen Dimensionen. Daraus folgt für die Zulässigkeit von Streiks ein differenzierter Grenzverlauf, können doch Betriebsänderungen oder Schließungen das Ergebnis höchst unterschiedlicher Unternehmensentscheidungen sein (vgl. auch insoweit LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf Erfurter Kommentar Linsenmaier, 16. Auflage, Artikel 9 GG, Rn. 75 und 116).
308 
Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.04.2007 (1 AZR 252/06,juris.de) offengelassen hat, ob die Forderung auf Verzicht einer geplanten Betriebsänderung zulässig wäre, ist zu berücksichtigen, dass die tarifvertragsfreie Unternehmensautonomie jedenfalls nicht so weit gehen kann, dass die Gewerkschaft darauf beschränkt wäre, nur soziale Folgewirkungen unternehmerischer Entscheidungen zu regeln. Der Regelungsauftrag des Artikel 9 Abs. 3 GG besteht auch dann, wenn sich die wirtschaftliche und soziale Seite einer unternehmerischen Maßnahme nicht trennen lassen. Der Regelungsauftrag ist dann auch auf die Steuerung der unternehmerischen Sachentscheidung gerichtet (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf BAG v. 03.04.1990, 1 AZR 123/89,juris.de).
309 
Vorliegend hat die Beklagte nicht den gänzlichen Verzicht auf die unternehmerische Stilllegungsentscheidung gefordert. Sie hat zunächst eine Verschiebung des Stilllegungszeitpunkts und eine Fortführung des Betriebs für den Zeitraum, für den noch eine Konzession für einen Großteil der Buslinien vorlag, nämlich zunächst bis Juni 2017, gefordert.
310 
Selbst der Gemeinderat der Stadt P. hat ausweislich der Beschlussvorlage Q0645 unterschiedliche Möglichkeiten auch mit Fortführung diskutiert, wenn auch im Ergebnis verworfen, vor allem aus kommunalwirtschaftsrechtlichen und EU-beihilferechtlichen Erwägungen. In diesem Gesamtzusammenhang kann keine Rede davon sein, dass die Streikforderung der Beklagten insoweit offenkundig rechtswidrig gewesen wäre (vgl. auch insoweit Urteil des Landesarbeitsgericht v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16,juris.de).
311 
f. Die Beklagte hat auch nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, dass sie nach der Argumentation der Klägerin das Ziel verfolgt habe, die Stadt P. im Rahmen tariflicher beschäftigungssichernder Maßnahmen mit einbinden zu wollen.
312 
Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Tarifziel nur rechtmäßig sein, wenn es auch vom Gegner des Arbeitskampfes, also der anderen Tarifvertragspartei, erfüllt werden soll. Forderungen, die bei einem erstrebten Haustarifvertrag nicht vom bekämpften Arbeitgeber erfüllt werden sollen, sondern von Dritten, sind rechtswidrig.
313 
-Soweit lediglich gefordert wurde, dass die Stadt P. mit an den Verhandlungstisch solle, kann nach Auffassung der erkennenden Kammer von vornherein keine Rechtswidrigkeit dieses Ansinnens/Forderung gesehen werden.
314 
Es ist dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Stadt P. insbesondere den Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag vom 31.01./18.02.2014 ausdrücklich unter Benutzung des Dienstsiegels durch Herrn Stadtdirektor E. mitunterschrieben hat.
315 
Dieser Tarifvertrag enthält unter Ziffer 2 eine explizite Verhandlungsverpflichtung im Fall einer nachweislichen Gefährdung der Liquidität der S.
316 
Daher wäre dieses Ansinnen der Beklagten an die Klägerin, die Stadt P. mit „ins Boot zu nehmen“ und mit dieser gemeinsam über einen Sozialtarifvertrag zu verhandeln, logisch und aus Sicht der Kammer auch stringent.
317 
Bei der Stadt P. handelt es sich um die alleinige Eigentümerin und 100 % ige Gesellschafterin der Klägerin, d. h. ihre Kommanditistin, so dass entsprechend eingegangene Verpflichtungen in finanzieller Hinsicht von vornherein ohnehin nur von der Stadt P. als Gesellschafterin hätten getragen werden müssen. Dabei handelt es sich um einen begleitenden politischen Appell und nicht um die eigentliche Tarifforderung, die weiterhin der Abschluss eines Sozialtarifvertrages war.
318 
-Die erkennende Kammer folgt nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in der Entscheidung 4 SaGa 2/16 in der Gestalt, dass in der Forderung, dass die Stadt P. mit an den Verhandlungstisch solle und beschäftigungssichernde Maßnahmen in einer entsprechenden Anwendung von § 22 Haus-TV i. V. m. dem TV-RatioAng eine Verpflichtung der Klägerin auslösen sollte, neue Arbeitsplätze bei der Stadt P. zu schaffen und damit zu Unrecht einen rechtlich unabhängigen Dritten zu dessen Lasten verpflichten sollte, und damit der ganze Streik rechtswidrig sei.
319 
Da hier ein Dritter einbezogen worden sei, sei eine rechtswidrige Forderung der Beklagten gegeben gewesen.
320 
Der Klägerin (und dem Landesarbeitsgericht) ist insoweit Recht zu geben, dass es sich bei der Stadt P. im Verhältnis zur Klägerin dieses Rechtsstreits um eine rechtliche Dritte handelt.
321 
Bei der S. handelt es sich um eine aus einem Eigenbetrieb der Stadt P. hervorgegangene eigene Rechtspersönlichkeit, deren 100 %ige Gesellschafterin und Alleineigentümerin allerdings auch tatsächlich die Stadt P. ist.
322 
Die Stadt P. ist mit der Klägerin zusammen als Kommanditistin aufgetreten und zwar wie eine eigene Tarifvertragspartei.
323 
Die Stadt P. ist mit Billigung der Klägerin im Rahmen der Gespräche mit der Beklagten im Vorfeld des Streiks als Verhandlungspartner aufgetreten.
324 
Sogar der Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag vom 31.01./18.02.2014 zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde wie bereits zuvor ausgeführt, ausdrücklich für die Stadt P. unter Nutzung des Dienstsiegels von Herrn E. als Stadtdirektor unterschrieben.
325 
Eben dieser maßgeblich letzte Tarifvertrag sah auch, wie bereits zuvor ausgeführt, unter Ziffer 2 eine Verhandlungsverpflichtung der Parteien des Tarifvertrages vor, die im Fall einer nachweislichen Gefährdung der Liquidität der Klägerin unverzüglich, spätestens jedoch am 01.06.2016, in eine Verhandlungsverpflichtung über einen Rettungstarifvertrag münden sollte.
326 
Da die Stadt im weiteren Verlauf auch mit der Klägerin zusammen als Kommanditistin aufgetreten ist, und sich auch direkt an die Beklagte gewandt hatte und zu erkennen gegeben hat, dass sie sich für die Erfüllung der von der Klägerin übernommenen Tarifforderungen mitverantwortlich sieht, ist die Stadt P. im Vorfeld des hier streitgegenständlichen Streiks wie eine Tarifvertragspartei aufgetreten. Durch das gemeinsame Auftreten der Stadt und der Klägerin, welches auch von der Klägerin ausdrücklich gebilligt wurde, konnte nach Auffassung der erkennenden Kammer bei der Beklagten zumindest der Eindruck entstehen, dass die Klägerin mit der Stadt zusammen eine gemeinsame Haftung für einen abzuschließenden Tarifvertrag übernehmen und sich ggf. auch verpflichten würde Arbeitsplätze für die betroffenen Arbeitnehmer zu schaffen.
327 
Aus Sicht der erkennenden Kammer lässt sich dies auch aus der Historie der jetzigen Klägerin begründen.
328 
Die zuvor ausgeführten Erwägungen werden dadurch verstärkt, dass die Stadt P. auch im Vorfeld der Gründung der jetzigen Klägerin Arbeitgeber für viele der betroffenen Arbeitnehmer war.
329 
Daher musste sich für die Beklagte nach Auffassung der Kammer auch nicht der Eindruck aufdrängen, dass die Forderung, die Stadt P. in den erstrebten Sozialtarifvertrag einzubinden, tatsächlich eine Forderung gegen einen unbeteiligten Dritten, und damit ein vom Kampfgegner nicht zu erfüllendes Ziel darstellt.
