Amtsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2014 - 1 C 1490/14

bei uns veröffentlicht am03.07.2014

Tenor

1. Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 26.02.2014, Az.: 14-1728315-0-4, wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Beklagte aus dem Vollstreckungsbescheid verurteilt bleibt an die Klägerin EUR 721,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2014 sowie weitere EUR 105,20 Inkassokosten zu bezahlen. Im Übrigen wird er aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 3.189,87

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vergütung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Leistung von Schadensersatz nach einer von der Beklagten zu vertretenden außerordentlichen Kündigung der abgeschlossenen Verträge.
Unter dem 11.07.2012 und dem 02.08.2013 schloss die Klägerin mit der Beklagten Mobilfunkverträge ab, für welche jeweils eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vereinbart war (Anl K 1 und 2, Bl. 23ff d.A.). Die Verträge hatten neben einem Versicherungsschutz für die Mobiltelefone für die vier zur Verfügung gestellten SIM-Karten unter anderem jeweils einen Flatrate-Tarif für Inlandsgespräche zum Gegenstand. Am 02.08.2013 vereinbarten die Parteien für den am 11.07.2012 geschlossenen Vertrag eine Tarifänderung, weshalb wiederum eine vereinbarte Mindestlaufzeit von 24 Monaten in Gang gesetzt wurde. Zuletzt schuldete die Beklagte auf Grund der Verträge einen monatlichen Nettobasispreis in Höhe von insgesamt EUR 128,52.
Spätestens ab Juni 2013 geriet die Beklagten mit der Bezahlung der monatlich erteilten Rechnungen in Rückstand, weshalb die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2013 zum Ausgleich des Zahlungsrückstands aufforderte und darauf hinwies, dass sie im Falle der Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen die Verträge kündigen und Schadensersatz verlangen werde. Da eine Zahlung ausblieb, kündigte die Klägerin die Verträge mit Schreiben vom 11.11.2013 fristlos. Mit Rechnung vom 06.12.2013 (Anl K 9, Bl. 76 d.A.) forderte die Klägerin neben EUR 730,10 für Basispreise und sonstige Entgelte aus den Vormonaten, weitere EUR 37,30 Basispreise sowie - ausgehend von einer Restlaufzeit der Verträge von 20 Monaten - EUR 2.422,47 als Kündigungsschaden. Da die Beklagte weiterhin keine Zahlungen leistete, schaltete die Klägerin ein Inkassobüro ein, welches die Beklagte zunächst erfolglos zur Zahlung aufforderte und im Anschluss im Namen der Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren durchführte. Für die vorgerichtliche Tätigkeit des Inkassobüros musste die Klägerin EUR 347,60 Inkassokosten bezahlen. Für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens bezahlte die Klägerin eine "Titulierungsvergütung" in Höhe von EUR 128,50, wovon sie - auf Grund der prozessualen Kostenerstattung gem. §§ 4 Abs. 4 RDGEG, 91 ZPO - lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 103,50 als materiell-rechtliche Kostenerstattung beansprucht.
Die Klägerin macht geltend, sie könne auf Grund der außerordentlichen Kündigung, welche die Beklagte durch ihren Zahlungsverzug verschuldet habe, einen Schadensersatz beanspruchen, der den abgezinsten monatlichen Nettobasispreisen - unter Berücksichtigung ersparter Druck- und Portokosten von EUR 1,00 pro Monat - entspreche. Denn weitere Aufwendungen würden dadurch, dass die Klägerin ihre vertraglichen Leistungspflichten nicht mehr zu erbringen habe, nicht erspart.
So müsse die Infrastruktur ebenso unabhängig von der einzelnen Vertragsdurchführung vorgehalten werden, wie der Anfall von Personal- und Wartungskosten nicht von der einzelnen Vertragsdurchführung abhängig sei. Insbesondere würden auch im Hinblick darauf, dass nach Beendigung des Vertrags keine Terminierungsentgelte mehr anfallen könnten, welche die Klägerin - für in fremde Netze abgehende Telefonate - auf Grund der vereinbarten Inklusivleistungen im Falle der Vertragsdurchführung zu tragen gehabt hätte, keine Aufwendungen erspart werden. Denn insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin ein eigenes Netz betreibe und erwartet werden könne, dass im Falle der Vertragsdurchführung ebensoviele Anrufe aus fremden Netzen - für welche die Klägerin ein entsprechendes Terminierungsentgelt erhalten hätte - eingegangen wären. Auch Netzkapazitäten würden durch das Unterbleiben der Vertragsdurchführung nicht frei werden. Da folglich, mit Ausnahme der Druck- und Portokosten, keinerlei auf den einzelnen Vertrag bezogene Aufwendungen erspart würden, müsse es beim Abzug dieser Kosten und der Berücksichtigung einer Abzinsung von 3% verbleiben.
Die Beklagte hat gegen den ihr am 05.03.2014 in dieser Sache zugestellten Vollstreckungsbescheid des AG Hagen am 18.03.2014 Einspruch eingelegt. Im Einspruchstermin vom 03.07.2014 blieb die Beklagte säumig, weil sie den Termin mit einem anderen verwechselt hatte.
Die Klägerin beantragt - nachdem sie die Klage auf gerichtlichen Hinweis hin um Gebühren für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, Rücklastschriftgebühren, Mahn-, Auskunfts- und Inkassokosten sowie Kontoführungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 373,70 ermäßigt hat - zuletzt:
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 26.02.2014, Aktenzeichen 14-1728315-0-4, 141unter Klagrücknahme im Übrigen mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin EUR 3.144,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01,2014 sowie EUR 161,05 Inkassokosten und EUR 103,50 Titulierungsvergütung zu zahlen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Unterlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 03.07.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
10 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Stuttgart sachlich und örtlich zuständig (§§ 23 Nr. 1 GVG, 12, 13, 29 ZPO) aber nur zum Teil begründet. Soweit die Klage hinsichtlich der rückständigen vertraglichen Entgelte und der Nebenforderungen schlüssig war, war der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid zu verwerfen, nachdem die Beklagte im Einspruchstermin unentschuldigt nicht erschienen ist (§§ 700 Abs. 1; 345 ZPO). Soweit die Klage dagegen hinsichtlich des beanspruchten Kündigungsschadens nicht schlüssig war, war sie abzuweisen.
1.
11 
Ausgehend vom klägerischen Vortrag steht der Klägerin - neben den rückständigen Basisentgelten, welche sich auf EUR 721,90 addieren - dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Ersatz ihres Kündigungsschadens und damit auch des in Folge der unterbliebenen Vertragsdurchführung entgangenen Gewinns zu (§ 252 BGB). Denn nachdem die Beklagte die rückständigen Forderungen auch nach Mahnung unter Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung nicht bezahlte, war die Klägerin berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen und Schadensersatz zu fordern (§§ 628 Abs. 2, 314 Abs. 2 BGB; vergl. zum Erfordernis der Nachfristsetzung BGH MMR 2012, 24 Rn. 57ff). Jedoch hat die Klägerin den ihr entgangenen Gewinn auch auf richterlichen Hinweis nicht schlüssig dargelegt (hierzu a. und b)), weshalb dieser nicht zugesprochen werden konnte. Insoweit sieht das Gericht auch die Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens nicht als gegeben (hierzu c)).
12 
a) Gemäß § 252 BGB kann der Schadensersatzgläubiger als Teil seines Schadens auch den Gewinn beanspruchen, der ihm auf Grund des Ausbleibens des Geschäfts entgangen ist, wobei gemäß § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn zu ersetzen ist, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei wird der Gewinn eines Unternehmers, der auf das einzelne Vertragsverhältnis entfällt, grundsätzlich nur durch die Spezialunkosten geschmälert, also durch Aufwendungen, die gerade durch die Ausführung des konkreten Vertrags verursacht sind. Demgegenüber bleiben die Generalunkosten des Unternehmers, die unabhängig von der Ausführung des einzelnen Vertrags anfallen, grundsätzlich unberücksichtigt, wenn nicht feststeht, dass der Unternehmer, um zur Vertragsdurchführung in der Lage zu sein, seine Produktionskapazitäten erhöhen und Investitionen im Bereich der Generalunkosten hätte vornehmen müssen (vergl. BGH NJW 1989, 1669; NJW-RR 2001, 985).
13 
Die schlüssige Darlegung eines auf § 252 BGB gestützten Schadensersatzanspruchs erfordert hiervon ausgehend, die Darstellung des unter Berücksichtigung der Spezialunkosten mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns. Dabei ist im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprüfung im hier vorliegenden Fall der Säumnis von den der Berechnung zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptungen auszugehen, sofern diese nicht offenkundig unrichtig sind. Denn eine Überprüfung einer nicht offenkundig unrichtigen Tatsachenbehauptung zur Schadensdarlegung findet erst auf das substantiierte Bestreiten des Schadensersatzschuldners, den auch die Beweislast für den Umfang der ersparten Aufwendungen trifft, hin statt (so BGH NJW-RR 1989, 1451, 1453).
14 
Für die Schadensberechnung verlangen sowohl §287 ZPO wie §252 BGB danach die schlüssige Darlegung von Ausgangs- beziehungsweise Anknüpfungstatsachen. Sie sind die Grundlage, auf der das Ermessen bei einer Beweiswürdigung nach §287 ZPO und die Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB gründen. Für die Schadensberechnung benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie die Dinge sich weiterentwickelt haben würden (BGH NJW 1988, 3016, 3017 m.w.N.). Dabei kommt zwar auch die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht, sofern der Anspruchsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, dass ein erheblicher Schaden eingetreten sein muss. Mangelt es jedoch überhaupt an greifbaren Anhaltspunkten, so dass die Schadensschätzung völlig in der Luft hinge, so muss das Gericht von jeder Schätzung absehen (BGH NJW 1987, 909, 910 m.w.N.).
15 
b) Danach mangelt es vorliegend an der schlüssigen Darlegung des mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns, da die Klägerin auch auf Hinweis des Gerichts hin keinen nachvollziehbaren Vortrag zu den ersparten Aufwendungen gehalten hat. Soweit in den Basisentgelten Versicherungsprämien enthalten sind, ist der klägerische Vortrag, dass nichts erspart werde, weil die technische und personelle Infrastruktur ohnehin vorgehalten werden müsse, schon im Ansatz ungeeignet den Gewinnentgang wahrscheinlich zu machen, da er sich mit dem Gewinnentgang im Rahmen der Handyversicherung bereits nicht befasst. Aber auch soweit der im Hinblick auf die Mobilfunkdienstleistungen entgangene Gewinn in Rede steht, ist dieser nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere erscheint es ausgeschlossen, dass mit der Durchführung der Mobilfunkverträge, abgesehen von den Kosten des Rechnungsversands, keinerlei Spezialunkosten verbunden sind. Dies ist - unabhängig von der Frage der Terminierungsentgelte und der hier teilweise gegebenen Vereinbarung von Inklusivleistungen bei Auslandsaufenthalten - bereits auf Grund des Umstands offenkundig, dass die zur Vertragsdurchführung erforderlichen technischen Anlagen mit elektrischer Energie betrieben werden, wobei davon auszugehen ist, dass durch die - im Falle der Vertragsdurchführung nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartende - Datenübertragung ein erhöhter Stromverbrauch entsteht. Auch wenn dieser gering sein mag, entspricht er jedenfalls nicht dem klägerseits behaupteten Nullaufwand. Die Einschätzung, dass es unwahrscheinlich ist, dass einem Telekommunikationsanbieter bei Nichtdurchführung eines Mobilfunkvertrags ein Gewinnanteil von nahezu 100% verbleibt, wird auch dadurch gestützt, dass andere Telekommunikationsanbieter, welche ebenfalls gewinnorientiert arbeiten und ebenfalls eigene Netze betreiben, ihren Kündigungsschaden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtsbekannt mit 50% der Nettoentgelte pauschalieren.
16 
Unabhängig hiervon ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin ausreichende Netzkapazitäten vorhält, um alle abgeschlossenen Verträge ausführen zu können. Wahrscheinlich ist vielmehr, dass die Netzkapazitäten knapp kalkuliert sind und der vorzeitige Wegfall eines gewissen Anteils an Vertragsverhältnissen insoweit bereits berücksichtigt ist. Hierfür spricht zum einen die beträchtliche Anzahl an Rechtsstreitigkeiten wegen gekündigter Verträge, die jährlich alleine vor dem erkennenden Gericht anhängig gemacht werden, zum anderen aber auch der Umstand, dass die Netze selbst in gut ausgebauten Ballungszentren bei größeren Ereignissen regelmäßig zusammenbrechen. Dafür spricht weiter auch der Umstand, dass die Klägerin selbst sich in dem ursprünglich vereinbarten Tarif ("SuperFlat…. -Vorteil") sogar ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall ausbedungen hat, dass ein bestimmtes Gesprächsvolumen überschritten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher wahrscheinlich, dass die Klägerin das Ausfallen eines bestimmten Anteils der Verträge - auch im Hinblick auf die Netzkapazitäten - bereits einkalkuliert hat, so dass der Gewinnanteil um die Kosten des Netzausbaus zu kürzen wäre, der erforderlich wäre, um alle abgeschlossenen Verträge erfüllen zu können (vergl. hierzu auch AG Bad Urach, Az.: 1 C 440/13, BeckRS 2014, 01919 sowie AG Hamburg, Az.: 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225).
17 
c) Das Gericht sieht sich auf Grundlage des klägerischen Vortrags, beziehungsweise in Ermangelung eines solchen, auch nicht in die Lage versetzt, einen Mindestschaden zu schätzen, da ein solcher völlig in der Luft hängen würde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass einerseits verschiedene Gerichte insoweit von einem Mindestschaden von 50% ausgegangen sind (AG Bad Urach, a.a.O.; AG Hamburg, a.a.O.; AG Berlin-Tempelhof, Az.: 24 C 107/12, BeckRS 2012, 20188; AG Bremen, Az.: 25 C 0215/13, BeckRS 2013, 20344), ohne dies - mit Ausnahme des AG Bad Urach - näher zu begründen (vergl. zutreffend Böse, MMR-Aktuell 2012, 340082 - "Schätzungen hängen in der Luft") und andererseits auch andere Telefonanbieter ihren Kündigungsschaden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 50% der Nettoentgelte pauschalieren. Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung ergeben sich daraus aber nicht. Denn die überwiegend nicht näher begründete und selbstreferentiellen Übereinkunft verschiedener Gerichte stellt ebensowenig eine Tatsachengrundlage für eine Schätzung dar, wie der Umstand, dass andere Telefonanbieter - ebenfalls ohne dies zu begründen - ihren Kündigungsschaden wie dargestellt pauschalieren. Eine belastbare Schätzgrundlage lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus einer Analyse der Tarifstruktur der Klägerin gewinnen (so aber AG Bad Urach, a.a.O.). Denn letztere hängt neben dem jedenfalls dem erkennenden Gericht unbekannten durchschnittlichen Nutzerverhalten von zahlreichen anderen Variablen wie unter anderem verschiedenartigen Inklusivleistungen oder Subventionen für den Erwerb des Mobiltelefons ab. In Ermangelung von jedwedem konkreten Klägervortrag lassen sich daraus gerade keine greif- und damit belastbare Anhaltspunkte für die Schätzung eines Mindestschadens gewinnen.
2.
18 
Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Ersatz der geltend gemachten Inkassokosten kann die Klägerin ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs beanspruchen, soweit diese den nicht anrechenbaren Teil einer Rechtsanwaltsvergütung nicht übersteigen. Insoweit war jedoch als Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung von der tatsächlich zugesprochenen Forderung (EUR 721,90) auszugehen (BGH NJW 2008, 1888 m.w.N.), so dass sich ein Betrag von EUR 105,20 (EUR 70,20 für die vorgerichtliche Mahntätigkeit und - unter Berücksichtigung der prozessualen Kostenerstattung - EUR 35,00 für die Tätigkeit im Mahnverfahren, je einschließlich Auslagenpauschale) ergibt.
II.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1; 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt zum einen das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (vgl. BGH NJW 1988, 2173, 2175; MüKo/Schulz, ZPO, 4. Auflg., 2013, § 92 Rn. 4 m.w.N.; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflg., 2008, § 92 Rn. 11) und zum anderen, dass die Beklagte anwaltlich nicht vertreten war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.

Gründe

 
I.
10 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Stuttgart sachlich und örtlich zuständig (§§ 23 Nr. 1 GVG, 12, 13, 29 ZPO) aber nur zum Teil begründet. Soweit die Klage hinsichtlich der rückständigen vertraglichen Entgelte und der Nebenforderungen schlüssig war, war der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid zu verwerfen, nachdem die Beklagte im Einspruchstermin unentschuldigt nicht erschienen ist (§§ 700 Abs. 1; 345 ZPO). Soweit die Klage dagegen hinsichtlich des beanspruchten Kündigungsschadens nicht schlüssig war, war sie abzuweisen.
