Arbeitsgericht Herne Urteil, 17. Juni 2015 - 5 Ca 185/15


Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2015 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 39/46 und die Beklagte zu 7/46.
5. Der Streitwert wird auf 1.856,83 € festgesetzt.
6. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Fahrtkostenabgeltung und die tarifliche Eingruppierung des Klägers.
3Der 56-jährige Kläger ist seit dem 08. Juni 2005 als Baumaschinenführer für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Kraft Allgemeinverbindlichkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04. Juli 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 17. Dezember 2012 (im Folgenden BRTV) Anwendung. Der Kläger ist eingruppiert in die Lohngruppe 3und erhielt zuletzt ein Bruttostundenentgelt in Höhe von 16,64 €.
4Die Beklagte unterhält mehrere Baustellen in Nahbereich. Den Mitarbeitern wird eine kostenlose Beförderung vom Betriebssitz der Beklagten in Herne zu den jeweiligen Baustellen mit betriebseigenen Fahrzeugen angeboten. Der Wohnort des Klägers liegt 30 Kilometer vom Betriebssitz der Beklagten entfernt.
5Vom 16. bis zum 23. September 2014 war der Kläger an sieben Arbeitstagen mit seinem Privatfahrzeug von seiner Wohnung zu den zugewiesenen Baustellen R gefahren. Vom 24. bis zum 26. September 2014 fuhr der Kläger an zwei Arbeitstagen in seinem Privatfahrzeug von seiner Wohnung zur Baustelle R/Zoo. Am 29. und 30. September 2014 fuhr der Kläger an zwei Arbeitstagen mit seinem Privatfahrzeug von seiner Wohnung zur Baustelle A 40 Westkreuz G. Im Oktober 2014 fuhr der Kläger an insgesamt 21 Arbitragen, im November 2014 an insgesamt 19 Arbeitstagen sowie im Dezember 2014 an insgesamt 10 Arbeitstagen mit seinem Privatfahrzeug von seiner Wohnung zur Baustelle A 40 Westkreuz G. Fahrtkostenabgeltung zahlte die Beklagte für die genannten Zeiträume nicht.
6Mit seiner am 20. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen und später erweiterten Klage macht der Kläger Fahrtkostenabgeltung für die Monate September bis Dezember 2014 geltend und begehrt seine Eingruppierung in die Lohngruppe vier des Bautarifvertrages.
7Der Kläger behauptet, die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Baustelle R betrage 20 Kilometer. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Baustelle R/Zoo betrage 11 Kilometer. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Baustelle A 40 Westkreuz G betrage 20 Kilometer. Ferner ist er der Ansicht, er sei in die Lohngruppe vier einzugruppieren, da er ganz überwiegend als Baumaschinenführer beschäftigt werde und die Regelqualifikation der Lohngruppe 4 erfülle. Der Tariflohn der Lohngruppe 4 betrage seit dem 01. Juni 2014 18,47 € brutto.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Oktober 2014 Restlohn in Höhe von 742,97 € brutto sowie 186,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2015 zu zahlen;
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2014 Restlohn in Höhe von 448,57 € brutto sowie 114,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2015 zu zahlen;
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2014 Restlohn in Höhe von 304,69 € brutto sowie 60,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2015 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, dem Kläger stünden nach dem Tarifvertrag keine Fahrtkostenansprüche zu, da sie den Beschäftigten eine kostenlose Beförderung zu den einzelnen Baustellen mit firmeneigenen Fahrzeugen ermöglicht. Hierrüber seien die Mitarbeiter unterrichtet worden. Ferner behauptet die Beklagte, die einfache Wegstrecke vom Wohnsitz des Klägers bis zur Baustelle R betrage lediglich 10,4 Kilometer. Die einfache Wegstrecke vom Wohnsitz des Klägers zur Baustelle in R/Zoo betrage 7,9 Kilometer. Die einfache Wegstrecke vom Wohnsitz des Klägers zur Baustelle A 40 Westkreuz G betrage 16,4 Kilometer. Ferner behauptet die Beklagte, der Kläger habe keine Baugewerbliche Stufenausbildung absolviert und besitze keine Prüfung zum Baumaschinenführer. Er führe auch nicht selbstständig Facharbeiten des jeweiligen Berufsbilds selbstständig aus. Der Kläger werde bei seinen Arbeiten vom jeweiligen Polier oder Bauleiter genau in die Arbeiten eingewiesen.
15Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die Klage ist hinsichtlich eines Teils der Fahrtkostenabgeltung begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
18I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenabgeltung für die streitgegenständlichen Monate aus § 611 BGB i.V.m. § 7 Ziff. 3.1 BRTV.
191. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Kraft Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Zuletzt für allgemeinverbindlich erklärt wurde der Tarifvertrag in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 17. Dezember 2012. Etwaige nachfolgende Änderungen des Tarifvertrages haben auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Auswirkungen, da diese Änderungen nicht allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
20§ 7 BRTV hat – soweit hier interessant – folgenden Wortlaut:
21„§ 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
221. Allgemeines
23Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
242. Begriffsbestimmungen
252.1 Entfernungen
26Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen.
272.2 Betrieb
28Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
293. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
30Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
313..1 Fahrtkostenabgeltung
32Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf eine Fahrtkostenabgeltung für eine Entfernung von 50 Kilometer (= 15,00 €) begrenzt.
33Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
34Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.
35Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.“
362. Der Kläger hat für die Monate Oktober bis Dezember 2014 Ansprüche auf Fahrtkostenabgeltung gegen die Beklagte erworben. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger in diesem Zeitraum auf Arbeitsstellen außerhalb des Betriebs der Beklagten eingesetzt wurde, der Kläger keinen Auslöseanspruch nach § 7 Nr. 4 BRTV erworben hat, die Arbeitsstellen – mit Ausnahme der Baustelle R/Zoo – mindestens 10 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt lagen und der Kläger für die Fahrten zu den Arbeitsstellen sein eigenes Fahrzeug genutzt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenabgeltung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte auch dem Kläger die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung vom Betriebssitz zur Baustelle gewährt hat.
37Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung im § 7 Ziff. 3 BRTV ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien keine Fahrtkostenabgeltung für Fahrten des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zum Betrieb oder zu einer weniger als 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle vorgesehen haben. Damit haben sie zu erkennen gegeben, dass es dem Arbeitnehmer zumutbar sei, diese Kosten selbst zu tragen. Bei weiterer Entfernung der Baustelle haben sie entweder eine pauschale Fahrtkostenabgeltung vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten zur Arbeitsstelle fährt, oder die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung, die dann den Anspruch auf pauschale Fahrtkostenabgeltung ausschließt. Hierbei haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht eingeräumt, ob er auf eigene Kosten zur Baustelle fahren und dann die pauschale Fahrtkostentenabgeltung geltend mache oder die Möglichkeit einer kostenlose Beförderung durch den Arbeitgeber nutzen will. Vielmehr haben sie nur dem Arbeitgeber ein solches Wahlrecht eingeräumt. Da nämlich der Anspruch auf die pauschale Fahrtkostenabgeltung bereits dann ausgeschlossen wird, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung gegeben wird, hat es der Arbeitgeber in der Hand, diese Möglichkeit zu schaffen und dadurch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die pauschalierte Fahrtkostenabgeltung auszuschließen. Damit hat die kostenlose Beförderung Vorrang vor der pauschalen Fahrtkostenabgeltung. Der Sinn des Ausschlusses der pauschalen Fahrtkostenabgeltung für diesen Fall liegt erkennbar darin, dass für eine Fahrtkostenabgeltung kein Raum ist, wenn keine Kosten anfallen, und dies auch gelten soll, wenn dem Arbeitnehmer dadurch Fahrtkosten entstehen, dass er von der Möglichkeit der kostenlosen Beförderung keinen Gebrauch macht. Diese Fahrkosten des Arbeitnehmers sind dann nicht notwendig. Deshalb ist es sinnvoll, dass der Arbeitnehmer nicht erforderliche Koten auch selbst trägt (vergl. BAG, Urteil vom 03. März 1983 – 4 AZR 312/80 – AP Nr. 48 zu § 1 TVG, Tarifverträge Bau).
38Bereits zu einer früheren Fassung der Tarifnorm hatte das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) entschieden, dass es unerheblich sei, ob der Arbeitgeber für die gesamte Strecke bis zur Baustelle eine kostenlose Beförderung anbietet oder nur von einem Sammelpunkt aus, dass heißt nur für einen Teil der Strecke. Soweit die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung besteht, verursacht der Arbeitnehmer nicht erforderliche Kosten, wenn er gleichwohl mit seinem eigenen Fahrzeug und damit auf eigene Kosten zur Baustelle fährt. Diese nicht erforderlichen Kosten muss er dann selbst tragen. Andererseits entstehen dem Kläger durch die Fahrt zur Sammelstelle die selben Kosten wie zu einer entsprechend entfernten Baustelle außerhalb des Betriebes. Deshalb steht ihm nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung für die Fahrt von seiner Wohnung zur Sammelstelle eine pauschale Fahrtkostenabgeltung zu (BAG a.a.O.).
