Arbeitsgericht Halle Urteil, 28. Juni 2012 - 1 Ca 3579/09

ECLI:ECLI:DE:ARBGHAL:2012:0628.1CA3579.09.0A
28.06.2012

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.253,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.253,44 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Vergütung von Arbeitszeit in den Monaten Juli bis September 2007 und Oktober bis Dezember 2007 mit demjenigen Stundensatz, der für Bereitschaftsstunden gezahlt wird. Des Weiteren verlangt sie die Bezahlung für weitere Bereitschaftsstunden im Monat Dezember 2007.

2

Die Klägerin (*20.07.1960) war in der Zeit vom 01.07.1995 – 31.12.2007 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.04.1995 als Oberärztin Abt. Interdisziplinäre Intensivmedizin für die Beklagte tätig. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Nach § 3 des Arbeitsvertrages galten für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland – Fassung Ost – einschließlich der jeweils in kraft gesetzten Nachträge.

3

Die Klägerin leistete auch in den streitbefangenen Monaten bis zu 8 Bereitschaftsdienste im Kalendermonat (= 25 % Arbeitszeit gemäß Anlage 8 A. Abs. 3 b) der AVR). Nach dem Maß der während der Bereitschaftsdienste erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung wertete die Beklagte die Zeit des Bereitschaftsdienstes mit weiteren 55 % als Arbeitszeit (Stufe D der Anlage 8 A. Abs. 3 a) der AVR).

4

Normalstunden vergütete die Beklagte der Klägerin zuletzt mit 28,09 € brutto, Bereitschaftsdienststunden mit 34,87 € brutto.

5

In den streitbefangenen Monaten leistete die Klägerin Dienste im Umfang nachfolgend dargestellter Stunden:

6
        

Sollarbeitszeit

regulärer Dienst

Bereitschaftsdienst

Juli 2007

176     

107,5 

108     

August 2007

184     

119     

107     

September 2007

160     

119,5 

54    

Oktober 2007

168     

124,5 

68    

Dezember 2007

136     

75    

113,5 

7

Um die monatlichen Sollarbeitszeit zu erreichen, brachte die Beklagte Bereit-
schaftsdienst entsprechend ihrer 80 %igen Wertigkeit als Arbeitszeit in Ansatz

(Beispiel: Juli 2007

Soll: 

176   Std.

        

geleistete reguläre Arbeitszeit:

107,5 Std.

                 

 68,5 Std.

Differenz

68,5 Std. entsprechen 85,63 Bereitschaftsdienststunden (68,5 : 0,8)).

8

Diese zur Auffüllung benötigten Bereitschaftsdienste vergütete die Beklagte mit einem Stundensatz für Normalstunden, 28,09 € brutto. Die danach verbleibenden Bereitschaftsdienststunden vergütete die Beklagte nach der festgelegten Berechnung mit 80 % als Arbeitszeit und einem Stundensatz von 34,87 € brutto.

9

Im Dezember 2007 vergütete die Beklagte so lediglich weitere 27,25 Stunden obwohl 29,8 umgerechnete Bereitschaftsstunden als Arbeitszeit zu vergüten waren.

10

Für diesen Monat erstellte die Beklagte während des Prozesses eine korrigierte Stundenaufstellung und führte darin aus:

11

„Da in der Originalabrechnung der Krankheitstag 04.12.2007 nicht erfasst war, wurden bei ausgeglichenem Arbeitszeitkonto fälschlicherweise nur 27,25 Stunden anstelle von 37,25 Stunden Bereitschaftsdienst bezahlt.

(Anmerkung des Gerichts: 37,25 Stunden x 80 % = 29,8 Stunden Arbeitszeit)“

12

Erstmals mit Schreiben vom 06.03.2007 wandte sich die Klägerin vergeblich gegen den Ansatz von Normalstundenvergütung für Bereitschaftsdienststunden, die zum Auffüllen der Sollarbeitszeit im Januar 2007 eingestellt worden waren. Unter dem 08.12.2007 wiederholte sie ihre Einwände abermals schriftlich für die Monate Juli bis Oktober 2007 und forderte für 261,25 Stunden den Differenzbetrag in Höhe von 6,81 € brutto.

13

Am 28.10.2009 ist die der Beklagten am 05.11.2009 zugestellte Klage beim Arbeitsgericht eingegangen.

14

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die zum Erreichen der Sollarbeitszeit errechneten Bereitschaftsdienststunden seien mit dem für das Überstundenentgelt maßgeblichen Satz von 34,87 € brutto zu vergüten.

