Arbeitsgericht Herne Urteil, 02. Juni 2016 - 4 Ca 388/16
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist.
3Der 1956 geborene Kläger erteilt seit August 2004 Unterricht an der Musikschule der beklagten Stadt auf der Grundlage von jeweils auf ein Schul(-halb-)jahr befristeter Verträge. In den als freien Dienstvertrag bzw. Honorar-Vereinbarung bezeichneten Verträgen wird die Dienstleistung bspw. für die Zeit vom 01.08. bis zum 31.12.2015 mit wöchentlich 14 JeKi-Unterrichtsstunden erbringen beschrieben. Nach den zuletzt geschlossenen Verträgen ist der Kläger im Schulhalbjahr 2015/2016 (01.01. bis 31.07.2016) verpflichtet (E-)Gitarrenunterricht zu erteilen mit einem Umfang von wöchentlich bis zu 16 Unterrichtsstunden und durch einen weiteren Vertrag im Bereich des JeKi-Projektes mit einem Umfang von wöchentlich 14 Unterrichtsstunden. Die Vergütung erfolgte nach Wochenstunden. Desweiteren ist in den vorbenannten Verträgen (vgl. exempl. Blatt 55 ff. d. A.) u.a. ausgeführt:
4„(…)
5Wesentliche Vereinbarungen für die Art und Weise der Dienstleistung:
6Die bei der Musikschulverwaltung eingereichte Anwesenheitsliste dient als Grundlage für die Abrechnung der erbrachten Unterrichtsstunden.
7Die Honorarkraft erbringt die Dienstleistung unter Beachtung der VdM-Lehrpläne als allgemeiner Grundlage. (…)
86. Der/Die Auftragnehmer/in erfüllt seine/Ihre Aufgaben eigenverantwortlich und frei von Weisungen.
97. Das Honorar wird nur für tatsächlich geleistete Einsätze gezahlt; für den Fall der nur teilweise erbrachten Leistungen, mindert sich das Honorar entsprechend. (…).“
10In der Satzung für die Musikschule der beklagten Stadt vom 10.12.2003 (vgl. Blatt 112 ff. d. A.) heißt es u.a.:
11„§ 2 Zweck
12(…)
13(2) Die Richtlinien des Kultusministers NRW, des Verbandes der Musikschulen e. V. und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) sind verbindliche Arbeitsgrundlage. Haupt- und nebenberuflich tätige Lehrkräfte haben die danach geforderte Qualifikation nachzuweisen.
14(3)
15Der Besuch der Musikschule sowie der Ablauf der Ausbildung werden in einer Schulordnung geregelt. (…).
16§ 3 Entgelte
17Für die Leistungen der Musikschule werden Entgelte nach der Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt S in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (…).“
18In der Schulordnung für die Musikschule der Stadt S vom 02.12.2014 (vgl. Blatt 81 ff. d. A.) heißt es:
19„(…)
206. Veranstaltungen
216.1. Veranstaltungen der Musikschule, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, sind Bestandteil des Unterrichts.
226.2. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet.
