Arbeitsgericht Essen Urteil, 24. März 2016 - 5 Ca 3106/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2012 in Höhe von 4.408,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2013 in Höhe von 4.497,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2014 in Höhe von 4.601,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ¼, die Beklagte ¾ zu tragen.
6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.107 € festgesetzt
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über Weihnachtsgeldansprüche aus den Kalenderjahren 2012 bis einschließlich 2015.
3Der 58-jährige Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.1985 tätig. Das Arbeitsverhältnis endete infolge arbeitgeberseitiger Kündigung vom 31.07.2015 zum 3..02.2016. Für seine Tätigkeit als "Werkstattleiter Neufahrn erhielt der Kläger gem. § 3 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vom 07.03.2012 (Bl. 83 ff. der Akte) zunächst 4300 € brutto, zuletzt monatlich 4408 € brutto. Gem. § 1 Ziffer 5 des Anstellungsvertrages gehört der Kläger zu den Außertarifangestellten. Der Kläger erhielt neben seinem Grundgehalt einen Bonus in Form von Tantiemezahlungen, nämlich im April 2012 4013,00 €, im April 2013 4051,00 €, im April 2014 3788,00 € und im April 2015 2410,00 €.
4Der Betrieb, dem der Kläger zugeordnet ist, ist nicht tarifgebunden.
5§ 3 Ziffer 3 des Anstellungsvertrages enthält darüber hinaus folgende Regelung:
6"Mit den Bezügen sind alle einkommensrelevanten Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - abgegolten."
7Die Beklagte ist ein Unternehmen innerhalb des Deutsche-Bahn-Konzerns und bildet gemeinsam mit ihrer Betriebsführungsgesellschaft, der T., die unter der Konzernmarke E. geführte Logistiksparte. Die Zentrale der Beklagten, das sog. "Headoffice", befindet sich in F.. Das operative Geschäft der Beklagten betreibt deren Betriebsführungsgesellschaft mit Sitz in Kelsterbach.
8Bei der Beklagten existiert eine Gesamtbetriebsvereinbarung über soziale Leistungen der T. in der Fassung vom 04.08.2004, Bl. 15 ff. der Akte (im Folgenden GBV 2004). Diese enthält folgende Regelungen:
9"§ 1 Geltungsbereich
10Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der T. sowie für Arbeitnehmer, der nachfolgenden Gesellschaften bzw. Betriebsführungsgesellschaften:
11-T.
12-K. R. X. GmbH
13-N. T. GmbH
14-F. GmbH.
15Diese Aufzählung ist abschließend.
16Sie gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3, 4 BetrVG sowie für Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Leistungen in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden.
17§ 2 Sozialleistungen
18Das Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern folgende Sozialleistungen:
19…
20III. Weihnachtsgratifikation
21Die Weihnachtsgratifikation beträgt:
22drei Monate bis 1 Jahr Betriebszugehörigkeit30 %
23nach vollendetem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit40 %
24nach vollendetem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit50 %
25nach vollendetem dritten Jahr der Betriebszugehörigkeit60 %
26nach vollendetem vierten Jahr der Betriebszugehörigkeit70 %
27nach vollendetem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit80 %
28nach vollendetem sechsten Jahr der Betriebszugehörigkeit90 %
29nach vollendetem siebten Jahr der Betriebszugehörigkeit100 %
30eines Bruttomonatsverdienstes.
31Mitarbeiter in einem Berufsausbildungsverhältnis erhalten eine Weihnachtsgratifikation in Höhe einer Monatsvergütung.
32§ 5 Geltungsdauer und Kündigung
33Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und löst die Betriebsvereinbarung über soziale Leistungen der T. vom November 1998 sowie alle Ergänzungen zu dieser Betriebsvereinbarung vom November 1998 ab.
34Diese Betriebsvereinbarung kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Sie wirkt nach. Sollte die Gesamtbetriebsvereinbarung Soziale Leistungen im Widerspruch zu anderweitigen Konzernregelungen der E. AG stehen, die Anwendung auf die im Geltungsbereich genannten Gesellschaften finden, ist diese Gesamtbetriebsvereinbarung umgehend zu kündigen."…
35Der Gesamtbetriebsrat schloss mit der Beklagten am 08.09.2015 eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung über soziale Leistungen der T. (im Folgenden GBV 2015) ab. Die GBV 2015 ergänzte die bisherige GBV 2004 in § 2.III (Weihnachtsgratifikation) um folgenden Passus ergänzt wurde: "Einen Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation haben die tariflichen Arbeitnehmer der Betriebe, die durch die Betriebsführungsgesellschaft T. geführt werden. Tariflicher Mitarbeiter ist derjenige,
36-auf dessen Arbeitsverhältnis die jeweils einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden und
37-der im Arbeitsvertrag nicht vereinbart hat, dass er als außertariflicher Arbeitnehmer/Mitarbeiter geführt wird."
38In § 5 ist geregelt: "Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2015 in Kraft und löst die Betriebsvereinbarung über soziale Leistungen der T. vom November 1998 in der aktualisierten Fassung vom 04.08.2004 ab. (…). Die Betriebsparteien sind sich darin einig, dass nur den tariflichen Arbeitnehmern der Betriebe, die durch eine Betriebsführungsgesellschaft (…) geführt wurden, aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung über soziale Leistungen der T. von November 1998 in der Fassung vom 04.08.2004 eine Weihnachtsgratifikation zustehen sollte. Hierdurch sollte ausgeschlossen werden, dass außertarifliche Mitarbeiter über ihre Vergütung hinaus auch noch eine Weihnachtsgratifikation erhalten. Außertarifliche Mitarbeiter im Sinne dieser Regelung sind sämtliche Arbeitnehmer, die nicht als tarifliche Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Ziff. III dieser Vereinbarung gelten. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass Ansprüche auf Zahlungen der Weihnachtsgratifikation auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung von November 1998 in der Fassung vom 04.08.2004 nach ursprünglicher Intention der Vertragsparteien jedenfalls dann ausscheiden, wenn der Arbeitgeber an den außertariflichen Arbeitnehmer für den jeweiligen Bezugszeitraum einen Bonus gezahlt hat."
39Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die GBV vom 08.09.2015, Bl. 115 ff. der Akte, Bezug genommen.
40Der MTV für die Arbeitnehmer des Speditions- Transport-, und Logistikgewerbes in Bayern vom 27.2..1992, i.d.F. des Änderungsvertrages vom 08.Dezember 2014, gültig ab 01.Oktober 2014 (im Folgenden MTV 2014) bestimmt in § 1 Ziffer c wie folgt:
41Dieser Manteltarifvertrag gilt
42persönlich: für die Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) einschließlich der Auszubildenden, ausgenommen hiervon sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. (3) des Betriebsverfassungsgesetzes."…
43Darüber hinaus sieht § 20 des MTV 2014 eine Weihnachtsgeldzahlung vor. Hiernach haben gem. § 20 Abs. 1 die Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr, sofern sie dem Betrieb bereits vor dem 01.Juli eines Jahres angehört haben, Anspruch auf ein Weihnachtsgeld gemäß dem jeweils aktuell gültigen Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag. Das Weihnachtsgeld wird mit dem Novemberlohn bzw. der Gehaltszahlung für November ausgezahlt. Zudem enthält § 20 Ziffer 5 des MTV 2014 eine Regelung, nach welcher "Zahlungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen auf das tarifliche Weihnachtsgeld angerechnet werden können, soweit diese die oben genannten Beträge nach Absatz 2 erreichen".
44Mit bei Gericht am 13.2..2015 eingegangener, der Beklagten am 18.2..2015 zugestellter Klage, begehrt der Kläger die Zahlung der Weihnachtsgratifikation für die Kalenderjahre 2012 bis einschließlich 2014 und macht mit bei Gericht am 04.12.2015 eingegangener und der Beklagten am 08.12.2015 zugestellter Klageerweiterung die Weihnachtsgratifikation für das Kalenderjahr 2015 in Höhe von 2601 € geltend, erhöht auf 4601 € durch den weiteren Schriftsatz vom 07.12.2015, der Beklagten zugestellt am 10.12.2015.
45Der Kläger ist der Ansicht, die Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2004 sei hinsichtlich ihres Wortlautes eindeutig. Der Kläger unterfalle dem Anwendungsbereich der GBV 2004. Bezüglich der Ansprüche für 2015 sei die GBV 2004 ebenfalls anzuwenden. Erworbene Ansprüche aus einer Betriebsverein-barung könnten nicht rückwirkend beseitigt werden.
46Der Kläger beantragt,
47- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2012 in Höhe von 4.408,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen,
48- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2013 in Höhe von 4.497,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen,
49- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2014 in Höhe von 4601,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen,
50- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2015 in Höhe von 4601,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen,
51Die Beklagte beantragt,
52- die Klage abzuweisen.
53Nach Ansicht der Beklagten sei die GBV 2004 durch die GBV 2015 abgelöst worden. Beiden GBV, sowohl der aus 2004 als auch der aus dem Jahr 2015 sei gemein, dass lediglich Tarifangestellte, die in den Betriebsführungsgesell-schaften der Beklagten beschäftigt würden, eine Gratifikation erhalten sollten, die AT-Angestellten jedoch nicht. Dies sei entsprechend dem übereinstimmenden Verständnis der Betriebsparteien seit 1998 so gehandhabt worden. Kein AT-Arbeitnehmer habe eine Weihnachtsgratifikation auf der Grundlage der GBV 2004 erhalten.