1.
11 
Ausgehend vom klägerischen Vortrag steht der Klägerin - neben den rückständigen Basisentgelten, welche sich auf EUR 721,90 addieren - dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Ersatz ihres Kündigungsschadens und damit auch des in Folge der unterbliebenen Vertragsdurchführung entgangenen Gewinns zu (§ 252 BGB). Denn nachdem die Beklagte die rückständigen Forderungen auch nach Mahnung unter Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung nicht bezahlte, war die Klägerin berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen und Schadensersatz zu fordern (§§ 628 Abs. 2, 314 Abs. 2 BGB; vergl. zum Erfordernis der Nachfristsetzung BGH MMR 2012, 24 Rn. 57ff). Jedoch hat die Klägerin den ihr entgangenen Gewinn auch auf richterlichen Hinweis nicht schlüssig dargelegt (hierzu a. und b)), weshalb dieser nicht zugesprochen werden konnte. Insoweit sieht das Gericht auch die Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens nicht als gegeben (hierzu c)).
12 
a) Gemäß § 252 BGB kann der Schadensersatzgläubiger als Teil seines Schadens auch den Gewinn beanspruchen, der ihm auf Grund des Ausbleibens des Geschäfts entgangen ist, wobei gemäß § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn zu ersetzen ist, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei wird der Gewinn eines Unternehmers, der auf das einzelne Vertragsverhältnis entfällt, grundsätzlich nur durch die Spezialunkosten geschmälert, also durch Aufwendungen, die gerade durch die Ausführung des konkreten Vertrags verursacht sind. Demgegenüber bleiben die Generalunkosten des Unternehmers, die unabhängig von der Ausführung des einzelnen Vertrags anfallen, grundsätzlich unberücksichtigt, wenn nicht feststeht, dass der Unternehmer, um zur Vertragsdurchführung in der Lage zu sein, seine Produktionskapazitäten erhöhen und Investitionen im Bereich der Generalunkosten hätte vornehmen müssen (vergl. BGH NJW 1989, 1669; NJW-RR 2001, 985).
13 
Die schlüssige Darlegung eines auf § 252 BGB gestützten Schadensersatzanspruchs erfordert hiervon ausgehend, die Darstellung des unter Berücksichtigung der Spezialunkosten mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns. Dabei ist im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprüfung im hier vorliegenden Fall der Säumnis von den der Berechnung zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptungen auszugehen, sofern diese nicht offenkundig unrichtig sind. Denn eine Überprüfung einer nicht offenkundig unrichtigen Tatsachenbehauptung zur Schadensdarlegung findet erst auf das substantiierte Bestreiten des Schadensersatzschuldners, den auch die Beweislast für den Umfang der ersparten Aufwendungen trifft, hin statt (so BGH NJW-RR 1989, 1451, 1453).
14 
Für die Schadensberechnung verlangen sowohl §287 ZPO wie §252 BGB danach die schlüssige Darlegung von Ausgangs- beziehungsweise Anknüpfungstatsachen. Sie sind die Grundlage, auf der das Ermessen bei einer Beweiswürdigung nach §287 ZPO und die Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB gründen. Für die Schadensberechnung benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie die Dinge sich weiterentwickelt haben würden (BGH NJW 1988, 3016, 3017 m.w.N.). Dabei kommt zwar auch die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht, sofern der Anspruchsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, dass ein erheblicher Schaden eingetreten sein muss. Mangelt es jedoch überhaupt an greifbaren Anhaltspunkten, so dass die Schadensschätzung völlig in der Luft hinge, so muss das Gericht von jeder Schätzung absehen (BGH NJW 1987, 909, 910 m.w.N.).
15 
b) Danach mangelt es vorliegend an der schlüssigen Darlegung des mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns, da die Klägerin auch auf Hinweis des Gerichts hin keinen nachvollziehbaren Vortrag zu den ersparten Aufwendungen gehalten hat. Soweit in den Basisentgelten Versicherungsprämien enthalten sind, ist der klägerische Vortrag, dass nichts erspart werde, weil die technische und personelle Infrastruktur ohnehin vorgehalten werden müsse, schon im Ansatz ungeeignet den Gewinnentgang wahrscheinlich zu machen, da er sich mit dem Gewinnentgang im Rahmen der Handyversicherung bereits nicht befasst. Aber auch soweit der im Hinblick auf die Mobilfunkdienstleistungen entgangene Gewinn in Rede steht, ist dieser nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere erscheint es ausgeschlossen, dass mit der Durchführung der Mobilfunkverträge, abgesehen von den Kosten des Rechnungsversands, keinerlei Spezialunkosten verbunden sind. Dies ist - unabhängig von der Frage der Terminierungsentgelte und der hier teilweise gegebenen Vereinbarung von Inklusivleistungen bei Auslandsaufenthalten - bereits auf Grund des Umstands offenkundig, dass die zur Vertragsdurchführung erforderlichen technischen Anlagen mit elektrischer Energie betrieben werden, wobei davon auszugehen ist, dass durch die - im Falle der Vertragsdurchführung nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartende - Datenübertragung ein erhöhter Stromverbrauch entsteht. Auch wenn dieser gering sein mag, entspricht er jedenfalls nicht dem klägerseits behaupteten Nullaufwand. Die Einschätzung, dass es unwahrscheinlich ist, dass einem Telekommunikationsanbieter bei Nichtdurchführung eines Mobilfunkvertrags ein Gewinnanteil von nahezu 100% verbleibt, wird auch dadurch gestützt, dass andere Telekommunikationsanbieter, welche ebenfalls gewinnorientiert arbeiten und ebenfalls eigene Netze betreiben, ihren Kündigungsschaden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtsbekannt mit 50% der Nettoentgelte pauschalieren.
16 
Unabhängig hiervon ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin ausreichende Netzkapazitäten vorhält, um alle abgeschlossenen Verträge ausführen zu können. Wahrscheinlich ist vielmehr, dass die Netzkapazitäten knapp kalkuliert sind und der vorzeitige Wegfall eines gewissen Anteils an Vertragsverhältnissen insoweit bereits berücksichtigt ist. Hierfür spricht zum einen die beträchtliche Anzahl an Rechtsstreitigkeiten wegen gekündigter Verträge, die jährlich alleine vor dem erkennenden Gericht anhängig gemacht werden, zum anderen aber auch der Umstand, dass die Netze selbst in gut ausgebauten Ballungszentren bei größeren Ereignissen regelmäßig zusammenbrechen. Dafür spricht weiter auch der Umstand, dass die Klägerin selbst sich in dem ursprünglich vereinbarten Tarif ("SuperFlat…. -Vorteil") sogar ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall ausbedungen hat, dass ein bestimmtes Gesprächsvolumen überschritten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher wahrscheinlich, dass die Klägerin das Ausfallen eines bestimmten Anteils der Verträge - auch im Hinblick auf die Netzkapazitäten - bereits einkalkuliert hat, so dass der Gewinnanteil um die Kosten des Netzausbaus zu kürzen wäre, der erforderlich wäre, um alle abgeschlossenen Verträge erfüllen zu können (vergl. hierzu auch AG Bad Urach, Az.: 1 C 440/13, BeckRS 2014, 01919 sowie AG Hamburg, Az.: 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225).
17 
c) Das Gericht sieht sich auf Grundlage des klägerischen Vortrags, beziehungsweise in Ermangelung eines solchen, auch nicht in die Lage versetzt, einen Mindestschaden zu schätzen, da ein solcher völlig in der Luft hängen würde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass einerseits verschiedene Gerichte insoweit von einem Mindestschaden von 50% ausgegangen sind (AG Bad Urach, a.a.O.; AG Hamburg, a.a.O.; AG Berlin-Tempelhof, Az.: 24 C 107/12, BeckRS 2012, 20188; AG Bremen, Az.: 25 C 0215/13, BeckRS 2013, 20344), ohne dies - mit Ausnahme des AG Bad Urach - näher zu begründen (vergl. zutreffend Böse, MMR-Aktuell 2012, 340082 - "Schätzungen hängen in der Luft") und andererseits auch andere Telefonanbieter ihren Kündigungsschaden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 50% der Nettoentgelte pauschalieren. Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung ergeben sich daraus aber nicht. Denn die überwiegend nicht näher begründete und selbstreferentiellen Übereinkunft verschiedener Gerichte stellt ebensowenig eine Tatsachengrundlage für eine Schätzung dar, wie der Umstand, dass andere Telefonanbieter - ebenfalls ohne dies zu begründen - ihren Kündigungsschaden wie dargestellt pauschalieren. Eine belastbare Schätzgrundlage lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus einer Analyse der Tarifstruktur der Klägerin gewinnen (so aber AG Bad Urach, a.a.O.). Denn letztere hängt neben dem jedenfalls dem erkennenden Gericht unbekannten durchschnittlichen Nutzerverhalten von zahlreichen anderen Variablen wie unter anderem verschiedenartigen Inklusivleistungen oder Subventionen für den Erwerb des Mobiltelefons ab. In Ermangelung von jedwedem konkreten Klägervortrag lassen sich daraus gerade keine greif- und damit belastbare Anhaltspunkte für die Schätzung eines Mindestschadens gewinnen.
2.
18 
Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Ersatz der geltend gemachten Inkassokosten kann die Klägerin ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs beanspruchen, soweit diese den nicht anrechenbaren Teil einer Rechtsanwaltsvergütung nicht übersteigen. Insoweit war jedoch als Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung von der tatsächlich zugesprochenen Forderung (EUR 721,90) auszugehen (BGH NJW 2008, 1888 m.w.N.), so dass sich ein Betrag von EUR 105,20 (EUR 70,20 für die vorgerichtliche Mahntätigkeit und - unter Berücksichtigung der prozessualen Kostenerstattung - EUR 35,00 für die Tätigkeit im Mahnverfahren, je einschließlich Auslagenpauschale) ergibt.
II.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1; 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt zum einen das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (vgl. BGH NJW 1988, 2173, 2175; MüKo/Schulz, ZPO, 4. Auflg., 2013, § 92 Rn. 4 m.w.N.; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflg., 2008, § 92 Rn. 11) und zum anderen, dass die Beklagte anwaltlich nicht vertreten war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.

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ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 912,30 EUR nebst 4 % Zinsen jährlich seit 01.12.2011 sowie weitere 83,22 EUR zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: 1.365,97 EUR

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz und verlangt Entgelte und Schadensersatz aus zwei gekündigten Mobilfunkverträgen.
Die Beklagte schloss am 12.04.2011 bei der Klägerin einen Vertrag “Superflat WE 60/1” ohne Handy zur Nutzung mit eigenem Mobiltelefon im Tarif “Superflat WE 60/1” mit "Minutenoption 60” für 39,90 EUR im Monat und am Folgetag, dem 13.04.2011, einen weiteren Vertrag im selben Tarif ohne Minutenoption 60, aber mit Überlassung eines Mobiltelefons für 29,90 EUR im Monat. Zu beiden Verträgen erhielt die Beklagte als vertragliche Gratisleistung je eine "Minutenoption 30". Die Klägerin stellte ihr vier SIM-Karten mit gesonderten Mobilfunknummern zur Verfügung. Die Mindestlaufzeit der Verträge beträgt 24 Monate. Der Tarif “Superflat WE” erlaubt nach dem Vortrag der Klägerin "kostenloses Telefonieren am Wochenende in einem bestimmten Umfang ohne sonstigen Kosten".
Weil die Beklagte keinerlei Zahlungen leistete, drohte die Klägerin in beiden Verträgen am 19.09.2011 die Kündigung an, stellte zum 25.10.2011 ihre Leistungen ein und berechnete der Beklagten neben den monatlichen Entgelten für sieben Monate (Erfassungszeitraum 12.04.2011 bis 25.10.2011) mit Rechnungen vom 31.10.2011 jeweils Schadensersatz für die restlichen 17 Monate Vertragslaufzeit. Die Beklagte zahlte später einmalig 25,- EUR.
Die Klägerin beziffert ihre Ansprüche in Form von laufendem Entgelt bis 25.10.2011 und Schadensersatz bis April 2013 mit 582,58 EUR (Vertrag vom 13.04.2011) und 783,39 EUR (Vertrag vom 12.04.2011). Beim Schadensersatz bringt sie zunächst den Nettobetrag der Monatspauschale und anschließend zu Gunsten der Beklagten eine "Korrekturgutschrift" in Ansatz und trägt dazu vor, sie lasse sich eine Abzinsung von 3 % gefallen. Außerdem lässt sich die Klägerin je Monat und Vertrag 1 EUR für erspartes Porto abziehen. Wegen etwaiger weiterer Ersparnisse steht die Klägerin aber auf dem Standpunkt, es sei nicht ihre Sache, dazu vorzutragen, auch nicht zu den regelmäßig anfallenden, an fremde Netzbetreiber zu zahlenden Terminierungsentgelten für die Weiterleitung von Gesprächen in deren Netze, auf die das Gericht mehrfach hingewiesen hat. Sie hält es für willkürlich bzw. "unverfroren", in einem Fall wie dem vorliegenden den entstandenen Schaden zu schätzen.
Die Klägerin hat zeitgleich für die Entgelte aus beiden Verträgen getrennte Mahnbescheide beantragt, die auf den Widerspruch der Beklagten an das erkennende Gericht abgegeben und mit Beschluss vom 19.09.2013 verbunden wurden.
Nach Teilrücknahmen bezüglich ursprünglich geltend gemachter Inkasso- und Kontoführungskosten von 92,- EUR und 20,- EUR (vorliegendes Verfahren) bzw. von 95,- EUR und 20,- EUR (ursprüngliches Verfahren 1 C 441/13) beantragt die Klägerin,
1. (im vorliegenden Verfahren 1 C 440/13) die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 582,58 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.2011 nebst 15,- EUR Mahnkosten sowie 8,61 EUR Bankrücklastkosten und 101,40 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen,
2. (im ursprünglichen, unter Az. geführten 1 C 441/13, jetzt hinzuverbundenen Verfahren) die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 582,58 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.2011 nebst 15,- EUR Mahnkosten sowie 8,61 EUR Bankrücklastkosten und 101,40 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat die Klage durch Schriftsatz vom 28.10.2013 die Klagforderungen teilweise anerkannt, nämlich
10 
- Klagantrag Ziff. 1 in Höhe von 291.29 EUR,
- Klagantrag Ziff. 2 in Höhe von 391,17 EUR
- sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 0,8-fachen Gebühr aus einem Gegenstandswert von 600,- EUR.
11 
Im Übrigen hat die Beklagte Klagabweisung angekündigt. Sie ist in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013 jedoch säumig geblieben.
12 
Die Beklagte trägt vor, sie habe die Verträge durch Schreiben vom 26.04.0211 widerrufen bzw. angefochten. Sie hält die Nebenforderungen für überzogen und die Berechnung der Klagforderungen für zu hoch, weil es sich um Flatrate-Verträge handle, bei denen die Klägerin nach Einstellung ihrer Leistungen erhebliche Einsparungen erziele.
13 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013 und die gerichtlichen Hinweisverfügungen vom 19.09.2013 (Bl. 28 ff.) und vom 11.11.2013 (Bl. 78) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
15 
Soweit die Beklagte die Klage teilweise anerkannt hat, nämlich in Höhe einer Hauptforderung von 682,45 EUR und Anwaltskosten von 36,- EUR (0,8-fache Gebühr aus Gegenstandswert von 600,- EUR, Gebührenrecht in der bis 31.07.2013 gültigen Fassung), beruht die Verurteilung auf dem Anerkenntnis ohne weitere Sachprüfung, § 307 S. 2 ZPO.
16 
Über die darüber hinausgehenden Klagforderung ist im Weg eines (teilweise unechten) Schluss-Versäumnisurteils zu entscheiden.
2.
17 
Für die Zeit bis zur Kündigung der Verträge stehen der Klägerin die laufenden Monatsentgelte für die Erfassungszeiträume von 12.04.2011 bis 25.10.2011 zu. Die Entscheidung ergeht auf der Basis des Sachvortrags der Klägerin, weil die Beklagte im Verhandlungstermin vom 30.10.2013 säumig geblieben ist. Ihr Sachvortrag, sie habe die Verträge widerrufen, bleibt daher unbeachtet (§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese Monatsentgelte betragen 413,10 EUR und sind vom Teilanerkenntnis abgedeckt.
18 
a) Für den Vertrag vom 13.04.2011 belaufen sich die Monatsentgelte nach den vorgelegten Rechnungen im ersten angefangenen Monat auf 11,126 EUR, für fünf Folgemonate auf je 25,126 EUR und für den letzten unvollständigen Monat auf 21,7758 EUR, mithin 158,32 EUR. Davon geht die Gutschrift aus dem Restguthaben der Callya-Karte von 2,02 EUR netto ab, so dass 156,30 EUR verbleiben. Zuzüglich 29,70 EUR MWSt. ergeben sich 186,- EUR. Abzüglich der unstreitigen Zahlung der Beklagten in Höhe von 25,- EUR verbleiben für die Klägerin 161,- EUR.
