Anwaltsgerichtshof München Urteil, 30. Apr. 2018 - BayAGH I - 5 - 17/17

published on 30/04/2018 00:00
Anwaltsgerichtshof München Urteil, 30. Apr. 2018 - BayAGH I - 5 - 17/17
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Hiervon entfallen 10.000,00 € auf den Antrag Ziffer 1) und 40.000,00 € auf den Antrag Ziffer 2) der Klage.

V. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, geb. am ..., ist seit 13.2.1998 als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer München zugelassen.

Mit Antrag vom 11.01.2016, eingegangen bei der RAK München am 15.01.2016, beantragte der Kläger bei der Rechtsanwaltskammer München die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • -für die Tätigkeit bei der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH, ... und

  • -für die Tätigkeit bei der Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft im Landkreis E...

Bezüglich der beantragten Zulassung für die Tätigkeit bei der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH legte der Kläger vor:

  • -eine Tätigkeitsbeschreibung,

  • -den Geschäftsführervertrag zwischen der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH und dem Kläger

  • -die Ergänzungen zum Geschäftsführervertrag vom 18.09.2008 und 06.03.2013 und

  • -die Ergänzungsvereinbarung zum Geschäftsführervertrag vom 17.02.2016.

Bezüglich der beantragten Zulassung für die Tätigkeit bei der Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft im Landkreis Erding legte der Kläger vor:

  • -eine Tätigkeitsbeschreibung,

  • -einen Geschäftsführervertrag vom 31.12.2008 zwischen der Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft im Landkreis E... mbH und der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH,

  • -den Nachtrag zum Geschäftsführervertrag vom 17.04.2013 und

  • -die Ergänzungsvereinbarung zum Geschäftsführervertrag vom 17.02.2016.

Darüber hinaus legte der Kläger auf Anforderung eine Organisationsbeschreibung vor.

Die DRV Bund wurde gemäß § 46 Abs. 2 BRAO angehört und nahm hinsichtlich beider Anträge mit Schreiben vom 30.05.2016 wie folgt Stellung:

Das Arbeitsverhältnis müsse durch die fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden anwaltlichen Tätigkeiten beherrscht werden. Diese müssten den ganz eindeutigen Schwerpunkt aller innerhalb der Beschäftigung ausgeübten Tätigkeiten bilden.

Ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit des Klägers seien ausweislich des Geschäftsführervertrages die sich aus dem Gesetz (insbesondere aus den §§ 40, 43 GmbHG) sowie aus §§ 6, 7, 8 und 23 Abs. 2 der Gesellschaftssatzung ergebenden Pflichten.

Diese (Haupt-) Aufgabe sei nicht anwaltlicher Natur. Zudem lasse sich anhand der eingereichten Unterlagen eine Gewichtung der anwaltlichen Tätigkeit schon nicht prüfen. Damit könne nicht abschließend festgestellt werden, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten und Merkmale einer Syndikusrechtsanwaltstätigkeit das Arbeitsverhältnis des Klägers prägen. Der beantragten Zulassung werde daher nicht zugestimmt.

Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2016 und 24.10.2016 Stellung. Der Kläger führt aus, seine Tätigkeiten für die beiden Gesellschaften seien überwiegend von der Anwaltstätigkeit und nicht von der Geschäftsführertätigkeit geprägt. Der Kläger legte hierzu zwei Bescheinigungen der beiden Gesellschaften vom 06.07.2016 vor, wonach die rechtsanwaltliche Tätigkeit eine prägende Tätigkeit des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer darstelle.

Die Rechtsanwaltskammer München kam bei der Prüfung zu dem Ergebnis, dass die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO bei beiden Arbeitsverhältnissen nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 12.01.2017 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Versagung angehört und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 24.01.2017 erläuterte der Kläger nochmals seine Tätigkeiten. Er legte Organigramme der Gesellschaften und Erklärungen von Beschäftigten der beiden Gesellschaften vor. Er erläuterte, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei beiden Gesellschaften inhaltlich und zeitlich durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Kriterien geprägt sei.