54Für das Jahr 2015 stehe dem Kläger auch deshalb kein Anspruch zu, weil ausweislich des Wortlautes der GBV 2015, die die GBV 2004 abgelöst habe, nur die tariflichen Arbeitnehmer der Betriebe, die durch die Betriebsführungsgesellschaft T. geführt würden, Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation hätten.
55Selbst wenn man einen Anspruch auf Zahlung dem Grunde nach annähme, wäre dieser Anspruch durch § 3 Ziffer 3 des Anstellungsvertrages abgegolten. Durch § 3 Ziffer 3 des Anstellungsvertrages sei eine Tilgungsbestimmung getroffen worden, wonach mit der Zahlung der vertragsgemäßen Bezüge auch ein etwaiger Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation erfüllt werden sollte. Der Kläger habe das AT-Gehalt und die Tantiemezahlung - ein um gut 50 Prozent höheres als das einschlägige Tarifentgelt - deshalb erhalten, weil er keinen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation habe.
56Zudem sei ein Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen, weil die GBV 2004 gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoße. Der einschlägige MTV 2014 enthalte eine Regelung zum Weihnachtsgeld aber keine ausdrückliche Öffnungsklausel für eine ergänzende Betriebsvereinbarung.
57Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
58E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
59I.
60Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
611.
62Die Klage ist begründet, soweit der Kläger Ansprüche auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 geltend macht. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für 2012 in Höhe von 4408,00 € brutto, für 2013 in Höhe von 4497,00 € brutto und für 2014 in Höhe von 4601,00 € brutto. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 2 Ziff. 3, § 4 Ziff. 4 der GBV "soziale Leistungen der T." in der Fassung vom 04.08.2004.
63a.
64Nach Auffassung der Kammer findet die GBV "soziale Leistungen der T." auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung. Der persönliche Anwendungsbereich der GBV ist für den Kläger, der als Arbeitnehmer der T. tätig ist und unstreitig keine leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3, 4 BetrVG ist, eröffnet.
65Die GBV ist auszulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind Betriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters objektiv wie Gesetze auszulegen. In erster Linie kommt es dabei auf Wortlaut und Systematik sowie den sich hieraus ergebenden Sinn und Zweck der Regelung an. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit hiernach kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie etwa die Entstehungsgeschichte oder eine regelmäßige Anwendungspraxis in Betracht. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (beispielhaft für viele BAG v. 19.04.2011 - 3 AZR 272/09 - juris; BAG v. 30.2..2010 - 3 AZR 475/09 - NZA 2011, 748 ff.). Die Auslegung ist betriebsbezogen vorzunehmen. Auszugehen ist von dem durch den Wortlaut vermittelten Wortsinn (Richardi/Richardi, 15. Auflage 2016, § 77 BetrVG, Rn. 116).
66Die Auslegung der GBV ergibt, dass diese auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig und lässt insoweit keinen Zweifel offen. Indem § 1 der GBV bestimmt, dass "diese Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer der T. sowie für Arbeitnehmer der nachfolgenden Gesellschaften bzw. Betriebsführungsgesellschaften: T., K. R. X. GmbH, N. T. GmbH und F. GmbH" gilt, sind unzweifelhaft sämtliche Arbeitnehmer "der T.", und damit auch der Kläger, vom Anwendungsbereich der GBV erfasst.
67Selbst wenn, wie es die Beklagte behauptet, es dem wirklichen Willen der Betriebsparteien entsprochen haben sollte, AT-Angestellte vom Geltungsbereich der GBV 2004 herauszunehmen, so hat dieser Wille jedenfalls keinen Niederschlag im Wortlaut der GBV 2004 gefunden. Der Umstand, dass die Betriebsparteien in § 5 Abs. 1 der GBV 2015 klarstellend aufgenommen haben, dass man sich einig sei, dass "nur den tariflichen Arbeitnehmern der Betriebe, die durch eine Betriebsführungsgesellschaft geführt wurden, aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung über soziale Leistungen der T. von November 1998 in der Fassung vom 04.08.2004 eine Weihnachtsgratifikation zustehen sollte" und dass "hierdurch ausgeschlossen werden sollte, dass außertarifliche Arbeitnehmer über ihre Vergütung hinaus auch noch eine Weihnachtsgratifikation erhalten" ändert - jedenfalls die Ansprüche des Klägers für das Kalenderjahr 2012 bis 2014 betreffend - nichts. Denn Rechtsgrundlage für die Zahlung der Weihnachtsgratifikation für 2012 bis 2014 ist nicht die GBV 2015, sondern die GBV 2004, aus der sich dieser Wille gerade nicht ergibt.
68Auf Kriterien wie etwa die Entstehungsgeschichte der GBV 2004 kommt es, da bereits über die Kriterien Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck kein Zweifel an der gefunden Auslegung besteht, nicht an.
69b.
70Dem Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation steht auch nicht § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen.
71aa.
72Gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
73Dabei sind Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag geregelt, wenn über sie ein Tarifvertrag geschlossen ist und der Betrieb in dessen räumlichen, persönlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich fällt (BAG v. 22.03.2005 - 1 ABR 64/03 - NZA 2006, 383 ff; BAG v. 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - NZA 2003, 1097 ff.). Dabei hängt die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG einerseits nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist, wird aber andererseits auch durch Firmentarifverträge erzeugt. § 77 Abs. 3 BetrVG soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen weder abweichende noch auch nur ergänzende Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung abschließen können. Dabei wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht nur dann gestört, wenn ein einzelner Arbeitgeber mit dem Betriebsrat von tariflichen Bestimmungen abweichen oder sie ergänzen will, die ein Arbeitgeberverband mit der Gewerkschaft getroffen hat. Sie wird auch dann beeinträchtigt, wenn der selbst tarifschließende Arbeitgeber nunmehr mit dem betrieblichen Vertragspartner andere oder ergänzende Regelungen treffen will. Zweck des § 77 Abs. 3 BetrVG ist nicht die Erhaltung einer in allen Einzelheiten überbetrieblichen Ordnung, sondern die Sicherung des Vorrangs der aktualisierten Tarifauto-nomie. (BAG v. 21.01.2003, a. a. O.).
74Der Geltungsbereich des Tarifvertrages wird von den Tarifvertragsparteien festgelegt und ist daher ausschließlich durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln, wobei zwischen räumlichen, betrieblichen, branchenmäßigen, fach-lichen, zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich zu unterscheiden ist. (GK/Kreutz, 10. Auflage, § 77 BetrVG, Rn. 107).
75bb.
76Ausgehend von obigen Grundsätzen steht § 77 Abs. 3 BetrVG der Anwendbarkeit der GBV nicht entgegen.
77Der Regelungsgegenstand in § 2 Ziffer 3 der GBV, die Weihnachtsgratifikation, deren nähere Einzelheiten in § 4 Ziffer der GBV, den Ausführungsbestimmungen, geregelt ist, ist zwar Gegenstand einer tariflichen Regelung, nämlich findet sich in § 20 MTV 2014. Eine Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG tritt hierdurch gleichwohl nicht ein.
78(1)
79§ 20 Ziffer 5 MTV 2014 bestimmt, dass Zahlungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen auf das tarifliche Weihnachtsgeld angerechnet werden können. Die GBV 2004 spricht in § 2 Ziffer III. von einer Weihnachtsgratifikation. Bereits aus dem Wortlaut von § 20 Ziffer 5 MTV 2014 "Zahlungen wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, …können auf das tarifliche Weihnachtsgeld angerechnet werden" folgt, dass der Tarifvertrag das Weihnachtsgeld gerade nicht abschließend regelt, sondern zusätzliche Regelungen möglich sind. Andernfalls wäre die Regelung in § 20 Ziffer 5 MTV 2014, nach welcher eine Anrechnung von Gratifikationen stattfinden kann - § 2 Ziffer III GBV 2004 spricht von "Weihnachtsgratifikation" - sinnentleert. Aus dem Wortlaut in § 20 Ziffer 5 MTV 2014 folgt aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht, dass damit lediglich individualvertragliche Ansprüche gemeint sind.
80(2)
81Ausweislich des Anstellungsvertrages ist der Kläger "Außertarifangestellter", kurz AT-Angestellter. Der Geltungsbereich des Tarifvertrages bestimmt nicht nur, welche Betriebe (räumlich, fachlich…) erfasst werden, sondern in diesem Rahmen auch, für welche Personengruppen (fachlich, nach der Art der Tätigkeit) die Sperrwirkung eingreift und von welchen besonderen persönlichen Voraussetzungen sie abhängt (GK/Kreutz, a. a. O. § 77 BetrVG, Rn. 107). Ein Arbeitnehmer, obwohl dessen Tarifgebundenheit keine Voraussetzung für den Tarifvorbehalt darstellt, muss unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Die Sperrwirkung tritt deshalb nicht ein für außertarifliche Angestellte, wozu der Kläger zählt. Die Nichtregelung ist keine Negativregelung; sie begründet keine Sperrwirkung für eine Gestaltung durch Betriebsvereinbarung (Richardi/Richardi, 15. Auflage, § 77 BetrVG, Rn. 265). Die Tarifvertragsparteien bestimmen im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit im Tarifvertrag, wer aufgrund seiner Tätigkeit nicht mehr unter den Geltungsbereich ihrer Regelung fällt. Das sind die außertariflichen Angestellten (Richardi/Richardi, 15. Auflage, § 5 BetrVG, Rn. 187).
