Amtsgericht Wuppertal Urteil, 19. Mai 2016 - 92 C 342/12


Gericht
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 188,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 33,17 € seit dem 05.01., 05.02. und 05.03.2014 zu zahlen sowie aus 44,39 € seit dem 05.04. und 05.05.2014 zu zahlen.
Die Kosten der Urteilsergänzung tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.
Der weitergehende Antrag auf Urteilsergänzung wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1) und 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Die Kläger beantragen mit Schriftsatz vom 26.02.2016, das Urteil vom 11.02.2016 (Bl. 585 ff. d.A.), ihnen am 16.02.2016 zugestellt, dahingehend zu ergänzen,
3dass die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verurteilt werden, die im 2. Obergeschoss des Hauses Vohwinkeler T-Str. in Wuppertal gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Schlafzimmern, Küche, Diele, Bad, Wohnzimmer, und den Kellerräumen Nr. 5 und 6 zu räumen und an die Kläger geräumt herauszugeben sowie dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an sie 188,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 33,17 € seit dem 05.01., 05.02. und 05.03.2014 zu zahlen sowie aus 44,39 € seit dem 05.04. und 05.05.2014 zu zahlen.
4Auf das Urteils vom 11.02.2016 (Bl. 585 ff. d.A.) sowie den Beschluss vom 18.03.2016 (Bl. 601 d.A.) wird vollumfänglich Bezug genommen.
5Entscheidungsgründe
6I.
7Der Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eingegangen. Das Urteilsergänzungsverfahren ist auch statthaft. Der Antrag ist auf die Schließung einer (vermeintlichen) Entscheidungslücke gerichtet.
8II.
9Der Urteilsergänzungsantrag ist teilweise begründet.
10Nach § 321 Abs. 1 ZPO setzt eine Urteilsergänzung voraus, dass ein nach dem ursprünglich festgestellten oder – wie vorliegend – nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise, übergangen, d.h. versehentlich nicht beachtet worden ist (BGH BeckRS 2016, 02022 m.w.N.).
111.
12Das Urteil war wie geschehen zu ergänzen, weil über den Antrag zu 12) versehentlich bisher nicht entschieden worden war.
13Die Klage ist hinsichtlich des Antrag zu 12) begründet.
14Die Kläger haben gegen die Beklagten Zahlungsansprüche in tenorierter Höhe aus § 535 BGB.
15Die Beklagten zu 1) und 2) waren nicht zur Minderung gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigt.
16Die fehlende Abschließbarkeit des im Hausflur gelegenen, zu Wohnung der Beklagten gehörenden WCs rechtfertigt keine Minderung. Die Tauglichkeit der Wohnung ist dadurch nicht in erheblicher Weise i.S.d. § 536 Abs. 1 S. 3 BGB eingeschränkt. Denn das WC ist weiterhin nutzbar. Die Tür zu dem WC ist von innen mithilfe eines von den Klägern angebrachten Hakens zu verschließen. Die Anbringung eines Schlosses können die Beklagten zu 1) und 2) von den Klägern nicht verlangen. Die Vorschriften des WEG zur Abgeschlossenheit einer Wohnung sind insoweit nicht maßgeblich. Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, dass die Benutzung ihres WCs durch Dritte droht. Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt ebenfalls nicht vor.
17Bezüglich des Teppichbelags auf der Treppe im Treppenhaus besteht ebenfalls kein Minderungsanspruch. Der Vermieter muss gemeinschaftlich genutzte Räume wie das Treppenhaus zwar in einem verkehrssicheren Zustand halten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Teppich eine Stolper- und Sturzgefahr begründet. Das Gericht stützt sich dabei auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder. Auf diesen ist ersichtlich, dass der Teppichbelag an den Stufenkanten abgetreten und teilweise aufgerissen ist. Herunterhängende Teilstücke, die eine konkrete Gefahr zu stolpern darstellen, sind jedoch nicht zu erkennen. Die abstrakte Möglichkeit, mit einem Schuh dort hängen zu bleiben, genügt nicht. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Kante an einer bestimmten Stufe zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits aufgerissen war. Eine Minderung aus optischen Gründen kommt nicht in Betracht. Durch den verschlissenen Teppichbelag im Treppenhaus wird die Tauglichkeit der Wohnung allenfalls unerheblich herabgesetzt. Denn es handelt sich bei Wohnung offensichtlich um eine Wohnung älteren Standards, was sich auch in der Miete ausdrückt.
18Die Entfernung der Wäscheleinen vom Dachboden allein rechtfertigt ebenfalls keine Mietminderung. Zwar gehört die Benutzung von bei Mietbeginn vorhandenen Gemeinschaftsräumen zum gewöhnlichen Mietgebrauch. Derartige Gemeinschaftseinrichtung gelten nämlich schon dann als mitvermietet, wenn die Parteien nicht etwas Abweichendes vereinbart haben (LG Wuppertal, Urt. vom 10.10.2013 – 9 S 2/13, BeckRS 2013, 18064). Soweit die Beklagten auf Wäscheständer statt Leinen zurückgreifen mussten, ist die Tauglichkeitseinschränkung zumindest unerheblich. Denn die Beklagten konnten den Dachboden weiterhin zum Trocknen nutzen.
19Auch für die Monate März, April und Mai besteht kein Minderungsrecht. Die Tatbestandsberichtigung dahingehend, dass im März 2014 der Zugang zum Trockenraum durch ein Vorhängeschloss unterbunden wurde, war dem Ergänzungsurteil nicht zugrunde zu legen. Denn Ergänzungsurteil und ergänztes Urteil können insoweit nicht voneinander abweichen (§ 318 ZPO), da sie im Verhältnis wie das Teilurteil zum Schlussurteil stehen (Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 321 Rn. 12).
202.
21Der weitere Antrag auf Urteilsergänzung war zurückzuweisen. Eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 BGB hinsichtlich des nicht beschiedenen Räumungsantrags ist unbegründet. Das Urteilsergänzungsverfahren dient der Ergänzung eines versehentlich lückenhaften Urteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung (BGH NRW 2006, 1351, 1352). Das Urteil ist lückenhaft, wenn ein Anspruch verstehentlich übergangen wird. Im Sinne des § 321 ZPO ist ein Anspruch einer Partei nicht übergangen, wenn das Gericht ihn deshalb nicht beschieden hat, weil es das Begehren der Partei unrichtig ausgelegt hat (BGH 1980, 840). Der Räumungsantrag wurde vorliegend nicht versehentlich übersehen, sondern ausweislich der Kostengrundentscheidung als zurückgenommen gewertet.
22Die Kostenentscheidung bezüglich der Urteilsergänzung folgt aus § 91 ZPO.
23Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Streitwert: 188,29 €
25Der auf den Räumungsantrag entfallende Streitwert war nicht zu berücksichtigen, er ist bereits in den Streitwert des ergänzten Urteils eingeflossen.
26Die Berufung wird zugelassen, um eine Divergenz zwischen ergänztem und Ergänzungsurteil zu vermeiden.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
291. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
302. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
31Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
32Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.