Mit Bescheiden vom 27.04.2017 wurden die Anträge des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für beide Gesellschaften abgelehnt.

Dies begründete die Rechtsanwaltskammer München damit, ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit des Klägers seien ausweislich des Geschäftsführervertrages die sich aus dem Gesetz (hier insbesondere aus dem GmbHG) sowie aus der Gesellschaftssatzung ergebenden Pflichten. Diese (Haupt-) Aufgaben seien nicht anwaltlicher Natur. Zudem lasse sich anhand der eingereichten Unterlagen eine Gewichtung der anwaltlichen Tätigkeit nicht prüfen. Damit könne nicht abschließend festgestellt werden, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten und Merkmale einer Syndikusrechtsanwaltstätigkeit das Arbeitsverhältnis des Klägers prägen. Aus der Gesamtschau der vom Kläger dargestellten Tätigkeiten sei kein Schwerpunkt bei der anwaltlichen Tätigkeit anzunehmen. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei beiden Gesellschaften könne daher nicht erfolgen.

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger mit Klageschrift vom 23.05.2017, eingegangen beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof am 24.05.2017, Klage.

Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 26.05.2017 wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren beigeladen (§§ 112 c BRAO, 65 Abs. 2 VwGO).

Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus:

Gegenstand seiner Tätigkeit des Klägers sei die Tätigkeit in einer Vermögensverwaltung sowie für ein Seniorenzentrum. Das Seniorenzentrum werde von einer Einrichtungsleitung geleitet, so dass Fragen des Tagesgeschäftes nicht an den Unterzeichner herangetragen würden. Der Rechtsrat des Klägers werde immer dann eingeholt, wenn Schwierigkeiten in den verschiedensten Bereichen, z.B. Schadensfälle, Unfälle, Pflegesatzverhandlungen, Abmahnungen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Fragen der Kündigung von Versorgungsverträgen, Verträgen, Heimverträgen und deren Überarbeitung entstünden. Der Kläger sei als Dienstleistungsstelle tätig. Die Tätigkeiten des Klägers in der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH sowie in der Wohnungsbaugesellschaft seien vergleichbar. Zusätzlich sei der Kläger Dienstvorgesetzter.

Bei den Gesellschaften handele es sich um statische Gesellschaften, die weder Fertigungsnoch Verkaufsaktivitäten von Produkten aufweisen würden. Es gebe keinen Bereich Marketing, Strategie, Vertrieb oder ähnliches. Es würden die vorhandenen Besitztümer verwaltet und instand gehalten.

Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger die Mitarbeiter anweise. Die Mitarbeiter seien in der Bearbeitung ihrer Aufgabengebiete selbständig. Für den Fall, dass juristische Fragestellungen auftauchen, würden sich die Mitarbeiter an den Kläger wenden. Dieser teile ihnen die rechtliche Würdigung mit. Die Umsetzung der Aufgabenstellung erfolge dann durch die Mitarbeiter eigenständig in ihrem Aufgabenbereich.

Der Kläger beantragte zunächst:

  • 1.Die Versagung der Beklagten der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vom 27.4.2017 für die Tätigkeit bei der Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft im Landkreis E... mbH wird aufgehoben. Der Kläger wird als Syndikusrechtsanwalt zugelassen.

  • 2.Die Versagung der Beklagten der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vom 27.04.2017 für die Tätigkeit bei der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH wird aufgehoben. Der Kläger wird als Syndikusrechtsanwalt zugelassen.

Nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich obiger Ziffer 1. im Termin vor dem Bayerischen Anwaltsgerichtshof vom 30.04.2018 stellt der Kläger nunmehr nur noch folgenden Antrag:

Die Versagung der Beklagten der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vom 27.04.2017 für die Tätigkeit bei der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH wird aufgehoben. Der Kläger wird als Syndikusrechtsanwalt zugelassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu Begründung ihres Antrages führt die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 26.07.2017 (Blatt 14-26) aus:

Die Beklagte verweist auf die Homepage der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH (Anlage 1), auf einen Zeitungsartikel aus der SZ vom 21.01.2015 zur Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft im Landkreis E... GmbH (Anlage 2) und auf einen Artikel in merkur.de vom 21.09.2016 (Anlage 3). Danach liege der Tätigkeitsbereich beider Gesellschaften in der Pflege des vorhandenen Bestandes, im Wohnungsbau mit dem Ziel, neue bezahlbare Wohnungen zu errichten und in der WEG-Verwaltung.

Die zeitliche Verteilung der Aktivitäten des Klägers für seine beiden Arbeitgeberinnen sei unklar. Es bleibe völlig im Unklaren, ob die vom Kläger umrissenen Tätigkeiten für beide Arbeitgeberinnen identisch oder voneinander verschieden seien. Wer, wie der Kläger, bei zwei miteinander verwobenen Arbeitgebern beschäftigt sei und zwei verschiedene Anträge auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stelle, müsse auch darlegen, wie sich die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse in zeitlicher und praktischer Hinsicht voneinander abgrenzen ließen.

Darüber hinaus habe es der Kläger unterlassen, seine Aufzählungen durch Schilderung konkreter Tätigkeiten mit Leben zu füllen. In seinen ergänzenden Ausführungen vom 02.07.2016, 24.10.2016 und 24.01.2017 fehle überdies jede Zuordnung einzelner konkreter Tätigkeiten zu den Merkmalen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO, die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zwingend erforderlich sei. Auch die anfängliche Zuordnung auf den Formblättern der Anträge sei wegen ihrer Abstraktheit unzureichend und kaum nachvollziehbar.

Im Übrigen gehe aus den im Schreiben vom 24.01.2017 beigefügten Erklärungen von Mitarbeitern der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH hervor, dass der Kläger mit seinem Rechtsrat zwar angehört werde, dass die Mitarbeiter aber gerade auch im Zusammenhang mit juristischen Fragestellungen sehr eigenständig arbeiteten. Dies räume der Kläger in seiner Klageschrift auch ein.

Außerdem dränge sich aus einer Gesamtschau der zitierten Internet- und Presseveröffentlichungen und der sehr im Ungefähren bleibenden Angaben des Klägers zu seinen Geschäftsführungsaufgaben die Vermutung auf, dass deren Anteil doch wesentlich höher sei, als vom Kläger angegeben.

Grundsätzlich gelte für den Kläger, der als Geschäftsführer tätig sei, dass er besonders detailliert darstellen müsse, inwiefern seine Tätigkeit durch die anwaltliche Tätigkeit geprägt sei.

Dies habe der Kläger bisher nicht getan. Vielmehr ergebe sich aus dem Internetauftritt und dem Artikel in merkur.de, dass die Tätigkeit des Klägers vornehmlich durch die Wahrnehmung von Managementaufgaben und repräsentativen Aufgaben geprägt sei.

Die Beklagte habe die beiden Anträge daher zu Recht abgelehnt.

Der Kläger wurde im Termin vor dem Bayerischen Anwaltsgerichtshof vom 30.04.2018 angehört.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, § 112 c BRAO, mit der die Aufhebung von Verwaltungsakten, hier der Bescheid der Rechtsanwaltskammer München vom 27.04.2017 begehrt wird und um eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, 112 c BRAO, mit der die Verurteilung der Beklagten zur Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt begehrt wird. Eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO bedurfte es nicht (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, Art. 15 Bay AGVwGO).

II.

