Arbeitsgericht Hagen Urteil, 11. Feb. 2015 - 3 Ca 2127/14
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 09.10.2014 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere, fristlose Kündigung des Beklagten vom 13.10.2014 aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere, außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 04.11.2014 mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2015 aufgelöst wird.
4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens arbeitsvertragsgerecht als weiterzubeschäftigen.
5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Der Streitwert wird Euro festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit zweier fristloser arbeitgeberseitiger Kündigungen, einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung mit sozialer Auslauffrist sowie über einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.
3Der -jährige Kläger ist seit dem als Dipl.- im Dienst gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von Euro bei dem Beklagten beschäftigt. Gemäß arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist hiernach inzwischen ordentlich unkündbar. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
4Der Beklagte ist ein des . Ein Personalrat ist im Amt.
5Im Jahr 2013 hatte der Kläger dienstlichen Kontakt zu einer von ihm betreuten Klientin . Im April 2013 führte der Kläger zwei Beratungsgespräche mit Frau .
6Bei dem Beklagten wird im Sozialpsychiatrischen Dienst eine Dokumentationssoftware ISGA eingesetzt. Unter ISGA werden Falldokumentationen betreffend der dort betreuten Klienten angelegt.
7Der Kläger legte spätestens am 13.06.2013 eine Falldokumentation der Klientin in dem EDV-Programm ISGA an. Das Computerprogramm vergibt bei einer solchen Neuanlage eine Personen-ID. Die ID-Nummer der spätestens am 13.06.2013 angelegten Falldokumentation der Klientin lautet .
8Im Laufe des Jahres 2013 entwickelte sich eine partnerschaftliche Beziehung zwischen dem Kläger und Frau , die nach in dem vorliegenden Rechtsstreit unbestrittenem Klägervortrag in der Zeit von Mitte/Ende Juni 2013 bis Mitte Dezember 2013 bestand.
9In der Zeit zwischen dem 13.06.2013 und dem 10.12.2013 veränderte der Kläger in der in dem Programm ISGA angelegten Falldokumentation der Klientin verschiedene der eingegebenen Daten. So änderte er den Namen in , die Anschrift von in und die Telefonnummer von Frau . Ferner erfasste er einen anderen Namen der Schwester der Frau , über die der erste Kontakt zum Beklagten hergestellt worden war.
10Am 06.01.2014 legte der Kläger den Fall erneut in ISGA an, diesmal mit der Personen-ID .
11Am 03.03.2014 ging bei dem Beklagten eine gegen den Kläger gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde der Frau mit Anwaltsschreiben vom 27.02.2014 (Bl. 59 – 61 d. A.) ein. In dieser Dienstaufsichtsbeschwerde wurde der Vorwurf erhoben, der Kläger habe aus seinem dienstlichen Kontakt als Sozialarbeiter heraus mit der ihm anvertrauten Klientin Frau eine partnerschaftliche Beziehung aufgenommen, was äußerst bedenklich sei, da Frau aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation, insbesondere erheblicher psychischer Beeinträchtigungen, als Schutzbefohlene gegenüber dem Sozialpsychiatrischen Dienst des Beklagten angesehen werden müsse.
12Der Beklagte leitete aufgrund der Dienstaufsichtsbeschwerde Aufklärungsmaßnahmen ein und befragte u. a. den Kläger.
13Am 14.04.2014 fand ein Anhörungsgespräch mit dem Kläger statt. Für die Teilnehmer des Gesprächs auf Seiten des Beklagten wird auf die Angaben auf Seite 5 des Beklagtenschriftsatzes vom 15.12.2014 Bezug genommen (Bl. 240 d. A.). In der Anhörung gab der Kläger u. a. an, den Fall versehentlich unter einem anderen Namen angelegt zu haben. Am 06.01.2014 habe er den Fall „ “ neu angelegt, weil er am Jahresanfang Fälle durchgesehen habe und ihm der Fehler aufgefallen sei.
