1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Betriebsverein- barung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 durch die schriftliche Kündigungserklärung der Arbeitgeberin vom 30.11.2010, zugegangen am 30.11.2010, unwirksam ist und die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 bis zum Ablauf des 28.2.2011 unverändert fortbestanden hat.
1.
2. Es wird festgestellt, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 durch die schriftliche Kündigungserklärung der Arbeitgeberin vom 30.11.2010, zugegangen am 30.11.2010, unwirksam ist, soweit diese gem. Ziff. 1 die nach dem 4.10.1993 bis zum Ablauf des 28.02.2011 in das Unternehmen eingetretenen Mitarbeiter betrifft.
3. Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats hin wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 Nachwirkung entfaltet bis zum Ablauf des 31.5.2012, soweit durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 30.11.2010 der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 eine Differenzierung (Ziffern 3 und 4) zwischen Arbeitnehmern erfolgen sollte, welche vor dem 1. Januar 1951 bzw. nach dem 31. Dezember 1950 geboren sind.
4. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 29.02.2012, zugegangen am 29.02.2012, der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 unwirksam ist und jedenfalls bis zum Ablauf des 31.05.2012 keine weiteren Änderungen an Geltung und Inhalt der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 bewirkt hat.
5. Es wird festgestellt, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 29.02.2012 der Betriebsverein-barung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 unwirksam ist, soweit diese in der Zeit nach dem 4.10.1993 bis zum Ablauf des 28.2.2011 in das Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin eingetretene Mitarbeiter betrifft.
6. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 in der Weise durchzuführen, dass Mitarbeiter, die nach dem 04. Oktober 1993 bis zum Ablauf des 28.2.2011 in das Unternehmen der Antragsgegnerin eingetreten sind, auch unter deren Anwendungsbereich fallen und eine entsprechende Versorgungszusage nach Maßgabe dieses Beschlusses erhalten.
7. Die weiteren zur Entscheidung angefallenen Anträge des Betriebsrats werden zurück gewiesen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2
I.
3
Die Beteiligten streiten nach einem 1993 erfolgten Teilbetriebsübergang, einem Betriebsübergang im Jahre 2000, nach Abschluss einer abändernden Betriebsvereinbarung im Jahre 2005 sowie nach zweifacher außerordentlicher und hilfsweise ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung in den Jahren 2010 und 2012 hauptsächlich über die Geltung und etwaige Dauer des Fortbestands einer Betriebsvereinbarung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung ('VO 87') im Betriebe der Arbeitgeberin – welche sie kurz nach Verfahrenseinleitung jedoch einvernehmlich durch Betriebsvereinbarung vom 01.08.2013 mit Wirkung zum Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben haben (Kop. Bl. 164 f GA); weiterhin streiten sie über die bis zum 31.07.2013 bereits eingetretenen Auswirkungen / Rechtsfolgen von ggf. als wirksam anzusehenden Abänderungen bzw. Kündigungen der Betriebsvereinbarung 'VO 87'.
4
Die Arbeitgeberin betreibt in N. ein Werk zur Entwicklung und Konstruktion von mechanischen, elektromechanischen und elektronischen Komponenten und Systemen insbes. in den Bereichen der industriellen Bildverarbeitung, IR-Trocknungstechnik und UV-Härtung, Elektromechanik und Prozesslufttechnik, welches bereits seit Jahrzehnten, mindestens seit den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, existiert; sie beschäftigte vor Eintritt in ein Insolvenzverfahren im Jahre 2013, welches auch zu Personalreduzierungen führte, noch ca. 420 Arbeitnehmer.
5
Ursprünglich war das Werk N. Teil der M. AG für Energiewirtschaft C. I. v.d.H., welche auch mehrere andere Werke betrieb.
6
Im Betrieb N. der Arbeitgeberin besteht bzw. bestand zumindest seit 1969 durchgängig ein Betriebsrat; bei der M. AG für Energiewirtschaft bestand zudem auch ein Gesamtbetriebsrat (GBR).
7
Am 1.1.1973 trat eine mit dem Gesamtbetriebsrat der M. AG für Energiewirtschaft abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) in Kraft, bezeichnet als 'Richtlinien für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung'.
8
Diese 'Richtlinien...' wurden durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.6.1977 sowie vom 5.10.1984 (Kop. Bl. 22 ff GA) geändert bzw. abgelöst, wobei eine weitere Änderungsvereinbarung vom 30.6.1987 datiert (Kop. Bl. 98 ff d.A.); seither wird sie als 'Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung' bezeichnet (sog. Versorgungsordnung 87 / 'VO 87').
9
Diese sieht eine Altersversorgung im Durchführungswege der unmittelbaren Versorgungszusage vor. Die für die Rentenberechnung neben anderen Faktoren maßgebliche 'Ruhegeldgruppe' bestimmt sich nach dem rentenfähigen Arbeitsverdienst.
10
Darüber hinaus bestand bei der M. AG für Energiewirtschaft noch eine als GBV abgeschlossene 'Sozialvereinbarung' zuletzt in einer Fassung vom 11.9.1992 (Kop. Bl. 30 ff GA), welche u.a. Jubiläumszahlungen und eine Weihnachtsgeldaufstockung vorsah und hier nicht streitgegenständlich ist.
11
Durch 'Einbringungsvertrag' vom 17.9.1993 wurde der Betrieb N. der M. AG für Energiewirtschaft zum 04.10.1993 auf die Fa. Q. GmbH übertragen, welche ebenfalls mehrere Werke betrieb und einen Gesamtbetriebsrat hatte. Vereinbarungsgemäß erfolgte der Betriebsübergang mit Wirkung zum 4.10.1993 (sog. 'Stichtag'). Hierdurch gingen die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf die Fa. Q. GmbH über.
12
Mitarbeitern, die nach diesem Stichtag 4.10.1993 in den Betrieb eintraten, wurde von der Arbeitgeberin keine Versorgungszusage nach der 'VO 87' mehr erteilt und insoweit wurden auch keine Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung gebildet und keine Umlagen zur Insolvenzsicherung abgeführt.
13
Im Jahre 2000 wurde der Betrieb N. von der Q. GmbH abgespalten und von der neu gegründeten U. N. GmbH übernommen und fortgeführt.
14
Die U. N. GmbH firmierte später zunächst um in S. N. GmbH und im Jahre 2005 sodann in E., unter welcher Firma sie nach wie vor ihre Geschäfte führt; inzwischen erfolgte auch ein Gesellschafterwechsel.
15
Unter dem 21.4.2005 schlossen der Betriebsrat und die damals noch als S. N. GmbH firmierende Arbeitgeberin folgende Betriebsvereinbarung (Kop. Bl. 35 GA):
16
„Das Werk N. gehörte bis zum 4. Oktober 1993 (Stichtag) zur M. AG, bei der eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung galt („Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ vom 30.06.1987).
17
Alle bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter haben gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Rechte und Pflichten aus dieser Betriebsvereinbarung individualrechtlich behalten. Nach dem Stichtag eingestellte Mitarbeiter sind hingegen nicht in diese Regelung einbezogen worden. Nach Auffassung aller Beteiligten – einschließlich des Betriebsrates – sollte die betriebliche Altersversorgung im Sinne einer Be- sitzstandswahrung nur für die bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter gelten.
18
Der anstehende Desinvestitionsprozess gibt Anlass, dieses von Anfang an bestehende gemeinsame Verständnis der guten Ordnung halber noch einmal zu dokumentieren und folgende Vereinbarung zu treffen:
19
1. Die Betriebsparteien bekräftigen entsprechend des bisherigen allseitigen Verständnisses, dass der Besitzstand der bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter durch § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB abgesichert ist. Für diese gilt entsprechend des von Anfang an dokumentierten übereinstimmenden Verständnisses der Betriebs- parteien die „Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ vom 30.06.1987 weiterhin als Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse individualrechtlich fort.
20
2. Die „Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ vom 30.06.1987 galt nur bei der M. AG. Sie findet als Betriebsvereinbarung bei der S. N. keine Anwendung und wird vorsorglich rückwirkend zum Stichtag aufgehoben. Nach dem 4. Oktober 1993 eingestellte Mitarbeiter haben kei- ne Ansprüche auf der Grundlage der genannten Betriebsvereinbarung erworben.
21
Zeitgleich schlossen die Betriebsparteien eine weitere, auf die daneben bestehende sog. M. Sozialvereinbarung (Kop. Bl. 30 ff GA) bezogene Betriebsvereinbarung mit weitgehend gleichem Wortlaut ab (Kop. Bl. 36 GA).
22
Im Jahre 2009 befand die Arbeitgeberin sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, gekennzeichnet durch einen Auftrags- und Umsatzrückgang um über 50 % bzw. um 53 % gegenüber dem Jahre 2008.
23
Unter dem 27.3.2009 wurde durch das als 'gewerkschaftsnah' geltende J. ein Kurzgutachten zur wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin erstellt (Kop. Bl. 146 - 161 GA); hierauf wird Bezug genommen.
24
In der Folgezeit fanden ab März 2009 Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan zwischen den Beteiligten statt; es sollten 220 Arbeitsplätze (von damals ca. 500) abgebaut werden. Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen war durch Firmenverbandstarifvertrag mit der IG Metall vom 7.10.2008 ausgeschlossen; eine Aufhebung dieses tariflichen Kündigungsausschlusses kam nicht zustande.
25
Am 12.5.2009 wurde zwischen Arbeitgeberverband und IG Metall eine Ergänzung des Firmenverbands-Tarifvertrags vom 07.10.2008 zur Sanierung und Beschäftigungssicherung abgeschlossen, wonach das tarifliche Urlaubsgeld 2009 und 2010 sowie das tarifliche Weihnachtsgeld 2010 entfielen (Kop. Bl. 143 ff GA); außerdem erfolgte eine Verlängerung der tariflichen Arbeitszeit ohne Entgeltanpassung.
26
Nach dem Scheitern der Verhandlungen über einen Personalabbau in der Einigungsstelle am 12.5.2009 nutzte die Arbeitgeberin die auf bis zu 24 Monate ausgedehnte Möglichkeit zur Kurzarbeit, wovon bis zu 300 Mitarbeiter betroffen waren. Außerdem wurde ein Qualifizierungsprogramm der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen, in welches 41 Mitarbeiter einbezogen waren.
27
Unter dem 20.05.2009 kündigte die Arbeitgeberin zunächst die 'Sozialvereinbarung' gegenüber dem Betriebsrat außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich mit vereinbarter Frist zum 31.12.2009 (Kop. Bl. 37 GA), um eine Gesamtbelastung von ca. 240.000 Euro aus dieser Regelung für das Jahr 2009 – und ähnlich für spätere Jahre - zu vermeiden. Sie schloss zudem die Betriebskantine zum 31.12.2009.
28
Diese 'Sozialvereinbarung' war – nach zusätzlich erfolgter individualrechtlicher Kündigung der Sozialvereinbarung seitens der Arbeitgeberin gegenüber den vor dem Stichtag eingetretenen Arbeitnehmern - Gegenstand mehrerer bei dem Arbeitsgericht C. und dem Landesarbeitsgericht L. geführter individualrechtlicher Klageverfahren.
29
Unter Abänderung der erstinstanzlichen Urteile kam das Berufungsgericht am 13.07.2010 zu dem Ergebnis (vgl. bspw. 9 Sa 182/10, Kop. Bl. 38 ff GA), dass den Klägern bis zum 31.12.2009 alle Ansprüche aus der Sozialvereinbarung zustünden und wies die Klagen im Übrigen ab; die Berufungsurteile wurden rechtskräftig.
30
Das LAG führte zur Begründung aus, die Sozialvereinbarung habe nach dem Betriebsübergang mit Stichtag 4.10.1993 „als Einzelbetriebsvereinbarung fortgegolten“ und sprach von deren „ausschließlich kollektivrechtlichen Wirkung“. Es habe auch bei der Regelung vom 21.4.2005 keine Absicht der Betriebspartner bestanden, bestehende Ansprüche der nach dem 4.10.1993 eingestellten Mitarbeiter aufzuheben. Es sei aber auch kein zusätzlicher individualrechtlicher Anspruch der Mitarbeiter auf Leistungen nach der Sozialvereinbarung begründet worden. Während fristlose Kündigungsgründe nicht bestanden hätten, sei die Betriebsvereinbarung unter Fristeinhaltung gegenüber dem Betriebsrat frei kündbar gewesen. Ihr sei bzgl. der dort beinhalteten freiwilligen Sozialleistungen auch keine Nachwirkung zugekommen.
31
Im Anschluss an das Jahr 2009 verzeichnete die Arbeitgeberin sodann im Jahre 2010 einen Auftragsrückgang gegenüber 2008 um noch ca. 21 %.
32
Die Beteiligten nahmen im Oktober 2010 Verhandlungen über eine Änderung der 'VO 87' auf, dies auf der Basis eines Vorschlags der Arbeitgeberin (Kop. Bl. 57 ff GA) – wobei diese Verhandlungen letztendlich erfolglos blieben.
33
Mit Schreiben an den Betriebsrat vom 30.11.2010, zugegangen am selben Tage, kündigte die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum 28.02.2011 (Kop. Bl. 62 f GA) unter Benennung bestimmter „Wirkungen“, welche diese Kündigung entfalten solle.
34
Diese lauteten wie folgt:
35
36
1. Mitarbeiter, die nach dem 4. Oktober 1993 in das Unternehmen eingetreten sind, haben bisher keine Versorgungszusage erhalten und werden demzufolge auch zukünftig keine Leistungen aus der gekündigten 'VO 87' erhalten.
37
2. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die nach dem Wirksamwerden dieser Kündigung in das Unternehmen eintreten.
38
39
3. Für Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach der 'VO 87' erhalten haben und vor dem 1. Januar 1951 ('rentennahe Jahrgänge') geboren sind, gilt diese Versorgungszusage unverändert und uneingeschränkt weiter.
40
4. Für Mitarbeiter, für die eine Versorgungszusage nach der 'VO 87' besteht und die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, wird die durch die Anwendung der 'VO 87' erdiente Anwartschaft festgeschrieben.
41
Auch nach dieser Kündigung der 'VO 87' setzten die Betriebspartner Verhandlungen über eine Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung fort – ohne dass sie zu einem Ergebnis gelangten.
42
Im Oktober 2010 verzeichnete die Arbeitgeberin eine Eigenkapitalquote von ca. 13 %.
43
Die zugrunde gelegte Eigenkapitalverzinsung der Arbeitgeberin stellt sich wie folgt dar:
Eigenkapital Plan 2012: Zuwachs um 1.565 T€; Eigenkapitalverzinsung Plan 2012: schwach positiv
52
Eigenkapital Ist 2012: Minus 130 T€; Eigenkapitalverzinsung Ist 2012: negativ.
53
Gemäß dem Jahresabschluss 2010 (Kop. Bl. 180 ff GA) wird der Arbeitgeberin bescheinigt, dass die Finanzlage geordnet und die Zahlungsfähigkeit sicher gestellt sei und die Liquiditätsplanung keine Engpässe erkennen lasse.
54
Der Vorsitzende des Betriebsrats teilte der Arbeitgeberin gem. Mail vom 9.1.2012 (Kop. BL. 163 GA) mit, keine ablösende Betriebsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung 'VO 87' abschließen zu können. Er wies weiter darauf hin, die bereits erfolgte Kündigung der 'VO 87' vom 30.11.2010 könne sich gemäß eingeholter Rechtsberatung des Betriebsrats als unwirksam erweisen wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte (Verteilungsgrundsatz).
55
Erneut kündigte die Arbeitgeberin sodann mit Schreiben an den Betriebsrat vom 29.02.2012 die Betriebsvereinbarung 'VO 87' außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum 31.05.2012 (Kop. Bl. 64 f d.A) unter Benennung bestimmter „Wirkungen“, welche die Kündigung entfalten solle.
56
Diese lauteten nunmehr:
57
1. Mitarbeiter, die nach dem 4. Oktober 1993 in das Unternehmen eingetreten sind, haben bisher keine Versorgungszusage erhalten und werden demzufolge auch zukünftig keine Leistungen aus der gekündigten 'VO 87' erhalten.
58
2. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die nach dem Wirksamwerden dieser Kündigung in das Unternehmen eintreten. Die 'VO 87' wird damit für Neueintritte geschlossen.
59
3. Für Mitarbeiter, für die eine Versorgungszusage nach der 'VO 87' besteht, wird die durch die Anwendung der 'VO 87' erdiente Anwartschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung festgeschrieben („eingefroren“)
60
Mehrere nach dem 'Stichtag' 4.10.1993 eingetretene Arbeitnehmer klagten im Jahre 2012 auf Festellung des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft nach der 'VO 87', wobei die Arbeitnehmer erstinstanzlich obsiegten (bspw. ArbG C. 5 Ca 2445/12).
61
Das Berufungsgericht wies durch abändernde Urteile vom 27.06.2013 (zB. 6 Sa 151/13; 6 Sa 318/13; 6 Sa 319/13) diese Klagen ab und ließ die Revision zu; hierzu sind Verfahren derzeit in der Revisionsinstanz anhängig.
62
Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einem Betriebsübergang gelte eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch bei Wahrung der betrieblichen Identität nicht ohne weiteres kollektivrechtlich fort und könne im (dort bejahten) Einzelfall daran scheitern, dass die Regelung nach deren Inhalt die Zugehörigkeit zum bisherigen Unternehmen zwingend voraussetze; so verhalte es sich vorliegend.
63
Unter dem 29.1.2013 wurde ein weiteres Gutachten des J.s (Auszug Bl. 198 ff GA) erstellt – worauf Bezug genommen wird.
64
Mit Beschluss des AG C. vom 29.4.2013 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gem. § 270a InsO angeordnet. Durch Beschluss vom 01.08.2013 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (AG C. 96 IN 53/13; Kop. Bl. 79 ff GA) und wurde RA P. zum Sachwalter bestellt (Kop. Bl. 79 GA). Die Arbeitgeberin strebte ein Insolvenzplanverfahren an. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolgte die Erstellung eines Sanierungskonzepts.
65
Am 2.7.2013 ging das vorliegende Feststellungsverfahren bei dem Arbeitsgericht ein.
66
Unter dem 1.8.2013 schlossen die Betriebsparteien mit Gegenzeichnung des Sachwalters eine 'BV zur Begrenzung von Lasten aus Versorgungsverpflichtungen' (Kop. Bl. 164 f GA), mittels derer die Betriebsvereinbarung 'VO 87' mit Wirkung zum 31.07.2013 einvernehmlich aufgehoben wurde – dies für den Fall, dass sie bisher noch nicht wirksam gekündigt worden sei; ebenso wurde eine etwaige Nachwirkung für beendet erklärt.
67
Mit Wirkung zum 31.12.2013 wurde das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben.
68
Der Betriebsrat meint nun, er sei kein zuständiger Erklärungsempfänger mehr für eine Kündigung der VO 87, wenn diese nicht normativ als Einzel-Betriebsvereinbarung weiter gegolten haben solle, wie das LAG L. gemeint habe. In diesem Fall habe die Lossagung von der Betriebsvereinbarung 'VO 87' gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern erfolgen müssen.
69
Der Betriebsrat hält beide Kündigungen der Betriebsvereinbarung 'VO 87' sowohl als außerordentliche wie als ordentliche für rechtsunwirksam. Sie verstießen gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 BetrVG, gegen das Rückwirkungsverbot und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
70
Der Betriebsrat meint, ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vom 30.11.2010 bestehe nicht. Es sei der Arbeitgeberin bereits nicht unzumutbar gewesen, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten abzuwarten. Ausreichender Sachvortrag für eine gegenteilige Annahme sei nicht vorhanden.
71
Eine wirtschaftliche Notlage sei kein sachlicher Grund (mehr) für für den Widerruf einer Betriebsrente, da der entsprechende Sicherungsfall im BetrAVG abgeschafft worden sei; eine wirtschaftliche Notlage werde auch bestritten.
72
Die Mitarbeiter hätten zudem auch schon erhebliche Beiträge zur Verbesserung der Liquidität geleistet – wie Kurzarbeit Null, Verzicht auf Urlaubsgeld 2009 und 2010, Weihnachtsgeld 2010 und Auskehrung des Guthabens aus dem ERA-Anpassungsfonds. Dem gegenüber hätten die Gesellschafter unverändert ein Management Fee von 400.000,00 Euro im Jahr entnommen – dies jedenfalls bis zu einem Gesellschafterwechsel Anfang 2010. Auch der vorgelegte Jahresabschluss 2010 spreche dafür, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar gewesen sei.
73
Entsprechendes gelte auch für die zweite Kündigung.
74
Zudem rügt der Betriebsrat einen Verstoß gegen § 87 I Nr. 8 BetrVG. Mitbestimmungspflichtig sei eine anderweitige Umverteilung des verbleibenden Dotierungsrahmens. Es bestehe nämlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Aufstellung der Verteilungsgrundsätze. Vorliegend verbleibe ein Spielraum für die Verteilung des mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens. Die Arbeitgeberin habe gemäß eigener Vorstellungen Gruppen gebildet, unterschieden nach Geburtsjahrgängen sowie nach Eintrittsdatum. So habe sie für die Mitarbeiter, die nach dem 'Stichtag' 4.10.1993 eingetreten seien, die Anwartschaften insgesamt beseitigen wollen einschließlich des bereits erdienten Teilbetrags – wofür ein zwingender Grund nicht vorgelegen habe – und sie habe auch bei Zuwächsen aufgrund weiterer Betriebszugehörigkeit sowie Vergütungsveränderungen bei den anderen Beschäftigten nach Geburtsjahrgängen unterschieden. Hierzu sei sie weder tatsächlich noch rechtlich verpflichtet gewesen. Sie habe einen Teil der Mittel belassen und diese ohne Beteiligung des Betriebsrats umverteilt. Auch bei der Abgrenzung rentennaher und rentenfernerer Jahrgänge (vor / nach 1951) bestehe ein Mitbestimmungsrecht; insoweit habe auch eine anderweitige Abgrenzung erfolgen können. Auch sei nicht die Zweckbestimmung der betrieblichen Altersversorgung geändert worden.
75
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung der 'VO 87' vom 30.11.2010 seien damit unwirksam.
76
Entsprechendes gelte auch für die zweite Kündigung vom 29.2.2012 (16).
77
Das Rückwirkungsverbot sei zudem verletzt, weil den nach dem Stichtag 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeitern die bereits erdienten Anwartschaften entzogen werden sollten. Eingriffe seien auf dieser ersten Besitzstandsstufe nur aus zwingenden Gründen zulässig – wofür selbst eine substanzgefährdende wirtschaftliche Notlage nicht genüge. Die GBV 'VO 87' habe nämlich über den Betriebsübergang hinaus als Einzel-Betriebsvereinbarung normativ fortgegolten.
78
Da die Anwartschaften der nach dem Stichtag 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter beseitigt worden seien, habe die Arbeitgeberin insoweit den Verteilungsplan mitbestimmungswidrig festgelegt und zudem gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen.
