Arbeitsgericht Köln Urteil, 09. Sept. 2014 - 18 Ca 2638/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 28.477,84 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der …………. für Ansprüche des Klägers auf …………………. einzustehen hat.
3Der am ………. geborene Kläger war vom ……… bis zum …….. für die ……………………… tätig, bei denen es sich jeweils um Unternehmen …….handelte. Im Anschluss war er für kein Unternehmen der ………..mehr tätig.
4Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand die ………………………… 27.11.1998 in der Fassung vom 1.1.2002 (im Folgenden: ………) Anwendung. Darin finden sich unter anderem folgende Regelungen:
5„1. Allgemeine Bestimmungen Kapital Vorsorge Plan
6[…]
71.3 Einmalkapital, Raten, Rente
8Das Unternehmen kann das Versorgungsguthaben aus dem Basiskonto und dem Aufbaukonto als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise verrenten. Das Nähere bestimmt eines gesonderte Betriebsvereinbarung („Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan“) in der im Versorgungsfall gültigen Fassung.
9[…]
101.5 Unverfallbarkeit, […]
111.5.1 Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, so gilt für das Basiskonto die Ziffer 2.7 und für das Aufbaukonto die Ziffer 3.5. […]
12[…]
132.5 Basiskonto – Versorgungsguthaben, Versorgungsfall, Versorgungsträger
142.5.1 Das Versorgungsguthaben ist der bei Erwerb des Anspruchs nach 2.5.2 bis 2.5.5 (Versorgungsfall) erreichte Stand des Versorgungsguthabens Basiskonto.
152.5.2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben
16● als Altersleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der Bosch-Gruppe anschließt […]
17[…]
18[…]
192.5.6 Die Ansprüche nach 2.5.2 bis 2.5.5 richten sich gegen das Unternehmen unmittelbar. […]
20[…]
212.7 Unverfallbarkeit Basiskonto
22[…]
232.7.2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Anwartschaft auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls werden die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt.
24[…].“
25Die unter Ziffer 1.3 Satz 2 BV BetrAV in Bezug genommene gesonderte Betriebsvereinbarung „Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan“ zwischen ………………………….. 27.11.1998 (im Folgenden: BV Auszahlungsgrundsätze) enthält unter anderem folgende Regelungen:
26„1 Auszahlung als Einmalkapital
271.1 Bis zu einem Versorgungsguthaben von
28● DM 90.000,-- (Einmalkapitalgrenze)
29erfolgt die Auszahlung als Einmalkapital.
301.2 Als Einmalkapital ist das Versorgungsguthaben am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres zur Auszahlung fällig. Die Fälligkeit kann einvernehmlich vorverlegt werden. […].
312 Auszahlung in Raten
322.1 Bei einem Versorgungsguthaben über der Einmalkapitalgrenze erfolgte die Auszahlung in Raten.
332.2 Zur Auszahlung in Raten wird das Versorgungsguthaben in gleiche Teilbeträge geteilt. Jeder Teilbetrag wird ab dem Versorgungsfall bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils zwölf Monaten um 6 % des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zeitanteilig, angehoben. Die erste Rate ist am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres fällig, weitere Raten sind jeweils am 28. Februar des Folgejahres fällig. Das Unternehmen kann die Fälligkeit ausstehender Raten vorverlegen.
342.3 Die Teilbeträge werden so festgelegt, da[ss] sie dem Wert von
35● DM 30.000,-- (Ratenrichtwert)
36möglichst nahe kommen, wobei das Unternehmen nicht verpflichtet ist, das Versorgungsguthaben in mehr als 8 Raten auszuzahlen.
373 Auszahlung als Rente
383.1 Das Unternehmen behält sich vor, das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise zu verrenten, wenn dieses den Betrag von
39● DM 240.000,--
40übersteigt.
41[…].“
42Mit Schreiben vom 8.7.2008 teilte die …………………………… dem Kläger mit, dass ihm eine unverfallbare Anwartschaft auf ein Versorgungsguthaben aus dem Basiskonto nach der …………………………….. zustehe. In dem Schreiben heißt es außerdem:
43„Bei Eintritt des Versorgungsfalles (entweder Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Invalidität bzw. Tod) bitten wir Sie oder Ihre Hinterbliebenen, mit uns Verbindung aufzunehmen. Eine Auszahlung der Versorgungsleistungen ist nur auf Antrag möglich.“
44Nachdem der Kläger mit Ablauf des …………… sein ……. Lebensjahr vollendet hatte, erkundigte er sich im Jahr 2011 telefonisch bei der …….. nach der Fälligkeit seines Anspruchs auf das Versorgungsguthaben aus dem Basiskonto nach der BV BetrAV. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass dieser Anspruch erst mit Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällig werde, und dass er daher zu gegebener Zeit einen entsprechenden Rentenbescheid vorlegen solle.
45Im weiteren Verlauf eröffnete das Amtsgericht …….. auf Antrag der …………. zunächst durch Beschluss vom ……… das vorläufige Insolvenzverfahren über deren Vermögen und sodann durch Beschluss vom ……………. das Insolvenzverfahren über deren Vermögen. Zwischenzeitlich wurde dem Kläger ab dem ………….. eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt.