330 
Durch das gesamte Verhalten der Stadt P. und deren ursprüngliche Arbeitgeberstellung als öffentlicher Träger für viele der betroffenen Arbeitnehmer, erscheint es auch der erkennenden Kammer nachvollziehbar, dass sich die Stadt in einer subjektiven Verantwortlichkeit gegenüber den von der Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmern gesehen haben könnte und daher auch an den Verhandlungen über einen Tarifsozialplan teilgenommen hat.
331 
Die Stadt hat ja, wie bereits ausgeführt, den Sanierungstarifvertrag vom 31.01./18.02.2014, den Nachtrag dazu vom 19.05.2014, den Letter of Intent vom 07.05.2015 und den Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 15.07.2015 unterschrieben.
332 
Sie hat diese Unterschriften ohne eine rechtliche Einschränkung oder mit dem Hinweis auf eine Billigung durch die Stadt P. geleistet.
333 
Die Verpflichtung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen als Tarifpartei hätte die Klägerin und die Stadt gleichermaßen verpflichtet, da aus den Tarifverhandlungen auch Tarifverträge hätten resultieren können.
334 
-Nach Auffassung der erkennenden Kammer war die Stadt P. daher vorliegend nicht klassischer Dritter in dem Sinne, dass die Beklagte ein Streikziel an einen Dritten gerichtet hätte.
335 
Dritter ist grundsätzlicher der, der nicht Partei eines Tarifvertrages geworden ist, und trotzdem mit einer Streikforderung überzogen werden soll.
336 
Die Mitunterschrift der Stadt P. auf dem Haustarifvertrag und auch dem Ergänzungstarifvertrag sogar unter Nutzung des Dienstsiegels der Stadt P. hat nach Auffassung der Kammer dazu geführt, dass die Stadt zumindest den Eindruck erweckt hat, sich mit für die Umsetzung und Durchführung dieses Tarifvertrages verantwortlich zu sehen, und durch diese Mitunterschrift zumindest wie eine Tarifvertragspartei aufgetreten ist.
337 
Daher wäre es auch, wenn die Beklagte tatsächlich ein Streikziel an die Stadt P. gerichtet hätte, keine rechtswidrige Forderung, sondern ein legitimes Vorgehen gewesen, die Stadt an die Umsetzung der mitübernommenen Verpflichtungen zu erinnern, und auch Streikforderungen zu stellen, die nur durch die Stadt zu erfüllen gewesen wären.
338 
Daher würde es sich auch bei der tarifvertraglichen Begründung von Pflichten der Stadt um ein rechtmäßiges, und kein rechtswidriges Streikziel handeln.
339 
Die Kammer folgt der Argumentation der Klägerin nicht, dass die Unterschrift unter die Tarifverträge nur deshalb geleistet worden sei, weil die Stadt als alleinige Gesellschafterin die wirtschaftliche Haftung übernehmen müsse und dadurch in keinster Weise zur Tarifvertragspartei hätte werden wollen.
340 
Das Gesamtauftreten der Stadt P. im Zusammenhang mit den Verhandlungen über einen Tarifvertrag ist nach Auffassung der Kammer als Gesamtes zu würdigen.
341 
Insgesamt war es daher nicht erkennbar, in welcher konkreten Funktion die Stadt hier aufgetreten ist, und daher auch nicht erkennbar für die Beklagte, dass die Stadt P. als Mitunterzeichnerin des Tarifvertrages nicht wie eine Tarifvertragspartei in Anspruch genommen werden dürfte.
342 
Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die Stadt P. mit der Klägerin zum Bundesvorstand der Beklagten gefahren, um dort an Verhandlungen teilzunehmen. Sie hat die bereits aufgeführten Tarifverträge mitunterschrieben, ohne irgendeine Einschränkung zu unternehmen, in welcher Funktion diese Unterzeichnung erfolgen sollte.
343 
Daher musste die Beklagte zumindest nicht unbedingt erkennen können, dass durch diese Unterschrift und das Gesamtverhalten der Stadt gemeinsam mit der Klägerin keine Verpflichtung übernommen worden sein soll, aus diesen Tarifverträgen auch persönlich in Anspruch genommen zu werden.
344 
Die Übernahme einer Verhandlungsverpflichtung in einem Tarifvertrag, welcher eben auch von der Stadt P. unterschrieben wurde, signalisiert die eindeutige Bereitschaft, je nach Verhandlungsverlauf in einen aufgrund dieser übernommenen Verhandlungsverpflichtung über den Abschluss eines Tarifvertrages übernommenen Verpflichtungen ggf. auch Adressat tariflicher Normen bzw. Schuldner tariflicher Pflichten zu werden. Die Verpflichtung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen als Tarifpartei, die die Klägerin und auch die Stadt P. durch ihre Unterschrift gleichermaßen eingegangen sind, heißt, dass aus diesen Tarifverhandlungen auch Tarifverträge hätten resultieren können.
345 
Die aus solchen Tarifverhandlungen resultierenden Tarifverträgen hätten daher auch jeden dieser drei Unterzeichner des Tarifvertrags berechtigen und verpflichten können, also auch die Stadt.
346 
Zwar ist der Klägerin Recht zu geben, dass ein Tarifvertrag zwingend schriftlich vereinbart werden muß.
347 
Schriftform in diesem Sinne bedeutet aber insbesondere die Leistung einer Unterschrift, um nicht in eine Formunwirksamkeit nach § 125 BGB zu geraten.
348 
Die ausdrückliche Aufnahme der Stadt P. als Partei im Rubrum des Tarifvertrages ist hierzu nicht zwingend erforderlich. Die Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch in der Lage Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite zu werden. Daher hätte die Auferlegung von obligatorischen oder normativen Rechten und Pflichten der Stadt gegenüber auch tarifvertraglich geregelt werden können.
349 
In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere wieder bei der Frage, ob hier die Stadt P. wie eine Tarifvertragspartei aufgetreten ist, und auch im Hinblick auf die Frage der Erkennbarkeit eines eventuellen Vorbehaltes oder einer Einschränkung Artikel 6 Nr. 4 ESC als Interpretationshilfe heranzuziehen, wonach im Zweifelsfall bei Unklarheiten dieser Konflikt bzw. die Unklarheit zugunsten der Arbeitskampffreiheit aufzulösen ist.
350 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf ergänzend hinzuweisen, dass selbst das Arbeitsgericht Pforzheim erstinstanzlich in dem dortigen einstweiligen Verfügungsverfahren von einer fehlenden Rechtswidrigkeit des Streiks ausgegangen ist.
351 
Außerdem kann die Kammer den der Akte vorliegenden Streikaufrufen nicht die eindeutige Forderung der Beklagten erkennen, dass es ihr um die anderweitige Unterbringung der bei der Klägerin wegen der Stilllegung ausgeschiedenen Busfahrer gegangen sei.
352 
Das Schreiben vom 04.03.2016, das vom Landesarbeitsgericht als Streikaufruf gewertet wurde, stellt nach diesseitiger Auffassung allerdings keinen Streikaufruf dar, sondern lediglich eine Mitgliederinformation, eine Unterrichtung der Mitglieder über den Ablauf der Gespräche/Verhandlungen an diesem Tag. Eine Meinungsäußerung oder allgemeine der Mobilisierung dienende Äußerungen lokaler Funktionäre ist kein gewerkschaftlicher Streikaufruf in diesem Sinne. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist, das die offizielle Aufforderung zum Streik, welches von der zuständigen Streikleitung der Gewerkschaft ausgeht.
353 
Daher ist der von der Beklagten geführte Streik insgesamt nicht rechtswidrig gewesen und die Beklagte der Klägerin mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 BGB daher auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
354 
Die Klage ist daher abzuweisen.
III.
355 
Da die Klägerin vorliegend vollinhaltlich unterlegen ist, trägt sie nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.
356 
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 61 Abs.1 ArbGG.
357 
Der Gegenstandswert wurde bezüglich des Klageantrags Ziffer 1 auf der Höhe der streitgegenständlich bezifferten Forderung festgesetzt.
358 
Der Feststellungsantrag Ziffer 2 wurde mit 589.583,30 EUR bewertet, d. h. 2/3 des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, welches diese mit 884.375,00 EUR angegeben hat.