237. Vorspiele
247.1. Alle Instrumentalschülerinnen und Schüler sollen einmal pro Schuljahr
25solistisch oder im Ensemble an einem Vorspiel teilnehmen. (…).“
26Während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien wurde die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden innerhalb des vertraglich vorgegebenen Rahmens entsprechend den vorhandenen Anmeldungen in Absprache zwischen Lehrkraft und Verwaltung/Leitung der Musikschule bei der Beklagten bestimmt. Im Kernbereich der Musikschule stand/steht dem Kläger innerhalb der vertraglich festgelegten Höchstgrenze von derzeit 16 Unterrichtsstunden ein Unterrichtsraum an drei Wochentagen zu den üblichen Betriebszeiten zur Durchführung seines Unterrichts zur Verfügung. Zu diesem Unterrichtsraum besitzt er einen eigenen Schlüssel. Zu Halbjahresbeginn erhält der Kläger jeweils eine Übersicht der an seinem Unterricht Interessierten bzw. für seinen Unterricht in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler. Die tatsächlichen Unterrichtszeiten spricht der Kläger mit den Schülerinnen und Schülern bzw. den Erziehungsberechtigten ab. Dies gilt auch für eventuelle Verlegungen und Änderungen der Unterrichtszeiten während der Schulzeit. Nach erfolgreicher Terminabsprache werden von der Musikschule der beklagten Stadt entsprechende Verträge mit den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren Erziehungsberechtigten erstellt. Im Bereich des JeKi-Projekts ergibt sich aus dem Instrumentenwahlverhalten der Schülerinnen und Schüler sowie aus deren An- und Abmeldungen die für den Kläger maßgeblich vereinbarte Stundenzahl. Die Verträge mit den Familien werden jeweils für ein Schuljahr geschlossen. Der Kläger muss hinsichtlich der ihn zugeteilten Gruppen den von der Grundschule gewünschten Unterrichtstag berücksichtigen.
27Mit seiner unter dem 18.02.2016 bei dem erkennenden Prozessgericht eingegangenen und der beklagten Stadt unter dem 23.02.2016 zugestellten Klage, begehrt die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten als Musiklehrer.
28Der Kläger behauptet, dass er neben der Abhaltung von verschiedenen Gitarrenkursen in Einzel- und gruppenunterricht sowie dem Einsatz im Projekt „JeKi“ als Gitarrenlehrer zudem zuständig sei für die Planung, Vorbereitung und Durchführung diverser Konzert- und Vorspielprojekte, die Betreuung eines Ensemble- und Bandprojektes, die Wartung von Equipment und Instrumenten sowie zugehöriger Verstärker. Zudem leiste er wichtige Hilfe bei logistischen Aufgaben (z.B. Transport der Ausrüstung). Die Musikschulleitung bestimme die Menge der zu leistenden Wochenstunden, den ihm zur Verfügung gestellten Raum nutze er nicht allein, diesbezüglich sei eine Absprache mit anderen Lehrkräften notwendig. Zwar sei er berechtigt, den Unterricht in einem gewissen Rahmen –in der Regel drei vorgegebene Wochentage– frei zu legen, faktisch müsse er aber seine Unterrichtszeiten aus organisatorischem Zwang mit anderen Lehrkräften abstimmen. Die ihm zugewiesenen Schüler könne er zwar ablehnen, allerdings stelle sich dies in der Praxis als theoretische Möglichkeit dar. Zudem nehme er verschiedentlich an Lehrerkonferenzen teil, da nur dadurch eine geordnete und effiziente Zusammenarbeit mit dem übrigen Personal möglich sei. Zwar sei er nicht verpflichtet, an Konzerten, Vorspielen und Präsentationen teilzunehmen, indessen bestehe für die Schüler jedoch eine Teilnahmepflicht, sodass er sie als Lehrkraft entsprechend vorbereiten und begleiten müsse. Mit den Schülern bzw. und/oder deren Erziehungsberechtigten führe er sog. Routine- und auch Kennenlerngespräche persönlich wie auch telefonisch.
29Der Kläger ist der Auffassung, dass sich insbesondere Art und Inhalt seiner Tätigkeit nicht von den bei der Musikschule der beklagten Stadt angestellten Lehrkräfte unterscheide und er vor dem Hintergrund der tatsächlichen Vertragsdurchführung als Arbeitnehmer zu bewerten sei.
30Der Kläger beantragt,
31festzustellen, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten in Vollzeit (30 Unterrichtsstunden(Woche) als Musiklehrer steht.