14Am 15.04.2014 nahm der Kläger erneut Änderungen in dem Fall in dem EDV-System vor, indem er den Namen in und den Vornamen von in änderte.
15Der Beklagte ließ ebenfalls im April 2014 über den EDV-Administrator die EDV-Daten in ISGA systematisch auswerten und die dortigen Falldaten überprüfen. Über das Ergebnis verhält sich ein Aktenvermerk des Beklagten mit Datum 19.04.2014 (Bl. 118 – 121 d. A., einschließlich Anlagen Bl. 122 – 163 d. A.). In dem Aktenvermerk heißt es (auszugsweise):
16„…
17Das beweist eindeutig, dass der Fall in der Zeit zwischen dem 13.06.2013 (letzte Falländerung aufgrund der Datensicherung vom 02.12.2013) und dem 10.12.2013 (letzte Falländerung aufgrund der Falldarstellung am 14.04.2014) umbenannt worden ist. Da als Person der letzten Änderungen immer Herr gespeichert wurde, ist auch gesichert, dass er diese Änderungen vorgenommen hat.
18…
19Diese Vielzahl der Veränderungen schließt ein fahrlässiges unbewusstes Vorgehen von Herrn aus.
20Herr hat somit vorsätzlich die dienstliche Falldokumentation, die der Aktenführung gleichkommt, verändert und damit gefälscht.
21…“
22Der Beklagte schaltete zudem Mitte April 2014 die Kriminalpolizei ein, da der Kläger sich nach ihrer Einschätzung nicht bereit zeigte, an einer Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und da der Beklagte sich nicht in der Lage sah, Ermittlungen im privaten Umfeld von Frau durchzuführen. Hierbei erfuhr der Beklagte, dass gegen den Kläger bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer potenziellen Straftat nach § 174 c StGB (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses) eingeleitet sei.
23Die Staatsanwaltschaft Hagen stellte in der Folgezeit die Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Tatvorwurfs des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Hierüber verhält sich die in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Einstellungsnachricht vom 12.09.2014 (Bl. 167 d. A.).
24Mit Anklageschrift vom 12.09.2014 (Bl. 57, 58 d. A.) erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Kläger vor dem Amtsgericht wegen rechtswidriger Datenveränderung, strafbar gemäß § 303 a StGB. Für den genauen Inhalt der Anklageschrift wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen.
25Von der Anklageerhebung erfuhr der Beklagte am Nachmittag des 16.09.2014.
26Bis zur Anklageerhebung ist der Kläger bei dem Beklagten unverändert weiterbeschäftigt worden.
27Mit Schreiben vom 18.09.2014 hörte der Beklagte den Kläger zu der gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe an, worauf der Kläger sich am 23.09.2014, vertreten durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte, einließ.
28Am 24.09.2014 ersuchte der Beklagte das LWL-Integrationsamt um Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, die das LWL-Integrationsamt am 07.10.2014 erteilte, sowohl hinsichtlich einer außerordentlichen fristlosen Kündigung als auch einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Die schriftliche Zustimmung vom 07.10.2014 ist in Kopie zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 12 d. A.), worauf Bezug genommen wird. Gegen diese Zustimmung hat der Kläger Widerspruch eingelegt, worüber noch nicht entschieden ist.
29Mit Schreiben vom 07.10.2014 (Bl. 62 – 66 d. A.) hörte der Beklagte den bei ihm gebildeten Personalrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Für den Inhalt der Personalratsanhörung wird im Einzelnen auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen. Am Ende des Anhörungsschreibens heißt es, sowohl die fristlose, wie auch die hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist seien jeweils beabsichtigt als Tatkündigung wegen rechtswidriger Datenveränderung, § 303 a StGB, hilfsweise als Verdachtskündigung aus demselben, genannten Grund.
30Der Personalrat reagierte auf die Anhörung mit schriftlicher Stellungnahme vom 09.10.2014 (Bl. 249 – 251 d. A.), für deren Inhalt ebenfalls auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen wird. Hinsichtlich der hilfsweise beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist lehnte er die Zustimmung ab, im Wesentlichen gestützt darauf, dass die Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB für den Kündigungsausspruch nicht gewahrt sei.
