Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 02. Feb. 2016 - 14 Sa 1074/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17. Juni 2015 (5 Ca 185/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Abgeltung von Fahrkosten gemäß § 7 Nr. 3.1. Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhauptgewerbe (im Folgenden BRTV-Bau).
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 8. Juni 2005 beschäftigt. Die Beklagte betreibt in I ein Unternehmen des Erd- und Straßenbaus. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Allgemeinverbindlichkeit der BRTV-Bau Anwendung.
4Die Beklagte unterhält mehrere Baustellen im Nahbereich. Den Mitarbeitern wird eine kostenlose Beförderung vom Betriebssitz der Beklagten in I zu den jeweiligen Baustellen mit betriebseigenen Fahrzeugen angeboten. Soweit Arbeitnehmer morgens zum Betriebssitz kommen, steigen diese in die Fahrzeuge und fahren los. Die Arbeitszeit beginnt und endet auf der Baustelle. Arbeitsanweisungen oder weitere vorbereitende Arbeiten werden vor Fahrtantritt am Betriebssitz nicht durchgeführt.
5Der Wohnort des Klägers liegt 30 Kilometer vom Betriebssitz der Beklagten entfernt. In den Monaten September 2014 bis Dezember 2014 fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seiner Wohnung zu den ihm zugewiesenen Baustellen, ohne die von der Beklagten angebotene Beförderungsmöglichkeit zu nutzen. Ebenso wenig gab es eine näher zum Wohnort des Klägers gelegene Sammelstelle zur Nutzung der Transportmöglichkeit der Beklagten bis zur Baustelle. Im Einzelnen fielen folgende Fahrten an:
6Zeitraum |
Tage |
Baustelle |
Entfernung Wohnung Baustelle |
16.9.2014 bis 23.9.2014 |
7 |
H,X Straße |
10,4 km |
29.9.2014 bis 30.9.2014 |
2 |
C/X1kreuz |
16,4 km |
1.10.2014 bis 31.10.2014 |
21 |
C/X1kreuz |
16,4 km |
1.11.2014 bis 30.11.2014 |
19 |
C/X1kreuz |
16,4 km |
1.12.2014 bis 31.12.2014 |
10 |
C/X1kreuz |
16,4 km |
Mit seiner Klage hat der Kläger neben anderen Ansprüchen eine Fahrtkostenabgeltung gemäß § 7 Nr. 3.1 BRTV-Bau für die vorstehend genannten Fahrten mit seinem Privatfahrzeug zur Einsatzbaustelle verlangt. Das Arbeitsgericht hat durch die hier angefochtene Entscheidung dem Kläger hierfür 282,42 Euro auf der Grundlage eines Kilometergeldes von 0,30 Euro zuerkannt. Das Urteil wurde der Beklagten am 14. Juli 2015 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 27. Juli 2015 eingelegte und mit dem am 8. September 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten.
8Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass ein Anspruch auf Fahrkostenabgeltung gemäß § 7 Nr. 3.1. Abs. 3 BRTV-Bau stets dann nicht besteht, wenn die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung vom Arbeitgeber angeboten wird. Dies sei vorliegend der Fall. Die Auffassung des Arbeitsgerichts habe zur Folge, dass automatisch ein Fahrkostenabgeltungsanspruch entstehe, wenn der Arbeitnehmer mit dem eigenen Fahrzeug auf die Baustelle fahre. Dies würde Arbeitgeber wirtschaftlich völlig unzumutbar belasten.
9Die Beklagte beantragt,
10das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zur Sach- und Rechtslage die angefochtene Entscheidung als zutreffend.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts vom 6. März 2015 und 17. Juni 2015 sowie des Landesarbeitsgerichts vom 2. Februar 2016 verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
17Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Monate September 2014 bis Dezember 2014 eine Fahrtkostenabgeltung gemäß § 7 Nr. 3.1 BRTV-Bau vom 4. Juli 2002 in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung in – rechnerisch unstreitiger – Höhe von 282,42 Euro nebst Zinsen wie vom Arbeitsgericht ausgeurteilt zu zahlen.
181. Für den hier maßgeblichen Zeitraum von September 2014 bis Dezember 2014 hatte die maßgebliche Regelung zur Fahrkostenabgeltung in § 7 Nr. 3 BRTV-Bau für Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt folgenden Wortlaut:
193. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
20Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
213.1 Fahrtkostenabgeltung
22Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf eine Fahrtkostenabgeltung für eine Entfernung von 50 Kilometer (= 15,00 €) begrenzt.
23Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
24Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.
25Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.
262. Für die Vorläuferregelung des § 7 Nr. 2.1 BRTV-Bau in der Fassung vom 19. April 1979 ergibt sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 9. März 1983, 4 AZR 312/80 AP TVG § 1 Tarifverträge Bau Nr. 48) aus dem Gesamtzusammenhang der dort vorgesehenen Regelungen zunächst, dass die Tarifvertragsparteien keine Fahrkostenabgeltung für die Fahrt des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zum Betrieb oder zu einer weniger als (damals) sechs Kilometer vom Betrieb entfernten Baustelle vorgesehen haben. Damit haben sie zu erkennen gegeben, dass es den Arbeitnehmern zumutbar ist, diese Kosten zu tragen. Bei einer weiteren Entfernung der Baustelle haben sie eine pauschale Fahrtkostenabgeltung vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten zur Baustelle fährt, oder die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung, die dann den Anspruch auf pauschale Fahrtkostenabgeltung ausschließt. Hierbei haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht eingeräumt, ob er auf eigene Kosten zur Baustalle fahren und dann die pauschale Fahrtkostenabgeltung geltend machen oder die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung durch den Arbeitgeber nutzen will. Vielmehr haben sie nur dem Arbeitgeber ein solches Wahlrecht eingeräumt. Da nämlich der Anspruch auf pauschale Fahrtkostenabgeltung bereits dann ausgeschlossen wird, wenn die kostenlose Beförderung gegeben wird, hat es der Arbeitgeber in der Hand diese Möglichkeit zu schaffen und dadurch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf pauschale Fahrtkostenabgeltung auszuschließen. Damit hat die kostenlose Beförderung Vorrang vor der pauschalen Fahrtkostenabgeltung. Der Sinn des Ausschlusses der pauschalen Fahrtkostenabgeltung für diesen Fall liegt erkennbar darin, dass für eine Kostenabgeltung kein Raum ist, wenn keine Kosten anfallen, und dies auch gelten soll, wenn dem Arbeitnehmer dadurch Fahrtkosten entstehen, dass er von der Möglichkeit der kostenlosen Beförderung keinen Gebrauch macht. Diese Fahrtkosten des Arbeitnehmers sind dann nicht notwendig. Deshalb ist es durchaus sinnvoll, dass der Arbeitnehmer nicht erforderliche Kosten auch selbst trägt (vgl. BAG, a. a. O.).
27Nach diesem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist es aber unerheblich, ob der Arbeitgeber für die gesamte Strecke bis zur Baustelle eine kostenlose Beförderung anbietet oder nur von einer Sammelstelle aus, d.h. nur für einen Teil der Strecke. Soweit die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung besteht, verursacht der Arbeitnehmer nicht erforderliche Kosten, wenn er gleichwohl mit seinem eigenen Fahrzeug und damit auf eigene Kosten zur Baustelle fährt. Diese nicht erforderlichen Kosten muss er dann auch selbst tragen. Andererseits entstehen dem Arbeitnehmer durch die Fahrt zur Sammelstelle dieselben Kosten wie zu einer entsprechend entfernten Baustelle außerhalb des Betriebes. Deshalb steht ihm nach dem Sinn der tariflichen Regelung für die Fahrt von seiner Wohnung zur Sammelstelle eine pauschale Fahrkostenabgeltung zu. Die Sammelstelle steht dann einer Baustelle im Sinne der tariflichen Bestimmungen in gleich (vgl. BAG, 9. März 1983, 4 AZR 312/80, AP TVG § 1 Tarifverträge Bau Nr. 48). Ein Fahrtkostenabgeltungsanspruch ist bei einer Fahrt zu einer Sammelstelle aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer dort bereits Arbeitsanweisungen erhält, vorbereitende Arbeiten ausführt (z. B. Fahrzeuge mit Werkzeugen und Material bestücken) und die Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt gerechnet und vergütet wird. Dann handelt es sich bei der Sammelstelle um die erste Arbeitsstelle im tariflichen Sinne, wo die Arbeitszeit gemäß § 3 Nr. 4 BRTV-Bau beginnt und endet. Fahrten zu weiteren Arbeitsstellen begründen keinen Fahrtkostenabgeltungsanspruch (vgl. BAG, 18. Januar 1984, 4 AZR 261/82, juris, Rn. 14 f). An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man annimmt, dass auch der Betrieb als Sammelstelle für die Arbeitnehmer dienen kann, so dass Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb als Sammelstelle in Betracht kommen kann. Sammelstelle kann der Betrieb nur sein, wenn von dort aus lediglich den betreffenden Arbeitnehmern eine kostenlose Beförderung zu den einzelnen Baustellen angeboten wird. Werden im Betrieb jedoch auch Arbeitsanweisungen erteilt, dann ist der Betrieb nicht nur Sammel-, sondern auch Arbeitsstelle (vgl. BAG, 18. Januar 1984, a.a.O.).
