Arbeitsgericht Herne Urteil, 11. März 2015 - 1 Ca 2938/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.575,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basissatz aus monatlich jeweils 262,61 € seit dem 03.02.2011, 03.03.2011, 03.04.2011, 03.05.2011, 03.06.2011, 03.07.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
Der Streitwert wird auf 1.749,03 € festgesetzt.
Die Berufung wird für den Kläger nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld. Außerdem begehrt der Kläger von der Beklagten die Erteilung einer Abrechnung.
3Mit Wirkung vom 02.08.1971 wurde der 1956 geborene Kläger von der Beklagten als Auszubildender bei der Bergwerksdirektion S angelegt. Zuletzt war er auf dem Bergwerk X in der Funktion eines technischen Angestellten über Tage tätig.
4Zugleich war er Mitglied der Grubenwehr. Dort hatte er die Funktion eines Truppführers inne.
5Der von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, welche Bestandteil des Unternehmens der Beklagten ist, aufgestellte Plan für das Grubenrettungswesen beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen:
62.2 Zusammensetzung
7Die Grubenwehr setzt sich wie folgt zusammen:
81 Oberführer (AT-Angestellter)
98 stellvertretende Oberführer (möglichst AT-Angestellte)
1010 Truppführer (bei 10 Trupps Planstärke)
1140 Wehrmänner (bei 10 Trupps Planstärke)
121 Hauptgerätewart (möglichst Facharbeiter)
1310 Gerätewarte (bei 10 Trupps Planstärke)
143 Grubenwehrmitgliedschaft
153.1 Aufnahme in die Grubenwehr
16Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen und Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet.
174.4 Nachschulung
184.4.1 Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner
194.4.1.1 Allgemeines
20Die praktische Nachschulung der Grubenwehrführer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschichten und/oder in Übungen außerhalb der Schichtzeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt.
214.4.1.2 Übungen
22Grubenwehrführer und Wehrmänner verfahren jährlich mindestens fünf Übungen mit Sauerstoffschutzgeräten. (…)
23Der Grubenwehr steht ein Übungsraum zur Verfügung, in dem bei erhöhter Temperatur und Sichtbehinderung (Rauch/Nebel) besondere Übungsaufgaben durchgeführt werden. (…)
24Die Übungen finden unter Aufsicht eines Oberführers oder eines von ihm beauftragten Truppführers statt. (…)
25Folgende Übungen mit Atemschutzübungen sind vorgeschrieben: (…)
26-Sonstige Übungen
27Bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage werden je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Tätigkeiten (…) durchgeführt.
28Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen) werden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit verfahren.
29(…)
305 Pflichten der Grubenwehrmitglieder
315.1 Grubenwehrmitglieder
32Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr untersuchen zu lassen.
33Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr- hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (…).
34Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers und des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge.
35Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil.
36(…).
375.3 Truppführer
38Die Truppführer führen die Anweisungen aus, die sie vom Oberführer erhalten. Sie sind bei den Übungen und im Ernstfall Vorgesetzte ihres Trupps. Sie sind gehalten, die ihnen erteilten Aufträge nicht zu überschreiten und die Einsatzgrundsätze zu beachten.
39Die Truppführer sind verantwortlich für ihren Trupp; z.B. vorschriftsmäßiges Anlegen der Atemschutzgeräte, Einhaltung der Einsatzgrundsätze, Verteilung der Meß- und Arbeitsaufträge sowie die ordnungsgemäße und vollständige Ausrüstung im Trupp.
40Besondere Beobachtungen im Einsatz oder bei der Übung (z.B. Mängel an Geräten, Abbruch der Übung oder des Einsatzes) werden dem Oberführer bzw. der Übungsaufsicht gemeldet.
41Ausweislich der von der Beklagten mit der Klageerwiderung vom 30.01.2015 eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate August 2003 bis einschließlich Juni 2005 (Bl.55-123 d.GA) erhielt der Kläger neben seinen festen Bezügen auch mit dem Schlüssel 1015 als „Grubenw.-Üb.ausserh.“ bezeichnete Zahlungen.
42Bei der Beklagten existiert für die Bezahlung der Grubenwehr eine Vorstandsrichtlinie E VR 02/07 nebst Anlagen 1 und 2 (Bl.24, 25 d.GA)
43Diese beinhaltet unter Anderem folgende Vereinbarungen:
441 Berechnungsgrundlage
45Für die Berechnung aller Grubenwehr- und Gasschutzwehranlagen wird als einheitliche Bezugsgröße ein Wert von 143,66 € festgelegt. Dieser Wert unterliegt der tariflichen Dynamisierung entsprechend der 2. Stufe der Gehaltsgruppe 05/techn. Angestellte unter Tage (Bemessungsgrundlage Tarifvertrag Ruhr).