82c.
83Der Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation gilt auch nicht gem. § 3 Ziffer 3 des Anstellungsvertrages vom 07.03.2012 als abgegolten.
84Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Parteien mit der Regelung in § 3 Ziffer 3 des Anstellungsvertrages keine Tilgungsbestimmung dahingehend getroffen, dass mit der Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Bezüge auch ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation aus der Betriebsvereinbarung erfüllt ist. Die Regelung in § 3 Ziffer 3 des Anstellungsvertrages ist für die Annahme, mit ihr sei eine Tilgungsbestimmung auch in Bezug auf die aus der Betriebsvereinbarung vom 04.08.2004 sich ergebenden Ansprüche getroffen worden, nicht hinreichend konkret genug.
85Zwar unterliegt eine Tilgungsbestimmung keinem Formzwang, braucht nicht ausdrücklich getroffen zu werden und kann sich auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aus der Interessenlage ergeben. Voraussetzung einer wirksamen Tilgungsbestimmung ist jedoch, dass die Beziehung der Leistung auf eine bestimmte Forderung für den Gläubiger ohne weiteres ersichtlich ist (MüKoBGB/Fetzer, 7. Auflage 2016, § 366 BGB, Rn. 10). Dieser Anforderung, dass die Beziehung der Leistung auf eine bestimmte Forderung für den Gläubiger ohne weiteres ersichtlich ist, wird die streitgegenständliche Klausel in § 3 f. des Dienstvertrages nicht gerecht. Es kann insoweit dahinstehen, ob es genügt hätte, wenn die Klausel von "Ansprüchen auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation aufgrund Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen" gesprochen hätte. Die Formulierung in § 3 Ziffer 3, die lediglich davon spricht, dass "alle einkommensrelevanten Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund abgegolten" sein sollen, genügt jedenfalls nicht. Der Kläger als Gläubiger konnte bei Vertragsschluss nicht ohne Weiteres wissen, auf welche Ansprüche, die mit den Bezügen abgegolten sein sollen, die Abgeltungsklausel Bezug nimmt. Gerade im Bereich der Sonderzahlungen können Ansprüche hieraus auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. Neben individualvertraglichen Regelungen kommen vor allem auch kollektivrechtliche Anspruchsgrundlagen, wie etwa Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung, in Betracht. Auch der von der Beklagten genannte MTV 2014 enthält auch selbst Regelungen zu Sonderzahlungen. Im Hinblick auf das von der Beklagten angewandte Tarifwerk, dass selbst Regelungen über Sonderzahlungen enthält, war für den Kläger aber nicht ersichtlich, dass außer der für außertarifliche Angestellte dann regelmäßig getroffenen individuellen Abrede noch ein Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung bestehen konnte. Einen entsprechenden Hinweis enthält der Arbeitsvertrag nicht. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger die Vertragsklausel nur dahingehend verstehen, dass mit dem vereinbarten Gehalt alle individualvertraglichen Ansprüche abschließend geregelt seien. Im Übrigen dürfte dieses auch den Vorstellungen der Beklagten entsprochen haben, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis von der GBV 2004 hatte und dass diese - aus Sicht der Beklagten - auf außertarifliche Angestellte keine Anwendung findet. Damit lag aber auch auf Beklagtenseite kein Wille vor, mit dieser Klausel auch Ansprüche auf eine Weihnachtsgratifikation mit zu erledigen.
86Der Anstellungsvertrag des Klägers enthält zudem auch keine Bestimmung dazu, dass Betriebsvereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden - die Kammer verkennt dabei nicht die Wirkung des § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, nämlich dass Betriebsvereinbarungen auch ohne konkrete Bezugnahmeklausel unmittelbar und zwingend gelten. Für den Kläger ist bereits nicht ersichtlich, welche konkreten Rechtsgrundlagen für etwaige Ansprüche, die mit der Zahlung des Entgeltes abgegolten sein können, überhaupt existieren.
87c.
88Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB. Eine Geldschuld ist gem. § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
892.
90Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 4601 € brutto für das Kalenderjahr 2015 begehrt.
91Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.09.2015 (GBV 2015) hat die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 04.08.2004 (GBV 2004) mit Wirkung zum 01.01.2015 abgelöst.
92Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können die von ihnen getroffenen Regelungen jederzeit für die Zukunft abändern. Dabei kann eine neue Betriebsvereinbarung auch Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel mit der Folge, dass die jüngere Norm der älteren vorgeht (st. Rspr. des BAG, beispielhaft für viele: BAG v. 13.03.2007 - 1 AZR 232/06 - NZA-RR 2007, 411 ff.; BAG v. 23.01.2008 - 1 AZR 988/06 - NZA 2008, 709 ff.). Allerdings kann eine neue Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 2./10 - NZA-RR 2012, 433 ff.; BAG v. 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 - NZA 2009, 796 ff.).
93Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation betreffend das Kalenderjahr 2015 verhältnismäßig. Die GBV 2015 greift gerade nicht in bestehende Besitzstände des Klägers ein. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation vor November 2015 überhaupt entstanden ist. Denn zum einen konnte ein schutzwürdiges Vertrauen bereits dadurch nicht entstehen, dass die Beklagte zuvor Zahlungen erbracht hat. Sie hat den außertariflichen Mitarbeitern bis dato keine Weihnachtsgratifikation gezahlt, sondern ist erstmals mit Urteil des Arbeitsgerichts F. vom 09.04.2015 hierzu verurteilt worden. Im Hinblick auf den in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.09.2015 erstmals deutlich gewordenen Willen der Betriebsparteien, an sich niemals eine zusätzliche Weihnachtsgratifikation zu zahlen, erweist sich der Eingriff auch als verhältnismäßig. Zum anderen besteht ein Anspruch auf Zahlung für das Kalenderjahr 2015 aber auch bereits deshalb nicht, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung - November 2015 - nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befunden hat. Das Arbeitsverhältnis ist von der Beklagten mit Schreiben vom 31.07.2015 zum 3..02.2016 gekündigt worden.
94II.
95Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO.
96III.
97Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und ergibt sich aus den bezifferten Klageanträgen.
98RECHTSMITTELBELEHRUNG
99Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
100Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
101Landesarbeitsgericht Düsseldorf
102Ludwig-Erhard-Allee 21
10340227 Düsseldorf
104Fax: 0211 7770-2199
105eingegangen sein.
106Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
107Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
108Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1091.Rechtsanwälte,
1102.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1113.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
112Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
113* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
114gez. E.. Hagedorn
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Urteil einreichenArbeitsgericht Essen Urteil, 24. März 2016 - 5 Ca 3106/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
Tenor
-
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2011 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und Wischnath für Recht erkannt:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Februar 2009 - 2 Sa 256/08 - wird zurückgewiesen.
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Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Februar 2009 - 2 Sa 256/08 - unter Zurückweisung der Anschlussrevision im Übrigen teilweise aufgehoben.
-
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Oktober 2007 - 32 Ca 13532/06 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
-
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.766,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.274,61 Euro seit dem 1. Januar 2005 und den Ersten der Folgemonate bis September 2006 zu zahlen.
-
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von September 2006 bis Juni 2009 monatlich eine Betriebsrente zu zahlen, die die gezahlte Betriebsrente in Höhe von 218,00 Euro bis Dezember 2007 und von 225,02 Euro ab Januar 2008 um monatlich 1.274,61 Euro übersteigt.
-
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Berechnung der Invalidenrente des Klägers.
- 2
-
Der 1949 geborene Kläger war vom 1. Januar 1971 bis zum 30. November 2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer in den Bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels Anwendung.
- 3
-
Der Kläger, der langandauernd arbeitsunfähig erkrankt war, erhielt letztmalig für den Monat März 2003 die vollen Bezüge. Sein Monatsgehalt (ohne vermögenswirksame Leistungen, Treueprämien und sonstige Zuschläge) betrug 4.046,00 Euro brutto und setzte sich aus einem Tarifgehalt iHv. 2.459,00 Euro brutto sowie einer übertariflichen Zulage iHv. 1.541,00 Euro brutto zusammen. Im Monat Dezember 2003 hätte das monatliche Tarifentgelt 2.505,00 Euro brutto betragen.
-
Mit Bescheid vom 10. November 2004 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung iHv. 1.557,25 Euro brutto (= 1.417,88 Euro netto). Der Rentenbescheid lautet auszugsweise wie folgt:
-
„… auf Ihren Antrag vom 26.01.2004 erhalten Sie … von uns
Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Rente beginnt am 01.01.2004. Sie ist befristet und fällt mit dem 31.05.2006 weg.
…
Rentenart
Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 20.02.2003 erfüllt.“
- 5
-
Der Versicherungsverlauf des Klägers vor Rentenbeginn weist eine elfmonatige Fehlzeit auf. In dieser Zeit wurden keine Beiträge an den Rentenversicherungsträger gezahlt; die Fehlzeit wurde auch nicht als beitragsfreie Zeit im Rentenbescheid berücksichtigt.
