Amtsgericht Wuppertal Urteil, 21. Aug. 2014 - 34 C 265/12
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.024,- (in Worten: Euro zweitausendvierundzwanzig) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 272,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Permanent Make-Up. Die Beklagte betreibt ein Kosmetikstudio.
3Die Parteien schlossen im Frühjahr 2012 eine Vereinbarung, wonach durch die Beklagte im Gesicht der Klägerin ein Permanent Make-up nach Art einer Tätowierung im Bereich der Augenbrauen, der Lippen und der Augenlider durchgeführt werden sollte.
4Die Klägerin hat im Hinblick auf diese Arbeiten insgesamt mindestens € 2.520,- bezahlt.
5Nach Durchführung der Arbeiten war die Klägerin mit dem Ergebnis der beklagtenseits durchgeführten Arbeiten unzufrieden. Sie war nicht mehr bereit, der Beklagten die Gelegenheit zu weiteren Arbeiten bzw. zu weiteren Nachbesserung zu gewähren. Sie fühlte sich entstellt und angestarrt. Vielmehr holte die Klägerin einen Kostenvoranschlag ein, wonach die aus Sicht der Klägerin erforderlichen Korrekturen – soweit möglich – einen Kostenaufwand von € 1.850,- verursachen würden. Außerdem macht die Klägerin ein beziffertes Schmerzensgeld von € 300,- geltend.
6Die Klage ist der Beklagtenseite am 24.05.2013 zugestellt worden.
7Die Klägerin ist der Ansicht, es sei ihr nicht zuzumuten, dass die Beklagte weiter selbst versuchen dürfe, Nacharbeiten am Permanent Make-up in ihrem Gesicht auszuführen.
8Die Klägerin behauptet, sie habe € 2.796,- (und nicht nur € 2.520,-) an die Beklagte bezahlt, die im Übrigen keine ausgebildete und anerkannte Kosmetikerin sei.
9Das beklagtenseits erstellte Permanent Make-up sei insoweit mangelhaft, als die Augenbrauen auf der rechten Seite höher sei als auf der linken Seite, die Lippen farblich unterschiedlich seien und das Permanent Make-up für die rechte Oberlippe zu hoch gezogen sei, bei zu tief gezogener Unterlippe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder (Bl. 35ff GA) der Gerichtsakte verwiesen. Nach vergeblichen Nachbesserungsversuchen unter anderem „vor dem 25.02.2012“, am 21.02.2012, 29.02.2012, 06.03.2012, 21.03.2012, 16.04.2012, 25.06.2012 und 04.07.2012 (vgl. Bl. 95 GA) habe sie das Vertrauen in die Beklagte endgültig verloren. Dies gelte auch, weil die Beklagte sie als psychisch krank und Alkoholikerin beschimpft habe.
10Eine geeignete Nachbesserung durch einen Dritten werde € 1.850,- kosten.
11Nach den Behandlungen habe sie jeweils 2 bis 3 Tage nicht richtig essen und trinken können und habe Nahrung über einen Strohhalm zu sich nehmen müssen. Die Augen seien gerötet gewesen und die Lippen hätten „gebrannt“.
12Die Klägerin beantragt (entsprechend der gewährten Prozesskostenhilfe),
13die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.850,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2012, ein Schmerzensgeld von weiteren € 300,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 272,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15Sie behauptet, die betreffenden Arbeiten seien nicht mangelhaft, sondern nach drei Behandlungsterminen vom 02.02.2012, 10.02.2012 und 15.02.2012 lediglich noch nicht fertiggestellt.
16Zum Termin 17.02.2012 sei die Klägerin stark alkoholisiert erschienen, so dass die Beklagte es aus Sicherheitsgründen abgelehnt habe, an diesem Tag die Arbeiten fortzuführen. Trotz entsprechender Aufforderung sei die Klägerin zu weiteren Terminen nicht mehr erschienen.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C, B, L, W, T und O sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.08.2013 (Bl. 72 ff GA) sowie das schriftliche Gutachten der Sachverständigen N vom 21.02.2014 (Bl. 132ff GA) verwiesen.
18Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage ist überwiegend begründet.
21I.
22Das Vertragsverhältnis über die Erstellung eines Permanent Make-Up im Gesichtsbereich ist rechtlich als Werkvertrag (§§ 631ff BGB) einzustufen, die
23Beklagte schuldet also insoweit für den Werklohn einen bestimmten Erfolg. Wird – wie hier – ausweislich des unter II. dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme die Vertragsleistung beklagtenseits schuldhaft nicht nur unvollständig, sondern mangelhaft erbracht und verliert die Klägerin – wie hier – aus objektiven Gründen deswegen das Vertrauen in die Beklagte, kann die Klägerin dem Grunde nach Schadenersatz und Schmerzensgeld auch dann mit Erfolg geltend machen, wenn die Beklagte keine Gelegenheit zur Nachbesserung der bereits mangelhaft ausgeführten Teilarbeiten mehr erhalten hat. Denn bei derartigen Arbeiten, die Schmerzen verursachen und zu Gesundheitsschäden führen können, spielt das Vertrauen in die Fähigkeiten des Auftragnehmers eine entscheidende Rolle. Ein Permanent Make-Up im Gesicht und dessen Nachbesserung verursacht nicht unerhebliche Schmerzen und bringt das Risiko einer Gesundheitsgefährdung mit sich. Hat – wie hier – die Klägerin das Vertrauen in die Fähigkeiten der Beklagten verloren, ist der Klägerin ein Nachbesserungsversuch schlicht nicht mehr zuzumuten. Der Vertrauensverlust ist dann bereits aufgrund der mangelhaften Teil-Ausführung des Permanent Make-Up gerechtfertigt. Unzumutbar ist eine Nacherfüllung nämlich dann, wenn aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Auftraggebers das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Dies ist hier angesichts des Gewichts der festgestellten Mängel zu bejahen. Auch unter Berücksichtigung der gestalterischen Mängel ist es objektiv einsichtig und nachvollziehbar, dass die Klägerin das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Beklagten verloren hat. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für sie mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Auftragnehmerin eine besondere Bedeutung zu. Die Folgen eines erfolglosen Nachbesserungsversuches, die bei anderen Werken in der Regel überschaubar sind, können hier gravierend sein. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit der Auftragnehmers sind daher bei Tätowierungsarbeiten eher als bei anderen Werken geeignet, die Nachbesserungsverweigerung zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5.03.2014, Az. 12 U 151/13).
