Amtsgericht Stralsund Urteil, 25. Feb. 2016 - 21 C 35/15

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und die Gemeinde H., diese vertreten durch das Amt W., ..., vertreten durch den Amtsvorsteher, 4.468,72 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.234,36 € seit dem 11.12.2010 und aus weiteren 2.234,36 € seit dem 24.09.2011.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 58 % zu tragen und die Klägerin 42 %. Ausgenommen von dieser quotalen Verteilung der Rechtsstreitskosten sind diejenigen Mehrkosten, die sich aus der Verweisung des Rechtsstreits von Seiten des Landgerichts Stralsund an das Amtsgericht Bergen auf Rügen ergeben haben; diese verweisungsbedingten Mehrkosten trägt die Klägerin allein.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.617,82 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die gemeinsam mit der Gemeinde H. bruchteilige Miteigentümerin von Grundflächen in N. ... ist, nimmt den Beklagten auf Nutzungsentschädigung nach dem Recht der Vindikation für die Jahre 2009 und 2010 in Anspruch. Dabei ist das Verfahren zunächst vor dem Landgericht Stralsund anhängig gemacht worden und von dort aus mit Beschluss vom 18.03.2015 (Az.: 4 O 11/14; Bl. 72 f. d.A.) an das Amtsgericht Bergen auf Rügen verwiesen worden, in dessen Rechtsnachfolge mit Wirkung vom 23.11.2015 das nunmehr erkennende Amtsgericht Stralsund, Zweigstelle Bergen auf Rügen, getreten ist.

2

Im Jahr 2005 wurden große Teile des Grundbesitzes in der Ortslage N. ... durch Verwaltungsakt im Wege der wiedervereinigungsbedingten Vermögensneuzuordnung der Klägerin und der Gemeinde H. zu Miteigentum zugewiesen. Betroffen ist nahezu die gesamte Ortsfläche. Eingeschlossen in die betreffenden Flächen und durch diese gleichsam „eingekreist“ sind die in der Regel mit Einfamilienhäusern überbauten Parzellen, die den jeweiligen Hauseigentümern gehören und in der Regel unmittelbar an der Gebäudekante enden. Salopp formuliert: Mit dem Heraustreten aus der Haustür befindet der jeweilige Hauseigentümer sich durchweg unmittelbar auf dem Grund und Boden der Klägerin und der Gemeinde H. Für die das jeweilige unmittelbare Hausgrundstück umgebenden Flächen bestanden in der Mehrzahl der Fälle - und so auch beim Beklagten - Nutzungs- bzw. Pachtverträge aus den frühen 1990er Jahren mit der Gemeinde H. bzw. mit dem nach dem Recht der früheren DDR selbst rechtsfähigen Rat der Gemeinde H. Diese Nutzungs- bzw. Pachtverträge hat das Amt W., dem die Gemeinde H. seit dem 01.01.2005 angehört, Ende 2007 durchweg gekündigt. Das gilt konkret auch für den vorliegenden Fall. Insoweit kann auf den undatierten, wohl aber aus dem Jahr 1990 stammenden, Nutzungsvertrag (Bl. 19 d.A.) und auf die Kündigungserklärung des Amtes W. vom 27.11.2007 (Anlage H 7; Bl. 153-Rs., 154 d.A.) Bezug genommen werden.

3

Die Klägerin hat den Umfang der jeweils genutzten Flächen rund um die Hausgrundstücke in N. durch einen Parteigutachter ermitteln lassen und auf dieser Grundlage Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Vorliegend ist insoweit auf das Parteigutachten vom 01.09.2009 des Sachverständigen S. (Anlage H 1; Bl. 5 ff. d.A.) zu verweisen. Der Beklagte hat die geforderten Zahlungen nicht geleistet.