79
Dies gelte auch für die zweite Kündigung vom 29.2.2012. Ein zwingender Grund für den Eingriff in die erdienten Anwartschaften der nach dem Stichtag 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter liege nicht vor.
80
Auch die erforderlichen triftigen Gründe für die Festschreibung / das 'Einfrieren' der erdienten Anwartschaften der vor dem 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter seien nicht gegeben. Es sei kein Gesamtkonzept erarbeitet oder erkennbar geworden, was auch das weitere Gutachten des J.s vom 29.1.2013 beanstandet habe.
81
Durch ein Festschreiben der erdienten Anwartschaft für nach dem 31.12.1950 Geborene werde in die zeitanteilig erdiente Dynamik eingegriffen.
82
Dafür gebe es keine triftigen Gründe. Die Arbeitgeberin habe keine konkreten Angaben zu einer die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigenden Substanzaufzehrung gemacht und kein Gesamtkonzept zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage vorgelegt.
83
Entsprechendes gelte auch für die zweite Kündigung vom 29.2.2012.
84
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei zudem durch beide Kündigungen verletzt, weil die Arbeitgeberin in besser geschützte Besitzstände eingreife, ohne zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen.
85
Auch liege keine Störung der Geschäftsgrundlage iSv. § 313 BGB vor, weil dies der gesetzlichen Risikoverteilung widerspräche.
86
Auch mit der zweiten Kündigung vom 29.02.2012 verstoße die Arbeitgeberin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der Differenzierung nach dem Eintrittsdatum / Stichtag.
87
Zudem meint der Betriebsrat, er habe einen Durchführungsanspruch bzgl. der Betriebsvereinbarung 'VO 87' dergestalt, dass auch die nach dem 'Stichtag' 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter eine Versorgungszusage erhalten müssten, was durch Beschluss des Gerichts festzustellen sei.
88
Bezüglich der vor dem 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter verstießen die Eingriffe gegen den Vertrauensschutz.
89
Der Betriebsrat ist der Auffassung, die ursprüngliche Gesamtbetriebsverein-barung 'Richtlinien für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung' habe, zuletzt geltend in der Fassung vom 30.6.1987 als 'Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung' ('VO 87'), über die beiden Betriebsübergänge hinweg kollektivrechtlich als Einzelbetriebsvereinbarung weitergegolten, weil der Betrieb seine Identität bewahrt habe.
90
Die Betriebsvereinbarung vom 21.4.2005 habe daran nichts geändert; die Vereinbarung sei jedenfalls rechtsunwirksam gewesen wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot.
91
Auch den nach dem 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeitern müsse daher eine Versorgungszusage erteilt werden.
92
Auch für noch nicht unverfallbare Versorgungsansprüche bedürfe es für Eingriffe eines wichtigen Grundes, wenn sich allein durch weitere Betriebszugehörigkeit eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft entwickeln könne.
93
Im Falle der Wirksamkeit (einer) der Kündigung(en) gelte jedoch eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung. Da auch die Veränderung des Verteilungsplans habe erreicht werden sollen, wirke die Betriebsvereinbarung 'VO 87' nach. Zumindest mit der Kündigung vom 30.11.2010 habe die Arbeitgeberin das Ziel einer Neuvereinbarung verfolgt, denn sie habe dem Betriebsrat zuvor einen Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung übergeben und diesen auch nach erfolgter Kündigung der Betriebsvereinbarung monatelang mit dem Betriebsrat verhandelt.
94
Jedenfalls aber sei bei Wirksamkeit der Kündigung(en) das Versorgungswerk allenfalls für Neueintritte wirksam geschlossen. Die darüber hinaus gewollten Wirkungen der Kündigungen seien jedoch nicht eingetreten.
95
Der Betriebsrat stellt folgende Anträge:
96
1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, zugegangen am 30.11.2010, der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 unwirksam ist und die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 ungekündigt fortbesteht.
97
2. Es wird festgestellt, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 30.11.2010 der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 unwirksam ist und die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 ungekündigt fortbesteht.
98
3. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 29.02.2012, zugegangen am 29.02.2012, der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 unwirksam ist und die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 ungekündigt fortbesteht.
99
4. Es wird festgestellt, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 29.02.2012 der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 unwirksam ist und die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 ungekündigt fortbesteht.
100
5. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 in der Weise durchzuführen, dass Mitarbeiter, die nach dem 04. Oktober 1993 in das Unternehmen der Antragsgegnerin eingetreten sind, auch unter deren Anwendungsbereich fallen und eine entsprechende Versorgungszusage erhalten.
101
6. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Antrag zu 5) ein Zwangsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
102
Hilfsweise für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung vom 30.11.2010 wirksam ist, wird beantragt:
103
7. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 Nachwirkung entfaltet.
104
8. Es wird festgestellt, dass durch die Kündigung vom 30.11.2010 in die Besitzstände – bestehend aus den bis zum 30.11.2010 erworbenen Anwartschaften einschließlich dienstzeitenabhängiger künftiger Steigerungen und künftigen Steigerungen des rentenfähigen Arbeitsverdienstes – der bis zum 30.11.2010 bei der Arbeitgeberin eingetretenen Arbeitnehmer, die nach dem 1. Dezember 1950 geboren wurden und die unter den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 fallen einschließlich der Mitarbeiter, die nach dem 04.10.1993 in das Unternehmen eingetreten sind, nicht eingegriffen wurde.
105
Hilfsweise für den Fall, dass die ordentliche Kündigung vom 30.11.2010 wirksam ist, wird beantragt:
106
9. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 Nachwirkung entfaltet.
107
10. Es wird festgestellt, dass durch die Kündigung vom 30.11.2010 in die Besitzstände – bestehend aus den bis zum 28.02.2011 erwor-benen Anwartschaften einschließlich dienstzeitenabhängiger künftiger Steigerungen und künftigen Steigerungen des rentenfähigen Arbeitsverdienstes – der bis zum 28.02.2011 bei der Arbeitgeberin eingetretenen Arbeitnehmer, die nach dem 1. Dezember 1950 geboren wurden und die unter den Anwendungs-bereich der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterblieben-enversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirt-schaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 fallen einschließlich der Mitarbeiter, die nach dem 04.10.1993 in das Unternehmen eingetreten sind, nicht eingegriffen wurde.
108
Hilfsweise für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung vom 29.02.2012 wirksam ist:
109
11. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesell-schaft für Energiewirt- schaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Ände- rungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 Nachwirkung entfaltet.
110
12. Es wird festgestellt, dass durch die Kündigung vom 29.02.2012 in die Besitzstände – bestehend aus den bis zum 29.02.2012 erworbenen Anwartschaften einschließlich dienstzeitenabhängiger künftiger Steigerungen und künftigen Steigerungen des rentenfähigen Arbeitsverdienstes – der bis zum 29.02.2012 bei der Arbeitgeberin eingetretenen Arbeitnehmer, die unter den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 fallen einschließlich der Mitarbeiter, die nach dem 04.10.1993 in das Unternehmen eingetreten sind, nicht eingegriffen wurde.
111
Hilfsweise für den Fall, dass die ordentliche Kündigung vom 29.02.2012 wirksam ist:
112
13. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesell-schaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 Nachwirkung entfaltet.
113
14. Es wird festgestellt, dass durch die Kündigung vom 29.02.2012 in die Besitzstände – bestehend aus den bis zum 31.05.2012 erworbenen Anwartschaften einschließlich dienstzeitenabhängiger künftiger Steigerungen und künftigen Steigerungen des renten-fähigen Arbeitsverdienstes – der bis zum 31.05.2012 bei der Arbeitgeberin eingetretenen Arbeitnehmer die unter den Anwen-dungsbereich der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 fallen einschließlich der Mitarbeiter, die nach dem 04.10.1993 in das Unternehmen eingetreten sind, nicht eingegriffen wurde.
114
Die Arbeitgeberin beantragt,
115
die Anträge zurück zu weisen.
116
Die Arbeitgeberin verweist darauf, die Pensionslasten hätten einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung ihrer Insolvenz geleistet.
117
Sie macht geltend, auch Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung seien außerordentlich und ordentlich kündbar. Für die außerordentliche Kündigung vom 30.11.2010 habe ein wichtiger Grund bestanden. Ein Abwarten bis zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist für die Betriebsvereinbarung sei der Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen.
118
Jedenfalls sei die Kündigung vom 30.11.2010 als ordentliche zum 28.2.2011 wirksam geworden. Für die ordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' bedürfe es keines Grundes, da eine Betriebsvereinbarung ordentlich kündbar sei und hierzu zwischen den Beteiligten auch nichts anderes vereinbart sei.
119
Für die mit Ziff. 2 des Kündigungsschreibens vom 30.11.2010 vorgenommene Schließung der 'VO 87' für Neueintritte seien die erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe angesichts der wirtschaftlichen Lage ohne weiteres gegeben.
120
Für die mit Ziff. 4 des Kündigungsschreibens vorgenommene Festschreibung der erdienten Anwartschaften mit Eingriff in die endgehaltsabhängige Dynamik der 'VO 87' seien ebenfalls die hierfür erforderlichen triftigen Gründe gegeben; zwingende Gründe seien hierfür nicht erforderlich gewesen.
121
Triftige Gründe hätten vorgelegen, denn unveränderte Versorgungszusagen hätten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können, sondern es sei langfristig eine Substanzgefährdung des Unternehmens zu erwarten gewesen. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung, welche hier anzusetzen sei mit insgesamt 3,5 % p.a., sei nicht zu erwarten und genügend Eigenkapital sei nicht vorhanden gewesen, was die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigt habe.
122
Die nach dem Stichtag 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter seien von der 'VO 87' gerade nicht erfasst worden, denn diese habe gem. den Berufungsurteilen des LAG L. vom 27.06.2013 nicht normativ als Betriebsvereinbarung weiter gegolten, so dass diesen Mitarbeitern auch keine Anwartschaften hätten entzogen werden können. Es sei dem Vertragspartner- oder Sukzessionsmodell zu folgen, wie das LAG L. ausgeführt habe. Das Vorliegen zwingender Gründe könne daher dahinstehen, denn diesen Mitarbeitern seien keine bereits erdienten Anwartschaften entzogen worden. Ziff 1 der Kündigung vom 30.11.2010 halte dies rein deklaratorisch fest.
123
Es könne auch dahinstehen, ob durch die Betriebsvereinbarung vom 21.4.2005 eine rückwirkende Aufhebung der 'VO 87' erfolgt sei.
124
Demnach habe es keiner Mitbestimmung des Betriebsrats bedurft und es gebe auch keinen Durchführungsanspruch des Betriebsrats mit Bezug auf die nach dem Stichtag 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter, da für diese keine kollektivrechtliche Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung vorliege.
125
Gleichwohl habe die Arbeitgeberin sich durch die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat als richtigem Adressaten nach kollektivrechtlichen Gründen 'lossagen' können, denn die 'VO 87' habe jedenfalls ihren normativen Charakter behalten. Die individualrechtlich fortgeltende Regelung sei nicht in weiterem Umfang geschützt als wenn sie kollektivrechtlich fortgegolten hätte.
126
Die gekündigte 'VO 87' wirke auch nicht nach. Sie sei als Regelung der betrieblichen Altersversorgung nur teilmitbestimmt, da sie freiwillige Leistungen betreffe; erzwingbar sei nur die Verteilung des arbeitgeberseitig vorzugebenden Dotierungsrahmens.
127
Die Arbeitgeberin habe keine Umverteilung vorgenommen, sondern bei der angestrebten Wirkung der ersten Kündigung nur aus rechtlichen Gründen bezüglich der rentennahen Jahrgänge unterschieden, weil der Vertrauensschutz der Betroffenen habe beachtet werden müssen. Die rentennahen Jahrgänge hätten eines besonderen Schutzes bedurft. Die Arbeitgeberin sei aus rechtlichen Gründen zur Herausnahme der rentennahen Jahrgänge aus der angestrebten Rechtsfolge der Kündigung gezwungen gewesen.
128
In der Unterscheidung nach dem Eintrittsdatum vor bzw. nach Stichtag liege ebenfalls keine Umverteilung, denn die nach dem Stichtag eingetretenen Arbeitnehmer hätten gerade keine Anwartschaften mehr erdient und seien von der Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' somit auch nicht betroffen gewesen.
129
Jedenfalls aber sei die ao. Kündigung der 'VO 87' vom 29.2.2012 wirksam; zuallermindest jedoch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.2.2012 zum 31.5.2012.
130
Im Rahmen der Bilanz 2010 sei die Finanzlage des Unternehmens nur insoweit als 'geordnet' zu bezeichnen gewesen, als das positive Ergebnis iHv. 968 T€ allein auf den Mitarbeiterverzichten und der erstmaligen Inanspruchnahme der Wahlrechte nach dem BilMoG beruht hätten.
131
Anfang 2012 habe schon festgestanden, dass die für 2011 leicht optimistisch geplante Lage mit einem Jahresfehlbetrag von 104 T€ deutlich verfehlt worden sei und auch nicht von einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung habe ausgegangen werden können. Der Jahresfehlbetrag 2012 habe 5.297 T€ betragen, so dass das Planinsolvenzverfahren nicht mehr habe abgewendet werden können.
132
Nicht einmal eine Unterscheidung nach der Rentennähe der Mitarbeiter habe die Arbeitgeberin bei der zweiten Kündigungserklärung angesichts der extremen wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens mehr vornehmen können. Selbst der Eingriff in die betriebliche Altersversorgung als letztes Mittel habe nicht mehr genügt, um das Unternehmen zu retten.
133
Auch eine Nachwirkung der 'VO 87' scheide aus. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs dieser zweiten Kündigung vom 28.02.2012 seien die Verhandlungen über eine neue Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung auch bereits gescheitert gewesen, denn der Betriebsrat habe weitere Verhandlungen am 11. Januar 2012 bereits endgültig abgelehnt. Zudem habe die Arbeitgeberin gem. der Präambel des Kündigungsschreibens an ihrem früheren Angebot auch nicht weiter fest gehalten.
134
Allerspätestens sei die 'VO 87' durch die Betriebsvereinbarung vom 01.08.2013 zum 31.7.2013 aufgehoben – was insoweit allerdings der hieran mitwirkende Betriebsrat auch nicht in Abrede stellt, wie von der Kammer in einer Anhörung erfragt.
135
Im Anschluss an die Anhörung erklärten die Beteiligten aufgrund des befangenheitsbedingten Ausscheidens eines der ehrenamtlichen Richter ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere Anhörung / mündliche Erörterung.
136
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, welche Gegenstand der Anhörung waren, ergänzend verwiesen.
137
II.
138
1. Der antragstellende Betriebsrat ist antragsbefugt; die gestellten Anträge sind zulässig.
139
Das Verfahren sowie seine Entscheidung verhalten sich, wie im Anhörungstermin mit den Beteiligten erörtert, über das 'Schicksal' der Betriebsvereinbarung 'VO 87' bis zum 31.07.2013, nachdem die Betriebspartner die Betriebsvereinbarung 'VO 87' durch Betriebsvereinbarung vom 01.08.2013 mit Wirkung zum Ablauf des 31.07.2013 ohnehin einvernehmlich aufgehoben haben.
140
Soweit der Betriebsrat meint, er sei kein zuständiger Erklärungsempfänger mehr für eine Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87', wenn diese nach der Rechtsauffassung des LAG L. nicht normativ als Einzel-Betriebsvereinbarung weiter gegolten habe, meint er jedoch andererseits selbst, die GBV habe über den Betriebsübergang hinaus normativ fortgegolten. Dem schließt sich die erkennende Kammer im gegebenen Verfahrensstand an (wozu später näher ausgeführt wird), so dass es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf.
141
Auch an der Antragsbefugnis des Betriebsrats im vorliegenden Verfahren bestehen insoweit keine Zweifel.
142
Auch ansonsten bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Der Feststellungsantrag, dass eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung trotz Kündigung durch den Arbeitgeber fortbesteht, ist zulässig (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).
143
Der Betriebsrat kann auch feststellen lassen, welche Wirkungen die erfolgte Kündigung hat und in welchem Umfang die Betriebsvereinbarung womöglich noch fortbesteht (BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/99) oder auch nachwirkt. Auch hierbei handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit iSd § 2a I Nr. 1 ArbGG.
144
Die Zuständigkeit des Betriebsrats erstreckt sich auch auf die Wahrung der erworbenen Besitzstände (BAG 24.1.2006, 3 AZR 483/04).
145
Soweit es auch um die Verpflichtung zur Durchführung einer Betriebsvereinbarung geht, handelt es sich um ein Rechtsverhältnis iSv. § 258 I ZPO (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00 – zu Feststellungsantrag); insoweit nimmt der Betriebsrat ein ihm zukommendes eigenes Recht wahr und ist antragsbefugt (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).
146
2. Voraussetzungen und Auswirkungen der – mit welchem Mittel auch immer beabsichtigten – Beendigung des Bestands und / oder Veränderung der Inhalte einer bestehenden betrieblichen Versorgungszusage hat der Gesetzgeber nicht bzw. nicht in vollem Umfang regeln mögen, wenngleich er das bestehende Bedürfnis hierfür durchaus nicht übersehen hat. Dies hat die Rechtsprechung – insbesondere des BAG – gezwungen, ihrerseits Antworten auf sich stellende Problemkonstellationen zu entwickeln, denn sie kann den Rechtssuchenden nicht die Entscheidung ihrer Fälle verwehren. Nach Auffassung des Gerichts ist das so entstandene System weit gediehen, insbes. nämlich in Form des sog. 3-Stufen-Modells, dürfte aber noch nicht in jeder Hinsicht vollständig abgeschlossen sein; vielmehr bestehen nach wie vor Unsicherheiten. Hiervon geht die erkennende Kammer bei ihrer Bewertung und Positionierung zur Entscheidung des vorliegenden Streitfalles aus.
147
2.1. Die gerichtliche Entscheidung über Wirksamkeit und Wirkungen der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigungserklärungen der Beklagten vom 30.11.2010 und 29.2.2012 und der weiteren Feststellungsbegehren des Betriebsrats setzt im Vorfeld zunächst voraus, dass die Betriebsvereinbarung 'VO 87' im Anschluss an den (Teil)Betriebsübergang von der M. AG zum Stichtag des 4.10.1993 im Betriebe der Antragsgegnerin gegolten hat (kollektiv- oder individualrechtlich), dies auch über den Betriebsübergang im Jahre 2000 hinaus, und hiernach nicht durch Betriebsvereinbarung vom 21.4.2005 wirksam aufgehoben / inhaltlich verändert wurde. Die auf Feststellung des unveränderten Fortbestands der Betriebsvereinbarung 'VO 87' über die Kündigungserklärungen der Arbeitgeberin hinaus gerichteten Anträge des Betriebsrats schließen das ein.
148
2.2. Insoweit bejaht die erkennende Kammer, dass die 'VO 87' der M. AG für Energiewirtschaft im Anschluss an den Teilbetriebsübergang vom 4.10.1993 im Betriebe der Arbeitgeberin kollektivrechtlich als Einzel-Betriebsvereinbarung fortgegolten hat – woran sich auch durch den weiteren Betriebsübergang im Jahre 2000 nichts geändert hat.
149
Dies umfasst die zum Zeitpunkt des ersten Betriebsüberganges beschäftigten Mitarbeiter ebenso wie nach dem Stichtag 4.10.1993 bis zum Ablauf des 28.2.2011 Eingestellte.
150
Soweit das Berufungsgericht in den abändernden Entscheidungen zu den Individualstreitverfahren mehrerer nach dem 4.10.1993 eingestellter Arbeitnehmer die kollektivrechtliche Fortgeltung der 'VO 87' über den Stichtag 4.10.1993 hinaus verneint hat, ist noch keine Rechtskraft eingetreten (Revision), so dass die erkennende Kammer sich zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung nicht gehalten sieht, etwa im Interesse der Rechtssicherheit und einer für die praktischen Belange der Beteiligten brauchbaren Rechtsprechung die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus den Urteilen vom 27.6.2013 zu übernehmen. Zudem besteht in dieser Frage eine – indirekte – Divergenz zwischen der Rechtsauffassung der 6. Kammer und der 9. Kammer des LAG L., welche sich zur kollektivrechtlichen Fortgeltung der sog. M. Sozialvereinbarung über den Stichtag hinaus bekannt hat.
151
Hierzu haben die 5. und die 2. Kammer des ArbG C. folgende Rechtsauffassung vertreten, an der festgehalten wird und die das Gericht aus der Sache 5 Ca 2445/12 auszugsweise wiedergibt: :
152
„1. a. Die als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungs-ordnung in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30.06.1987 hat nach dem am 04.10.1993 erfolgten Betriebsübergang auf die Q. GmbH in dem Werk N. als Einzelbetriebsvereinbarung für sämtliche Mitarbeiter fortgegolten.
153
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, juris, klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach einem Betriebsübergang jedenfalls dann also solche weitergilt, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat.
154
aa. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung wird nach § 50 Abs. 1 BetrVG vom Gesamtbetriebsrat in Angelegenheiten abgeschlossen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung ist dieser überbetriebliche Bezug für die Begründung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats unabdingbar. Eine Ausnahme bildet nur der Fall, dass der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG beauftragt hat, eine Angelegenheit zu behandeln. Dann aber handelt es sich in Wirklichkeit um eine vom Gesamtbetriebsrat anstelle des Betriebsrats geschlossene Einzelbetriebsvereinbarung. Im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber eine Regelung nur unter der Voraussetzung treffen will, dass sie für mehrere oder alle Betriebe des Unternehmens einheitlich gilt und der Gesamtbetriebsrat sich dem nicht verschließt.
155
Auch wenn eine Gesamtbetriebsvereinbarung für sämtliche oder doch mehrere Betriebe eines Unternehmens abgeschlossen wird, betrifft und regelt sie keine Angelegenheit auf der Rechtsebene „des Unternehmens“ als solchen. Ihr Bezugsobjekt und Regelungssubstrat sind vielmehr die einzelnen Betriebe. Es geht um betriebliche Angelegenheiten, unabhängig davon, wie viele Betriebe die Regelung betrifft. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt daher nicht „im Unternehmen“, sondern in den Betrieben des Unternehmens. Für ihr wirksames Zustandekommen, d.h. für die Zuständigkeit des handelnden Gesamtbetriebsrats ist zwar das Erfordernis oder, im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung, der Wunsch nach überbetrieblicher oder ggf. unternehmensweiter Regelung Voraussetzung. Dazu muss die zu regelnde Angelegenheit nicht nur einen einzigen, sondern mehrere oder alle Betriebe des Unternehmens betreffen. Das bedeutet aber nicht, dass auf diese Weise eine Art „Betriebsverbund“ als entsprechendes überbetriebliches Bezugsobjekt und Regelungssubstrat entstände. Dem Gesamtbetriebsrat entspricht kein Gesamtbetrieb. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung gestaltet die kollektive Ordnung des von ihr betroffenen Betriebs – und nur des Betriebs – nicht anders als eine Einzelbetriebsvereinbarung. Dass sie zugleich in anderen Betrieben des Unternehmens gilt, ändert daran nichts (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 41 f. unter Verweis auf u.a. Hanau/Vossen, in: FS I./T., S. 271, 275 f.).