46Alle Zulagen für Einsätze, Übungen, Unterweisungen und Gerätewartungen werden in den Bezahlungstabellen für Grubenwehren- und Gasschutzwehren (Anlage 1 und 2) –entsprechend der Stellung in der Wehr- durch den Bewertungsfaktor definiert.
472 Einsätze der Gruben-/Gasschutzwehr
48Grundvergütung
49Für einen Einsatz der Gruben- oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.
50Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
51Für Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt.
52(…)
53Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages.
54Bei der Beklagten existiert ein Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25.06.2003, abgeschlossen zwischen dem Vorstand der E AG -im Namen und für Rechnung der Beklagten- und dem Gesamtbetriebsrat der E AG.
55Nach dessen § 2 S.1 u. 2. erhalten Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen APG-Richtlinien haben, unter Anderem einen Zuschuss zum Anpassungsgeld.
56Ziffer 7 der vorgenannten Regelung hat unter Anderem folgenden Inhalt:
57(1) E leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff.4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.
58(…)
59(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
60Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
61Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
62(…)
63(8) Der betriebliche Zuschuss wird für die Dauer des Bezuges von Anpassungsgeld – ausgenommen Zeiten des Bezuges gemäß Ziff.5.7 der APG-Richtlinien gewährt. (…)
64Wegen des weiteren Inhalts des Gesamtsozialplanes wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift eingereichte Ausfertigung (Bl.10-23 d.GA) Bezug genommen.
65Vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 bezog der Kläger Transferkurzarbeitergeld.
66Ab dem 01.07.2006 bis einschließlich dem 31.06.2011 bezog der Kläger Anpassungsgeld, welches von dem Bundesamt für Außenwirtschaft (BAFA) gezahlt wurde sowie eine Rente von der Knappschaft wegen langjähriger Untertagebeschäftigung.
67Von der Beklagten erhielt er ab dem Monat Juli 2006 einen Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von jeweils 230,64 € brutto.
68Mit seiner bei Gericht am 21.11.2014 eingegangenen und der Beklagten am 27.11.2014 zugestellten Klageschrift vom 20.11.2014 vertritt er die Auffassung, dass das Garantieeinkommen unter Einbeziehung auch derjenigen Vergütungsteile gebildet werden müsse, die er für seine Tätigkeit als Truppführer bei der Grubenwehr erhalten habe.
69Es habe für die ihm übertragenen Aufgaben als Truppführer eines von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen durchgeführten Lehrgangs, bedurft, um die Qualifikation als Truppführer zu erlangen. Zu diesem Lehrgang sei er von der Beklagten angemeldet worden. Mit den erreichten Qualifikationen sei er sodann im Arbeitsverhältnis für die Beklagte tätig geworden. Denn mit diesen Qualifikationen als Truppführer habe die Beklagte die ihr nach §§ 58 BbergG und dem Plan für das Grubenrettungswesen obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen können. Die Beklagte habe ihn daher den zuständigen Aufsichtsbehörden als „verantwortliche Person“ zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben gemeldet.
70Er habe in jedem Moment seiner Tätigkeit in der Grubenwehr dem Weisungsrecht der Beklagten unterstanden.
71In Folge dessen habe er bei seiner Tätigkeit in der Grubenwehr in einer geschlossenen Weisungskette gestanden, beginnend beim Vorstand der Beklagten, wo ein Vorstandresort für das Grubenwesen bestanden habe und bestehe, über den Direktor des Bergwerks, welcher dem Oberführer der Grubenwehr auf dem Bergwerk weisungsberechtigt sei, welcher wiederum den Truppführern und Hauptgerätewarten weisungsberechtigt sei, welche wiederum den Wehrmännern und Gerätewarten weisungsberechtigt seien.
72Freiwillig sei nur seine Bereitschaft, in der Grubenwehr der Beklagten mitarbeiten zu wollen bzw. diese beenden zu wollen.
73Die Beklage habe, dessen Tätigkeiten für die Grubenwehr, welche er innerhalb der Schichtzeit erbracht habe und die, so der Kläger unter Vorlage von fünf Lohnabrechnungen aus Mai 2005, Juli 2009 und März 2012 (Bl.133- 136 d.GA), mit mindestens sieben verschlüsselten Lohnarten, insbesondere mit der Lohnart 401 „Grubenwehrübung innerhalb der Arbeitszeit“ abgerechnet worden seien, selbst als Erfüllung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit anerkannt.
74Betriebsvereinbarungen seien normativ auszulegen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesamtsozialplanes sowie der von der Beklagten selbst verabschiedeten Richtlinie E VR 2/07 ergäbe sich, dass die Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage bei der Berechnung des Anpassungsgeldes nicht auszuschließen und damit einzubeziehen sei.