24II.
25Auf der Grundlage des gut nachvollziehbaren und insoweit auch überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen N ist das Gericht im Rahmen des § 286 ZPO davon überzeugt, dass die beklagtenseits durchgeführte Behandlung hinsichtlich eines „Permanent Make-up“ im Bereich derAugenbrauen hinsichtlich deren Form und Proportionen mangelhaft ausgeführt ist, weil die pigmentierten Augenbraue auf der rechten Seite höher liegt als auf der linken Seiten und – vermutlich durch unterschiedliche Einstichtiefe und unterschiedlichen Einstichwinkel – Rückstände in Form von Tupfern und Klecksen vorhanden sind, welche auch hinsichtlich des Gesamtergebnisses nicht den Anforderungen entspricht, welche an einen geschulten Pigmentierer zu stellen sind.
26Auf der Grundlage des gut nachvollziehbaren und insoweit auch überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen N ist das Gericht im Rahmen des § 286 ZPO auch davon überzeugt, dass die beklagtenseits durchgeführte Behandlung hinsichtlich eines „Permanent Make-up“ im Bereich derLippen mangelhaft ausgeführt ist, weil die Konturen zu weit über den natürlichen Lippenrand gesetzt wurden, zwischen der linken und der rechten Oberlippe ein Höhenunterschied besteht, der obere Rand der linken Oberlippe überzeichnet und nicht fachgerecht pigmentiert wurde und die Farbgebung im Lippenbereich nicht mehr zumutbare Farbgebungsunterschiede aufweist.
27Auf der Grundlage des gut nachvollziehbaren und insoweit auch überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen N ist das Gericht im Rahmen des § 286 ZPO auch davon überzeugt, dass die beklagtenseits durchgeführte Behandlung hinsichtlich eines „Permanent Make-up“ im Bereich derAugenlider mangelhaft ausgeführt ist, weil die Linienführung und die „Häkchen“ handwerklich nicht sachgerecht ausgeführt wurden.
28Auch wenn bestimmte Veränderungen der Farbdichte der Pigmente durch biologischen Abbau möglich sind und diese Veränderungen nicht als Mangel zu bezeichnen sind, ist der ästhetische Gesamteindruck der Augenbrauen, der Augenlider und der Lippen der Klägerin und damit die Symmetrie des gesamten Gesichts gestört.
29III.
30Auf der Grundlage des gut nachvollziehbaren und insoweit auch überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen N ist das Gericht davon überzeugt, dass das bislang durch schuldhafte handwerkliche Fehler der Beklagten verursachte Mangelbild im Gesicht der Klägerin an Augenlidern und Lippen durch eine Nachbearbeitung in ca. 9-10 Sitzungen mit einem Zeitaufwand von 7-9 Stunden und erheblichem wirtschaftlichem Aufwand grundsätzlich nachbesserbar ist. Die Augenbrauen bedürfen dagegen der vollständigen Neupigmentierung.
31Entsprechend dem gerichtlichen Hinweis vom 05.03.2014 schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO den erstattungsfähigen Schaden auf € 1.724,-, so dass sich mit einem berechtigten Schmerzensgeld von € 300,- ein Gesamtbetrag von € 2.024,- ergibt. Dieser Schätzung (auf der Grundlage des auch insoweit gut nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens) liegt die Berücksichtigung von 76,5 Stunden als Mittelwert der sachverständigenseits ausgeworfenen Spanne von 63 bis 90 Stunden, eines Stundensatzes von € 160,- als Mittelwert der sachverständigenseits ausgeworfenen Spanne von € 120,- bis 160,- und eines weiteren Betrags von € 500,- wegen der Neupigmentierung der Augenbrauen als Mittelwert der sachverständigenseits ausgeworfenen Spanne von € 400,- bis € 600,- zu Grunde.
32Angesichts der durch die schuldhaft vertragswidrige Leistung der Beklagten verursachten gesundheitlichen Nachteile schon durch die erforderlichen (schmerzhaften) weiteren Behandlungstermine ist das geschuldete Schmerzensgeld antragsgemäß mit (zumindest) € 300,- zu bemessen.
33IV.
34Die Zinsentscheidung und die Entscheidung wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf den §§ 286ff BGB.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
36Streitwert: € 2.150,- (Schadenersatz € 1.850,-, Schmerzensgeld € 300,-)
37Rechtsmittelbelehrung / Rechtsbehelfsbelehrung:
38A)
39Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
40a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
41b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46B)
47Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
48Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.