4

Die Klägerin beantragt mit ihrer dem Beklagten am 23.09.2011 zugestellten Klage vom 19.09.2011,

5

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin und die Gemeinde H., diese vertreten durch das Amt W., ..., vertreten durch den Amtsvorsteher, 7.617,82 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.808,91 € seit dem 11.12.2010 und aus weiteren 3.808,91 € seit Rechtshängigkeit.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er hält die Kündigung vom 27.11.2007 für unwirksam. Er schulde daher lediglich die vertraglich vereinbarte Pacht, die deutlich hinter der klägerseitig auf der Grundlage des Vindikationsrechts angesetzten Entschädigung zurückbleibe. Das Amt W. habe die Pachtverhältnisse schon deshalb nicht wirksam kündigen können, weil es sich dabei nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt habe. Die Gemeinde H. habe die Amtsverwaltung zum Ausspruch der in Rede stehenden Kündigungen nicht autorisiert.

9

Im Übrigen seien die klägerseitig angesetzten Bodenwerte übersetzt.

10

Außerdem sei die dem Beklagten zuzuordnende Nutzfläche dem Umfang nach übersetzt. Ein Großteil der von der Klägerin angenommenen Nutzfläche habe der Beklagte tatsächlich gar nicht genutzt.

11

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, soweit nicht vorstehend bereits konkrete Bezugnahmen im Einzelnen erfolgt sind.

12

Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 30.06.2015 (Bl. 77 f. d.A.) Sachverständigenbeweis erhoben. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L. vom 03.12.2015 (Bl. 84-118 d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die insgesamt zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor hervorgehenden Teilumfang begründet.

1.

14

Der zuerkannte Anspruch in der Hauptsache - soweit zuerkannt - folgt aus § 987 Abs. 1 i.V.m. § 990 Abs. 1 S. 2 BGB.

15

Entgegen der Einschätzung der sechsten Kammer des Landgerichts Stralsund in dem dortigen Urteil vom 04.10.2011 (Az.: 6 O 258/10; Seite 3) folgt der Anspruch nicht aus § 988 BGB und damit nicht - über die dortige Verweisung - aus den Vorschriften des Bereicherungsrechts, denn der Beklagte hat den Besitz nicht „unentgeltlich“, wie in § 988 BGB ausdrücklich vorausgesetzt, erlangt; seinem Besitz lag vielmehr ein später gekündigtes Pachtverhältnis zu Grunde, aufgrund dessen Pachtzahlungen erfolgten (vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 988 Rdnr. 3). Der Beklagte hat vorliegend auch nicht geltend gemacht, seine Haftung richte sich ggf. nach § 988 BGB.

16

Nach der Vorschrift des § 987 Abs. 1 i.V.m. § 990 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Besitzer, dem ein Besitzrecht nicht bzw. nicht mehr zusteht und der von dem Fehlen bzw. dem Wegfall seines Besitzrechtes erfährt, von dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Fehlen bzw. Wegfall des Besitzrechtes an dem Eigentümer diejenigen Nutzungen (§ 100 BGB), insbesondere Gebrauchsvorteile, herauszugeben, die er von diesem Zeitpunkt an zieht.

a)

17

Die Klägerin und die Gemeinde H. waren im hier maßgeblichen Nutzziehungszeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2010) Miteigentümer der nutzungsgegenständlichen Grundfläche und damit Eigentümer i.S.d. § 985 BGB. Gemäß § 1011 BGB ist die Klägerin befugt, den Anspruch auch ohne Mitwirkung der Miteigentümerin und ggf. sogar gegen deren Willen geltend zu machen. Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen daher nicht.

b)

18

Dem Beklagten stand im hier maßgeblichen Zeitraum auch kein Besitzrecht bezüglich der betreffenden Grundflächen i.S.d. § 986 BGB zu. Ein Besitzrecht konnte und kann sich allenfalls aus dem früheren Pachtvertrag mit der Gemeinde H. ergeben, wobei die Frage, ob dieses Besitzrecht auch der Klägerin gegenüber wirkt, was namentlich davon abhängen dürfte, ob die gesetzliche Vorschrift des § 566 BGB auch den hier erfolgten Miteigentumserwerb kraft Verwaltungsakts erfasst, letztlich offen bleiben kann, weil ein Besitzrecht jedenfalls für den hier streitbegriffenen Nutzungszeitraum insgesamt nicht mehr bestand.