15

Da die Beklagte hierfür lediglich 28,09 € brutto in Ansatz gebracht habe, seien die in den Monaten Juli bis Oktober 2007 verrechneten 261,25 Stunden mit fehlenden 6,78 € brutto = 1.771,28 € brutto, die im Monat Dezember 2007 58 verrechneten Stunden mit 6,78 € brutto = 393,24 € brutto und (unstreitig) nicht abgerechnete 2,55 Bereitschaftsdienststunden mit 34,87 € brutto = 88,92 € brutto zu vergüten.

16

Die Klägerin hat zunächst für den Monat Dezember 2007 die Bezahlung von 13,75 fehlenden Bereitschaftsdienststunden in Höhe von insgesamt 383,57 € brutto begehrt und deshalb beantragt,

17

die Beklagte zur Zahlung von 2.548,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

18

Nunmehr beantragt sie,

19

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.253,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (05.11.2009) zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe ordnungsgemäß abgerechnet und die Plusstunden zur Auszahlung gebracht.

23

In der letzten mündlichen Verhandlung hat sie außerdem eine Erklärungsfrist zu der Klageänderung beantragt.

Entscheidungsgründe

A.

24

Die Klägerin hat mit ihrer Klage Erfolg.

B.

25

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

26

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung in Höhe von 2.164,52 € brutto für 319,25 verrechnete Bereitschaftsdienststunden im Zeitraum Juli bis Oktober und Dezember 2007. Diese Stunden sind anstelle von 28,09 € brutto mit 34,87 € brutto zu zahlen. Den Differenzbetrag von 6,78 € brutto/Std. schuldet die Beklagte der Klägerin.

27

1. Der Anspruch folgt aus § 9 Abs. 3 Unterabs. 3 S. 3, Anlage 8 A. Abs. 4 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland – Fassung Ost – (nachfolgend: AVR) in Verbindung mit § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 20.04.1995 und § 611 BGB.

28

Die AVR finden durch die in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 20.04.1995 getroffene Vereinbarung Anwendung.

29

Abs. 4 der Anlage 8 A. zu den AVR bestimmt, dass für die nach Abs. 3 errechnete Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes das Überstundenentgelt gezahlt werde.

30

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

31

Die Beklagte hat die von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum geleisteten Bereitschaftsdienststunden nach den Vorgaben in Abs. 3 der Anlage 8 A. der AVR mit Stufe 3 und damit mit 55 % als Arbeitszeit und weiteren 25 % für den 1. – 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat mit 319,25 Arbeitsstunden bewertet und zum Ausgleich für die im jeweiligen Kalendermonat fehlenden Sollarbeitsstunden in Ansatz gebracht. Damit hat sie diese Stunden in die Vergütungszahlung einbezogen. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen ist sie somit verpflichtet, die hierfür vorgesehene Vergütungshöhe zu entrichten, die nicht dem Normalstundensatz – wie von der Beklagten angenommen – entspricht, sondern dem Überstundenentgelt im Sinne der Anlage 9 der AVR und den die Parteien unstreitig mit 34,87 € angeben, Anlage 8 A. Abs. 4 S. 1 der AVR.

32

Rechtlichen Bedenken begegnet diese Bestimmung nicht.

33

Die Tarifvertragsparteien und auch die Arbeitsvertragsparteien dürfen Bereitschaftsdienst und Vollarbeit unterschiedlichen Vergütungsordnungen unterwerfen (BAG, Urteil vom 28.01.2004 – 5 AZR 530/02 – Rdnr. 40/41 m. w. N.; in: www.juris-web.de).

34

Der Bereitschaftsdienst unterscheidet sich seinem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit, die vom Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt, während der Bereitschaftsdienst keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung ist, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden (BAG, a. a. O., Rdnr. 40 m. w. N.). Dieser qualitative Unterschied, der insbesondere zu einer beachtlichen Ausdehnung der wöchentlichen Anwesenheits- und Arbeitspflicht führen kann, rechtfertigt es, für den Bereitschaftsdienst eine andere Vergütung vorzusehen als für die Vollarbeit (BAG, a. a. O., Rdnr. 40 m. w. N.; BAG, Urteil vom 26.03.1998 – 6 AZR 537/96 – in: www.juris-web.de, Rdnr. 30).