156
Das Betriebsverfassungsgesetz trifft keine ausdrückliche Bestimmung über das Schicksal einer Einzelbetriebsvereinbarung und einer Gesamtbetriebsvereinbarung im Falle eines Rechtsträgerwechsels. Auch § 21a BetrVG regelt unmittelbar nur die Amtsfortdauer und Kompetenzen des Betriebsrats als Organ, falls es im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung zu einer Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen kommt. Dennoch gelten die Einzelbetriebsvereinbarungen gegenüber einem neuen Rechtsträger des Betriebs normativ fort, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat. Dementsprechend bleiben bei Wahrung der Betriebsidentität auch die im übertragenen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 44).
157
Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Wegfall der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den übertragenen Betrieb zur Folge haben soll, dass die von ihm abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen nach dem Übergang in diesem Betrieb nicht mehr gelten. Dies wäre nur dann verständlich, wenn durch den Betriebsübergang nicht nur das bisherige Regelungssubjekt, sondern auch das Regelungsobjekt der Gesamtbetriebsvereinbarung entfallen wäre. Dies ist bei Wahrung der Betriebsidentität regelmäßig nicht der Fall. Auch eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt nur im jeweils einzelnen Betrieb. Sie gilt damit nach einem identitätswahrenden Betriebsübergang im übertragenen Betrieb kollektivrechtlich weiter; des Auffangtatbestandes des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf es nicht. Wenn das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort. Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).
158
Dieses Verständnis entspricht den schützenswerten Interessen der Beteiligten und ist systemkonform. Die Aufrechterhaltung der kollektiven Ordnung dient zum einen dem Schutz der Arbeitnehmer, auch wenn deren Interesse an der Weitergeltung der bestehenden Regelungen wegen § 613a Abs. 1 BGB und den entsprechenden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht notwendig den Fortbestand einer Gesamtbetriebsvereinbarung als kollektives und normatives Regelungswerk verlangt: Es ist ein Unterschied, ob die Interessenwahrnehmung auch künftig durch den Betriebsrat oder nur noch individuell erfolgen kann. Der Fortbestand der betrieblichen Ordnung als Kollektivordnung dient zum anderen dem potentiellen Veränderungsinteresse des Arbeitgebers. Er kann die bestehenden betrieblichen Regelungen gemeinsam mit dem Betriebsrat an veränderte Gegebenheiten anpassen (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 49 m.w.N.).
159
Zweifel daran, dass der Betrieb N. der M. AG bei dem Betriebsübergang auf die Q. GmbH im Jahre 1993 seine Identität bewahrt hat, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Es ist daher von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung der Sozialvereinbarung vom 11.09.1992 auch nach dem Betriebsübergang auf die Q. GmbH auszugehen.
160
bb. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder das Rückwirkungsverbot stehen einer kollektivrechtlichen Fortgeltung der Sozialvereinbarung vom 11.09.1992 nicht entgegen.
161
Die Beklagte möchte im Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB wie auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Vertrauenstatbestand erblicken und nimmt insoweit auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 – 3 AZR 485/83 – Bezug.
162
Sie verkennt dabei jedoch, dass „der klare Gesetzeswortlaut“ des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach erfolgten Betriebsübergang nicht ausschließt. Bei dieser Regelung handelt es sich nämlich lediglich um einen Auffangtatbestand für den Fall, dass eine Fortgeltung der genannten Kollektivnormen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Dass die Beklagte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 – 1 ABR 54/01 – den Charakter des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Auffangtatbestand nicht erkannt hat und dieser auch im juristischen Schrifttum teilweise nicht anerkannt worden ist, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Dies gilt umso mehr, als bereits lange vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 im juristischen Schrifttum die Auffassung vertreten worden ist, Gesamtbetriebsvereinbarungen gölten nach erfolgtem Betriebsübergang kollektivrechtlich fort, so im Jahr 1983 von Hanau/Vossen (in: Dieterich u.a. [Hrsg.], Festschrift für N. M. I. und I. T., München 1983, S. 271 ff.).
163
Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 – 3 AZR 485/83 – stellt keinen tauglichen Vertrauenstatbestand dar. Dort hat das Bundesarbeitsgericht ohne nähere Begründung lediglich in einem obiter dictum, bezogen auf einen konkreten Einzelfall, ausgeführt, eine bestimmte Gesamtbetriebsvereinbarung habe mit dem Ausscheiden eines bestimmten Werks aus einem bestimmten Unternehmen ihre Geltung verloren (vgl. BAG, a.a.O., Rdnr. 39).
164
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung (BAG, Urteil v. 18.04.2007 – 4 AZR 652/05, juris, dort Rdnr. 47 m.w.N.). Deshalb kann ein Gericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen Art 20 Abs. 3 GG von einer früheren Rechtsprechung abweichen, selbst wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauung nicht eingetreten ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt in einer solchen Rechtsprechungsänderung jedenfalls dann nicht, wenn diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.05.2008 – 2 BvR 1926/07, juris).
165
Die Kammer geht überdies davon aus, dass das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 18.09.2002 nicht von einer bis dahin bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Denn der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 – 3 AZR 485/83 – enthaltene Satz, eine bestimmte Gesamtbetriebsvereinbarung habe mit dem Ausscheiden eines bestimmten Werks aus einem bestimmten Unternehmen ihre Geltung verloren, begründet keine gefestigte – abweichungsfähige – höchstrichterliche Rechtsprechung. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung setzt nach Auffassung der erkennenden Kammer eine gewisse Festigung voraus. Damit soll nicht gemeint sein, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung erst dann vorliegt, wenn eine bestimmte Rechtsprechung mehrfach höchstrichterlich bestätigt worden ist. Es ist jedoch erforderlich, dass die von einem obersten Bundesgericht bekundete Rechtsauffassung in zumindest einem Fall tatsächlich entscheidungserheblich war. Solange das oberste Bundesgericht seine Auffassung lediglich in einem obiter dictum bekundet hat, liegt keine „höchstrichterliche Rechtsprechung“ vor, da das obiter dictum für die Entscheidung des dem obersten Bundesgericht vorliegenden Rechtsstreits eben gerade nicht erheblich war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht, das oberste Bundesgericht seine nicht entscheidungserhebliche Ausführung nicht näher begründet hat.
166
Selbst wenn man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 – 1 ABR 54/01 – aber eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung erblicken wollte, hätte diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten. Denn die Rechtsprechung, von der abgewichen wurde (das obiter dictum des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 in dem Urteil 3 AZR 485/83), war weder gefestigt, noch mit einer Begründung versehen, obwohl die zugrundeliegende Rechtsfrage im Schrifttum umstritten war. Angesichts dieser Situation war zu erwarten, dass sich das Bundesarbeitsgericht in Zukunft noch mit der umstrittenen Rechtsfrage der Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang würde auseinandersetzen müssen. Vor diesem Hintergrund war nicht anzunehmen, dass das Bundesarbeitsgericht sich durch ein nicht näher begründetes obiter dictum faktisch zumindest insoweit habe binden wollen, dass es einen Rechtssatz als Vertrauenstatbestand habe aufstellen wollen.
167
Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002 – 1 ABR 54/01 – selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa – wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung – zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG, Urteil v. 14.12.2005 – 4 AZR 536/04, juris).“
168
Zur parallelen Frage der Fortgeltung der (hier nicht streitbefangenen) M. Sozialvereinbarung nach dem (Teil-)Betriebsübergang zum Stichtag 4.10.1993 hat auch das LAG L. mit Urteilen vom 13.7.2010 (z.B. 9 Sa 182/10) – rechtskräftig - bejaht, dass diese Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung im Betriebe der hiesigen Arbeitgeberin fortgegolten hat und zur Begründung ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann behalten, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen. Werde nur ein Betrieb übernommen, blieben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen mit normativer Geltung bestehen. Sie stehen damit auch einer Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den im übertragenen Betrieb gebildeten Betriebsrat offen; es bedarf des Auffangtatbestandes des § 613 a Abs. 1 S 2 BGB nicht (vgl. BAG, Beschluss vom 19.September 2002 – 1 ABR 54/01).
169
Das Entsprechende gilt nach der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer auch für die Fortgeltung der zum Stichtag bestehenden hier streitbefangenen Gesamtbetriebsvereinbarung der M. AG zur betrieblichen Altersversorgung ('VO 87').
170
Auch diesbezüglich ist der Arbeitgeberin zu versagen, sich unter Vertrauensgesichtspunkten auf eine nur individualrechtliche Fortgeltung der 'VO 87' nach dem Teilbetriebsübergang zu berufen; auf die Begründung der in Bezug genommenen und den Beteiligten bekannten Urteile des Berufungsgerichts vom 13.7.2010 (z.B. 9 Sa 182/10) wird Bezug genommen.
171
2.3. An der kollektivrechtlichen Fortgeltung der Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung hat auch die weitere Betriebsübernahme durch die U. N. GmbH nichts geändert, da auch hierbei die Identität des Betriebs erhalten blieb. Hierzu haben die 5. und die 2. Kammer des ArbG C. folgende Rechtsauffassung vertreten, an der festgehalten wird und die das Gericht aus der Sache 5 Ca 2445/12 auszugsweise wiedergibt: :
172
„b. Nach dem Betriebsübergang des Betriebs N. im Wege der Abspaltung von der Q. GmbH und der Aufnahme durch die neu gegründete U. N. GmbH galt die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung als Einzelbetriebsvereinbarung fort. Auch hier hat es sich um einen Fall eines identitätswahrenden Betriebsübergangs gehandelt, so dass es des Auffangtatbestandes des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedurfte. Denn wenn – wie hier – das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort und steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48)....“
173
Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des LAG L. in seinen Berufungsurteilen vom 13.07.2010 zur sog. M. Sozialvereinbarung. Bei den späteren Änderungen handelte es sich nur um Umfirmierungen (vgl. LAG L. 13.7.2010, 9 Sa 182/10).
174
2.4. Die erkennende Kammer bejaht ebenfalls, dass die als Einzel-Betriebsvereinbarung 'VO 87' der M. AG für Energiewirtschaft durch die Betriebsvereinbarung vom 21.4.2005 nicht wirksam aufgehoben / inhaltlich verändert wurde, dies auch nicht bezüglich der nach dem Stichtag 4.10.1993 in den Betrieb eingetretenen Mitarbeiter.
175
Vorliegend weist der Fall den Umstand auf, dass auch der antragstellende Betriebsrat ausweislich des einvernehmlichen Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 21.4.2005 zur 'VO 87' jedenfalls seinerzeit noch der Auffassung war, die 'VO 87' gelte nicht für die nach dem 'Stichtag' 4.10.1993 eingestellten Mitarbeiter – und überdies am 21.4.2005 an der gewollten – rückwirkenden –Aufhebung der womöglich doch kollektivrechtlich geltenden Betriebsvereinbarung 'VO 87' in Bezug auf die genannte Personengruppe mitgewirkt hat. Dies steht der Geltendmachung seiner im hiesigen Verfahren erhobenen Ansprüche jedoch nicht entgegen.
176
Hierzu haben die 5. und die 2. Kammer des ArbG C. folgende Rechtsauffassung vertreten, an der festgehalten wird und die das Gericht aus der Sache 5 Ca 2445/12 auszugsweise wiedergibt: :
177
„2. Die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wurden durch die Vereinbarung zwischen der S. N. GmbH und dem Betriebsrat vom 21.04.2005 für die nach dem Stichtag eingestellten Mitarbeiter nicht wirksam aufgehoben.
178
a. Entgegen der Ansicht des Klägers bezweckt die Betriebsvereinbarung vom 21.4.2005 jedoch nicht lediglich eine deklaratorische „Aufhebung“ bzw. die rechtliche Darstellung von deren Nichtgeltung für neu eintretende Mitarbeiter.
179
Zwar geht auch das Landesarbeitsgericht L. in seinen Urteilen vom 13.07.2010 (etwa 9 Sa 592/10, juris, dort Rdnr. 41) von einer nur deklaratorischen Bedeutung der dort streitbefangenen Betriebsvereinbarung vom 21.04.2005 zur M.-Sozialvereinbarung aus; die Betriebsparteien hätten keine Absicht gehabt, bestehende Ansprüche der nach dem 04.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter aufzuheben, geschweige denn rückwirkend bis zum 04.10.1993, was auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht zulässig gewesen wäre. Dem vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen.
180
In den beiden ersten Absätzen der Vereinbarung wird zunächst zwar lediglich die Historie geschildert und die gemeinsame unzutreffende Ansicht der Betriebsparteien wiedergegeben, nur den bereits zum Stichtag des 04.10.1993 eingestellten Mitarbeitern stünden individualrechtlich nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB die Ansprüche aus der Versorgungsordnung zu.
181
Unter Ziffer 1 und 2 wird sodann nochmals das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien dokumentiert und klargestellt.
182
Ziffer 2 geht jedoch über diese Klarstellungen des innerbetrieblichen Meinungsstands hinaus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des dritten Abschnitts. Dieser endet gerade nicht mit „das gemeinsame Verständnis der guten Ordnung halber noch einmal zu dokumentieren“, sondern sieht vielmehr noch vor, „folgende Vereinbarung zu treffen“. Darauf folgen die Ziffern 1 und 2.
183
Aus dieser Formulierung ergibt sich bereits, dass die folgenden Regelungen über eine rein deklaratorische Aussage hinausgehen und eine eigenständige Wirkung entfalten sollten. Dies wird untermauert durch die Wortwahl in Ziffer 2., wonach „vorsorglich“ und rückwirkend die Betriebsvereinbarung „aufgehoben“ werde. Diese Wortwahl ergibt lediglich einen Sinn, wenn die Rechtsauffassung der kollektivrechtlichen Fortgeltung der Betriebsvereinbarung zutreffend sein sollte. Ansonsten wäre gerade keine vorsorgliche Regelung zu treffen gewesen.
184
b. Die Vereinbarung vom 21.04.2005 stellt sich jedoch als rechtsunwirksam dar, soweit sie die „Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ vom 30.06.1987 rückwirkend zum Stichtag aufhebt und vorsieht, dass nach dem 04.10.1993 eingestellte Mitarbeiter keine Ansprüche auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung erworben haben.
185
Denn bei der Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Folgevereinbarung dürfen insbesondere die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt werden. Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht, soweit Versorgungsanwartschaften betroffen sind, durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (std. Rechtsprechung seit BAG v. 17.04.1985 – 3 AZR 72/83, juris, dort Rdnrn. 38 ff., vgl. auch BAG v. 24.01.2006 – 3 AZR 483/04, juris, dort Rdnr. 48).
186
Eingriffe in den erdienten Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft sind nur in seltenen Ausnahmefällen statthaft, sie erfordern das Vorliegen zwingender Gründe (vgl. zuletzt BAG v. 15.02.2011 – 3 AZR 196/09, juris, dort Rdnr. 70). Da die betriebliche Altersversorgung sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter hat, ist das Ruhegeld zugleich Gegenleistung für die Betriebstreue, die der Arbeitnehmer bis zum Versorgungsfall erbringen muss. Eine Kürzung des erdienten Teilbetrages einer Anwartschaft würde nachträglich die zugesagte Gegenleistung schmälern, für die der Arbeitnehmer die Vorleistung bereits erbracht hat. Das käme einer entschädigungslosen Enteignung gleich. Ein solcher Eingriff ist in der Regel unverhältnismäßig; zudem würde das Vertrauen des Arbeitnehmers schwer enttäuscht, stellt es sich nachträglich heraus, dass seine Betriebstreue unentgolten bliebe. Das ist auch der Grund, warum das Betriebsrentengesetz für den erdienten Teilbetrag Insolvenzschutz gewährt. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen vorbehaltslosen Direktzusagen einerseits und widerruflichen Unterstützungskassenleistungen andererseits.
187
Zwingende Gründe, welche einen Eingriff in die erdienten Anwartschaften des Klägers erfordern, sind weder von der Beklagten vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere kann es keinen zwingenden Grund in diesem Sinne darstellen, dass die Beklagte es versäumt hat, Rückstellungen für die nach dem 04.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter zu bilden. Denn zum einen handelt es sich dabei um eine durch eigenes Verhalten der Beklagten verursachte Situation, die sie durch steuerbares Verhalten, nämlich durch die Bildung entsprechender Rücklagen, hätte vermeiden können.
188
Zum anderen ist – ohne dass es darauf noch ankäme – weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Abschluss der Vereinbarung am 21.04.2005, die Nachholung der Bildung von Rückstellungen mit existenzbedrohenden Folgen für die Beklagte verbunden gewesen wäre. ...“
189
Soweit die Betriebsparteien hierbei vorsorglich auch die Aufhebung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' für Neueintritte nach dem 4.10.1993 vereinbart haben, stand der Wirksamkeit dessen jedenfalls auch das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot entgegen (vgl. dazu Fitting, BetrVG, 27. Aufl. § 77 Rdn. 193 mwN).
190
3. Hat somit die Betriebsvereinbarung 'VO 87' auch über den 21.4.2005 hinweg kollektivrechtlich fortbestanden und auch die nach dem Stichtag 4.10.1993 eingestellten Mitarbeiter erfasst, kommt es im Weiteren auf die Wirksamkeit und Wirkung der Kündigungserklärungen der Arbeitgeberin an.
191
3.1. Die außerordentliche, fristlose Kündigung der bestehenden Betriebsvereinbarung 'VO 87' durch die Arbeitgeberin vom 30.11.2010 entfaltet keinerlei Rechtswirkungen, sondern ist unwirksam.
192
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung einer bestehenden Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung setzt, worüber kein Streit in Literatur und Rspr. bestehen dürfte, das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Dieser müsste es dem Arbeitgeber unzumutbar machen, auch nur die Frist bis zum Eintritt der Wirkung einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung – deren Ausspruch dem Arbeitgeber grds. nicht verwehrt werden kann – abzuwarten. An die Gründe für die fristlose Kündigung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. auch Urteile des LAG L. zur M. Sozialvereinbarung v. 13.7.2010, z.B. 9 Sa 182/10, mwN.)
193
Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die außerordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' vom 30.11.2010 macht gegenüber der – hilfsweise ohnehin zeitgleich ausgesprochenen - ordentlichen Kündigung einen Unterschied in der Geltungsdauer von 3 Monaten aus, um welche sich die weitere inhaltlich unveränderte Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung 'VO 87' verlängert.
194
Es ist weder dargelegt noch anderweitig – etwa aus dem Gutachten des J.s - ersichtlich, welche konkrete Belastung der Arbeitgeberin aus dem fraglichen Zeitrahmen von 3 Monaten heraus überhaupt besteht und erst recht nicht, dass deren Vermeidung das Gewicht eines wichtigen Grundes gehabt haben könnte. Dies beanstandet der Betriebsrat zu Recht.
195
3.2. Die hilfsweise durch die Arbeitgeberin ausgesprochene ordentliche Kündigung der bestehenden Betriebsvereinbarung 'VO 87' vom 30.11.2010 entfaltet nicht durchgängig diejenigen Rechtswirkungen, welche die kündigende Arbeitgeberin ihr zugedacht hatte, sondern ist teilweise rechtsunwirksam; teilweise kommt ihr Nachwirkung zu; lediglich in einer Teilfrage erachtet die Kammer sie in der vorliegenden Fallkonstellation als wirksam.
196
3.2.1. Zu Recht verweist die Arbeitgeberin darauf, dass Betriebsvereinbarungen nach § 77 V BetrVG durchaus – ordentlich – kündbar sind (BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91), wobei die Ausübung des Kündigungsrechts keiner Rechtfertigung bedarf und keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegt; dies ist auch bei dem Regelungsgegenstand einer betrieblichen Altersversorgung nicht anders (st. Rspr., BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91).
197
Allerdings ist zu differenzieren zwischen der Kündbarkeit einer Betriebsvereinbarung und den Rechtsfolgen einer solchen Kündigung, denn Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich von einer Betriebsvereinbarung über sonstige freiwillige Leistungen (BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91), wie sie etwa im Form der M. Sozialvereinbarung auch im Betriebe der Arbeitgeberin galt.
198
So erhält der Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erst, wenn er seinerseits vorgeleistet hat. Die Leistung, die durch Versorgung entgolten wird, ist die dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erwiesene Betriebstreue, die Gesamtheit der ihm erbrachten Dienste. Die vom Arbeitgeber zugesagte Gegenleistung kann nicht wegfallen, ohne dass es dafür rechtlich billigenswerte Gründe gibt (zB. BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91). Das gilt auch, wenn die betriebliche Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung zugesagt wird. Deshalb werden die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erworbenen Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Änderungsgründe sein (BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91 unter Bestätigung des Urteils vom 18.4.1989, 3 AZR 688/87).
199
Daher ist die Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen, und zwar insbes. unter Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas der Rspr. für ablösende Betriebsvereinbarungen mit diesem Regelungsgegenstand (BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; 17.8.1999, 3 ABR 55/98; BAG 21.4.2009, 3 AZR 674/07).
200
Aufgrund ihres besonderen Charakters und Inhalts kann die Kündigung einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand der betrieblichen Altersversorgung auch lediglich beschränkte Auswirkungen nach sich ziehen und sie kann trotz erfolgter Kündigung weiterhin Rechtsgrundlage von Ansprüchen der Beschäftigten und ggf. auch des Betriebsrats sein (bspw. BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98); die ggf. verbleibenden Rechtspositionen genießen weiterhin den Schutz des § 77 IV BetrVG (BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98).
201
3.3.2. Ausgehend hiervon dessen hält die erkennende Kammer die ordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' vom 30.11.2010 zum Ablauf des 29.02.2012 nicht von vornherein und in jeder Hinsicht für rechtswirksam oder rechtsunwirksam, sondern sieht differenzierte rechtliche Wirkungen dieser Kündigungserklärung als gegeben:
202
3.3.2.1. Die beabsichtigte Wirkung gemäß Ziffer 1 der Kündigungserklärung vom 30.11.2010, den 'Nach-Stichtags-Mitarbeitern', welche nach dem 4.10.1993 in den Betrieb eingetreten sind, die Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung zu entziehen („werden … auch zukünftig keine Leistungen aus der gekündigten 'VO 87' erhalten“), scheitert bereits an der gewollten Rückwirkung der Maßnahme. Hierzu wird auf die vorangehenden Ausführungen unter Pt. 2.4. verwiesen.
