Amtsgericht Wuppertal Beschluss, 29. Juli 2016 - 43 M 2956/16
Gericht
Tenor
Der/Die Gerichtsvollzieher/in wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 22. Juni 2016 (DR II 617/16) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die gütliche Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG in Höhe von 16,00 € nebst anteiliger Auslagen nicht erhoben wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den/die Schuldner/in die Zwangsvollstreckung. Sie erteilte dem/der Gerichtsvollzieher/in einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft.
4Der/Die Gerichtsvollzieher/in stellte fest, dass der/die Schuldner/in die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat, und teilte dies der Gläubigerin mit.
5Der/Die Gerichtsvollzieher/in erstellte die streitgegenständliche Kostenrechnung, in der er/sie unter anderem eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG in Ansatz brachte.
6Die Gläubigerin wendet sich mit der Erinnerung nach §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 766 Abs. 2 ZPO gegen den Ansatz der Gebühr KV Nr. 207 GvKostG (Versuch einer gütlichen Erledigung) in Höhe von 16,- € nebst anteiliger Auslagenpauschale. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Gebühr KV Nr. 207 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung im vorliegenden Fall nicht angesetzt werden könne, weil die Gläubigerin eine gütliche Erledigung nicht beantragt habe. Der neue Gebührentatbestand solle nur eine Vergütung für einen – nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO nun möglichen – isolierten Güteversuch gewähren. Hingegen solle der neue Gebührentatbestand nicht dazu dienen, den nach § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens zu unternehmenden Güteversuch im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO zusätzlich zu vergüten.
7Der/Die Gerichtsvollzieher/in lehnt die Änderung des Kostenansatzes ab. Er/Sie nimmt Bezug auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2014 (I -10 W 33/14), 15. Januar 2015 (I-10 W 1/15), vom 3. März 2015 (I-10 W 25/15), vom 19. November 2015 (I-10 W 148/15), vom 14.07.2016 (I-10 W 97/16) und vom 21.07.2016 (I-10 W 104/16). Der/Die Gerichtsvollzieher/in macht geltend, dass die Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG auch dann anfalle, wenn der Gläubiger eine gütliche Erledigung nicht isoliert beantragt habe, sondern der Gerichtsvollzieher – ohne isolierten Antrag – im Rahmen des § 802b Abs. 1 ZPO tätig werde. Die Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG falle nur dann nicht an, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO beauftragt sei.
8Der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse weist in den zahlreichen Parallelverfahren darauf hin, dass eine Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG nur entstehen könne, wenn der Gerichtsvollzieher mit dem isolierten Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt worden sei. Er nimmt insbesondere Bezug auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 11.06.2014 (17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.02.2015 (8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 (11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2015 (3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Januar 2016 (18 W 235/15).
9II.
10Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
11Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG kann in Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist, nicht in Ansatz gebracht werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14, juris Rn. 21 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, 11 W 3/15, juris Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2015, 3 W 664/15; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 7. Januar 2016, 18 W 235/15; LG Duisburg, Beschluss vom 4. November 2014, 7 T 151/14; anders: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2015, I-W 10 1/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2015, I-W 10 25/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16).
12Die Gläubigerin hat keinen isolierten Auftrag für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach §§ 802a Abs. 2 Satz 2, 802b ZPO erteilt. Vielmehr ist der Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gerichtet. Soweit der Vollstreckungsauftrag Ausführungen zu den Möglichkeiten einer gütlichen Erledigung enthält, handelt es sich lediglich um Vorgaben der Gläubigerin zu dem ohnehin gesetzlich vorgesehenen Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802b Abs. 1 ZPO und nicht um einen Auftrag für einen isolierten Versuch einer gütlichen Erledigung nach §§ 802a Abs. 2 Satz 2, 802b ZPO.
13Für Maßnahmen, die der Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Versuch der gütlichen Erledigung nach § 802b Abs. 1 ZPO ergreift, kann grundsätzlich keine Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG nebst Auslagen abgerechnet werden.
14Zwar ist allein der Wortlaut von KV Nr. 207 GvKostG im Hinblick auf die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung in Ansatz gebracht werden kann, nicht eindeutig.
15So heißt es einerseits in der Anmerkung zu KV Nr. 207 GvKostG, dass die Gebühr für die gütliche Erledigung dann nicht entstehe, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer „auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt“ ist. Die Verwendung der Konjunktion „und“ könnte zwar zunächst darauf hindeuten, dass sowohl die Abnahme der Vermögensauskunft als auch die Sachpfändung beauftragt sein müssen, um den Ansatz einer Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG auszuschließen.
16Andererseits ist in der Anmerkung zu KV Nr. 207 GvKostG im Singular von „einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung“ die Rede. Damit kann die Anmerkung zu KV Nr. 207 GvKostG nach ihrem Wortlaut gleichermaßen dahin verstanden werden, dass schon alternativ die Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG entfallen lässt.
17Da der Wortlaut von KV Nr. 207 GvKostG somit nicht eindeutig ist, ist der Sinngehalt der Bestimmung durch Auslegung zu ermitteln.
18Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der Sinn und Zweck von KV Nr. 207 GvKostG sprechen dafür, dass die Regelung in Satz 2 der Anmerkung zu KV Nr. 207 GvKostG bereits dann eingreift und die Abrechnung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung somit ausgeschlossen ist, wenn der Gerichtsvollzieher mit einer Vollstreckungsmaßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO – wie hier mit der Abnahme der Vermögensauskunft – beauftragt ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10069, S. 48) diente die Neufassung des Kostenverzeichnisses und die Einfügung von KV Nr. 207 GVKostG der Einführung einer Vergütung für einen nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO nun isoliert beauftragbaren Güteversuch. Demgegenüber sollte ausweislich der Gesetzesbegründung der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung – insbesondere auch der Aufwand für das Aufsuchen des Schuldners – im Rahmen einer darüber hinaus beauftragten Vollstreckungsmaßnahme bereits mit den Gebühren für diese andere Maßnahme abgegolten sein. Das rechtfertigt sich schon aus der Überlegung, dass der Gerichtsvollzieher durch den Versuch einer gütlichen Erledigung gegenüber der nachfolgenden Vollstreckungstätigkeit keinen nennenswerten zusätzlichen Arbeitsaufwand entfaltet.
19Demzufolge kann die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG grundsätzlich nur im Falle eines – hier nicht vorliegenden - isolierten Auftrages zu einer gütlichen Erledigung in Ansatz gebracht werden.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.
21Wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; Beschluss vom 15. Januar 2015, I-10 W 1/15; Beschluss vom 3. März 2015, I-10 W 25/15; Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16) einerseits sowie des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 23. September 2015, 3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 07.01.2016, 18 W 235/15) andererseits wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).
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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.