Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 20. Juli 2016 - 1 Ca 1049/16
Gericht
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
- 3.
Streitwert: 9.144,88 EUR.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als langjährigem Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer eine höhere Vergütung und damit verbundene Zahlungsansprüche zustehen.
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1994 als staatlich geprüfter Techniker beschäftigt. Der zwischen den Parteien unter dem 15.09.1994 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 8 ff. d.A.) sieht in § 8 eine dreimonatige Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis vor.
4Mit Wirkung zum 01.11.2000 wurde der Kläger von der Beklagten zum sogenannten „Senior Techniker“ ernannt.
5Im Jahr 2006 wurde der Kläger erstmals in den bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat gewählt und war seit dem ohne Unterbrechung Betriebsratsmitglied. Er war zur Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit zuletzt zu 80 % von der Arbeitsleistung freigestellt.
6Bei der Beklagten werden zusammen mit dem Kläger ca. 259 Techniker beschäftigt. Die Vergütung der Techniker richtet sich maßgeblich nach der in der Betriebsvereinbarung 04/98 vom 08.12.1998 festgelegten Vergütungsordnung. Hiernach bestehen insgesamt sechs Entgeltgruppen. In der ersten Entgeltgruppe, der T 1, erfolgt eine zeitorientierte Eingruppierung. In den anderen Entgeltgruppen T 2 bis zur Höchststufe T 6 erfolgt die Eingruppierung tätigkeitsorientiert. Die Betriebsvereinbarung sieht die Entgeltgruppe 3 als diejenige Gruppe vor, die ein Techniker normalerweis im Laufe seiner Karriere erreichen können muss. Zudem sieht die Vereinbarung eine jährliche jeweils zum ersten Oktober erfolgende Überprüfung der Eingruppierungen für die Entgeltgruppen T 2 bis T 6 vor. Bezüglich des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung (Bl. 41 ff. d.A.) wird ausdrücklich auf diese Bezug genommen.
7Eine Vielzahl der bei der Beklagten beschäftigten Techniker erhält zudem ebenso wie der Kläger unabhängig von der Entgeltordnung bestimmte Zulagen zum dort vorgesehen Entgelt. Die Zulagen werden in unterschiedlicher Höhe gezahlt.
8Der Kläger erhielt zum Zeitpunkt seiner Wahl in den Betriebsrat eine Vergütung nach der Entgeltgruppe T 5 zusammen mit einer allgemeinen Zulage von 153,39 € (vormals 300,00 DM).
9Nach einem Widerspruch des Klägers gegen diese Eingruppierung und darauf folgenden Gesprächen wurde der Kläger im Oktober 2010 in die Entgeltgruppe T 6 hochgruppiert. Die ihm daraufhin zunächst gestrichene Zulage erhielt der Kläger nach weiteren Gesprächen ebenfalls weiter ausgezahlt. Zuletzt bezog der Kläger daher eine Vergütung nach der Höchststufe der Entgeltgruppe T 6 in Höhe von 4.391,58 € brutto zuzüglich der Zulage in Höhe von 153,39 €, insgesamt also 4.544,97 € brutto.
10Von den 259 Technikern werden inklusive dem Kläger insgesamt 33 Techniker nach der Entgeltgruppe 6 vergütet. Diese erhalten teilweise niedrigere und teilweise höhere Zulagen als der Kläger. Einige erhalten auch überhaupt keine Zulagen. Die Grundgehälter von 20 weiteren Technikern liegen zudem oberhalb der in der Entgeltordnung vorgesehenen sechs Entgeltgruppen. Bezüglich der genauen Vergütung und Zulagen der nach oder oberhalb der Entgeltgruppe 6 vergüteten Techniker wird auf die tabellarische Auflistung des Klägers (Bl. 36 f. d.A.) verwiesen.