31Noch mit Schreiben vom 09.10.2014 (Bl. 13 d. A.), dem Kläger zugegangen am selben Tag, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos wegen rechtswidriger Datenveränderung (§ 303 a StGB), hilfsweise wegen des dahingehenden dringenden Verdachts. Für den genauen Inhalt des Kündigungsschreibens wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen. Unterzeichnet ist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz „im Auftrag“. Dem Kündigungsschreiben war keine Vollmachtsurkunde beigefügt. Oben auf dem Schreiben wird als Auskunftsperson Herr genannt, der der Leiter der „Servicestelle Personal und Organisation“ bei dem Beklagten ist.
32Mit Schreiben vom 10.10.2014 (Bl. 15 f. d. A.) wies der Kläger gegenüber dem Beklagten die Kündigung gemäß § 174 BGB zurück, da mit dem Kündigungsschreiben keine Vollmacht vorgelegt wurde.
33Mit Schreiben vom 13.10.2014 (Bl. 29 d. A.), diesmal unterzeichnet durch die Kreisdirektorin , kündigte der Beklagte erneut das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos. Die in dem Kündigungsschreiben vom 13.10.2014 angegebenen Kündigungsgründe sind identisch mit denen in dem Kündigungsschreiben vom 09.10.2014.
34Gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2014 wendet sich der Kläger mit seiner am 13.10.2014 vorab per Fax und am 14.10.2014 im Original bei Gericht eingehenden Klageschrift. Gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 13.10.2014 wendet sich der Kläger mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 22.10.2014, eingehend bei Gericht per Fax am 22.10.2014 und im Original am 23.10.2014.
35Nachdem der Personalrat mit Schreiben vom 09.10.2014 die Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist verweigert hatte, wurde die Zustimmung durch einstimmigen Beschluss der Einigungsstelle am 04.11.2014 ersetzt, wofür im Einzelnen auf das Protokoll der Sitzung der Einigungsstelle vom 04.11.2014 Bezug genommen wird (Bl. 247 d. A.).
36Mit Schreiben vom 04.11.2014 (Bl. 73 d. A.), dem Kläger zugegangen am selben Tag, kündigte der Beklagte erneut das Arbeitsverhältnis des Klägers, diesmal hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist von sechs Monaten zum Quartalsende, d. h. zum 30.06.2015. Unterschrieben ist dieses Kündigungsschreiben wieder von der Kreisdirektorin . Zur Begründung dieser Kündigung werden erneut dieselben Gründe angegeben, wie in den Kündigungsschreiben vom 09.10.2014 und 13.10.2014. Für den weiteren Inhalt des Kündigungsschreibens vom 04.11.2014 wird auch hier auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen.
37Gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 04.11.2014 wendet sich der Kläger mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 10.11.2014, eingehend bei Gericht per Fax am 10.11.2014 und per Originalschriftsatz am 12.11.2014.
38Der Kläger hält alle drei angegriffenen Kündigungen des Beklagten für rechtsunwirksam, da ein wichtiger Grund für deren Ausspruch nicht vorgelegen habe. Zudem sei die Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, da der Kündigungssachverhalt, der Vorwurf der rechtswidrigen Datenveränderung gemäß § 303 a StGB, umfassend und vollständig bereits im April 2014 bekannt gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Aktenvermerk vom 19.04.2014. Ausgehend von dem 19.04.2014 hätte der Beklagte die Frist zum Kündigungsausspruch gemäß § 626 Abs. 2 BGB einhalten müssen, was angesichts der jetzt angegriffenen Kündigungen ersichtlich nicht der Fall sei. Der Beklagte habe hier nicht die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und die Anklageerhebung abwarten dürfen. Was die Datenveränderung anbelange, sei durch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren kein Erkenntnisfortschritt zu erwarten gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Anklage vielmehr den Sachverhalt anhand der durch den beklagten vorgelegten Beweismittel festgestellt und rechtlich gewürdigt.