39Nichts anderes gilt, wenn der Ort der Sammelstelle identisch ist mit dem Betriebssitz der Beklagten. Anders als noch in früheren Fassungen stellt § 7 Ziffer 3.1 BRTV, in der hier maßgeblichen Fassung nicht auf die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstätte, sondern auf die Entfernung zwischen Wohnung des Arbeitnehmers und Arbeitsstätte ab. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits der Betrieb Arbeitsstelle im tarifvertraglichen Sinne ist. Sammelstelle kann der Betrieb nur sein, wenn von dort aus lediglich den betreffenden Arbeitnehmern eine kostenlose Beförderung zu den einzelnen Arbeitsstellen angeboten wird. Werden im Betrieb jedoch auch Arbeitsanweisungen erteilt, dann der ist der Betrieb nicht nur Sammelstelle, sondern auch Arbeitsstelle (vergl. BAG, Urteil vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 261/82. –.Juris). Dass der Betriebssitz der Beklagten nicht lediglich Sammelstelle sondern zugleich auch Arbeitsstelle für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gewesen ist, wird auch von der Beklagten nicht behauptet.
403. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze hatte der Kläger für die Monate September und Oktober 2014 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung in Höhe von insgesamt 139,74 € erworben.
41Unstreitig war der Kläger vom 16. bis zum 23. September 2014 an sieben Arbeitstagen auf der Baustelle in R eingesetzt. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle betrug 10,4 Kilometer. Hiervon geht die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten aus, da der Kläger den entsprechenden Behauptungen der Beklagten nicht mehr entgegengetreten ist. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 21,84 €.
42Unstreitig war der Kläger am 29. und 30. September 2014 an zwei Arbeitstagen sowie im Oktober an 21 Arbeitstagen auf der Baustelle A 40 Westkreuz G eingesetzt. Die Entfernung zwischen Wohnung des Klägers und der Baustelle betrug 16,4 Kilometer. Hiervon geht die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten aus, da der Kläger den Behauptungen der Beklagten nicht mehr entgegengetreten ist. Hieraus ergibt sich Fahrtkostenabgeltungsanspruch in Höhe von 113,16 €.
434. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung für den Monat November 2014 in Höhe von 93,84 €. Unstreitig war der Kläger in diesem Monat an 19 Arbeitstagen für die Beklagte auf der Baustelle A 40 Westkreuz G eingesetzt.
445. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung für den Monat Dezember 2014 in Höhe von 49,20 €. Unstreitig war der Kläger in diesem Monat an zehn Arbeitstagen auf der Baustelle A 40 Westkreuz G eingesetzt.
45II. Die weitergehende Klage ist unbegründet.
461. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung.
47a) Soweit der Kläger für seinen Einsatz auf der Baustelle R/Zoo vom 24. bis zum 26. September 2014 für zwei Arbeitstage Fahrtkostenabgeltung begehrt, scheidet ein Anspruch bereits deshalb aus, da die Entfernung von der Wohnung des Klägers bis zur Baustelle lediglich 7,9 Kilometer betrug. Hiervon geht die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten aus, da der Kläger diesen Behauptungen nicht mehr entgegengetreten ist.
48b) Auch der weitergehende Fahrtkostenabgeltungsanspruch ist unbegründet. Wie oben bereits dargelegt, sprachen die vom Kläger ursprünglich angegeben Entfernungsangaben nicht der kürzesten Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
492. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Zahlung weitergehenden Arbeitsentgeltes für die Monate September bis Dezember 2014 aus § 611 BGB, der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Soweit der Kläger für diesen Zeitraum Entgeltansprüche gegenüber der Beklagten erworben hat, wurden diese unstreitig Seitens der Beklagten erfüllt. Ein weitergehender Entgeltanspruch ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger nach seiner Ansicht in die Entgeltgruppe 4 einzugruppieren ist.
50Nach § 5 Ziffer 3 BRTV sind in die Lohngruppe 4 Spezialfacharbeiter und Baumaschinenführer einzugruppieren, die über die tariflich genannte Regelqualifikation verfügen und selbstständig Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausführen. Selbst wenn mit dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen wird, dass er über die tarifliche Regelqualifikation verfügt, fehlt jeglicher Vortrag des Klägers dazu, dass er tatsächlich selbstständig Facharbeiten des Berufsbildes eines Baumaschinenführers ausführt. Im Gegenteil geht die Kammer mit dem letztlich unbestrittenen Vortrag der Beklagten davon aus, dass der Kläger bei seinen Arbeiten von dem jeweiligen Polier und Bauleiter eingewiesen wird.
51Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag dazu, in wie weit sich die Eingruppierung des Klägers auf dessen Vergütungsansprüche auswirken. Auch vom Kläger wird nicht behauptet, dass die Entgelttarifverträge des Baugewerbes auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte nicht tarifgebunden ist. Die Entgelttarifverträge des Baugewerbes sind – mit Ausnahme des hier nicht interessanten Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe – nicht allgemeinverbindlich.
52III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
53Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ff ZPO.
54Die Berufung der Beklagten war nach § 64 Abs. 3 Ziffer 2b ArbGG zuzulassen.

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(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
- 1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder - 2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er
- 1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind, - 1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind, - 2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, - 3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden, - 4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen, - 5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden, - 6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden, - 7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
- 1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien - a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder - b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
- 2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder - 3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.