Amtsgericht Wuppertal Beschluss, 29. Juli 2016 - 43 M 2956/16
Tenor
Der/Die Gerichtsvollzieher/in wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 22. Juni 2016 (DR II 617/16) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die gütliche Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG in Höhe von 16,00 € nebst anteiliger Auslagen nicht erhoben wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den/die Schuldner/in die Zwangsvollstreckung. Sie erteilte dem/der Gerichtsvollzieher/in einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft.
4Der/Die Gerichtsvollzieher/in stellte fest, dass der/die Schuldner/in die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat, und teilte dies der Gläubigerin mit.
5Der/Die Gerichtsvollzieher/in erstellte die streitgegenständliche Kostenrechnung, in der er/sie unter anderem eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG in Ansatz brachte.
6Die Gläubigerin wendet sich mit der Erinnerung nach §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 766 Abs. 2 ZPO gegen den Ansatz der Gebühr KV Nr. 207 GvKostG (Versuch einer gütlichen Erledigung) in Höhe von 16,- € nebst anteiliger Auslagenpauschale. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Gebühr KV Nr. 207 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung im vorliegenden Fall nicht angesetzt werden könne, weil die Gläubigerin eine gütliche Erledigung nicht beantragt habe. Der neue Gebührentatbestand solle nur eine Vergütung für einen – nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO nun möglichen – isolierten Güteversuch gewähren. Hingegen solle der neue Gebührentatbestand nicht dazu dienen, den nach § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens zu unternehmenden Güteversuch im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO zusätzlich zu vergüten.
7Der/Die Gerichtsvollzieher/in lehnt die Änderung des Kostenansatzes ab. Er/Sie nimmt Bezug auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2014 (I -10 W 33/14), 15. Januar 2015 (I-10 W 1/15), vom 3. März 2015 (I-10 W 25/15), vom 19. November 2015 (I-10 W 148/15), vom 14.07.2016 (I-10 W 97/16) und vom 21.07.2016 (I-10 W 104/16). Der/Die Gerichtsvollzieher/in macht geltend, dass die Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG auch dann anfalle, wenn der Gläubiger eine gütliche Erledigung nicht isoliert beantragt habe, sondern der Gerichtsvollzieher – ohne isolierten Antrag – im Rahmen des § 802b Abs. 1 ZPO tätig werde. Die Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG falle nur dann nicht an, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO beauftragt sei.
8Der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse weist in den zahlreichen Parallelverfahren darauf hin, dass eine Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG nur entstehen könne, wenn der Gerichtsvollzieher mit dem isolierten Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt worden sei. Er nimmt insbesondere Bezug auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 11.06.2014 (17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.02.2015 (8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 (11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2015 (3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Januar 2016 (18 W 235/15).
9II.
10Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
11Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG kann in Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist, nicht in Ansatz gebracht werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14, juris Rn. 21 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, 11 W 3/15, juris Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2015, 3 W 664/15; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 7. Januar 2016, 18 W 235/15; LG Duisburg, Beschluss vom 4. November 2014, 7 T 151/14; anders: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2015, I-W 10 1/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2015, I-W 10 25/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16).
12Die Gläubigerin hat keinen isolierten Auftrag für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach §§ 802a Abs. 2 Satz 2, 802b ZPO erteilt. Vielmehr ist der Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gerichtet. Soweit der Vollstreckungsauftrag Ausführungen zu den Möglichkeiten einer gütlichen Erledigung enthält, handelt es sich lediglich um Vorgaben der Gläubigerin zu dem ohnehin gesetzlich vorgesehenen Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802b Abs. 1 ZPO und nicht um einen Auftrag für einen isolierten Versuch einer gütlichen Erledigung nach §§ 802a Abs. 2 Satz 2, 802b ZPO.
13Für Maßnahmen, die der Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Versuch der gütlichen Erledigung nach § 802b Abs. 1 ZPO ergreift, kann grundsätzlich keine Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG nebst Auslagen abgerechnet werden.
14Zwar ist allein der Wortlaut von KV Nr. 207 GvKostG im Hinblick auf die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung in Ansatz gebracht werden kann, nicht eindeutig.
15So heißt es einerseits in der Anmerkung zu KV Nr. 207 GvKostG, dass die Gebühr für die gütliche Erledigung dann nicht entstehe, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer „auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt“ ist. Die Verwendung der Konjunktion „und“ könnte zwar zunächst darauf hindeuten, dass sowohl die Abnahme der Vermögensauskunft als auch die Sachpfändung beauftragt sein müssen, um den Ansatz einer Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG auszuschließen.
16Andererseits ist in der Anmerkung zu KV Nr. 207 GvKostG im Singular von „einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung“ die Rede. Damit kann die Anmerkung zu KV Nr. 207 GvKostG nach ihrem Wortlaut gleichermaßen dahin verstanden werden, dass schon alternativ die Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG entfallen lässt.
17Da der Wortlaut von KV Nr. 207 GvKostG somit nicht eindeutig ist, ist der Sinngehalt der Bestimmung durch Auslegung zu ermitteln.
18Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der Sinn und Zweck von KV Nr. 207 GvKostG sprechen dafür, dass die Regelung in Satz 2 der Anmerkung zu KV Nr. 207 GvKostG bereits dann eingreift und die Abrechnung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung somit ausgeschlossen ist, wenn der Gerichtsvollzieher mit einer Vollstreckungsmaßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO – wie hier mit der Abnahme der Vermögensauskunft – beauftragt ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10069, S. 48) diente die Neufassung des Kostenverzeichnisses und die Einfügung von KV Nr. 207 GvKostG der Einführung einer Vergütung für einen nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO nun isoliert beauftragbaren Güteversuch. Demgegenüber sollte ausweislich der Gesetzesbegründung der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung – insbesondere auch der Aufwand für das Aufsuchen des Schuldners – im Rahmen einer darüber hinaus beauftragten Vollstreckungsmaßnahme bereits mit den Gebühren für diese andere Maßnahme abgegolten sein. Das rechtfertigt sich schon aus der Überlegung, dass der Gerichtsvollzieher durch den Versuch einer gütlichen Erledigung gegenüber der nachfolgenden Vollstreckungstätigkeit keinen nennenswerten zusätzlichen Arbeitsaufwand entfaltet.
19Demzufolge kann die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG grundsätzlich nur im Falle eines – hier nicht vorliegenden - isolierten Auftrages zu einer gütlichen Erledigung in Ansatz gebracht werden.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.
21Wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; Beschluss vom 15. Januar 2015, I-10 W 1/15; Beschluss vom 3. März 2015, I-10 W 25/15; Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16) einerseits sowie des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 23. September 2015, 3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 07.01.2016, 18 W 235/15) andererseits wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).
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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Zahlungstitels beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 24.02.2013 bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle bei dem Amtsgericht Köln,
4„– mit dem Schuldner eine gütliche Einigung im Sinne des §§ 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen herbeizuführen,
5– dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen.
6Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nachfolgenden Anträge zu verfahren:
71. mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne des § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden.
82. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden…“.
9Mit Schreiben vom 15.03.2013 forderte die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Zahlung bis 17.04.2013 auf und teilte ihm zugleich mit, von der Gläubigerin beauftragt worden zu sein, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
10Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag, welches eine Zahlungsaufforderung binnen 2 Wochen ab Zustellung enthielt, teilte sie dem Schuldner mit, von der Gläubigerin zur Einholung einer Vermögensauskunft beauftragt worden zu sein, und lud ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18.04.2013.
11Mit Schreiben vom 07.05.2013 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, dass der Schuldner im Termin vom 18.04. 2013 nach dem Scheitern einer gütlichen Einigung die Vermögensauskunft abgegeben habe, und stellte unter anderem eine Gebühr nach Nr. 604 (207) KV-GvKostG (12,50 €) und eine Auslagenpauschale nach Nr. 713/714 KV-GvKostG (8,00 €) in Rechnung.
12Gegen die Erhebung der Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG nebst Auslagenpauschale legte die Gläubigerin unter dem 29.08.2013 Erinnerung ein.
13Erinnerung legte auch die Bezirksrevisorin ein mit dem Ziel, die getrennte Festsetzung der Auslagenpauschale Nr. 713/714 KV-GvKostG i.H.v. 3,00 € und 5,50 € anstelle der angesetzten 8,00 € anzuordnen.
14Mit Beschluss vom 23.10.2013 stellte das Amtsgericht Köln auf die Erinnerung der Gläubigerin fest, dass die Gerichtsvollzieherin nicht berechtigt sei, die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG zu erheben, und wies zugleich die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurück.
15Die nachfolgende durch das Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 06.11.2013 wies das Landgericht mit Beschluss vom 30.01. 2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zurück und ließ zugleich die weitere Beschwerde zu.
16Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 12.02.2014 gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Wegen der Begründung wird auf die von der Bezirksrevisorin zu den Akten gereichten Stellungnahmen Bezug genommen.
17II.
18Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
191.
20Vorauszuschicken ist, dass die zur Entscheidung stehenden Fragen,
21a) ob bei einem an den Gerichtsvollzieher gerichteten Vollstreckungsauftrag, der vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO abstellt, die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG (für einen isolierten Auftrag) anfällt trotz weiterer Amtshandlungen gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO,
22und
23b) ob sie – bei gleichzeitiger Beauftragung – nur entfällt, wenn die in Nr. 207, S. 3 KV-GvKostG genannten Amtshandlungen kumulativ vorliegen oder insoweit eine der genannten Amtshandlungen ausreicht,
24in Rechtsprechung und Literatur aufgrund unzureichender Formulierung der Bestimmung höchst umstritten sind (siehe etwa LG Dresden 2 T 323/13 und 325/13; AG Leipzig 431 M 7456/13; AG Lörrach 12 M 2289/13; AG Augsburg 1 M 3960/13; AG Bretten M 431/13; AG Köln 288 M 535/13;AG Berlin 34 M 8088/13; Richter DGVZ 2013, 169 ff.; Rausch DGVZ 1014, 7ff.).
252.
26Der Senat teilt die auch von Amts- und Landgericht vertretene Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen ist, denn eine isolierte Antragstellung in Bezug auf eine gütliche Erledigung liegt nicht vor und das Entfallen der Gebühr setztnur eine der in S. 3 genannten Amtshandlungen voraus.