19 
b) Beim Vertrag vom 12.04.2011 betragen die laufenden Entgelte im ersten angefangenen Monat 11,3472 EUR für den Grundtarif und 3,795 EUR für die Minutenoption 60, in den fünf Folgemonaten je 25,126 EUR für den Grundtarif sowie 8,4034 EUR für die Option und im letzten unvollständigen Monat 21,7758 EUR für den Grundtarif und 7,2830 EUR für die Option, mithin 211,848 EUR, zuzüglich 40,25 EUR MWSt. folglich 252,10 EUR.
20 
c) Der in jeder Rechnung vorgenommene Aufschlag von 0,99 EUR zzgl. MWSt. für die Zahlung per Überweisung/Scheck bleibt außen vor, denn die Klägerin hat keinen Anspruchsgrund dafür vorgetragen. Die Beklagte hat die Klägerin in beiden Verträgen zur Lastschrift ermächtigt und hat im Übrigen überhaupt nicht bezahlt, also auch keinen Mehraufwand für eine Zahlung per Überweisung oder Scheck verursacht. Die Aufschläge sind auch nicht als Schadensersatz zu erstatten, denn den Schaden durch die Bankrücklastschriften macht die Klägerin gesondert geltend (siehe sogleich).
3.
21 
Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 500,- EUR, weil die Beklagte nicht pflichtgemäß bezahlt und die Kündigung der Klägerin schuldhaft verursacht hat, §§ 628 Abs. 2, 314 BGB. Die Kündigung der Klägerin liegt zumindest in der angedrohten Einstellung der Leistungen und der Übersendung der Rechnungen vom 31.10.2011, in denen Schadensersatz für die Restlaufzeit beziffert wird. Die Beklagte hat gemäß § 281 BGB die Klägerin daher so zu stellen, als sei der Vertrag ordnungsgemäß bis zum Ende der Mindestlaufzeit im April 2013 durchgeführt worden. Sie hat der Klägerin als Erfüllungsinteresse insbesondere den entgangenen Gewinn zu ersetzen (§ 252 BGB; BGH v. 12.06.1985, Az. VIII ZR 148/84, BGHZ 95, 39 ff.). Dieser berechnet sich aus dem festen monatlichen Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen.
22 
a) Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns muss sich der Unternehmer, der seine Leistung nicht mehr erbringen kann, auf den Vertragspreis grundsätzlich die besonderen Aufwendungen, die sog. Spezialunkosten, anrechnen lassen, die die Durchführung des Vertrags verursacht hätte (BGH, U. v. 01.03.2001, Az. III ZR 361/99, NJW-RR 2001, 985, juris-Tz. 27; BGH v. 15.05.1979, Az VI ZR 187/78, NJW 1979, 2244). Um den Schadenersatzanspruch schlüssig darzulegen, muss der Unternehmer seine Kalkulation offenlegen und die vom Vertrag verursachten Kosten benennen (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 281 Rn. 30). Das hat die Klägerin - auch auf gerichtlichen Hinweis in der Terminsverfügung und auf wiederholten Hinweis in der mündlichen Verhandlung - nicht für nötig befunden, so dass sich die Berechnung der Schadensersatzansprüche nicht nachvollziehen lässt.
23 
Die Klägerin hat lediglich die festen Unkosten der monatlichen Rechnungen von 1,- EUR netto von ihrem Ersatzanspruch abgezogen und darüber hinaus einen weiteren Abzug ("Korrektur wegen Schadensersatz") vorgenommen, den sie mit einer 3%-igen Abzinsung erklärt. Ihr Hinweis darauf, dass es Sache der Beklagten sei, ersparte Aufwendungen darzulegen, trifft für den vorliegenden Fall nicht zu, denn bevor die Klägerin ihre Schadensberechnung nicht schlüssig dargestellt hat, hat die Beklagte weder Anlass noch Möglichkeit, Fehler und Lücken der Berechnung aufzugreifen und zu etwa weiteren Ersparnissen vorzutragen. Das gilt jedenfalls für die hier vorliegenden Teil-Pauschalverträge, in denen die Beklagte mit dem festen Monatsentgelt unter anderem Leistungen der Klägerin einkauft, die diese selbst von Dritten erwerben muss und die daher Aufwendungen bei der Klägerin verursachen (vgl. Böse, MMR-Aktuell 2012, 340082). Ebenso, wie ein Handwerker bei einem gekündigten Pauschalvertrag seinen Schadensersatz nicht darlegen kann, ohne zu den Kosten der Materialien vorzutragen, von denen feststeht, dass sie von dritter Seite zu beschaffen sind, wäre es Sache der Klägerin, ihre Fremdkosten bei einem gekündigten Mobilfunkvertrag darzustellen. Denn dass der Klägerin Fremdkosten zumindest in Form der sogenannten Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) entstehen, wenn von ihrem Netz aus Gespräche in fremde Netze geführt werden, steht hier fest, weil es sich um allgemein bekannte, jedenfalls um gerichtsbekannte Tatsachen geht, die zum Gegenstand entsprechender Hinweis an die Klägerin gemacht wurden. Die Klägerin hat dem auch nicht widersprochen. Soweit die Klägerin Schadensersatz geltend macht, ist die Klage daher nicht schlüssig (ebenso AG Hamburg-Barmbek, U. v. 15.07.2011, Az. 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225 für einen ähnlichen Tarif derselben Klägerin; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, U. v. 05.09.2012, Az. 24 C 107/12, CR 2012, 717; zuletzt AG Bremen, U. v. 22.11.2013, Az. 25 C 0215/13, zitiert nach juris).
24 
Soweit der Klägervertreter darauf verweist, die Klägerin hätte über den Schadensersatz aus den Monatspauschalen hinaus weiteren Schadenersatz für durchschnittlich anfallende Verbindungsentgelte einklagen können, die aufgrund der Kündigung nicht angefallen sind, geht das an der Sache vorbei, denn um solchen Schadensersatz geht es hier nicht. Es erscheint zwar möglich, dass im Fall einer Durchführung des Vertrags die anfallenden Fremdkosten ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch der Klägerin zufließenden Terminierungsentgelte für von anderen Netzen eingehende Gespräche (vgl. Böse a.a.O.). Eine Erfahrungssatz dahin, dass stets ungefähr gleich viel Gespräche in fremde Netze hinausgehen wie von fremden Netzen hereinkommen, existiert jedoch soweit ersichtlich nicht. Vor allem hat sich die Klägerin dafür entschieden, ihren Schaden nicht konkret anhand eines durchschnittlichen Nutzerprofils der entsprechenden Tarifgruppe zu berechnen, obwohl entsprechende Zahlen vorhanden sein müssen, sondern sie hat sich für die scheinbar einfache Berechnung auf der Basis der Monatspauschalen entschieden. Dann aber müssen auch die vom Kunden pauschal bezahlten, von der Klägerin aber im Einzelfall aufzuwendenden Fremdkosten berücksichtigt werden. Dass solche Fremdkosten einkalkuliert sind, zeigt sich schon daran, dass die leistungsgleichen Tarife der Klägerin ohne Flatrate um einiges günstiger sind, wie ihre online verfügbaren Tarifübersichten zeigen (ebenso Böse a.a.O.; AG Bremen a.a.O.).
25 
b) Allerdings darf nach der BGH-Rechtsprechung die Klage nicht abgewiesen werden, wenn der Tatrichter im Rahmen des Möglichen nach § 287 ZPO einen Mindestschaden schätzen kann (BGH, U. v. 23.10.1991, Az. XII ZR 144/90, NJW-RR 1982, 202, juris-Tz. 7 unter Hinweis auf BGHZ 54, 45, 55). Das ist hier der Fall.
26 
aa) Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. (BGH a.a.O. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88). Auch wenn die Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt, soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Richter muss daher die schätzungsbegründenden Tatsachen feststellen und selbst nicht vorgetragene Tatsachen nach freiem Ermessen berücksichtigen (BGH a.a.O. und BGHZ 3, 162, 175/177; 6, 62). § 287 ZPO versucht zu vermeiden, dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl die Ersatzpflicht des in Anspruch Genommenen für einen erheblichen Schaden feststeht (BGH a.a.O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63 - NJW 1964, 589, 590). Eine Schätzung scheidet nur dann aus, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH a.a.O. und BGHZ 91, 243, 256/257).
27 
bb) Vorliegend sind die Anknüpfungstatsachen zugegebenermaßen dünn. Mit dem immerhin von einem Prozessanwalt eines großen Telekommunikationsunternehmens formulierten, bemerkenswerten Vortrag zum Umfang der vertraglichen Leistungen, wonach "gemäß dem Umfang dieses Tarifs am Wochenende kostenlos telefoniert werden kann, ohne dass sonstige Kosten anfallen, außer der Flat, wobei man aber nicht vergessen darf, dass auch eine Flat nicht alles umfasst, sondern nur einen bestimmten Umfang hat; auch können mit dem Mobilfunktarif sonstige Daten übersandt werden" (Schriftsatz vom 02.10.2013, S. 2, Bl. 42 d.A.), dem keinerlei Konkretisierungen folgen, ist nichts anzufangen.
28 
cc) Freilich ergibt sich aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. http://www.teltarif.de/ a/v…/; zum Nachfolgetarif der Klägerin "V Superflat Wochenende Basic" auf deren Website vgl. http://www.v...de/infofaxe/556.pdf), dass die "Superflat WE" aus kostenlosen Gesprächen an Samstagen und Sonntagen in alle deutschen Festnetzanschlüsse und ins V…-Netz besteht. Die "Minutenoptionen", von denen die Beklagte je Vertrag 30 Minuten gratis zugesagt bekommen und weitere 60 Minuten im Vertrag vom 12.04.2011 dazu gebucht hat, umfasst kostenlose Telefonate in alle deutschen Netze, d.h. zusammen zwei Stunden pro Monat.
29 
Außerdem sind die Fremdkosten bekannt, die der Klägerin entstehen, wenn einer ihrer Kunden in ein fremdes Netz telefoniert, denn die sog. Terminierungsentgelte bzw. Interconnection-Gebühren werden von der Bundesnetzagentur reguliert. Aus deren Veröffentlichungen geht hervor, dass für Telefonate in andere Mobilfunknetze je nach Anbieter pro Minute zwischen 3,36 und 3,39 ct zu zahlen waren für den Zeitraum ab 01.12.2010 und ab 01.12.2012 einheitlich 1,85 ct (jeweils ohne MWSt.; s.a. MMR-Aktuell 2012, 339461). Bei Telefonaten ins Festnetz der Deutschen Telekom, die bei weitem die meisten Festnetzanschlüsse bereitstellt, fallen Terminierungsentgelte tageszeitabhängig und abhängig von der sogenannten Tarifzone an, je nachdem, auf welcher technischen Ebene die Verbindung übergeben und wieviel Netzkomponenten dabei in Anspruch genommen werden. Diese Festnetz-Terminierungsentgelte betrugen ab 01.07.2011 zwischen 0,32 und 1,24 ct (zuvor lagen sie noch höher) und ab 01.12.2012 zwischen 0,25 ct. und 0,61 ct. (Quelle: www.bundesnetzagentur.de; www.teltarif.de/bundesnetzagentur-festnetz-interconnection-terminierung/news/ 49113.html).
30 
Daneben kann im Rahmen des Schätzungsermessens nicht unberücksichtigt bleiben, dass es angesichts der großen Zahl von Pauschalverträgen mit 24-monatiger Erstlaufzeit massenhaft zu Vertragskündigungen kommt, wie die gerichtliche Praxis zeigt, wodurch die Klägerin bei der Berechnung ihrer Netzkapazität mit einem bestimmten Prozentsatz von vertraglich zugesagten Leistungen rechnen kann, die sie tatsächlich nicht erbringen muss. Auch wenn aufgrund der beiden einzelnen Kündigungen im Fall der Beklagten keine Ersparnis kalkuliert werden kann, sind diese Kündigungen doch Teil eines bestimmten Volumens gekündigter Verträge, die statistisch gesehen fortlaufend zum Geschäft der Klägerin gehören und dadurch zwangsläufig zu weiteren Ersparnissen bei der vorzuhaltenden Netzleistung führen.
31 
Unter diesen Umständen erscheint es unbillig, der Klägerin jeden über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehenden Schadensersatz zu versagen, auch wenn dagegen spricht, dass die Klägerin ihre Prozesslage dadurch selbst herbeigeführt hat, dass sie die Komplexität der Rechnungsstellung, die Hilflosigkeit überforderter Ex-Kunden wie der Beklagten und den Erledigungdruck überlasteter Gerichte ausnutzend versucht, ihre Schadensersatzforderungen mit minimalem, nach hiesiger Auffassung unzureichendem Sachvortrag durchzusetzen und sich insbesondere nicht, wie andere Telekommunikationsunternehmen es tun, einen pauschalen Abzug von z.B. 30 % gefallen lassen will. Gegen eine Klagabweisung spricht auch, dass in der Vergangenheit offenbar viele Gerichte Schadensersatzklagen in Flatrate-Fällen wie die vorliegende als schlüssig angesehen haben.
32 
Es ist mit entsprechendem Aufwand möglich und auch sachgerecht, sich dem wirklich entgangenen Gewinn der Klägerin wenigstens zu nähern, indem - für die Klägerin freilich eher ungünstige - Annahmen zum Nutzungsverhalten eines durchschnittlichen Kunden getroffen und die jeweils maximal anfallenden Terminierungsentgelte zu Grunde gelegt werden. Dass dies alles andere als zwingend ist und die Klägerin auch in künftigen Fällen nicht erwarten kann, sich den Aufwand für eine schlüssige Anspruchsdarstellung sparen zu können, dürfte sich allerdings von selbst verstehen.
33 
Der Schätzung im vorliegenden Fall ist zu Grunde zu legen, dass die monatlichen 120 Freiminuten voll für Telefonate in fremde Mobilfunknetze genutzt werden, wodurch im Oktober/ November 2011 monatlich rund 4,- EUR netto Fremdkosten angefallen wären und ab Dezember 2012 monatlich 2,22 EUR. Weiter ist von maximal acht Stunden Verbindungszeit pro Wochenend-Tag in deutsche Festnetze auszugehen, was bei vier ausgegebenen SIM-Karten, d.h. effektiv vier Nutzern, und dem Ziel einer Ermittlung eines Mindestschadens (d.h. bei maximalen Fremdkosten) nicht unrealistisch sein dürfte. Von den Zielnummern liegen nach hiesiger Schätzung nur fünf Prozent im eigenen Festnetz der Klägerin, dem ehemaligen A…-Netz, das rund 1,9 Millionen Anschlüsse von bundesweit rund 50 Millionen Festnetzanschlüssen umfasst (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/A…). Hinzu kommen zwar Anschlüsse im Bereich verbundener Unternehmen wie K… D…, die selbst Festnetzanschlüsse anbieten und für deren Nutzung die Klägerin womöglich geringere Entgelte zu zahlen hat. Für eine Schätzung dieser mutmaßlichen Sonderkonditionen liegen dem Gericht jedoch keine Daten vor, so dass für diese Entscheidung davon auszugehen ist, dass die Klägerin für 90 % der Gespräche in Festnetze Fremdkosten zu entrichten hat. Pro Wochend-Tag fallen daher für alle vier SIM-Karten zusammen 432 Festnetzminuten mit Fremdkosten an (8 * 60 * 90%), die die Klägerin bis zu 0,61 ct pro Minute kosten (der Einfachheit halber nach den Tarifen ab 01.12.2012), d.h. 2,63 EUR. Bei im Jahresdurchschnitt 8,66 Wochenend-Tagen je Monat können der Klägerin daher durch die Wochenend-Flat ins Festnetz für die beiden Verträge der Beklagten zusammen pro Monat 22,82 EUR Fremdkosten entstehen. Zusammen mit den Fremdkosten für die Minuten-Optionen können die Fremdkosten der Klägerin allein durch Terminierungsentgelte daher (ab Dezember 2012) monatlich 25,- EUR betragen, d.h. rund 43 % des Netto-Pauschalentgelts.
34 
Betriebswirtschaftlich ist ein solch vergleichsweise hoher Fremdkostenanteil am Wochenende durchaus plausibel, denn er wird ausgeglichen durch die stattlichen Verbindungspreise unter der Woche von - so weit ersichtlich - 29 ct pro Minute, die gewissermaßen Wochenendgespräche quersubventionieren, und natürlich durch Wenignutzer bzw. Personen, die hauptsächlich innerhalb der Netze der Klägerin telefonieren. Dieser Ausgleich bleibt für die vorliegenden gekündigten Verträge aber außer Betracht, bei denen keine Verbindungskosten anfallen, jedenfalls so lange die Klägerin zu den durchschnittlich erzielten Gewinnen aus Werktag-Verbindungen eines Durchschnittskunden nichts vorträgt.
