Arbeitsgericht Köln Urteil, 06. Nov. 2014 - 11 Ca 3817/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 567,63 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Streitwert: 567,63 €.
4. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer von der Beklagten gegen den Kläger erstatteten Strafanzeige.
3Der Kläger war bei der Beklagten – einer Geld- und Werttransportfirma – im Zeitraum vom 02.01.2013 bis 18.03.2013 als Fahrer im Werttransport beschäftigt.
4Am 18.02.2013 war der Beklagten durch einen ihrer Kunden – einer Geschäftsbank in Köln – ein 500-Euro-Schein übergeben worden. Am 20.02.2013 wurde dem Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten – Herrn M. – der Geldschein übergeben. Der Kläger brachte diesen Geldschein wegen des Verdachts, dass es sich hierbei um Falschgeld handeln könnte, am gleichen Tag zur Polizei, um die Echtheit des Geldscheins überprüfen zu lassen. Nachdem die Polizei die Echtheit des Geldscheins festgestellt hatte, wurde dieser an den Kläger zurückgegeben.
5Der Kläger brachte den Geldschein daraufhin in die Filiale der Beklagten in der K. Straße, wo er ihn der Mitarbeiterin W. übergab. Eine Quittung über die Abgabe des Geldscheins wurde dem Kläger nicht ausgestellt, obwohl die Quittierung von Geldübergaben im operativen Tagesgeschäft der Beklagten üblich ist.
6Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.03.2013 aus privaten Gründen zum 20.03.2013, wobei das Kündigungsschreiben die aktuelle Anschrift des Klägers, seine Telefonnummer, sowie die E-Mail-Adresse seiner Ehefrau enthielt. Die Kündigungserklärung wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2013 bestätigt. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens und der Bestätigung wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopien (Bl. 75f. d. A.) Bezug genommen.
7Mit E-Mail vom 10.04.2013 erfolgte eine Anfrage des Kunden der Beklagten über den Verbleib des Geldscheins, bzw. das Ergebnis der Echtheitsprüfung. Da der Verbleib des Geldscheins durch die Beklagte nicht nachvollzogen werden konnte, sie jedoch wusste, dass der Kläger den Geldschein bei der Polizei in Empfang genommen hatte, ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger den Geldschein einbehalten habe, ohne hierzu interne Recherchen über den Verbleib des Geldscheins vorzunehmen oder den Kläger hierzu zu befragen. Aus diesem Grund erstattete die Beklagte durch eine ihrer Mitarbeiterinnen am 07.05.2013 Strafanzeige gegen den Kläger bei der Polizei K.
8Mit E-Mail vom 29.06.2013 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Stellungnahme zum streitgegenständlichen Vorfall ab und erklärte, dass er am fraglichen Tag von dem in der Zentrale der Beklagten anwesenden Personal angewiesen worden sei, den Geldschein bei einer „Dame im Personalbüro“ abzugeben. Zwar sei ihm der Name der Mitarbeiterin nicht mehr präsent, bei der Abgabe des Geldes seien jedoch noch zwei weitere Mitarbeiter, ein Mann und eine Frau, anwesende gewesen. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird im Übrigen auf die zur Akte gereichte Kopie der E-Mail vom 29.Juli 2013 (Bl. 21 d. A.) Bezug genommen.
9Nachdem der Kläger am 02.07.2014 von der Polizei als Beschuldigter vernommen wurde, beauftragte er am 04.07.2014 seinen jetzigen Prozessvertreter im vorliegenden Verfahren mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
10Mit Verfügung vom 13.02.2014 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Wegen der Einzelheiten der Einstellungsverfügung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 46 d. A.) Bezug genommen. Hintergrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens war eine firmeninterne Befragung von Frau W., in der diese angab, sich zu erinnern, dass sie um den 20.02.2013 von einem Mitarbeiter aus dem Bereich Geld- und Werttransport in ihrem Büro einen verschlossenen „Safebag“ mit einer 500-EURO-Note übergeben bekommen habe. Des Weiteren gab Frau W. an, dass der Name des Klägers ihr geläufig sei, sie sich allerdings heute nicht mehr an sein Aussehen erinnern könne. Bezüglich der Einzelheiten der firmeninternen Befragung wird auf die Kopie der staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte (Bl. 42 d. A.) Bezug genommen.