27a)
28Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der in Nr. 207 KV-GvKostG getroffenen Regelung ergibt – neben der Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG - die Auslegung der in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen des § 3 GVKostG und DB – GvKostG Nr. 2 Abs. 2, dass in Fällen der Auftragserteilung wie im vorliegenden Fall trotz der Bedingtheit der über die gütliche Erledigung hinausgehenden Auftragsvarianten von einer „Gleichzeitigkeit“ der Anträge im Sinne des § 3 Abs. 2 GvKostG und nicht von jeweils isolierten Aufträgen auszugehen ist.
29aa)
30Der Gebührentatbestand Nr. 207 KV-GvKostG wurde mit Wirkung vom 01.01.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates – Drucksache 16/10069, Seite 15 – führt insoweit aus: „Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr i.H.v. 12,50 € erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO –E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten.“
31bb)
32Vor diesem Hintergrund, dass für eine isolierte gütliche Erledigung bzw. den entsprechenden Versuch eine Gebühr geschaffen worden ist, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats bei Enstehen weiterer Gebühren für weitere Vollstreckungsmaßnahmen der Anfall der Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nur dann, wenn es sich insoweit auch in zeitlicher Hinsicht um einen gesonderten alleinigen Antrag handelt, der gerade nicht in Verbindung mit weitergehenden Anträgen steht, mögen diese auch nur hilfsweise für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Erledigung gestellt sein. Dies betrifft also lediglich den Fall, in dem der Gläubiger ausschließlich den Antrag auf Herbeiführung einer gütlichen Erledigung stellt und sich die Beantragung weiterer Anträge vorbehält, um bei einem Scheitern des Erledigungsversuchs entweder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder deren Durchführung in Auftrag zu geben. In diesem Fall liegt eine gesonderte abgeschlossene Auftragserteilung vor, die auch eine gesonderte Vergütung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG rechtfertigt, anders als in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Gerichtsvollzieher durch den Versuch einer gütlichen Erledigung gegenüber der nachfolgenden Vollstreckungstätigkeit keinen nennenswerten zusätzlichen Arbeitsaufwand entfaltet. Dies belegt auch die von der Gerichtsvollzieherin im vorliegenden Fall gewählte Handhabung, mit der am selben Tag die Amtshandlungen zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung sowie zur Einholung einer Vermögensauskunft eingeleitet und in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft am 18.04.2013 anberaumten Termin abgewickelt wurden. An dieser pragmatischen Vorgehensweise war die Gerichtsvollzieherin durch die bedingte Antragstellung nicht gehindert, vielmehr entsprach sie auch dem Interesse der Gläubigerin an einer zügigen Erledigung des Auftrags.
33cc)
34Angesichts des Umstands, dass der Gerichtsvollzieher ohnehin – auch ohne Antrag des Gläubigers – auf eine gütliche Erledigung hinwirken soll (§ 802b Abs. 1 ZPO), kommt dem bedingt gestellten Antrag des Klägers letztlich nur die Bedeutung zu, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung am Anfang der Vollstreckung stehen soll. Zwar dürfte dies der Regel entsprechen, ist aber eben auch keine Selbstverständlichkeiten, heißt es doch in § 802b Abs. 1 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll, was ihn nicht hindert, auch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken. Der Weisung einer strikt einzuhaltenden Reihenfolge der beantragten Vollstreckungsmaßnahmen kommt damit die Bedeutung zu, den Gerichtsvollzieher an den Wunsch des Gläubigers zu binden, den Versuch einer gütlichen Erledigung zu Beginn der Vollstreckung vorzunehmen und nicht etwa eine andere Vollstreckungsmaßnahme vorzuziehen.
35dd)
36Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es auch von einer „Gleichzeitigkeit“ der Aufträge im Sinne von Nr. 207 KV-GvKostG auszugehen, weil sie eben gleichzeitig in einem Antragsschreiben genannt und dem Gerichtsvollzieher gleichzeitig zugegangen sind und diesen in die Lage versetzt haben, seine Tätigkeit auch bereits im Hinblick auf die zweite (bedingte) Stufe des Vollstreckungsauftrags auszurichten.
37Soweit es in DB-GvKostG Nr. 2. Abs. 2 Satz 1 heißt „Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt“, so findet diese Bestimmung unter der vorstehend wiedergegebenen Sichtweise in Fällen der vorliegenden Art keine wörtliche Anwendung, sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass eine zusätzliche, gebührenauslösende Auftragserteilung erst mit Eintritt der Bedingung gegeben ist. Der Bestimmung kommt nicht die Bedeutung zu, im Zusammenhang mit Nr. 207 KV-GvKostG eine Aussage darüber zu treffen, dass der unbedingt gestellte Antrag als isolierter Antrag zu werten ist.
38Es kann deshalb dahinstehen, dass es sich bei Nr. 2 Abs. 2 S.1 DB-GvKostG
39auch lediglich um eine Verwaltungsbestimmung handelt, welche die Gerichte in ihrer Beurteilung ohnehin nicht bindet.