75Die Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage unterliege vollständig der Sozialversicherungspflicht und sei als laufend/wiederholt anfallende Zulage kein Einmalbezug.
76Dass die Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage keine Mehrarbeitsvergütung sein könne, ergäbe sich schon aus deren Benennung.
77Darüber hinaus werde in Ziffer 1 der Vorstandsrichtlinie E VR 2/07 festgelegt, dass es sich um eine tarifdynamische Zulage handele. Ebenfalls werde festgelegt, dass es sich bei der Zulage nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages handele.
78§ 20 des Tarifvertrages über die allgemeinbetrieblichen Arbeitsbedingungen in der nordrhein-westfälischen Steinkohleindustrie fände keine Anwendung. Es sei eine Sozialplanleistung nach Beendigung des Arbeitsvertrages betroffen.
79Aus der Tatsache, dass die Beklagte ihm bis heute keine Abrechnung darüber erteilt habe, wie sich das von ihr berechnete Bruttomonatseinkommen zusammensetze, aus welchem sich durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 sein Garantieeinkommen ergäbe, folge sein Anspruch, eine solche Berechnung von der Beklagten zu erhalten.
80Nachdem der Kläger ursprünglich unter Anderem den Antrag angekündigt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.733,70 € nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz aus jeweils € 288,95 € ab dem ersten Kalendertag jeden Monats erstmals ab dem 01.01.2011, letztmals ab dem 01.07.2011 zu zahlen,
81beantragt er zuletzt unter Zugrundelegung einer monatlichen Differenz von 262,61 € € für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 01.06.2011 sowie für sechs Monate sowie unter Rücknahme der Klage im Übrigen
82die Beklagte zu verurteilen,
83an ihn 1.575,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 262,61 € ab dem 03. Kalendertag jeden Monats, erstmals ab dem 03.02.2011, letztmals ab dem 03.07.2011 zu zahlen
84sowie ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Ziff.7 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und beitragsmäßig beziffert.
85Die Beklagte beantragt,
86die Klage abzuweisen.
87Ihrer Ansicht nach habe dieser keinen Anspruch darauf, dass das Garantieeinkommen unter Einbeziehung auch derjenigen Beträge gebildet werde, die er für Übungen als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr erhalten hat.
88Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2013 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
89Folge man der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, ergäbe sich aus dem Wortlaut des § 2 Ziffer 7 Abs.3 S.2 des Gesamtsozialplanes nicht, dass die dem Kläger gewährte Zulage für Grubenwehrzulagen außerhalb der Arbeitszeit tatsächlich Entgelt für geleistete Arbeit gewesen sei.
90Die Wahrnehmung der Aufgaben als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr sei im Gegensatz zu denjenigen des Hauptgerätewarts nicht ein weiterer Teil der Arbeitspflichten des Klägers geworden.
91Da der Kläger ihr die Teilnahme an den Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit arbeitsvertraglich nicht schulde, seien somit die gezahlten Grubenwehrzulagen kein Entgelt im Sinne des § 2 Ziff.7 Abs.3 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 geworden.
92Entgelt sei demnach nur derjenige Teil der Vergütung, den sie an den Kläger für dessen Leistung bezahlt habe, die er im Rahmen seines Arbeitsvertrages zur Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht zu erbringen gehabt habe. Hierzu gehörten jedoch die auf der Grundlage der Vorstandsrichtlinie E LR 05/2000 für die Teilnahme an Übungen pauschal erfolgten Zahlungen nicht.
93Dass es sich bei der Teilnahme nicht um eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag handele und sie insofern kein Leistungsbestimmungsrecht im Hinblick auf Ort, Art und Umfang gehabt habe, ergäbe sich schon daraus, dass sie selbst für den Fall, dass der Kläger nicht an einer Grubenwehrübung außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen habe, dieses nicht habe sanktionieren können.
94Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Abrechnung unter Aufschlüsselung des für die Berechnung des Garantieeinkommens maßgeblichen Bruttomonatseinkommens.
95Er sei vor seinem Ausscheiden am 27.04.2006 beraten worden. Dabei sei ihm die Berechnung des Garantieeinkommens und die bei seinem Ausscheiden voraussichtlich zu erwartenden Beträge erläutert worden.
96Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
97E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
98I.
99Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen unbegründet.
1001) Für den Kläger besteht für die Monate Januar 2011 bis Juni 2011 ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses in Höhe von jeweils 262,61 € brutto, mithin auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 1.575,66 € brutto nach § 2 S.1, 2, Ziffer 7 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003.
101Nach Ziffer 7 Nr. (1) leistet E einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff.4.1.2. der APG Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.