203
3.3.2.2. Allerdings ist die erfolgte Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' durch die Arbeitgeberin vom 30.11.2010 nach Auffassung des Gerichts nicht völlig wirkungslos. Sie bringt in den Ziffern 1 und 2 der definierten Wirkungen den Willen der Arbeitgeberin zum Ausdruck, sich von Belastungen durch Ansprüche der nach dem 'Stichtag' 4.10.1993 eingestellten Mitarbeiter (Ziffer 1) auf eine betriebliche Altersversorgung so weit wie irgend möglich zu befreien, dies jedoch nicht nur rückwirkend, sondern gerade auch mit Blick auf die nach dem 28.2.2011 noch neu eintretenden Mitarbeiter, für welche Ziff. 2 ausdrücklich bestimmt, dass für diese „gleiches“ gelte wie in Ziff 1 angestrebt. Damit bezweckt die Arbeitgeberin explizit die Schließung der betrieblichen Altersversorgung für Neueintritte „nach dem Wirksamwerden“ dieser Kündigung, im Falle der ordentlichen Kündigung somit nach dem 28.02.2011.
204
Diese Auswirkung der Kündigungserklärung erachtet die Kammer angesichts der vollständigen Kündigung der Versorgungsordnung – welche sich bezüglich ihrer Ziffern 3 und 4 lediglich noch als nachwirkend erweist; dazu unten - als rechtswirksam.
205
Durch die Schließung der betrieblichen Altersversorgung begrenzt die Arbeitgeberin den Dotierungsrahmen – ohne dass bei singulärer Betrachtung dieses Schrittes die Verteilungsmaßstäbe als solche verändert und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 I Nr. 10 BetrVG ausgelöst würden.
206
Die Maßnahme reduziert bzw. begrenzt vielmehr mitbestimmungsfrei den Dotierungsrahmen und lässt den Verteilungsplan unverändert.
207
Sähe man mit dem antragstellenden Betriebsrat in der Schließung der betrieblichen Altersversorgung für Neueintritte zugleich auch eine Änderung des Verteilungsplans mit der Folge der Mitbestimmungspflichtigkeit, stünde gerade auch das Ob der Gewährung solcher freiwilliger Leistungen unter Mitbestimmung des Betriebsrats, nämlich der weiteren Gewährung an einen bisher nicht anspruchsberechtigten Personenkreis (insoweit wohl auch entgegen BAG 18.3.2014, 1 ABR 75/12, Rn 26-28, juris, zu einem Fall des § 87 I Nr. 10 BetrVG). Dies ist nicht vergleichbar mit der unter Pt. 3.3.2.3. beschriebenen Konstellation und erfordert nicht die gleiche Lösung; dies zumindest nicht in einem Falle, in welchem nach der erfolgten Kündigung der Betriebsvereinbarung diese auch für die anderen, bereits beschäftigten Mitarbeiter, lediglich noch nachwirkt; dazu unter Pt. 3.3.2.3.
208
Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den beiläufig auch § 1b I S. 4 BetrAVG hinweist, denn für die Differenzierung nach dem Stichtag des Eintritts liegt bezüglich der späteren Belegschaftsmitglieder jedenfalls dann ein sachlicher Grund vor, wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebes bzw. Unternehmens nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäben den Eingriff als gerechtfertigt erscheinen lässt. Soweit es für die Schließung der Altersversorgung gegenüber Neueintritten einer Begründung bedarf, ist diese nachvollziehbar vorgetragen; es sind mehr als nur sachlich-proportionale Gründe gegeben, welche sich aus der dargestellten und von den Daten her unstreitigen wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin erschließen, auf die unten noch näher einzugehen sein wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert dem gegenüber nicht, dass den noch nicht eingetretenen künftigen Mitarbeitern unterschiedslos die Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarung zugute kommt.
209
Ob und wie sich diese Sicht im vorliegenden Falle angesichts der nachfolgenden Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' vom 28.02.2012 zum 31.05.2012 auswirkt, kann dahinstehen.
210
3.3.2.3. Bezüglich der gewollten Wirkungen gem. Ziffern 3 und 4 der ersten ordentlichen Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' erweist sich die Kündigungserklärung insoweit als in ihrer Wirkung begrenzt, als mittels dieser die Verteilungsgrundsätze des (teilmitbestimmten, vgl. BAG 13.11.2007, 3 AZR 191/06) Regelungsgegenstandes betriebliche Altersversorgung einseitig verändert werden sollten.
211
Es ist eine Frage der Verteilungsgerechtigkeit, ob nur in die Rechte bestimmter Arbeitnehmer eingegriffen wird (vgl. BAG 21.1.2006, 3 AZR 484/04 – zu einer einvernehmlichen Verschlechterung). Das gilt gerade auch, wenn in unterschiedlichem Maße in die bereits erworbenen Anwartschaften der Beschäftigten eingegriffen werden soll, wie es gem. Ziffern 3 und 4 der Kündigungserklärung vom 30.11.2010 der Fall ist.
212
Die Maßgabe Nr. 3 der ersten Kündigungserklärung vom 30.11.2010
213
214
3. Für Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach der 'VO 87' erhalten haben und vor dem 1. Januar 1951 ('rentennahe Jahrgänge') geboren sind, gilt diese Versorgungszusage unverändert und uneingeschränkt weiter
215
bewirkt im Verhältnis zu der Maßgabe Nr. 4 der ersten Kündigungserklärung vom 30.11.2010
216
217
4. Für Mitarbeiter, für die eine Versorgungszusage nach der 'VO 87' besteht und die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, wird die durch die Anwendung der 'VO 87' erdiente Anwartschaft festgeschrieben
218
eine Änderung des Verteilungsplans und hat die (Teil-) Mitbestimmungs-pflichtigkeit dieser Maßnahme zur Folge, so dass mangels erfolgter Mitbe-stimmung des Betriebsrats Nachwirkung der insgesamt gekündigten Betriebsvereinbarung 'VO 87' eintritt.
219
Nicht zu folgen ist der Auffassung der Antragsgegnerin, die vorgesehene Differenzierung bei den Auswirkungen der Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' sei rechtlich notwendig oder gar unvermeidlich gewesen. Sie war dies jedenfalls nicht in der vorgesehenen Weise. So ist bspw. für den Fall einer ablösenden Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung auch bereits entschieden worden, dass diese jedenfalls dann keine besonderen Regelungen für rentennahe Jahrgänge zu enthalten braucht, wenn eine allgemeine Härteklausel vorgesehen ist (BAG 21.1.1992, 3 AZR 21/91).
220
Die Differenzierung in den Ziffern 3 und 4 der die Wirkung der Kündigungserklärung beschreibenden Maßgaben löst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 I Nr. 10 BetrVG aus; die Arbeitgeberin hat dieses jedoch nicht beachtet.
221
Soweit die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats auch dazu führen kann, dass eine individualrechtlich vereinbarte Verschlechterung der Versorgungszusage unwirksam ist, was aus dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts folgt (BAG 24.1.2006, 3 AZR 484/04), bedarf es einer derart weitgehenden Rechtsfolge im Falle der Kündigung einer (teilmitbestimmten) Betriebsvereinbarung hingegen nicht. Hier stellt die Nachwirkung die adäquate Lösung dar. Dafür, von einer Nachwirkung auszugehen, spricht ergänzend, dass die Betriebsparteien vor wie nach Ausspruch der Kündigungserklärung vom 30.11.2010 über eine modifizierte Ausgestaltung der künftig zu gewährenden betrieblichen Altersversorgung verhandelten (vgl. dazu BAG 26.08.2008, 1 AZR 354/07).
222
Die gekündigte betriebsverfassungsrechtliche Regelung entfaltet bezüglich des in Ziffer 4 angesprochenen und 'schlechter behandelten' Personenkreises der nach dem 31.12.1950 Geborenen Nachwirkung, und zwar bis zum Abschluss einer mitbestimmten Regelung oder aber bis zum Eintritt eines sonstigen Rechtsgrundes, durch welchen ggf. auch die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung in diesem Punkte beendet wird.
223
Letzteres ist – erst - mit Wirkung zum 31.05.2012 aufgrund der zweiten ordentlichen Kündigungserklärung der Arbeitgeberin geschehen; dazu unten.
224
Der Betriebsrat kann grds. nicht erzwingen, dass betriebliche Versorgungsregelungen fortgelten (BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98). Die Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ist – im Gegensatz zu Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung – bei einer 'freiwilligen' Betriebsvereinbarung gesetzlich nicht vorgesehen und ihre etwaige Vereinbarung bedürfte nach Auffassung des BAG deutlicher Anhaltspunkte (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).
225
§ 77 Abs 6 BetrVG ordnet die Nachwirkung nur für Betriebsvereinbarungen über Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung an. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr 8 oder 10 BetrVG nur insoweit, als es um die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel geht. Soweit kein Verteilungsspielraum besteht, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus (BAG 09.12.2008, 3 AZR 384/07).
226
Dem BAG kann darin gefolgt werden, dass die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitgeber lediglich bestimmte Besitzstände entfallen lassen will und innerhalb des auf diese Weise mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens kein Raum für eine Neuverteilung bleibt (BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98).
227
Eine Nachwirkung hat jedoch auch das Bundesarbeitsgericht erwogen, wenn der Arbeitgeber mit seiner Kündigung die Absicht verfolgt, an die Stelle der bisherigen Versorgungsregelung ein anderes mitbestimmungspflichtiges Versorgungswerk zu setzen (BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98) - wofür es vorliegend Anhaltspunkte in Form der fortgesetzten Verhandlungen mit dem Betriebsrat gibt.
228
Nach Auffassung des Gerichts kann auf die grds. für zutreffend gehaltenen Überlegungen von Heither (Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung, DB 2008, 2705; einer Nachwirkung zustimmend auch Sievers in: Uckermann/Fuhrmanns/Ostermeyer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, C.H. Beck 2014, Kap. 7 Rn 98, Seite 366) zu einer etwa festzustellenden Nachwirkung von Bestandteilen bzw. einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung im vorliegenden Falle zurück gegriffen werden mit der Maßgabe, dass die Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Ausspruch der Kündigungserklärung(en) aus § 87 BetrVG die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' in diesen mitbestimmungspflichtigen Punkten zur Folge hat.
229
4. Die außerordentliche / fristlose Kündigungserklärung der Arbeitgeberin vom 28.2.2012 ist rechtsunwirksam und hat die Geltung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' nicht mit sofortiger Wirkung beendet; ebenso nicht die Nachwirkung.
230
Hierzu gilt das oben schon Gesagte. Trotz der Fortdauer der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin fehlt es an dem für eine fristlose Kündigung erforderlichen wichtigen Grund. Dies gilt verstärkt angesichts des Umstands, dass die betriebliche Altersversorgung für Neueintritte nach dem 28.02.2011 bereits geschlossen war; vgl. oben.
231
Überdies: Ausgehend von der oben dargestellten Rechtsauffassung der erkennenden Kammer ist sie mit ihren gewollten Wirkungen zu Ziffer 1 aus den schon zur vorangegangenen ordentlichen Kündigungserklärung angeführten Gründen rechtsunwirksam und zudem zu Ziffer 2 gegenstandslos, denn das Gericht geht davon aus, dass die Schließung der Versorgung bereits für Neueintritte nach dem 28.02.2011 bewirkt worden ist (insoweit ohne Nachwirkung).
232
4.1. Auch die hilfsweise ausgesprochene zweite ord. Kündigung vom 28.2.2012 zum 31.5.2012 ist bezüglich der von der Arbeitgeberin angestrebten rechtlichen Wirkungen differenziert zu beurteilen.
233
4.1.1. Die hilfsweise ausgesprochene zweite ord. Kündigung vom 28.2.2012 mit Wirkung zum 31.5.2012 ist mit ihren gewollten Wirkungen zu Ziffer 1 aus den schon zur ersten ordentlichen Kündigungserklärung angeführten Gründen rechtsunwirksam und zudem zu Ziffer 2 gegenstandslos, denn das Gericht geht davon aus, dass die Schließung der Versorgung für Neueintritte nach dem 28.02.2011 bereits bewirkt worden ist (insoweit ohne Nachwirkung), wie oben ausgeführt.
234
4.1.2. Die hilfsweise ausgesprochene ord. Kündigung vom 28.2.2012 zum 31.5.2012 erweist sich mit ihren gewollten Wirkungen zu Ziffer 3 der Kündigungserklärung als rechtswirksam. Sie führt zur vollständigen Schließung der Versorgung ab dem 01.06.2012 und belässt den Arbeitnehmern, welche Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung 'VO 87' erworben haben, diese unter Festschreibung des bis zum 31.5.2012 erreichten Besitzstandes („eingefroren“), jedoch ohne weitere Steigerungen. Soweit sich durch die ordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' ab dem 01.06.2012 keine weiteren Zuwächse für die aus der 'VO 87' Berechtigten ergeben können, erweist sich dies als rechtswirksam.
235
Durch das 'Einfrieren' liegt ein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, was die Beteiligten so auch übereinstimmend sehen, weil der begünstigte Arbeitnehmer auf der Grundlage der Neuregelung weniger erhält, als er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung des ursprünglich vorgesehenen dynamischen Faktors erdient hätte. Bei endgehaltsbezogenen Zusagen geht es um das Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, er werde das im Ablösungszeitpunkt von ihm Erdiente in Relation zu dem beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Arbeitsverdienst erhalten (vgl. G. Reinecke DB 2005, 1963 ff).
236
Eingriffe in eine dienstzeitunabhängige erdiente Dynamik (2. Stufe; wie bei endgehaltsbezogener Zusage) können nur beim Vorliegen triftiger Gründe erfolgen (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 17.4.1985, 3 AZR 72/83).
237
Diese triftigen Gründe lassen sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts nach dem überschaubaren Sach- und Streitstand bejahen.
238
Für die rechtliche Bewertung kann maßgeblich auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, welche die Rechtsprechung für die Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG aufgestellt hat. Für die Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG kommt es entscheidend auf eine angemessene Kapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (BAG 26.10.2010, 3 AZR 502/08). Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen; der Risikozuschlag (diesen für 'aktive Arbeitgeber' bestätigend auch BAG 26.10.2010, 3 AZR 502/08) beträgt einheitlich 2 %. Ein Geldentwertungsabschlag darf unterbleiben (BAG 23.5.2000, 3 AZR 146/99 zu § 16 BetrVG).
239
Unbeanstandet von dem Betriebsrat geht die Arbeitgeberin hier von einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 3,5 % aus, welche auch das Gericht zugrunde legt.
240
Für eine einigermaßen zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren, repräsentativen Zeitraum von idR. mindestens 3 Jahren ausgewertet werden. Dieser Zeitraum kann sich vor allem dann als nicht ausreichend erweisen, wenn die spätere Entwicklung zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 25.4.2006, 3 AZR 50/05, zu § 16 BetrAVG). Vorliegend bestätigt die spätere Entwicklung die Einschätzung der Arbeitgeberin.
241
Die Entscheidung der Arbeitgeberin basierte bei Kündigungsausspruch am 30.11.2010 auf den im Verfahren vorgetragenen Verzinsungen des Eigenkapitals mit Negativwerten bereits für 2008 und 2009 sowie einer entsprechenden Negativprognose für 2010, an deren Realitätsnähe angesichts des späten Prognosezeitpunktes nahe dem Jahresende und des real eingetretenen Ergebnisses auch der Betriebsrat keine beachtlichen Zweifel anmeldet. Der weitere Verlauf in den Folgejahren führte bis hin zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin.
242
Für Eingriffe in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse genügen auch im Falle der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung sachlich-proportionale Gründe (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 19.4.2005, 3 AZR 468/04 zu einer ablösenden BV). Nach den vorangehenden Ausführungen sind gerade auch diese zu bejahen; ein Sanierungsplan ist nicht erforderlich. Die Maßnahme der Arbeitgeberin ist auch geeignet und erforderlich zur Erreichung des gewollten Zwecks und verhältnismäßig; ihr Einsatz erscheint auch willkürfrei. Es genügt, wenn sich die Kürzungen bei der betrieblichen Altersversorgung in einen Zusammenhang anderer Maßnahmen einfügen, die insgesamt der Kostenersparnis dienen (bspw. BAG 19.4.2005, 3 AZR 468/04). Das ist der Fall, wie schon die multiplen Veranlassungen der Arbeitgeberin aus dieser Zeit aufzeigen, darunter etwa auch die Beseitigung von Ansprüchen aus der M. Sozialvereinbarung. Indiziell deutet auch der Abschluss des Sanierungstarifvertrags mit der IG Metall in diese Richtung (vgl. BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).
243
5. Aus der insoweit bis zum Ablauf des 28.2.2011 auch für nach dem Stichtag 4.10.1993 im Betriebe der Arbeitgeberin neu eingetretene Arbeitnehmer wirksam fortbestanden habenden Betriebsvereinbarung 'VO 87' hat der Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin auch den von ihm erhobenen Anspruch auf Durchführung dieser Betriebsvereinbarung, was somit antragsgemäß festzustellen ist, jedoch beschränkt auf den Zeitraum der Fortgeltung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' für neu eintretende Arbeitnehmer; der weitergehende Antrag unterliegt somit der Zurückweisung.
244
Zur Frage von Bestand und Fortgeltung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' gerade auch für die nach dem Stichtag 4.10.1993 bis zum Ablauf des 28.2.2011 eingetretenen Mitarbeiter der Beklagten kann Bezug genommen werden auf die vorangehenden Begründungen, insbes. unter Pt. 2.2., 2.3, 2.4. sowie 3.1.
245
Die Durchführung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' muss dabei gegenüber den nach dem Stichtag eingetretenen Mitarbeitern in derjenigen Weise erfolgen, dass auch und gerade den Mitarbeitern, welche nach dem sog. 'Stichtag' bei der Arbeitgeberin eingestellt worden sind, eine Versorgungszusage erteilt bzw. bestätigt wird, denn diesen gegenüber vertritt die Arbeitgeberin rechtlich unzutreffend die konträre Position.
246
Insoweit dient der Antrag des Betriebsrats der Feststellung des Umfangs der Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung 'VO 87' und damit der betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungspflichten der Arbeitgeberin; Verfahrensgegenstand sind eigene Rechte des Betriebsrats (wie BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00) unabhängig von individualrechtlichen Ansprüchen der einzelnen Arbeitnehmer, welche die erkennende sowie die 5. Kammer in den diesbezüglichen Verfahren jedoch ebenfalls bejaht hat (abgeändert in den Berufungsverfahren).
247
Ob eine solche 'Zusage' rechtlich konstitutiv für den Versorgungsanspruch ist oder dieser ohnehin unmittelbar aus der – zunächst noch fortgeltenden - Betriebsvereinbarung 'VO 87' folgt, kann dahinstehen. Die von dem Betriebsrat gewollte – womöglich nur deklaratorische - Versorgungszusage erfüllt jedoch die Funktion und den Zweck, die betroffenen Mitarbeiter zu informieren und erstmals über den bestehenden Anspruch positiv in Kenntnis zu setzen. Für die Mitarbeiter der Arbeitgeberin ist dies auch unverzichtbar, um überhaupt einen Überblick über ihre bereits erworbenen und die noch individuell zu erwerbenden Altersversorgungsansprüche insgesamt zu gewinnen, derer es bedarf, um die jeweils eigene Altersversorgung planen und gestalten zu können. Dies ist um so mehr geboten, als die Arbeitgeberin das Bestehen des Versorgungsanspruchs für diese Personengruppe nach wie vor und nachdrücklich in Abrede stellt.
248
6. Der Antrag zu 6 ist unbegründet, da er sich lediglich auf einen Feststellungstenor bezieht.
249
Unbegründet sind auch die weiteren Sachanträge des Betriebsrats, soweit sie im Rahmen der abgestuften Antragstellung zur Entscheidung angefallen sind. Dies ergibt sich aus den vorangehenden Ausführungen.
250
7. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
251
RECHTSMITTELBELEHRUNG
252
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
253
Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
254
Landesarbeitsgericht L.
255
Blumenthalstraße 33
256
50670 L.
257
Fax: 0221-7740 356
258
eingegangen sein.
259
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
260
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
261
Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
262
263
1. Rechtsanwälte,
264
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
265
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
266
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
267
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Bonn Beschluss, 13. Aug. 2014 - 2 BV 126/13 EU
§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst: 1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, dur
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2008 - 26 Sa 877/08 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich ge
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt. -----
*)
Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2008 - 26 Sa 877/08 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1. richtet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger bzw. seinen Hinterbliebenen im Versorgungsfall eine Versorgung zu verschaffen, die ihnen zustehen würde, wenn der Kläger über den 20. Oktober 2006 hinaus weitere Steigerungen seiner Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erdienen können. Mit seinen Hilfsanträgen begehrt der Kläger die Einzahlung von Beiträgen durch die Beklagten bei der H Unterstützungskasse e.V. für die Zeit vom 21. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2007 sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten zu 2.
Der Beklagte zu 1. übernahm zum 1. Januar 1995 vom Land Berlin das Gemeinschaftskrankenhaus H (im Folgenden: GKH) als Teilbetrieb des damaligen Krankenhauses S im Wege des Betriebsteilübergangs gem. § 613a BGB. Von dem Betriebsteilübergang waren etwa 460 Mitarbeiter des Krankenhauses S betroffen. Die Arbeitsverträge dieser Mitarbeiter enthielten eine Verweisung auf den BAT. Die Arbeitsverhältnisse von etwa 160 Mitarbeitern gingen nach § 613a BGB auf den Beklagten zu 1. über (im Folgenden: Alt-Mitarbeiter). Die übrigen Mitarbeiter, darunter der Kläger, hatten dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprochen. In der Folgezeit wurde der Kläger dem Beklagten zu 1. zunächst durch das Land Berlin, später durch die V GmbH (im Folgenden: V), auf die sein Arbeitsverhältnis vom Land Berlin im Wege des Betriebsübergangs übergegangen war, im Wege der Personalgestellung zur Arbeitsleistung überlassen. Beim Land Berlin und bei V galten für den Kläger und die anderen dort tätigen Mitarbeiter aufgrund der in ihren Arbeitsverträgen enthaltenen Verweisung der BAT und der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4. November 1966 (im Folgenden: Versorgungs-TV).
Am 7./8. August 2002 vereinbarten V und der Beklagte zu 1., der nicht Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) werden konnte, die Beendigung der den Kläger und weitere Mitarbeiter betreffenden Gestellungsverträge zum Ablauf des 30. September 2002. In § 2 der Vereinbarung heißt es:
„Das GKH wird allen gestellten Mitarbeitern einen Arbeitsvertrag anbieten, der inhaltlich dem mit V bestehenden Arbeitsvertrag - mit Ausnahme der Regelungen über die Zusatzversorgung (§ 46 BAT bzw. § 12 BMT-G II) und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 71 BAT - entspricht. Anstelle der Zusatzversorgung bei der VBL wird vom GKH eine eigene betriebliche Altersversorgung gewährleistet.“
Der Beklagte zu 1. hatte zum 1. Januar 1995 für alle Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet, die über eine rückgedeckte Unterstützungskasse abgewickelt wird. Für die Alt-Mitarbeiter vereinbarte er mit der Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. den sog. Leistungsplan I (im Folgenden: LP I), der eine der VBL-Versorgung gleichwertige betriebliche Altersversorgung vorsieht. Die Rückdeckungsversicherung erfolgte bei der G AG. Für alle Mitarbeiter, die ab dem 1. Januar 1995 in seine Dienste traten und nicht im Rahmen des Betriebsteilübergangs vom Krankenhaus S übernommen worden waren (im Folgenden: Neu-Mitarbeiter), wurde eine eigene betriebliche Altersversorgung eingerichtet. Diese führte der Beklagte zu 1. - nach Wahl des Mitarbeiters - über die Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. mit Rückdeckungsversicherung bei der G AG oder über die H Unterstützungskasse e.V. mit Rückdeckungsversicherung bei der H Rückdeckungs-Pensionskasse VVaG durch. Mit beiden Unterstützungskassen hatte er für die Altersversorgung der Neu-Mitarbeiter den sog. Leistungsplan II (im Folgenden: LP II) vereinbart. Finanziert wurde die Altersversorgung für die Neu-Mitarbeiter vom Beklagten zu 1. dadurch, dass dieser an die jeweilige Unterstützungskasse jährlich insgesamt einen Betrag iHv. 4,8 % (inklusive Verwaltungskostenanteil) des nach § 8 Abs. 1 LP II versorgungsfähigen Entgelts zahlte.