40b)
41Handelt es sich somit nicht um eine isolierte Auftragserteilung zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung, ist eine Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen, weil die Gerichtsvollzieherin gleichzeitig mit der Einholung einer Vermögensauskunft Schuldners beauftragt war (§ 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802b ZPO), somit zugleich mit einer der in S. 3 Nr. 207 KV-GvKostG genannten Maßnahmen.
42Der Senat vertritt (wie auch etwa LG Dresden, AG Köln, jeweils a.a.O; von König in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckung, 2013, S. 1223) die Auffassung, dass das die Gebühr nach Nr. 207 bereits dann entfällt, wenn eine gleichzeitige Beauftragung mit einer der in S. 3 genannten Maßnahmen erfolgt ist und es nicht darauf ankommt, dass sowohl Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO als auch nach Nr. 4 ZPO von dem Auftrag umfasst werden.
43Dies erschließt sich zwar nicht auf Anhieb aus der Formulierung der Bestimmung, welche die aufgeführten Nummern 2 sowie 4 von § 802a Abs. 2 ZPO mit der Konjunktion „und“ statt „oder“ verbindet. Allerdings wäre auch die alleinige Verwendung der Konjunktion „oder“ missverständlich und allein die Formulierung „und/oder“ eindeutiger.
44Die Formulierung in S. 3 Nr. 207 KV-GvKostG lässt sich aber bereits in dem Sinne verstehen, dass die gleichzeitige Beauftragung mit einer der genannten Maßnahmen die Gebühr entfallen lässt. Dies ergibt sich daraus, dass die Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG in Satz 3 darauf abstellt, dass der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. Hier kommt es lediglich auf „eine Maßnahme“ (Singular) an, so dass im weiteren Textverlauf das Wort „und“ als „oder“ zu lesen ist. Auch wird in der Anmerkung - wiederum im Singular - von der Amtshandlung und nicht von den Amtshandlungen gesprochen. Somit lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Anmerkung ableiten, dass eine Gebühr für die gütliche Erledigung dann nicht in Ansatz gebracht werden kann, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung mit der Pfändung oder der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt wird (vgl. Richter, DGVZ 2013,169 ff, 172).
45Das vorstehende Verständnis gebietet sich auch aus dem oben erläuterten Sinn und Zweck der Gebührenbestimmung, nämlich zu verhindern, dass der Gerichtsvollzieher im Falle einer isolierten erfolglosen gütlichen Einigung für seine Tätigkeit keine Vergütung erhält. Dass der Gesetzgeber über das Schließen der Vergütungslücke hinaus dem Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Gebühr nach KV 207 zubilligen wollte neben der jeweiligen für die Abnahme der Vermögensauskunft oder Pfändung, ist nicht ersichtlich.
46Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird als unzulässig
verworfen.
2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird
zurückgewiesen.
3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Zahlungstitels beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 24.02.2013 bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle bei dem Amtsgericht Köln,
4„– mit dem Schuldner eine gütliche Einigung im Sinne des §§ 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen herbeizuführen,
5– dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen.
6Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nachfolgenden Anträge zu verfahren:
71. mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne des § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden.
82. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden…“.
9Mit Schreiben vom 15.03.2013 forderte die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Zahlung bis 17.04.2013 auf und teilte ihm zugleich mit, von der Gläubigerin beauftragt worden zu sein, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
10Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag, welches eine Zahlungsaufforderung binnen 2 Wochen ab Zustellung enthielt, teilte sie dem Schuldner mit, von der Gläubigerin zur Einholung einer Vermögensauskunft beauftragt worden zu sein, und lud ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18.04.2013.
11Mit Schreiben vom 07.05.2013 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, dass der Schuldner im Termin vom 18.04. 2013 nach dem Scheitern einer gütlichen Einigung die Vermögensauskunft abgegeben habe, und stellte unter anderem eine Gebühr nach Nr. 604 (207) KV-GvKostG (12,50 €) und eine Auslagenpauschale nach Nr. 713/714 KV-GvKostG (8,00 €) in Rechnung.
12Gegen die Erhebung der Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG nebst Auslagenpauschale legte die Gläubigerin unter dem 29.08.2013 Erinnerung ein.
13Erinnerung legte auch die Bezirksrevisorin ein mit dem Ziel, die getrennte Festsetzung der Auslagenpauschale Nr. 713/714 KV-GvKostG i.H.v. 3,00 € und 5,50 € anstelle der angesetzten 8,00 € anzuordnen.
14Mit Beschluss vom 23.10.2013 stellte das Amtsgericht Köln auf die Erinnerung der Gläubigerin fest, dass die Gerichtsvollzieherin nicht berechtigt sei, die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG zu erheben, und wies zugleich die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurück.
15Die nachfolgende durch das Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 06.11.2013 wies das Landgericht mit Beschluss vom 30.01. 2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zurück und ließ zugleich die weitere Beschwerde zu.
16Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 12.02.2014 gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Wegen der Begründung wird auf die von der Bezirksrevisorin zu den Akten gereichten Stellungnahmen Bezug genommen.
17II.
18Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
191.