35

2. Die Ausschlussfristen in § 45 der AVR hat die Klägerin jedenfalls mit ihrem Schreiben vom 08.12.2007 gewahrt. Zwar hat sie hiermit nur die fehlende Vergütung für die Monate 07 – 10/2007 rechtzeitig eingefordert. Einer erneuten Geltendmachung für den Monat 12/2007 bedurfte es im Hinblick auf § 45 Abs. 3 AVR nicht.

36

Danach reicht für den gleichen Tatbestand die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.

37

So verhält es sich bei den streitbefangenen Ansprüchen aus dem Monat Dezember 2007.

38

Hierbei handelt es sich auch um Differenzvergütungsansprüche für angerechnete Bereitschaftsstunden, die mit der Normalvergütung von der Beklagten in Ansatz gebracht worden sind.

II.

39

1. Die Klägerin hat zudem einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung von weiteren 2,55 Bereitschaftsstunden für den Monat Dezember 2007 aus § 9 Abs. 3 Unterabs. 3 S. 3, Anlage 8 A. Abs. 4 der AVR in Verbindung mit § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 20.04.1995, § 611 BGB.

40

Unstreitig hat die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung weiterer Bereitschaftsdienststunden für den Monat Dezember 2007 in Höhe von 37,25 Bereitschaftsstunden (x 80 % = 29,8 Arbeitsstunden). Hierauf hat die Beklagte jedoch - unstreitig – nur die Vergütung für 27,25 Stunden gezahlt. Die fehlenden 2,55 Stunden sind deshalb mit dem maßgeblichen Überstundenentgelt von 34,87 € brutto, mithin insgesamt 88,92 € brutto zu vergüten.

41

2. Auch diesem Anspruch stehen die Ausschlussfristen, § 45 AVR, nicht entgegen.

42

Zwar übersieht die Kammer hierbei nicht, dass eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung für diesen Anspruch unterblieben ist.

43

Die Beklagte hat jedoch im Laufe des Prozesses den Anspruch unstreitig gestellt und sogar erklärt, sie habe „fälschlicherweise nur 27,25 Stunden anstelle von 37,25 Stunden Bereitschaftsdienste bezahlt“. Damit hat sie dem klägerischen Anspruch den Streit entzogen, ohne sich ausdrücklich auf den Verfall des Klagebegehrens zu berufen.

C.

44

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

D.

45

Der beantragten Erklärungsfrist bedurfte es nicht.

46

Nach § 283 S. 1 ZPO kann auf Antrag der Partei, die sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

47

So verhält es sich aber gerade nicht.

48

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der teilweisen Rücknahme der Klageforderung nicht um eine Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO.

49

Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache beschränkt wird.

50

Das ist hier der Fall.

51

Anstelle einer Vergütung für 13,75 Bereitschaftsdienststunden aus dem Monat Dezember 2007 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2012 ihren Klageanspruch auf die Vergütungszahlung für 2,55 Arbeitsstunden beschränkt. Der Klagegrund – Vergütungszahlung für Bereitschaftsstunden - ist jedoch unverändert geblieben.

52

2. Die Klägerin hat zudem ihren Klageanspruch für die begehrte Differenzvergütung in Höhe von 2.164,52 € brutto rechtzeitig vor dem Termin, nämlich in der Klageschrift vom 26.10.2009, Eingang bei Gericht am 28.10.2009, der Beklagten zugestellt am 05.11.2009, mit dem Inhalt begründet, den sie in der letzten mündlichen Verhandlung vom 28.06.2012 lediglich wiederholt hat:

53

„Da sich indes pro Bereitschaftsdienststunde ein Vergütungsanspruch in Höhe von 34,87 € zu Gunsten der Klägerin ergibt, die monatlich bestehenden Minusstunden, die ohnehin nur mit dem Produkt des Faktors 0,8 multipliziert mit den geleisteten Bereitschaftsdienststunden aufgefüllt wurden, zu 28,09 € je Stunde zu vergüten sind, ergibt sich eine Differenz hinsichtlich der Stundenvergütung in Höhe von 6,78 €.“

54

Die im Laufe der Verhandlungen aufgetretenen Verständnisschwierigkeiten sind damit nicht der Klägerin zuzuschreiben, wenngleich der Beklagten zuzugeben ist, dass erst ihre Berechnungsdarstellung und Erläuterung hierzu, den streitbefangenen Tatbestand – jedenfalls für das Gericht – aufhellen konnte.

E.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. in Verbindung mit § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

F.

56

Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.

57

Er beruht auf § 3 ZPO und entspricht der Klageforderung.


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Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 28. Juni 2012 – 1 Ca 3579/09 - wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird zuge

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.