283. Im vorliegenden Fall ist der Betrieb der Beklagten eine Sammelstelle. Wenn die Arbeitnehmer morgens zum Betriebssitz kommen, steigen diese in die Fahrzeuge, die für diesen Transportzweck schon seit Jahren nach Vortrag der Beklagten zur Verfügung stehen, ein und fahren los. Die Arbeitszeit beginnt erst und endet schon auf der Baustelle. Arbeitsanweisungen oder weitere vorbereitende Arbeiten werden vor Fahrtantritt im Betrieb nicht durchgeführt. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung steht damit dem Kläger für die Fahrt zum Betriebssitz als Sammelstelle eine Fahrtkostenabgeltung zu, wenn diese mindestens zehn Kilometer von seiner Wohnung entfernt ist. Der Kläger wohnt 30 Kilometer vom Betriebssitz der Beklagten in I entfernt. Zwar ist der Kläger von seinem Wohnort aus nicht zum Betriebssitz der Beklagten gefahren, sondern direkt zur Baustelle. Dies lag jedoch darin begründet, dass die Entfernung zur Baustelle deutlich geringer war, diese jedoch weiterhin mehr als zehn Kilometer von seiner Wohnung entfernt waren. Ist aber die Entfernung zur Sammelstelle am Betriebssitz größer als die Entfernung zwischen Wohnung und Baustelle, auf der der Arbeitnehmer eingesetzt wird, kann er für diese Fahrt mit seinem Privatfahrzeug die Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV-Bau in Anspruch nehmen, ohne dass dieser durch das Angebot der kostenlosen Beförderungsmöglichkeit vom Betriebssitz bzw. der Sammelstelle aus deswegen ausgeschlossen ist. Denn durch die Direktfahrt zur Arbeitsstelle erspart der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten, die wegen der weiteren Entfernung zur Sammelstelle ansonsten für die Fahrtkostenabgeltung anfallen würden. Es ist nicht ersichtlich, dass auch für diesen Fall die Tarifvertragsparteien eine Kostenerstattung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV-Bau durch die kostenlose Beförderungsmöglichkeit ausschließen wollten.
294. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
30Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtfrage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV-Bau besteht, gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2015 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 39/46 und die Beklagte zu 7/46.
5. Der Streitwert wird auf 1.856,83 € festgesetzt.
6. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Fahrtkostenabgeltung und die tarifliche Eingruppierung des Klägers.
3Der 56-jährige Kläger ist seit dem 08. Juni 2005 als Baumaschinenführer für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Kraft Allgemeinverbindlichkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04. Juli 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 17. Dezember 2012 (im Folgenden BRTV) Anwendung. Der Kläger ist eingruppiert in die Lohngruppe 3und erhielt zuletzt ein Bruttostundenentgelt in Höhe von 16,64 €.
4Die Beklagte unterhält mehrere Baustellen in Nahbereich. Den Mitarbeitern wird eine kostenlose Beförderung vom Betriebssitz der Beklagten in Herne zu den jeweiligen Baustellen mit betriebseigenen Fahrzeugen angeboten. Der Wohnort des Klägers liegt 30 Kilometer vom Betriebssitz der Beklagten entfernt.