39Der Kläger ist zudem der Auffassung, es liege keine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vor Ausspruch der angegriffenen Kündigungen vor, da der dem Personalrat mitgeteilte Sachverhalt zur Kündigungsbegründung hinsichtlich einzelner Angaben irreführend und falsch sei.
40Die erste Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2014 sei zudem aus Gründen gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, da die Kündigung zu Recht mangels Vorlage einer erforderlichen Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückgewiesen worden sei.
41Für die zweite Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 13.10.2014 als Wiederholungskündigung fehle es an einer erforderlichen erneuten Beteiligung des Personalrats vor Kündigungsausspruch. Auch sei die Kündigung nicht unverzüglich im Sinne von § 91 Abs. 5 SGB IX nach Vorliegen der Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen worden.
42Letzteres gelte auch für die dritte Kündigung mit Schreiben des Beklagten vom 04.11.2014.
43Der Kläger beantragt:
44- 45
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung des beklagten vom 09.10.2014 nicht aufgelöst worden ist.
- 47
2. Der beklagte Kreis wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens arbeitsvertragsgerecht als weiterzubeschäftigen.
- 49
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere, fristlose Kündigung des beklagten vom 13.10.2014 aufgelöst worden ist.
- 51
4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere, außerordentliche Kündigung des beklagten vom 04.11.2014 mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2015 aufgelöst wird.
Der Beklagte beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Der Beklagte ist der Auffassung, ein wichtiger Grund zum Ausspruch der angegriffenen Kündigungen, der es ihm unzumutbar mache, das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nur bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, liege vor. Dies ergebe sich aus den von dem Kläger unstreitig vorgenommenen, rechtswidrigen Datenveränderungen im Sinne von § 303 a StGB. Zu Lasten des Arbeitgebers begangene Straftaten würden in der Regel eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Vorliegend wiege der Vertrauensbruch besonders schwer, weil der Kläger Eintragungen im EDV-System manipuliert habe, denen Außenwirkung zukomme. Im hochsensiblen Bereich der könne sich jederzeit die Situation ergeben, dass der Beklagte sein Handeln durch Angabe korrekter Daten gegenüber Dritten, auch der Öffentlichkeit, rechtfertigen müsse. Der Beklagte müsse sich insoweit auf die Loyalität des Klägers verlassen können. Auch sei der Gesichtspunkt der Rufschädigung zu berücksichtigen.
55Die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB sei ausgehend von dem Zeitpunkt der Kenntnis des Beklagten von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft betreffend der rechtswidrigen Datenveränderungen (§ 303 a StGB) gewahrt. Der Beklagte habe unter Beachtung der Rechtsprechung des BAG den Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abwarten dürfen, zumal die Ermittlungsmöglichkeiten des Beklagten in Bezug auf Frau begrenzt gewesen seien.
56Der Personalrat sei zutreffend unter Beachtung des Kenntnisstandes des Beklagten von diesem vor Kündigungsausspruch über den für ihn maßgeblichen Kündigungssachverhalt unterrichtet worden. Es gelte der Grundsatz der subjektiven Determination.
57Der Beklagte trägt vor, Unterzeichner des Kündigungsschreibens vom 09.10.2014 sei ihr Personalleiter, der Zeuge gewesen, über dessen Position der Kläger informiert gewesen sei. Die Zurückweisung einer Kündigung gegenüber einem Personalleiter einer öffentlichen Einrichtung gehe ins Leere.
58Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die in mündlicher Verhandlung zu Protokoll abgegebenen Erklärungen.
59Das Amtsgericht hat zwischenzeitlich das Hauptverfahren über die Anklage gegen den Kläger wegen widerrechtlicher Veränderung von Computerdaten eröffnet. Hauptverhandlungstermin wurde bestimmt auf den 16. April 2015. Zuletzt wurde der Termin in den Monat März 2015 vorgezogen.
60Entscheidungsgründe:
61A.
62Die Klage ist zulässig.