102a) Der Umstand, dass nach dem Wortlaut der Nr.(1) als Leistende die E angeführt wird, steht dem dabei nicht entgegen. Gleichwohl ist die Beklagte passivlegitimiert. Wie sich nämlich Seite 1 des Gesamtsozialplanes entnehmen lässt, ist der auf Unternehmerseite benannte Vorstand der E im Namen und für Rechnung der S Aktiengesellschaft tätig geworden und wird dieser, wie sich außerdem aus dem in Klammern befindlichen Zusatz ergibt, nachfolgend auch E genannt. Folglich hat dieser sich nicht selbst sondern die Beklagte verpflichtet.
103b) Nach § 2 Ziffer 7 Nr.(3) S.1 1.Hs. des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 beträgt das Garantieeinkommen grundsätzlich 60 % des Brutto-Monatseinkommens und wird nach dessen S.2 für dessen Ermittlung das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate zugrunde gelegt.
104Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die dem Kläger während dieses Zeitraumes für seine Tätigkeit in der Grubenwehr gezahlte Zulage einzubeziehen.
105Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach grundsätzlich vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik der Regelungen sowie deren Sinn und Zweck, wie er in den jeweiligen Regelungen zum Ausdruck kommt (BAG v.11.12.2007, 1 AZR 953/06, juris). Dabei geht es außerdem darum, wie Dritte, Regelungsadressaten und Gerichte, die jeweiligen Bestimmungen zu verstehen haben (BAG v.19.06.2007, 1 AZR 541/06, juris). Der wirkliche Wille der Betriebspartner im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung ist über deren reinen Wortlaut zu berücksichtigen, soweit dieser erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Deren Entstehungsgeschichte und praktische Handhabung können ergänzend herangezogen werden, wenn unter Berücksichtigung des Wortlautes, der Systematik sowie des Sinn und Zwecks der Regelung noch Zweifel bleiben (BAG v.21.01.2003, 1 ABR 5/02, juris).
106aa) Unter Beachtung dieser Kriterien bleibt zunächst festzustellen, dass nach § 2 Ziffer 7 Nr. (3) des Gesamtsozialplanes als maßgebliche Berechnungsgrundlage für das Garantieeinkommen auf das Bruttomonatseinkommen abgestellt wird. Von dem Wortlaut von § 2 Ziffer 7 Nr.(3) S.1 werden danach grundsätzlich alle Zahlungen an den Kläger erfasst, die er monatlich von der Beklagten erhalten hat. Eine Beschränkung, beispielsweise auf die tarifliche Vergütung, lässt sich hieraus nicht entnehmen.
107Ausweislich § 2 Ziffer 7 Nr.(3) S.2 wird zudem für dessen Ermittlung das Entgelt der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG v.15.10.2013, 1 AZR 544/12, juris).
108Diese Kriterien treffen auf die von der Beklagten an den Kläger für von ihm wahrgenommene und außerhalb der Schichtzeit durchgeführte Grubenwehrübungen gezahlte Zulage zu.
109Der Umstand, dass er der Beklagten arbeitsvertraglich die Tätigkeit eines technischen Angestellten über Tage schuldete, steht dem dabei nicht entgegen.
110Allein entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger durch seine Tätigkeit als Truppführer ihr gegenüber weitere zusätzliche arbeitsvertragliche Pflichten übernommen hat.
111Dies ist vorliegend der Fall.
112Dabei besteht zwischen den Parteien zunächst kein Streit, dass es die Beklagte ist, die die Grubenwehr vorhält, dies zudem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, namentlich des § 61 Abs.1 S.2 Nr.2 BBergBG.
113Unstreitig existiert bei der Beklagten außerdem ein Plan für das Grubenrettungswesen, durch den unter Anderem die Aufgaben, die Stärke und Zusammensetzung der Grubenwehr, die Grubenwehrmitgliedschaft, die Ausbildung, die Pflichten der Grubenwehrmitglieder, die Ausrüstung und Einrichtung der Grubenwehr und den Einsatz der Grubenwehr umfassend regelt. Diese weist zudem als Aussteller die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen aus, welche nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zudem Bestandteil ihres Unternehmens ist.
114Folglich nehmen deren Mitglieder damit grundsätzlich auch Aufgaben für diese wahr.
115Der Umstand, dass der Beitritt zur Grubenwehr nach Ziffer 3.1 S.1 des Planes für das Grubenrettungswesen freiwillig ist, steht einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten dabei nicht entgegen. Dies schon deshalb nicht, weil auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages grundsätzlich freiwillig ist.