35 
Nimmt man die oben angesprochenen Einsparungen durch gekündigte Verträge hinzu, die Netzkapazitäten in einplanbarer Weise freisetzen, erscheint für die vorliegenden Teil-Flatrateverträge ein Mindestschaden in Höhe von 50 % der Monatspauschale angemessen. Im Ergebnis rechtfertigt die zahlenmäßige Überprüfung der hier zu beurteilenden Teil-Flatrate-Verträge also die bereits von den Amtsgerichten Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und Bremen gefundene, “frei” geschätzte Lösung eines angemessen Abzugs von 50 % ersparter Aufwendungen.
36 
c) Die Klägerin hat in ihrer Rechnung vom 31.10.2011 im Vertrag vom 12.04.2011 als "Schadenersatz für Basispreis" 627,26 EUR netto geltend gemacht, von denen nach Abzug der Portogutschriften in Höhe von 17,- EUR 610,26 EUR netto übrig bleiben. Beim Vertrag vom 13.04.2011 beträgt der "Schadensersatz für Basispreis" laut Rechnung 470,05 EUR, nach Abzug der Portogutschriften 453,05 EUR. 50 % des Gesamtschadens von 1.063,30 EUR sind 531,65 EUR. Über die Restlaufzeit von 17 Monaten abgezinst mit 3 % p.a. bleiben als von der Beklagten zu leistender Schadensersatz 499,66 EUR übrig, gerundet 500,- EUR (ohne MWSt.).
37 
4. Nach dem oben Gesagten schuldet die Beklagte daher, soweit die Klage schlüssig ist, 413,10 EUR laufende Entgelte und 500,- EUR Mindest-Schadensersatz, zusammen also 913,10 EUR. Über ihr Teilanerkenntnis von 682,45 EUR hinaus ist sie daher aufgrund ihrer Säumnis zu weiteren 230,65 EUR zu verurteilen. Die darüber hinausgehende Klage ist im Weg eines unechten Versäumnisurteils abzuweisen.
38 
5. a) An Nebenforderungen stehen der Klägerin Verzugszinsen in Höhe der vertraglich vereinbarten 4 % ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung vom 01.12.2011 zu (§ 286 BGB).
39 
b) Für je drei nach Verzugseintritt versandte Mahnungen pro Vertrag, insgesamt also sechs Mahnungen, kann die Klägerin je 2,50 EUR verlangen, zusammen also 15,- EUR (Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 286 Rn. 45), aber nicht mehr. Hinzu kommen die Bankrücklastkosten wie geltend gemacht mit 8,61 EUR je Vertrag, zusammen also 17,22 EUR.
40 
c) Bei der Schadensposition der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist der Schaden der Klägerin begrenzt auf eine 0,5-fache Anwaltsgebühr aus einem Gegenstandswert von 913,10 EUR, also 42,50 EUR zuzüglich 8,50 EUR Auslagenpauschale. Dass die Klägerin pro Vertrag getrennte Mahnungen verschickt, ist auf dem Hintergrund des EDV-gestützten Massenbetriebs als adäquater Verzugsschaden hinzunehmen. Unwirtschaftlich und von der Beklagten nicht zu erstatten sind aber die Mehrkosten, die durch die getrennte Behandlung der Ansprüche aus beiden Verträgen beim Klägervertreter und in den beiden Mahnverfahren entstanden sind. Dies wird nicht nur dazu führen, dass die Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur in dem Umfang zu erstatten sind, wie sie bei einem Mahnbescheid angefallen wären, in dem die Forderungen aus den beiden parallelen Verträgen zusammengefasst sind. Es führt auch dazu, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem gemeinsamen Streitwert von 913,10 EUR zu berechnen sind. Die beiden Schreiben vom 21.02.2010 sind Mahnungen von der Stange und wortgleich. Die Sachbehandlung beim Klägervertreter zeigt, dass Forderungen dieser Art én masse abgefertigt werden. Eine vorgerichtliche Tätigkeit mit weniger individuellem Aufwand erscheint praktisch nicht denkbar, so dass die für eine Rechtssache mit bedingtem Prozessauftrag gültige 0,5-fache Mindestgebühr angemessen ist.
41 
6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Kostenquote war vom fiktiven Gesamtstreitwert auszugehen, weil die Klägerin in den beiden Rechtsstreiten Nebenforderungen von weit mehr als 10 % der (aufaddierten) Hauptforderung geltend gemacht und mit diesen nach den Teilrücknahmen im Lauf des Rechtsstreits sogar überwiegend ohne Erfolg geblieben ist (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 92 Rn. 11). Dies führt dazu, dass die Beklagte, die Nebenforderungen (ohne Zinsen) eingeschlossen, mit 54 % unterliegt. Nachdem die Beklagte jedoch teilweise anerkannt hat und die Kosten des Versäumnisurteils auch von der Klägerin verursacht sind, soweit die teilweise unschlüssige Klage abgewiesen wurde, und nachdem außerdem die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits bewusst niedrig gehalten und keinen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hat, besteht kein Grund, die Beklagte im Weg einer Kostenteilung an den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu beteiligen. Vielmehr spricht alles dafür, dass eine Kostenaufhebung gerecht ist.
42 
7. Die Berufung war zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO), weil es bisher an einheitlicher Rechtsprechung zu Schadensersatzklagen gekündigter Telekommunikationsverträge zum - ggf. teilweisen - Pauschaltarif fehlt. Veröffentlicht sind nur wenige Einzelentscheidungen. Dem Gericht ist allerdings bekannt, dass auch im hiesigen Gerichtsbezirk teilweise geringere Pauschalabzüge auf die Monatsentgelte über die Abzinsung und die Portokosten hinaus vorgenommen werden, die von der Klägerin und ihren Wettbewerbern wegen der niedrigen Beschwer jeweils hingenommen werden mussten. Eine Klärung erscheint deshalb geboten.

Gründe

 
14 
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
15 
Soweit die Beklagte die Klage teilweise anerkannt hat, nämlich in Höhe einer Hauptforderung von 682,45 EUR und Anwaltskosten von 36,- EUR (0,8-fache Gebühr aus Gegenstandswert von 600,- EUR, Gebührenrecht in der bis 31.07.2013 gültigen Fassung), beruht die Verurteilung auf dem Anerkenntnis ohne weitere Sachprüfung, § 307 S. 2 ZPO.
16 
Über die darüber hinausgehenden Klagforderung ist im Weg eines (teilweise unechten) Schluss-Versäumnisurteils zu entscheiden.
2.
17 
Für die Zeit bis zur Kündigung der Verträge stehen der Klägerin die laufenden Monatsentgelte für die Erfassungszeiträume von 12.04.2011 bis 25.10.2011 zu. Die Entscheidung ergeht auf der Basis des Sachvortrags der Klägerin, weil die Beklagte im Verhandlungstermin vom 30.10.2013 säumig geblieben ist. Ihr Sachvortrag, sie habe die Verträge widerrufen, bleibt daher unbeachtet (§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese Monatsentgelte betragen 413,10 EUR und sind vom Teilanerkenntnis abgedeckt.
18 
a) Für den Vertrag vom 13.04.2011 belaufen sich die Monatsentgelte nach den vorgelegten Rechnungen im ersten angefangenen Monat auf 11,126 EUR, für fünf Folgemonate auf je 25,126 EUR und für den letzten unvollständigen Monat auf 21,7758 EUR, mithin 158,32 EUR. Davon geht die Gutschrift aus dem Restguthaben der Callya-Karte von 2,02 EUR netto ab, so dass 156,30 EUR verbleiben. Zuzüglich 29,70 EUR MWSt. ergeben sich 186,- EUR. Abzüglich der unstreitigen Zahlung der Beklagten in Höhe von 25,- EUR verbleiben für die Klägerin 161,- EUR.
19 
b) Beim Vertrag vom 12.04.2011 betragen die laufenden Entgelte im ersten angefangenen Monat 11,3472 EUR für den Grundtarif und 3,795 EUR für die Minutenoption 60, in den fünf Folgemonaten je 25,126 EUR für den Grundtarif sowie 8,4034 EUR für die Option und im letzten unvollständigen Monat 21,7758 EUR für den Grundtarif und 7,2830 EUR für die Option, mithin 211,848 EUR, zuzüglich 40,25 EUR MWSt. folglich 252,10 EUR.
20 
c) Der in jeder Rechnung vorgenommene Aufschlag von 0,99 EUR zzgl. MWSt. für die Zahlung per Überweisung/Scheck bleibt außen vor, denn die Klägerin hat keinen Anspruchsgrund dafür vorgetragen. Die Beklagte hat die Klägerin in beiden Verträgen zur Lastschrift ermächtigt und hat im Übrigen überhaupt nicht bezahlt, also auch keinen Mehraufwand für eine Zahlung per Überweisung oder Scheck verursacht. Die Aufschläge sind auch nicht als Schadensersatz zu erstatten, denn den Schaden durch die Bankrücklastschriften macht die Klägerin gesondert geltend (siehe sogleich).
3.
21 
Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 500,- EUR, weil die Beklagte nicht pflichtgemäß bezahlt und die Kündigung der Klägerin schuldhaft verursacht hat, §§ 628 Abs. 2, 314 BGB. Die Kündigung der Klägerin liegt zumindest in der angedrohten Einstellung der Leistungen und der Übersendung der Rechnungen vom 31.10.2011, in denen Schadensersatz für die Restlaufzeit beziffert wird. Die Beklagte hat gemäß § 281 BGB die Klägerin daher so zu stellen, als sei der Vertrag ordnungsgemäß bis zum Ende der Mindestlaufzeit im April 2013 durchgeführt worden. Sie hat der Klägerin als Erfüllungsinteresse insbesondere den entgangenen Gewinn zu ersetzen (§ 252 BGB; BGH v. 12.06.1985, Az. VIII ZR 148/84, BGHZ 95, 39 ff.). Dieser berechnet sich aus dem festen monatlichen Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen.
22 
a) Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns muss sich der Unternehmer, der seine Leistung nicht mehr erbringen kann, auf den Vertragspreis grundsätzlich die besonderen Aufwendungen, die sog. Spezialunkosten, anrechnen lassen, die die Durchführung des Vertrags verursacht hätte (BGH, U. v. 01.03.2001, Az. III ZR 361/99, NJW-RR 2001, 985, juris-Tz. 27; BGH v. 15.05.1979, Az VI ZR 187/78, NJW 1979, 2244). Um den Schadenersatzanspruch schlüssig darzulegen, muss der Unternehmer seine Kalkulation offenlegen und die vom Vertrag verursachten Kosten benennen (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 281 Rn. 30). Das hat die Klägerin - auch auf gerichtlichen Hinweis in der Terminsverfügung und auf wiederholten Hinweis in der mündlichen Verhandlung - nicht für nötig befunden, so dass sich die Berechnung der Schadensersatzansprüche nicht nachvollziehen lässt.
23 
Die Klägerin hat lediglich die festen Unkosten der monatlichen Rechnungen von 1,- EUR netto von ihrem Ersatzanspruch abgezogen und darüber hinaus einen weiteren Abzug ("Korrektur wegen Schadensersatz") vorgenommen, den sie mit einer 3%-igen Abzinsung erklärt. Ihr Hinweis darauf, dass es Sache der Beklagten sei, ersparte Aufwendungen darzulegen, trifft für den vorliegenden Fall nicht zu, denn bevor die Klägerin ihre Schadensberechnung nicht schlüssig dargestellt hat, hat die Beklagte weder Anlass noch Möglichkeit, Fehler und Lücken der Berechnung aufzugreifen und zu etwa weiteren Ersparnissen vorzutragen. Das gilt jedenfalls für die hier vorliegenden Teil-Pauschalverträge, in denen die Beklagte mit dem festen Monatsentgelt unter anderem Leistungen der Klägerin einkauft, die diese selbst von Dritten erwerben muss und die daher Aufwendungen bei der Klägerin verursachen (vgl. Böse, MMR-Aktuell 2012, 340082). Ebenso, wie ein Handwerker bei einem gekündigten Pauschalvertrag seinen Schadensersatz nicht darlegen kann, ohne zu den Kosten der Materialien vorzutragen, von denen feststeht, dass sie von dritter Seite zu beschaffen sind, wäre es Sache der Klägerin, ihre Fremdkosten bei einem gekündigten Mobilfunkvertrag darzustellen. Denn dass der Klägerin Fremdkosten zumindest in Form der sogenannten Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) entstehen, wenn von ihrem Netz aus Gespräche in fremde Netze geführt werden, steht hier fest, weil es sich um allgemein bekannte, jedenfalls um gerichtsbekannte Tatsachen geht, die zum Gegenstand entsprechender Hinweis an die Klägerin gemacht wurden. Die Klägerin hat dem auch nicht widersprochen. Soweit die Klägerin Schadensersatz geltend macht, ist die Klage daher nicht schlüssig (ebenso AG Hamburg-Barmbek, U. v. 15.07.2011, Az. 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225 für einen ähnlichen Tarif derselben Klägerin; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, U. v. 05.09.2012, Az. 24 C 107/12, CR 2012, 717; zuletzt AG Bremen, U. v. 22.11.2013, Az. 25 C 0215/13, zitiert nach juris).
24 
Soweit der Klägervertreter darauf verweist, die Klägerin hätte über den Schadensersatz aus den Monatspauschalen hinaus weiteren Schadenersatz für durchschnittlich anfallende Verbindungsentgelte einklagen können, die aufgrund der Kündigung nicht angefallen sind, geht das an der Sache vorbei, denn um solchen Schadensersatz geht es hier nicht. Es erscheint zwar möglich, dass im Fall einer Durchführung des Vertrags die anfallenden Fremdkosten ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch der Klägerin zufließenden Terminierungsentgelte für von anderen Netzen eingehende Gespräche (vgl. Böse a.a.O.). Eine Erfahrungssatz dahin, dass stets ungefähr gleich viel Gespräche in fremde Netze hinausgehen wie von fremden Netzen hereinkommen, existiert jedoch soweit ersichtlich nicht. Vor allem hat sich die Klägerin dafür entschieden, ihren Schaden nicht konkret anhand eines durchschnittlichen Nutzerprofils der entsprechenden Tarifgruppe zu berechnen, obwohl entsprechende Zahlen vorhanden sein müssen, sondern sie hat sich für die scheinbar einfache Berechnung auf der Basis der Monatspauschalen entschieden. Dann aber müssen auch die vom Kunden pauschal bezahlten, von der Klägerin aber im Einzelfall aufzuwendenden Fremdkosten berücksichtigt werden. Dass solche Fremdkosten einkalkuliert sind, zeigt sich schon daran, dass die leistungsgleichen Tarife der Klägerin ohne Flatrate um einiges günstiger sind, wie ihre online verfügbaren Tarifübersichten zeigen (ebenso Böse a.a.O.; AG Bremen a.a.O.).
25 
b) Allerdings darf nach der BGH-Rechtsprechung die Klage nicht abgewiesen werden, wenn der Tatrichter im Rahmen des Möglichen nach § 287 ZPO einen Mindestschaden schätzen kann (BGH, U. v. 23.10.1991, Az. XII ZR 144/90, NJW-RR 1982, 202, juris-Tz. 7 unter Hinweis auf BGHZ 54, 45, 55). Das ist hier der Fall.
26 
aa) Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. (BGH a.a.O. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88). Auch wenn die Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt, soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Richter muss daher die schätzungsbegründenden Tatsachen feststellen und selbst nicht vorgetragene Tatsachen nach freiem Ermessen berücksichtigen (BGH a.a.O. und BGHZ 3, 162, 175/177; 6, 62). § 287 ZPO versucht zu vermeiden, dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl die Ersatzpflicht des in Anspruch Genommenen für einen erheblichen Schaden feststeht (BGH a.a.O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63 - NJW 1964, 589, 590). Eine Schätzung scheidet nur dann aus, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH a.a.O. und BGHZ 91, 243, 256/257).
27 
bb) Vorliegend sind die Anknüpfungstatsachen zugegebenermaßen dünn. Mit dem immerhin von einem Prozessanwalt eines großen Telekommunikationsunternehmens formulierten, bemerkenswerten Vortrag zum Umfang der vertraglichen Leistungen, wonach "gemäß dem Umfang dieses Tarifs am Wochenende kostenlos telefoniert werden kann, ohne dass sonstige Kosten anfallen, außer der Flat, wobei man aber nicht vergessen darf, dass auch eine Flat nicht alles umfasst, sondern nur einen bestimmten Umfang hat; auch können mit dem Mobilfunktarif sonstige Daten übersandt werden" (Schriftsatz vom 02.10.2013, S. 2, Bl. 42 d.A.), dem keinerlei Konkretisierungen folgen, ist nichts anzufangen.