Nach Aufnahme in das Versorgungswerk und nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen werden im Versorgungsfall als Versorgungsleistungen gewährt:
a) Altersrenten
b) vorzeitige Altersrenten
c) Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
d) Witwen- und Witwerrenten
e) Waisenrenten.
…
§ 8
Leistungsgrundlagen
Die Versorgungsleistungen werden im Grundsatz von zwei Faktoren bestimmt:
- versorgungsfähiges Jahresentgelt und
- Beitragsprozentsatz.
(1)
Versorgungsfähiges Jahresentgelt
Das versorgungsfähige Jahresentgelt wird jeweils am 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres festgestellt (Berechnungstermin).
Versorgungsfähiges Jahresentgelt ist das steuerpflichtige Arbeitsentgelt im vorangegangenen Kalenderjahr einschließlich des Weihnachtsgeldes.
…
(2)
Beitragsprozentsatz
Der Beitragsprozentsatz beträgt 4,6 %.
§ 9
Höhe der Versorgungsleistungen
(1)
Die Versorgungsleistungen sind abhängig von der Höhe der Zuwendungen, dem Beitrittsalter des Mitarbeiters und dem zugrunde gelegten Versicherungstarif …
(2)
Die Höhe der Zuwendungen, die das Krankenhaus ab dem 01.01. des auf den Diensteintritt folgenden Kalenderjahres zur Finanzierung von Rentenrückdeckungsversicherungen für jeden Mitarbeiter während der Dienstzeit zur Verfügung stellt, ergeben sich aus dem Beitragsprozentsatz und dem versorgungsfähigen Entgelt.
(3)
Die aus den abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen anfallenden Überschußanteile werden bis zur Beendigung der Dienstzeit zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften verwendet.
…
§ 10
Rückdeckungsversicherungen
Die Unterstützungskasse ist satzungsgemäß gehalten, Rückdeckungsversicherungen abzuschließen, um die Finanzierung der Versorgungsleistungen sicherzustellen. …
…
§ 15
Freiwilligkeit der Leistungen
Dem Versorgungsberechtigten und seinen Angehörigen steht weder gegen die Unterstützungskasse noch gegen deren Vorstand ein Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen zu. Ein solcher Rechtsanspruch wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben.
…
§ 17
Pflichten der Versorgungsberechtigten
(1)
Jeder Leistungsempfänger hat folgende schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß ihm der Ausschluß des Rechtsanspruches sowie die Freiwilligkeit der Leistungen bekannt sind:
‚Mir ist bekannt, daß es sich bei der … Unterstützungskasse … um eine Versorgungseinrichtung handelt, die auf Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse) und für die die besonderen Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610) gelten.
Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte oder regelmäßig laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen deren Vorstand erwächst. Mit dieser Regelung erkläre ich mich ausdrücklich einverstanden.
Am 29. März 2000 schloss der Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat des GKH die „Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Zusatzversorgung“ (im Folgenden: BV ZV), in der es auszugsweise heißt:
„1.
Betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter, die im Rahmen des Vertrages zum Personalübergang vom 28.12.1994 in ein Arbeitsverhältnis zum GKH eingetreten sind.
Gemäß § 13 des Vertrages über den Personalübergang vom Krankenhaus S zum GKH hat sich der Träger des GKH verpflichtet, den übernommenen Mitarbeitern, eine ihrer bisherigen betrieblichen Altersversorgung, der VBL-Versorgung, mindestens gleichwertige Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Zur Fortführung der betrieblichen Versorgungsansprüche hat das GKH die
‚Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V.’
gegründet.
Die Versorgungsansprüche der Mitarbeiter, die im Rahmen des Personalübergangs zum 01.01.1995 oder zu einem späteren Monat des Jahres 1995 in ein Arbeitsverhältnis zum GKH übergewechselt sind, werden ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses von der neu gegründeten Unterstützungskasse fortgeführt.
…
2.
Mitarbeiter mit einem Diensteintritt nach dem 01.01.1995
Mitarbeiter, die ab dem 01.01.1995 in ein Dienstverhältnis zum GKH eingetreten sind und die nicht im Rahmen des Personalübergangs gewechselt sind, erhalten ab Dienstbeginn ebenfalls eine betriebliche Zusatzversorgung über eine Unterstützungskasse des GKH.
Für diese Mitarbeiter werden 4,8 % des jeweiligen monatlichen versorgungsberechtigten Einkommens, einschließlich anfallender Verwaltungskosten, für die Finanzierung der Zusatzversorgung zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung und Sicherstellung der Versorgungsansprüche erfolgt über Rückdeckungsversicherungen.
Als Träger der Zusatzversorgung werden den Mitarbeitern zwei Einrichtungen zur Wahl gestellt:
-
die Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. mit Rückdeckungsversicherungen bei der G AG und
-
die H Unterstützungskasse e.V. mit Rückdeckungsversicherungen bei der H Rückdeckungs-Pensionskasse VVaG.
Jeder Mitarbeiter mit einer Arbeitsvertragsdauer von mehr als einem Jahr, kann sich für eine der o.g. Einrichtungen entscheiden. …
Die jeweiligen Leistungspläne der Unterstützungskassen sind Bestandteile dieser Betriebsvereinbarung.
Der 1952 geborene Kläger schied aufgrund Auflösungsvertrages vom 27. September 2002 mit Ablauf des 30. September 2002 aus dem Arbeitsverhältnis mit V aus. Zum 1. Oktober 2002 trat er in die Dienste des Beklagten zu 1. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Formulararbeitsvertrag vom gleichen Tage zugrunde, in dem es ua. heißt:
„…
2. Weiter geltende Bestimmungen
Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt für das Dienstverhältnis der BAT in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Fassungen mit Ausnahme der Regelungen über die Zusatzversorgung (§ 46 BAT) und der Lohnfortzahlungsregelung im Krankheitsfall gemäß § 71 BAT.
Soweit der BAT nicht gilt, sind die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (AVR) und die gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
…
7. Zusätzliche Altersversorgung
Der Krankenhaus-Trägerverein hat für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eingerichtet, in die der Mitarbeiter aufgenommen wird.
Die Formulierung in Nr. 7 des Arbeitsvertrages des Klägers hat der Beklagte zu 1. regelmäßig in den Arbeitsverträgen mit den seit dem Betriebsteilübergang zum 1. Januar 1995 eingestellten Mitarbeitern verwendet.
Die nach dem 1. Januar 1995 eingestellten Neu-Mitarbeiter - so auch der Kläger - erhielten jeweils bei ihrer Einstellung ein Standardschreiben des Beklagten zu 1. zur betrieblichen Altersversorgung. Darin heißt es ua.:
„…
Als Leitungskreis des Gemeinschaftskrankenhauses H sehen wir im Einvernehmen mit dem Vorstand unseres Trägervereins die Notwendigkeit einer zusätzlichen wirtschaftlichen Absicherung für Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Gemeinschaftskrankenhauses H für wichtig an und haben trotz einer schwierigen Kostensituation eine betriebliche Zusatzrente eingerichtet. Für die finanzielle Ausstattung dieser Zusatzrente stellen wir insgesamt den gleichen Prozentsatz zur Verfügung, wie er für betriebliche Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (VBL) aufgewendet wird. Einschließlich der Verwaltungskosten, die bei der betrieblichen Altersversorgung entstehen, sind dies derzeit 4,8 % vom monatlichen versorgungsberechtigten Einkommen.
Betriebsrat und Leitungskreis des Gemeinschaftskrankenhauses H haben entschieden, Ihnen zwei alternative Möglichkeiten anzubieten, über die wir Sie mit dem beigefügten Informationsmaterial unterrichten:
-
G AG
-
H Pensionskasse VVaG
Bitte geben Sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Mitarbeiterinnen im Personalbüro unseres Hauses Ihre Entscheidung bekannt, für welchen Weg der Versicherungsleistung Sie sich entschieden haben.
Dem Informationsschreiben lagen weitere Unterlagen mit Informationen über die beiden Versicherungen, die von den Mitarbeitern zu unterschreibenden Formulare zur Mitteilung der gewünschten Unterstützungskasse sowie eine von den Mitarbeitern zu unterschreibende Erklärung über das Einverständnis mit der Datenweitergabe und der Freiwilligkeit der Leistung der Unterstützungskasse bei. Ebenso als Anlage beigefügt war ein Schreiben über das Angebot der G-Versicherung, das ua. folgenden Inhalt hat:
„…
die Krankenhausleitung hat gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung einer betrieblichen Zusatzversorgung für die Mitarbeiter beschlossen, die nach dem 1.1.1995 ihr Arbeitsverhältnis im Krankenhaus begonnen haben.
…
Die Zugehörigkeit zur betrieblichen Zusatzversorgung beginnt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Krankenhaus.
…
Die Einzelheiten der Versorgungsregelungen sind im
‚Leistungsplan der Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V., Gruppe II, (Mitarbeiter mit Diensteintritt ab dem 1.1.1995)’
Mit Schreiben vom 30. September 2002 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1. mit, er habe sich für die Versicherungslösung der H Pensionskasse VVaG entschieden.
Der Beklagte zu 1. erwirtschaftete in den Jahren 2003 bis 2005 im operativen Geschäft Verluste. Im Jahr 2003 konnten diese durch Auflösung finanzieller Rücklagen ausgeglichen werden. Die Verluste waren entstanden, obwohl der Beklagte zu 1. in der Zeit von 1995 bis 2005 beim GKH insgesamt 40 Arbeitsplätze abgebaut hatte. Zum 1. April 2006 baute er weitere 25 Vollzeitstellen ab.
Nachdem die Analysen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2006 ergeben hatten, dass seit dem Ende des Geschäftsjahres 2005 keine nachhaltige Besserung der wirtschaftlichen Lage eingetreten war und eine solche auch für die Zukunft nicht prognostiziert wurde, kündigte der Beklagte zu 1. mit dem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 19. Juli 2006 die BV ZV zum 20. Oktober 2006. Das Kündigungsschreiben wurde dem Betriebsratsvorsitzenden am 20. Juli 2006 persönlich übergeben und lautet auszugsweise:
„Kündigung der Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Zusatzversorgung
…
Hiermit kündigt die Krankenhausleitung des Gemeinschaftskrankenhauses H (im Folgenden ‚GKH’ genannt) die Betriebsvereinbarung über die betriebliche Zusatzversorgung vom 29. März 2000 nebst Änderungsvereinbarung vom 08. Februar 2002 zum 20. Oktober 2006.
Zugleich bieten wir dem Betriebsrat an, eine geänderte Betriebsvereinbarung zu schließen. Diese hat den gleichen Wortlaut wie die Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 nebst Änderungsvereinbarung vom 08. Februar 2002, enthält jedoch folgenden Zusatz:
3.
Mitarbeiter, die ab dem 21. Oktober 2006 in ein Dienstverhältnis zum GKH eintreten, erhalten eine betriebliche Zusatzversorgung nicht.
Die Krankenhausleitung steht für Verhandlungen mit dem Betriebsrat zur Verfügung, das Angebot zur Annahme der Änderungsvereinbarung ist jedoch bis zum Ablauf des 20. Oktober 2006 befristet.“
Der Beklagte zu 1. zahlte bis zum 20. Oktober 2006 die anfallenden Beiträge für die Altersversorgung des Klägers an die H Unterstützungskasse e.V. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Ende des Jahres 2006 erstellte die K-Gesellschaft im Auftrag des Beklagten zu 1. eine wirtschaftliche Analyse über das GKH (im Folgenden: Gutachten). Das Gutachten kommt zur folgenden zusammenfassenden Beurteilung der mittelfristigen Geschäftsplanung bis 2009:
„…
Die Vermögenslage des Krankenhauses ist im Planungszeitraum gekennzeichnet durch eine geringe Eigenkapitalquote und eine Zunahme der nicht geförderten Kredite bei teilweise kurzer Kreditlaufzeit. Ohne zusätzliche Maßnahmen droht unter den im Rahmen der Planung getroffenen Annahmen die Überschuldung und damit die Insolvenz, wenn die Verträge zur Altersversorgung nicht wie geplant gekündigt werden.
Die Kündigung der Verträge zur betrieblichen Altersversorgung führt nach den in Kapitel 4.4.1 dargestellten Berechnungen zu einer Verminderung der Personalaufwendungen um TEUR 300 p.a. Vor dem Hintergrund eines Jahresfehlbetrags von rd. TEUR 725 in 2009 reicht die Maßnahme unter den im Rahmen der Planung getroffenen Annahmen nicht aus, um die Insolvenzgefahr zu beseitigen, so dass von der Geschäftsführung darüber hinausgehende Maßnahmen (z.B. erneute Stellenplankürzung) ergriffen werden müssen.“
Im Zuge weiterer Sanierungsbemühungen verständigte sich der Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat darauf, allen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge auf der Basis der Vergütungsstruktur des TVöD anzubieten. Die Verträge sehen ua. die folgenden Vereinbarungen vor:
„…
§ 4 Bonuszahlung
(1) Zur Belohnung der Betriebstreue und zur weiteren Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zahlt dieser dem Arbeitnehmer erstmals ab dem Geschäftsjahr 2007 (erstmalige Auszahlung im Jahr 2008) einen vom Unternehmenserfolg abhängigen Bonus in Höhe von maximal einem Bruttomonatsgehalt gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages. Diese Bonuszahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat auch bei fortgesetzter oder wiederholter Zahlung des Bonus keinen Anspruch auf eine fortgesetzte oder wiederholte Zahlung in der Zukunft, weder dem Grund noch der Höhe nach (Freiwilligkeitsvorbehalt).
(2) Die Höhe des Bonus wird jeweils im März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres nach Feststellung des Jahresergebnisses festgelegt. Die Zahlung des Bonus erfolgt jeweils mit dem Gehalt für den Monat Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres.
(3) Der Bonus wird nur ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im Auszahlungsmonat noch ungekündigt besteht und er zuvor mindestens zwölf Monate betriebszugehörig war.
§ 5 Betriebliche Altersversorgung
Die Betriebsvereinbarung zur Betrieblichen Altersversorgung (Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Februar 2002 über die Betriebliche Zusatzversorgung) ist von dem Arbeitgeber zum 20. Oktober 2006 (Stichtag) gekündigt worden. Die Vertragspartner dieses Arbeitsvertrages sind sich einig, dass dem Arbeitnehmer die bis zu diesem Stichtag erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf eine Betriebliche Altersversorgung gemäß der Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Februar 2002 erhalten bleiben. Weitere Zuwächse des Versorgungsanspruchs, insbesondere eine sonstige Fortschreibung oder Erhöhung der Anwartschaft durch den Arbeitgeber nach dem Stichtag sind aber ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer erklärt hiermit außerdem ausdrücklich, dass er auf alle weiteren Ansprüche oder weiteren Anwartschaften auf Betriebliche Altersversorgung gegen den Arbeitgeber, die für ihn möglicherweise unabhängig von der Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Februar 2002 aufgrund anderer, insbesondere individualrechtlicher Rechtsgrundlagen bestehen, verzichtet.
§ 6 Alterssicherungszulage
Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zusätzlich zur Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages eine widerrufliche Zulage in Höhe von 3 % des Gesamtbruttomonatsgehaltes gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages (ohne vermögenswirksame Leistungen), die von dem Arbeitnehmer für seine private Altersvorsorge verwendet werden kann. Der Arbeitgeber ist zum Widerruf dieser Zulage berechtigt, wenn die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers negativ verläuft, insbesondere, aber nicht ausschließlich, (1) wenn sich ein operativer Verlust für das Geschäftsergebnis des zurückliegenden oder laufenden Geschäftsjahres ergibt, oder (2) wenn der Betriebsrat dem Widerruf zustimmt; die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zur Einführung, Änderung oder zum Widerruf dieser Zulage bleiben durch diese Regelung unverändert.
Der Kläger nahm das Angebot des Beklagten zu 1. auf Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages auf der Basis der Vergütungsstruktur des TVöD nicht an.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aus Nr. 7 seines Arbeitsvertrages ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten auf Einzahlung weiterer Beträge bei der H Unterstützungskasse e.V. für die Zeit ab dem 21. Oktober 2006 und auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den ursprünglichen Versorgungsbedingungen. Die Vereinbarung in Nr. 7 des Arbeitsvertrages habe konstitutiven Charakter. Der daraus resultierende Anspruch habe unabhängig von der Betriebsvereinbarung bestehen sollen. Des ungeachtet habe er einen entsprechenden Anspruch aus betrieblicher Übung bzw. aus der Gesamtzusage, die der Beklagte zu 1. denjenigen Mitarbeitern erteilt habe, die nach dem 1. Januar 1995, jedoch vor dem Abschluss der BV ZV in seine Dienste getreten seien. Die Gesamtzusage sei durch die BV ZV nicht abgelöst worden, denn sie sei nicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Zudem halte die Neuregelung einem kollektiven Günstigkeitsvergleich nicht stand. Außerdem könne er sein Begehren auf die zwischen V und dem Beklagten zu 1. am 7./8. August 2002 geschlossene Vereinbarung stützen, die ein Vertrag zugunsten Dritter sei. Jedenfalls folge sein Anspruch aus der BV ZV. Die Kündigung der BV ZV sei unwirksam, da die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG nicht beachtet worden seien. Der Beklagte zu 1. habe dem Betriebsrat gegenüber zu verstehen gegeben, dass er trotz der Kündigung der Betriebsvereinbarung bereit sei, weiterhin Leistungen zu erbringen. Dass noch finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die es gemeinsam mit dem Betriebsrat zu verteilen gegolten habe, werde zudem durch die Einführung der 3 %igen Alterssicherungszulage und des Bonus belegt. Die Kündigung der BV ZV sei auch deshalb unwirksam, weil keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in seine erworbenen Anwartschaften bestünden. Zumindest wirke die BV ZV gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach.
festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihm bzw. seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im Versorgungsfall eine Versorgung zu verschaffen, wie sie zum Zeitpunkt des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis am 1. Oktober 2002 bestanden hat, hilfsweise wie sie zum Zeitpunkt der Aufkündigung der Betriebsvereinbarung zum 20. Oktober 2006 bestanden hat,
2.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.
den Beklagten zu 1. und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu seinen Gunsten auf das Konto bei der H Unterstützungskasse e.V. für die Zeit vom 21. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 226,08 Euro und für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Oktober 2007 942,13 Euro einzuzahlen,
3.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, zu seinen Gunsten auf das Konto bei der H Unterstützungskasse e.V. für die Zeit vom 29. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 200,32 Euro einzuzahlen,
4.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.
festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, jährlich ab dem 1. Januar 2008 zu seinen Gunsten bei der H Unterstützungskasse e.V. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres einzuzahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf unveränderte Fortführung der betrieblichen Altersversorgung über den 20. Oktober 2006 hinaus. Sein Anspruch basiere allein auf der BV ZV, die wirksam zum 20. Oktober 2006 gekündigt worden sei und nicht nachwirke.
Das Arbeitsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die zuletzt gestellten Hilfsanträge als Hauptanträge und den zuletzt gestellten Hauptantrag als Hilfsantrag gestellt hatte, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit den zuletzt gestellten Anträgen zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision.
A. Soweit sich die Revision gegen den Beklagten zu 1. richtet, ist sie in Ermangelung einer den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO entsprechenden Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils unzulässig.
Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten. Dies erfordert bei einer Sachrüge eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils. Dabei müssen die Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, konkret aufgezeigt werden (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 13, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionskläger das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Zudem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13, NZA 2010, 1446).
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1. richtet, ausschließlich mit der Begründung abgewiesen, es liege eine unzulässige subjektive Klagehäufung vor, da der Beklagte zu 1. mit den zuletzt gestellten Anträgen nur hilfsweise verklagt worden sei. Hiermit hat sich der Kläger in seiner Revisionsbegründung nicht auseinandergesetzt.
1. Insoweit richtet sich die Klage jeweils auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).
Mit dem Hauptantrag geht es dem Kläger darum zu klären, in welchem Umfang die Beklagte zu 2. ihm gegenüber zur Leistung nach dem LP II verpflichtet ist. Mit dem Hilfsantrag zu 4. will der Kläger eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 zu seinen Gunsten bei der Unterstützungskasse Beiträge iHv. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres einzuzahlen. Damit erstrebt der Kläger die Klärung bestimmter Ansprüche.
2. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche, obwohl der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Für die Versorgungsanwärter ist es wichtig, dass die Ausgestaltung ihrer Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalls gerichtlich geklärt wird (vgl. ua. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - zu A der Gründe, BAGE 99, 92). Sie benötigen eine gesicherte Grundlage für die Prüfung, ob und in welchem Umfang mit Versorgungslücken zu rechnen ist, und für die sich daran anschließende Entscheidung, welche Vorsorge für den Ruhestand in ihrer Lage sinnvoll und geboten ist.
Da die Beklagte zu 2. eine Verpflichtung zur Zahlung weiterer Beiträge in Abrede gestellt hat, hat der Kläger auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner mit dem Hilfsantrag zu 4. verfolgten Ansprüche. Er muss sich nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen lassen. Allein die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen nach den §§ 257 ff. ZPO beseitigt nicht das Feststellungsinteresse (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 557/08 - Rn. 13 mwN, NZA 2011, 206).
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch darauf, dass diese ihm bzw. seinen Hinterbliebenen im Versorgungsfall eine Versorgung verschafft, die ihnen zustehen würde, wenn der Kläger über den 20. Oktober 2006 hinaus weitere Steigerungen seiner Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erdienen können. Er kann von der Beklagten zu 2. auch nicht verlangen, dass diese über den 20. Oktober 2006 hinaus Beiträge iHv. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres zu seinen Gunsten bei der H Unterstützungskasse e.V. einzahlt.