359 
Die reduzierte Berücksichtigung dieses Antrags basiert darauf, dass es sich nicht um eine Leistungsklage, sondern lediglich um eine Feststellungsklage gehandelt hat.
360 
Die Berufung wurde nach § 64 Abs.3 Nr.1 ArbGG ausdrücklich zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und ihre Wirkungen über den hier entschiedenen Einzelfall hinausgehen können.

Gründe

 
218 
Die Klage ist insgesamt zulässig, allerdings unbegründet.
I.
219 
Die Klage ist insgesamt zulässig.
220 
1.) Der Klageantrag Ziffer 1 ist als bezifferter Leistungsantrag zulässig.
221 
2.) Auch der Klageantrag Ziffer 2, Feststellungsantrag, ist gemäß §256 ZPO zulässig.
222 
Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift zunächst den Schaden geltend gemacht, der ihr durch den behauptet rechtswidrigen Arbeitskampf unter Anwendung der Erlösbonus/Erlösmalusregel gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 des Verkehrsvertrags entsteht.
223 
Erlösbonus bzw. Erlösmalus werden auf der Grundlage der Jahresabrechnung ermittelt, welche jeweils zum 31.07. des Folgejahres erstellt wird.
224 
Bei Erhebung der Klage vom 19.06.2017 war die Jahresabrechnung noch nicht erstellt worden.
225 
Grund und Höhe einer etwaigen Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Erlösmalus standen zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest.
226 
Deshalb hat die Klägerin zunächst einen Feststellungsantrag gestellt, was rechtlich unproblematisch zulässig war.
227 
Eine Feststellungsklage ist nämlich dann zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise noch nicht beziffern kann (vgl. bereits BGH VIII. Zivilsenat vom 30.03.1983 VIII ZR 3/82, recherchiert unter www.juris-testa.de). Zwischenzeitlich hat die Stadt P. zum 31.07.2017 die Jahresabrechnung per 10.12.2016 erstellt. Danach hat sich eine von der Klägerin vorgetragene Verpflichtung gegenüber der Stadt P. zur Zahlung eines Erlösmalus in Höhe von 218.137,00 EUR ergeben. Die Klägerin hat nunmehr ihren Klageantrag Ziffer 1, den Leistungsantrag, um die Höhe des nunmehr bezifferbaren Erlösmalus erweitert.
228 
Gegenstand des verbleibenden Feststellungsantrags ist jetzt noch ein weiterer behaupteter Schaden der Klägerin, der darin bestehen soll, dass ihr als Streikfolge ein Erlösbonus entgangen sei. Insoweit stellt die Klägerin bisher lediglich eine Vergleichsbetrachtung mit dem Kalenderjahr 2015 ohne Streikbelastung der Klägerin an, und sieht dieses auch als übertragbar und vergleichbar mit dem Streikjahr 2016 an und gerät so auf einen Erlösbonus in Höhe von 884.375,00 EUR.
229 
Auch wenn es der Klägerin nunmehr grundsätzlich möglich gewesen wäre, auch diesen Betrag als unterstellten weiteren Schaden in Form des Erlösbonus zu beziffern, entfällt das Feststellungsinteresse für den Klageantrag Ziffer 2 dadurch nicht.
230 
Ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO, wie hier, in zulässiger Weise erhoben worden, braucht ein Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich wird (vgl. BGH Urteile vom 17.10.2003 V ZR 84/02).
II.
231 
Die Klage ist aber unbegründet.
232 
1. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu.
233 
Zu den nach § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützten sonstigen Rechten gehört das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung seines Betriebs gerichtet, und umfasst alles, was in der Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht (BAG vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08 Rn. 21,juris.de). Durch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Einordnung des Rechts am bestehende Gewerbebetrieb in den Kreis der sonstigen Rechte des § 823 Abs. 1 BGB ist dieses Recht den dort ausdrücklich erwähnten Rechtsgütern hinsichtlich seines Schutzes gleichgestellt. Der Auffangtatbestand ist geschaffen worden um eine andernfalls bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BAG vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08,juris.de).
234 
a. Allerdings löst nicht jedwede Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs Ersatz oder Abwehransprüche seines Inhabers aus. Da der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs keinen, dem allgemeinen deliktsrechtsfremden Vermögensschutz bezweckt, bedarf es einer sachgerechten Eingrenzung des Haftungstatbestands. Dem dient das Erfordernis des unmittelbaren Eingriffs der eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der Inhaber von Gewerbebetrieben gegenüber anderen von einem schadensstiftenden Ereignis Betroffenen ausschließt (BGH v. 18.01.2012, I ZR 187/10,juris.de).
235 
b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt ein von einer Gewerkschaft geführter rechtswidriger Streik eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des unmittelbar bestreikten Arbeitgebers dar. Er führt zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers, wenn die Organe der Gewerkschaft ein Verschulden trifft (vgl. insoweit BAG v. 26.07.2016, 1 AZR 160/14 unter Verweis auf BAG v. 19.06.2012, 1 AZR 775/10).
236 
c. .Mit den 34 Einzelstreikmaßnahmen, d. h. des Streiks an 34 Tagen in dem Zeitraum vom 09.03.2016 bis insgesamt zum 01.07.2016 hat die Beklagte in das Recht der Klägerin an ihrem ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb eingegriffen.
237 
Die Kampfmaßnahmen zielten unmittelbar auf Störungen der betrieblichen Abläufe im Bereich des Personennahverkehrs ab.
238 
d. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist ein bereits vorkonstitutionell und damit unabhängig von Artikel 12 Grundgesetz und Artikel 14 Grundgesetz entwickeltes Rechtsinstitut. Es ist darauf gerichtet, ein Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Betätigung und Funktionsfähigkeit vor darauf bezogenen rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu schützen. Es ergänzt den gesetzlichen Deliktschutz und füllt ansonsten bestehende Haftungslücken aus (vgl. auch insoweit Urteil des BAG vom 26.07.2016 unter Verweis auf bereits RG 27.02.1904 I 418/03).
239 
Zwar unterliegen solche, wie hier öffentlich beherrschte Unternehmen, wegen ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung spezifischen Beschränkungen denen andere Privatrechtssubjekte aufgrund ihrer nur mittelbaren Bindung an die Grundrechte nicht ausgesetzt sind.
240 
Diese graduellen Unterschiede der Grundrechtsbindung hindern öffentlich beherrschte Unternehmen der Privatwirtschaft aber nicht, in adäquater und weithin gleichberechtigter Weise wie Private die Handlungsinstrumente des Zivilrechts für ihre Aufgabenwahrnehmung zu nutzen und am privaten Wirtschaftsverkehr teilzunehmen (Bundesverfassungsgericht v. 22.02.2011, 1 BVR 699/06,juris.de,“ Fraport-Entscheidung“).
241 
Vollzieht sich diese Teilnahme so wie hier im Wege einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung, ist ein Unternehmen der öffentlichen Hand in Bezug auf Eingriffe, die sich gegen seine wirtschaftliche Betätigung richten nicht weniger schutzwürdig als Private.
242 
2. Die Streikmaßnahmen waren jedoch nicht rechtswidrig.
243 
a. Die Beklagte hat mit ihnen nicht gegen die Friedenspflicht verstoßen und diese verletzt:
244 
Mit dem Abschluss eines Tarifvertrages und der sich daraus ergebenden Friedenspflicht begründen die Tarifvertragsparteien regelmäßig eine Beschränkung ihrer Arbeitskampffreiheit. Deren sachliche Reichweite ist durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln. Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollten, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG v. 18.02.2003, 1 AZR 142/02,juris.de). Diese relative Friedenspflicht ist auch ohne besondere Vereinbarung dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent (vgl. BAG v. 19.06.2007, 1 AZR 396/06juris.de).
245 
Ein Tarifvertrag schützt in seinem schuldrechtlichen Teil, zu dem die Friedenspflicht gehört, die Tarifvertragsparteien davor, hinsichtlich der tariflich geregelten Materien mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden (BAG 19.06.2007, 1 AZR 396/06, BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06,jeweils juris.de).