116Im Weiteren bleibt festzustellen, dass Ziffer 3.1 S.2 des Planes für das Grubenrettungswesen konkrete Vorgaben dazu beinhaltet, wer in die Grubenwehr als Wehrmann aufgenommen werden kann. Neben einem bestimmten Lebensalter, einer Tätigkeit unter Tage von mindestens einem Jahr vor der Aufnahme, einer ärztlichen Bescheinigung über die Eignung für den Dienst in der Grubenwehr ist insbesondere auch eine sodann in Ziffer 4.1 festgelegte Ausbildung Voraussetzung.
117Folglich ist es also die Beklagte selbst, die hierüber eine Entscheidung trifft und muss der Kläger diese außerdem durchführen, wenn er Mitglied der Grubenwehr werden will.
118Hinzu kommt, dass nach Ziffer 3.1 S.3 des Planes für das Grubenrettungswesen die Anwärter nach Abschluss der Grundausbildung mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen sind, wird ihnen außerdem nach dessen Satz 5 bei der Aufnahme ein Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt und ergibt sich ausweislich dessen Satz 6 aus den Pflichten der Grubenwehrmitglieder (Kap.5) die für Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung.
119Ausweislich Ziffer 5.1 Abs.3 des Planes für das Grubenrettungswesen leisten die Mitglieder der Grubenwehr bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers und des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge, handelt es sich hierbei ausweislich Ziffer 2.2 S.1 des Planes für das Grubenrettungswesen bei dem Oberführer um einen AT-Angestellten und ist dieser ausweislich dessen Satz 2 außerdem verantwortliche Person.
120Nach Allem ist es dann aber eben die Beklagte, die sowohl die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Grubenwehr als auch die damit für das Grubenwehrmitglied einhergehenden Pflichten sowie die diesen gegenüber weisungsberechtige Person, bei der es sich zudem ebenfalls um einen ihrer Mitarbeiter handelt, verbindlich festlegt und ist es mithin sie als Arbeitgeberin, die diesem mit der Eintragung in die Mitgliederkartei zugleich weitere Aufgaben überträgt, deren Erledigung sie aufgrund seiner Aufnahme in die Grubenwehr damit zugleich auch von ihm verlangen kann, diese außerdem grundsätzlich für sie und damit für seine Arbeitgeberin von ihm ausgeübt und von ihr im Weiteren entgegen genommen und vergütet werden.
121Dies gilt im Hinblick auf den Truppführer umso mehr, als dieser ausweislich Ziffer 5.3 S.1 des Planes für das Grubenrettungswesen die Anweisungen ausführt, die er vom Oberführer erhält und nach dessen S.3 außerdem verantwortlich für seinen Trupp ist.
122Darüber hinaus ist der Kläger nach seinem von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen und damit nach § 138 Abs.3 ZPO zugestandenem Vorbringen ihrerseits den zuständigen Behörden als verantwortliche Person gemeldet worden
123Nach § 58 Abs.1 Nr.2 BbergG sind verantwortliche Personen verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
124Dies stellt dann aber grundsätzlich auch eine Erweiterung der dem Kläger gegenüber der Beklagten bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten dar.
125Ausweislich 5.3 Abs.2 S.1 des Planes für das Grubenrettungswesen ist er zudem Vorgesetzter seines Trupps und zwar sowohl bei den Übungen als auch im Ernstfall.
126Nicht zuletzt hieran wird deutlich, dass sich seine Vorgesetztenfunktion nicht nur auf die Durchführung eines konkreten Einsatzes beschränkt, wofür sich die alarmierten Grubenwehrmitglieder ausweislich Ziffer 5.1 Abs.6 des Planes für das Grubenrettungswesen zudem bereit zu halten und sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle zu begeben haben, sondern der Kläger der Beklagten gerade auch die Teilnahme an Übungen schuldet. In dessen Ziffer 5.1 Abs.4 ist zudem ausdrücklich festgelegt, dass die Grubenwehrmitglieder an Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teilnehmen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung steht die Teilnahme also nicht im Ermessen des Mitgliedes der Grubenwehr sondern ist für dieses verbindlich. Dass es sich auch insoweit um eine Erweiterung der seitens des Klägers bereits bestehenden Arbeitspflichten handelt, verdeutlicht im Weiteren der Umstand, dass die Beklagte eben gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine Grubenwehr vorzuhalten. Wenn sie damit bei ihr beschäftigte Mitarbeiter betraut, hat sie zugleich sicher zu stellen, dass diese bei einem tatsächlichen Einsatz über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
127Entgegen ihrem Vorbringen legt sie insoweit zugleich auch Ort, Art und Umfang dieser Übungen fest. Ausweislich Ziffer 4.4.1.2 Abs.1 S.1 des Planes für das Grubenrettungswesen verfahren Grubenwehrführer und Wehrmänner jährlich mindestens fünf Übungen mit Sauerstoffschutzgeräten, steht der Grubenwehr ausweislich dessen Abs.2 S.1 ein Übungsraum zur Verfügung, finden die Übungen ausweislich dessen Abs.4 S.1 unter Aufsicht eines Oberführers oder eines von ihm beauftragten Truppführers statt, sind ausweislich Abs.6 S.1 Übungen mit Atemschutzgeräten im Übungsraum vorgeschrieben, werden ausweislich Abs.7 bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Arbeiten durchgeführt und sind ausweislich dessen Abs.8 Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit zu verfahren.
