Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

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(1) Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. (2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 u
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published on 30/04/2018 00:00

Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Beigeladenen. 3) Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
published on 10/09/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziff. II vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Be
published on 11/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Si
published on 30/04/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrage
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(1) Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. (2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1...