32Die beklagte Stadt beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Die beklagte Stadt behauptet, an der Musikschule seien 38 angestellt Lehrkräfte und acht Honorarkräfte unterrichtend tätig, die sich vor allem voneinander dadurch unterschieden, dass angestellte Lehrkräfte neben der Unterrichtstätigkeit in erheblichem Umfang sog. „Zusammenhangstätigkeiten“ erbrächten. Dazu gehörten u.a. die Vorbereitung, Nachbereitung und Dokumentation des Unterrichts, das Führen von Eltern- bzw. Schülergesprächen, die Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen, das Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen oder Musikfreizeiten sowie die Übernahme von Wochenendtätigkeiten. Im Hinblick auf die tatsächliche Vertragsdurchführung bestehe sowohl für die Tätigkeit im Kernbereich der Musikschule als auch im Rahmen des JeKi-Projekts für sie gegenüber dem Kläger kein Weisungsrecht bezüglich der zeitlichen Lage und der Dauer der vom Kläger zu erbringenden Dienstleistung. Der Kläger sei lediglich verpflichtet, im Rahmen der durch die Honorarvereinbarungen ihm zugeteilten Wochentage, Unterricht zu erteilen und zwar mit der Anzahl der mindestens/höchstens zu leistenden Unterrichtsstunden. Auch unterliege er keinen Weisungen in Bezug auf Unterrichtsinhalte. Zwar sei er nach dem Inhalt der Honorarverträge gehalten, die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) zu beachten. Eine Verpflichtung der einzelnen Lehrkräfte, die darin auf Erfahrungen beruhenden Vorgaben/Vorschläge zu beachten, bestehe nicht. Der Kläger unterliege in Bezug auf die Art und Weise der Erteilung des Unterrichts auch keiner Kontrolle durch sie. Zudem seien die von dem Kläger zu erbringenden Nebenarbeiten in ihrem Umfang eher gering. Die Betreuung eines Ensemble- und Bandprojekts gehöre zu der von ihm vertraglich geschuldeten Unterrichtstätigkeit, da die vom Kläger durchzuführende Unterrichtung der Rockband mit zwei Unterrichtsstunden einkalkuliert sei. Über die vertraglich festgelegte Unterrichtstätigkeit hinaus sei er nicht verpflichtet, Nebenleistungen bzw. Zusammenhangstätigkeiten zu erbringen. Soweit der Kläger behauptet, weitere Tätigkeiten z.B. in Form der Wartung von Equipment und Instrumenten sowie der dazugehörigen Verstärker zu erbringen, gebe es dafür ihrerseits keine Weisungen und erfolgten auf Eigeninitiative des Klägers. Zudem sei er auch nicht verpflichtet, an Konferenzen teilzunehmen, die Teilnahme daran stehe ihm frei und werde gegebenenfalls gemäß der Honorarordnung der Musikschule gesondert vergütet. Letztlich bestehe für den Kläger auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen und Konzerten. Der Kläger sei als Musiklehrer in diesen Fällen nicht zur Betreuung seiner Schüler verpflichtet. Erfolge sie dennoch freiwillig, werde diese Tätigkeit gesondert gemäß der Honorarordnung vergütet.
35Die beklagte Stadt ist der Auffassung, es liege allein ein freies Dienstverhältnis vor.
36Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die mündlich vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe
38Die Klage ist unbegründet.
39Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der beklagten Stadt.
401.
41Die Feststellungsklage ist zulässig.
42Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§ 256 ZPO). Für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis festgestellt würde, wären auf dieses Vertragsverhältnis der Parteien –unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen– die zwingenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden, die ein Arbeitsverhältnis gestalten (so BAG vom 24.06.1992, 5 AZR 384/91, juris m.w.N.).
432.
44Indessen ist die Klage unbegründet, denn der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der beklagten Stadt.