1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beruhte nicht auf einer individualvertraglichen Vereinbarung, sondern ausschließlich auf der BV ZV. Infolge der wirksamen Kündigung dieser Betriebsvereinbarung, die nicht nachwirkt, ist diese als Grundlage für den Erwerb weiterer Versorgungsanwartschaften nach dem 20. Oktober 2006 entfallen.
a) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Verschaffung weiterer Versorgungsanwartschaften nicht auf eine individualvertragliche Grundlage stützen.
aa) Der Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung folgt nicht aus der in Nr. 7 des vom Beklagten zu 1. vorformulierten Arbeitsvertrages getroffenen Abrede. Diese enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis darauf, dass bei dem Beklagten zu 1. eine Altersversorgung besteht und der Kläger nach den dafür jeweils geltenden Regelungen, dh. der nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend geltenden BV ZV, behandelt werden sollte. Dies ergibt die Auslegung der Nr. 7 des Arbeitsvertrages, die als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Senat selbständig ausgelegt werden kann.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 30 mwN, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10).
(2) Danach wurde dem Kläger durch Nr. 7 des Arbeitsvertrages kein eigenständiger, von der BV ZV unabhängiger zusätzlicher individualvertraglicher Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingeräumt. Nr. 7 des Arbeitsvertrages enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf das beim Beklagten zu 1. bestehende Versorgungswerk und die hierfür jeweils geltenden Regelungen.
(a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. In Nr. 7 des Arbeitsvertrages heißt es nicht, dass dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entsprechend den Richtlinien der Unterstützungskasse versprochen werden; auch über Art und Höhe der Versorgung und die Leistungsvoraussetzungen sagt Nr. 7 des Arbeitsvertrages nichts aus. Die Vertragsbestimmung enthält vielmehr nur die Mitteilung, dass der Krankenhaus-Trägerverein für die Neu-Mitarbeiter eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eingerichtet hatte und der Kläger in diese Altersversorgungseinrichtung aufgenommen werde. Damit sollte es für etwaige Ansprüche des Klägers nach Aufnahme in das Versorgungswerk im Hinblick auf Voraussetzungen, Inhalt und Umfang auf die Regelungen ankommen, die bei dem Beklagten zu 1. für das Versorgungswerk maßgeblich waren. Aufgrund des Wortlauts war für den Kläger zudem erkennbar, dass ihm Leistungen nicht aus individuellen Gründen, sondern nur als Teil der Gesamtbelegschaft zukommen sollten.
(b) Aufgrund des Standardinformationsschreibens des Beklagten zu 1. zur betrieblichen Altersversorgung und des diesem beigefügten Schreibens über das Angebot der G-Versicherung, das er bei seiner Einstellung erhalten hatte, war dem Kläger auch bekannt, dass die Krankenhausleitung gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung der betrieblichen Zusatzversorgung für die Neu-Mitarbeiter beschlossen hatte. Dieses Schreiben ließ nur den Schluss zu, dass der Beklagte zu 1. in Nr. 7 des Arbeitsvertrages keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Weise erteilen wollte, dass die Versorgung unabhängig von den zwischen ihm und dem Betriebsrat vereinbarten Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung gewährt werden sollte, sondern dass die jeweils unter den Betriebspartnern ausgehandelten Versorgungsbedingungen maßgeblich sein sollten.
Die dem Kläger übergebenen Informationsschreiben können bei der Auslegung von Nr. 7 des Arbeitsvertrages berücksichtigt werden. Zwar ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt waren oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen sind(vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 41, BAGE 116, 267; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 37, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9; 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 26, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 9). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten. Dies trifft für die dem Kläger überreichten Informationsschreiben zu. Sämtliche nach dem 1. Januar 1995 eingestellten Neu-Mitarbeiter haben bei ihrer Einstellung nicht nur das Standardschreiben des Beklagten zu 1. zur betrieblichen Altersversorgung, sondern auch das diesem Schreiben beigefügte Schreiben über das Angebot der G-Versicherung erhalten.
(c) Etwas anderes folgt nicht aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 29, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30; 2. Juli 2009 - 3 AZR 501/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 1b Nr. 9; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 38, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9). Dies ist hier nicht der Fall.
(d) Die unter dem 7./8. August 2002 zwischen dem Beklagten zu 1. und V geschlossene Vereinbarung, die entgegen der Auffassung des Klägers kein Vertrag zu seinen Gunsten iSd. § 328 BGB ist, kann bei der Auslegung der Nr. 7 seines Arbeitsvertrages nicht berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm der Inhalt der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages überhaupt bekannt war. Die Vereinbarung betraf die konkrete Abschlusssituation der Parteien und war nicht typisch für die Situation, in der sich die anderen Neu-Mitarbeiter bei Abschluss ihrer Arbeitsverträge befanden. Im Übrigen ergibt sich aus § 2 der Vereinbarung, dass die Regelungen über die Zusatzversorgung gerade nicht weitergelten sollten, sondern beim Beklagten zu 1. eine eigene betriebliche Altersversorgung bestand.
bb) Der Kläger kann daraus, dass Neu-Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten der BV ZV vom 29. März 2000 in die Dienste des Beklagten zu 1. getreten waren, zunächst Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf individualvertraglicher Grundlage, nämlich aufgrund einer Gesamtzusage, erworben hatten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass die Gesamtzusage für ihn zu keinem Zeitpunkt gegolten hat, haben die Betriebsparteien die zunächst auf der Gesamtzusage beruhenden Ansprüche mit der BV ZV nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft auf eine neue Grundlage gestellt. Die Gesamtzusage wurde durch die BV ZV endgültig abgelöst und lebte daher nach Kündigung der BV ZV nicht wieder auf (zur Möglichkeit der Betriebspartner, an die Stelle einzelvertraglicher Rechtsgrundlagen eine Betriebsvereinbarung als Anspruchsnorm zu setzen vgl. BAG 27. August 1996 - 3 ABR 38/95 - zu II 1 b der Gründe).
(1) Für den Streitfall kann offenbleiben, ob es den Betriebspartnern möglich war, mit der BV ZV auch die Ansprüche der Alt-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsteilübergangs nach § 613a BGB vom Land Berlin auf den Beklagten zu 1. übergegangen waren, auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem LP I endgültig abzulösen.
Die BV ZV enthält mit der unter „1.“ geregelten Altersversorgung für die Alt-Mitarbeiter und der unter „2.“ geregelten Altersversorgung für die Neu-Mitarbeiter zwei inhaltlich selbständige Regelungskomplexe, die jeweils Gegenstand einer gesonderten, eigenständigen Betriebsvereinbarung sein könnten mit der Folge, dass der Beklagte zu 1. sogar berechtigt gewesen wäre, die BV ZV nur für eine der Arbeitnehmergruppen zu kündigen (vgl. zur Möglichkeit der Teilkündigung in einem solchen Fall BAG 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 30, BAGE 124, 314). Deshalb sind beide Regelungskomplexe rechtlich getrennt zu beurteilen. Die Betriebspartner hatten zumindest hinsichtlich der Neu-Mitarbeiter den Willen, die Gesamtzusage auf Dauer durch die BV ZV zu ersetzen.
In der Betriebsvereinbarung wird hinsichtlich der Neu-Mitarbeiter an keiner Stelle an bereits bestehende Ansprüche aufgrund einer Gesamtzusage angeknüpft; vielmehr werden den Mitarbeitern die Ansprüche mit der BV ZV selbst eingeräumt, wobei der LP II ausdrücklich als Bestandteil der BV ZV bezeichnet wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits die Gesamtzusage mit dem Betriebsrat abgestimmt war. Wenn die Betriebspartner später eine inhaltlich übereinstimmende Betriebsvereinbarung schließen, kann dies nur bedeuten, dass die Betriebsvereinbarung nunmehr dauerhaft an die Stelle der Gesamtzusage treten und alleinige Grundlage der Ansprüche der Mitarbeiter sein soll.
(2) Mit dem Abschluss der BV ZV ist die den Neu-Mitarbeitern erteilte Gesamtzusage erloschen. Vorliegend kann offenbleiben, ob eine Betriebsvereinbarung, die einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhält, eine Gesamtzusage ohne weiteres auf Dauer ablösen kann (in diesem Sinne wohl BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu III 1 der Gründe, BAGE 62, 360; 24. März 1992 - 1 AZR 267/91 - zu II 3 a der Gründe; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) oder ob sie die Ansprüche aus der Gesamtzusage nur verdrängt mit der Folge, dass diese nach Kündigung der Betriebsvereinbarung wieder aufleben (gegen eine Ersetzungswirkung Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 12. Aufl. § 77 Rn. 24; ErfK/Kania 11. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 78). Dass die Gesamtzusage mit Abschluss der BV ZV erloschen ist, folgt jedenfalls daraus, dass sie unter dem Vorbehalt der Änderung durch nachfolgende betriebliche Regelungen stand. Darüber hinaus waren die Betriebspartner auch deshalb zur endgültigen Ersetzung der den Neu-Mitarbeitern erteilten Gesamtzusage durch die BV ZV berechtigt, weil der Beklagte zu 1. sich mit der Gesamtzusage den Widerruf des Versorgungsversprechens aus sachlichen Gründen vorbehalten hatte.
(aa) Vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine Gesamtzusage zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat. Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich, ohne ausdrücklich formuliert zu sein, auch aus den Gesamtumständen ergeben, zB aus dem Hinweis, dass die Leistung auf mit dem Betriebsrat abgestimmten Richtlinien beruhe. Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252).
Die Mitarbeiter, die nach dem 1. Januar 1995, aber vor dem Inkrafttreten der BV ZV eingestellt worden waren, hatten aufgrund des dem Standardinformationsschreiben des Beklagten zu 1. zur betrieblichen Altersversorgung beigefügten Schreibens über das Angebot der G-Versicherung Kenntnis davon, dass die Krankenhausleitung gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung der betrieblichen Zusatzversorgung für die Neu-Mitarbeiter beschlossen hatte. Hierdurch wurde klargestellt, dass der Betriebsrat in den Entscheidungsprozess eingeschaltet und an der Entscheidung beteiligt war. Es war für die Neu-Mitarbeiter somit erkennbar, dass der Beklagte zu 1. keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Weise erteilen wollte, dass ihnen die Versorgung unabhängig von den zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Betriebsrat abgesprochenen Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung zustehen sollte. Sie mussten daher damit rechnen, dass auch Änderungen der betrieblichen Altersversorgung in Absprache mit dem Betriebsrat vorgenommen werden würden und die jeweils unter den Betriebspartnern ausgehandelten Versorgungsbedingungen maßgeblich sein sollten.
(b) Unabhängig davon hat die BV ZV die den Neu-Mitarbeitern erteilte Gesamtzusage auch deshalb ersetzt, weil der Beklagte zu 1. sich in der Gesamtzusage den Widerruf des Versorgungsversprechens aus sachlichen Gründen vorbehalten hatte.
(aa) Eine durch eine Gesamtzusage begründete und deshalb auf einzelvertraglicher Grundlage beruhende betriebliche Ordnung ist gegen Verschlechterungen zwar grundsätzlich durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Dieses Prinzip bewirkt, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch dann, wenn sie auf eine Gesamtzusage zurückgehen, grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebsvereinbarungen wirksam bleiben (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 ABR 43/02 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 106, 301). Eine Verschlechterung der durch Gesamtzusage begründeten Rechte durch eine Betriebsvereinbarung kommt jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf der Gesamtzusage vorbehalten hat. Da die Arbeitnehmer in einem solchen Fall stets mit einer Abänderung ihrer individualvertraglichen Positionen rechnen müssen, bestehen keine Bedenken dagegen, die auf der arbeitsvertraglichen Regelung beruhenden Ansprüche auf eine inhaltsgleiche kollektiv-rechtliche Grundlage zu stellen (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42).
(bb) Der Beklagte zu 1. hatte sich in der Gesamtzusage den Widerruf des Versorgungsversprechens aus sachlichen Gründen vorbehalten. Er hatte den Neu-Mitarbeitern, die nach dem 1. Januar 1995, aber vor dem Inkrafttreten der BV ZV in seine Dienste getreten waren, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt werden sollten. Nach § 1b Abs. 4 BetrAVG ist eine Unterstützungskasse eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch einräumt. Dementsprechend sehen Satzungen und Richtlinien von Unterstützungskassen regelmäßig vor, dass die Leistungen freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs gewährt werden, dass auf die Leistungen kein Rechtsanspruch besteht und ein solcher auch durch wiederholte oder regelmäßige Zuwendungen nicht begründet werden kann. So verhält es sich ausweislich § 15 LP II auch im vorliegenden Fall. Sämtliche Neu-Mitarbeiter hatten zudem eine Erklärung abgegeben, dass sie mit der Freiwilligkeit der Leistung einverstanden waren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I der Gründe, BAGE 32, 56; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 37, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48) ist der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht auszulegen, das an sachliche Gründe gebunden ist. Dies beruht auf dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung und dem Gebot des Vertrauensschutzes, dh. auf dem Gedanken, dass sie Gegenleistung für die erbrachte und noch zu erwartende Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb ist. Hat der Arbeitnehmer in der Vergangenheit dem Betrieb angehört und damit seine Leistung erbracht, kann ihm der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Gegenleistung nicht entgegengehalten werden. Dies hat in der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2010 (- 3 AZR 181/08 - Rn. 37, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48) nochmals ausdrücklich bestätigt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung bestehen nicht (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 74, 129).
Da der Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse abwickelt, sein Versorgungsversprechen regelmäßig in dem Umfang begrenzen will, wie es die Satzung und die Richtlinien vorsehen (vgl. BAG 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I 2 der Gründe, BAGE 32, 56), beinhaltet auch seine Versorgungszusage diesen Widerrufsvorbehalt. In Ermangelung anderweitiger Absprachen war die Widerrufsmöglichkeit aus sachlichem Grund somit integraler Bestandteil auch der vom Beklagten zu 1. zugesagten Versorgung.
(c) Da die BV ZV die Gesamtzusage dauerhaft abgelöst hat, lebten mit der Kündigung der BV ZV die ursprünglich auf der Gesamtzusage beruhenden Ansprüche nicht wieder auf (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu V 2 der Gründe, BAGE 91, 310; 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 46).
cc) Neben dem Anspruch des Klägers aus der BV ZV bestand - entgegen seiner Rechtsauffassung - auch kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein solcher Anspruch nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt (vgl. 20. Juni 2007 - 10 AZR 410/06 - Rn. 23 mwN, NZA 2007, 1293). Dies ist hier nicht der Fall.
b) Der mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch kann nicht auf die BV ZV gestützt werden. Die BV ZV hat aufgrund der Kündigung vom 19. Juli 2006 mit Ablauf der Kündigungsfrist am 20. Oktober 2006 geendet. Die Kündigung ist wirksam. Da der Beklagte zu 1. sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse hatte und eine Nachwirkung der BV ZV nicht eingetreten ist, ist diese als Grundlage für eine weitere Steigerung von Versorgungsanwartschaften über den 20. Oktober 2006 hinaus entfallen.
(1) Bei der von dem Beklagten zu 1. eingerichteten Unterstützungskasse handelt es sich zwar um eine Sozialeinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG(vgl. dazu BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - zu II 3 a der Gründe mwN, BAGE 58, 156). § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG eröffnet ein Mitbestimmungsrecht allerdings nur hinsichtlich der Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Einrichtung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob und in welcher Form er in seinem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung einführen will, welche finanziellen Mittel (Dotierungsrahmen) er dafür bereitstellt, welche Zwecke er verfolgt und welchen Arbeitnehmerkreis er begünstigen will. Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 221/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 26; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 1 der Gründe).
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Einstellung von Versorgungsleistungen geht. So, wie der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei eine Sozialeinrichtung errichten kann, kann er sie auch ohne Mitwirkung des Betriebsrats schließen oder ihren Zweck ändern. Der Betriebsrat kann nicht über § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG den Fortbestand einer Sozialeinrichtung gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen. Soweit der Arbeitgeber mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung die Ansprüche der Arbeitnehmer völlig beseitigen will, ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben.
(2) So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1. hat mit der Kündigung der BV ZV zum Ausdruck gebracht, dass er die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vollständig einstellen und das Versorgungswerk schließen wollte. Hierzu bedurfte es nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
bb) Die BV ZV ist auch nicht aus anderen Gründen als Anspruchsgrundlage für eine weitere Steigerung der Anwartschaften über den 20. Oktober 2006 hinaus erhalten geblieben.
(1) Wird eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wirksam gekündigt, wird das Versorgungswerk nicht nur für die Zukunft, dh. für Neueintretende, geschlossen. Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung begünstigt werden, sind von der Kündigung betroffen. Mit der Kündigung entfällt die unmittelbare und zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung und damit auch die Rechtsgrundlage für die Entstehung des Vollanspruchs bei allen betriebsangehörigen Arbeitnehmern, die diesen Vollanspruch noch nicht durch Erreichen des Versorgungsfalls erdient haben. Der Anspruchserwerb erfordert, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen unter der Geltung der Versorgungszusage erfüllt werden. Ist die Zusage aufgehoben, können deren Bedingungen nicht mehr erfüllt werden (st. Rspr., vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 99, 75; 25. Mai 2004 - 3 AZR 145/03 - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 2 Nr. 21). Allerdings führt die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht ohne weiteres zum Wegfall der bereits erworbenen Versorgungsrechte.
(2) Zwar räumt das BetrVG in § 77 Abs. 5 das Kündigungsrecht uneingeschränkt ein. Die Ausübung dieses Rechts bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle (st. Rspr., vgl. BAG 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 70, 41; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu II 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 92, 203; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 99, 75). Allerdings kann, soweit es um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebszugehörigkeit, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310). Vor diesem Hintergrund ist die sich aus § 77 Abs. 5 BetrVG für die Anwartschaften ergebende einschneidende Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung mit Hilfe der aus dem Rechtsstaatsprinzip(Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 der Gründe, BAGE 91, 310). Deshalb gehen die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, durch Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung auf die Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, nicht weiter als die Möglichkeiten der Betriebspartner im Rahmen von Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarungen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310). Die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erdienten Besitzstände der bisher Begünstigten werden gegenüber einer Kündigung ebenso geschützt wie gegenüber einer ablösenden Betriebsvereinbarung (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310).
(3) Bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung sind Eingriffe in Anwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden (vgl. BAG 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - zu II der Gründe, BAGE 71, 372; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 92, 203). Dabei ist zwischen dem bereits erdienten Teilbetrag, der erdienten Dynamik und den nicht erdienten Zuwächsen zu unterscheiden.
Am stärksten geschützt ist der Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft, der bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits erdient war (erdienter Teilbetrag) und sich nach den Grundsätzen einer zeitanteiligen Berechnung gem. § 2 BetrAVG ergeben würde. Eine Kürzung dieses Teilbetrages ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. In den erdienten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Erdient und besonders schutzwürdig ist aber auch eine Rentensteigerung in der Zukunft, wenn sie unabhängig von weiterer Betriebszugehörigkeit anwachsen sollte (erdiente Dynamik). In eine solche Dynamik, die eine Rentensteigerung nach dienstzeitunabhängigen Bezugsmerkmalen vorsieht, kann nur aus einem „triftigen“ Grund eingegriffen werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in zukünftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76; 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155). Darüber hinaus bewirkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass regelmäßig zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen sind, bevor in besser geschützte Besitzstände eingegriffen wird (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47).
Im Umfang dieser aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes folgenden Beschränkungen bleibt die Betriebsvereinbarung auch nach ihrer Kündigung als normativ unmittelbar und zwingend fortgeltende kollektiv-rechtliche Grundlage der Versorgungsanwartschaften erhalten (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 92, 203).
(4) In Anwendung dieser Grundsätze hat die form- und fristgerechte Kündigung der BV ZV durch den Beklagten zu 1., die umfassend erklärt wurde und nicht auf einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Besitzstände beschränkt war, zwar zur Folge, dass diese Betriebsvereinbarung für die Neu-Mitarbeiter im Umfang der erdienten Teilbeträge als normativ unmittelbar und zwingend fortgeltende kollektiv-rechtliche Grundlage erhalten bleibt. Die Chance, weitere dienstzeitabhängige Zuwächse zu erdienen, ist infolge der Kündigung jedoch entfallen. Der Beklagte zu 1. hatte sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in diesen Besitzstand. Insoweit gilt die BV ZV nicht normativ und zwingend fort.
(a) Die Beklagten haben nichts dafür vorgetragen, dass dem Beklagten zu 1. für einen Eingriff in den erdienten Teilbetrag ein zwingender Grund zur Seite stand. Nach ihrem Vorbringen sollte die Kündigung - obgleich umfassend ausgesprochen - auch nicht zum Fortfall dieses Besitzstandes führen. Insoweit wirkt die BV ZV als normativ unmittelbar und zwingend geltende kollektiv-rechtliche Grundlage der Versorgungsanwartschaften fort.
(b) Der für die Neu-Mitarbeiter geltende LP II sieht eine Rentensteigerung nach dienstzeitunabhängigen Bezugsmerkmalen nicht vor. Dies gilt auch für die Überschussanteile aus der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, die gemäß § 9 Abs. 3 LP II bis zur Beendigung der Dienstzeit zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften verwendet werden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, mit der Abführung künftiger Beiträge würde sich die Wahrscheinlichkeit von Überschüssen auch bezogen auf die bereits früher eingezahlten Beiträge erhöhen, handelte es sich insoweit allenfalls um unbestimmte Chancen, jedoch nicht um eine bereits erdiente Dynamik (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43). Die Kündigung der BV ZV konnte deshalb von vornherein nicht zu einem Eingriff in eine erdiente Dynamik der Neu-Mitarbeiter führen.
(c) Für den erfolgten Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse hatte der Beklagte zu 1. die hierfür erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe.
(aa) Unter sachlich-proportionalen Gründen sind willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe zu verstehen, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310). Dabei müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage noch eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48). Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen.
Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein. Hat ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen, ist davon auszugehen, dass sachlich-proportionale Gründe vorliegen, die die Annahme willkürlichen Arbeitgeberverhaltens ausschließen. Allenfalls offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der Bilanz entgegen den anerkannten Regeln können dann der Annahme entgegenstehen, ein Eingriff zu Sanierungszwecken sei nicht willkürlich erfolgt (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 62, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48).
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber darzulegen, inwieweit die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig waren. Es sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203).
(bb) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist in erster Linie Sache des Berufungsgerichts, die in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Unterordnung des - bindend iSd. § 559 Abs. 2 ZPO - festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist(vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48).
(cc) Derartige Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Das Landesarbeitsgericht hat weder den Rechtsbegriff selbst verkannt noch bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt. Es hat auch bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.