46In der Folge verlangte der Kläger mit Schreiben vom ……… von dem Beklagten die Auszahlung seines Versorgungsguthabens nach der BV BetrAV, nachdem es in der Zwischenzeit nicht an ihn ausgezahlt worden war. Dies lehnte der Beklagte jedoch durch Schreiben vom ………. mit der Begründung ab, dass er aufgrund der Begrenzung seiner Einstandspflicht für rückständige Versorgungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG im vorliegenden Fall nur für Ansprüche auf Versorgungsleistungen einstandspflichtig sei, die seit dem ……… entstanden seien. Der Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV sei jedoch bereits zuvor entstanden.
47Mit seiner am ………bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am …….. zugestellten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von Versorgungsleistungen aus der BV BetrAV.
48Er ist der Ansicht, der Beklagte müsse für seinen Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einstehen. Die unter § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG vorgesehene Begrenzung der Einstandspflicht des Beklagten auf rückständige Versorgungsleistungen, die bis zu zwölf Monaten vor Entstehen seiner Leistungspflicht entstanden sind, finde auf (einmalige) Kapitalleistungen keine Anwendung. Die Auslegung der Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber diese Begrenzung nur für laufende Versorgungsleistungen konzipiert habe. Darüber hinaus sei sein Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV auch erst durch seinen an den Beklagten gerichteten Antrag auf dessen Auszahlung vom 13.10.2013 entstanden. Ziffer 2.5.2 BV BetrAV sehe nämlich explizit vor, dass ein Anspruch auf das Versorgungsguthaben nur auf Antrag erworben werde. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass die …….. bzw. deren ……………………… als Antrag i.S.d. Ziffer 2.5.2 BV BetrAV nur ein von ihnen selbst übersandtes Antragsformular akzeptiert hätten, welches er aber nie erhalten habe, und dass er daher erstmals durch das an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 13.10.2013 den erforderlichen formellen Antrag gestellt habe. Dessen ungeachtet ist der Kläger zudem der Ansicht, die Auslegung von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG ergebe auch, dass der Beklagte für alle rückständigen Versorgungsleistungen einstandspflichtig sei, die bis zu zwölf Monate vor Entstehen seiner Leistungspflicht fällig geworden seien.
49Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, der Beklagte müsse ihm selbst im Fall der Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auf (einmalige) Kapitalleistungen aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber Versorgungsberechtigten, die eine laufende Versorgungsleistung bezögen, jedenfalls Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer Kapitalabfindung auszahlen, deren Höhe von 28.477,84 € um den Betrag zu mindern sei, der ihm vom 1.3.2010 bis zum 31.12.2011 als monatliche Rente hätte ausgezahlt werden müssen, wenn sein Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV als monatliche Rente ausgezahlt worden wäre.
50Schließlich stünden ihm gegen den Beklagten zumindest ab dem ………. Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer monatlichen Rente zu. In diesem Zusammenhang behauptet er, es habe bei seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung gegeben, die Versorgungsberechtigten bei Eintritt in den Ruhestand ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rente aus dem sogenannten Altsystem und Versorgungsleistungen aus dem Neusystem, also der BV BetrAV, eingeräumt hätte. Diese Betriebsvereinbarung liege ihm jedoch nicht vor. Zudem verweist er auf ein Formular der ………….
51- vom 7.2.2011 mit der Überschrift „Rentenleistungen bei Eintritt in den Ruhestand – Rentenleistung aus dem Altsystem“. Darin ist die Zahlung einer monatlichen Rente aus dem Altsystem an eine ehemalige Arbeitnehmerin der …………. ab dem 1.1.2011 vorgesehen.
52Der Kläger beantragt,
531. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz in Höhe von 28.477,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
542. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer Kapitalabfindung zu zahlen, deren Höhe von 28.477,84 € um den Betrag zu mindern ist, der ihm vom 1.3.2010 bis zum 31.12.2011 als Rente hätte ausgezahlt werden müssen, wenn das Versorgungsguthaben als Rente auszuzahlen gewesen wäre;
553. äußerst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn beginnend ab dem 1.1.2012 Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer monatlichen Rente zu zahlen.
56Der Beklagte beantragt,
57die Klage abzuweisen.
58Er ist der Ansicht, er sei für den Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nicht einstandspflichtig, da dieser Anspruch mehr als zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ………..entstanden sei, nämlich mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers am…………. Das in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV vorgesehene Antragserfordernis sei keine Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs, sondern lediglich eine Auszahlungs- bzw. Fälligkeitsvoraussetzung. Darüber hinaus habe der Kläger auch jedenfalls durch seine telefonische Anfrage bei der ……….. im Jahr 2011 einen entsprechenden Antrag gestellt. Im Übrigen belaufe sich der Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV auch lediglich auf 28.452,51 € brutto.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
60E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
61I.
62Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
631. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 28.477,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2014. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich ein entsprechender Anspruch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
64a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Der Anspruch umfasst dabei nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen des Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
65b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger gegen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) keinen Anspruch auf Zahlung von 28.477,84 € brutto. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger überhaupt ein Anspruch aus einer unmittelbaren Versorgungszusage seines Arbeitgebers in entsprechender Höhe zusteht. Denn den Beklagten trifft für diesen möglichen Anspruch des Klägers aufgrund von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG jedenfalls keine Einstandspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, da er mehr als zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Beklagten entstanden ist.
66aa) Die Leistungspflicht des Beklagten ist am 1.1.2013 entstanden. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entsteht der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Sicherungsfall ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrAVG unter anderem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers bzw. seines Rechtsnachfolgers wurde am 20.12.2012 eröffnet, so dass der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten mit dem Beginn des Januars 2013 entstanden ist.