63Bei den Klageanträgen zu 1., 3. und 4. handelt es sich um zulässige, gegen eine jeweils konkret genannte Kündigung gerichtete Feststellungsanträge im Sinne von §§ 13 Abs. 1, 4 Satz 1 KSchG.
64Bei dem Klageantrag zu 2. handelt es sich um einen ausreichend bestimmten Weiterbeschäftigungsantrag, da kein Streit zwischen den Parteien über die arbeitsvertragsgerechte Beschäftigung des Klägers als besteht (siehe zur ausreichenden Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungsantrages nur Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 46, Rdnr. 64).
65Die im Laufe des Rechtsstreits erfolgten Klageerweiterungen sind jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO, da der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt, die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und hierdurch ein neuer Prozess vermieden wird.
66B.
67Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
68Die mit den Klageanträgen zu 1., 3. und 4. angegriffenen Kündigungen sind jeweils rechtsunwirksam und haben das Arbeitsverhältnis des Klägers daher nicht beendet bzw. werden dieses nicht beenden. Der Beklagte ist dementsprechend gemäß Klageantrag zu 2. zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen.
69a)
70Der Klageantrag zu 1. ist begründet, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2014 nicht rechtswirksam fristlos beendet worden ist. Eine erfolgreiche Umdeutung der angegriffenen Kündigung in eine ordentliche Kündigung scheidet schon deshalb aus, da das Arbeitsverhältnis des Klägers unstreitig gemäß § 34 Abs. 2 TVöD ordentlich unkündbar ist.
71Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger die Klagefrist gemäß §§ 13 Abs. 1, 4, 7 KSchG durch Klageerhebung am 13.10.2014 bei Gericht gewahrt hat.
72Die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2014 ist bereits rechtsunwirksam, weil die Frist gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB seit Kenntnis des Beklagten von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen nicht gewahrt ist. Dies gilt sowohl, soweit die Kündigung als Tatkündigung ausgesprochen ist, sowie auch, soweit sie als Verdachtskündigung ausgesprochen ist. Die Nichteinhaltung der Frist hat zur Folge, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, da § 626 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung auslöst, dass der Grund seine Bedeutung für eine außerordentliche Kündigung verloren hat (siehe hierzu nur Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 15. Auflage, § 626 BGB, Rdnr. 221 m. w. N.). Auch für eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 34 Abs. 2 TVöD ist die Einhaltung der Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB bei Kündigungsausspruch erforderlich. Die tarifliche Regelung knüpft an die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB an (Sponer/Steinherr, TVöD, Gesamtausgabe, § 34, Rdnr. 114).
73Der Beklagte stützt die Kündigung mit Schreiben vom 09.10.2014 erkennbar auf den Tatvorwurf der rechtswidrig begangenen Datenveränderung (§ 303 a StGB) durch den Kläger, hilfsweise auch den dringenden Verdacht, eine rechtswidrige Datenveränderung im Sinne von § 303 a StGB vorgenommen zu haben. Dies ergibt sich aus den Angaben in dem Kündigungsschreiben des Beklagten vom 09.10.2014 zur Kündigungsbegründung, dem Sachvortrag des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, wie auch aus der Personalratsanhörung mit Schreiben vom 07.10.2014. Hierbei werden dem Kläger insbesondere die unstreitig erfolgten Datenveränderungen hinsichtlich der Falldokumentation der Klientin in dem Computerprogramm ISGA in der Zeit zwischen den 13.06.2013 und dem 10.12.2013 zum Vorwurf gemacht, wie sie Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12.09.2014 (Bl. 57, 58 d. A.) sind. Der insoweit seitens des Beklagten angeführte Kündigungsgrund ist, mit Ausnahme der Tatsache der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, dem Beklagten aber unstreitig seit April 2014 aufgrund des zur Gerichtsakte gereichten Aktenvermerks vom 19.04.2014 nebst Anlagen (Bl. 118 – 163 d. A.) vollumfassend bekannt. Die Staatsanwaltschaft hat keine erkennbaren, weiteren Ermittlungen durchgeführt, sondern in der Anklageschrift wird der Sachverhalt vielmehr anhand der durch den Beklagten vorgelegten Beweismittel festgestellt und rechtlich gewürdigt. Für den Beklagten stand folglich der Kündigungssachverhalt bereits Mitte April 2014 fest, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begann. Die Einhaltung der Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB hat der Kündigende, vorliegend der Beklagte darzulegen und zu beweisen (siehe nur Münchener Kommentar BGB/Henssler, 6. Auflage, 2012, § 626, Rdnr. 346). Die Einhaltung der ab Mitte April 2014 laufenden Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ist durch den Kündigungsausspruch am 09.10.2014 nicht erkennbar.