20Vorauszuschicken ist, dass die zur Entscheidung stehenden Fragen,
21a) ob bei einem an den Gerichtsvollzieher gerichteten Vollstreckungsauftrag, der vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO abstellt, die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG (für einen isolierten Auftrag) anfällt trotz weiterer Amtshandlungen gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO,
22und
23b) ob sie – bei gleichzeitiger Beauftragung – nur entfällt, wenn die in Nr. 207, S. 3 KV-GvKostG genannten Amtshandlungen kumulativ vorliegen oder insoweit eine der genannten Amtshandlungen ausreicht,
24in Rechtsprechung und Literatur aufgrund unzureichender Formulierung der Bestimmung höchst umstritten sind (siehe etwa LG Dresden 2 T 323/13 und 325/13; AG Leipzig 431 M 7456/13; AG Lörrach 12 M 2289/13; AG Augsburg 1 M 3960/13; AG Bretten M 431/13; AG Köln 288 M 535/13;AG Berlin 34 M 8088/13; Richter DGVZ 2013, 169 ff.; Rausch DGVZ 1014, 7ff.).
252.
26Der Senat teilt die auch von Amts- und Landgericht vertretene Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen ist, denn eine isolierte Antragstellung in Bezug auf eine gütliche Erledigung liegt nicht vor und das Entfallen der Gebühr setztnur eine der in S. 3 genannten Amtshandlungen voraus.
27a)
28Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der in Nr. 207 KV-GvKostG getroffenen Regelung ergibt – neben der Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG - die Auslegung der in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen des § 3 GVKostG und DB – GvKostG Nr. 2 Abs. 2, dass in Fällen der Auftragserteilung wie im vorliegenden Fall trotz der Bedingtheit der über die gütliche Erledigung hinausgehenden Auftragsvarianten von einer „Gleichzeitigkeit“ der Anträge im Sinne des § 3 Abs. 2 GvKostG und nicht von jeweils isolierten Aufträgen auszugehen ist.
29aa)
30Der Gebührentatbestand Nr. 207 KV-GvKostG wurde mit Wirkung vom 01.01.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates – Drucksache 16/10069, Seite 15 – führt insoweit aus: „Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr i.H.v. 12,50 € erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO –E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten.“
31bb)
32Vor diesem Hintergrund, dass für eine isolierte gütliche Erledigung bzw. den entsprechenden Versuch eine Gebühr geschaffen worden ist, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats bei Enstehen weiterer Gebühren für weitere Vollstreckungsmaßnahmen der Anfall der Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nur dann, wenn es sich insoweit auch in zeitlicher Hinsicht um einen gesonderten alleinigen Antrag handelt, der gerade nicht in Verbindung mit weitergehenden Anträgen steht, mögen diese auch nur hilfsweise für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Erledigung gestellt sein. Dies betrifft also lediglich den Fall, in dem der Gläubiger ausschließlich den Antrag auf Herbeiführung einer gütlichen Erledigung stellt und sich die Beantragung weiterer Anträge vorbehält, um bei einem Scheitern des Erledigungsversuchs entweder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder deren Durchführung in Auftrag zu geben. In diesem Fall liegt eine gesonderte abgeschlossene Auftragserteilung vor, die auch eine gesonderte Vergütung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG rechtfertigt, anders als in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Gerichtsvollzieher durch den Versuch einer gütlichen Erledigung gegenüber der nachfolgenden Vollstreckungstätigkeit keinen nennenswerten zusätzlichen Arbeitsaufwand entfaltet. Dies belegt auch die von der Gerichtsvollzieherin im vorliegenden Fall gewählte Handhabung, mit der am selben Tag die Amtshandlungen zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung sowie zur Einholung einer Vermögensauskunft eingeleitet und in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft am 18.04.2013 anberaumten Termin abgewickelt wurden. An dieser pragmatischen Vorgehensweise war die Gerichtsvollzieherin durch die bedingte Antragstellung nicht gehindert, vielmehr entsprach sie auch dem Interesse der Gläubigerin an einer zügigen Erledigung des Auftrags.
33cc)
34Angesichts des Umstands, dass der Gerichtsvollzieher ohnehin – auch ohne Antrag des Gläubigers – auf eine gütliche Erledigung hinwirken soll (§ 802b Abs. 1 ZPO), kommt dem bedingt gestellten Antrag des Klägers letztlich nur die Bedeutung zu, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung am Anfang der Vollstreckung stehen soll. Zwar dürfte dies der Regel entsprechen, ist aber eben auch keine Selbstverständlichkeiten, heißt es doch in § 802b Abs. 1 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll, was ihn nicht hindert, auch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken. Der Weisung einer strikt einzuhaltenden Reihenfolge der beantragten Vollstreckungsmaßnahmen kommt damit die Bedeutung zu, den Gerichtsvollzieher an den Wunsch des Gläubigers zu binden, den Versuch einer gütlichen Erledigung zu Beginn der Vollstreckung vorzunehmen und nicht etwa eine andere Vollstreckungsmaßnahme vorzuziehen.