- 6
-
Nach Erhalt des Rentenbescheids kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der KG zum 30. November 2004. Mit Bescheid vom 8. Mai 2006 wurde die Erwerbsminderungsrente bis zum 30. Juni 2009 verlängert.
-
Die KG hatte ihren Arbeitnehmern erstmals im Jahr 1968 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der „Richtlinien für die betriebliche Alters- und Witwen-Versorgung der Firma S“, vom 1. Dezember 1968 (im Folgenden: RL 1968) zugesagt. In § 3 Abs. 4 der RL 1968 heißt es:
-
„Als letztes Bruttogehalt bzw. -Lohn wird der im Dezember vor der Pensionierung des Betriebsangehörigen bezahlte Betrag angesehen, der sich ohne Überstunden, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Zulagen aller Art ergibt.“
-
Im Dezember 1981 richtete die KG an den Kläger ein Schreiben, das ua. den folgenden Inhalt hat:
-
„In Anerkennung ihrer langjährigen und treuen Mitarbeit in unserer Firma haben wir uns entschlossen, Ihnen eine Altersversorgung nach Maßgabe der anliegenden Richtlinien zu gewähren.
Die Altersversorgung beginnt im Rahmen der festgelegten Höchstsätze mit etwa 25 % des normalen Brutto-Lohnes oder -Gehaltes bei vollendeter 10jähriger Betriebszugehörigkeit, steigt im Laufe der folgenden 15 Jahre bis auf einen Betrag, der unter Einschluß der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung das letzte Netto-Einkommen des in Ruhestand gehenden Mitarbeiters sicherstellen dürfte, wobei eine Mindestrente garantiert ist. Im Falle einer Erwerbsunfähigkeit zahlen wir betrieblich eine Invalidenrente.
…“
-
Im Rahmen der Neufassung der RL 1968 durch die „Richtlinien vom 17. Februar 1986 für die betriebliche Alters-, Invaliden- und Ehegattenversorgung der Firma S“ (im Folgenden: RL 1986) wurde § 3 Abs. 4 der RL 1968 durch § 3 Abs. 1 RL 1986 ersetzt. Diese Bestimmung hat ua. folgenden Wortlaut:
-
„Als letztes Bruttogehalt bzw. -Lohn wird der im Dezember vor Eintritt des Versorgungsfalles zu bezahlende Betrag angesehen, der sich ohne Überstunden, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Zulagen aller Art ergibt; bei Außendienstmitarbeitern wird das Tarifgehalt zugrunde gelegt.“
-
Die RL 1986 wurden durch die Betriebsvereinbarung vom 5. April 1990 (im Folgenden: GBV 1990) geändert. Kern der Änderungen war die Einführung einer Netto-Gesamtversorgungsobergrenze. Die GBV 1990 wurde durch die Betriebsvereinbarung vom 1. Januar 1992 (im Folgenden: GBV 1992) abgelöst. Diese enthält folgende Regelungen:
-
„§ 1 Art und Fälligkeit der Rente
(1)
Es werden nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen gewährt:
a)
eine Altersrente bei Erreichung des 65. Lebensjahres (Altersgrenze);
b)
eine Invalidenrente bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 Sozialgesetzbuch VI);
c)
eine Ehegattenrente, falls ein Betriebsangehöriger, der ein Anwartschaftsrecht auf Rente hat oder diese bereits bezieht, vor seinem Ehegatten sterben sollte.
Der Versorgungsfall gilt in allen vorerwähnten Fällen als eingetreten im Zeitpunkt des Rentenbeginns lt. Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.
…
(5)
Die Rente wird monatlich nachschüssig gezahlt und zwar erstmals für den Monat, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt. Die Rente wird letztmalig gezahlt für den Monat, in dem die Voraussetzungen für die Rentenzahlung wegfallen. …
§ 2 Kreis der Rentenberechtigten
(1)
Die Rente wird unter der Voraussetzung gewährt, daß der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige
a)
eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren (Wartezeit) bei unserer Firma oder deren Rechtsnachfolger abgeleistet hat und
b)
bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu unserer Firma oder deren Rechtsnachfolger gestanden hat.
Wenn der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige über den Eintritt des Versorgungsfalles hinaus bei unserer Firma beschäftigt ist, so erfolgt Rentenzahlung erst vom Tage des Ausscheidens an.
…
§ 3 Bemessung der Rente
(1)
Der Rentenanspruch beträgt nach Ablauf der Wartezeit 25 % des auf volle DM 50,-- abgerundeten ruhegeldfähigen Bruttogehaltes oder -Lohnes.
Als letztes Bruttogehalt bzw. -Lohn wird der im Dezember vor Eintritt des Versorgungsfalles zu bezahlende Betrag angesehen, der sich ohne Überstunden, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Zulagen aller Art ergibt; bei Außendienstmitarbeitern wird das Tarifgehalt zugrunde gelegt.
…
(2)
…
Bei vollendeter 25-jähriger Betriebszugehörigkeit ist der Höchstbetrag der Rente mit 50 % des Bruttolohnes oder -Gehaltes erreicht.
…
(4)
Der sich so ergebende monatliche Rentenanspruch wird jedoch dahingehend begrenzt, daß er bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit sämtlichen Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Angestellten-, Arbeiter-Renten bzw. Knappschafts-Versicherung etc. ausschließlich des Zuschusses zur Krankenversicherung)
…
-
nach 25-jähriger und längerer Betriebszugehörigkeit insgesamt
80 %
des letzten monatlichen Bruttogehaltes oder -Lohnes gem. § 3 (1) der Richtlinien nicht übersteigen darf.
Die nach den vorstehenden Absätzen berechnete monatliche Betriebsrente wird ferner dahingehend begrenzt, daß die maßgebende Netto-Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit sämtlichen Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Angestellten-, Arbeiter-Renten bzw. Knappschafts-Versicherung etc.) nach Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner
…
-
nach 25-jähriger und längerer Betriebszugehörigkeit insgesamt
110 %
des maßgebenden Nettoentgelts nicht übersteigen darf.
…
Beruht das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme auf einem niedrigeren oder wegen des aufgeschobenen Bezugs auf einem höheren Zugangsfaktor als 1,0 (§ 77 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VI (sh. Anhang)), so wird diejenige Sozialversicherungsrente zugrunde gelegt, die sich mit einem Zugangsfaktor von 1,0 ergeben würde.“
-
Am 23. Juni 2004 schloss die KG mit dem Gesamtbetriebsrat die GBV 2004. Diese lautet auszugsweise:
-
„§ 1 Art und Fälligkeit der Rente
(1)
Es werden nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen gewährt:
a)
eine Altersrente bei Erreichung des 65. Lebensjahres (Altersgrenze);
b)
eine Invalidenrente bei voller Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI); im folgenden wird die Invalidität immer als volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI verstanden.
c)
eine Ehegattenrente, falls ein Betriebsangehöriger, der ein Anwartschaftsrecht auf Rente hat oder diese bereits bezieht, vor seinem Ehegatten sterben sollte.
Der Versorgungsfall gilt in allen vorerwähnten Fällen als eingetreten im Zeitpunkt des Rentenbeginns lt. Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.
…
(5)
Die Rente wird monatlich nachschüssig gezahlt und zwar erstmals für den Monat, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt. Die Rente wird letztmalig gezahlt für den Monat, in dem die Voraussetzungen für die Rentenzahlung wegfallen. …
§ 2 Kreis der Rentenberechtigten
(1)
Die Rente wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige
a)
eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren (Wartezeit) bei unserer Firma oder deren Rechtsnachfolger abgeleistet hat und
b)
bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu unserer Firma oder deren Rechtsnachfolger gestanden hat.
Wenn der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige über den Eintritt des Versorgungsfalles hinaus bei unserer Firma beschäftigt ist, so erfolgt die Rentenzahlung erst vom Tage des Ausscheidens an.
…
§ 3 Bemessung der Rente
(1)
Der Rentenanspruch beträgt nach Ablauf der Wartezeit 25 % des auf volle 25,- EUR abgerundeten ruhegeldfähigen Bruttogehaltes oder -Lohnes.
Als letztes Bruttogehalt bzw. -Lohn wird der im Dezember vor Eintritt des Versorgungsfalles zu bezahlende Betrag angesehen, der sich ohne Überstunden, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Zulagen aller Art ergibt; bei Außendienstmitarbeitern wird das Tarifgehalt zugrunde gelegt.
…
(2)
…
Bei vollendeter 25-jähriger Betriebszugehörigkeit ist der Höchstbetrag der Rente mit 50 % des Bruttolohnes oder -Gehaltes erreicht.
…
(4)
Der sich so ergebende monatliche Rentenanspruch wird jedoch dahingehend begrenzt, dass er bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit sämtlichen Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Angestellten-, Arbeiter-Renten bzw. Knappschafts-Versicherung etc. ausschließlich aller zum Zeitpunkt des Ausscheidens vom Rentenversicherungsträger gezahlten Zuschüsse (derzeit Kranken- und Pflegeversicherung))
…
-
nach 25-jähriger und längerer Betriebszugehörigkeit insgesamt
80 %
des letzten monatlichen Bruttogehaltes oder -Lohnes gem. § 3 (1) der Richtlinien nicht übersteigen darf.