246 
Die Friedenspflicht endet mit Ablauf der betreffenden tariflichen Regelungen (BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06). Die Tarifvertragsparteien können die Reichweite der Friedenspflicht aber auch gesondert vereinbaren und auf Sachmaterien beziehen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind oder mit der Regelungsmaterie in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BAG v. 26.07.2016 a.a.O. unter Verweis auf Pfohl, Die Friedenspflicht der Tarifvertragsparteien bis 2010 Seite 32 ff., sowie ausdrücklich auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg v. 03.08.2016 in 4 SaGa 2/16). Die Tarifvertragsparteien können über die relative Friedenspflicht auch verfügen (Däubler/Reinfelder Arbeitskampfrecht 3. Auflage, Kapitel 15, Rn. 5). Auch ganz ungewöhnliche, bei Abschluss des Tarifvertrages unvorhergesehene, und von dessen Regelungen offensichtlich nicht erfasste Entwicklungen können es möglich erscheinen lassen, die Friedenspflicht entfallen zu lassen (BAG v. 10.12.2002, 1 AZR 96/02).
247 
Soweit von den Tarifvertragsparteien, so wie hier, nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wirkt die Friedenspflicht nicht absolut, sondern relativ. Ihre sachliche Reichweite ist durch Auslegung der tariflichen Regelung zu ermitteln (vgl. BAG v. 10.12.2002, 1 AZR 96/02 in Däubler/Reinfelder, Arbeitskampfrecht 3. Auflage, Kapitel 15, Rn. 14).
248 
Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BAG vom 26.07.2016 besteht eine Friedenspflicht danach, soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt haben. Nur die Tarifforderungen unterliegen ihr, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG v. 10.12.2002 a.a.O.).
249 
b. Soweit die Beklagte eine Verlängerung bzw. Erweiterung des Kündigungsschutzes über den 31.12.2016 hinaus bis mindestens Juni 2017 forderte, liegt ein Verstoß gegen die Friedenspflicht nicht vor.
250 
 Die Parteien haben unter § 1 Nr. 5.1 TV 2014 bereits ausdrücklich eine Beschäftigungssicherung durch Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis 31.12.2026 geregelt. Genauso ausdrücklich haben die Parteien unter § 1 Nr. 5.2 TV 2014 auch geregelt, dass ausnahmsweise betriebsbedingte Beendigungskündigungen dann zulässig sein sollen, wenn sich die jeweilige betriebliche Geschäftsgrundlage so ändern sollte, dass die Klägerin zu Maßnahmen greifen müsste, die massenentlassungspflichtig im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG wären.
251 
Als Geschäftsgrundlage wird in dieser Regelung ausdrücklich der Verlust der Eigenwirtschaftlichkeit sowie der drohende Verlust von Leistungen, Genehmigungen und Aufträgen bezeichnet. Dass der vorliegende Konzessions- und Auftragsverlust ein solcher Störfall im Sinne von § 1 Nr. 5.2 TV 2014 ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Tarifvertrag 2014 trifft somit eine eindeutige Regelung zu Kündigungen und würde somit selbst für den vorliegenden Störfall Arbeitskämpfe für eine hiervon abweichende anderweitige Regelung sperren (vgl. auch insoweit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16).
252 
Über § 1 Nr. 1 TV 2014 wurde aber zugleich auch § 26 Haus-TV wieder in Kraft gesetzt. § 26 HausTV beinhaltet vor allem in seinen Absätzen 1 bis 3 Regelungen zu Beginn und Ende, insbesondere zur Kündbarkeit des Tarifvertrags, die durch § 2 TV 2014 abgeändert wurden. Nicht abgeändert wurde § 26 Abs. 5 HausTV. Darin verpflichteten sich die Parteien, bei Veränderungen der Geschäftsgrundlage unverzüglich wieder in Verhandlungen für diesen Tarifvertrag einzutreten. Als solche wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage wurde der drohende Verlust der Eigenwirtschaftlichkeit, der drohende Verlust von Leistungen oder vergleichbare Fälle gravierender Veränderungen genannt.
253 
Eingebettet in Regelungen zur Beendigung des Tarifvertrags sahen die Tarifvertragsparteien entsprechend der Regelung in § 313 BGB somit für gewisse Fallgestaltungeneinen Abänderungsbedarf. Die Geschäftsgrundlage für diesen Abänderungsbedarf wurde ausdrücklich benannt.
254 
Diese Abänderungen sollten durch Verhandlungen zustande kommen. Wenn die Parteien sich aber entsprechend der Regelung des § 313 BGB eine Verhandlungspflicht auferlegen, liegt darin immanent eine Suspendierung der Friedenspflicht. Verhandlungspflicht und Friedenspflicht schließen sich gegenseitig aus.
255 
Die Beklagte zur Führung von Tarifvertragsverhandlungen ohne das Recht zum Streik zu verpflichten, wäre eine unzulässige und gegen Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verstoßende Zurücksetzung der Rechte der Beklagten auf ein „kollektives Betteln“ (BAG v. 12.09.1984, 1 AZR 342/83,juris.de). Einer ausdrücklichen Aufnahme der Suspendierung der Friedenspflicht für diese Fälle bedurfte es daher nicht (vgl. auch insoweit Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16,juris.de).
256 
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass es mangels Änderung der Geschäftsgrundlage keine Verhandlungsverpflichtung gäbe. Damit argumentiert sie dahingehend, dass das, was gemäß § 26 Abs. 5 HausTV erst zu Tarifvertragsverhandlungen verpflichtet, in demselben Tarifwerk gem. § 1 Nr. 5.2 Sanierungs-TV durch Aufhebung des Schutzes vor betriebsbedingten Beendigungskündigungen bereits erfüllt ist.
257 
Damit solle die Geschäftsgrundlage deshalb nicht verändert sein, weil ihre Veränderung im selben Tarifvertrag bereits eine tarifvertragliche Regelung gefunden habe. Auch aus Sicht der erkennenden Kammer kann den Tarifparteien aber nicht unterstellt werden, dass in demselben Tarifvertrag zugleich ein Verpflichtungsgeschäft eingegangen wurde und die dazugehörige Erfüllung bereits geregelt sein sollte.
258 
Eine solche tarifliche Regelung wäre sinnlos.
259 
Dass eine solche in § 26 Abs. 5 Haus-TV beschriebene Störung der Geschäftsgrundlage in Form eines Verlusts von Leistungen oder in Form einer vergleichbaren gravierenden Veränderung der Geschäftsgrundlage vorliegt, ist nach dem Verlust der Konzession und dem Verlust des Verkehrsvertrages offenkundig (vgl. auch insoweit Urteil des Landesarbeitsgerichts v. 03.08.2016,juris.de).
260 
Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer kann die Tatsache, dass für ein- und denselben Fall des Leistungs- und Genehmigungsverlusts in § 1 Nr. 5.2 TV 2014 Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen sind, und in § 1 Nr. 1 TV 2014 i. V. m. § 26 Abs. 5 HausTV eine Verhandlungspflicht, nur so aufgelöst werden, dass die Kündigungsmöglichkeiten nur solange bestehen sollen, bis im Rahmen von Verhandlungen Lösungen gefunden werden, die angesichts des aufgetretenen Störfalls die Hauptanliegen beider Seiten (Sicherung des Geschäfts und der Arbeitsplätze) wieder zu einem Ausgleich bringen (vgl. auch insoweit Landesarbeitsgericht v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16,juris.de).
261 
§ 26 Abs. 5 des zugrundeliegenden Haustarifvertrages statuiert eine ausdrückliche Verpflichtung, bei einem drohenden Verlust der Eigenwirtschaftlichkeit oder drohendem Verlust von Leistungen bei einem oder mehreren Unternehmen bzw. in vergleichbaren Fällen gravierender Veränderung der Geschäftsgrundlage für diesen Tarifvertrag unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
262 
Es wird auch das Hauptanliegen dieses Haustarifvertrages definiert, nämlich die Sicherung des Geschäftes und der öffentlichen Arbeitsplätze in dem Sinne, dass diese unverändert beibehalten werden können.