35dd)
36Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es auch von einer „Gleichzeitigkeit“ der Aufträge im Sinne von Nr. 207 KV-GvKostG auszugehen, weil sie eben gleichzeitig in einem Antragsschreiben genannt und dem Gerichtsvollzieher gleichzeitig zugegangen sind und diesen in die Lage versetzt haben, seine Tätigkeit auch bereits im Hinblick auf die zweite (bedingte) Stufe des Vollstreckungsauftrags auszurichten.
37Soweit es in DB-GvKostG Nr. 2. Abs. 2 Satz 1 heißt „Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt“, so findet diese Bestimmung unter der vorstehend wiedergegebenen Sichtweise in Fällen der vorliegenden Art keine wörtliche Anwendung, sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass eine zusätzliche, gebührenauslösende Auftragserteilung erst mit Eintritt der Bedingung gegeben ist. Der Bestimmung kommt nicht die Bedeutung zu, im Zusammenhang mit Nr. 207 KV-GvKostG eine Aussage darüber zu treffen, dass der unbedingt gestellte Antrag als isolierter Antrag zu werten ist.
38Es kann deshalb dahinstehen, dass es sich bei Nr. 2 Abs. 2 S.1 DB-GvKostG
39auch lediglich um eine Verwaltungsbestimmung handelt, welche die Gerichte in ihrer Beurteilung ohnehin nicht bindet.
40b)
41Handelt es sich somit nicht um eine isolierte Auftragserteilung zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung, ist eine Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen, weil die Gerichtsvollzieherin gleichzeitig mit der Einholung einer Vermögensauskunft Schuldners beauftragt war (§ 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802b ZPO), somit zugleich mit einer der in S. 3 Nr. 207 KV-GvKostG genannten Maßnahmen.
42Der Senat vertritt (wie auch etwa LG Dresden, AG Köln, jeweils a.a.O; von König in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckung, 2013, S. 1223) die Auffassung, dass das die Gebühr nach Nr. 207 bereits dann entfällt, wenn eine gleichzeitige Beauftragung mit einer der in S. 3 genannten Maßnahmen erfolgt ist und es nicht darauf ankommt, dass sowohl Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO als auch nach Nr. 4 ZPO von dem Auftrag umfasst werden.
43Dies erschließt sich zwar nicht auf Anhieb aus der Formulierung der Bestimmung, welche die aufgeführten Nummern 2 sowie 4 von § 802a Abs. 2 ZPO mit der Konjunktion „und“ statt „oder“ verbindet. Allerdings wäre auch die alleinige Verwendung der Konjunktion „oder“ missverständlich und allein die Formulierung „und/oder“ eindeutiger.
44Die Formulierung in S. 3 Nr. 207 KV-GvKostG lässt sich aber bereits in dem Sinne verstehen, dass die gleichzeitige Beauftragung mit einer der genannten Maßnahmen die Gebühr entfallen lässt. Dies ergibt sich daraus, dass die Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG in Satz 3 darauf abstellt, dass der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. Hier kommt es lediglich auf „eine Maßnahme“ (Singular) an, so dass im weiteren Textverlauf das Wort „und“ als „oder“ zu lesen ist. Auch wird in der Anmerkung - wiederum im Singular - von der Amtshandlung und nicht von den Amtshandlungen gesprochen. Somit lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Anmerkung ableiten, dass eine Gebühr für die gütliche Erledigung dann nicht in Ansatz gebracht werden kann, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung mit der Pfändung oder der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt wird (vgl. Richter, DGVZ 2013,169 ff, 172).
45Das vorstehende Verständnis gebietet sich auch aus dem oben erläuterten Sinn und Zweck der Gebührenbestimmung, nämlich zu verhindern, dass der Gerichtsvollzieher im Falle einer isolierten erfolglosen gütlichen Einigung für seine Tätigkeit keine Vergütung erhält. Dass der Gesetzgeber über das Schließen der Vergütungslücke hinaus dem Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Gebühr nach KV 207 zubilligen wollte neben der jeweiligen für die Abnahme der Vermögensauskunft oder Pfändung, ist nicht ersichtlich.
46Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird als unzulässig
verworfen.
2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird
zurückgewiesen.
3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
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(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Zahlungstitels beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 24.02.2013 bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle bei dem Amtsgericht Köln,
4„– mit dem Schuldner eine gütliche Einigung im Sinne des §§ 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen herbeizuführen,
5– dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen.
6Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nachfolgenden Anträge zu verfahren:
71. mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne des § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden.
82. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden…“.
9Mit Schreiben vom 15.03.2013 forderte die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Zahlung bis 17.04.2013 auf und teilte ihm zugleich mit, von der Gläubigerin beauftragt worden zu sein, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
10Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag, welches eine Zahlungsaufforderung binnen 2 Wochen ab Zustellung enthielt, teilte sie dem Schuldner mit, von der Gläubigerin zur Einholung einer Vermögensauskunft beauftragt worden zu sein, und lud ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18.04.2013.
11Mit Schreiben vom 07.05.2013 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, dass der Schuldner im Termin vom 18.04. 2013 nach dem Scheitern einer gütlichen Einigung die Vermögensauskunft abgegeben habe, und stellte unter anderem eine Gebühr nach Nr. 604 (207) KV-GvKostG (12,50 €) und eine Auslagenpauschale nach Nr. 713/714 KV-GvKostG (8,00 €) in Rechnung.