Die nach den vorstehenden Absätzen berechnete monatliche Betriebsrente wird ferner dahingehend begrenzt, dass die maßgebende Netto-Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit sämtlichen Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Angestellten-, Arbeiter-Renten bzw. Knappschafts-Versicherung etc.) nach Abzug aller von der gesetzlichen Sozialversicherung einbehaltenen Beiträge (derzeit Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner)
…
-
nach 25-jähriger und längerer Betriebszugehörigkeit insgesamt
110 %
des maßgebenden Nettoentgelts nicht übersteigen darf.
…
Bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoentgelts sowie der maßgebenden Netto-Betriebsrente sind die rechtlichen Verhältnisse am Ende der anrechnungsfähigen Dienstzeit maßgebend.
Beruht das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme auf einem niedrigeren oder wegen des aufgeschobenen Bezugs auf einem höheren Zugangsfaktor als 1,0 (§ 77 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VI), so wird diejenige Sozialversicherungsrente zugrunde gelegt, die sich mit einem Zugangsfaktor von 1,0 ergeben würde.
…
Weist der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahres und dem Rentenbeginn aus, in denen weder Beiträge an den Rentenversicherungsträger bezahlt wurden, noch diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten im Rentenbescheid berücksichtigt werden (Fehlzeiten), wird die anzurechnende Sozialversicherungsrente entsprechend der vorhandenen Fehlzeiten erhöht. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich durch Multiplikation der durchschnittlichen Entgeltpunkte für vollwertige Beitragszeiten bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültigen aktuellen Rentenwert und der Anzahl der Fehlzeiten in Monaten.
…
§ 12 Inkrafttreten
Die vorstehende Fassung der Richtlinien gilt ab 1.7.2004 für alle vor dem 1.1.1982 in die Firma eingetretenen Mitarbeiter.“
- 12
-
Seit Dezember 2004 zahlte die KG dem Kläger eine Invalidenrente iHv. 218,00 Euro monatlich. Bei der Berechnung ging sie von ruhegeldfähigen Bezügen iHv. 2.505,00 Euro aus. Die im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzte sie mit 1.785,52 Euro an. Dabei berücksichtigte sie zum einen eine elfmonatige Fehlzeit iSd. § 3 (4) GBV 2004 mit 39,72 Euro, zudem rechnete sie die Erwerbsminderungsrente auf den Zugangsfaktor 1,0 hoch. Dies ergab einen Erhöhungsbetrag von 188,55 Euro. Seit Januar 2008 erhält der Kläger aufgrund einer Betriebsrentenanpassung eine monatliche Betriebsrente iHv. 225,02 Euro.
- 13
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die KG habe seine Betriebsrente falsch berechnet. Sie habe zu Unrecht die übertarifliche Zulage iHv. 1.541,00 Euro nicht berücksichtigt. Diese zähle zum ruhegeldfähigen Gehalt. Die Beklagte sei zudem nicht berechtigt, einen Fehlzeitenausgleich vorzunehmen. Für die Berechnung seiner Betriebsrente komme die GBV 1992 und nicht die GBV 2004 zur Anwendung, da der Versorgungsfall bereits am 1. Januar 2004 eingetreten sei. Auch dürfe der Zugangsfaktor der gesetzlichen Rente nicht auf 1,0 hochgerechnet werden. § 3 sowohl der GBV 1992 als auch der GBV 2004 lasse eine Hochrechnung des Zugangsfaktors nur bei der Altersrente, nicht hingegen bei der Erwerbsminderungsrente zu.
-
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Dezember 2004 bis August 2006 iHv. insgesamt 27.326,88 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.301,28 Euro ab dem 1. Januar 2005 sowie aus monatlich jeweils weiteren 1.301,28 Euro beginnend mit dem 1. Februar 2005 und endend mit dem 1. September 2006 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit von September 2006 bis Juni 2009 monatlich einen zusätzlichen Betriebsrentenbetrag iHv. jeweils 1.301,28 Euro brutto zu zahlen.
- 15
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Invalidenrente des Klägers richtig berechnet zu haben. Die übertarifliche Zulage zähle nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen, da § 3 sowohl der GBV 1992 als auch der GBV 2004 ausdrücklich Zulagen aller Art ausnehme. Sie sei zudem berechtigt gewesen, den Zugangsfaktor der gesetzlichen Rente auf 1,0 hochzurechnen. Die GBV 1992 und die GBV 2004 verwiesen auf § 77 SGB VI. Bei dieser Inbezugnahme handele es sich um eine dynamische Verweisung, sodass infolge der Änderung des § 77 SGB VI auch bei der Erwerbsminderungsrente eine Hochrechnung des Zugangsfaktors erfolgen könne. Auch der Fehlzeitenausgleich sei zu Recht erfolgt. Dies folge aus der GBV 2004, die auf den Kläger Anwendung finde. Dieser habe sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2004 am 1. Juli 2004 noch in einem Arbeitsverhältnis bei der KG befunden.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr insoweit stattgegeben, als es die übertarifliche Zulage zum ruhegeldfähigen Einkommen gezählt und dem Kläger einen die monatlich gezahlte Betriebsrente um 1.056,86 Euro brutto übersteigenden Betrag zugesprochen hat. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und verfolgt mit seiner Anschlussrevision seine zuletzt gestellten Sachanträge weiter, soweit ihnen nicht bereits vom Landesarbeitsgericht entsprochen wurde. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers.
Entscheidungsgründe
- 17
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die übertarifliche Zulage iHv. 1.541,00 Euro als ruhegeldfähiges Einkommen des Klägers angesehen. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte berechtigt ist, einen Fehlzeitenausgleich vorzunehmen und die anzurechnende Sozialversicherungsrente auf einen Zugangsfaktor von 1,0 hochzurechnen. Entgegen den Berechnungen des Klägers ergibt sich daraus jedoch kein Anspruch auf Zahlung einer um monatlich 1.301,28 Euro höheren Betriebsrente für die Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2009. Dem Kläger stehen nach der für ihn geltenden GBV 1992 lediglich weitere 1.274,61 Euro monatlich zuzüglich Zinsen zu.
- 19
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Zwar haben die Betriebspartner in § 12 GBV 2004 festgelegt, dass diese ab dem 1. Juli 2004 für alle vor dem 1. Januar 1982 in die Firma eingetretenen Mitarbeiter gilt. Danach wird der Kläger vom zeitlichen Geltungsbereich der GBV 2004 erfasst. Allerdings ergibt die Auslegung von § 12 der GBV 2004, dass sie für Arbeitnehmer wie den Kläger, die am 1. Juli 2004 bereits Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben hatten, nicht gilt.
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1. Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters objektiv wie Gesetze auszulegen. In erster Linie kommt es dabei auf Wortlaut und Systematik sowie den sich hieraus ergebenden Sinn und Zweck der Regelung an. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit hiernach kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie etwa die Entstehungsgeschichte oder eine regelmäßige Anwendungspraxis in Betracht. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13; 17. August 2004 - 3 AZR 189/03 - zu B II 2 a der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 5).
- 21
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2. Danach ergibt die Auslegung von § 12 der GBV 2004, dass Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2004 bereits einen Anspruch auf eine Betriebsrente nach der GBV 1992 erworben hatten, von der GBV 2004 nicht erfasst sein sollten. Deren Ansprüche sollten nicht durch die GBV 2004 abgelöst werden. Nur diese Auslegung führt zu einer gesetzeskonformen und sachgerechten Regelung.
- 22
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a) Die GBV 2004 enthält mit der Bestimmung in § 3 (4), wonach die anzurechnende Sozialversicherungsrente entsprechend der vorhandenen Fehlzeiten erhöht wird, eine gegenüber der GBV 1992 ungünstigere Regelung. Zwar gilt, sofern mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand regeln, das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187 ). Allerdings ermöglicht das Ablösungsprinzip nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten ( BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75 ).
- 23
-
b) Danach konnten die Betriebspartner in die sich aus der GBV 1992 ergebenden Ansprüche der Arbeitnehmer nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen. Es kann offenbleiben, ob die GBV 2004 dieser Rechtskontrolle standhält. Jedenfalls ist für Arbeitnehmer wie den Kläger, der nur deshalb vom zeitlichen Geltungsbereich der GBV 2004 erfasst wird, weil er sich nach Eintritt des Versorgungsfalls noch in einem Arbeitsverhältnis mit der KG befand, davon auszugehen, dass die Betriebspartner nicht beabsichtigten, deren bereits erworbene Ansprüche nachträglich zu schmälern. Diese Arbeitnehmergruppe musste mit einer derart belastenden Regelung nicht rechnen und konnte sich demnach auch nicht darauf einstellen (vgl. zum rückwirkenden Inkraftsetzen von Betriebsvereinbarungen, die in bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer eingreifen: BAG 19. September 1995 - 1 AZR 208/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 81, 38).
- 24
-
3. Der Kläger hatte bereits am 1. Januar 2004 und damit vor Inkrafttreten der GBV 2004 einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach der GBV 1992 erworben.