67bb) Der mögliche Anspruch des Klägers aus einer unmittelbaren Versorgungszusage seines Arbeitgebers ist mehr als zwölf Monate vor dem 1.1.2013 entstanden, nämlich mit Ablauf des 13.6.2009.
68(1) Ein Anspruch aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers ist im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG entstanden, wenn alle versorgungsrechtlichen Voraussetzungen des Betriebsrentenanspruchs erfüllt sind und die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist (vgl. BAG 26.1.1999 – 3 AZR 464/97 – zu I. 2. der Gründe, BAGE 91, 1; BAG 28.6.2011 – 3 AZR 385/09 – Rn. 27, BAGE 138, 184). Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es hingegen nicht an (ebenfalls: Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 5. Aufl., 2010, § 7 BetrAVG Rn. 213; Wortmann in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 16 A Rn. 314). Dies ergibt die Auslegung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG.
69(a) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG knüpft ausdrücklich an die Entstehung rückständiger Versorgungsleistungen zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung an. Ein Anspruch auf eine Leistung entsteht, sobald die dafür festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. nur: BAG 23.9.2003 – 1 AZR 576/02 – zu II. 1. c] der Gründe, BAGE 107, 347; BAG 19.2.2014 – 5 AZR 700/12 – Rn. 23, DB 2014, 1262; BAG 19.2.2014 – 5 AZR 920/12 – Rn. 42, DB 2014, 1143). Von der „Entstehung“ eines Anspruchs ist dessen „Fälligkeit“ zu unterscheiden. Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt einer Forderung können auseinanderfallen. Die Fälligkeit eines Anspruchs kann erst zu einem späteren Zeitpunkt als seine Entstehung eintreten (vgl. BAG 19.2.2014 – 5 AZR 700/12 – Rn. 23, DB 2014, 1262; BAG 19.2.2014 – 5 AZR 920/12 – Rn. 42, DB 2014, 1143).
70(b) Auch der Regelungszusammenhang und die Gesetzessystematik legen nahe, dass es für das Entstehen rückständiger Versorgungsleistungen nicht auf deren Fälligkeit, sondern allein darauf ankommt, dass alle versorgungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die jeweilige Versorgungsleistung erfüllt sind.
71(aa) § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG selbst stellt nicht nur auf das Entstehen rückständiger Versorgungsleistungen, sondern auch auf das Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung ab. Diese entsteht nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalls folgt. Diese Entstehung des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung ist nicht gleichbedeutend mit seiner Fälligkeit, die je nach der zugrundeliegenden Versorgungszusage des Arbeitgebers erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten kann (vgl. BGH 21.3.1983 – II ZR 174/82 – zu 4. der Gründe, AP Nr. 16 zu § 7 BetrAVG; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 5. Aufl., 2010, § 7 BetrAVG Rn. 191; Wortmann in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 16 A Rn. 298). Dementsprechend ist ein Anspruch aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nach allgemeiner Meinung bereits dann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG insolvenzgesichert, wenn sämtliche Bedingungen für seine Entstehung eingetreten sind. Auf seine Fälligkeit kommt es hingegen nicht an (vgl. Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 5. Aufl., 2010, § 7 BetrAVG Rn. 23; ErfK/Steinmeyer, 14. Aufl., 2014, § 7 BetrAVG Rn. 9; Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, 15. Aufl., 2013, § 87 Rn. 116; Wortmann in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 16 A Rn. 62 f.).
72(bb) Des Weiteren legt auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff des „Versorgungsempfängers“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ein Abstellen auf die „Entstehung“ und nicht die „Fälligkeit“ der rückständigen Versorgungsleistungen nahe. Denn „Versorgungsempfänger“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist danach nicht nur ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber bereits Versorgungsleistungen erhalten hat, sondern jeder Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Betriebsrente erfüllt (BAG 26.1.1999 – 3 AZR 464/97 – zu I. 2. der Gründe, BAGE 91, 1; BAG 17.9.2008 – 3 AZR 865/06 – Rn. 25, BAGE 128, 1; BAG 28.6.2011 – 3 AZR 385/09 – Rn. 26, BAGE 138, 184; vgl. auch bereits BGH 9.6.1980 – II ZR 255/78 – zu II. 1. der Gründe, BGHZ 77, 233; BGH 16.6.1980 – II ZR 195/79 – zu 1. der Gründe, AP Nr. 7 zu § 7 BetrAVG; BGH 14.7.1980 – II ZR 106/79 – zu II. 1. der Gründe, BGHZ 78, 73).
73(cc) Darüber hinaus differenziert sowohl § 7 BetrAVG selbst als auch das BetrAVG im Übrigen zwischen dem „Entstehen“ eines Anspruchs und seiner „Fälligkeit“. Dies zeigt sich zum einen daran, dass § 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 3 BetrAVG an ersteren Begriff und § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG an letzteren Begriff anknüpft. Zum anderen dokumentiert dies auch die Verwendung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten in §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG einerseits und §§ 10 Abs. 2 Satz 4, 10a Abs. 1 bis Abs. 4, 28, 30i Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG andererseits.