28 
cc) Freilich ergibt sich aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. http://www.teltarif.de/ a/v…/; zum Nachfolgetarif der Klägerin "V Superflat Wochenende Basic" auf deren Website vgl. http://www.v...de/infofaxe/556.pdf), dass die "Superflat WE" aus kostenlosen Gesprächen an Samstagen und Sonntagen in alle deutschen Festnetzanschlüsse und ins V…-Netz besteht. Die "Minutenoptionen", von denen die Beklagte je Vertrag 30 Minuten gratis zugesagt bekommen und weitere 60 Minuten im Vertrag vom 12.04.2011 dazu gebucht hat, umfasst kostenlose Telefonate in alle deutschen Netze, d.h. zusammen zwei Stunden pro Monat.
29 
Außerdem sind die Fremdkosten bekannt, die der Klägerin entstehen, wenn einer ihrer Kunden in ein fremdes Netz telefoniert, denn die sog. Terminierungsentgelte bzw. Interconnection-Gebühren werden von der Bundesnetzagentur reguliert. Aus deren Veröffentlichungen geht hervor, dass für Telefonate in andere Mobilfunknetze je nach Anbieter pro Minute zwischen 3,36 und 3,39 ct zu zahlen waren für den Zeitraum ab 01.12.2010 und ab 01.12.2012 einheitlich 1,85 ct (jeweils ohne MWSt.; s.a. MMR-Aktuell 2012, 339461). Bei Telefonaten ins Festnetz der Deutschen Telekom, die bei weitem die meisten Festnetzanschlüsse bereitstellt, fallen Terminierungsentgelte tageszeitabhängig und abhängig von der sogenannten Tarifzone an, je nachdem, auf welcher technischen Ebene die Verbindung übergeben und wieviel Netzkomponenten dabei in Anspruch genommen werden. Diese Festnetz-Terminierungsentgelte betrugen ab 01.07.2011 zwischen 0,32 und 1,24 ct (zuvor lagen sie noch höher) und ab 01.12.2012 zwischen 0,25 ct. und 0,61 ct. (Quelle: www.bundesnetzagentur.de; www.teltarif.de/bundesnetzagentur-festnetz-interconnection-terminierung/news/ 49113.html).
30 
Daneben kann im Rahmen des Schätzungsermessens nicht unberücksichtigt bleiben, dass es angesichts der großen Zahl von Pauschalverträgen mit 24-monatiger Erstlaufzeit massenhaft zu Vertragskündigungen kommt, wie die gerichtliche Praxis zeigt, wodurch die Klägerin bei der Berechnung ihrer Netzkapazität mit einem bestimmten Prozentsatz von vertraglich zugesagten Leistungen rechnen kann, die sie tatsächlich nicht erbringen muss. Auch wenn aufgrund der beiden einzelnen Kündigungen im Fall der Beklagten keine Ersparnis kalkuliert werden kann, sind diese Kündigungen doch Teil eines bestimmten Volumens gekündigter Verträge, die statistisch gesehen fortlaufend zum Geschäft der Klägerin gehören und dadurch zwangsläufig zu weiteren Ersparnissen bei der vorzuhaltenden Netzleistung führen.
31 
Unter diesen Umständen erscheint es unbillig, der Klägerin jeden über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehenden Schadensersatz zu versagen, auch wenn dagegen spricht, dass die Klägerin ihre Prozesslage dadurch selbst herbeigeführt hat, dass sie die Komplexität der Rechnungsstellung, die Hilflosigkeit überforderter Ex-Kunden wie der Beklagten und den Erledigungdruck überlasteter Gerichte ausnutzend versucht, ihre Schadensersatzforderungen mit minimalem, nach hiesiger Auffassung unzureichendem Sachvortrag durchzusetzen und sich insbesondere nicht, wie andere Telekommunikationsunternehmen es tun, einen pauschalen Abzug von z.B. 30 % gefallen lassen will. Gegen eine Klagabweisung spricht auch, dass in der Vergangenheit offenbar viele Gerichte Schadensersatzklagen in Flatrate-Fällen wie die vorliegende als schlüssig angesehen haben.
32 
Es ist mit entsprechendem Aufwand möglich und auch sachgerecht, sich dem wirklich entgangenen Gewinn der Klägerin wenigstens zu nähern, indem - für die Klägerin freilich eher ungünstige - Annahmen zum Nutzungsverhalten eines durchschnittlichen Kunden getroffen und die jeweils maximal anfallenden Terminierungsentgelte zu Grunde gelegt werden. Dass dies alles andere als zwingend ist und die Klägerin auch in künftigen Fällen nicht erwarten kann, sich den Aufwand für eine schlüssige Anspruchsdarstellung sparen zu können, dürfte sich allerdings von selbst verstehen.
33 
Der Schätzung im vorliegenden Fall ist zu Grunde zu legen, dass die monatlichen 120 Freiminuten voll für Telefonate in fremde Mobilfunknetze genutzt werden, wodurch im Oktober/ November 2011 monatlich rund 4,- EUR netto Fremdkosten angefallen wären und ab Dezember 2012 monatlich 2,22 EUR. Weiter ist von maximal acht Stunden Verbindungszeit pro Wochenend-Tag in deutsche Festnetze auszugehen, was bei vier ausgegebenen SIM-Karten, d.h. effektiv vier Nutzern, und dem Ziel einer Ermittlung eines Mindestschadens (d.h. bei maximalen Fremdkosten) nicht unrealistisch sein dürfte. Von den Zielnummern liegen nach hiesiger Schätzung nur fünf Prozent im eigenen Festnetz der Klägerin, dem ehemaligen A…-Netz, das rund 1,9 Millionen Anschlüsse von bundesweit rund 50 Millionen Festnetzanschlüssen umfasst (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/A…). Hinzu kommen zwar Anschlüsse im Bereich verbundener Unternehmen wie K… D…, die selbst Festnetzanschlüsse anbieten und für deren Nutzung die Klägerin womöglich geringere Entgelte zu zahlen hat. Für eine Schätzung dieser mutmaßlichen Sonderkonditionen liegen dem Gericht jedoch keine Daten vor, so dass für diese Entscheidung davon auszugehen ist, dass die Klägerin für 90 % der Gespräche in Festnetze Fremdkosten zu entrichten hat. Pro Wochend-Tag fallen daher für alle vier SIM-Karten zusammen 432 Festnetzminuten mit Fremdkosten an (8 * 60 * 90%), die die Klägerin bis zu 0,61 ct pro Minute kosten (der Einfachheit halber nach den Tarifen ab 01.12.2012), d.h. 2,63 EUR. Bei im Jahresdurchschnitt 8,66 Wochenend-Tagen je Monat können der Klägerin daher durch die Wochenend-Flat ins Festnetz für die beiden Verträge der Beklagten zusammen pro Monat 22,82 EUR Fremdkosten entstehen. Zusammen mit den Fremdkosten für die Minuten-Optionen können die Fremdkosten der Klägerin allein durch Terminierungsentgelte daher (ab Dezember 2012) monatlich 25,- EUR betragen, d.h. rund 43 % des Netto-Pauschalentgelts.
34 
Betriebswirtschaftlich ist ein solch vergleichsweise hoher Fremdkostenanteil am Wochenende durchaus plausibel, denn er wird ausgeglichen durch die stattlichen Verbindungspreise unter der Woche von - so weit ersichtlich - 29 ct pro Minute, die gewissermaßen Wochenendgespräche quersubventionieren, und natürlich durch Wenignutzer bzw. Personen, die hauptsächlich innerhalb der Netze der Klägerin telefonieren. Dieser Ausgleich bleibt für die vorliegenden gekündigten Verträge aber außer Betracht, bei denen keine Verbindungskosten anfallen, jedenfalls so lange die Klägerin zu den durchschnittlich erzielten Gewinnen aus Werktag-Verbindungen eines Durchschnittskunden nichts vorträgt.
35 
Nimmt man die oben angesprochenen Einsparungen durch gekündigte Verträge hinzu, die Netzkapazitäten in einplanbarer Weise freisetzen, erscheint für die vorliegenden Teil-Flatrateverträge ein Mindestschaden in Höhe von 50 % der Monatspauschale angemessen. Im Ergebnis rechtfertigt die zahlenmäßige Überprüfung der hier zu beurteilenden Teil-Flatrate-Verträge also die bereits von den Amtsgerichten Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und Bremen gefundene, “frei” geschätzte Lösung eines angemessen Abzugs von 50 % ersparter Aufwendungen.
36 
c) Die Klägerin hat in ihrer Rechnung vom 31.10.2011 im Vertrag vom 12.04.2011 als "Schadenersatz für Basispreis" 627,26 EUR netto geltend gemacht, von denen nach Abzug der Portogutschriften in Höhe von 17,- EUR 610,26 EUR netto übrig bleiben. Beim Vertrag vom 13.04.2011 beträgt der "Schadensersatz für Basispreis" laut Rechnung 470,05 EUR, nach Abzug der Portogutschriften 453,05 EUR. 50 % des Gesamtschadens von 1.063,30 EUR sind 531,65 EUR. Über die Restlaufzeit von 17 Monaten abgezinst mit 3 % p.a. bleiben als von der Beklagten zu leistender Schadensersatz 499,66 EUR übrig, gerundet 500,- EUR (ohne MWSt.).
37 
4. Nach dem oben Gesagten schuldet die Beklagte daher, soweit die Klage schlüssig ist, 413,10 EUR laufende Entgelte und 500,- EUR Mindest-Schadensersatz, zusammen also 913,10 EUR. Über ihr Teilanerkenntnis von 682,45 EUR hinaus ist sie daher aufgrund ihrer Säumnis zu weiteren 230,65 EUR zu verurteilen. Die darüber hinausgehende Klage ist im Weg eines unechten Versäumnisurteils abzuweisen.
38 
5. a) An Nebenforderungen stehen der Klägerin Verzugszinsen in Höhe der vertraglich vereinbarten 4 % ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung vom 01.12.2011 zu (§ 286 BGB).
39 
b) Für je drei nach Verzugseintritt versandte Mahnungen pro Vertrag, insgesamt also sechs Mahnungen, kann die Klägerin je 2,50 EUR verlangen, zusammen also 15,- EUR (Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 286 Rn. 45), aber nicht mehr. Hinzu kommen die Bankrücklastkosten wie geltend gemacht mit 8,61 EUR je Vertrag, zusammen also 17,22 EUR.
40 
c) Bei der Schadensposition der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist der Schaden der Klägerin begrenzt auf eine 0,5-fache Anwaltsgebühr aus einem Gegenstandswert von 913,10 EUR, also 42,50 EUR zuzüglich 8,50 EUR Auslagenpauschale. Dass die Klägerin pro Vertrag getrennte Mahnungen verschickt, ist auf dem Hintergrund des EDV-gestützten Massenbetriebs als adäquater Verzugsschaden hinzunehmen. Unwirtschaftlich und von der Beklagten nicht zu erstatten sind aber die Mehrkosten, die durch die getrennte Behandlung der Ansprüche aus beiden Verträgen beim Klägervertreter und in den beiden Mahnverfahren entstanden sind. Dies wird nicht nur dazu führen, dass die Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur in dem Umfang zu erstatten sind, wie sie bei einem Mahnbescheid angefallen wären, in dem die Forderungen aus den beiden parallelen Verträgen zusammengefasst sind. Es führt auch dazu, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem gemeinsamen Streitwert von 913,10 EUR zu berechnen sind. Die beiden Schreiben vom 21.02.2010 sind Mahnungen von der Stange und wortgleich. Die Sachbehandlung beim Klägervertreter zeigt, dass Forderungen dieser Art én masse abgefertigt werden. Eine vorgerichtliche Tätigkeit mit weniger individuellem Aufwand erscheint praktisch nicht denkbar, so dass die für eine Rechtssache mit bedingtem Prozessauftrag gültige 0,5-fache Mindestgebühr angemessen ist.
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6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Kostenquote war vom fiktiven Gesamtstreitwert auszugehen, weil die Klägerin in den beiden Rechtsstreiten Nebenforderungen von weit mehr als 10 % der (aufaddierten) Hauptforderung geltend gemacht und mit diesen nach den Teilrücknahmen im Lauf des Rechtsstreits sogar überwiegend ohne Erfolg geblieben ist (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 92 Rn. 11). Dies führt dazu, dass die Beklagte, die Nebenforderungen (ohne Zinsen) eingeschlossen, mit 54 % unterliegt. Nachdem die Beklagte jedoch teilweise anerkannt hat und die Kosten des Versäumnisurteils auch von der Klägerin verursacht sind, soweit die teilweise unschlüssige Klage abgewiesen wurde, und nachdem außerdem die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits bewusst niedrig gehalten und keinen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hat, besteht kein Grund, die Beklagte im Weg einer Kostenteilung an den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu beteiligen. Vielmehr spricht alles dafür, dass eine Kostenaufhebung gerecht ist.
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7. Die Berufung war zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO), weil es bisher an einheitlicher Rechtsprechung zu Schadensersatzklagen gekündigter Telekommunikationsverträge zum - ggf. teilweisen - Pauschaltarif fehlt. Veröffentlicht sind nur wenige Einzelentscheidungen. Dem Gericht ist allerdings bekannt, dass auch im hiesigen Gerichtsbezirk teilweise geringere Pauschalabzüge auf die Monatsentgelte über die Abzinsung und die Portokosten hinaus vorgenommen werden, die von der Klägerin und ihren Wettbewerbern wegen der niedrigen Beschwer jeweils hingenommen werden mussten. Eine Klärung erscheint deshalb geboten.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 912,30 EUR nebst 4 % Zinsen jährlich seit 01.12.2011 sowie weitere 83,22 EUR zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: 1.365,97 EUR

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz und verlangt Entgelte und Schadensersatz aus zwei gekündigten Mobilfunkverträgen.
Die Beklagte schloss am 12.04.2011 bei der Klägerin einen Vertrag “Superflat WE 60/1” ohne Handy zur Nutzung mit eigenem Mobiltelefon im Tarif “Superflat WE 60/1” mit "Minutenoption 60” für 39,90 EUR im Monat und am Folgetag, dem 13.04.2011, einen weiteren Vertrag im selben Tarif ohne Minutenoption 60, aber mit Überlassung eines Mobiltelefons für 29,90 EUR im Monat. Zu beiden Verträgen erhielt die Beklagte als vertragliche Gratisleistung je eine "Minutenoption 30". Die Klägerin stellte ihr vier SIM-Karten mit gesonderten Mobilfunknummern zur Verfügung. Die Mindestlaufzeit der Verträge beträgt 24 Monate. Der Tarif “Superflat WE” erlaubt nach dem Vortrag der Klägerin "kostenloses Telefonieren am Wochenende in einem bestimmten Umfang ohne sonstigen Kosten".
Weil die Beklagte keinerlei Zahlungen leistete, drohte die Klägerin in beiden Verträgen am 19.09.2011 die Kündigung an, stellte zum 25.10.2011 ihre Leistungen ein und berechnete der Beklagten neben den monatlichen Entgelten für sieben Monate (Erfassungszeitraum 12.04.2011 bis 25.10.2011) mit Rechnungen vom 31.10.2011 jeweils Schadensersatz für die restlichen 17 Monate Vertragslaufzeit. Die Beklagte zahlte später einmalig 25,- EUR.
Die Klägerin beziffert ihre Ansprüche in Form von laufendem Entgelt bis 25.10.2011 und Schadensersatz bis April 2013 mit 582,58 EUR (Vertrag vom 13.04.2011) und 783,39 EUR (Vertrag vom 12.04.2011). Beim Schadensersatz bringt sie zunächst den Nettobetrag der Monatspauschale und anschließend zu Gunsten der Beklagten eine "Korrekturgutschrift" in Ansatz und trägt dazu vor, sie lasse sich eine Abzinsung von 3 % gefallen. Außerdem lässt sich die Klägerin je Monat und Vertrag 1 EUR für erspartes Porto abziehen. Wegen etwaiger weiterer Ersparnisse steht die Klägerin aber auf dem Standpunkt, es sei nicht ihre Sache, dazu vorzutragen, auch nicht zu den regelmäßig anfallenden, an fremde Netzbetreiber zu zahlenden Terminierungsentgelten für die Weiterleitung von Gesprächen in deren Netze, auf die das Gericht mehrfach hingewiesen hat. Sie hält es für willkürlich bzw. "unverfroren", in einem Fall wie dem vorliegenden den entstandenen Schaden zu schätzen.
Die Klägerin hat zeitgleich für die Entgelte aus beiden Verträgen getrennte Mahnbescheide beantragt, die auf den Widerspruch der Beklagten an das erkennende Gericht abgegeben und mit Beschluss vom 19.09.2013 verbunden wurden.