12Gegen die Erhebung der Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG nebst Auslagenpauschale legte die Gläubigerin unter dem 29.08.2013 Erinnerung ein.
13Erinnerung legte auch die Bezirksrevisorin ein mit dem Ziel, die getrennte Festsetzung der Auslagenpauschale Nr. 713/714 KV-GvKostG i.H.v. 3,00 € und 5,50 € anstelle der angesetzten 8,00 € anzuordnen.
14Mit Beschluss vom 23.10.2013 stellte das Amtsgericht Köln auf die Erinnerung der Gläubigerin fest, dass die Gerichtsvollzieherin nicht berechtigt sei, die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG zu erheben, und wies zugleich die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurück.
15Die nachfolgende durch das Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 06.11.2013 wies das Landgericht mit Beschluss vom 30.01. 2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zurück und ließ zugleich die weitere Beschwerde zu.
16Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 12.02.2014 gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Wegen der Begründung wird auf die von der Bezirksrevisorin zu den Akten gereichten Stellungnahmen Bezug genommen.
17II.
18Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
191.
20Vorauszuschicken ist, dass die zur Entscheidung stehenden Fragen,
21a) ob bei einem an den Gerichtsvollzieher gerichteten Vollstreckungsauftrag, der vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO abstellt, die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG (für einen isolierten Auftrag) anfällt trotz weiterer Amtshandlungen gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO,
22und
23b) ob sie – bei gleichzeitiger Beauftragung – nur entfällt, wenn die in Nr. 207, S. 3 KV-GvKostG genannten Amtshandlungen kumulativ vorliegen oder insoweit eine der genannten Amtshandlungen ausreicht,
24in Rechtsprechung und Literatur aufgrund unzureichender Formulierung der Bestimmung höchst umstritten sind (siehe etwa LG Dresden 2 T 323/13 und 325/13; AG Leipzig 431 M 7456/13; AG Lörrach 12 M 2289/13; AG Augsburg 1 M 3960/13; AG Bretten M 431/13; AG Köln 288 M 535/13;AG Berlin 34 M 8088/13; Richter DGVZ 2013, 169 ff.; Rausch DGVZ 1014, 7ff.).
252.
26Der Senat teilt die auch von Amts- und Landgericht vertretene Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen ist, denn eine isolierte Antragstellung in Bezug auf eine gütliche Erledigung liegt nicht vor und das Entfallen der Gebühr setztnur eine der in S. 3 genannten Amtshandlungen voraus.
27a)
28Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der in Nr. 207 KV-GvKostG getroffenen Regelung ergibt – neben der Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG - die Auslegung der in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen des § 3 GVKostG und DB – GvKostG Nr. 2 Abs. 2, dass in Fällen der Auftragserteilung wie im vorliegenden Fall trotz der Bedingtheit der über die gütliche Erledigung hinausgehenden Auftragsvarianten von einer „Gleichzeitigkeit“ der Anträge im Sinne des § 3 Abs. 2 GvKostG und nicht von jeweils isolierten Aufträgen auszugehen ist.
29aa)
30Der Gebührentatbestand Nr. 207 KV-GvKostG wurde mit Wirkung vom 01.01.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates – Drucksache 16/10069, Seite 15 – führt insoweit aus: „Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr i.H.v. 12,50 € erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO –E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten.“
31bb)
32Vor diesem Hintergrund, dass für eine isolierte gütliche Erledigung bzw. den entsprechenden Versuch eine Gebühr geschaffen worden ist, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats bei Enstehen weiterer Gebühren für weitere Vollstreckungsmaßnahmen der Anfall der Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nur dann, wenn es sich insoweit auch in zeitlicher Hinsicht um einen gesonderten alleinigen Antrag handelt, der gerade nicht in Verbindung mit weitergehenden Anträgen steht, mögen diese auch nur hilfsweise für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Erledigung gestellt sein. Dies betrifft also lediglich den Fall, in dem der Gläubiger ausschließlich den Antrag auf Herbeiführung einer gütlichen Erledigung stellt und sich die Beantragung weiterer Anträge vorbehält, um bei einem Scheitern des Erledigungsversuchs entweder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder deren Durchführung in Auftrag zu geben. In diesem Fall liegt eine gesonderte abgeschlossene Auftragserteilung vor, die auch eine gesonderte Vergütung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG rechtfertigt, anders als in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Gerichtsvollzieher durch den Versuch einer gütlichen Erledigung gegenüber der nachfolgenden Vollstreckungstätigkeit keinen nennenswerten zusätzlichen Arbeitsaufwand entfaltet. Dies belegt auch die von der Gerichtsvollzieherin im vorliegenden Fall gewählte Handhabung, mit der am selben Tag die Amtshandlungen zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung sowie zur Einholung einer Vermögensauskunft eingeleitet und in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft am 18.04.2013 anberaumten Termin abgewickelt wurden. An dieser pragmatischen Vorgehensweise war die Gerichtsvollzieherin durch die bedingte Antragstellung nicht gehindert, vielmehr entsprach sie auch dem Interesse der Gläubigerin an einer zügigen Erledigung des Auftrags.