74(dd) Schließlich folgt auch aus der Verwendung des Begriffs „rückständig“ in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nicht, das für das Entstehen der rückständigen Versorgungsleistungen deren Fälligkeit maßgeblich ist. Denn dieser Begriff bringt lediglich zum Ausdruck, dass die betroffenen Versorgungsleistungen noch nicht erfüllt sein dürfen (vgl. Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 5. Aufl., 2010, § 7 BetrAVG Rn. 214; Wortmann in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 16 A Rn. 312). Dies belegt insbesondere der systematische Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der eine Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung nur für Ansprüche eines Versorgungsempfängers aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers vorsieht, die nicht erfüllt worden sind, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Begriff „rückständig“ in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG hingegen nicht zu.
75(c) Darüber hinaus spricht auch die Entstehungsgeschichte von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG dafür, dass ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung im Sinne dieser Norm entstanden ist, wenn sämtliche Voraussetzungen des Betriebsrentenanspruchs erfüllt sind und die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist. Denn bei der Einführung von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur zeitlichen Begrenzung der Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung für rückständige Versorgungsleistungen aufgegriffen und ausdrücklich kodifiziert (vgl. BT-Drucks. 13/8011, S. 71 f.). In seinem grundlegenden Urteil für diese Rechtsprechung schloss der Bundesgerichtshof die Insolvenzsicherung rückständiger Versorgungsleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für Ansprüche, die „länger als sechs Monate vor Konkurseröffnung entstanden [!] sind“ aus (BGH 14.7.1980 – II ZR 106/79 – zu IV. der Gründe, BGHZ 78, 73), obwohl er zuvor im Rahmen seines Urteils auch die Fälligkeit von Ansprüchen thematisiert hatte (BGH 14.7.1980 – II ZR 106/79 – zu II. 1. und 3. der Gründe, BGHZ 78, 73).
76(d) Schließlich legt auch der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nahe, dass es für das Entstehen rückständiger Versorgungsleistungen auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung und nicht auf den ggf. späteren Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ankommt. Denn § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG soll die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers aus der Zeit vor Eintritt des Sicherungsfalls begrenzen (vgl. LAG Köln 16.3.2005 – 7 Sa 1260/04 – zu II. 2. e] der Gründe, NZA-RR 2006, 42). Diese Begrenzungsfunktion spricht dafür auf den früheren Zeitpunkt der „Entstehung“ des Anspruchs und nicht auf den späteren Zeitpunkt seiner „Fälligkeit“ abzustellen.
77Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ebenfalls mit § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG verfolgten Zweck, die Zahlung rückständiger Versorgungsleistungen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 16/10901, S. 18). Der Gesetzgeber hat sich nämlich trotz dieses Zwecks nicht für eine zeitlich unbegrenzte Einstandspflicht des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung für rückständige Versorgungsleistungen entschieden, sondern diese Einstandspflicht bewusst auf rückständige Versorgungsleistungen begrenzt, die bis zu zwölf Monaten vor Entstehen des Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind (vgl. BT-Drucks. 16/10901, S. 18).
78(2) Der streitgegenständliche Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung gemäß Ziffer 2.5.2 BV BetrAV ist mit Ablauf des 13.6.2009 entstanden.
79(a) Nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV erwirbt der Mitarbeiter im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der …………. anschließt. Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Anwartschaft auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Ziffer 2.7.2 Satz 1 BV BetrAV erhalten. Nach Ziffer 2.7.2 Satz 2 BV BetrAV werden in diesem Fall bei Eintritt des Versorgungsfalls die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt.
80(b) Diese Voraussetzungen waren mit Ablauf des 13.6.2009 erfüllt. Erstens hat der am …………. geborene Kläger mit Ablauf dieses Tages sein 60. Lebensjahr vollendet. Zweitens hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zwar bereits vor Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Ablauf des ……………..geendet. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Drittens war der Kläger nach Ende seines Arbeitsverhältnisses am 31.12.2007 für kein anderes Unternehmen ……………..mehr tätig.
81(c) Weitere Voraussetzungen mussten für die Entstehung des Anspruchs des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung gemäß Ziffer 2.5.2 BV BetrAV dagegen nicht erfüllt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es dafür insbesondere keines vorherigen Antrags auf Auszahlung dieses Versorgungsguthabens. Dies ergibt die Auslegung der Ziffer 2.5.2 BV BetrAV.
82(aa) Die BV BetrAV ist als Betriebsvereinbarung nach den für Gesetze und für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler: BAG 18.2.2014 – 3 AZR 568/12 – Rn. 24 m.w.N., juris).
83(bb) Danach stellt das in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV vorgesehene Antragserfordernis lediglich eine Voraussetzung für die Erfüllbarkeit und nicht für die Entstehung des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung dar. Der Antrag bestimmt also lediglich den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner des Anspruchs leisten darf (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 7.11.1969 – 3 AZR 303/69 – zu I. 3. a] der Gründe, BAGE 22, 205; BGH 24.6.2002 – II ZR 256/01 – zu I. 1. b] der Gründe, NZG 2002, 1072; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl., 2012, § 271 BGB Rn. 3). Ohne einen solchen Antrag darf der Schuldner des Anspruchs die geschuldete Leistung dagegen nicht von sich aus erbringen. Bei dem Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV handelt es sich damit letztlich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch (vgl. dazu: BAG 7.11.1969 – 3 AZR 303/69 – zu I. 3. a] der Gründe, BAGE 22, 205; BGH 1.12.2011 – III ZR 71/11 – Rn. 11, BGHZ 192, 1; Staudinger/Bittner, BGB, 2014, § 271 BGB Rn. 7; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl., 2012, § 271 BGB Rn. 4).