- 26
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aa) Die Betriebsparteien haben den Begriff der „vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit“ in § 1 (1) b) der GBV 1992 nicht selbst definiert, sondern durch die Konkretisierung „im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 Sozialgesetzbuch VI)“ die sozialversicherungsrechtliche Terminologie übernommen. Da § 1 (1) b) der GBV 1992 nicht auf § 44 SGB VI in einer bestimmten Fassung verweist, ist von einer dynamischen Bezugnahme auf die Begrifflichkeiten des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts auszugehen. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Rn. 55; für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich: BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - zu B I 1 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42).
- 27
-
bb) Die dynamische Bezugnahme auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der „vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit“ führt dazu, dass nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes am 1. Januar 2001 Erwerbsunfähigkeit iSd. § 1 (1) b) der GBV 1992 vorliegt, wenn der Arbeitnehmer voll erwerbsgemindert iSv. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI nF) ist.
- 28
-
(1) Nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 kann der Arbeitnehmer durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Erwerbsunfähigkeit iSd. § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nicht mehr nachweisen. Gemäß § 43 SGB VI nF ist an die Stelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen voller Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
- 29
-
(2) Bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt auch Erwerbsunfähigkeit iSd. § 1 (1) b) der GBV 1992 vor. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Voraussetzungen und Inhalt der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach § 44 SGB VI aF ist erwerbsunfähig der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ausreichendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Auch an dem Rentenartfaktor, der sich nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf 1,0 belief, hat sich durch das SGB VI nF nichts geändert. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich dieser Faktor nach § 67 SGB VI nF unverändert auf 1,0.
- 30
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cc) Der Versorgungsfall der Invalidität ist beim Kläger mit dem 1. Januar 2004 eingetreten. Nach § 1 (1) Satz 2 der GBV 1992 gilt der Versorgungsfall als eingetreten im Zeitpunkt des Rentenbeginns laut Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers. Dies war der 1. Januar 2004.
- 31
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b) Dem Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente steht nicht entgegen, dass sein Arbeitsverhältnis zur KG erst mit Ablauf des 30. November 2004, also nach Inkrafttreten der GBV 2004 beendet wurde. Die GBV 1992 macht den Anspruch auf Invalidenrente nicht von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig. Maßgeblich für die Anspruchsentstehung ist vielmehr allein der Eintritt des Versorgungsfalls.
- 32
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Etwas anderes folgt weder aus § 1 (5) der GBV 1992, wonach die Rente monatlich nachschüssig und zwar erstmals für den Monat gezahlt wird, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt, noch aus § 2 (1) der GBV 1992, wonach die Rentenzahlung erst vom Tage des Ausscheidens an erfolgt, wenn der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige über den Eintritt des Versorgungsfalls hinaus beschäftigt ist. Beide Bestimmungen haben keinen Einfluss auf den Eintritt des Versorgungsfalls nach § 1 (1) der GBV 1992, sondern schieben lediglich den Beginn der Zahlungspflichten hinaus. Der Anspruch auf eine Invalidenrente ist nach der GBV 1992 zwar mit Eintritt des Versorgungsfalls entstanden, löst aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Zahlungspflichten aus. Im Ergebnis handelt es sich damit um einen Ruhenstatbestand zur Vermeidung von Doppelzahlungen (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 35, BAGE 128, 1; 26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 91, 1).
- 33
-
II. Nach der GBV 1992 hat der Kläger für die Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2009 Anspruch auf eine um 1.274,61 Euro monatlich höhere Betriebsrente. Die übertarifliche Zulage zählt zum ruhegeldfähigen Bruttogehalt des Klägers. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Fehlzeitenausgleich vorzunehmen und den Zugangsfaktor der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente auf 1,0 hochzurechnen.
- 34
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1. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten gehört die übertarifliche Zulage iHv. 1.541,00 Euro zum ruhegeldfähigen Bruttogehalt des Klägers iSd. § 3 (1) GBV 1992. Es handelt sich nicht um eine sonstige Zulage iSd. Bestimmung. Dies ergibt die Auslegung von § 3 (1) GBV 1992.
- 35
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a) Das ruhegeldfähige Bruttogehalt iSd. § 3 (1) GBV 1992 ist nicht gleichzusetzen mit dem Tarifgehalt. Das ergibt sich daraus, dass die Betriebspartner hinsichtlich der Außendienstmitarbeiter ausdrücklich auf das Tarifgehalt abgestellt haben. Da mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten in der Regel auch unterschiedliche Sachverhalte umschrieben werden, ist davon auszugehen, dass das letzte Bruttogehalt, das sich ohne Überstunden, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Zulagen aller Art ergibt, etwas anderes ist als das Tarifgehalt. Andernfalls hätte es nahegelegen, dass die Betriebspartner mit der Änderung der GBV zum 1. Januar 1986 einheitlich für alle Arbeitnehmer auf das Tarifentgelt abgestellt und nicht nur für die Außendienstmitarbeiter eine Sonderregelung getroffen hätten.
- 36
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b) Der Begriff der „sonstigen Zulagen aller Art“ ist im Zusammenhang mit den weiteren in § 3 (1) GBV 1992 aufgeführten Vergütungsbestandteilen zu sehen, die ebenfalls vom ruhegeldfähigen Bruttogehalt ausgenommen sind. Es handelt sich insoweit um Überstunden, Prämien, Gratifikationen und Provisionen. All diesen Vergütungsbestandteilen ist gemeinsam, dass sie nicht regelmäßig monatlich in gleich bleibender Höhe gezahlt werden. Anders verhält es sich hingegen mit der übertariflichen Zulage des Klägers, die ein regelmäßig wiederkehrender Gehaltsbestandteil ist. Diese beläuft sich auf mehr als ein Drittel der Gesamtvergütung des Klägers. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Versorgungssystem der Beklagten um ein Gesamtversorgungssystem handelt, dessen Zweck nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel darin besteht, in einem bestimmten Umfang den Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312; 21. August 2001 - 3 AZR 746/00 - AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 78), kann nicht angenommen werden, dass die übertarifliche Zulage nicht zum ruhegeldfähigen Bruttogehalt gehört. Dafür sprechen auch das Anschreiben der KG an den Kläger anlässlich dessen zehnjähriger Betriebszugehörigkeit aus Dezember 1981 und die Vorbemerkung zur GBV 1990, in denen jeweils eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wurde, den Arbeitnehmern eine Versorgung zuteil werden zu lassen, die gemeinsam mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in etwa dem früheren Nettoentgelt entspricht.
- 37
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c) Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch die Normengeschichte der GBV 1992. Die GBV 1992 hat einen Begriff übernommen, der bereits in den Vorgängerregelungen enthalten war. Bereits die RL 1968 regelten, dass als letztes Bruttogehalt der Betrag angesehen wird, der sich ohne Überstunden, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Zulagen aller Art ergibt. Zu diesem Zeitpunkt wiesen die Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer nur ein einheitliches Gehalt auf, welches höher als das Tarifentgelt war. Die in dem späteren Gesamtgehalt enthaltene übertarifliche Zulage zählte mithin ursprünglich zum ruhegeldfähigen Bruttogehalt. Dieses Normverständnis hat sich nicht allein dadurch geändert, dass später das Gehalt in ein Tarifentgelt und eine übertarifliche Zulage aufgespalten wurde. Dafür spricht auch die Anwendungspraxis der Beklagten. Diese hat die übertarifliche Zulage bis einschließlich 2001 bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Bruttogehalts der Arbeitnehmer berücksichtigt. Diese Praxis wurde zwar im Jahr 2002 geändert. Das ist jedoch für die Auslegung der Betriebsvereinbarung nicht von Bedeutung. Die Auslegung einer Norm wird nicht durch eine einseitige arbeitgeberseitige Änderung einer langjährigen Anwendungspraxis beeinflusst.
- 38
-
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte nach § 3 (4) GBV 1992 nicht berechtigt, die Sozialversicherungsrente anzurechnen, die sich bei einem Zugangsfaktor von 1,0 ergeben würde. Es kann dahinstehen, ob § 3 (4) GBV 1992 auf § 77 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV 1992 maßgeblichen Fassung oder auf die Bestimmung in ihrer jeweils gültigen Fassung verweist; die in § 3 (4) GBV 1992 bestimmte Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf den Zugangsfaktor 1,0 betrifft nur die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente, nicht hingegen die Rente wegen Erwerbsminderung.
- 39
-
3. Eine Erhöhung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente entsprechend den vorhandenen Fehlzeiten scheidet bereits deshalb aus, weil die GBV 1992 - anders als die GBV 2004 - eine solche Anhebung nicht vorsieht.
- 40
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4. Danach hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Invalidenrente in Höhe von insgesamt 1.492,61 Euro brutto. Diese errechnet sich wie folgt:
- 41
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a) Nach § 3 (1) GBV 1992 beläuft sich das ruhegeldfähige Bruttogehalt des Klägers auf 4.046,00 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Tarifentgelt iHv. 2.505,00 Euro, das der Kläger im Monat Dezember 2003 hätte beanspruchen können, sowie der übertariflichen Zulage iHv. 1.541,00 Euro.