11Im Oktober 2014 widersprach der Kläger erneut seiner Eingruppierung. Im entsprechenden Widerspruchsschreiben (Bl. 12 f. d.A.) forderte der Kläger hierbei konkret eine Erhöhung der von ihm bezogenen Zulage auf 300,00 €.
12Die Beklagte lehnte eine Änderung der Eingruppierung ab. Im Nachgang kam es zu weiteren Schriftwechseln zwischen den Parteien.
13Mit Widerspruch vom Oktober 2015 (Bl. 17 ff. d.A.) wandte sich der Kläger sodann erneut gegen seine bisherige Eingruppierung und machte unter Berufung auf mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend der Regelung des § 37 Abs. 4 BetrVG als gewünschte Vergütung einen Bruttomonatslohn von 5.600,00 € geltend.
14Nachdem auch im Nachgang zu diesem letzten Widerspruch des Klägers und der darauf folgenden Korrespondenz keine Einigung zwischen den Parteien über eine höhere Vergütung erzielt werden konnte, verfolgt der Kläger seine diesbezüglichen Ansprüche in Form von Differenzlohnzahlungsansprüchen ab Oktober 2014 mit seiner am 30.03.2016 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen Klage nunmehr gerichtlich weiter.
15Der Kläger stützt seine Ansprüche auf § 37 Abs. 4 BetrVG. Das von ihm bezogene Arbeitsentgelt sei entgegen dieser Regelung geringer bemessen als das Entgelt mit ihm vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.
16Der Kläger behauptet zum einen vergleichbar zu sein mit dem bei der Beklagten beschäftigten Herr K2. Dieser habe zum Zeitpunkt seiner Wahl zum Betriebsrat dieselben beruflichen Tätigkeiten wie er ausgeführt und sich mit ihm sogar ein Büro geteilt. Die berufliche Entwicklung zwischen ihm und Herr K2 sei bis zum Eintritt in den Betriebsrat vergleichbar gewesen, zudem verfügten beide über dieselbe Ausbildung als KFZ-Mechaniker, seien beide staatlich geprüfte Techniker und hätten zur selben Zeit im Betrieb der Beklagten angefangen.
17Im Grunde, so der Kläger, sei seine berufliche Entwicklung bis zur Mitgliedschaft im Betriebsrat im Vergleich zu der von Herr K2 sogar besser und rasanter verlaufen. So sei er beispielsweise schon einige Jahre vorher zum Senior Techniker ernannt worden. Man habe ihn dann jedoch auch seitens der Beklagten überredet für den Betriebsrat zu kandidieren. Wäre die Wahl in den Betriebsrat nicht gewesen, so wäre die von Herr K2 später genommene berufliche Entwicklung auch für ihn betriebsüblich gewesen. Herr K2 wurde später zum Teamleiter ernannt und erhalte derzeit jährlich ca. 20.000,00 € mehr Vergütung als er.
18Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung mit dem bei der Beklagten beschäftigten Herr U vergleichbar zu sein. Auch dieser habe im selben Zeitraum wie er (1997) bei der Beklagten angefangen und eine vergleichbare Ausbildung gehabt. Auch Herr U habe zum Zeitpunkt seiner Wahl in den Betriebsrat technisch vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt und erziele zwischenzeitlich mit ca. 84.000,00 € ebenfalls ein deutlich höheres Jahreseinkommen.
19Zudem hält sich der Kläger noch für vergleichbar mit dem Mitarbeiter Herr B, der jedoch zwischenzeitlich verstorben ist, sowie mit Herrn T2. Diesen habe die Beklagte sogar selbst im Zuge des erstmaligen Widerspruchsverfahrens als vergleichbaren Arbeitnehmer benannt. Auch dieser verdiene heute mehr als er.