Der Beklagte zu 1. befand sich zum Zeitpunkt der Kündigung der BV ZV in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Er hatte in den Jahren 2003 bis 2005 im operativen Geschäft Verluste erwirtschaftet, die im Jahr 2003 nur durch Auflösung finanzieller Rücklagen hatten ausgeglichen werden können. Die Verluste waren entstanden, obwohl der Beklagte zu 1. in der Zeit von 1995 bis 2005 beim GKH insg. 40 Arbeitsplätze und bis zum 1. April 2006 weitere 25 Vollzeitstellen abgebaut hatte. Weitere Einsparmöglichkeiten hatte er zumindest geprüft. Diese schwierige wirtschaftliche Situation wirkte trotz des im Jahr 2006 im operativen Bereich erzielten Überschusses fort. Ausweislich der sachverständigen Feststellungen der K-Gesellschaft über die mittelfristige Geschäftsplanung bis 2009 reichte die Kündigung der BV ZV noch nicht einmal aus, um eine Insolvenzgefahr für das Jahr 2009 auszuschließen. Dazu steht es nicht im Widerspruch, dass der Beklagte zu 1. den Mitarbeitern neue Arbeitsverträge anbot, die die Anwendung des TVöD sowie die Zahlung eines Bonus und einer Alterssicherungszulage beinhalteten. Weder der Bonus, der erstmals im Jahr 2008 zur Auszahlung kam, noch die Alterssicherungszulage laufen dem vom Beklagten zu 1. dargelegten Sanierungszweck zuwider, sondern fügen sich nahtlos in das Sanierungskonzept ein. Mit den neuen Verträgen wollte der Beklagte zu 1. die Arbeitsvertragsbedingungen im Rahmen weiterer Sanierungsbemühungen für sich kostengünstiger gestalten.
(1) Nach § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nur die Regelungen von Betriebsvereinbarungen über Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind nur teilmitbestimmt. Der Arbeitgeber kann mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und für welchen Arbeitnehmerkreis er finanzielle Mittel zur betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stellt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach dem hier einschlägigen § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG besteht nur insoweit, als es um die Verteilung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel geht. Da Sinn der Nachwirkung - zumindest auch - die kontinuierliche Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte ist (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 46 mwN, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47), scheidet, sofern nach den Angaben des Arbeitgebers kein Verteilungsspielraum besteht, nicht nur eine Mitbestimmung, sondern auch eine Nachwirkung aus (vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 26, ZTR 2011, 252). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach diesen Grundsätzen nicht vor, weshalb offenbleiben kann, ob bei Betriebsvereinbarungen, die nur Leistungen der betrieblichen Altersversorgung regeln, eine Nachwirkung ohnehin nicht in Betracht kommt.
(2) Der Beklagte zu 1. hatte die Kündigung der BV ZV, deren alleiniger Gegenstand Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind, ohne jede Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Besitzstände erklärt. Er wollte die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vollständig einstellen. Hierzu bedurfte es nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Eine Nachwirkung kommt daher nicht in Betracht (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b dd (1) der Gründe, BAGE 99, 75; 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 16, BAGE 127, 297; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 20, ZTR 2011, 252).
(3) Eine Nachwirkung der gekündigten BV ZV über den 20. Oktober 2006 hinaus ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 1. mit der Kündigung dem Betriebsrat ein Angebot auf Abschluss einer inhaltsgleichen Betriebsvereinbarung unterbreitet hatte mit der Maßgabe, das Versorgungswerk nur für Neuzugänge ab dem 21. Oktober 2006 zu schließen.
Das mit der Kündigung der BV ZV verbundene befristete Angebot des Beklagten zu 1. betrifft keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Der Beklagte zu 1. wollte an die Stelle der bisherigen Versorgungsregelung kein anderes Versorgungswerk setzen mit zwar verringertem, aber einer mitbestimmungspflichtigen Umverteilung zugänglichem Dotierungsrahmen. Das bisherige Versorgungswerk sollte nur für ab dem 21. Oktober 2006 neu eingestellte Arbeitnehmer geschlossen werden. Es sollte daher lediglich der begünstigte Personenkreis geändert werden. Der Verteilungsplan für die von der Betriebsvereinbarung bislang erfassten Mitarbeiter sollte hingegen nicht geändert, sondern beibehalten werden. Die beabsichtigte Änderung unterlag deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG(vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 21, ZTR 2011, 252).
(4) Die BV ZV wirkt auch nicht deshalb nach § 77 Abs. 6 BetrVG nach, weil der Beklagte zu 1. seinen Arbeitnehmern im Jahr 2007 den Abschluss neuer Arbeitsverträge auf der Basis der Vergütungsstruktur des TVöD angeboten hat, die in § 4 eine Bonuszahlung, in § 6 eine Alterssicherungszulage und in § 5 eine Besitzstandswahrung des bis zum Stichtag 20. Oktober 2006 erdienten Teilbetrages der Versorgungsanwartschaft und einen Verzicht auf weitere Steigerungen aus der BV ZV vorsahen. Dem steht bereits entgegen, dass die Einführung der neuen Arbeitsverträge in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Kündigungsfrist der BV ZV stand und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits bei der Kündigung der BV ZV beabsichtigt war. Zum anderen hatte die BV ZV nur Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand, deren Verteilungsgrundsätze durch die Einführung der Bonuszahlung und der Alterssicherungszulage nicht betroffen wurden. Beides sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Für die Bonuszahlung liegt dies auf der Hand. Dies gilt aber auch für die Alterssicherungszulage. Der Beklagte zu 1. hatte sich nicht verpflichtet, (erst) bei Eintritt des Versorgungsfalls eine von ihm finanzierte Betriebsrente zu leisten, sondern eine laufende Zahlung zu erbringen, die vom Arbeitnehmer für seine private Altersvorsorge verwendet werden konnte, jedoch nicht musste.
Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil § 5 der neuen Arbeitsverträge den Erhalt des bis zum Stichtag 20. Oktober 2006 aufgrund der BV ZV erdienten Teilbetrages der Versorgungsanwartschaften und einen Verzicht auf weitere Steigerungen aus der BV ZV vorsieht. Mit diesem Inhalt schreibt § 5 der neuen Arbeitsverträge nur die Rechtsfolgen fest, die sich aus der Kündigung der BV ZV für den erdienten Teilbetrag und die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ohnehin ergaben. Für die Mittel, die zur Finanzierung des erdienten Teilbetrages insgesamt benötigt wurden, bestand bereits aus Rechtsgründen kein Verteilungsspielraum. Ein abweichender Leistungsplan hätte nicht aufgestellt werden können. Die für die betriebliche Altersversorgung verbliebene Dotierung hätte nur umverteilt werden können, indem bei einer Arbeitnehmergruppe unzulässigerweise in erdiente Besitzstände eingegriffen worden wäre, um anderen Arbeitnehmern die Aussicht zu erhalten, weitere Steigerungen ihrer Versorgungsanwartschaften zu erdienen. Vor diesem Hintergrund scheiden ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus (zur Mitbestimmungsfreiheit, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Verteilungsspielraum verbleibt vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe).
2. Da der Kläger infolge der wirksamen Kündigung der BV ZV, die nicht nachwirkt, nach Ablauf der Kündigungsfrist keine weiteren Steigerungen seiner Anwartschaften erdienen konnte, ist die Beklagte zu 2. auch nicht verpflichtet, für die Zeit vom 21. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2007 Beiträge iHv. insg. 1.368,53 Euro und für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Beiträge iHv. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres an die Unterstützungskasse zu zahlen.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die BV ZV für die Neu-Mitarbeiter im Umfang der erdienten Teilbeträge als normativ unmittelbar und zwingend fortgeltende kollektiv-rechtliche Grundlage erhalten bleibt. Dies führt nicht dazu, dass über den 20. Oktober 2006 hinaus Beiträge an die Unterstützungskasse zu entrichten sind.
Nach § 8 Satz 1 LP II werden die Versorgungsleistungen von zwei Faktoren bestimmt: dem versorgungsfähigen Jahresentgelt und dem Beitragsprozentsatz. Dieser beläuft sich nach § 8 Abs. 2 LP II auf 4,6 % des versorgungsfähigen Jahresentgelts. Finanziert und sichergestellt wurden die Leistungen der Unterstützungskasse nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 BV ZV über Rückdeckungsversicherungen, an die entsprechende Beiträge durch die Unterstützungskasse zu zahlen waren. In Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der BV ZV hatte sich der Beklagte zu 1. verpflichtet, für die Neu-Mitarbeiter 4,8 % des jeweiligen monatlichen versorgungsberechtigten Einkommens einschließlich anfallender Verwaltungskosten für die Finanzierung der Zusatzversorgung an die Unterstützungskasse zu zahlen. Diese Regelungen enthalten im Hinblick auf die Finanzierung ein „Bausteinsystem“. Da der Beklagte zu 1. für die bereits erdienten Bausteine die erforderlichen Beiträge an die Unterstützungskasse gezahlt hat, ergibt sich insoweit kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von weiteren Beiträgen zu seinen Gunsten an die Unterstützungskasse.
Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen. In ihrem K Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. Die Arbeitgeberin veröffentlichte im März 2009 in der Filiale K ein hausinternes Rundschreiben, in dem es hieß:
„
● ZEITKONTO/SAMSTAGSVERGÜTUNG
Ihr seid super! Für Eure hervorragende Arbeit in den Jahren seit unserer Eröffnung konnte unsere Filiale eine tolle Leistung erzielen. Daher gilt ab sofort folgende Regelung für die Arbeit der Voll- und Teilzeitkräfte am Samstag: 25 % der geleisteten Stundenzahl wird in einem separaten Stundenkonto gesammelt. Die Vergütung dieser Stunden wird noch geregelt. In Kürze erhaltet Ihr weitere Infos.“
Die Arbeitgeberin gewährte in der Folgezeit bei einem Einsatz an Samstagen auf den Arbeitszeitkonten ihrer Beschäftigten eine Gutschrift iHv. 25 % für die erbrachte Arbeitsleistung. Den Betriebsrat beteiligte sie hierbei nicht. Seit September 2010 schließt die Arbeitgeberin mit neu eingestellten Arbeitnehmern arbeitsvertraglich eine Zeitgutschrift für die Arbeit an Samstagen aus. Den am 31. August 2010 beschäftigten Arbeitnehmern gewährt sie diese hingegen unverändert weiter.
Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin sei zur Gewährung der Zeitgutschrift an alle Arbeitnehmer verpflichtet. Die Änderung des begünstigten Personenkreises unterliege seinem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Ihre Zusage aus dem Frühjahr 2009 könne die Arbeitgeberin daher nicht ohne seine Zustimmung ändern.
Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt,
1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die folgende Regelung: „Für die Arbeit der Voll- und Teilzeitkräfte an Samstagen wird 25 % der geleisteten Stundenzahl in einem separaten Stundenkonto gesammelt.“ einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Einigung ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle abzuändern;
2. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihnen auf die Beschwerde des Betriebsrats entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben sich die Beteiligten auf die Einrichtung einer Einigungsstelle zur betrieblichen Lohngestaltung verständigt. In der Anhörung vor dem Senat hat der Betriebsrat hilfsweise die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung von Zeitzuschlägen für die Arbeit an Samstagen beantragt.
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde des Betriebsrats zu Unrecht entsprochen. Der zu 1. erhobene Antrag ist unbegründet, weshalb der Antrag zu 2. dem Senat ebenso nicht zur Entscheidung anfällt wie der erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz angebrachte Feststellungsantrag.
a) Nach seinem Wortlaut ist der Antrag auf die Unterlassung der im Antrag beschriebenen „Regelung“ gerichtet. Eine solche Auslegung würde aber nach dem dazu heranzuziehenden Vorbringen des Betriebsrats in den Vorinstanzen seinem Antragsziel nicht gerecht. Der Betriebsrat möchte erreichen, dass die Arbeitgeberin auch den Arbeitnehmern für die an Samstagen geleistete Arbeit eine Zeitgutschrift iHv. 25 % auf ihrem Arbeitszeitkonto gewährt, die ab dem 1. September 2010 in der K Filiale der Arbeitgeberin eingestellt worden sind. Dieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Damit handelt es sich bei dem Antrag zu 1. nicht um einen Unterlassungsantrag, der nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Sicherung des sich aus § 87 Abs. 1 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechts zulässig ist. Mit diesem kann der Betriebsrat nur die Beibehaltung eines gegenwärtigen betriebsverfassungsgemäßen Zustands verlangen und dessen Veränderung verhindern. Vorliegend soll die Arbeitgeberin aber durch den Antrag zu einem bestimmten Verhalten angehalten werden.
b) Nur der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin könnte im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung erkennen, was von ihr verlangt wird. Sie müsste auch den nach dem 31. August 2010 eingestellten Arbeitnehmern bei deren Einsatz an einem Samstag eine Zeitgutschrift von 25 % gewähren.
2. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat zwar bei der Einführung des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit im Frühjahr 2009 sowie bei der Änderung von dessen Anspruchsvoraussetzungen zum 1. September 2010 entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht ordnungsgemäß beteiligt. Dennoch kann der Betriebsrat von der Arbeitgeberin nicht die Gewährung eines Zeitzuschlags für die Arbeit an Samstagen auch an die nach dem 31. August 2010 eingestellten Arbeitnehmer verlangen. Es fehlt an einer Vereinbarung der Betriebsparteien, auf deren Grundlage die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet ist, den an Samstagen beschäftigten Arbeitnehmern einen Zeitzuschlag zu gewähren.
a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Grundsätze, nach denen sich die Entgeltfindung im Betrieb vollzieht. Es soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 18).
aa) Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der (Gegen-)Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Entlohnungsgrundsätze bestimmen das System, nach dem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze müssen Arbeitsentgelt iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zum Gegenstand haben und abstrakte Vorgaben für dessen Verteilung auf die Arbeitnehmer enthalten. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist dabei nicht beschränkt auf die im Synallagma stehenden Entgeltbestandteile, sondern betrifft alle Formen der Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses nach bestimmten Grundsätzen oder nach einem System gewährt werden. Auch bei deren Ausgestaltung soll das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit sicherstellen (BAG 8. November 2011 - 1 ABR 37/10 - Rn. 23, BAGE 139, 369).
bb) Der Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt es nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgt ist. Maßgeblich ist nicht der Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern das Vorliegen eines kollektiven Tatbestands (BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 57/12 - Rn. 15).
cc) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wird bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber durch die Tarifsperre des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, wonach der Betriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, weder beschränkt noch ausgeschlossen. Der tarifungebundene Arbeitgeber kann daher kollektivrechtlich das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen. Mangels Tarifbindung leistet er in diesem Fall sämtliche Vergütungsbestandteile „freiwillig“, dh. ohne hierzu normativ verpflichtet zu sein (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 21, BAGE 127, 297). Bei der Entscheidung über die Verteilung der Gesamtvergütung hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber wegen der fehlenden Tarifsperre des Eingangshalbsatzes einen Gestaltungsspielraum, bei dessen Ausgestaltung der Betriebsrat aber mitzubestimmen hat (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 32, BAGE 135, 13). Die Betriebsparteien haben für die gesamten Vergütungsbestandteile Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aufzustellen, durch die eine am Normzweck des Mitbestimmungsrechts ausgerichtete Verteilung erfolgt. Dabei unterliegt nicht nur die Einführung, sondern auch die Änderung der im Betrieb für die Verteilung der Gesamtvergütung aufgestellten Entlohnungsgrundsätze dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 19).
b) Nach diesen Grundsätzen hatte der Betriebsrat bereits bei der Einführung des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit im Frühjahr 2009 nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. Seither erhalten Arbeitnehmer eine besondere Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung an Samstagen. Diese beträgt 25 % für jede Arbeitsstunde. Bei Arbeit an anderen Wochentagen wird die erbrachte Arbeitszeit ohne Zuschlag in das Arbeitskonto der Arbeitnehmer eingestellt. Mit der Gewährung einer solchen Vergütung für Arbeit an Samstagen hat die Arbeitgeberin einen Entlohnungsgrundsatz aufgestellt, durch den das bei ihr bestehende Vergütungssystem geändert worden ist. Diese Maßnahme bedurfte wegen der mit ihr verbundenen Auswirkungen auf die Verteilung der von der Arbeitgeberin gezahlten Gesamtvergütung der Zustimmung des Betriebsrats.
aa) Die in Abhängigkeit vom Zeitraum der erbrachten Arbeitsleistung vorgenommene Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto stellt Arbeitsentgelt iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar.
Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Ein nicht ausgeglichenes Konto weist bei einer verstetigten Arbeitsvergütung - je nach Stand - Vorleistungen der einen oder der anderen Seite aus (BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 38). Es gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus (BAG 21. März 2012 - 6 AZR 560/10 - Rn. 21).
bb) Die Arbeitgeberin hat mit der Gewährung einer Zeitgutschrift für Samstagsarbeit einen Entlohnungsgrundsatz iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aufgestellt.
Die Gewährung einer Gutschrift iHv. 25 % für die an Samstagen geleistete Arbeitszeit stellt eine abstrakt-generelle Regelung über die Ausgestaltung des von der Arbeitgeberin gewährten Arbeitsentgelts dar. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung an diesem Tag erbringen, erhalten ein nach anderen Grundsätzen bemessenes Arbeitsentgelt gegenüber der Arbeit an anderen Wochentagen. Mit der Einführung einer Zeitgutschrift für Samstagsarbeit hat die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin das bei ihr bestehende Vergütungssystem um eine Vergütung für die Arbeit zu besonderen Zeiten ergänzt. Dieses umfasste zum Zeitpunkt der Einführung des Zeitzuschlags nur die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung. Über deren Zusammensetzung haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen. Einer darauf gestützten Zurückverweisung zur Sachaufklärung bedarf es indes nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung bereits einen Zeitzuschlag vorgesehen hat, bestehen nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht.
Die Tarifsperre des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG schließt vorliegend das Beteiligungsrecht nicht aus. Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden. Die mit der Einführung einer Zeitgutschrift verbundene unterschiedliche Bemessung der Arbeitsvergütung für die Arbeit an Samstagen berührt die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit. Der das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG begründende kollektive Bezug liegt vor. Die Gutschrift wird allen an Samstagen eingesetzten Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf die Besonderheiten einzelner Arbeitsverhältnisse gewährt. Ob die begünstigten Arbeitnehmer diese Leistung aufgrund einer von der Arbeitgeberin erteilten Gesamtzusage beanspruchen können, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, bedarf keiner Entscheidung. Für das Mitbestimmungsrecht ist allein maßgeblich, ob der Arbeitgeber eine geldwerte Leistung tatsächlich erbringt. Auf ihren rechtlichen Geltungsgrund kommt es hingegen nicht an.
dd) Die Einordnung der Zeitgutschrift als Entlohnungsgrundsatz iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG steht nicht im Widerspruch zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten Senatsentscheidung vom 27. Januar 1998 (- 1 ABR 35/97 -). In dieser hat der Senat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gewährung einer Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto für die Zeit eines Betriebsausflugs verneint, weil von einer solchen Maßnahme nicht die betriebliche Lohngestaltung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen sei. Ob hieran angesichts des Vergütungscharakters von Gutschriften auf Arbeitszeitkonten festzuhalten ist, kann dahinstehen. Gegenstand der genannten Senatsentscheidung war eine Zeitgutschrift, die der Arbeitgeber für Zeiten ohne Arbeitsleistung an alle Arbeitnehmer gewährt hat. Bei der Zeitgutschrift für die Beschäftigung an Samstagen handelt es sich hingegen um eine Gegenleistung für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung.
c) Ebenso unterlag die von der Arbeitgeberin seit dem 1. September 2010 vorgenommene Beschränkung des begünstigten Personenkreises, dem ein besonderer Zuschlag für Samstagsarbeit gewährt wird, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Durch diese Maßnahme hat sie den im Frühjahr 2009 aufgestellten Entlohnungsgrundsatz geändert.
aa) Den Zeitzuschlag für die Samstagsarbeit hat die Arbeitgeberin ursprünglich an alle Arbeitnehmer des K Betriebs erbracht. Sie hat diese Leistung nicht eingestellt, aber den Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer beschränkt. Die Arbeitgeberin gewährt Arbeitnehmern, die ab September 2010 in ihrem Betrieb eingestellt worden sind, für die Arbeit an Samstagen keinen Zuschlag von 25 % für jede Arbeitsstunde. Diesen erhalten nur Arbeitnehmer, die bis zum 31. August 2010 eingestellt worden sind.
bb) Diese Maßnahme berührt die Verteilung der den Arbeitnehmern gewährten Gesamtvergütung. Selbst wenn zu Gunsten der Arbeitgeberin unterstellt würde, dass die Gewährung des Zeitzuschlags ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, konnte diese mitbestimmungsfrei lediglich den Leistungszweck und die Höhe des Dotierungsrahmens festlegen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 23, BAGE 135, 382). Bei der Ausgestaltung des begünstigten Personenkreises hat hingegen der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen.
cc) Dass die im Frühjahr 2009 eingeführte Leistung nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingestellten Arbeitnehmer beschränkt war, wie dies erstmals von der Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerdeinstanz behauptet wird, ist weder aus dem Leistungszweck oder den sonstigen Umständen ersichtlich. Aus der von beiden Beteiligten herangezogenen hausinternen Veröffentlichung ergibt sich eine solche Beschränkung nicht. Ebenfalls hat die Arbeitgeberin in den Tatsacheninstanzen keinen Vortrag dazu gehalten, dass sie die besondere Vergütung der Samstagsarbeit stichtagsbezogen auf den bis zum Frühjahr 2009 eingestellten Personenkreis beschränkt hat.
d) Ein auf die Gewährung einer Zeitgutschrift für Arbeit an Samstagen gerichteter Durchführungsanspruch des Betriebsrats besteht jedoch nicht. Zwar hat die Arbeitgeberin dessen Mitbestimmungsrecht durch die ohne seine Beteiligung erfolgte Aufstellung und Änderung des Entlohnungsgrundsatzes über die Vergütung von Samstagsarbeit verletzt. Der Betriebsrat kann jedoch nur die Durchführung einer mit der Arbeitgeberin getroffenen Vereinbarung verlangen. Für die Durchsetzung von mitbestimmungswidrigem Verhalten der Arbeitgeberin fehlt es hingegen an einer Anspruchsgrundlage.
aa) Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, durch. Diese Vorschrift grenzt nicht nur die Kompetenzen der Betriebsparteien zueinander ab, indem sie dem Arbeitgeber die alleinige Führung des Betriebs überlässt und einseitige Eingriffe des Betriebsrats in die Betriebsführung verbietet, sondern sie verpflichtet auch den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat, solche Vereinbarungen ihrem Inhalt entsprechend im Betrieb anzuwenden (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 54, 191). Der Betriebsrat kann daher vom Arbeitgeber aus der betreffenden Betriebsvereinbarung iVm. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch deren Durchführung im Betrieb verlangen(BAG 18. Mai 2010 - 1 ABR 6/09 - Rn. 16, BAGE 134, 249). Ob ein Durchführungsanspruch des Betriebsrats auch für Regelungsabreden besteht, hat der Senat bisher offengelassen (BAG 27. Oktober 1998 - 1 ABR 3/98 - zu B I 3 b der Gründe, BAGE 90, 76).
cc) Der Senat muss auch nicht entscheiden, ob der Betriebsrat die Durchführung einer mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Regelungsabrede verlangen kann. Zwar können die Betriebsparteien wechselseitige Rechte und Pflichten nicht nur in einer Betriebsvereinbarung, sondern auch durch eine an keine bestimmte Form gebundene Regelungsabrede treffen (BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - zu B II 2 c aa [2] der Gründe). Eine solche Regelungsabrede über die Gewährung einer Zeitgutschrift für die Arbeit an Samstagen haben die Beteiligten aber nicht abgeschlossen. Es ist zwischen ihnen unstreitig, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zu der im Frühjahr 2009 von der Arbeitgeberin eingeführten Leistung nicht erteilt hat. Er hat die Gewährung der Zeitgutschriften lediglich geduldet. Die bloße Hinnahme eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat ist für den Abschluss einer Regelungsabrede jedoch nicht ausreichend. Diese setzt zumindest eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats (Fitting 27. Aufl. § 77 Rn. 219) und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus. Dass beides erfolgt ist, hat der Betriebsrat nicht behauptet.