Nach Teilrücknahmen bezüglich ursprünglich geltend gemachter Inkasso- und Kontoführungskosten von 92,- EUR und 20,- EUR (vorliegendes Verfahren) bzw. von 95,- EUR und 20,- EUR (ursprüngliches Verfahren 1 C 441/13) beantragt die Klägerin,
1. (im vorliegenden Verfahren 1 C 440/13) die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 582,58 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.2011 nebst 15,- EUR Mahnkosten sowie 8,61 EUR Bankrücklastkosten und 101,40 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen,
2. (im ursprünglichen, unter Az. geführten 1 C 441/13, jetzt hinzuverbundenen Verfahren) die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 582,58 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.2011 nebst 15,- EUR Mahnkosten sowie 8,61 EUR Bankrücklastkosten und 101,40 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat die Klage durch Schriftsatz vom 28.10.2013 die Klagforderungen teilweise anerkannt, nämlich
10 
- Klagantrag Ziff. 1 in Höhe von 291.29 EUR,
- Klagantrag Ziff. 2 in Höhe von 391,17 EUR
- sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 0,8-fachen Gebühr aus einem Gegenstandswert von 600,- EUR.
11 
Im Übrigen hat die Beklagte Klagabweisung angekündigt. Sie ist in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013 jedoch säumig geblieben.
12 
Die Beklagte trägt vor, sie habe die Verträge durch Schreiben vom 26.04.0211 widerrufen bzw. angefochten. Sie hält die Nebenforderungen für überzogen und die Berechnung der Klagforderungen für zu hoch, weil es sich um Flatrate-Verträge handle, bei denen die Klägerin nach Einstellung ihrer Leistungen erhebliche Einsparungen erziele.
13 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013 und die gerichtlichen Hinweisverfügungen vom 19.09.2013 (Bl. 28 ff.) und vom 11.11.2013 (Bl. 78) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
15 
Soweit die Beklagte die Klage teilweise anerkannt hat, nämlich in Höhe einer Hauptforderung von 682,45 EUR und Anwaltskosten von 36,- EUR (0,8-fache Gebühr aus Gegenstandswert von 600,- EUR, Gebührenrecht in der bis 31.07.2013 gültigen Fassung), beruht die Verurteilung auf dem Anerkenntnis ohne weitere Sachprüfung, § 307 S. 2 ZPO.
16 
Über die darüber hinausgehenden Klagforderung ist im Weg eines (teilweise unechten) Schluss-Versäumnisurteils zu entscheiden.
2.
17 
Für die Zeit bis zur Kündigung der Verträge stehen der Klägerin die laufenden Monatsentgelte für die Erfassungszeiträume von 12.04.2011 bis 25.10.2011 zu. Die Entscheidung ergeht auf der Basis des Sachvortrags der Klägerin, weil die Beklagte im Verhandlungstermin vom 30.10.2013 säumig geblieben ist. Ihr Sachvortrag, sie habe die Verträge widerrufen, bleibt daher unbeachtet (§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese Monatsentgelte betragen 413,10 EUR und sind vom Teilanerkenntnis abgedeckt.
18 
a) Für den Vertrag vom 13.04.2011 belaufen sich die Monatsentgelte nach den vorgelegten Rechnungen im ersten angefangenen Monat auf 11,126 EUR, für fünf Folgemonate auf je 25,126 EUR und für den letzten unvollständigen Monat auf 21,7758 EUR, mithin 158,32 EUR. Davon geht die Gutschrift aus dem Restguthaben der Callya-Karte von 2,02 EUR netto ab, so dass 156,30 EUR verbleiben. Zuzüglich 29,70 EUR MWSt. ergeben sich 186,- EUR. Abzüglich der unstreitigen Zahlung der Beklagten in Höhe von 25,- EUR verbleiben für die Klägerin 161,- EUR.
19 
b) Beim Vertrag vom 12.04.2011 betragen die laufenden Entgelte im ersten angefangenen Monat 11,3472 EUR für den Grundtarif und 3,795 EUR für die Minutenoption 60, in den fünf Folgemonaten je 25,126 EUR für den Grundtarif sowie 8,4034 EUR für die Option und im letzten unvollständigen Monat 21,7758 EUR für den Grundtarif und 7,2830 EUR für die Option, mithin 211,848 EUR, zuzüglich 40,25 EUR MWSt. folglich 252,10 EUR.
20 
c) Der in jeder Rechnung vorgenommene Aufschlag von 0,99 EUR zzgl. MWSt. für die Zahlung per Überweisung/Scheck bleibt außen vor, denn die Klägerin hat keinen Anspruchsgrund dafür vorgetragen. Die Beklagte hat die Klägerin in beiden Verträgen zur Lastschrift ermächtigt und hat im Übrigen überhaupt nicht bezahlt, also auch keinen Mehraufwand für eine Zahlung per Überweisung oder Scheck verursacht. Die Aufschläge sind auch nicht als Schadensersatz zu erstatten, denn den Schaden durch die Bankrücklastschriften macht die Klägerin gesondert geltend (siehe sogleich).
3.
21 
Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 500,- EUR, weil die Beklagte nicht pflichtgemäß bezahlt und die Kündigung der Klägerin schuldhaft verursacht hat, §§ 628 Abs. 2, 314 BGB. Die Kündigung der Klägerin liegt zumindest in der angedrohten Einstellung der Leistungen und der Übersendung der Rechnungen vom 31.10.2011, in denen Schadensersatz für die Restlaufzeit beziffert wird. Die Beklagte hat gemäß § 281 BGB die Klägerin daher so zu stellen, als sei der Vertrag ordnungsgemäß bis zum Ende der Mindestlaufzeit im April 2013 durchgeführt worden. Sie hat der Klägerin als Erfüllungsinteresse insbesondere den entgangenen Gewinn zu ersetzen (§ 252 BGB; BGH v. 12.06.1985, Az. VIII ZR 148/84, BGHZ 95, 39 ff.). Dieser berechnet sich aus dem festen monatlichen Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen.
22 
a) Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns muss sich der Unternehmer, der seine Leistung nicht mehr erbringen kann, auf den Vertragspreis grundsätzlich die besonderen Aufwendungen, die sog. Spezialunkosten, anrechnen lassen, die die Durchführung des Vertrags verursacht hätte (BGH, U. v. 01.03.2001, Az. III ZR 361/99, NJW-RR 2001, 985, juris-Tz. 27; BGH v. 15.05.1979, Az VI ZR 187/78, NJW 1979, 2244). Um den Schadenersatzanspruch schlüssig darzulegen, muss der Unternehmer seine Kalkulation offenlegen und die vom Vertrag verursachten Kosten benennen (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 281 Rn. 30). Das hat die Klägerin - auch auf gerichtlichen Hinweis in der Terminsverfügung und auf wiederholten Hinweis in der mündlichen Verhandlung - nicht für nötig befunden, so dass sich die Berechnung der Schadensersatzansprüche nicht nachvollziehen lässt.
23 
Die Klägerin hat lediglich die festen Unkosten der monatlichen Rechnungen von 1,- EUR netto von ihrem Ersatzanspruch abgezogen und darüber hinaus einen weiteren Abzug ("Korrektur wegen Schadensersatz") vorgenommen, den sie mit einer 3%-igen Abzinsung erklärt. Ihr Hinweis darauf, dass es Sache der Beklagten sei, ersparte Aufwendungen darzulegen, trifft für den vorliegenden Fall nicht zu, denn bevor die Klägerin ihre Schadensberechnung nicht schlüssig dargestellt hat, hat die Beklagte weder Anlass noch Möglichkeit, Fehler und Lücken der Berechnung aufzugreifen und zu etwa weiteren Ersparnissen vorzutragen. Das gilt jedenfalls für die hier vorliegenden Teil-Pauschalverträge, in denen die Beklagte mit dem festen Monatsentgelt unter anderem Leistungen der Klägerin einkauft, die diese selbst von Dritten erwerben muss und die daher Aufwendungen bei der Klägerin verursachen (vgl. Böse, MMR-Aktuell 2012, 340082). Ebenso, wie ein Handwerker bei einem gekündigten Pauschalvertrag seinen Schadensersatz nicht darlegen kann, ohne zu den Kosten der Materialien vorzutragen, von denen feststeht, dass sie von dritter Seite zu beschaffen sind, wäre es Sache der Klägerin, ihre Fremdkosten bei einem gekündigten Mobilfunkvertrag darzustellen. Denn dass der Klägerin Fremdkosten zumindest in Form der sogenannten Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) entstehen, wenn von ihrem Netz aus Gespräche in fremde Netze geführt werden, steht hier fest, weil es sich um allgemein bekannte, jedenfalls um gerichtsbekannte Tatsachen geht, die zum Gegenstand entsprechender Hinweis an die Klägerin gemacht wurden. Die Klägerin hat dem auch nicht widersprochen. Soweit die Klägerin Schadensersatz geltend macht, ist die Klage daher nicht schlüssig (ebenso AG Hamburg-Barmbek, U. v. 15.07.2011, Az. 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225 für einen ähnlichen Tarif derselben Klägerin; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, U. v. 05.09.2012, Az. 24 C 107/12, CR 2012, 717; zuletzt AG Bremen, U. v. 22.11.2013, Az. 25 C 0215/13, zitiert nach juris).
24 
Soweit der Klägervertreter darauf verweist, die Klägerin hätte über den Schadensersatz aus den Monatspauschalen hinaus weiteren Schadenersatz für durchschnittlich anfallende Verbindungsentgelte einklagen können, die aufgrund der Kündigung nicht angefallen sind, geht das an der Sache vorbei, denn um solchen Schadensersatz geht es hier nicht. Es erscheint zwar möglich, dass im Fall einer Durchführung des Vertrags die anfallenden Fremdkosten ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch der Klägerin zufließenden Terminierungsentgelte für von anderen Netzen eingehende Gespräche (vgl. Böse a.a.O.). Eine Erfahrungssatz dahin, dass stets ungefähr gleich viel Gespräche in fremde Netze hinausgehen wie von fremden Netzen hereinkommen, existiert jedoch soweit ersichtlich nicht. Vor allem hat sich die Klägerin dafür entschieden, ihren Schaden nicht konkret anhand eines durchschnittlichen Nutzerprofils der entsprechenden Tarifgruppe zu berechnen, obwohl entsprechende Zahlen vorhanden sein müssen, sondern sie hat sich für die scheinbar einfache Berechnung auf der Basis der Monatspauschalen entschieden. Dann aber müssen auch die vom Kunden pauschal bezahlten, von der Klägerin aber im Einzelfall aufzuwendenden Fremdkosten berücksichtigt werden. Dass solche Fremdkosten einkalkuliert sind, zeigt sich schon daran, dass die leistungsgleichen Tarife der Klägerin ohne Flatrate um einiges günstiger sind, wie ihre online verfügbaren Tarifübersichten zeigen (ebenso Böse a.a.O.; AG Bremen a.a.O.).
25 
b) Allerdings darf nach der BGH-Rechtsprechung die Klage nicht abgewiesen werden, wenn der Tatrichter im Rahmen des Möglichen nach § 287 ZPO einen Mindestschaden schätzen kann (BGH, U. v. 23.10.1991, Az. XII ZR 144/90, NJW-RR 1982, 202, juris-Tz. 7 unter Hinweis auf BGHZ 54, 45, 55). Das ist hier der Fall.
26 
aa) Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. (BGH a.a.O. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88). Auch wenn die Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt, soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Richter muss daher die schätzungsbegründenden Tatsachen feststellen und selbst nicht vorgetragene Tatsachen nach freiem Ermessen berücksichtigen (BGH a.a.O. und BGHZ 3, 162, 175/177; 6, 62). § 287 ZPO versucht zu vermeiden, dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl die Ersatzpflicht des in Anspruch Genommenen für einen erheblichen Schaden feststeht (BGH a.a.O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63 - NJW 1964, 589, 590). Eine Schätzung scheidet nur dann aus, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH a.a.O. und BGHZ 91, 243, 256/257).
27 
bb) Vorliegend sind die Anknüpfungstatsachen zugegebenermaßen dünn. Mit dem immerhin von einem Prozessanwalt eines großen Telekommunikationsunternehmens formulierten, bemerkenswerten Vortrag zum Umfang der vertraglichen Leistungen, wonach "gemäß dem Umfang dieses Tarifs am Wochenende kostenlos telefoniert werden kann, ohne dass sonstige Kosten anfallen, außer der Flat, wobei man aber nicht vergessen darf, dass auch eine Flat nicht alles umfasst, sondern nur einen bestimmten Umfang hat; auch können mit dem Mobilfunktarif sonstige Daten übersandt werden" (Schriftsatz vom 02.10.2013, S. 2, Bl. 42 d.A.), dem keinerlei Konkretisierungen folgen, ist nichts anzufangen.
28 
cc) Freilich ergibt sich aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. http://www.teltarif.de/ a/v…/; zum Nachfolgetarif der Klägerin "V Superflat Wochenende Basic" auf deren Website vgl. http://www.v...de/infofaxe/556.pdf), dass die "Superflat WE" aus kostenlosen Gesprächen an Samstagen und Sonntagen in alle deutschen Festnetzanschlüsse und ins V…-Netz besteht. Die "Minutenoptionen", von denen die Beklagte je Vertrag 30 Minuten gratis zugesagt bekommen und weitere 60 Minuten im Vertrag vom 12.04.2011 dazu gebucht hat, umfasst kostenlose Telefonate in alle deutschen Netze, d.h. zusammen zwei Stunden pro Monat.
29 
Außerdem sind die Fremdkosten bekannt, die der Klägerin entstehen, wenn einer ihrer Kunden in ein fremdes Netz telefoniert, denn die sog. Terminierungsentgelte bzw. Interconnection-Gebühren werden von der Bundesnetzagentur reguliert. Aus deren Veröffentlichungen geht hervor, dass für Telefonate in andere Mobilfunknetze je nach Anbieter pro Minute zwischen 3,36 und 3,39 ct zu zahlen waren für den Zeitraum ab 01.12.2010 und ab 01.12.2012 einheitlich 1,85 ct (jeweils ohne MWSt.; s.a. MMR-Aktuell 2012, 339461). Bei Telefonaten ins Festnetz der Deutschen Telekom, die bei weitem die meisten Festnetzanschlüsse bereitstellt, fallen Terminierungsentgelte tageszeitabhängig und abhängig von der sogenannten Tarifzone an, je nachdem, auf welcher technischen Ebene die Verbindung übergeben und wieviel Netzkomponenten dabei in Anspruch genommen werden. Diese Festnetz-Terminierungsentgelte betrugen ab 01.07.2011 zwischen 0,32 und 1,24 ct (zuvor lagen sie noch höher) und ab 01.12.2012 zwischen 0,25 ct. und 0,61 ct. (Quelle: www.bundesnetzagentur.de; www.teltarif.de/bundesnetzagentur-festnetz-interconnection-terminierung/news/ 49113.html).
30 
Daneben kann im Rahmen des Schätzungsermessens nicht unberücksichtigt bleiben, dass es angesichts der großen Zahl von Pauschalverträgen mit 24-monatiger Erstlaufzeit massenhaft zu Vertragskündigungen kommt, wie die gerichtliche Praxis zeigt, wodurch die Klägerin bei der Berechnung ihrer Netzkapazität mit einem bestimmten Prozentsatz von vertraglich zugesagten Leistungen rechnen kann, die sie tatsächlich nicht erbringen muss. Auch wenn aufgrund der beiden einzelnen Kündigungen im Fall der Beklagten keine Ersparnis kalkuliert werden kann, sind diese Kündigungen doch Teil eines bestimmten Volumens gekündigter Verträge, die statistisch gesehen fortlaufend zum Geschäft der Klägerin gehören und dadurch zwangsläufig zu weiteren Ersparnissen bei der vorzuhaltenden Netzleistung führen.
31 
Unter diesen Umständen erscheint es unbillig, der Klägerin jeden über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehenden Schadensersatz zu versagen, auch wenn dagegen spricht, dass die Klägerin ihre Prozesslage dadurch selbst herbeigeführt hat, dass sie die Komplexität der Rechnungsstellung, die Hilflosigkeit überforderter Ex-Kunden wie der Beklagten und den Erledigungdruck überlasteter Gerichte ausnutzend versucht, ihre Schadensersatzforderungen mit minimalem, nach hiesiger Auffassung unzureichendem Sachvortrag durchzusetzen und sich insbesondere nicht, wie andere Telekommunikationsunternehmen es tun, einen pauschalen Abzug von z.B. 30 % gefallen lassen will. Gegen eine Klagabweisung spricht auch, dass in der Vergangenheit offenbar viele Gerichte Schadensersatzklagen in Flatrate-Fällen wie die vorliegende als schlüssig angesehen haben.