Der Kläger hat die Klage auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich der Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft im Landkreis E... mbH (Klageantrag Ziffer 1.) im Termin vor dem Bayerischen Anwaltsgerichtshof vom 30.04.2018 zurückgenommen (§ 92 Abs. 1 VwGO). Es war daher nur noch insoweit über die Klage zu entscheiden, als der Kläger die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH erstrebt. Insoweit erwies sich die Klage als unbegründet.

Gemäß § 46 a Abs. 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist streng tätigkeitsbezogen.

Für die Tätigkeit des Klägers bei der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH liegen die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht vor.

Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 BRAO (hierzu unter 1).

Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich, dass er nicht für seinen Arbeitgeber, also für die F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH tätig ist (§ 46 Abs. 5 BRAO), sondern für Dritte, (hierzu unter 2).

Es kann daher dahinstehen, ob die fachliche Unabhängigkeit des Klägers vertraglich und tatsächlich durch die Regelung in § 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 17.02.2016 hinreichend gewährleistet ist oder ob es hierzu darüber hinaus eines satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses bedarf (hierzu unter 3).

1) Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 BRAO

Das Arbeitsverhältnis des Klägers muss von den in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAOkumulativ aufgelisteten Merkmalen geprägt sein, die zwingend gegeben sein müssen (Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl. 2016, § 46 BRAO Rdnr. 21).

Nach der Regelung in § 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 17.02.2016 könnte die Tätigkeit des Klägers die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen. Aus den eigenen Ausführungen des Klägers und den mit Schriftsatz vom 24.01.2017 vorgelegten Erklärungen der Mitarbeiter ergibt sich jedoch, dass die konkrete Tätigkeit des Klägers diese Merkmale nicht erfüllt.

Nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, der juristisch geprägte Tätigkeiten ausübt, ist anwaltlich tätig. Die anwaltliche Tätigkeit ist geprägt durch

1. die Prüfung von Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten von Lösungsmöglichkeiten,

2. die Erteilung von Rechtsrat,

3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen und

4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

Die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO vorgesehene Prüfung von Rechtsfragen erfordert zunächst die vollständige und sorgfältige Aufklärung und Analyse des Sachverhalts, um schließlich auf der Basis der rechtlichen Prüfung verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, die in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu bewerten sind, um die Entscheidung des Auftraggebers vorzubereiten und zu ermöglichen (AGH Hamm, Urteil vom 22.02.2018 - 1 AGH 83/16 - AnwBl. 2018, 298 Rdnr. 35, vgl. amtl. Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201). Der Rechtsanwalt bearbeitet den ihm unterbreiteten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht somit umfassend. Daran fehlt es hier. Nach den Ausführungen des Klägers steht er den Mitarbeitern als Ansprechpartner in juristischen Fragen zur Verfügung und erteilt diesen Rechtsauskünfte; die Mitarbeiter sind aber in der Bearbeitung ihrer Aufgaben selbständig und führen auch den Schriftverkehr in eigener Verantwortung. Dies ergibt sich auch aus den mit Schriftsatz vom 24.01.2017 vorgelegten Erklärungen der Mitarbeiter vom 20.01.2017. Danach erteilt der Kläger den Mitarbeitern in juristischen Fragen Auskunft, in der Erledigung ihrer Aufgaben handeln die Mitarbeiter aber eigenverantwortlich und führen auch den Schriftverkehr in eigener Verantwortung.

Die Tätigkeit des Klägers ist mithin die eines Juristen, nicht aber die eines Anwalts. Sie ist auf die Klärung von Rechtsfragen gerichtet, die durch die Mitarbeiter an ihn herangetragen werden. Aus den Ausführungen des Klägers in der Klage und den Bestätigungen der Mitarbeiter ergibt sich gerade nicht, dass der Kläger die vollständige Aufklärung und Analyse des Sachverhalts durchführt, um auf der Basis der rechtlichen Prüfung verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und dass er diese in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bewertet, um die Entscheidung des Auftraggebers vorzubereiten und zu ermöglichen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO).