74Die weiteren Ausführungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 09.10.2014 gegenüber dem Kläger, wie die zu dem ursprünglichen Verdacht eines strafbaren Verhaltens des Klägers gemäß § 174 c StGB, zu Vorwürfen gegenüber dem Kläger aus der Vergangenheit oder einer möglichen Rufschädigung des Beklagten aufgrund der seitens des Klägers unstreitig vorgenommenen Datenveränderungen lassen für sich genommen substantiiert keinen weiteren wichtigen Grund für einen Ausspruch der angegriffenen fristlosen Kündigung vom 09.10.2014 erkennen, und spielen daher auch keine Rolle für die Einhaltung der Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den wichtigen Grund „rechtswidrige Datenveränderung im Sinne von § 303 a StGB bzw. eines dahingehenden dringenden Verdachts“.
75Für die Einhaltung der Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB geht die Kammer von folgenden Grundsätzen nach der Rechtsprechung des BAG aus:
76Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, soweit der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 2 AZR 825/09 -, in: NZA 2011, 798 ff., juris Rdnr. 15; Urteil vom 22.11.2012 – 2 AZR 732/11 -, in: NZA 2013, 665 ff., juris Rdnr. 30).
77Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Fort- und Ausgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und abhängig davon in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen. Für die Wahl des Zeitpunkts bedarf es eines sachlichen Grundes. Wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr ausreichende Erkenntnisse für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch einer neuerlichen Kündigung nehmen (BAG, Urteil vom 27.01.2011 a. a. O., juris Rdnr. 16; Urteil vom 22.11.2012 a. a. O., juris Rdnr. 31).
78Der Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens – beispielsweise die Erhebung der öffentlichen Klage und die spätere Verurteilung – kann einen gegen den Arbeitnehmer bestehenden Verdacht, er habe seine Vertragspflichten verletzt, verstärken (BAG, Urteil vom 27.01.2011 a. a. O., juris Rdnrn, 17, 18; Urteil vom 22.11.2011 a. a. O., juris Rdnr. 32). Auch wenn derartige Umstände für sich genommen – d. h. ohne konkreten, den Kündigungsgrund stützenden Tatsachenvortrag - nicht ausreichen, eine Verdachts- oder Tatkündigung zu begründen, stellen sie doch einen Einschnitt dar, der in der Lage ist, den Verdacht oder die Überzeugung des Arbeitgebers zu verstärken, und der für den Beginn der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB von Bedeutung sein kann (BAG, Urteil vom 27.01.2011 a. a. O., juris Rdnr. 17 ff.; Urteil vom 22.11.2012 a. a. O., juris Rdnr. 32). Dies gilt jedenfalls dann, wenn etwa vor Erstattung der Strafanzeige nicht alle Vorfälle hinreichend aufgeklärt waren (BAG, Urteil vom 22.11.2012 a. a. O., juris Rdnr. 35).
79Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt demnach erneut zu laufen, wenn der Arbeitgeber eine neue, den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsache zum Anlass für eine Kündigung nimmt. Eine den Verdacht verstärkende Tatsache kann die Anklageerhebung im Strafverfahren darstellen, selbst wenn sie nicht auf neuen Erkenntnissen beruht. Der Umstand, dass eine unbeteiligte Stelle mit weiterreichenden Ermittlungsmöglichkeiten, als sie dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, ist geeignet, den gegen den Arbeitnehmer gehegten Verdacht zu verstärken (BAG, Urteil vom 27.01.2011 a. a. O., juris Rdnr. 19).