128Dass es sich bei der Tätigkeit eines Truppführers innerhalb der Grubenwehr um eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten handelt, verdeutlicht außerdem die Tatsache, dass ausweislich Ziffer 2 der E VR 02/07 die Mitglieder der Wehr für einen Einsatz der Gruben- und Gasschutzwehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen erhalten. Jedenfalls insoweit handelt es sich damit ersichtlich um Vergütung für eine tatsächlich erbrachte Leistung, die der Kläger der Beklagten dann aber eben auch aufgrund seiner Mitgliedschaft in der von ihr betriebenen Grubenwehr und damit aufgrund arbeitsvertraglicher Grundlage schuldet. Dies gilt umso mehr, als die Beklage selbst das Vorbringen des Klägers nicht in Abrede gestellt hat, nach dem dessen Tätigkeiten für die Grubenwehr, welche er innerhalb der Schichtzeit erbracht habe, mit der Lohnart 401 „Grubenwehrübung innerhalb der Arbeitszeit“ abgerechnet worden sei. Entsprechende Eintragungen, wenn auch mit der Bezeichnung „2016 GW-ÜB m. Atemsch. In“ weist beispielsweise die von der Beklagten selbst vorgelegte Abrechnung des Klägers für den Monat November 2004 aus.
129Sofern die Beklagte die Teilnahme an der Grubenwehrübung außerhalb der Arbeitszeit nicht als Arbeitsleistung des Klägers wertet und im Weiteren ausführt, das sie eine Nichtteilnahme nicht sanktionieren könne, bleibt zunächst schon festzustellen, dass nach Ziff.3.2 S.1 die Mitgliedschaft unter Anderem durch Ausschluss endet und nach dessen S.2 der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unabhängig davon, dass ein solcher doch gerade denkbar ist, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft nicht an vorgeschriebenen und/oder anderen erforderlichen Übungen teilnimmt und der Beklagten damit durchaus ein Sanktionsmittel zur Verfügung steht, es sich hierbei zudem um eine reine Behauptung ihrerseits handelt ohne diese durch Tatsachen näher zu belegen, verbleibt es dabei, dass er nach Ziffer 5.1 Abs.4 des Planes für das Grubenrettungswesen ohne Einschränkung dazu verpflichtet ist, an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen teilzunehmen, mithin gerade unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, nach Ziffer 4.4.1.2 vorgeschrieben oder als sonstige Übungen je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag anfallen.
130bb) Die in den Sätzen 3 und 4 des § 2 Ziffer7 Nr.(3) des Sozialplanes konkret benannten Einschränkungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung. Danach bleiben Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen sowie Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen bei der Ermittlung außer Betracht. Diese Aufzählung ist nach dem klaren Wortlaut der Regelung außerdem abschließend und nicht lediglich beispielhaft erfolgt.
131Sämtliche dieser Einschränkungen treffen auf die streitgegenständliche Zulage nicht zu.
132Unstreitig unterliegen die Zahlungen für Übungen der Grubenwehr außerhalb der Sozialversicherungspflicht. Ausweislich der seitens der Beklagten eingereichten Entgeltabrechnungen sind diese mit der Kennzeichnung „LSG“ versehen, wobei das S ausweislich der darauf ebenfalls befindlichen Erklärungen für (S)V-pflichtig steht.
133Auch handelt es sich hierbei weder um Einmalzahlungen noch um Mehrarbeitsvergütung.
134Letzteres behauptet selbst die Beklagte nicht. Einer derartigen Annahme steht zudem Ziffer 2 der E VR 02/07 entgegen. Dieser lässt sich gerade entnehmen, dass zwar unter Anderem für Mehrarbeit neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt werden, es sich hingegen bei dieser Regelung ausdrücklich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages handelt.