263 
Nachdem wie von Seiten der Klägerin vorliegend auch dargelegt, die Klägerin nach dem Verlust der Konzession und dem bevorstehenden Verlust des Verkehrsvertrages nicht mehr in der Lage gewesen ist, den Betrieb der Klägerin so wie bis dato aufrecht zu erhalten und diesen zumindest zwingend in Teilen stilllegen musste, konnte das tarifvertraglich vereinbarte Ziel, nämlich eine Fortführung des Betriebes und Erhalt der kompletten Arbeitsplätze nicht mehr erreicht werden, es wurde auch nach den Regelungen des Haustarifvertrages der Fall einer Verhandlungsverpflichtung ausgelöst.
264 
Wie bereits zuvor ausgeführt, setzt das Bestehen einer Verhandlungsverpflichtung auch die Möglichkeit voraus, für diese ggf. zur Durchsetzung von tarifvertraglichen Forderungen einen Arbeitskampf zu beginnen/zu führen.
265 
Die Forderung der Beklagten auf Fortführung des Betriebes über den 31.12.2016 hinaus zu einem hinausgeschobenen Zeitpunkt im Kalenderjahr 2017 und eine Erweiterung des Kündigungsschutzes sind insoweit auch deckungsgleich mit den Versprechungen/ Intentionen, die die Klägerin und auch die Stadt P. der Beklagten vor Durchführung des Arbeitskampfes im Rahmen von Gesprächen in Aussicht gestellt hat.
266 
Da die Klägerin nicht mit dem Stichtag 31.12.2016 sämtliche Konzessionen verloren hat und es ihr durchaus möglich gewesen wäre, den Busverkehr noch auf einigen Linien fortzuführen, ggf. im Rahmen einer Teilbetriebsfortführung, liegt in der Forderung der Beklagten den Kündigungsschutz über den 31.12.2016 hinaus zu verlängern, kein Verstoß gegen die Friedenspflicht vor.
267 
c. Auch soweit die Beklagte von der Klägerin beschäftigungssichernde Maßnahmen entsprechend § 22 Haustarifvertrag gefordert hat, liegt darin kein Verstoß gegen die Friedenspflicht.
268 
Zwar hat die Beklagte erklärt, das Ziel gehabt zu haben, im Rahmen eines Sozialtarifvertrages beschäftigungssichernde Regelungen entsprechend § 22 Haus-TV zu erzielen. Dies würde zwar grundsätzlich gegen die aus dem Tarifvertrag 2014 resultierende Friedenspflicht verstoßen, weil § 22 Haus-TV und damit auch der TV-RatAng über § 1 Nr. 1 TV 2014 bereits geltendes Tarifrecht sind.
269 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind beschäftigungssichernde Maßnahmen bei einer Stilllegung jedoch gar nicht vom Geltungsbereich des TV-RatAng umfasst.
270 
§ 1 Abs. 1 TV-RatAng definiert Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrags als vom Arbeitgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise.
271 
Vorliegend geht es allerdings nicht um eine Änderung der Arbeitstechnik oder eine Änderung der Arbeitsorganisation, sondern um die komplette gänzliche Betriebsstilllegung des einzigen Betriebes der Klägerin, anders als möglicherweise die Stilllegung eines von mehreren Betrieben des Arbeitgebers.
272 
Eine solche Betriebsstilllegung dient nicht dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, sondern vielmehr der Aufgabe jeglicher betrieblicher Tätigkeit (vgl. insoweit auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf LAG Baden-Württemberg vom 13.01.2014, 1 Sa 14/13,juris.de).
273 
Daher ist insgesamt keine Rechtswidrigkeit des Streiks aufgrund einer Verletzung der Friedenspflicht gegeben.
274 
d. Der Streik war ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte mit ihm eventuell rechtswidrige Ziele verfolgt hätte.
275 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitskämpfe nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden (vgl. etwa BAG v. 05.03.1985, 1 AZR 468/83 in BAGE 48, 160, 168). Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der Tarifautonomie (vgl. dazu grundlegend BAG GS v. 21.04.1971 GS 1/68).
276 
Zugleich bedeutet dies, dass der Tarifvertrag, der kampfweise durchgesetzt werden soll, einen rechtmäßigen Inhalt haben muss.
277 
Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt (vgl. BAG v. 10.12.2002, 1 AZR 96/02 unter Verweis auf BAG v. 04.05.1955, 1 AZR 493/54,juris.de).
278 
Es kommt nicht darauf an, ob die begehrte tarifliche Regelung eine solche aus dem normativen Teil oder eine solche des schuldrechtlichen Teils ist (Däubler, Tarifverträge zur Unternehmenspolitik, Rechtliche Zulässigkeit und faktische Bedeutung HSI-Schriftenreihe Band 16 S.81).
279 
Diese Beschränkung verstößt nicht gegen die ESC.
280 
 Maßgeblich für den Inhalt des mit einem Streik verfolgten Ziels sind die dem Gegner in Form des konkreten, von den dazu legitimierten Gremien der Gewerkschaft getroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen (BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06, Rn. 109).
281 
Der gewerkschaftliche Streikbeschluss bildet den Abschluss interner Willensbildung. Er ist damit keine Willenserklärung und ebenso wenig eine geschäftsähnliche Handlung. Der Streikbeschluss ist auch keinem anderen gegenüber abzugeben im zivilrechtlichen Sinn von § 130 Abs. 1 BGB. Allerdings ist dem Kampfgegner der Streikbeschluss bekannt zu machen. Rechtsgrundlage der Mitteilungspflicht des Streikbeschlusses an den Kampfgegner ist das Gebot fairer Kampfführung. Die Arbeitgeberseite als Arbeitgeberverband oder der einzelne Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Information darüber, ob der sich anbahnende Streik von der Gewerkschaft getragen wird (Rechtsklarheit).
282 
Überdies muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, den Streik durch Erfüllung der gewerkschaftlichen Forderungen zu vermeiden.
283 
Dem Streikbeschluss kommt ferner vor dem Hintergrund diskutierter Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Streikforderung oder vermeintlicher Streikziele außerhalb des Beschlusses klarstellende Bedeutung für alle Beteiligten zu. Dagegen geht es nicht darum, der Arbeitgeberseite durch die Ankündigung ausreichende Zeit für Abwehrmaßnahmen zu verschaffen (vgl. insoweit insgesamt: Wolter, in Däubler Arbeitskampfrecht 4. Auflage, Kapitel 16 Rn. 9).
284 
An Form und Inhalt der Bekanntmachung sind keine hohen Anforderungen zu stellen, wohl aber hat seine Erstellung im Übrigen hinsichtlich tariflich regelbarer Ziele, Beachtung von Ultima Ratio- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie Streikgegner aus Sicht der handelnden Gewerkschaft sehr akkurat zu sein. Es genügt aber, wenn die Arbeitgeberseite den Streikbeschluss aus den ihr bekannten Umständen entnehmen kann, so etwa der örtlichen Presse, einem Flugblatt, das den Arbeitgeber als Adressaten des Streikbeschlusses nicht explizit benennt, aber vor dem Betrieb verteilt wird, der alsdann bestreikt wird oder bei Verlautbarungen auf einer Pressekonferenz der Gewerkschaft. Allerdings muss diese öffentliche Verlautbarung zur Kenntnis des Arbeitgebers gelangen.
285 
Vom Streikbeschluss als gewerkschaftsinternem Vorgang ist der Streikaufruf an die möglichen Streikenden (Mitglieder und Nichtmitglieder) zu unterscheiden (vgl. auch insoweit Wolter a.a.O.).
286 
Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 10.12.2002 (1 AZR 96/02,juris.de) ausgeführt hat, sieht es auch die Möglichkeit, dass die generalisierende Aussage, Arbeitskämpfe seien stets nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele zulässig, im Hinblick auf Teil II Artikel 6 Nr. 4 ESC einer erneuten Überprüfung bedarf.
287 
Das BAG führt insoweit zur Überzeugung der Kammer aus, dass der Sachverständigenausschuss das Verbot aller Streiks in Deutschland, die nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet sind, und die nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen oder übernommen worden sind, mit den Garantien von Artikel 6 Nr. 4 ESC für unvereinbar hält (vgl. Nr. 82 des Berichts des Regierungsausschusses der ESC an das Ministerkomitee des Europarats, ArbuR 1998, 154 ff.).