Soweit der Kläger in seiner Tätigkeitsbeschreibung anführt, dass die Erstellung von Gutachten zu seinen Aufgaben gehört, erfüllt dies nicht ohne weiteres die Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit. Die reine Erstellung von Rechtsgutachten, welche sich nicht auf einen bestimmten Streitfall beziehen, ist nicht als anwaltliche Tätigkeit zu werten (AGH Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2017 - 1 AGH 14/16 - AnwBl 2017, 1002). Dass der Kläger in konkreten Streitfällen Rechtsgutachten erstellt, ergibt sich aus den Angaben des Klägers in seiner Tätigkeitsbeschreibung nicht.

2) Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, § 46 Abs. 5 BRAO

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er für seinen Arbeitgeber, also die F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH tätig wird, § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO. Aus den Ausführungen des Klägers und den vorgelegten Organigrammen ergibt sich vielmehr, dass der Kläger nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers, sondern in Rechtsangelegenheiten Dritter tätig wird.

Der Syndikusrechtsanwalt darf grundsätzlich nur in Angelegenheiten seines Arbeitgebers beraten und vertreten. Dies bedeutet, dass er von der Beratung und Vertretung anderer Personen oder Unternehmen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO).

Die F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH ist nach den Angaben des Klägers die Verwalterin des Vermögens der F... Wohltätigkeitsstiftung E... Diese ist dem mit Schriftsatz vom 24.01.2017 vorgelegten Organigramm zufolge Muttergesellschaft der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH. Dem Organigramm und den Angaben des Klägers zufolge bestehen Geschäftsbesorgungsverträge

  • -zwischen der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH und der F... Wohltätigkeitsstiftung E...,

  • -zwischen der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH und der Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft im Landkreis E... mbH und

  • -zwischen der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH und den Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs),

aufgrund derer die F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH für den jeweiligen Vertragspartner tätig wird. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Klägers, z.B. aus dem Schreiben vom 14.01.2016 (Anlage K 3), in dem der Kläger mitteilt, dass die F... Stiftungs-Verwaltungsgesellschaft aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Geschäfte der F... Wohltätigkeitsstiftung E... führe. Mit dem als Anlage K 7 vorgelegten Schreiben vom 06.07.2016 teilt der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung und Verwaltungsratsvorsitzende der F... Wohltätigkeitsstiftung E..., Landrat Martin B..., mit: „Herr V... nimmt in seiner Funktion auch die rechtliche Vertretung in sämtlichen Rechtsangelegenheiten für die F... Wohltätigkeitsstiftung E... wahr“.

Soweit der Kläger aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen seines Arbeitgebers mit Dritten Rechtsangelegenheiten Dritter wahrnimmt, wird der Kläger nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers, sondern in Rechtsangelegenheiten Dritter tätig. Die Rechtsangelegenheiten Dritter werden nicht dadurch zu Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, dass sich die F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH gegenüber den Dritten vertraglich zur Erledigung dieser Angelegenheiten verpflichtet hat (Löwe AnwBl 2017, 1191; AGH Koblenz, Urteil vom 11.08.2017 - 1 AGH 17/16 - NJW-Spezial 2017, 703 Rdnrn. 39 ff.). Demgegenüber vertritt Michael Kleine-Cosack die Auffassung, dass auch die Beratung von Dritten zu den Befugnissen des Syndikusrechtsanwaltes gehöre (AnwBl 2017, 702, 708). Dem ist Löwe zu Recht entgegen getreten. Löwe führt zu Recht aus, dass die Angelegenheiten von Dritten nicht dadurch zu Angelegenheiten des Arbeitgebers werden, dass sich der Arbeitgeber vertraglich zur Erledigung dieser Angelegenheiten verpflichtet. Auch bei niedergelassenen Rechtsanwälten würden die Angelegenheiten der Mandanten nicht zu Angelegenheiten des Rechtsanwalts, wenn der Rechtsanwalt ein Mandat für den Mandanten bearbeite. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Auch der Kläger nimmt aufgrund seines Arbeitsvertrages mit der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH gemäß den Geschäftsbesorgungsverträgen Rechtsangelegenheiten Dritter wahr, nicht Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers.