135cc) Aus dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich in Abweichung zu dem Wortlaut der Regelung ebenfalls nicht ableiten, dass die Grubenwehrzulage dem Bruttomonatseinkommen im Sinne von § 2 Ziffer 7 Nr. (3) gleichwohl nicht unterfällt. Wie sich aus dessen Nr.(1) entnehmen lässt, soll der Zuschuss dazu dienen, die Differenz zwischen dem Anpassungsgeld und dem Garantieeinkommen auszugleichen, wobei letzteres 60 % des Bruttomonatseinkommens beträgt. Dies lässt grundsätzlich darauf schließen, dass der Arbeitnehmer in der Zeit der Anpassung letztlich 60 % seiner bisherigen Vergütung erhalten soll. Diese wurde im Falle des Klägers während seiner aktiven Zeit bei der Beklagten aber eben nicht nur durch sein Tarifgehalt sondern unter Anderem eben auch durch die Grubenwehrzulage, zudem in einem nicht unerheblichen Umfang bestimmt.
136c) Ist nach Allem die Grubenwehrzulage „außerhalb“ bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 7 Nr.(3) des Gesamtsozialplanes einzubeziehen und damit Teil des Garantieeinkommens, welches dem Arbeitnehmer grundsätzlich in der Zeit der Anpassung zur Verfügung stehen soll, so ergibt sich für den Kläger der geltend gemachte Anspruch auf einen weiteren monatlichen Zuschuss in Höhe von 261,61 € brutto.
137Die Beklagte selbst hat zuletzt ausgeführt, dass das monatliche Garantieeinkommen ohne Grubenwehrzulage 1,781,81 € brutto und mit dieser 2.044,42 € brutto beträgt; der Kläger hat sich ihre Berechnungen zu Eigen gemacht.
138Ebenfalls besteht zwischen den Parteien kein Streit, dass der Kläger sich in der Zeit vom 01.07.2006 bis einschließlich dem 30.06.2011 in der sogenannten Anpassung befand und seitdem ein Anpassungsgeld bezogen hat.
139Ausweislich Ziffer 4.1.3 S.1 der Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.12.2008 wird das Anpassungsgeld vom Tag nach der Entlassung an monatlich nachträglich gezahlt. Dementsprechend stellt sich der hieran anknüpfende Zuschuss ebenfalls als eine monatliche Zahlung dar, wie nicht zuletzt die Ausführungen des Klägers zur geforderten monatlichen Differenzzahlung verdeutlichen.
140Sofern dieser zuletzt die Zahlung für 6 Monate fordert, erfassen diese unter Berücksichtigung seiner weiteren Angaben den Zeitraum von Januar 2011 bis einschließlich Juni 2011.
1412) Ebenfalls besteht für den Kläger ein Anspruch auf Verzinsung seiner monatlichen Forderungen für die Monate Januar 2011 bis einschließlich Juni 2011 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs.1 i.V.m. § 286 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB.
142Bei dem streitgegenständliche Zuschuss handelt es sich, wie ausgeführt, um eine monatliche Zahlung.
143Da auch das Anpassungsgeld, wie ausgeführt, vom Tag nach der Entlassung an monatlich nachträglich gezahlt wird, ist grundsätzlich auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Zuschuss seitens der Beklagten ebenfalls erst am Monatsende gezahlt werden muss.
144b) Die weitere für den Verzug des Schuldners grundsätzlich nach § 286 Abs.1 S.1 BGB erforderliche Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit der jeweiligen monatlichen Forderung war vorliegend nach § 286 Abs.2 Nr.1 BGB entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. So liegt es hier. Unstreitig handelt es sich um eine monatliche Zahlung, die damit für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird. Dementsprechend ist diese dann aber zugleich spätestens mit Ablauf des letzten Tages von der Beklagten geschuldet und dementsprechend jedenfalls dieser Tag derjenige, der für die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist.
145c) Ebenfalls hat die Beklagte mangels entsprechender Darlegungen ihrerseits die Nichtleistung zu diesem Zeitpunkt nach § 286 Abs.4 BGB auch zu vertreten.
146d) Der von dem Kläger mit dem 3. Kalendertag gewählte Verzugszeitpunkt ist für sämtliche Monate zutreffend. Der erste des Folgemonats ist entweder kein Sonntag, kein am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder kein Sonnabend oder der 3. Kalendertag ist in jedem Fall der darauffolgende Werktag, § 193 BGB (vgl. auch BAG v.13.10.2013).
147II.
1482) Für den Kläger besteht hingegen kein Anspruch auf die gewünschte Abrechnung.
149a) Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus § 108 Abs.1 GewO.
150Die beklagtenseits nach dem Gesamtsozialplan zu erbringende Zahlung stellt schon kein Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Leistung, die dem Kläger erst nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis von der Beklagten gewährt wird. Erst dann besteht nämlich, wie sich nicht zuletzt aus § 2 S.1 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003, entnehmen lässt, ein Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld. Folglich stellt diese keine Gegenleistung für die von dem Kläger gegenüber der Beklagten bis zu seinem Ausscheiden vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dar, wie es aber für ein Arbeitsentgelt kennzeichnend ist.