84Nach dem Wortlaut der Ziffer 2.5.2 BV BetrAV erwirbt der Mitarbeiter im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der ………………. anschließt. Dieser Wortlaut lässt offen, ob der nach dem ersten Halbsatz erforderliche Antrag eine Voraussetzung für die Entstehung oder lediglich für die Fälligkeit oder die Erfüllbarkeit des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung ist. Denn einerseits könnte der erste Halbsatz dahingehend zu verstehen sein, das der Erwerb und somit die Entstehung des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nur auf Antrag erfolgt. Andererseits könnten die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs aber auch abschließend im zweiten Halbsatz benannt sein, der einen sogenannten Konditionalsatz darstellt.
85Der unmittelbare Regelungszusammenhang belegt lediglich, dass es sich bei dem in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV vorgesehenen Antragserfordernis nicht um eine Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung handelt. Dies folgt im Umkehrschluss aus Ziffer 1.3 Satz 2 BV BetrAV i.V.m. Ziffer 1.2 und Ziffer 2.2 BV Auszahlungsgrundsätze, die die Fälligkeit dieses Anspruchs ausdrücklich regeln.
86Der Gesamtzusammenhang der Regelung spricht hingegen dafür, dass es sich bei dem in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV vorgesehenen Antragserfordernis um eine Voraussetzung für die Erfüllbarkeit des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung handelt. Denn entsprechende Antragserfordernisse finden sich auch im Rentenversicherungsrecht, beispielsweise in § 19 Satz 1 SGB IV und § 99 Abs. 1 SGB VI. Dort ist anerkannt, dass ein entsprechender Antrag lediglich eine Voraussetzung für die Erfüllbarkeit des Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl. BSG 2.8.2000 – B 4 RA 54/99 R – zu A. der Gründe, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5; ähnlich: BAG 12.5.2010 – 10 AZR 346/99 – Rn. 16, AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV: „formelle Anspruchsvoraussetzung für den tatsächlichen Bezug einer Altersrente“; ferner: KassKomm/Kater, SGB VI, Stand: 82. Ergänzungslieferung, 2014, § 99 Rn. 5; KassKomm/Seewald, Stand: 82. Ergänzungslieferung, 2014, SGB IV § 19 Rn. 4).
87Darüber hinaus spricht auch das Schreiben der Rechtsvorgängerin der ………… vom 8.7.2008 für ein entsprechendes Verständnis des Antragserfordernisses in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV. Denn darin weist sie explizit darauf hin, dass „[e]ine Auszahlung der Versorgungsleistungen […] nur auf Antrag möglich“ ist, nachdem sie zuvor als Eintritt des Versorgungsfalls die Vollendung des 60. Lebensjahres benannt hatte.
88Schließlich legt auch der Sinn und Zweck des Antragserfordernisses in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV nahe, dass der erforderliche Antrag lediglich Voraussetzung für die Erfüllbarkeit und nicht für die Entstehung des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung ist. Denn durch diesen Antrag dokumentiert einerseits der jeweilige Mitarbeiter, dass er seinen Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV in Anspruch nimmt. Andererseits setzt der Antrag den Arbeitgeber davon in Kenntnis, dass er den Anspruch des Arbeitnehmers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nunmehr auszahlen soll. Das Antragserfordernis zielt damit also darauf ab, zum einen dem Arbeitnehmer die Entscheidung zu überlassen, wann sein Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung ausgezahlt werden soll, und zum anderen, den Arbeitgeber darüber zu informieren, dass dieser Anspruch nunmehr durch ihn auszuzahlen ist.
89(d) Selbst wenn man das Antragserfordernis in Ziffer 2.5.2 BV BetrAV jedoch als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung auffassen würde, hätte der Kläger einen entsprechenden Antrag jedenfalls bereits im Jahr 2011 gestellt. Denn für den unter Ziffer 2.5.2 BV BetrAV reicht es aus, dass der Mitarbeiter in irgendeiner Weise zu erkennen gibt, dass er den Anspruch auf das Versorgungsguthaben geltend machen will. Eine bestimmte Form für diesen Antrag schreiben nämlich weder die Ziffer 2.5.2 BV BetrAV selbst noch die übrigen Regelungen der BV BetrAV vor (vgl. in diesem Zusammenhang: BGH 9.6.1980 – II ZR 255/78 – zu II. 2. b] der Gründe, BGHZ 77, 233). Der Kläger hat im Jahr 2011 hinreichend zu erkennen gegeben, dass er seinen Anspruch auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung geltend machen will. Denn er hat sich in diesem Jahr telefonisch bei der ……. nach der Fälligkeit seines entsprechenden Anspruchs erkundigt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Behauptung des Klägers erforderlich, die …………… bzw. deren ………. hätten als Antrag i.S.d. Ziffer 2.5.2 BV BetrAV nur ein von ihnen selbst übersandtes Antragsformular akzeptiert. Diese allgemeine, nicht durch Einzeltatsachen belegte Behauptung einer Verfahrensweise stellt keinen hinreichend substantiierten Vortrag dar. Vielmehr hätte der Kläger dafür darlegen müssen, bei welchem namentlich bezeichneten Versorgungsempfänger so verfahren worden sein soll (vgl. BAG 21.1.2014 – 3 AZR 362/11 – Rn. 47, juris). Dies hat er jedoch nicht getan.