32 
Es ist mit entsprechendem Aufwand möglich und auch sachgerecht, sich dem wirklich entgangenen Gewinn der Klägerin wenigstens zu nähern, indem - für die Klägerin freilich eher ungünstige - Annahmen zum Nutzungsverhalten eines durchschnittlichen Kunden getroffen und die jeweils maximal anfallenden Terminierungsentgelte zu Grunde gelegt werden. Dass dies alles andere als zwingend ist und die Klägerin auch in künftigen Fällen nicht erwarten kann, sich den Aufwand für eine schlüssige Anspruchsdarstellung sparen zu können, dürfte sich allerdings von selbst verstehen.
33 
Der Schätzung im vorliegenden Fall ist zu Grunde zu legen, dass die monatlichen 120 Freiminuten voll für Telefonate in fremde Mobilfunknetze genutzt werden, wodurch im Oktober/ November 2011 monatlich rund 4,- EUR netto Fremdkosten angefallen wären und ab Dezember 2012 monatlich 2,22 EUR. Weiter ist von maximal acht Stunden Verbindungszeit pro Wochenend-Tag in deutsche Festnetze auszugehen, was bei vier ausgegebenen SIM-Karten, d.h. effektiv vier Nutzern, und dem Ziel einer Ermittlung eines Mindestschadens (d.h. bei maximalen Fremdkosten) nicht unrealistisch sein dürfte. Von den Zielnummern liegen nach hiesiger Schätzung nur fünf Prozent im eigenen Festnetz der Klägerin, dem ehemaligen A…-Netz, das rund 1,9 Millionen Anschlüsse von bundesweit rund 50 Millionen Festnetzanschlüssen umfasst (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/A…). Hinzu kommen zwar Anschlüsse im Bereich verbundener Unternehmen wie K… D…, die selbst Festnetzanschlüsse anbieten und für deren Nutzung die Klägerin womöglich geringere Entgelte zu zahlen hat. Für eine Schätzung dieser mutmaßlichen Sonderkonditionen liegen dem Gericht jedoch keine Daten vor, so dass für diese Entscheidung davon auszugehen ist, dass die Klägerin für 90 % der Gespräche in Festnetze Fremdkosten zu entrichten hat. Pro Wochend-Tag fallen daher für alle vier SIM-Karten zusammen 432 Festnetzminuten mit Fremdkosten an (8 * 60 * 90%), die die Klägerin bis zu 0,61 ct pro Minute kosten (der Einfachheit halber nach den Tarifen ab 01.12.2012), d.h. 2,63 EUR. Bei im Jahresdurchschnitt 8,66 Wochenend-Tagen je Monat können der Klägerin daher durch die Wochenend-Flat ins Festnetz für die beiden Verträge der Beklagten zusammen pro Monat 22,82 EUR Fremdkosten entstehen. Zusammen mit den Fremdkosten für die Minuten-Optionen können die Fremdkosten der Klägerin allein durch Terminierungsentgelte daher (ab Dezember 2012) monatlich 25,- EUR betragen, d.h. rund 43 % des Netto-Pauschalentgelts.
34 
Betriebswirtschaftlich ist ein solch vergleichsweise hoher Fremdkostenanteil am Wochenende durchaus plausibel, denn er wird ausgeglichen durch die stattlichen Verbindungspreise unter der Woche von - so weit ersichtlich - 29 ct pro Minute, die gewissermaßen Wochenendgespräche quersubventionieren, und natürlich durch Wenignutzer bzw. Personen, die hauptsächlich innerhalb der Netze der Klägerin telefonieren. Dieser Ausgleich bleibt für die vorliegenden gekündigten Verträge aber außer Betracht, bei denen keine Verbindungskosten anfallen, jedenfalls so lange die Klägerin zu den durchschnittlich erzielten Gewinnen aus Werktag-Verbindungen eines Durchschnittskunden nichts vorträgt.
35 
Nimmt man die oben angesprochenen Einsparungen durch gekündigte Verträge hinzu, die Netzkapazitäten in einplanbarer Weise freisetzen, erscheint für die vorliegenden Teil-Flatrateverträge ein Mindestschaden in Höhe von 50 % der Monatspauschale angemessen. Im Ergebnis rechtfertigt die zahlenmäßige Überprüfung der hier zu beurteilenden Teil-Flatrate-Verträge also die bereits von den Amtsgerichten Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und Bremen gefundene, “frei” geschätzte Lösung eines angemessen Abzugs von 50 % ersparter Aufwendungen.
36 
c) Die Klägerin hat in ihrer Rechnung vom 31.10.2011 im Vertrag vom 12.04.2011 als "Schadenersatz für Basispreis" 627,26 EUR netto geltend gemacht, von denen nach Abzug der Portogutschriften in Höhe von 17,- EUR 610,26 EUR netto übrig bleiben. Beim Vertrag vom 13.04.2011 beträgt der "Schadensersatz für Basispreis" laut Rechnung 470,05 EUR, nach Abzug der Portogutschriften 453,05 EUR. 50 % des Gesamtschadens von 1.063,30 EUR sind 531,65 EUR. Über die Restlaufzeit von 17 Monaten abgezinst mit 3 % p.a. bleiben als von der Beklagten zu leistender Schadensersatz 499,66 EUR übrig, gerundet 500,- EUR (ohne MWSt.).
37 
4. Nach dem oben Gesagten schuldet die Beklagte daher, soweit die Klage schlüssig ist, 413,10 EUR laufende Entgelte und 500,- EUR Mindest-Schadensersatz, zusammen also 913,10 EUR. Über ihr Teilanerkenntnis von 682,45 EUR hinaus ist sie daher aufgrund ihrer Säumnis zu weiteren 230,65 EUR zu verurteilen. Die darüber hinausgehende Klage ist im Weg eines unechten Versäumnisurteils abzuweisen.
38 
5. a) An Nebenforderungen stehen der Klägerin Verzugszinsen in Höhe der vertraglich vereinbarten 4 % ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung vom 01.12.2011 zu (§ 286 BGB).
39 
b) Für je drei nach Verzugseintritt versandte Mahnungen pro Vertrag, insgesamt also sechs Mahnungen, kann die Klägerin je 2,50 EUR verlangen, zusammen also 15,- EUR (Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 286 Rn. 45), aber nicht mehr. Hinzu kommen die Bankrücklastkosten wie geltend gemacht mit 8,61 EUR je Vertrag, zusammen also 17,22 EUR.
40 
c) Bei der Schadensposition der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist der Schaden der Klägerin begrenzt auf eine 0,5-fache Anwaltsgebühr aus einem Gegenstandswert von 913,10 EUR, also 42,50 EUR zuzüglich 8,50 EUR Auslagenpauschale. Dass die Klägerin pro Vertrag getrennte Mahnungen verschickt, ist auf dem Hintergrund des EDV-gestützten Massenbetriebs als adäquater Verzugsschaden hinzunehmen. Unwirtschaftlich und von der Beklagten nicht zu erstatten sind aber die Mehrkosten, die durch die getrennte Behandlung der Ansprüche aus beiden Verträgen beim Klägervertreter und in den beiden Mahnverfahren entstanden sind. Dies wird nicht nur dazu führen, dass die Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur in dem Umfang zu erstatten sind, wie sie bei einem Mahnbescheid angefallen wären, in dem die Forderungen aus den beiden parallelen Verträgen zusammengefasst sind. Es führt auch dazu, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem gemeinsamen Streitwert von 913,10 EUR zu berechnen sind. Die beiden Schreiben vom 21.02.2010 sind Mahnungen von der Stange und wortgleich. Die Sachbehandlung beim Klägervertreter zeigt, dass Forderungen dieser Art én masse abgefertigt werden. Eine vorgerichtliche Tätigkeit mit weniger individuellem Aufwand erscheint praktisch nicht denkbar, so dass die für eine Rechtssache mit bedingtem Prozessauftrag gültige 0,5-fache Mindestgebühr angemessen ist.
41 
6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Kostenquote war vom fiktiven Gesamtstreitwert auszugehen, weil die Klägerin in den beiden Rechtsstreiten Nebenforderungen von weit mehr als 10 % der (aufaddierten) Hauptforderung geltend gemacht und mit diesen nach den Teilrücknahmen im Lauf des Rechtsstreits sogar überwiegend ohne Erfolg geblieben ist (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 92 Rn. 11). Dies führt dazu, dass die Beklagte, die Nebenforderungen (ohne Zinsen) eingeschlossen, mit 54 % unterliegt. Nachdem die Beklagte jedoch teilweise anerkannt hat und die Kosten des Versäumnisurteils auch von der Klägerin verursacht sind, soweit die teilweise unschlüssige Klage abgewiesen wurde, und nachdem außerdem die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits bewusst niedrig gehalten und keinen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hat, besteht kein Grund, die Beklagte im Weg einer Kostenteilung an den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu beteiligen. Vielmehr spricht alles dafür, dass eine Kostenaufhebung gerecht ist.
42 
7. Die Berufung war zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO), weil es bisher an einheitlicher Rechtsprechung zu Schadensersatzklagen gekündigter Telekommunikationsverträge zum - ggf. teilweisen - Pauschaltarif fehlt. Veröffentlicht sind nur wenige Einzelentscheidungen. Dem Gericht ist allerdings bekannt, dass auch im hiesigen Gerichtsbezirk teilweise geringere Pauschalabzüge auf die Monatsentgelte über die Abzinsung und die Portokosten hinaus vorgenommen werden, die von der Klägerin und ihren Wettbewerbern wegen der niedrigen Beschwer jeweils hingenommen werden mussten. Eine Klärung erscheint deshalb geboten.

Gründe

 
14 
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
15 
Soweit die Beklagte die Klage teilweise anerkannt hat, nämlich in Höhe einer Hauptforderung von 682,45 EUR und Anwaltskosten von 36,- EUR (0,8-fache Gebühr aus Gegenstandswert von 600,- EUR, Gebührenrecht in der bis 31.07.2013 gültigen Fassung), beruht die Verurteilung auf dem Anerkenntnis ohne weitere Sachprüfung, § 307 S. 2 ZPO.
16 
Über die darüber hinausgehenden Klagforderung ist im Weg eines (teilweise unechten) Schluss-Versäumnisurteils zu entscheiden.
2.
17 
Für die Zeit bis zur Kündigung der Verträge stehen der Klägerin die laufenden Monatsentgelte für die Erfassungszeiträume von 12.04.2011 bis 25.10.2011 zu. Die Entscheidung ergeht auf der Basis des Sachvortrags der Klägerin, weil die Beklagte im Verhandlungstermin vom 30.10.2013 säumig geblieben ist. Ihr Sachvortrag, sie habe die Verträge widerrufen, bleibt daher unbeachtet (§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese Monatsentgelte betragen 413,10 EUR und sind vom Teilanerkenntnis abgedeckt.
18 
a) Für den Vertrag vom 13.04.2011 belaufen sich die Monatsentgelte nach den vorgelegten Rechnungen im ersten angefangenen Monat auf 11,126 EUR, für fünf Folgemonate auf je 25,126 EUR und für den letzten unvollständigen Monat auf 21,7758 EUR, mithin 158,32 EUR. Davon geht die Gutschrift aus dem Restguthaben der Callya-Karte von 2,02 EUR netto ab, so dass 156,30 EUR verbleiben. Zuzüglich 29,70 EUR MWSt. ergeben sich 186,- EUR. Abzüglich der unstreitigen Zahlung der Beklagten in Höhe von 25,- EUR verbleiben für die Klägerin 161,- EUR.
19 
b) Beim Vertrag vom 12.04.2011 betragen die laufenden Entgelte im ersten angefangenen Monat 11,3472 EUR für den Grundtarif und 3,795 EUR für die Minutenoption 60, in den fünf Folgemonaten je 25,126 EUR für den Grundtarif sowie 8,4034 EUR für die Option und im letzten unvollständigen Monat 21,7758 EUR für den Grundtarif und 7,2830 EUR für die Option, mithin 211,848 EUR, zuzüglich 40,25 EUR MWSt. folglich 252,10 EUR.
20 
c) Der in jeder Rechnung vorgenommene Aufschlag von 0,99 EUR zzgl. MWSt. für die Zahlung per Überweisung/Scheck bleibt außen vor, denn die Klägerin hat keinen Anspruchsgrund dafür vorgetragen. Die Beklagte hat die Klägerin in beiden Verträgen zur Lastschrift ermächtigt und hat im Übrigen überhaupt nicht bezahlt, also auch keinen Mehraufwand für eine Zahlung per Überweisung oder Scheck verursacht. Die Aufschläge sind auch nicht als Schadensersatz zu erstatten, denn den Schaden durch die Bankrücklastschriften macht die Klägerin gesondert geltend (siehe sogleich).
3.
21 
Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 500,- EUR, weil die Beklagte nicht pflichtgemäß bezahlt und die Kündigung der Klägerin schuldhaft verursacht hat, §§ 628 Abs. 2, 314 BGB. Die Kündigung der Klägerin liegt zumindest in der angedrohten Einstellung der Leistungen und der Übersendung der Rechnungen vom 31.10.2011, in denen Schadensersatz für die Restlaufzeit beziffert wird. Die Beklagte hat gemäß § 281 BGB die Klägerin daher so zu stellen, als sei der Vertrag ordnungsgemäß bis zum Ende der Mindestlaufzeit im April 2013 durchgeführt worden. Sie hat der Klägerin als Erfüllungsinteresse insbesondere den entgangenen Gewinn zu ersetzen (§ 252 BGB; BGH v. 12.06.1985, Az. VIII ZR 148/84, BGHZ 95, 39 ff.). Dieser berechnet sich aus dem festen monatlichen Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen.
22 
a) Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns muss sich der Unternehmer, der seine Leistung nicht mehr erbringen kann, auf den Vertragspreis grundsätzlich die besonderen Aufwendungen, die sog. Spezialunkosten, anrechnen lassen, die die Durchführung des Vertrags verursacht hätte (BGH, U. v. 01.03.2001, Az. III ZR 361/99, NJW-RR 2001, 985, juris-Tz. 27; BGH v. 15.05.1979, Az VI ZR 187/78, NJW 1979, 2244). Um den Schadenersatzanspruch schlüssig darzulegen, muss der Unternehmer seine Kalkulation offenlegen und die vom Vertrag verursachten Kosten benennen (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 281 Rn. 30). Das hat die Klägerin - auch auf gerichtlichen Hinweis in der Terminsverfügung und auf wiederholten Hinweis in der mündlichen Verhandlung - nicht für nötig befunden, so dass sich die Berechnung der Schadensersatzansprüche nicht nachvollziehen lässt.
23 
Die Klägerin hat lediglich die festen Unkosten der monatlichen Rechnungen von 1,- EUR netto von ihrem Ersatzanspruch abgezogen und darüber hinaus einen weiteren Abzug ("Korrektur wegen Schadensersatz") vorgenommen, den sie mit einer 3%-igen Abzinsung erklärt. Ihr Hinweis darauf, dass es Sache der Beklagten sei, ersparte Aufwendungen darzulegen, trifft für den vorliegenden Fall nicht zu, denn bevor die Klägerin ihre Schadensberechnung nicht schlüssig dargestellt hat, hat die Beklagte weder Anlass noch Möglichkeit, Fehler und Lücken der Berechnung aufzugreifen und zu etwa weiteren Ersparnissen vorzutragen. Das gilt jedenfalls für die hier vorliegenden Teil-Pauschalverträge, in denen die Beklagte mit dem festen Monatsentgelt unter anderem Leistungen der Klägerin einkauft, die diese selbst von Dritten erwerben muss und die daher Aufwendungen bei der Klägerin verursachen (vgl. Böse, MMR-Aktuell 2012, 340082). Ebenso, wie ein Handwerker bei einem gekündigten Pauschalvertrag seinen Schadensersatz nicht darlegen kann, ohne zu den Kosten der Materialien vorzutragen, von denen feststeht, dass sie von dritter Seite zu beschaffen sind, wäre es Sache der Klägerin, ihre Fremdkosten bei einem gekündigten Mobilfunkvertrag darzustellen. Denn dass der Klägerin Fremdkosten zumindest in Form der sogenannten Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) entstehen, wenn von ihrem Netz aus Gespräche in fremde Netze geführt werden, steht hier fest, weil es sich um allgemein bekannte, jedenfalls um gerichtsbekannte Tatsachen geht, die zum Gegenstand entsprechender Hinweis an die Klägerin gemacht wurden. Die Klägerin hat dem auch nicht widersprochen. Soweit die Klägerin Schadensersatz geltend macht, ist die Klage daher nicht schlüssig (ebenso AG Hamburg-Barmbek, U. v. 15.07.2011, Az. 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225 für einen ähnlichen Tarif derselben Klägerin; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, U. v. 05.09.2012, Az. 24 C 107/12, CR 2012, 717; zuletzt AG Bremen, U. v. 22.11.2013, Az. 25 C 0215/13, zitiert nach juris).