Das Vorliegen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO geregelten Ausnahmefälle wurde nur teilweise dargetan, nämlich soweit es sich um die Tätigkeit des Klägers für die F... Wohltätigkeitsstiftung Erding handelt. Die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers umfassen auch Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO). Die Vorschrift des § 15 AktG gilt nicht nur für das Aktienrecht, sondern für alle Arten von Unternehmensverbindungen, da die §§ 15-19 AktG im Gegensatz zu den §§ 291 ff. AktG nicht voraussetzen, dass Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien beteiligt sind, sondern nur die Beteiligung von Unternehmen erfordern. Der Unternehmensbegriff der §§ 15 ff. AktG erfasst daher sämtliche rechtlich selbständigen Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, gilt also auch für die GmbH, Personengesellschaften, Einzelkaufleute, Vereine, Stiftungen oder ausländische Unternehmen (Solveen in Hölters, Aktiengesetz, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 1).

Verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sind u.a. im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§§ 15, 16 AktG). Aus dem vorgelegten Organigramm und den Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 24.01.2017 ergibt sich, dass die F... Wohltätigkeitsstiftung Erding zu 100 % Gesellschafterin und Muttergesellschaft der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH ist. Insofern findet eine Tätigkeit durch die Tochtergesellschaft für die Muttergesellschaft statt. Insoweit, d.h. soweit es sich um Rechtsangelegenheiten der F... Wohltätigkeitsstiftung Erding handelt, ist eine Tätigkeit für Dritte nach § 46 Abs. 5 Nr. 1 BRAO i.V.m. §§ 15, 16 Abs. 1 AktG ausnahmsweise zulässig. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Tätigkeit für die Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft im Landkreis E... und hinsichtlich der WEG-Verwaltung geht aus den Ausführungen des Klägers nicht hervor, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO, 15 AktG erfüllt sind. Die Voraussetzungen der weiteren Ausnahmeregelungen in § 46 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 BRAO liegen ebenfalls nicht vor.

3) Fachliche Unabhängigkeit, § 46 Abs. 3 und Abs. 4 BRAO

Gemäß § 46 Abs. 3 und 4 BRAO muss das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten geprägt sein. Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 und Abs. 4 BRAO übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten (§ 46 Abs. 4 BRAO).

a) Der Geschäftsführer einer GmbH leitet diese nicht in eigener Verantwortung. Die Gesellschafterversammlung kann vielmehr den Geschäftsführern in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen erteilen (Grundsatz der Weisungsabhängigkeit, § 37 Abs. 1 GmbHG). Den Geschäftsführern ist die Pflicht auferlegt, diese Weisungen auszuführen (Grundsatz der Folgepflicht, vgl. Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rdnr. 37 und § 35 Rdnr. 202). Eine Ausnahme gilt nur für gesetzwidrige Weisungen. In § 2 der Vereinbarung vom 17.02.2016 zwischen der F... Stiftungs- und Verwaltungs GmbH und dem Kläger wurde zwar festgehalten, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt fachlich unabhängig arbeitet und keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen unterliegt, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Regelungen im Anstellungsvertrag, die von dispositivem Gesetzesrecht abweichen, sind zwar schuldrechtlich wirksam (Beispiel: Freistellung des Geschäftsführers von Gesellschafterweisungen); das Organisationsrecht der Gesellschaft, das sich neben der Satzung aus dem (dispositiven) Gesetzesrecht ergibt, hat aber Vorrang. Im Beispielsfall sind die Gesellschafter demnach nicht daran gehindert, dennoch Weisungen zu erteilen; eine vom gesetzlichen Leitbild abweichende Weisungsfreiheit erfordert eine Verankerung im Gesellschaftsvertrag (Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 35 Rdnr. 303). Erforderlich ist hierzu eine Satzungsänderung (Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rdnr. 66). Der Kläger hat im Termin vom 30.04.2018 auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Satzung der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH die Freistellung des Geschäftsführers von Weisungen vorsieht, erklärt, er könne dies nicht sagen. Er meine, dass die Satzung diesbezüglich eventuell keine Regelungen beinhalte (Seite 3 des Protokolls vom 30.04.2018).