11Für die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Vertretung wurden dem Kläger von seinem Rechtsbeistand 567,63 € in Rechnung gestellt, welche dieser beglichen hat. Wegen der Einzelheiten der Kostennote wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 47 d. A.) Bezug genommen.
12Der Klägervertreter hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.04.2014 aufgefordert, dem Kläger diesen Betrag unter Fristsetzung zum 30.04.2014 aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten. Wegen der Einzelheiten des Schriftsatzes vom 14.04.2014 wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 48 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.04.2014 lehnte die Beklagte die Erstattung des Betrages ab.
13Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die von ihm im Rahmen seiner notwendigen Vertretung im Strafverfahren verauslagten Kosten im Wege des Schadensersatzes zu erstatten habe. Insoweit trägt er vor, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären, bevor sie Strafanzeige erstattete. Auch wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Kündigung des Klägers bereits beendet war, sei die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber dazu angehalten gewesen, zu versuchen, den Vorfall aufzuklären, insbesondere weil dieser zu einem Zeitpunkt passierte, als das Arbeitsverhältnis noch bestand. Eine Aufklärung wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, wenn die Beklagte den Kläger kontaktiert hätte.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn 567,63 € zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers mangels Pflichtverletzung ihrerseits nicht bestehe. Insbesondere sei ihr eine Pflichtverletzung deshalb nicht vorzuwerfen, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung durch dessen Kündigung bereits beendet war. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie den Kläger auch aus tatsächlichen Gründen nicht mehr befragen können. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass sie zur Anzeigeerstattung berechtigt gewesen sei, weil aus ihrer Sicht der Kläger der letzte bekannte Besitzer des Geldscheins gewesen sei. Hätte sie selbst eigene Ermittlungstätigkeiten aufgenommen und hierbei den Kläger persönlich befragt, hätte die Gefahr bestanden, die Überführung des potentiellen Täters zu vereiteln. Aus diesem Grund habe sie sich dazu entschieden, die Überprüfung des Sachverhalts den „darin ausgebildeten und besser geübten Ermittlungsbehörden zu überlassen.“
19Die Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass der Anspruch auch deshalb nicht bestehe, weil die Beauftragung des Klägervertreters durch den Kläger am 11.07.2013 und somit nach der Beschuldigtenvernehmung am 02.07.2013 erfolgte.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist begründet.
23I. Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 567,63 € aus §§ 611, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
24Zwischen den Parteien hat im Zeitraum vom 02.01.2013 bis zum 18.03.2013 unstreitig ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Beklagte bereits beendet war, spielt für die Schadensersatzpflicht der Beklagten im Übrigen keine Rolle. Im Arbeitsverhältnis sind eine Vielzahl von nachwirkenden Nebenpflichten anzutreffen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer entweder kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus allgemeinen Grundsätzen treffen können (ErfK/Preis, 14. Auflage 2014, § 611 BGB, Rn. 749). Hierzu gehört auch die früher aus § 242 BGB hergeleitete und nunmehr in § 241 Abs. 2 BGB normierte Pflicht des Arbeitgebers auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (Küttner/Kreitner, Personalbuch 2014, Fürsorgepflicht, Rn. 2). Diese Fürsorgepflicht beginnt bereits mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses und wirkt in Einzelfällen sogar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort (Küttner/Kreitner, Personalbuch 2014, Fürsorgepflicht, Rn. 4). Der (ehemalige) Arbeitgeber darf dem (ehemaligen) Arbeitnehmer somit nicht grundlos Nachteile zufügen oder ihm der Gefahr eines Schadens aussetzen (ErfK/Preis, 14. Auflage 2014, § 611 BGB, Rn. 636).