151Darüber hinaus besteht die nach dessen § 2 Ziffer 7 (1) von der Beklagten zu erbringende Zahlung nur in einem Zuschuss, welcher sich hingegen nicht aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt.
152b) Eine Pflicht zur Erteilung der von dem Kläger gewünschten Abrechnung lässt sich im Weiteren auch nicht aus § 1 Ziffer 2 2. Halbsatz des Gesamtsozialplanes herleiten.
153Danach hat sie zwar die Beratung und Betreuung der betroffenen Arbeitnehmer sicherzustellen. Eine Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung lässt sich hieraus allerdings nicht zugleich herleiten.
154c) Schließlich lässt sich der Anspruch des Klägers auch nicht auf § 242 BGB stützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht außerhalb der gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung ein Auskunftsrecht dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (BAG v. 21.11.2000, 9 AZR 665/99, juris).
155Unabhängig davon, dass auch dieses Recht die Beklagte grundsätzlich nicht zur Erteilung einer Abrechnung verpflichtet, ist die Zielsetzung des dargestellten Auskunftsanspruchs vorliegend nicht gegeben.
156Der Kläger bedarf einer solchen Abrechnung nicht, um seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
157Unstreitig hat diese ihm monatliche Abrechnungen erteilt. In diesen sind die für den jeweiligen Monat gezahlten Vergütungsbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und insbesondere die streitgegenständliche Grubenwehrzulage konkret bezeichnet.
158Ebenfalls ist ihm der für seine Berechnung maßgebliche Gesamtsozialplan bekannt. Er selbst hat diesen mit der Klageschrift eingereicht.
159Dann aber hat der Kläger Kenntnis von allen seinen Anspruch auf eine höhere Differenzzahlung begründenden Tatsachen und ist er, wie nicht zuletzt der in der Klageschrift enthaltene Zahlungsantrag sowie die darin ebenfalls enthaltenen Berechnungen verdeutlichen, auch in der Lage, seinen Anspruch konkret zu beziffern.
160III.
161Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1 S.1 ZPO, 269 Abs.3 S.2 ZPO.
162Sofern es die zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Anträge betrifft, haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Unterliegensanteil anteilig zu tragen.
163Im Hinblick auf die erfolgte teilweise Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten allein zu tragen.
164Des Weiteren ist für die Kostenentscheidung der Gebührenstreitwert zu bestimmen. Auszugehen ist dabei von dem höchsten Wert der mit der Klage vom 20.11.2014 ursprünglich angekündigten Anträge, mithin auf den darin enthaltenen Zahlungsantrag sowie auf den Antrag auf Erteilung einer Abrechnung. Für ersteren ist dessen bezifferter Wert maßgeblich. Letzterer ist in Anlehnung an eine Auskunftsklage mit 10 % des ursprünglichen Zahlungsantrages bewertet worden.
165Insgesamt errechnet sich damit ein Gesamtgebührenstreitwert von 1.907,07 € brutto.
166Hiervon entfällt auf den Kläger der Wert des Antrages auf Erteilung der Abrechnung, mit der er im vorliegenden Verfahren unterlegen ist, mithin ein Betrag von 173,37 € sowie der Wert des teilweise zurück genommenen Zahlungsantrages, mithin ein Wert von 158,04 €.
167Auf die Beklagte entfällt der bezifferte Wert des zuletzt gestellten und beschiedenen Antrages, mithin ein Betrag von 1.575,66 €.
168Entsprechend errechnet sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquote von 17 % zu Lasten des Klägers und von 83 % zu Lasten der Beklagten.
169IV.
170Der Streitwert ist nach § 61 Abs.1 ArbGG i.Vm. 42 Abs.1 S.1 ArbGG, §§ 3,5 ZPO in Höhe des bezifferten Wertes des zuletzt noch von dem Kläger zur Entscheidung gestellten bezifferten Zahlungsantrages zuzüglich des Wertes des Abrechnungsantrages, berechnet auf Basis des ursprünglichen geltend gemachten Zahlungsantrages, festgesetzt worden.
171V.
172Für den Kläger war die Berufung nicht zuzulassen. Es fehlt an einem gesetzlich geregelten Zulassungsgrund nach § 64 Abs.3 ArbGG.
173Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die darin zu seinen Lasten enthaltene Abweisung seines Antrages auf Abrechnungserteilung betrifft einen Einzelfall und ist seitens der Kammer unter Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie unter Berücksichtigung der maßgeblichen Tatsachen entschieden worden.
174Selbiges gilt im Hinblick auf die für ihn darin enthaltene Kostenentscheidung, sofern diese auf der teilweisen Klagerücknahme beruht und ihr damit keine Hauptsacheentscheidung zugrunde liegt.
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(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,
- 1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und - 2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,
- 1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und - 2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.