b) Nach einer Entscheidung des AGH Hamm (Urteil vom 16.03.2017, 1 AGH 26/16, BRAK-Mitt. 2017, 137) indiziert die Tätigkeit eines Juristen als GmbH-Geschäftsführer noch keine Zweifel an dessen fachlicher Unabhängigkeit. Die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers einer GmbH stehe einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht entgegen. Der AGH Hamm hat es als ausreichend angesehen, dass die fachliche Unabhängigkeit im Arbeitsvertrag vertraglich gewährleistet ist. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO müsse die fachliche Unabhängigkeit nicht nur vertraglich, sondern auch tatsächlich gewährleistet werden. Sie müsse also tatsächlich im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gelebt werden. Die Tätigkeit als Geschäftsführer als solche indiziere aber noch keine Zweifel an der Unabhängigkeit, weil es auch die Rechtsanwalts - GmbH gebe, in der der Rechtsanwalt dieselben Pflichten zu erfüllen habe (AGH Hamm Urteil vom 16.03.2017 1 AGH 26/16, BRAK-Mitt. 2017, 137, Rdnr. 31).

c) Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung erfordert die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt keinen Ausschluss jeglichen Weisungsrechts eines Arbeitgebers. Auch der selbständige Rechtsanwalt sei nämlich nicht völlig weisungsfrei, sondern im Rahmen des Mandatsverhältnisses an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden. Aus dem Arbeitsvertrag eines Syndikusrechtsanwalts habe sich jedoch, um die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO zu erfüllen, zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausüben darf, da ohne eine solche Regelung der allgemeine Grundsatz eines umfassenden Direktionsrechts des Arbeitgebers gelten würde. § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO sehe insoweit vor, dass die fachliche Unabhängigkeit vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten sei, d.h. die Unabhängigkeit müsse sowohl Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sein als auch tatsächlich im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gelebt werden (Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 46 BRAO zu § 46 BRAO-E Rdnr. 33; Hartung in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 46 BRAO Rdnr. 31).

d) Mit der Problematik, ob zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit eines GmbH-Geschäftsführers eine Regelung im Arbeitsvertrag genügt oder ob es darüber hinaus einer Satzungsänderung im Gesellschaftsvertrag bedarf, befassen sich weder der AGH Hamm noch die unter b) zitierte Literaturstelle. Es kann letztlich dahinstehen, ob die fachliche Unabhängigkeit des Geschäftsführers einer GmbH durch einen satzungsändernden Gesellschafterbeschluss sicherzustellen ist oder ob die Regelung im Arbeitsvertrag (hier in § 2 der Zusatzvereinbarung vom 17.02.2016) ausreichend ist, denn es fehlt nach den obigen Ausführungen jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 und Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Aufgrund der Ausführungen des Klägers zu den Umsätzen und der Größe der Wohnungsbaugesellschaft im Landkreis E... mbH auf der einen Seite und der F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH auf der anderen Seite wurde der Streitwert für den Antrag zu Ziffer 1) auf 10.000,00 € und der Streitwert des Antrages zu Ziffer 2) auf 40.000,00 € festgesetzt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben (§ 112 e BRAO, 124 Abs. 2 VwGO). Es handelt sich hier um die Entscheidung eines Einzelfalles, deren Bedeutung nicht über den entschiedenen Fall hinausreicht. Die oben unter II. Ziffer 3) behandelte Rechtsfrage ist letztlich nicht entscheidungserheblich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.