II. Da sich der Antrag zu 1. als unbegründet erweist, fällt dem Senat der demgegenüber nur als Hilfsantrag gestellte Antrag zu 2. nicht zur Entscheidung an.
III. Dies gilt gleichermaßen für den in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag. Dieser steht unter der innerprozessualen Bedingung, dass die in den Vorinstanzen gestellten Anträge unzulässig sind. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Der Antrag zu 1. ist vom Senat als unbegründet abgewiesen worden. Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag auch unzulässig, da ihm das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt. Für den Antrag besteht kein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Ausgestaltung der Entlohnung für Samstagsarbeit. Die Beteiligten haben sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf die Einrichtung einer Einigungsstelle zur betrieblichen Lohngestaltung verständigt. Zu deren Aufgaben gehören die Ausgestaltung der Entlohnungsgrundsätze für die gesamte von der Arbeitgeberin gewährte Vergütung. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, hierfür einzelne Rechtsfragen im Wege einer gutachterlichen Stellungnahme vorab zu klären.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Dezember 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen.
Die Beklagte war ursprünglich ein Straßenbauunternehmen. Seit 1999 ist sie eine 100-prozentige Tochter der E GmbH. Zwischen der Beklagten und der E GmbH bestand in den Jahren 2000 und 2001 ein Gewinnabführungsvertrag. Ohne Zuschüsse und Verlustübernahmen durch die E GmbH wäre die Beklagte zum 31. Dezember 1999 bilanziell überschuldet gewesen.
Ab dem Jahr 2000 musste die Beklagte auf Weisung der E GmbH zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz verschiedene Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen. Dazu gehörte ua. die Einbringung der operativen Tätigkeit im Straßenbau in andere verbundene Unternehmen, ua. die E T GmbH sowie der Verkauf der Anteile an der E T GmbH an die E GmbH. Der letzte Schritt im Rahmen der Strukturveränderungen war die Veräußerung und Ausgliederung von Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH. Die hieraus erzielten Buchgewinne der Beklagten beliefen sich im Geschäftsjahr 2003 auf TEUR 14.275 und im Geschäftsjahr 2005 auf TEUR 1.124.
Seit dem Jahr 2003 ist die Beklagte mit der Restabwicklung des Wohnungsbaubereichs, der Abwicklung von Pensionsverpflichtungen für ca. 1.800 Betriebsrentner, der Verwaltung des vermieteten Bestandes an gewerblichen Immobilien und der Verwaltung verbliebener Beteiligungen befasst. Zuletzt beschäftigte sie noch einen Arbeitnehmer.
Der Kläger war bis zum 31. März 1998 bei der Beklagten tätig. Seit dem 1. April 1998 bezieht er von dieser eine Betriebsrente, die zuletzt zum 1. Dezember 1999 auf 4.534,80 DM (= 2.318,61 Euro) erhöht wurde.
Der Kläger hat eine Anpassung seiner Betriebsrente für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 um monatlich 106,66 Euro verlangt. Der Anpassungsbetrag entspricht dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2005 von 4,6 %.
Die Beklagte hat unter Zugrundelegung einer gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend die Feststellung der Eigenkapitalrendite der Geschäftsjahre 2003 bis 2008 (im Folgenden: Gutachten) jegliche Anpassung der Betriebsrente mit Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage abgelehnt. Das Gutachten basiert auf den geprüften handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Beklagten für die Geschäftsjahre 1999 bis 2005, den Bilanzen sowie den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005 sowie auf von der Beklagten im November 2006 erstellten Planabschlüssen (Plan-Bilanzen nebst Erläuterungen sowie Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen) für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008. Danach stellte sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten in der Zeit von 2003 bis 2008 wie folgt dar:
Für das Jahr 2003 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 16.582 aus. Hierin enthalten sind ein Buchgewinn aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH iHv. TEUR 14.275 sowie ein Betrag iHv. TEUR 499, der aus der Auflösung außerordentlicher Rückstellungen resultiert. Nach Abzug dieser Positionen beläuft sich das Ergebnis für das Jahr 2003 auf TEUR 1.808. Für das Jahr 2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. TEUR 8.672 aus. Unter Berücksichtigung eines Betrages iHv. TEUR 977, der aus der Bildung außerordentlicher Rückstellungen resultiert, beläuft sich das bereinigte Jahresergebnis für das Jahr 2004 auf einen Fehlbetrag iHv. TEUR 7.695. Für das Jahr 2005 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 355 aus. Nach Hinzurechnung eines Betrages iHv. TEUR 260 für die Bildung außerordentlicher Rückstellungen und nach Abzug eines Buchgewinns aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH iHv. TEUR 1.124 beläuft sich das Ergebnis für das Jahr 2005 auf einen Fehlbetrag iHv. TEUR 509. Die Beklagte hatte im Jahre 2005 Zinseinkünfte iHv. TEUR 3.900 aus einem der E GmbH gewährten Darlehen über TEUR 68.500.
Für das Jahr 2006 ergibt sich nach dem von der Beklagten erstellten Planabschluss ein Jahresüberschuss iHv. TEUR 22.520. Hierin enthalten ist ein Buchgewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an der S GmbH iHv. TEUR 20.890. Nach Abzug eines Betrages iHv. TEUR 1.237 für die Auflösung außerordentlicher Rückstellungen verbleibt für das Jahr 2006 ein Ergebnis iHv. TEUR 21.283. Für das Jahr 2007 hat die Beklagte nach ihrem Planabschluss ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 600 und für das Jahr 2008 ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 570 errechnet.
Nach den Bilanzen der Beklagten für die Jahre 2003 bis 2005 betrug ihr durchschnittliches Eigenkapital (Summe aus gezeichnetem Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträgen und Jahresüberschüssen/Jahresfehlbeträgen) im Jahr 2003 TEUR 33.358, im Jahr 2004 TEUR 12.765 und im Jahr 2005 TEUR 8.606. Die von der Beklagten erstellten Planabschlüsse legen für das Jahr 2006 ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. TEUR 20.042, für das Jahr 2007 iHv. TEUR 24.100 und für das Jahr 2008 iHv. TEUR 17.185 zugrunde.
Ausweislich der vom statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2004 bis 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen in den Jahren 2003 bis 2008 folgende Umlaufrenditen:
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zu. Die Beklagte sei eine Rentner-, jedenfalls eine bloße Abwicklungsgesellschaft. Deshalb sei auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ebenso wenig Rücksicht zu nehmen wie auf eine ausreichende Eigenkapitalausstattung. Die Beklagte verfüge über Einkünfte, die verzinslich angelegt werden müssten und aus deren Erträgen die Betriebsrentenanpassung über Jahre hinaus finanziert werden könne. Dies gelte insbesondere für die Zinserträge aus dem der E GmbH gewährten Darlehen sowie für den Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der S GmbH. Jedenfalls überstiegen die Einkünfte der Beklagten den Aufwand für die Abwicklung der Gesellschaft. Für das Geschäftsjahr 2007 sei - unstreitig - eine Gewinnausschüttung an die E GmbH iHv. TEUR 15.000 geplant gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht möglich sein solle. Die Beklagte habe zudem die Bereinigungsposten „Bildung und Auflösung außerordentlicher Rückstellungen“ sowie „Buchgewinne aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH“ nicht hinreichend erläutert. Jedenfalls sei im Wege des Berechnungsdurchgriffs auf die gute wirtschaftliche Lage der E GmbH abzustellen. Diese habe ihre wirtschaftliche Macht während des Bestehens eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in den Jahren 2000 und 2001 zum Nachteil der Beklagten ausgeübt. Als deren Alleingesellschafterin könne die E GmbH die Beklagte auch weiterhin umfassend kontrollieren und beeinflussen. Deshalb bestehe jedenfalls ein qualifiziert faktischer Konzern. Infolge der Weisung zur Übertragung des operativen Geschäfts habe die Beklagte nicht am Aufschwung im Straßenbau teilnehmen können.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2007 (24 Monate) iHv. 2.559,84 Euro zu zahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 106,66 Euro ab dem 1. Januar 2006 und dem jeweils Ersten des jeweiligen Folgemonats,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Dezember 2007 über die tatsächlich gezahlte Betriebsrente iHv. 2.318,61 Euro hinaus monatlich weitere 106,66 Euro zu zahlen.
Sie hat die Auffassung vertreten, keine Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft zu sein. Mit der Verwaltung von Immobilien und Beteiligungen verfolge sie weiterhin einen eigenständigen unternehmerischen Zweck. Im Übrigen sei auch einer Abwicklungsgesellschaft eine ausreichende Eigenkapitalrendite und Eigenkapitalausstattung zuzubilligen. Sie habe weder in den Jahren 2003 bis 2005 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt noch sei eine solche am Anpassungsstichtag für die Jahre 2006 bis 2008 zu erwarten gewesen. Das (Plan-)Ergebnis für das Geschäftsjahr 2006 sei aufgrund des einmaligen Buchgewinns aus der Veräußerung der Anteile an der S GmbH nicht repräsentativ für ihre künftige Ertragslage. Die für das Geschäftsjahr 2007 geplante Gewinnausschüttung an die E GmbH sei unbeachtlich. Ein Verzicht auf die Gewinnausschüttung hätte die Eigenkapitalrendite - unstreitig - nur unmaßgeblich erhöht, nämlich für das Geschäftsjahr 2007 von 2,5 % auf 2,7 % und für das Geschäftsjahr 2008 von 3,3 % auf 3,4 %. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer verdichteten Konzernbeziehung. Jedenfalls habe sich durch den „Entzug“ des Straßenbaubereichs als Maßnahme der Sanierung keine konzerntypische Gefahr realisiert.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben.
Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).
Der Klageantrag zu 2. ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger verlangt nur die Zahlung des monatlichen Erhöhungsbetrages an sich selbst und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).
B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 BetrAVG für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 an den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Senat konnte offenlassen, ob es sich bei der Beklagten um ein werbendes Unternehmen oder um eine sog. Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft handelt. Unabhängig davon durfte die Beklagte am Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zuließ. Auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH kommt es nicht an.
1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die ihm daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein (BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu I 1 der Gründe, BAGE 70, 137; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - Rn. 19 mwN, BAGE 115, 353).
2. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, eine Anpassungsprüfung der dem Kläger seit dem 1. April 1998 gezahlten Betriebsrente im Dreijahresturnus jeweils zum 1. April vorzunehmen. Sie konnte die Anpassung vielmehr gemeinsam mit anderen Betriebsrentenanpassungen zu einem einheitlichen Jahrestermin prüfen.
Die Beklagte hat sich allerdings nicht darauf beschränkt, die jeweils in einem Jahr fälligen Anpassungen zusammenzufassen. Sie trifft nicht in jedem Kalenderjahr gebündelte Anpassungsentscheidungen, sondern nur alle drei Jahre. Den einheitlichen Anpassungsstichtag erreicht sie dadurch, dass sie die Betriebsrenten der neuen Versorgungsempfänger bei der nächsten alle drei Jahre stattfindenden gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht. Dies kann je nach dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls zu einer unter Umständen deutlichen Vorverlegung der ersten Anpassung führen. Dies bringt dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile. Ein gemeinsamer Anpassungsstichtag, der nicht nur der Verwaltungsvereinfachung dient, sondern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Versorgungsempfänger begünstigt, steht nicht im Widerspruch zu § 16 BetrAVG(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - Rn. 19 f., BAGE 115, 353).
Der Kläger bezieht seit dem 1. April 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Dezember 1999, und damit mehr als ein Jahr vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Dezember 2002 sowie nunmehr 1. Dezember 2005 ab.
1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu I der Gründe, BAGE 84, 246; 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40).
a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt seine wirtschaftliche Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). Beurteilungsgrundlage für diese insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20 mwN, BAGE 123, 319). Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 81, 167; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319). Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1).
b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292). Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292).
c) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).
Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (1) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).
Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (4) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).
Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (4) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 58, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).
Da sich das Eigenkapital während des Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (3) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).
Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (5) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 59, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).
d) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften (vgl. 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40).
aa) Bei einer Rentnergesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen, das liquidiert wurde bzw. wird und dessen einzig verbliebener Gesellschaftszweck die Abwicklung seiner Versorgungsverbindlichkeiten ist (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246). Eine Abwicklungsgesellschaft hingegen ist zwar ebenfalls nicht mehr werbend am Markt tätig, jedoch über die Betriebsrentnerbetreuung hinaus im Bereich der Geschäftsabwicklung noch unternehmerisch aktiv, wobei es unerheblich ist, ob das Volumen dieses Geschäftsbereichs in einzelnen Jahren die Summe der Betriebsrentenleistungen übertrifft (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40).
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats haben auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist entgegen der Auffassung des Klägers eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu III der Gründe, BAGE 92, 349; 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40; noch offengelassen von BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 84, 246). Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu III 4 b aa der Gründe, BAGE 92, 349 für die „privatisierende“ Erbin eines einzelkaufmännischen Unternehmens).
cc) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Zwar ist die Anpassung der Betriebsrenten der Regel-, die Nichtanpassung der Ausnahmefall (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 53, BAGE 126, 120; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 14, BAGE 129, 292; 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 26, AP BetrAVG § 16 Nr. 67 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 53). Das Gesetz sichert jedoch nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Aktivitäten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner wenigstens langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG)- gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht vorzunehmen hat.
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dahinstehen, ob die Beklagte als bloße Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft einzustufen ist. Selbst ohne Zuerkennung eines Risikozuschlags musste die Beklagte zum Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.
a) Ausweislich der gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die auf den geprüften Jahresabschlüssen für die Jahre 2003 bis 2005 beruht, hat die Beklagte vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht.
aa) Für das Jahr 2003 weist die Gewinn- und Verlustrechnung zwar einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 16.582 aus. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Bereinigungsposten „Auflösung außerordentlicher Rückstellungen“ näher hätte erläutern müssen; in jedem Fall ist von diesem Jahresergebnis der Buchgewinn aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH iHv. TEUR 14.275 als außerordentlicher Ertrag iSd. § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB in Abzug zu bringen.
(1) Außerordentliche Erträge sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe, DB 2004, 475). Hierzu gehören ua. Gewinne aus Umstrukturierungen des Unternehmens oder Änderungen der Geschäftstätigkeit wie der Veräußerung ganzer Betriebe, wesentlicher Betriebsteile oder bedeutender Beteiligungen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiedmann HGB 2. Aufl. § 277 Rn. 6; MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 39). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 35).
(2) Diese Voraussetzungen erfüllt der Gewinn aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH. Dies war der letzte Schritt im Rahmen der Strukturveränderungen, die die Beklagte auf Weisung der E GmbH ab dem Jahre 2000 zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz durchzuführen hatte. Damit verbleibt ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 2.307. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Eigenkapitals iHv. TEUR 33.358 ergibt sich eine Eigenkapitalverzinsung iHv. 6,9 %.
bb) Für das Jahr 2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. TEUR 8.672 aus. Unter Berücksichtigung eines Betrages iHv. TEUR 977, der aus der Bildung außerordentlicher Rückstellungen resultiert, beläuft sich das bereinigte Ergebnis für das Jahr 2004 auf einen Fehlbetrag iHv. TEUR 7.695. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. TEUR 12.765 ergibt sich eine Eigenkapitalrendite iHv. minus 60,3 %.
cc) Für das Jahr 2005 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 355 aus. Nach Hinzurechnung eines Betrages iHv. TEUR 260 für die Bildung außerordentlicher Rückstellungen und nach Abzug des Buchgewinns aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH iHv. TEUR 1.124 beläuft sich das bereinigte Ergebnis für das Jahr 2005 auf einen Fehlbetrag iHv. TEUR 509. Auf der Grundlage eines durchschnittlichen Eigenkapitals iHv. TEUR 8.606 ergibt sich eine Eigenkapitalrendite iHv. minus 5,9 %.
dd) Da die öffentlichen Anleihen im Jahr 2003 eine Umlaufrendite iHv. 3,8 %, im Jahr 2004 iHv. 3,7 % und im Jahr 2005 iHv. 3,2 % erzielten, hat die Beklagte zwar im Jahr 2003 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht. Infolge der negativen Entwicklung im Jahr 2004 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch im Jahr 2005 keine Eigenkapitalrendite erzielt wurde, musste sie jedoch zum Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, auch für die Zeit nach dem Anpassungsstichtag zur Anpassung der Betriebsrenten wirtschaftlich nicht imstande zu sein.
b) Aus der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2008 ergibt sich keine andere Beurteilung. Es kann offenbleiben, ob diese Entwicklung am Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 überhaupt vorhersehbar war; dies ist deshalb zweifelhaft, weil die Planabschlüsse der Beklagten erst im November 2006 erstellt wurden. Die aus den vom Kläger in ihrer Plausibilität nicht bestrittenen Planabschlüssen ersichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2008 ist nicht geeignet, die aus den wirtschaftlichen Daten der vorangegangenen Jahre gewonnene negative Prognose zu entkräften. Sie bestätigt diese vielmehr.
aa) Zwar weist der von der Beklagten für das Jahr 2006 erstellte Planabschluss einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 22.520 aus. Hierin enthalten ist jedoch ein Buchgewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an der S GmbH iHv. TEUR 20.890. Bei diesem Buchgewinn handelt es sich zwar nicht um einen außerordentlichen Ertrag iSd. § 277 Abs. 4 HGB; dies wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Allerdings ist dieser Buchgewinn - dies belegen die Ertragsplanungen für die Jahre 2007 und 2008 - ein „Einmal-Ertrag“, der nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb nicht geeignet ist, die aus der wirtschaftlichen Lage in der Zeit von 2003 bis 2005 für die Zeit nach dem Anpassungsstichtag abgeleitete ungünstige Prognose zu entkräften. Damit verbleibt für das Jahr 2006 ein bereinigtes Ergebnis iHv. TEUR 1.630. Vor dem Hintergrund eines geplanten durchschnittlichen Eigenkapitals iHv. TEUR 20.042 ergibt sich eine Eigenkapitalrendite iHv. 8,1 %.
bb) Für das Jahr 2007 weist der Planabschluss ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 600 und für das Jahr 2008 ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 570 aus. Unter Berücksichtigung eines geplanten durchschnittlichen Eigenkapitals für das Jahr 2007 iHv. TEUR 24.100 und für das Jahr 2008 iHv. TEUR 17.185 ergibt sich für das Jahr 2007 eine voraussichtliche Eigenkapitalrendite iHv. 2,5 % und für das Jahr 2008 iHv. 3,3 %.
cc) Da sich die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen im Jahr 2006 auf 3,7 %, im Jahr 2007 auf 4,3 % und im Jahr 2008 auf 4,0 % belief, war lediglich für das Jahr 2006 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erwarten, nicht jedoch für die Jahre 2007 und 2008.
c) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ließ die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht deshalb eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu, weil sie Rückstellungen für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gebildet hatte.
aa) Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher - hierauf weist die Beklagte zutreffend hin - im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt.
bb) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 9. November 1999 (- 3 AZR 420/98 - BAGE 92, 349). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wies die Besonderheit auf, dass den Rückstellungen für die Betriebsrentenverpflichtungen iHv. 2.132.483,00 DM ein Wertpapierdepot mit einem Nennwert von 2.134.915,30 DM „gegenüberstand“. Es waren daher reale Deckungsmittel vorhanden, deren Erträge nach Ansicht des Senats im vollem Umfang für die Betriebsrenten und deren Anpassung einzusetzen waren. Demgegenüber hat die Beklagte lediglich Pensionsrückstellungen gebildet, denen keine „versorgungsspezifischen Vermögensgegenstände, die ausschließlich für Versorgungszwecke reserviert sind“ (vgl. Meier BB 2009, 998, 1001 bezogen auf die nach § 246 Abs. 2 HGB in der Fassung durch das BilMoG mögliche Saldierung von Verpflichtungswert und - dem Zugriff anderer Gläubiger entzogenem - Vermögen), zugeordnet sind.
d) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten kann entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht allein auf die Zinseinkünfte aus dem der E GmbH gewährten Darlehen abgestellt werden. Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Arbeitgeber ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (vgl. BAG 14. Februar 1989 - 3 AZR 191/87 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 61, 94; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). Ein Anpassungspotential besteht - auch bei einer Abwicklungs- oder Rentnergesellschaft - erst dann, wenn eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht wird. Da es hieran fehlte, bedurfte es keines näheren Vortrags der Beklagten dazu, dass über die Zinseinkünfte nur die laufenden Rentenzahlungen finanzierbar waren.
e) Die für das Jahr 2007 geplante Gewinnausschüttung an die E GmbH iHv. TEUR 15.000 ändert an dieser Bewertung nichts. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sich die Eigenkapitalrendite selbst bei einem Verzicht auf diese Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2007 lediglich auf 2,7 % und für das Geschäftsjahr 2008 nur auf 3,4 % erhöht hätte. Damit hätte die Eigenkapitalrendite in beiden Geschäftsjahren weiterhin unter den von öffentlichen Anleihen erzielten Umlaufrenditen gelegen.
3. Die Beklagte musste sich eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Konzernmuttergesellschaft, der E GmbH, nicht im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.
a) Die Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 78, 87).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Liegen dessen Voraussetzungen vor, wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 84, 246). Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (3) der Gründe, BAGE 78, 87; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 83, 1).
aa) Es kann offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der E GmbH lediglich ein Gewinnabführungsvertrag oder auch - wie der Kläger vorgetragen hat - ein Beherrschungsvertrag bestanden hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat der Vertragskonzern lediglich in den Jahren 2000 und 2001 und nicht mehr zum Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 existiert.
bb) Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff entsprechend den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 4. Oktober 1994 (- 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 78, 87) für den qualifiziert faktischen Konzern entwickelt hat, sind nicht gegeben. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff (vgl. 17. September 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10; 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 - BGHZ 150, 61; 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - BGHZ 151, 181; 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02 - NZG 2005, 214; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - BGHZ 173, 246; 28. April 2008 - II ZR 264/06 - BGHZ 176, 204) an den vom Senat entwickelten Grundsätzen zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern überhaupt festgehalten werden kann (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292).
(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats setzt ein Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern voraus, dass die Muttergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich dauernd und umfassend führt und sich eine konzerntypische Gefahr verwirklicht hat. So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat (vgl. auch BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 84, 246; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe, BAGE 105, 72).
(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat hierzu nichts vorgetragen. Es gibt für den faktischen Konzern auch weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (5) der Gründe, BAGE 78, 87; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe, BAGE 105, 72). Im Übrigen wäre die Beklagte ohne das Engagement der E GmbH bereits zum 31. Dezember 1999 bilanziell überschuldet und insolvenzbedroht gewesen.
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.