90(3) Dass der Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung gemäß Ziffer 2.5.2 BV BetrAV nach Ziffer 1.3 Satz 2 BV BetrAV i.V.m. Ziffer 1.2 BV Auszahlungsgrundsätze möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Auszahlung fällig geworden ist, kann dahinstehen. Denn der Zeitpunkt seiner Fälligkeit ist für die Feststellung des Zeitpunkts seiner Entstehung i.S.d. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG – wie dargelegt – unerheblich.
91cc) Schließlich findet § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auch auf den Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung gemäß Ziffer 2.5.2 BV BetrAV Anwendung. Entgegen der Ansicht des Klägers gilt die Regelung nicht nur für laufende Versorgungsleistungen, sondern auch für (einmalige) Kapitalleistungen. Dies ergibt die Auslegung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG.
92(1) Der Wortlaut von § 7 Abs. 1a Satz3 BetrAVG bezieht sich auf „rückständige Versorgungsleistungen“. Der Begriff der „Versorgungsleistung“ kann sowohl laufende Versorgungsleistungen als auch (einmalige) Kapitalleistungen umfassen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Kombination des Begriffs „Versorgungsleistung“ mit dem Begriff „rückständig“. Der Begriff „rückständig“ schließt die Erfassung von Kapitalleistungen nicht aus, da er lediglich zum Ausdruck bringt, dass die jeweilige Versorgungsleistung noch nicht erfüllt sein darf (vgl. dazu bereits oben unter I. 1. b] bb] [1] [b] [dd] der Gründe). Nicht erfüllt sein können jedoch sowohl laufende Versorgungsleistungen als auch (einmalige) Kapitalleistungen.
93(2) Des Weiteren spricht auch der Regelungszusammenhang und die Gesetzessystematik dafür, dass § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sowohl laufende Versorgungsleistungen als auch (einmalige) Kapitalleistungen erfasst.
94(a) Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich letztlich, dass der Begriff der „Versorgungsleistung“ in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG alle „Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG umfasst. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erstreckt sich wiederum auf alle Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt (BAG 20.5.2014 – 3 AZR 1094/12 – Rn. 17 m.w.N., ZIP 2014, 1453). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (st. Rspr., statt vieler jeweils m.w.N.: BAG 16.3.2010 – 3 AZR 594/09 – Rn. 23, BAGE 133, 289; BAG 14.12.2012 – 3 AZR 260/10 – Rn. 18, DB 2012, 2527; BAG 25.6.2013 – 3 AZR 219/11 – Rn. 13, NZA 2013, 1421). Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können daher auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (BAG 25.6.2013 – 3 AZR 219/11 – Rn. 13, NZA 2013, 1421; vgl. auch bereits: BAG 10.8.1993 – 3 AZR 69/93 – zu I. 1. der Gründe, BAGE 74, 55; BAG 18.3.2002 – 3 AZR 313/02 – zu I. 2. b] der Gründe, BAGE 105, 240).
95(b) Ferner folgt auch im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 3 BetrAVG, dass der Begriff der „rückständigen Versorgungsleistung“ in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sowohl laufende Versorgungsleistungen als auch (einmalige) Kapitalleistungen erfasst. Denn § 7 Abs. 3 BetrAVG differenziert in seinem ersten und zweiten Satz ausdrücklich zwischen „laufenden Leistungen“ und (einmaligen) „Kapitalleistungen“, während sich § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG allgemein auf „rückständige Versorgungsleistungen“ bezieht.
96(3) Darüber hinaus legt auch die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nahe, dass er sowohl auf laufende Versorgungsleistungen als auch (einmalige) Kapitalleistungen anwendbar ist. Denn nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber durch die Einführung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG „entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs […] ausdrücklich klar[stellen], da[ss] rückständige Ansprüche“ nur in einem begrenzten Maße der Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen (vgl. BT-Drucks. 13/8011, S. 71 f.). Der Gesetzgeber hat mit seiner Einführung also letztlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zeitlichen Begrenzung der Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung für rückständige Versorgungsleistungen übernommen, ohne sie abändern zu wollen. Diese Rechtsprechung begrenzte die Einstandspflicht der Trägers der Insolvenzsicherung jedoch in Kenntnis der Differenzierung zwischen „laufenden Leistungen“ und (einmaligen) „Kapitalleistungen“ (vgl. BGH 14.7.1980 – II ZR 106/79 – zu II. 2. der Gründe, BGHZ 78, 73) pauschal für rückständige Versorgungsleistungen (vgl. BGH 14.7.1980 – II ZR 106/79 – zu III. der Gründe, BGHZ 78, 73).
97Etwas anderes folgt auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Verlängerung der unter § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG normierten Frist von ursprünglich sechs auf nunmehr zwölf Monate. Denn darin wird eingangs wiederum allgemein von „rückständigen Versorgungsleistungen“ gesprochen und erst dann von „Betriebsrenten(zahlungen)“ und „ununterbrochener Zahlung“ (vgl. BT-Drucks. 16/10901, S. 18). Aus diesem Nebeneinander von Begrifflichkeiten ergibt sich kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers, dass § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nur auf laufende Versorgungsleistungen zur Anwendung kommen soll und nicht auf (einmalige) Kapitalleistungen.