288 
Auch erteilte das Ministerkomitee des Europarats am 03.02.1998 der Bundesregierung die „Empfehlung“, in angemessener Weise die negative Schlussfolgerung des Ausschusses unabhängiger Experten zu berücksichtigen (vgl. auch insoweit BAG v. 10.12.2002 a.a.O.).
289 
Die ESC stellt eine von der Bundesrepublik eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung dar, deren Regeln die Gerichte beachten müssen, wenn sie die im Gesetzesrecht bezüglich der Ordnung des Arbeitskampfes bestehenden Lücken anhand von Wertentscheidungen der Verfassung ausfüllen. Bei einer Begrenzung des in Teil II Art.6 Nr.4 ESC anerkannten Streikrechts dürfen sie daher nur solche Grundsätze aufstellen, die nach Teil III Art.31 Abs.1 ESC zulässig sind(BAG vom 10.12.2002 unter Verweis auf BAG 12.9.84,1 AZR 342/83).
290 
Dies bedeutet aber nicht, dass nach der ESC Streiks für Tarifverträge mit rechtswidrigem Inhalt zulässig wären. Nach Teil 3 Artikel 31 ESC darf die in Teil II vorgesehene Ausübung der in Teil I niedergelegten Rechte anderen als den in diesen Teilen vorgesehenen Einschränkungen oder Begrenzungen nur unterliegen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben, und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.
291 
Die Einhaltung der ESC wird durch einen Sachverständigenausschuss des Europarates überwacht.
292 
Damit ist fraglich, ob die zuwiderlaufende Ausgestaltung des Deutschen Arbeitskampfrechts eine unzulässige Begrenzung der in Teil II Artikel 6 Nr.4 ESC geregelten Rechte darstellt. Die hiermit aufgeworfene Frage der Verbindlichkeit der ESC wird heftig diskutiert. Weder das Bundesverfassungsgericht (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 20.10.1981, 1 BVR 404/78) noch das BAG (vgl. BAG v. 12.09.1984, 1 AZR 342/83) haben dazu abschließend entschieden. In der Literatur werden die unterschiedlichsten Ansätze vertreten. Solange es keine gesetzliche Regelung des Arbeitskampfrechtes gibt, müssen sich die Gerichte auch an die ESC halten. Allerdings gewinnt die Vorschrift lediglich als Auslegungshilfe Bedeutung.
293 
Die Spruchpraxis des Sachverständigenausschusses kann nicht zu einer authentischen Interpretation der ESC herangezogen werden (vgl. insoweit Hergenröder in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrechtkommentar 7. Auflage 2016 Art.9GG Rz. 262).
294 
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist die Frage, ob vorliegend tatsächlich eine rechtswidrige Forderung, d. h. eine durch einen Tarifvertrag nicht regelbare Forderung von Seiten der Beklagten verlangt wurde unter dem Lichte von Artikel 6 Nr. 4 ESC als Auslegungshilfe und zwar in Form einer Unklarheitenregelung zu lösen.
295 
Diese Regelung ist als Interpretationshilfe dahingehend zu verstehen, dass etwaige Unklarheiten oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Streiks zugunsten der Arbeitskampffreiheit aufzulösen sind. Die Arbeitskampffreiheit, welche in Art.9 Absatz 3 GG garantiert ist, darf folglich insoweit nur, durch für den Kampfführer erkennbar rechtswidrige Forderungen begrenzt werden, da ansonsten das Recht zum Arbeitskampf über die unkalkulierbare Gefahr für die kampfführende Gewerkschaft, im Wege eines Schadensersatzprozesses in Regress genommen zu werden, quasi beseitigt würde.
296 
Artikel 6 Nr. 4 ESC bringt klar zum Ausdruck, dass es sich bei dem Streikrecht zunächst einmal um ein absolutes Recht handelt, das nicht unzulässig beschränkt werden darf.
297 
Bei Sachverhalten, die wie hier, durchaus von der Historie her unklar sind, auch im Hinblick auf die wechselnde Rolle der Stadt P. als Tarifvertragspartei zwischen den Parteien muss diese Regelung nach Auffassung der Kammer als Unklarheitenregelung wie nachfolgend geschehen, angewandt werden.
298 
e. Der Streik ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte mit der Forderung nach einer Betriebsfortführung über den 31.12.2016 hinaus, zunächst mindestens bis Juni 2017 später dann gar nicht mehr in dieser Absolutheit erhoben, ein tariflich nicht regelbares Ziel verfolgt hätte
299 
Unter Berücksichtigung der dargestellten Differenzierung zwischen Streikaufrufen, Streikbeschlüssen und unverbindlichen Meinungsäußerungen, welche nicht durch die Entscheidungsträger der Gewerkschaft abgesegnet sind, müssen die Forderungen bzw. Anliegen der Beklagten bewertet werden.
300 
-Soweit sich das Ziel der Beklagten darauf beschränkt, lediglich eine Verlängerung des Bestandsschutzes der Arbeitsverhältnisse der Busfahrer über den 31.12.2016 hinaus erreichen zu wollen, handelt es sich um ein normativ tariflich regelbares Ziel, das sich allenfalls mittelbar auf die unternehmerische Entscheidung auswirken kann, weil es deren Umsetzung teurer und ggf. unattraktiv macht. Die Höhe der Streikforderung hat aber auf die Kampfparität keinen Einfluss, und darf danach auch keiner Rechtskontrolle unterzogen werden.
301 
Die Grenze liegt erst in einer gezielten wirtschaftlichen Existenzvernichtung des Gegners. Diese wäre vom Schutzbereich des Artikel 9 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckt (vgl. insoweit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03.08.2016 a.a.O. unter Verweis auf BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06,juiris.de).
302 
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist es nicht annähernd zu erkennen, dass Anhaltspunkte dafür gegeben wären, dass diese Grenze überschritten sein könnte.
303 
- Auch die Forderungen der Beklagten auf eine Betriebsfortführung seitens der Klägerin über einen längeren Zeitraum hinaus als dem 31.12.2016 ist keine tariflich nicht regelbare Forderung.
304 
Seitens der Beklagten wird ohnehin ausgeführt, dass dies nur zunächst einmal ein Anliegen und eine Streikforderung gewesen sei, diese allerdings im Verlaufe des Streiks auch fallengelassen worden sei, so dass es sich dabei nicht um eine durchgehende, insbesondere keine Kernforderung des geführten Streiks gehandelt hat.
305 
Auch Kampfziele, die eine Betriebsstilllegung oder Betriebsverlagerung verhindern sollen, sind solche, bei denen es um die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geht, auch wenn eine entsprechende Regelung nur in einer schuldrechtlichen Vereinbarung des Tarifvertrages möglich ist (vgl. Erfurter-Kommentar Linsenmaier ,16. Auflage, Artikel 9, GG, Rn. 116).
306 
Ein solches Kampfziel greift aber erheblich in die zugunsten des Arbeitgebers grundrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG ein. Es bedarf daher eines Ausgleichs der widerstrebenden Grundrechtspositionen um zu entscheiden, ob und welche Bereiche unternehmerischer Betätigung, die zugleich Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen darstellen, aus dem Bereich des durch Arbeitskampf erkämpfbaren herauszunehmen sind (Hessisches LAG 09.09.2015, 9 SaGa 1082/15 und LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16). Was der einzelne Arbeitgeber nur persönlich entscheiden kann, darf nicht durch Streikdruck erzwungen werden.
307 
Bei Kapitalgesellschaften und Großunternehmen haben aber Standortentscheidungen regelmäßig keine derart persönlichen Dimensionen. Daraus folgt für die Zulässigkeit von Streiks ein differenzierter Grenzverlauf, können doch Betriebsänderungen oder Schließungen das Ergebnis höchst unterschiedlicher Unternehmensentscheidungen sein (vgl. auch insoweit LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf Erfurter Kommentar Linsenmaier, 16. Auflage, Artikel 9 GG, Rn. 75 und 116).