- 42
-
b) Gem. § 3 (4) GBV 1992 wird der Rentenanspruch dahingehend begrenzt, dass er bei Eintritt des Versorgungsfalls zusammen mit sämtlichen Bezügen aus der Sozialversicherung 80 % des letzten monatlichen Bruttogehalts nach § 3 (1) GBV 1992 nicht übersteigen darf. Die Bruttoversorgungsobergrenze von 80 % beträgt 3.236,80 Euro. Hiervon ist die Bruttosozialversicherungsrente (ohne Fehlzeitenzuschlag) iHv. 1.557,25 Euro in Abzug zu bringen, sodass ein Betrag iHv. 1.679,55 Euro brutto verbleibt.
- 43
-
c) Die Betriebsrente wird ferner gem. § 3 (4) GBV 1992 dahin begrenzt, dass die maßgebende Nettobetriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls zusammen mit sämtlichen Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung(Angestellten-, Arbeiter-Renten bzw. Knappschafts-Versicherung etc.) nach Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner 110 % des maßgebenden Nettoentgelts nicht übersteigen darf.
- 44
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aa) Das maßgebende Nettoentgelt des Klägers beträgt nach den übereinstimmenden Berechnungen der Parteien 2.554,50 Euro. 110 % dieses Betrages sind 2.809,95 Euro.
- 45
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bb) Die Nettobetriebsrente des Klägers beläuft sich auf 1.540,15 Euro. Bei der Berechnung der Nettobetriebsrente sind sowohl der Krankenversicherungsbeitrag iHv. 7,45 % als auch der Pflegeversicherungsbeitrag iHv. 0,85 % von der Bruttobetriebsrente in Höhe von 1.679,55 Euro in Abzug zu bringen.
- 46
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cc) Die nach § 3 (4) GBV 1992 zu berücksichtigende Netto-sozialversicherungsrente beträgt 1.441,23 Euro, da von dem Bruttobetrag iHv. 1.557,25 Euro lediglich der Krankenversicherungsbeitrag iHv. 7,45 % in Abzug zu bringen ist. Eine Berücksichtigung des Pflegeversicherungsbeitrags sieht § 3 (4) GBV 1992 nicht vor.
- 47
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dd) Da die Nettobetriebsrente iHv. 1.540,15 Euro zzgl. der Nettosozialversicherungsrente iHv. 1.441,23 Euro die Nettogesamtversorgungsobergrenze iHv. 2.809,95 Euro um 171,43 Euro übersteigt, wird die Nettobetriebsrente auf 1.368,72 Euro begrenzt. Diese Nettobetriebsrente ist auf eine Bruttobetriebsrente umzurechnen, wobei ein Krankenversicherungsbeitrag iHv. 7,45 % sowie ein Pflegeversicherungsbeitrag iHv. 0,85 % zu berücksichtigen sind. Damit errechnet sich eine Bruttobetriebsrente iHv. 1.492,61 Euro. Hierauf zahlt die Beklagte monatlich 218,00 Euro brutto. Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.274,61 Euro brutto monatlich zu. Für die Zeit von Dezember 2004 bis August 2006 ergibt sich ein Nachzahlungsbetrags in Höhe von 26.766,81 Euro brutto. Für die Zeit von September 2006 bis Juni 2009 hat die Beklagte dem Kläger monatlich weitere 1.274,61 Euro brutto zu zahlen.
- 48
-
5. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB.
-
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
-
Gräfl
Schlewing
Zwanziger
Wischnath
Schmidt
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2009 - 11 Sa 1056/08 - aufgehoben.
-
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2008 - 15 Ca 10454/07 - abgeändert:
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
-
Der Kläger ist am 10. August 1945 geboren. Er war bei der Beklagten seit dem 21. April 1975 tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Vereinbarung vom 31. Juli/19. August 2000 am 31. August 2000. In dieser Vereinbarung heißt es ua.:
-
„…
8.
Nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionsleistung wird das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R bzw. ihres jeweiligen Rechtsnachfolgers und der 51er-Regelung gezahlt.
…“
-
Außerdem verwies die Vereinbarung auf die Regelungen der „Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen“ vom 30. Juni 2000 (künftig: BV 2000). Diese trifft hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung folgende Regelungen:
-
„…
8.
Ruhegeld
Für das betriebliche Ruhegeld im Anschluss an die 51er-Regelung gelten die Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R nach folgender Maßgabe:
a)
Das ruhegeldfähige Diensteinkommen für die Ermittlung des betrieblichen Ruhegeldes bei Übertritt des ehemaligen Mitarbeiters in den endgültigen Ruhestand wird zum Zeitpunkt des Übertritts in die 51er-Regelung festgelegt.
…
c)
Das betriebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in die 51er-Regelung (m) zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahres wird die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebszugehörigkeit (m) berücksichtigt. …
Die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die Anhebung der Altersgrenze entstehen, werden gem. § 7 Nr. 2 der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung nicht ausgeglichen.
…“
-
Bei den Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung, die mit dem Gesamtbetriebsrat am 9. Februar 1989 abgeschlossen wurde (künftig: RL 1989). Die RL 1989 lauten auszugsweise:
-
„…
Präambel
Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
…
-
Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken.
…
§ 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung
(1)
Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind:
…
2.
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen
a)
der Vollendung des 65. Lebensjahres oder
b)
der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente …
§ 4 Höhe des Ruhegeldes
(1)
Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten … ruhegeldfähigen Diensteinkommens …
(2)
Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 1 v.H. des letzten … ruhegeldfähigen Diensteinkommens.
…
(3)
Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens … nicht übersteigen.
…
(5)
Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet.
…
§ 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit
…
(2)
Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen.
…
§ 7 Minderung der gesetzlichen Renten
(1)
Wenn sich die betrieblichen Ruhegeldleistungen aufgrund einer Verminderung des allgemeinen Rentenniveaus durch Änderungen in der Rentenformel (z.B. durch Änderungen der allgemeinen oder persönlichen Bemessungsgrundlage, der Steigerungssätze, der Bewertung von Zeiten u.a.) erhöhen, werden die Vertragspartner in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, eine Einigung darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang die Minderung des Rentenniveaus auszugleichen ist. Dem Gesamtbetriebsrat werden die entsprechenden Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Sollte eine Einigung der Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Monaten seit Beginn der Verhandlungen nicht erzielt worden sein, werden die Vertragspartner eine freiwillige Einigungsstelle einberufen, deren Spruch sie sich im voraus unterwerfen.
(2)
Eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, wird durch das Unternehmen nicht ausgeglichen und geht daher voll zu Lasten des Mitarbeiters.
…“
-
Den Wortlaut der RL 1989 machte die Beklagte gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter dem 21. April 1989 in einer Broschüre bekannt. Diese enthält ein Vorwort, das sowohl arbeitgeberseitig als auch durch den Gesamtbetriebsrat unterzeichnet ist. Danach soll die Neuordnung der Ruhegeldrichtlinien ua. folgende „Zielvorstellung verwirklichen“:
-
„-
Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken.“
- 6
-
Die Broschüre enthält zudem ein Berechnungsbeispiel, das den Fall eines Mitarbeiters behandelt, der mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand tritt und das flexible Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Dieses soll danach 2.033,00 DM betragen. In dem Rechenbeispiel wird es hälftig nach § 6 Abs. 2 RL 1989 angerechnet. Eine Anrechnung einer nicht um die Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme verminderten fiktiven gesetzlichen Rente ist in der Broschüre nicht erwähnt.
- 7
-
Der Kläger bezieht seit dem 1. September 2005 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.273,50 Euro. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres muss er aufgrund des geringeren Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI einen Abschlag von 0,3 % pro Monat, dh. insgesamt iHv. 18 % hinnehmen. Ohne diese Abschläge beliefe sich die gesetzliche Rente auf 1.553,04 Euro monatlich. Bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers rechnete die Beklagte nicht nur die dem Kläger tatsächlich gezahlte gesetzliche Rente hälftig an. Vielmehr legte sie bei der hälftigen Anrechnung die abschlagsfreie Rente iHv. 1.553,04 Euro zugrunde.
- 8
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Betriebsrente sei lediglich die tatsächlich gewährte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte anzurechnen.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt
-
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der ihm ab dem 1. September 2005 zu gewährenden Betriebsrentenleistungen auf maximal 50 % der ihm tatsächlich gewährten Sozialversicherungsrente iHv. 1.273,50 Euro monatlich zu beschränken.
- 10
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält sich aufgrund von § 7 Abs. 2 RL 1989 für berechtigt, die fiktive, abschlagsfreie gesetzliche Rente hälftig anzurechnen.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
- 12
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Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig. Sie ist aber unbegründet. Die Beklagte ist nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 RL 1989 berechtigt, bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers die Hälfte der gesetzlichen Rente anzurechnen, die der Kläger ohne Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme erhalten hätte.
- 13
-
I. Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit hier nicht entgegen, da die Feststellungsklage zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung des zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkts führt (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 b der Gründe, BAGE 79, 236).
- 14
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II. Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nicht lediglich die ihm tatsächlich gewährte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hälftig zu berücksichtigen. Die Auslegung der RL 1989 ergibt vielmehr, dass die Beklagte berechtigt ist, die abschlagsfreie, nicht durch einen verringerten Zugangsfaktor gekürzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hälftig in Anrechnung zu bringen. Das folgt aus § 7 Abs. 2 RL 1989, dessen Anwendbarkeit in Nr. 8 Buchst. c BV 2000 ausdrücklich angeordnet ist.