98(4) Des Weiteren spricht auch der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung für rückständige Versorgungsleistungen zeitlich zu begrenzen (vgl. dazu bereits unter I. 1. b] bb] [1] [d] der Gründe), dafür, dass er sowohl laufenden Versorgungsleistungen als auch (einmalige) Kapitalleistungen erfasst. Würden Letztere nämlich nicht unter seinen Anwendungsbereich fallen, müsste der Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG letztlich zeitlich unbegrenzt für rückständige (einmalige) Kapitalleistungen einstehen, die nicht erfüllt worden sind, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dies liefe der Begrenzungsfunktion des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG zuwider.
99(5) Schließlich ist § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass er die Einstandspflicht des Beklagten für rückständige (einmalige) Kapitalleistungen nur insoweit begrenzt, als der Anspruch auf diese Kapitalleistung entfallen würde, wenn er in Form einer laufenden Versorgungsleistung ausgezahlt worden wäre. Eine solche Einschränkung verlangt entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht die im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG getroffene objektive Wertentscheidung.
100(a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (st. Rspr., vgl. nur: BAG 20.8.2013 – 3 AZR 959/11 – Rn. 22 f., NZA 2014, 36; BAG 18.2.2014 – 3 AZR 770/12 – Rn. 27, juris; BAG 16.4.2014 – 4 AZR 802/11 – Rn. 21, juris). Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (st. Rspr., vgl. nur: BAG 29.1.2014 – Rn. 38, NZA-RR 2014, 446; BAG 27.2.2014 – 6 AZR 931/12 – Rn. 27, juris; BAG 3.7.2014 – 6 AZR 753/12 – Rn. 42, juris). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. nur: BAG 20.8.2013 – 3 AZR 959/11 – Rn. 22 f., NZA 2014, 36; BAG 18.2.2014 – 3 AZR 770/12 – Rn. 27, juris; BAG 16.4.2014 – 4 AZR 802/11 – Rn. 21, juris). Entsprechendes gilt, wenn Gruppen von Normadressaten gleichbehandelt werden, obwohl zwischen ihnen erhebliche Unterschiede bestehen (BAG 4.5.2010 – 9 AZR 181/09 – Rn. 24, AP Nr. 46 zu § 1 TVG Altersteilzeit).
101(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anwendung von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sowohl auf laufende Versorgungsleistungen als auch auf (einmalige) Kapitalleistungen nicht gleichheitswidrig. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine rechtfertigungsbedürftige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vorliegt. Denn nach dem Konzept des Gesetzgebers stellen laufende Versorgungsleistungen und (einmalige) Kapitalleistungen im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers hinreichend gleiche Sachverhalte dar, da der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für beide Versorgungsleistungen unter den grundsätzlich gleichen Bedingungen einstandspflichtig ist. Zum anderen ist die Begrenzung der Einstandspflicht des Beklagten sowohl für rückständige laufende Versorgungsleistungen als auch für rückständige (einmalige) Kapitalleistungen aufgrund von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Denn mit § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG hat der Gesetzgeber anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich eine zeitliche Grenze fixiert, bis zu der typischerweise ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den rückständigen Versorgungsleistungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers anzunehmen ist (vgl. BGH 14.7.1980 – II ZR 106/79 – zu III. 3. der Gründe, BGHZ 78, 73). Bei der Annahme eines solchen Zusammenhangs bestehen aber zwischen laufenden Versorgungsleistungen und (einmaligen) Kapitalleistungen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass die durch § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG bewirkte Gleichbehandlung dieser Leistungen ungerechtfertigt erscheint.
1022. Vor diesem Hintergrund hat auch der Klageantrag zu 2. keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Klageantrag bereits mangels des nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung unzulässig ist (vgl. jeweils m.w.N. zur Zulässigkeit des Offenlassens des Vorliegens eines Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO im Falle der Unbegründetheit eines Feststellungsantrags: BGH 10.12.2007 – II ZR 239/05 – Rn. 44, BGHZ 175, 12; BGH 16.12.2010 – IX ZR 24/10 – Rn. 14, MDR 2011, 259; BGH 25.1.2012 – XII ZR 139/09 – Rn. 44 f., NJW 2012, 1209). Denn er ist jedenfalls unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer Kapitalabfindung, deren Höhe von 28.477,84 € um den Betrag zu mindern ist, der dem Kläger vom 1.3.2010 bis zum 31.12.2011 als Rente hätte ausgezahlt werden müssen, wenn das Versorgungsguthaben als Rente ausgezahlt worden wäre. Wie soeben eingehend dargelegt, ist der Beklagte aufgrund von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG weder für einen vollständigen noch für einen um fiktive monatliche Rentenzahlungen gekürzten Anspruch des Klägers auf das Versorgungsguthaben als Altersleistung nach Ziffer 2.5.2 BV BetrAV gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einstandspflichtig.