5Vom 16. bis zum 23. September 2014 war der Kläger an sieben Arbeitstagen mit seinem Privatfahrzeug von seiner Wohnung zu den zugewiesenen Baustellen R gefahren. Vom 24. bis zum 26. September 2014 fuhr der Kläger an zwei Arbeitstagen in seinem Privatfahrzeug von seiner Wohnung zur Baustelle R/Zoo. Am 29. und 30. September 2014 fuhr der Kläger an zwei Arbeitstagen mit seinem Privatfahrzeug von seiner Wohnung zur Baustelle A 40 Westkreuz G. Im Oktober 2014 fuhr der Kläger an insgesamt 21 Arbitragen, im November 2014 an insgesamt 19 Arbeitstagen sowie im Dezember 2014 an insgesamt 10 Arbeitstagen mit seinem Privatfahrzeug von seiner Wohnung zur Baustelle A 40 Westkreuz G. Fahrtkostenabgeltung zahlte die Beklagte für die genannten Zeiträume nicht.
6Mit seiner am 20. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen und später erweiterten Klage macht der Kläger Fahrtkostenabgeltung für die Monate September bis Dezember 2014 geltend und begehrt seine Eingruppierung in die Lohngruppe vier des Bautarifvertrages.
7Der Kläger behauptet, die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Baustelle R betrage 20 Kilometer. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Baustelle R/Zoo betrage 11 Kilometer. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Baustelle A 40 Westkreuz G betrage 20 Kilometer. Ferner ist er der Ansicht, er sei in die Lohngruppe vier einzugruppieren, da er ganz überwiegend als Baumaschinenführer beschäftigt werde und die Regelqualifikation der Lohngruppe 4 erfülle. Der Tariflohn der Lohngruppe 4 betrage seit dem 01. Juni 2014 18,47 € brutto.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Oktober 2014 Restlohn in Höhe von 742,97 € brutto sowie 186,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2015 zu zahlen;
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2014 Restlohn in Höhe von 448,57 € brutto sowie 114,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2015 zu zahlen;
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2014 Restlohn in Höhe von 304,69 € brutto sowie 60,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2015 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, dem Kläger stünden nach dem Tarifvertrag keine Fahrtkostenansprüche zu, da sie den Beschäftigten eine kostenlose Beförderung zu den einzelnen Baustellen mit firmeneigenen Fahrzeugen ermöglicht. Hierrüber seien die Mitarbeiter unterrichtet worden. Ferner behauptet die Beklagte, die einfache Wegstrecke vom Wohnsitz des Klägers bis zur Baustelle R betrage lediglich 10,4 Kilometer. Die einfache Wegstrecke vom Wohnsitz des Klägers zur Baustelle in R/Zoo betrage 7,9 Kilometer. Die einfache Wegstrecke vom Wohnsitz des Klägers zur Baustelle A 40 Westkreuz G betrage 16,4 Kilometer. Ferner behauptet die Beklagte, der Kläger habe keine Baugewerbliche Stufenausbildung absolviert und besitze keine Prüfung zum Baumaschinenführer. Er führe auch nicht selbstständig Facharbeiten des jeweiligen Berufsbilds selbstständig aus. Der Kläger werde bei seinen Arbeiten vom jeweiligen Polier oder Bauleiter genau in die Arbeiten eingewiesen.
15Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die Klage ist hinsichtlich eines Teils der Fahrtkostenabgeltung begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
18I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenabgeltung für die streitgegenständlichen Monate aus § 611 BGB i.V.m. § 7 Ziff. 3.1 BRTV.
191. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Kraft Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Zuletzt für allgemeinverbindlich erklärt wurde der Tarifvertrag in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 17. Dezember 2012. Etwaige nachfolgende Änderungen des Tarifvertrages haben auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Auswirkungen, da diese Änderungen nicht allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
20§ 7 BRTV hat – soweit hier interessant – folgenden Wortlaut:
21„§ 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
221. Allgemeines
23Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
242. Begriffsbestimmungen
252.1 Entfernungen
26Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen.
272.2 Betrieb
28Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
293. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
30Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
313..1 Fahrtkostenabgeltung
32Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf eine Fahrtkostenabgeltung für eine Entfernung von 50 Kilometer (= 15,00 €) begrenzt.
33Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
34Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.
35Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.“
362. Der Kläger hat für die Monate Oktober bis Dezember 2014 Ansprüche auf Fahrtkostenabgeltung gegen die Beklagte erworben. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger in diesem Zeitraum auf Arbeitsstellen außerhalb des Betriebs der Beklagten eingesetzt wurde, der Kläger keinen Auslöseanspruch nach § 7 Nr. 4 BRTV erworben hat, die Arbeitsstellen – mit Ausnahme der Baustelle R/Zoo – mindestens 10 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt lagen und der Kläger für die Fahrten zu den Arbeitsstellen sein eigenes Fahrzeug genutzt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenabgeltung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte auch dem Kläger die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung vom Betriebssitz zur Baustelle gewährt hat.
37Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung im § 7 Ziff. 3 BRTV ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien keine Fahrtkostenabgeltung für Fahrten des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zum Betrieb oder zu einer weniger als 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle vorgesehen haben. Damit haben sie zu erkennen gegeben, dass es dem Arbeitnehmer zumutbar sei, diese Kosten selbst zu tragen. Bei weiterer Entfernung der Baustelle haben sie entweder eine pauschale Fahrtkostenabgeltung vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten zur Arbeitsstelle fährt, oder die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung, die dann den Anspruch auf pauschale Fahrtkostenabgeltung ausschließt. Hierbei haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht eingeräumt, ob er auf eigene Kosten zur Baustelle fahren und dann die pauschale Fahrtkostentenabgeltung geltend mache oder die Möglichkeit einer kostenlose Beförderung durch den Arbeitgeber nutzen will. Vielmehr haben sie nur dem Arbeitgeber ein solches Wahlrecht eingeräumt. Da nämlich der Anspruch auf die pauschale Fahrtkostenabgeltung bereits dann ausgeschlossen wird, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung gegeben wird, hat es der Arbeitgeber in der Hand, diese Möglichkeit zu schaffen und dadurch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die pauschalierte Fahrtkostenabgeltung auszuschließen. Damit hat die kostenlose Beförderung Vorrang vor der pauschalen Fahrtkostenabgeltung. Der Sinn des Ausschlusses der pauschalen Fahrtkostenabgeltung für diesen Fall liegt erkennbar darin, dass für eine Fahrtkostenabgeltung kein Raum ist, wenn keine Kosten anfallen, und dies auch gelten soll, wenn dem Arbeitnehmer dadurch Fahrtkosten entstehen, dass er von der Möglichkeit der kostenlosen Beförderung keinen Gebrauch macht. Diese Fahrkosten des Arbeitnehmers sind dann nicht notwendig. Deshalb ist es sinnvoll, dass der Arbeitnehmer nicht erforderliche Koten auch selbst trägt (vergl. BAG, Urteil vom 03. März 1983 – 4 AZR 312/80 – AP Nr. 48 zu § 1 TVG, Tarifverträge Bau).
38Bereits zu einer früheren Fassung der Tarifnorm hatte das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) entschieden, dass es unerheblich sei, ob der Arbeitgeber für die gesamte Strecke bis zur Baustelle eine kostenlose Beförderung anbietet oder nur von einem Sammelpunkt aus, dass heißt nur für einen Teil der Strecke. Soweit die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung besteht, verursacht der Arbeitnehmer nicht erforderliche Kosten, wenn er gleichwohl mit seinem eigenen Fahrzeug und damit auf eigene Kosten zur Baustelle fährt. Diese nicht erforderlichen Kosten muss er dann selbst tragen. Andererseits entstehen dem Kläger durch die Fahrt zur Sammelstelle die selben Kosten wie zu einer entsprechend entfernten Baustelle außerhalb des Betriebes. Deshalb steht ihm nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung für die Fahrt von seiner Wohnung zur Sammelstelle eine pauschale Fahrtkostenabgeltung zu (BAG a.a.O.).
39Nichts anderes gilt, wenn der Ort der Sammelstelle identisch ist mit dem Betriebssitz der Beklagten. Anders als noch in früheren Fassungen stellt § 7 Ziffer 3.1 BRTV, in der hier maßgeblichen Fassung nicht auf die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstätte, sondern auf die Entfernung zwischen Wohnung des Arbeitnehmers und Arbeitsstätte ab. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits der Betrieb Arbeitsstelle im tarifvertraglichen Sinne ist. Sammelstelle kann der Betrieb nur sein, wenn von dort aus lediglich den betreffenden Arbeitnehmern eine kostenlose Beförderung zu den einzelnen Arbeitsstellen angeboten wird. Werden im Betrieb jedoch auch Arbeitsanweisungen erteilt, dann der ist der Betrieb nicht nur Sammelstelle, sondern auch Arbeitsstelle (vergl. BAG, Urteil vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 261/82. –.Juris). Dass der Betriebssitz der Beklagten nicht lediglich Sammelstelle sondern zugleich auch Arbeitsstelle für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gewesen ist, wird auch von der Beklagten nicht behauptet.
403. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze hatte der Kläger für die Monate September und Oktober 2014 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung in Höhe von insgesamt 139,74 € erworben.
41Unstreitig war der Kläger vom 16. bis zum 23. September 2014 an sieben Arbeitstagen auf der Baustelle in R eingesetzt. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle betrug 10,4 Kilometer. Hiervon geht die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten aus, da der Kläger den entsprechenden Behauptungen der Beklagten nicht mehr entgegengetreten ist. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 21,84 €.
42Unstreitig war der Kläger am 29. und 30. September 2014 an zwei Arbeitstagen sowie im Oktober an 21 Arbeitstagen auf der Baustelle A 40 Westkreuz G eingesetzt. Die Entfernung zwischen Wohnung des Klägers und der Baustelle betrug 16,4 Kilometer. Hiervon geht die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten aus, da der Kläger den Behauptungen der Beklagten nicht mehr entgegengetreten ist. Hieraus ergibt sich Fahrtkostenabgeltungsanspruch in Höhe von 113,16 €.
434. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung für den Monat November 2014 in Höhe von 93,84 €. Unstreitig war der Kläger in diesem Monat an 19 Arbeitstagen für die Beklagte auf der Baustelle A 40 Westkreuz G eingesetzt.
445. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung für den Monat Dezember 2014 in Höhe von 49,20 €. Unstreitig war der Kläger in diesem Monat an zehn Arbeitstagen auf der Baustelle A 40 Westkreuz G eingesetzt.
45II. Die weitergehende Klage ist unbegründet.
461. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung.
47a) Soweit der Kläger für seinen Einsatz auf der Baustelle R/Zoo vom 24. bis zum 26. September 2014 für zwei Arbeitstage Fahrtkostenabgeltung begehrt, scheidet ein Anspruch bereits deshalb aus, da die Entfernung von der Wohnung des Klägers bis zur Baustelle lediglich 7,9 Kilometer betrug. Hiervon geht die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten aus, da der Kläger diesen Behauptungen nicht mehr entgegengetreten ist.
48b) Auch der weitergehende Fahrtkostenabgeltungsanspruch ist unbegründet. Wie oben bereits dargelegt, sprachen die vom Kläger ursprünglich angegeben Entfernungsangaben nicht der kürzesten Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
492. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Zahlung weitergehenden Arbeitsentgeltes für die Monate September bis Dezember 2014 aus § 611 BGB, der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Soweit der Kläger für diesen Zeitraum Entgeltansprüche gegenüber der Beklagten erworben hat, wurden diese unstreitig Seitens der Beklagten erfüllt. Ein weitergehender Entgeltanspruch ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger nach seiner Ansicht in die Entgeltgruppe 4 einzugruppieren ist.
50Nach § 5 Ziffer 3 BRTV sind in die Lohngruppe 4 Spezialfacharbeiter und Baumaschinenführer einzugruppieren, die über die tariflich genannte Regelqualifikation verfügen und selbstständig Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausführen. Selbst wenn mit dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen wird, dass er über die tarifliche Regelqualifikation verfügt, fehlt jeglicher Vortrag des Klägers dazu, dass er tatsächlich selbstständig Facharbeiten des Berufsbildes eines Baumaschinenführers ausführt. Im Gegenteil geht die Kammer mit dem letztlich unbestrittenen Vortrag der Beklagten davon aus, dass der Kläger bei seinen Arbeiten von dem jeweiligen Polier und Bauleiter eingewiesen wird.
51Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag dazu, in wie weit sich die Eingruppierung des Klägers auf dessen Vergütungsansprüche auswirken. Auch vom Kläger wird nicht behauptet, dass die Entgelttarifverträge des Baugewerbes auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte nicht tarifgebunden ist. Die Entgelttarifverträge des Baugewerbes sind – mit Ausnahme des hier nicht interessanten Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe – nicht allgemeinverbindlich.
52III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
53Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ff ZPO.
54Die Berufung der Beklagten war nach § 64 Abs. 3 Ziffer 2b ArbGG zuzulassen.
(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
- 1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder - 2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er
- 1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind, - 1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind, - 2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, - 3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden, - 4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen, - 5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden, - 6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden, - 7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
- 1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien - a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder - b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
- 2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder - 3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.