45a)
46Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG vom 07.11.1990, 5 AZR 12/90, juris) unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Arbeitnehmer ist danach derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Nach dieser Bestimmung ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbstständigkeit und persönlich abhängig ist hingegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Zwar gilt diese Regelung unmittelbar nur für die Abgrenzung des selbstständigen Handelsvertreters vom abhängig beschäftigten kaufmännischen Angestellten. Über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält diese Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist, zumal dies die einzige Norm darstellt, die Kriterien dafür enthält. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (so BAG vom 07.11.1990, 5 AZR 12/90, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG vom 13.01.1983, 5 AZR 149/82, AP zu § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 42; BAG vom 09.05.1984, 5 AZR 185/82, AP zu § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 45, jeweils m.w.N.).
47Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Berufsschulen hat das BAG diese Grundsätze dahingehende konkretisiert, dass diejenigen, die an allgemein bildenden Schulen unterrichten, in der Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (vgl. BAG vom 16.03.1972, 5 AZR 460/71, AP zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten Nr. 10; BAG vom 14.01.1982, 2 AZR 254/81, AP zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 65) und dass Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, regelmäßig freie Mitarbeiter sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (so BAG vom 26.01.1977, 5 AZR 796/75, AP zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten Nr. 13; BAG vom 23.09.1981, 5 AZR 284/78, AP zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten Nr. 22).
48Diese Grundsätze hat das BAG bei der Statusbeurteilung von Musiklehrern entsprechend angewandt (so BAG vom 07.11.1990, 5 AZR 12/90, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG vom 07.05.1986, 5 AZR 591/83; BAG vom 16.03.1988, 5 AZR 27/87, juris).
49b)
50In Anwendung dieser typisierenden Grundsätze, denen sich die erkennende Kammer anschließt, war nach Lage des vorliegenden Falles nicht davon auszugehen, dass besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger Arbeitnehmer ist.
51aa)
52Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.06.1992, 5 AZR 384/91, AP zu § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 61 bei der Beurteilung des Status eines Musikschullehrers u.a. ausgeführt: „(…) Der Unterscheidung zwischen allgemeinbildenden Schulen sowie schulischen Lehrgängen einerseits und Volksschulen und Musikschulen andererseits liegt die Einsicht zugrunde, dass der stärkeren Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger entspricht. Das zeigt sich in mehreren Punkten. Für Unterricht an allgemeinbildenden Schulen und im Rahmen von Kursen, die zu staatlich anerkannten Schulabschlüssen führen sollen, gibt es ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese betreffen nicht nur die Unterrichtsziele, die sehr genau beschrieben werden, sondern auch Inhalt, Art und Weise des Unterrichts. Der Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen muss nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden. Ein Weiteres kommt hinzu: Wegen der großen allgemeinen Bedeutung unterliegen diese Lehrkräfte verstärkter Aufsicht und Kontrolle, abgesehen davon, dass sie ständig stattfindende Leistungskontrollen der Schüler mithin auch eine Kontrolle der Unterrichtenden bedeutet. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei Unterricht an allgemeinbildenden Schulen und im Rahmen schulischer Kurse zur Erlangung von Schulabschlüssen regelmäßig mehr Nebenarbeiten anfallen als bei der Abhaltung von Volkshochschulkursen und von Musikschulunterricht. Neben der Unterrichtsvorbereitung stehen die Korrekturen von schriftlichen Arbeiten, die die Beteiligung an der Abnahme von Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen, die Abhaltung von Schulsprechstunden, unter Umständen auch Pausenaufsichten und die Durchführung von Wandertagen und Schulreisen.
53Die Erteilung von Unterricht an allgemeinbildenden Schulen bedingt die Eingliederung der Lehrkräfte in die vom Schulträger bestimmte Arbeitsorganisation. Von daher ist es folgerichtig, wenn Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen, soweit sie aufgrund von privatrechtlichen Verträgen tätig sind, als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Unterricht an allgemeinbildenden Schulen kann im Grundsatz nicht freien Mitarbeitern übertragen werden.