- 15
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1. Betriebsvereinbarungen wie die RL 1989 sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. nur BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - Rn. 20 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22). Auf die Entstehungsgeschichte der Norm kann zurückgegriffen werden, wenn nach Wortlaut, Wortsinn und Gesamtzusammenhang der Betriebsvereinbarung Zweifel an dem Inhalt und dem wirklichen Willen der Betriebsparteien bestehen (vgl. für Tarifverträge BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 ff., ZTR 2010, 361).
- 16
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2. In Anwendung dieser Grundsätze ist § 7 Abs. 2 RL 1989 so auszulegen, dass bei der Berechnung der Betriebsrente nach § 6 Abs. 2 RL 1989 die ungekürzte nicht durch den Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI wegen vorgezogener Inanspruchnahme verringerte gesetzliche Rente anzurechnen ist.
- 17
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a) Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut von § 7 Abs. 2 RL 1989.
- 18
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Soweit es dort heißt, Abschläge aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen längerer Bezugsdauer der gesetzlichen Rente würden durch das Unternehmen nicht ausgeglichen, ist dies für sich genommen zwar nicht eindeutig. Die Formulierung kann bedeuten, dass eine derartige Kürzung der gesetzlichen Rente keine zusätzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers auslösen soll. Möglich ist jedoch auch eine Auslegung dahingehend, dass eine solche Kürzung bei der Anwendung der RL 1989 nicht zu erhöhten Leistungen des Arbeitgebers führen soll. Legt man die letztgenannte Auslegung zugrunde, ist nicht lediglich die tatsächlich gezahlte, sondern die nicht durch die Abschläge wegen des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI verringerte gesetzliche Rente hälftig anzurechnen.
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Für das letztgenannte Verständnis spricht jedoch die in § 7 Abs. 2 RL 1989 enthaltene Formulierung, wonach derartige Abschläge „daher voll zu Lasten des Mitarbeiters“ gehen. Das kann nur erreicht werden, wenn die abschlagsfreie gesetzliche Rente berücksichtigt wird. Andernfalls verminderte sich der nach § 6 Abs. 2 RL 1989 anrechnungsfähige Betrag mit der Folge, dass die Verringerung der gesetzlichen Rente durch die Betriebsrente zumindest teilweise, nämlich hälftig, ausgeglichen würde und im Ergebnis nicht mehr „voll“ zu Lasten des Mitarbeiters ginge.
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b) Dass die ungekürzte gesetzliche Rente zur Hälfte anzurechnen ist, ergibt sich ferner aus der Systematik der Betriebsvereinbarung. Legte man § 7 Abs. 2 RL 1989 dahingehend aus, dass die Kürzung der gesetzlichen Rente wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme keine zusätzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers über die sonst in der Versorgungsordnung vorgesehenen begründen soll, hätte die Bestimmung keinen Regelungsgehalt.
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aa) Ein Anspruch auf Ausgleich von Nachteilen durch mögliche Kürzungen der gesetzlichen Rente ist in der Versorgungsordnung nicht vorgesehen. Es bedarf deshalb keiner Sonderregelung, wie sie § 7 Abs. 2 RL 1989 enthält, um ihn auszuschließen.
- 22
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bb) Die Norm ist auch nicht als Ausnahmeregelung zu der in § 7 Abs. 1 RL 1989 enthaltenen Verhandlungspflicht zu verstehen.
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Das käme nur dann in Betracht, wenn die Verhandlungspflicht in § 7 Abs. 1 RL 1989 darauf gerichtet wäre, eine Verschlechterung des gesetzlichen Rentenniveaus durch Leistungen des Arbeitgebers auszugleichen. Nur dann ergäbe es einen Sinn, lediglich für den Fall, dass Abschläge bei der gesetzlichen Rente wegen deren vorgezogener Inanspruchnahme eingeführt werden, den Arbeitgeber nicht zu derartigen Verhandlungen zu verpflichten. Die Verhandlungspflicht in § 7 Abs. 1 RL 1989 zielt jedoch darauf ab, für den Fall der Verschlechterung des Rentenniveaus zu klären, ob die RL 1989 weiter unverändert angewandt oder zu Lasten der Arbeitnehmer geändert werden sollen, um ein Anwachsen der Versorgungsverpflichtungen der Beklagten aufgrund der in den RL 1989 vorgesehenen Gesamtversorgung ganz oder teilweise zu verhindern. Das ergibt sich aus der Präambel der RL 1989. Danach sollte die Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, dass die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sinken, erreicht werden. Dazu stünde eine Verhandlungspflicht mit dem Ziel, das Leistungsniveau aus der betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger in diesem Fall zu verbessern, im Widerspruch.
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c) Für die Auslegung von § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 RL 1989 dahingehend, dass die hälftige ungekürzte gesetzliche Rente bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen ist, sprechen zudem die Umstände, unter denen die RL 1989 zustande kamen.
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Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Richtlinien am 9. Februar 1989 waren bei dem Bezug der gesetzlichen Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres keine Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorgesehen. Die Altersrente konnte unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden (§ 25 Abs. 1 AVG, § 1248 Abs. 1 RVO). Die Rente berechnete sich nach der gleichen Formel wie bei Inanspruchnahme mit 65 Jahren, nämlich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Versicherungsjahren (§ 31 Abs. 1 AVG, § 1254 Abs. 1 RVO).
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Abschläge für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres wurden erst durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261 ff.) eingeführt. Dies war bei der Vereinbarung der RL 1989 am 9. Februar 1989 bereits absehbar. Der maßgebliche förmliche Gesetzesentwurf ist unter dem 7. März 1989 in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden (BT-Drucks. 11/4124). Dies war nach der Präambel erkennbar der Grund für die Regelung in § 7 Abs. 2 RL 1989. Dadurch sollte verhindert werden, dass wegen der künftigen Abschläge bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente eine höhere Betriebsrente zu zahlen war. Angesichts der erst bevorstehenden Rentenreform lag es nahe, die Konsequenzen der möglichen Minderung der gesetzlichen Renten für die betriebliche Altersversorgung in § 7 RL 1989 zusammenzufassen und auch die Folgen der voraussehbaren Einführung von Abschlägen wegen vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente dort und nicht in § 6 Abs. 2 RL 1989 zu regeln.
- 27
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Aus den zeitlichen Zusammenhängen erklärt sich auch der Inhalt der von den Betriebsparteien erstellten Broschüre und das darin enthaltene Berechnungsbeispiel, wonach auch bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente lediglich die Hälfte der tatsächlich bezogenen Rente, nicht aber einer abschlagsfreien fiktiven Rente angerechnet wurde. Die Broschüre stammt vom 21. April 1989. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Abschläge bei der gesetzlichen Rente für deren vorgezogene Inanspruchnahme. Inwieweit für die Auslegung der Betriebsvereinbarung auf diese Broschüre überhaupt zurückgegriffen werden könnte, kann daher dahinstehen.
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d) Diese Auslegung von § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 RL 1989 ist auch sachgerecht und gesetzeskonform. Betriebsrentenrechtliche Wertungen stehen ihr nicht entgegen. Das gilt sowohl für den originären Anwendungsbereich der RL 1989 als auch für den Fall des Klägers, der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch genommen hat.
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aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts gibt ein Arbeitnehmer, der vor Erreichen der festen Altersgrenze - nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 1989 ist dies das 65. Lebensjahr - aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und die betriebliche Altersversorgung auch vor der festen Altersgrenze in Anspruch nimmt, in der Regel Anlass zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. dazu für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vor Eintritt in den Ruhestand und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der festen Altersgrenze BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88).
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bb) Die RL 1989 tragen dem ersten Aspekt dadurch Rechnung, dass sich die Höhe des Ruhegeldes prozentual nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit richtet (§ 4 RL 1989). Nr. 8 der BV 2000 deckt diesen Gesichtspunkt dadurch ab, dass das betriebliche Ruhegeld - mit leicht verbessernden Regelungen zugunsten der Versorgungsberechtigten - nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Damit wird die gesetzliche Wertung bei vorzeitigem Ausscheiden von den Betriebsvereinbarungen berücksichtigt.
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Hinsichtlich des zweiten Gesichtspunkts enthalten weder die RL 1989 noch die BV 2000 Regelungen. Insbesondere ist für das betriebliche Ruhegeld kein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen, obwohl ein solcher in der Versorgungsordnung hätte festgelegt werden können. Der Senat hat bislang grundsätzlich einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente gebilligt (vgl. nur BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 214/05 - Rn. 66 f., AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 5). Im Vergleich dazu ist die hier in Rede stehende Regelung höchst moderat. Es wird zu Lasten des Versorgungsempfängers lediglich die Hälfte eines Abschlags von 0,3 % pro Monat nicht von dem durch die Versorgungsordnung festgelegten Versorgungsniveau, sondern von der gesetzlichen Rente berücksichtigt.
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Gräfl
Zwanziger
Schlewing
Fasbender
Lohre
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.
(2) Die in dem jeweiligen Abschnitt 1.8.3 des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf schiffbaren Binnengewässern getroffenen Regelungen sind auch auf die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen anzuwenden.
(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden.
(2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8.
(3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen werden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu den Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewiesen werden und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorliegen.
(4) Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen.
(5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.
(6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchführen.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.