Arbeitsgericht Herne Urteil, 21. Okt. 2014 - 3 Ca 3517/13
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 633,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 633,33 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers.
3Der Kläger war vom 02.11.2010 – 31.10.2013 bei der Beklagten als Arbeiter zu einer Vergütung in Höhe von 1.900,00 € brutto pro Monat beschäftigt.
4Der Kläger war zunächst vom 09.09. – 20.10.2013 aufgrund eines Wirbelsäulenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Die insoweit ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung datierte bis einschließlich Sonntag, den 20.10.2013. Die Arbeitsunfähigkeit wurde durch den Hausarzt des Klägers, Dr. M, bescheinigt. Ab dem 21.10.2013 bis über den Ablauf des Arbeitsverhältnisses hinaus wurde der Kläger durch eine Erstbescheinigung, ausgestellt ebenfalls von Herrn Dr. M, Bl. 20 der Gerichtsakten, erneut krankgeschrieben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte für den Zeitraum vom 21.10.2013 – 31.10.2013 zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
5Mit seiner am 23.12.2013 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 04.01.2014 zugestellten Klage begehrt der Kläger Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 21.10. – 31.10.2013 in Höhe von 633,33 € brutto nebst Zinsen von der Beklagten.
6Er trägt vor, dass er am Montag, den 21.10.2013, wie gewohnt die Arbeit habe antreten wollen. Morgens beim Anziehen habe er sich unglücklich bewegt und habe sich eine schwerwiegende Verletzung in der rechten Schulter zugezogen. Er habe sich am Vormittag deshalb in ärztliche Behandlung begeben. Bei der Schulterverletzung habe es sich um eine neue Diagnose gehandelt. Dies ergebe sich auch aus dem ärztlichen Attest seines behandelnden Arztes Dr. M vom 24.01.2014 (Bl. 22 der Gerichtsakten). Aus den Formulierungen des Arztes ergebe sich auch, dass die erste Erkrankung abgeschlossen gewesen sei und sodann erst die zweite Erkrankung eingetreten gewesen sei.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 633,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie trägt vor, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliege, so dass kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstanden sei. Sie bestreite, dass der Kläger - wenn auch nur kurzfristig - arbeitsfähig gewesen sei. Dagegen spreche auch bereits, das Attest des behandelnden Arztes vom 24.01.2014, wonach am 21.10.2013 eine Schultererkrankung hinzugekommen sei. Diese Ausdrucksweise spreche bereits dafür, dass die zuvor diagnostizierte Rückenerkrankung noch nicht ausgeheilt gewesen sei. Es spreche auch viel dafür, dass die Schulterverletzung bereits vor dem 20.10.2013, 24.00 Uhr, entstanden sei, wie sich auch aus der ärztlichen Bescheinigung vom 07.04.2014 ergebe.
12Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Arztes Dr. med. M als sachverständigen Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zunächst erfolgten schriftlichen Stellungnahmen gemäß Bl. 32 und 35 der Gerichtsakten sowie auf das Ergebnis der Verhandlungsniederschrift vom 21.10.2014 (Bl. 43 – 47 der Gerichtsakten) verwiesen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15I.
16Die Klage ist zulässig und begründet.
17Der Kläger hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 21.10.2013 – 31.10.2013 in Höhe von 633,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013.
181. Der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG.
19Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Krankheiten verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (BAG, Urteil v. 02.12.1981, 5 AZR 89/80, AP Nr. 48 zu § 1 LFZG vom 12.09.1967; BAG, Urteil vom 13.07.2005, 5 AZR 389/04, AP Nr. 25 zu § 3 EFZG). Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.03.2010, 11 Sa 547/09, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.02.2012, 13 Sa 117/11, juris). Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer nach seiner Gesundung, also nach Beendigung des Verhinderungsfalles, die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen hatte oder nicht. Falls der erste Verhinderungsfall abgeschlossen war, ist die neue Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ein neues Unglück, das nur zufällig in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der soeben beendeten Arbeitsunfähigkeit eintritt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.03.2010, 11 Sa 547/09, a.a.O.; BAG, Urteil v. 02.12.1981, 5 AZR 89/80, a.a.O.). Dabei entscheidet über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und damit über das Ende des Verhinderungsfalles grundsätzlich der Arzt. Enthält die ärztliche Bescheinigung nur die Angabe eines Kalendertages, wird in der Regel die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeitnehmer üblicherweise an diesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschicht bescheinigt (BAG, Urteil v. 02.12.1981, 5 AZR 89/80, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.03.2010, 11 Sa 547/09, a.a.O.).
20Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG trägt der Arbeitnehmer (BAG, Urteil v. 26.02.2003, 5 AZR 112/02, BAGE 105, 171). Er genügt seiner Darlegungs- und Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 EFZG regelmäßig durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ist der Arbeitnehmer jedoch innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitnehmer vorbringen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen hat. Dem Arbeitnehmer obliegt hierbei bei Bestreiten durch den Arbeitgeber die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers, konkret zu erwidern und den Nachweis der Fortsetzungserkrankung zu führen, da er die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung zu tragen hat. Den Arbeitgeber treffen die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung (BAG, Urteil v. 13.07.2005, 5 AZR 389/04, AP Nr. 25 zu § 3 EFZG; Hessisches LAG, Urteil v. 24.10.2012, 2 Sa 70/10, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.02.2012, 13 Sa 117/11, a.a.O.).
21Nach diesem Maßstab kann nicht von zwei überlappenden Krankheiten des Klägers in dem vorliegend relevanten Zeitraum ausgegangen werden. Zunächst – wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist – handelt es sich um zwei verschiedene Krankheiten des Klägers. Er war bis zum 20.10.2013 aufgrund eines Wirbelsäulenleidens, sogenannten degenerativen lumbalen Facettensyndroms, arbeitsunfähig erkrankt, ab dem 21.10.2013 wegen einer Erkrankung des Schultergelenks. Die allgemeine Frage einer Fortsetzungserkrankung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Es liegt aber auch kein Fall von zwei überlappenden Krankheiten, sogenannter Einheit des Verhinderungsfalls, vor. Nachdem der Kläger dies ausreichend dargelegt hat und die Beklagte dies bestritten hat, hat die Kammer den behandelnden Arzt des Klägers, der durch den Kläger von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden war, zunächst schriftlich angehört. Da sich darauf basierend die streitige Frage nicht hinreichend klären ließ, ist der behandelnde Arzt Dr. M sodann als sachverständiger Zeuge im Rahmen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 vernommen worden. Nach seinen Bekundungen ist die Kammer im Rahmen ihrer abschließenden Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorliegen von zwei überlappenden Erkrankungen und somit das Vorliegen einer sogenannten Einheit des Verhinderungsfalls, nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen ist. Aufgrund der oben dargelegten Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast hat der Arbeitgeber die Folgen der Nichterweislichkeit zu tragen, so dass vorliegend nicht von zwei überlappenden Krankheiten ausgegangen werden konnte.
22Der Zeuge Dr. M hat zwar im Rahmen der von ihm erstellten Bescheinigung vom 07.04.2014 ausgeführt, dass der Kläger bereits am 17.10.2013 von zunehmenden Schulterschmerzen rechts, verbunden mit einer Bewegungseinschränkung, berichtet habe, nachdem er ein paar Wochen zuvor auf die Schulter gefallen war. Im Rahmen seiner mündlichen Vernehmung vom 21.10.2013 hat er dazu auch ausgeführt, dass er sich erinnern könne, dass der Kläger bereits im April 2013 einen Sturz erlitten habe, es deswegen zu einer Schulterverletzung gekommen sei und er in der Folge krankengymnastische Übungen erhalten habe. Nachdem er dann zunächst befragt wurde, ob er den Kläger wohl bereits am 17.10.2013 aufgrund der Schulterschmerzen krankgeschrieben hätte, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht ohnehin noch krankgeschrieben gewesen wäre, hat Herr Dr. M zunächst ausgeführt, dass er ihn wahrscheinlich deshalb krankgeschrieben hätte. Im Rahmen seiner weiteren Vernehmung hat er jedoch sodann ausgeführt, dass dies im Nachhinein sehr schwer zu beurteilen sei und ohnehin grundsätzlich schwer objektivierbar sei. Nachdem er erneut gefragt wurde, ob nun am 17.10. bereits Arbeitsunfähigkeit bestanden habe oder nicht, so teilte er mit, dass dies letztlich reine Spekulation und es auch plausibel sei, dass die Arbeitsunfähigkeit erst am 21.10. aufgrund eines konkreten Ereignisses sodann eingetreten sei. Eine medizinisch objektivierbare Aussage könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr getroffen werden. Die Aussage des Zeugen Dr. M war nach Auffassung der Kammer glaubhaft. Er bemühte sich ersichtlich darum, auf die ihm gestellten Beweisfragen konkret und im Detail zu antworten, betonte aber auch, dass er sich auf seine Aufzeichnungen stützten müsse, da er im Hinblick auf die Vielzahl der von ihm behandelten Patienten keine detaillierte Erinnerung mehr an die konkrete Erkrankung des Klägers habe. Für die Kammer waren auch keine Umstände ersichtlich, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Letzten Endes musste die Kammer daher im Rahmen ihrer abschließenden Beratung zu dem Ergebnis kommen, dass der Beweis, dass zwei überlappende, zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen vorlagen, nicht erbracht worden ist.
232. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
24II.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
26Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO. Zugrunde gelegt wurde der Wert der eingeklagten Forderung.
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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.