54Anders ist die Lage bei Volkshochschulen und Musikschulen. Hier ist die Verbindung der Schüler oder der Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger erheblich lockerer. Es besteht kein Schulzwang; die Schüler können sich leicht von der Schule lösen. Es gibt regelmäßig –anders als bei den allgemeinbildenden Schulen– auch keine förmlichen Abschlüsse. Die Kurse dienen nicht der Berufsvorbereitung. Der Unterricht ist meist weniger reglementiert, das Ausmaß der Kontrolle geringer. Schließlich fallen weniger Nebenarbeiten an. Die auch hier nötige Organisation und Koordination sowie die inhaltlichen Vorgaben lassen den Lehrkräften regelmäßig mehr Spielraum als in allgemeinbildenden Schulen. Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer können daher im Grundsatz auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Arbeitnehmer sind sie nur dann, wenn die Parteien dies vereinbart haben (so zuletzt BAG vom 24.06.1992, 5 AZR 384/91, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG vom 20.02.1986, 2 AZR 212/85, AP zu § 1 KSchG 1969 Nr. 11) oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist.
55Solche Umstände können etwa sein das Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen (BAG vom 30.10.1991, 7 ABR 19/91, AP zu § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 59) den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebentätigkeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstandes der Schüler, sondern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte.
56bb)
57Im Streitfall liegen keine besonderen Umstände im vorgenannten Sinne vor, aus denen sich ergibt, der Kläger ist statt freier Dienstnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer.
58Da die Parteien nicht bereits vereinbart haben, dass der Kläger Arbeitnehmer ist, erfordert ein Erfolg der Klage das Vorliegen der besonderen Umstände im vorgenannten Sinne, aus denen der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit ersichtlich ist. Dies war mit dem Vorbringen der Parteien indessen nicht festzustellen.
59Ausgangsgrundlage für das Rechtsverhältnis der Parteien ist der jeweils geschlossene freie Dienstvertrag bzw. die Honorar-Vereinbarung, wie sie die Parteien zuletzt mit einer solchen für das zweite Schulhalbjahr 2015/2016 für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.07.2016 (Blatt 41 ff. d. A.) vereinbarten.
60Art, Umfang und nähere Modalitäten des vom Kläger zu erteilenden Unterrichts sind darin nur sehr unvollkommen geregelt. In Ziffer 2 ist bezüglich der Dienstleistung nur bestimmt, dass der Kläger wöchentlich bis zu 16 Unterrichtsstunden erbringt. Ziffer 3 hält zudem allein fest, dass der Kläger die Dienstleistung unter Beachtung der VdM-Lehrpläne als allgemeine Grundlage erbringt. Darin liegt aber keine Weisungsbindung für den Kläger als Lehrenden wie die eines Arbeitnehmers. Denn dass der Kläger die Vorgabe hat, den Kernbereich E-Gitarre/Gitarre zu lehren, stellt sich allein als eine Bestimmung der geschuldeten Leistung dar (so bereits BAG vom 07.05.1986, 5 AZR 591/83, a.a. O.). Dieselben Überlegungen gelten nach Auffassung der erkennenden Kammer für die Tätigkeit des Klägers in dem JeKi Projekt. Denn auch dabei handelt es sich um eine (durch die Programmbeschreibung) Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung.
61Vorspielnachmittage und Veranstaltungen der Musikschule ermöglichen zwar auch eine Kontrolle der Musikschullehrer. Die Überprüfung von Arbeitsergebnissen ist jedoch allgemeines Recht des Gläubigers; eine für ein Arbeitsverhältnis typische Abhängigkeit wird dadurch nicht begründet. Soweit die Vorspielnachmittage auch außerhalb der üblichen Tätigkeitszeit des Klägers und im Beisein von Eltern stattfinden, liegt auch darin allein eine Konkretisierung der geschuldeten Leistung (so bereits BAG vom 07.05.1986, 5 AZR 591/83, a.a.O).