80Vorliegend kommt der Tatsache der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 12.09.2014 gegen den Kläger wegen rechtswidriger Datenveränderung gemäß § 303 a StGB jedoch auch unter Beachtung der o. g. Rechtsprechung des BAG kein derartiges Gewicht zu, dass hierdurch die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung dem Kläger gegenüber wegen eben dieser rechtswidrigen Datenveränderung neu zu laufen begonnen hätte. Den Sachverhalt der rechtswidrigen Datenveränderung hatte der Beklagte bereits Mitte April 2014 selbst intern umfassend ausermittelt, wie sich aus dem vorgelegten Aktenvermerk vom 19.04.2014 ergibt, der nebst beigefügter Anlagen klar aussagt, dass der Kläger vorsätzlich die dienstliche Falldokumentation, die der Aktenführung gleichkomme, verändert und damit gefälscht habe. Auch die weiteren Datenveränderungen des Klägers vom 15.04.2014, die nicht Gegenstand der Anklageschrift vom 12.09.2014 sind, sind bereits in dem Aktenvermerk vom 19.04.2014 auf Seite 2 oben festgehalten (Bl. 119 d. A.). Hinsichtlich der Datenveränderungen war durch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren kein Erkenntnisfortschritt zu erwarten und ist tatsächlich auch nicht erfolgt, da die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift den Sachverhalt unstreitig ausschließlich anhand der von dem Beklagten vorgelegten Beweismittel festgestellt und rechtlich gewürdigt hat. In einem solchen Fall aber kann allein die Tatsache der Anklageerhebung nicht dazu führen, dass der hier gegen den Kläger gehegte Tatverdacht verstärkt wird und deshalb ab diesem Zeitpunkt die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB erneut zu laufen beginnt. Dies ist auch aus der Entscheidung BAG, Urteil vom 22.11.2012 a. a. O., dort juris Rdnr. 35, zu folgern, wo das BAG auf eine nicht ausreichende Aufklärung vor Erstattung der dortigen Strafanzeige und einen relevanten Erkenntnisfortschritt durch Beweisaufnahme des mit den Möglichkeiten der Amtsermittlung ausgestatten Strafgerichts abstellt.
81Der Einigungsstelle, die die Frage der Einhaltung der Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB am 04.11.2014 anders bewertet hat, lag dabei offenbar der in dem vorliegenden Rechtsstreit vorgelegte Aktenvermerk vom 19.04.2014 betreffend Datenveränderungen durch den Kläger nicht vor, da sich dies auch nicht aus der Personalratsanhörung ergibt.
82Soweit die Ermittlungsmöglichkeiten des Beklagten in Bezug auf Frau in deren privatem Umfeld seinerzeit im April 2014 tatsächlich begrenzt waren, betraf dies dagegen den Verdacht einer Strafbarkeit des Klägers gemäß § 174 c StGB. Diesbezüglich aber hat die Staatsanwaltschaft am 12.09.2014 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen des Tatvorwurfs oder Verdachts eines strafbaren Verhaltens des Klägers gemäß § 174 c StGB hat folglich auch in keinem Fall zeitgleich mit der Anklageerhebung wegen § 303 a StGB die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB (neu) begonnen, und wegen des Tatvorwurfs oder Verdacht gemäß § 174 c StGB hat der Beklagte auch ersichtlich nicht die angegriffene Kündigung ausgesprochen.
83Im Ergebnis kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beklagte vor Ausspruch der angegriffenen fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 09.10.2014 gegenüber dem Kläger die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat. Dies gilt sowohl, soweit die Kündigung als Tatkündigung, wie auch, soweit sie als Verdachtskündigung ausgesprochen ist.
84Dementsprechend hat der Beklagte auch die Frist gemäß § 91 Abs. 2 SGB IX von zwei Wochen zur Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes vor Kündigungsausspruch nicht gewahrt.