24 
Soweit der Klägervertreter darauf verweist, die Klägerin hätte über den Schadensersatz aus den Monatspauschalen hinaus weiteren Schadenersatz für durchschnittlich anfallende Verbindungsentgelte einklagen können, die aufgrund der Kündigung nicht angefallen sind, geht das an der Sache vorbei, denn um solchen Schadensersatz geht es hier nicht. Es erscheint zwar möglich, dass im Fall einer Durchführung des Vertrags die anfallenden Fremdkosten ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch der Klägerin zufließenden Terminierungsentgelte für von anderen Netzen eingehende Gespräche (vgl. Böse a.a.O.). Eine Erfahrungssatz dahin, dass stets ungefähr gleich viel Gespräche in fremde Netze hinausgehen wie von fremden Netzen hereinkommen, existiert jedoch soweit ersichtlich nicht. Vor allem hat sich die Klägerin dafür entschieden, ihren Schaden nicht konkret anhand eines durchschnittlichen Nutzerprofils der entsprechenden Tarifgruppe zu berechnen, obwohl entsprechende Zahlen vorhanden sein müssen, sondern sie hat sich für die scheinbar einfache Berechnung auf der Basis der Monatspauschalen entschieden. Dann aber müssen auch die vom Kunden pauschal bezahlten, von der Klägerin aber im Einzelfall aufzuwendenden Fremdkosten berücksichtigt werden. Dass solche Fremdkosten einkalkuliert sind, zeigt sich schon daran, dass die leistungsgleichen Tarife der Klägerin ohne Flatrate um einiges günstiger sind, wie ihre online verfügbaren Tarifübersichten zeigen (ebenso Böse a.a.O.; AG Bremen a.a.O.).
25 
b) Allerdings darf nach der BGH-Rechtsprechung die Klage nicht abgewiesen werden, wenn der Tatrichter im Rahmen des Möglichen nach § 287 ZPO einen Mindestschaden schätzen kann (BGH, U. v. 23.10.1991, Az. XII ZR 144/90, NJW-RR 1982, 202, juris-Tz. 7 unter Hinweis auf BGHZ 54, 45, 55). Das ist hier der Fall.
26 
aa) Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. (BGH a.a.O. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88). Auch wenn die Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt, soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Richter muss daher die schätzungsbegründenden Tatsachen feststellen und selbst nicht vorgetragene Tatsachen nach freiem Ermessen berücksichtigen (BGH a.a.O. und BGHZ 3, 162, 175/177; 6, 62). § 287 ZPO versucht zu vermeiden, dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl die Ersatzpflicht des in Anspruch Genommenen für einen erheblichen Schaden feststeht (BGH a.a.O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63 - NJW 1964, 589, 590). Eine Schätzung scheidet nur dann aus, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH a.a.O. und BGHZ 91, 243, 256/257).
27 
bb) Vorliegend sind die Anknüpfungstatsachen zugegebenermaßen dünn. Mit dem immerhin von einem Prozessanwalt eines großen Telekommunikationsunternehmens formulierten, bemerkenswerten Vortrag zum Umfang der vertraglichen Leistungen, wonach "gemäß dem Umfang dieses Tarifs am Wochenende kostenlos telefoniert werden kann, ohne dass sonstige Kosten anfallen, außer der Flat, wobei man aber nicht vergessen darf, dass auch eine Flat nicht alles umfasst, sondern nur einen bestimmten Umfang hat; auch können mit dem Mobilfunktarif sonstige Daten übersandt werden" (Schriftsatz vom 02.10.2013, S. 2, Bl. 42 d.A.), dem keinerlei Konkretisierungen folgen, ist nichts anzufangen.
28 
cc) Freilich ergibt sich aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. http://www.teltarif.de/ a/v…/; zum Nachfolgetarif der Klägerin "V Superflat Wochenende Basic" auf deren Website vgl. http://www.v...de/infofaxe/556.pdf), dass die "Superflat WE" aus kostenlosen Gesprächen an Samstagen und Sonntagen in alle deutschen Festnetzanschlüsse und ins V…-Netz besteht. Die "Minutenoptionen", von denen die Beklagte je Vertrag 30 Minuten gratis zugesagt bekommen und weitere 60 Minuten im Vertrag vom 12.04.2011 dazu gebucht hat, umfasst kostenlose Telefonate in alle deutschen Netze, d.h. zusammen zwei Stunden pro Monat.
29 
Außerdem sind die Fremdkosten bekannt, die der Klägerin entstehen, wenn einer ihrer Kunden in ein fremdes Netz telefoniert, denn die sog. Terminierungsentgelte bzw. Interconnection-Gebühren werden von der Bundesnetzagentur reguliert. Aus deren Veröffentlichungen geht hervor, dass für Telefonate in andere Mobilfunknetze je nach Anbieter pro Minute zwischen 3,36 und 3,39 ct zu zahlen waren für den Zeitraum ab 01.12.2010 und ab 01.12.2012 einheitlich 1,85 ct (jeweils ohne MWSt.; s.a. MMR-Aktuell 2012, 339461). Bei Telefonaten ins Festnetz der Deutschen Telekom, die bei weitem die meisten Festnetzanschlüsse bereitstellt, fallen Terminierungsentgelte tageszeitabhängig und abhängig von der sogenannten Tarifzone an, je nachdem, auf welcher technischen Ebene die Verbindung übergeben und wieviel Netzkomponenten dabei in Anspruch genommen werden. Diese Festnetz-Terminierungsentgelte betrugen ab 01.07.2011 zwischen 0,32 und 1,24 ct (zuvor lagen sie noch höher) und ab 01.12.2012 zwischen 0,25 ct. und 0,61 ct. (Quelle: www.bundesnetzagentur.de; www.teltarif.de/bundesnetzagentur-festnetz-interconnection-terminierung/news/ 49113.html).
30 
Daneben kann im Rahmen des Schätzungsermessens nicht unberücksichtigt bleiben, dass es angesichts der großen Zahl von Pauschalverträgen mit 24-monatiger Erstlaufzeit massenhaft zu Vertragskündigungen kommt, wie die gerichtliche Praxis zeigt, wodurch die Klägerin bei der Berechnung ihrer Netzkapazität mit einem bestimmten Prozentsatz von vertraglich zugesagten Leistungen rechnen kann, die sie tatsächlich nicht erbringen muss. Auch wenn aufgrund der beiden einzelnen Kündigungen im Fall der Beklagten keine Ersparnis kalkuliert werden kann, sind diese Kündigungen doch Teil eines bestimmten Volumens gekündigter Verträge, die statistisch gesehen fortlaufend zum Geschäft der Klägerin gehören und dadurch zwangsläufig zu weiteren Ersparnissen bei der vorzuhaltenden Netzleistung führen.
31 
Unter diesen Umständen erscheint es unbillig, der Klägerin jeden über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehenden Schadensersatz zu versagen, auch wenn dagegen spricht, dass die Klägerin ihre Prozesslage dadurch selbst herbeigeführt hat, dass sie die Komplexität der Rechnungsstellung, die Hilflosigkeit überforderter Ex-Kunden wie der Beklagten und den Erledigungdruck überlasteter Gerichte ausnutzend versucht, ihre Schadensersatzforderungen mit minimalem, nach hiesiger Auffassung unzureichendem Sachvortrag durchzusetzen und sich insbesondere nicht, wie andere Telekommunikationsunternehmen es tun, einen pauschalen Abzug von z.B. 30 % gefallen lassen will. Gegen eine Klagabweisung spricht auch, dass in der Vergangenheit offenbar viele Gerichte Schadensersatzklagen in Flatrate-Fällen wie die vorliegende als schlüssig angesehen haben.
32 
Es ist mit entsprechendem Aufwand möglich und auch sachgerecht, sich dem wirklich entgangenen Gewinn der Klägerin wenigstens zu nähern, indem - für die Klägerin freilich eher ungünstige - Annahmen zum Nutzungsverhalten eines durchschnittlichen Kunden getroffen und die jeweils maximal anfallenden Terminierungsentgelte zu Grunde gelegt werden. Dass dies alles andere als zwingend ist und die Klägerin auch in künftigen Fällen nicht erwarten kann, sich den Aufwand für eine schlüssige Anspruchsdarstellung sparen zu können, dürfte sich allerdings von selbst verstehen.
33 
Der Schätzung im vorliegenden Fall ist zu Grunde zu legen, dass die monatlichen 120 Freiminuten voll für Telefonate in fremde Mobilfunknetze genutzt werden, wodurch im Oktober/ November 2011 monatlich rund 4,- EUR netto Fremdkosten angefallen wären und ab Dezember 2012 monatlich 2,22 EUR. Weiter ist von maximal acht Stunden Verbindungszeit pro Wochenend-Tag in deutsche Festnetze auszugehen, was bei vier ausgegebenen SIM-Karten, d.h. effektiv vier Nutzern, und dem Ziel einer Ermittlung eines Mindestschadens (d.h. bei maximalen Fremdkosten) nicht unrealistisch sein dürfte. Von den Zielnummern liegen nach hiesiger Schätzung nur fünf Prozent im eigenen Festnetz der Klägerin, dem ehemaligen A…-Netz, das rund 1,9 Millionen Anschlüsse von bundesweit rund 50 Millionen Festnetzanschlüssen umfasst (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/A…). Hinzu kommen zwar Anschlüsse im Bereich verbundener Unternehmen wie K… D…, die selbst Festnetzanschlüsse anbieten und für deren Nutzung die Klägerin womöglich geringere Entgelte zu zahlen hat. Für eine Schätzung dieser mutmaßlichen Sonderkonditionen liegen dem Gericht jedoch keine Daten vor, so dass für diese Entscheidung davon auszugehen ist, dass die Klägerin für 90 % der Gespräche in Festnetze Fremdkosten zu entrichten hat. Pro Wochend-Tag fallen daher für alle vier SIM-Karten zusammen 432 Festnetzminuten mit Fremdkosten an (8 * 60 * 90%), die die Klägerin bis zu 0,61 ct pro Minute kosten (der Einfachheit halber nach den Tarifen ab 01.12.2012), d.h. 2,63 EUR. Bei im Jahresdurchschnitt 8,66 Wochenend-Tagen je Monat können der Klägerin daher durch die Wochenend-Flat ins Festnetz für die beiden Verträge der Beklagten zusammen pro Monat 22,82 EUR Fremdkosten entstehen. Zusammen mit den Fremdkosten für die Minuten-Optionen können die Fremdkosten der Klägerin allein durch Terminierungsentgelte daher (ab Dezember 2012) monatlich 25,- EUR betragen, d.h. rund 43 % des Netto-Pauschalentgelts.
34 
Betriebswirtschaftlich ist ein solch vergleichsweise hoher Fremdkostenanteil am Wochenende durchaus plausibel, denn er wird ausgeglichen durch die stattlichen Verbindungspreise unter der Woche von - so weit ersichtlich - 29 ct pro Minute, die gewissermaßen Wochenendgespräche quersubventionieren, und natürlich durch Wenignutzer bzw. Personen, die hauptsächlich innerhalb der Netze der Klägerin telefonieren. Dieser Ausgleich bleibt für die vorliegenden gekündigten Verträge aber außer Betracht, bei denen keine Verbindungskosten anfallen, jedenfalls so lange die Klägerin zu den durchschnittlich erzielten Gewinnen aus Werktag-Verbindungen eines Durchschnittskunden nichts vorträgt.
35 
Nimmt man die oben angesprochenen Einsparungen durch gekündigte Verträge hinzu, die Netzkapazitäten in einplanbarer Weise freisetzen, erscheint für die vorliegenden Teil-Flatrateverträge ein Mindestschaden in Höhe von 50 % der Monatspauschale angemessen. Im Ergebnis rechtfertigt die zahlenmäßige Überprüfung der hier zu beurteilenden Teil-Flatrate-Verträge also die bereits von den Amtsgerichten Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und Bremen gefundene, “frei” geschätzte Lösung eines angemessen Abzugs von 50 % ersparter Aufwendungen.
36 
c) Die Klägerin hat in ihrer Rechnung vom 31.10.2011 im Vertrag vom 12.04.2011 als "Schadenersatz für Basispreis" 627,26 EUR netto geltend gemacht, von denen nach Abzug der Portogutschriften in Höhe von 17,- EUR 610,26 EUR netto übrig bleiben. Beim Vertrag vom 13.04.2011 beträgt der "Schadensersatz für Basispreis" laut Rechnung 470,05 EUR, nach Abzug der Portogutschriften 453,05 EUR. 50 % des Gesamtschadens von 1.063,30 EUR sind 531,65 EUR. Über die Restlaufzeit von 17 Monaten abgezinst mit 3 % p.a. bleiben als von der Beklagten zu leistender Schadensersatz 499,66 EUR übrig, gerundet 500,- EUR (ohne MWSt.).
37 
4. Nach dem oben Gesagten schuldet die Beklagte daher, soweit die Klage schlüssig ist, 413,10 EUR laufende Entgelte und 500,- EUR Mindest-Schadensersatz, zusammen also 913,10 EUR. Über ihr Teilanerkenntnis von 682,45 EUR hinaus ist sie daher aufgrund ihrer Säumnis zu weiteren 230,65 EUR zu verurteilen. Die darüber hinausgehende Klage ist im Weg eines unechten Versäumnisurteils abzuweisen.
38 
5. a) An Nebenforderungen stehen der Klägerin Verzugszinsen in Höhe der vertraglich vereinbarten 4 % ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung vom 01.12.2011 zu (§ 286 BGB).
39 
b) Für je drei nach Verzugseintritt versandte Mahnungen pro Vertrag, insgesamt also sechs Mahnungen, kann die Klägerin je 2,50 EUR verlangen, zusammen also 15,- EUR (Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 286 Rn. 45), aber nicht mehr. Hinzu kommen die Bankrücklastkosten wie geltend gemacht mit 8,61 EUR je Vertrag, zusammen also 17,22 EUR.
40 
c) Bei der Schadensposition der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist der Schaden der Klägerin begrenzt auf eine 0,5-fache Anwaltsgebühr aus einem Gegenstandswert von 913,10 EUR, also 42,50 EUR zuzüglich 8,50 EUR Auslagenpauschale. Dass die Klägerin pro Vertrag getrennte Mahnungen verschickt, ist auf dem Hintergrund des EDV-gestützten Massenbetriebs als adäquater Verzugsschaden hinzunehmen. Unwirtschaftlich und von der Beklagten nicht zu erstatten sind aber die Mehrkosten, die durch die getrennte Behandlung der Ansprüche aus beiden Verträgen beim Klägervertreter und in den beiden Mahnverfahren entstanden sind. Dies wird nicht nur dazu führen, dass die Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur in dem Umfang zu erstatten sind, wie sie bei einem Mahnbescheid angefallen wären, in dem die Forderungen aus den beiden parallelen Verträgen zusammengefasst sind. Es führt auch dazu, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem gemeinsamen Streitwert von 913,10 EUR zu berechnen sind. Die beiden Schreiben vom 21.02.2010 sind Mahnungen von der Stange und wortgleich. Die Sachbehandlung beim Klägervertreter zeigt, dass Forderungen dieser Art én masse abgefertigt werden. Eine vorgerichtliche Tätigkeit mit weniger individuellem Aufwand erscheint praktisch nicht denkbar, so dass die für eine Rechtssache mit bedingtem Prozessauftrag gültige 0,5-fache Mindestgebühr angemessen ist.
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6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Kostenquote war vom fiktiven Gesamtstreitwert auszugehen, weil die Klägerin in den beiden Rechtsstreiten Nebenforderungen von weit mehr als 10 % der (aufaddierten) Hauptforderung geltend gemacht und mit diesen nach den Teilrücknahmen im Lauf des Rechtsstreits sogar überwiegend ohne Erfolg geblieben ist (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 92 Rn. 11). Dies führt dazu, dass die Beklagte, die Nebenforderungen (ohne Zinsen) eingeschlossen, mit 54 % unterliegt. Nachdem die Beklagte jedoch teilweise anerkannt hat und die Kosten des Versäumnisurteils auch von der Klägerin verursacht sind, soweit die teilweise unschlüssige Klage abgewiesen wurde, und nachdem außerdem die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits bewusst niedrig gehalten und keinen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hat, besteht kein Grund, die Beklagte im Weg einer Kostenteilung an den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu beteiligen. Vielmehr spricht alles dafür, dass eine Kostenaufhebung gerecht ist.
42 
7. Die Berufung war zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO), weil es bisher an einheitlicher Rechtsprechung zu Schadensersatzklagen gekündigter Telekommunikationsverträge zum - ggf. teilweisen - Pauschaltarif fehlt. Veröffentlicht sind nur wenige Einzelentscheidungen. Dem Gericht ist allerdings bekannt, dass auch im hiesigen Gerichtsbezirk teilweise geringere Pauschalabzüge auf die Monatsentgelte über die Abzinsung und die Portokosten hinaus vorgenommen werden, die von der Klägerin und ihren Wettbewerbern wegen der niedrigen Beschwer jeweils hingenommen werden mussten. Eine Klärung erscheint deshalb geboten.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.