308 
Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.04.2007 (1 AZR 252/06,juris.de) offengelassen hat, ob die Forderung auf Verzicht einer geplanten Betriebsänderung zulässig wäre, ist zu berücksichtigen, dass die tarifvertragsfreie Unternehmensautonomie jedenfalls nicht so weit gehen kann, dass die Gewerkschaft darauf beschränkt wäre, nur soziale Folgewirkungen unternehmerischer Entscheidungen zu regeln. Der Regelungsauftrag des Artikel 9 Abs. 3 GG besteht auch dann, wenn sich die wirtschaftliche und soziale Seite einer unternehmerischen Maßnahme nicht trennen lassen. Der Regelungsauftrag ist dann auch auf die Steuerung der unternehmerischen Sachentscheidung gerichtet (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf BAG v. 03.04.1990, 1 AZR 123/89,juris.de).
309 
Vorliegend hat die Beklagte nicht den gänzlichen Verzicht auf die unternehmerische Stilllegungsentscheidung gefordert. Sie hat zunächst eine Verschiebung des Stilllegungszeitpunkts und eine Fortführung des Betriebs für den Zeitraum, für den noch eine Konzession für einen Großteil der Buslinien vorlag, nämlich zunächst bis Juni 2017, gefordert.
310 
Selbst der Gemeinderat der Stadt P. hat ausweislich der Beschlussvorlage Q0645 unterschiedliche Möglichkeiten auch mit Fortführung diskutiert, wenn auch im Ergebnis verworfen, vor allem aus kommunalwirtschaftsrechtlichen und EU-beihilferechtlichen Erwägungen. In diesem Gesamtzusammenhang kann keine Rede davon sein, dass die Streikforderung der Beklagten insoweit offenkundig rechtswidrig gewesen wäre (vgl. auch insoweit Urteil des Landesarbeitsgericht v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16,juris.de).
311 
f. Die Beklagte hat auch nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, dass sie nach der Argumentation der Klägerin das Ziel verfolgt habe, die Stadt P. im Rahmen tariflicher beschäftigungssichernder Maßnahmen mit einbinden zu wollen.
312 
Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Tarifziel nur rechtmäßig sein, wenn es auch vom Gegner des Arbeitskampfes, also der anderen Tarifvertragspartei, erfüllt werden soll. Forderungen, die bei einem erstrebten Haustarifvertrag nicht vom bekämpften Arbeitgeber erfüllt werden sollen, sondern von Dritten, sind rechtswidrig.
313 
-Soweit lediglich gefordert wurde, dass die Stadt P. mit an den Verhandlungstisch solle, kann nach Auffassung der erkennenden Kammer von vornherein keine Rechtswidrigkeit dieses Ansinnens/Forderung gesehen werden.
314 
Es ist dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Stadt P. insbesondere den Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag vom 31.01./18.02.2014 ausdrücklich unter Benutzung des Dienstsiegels durch Herrn Stadtdirektor E. mitunterschrieben hat.
315 
Dieser Tarifvertrag enthält unter Ziffer 2 eine explizite Verhandlungsverpflichtung im Fall einer nachweislichen Gefährdung der Liquidität der S.
316 
Daher wäre dieses Ansinnen der Beklagten an die Klägerin, die Stadt P. mit „ins Boot zu nehmen“ und mit dieser gemeinsam über einen Sozialtarifvertrag zu verhandeln, logisch und aus Sicht der Kammer auch stringent.
317 
Bei der Stadt P. handelt es sich um die alleinige Eigentümerin und 100 % ige Gesellschafterin der Klägerin, d. h. ihre Kommanditistin, so dass entsprechend eingegangene Verpflichtungen in finanzieller Hinsicht von vornherein ohnehin nur von der Stadt P. als Gesellschafterin hätten getragen werden müssen. Dabei handelt es sich um einen begleitenden politischen Appell und nicht um die eigentliche Tarifforderung, die weiterhin der Abschluss eines Sozialtarifvertrages war.
318 
-Die erkennende Kammer folgt nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in der Entscheidung 4 SaGa 2/16 in der Gestalt, dass in der Forderung, dass die Stadt P. mit an den Verhandlungstisch solle und beschäftigungssichernde Maßnahmen in einer entsprechenden Anwendung von § 22 Haus-TV i. V. m. dem TV-RatioAng eine Verpflichtung der Klägerin auslösen sollte, neue Arbeitsplätze bei der Stadt P. zu schaffen und damit zu Unrecht einen rechtlich unabhängigen Dritten zu dessen Lasten verpflichten sollte, und damit der ganze Streik rechtswidrig sei.
319 
Da hier ein Dritter einbezogen worden sei, sei eine rechtswidrige Forderung der Beklagten gegeben gewesen.
320 
Der Klägerin (und dem Landesarbeitsgericht) ist insoweit Recht zu geben, dass es sich bei der Stadt P. im Verhältnis zur Klägerin dieses Rechtsstreits um eine rechtliche Dritte handelt.
321 
Bei der S. handelt es sich um eine aus einem Eigenbetrieb der Stadt P. hervorgegangene eigene Rechtspersönlichkeit, deren 100 %ige Gesellschafterin und Alleineigentümerin allerdings auch tatsächlich die Stadt P. ist.
322 
Die Stadt P. ist mit der Klägerin zusammen als Kommanditistin aufgetreten und zwar wie eine eigene Tarifvertragspartei.
323 
Die Stadt P. ist mit Billigung der Klägerin im Rahmen der Gespräche mit der Beklagten im Vorfeld des Streiks als Verhandlungspartner aufgetreten.
324 
Sogar der Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag vom 31.01./18.02.2014 zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde wie bereits zuvor ausgeführt, ausdrücklich für die Stadt P. unter Nutzung des Dienstsiegels von Herrn E. als Stadtdirektor unterschrieben.
325 
Eben dieser maßgeblich letzte Tarifvertrag sah auch, wie bereits zuvor ausgeführt, unter Ziffer 2 eine Verhandlungsverpflichtung der Parteien des Tarifvertrages vor, die im Fall einer nachweislichen Gefährdung der Liquidität der Klägerin unverzüglich, spätestens jedoch am 01.06.2016, in eine Verhandlungsverpflichtung über einen Rettungstarifvertrag münden sollte.
326 
Da die Stadt im weiteren Verlauf auch mit der Klägerin zusammen als Kommanditistin aufgetreten ist, und sich auch direkt an die Beklagte gewandt hatte und zu erkennen gegeben hat, dass sie sich für die Erfüllung der von der Klägerin übernommenen Tarifforderungen mitverantwortlich sieht, ist die Stadt P. im Vorfeld des hier streitgegenständlichen Streiks wie eine Tarifvertragspartei aufgetreten. Durch das gemeinsame Auftreten der Stadt und der Klägerin, welches auch von der Klägerin ausdrücklich gebilligt wurde, konnte nach Auffassung der erkennenden Kammer bei der Beklagten zumindest der Eindruck entstehen, dass die Klägerin mit der Stadt zusammen eine gemeinsame Haftung für einen abzuschließenden Tarifvertrag übernehmen und sich ggf. auch verpflichten würde Arbeitsplätze für die betroffenen Arbeitnehmer zu schaffen.
327 
Aus Sicht der erkennenden Kammer lässt sich dies auch aus der Historie der jetzigen Klägerin begründen.
328 
Die zuvor ausgeführten Erwägungen werden dadurch verstärkt, dass die Stadt P. auch im Vorfeld der Gründung der jetzigen Klägerin Arbeitgeber für viele der betroffenen Arbeitnehmer war.
329 
Daher musste sich für die Beklagte nach Auffassung der Kammer auch nicht der Eindruck aufdrängen, dass die Forderung, die Stadt P. in den erstrebten Sozialtarifvertrag einzubinden, tatsächlich eine Forderung gegen einen unbeteiligten Dritten, und damit ein vom Kampfgegner nicht zu erfüllendes Ziel darstellt.
330 
Durch das gesamte Verhalten der Stadt P. und deren ursprüngliche Arbeitgeberstellung als öffentlicher Träger für viele der betroffenen Arbeitnehmer, erscheint es auch der erkennenden Kammer nachvollziehbar, dass sich die Stadt in einer subjektiven Verantwortlichkeit gegenüber den von der Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmern gesehen haben könnte und daher auch an den Verhandlungen über einen Tarifsozialplan teilgenommen hat.
331 
Die Stadt hat ja, wie bereits ausgeführt, den Sanierungstarifvertrag vom 31.01./18.02.2014, den Nachtrag dazu vom 19.05.2014, den Letter of Intent vom 07.05.2015 und den Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 15.07.2015 unterschrieben.