25Diese Pflicht hat die Beklagte durch Erstattung der Anzeige – ohne vorherige eigene Recherche zum Verbleibt des Geldscheins – verletzt. Die Beklagte wäre dazu angehalten gewesen, den Kläger zunächst persönlich zum Sachverhalt zu befragen.
26Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 25.02.1987 (1 BvR 1086/85) entschieden, dass der gutgläubige Strafanzeigeerstatter nicht mit dem Risiko eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruches belastet werden darf, falls die Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt. Hierbei müsse beachtet werden, dass mit der Erstattung einer Strafanzeige eine von der Rechtsordnung erlaubte und gebilligte Möglichkeit wahrgenommen werde und die Strafanzeige eines Bürgers im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten liege. Die Gefahr einer Kostentragungspflicht in den Fällen, in denen sich der Tatvorwurf später als fehlerhaft bzw. unwahr herausstellt, könnte den Bürger von der grundsätzlich jedermann zustehenden Möglichkeit der Erstattung einer Strafanzeige abhalten, was einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstelle. Vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen und leichtfertigen Anzeigen, also Anzeigen, die ohne erkennbaren Grund erstattet würden, biete § 469 StPO ausreichenden Schutz (BVerfG, Urteil v. 25.02.1987 – 1 BvR 1086/85, Rn. 11 – zitiert nach juris).
27Danach wären die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch im vorliegenden Fall nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig ohne erkennbaren Grund erstattet hätte.
28Von diesen vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.1987 aufgestellten Grundsätzen ist aber nach Ansicht der Kammer vorliegend aufgrund der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Besonderheiten abzuweichen. Aufgrund der im Arbeitsrecht bestehenden und bereits erörterten nachvertraglichen Fürsorgepflicht, wäre die Beklagte vorliegend dazu angehalten gewesen, den Kläger vor Erstattung der Strafanzeige zu dem fraglichen Vorfall vom 20.02.2013 zu befragen, um auf diese Weise den Sachverhalt aufzuklären.
29So entspricht es ständiger Rechtsprechung in Zusammenhang mit einer Verdachtskündigung, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist. Die Anhörung des Arbeitnehmers ist deshalb ein stets gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung (BAG v. 24.05.2002- 2 AZR 206/11 Rn. 33 nach juris).
30Hinsichtlich einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers entspricht es zudem der Rechtsprechung im Fall der Erstattung von Anzeigen bei Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Stellen eine vertragswidrige Pflichtverletzung nicht stets schon dann zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer die Anzeige erstattet, ohne dabei wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben zu machen. Eine Anzeige kann unabhängig vom Nachweis der mitgeteilten Verfehlung und ihrer Strafbarkeit ein Grund zur Kündigung sein, wenn sie sich als eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers oder eines seiner Repräsentanten darstellt (BAG v. 27.09.2012- 2 AZR646/11- Rn. 37 nach juris). Diese Maßstäbe müssen umgekehrt auch für den Arbeitgeber im Rahmen seiner ihm gegenüber dem Arbeitnehmer obliegenden Fürsorgepflicht gelten.
31Nach Ansicht der Kammer hätte eine solche Vorgehensweise mit einer Anhörung des Klägers dazu geführt, dass der Sachverhalt auch ohne staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen hätte aufgeklärt werden können. In seiner Stellungnahme an die Beklagte vom 29.07.2013 hat der Kläger mitgeteilt, dass er den streitgegenständlichen Geldschein einer Dame im Personalbüro übergeben habe, wobei zum Zeitpunkt der Abgabe zwei weitere Personen, ein Mann und eine Frau, im Personalbüro anwesend gewesen seien. Nicht anderes hätte der Kläger der Beklagten aber auch mitgeteilt, wenn die Beklagte den Kläger vor der Anzeigeerstattung persönlich zu dem Vorfall angehört hätte. Der Beklagten wäre es dadurch möglich gewesen, die Identität von Frau W. festzustellen und diese zu dem Vorfall zu befragen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitarbeiterin W. in einer firmeninternen Befragung gegenüber dem Mitarbeiter H. – angegeben hat, dass sie glaube, sich zu erinnern, dass sie um den 20.02.2013 von einem Mitarbeiter aus dem Bereich Geld- und Werttransport in ihrem Büro einen verschlossenen Safebag mit einer 500 EURO-Note übergeben bekommen habe, ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin W. diese Angaben auch nach vorheriger Befragung durch die Beklagte gemacht hätte und die Erstattung der Strafanzeige somit wegen der damit einhergehenden Aufklärung des Sachverhalts nicht erfolgt bzw. nicht erforderlich gewesen wäre.