62Daraus dass der Unterricht offensichtlich jeweils regelmäßig an Wochentagen in der Zeit von montags bis freitags und nicht in den Schulferien erteilt wird, lässt sich keine Bindung für ein Arbeitsverhältnis herleiten. Denn eine solche zeitliche Begrenzung des freiwilligen Musikunterrichts im Kernbereich ist im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit und das besondere Erholungsbedürfnis von Schulkindern sachgerecht (vgl. BAG vom 07.05.1986, 5 AZR 591/83, a.a.O.). Die zeitlichen Lage des Unterrichts ist weiterhin allein Faktizitäten wie den Unterrichtszeiten der allgemeinbildenden Schulen und der Absprache über die zeitliche Nutzung des grundsätzlich zur Verfügung gestellten Raumes in der Musikschule geschuldet, begründet für die beklagte Stadt aber nicht das Recht, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden des Klägers einseitig zu bestimmen. Das gilt in gleicher Weise auch für die Tätigkeit des Klägers im Projekt „JeKi“. Denn auch dabei wird dem Kläger von der beklagten Stadt kein bestimmter Raum bzw. Zeit einseitig vorgegeben. Die zeitliche und räumliche Lage orientiert sich diesbezüglich offenbar allein daran, an welchen Grundschulen an welchen Tagen entsprechende Zeitfenster innerhalb des übrigen Stundenplans bestehen und welche Schülergruppen an welchen Schulen den entsprechenden Unterricht nachfragen.
63Zudem ist mit dem Vorbringen der Parteien nicht festzustellen, dass die beklagte Stadt auch außerhalb der Unterrichtszeit über die Arbeitskraft des Klägers verfügen könnte. Für eine gleichsam ständige Dienstbereitschaft des Klägers gibt es keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Die (gelegentliche) Teilnahme an Konferenzen und die Durchführung von Vorspielnachmittagen können schon wegen ihres geringen zeitlichen Gewichts an dieser Beurteilung nichts ändern ( so bereits BAG vom 07.05.1986, 5 AZR 591/83, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG vom 25.08.1982, 5 AZR 7/81, AP zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten Nr. 32) und stellt sich nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien für den Kläger als rechtlich nicht verpflichtend dar. Die entsprechende Teilnahme des Klägers daran erfolgt im Einzelfall daher freiwillig.
64Letztlich folgt keine andere Bewertung daraus, dass der Kläger u.a. vorgetragen hat, für die Planung, Vorbereitung und Durchführung diverser Konzert- und Vorspielprojekte, die Betreuung eines Ensemble- und Bandprojektes, die Wartung von Equipment und Instrumenten sowie zugehöriger Verstärker zuständig zu sein. Denn unabhängig davon, dass er die behauptete Zuständigkeit für insbesondere Planung, Vorbereitung und Durchführung diverser Konzert- und Vorspielprojekte schriftsätzlich trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte nichtmals exemplarisch näher inhaltlich ausgeführt hat, folgt aus seinen Ausführungen nur, dass er u.U. die benannten Tätigkeiten durchführt. Entsprechende Weisungen oder konkrete Vorgaben durch die beklagte Stadt bzw. die Musikschule können diesbezüglich aber nicht festgestellt werden. Etwaige diesbezügliche Tätigkeiten des Klägers müssen damit allein als im Wesentlichen eigeninitiativ bewertet werden.
65Aus diesem Grunde kann sich der Kläger auch nicht mit den angestellten Lehrkräften der Musikschule mit Erfolg vergleichen. Denn Grundlage ihrer Tätigkeit ist offensichtlich jeweils ein im Einzelfall geschlossener Arbeitsvertrag, in Folge dessen grundsätzlich weitergehende Verpflichtungen begründet werden, als die der Kläger und die anderen Honorarkräfte eingegangen sind.
66II.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
68Der Kläger ist die im Rechtsstreit unterlegene Partei und hat demgemäß auch die Kosten zu tragen.
69III.
70Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO, wobei hierzu insgesamt drei von der Kammer geschätzte Monatsvergütungen des Klägers zugrundegelegt wurden.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.