20Zuletzt hält der Kläger einen Verstoß gegen § 37 Abs. 4 BetrVG und eine zu niedrige Vergütung auch unter Verweis auf die Vergütungsstruktur der 33 Techniker der Entgeltgruppe T 6 und der 20 oberhalb dieser Entgeltgruppe eingruppierten Techniker für nachgewiesen. Diese erhielten teilweise beträchtlich höher Zulagen und Gesamtvergütungen. Zu berücksichtigen sei bei einem solchen Vergleich auch seine überaus erfolgreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit vor der Wahl zum Betriebsrat mit der Besetzung von wichtigen Funktionen bei damaligen Projekten und die frühzeitige Ernennung zum Senior Techniker. All dies spreche dafür, dass er ohne die Wahl zum Betriebsrat bei weiterer berufsüblicher Entwicklung nunmehr ein deutlich höheres Gehalt beziehen würde.
21Der Kläger beantragt nach einer zwischenzeitlichen teilweisen Klagerücknahme zuletzt,
22die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.144,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 146,61 € seit dem 16.11.2014, aus weiteren 146,61 € seit dem 16.12.2014, aus weiteren 146,61 € seit dem 16.01.2015, aus weiteren 146,61 € seit dem 16.02.2015, aus weiteren 146,61 € seit dem 16.03.2015, aus weiteren 146,61 € seit dem 16.04.2015, aus weiteren 146,61 € seit dem 16.05.2015, aus weiteren 146,61 € seit dem 16.06.2015, aus weiteren 146,61 € seit dem 16.07.2015, aus weiteren 146,61 € seit dem 16.08.2015, aus weiteren 146,61 € seit dem 16.09.2015, aus weiteren 146,61 € seit dem 16.10.2015, aus weiteren 1.055,08 € seit dem 16.11.2015, aus weiteren 1.055,08 € seit dem 16.12.2015, aus weiteren 1.055,08 € seit dem 16.01.2016, aus weiteren 1.055,08 € seit dem 16.02.2016, aus weiteren 1.055,08 € seit dem 16.03.2016, aus weiteren 1.055,08 € seit dem 16.04.2016 und aus weiteren 1.055,08 € seit dem 16.05.2016 zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte hält die klägerischen Ansprüche für unbegründet. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass er eine vergleichbare und betriebsübliche Entwicklung genommen hätte wie die von ihm angeführten Arbeitnehmer. Die berufliche Entwicklung sowie die Vergütung des Klägers seien aufgrund des Betriebsratsamtes nicht hinter der Entwicklung anderer vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben. Der Kläger verkenne hierbei, dass es nicht ausreiche einzelne Arbeitnehmer zu benennen, die möglicherweise eine vergleichsweise gute Karriere gemacht hätten. Die vom Kläger benannten Kollegen seien nämlich extrem leistungsstarke Arbeitnehmer deren Beförderungen und Vergütung keinesfalls betriebsüblich seien. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner eigenen beruflichen Entwicklung in der Lage gewesen wäre auch ohne die Betriebsratstätigkeit eine entsprechende berufliche Entwicklung zu nehmen.
26Auch aus dem generellen vom Kläger angestellten Vergleich mit den anderen Techniker, insbesondere denen mit Vergütungen ab der Entgeltgruppe 6 sei ebenfalls nicht geeignet die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zu begründen. So ergäbe sich auch aus der eingereichten Auflistung des Klägers, dass eine Vielzahl der in die Entgeltgruppe 6 eingruppierten Kollegen eine geringere oder sogar gar keine Zulage erhielten.
27Von einer Benachteiligung des Klägers wegen seines Betriebsratsamtes könne daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr befinde sich der Kläger was seine Vergütung anbelange bereits im oberen Bereich der bei der Beklagten gezahlten Gehälter.
28Zuletzt hält die Beklagte einen Großteil der rückwirkend geltend gemachten Ansprüche des Klägers für verfallen aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Die Widerspruchsschreiben des Klägers in der Vergangenheit könnten hierbei nicht als ausreichende Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen gewertet werden, da der Kläger diese dort nicht hinreichend beziffert habe.
29Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zum Güte- und Kammertermin verwiesen.
30Entscheidungsgründe
31Die zulässige Klage ist unbegründet.
32Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 611 BGB in Verbindung mit §§ 78 Satz 2, 37 Abs. 4 BetrVG.
331. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden, als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Sinn und Zweck des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist es, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder entsprechend der Vorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG wegen der ihnen obliegenden gesetzlichen Aufgaben weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht Nachteile erleiden. Die Vorschrift des § 78 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich dabei auch nicht in ihrer Funktion als Verbotsnorm. Aus ihr folgt das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot, dem Betriebsratsmitglied die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit genommen hätte. Dieser kann den Arbeitgeber daher unabhängig von dessen Verschulden auf Zahlung einer Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn er ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen.
34Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind vergleichbare Arbeitnehmer nach § 37 Abs. 4 BetrVG solche, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist hierbei eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Da § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleich gestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht.
35Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 BetrVG ist das sich hierauf berufende Betriebsratsmitglied (zu allem vgl. zuletzt: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.2015 – 7 AZR 972/13, Rn. 22; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2015 – 3 Sa 13/15, Rn. 46 f.; jeweils mit weiteren Nennungen und zitiert nach juris).
362. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass eine höhere Vergütung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung mit ihm vergleichbarer Arbeitnehmer entspricht und ihm daher ebenfalls geschuldet wäre.
37a. Zunächst folgt ein Verstoß der Beklagten gegen § 37 Abs. 4 BetrVG und ein höherer Vergütungsanspruch des Klägers nicht aus der beruflichen Entwicklung des von diesem angeführten Kollegen Herr K2. Zwar ist aufgrund der umfänglichen Darlegungen des Klägers zu den von beiden Arbeitnehmern ausgeführten Tätigkeiten im Jahr der Wahl des Klägers zum Betriebsrat und der entsprechenden Ausbildung der Beiden durchaus von einer Vergleichbarkeit des Herrn K2 mit dem Kläger auszugehen. Der Kläger hat jedoch entgegen der ihm obliegenden Darlegungslast keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die von Herrn K2 genommene berufliche Entwicklung, insbesondere in Form seiner späteren Ernennung zum Teamleiter im Jahr 2010, betriebsüblich gewesen ist. Eine solche Darlegung wäre jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers. Denn nur durch eine solche Darlegung ließe sich feststellen, ob die herausgehobene Position des Herrn K2 und damit verbunden auch seine Bezahlung einer betriebsüblichen Entwicklung folgt und auch dem Kläger zuteil geworden wäre, oder eben nur einen Einzelfall eines besonders leistungsstarken Arbeitnehmers wiederspiegelt.
38Die Beklagte hat hinreichend ausgeführt, dass die höhere Vergütung des Herrn K2 auf seiner Position als Teamleiter beruht. Diese entspricht auch den eingereichten Auflistungen des Klägers zur Vergütungsstruktur in den oberen Entgeltgruppen welche zeigt, dass hier höhere Vergütungsansprüche in der Regel mit entsprechenden Tätigkeiten als Teamleiter oder Projektmanager verbunden sind. Eine Darlegung des Klägers dahingehend, dass er ohne die Betriebsratstätigkeit ebenfalls eine solche Position erreicht hätte ist diesem nicht gelungen. Allein eine Beschreibung der vor Eintritt des Klägers in den Betriebsrat von diesem erbrachter Leistungen und durchgeführter Projekte ist hierzu letztlich nicht ausreichend, da ein konkreter Bezug zu den Leistungen des Herrn K2 fehlt und für die Kammer eben abschließend nicht erkennbar war, dass eine Ernennung zum Teamleiter und damit verbundene Gehaltserhöhung für Techniker mit vergleichbarer Ausbildung und vergleichbarem Eintrittsdatum wie der Kläger betriebsüblich gewesen wäre.