32Soweit die Beklagte einwendet, dass sie sich zur Anzeigeerstattung entschieden habe, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass der potentielle Täter wegen Zeitablaufs nicht mehr identifiziert und überführt werden könne, spricht hiergegen bereits der Umstand, dass die Beklagte bereits durch die E-Mail ihres Kunden vom 10.04.2013 von dem „Abhandenkommen“ des Geldscheins erfahren hatte und erst am 07.05.2013 – also ca. vier Wochen später – Strafanzeige erstattet hat. Insoweit geht die Argumentation der Beklagten fehl, wenn sie sich einerseits auf das Erfordernis schnellen Handels beruft, andererseits aber ca. vier Wochen verstreichen lässt, bevor sie Anzeige gegen den Kläger erstattet.
33Die Beklagte handelte auch fahrlässig und damit schuldhaft. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen können, dass der Kläger den Geldschein am 20.02.2013 an die Mitarbeiterin W. übergeben hat. Auch wenn eine Quittierung der Übergabe nicht erfolgt ist, wäre die Aufklärung des Sachverhalts vorliegend durch Befragung des Klägers möglich gewesen. Auf entsprechende Befragung des Klägers hätte dieser darauf hingewiesen dass er den streitgegenständlichen Geldschein einer Mitarbeiterin der Beklagten übergeben hatte. Auch wenn der Kläger sich nicht mehr an den Namen der Mitarbeiterin erinnern konnte, wäre eine Befragung aufgrund der äußerlichen Beschreibung durchaus möglich gewesen und hätte vorliegend zur Sachverhaltsaufklärung geführt.
34Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe den Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erreichen können, um den Sachverhalt aufzuklären, ist dem schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu folgen. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre die Beklagte in der Lage gewesen, den Kläger zu kontaktieren, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass auf dem Kündigungsschreiben des Klägers dessen aktuelle Adresse und Telefonnummer, sowie die E-Mail-Adresse der Ehefrau des Klägers abgedruckt war.
35Durch die fahrlässige Verletzung der nachvertraglichen Fürsorgepflicht ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden, da bei der gebotenen Vorgehensweise eine Strafanzeige nicht erforderlich gewesen wäre und die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung daher vermeidbar gewesen wäre.
36Die Rechtsanwaltskosten waren auch ein erstattungsfähiger Schaden. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. § 254 BGB verlangt von einem Geschädigten allerdings die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitnehmer nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08). Jedenfalls nach einer polizeilichen Vernehmung bei der er den Eindruck hatte, der gegen ihn erhobene Vorwurf sei nicht vollständig ausgeräumt, konnte ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Arbeitnehmer die Hinzuziehung eines Anwaltes in Betracht ziehen, um sich hinsichtlich des weiteren Verhaltens im Strafverfahren beraten zu lassen, so dass die Kosten als erforderlich anzusehen sind.
37II. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 247, 286, 288 BGB.
38III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert war im Urteil festzusetzen und ergibt sich aus dem bezifferten Zahlungsantrag.
39Die Berufung war vorliegend gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen.
40RECHTSMITTELBELEHRUNG
41Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
43Landesarbeitsgericht Köln
44Blumenthalstraße 33
4550670 Köln
46Fax: 0221-7740 356
47eingegangen sein.
48Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
49Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
50Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
51- 52
1. Rechtsanwälte,
- 53
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 54
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
56* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.