85Die fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2014 ist bereits wegen Nichteinhaltung der Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam. Auf die weiteren Rechtsfragen, ob die Kündigung aus Gründen gemäß § 174 Satz 1 BGB, wegen Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes oder wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung rechtsunwirksam ist, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.
86Eine Umdeutung der Kündigung gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung scheidet aus, da das Arbeitsverhältnis des Klägers unstreitig gemäß § 34 Abs. 2 TVöD ordentlich unkündbar ist. Die Regelungen des TVöD sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbar. Der Kläger hat das . Lebensjahr vollendet und ist mehr als Jahre bei dem Beklagten beschäftigt.
87Dem Klageantrag zu 1. war folglich, wie geschehen, stattzugeben.
88b)
89Die Begründetheit des Klageantrages zu 3. ergibt sich aus demselben Grund, wie die des Klageantrages zu 1.
90Auch hier ist zunächst festzustellen, dass der Kläger durch Klageerweiterung eingehend bei Gericht am 22.10.2014 rechtzeitig gemäß §§ 13 Abs. 1, 4, 7 KSchG Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 13.10.2014 erhoben hat.
91Auch für die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 13.10.2014 ist die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB bei Kündigungsausspruch durch den Beklagten nicht gewahrt. Die Kündigung ist auf dieselben Gründe gestützt, wie die Kündigung vom 09.10.2014. Für die Nichteinhaltung der Frist kann auf die obigen Ausführungen zu dem Klageantrag zu 1. verwiesen werden.
92Eine Umdeutung der fristlosen Kündigung vom 13.10.2014 in eine ordentliche Kündigung scheidet auch hier aus Gründen des § 34 Abs. 2 TVöD aus.
93c)
94Auch die Begründetheit des Klageantrages zu 4. ergibt sich aus demselben Grund, wie die des Klageantrages zu 1.
95Auch hier ist zunächst festzustellen, dass der Kläger durch Klageerweiterung eingehend bei Gericht am 10.11.2014 rechtzeitig gemäß §§ 13 Abs. 1, 4, 7 KSchG Klage erhoben hat gegen die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 04.11.2014.
96Auch für die außerordentliche Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 04.11.2014 ist die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Auch diese Kündigung ist auf dieselben Gründe gestützt wie die beiden vorangegangenen Kündigungen vom 09.10.2014 und 13.10.2014. Für die Nichteinhaltung der Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann auf die obigen Ausführungen zu dem Klageantrag zu 1. verwiesen werden. Auch hier scheidet eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung aus Gründen des § 34 Abs. 2 TVöD aus.
97d)
98Die Begründetheit des Klageantrages zu 2. ergibt sich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 (GS 1/84, in: AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). In dieser Entscheidung hat der Große Senat des BAG ausgeführt, dass - außer im Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung – regelmäßig aufgrund der Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzprozesses besteht. Ergeht jedoch ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil, überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, es sei denn, es liegen besondere, hiergegen sprechende Umstände vor.
99Da vorliegend keine besonderen Umstände vorgetragen sind, die ausdrücklich für ein überwiegendes Interesse der Beklagten gegen eine Weiterbeschäftigung des Klägers sprechen, ist aufgrund der zuvor erfolgten gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers bis zum rechtkräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits stattzugeben.
100C.
101Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 91 ff. ZPO. Der Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
102Die Streitwertfestsetzung ergibt sich gemäß §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Für den Klageantrag zu 1. wird gemäß § 42 Abs. 2 GKG ein Streitwert von drei Bruttomonatsverdiensten des Klägers für angemessen erachtet, für den Klageantrag zu 2. ein Streitwert von einem Bruttomonatsverdienst. Letzteres gilt auch für den Klageantrag zu 3., mit dem die zeitnah ausgesprochene zweite fristlose Kündigung angegriffen wird. Für den Klageantrag zu 4. wird wiederum ein Streitwert in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten des Klägers für angemessen erachtet aufgrund der dort ausgesprochenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 30.06.2015.
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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.