332 
Sie hat diese Unterschriften ohne eine rechtliche Einschränkung oder mit dem Hinweis auf eine Billigung durch die Stadt P. geleistet.
333 
Die Verpflichtung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen als Tarifpartei hätte die Klägerin und die Stadt gleichermaßen verpflichtet, da aus den Tarifverhandlungen auch Tarifverträge hätten resultieren können.
334 
-Nach Auffassung der erkennenden Kammer war die Stadt P. daher vorliegend nicht klassischer Dritter in dem Sinne, dass die Beklagte ein Streikziel an einen Dritten gerichtet hätte.
335 
Dritter ist grundsätzlicher der, der nicht Partei eines Tarifvertrages geworden ist, und trotzdem mit einer Streikforderung überzogen werden soll.
336 
Die Mitunterschrift der Stadt P. auf dem Haustarifvertrag und auch dem Ergänzungstarifvertrag sogar unter Nutzung des Dienstsiegels der Stadt P. hat nach Auffassung der Kammer dazu geführt, dass die Stadt zumindest den Eindruck erweckt hat, sich mit für die Umsetzung und Durchführung dieses Tarifvertrages verantwortlich zu sehen, und durch diese Mitunterschrift zumindest wie eine Tarifvertragspartei aufgetreten ist.
337 
Daher wäre es auch, wenn die Beklagte tatsächlich ein Streikziel an die Stadt P. gerichtet hätte, keine rechtswidrige Forderung, sondern ein legitimes Vorgehen gewesen, die Stadt an die Umsetzung der mitübernommenen Verpflichtungen zu erinnern, und auch Streikforderungen zu stellen, die nur durch die Stadt zu erfüllen gewesen wären.
338 
Daher würde es sich auch bei der tarifvertraglichen Begründung von Pflichten der Stadt um ein rechtmäßiges, und kein rechtswidriges Streikziel handeln.
339 
Die Kammer folgt der Argumentation der Klägerin nicht, dass die Unterschrift unter die Tarifverträge nur deshalb geleistet worden sei, weil die Stadt als alleinige Gesellschafterin die wirtschaftliche Haftung übernehmen müsse und dadurch in keinster Weise zur Tarifvertragspartei hätte werden wollen.
340 
Das Gesamtauftreten der Stadt P. im Zusammenhang mit den Verhandlungen über einen Tarifvertrag ist nach Auffassung der Kammer als Gesamtes zu würdigen.
341 
Insgesamt war es daher nicht erkennbar, in welcher konkreten Funktion die Stadt hier aufgetreten ist, und daher auch nicht erkennbar für die Beklagte, dass die Stadt P. als Mitunterzeichnerin des Tarifvertrages nicht wie eine Tarifvertragspartei in Anspruch genommen werden dürfte.
342 
Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die Stadt P. mit der Klägerin zum Bundesvorstand der Beklagten gefahren, um dort an Verhandlungen teilzunehmen. Sie hat die bereits aufgeführten Tarifverträge mitunterschrieben, ohne irgendeine Einschränkung zu unternehmen, in welcher Funktion diese Unterzeichnung erfolgen sollte.
343 
Daher musste die Beklagte zumindest nicht unbedingt erkennen können, dass durch diese Unterschrift und das Gesamtverhalten der Stadt gemeinsam mit der Klägerin keine Verpflichtung übernommen worden sein soll, aus diesen Tarifverträgen auch persönlich in Anspruch genommen zu werden.
344 
Die Übernahme einer Verhandlungsverpflichtung in einem Tarifvertrag, welcher eben auch von der Stadt P. unterschrieben wurde, signalisiert die eindeutige Bereitschaft, je nach Verhandlungsverlauf in einen aufgrund dieser übernommenen Verhandlungsverpflichtung über den Abschluss eines Tarifvertrages übernommenen Verpflichtungen ggf. auch Adressat tariflicher Normen bzw. Schuldner tariflicher Pflichten zu werden. Die Verpflichtung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen als Tarifpartei, die die Klägerin und auch die Stadt P. durch ihre Unterschrift gleichermaßen eingegangen sind, heißt, dass aus diesen Tarifverhandlungen auch Tarifverträge hätten resultieren können.
345 
Die aus solchen Tarifverhandlungen resultierenden Tarifverträgen hätten daher auch jeden dieser drei Unterzeichner des Tarifvertrags berechtigen und verpflichten können, also auch die Stadt.
346 
Zwar ist der Klägerin Recht zu geben, dass ein Tarifvertrag zwingend schriftlich vereinbart werden muß.
347 
Schriftform in diesem Sinne bedeutet aber insbesondere die Leistung einer Unterschrift, um nicht in eine Formunwirksamkeit nach § 125 BGB zu geraten.
348 
Die ausdrückliche Aufnahme der Stadt P. als Partei im Rubrum des Tarifvertrages ist hierzu nicht zwingend erforderlich. Die Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch in der Lage Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite zu werden. Daher hätte die Auferlegung von obligatorischen oder normativen Rechten und Pflichten der Stadt gegenüber auch tarifvertraglich geregelt werden können.
349 
In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere wieder bei der Frage, ob hier die Stadt P. wie eine Tarifvertragspartei aufgetreten ist, und auch im Hinblick auf die Frage der Erkennbarkeit eines eventuellen Vorbehaltes oder einer Einschränkung Artikel 6 Nr. 4 ESC als Interpretationshilfe heranzuziehen, wonach im Zweifelsfall bei Unklarheiten dieser Konflikt bzw. die Unklarheit zugunsten der Arbeitskampffreiheit aufzulösen ist.
350 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf ergänzend hinzuweisen, dass selbst das Arbeitsgericht Pforzheim erstinstanzlich in dem dortigen einstweiligen Verfügungsverfahren von einer fehlenden Rechtswidrigkeit des Streiks ausgegangen ist.
351 
Außerdem kann die Kammer den der Akte vorliegenden Streikaufrufen nicht die eindeutige Forderung der Beklagten erkennen, dass es ihr um die anderweitige Unterbringung der bei der Klägerin wegen der Stilllegung ausgeschiedenen Busfahrer gegangen sei.
352 
Das Schreiben vom 04.03.2016, das vom Landesarbeitsgericht als Streikaufruf gewertet wurde, stellt nach diesseitiger Auffassung allerdings keinen Streikaufruf dar, sondern lediglich eine Mitgliederinformation, eine Unterrichtung der Mitglieder über den Ablauf der Gespräche/Verhandlungen an diesem Tag. Eine Meinungsäußerung oder allgemeine der Mobilisierung dienende Äußerungen lokaler Funktionäre ist kein gewerkschaftlicher Streikaufruf in diesem Sinne. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist, das die offizielle Aufforderung zum Streik, welches von der zuständigen Streikleitung der Gewerkschaft ausgeht.
353 
Daher ist der von der Beklagten geführte Streik insgesamt nicht rechtswidrig gewesen und die Beklagte der Klägerin mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 BGB daher auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
354 
Die Klage ist daher abzuweisen.
III.
355 
Da die Klägerin vorliegend vollinhaltlich unterlegen ist, trägt sie nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.
356 
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 61 Abs.1 ArbGG.
357 
Der Gegenstandswert wurde bezüglich des Klageantrags Ziffer 1 auf der Höhe der streitgegenständlich bezifferten Forderung festgesetzt.
358 
Der Feststellungsantrag Ziffer 2 wurde mit 589.583,30 EUR bewertet, d. h. 2/3 des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, welches diese mit 884.375,00 EUR angegeben hat.
359 
Die reduzierte Berücksichtigung dieses Antrags basiert darauf, dass es sich nicht um eine Leistungsklage, sondern lediglich um eine Feststellungsklage gehandelt hat.
360 
Die Berufung wurde nach § 64 Abs.3 Nr.1 ArbGG ausdrücklich zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und ihre Wirkungen über den hier entschiedenen Einzelfall hinausgehen können.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 17/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 84/02 Verkündet am: 17. Oktober 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
published on 18/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/10 Verkündet am: 18. Januar 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja gewinn.de BGB § 82
published on 26/07/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin zu 3. wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2013 - 9 Sa 592/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Ber
published on 19/06/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2010 - 8 Sa 446/10 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
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(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.