1033. Schließlich ist auch der Klageantrag zu 3. sowohl unzulässig als auch unbegründet.
104a) Der Klageantrag zu 3. ist bereits unzulässig. Er handelt sich nicht um einen hinreichend bestimmten Antrag i.S.d. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Klageantrag, der gegebenenfalls durch Heranziehung des Sachvortrags des Klägers auszulegen ist, muss sich ergeben, welche Leistung begehrt wird. Eine auf den Antrag erfolgende Verurteilung muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. nur: BAG 6.7.2011 – 4 AZR 501/09 – Rn. 70, AP Nr. 91 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 15.2.2012 – 7 AZR 774/10 – Rn. 17, NZA 2012, 1112; BAG 12.12.2012 – 4 AZR 328/11 – Rn. 13, AP Nr. 122 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Diesen Anforderungen wird der Klageantrag zu 3. nicht gerecht, da er auch unter Heranziehung des klägerischen Sachvortrags offen lässt, in welcher Höhe der Beklagte beginnend ab dem 1.1.2012 Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer monatlichen Rente an den Kläger zahlen soll. Eine Bezifferung des Klageantrags zu 3. war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Umstände aufgrund derer ein unbezifferter Zahlungsantrag ausnahmsweise zulässig ist, sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen worden noch ersichtlich (vgl. in diesem Zusammenhang: BeckOK-ZPO/Bacher, Edition 13 Stand: 15.6.2014, § 253 ZPO Rn. 59 ff.; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., 2013, § 253 ZPO Rn. 117 ff.; Musielak/Foerste, 11. Aufl., 2014, § 253 ZPO Rn. 34 f.).
105b) Darüber hinaus ist der Klageantrag zu 3. auch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer monatlichen Rente beginnend ab dem 1.1.2012. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Denn danach haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung nur einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Der Arbeitgeber des Klägers hätte an ihn aufgrund der BV BetrAV nicht beginnend ab dem 1.1.2012 eine monatliche Rente zahlen müssen. Denn nach Ziffer 1.3 Satz 2 BV BetrAV i.V.m. Ziffer 3.1. BV Auszahlungsgrundsätze kommt eine Verrentung des Versorgungsguthabens nur in Betracht, wenn es einen Betrag von 240.000,00 DM, also 122.710,05 € übersteigt. Dies war beim Versorgungsguthaben des Klägers aufgrund der BV BetrAV nicht der Fall, da es sich auf maximal 28.477,84 € brutto beläuft.
106Schließlich hat der für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtige Kläger auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihm ab dem 1.1.2012 eine monatliche Rente aus dem sogenannten Altsystem zusteht. Zum einen hat der Kläger keine Betriebsvereinbarung vorgelegt, aus deren Regelungen sich ergibt, dass Versorgungsberechtigte bei Eintritt in den Ruhestand zwischen eine monatliche Rente aus diesem Altsystem und Versorgungsleistungen aus dem Neusystem, also der BV BetrAV, wählen konnten. Zum anderen ergibt sich ein solches Wahlrecht auch nicht aus dem Formular der ……… vom 7.2.2011 mit der Überschrift „Rentenleistungen bei Eintritt in den Ruhestand – Rentenleistung aus dem Altsystem“. Denn darin ist lediglich die Auszahlung von Rentenleistungen aus dem Altsystem an eine ehemalige Arbeitnehmerin der …….. vorgesehen. Ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rente aus dem Altsystem und Versorgungsleistungen aus dem Neusystem, also der BV BetrAV, lässt sich diesem Formular dagegen nicht entnehmen.
107II.
108Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. ZPO.
109III.
110Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 1. Hs., 4 Abs. 1, 5 1. Hs. ZPO. Die Kammer hat die Klageanträge insgesamt mit 28.477,84 € bewertet.
111RECHTSMITTELBELEHRUNG
112Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
113Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
114Landesarbeitsgericht Köln
115Blumenthalstraße 33
11650670 Köln
117Fax: 0221-7740 356
118eingegangen sein.
119Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
120Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
121Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
122- 123
1. Rechtsanwälte,
- 124
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 125
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
127* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung.
(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die auf Grund des § 217 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgenden Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:
- 1.
§ 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung findet; - 2.
§ 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212 Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Vorschriften auch auf die interne Revision Anwendung finden; § 212 Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen kann; - 3.
§ 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigenmitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Fall einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 festsetzen, dass der Ausgleichsfonds vorübergehend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil den Eigenmitteln zugerechnet werden kann; § 214 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet keine Anwendung; - 4.
der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der in § 125 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Beträge und dem nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil des Ausgleichsfonds entsprechen; - 5.
§ 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; - 6.
§ 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Trägers der Insolvenzsicherung der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu, bei der ein Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gebildet wird, wenn
- 1.
bis zum 31. Dezember 1974 nicht nachgewiesen worden ist, daß der in Absatz 1 genannte Träger die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, - 2.
der in Absatz 1 genannte Träger aufgelöst worden ist oder - 3.
die Aufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb des in Absatz 1 genannten Trägers untersagt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft.
(4) Wird die Insolvenzsicherung von der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit folgenden Abweichungen:
- 1.
In § 7 Abs. 6 entfällt die Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. - 2.
§ 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhebenden Beiträge müssen den Bedarf für die laufenden Leistungen der Insolvenzsicherung im laufenden Kalenderjahr und die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, decken. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 beträgt der Beitrag für die ersten 3 Jahre mindestens 0,1 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3; der nicht benötigte Teil dieses Beitragsaufkommens wird einer Betriebsmittelreserve zugeführt. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 wird in den ersten 3 Jahren zu dem Beitrag nach Nummer 2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve erhoben. Auf die Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. - 3.
In § 12 Abs. 3 tritt an die Stelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). - 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. - 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. - 4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage - a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung, - b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.