33cc)
34Angesichts des Umstands, dass der Gerichtsvollzieher ohnehin – auch ohne Antrag des Gläubigers – auf eine gütliche Erledigung hinwirken soll (§ 802b Abs. 1 ZPO), kommt dem bedingt gestellten Antrag des Klägers letztlich nur die Bedeutung zu, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung am Anfang der Vollstreckung stehen soll. Zwar dürfte dies der Regel entsprechen, ist aber eben auch keine Selbstverständlichkeiten, heißt es doch in § 802b Abs. 1 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll, was ihn nicht hindert, auch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken. Der Weisung einer strikt einzuhaltenden Reihenfolge der beantragten Vollstreckungsmaßnahmen kommt damit die Bedeutung zu, den Gerichtsvollzieher an den Wunsch des Gläubigers zu binden, den Versuch einer gütlichen Erledigung zu Beginn der Vollstreckung vorzunehmen und nicht etwa eine andere Vollstreckungsmaßnahme vorzuziehen.
35dd)
36Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es auch von einer „Gleichzeitigkeit“ der Aufträge im Sinne von Nr. 207 KV-GvKostG auszugehen, weil sie eben gleichzeitig in einem Antragsschreiben genannt und dem Gerichtsvollzieher gleichzeitig zugegangen sind und diesen in die Lage versetzt haben, seine Tätigkeit auch bereits im Hinblick auf die zweite (bedingte) Stufe des Vollstreckungsauftrags auszurichten.
37Soweit es in DB-GvKostG Nr. 2. Abs. 2 Satz 1 heißt „Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt“, so findet diese Bestimmung unter der vorstehend wiedergegebenen Sichtweise in Fällen der vorliegenden Art keine wörtliche Anwendung, sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass eine zusätzliche, gebührenauslösende Auftragserteilung erst mit Eintritt der Bedingung gegeben ist. Der Bestimmung kommt nicht die Bedeutung zu, im Zusammenhang mit Nr. 207 KV-GvKostG eine Aussage darüber zu treffen, dass der unbedingt gestellte Antrag als isolierter Antrag zu werten ist.
38Es kann deshalb dahinstehen, dass es sich bei Nr. 2 Abs. 2 S.1 DB-GvKostG
39auch lediglich um eine Verwaltungsbestimmung handelt, welche die Gerichte in ihrer Beurteilung ohnehin nicht bindet.
40b)
41Handelt es sich somit nicht um eine isolierte Auftragserteilung zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung, ist eine Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen, weil die Gerichtsvollzieherin gleichzeitig mit der Einholung einer Vermögensauskunft Schuldners beauftragt war (§ 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802b ZPO), somit zugleich mit einer der in S. 3 Nr. 207 KV-GvKostG genannten Maßnahmen.
42Der Senat vertritt (wie auch etwa LG Dresden, AG Köln, jeweils a.a.O; von König in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckung, 2013, S. 1223) die Auffassung, dass das die Gebühr nach Nr. 207 bereits dann entfällt, wenn eine gleichzeitige Beauftragung mit einer der in S. 3 genannten Maßnahmen erfolgt ist und es nicht darauf ankommt, dass sowohl Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO als auch nach Nr. 4 ZPO von dem Auftrag umfasst werden.
43Dies erschließt sich zwar nicht auf Anhieb aus der Formulierung der Bestimmung, welche die aufgeführten Nummern 2 sowie 4 von § 802a Abs. 2 ZPO mit der Konjunktion „und“ statt „oder“ verbindet. Allerdings wäre auch die alleinige Verwendung der Konjunktion „oder“ missverständlich und allein die Formulierung „und/oder“ eindeutiger.
44Die Formulierung in S. 3 Nr. 207 KV-GvKostG lässt sich aber bereits in dem Sinne verstehen, dass die gleichzeitige Beauftragung mit einer der genannten Maßnahmen die Gebühr entfallen lässt. Dies ergibt sich daraus, dass die Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG in Satz 3 darauf abstellt, dass der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. Hier kommt es lediglich auf „eine Maßnahme“ (Singular) an, so dass im weiteren Textverlauf das Wort „und“ als „oder“ zu lesen ist. Auch wird in der Anmerkung - wiederum im Singular - von der Amtshandlung und nicht von den Amtshandlungen gesprochen. Somit lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Anmerkung ableiten, dass eine Gebühr für die gütliche Erledigung dann nicht in Ansatz gebracht werden kann, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung mit der Pfändung oder der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt wird (vgl. Richter, DGVZ 2013,169 ff, 172).
45Das vorstehende Verständnis gebietet sich auch aus dem oben erläuterten Sinn und Zweck der Gebührenbestimmung, nämlich zu verhindern, dass der Gerichtsvollzieher im Falle einer isolierten erfolglosen gütlichen Einigung für seine Tätigkeit keine Vergütung erhält. Dass der Gesetzgeber über das Schließen der Vergütungslücke hinaus dem Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Gebühr nach KV 207 zubilligen wollte neben der jeweiligen für die Abnahme der Vermögensauskunft oder Pfändung, ist nicht ersichtlich.
46Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird als unzulässig
verworfen.
2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird
zurückgewiesen.
3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.