39b. Auch aus den Ausführungen des Klägers zu den übrigen seiner Auffassung nach mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmern Herr U, Herr B2 und Herr T2 folgt kein Verstoß der Beklagten gegen § 37 Abs. 4 BetrVG und mithin kein Zahlungsanspruch des Klägers. Die Darstellungen des Klägers sind insoweit unsubstantiiert und lassen bereits eine Vergleichbarkeit mit den aufgeführten Arbeitnehmern nicht hinreichend erkennen. Bei Herr B2 fehlen hierzu jegliche Darstellungen. Dasselbe gilt im Grunde Herrn T2. Insoweit beschränkt sich der Kläger auf die nicht ausreichend dargelegte und unter Beweis gestellte Behauptung, die Beklagte habe diesen selbst als vergleichbar angeführt. Dies kann jedoch nicht genügen. Unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit fehlt es bezüglich der aufgeführten Arbeitnehmer jedoch insbesondere an hinreichenden Vortrag zur betriebsüblichen Entwicklung und an konkreten Darlegungen des Klägers inwieweit er eine vergleichbare berufliche Entwicklung genommen hätte.
40c. Zuletzt folgt ein Zahlungsanspruch des Klägers aus § 37 Abs. 4 BetrVG auch nicht aus den Ausführungen des Klägers zur allgemeinen Vergütungsstruktur der Techniker der Entgeltgruppe 6 bzw. der noch oberhalb dieser Entgeltgruppe vergüteten Arbeitnehmer. Zum einen lässt sich bereits diesen Zahlen nicht hinreichend entnehmen, dass die dem Kläger gezahlte Vergütung hinter der Vergütung der übrigen vergleichbar eingruppierten Techniker zurücksteht. Zwar erhalten einige der Techniker eine höhere Zulage bzw. werden sogar oberhalb der Vergütungsgruppe 6 vergütet. Wie die Beklagte zu Recht anführt gibt es jedoch auch zahlreiche Arbeitnehmer, insbesondere in der Entgeltgruppe 6, die, trotz vergleichbaren Eintrittsdatums, weniger Gehalt bzw. Zulagen als der Kläger erhalten. Insgesamt sind beispielsweise von den 33 aufgeführten Technikern lediglich 11 als Teamleiter beschäftigt. Eine solche Quote von einem Drittel spricht jedoch gerade nicht für eine betriebsübliche berufliche Entwicklung bei der mit dem Kläger nach Qualifikation und Eintrittsdatum vergleichbare Arbeitnehmer zwingend eine solche Position erreichen.
41Zum anderen ist für die Kammer auch nicht erkennbar, warum sich ein Vergleich der Vergütung und betriebsüblichen beruflichen Entwicklung zwischen dem Kläger und den übrigen beschäftigten Technikern überhaupt auf die vom Kläger angeführten Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 bzw. darüber hinaus erstrecken soll. Es ist nicht erkennbar warum nicht auch die Techniker aus anderen Entgeltgruppen, jedenfalls die aus der Entgeltgruppe T 5, welche der Kläger selbst zum Zeitpunkt der Wahl zum Betriebsrat innehatte, in einen Vergleich mit einbezogen werden müssten. Da der Kläger diese jedoch nicht einbezieht vermag auch die Argumentation der Beklagten, wonach der Kläger unter Verweis auf die Übrigen 258 Techniker bereits eine Vergütung im weit oberen Bereich erzielt durchaus plausibel zu erscheinen. Insoweit sind Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 37 Abs. 4 BetrVG und eine zu niedrige Vergütung des Klägers nicht hinreichend erkennbar.
42d. Die Klage war daher abzuweisen. Die streitige Frage ob etwaige Ansprüche des Klägers zudem größtenteils aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen verfallen sind kam es daher nicht mehr an.
433. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht dem zuletzt streitigen Zahlungsantrag.
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(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.