19

Das in der Vergangenheit bestehende Pachtverhältnis mit der Gemeinde H., kraft dessen der Beklagte i.S.d. § 986 BGB zum Besitz berechtigt war bzw. gewesen sein mag, ist nämlich durch die Kündigungserklärung des Amtes W. vom 27.11.2007 (Anlage H 7; Bl. 153-Rs., 154 d.A.) wirksam beendet worden, ohne dass es letztlich darauf ankommt, ob diese Kündigung eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung i.S.d. § 127 Abs. 1 S. 2 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darstellt. Das Gericht hält insoweit auch im Ergebnis der mündlichen Erörterung im Termin vom 19.02.2016 an der Auffassung fest, die bereits vorläufig in den Hinweisverfügungen vom 18.12.2015, 11.01.2016 und 05.02.2016 - auf die Bezug genommen wird - zum Ausdruck gebracht worden ist.

20

Nochmals:

21

Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 S. 4 KV M-V verweist für das Verhältnis zwischen der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde zum Amt bei der Erledigung der Verwaltungsgeschäfte ausdrücklich auf die Vorschrift des § 34 KV M-V, also auf diejenige Vorschrift, die - für eine amtsfreie Gemeinde mit eigenem hauptamtlichen Verwaltungsapparat unter Leitung des Bürgermeisters - das Verhältnis zwischen der Gemeindevertretung und dem Bürgermeister regelt. Strukturell bedeutet dies, dass ein Dritter, der mit dem Amt bei dessen nach außen gerichteter Verwaltungstätigkeit für die Gemeinde in Berührung kommt, hier also der Beklagte, im Verhältnis zum Amt so steht, wie er im Fall einer amtsfreien Gemeinde dieser gegenüber stünde, wenn er mit deren eigenem hauptamtlichen Verwaltungskörper - also dem Bürgermeister und dessen nachgeordnetem Personal - in Kontakt käme. Diese Regelungsstruktur hat zur Folge, dass eine fehlende Deckung von Verwaltungsmaßnahmen des Amtes nach außen durch einen Beschluss der Gemeindevertretung jedenfalls im Prinzip dieselben Konsequenzen hat bzw. nicht hat, die gegeben wären, wenn der hauptamtliche Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde ohne Deckung durch einen Gemeindevertretungsbeschluss nach außen handelt. Lediglich rechtstechnisch ergibt sich ein Unterschied insofern, als der Bürgermeister die Gemeinde im Sinne der §§ 164 ff. BGB „vertritt“, also in fremdem Namen handelt, während das Amt im Rahmen des § 127 KV M-V in der Regel - und so ausweislich der Gestaltung der Kündigungserklärung vom 27.11.2007 auch hier - im eigenem Namen agiert, wenn auch materiell mit Wirkung für und gegen die Gemeinde, was einer besonderen Form der gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung entspricht bzw. einer gesetzlichen Ermächtigung, über fremde Rechtspositionen in eigenem Namen zu verfügen. Was für die Vertretung im eigentlichen Sinne gilt, lässt sich aber ansonsten ohne Weiteres auf die Fälle des § 127 KV M-V übertragen.

22

Für das Verhältnis zwischen Bürgermeister und Gemeindevertretung ist in der Rechtsprechung, auch zu den Kommunalverfassungen bzw. Gemeindeordnungen anderer Bundesländer, ganz überwiegend anerkannt, dass ein Handeln des Bürgermeisters nach außen nicht deshalb unwirksam ist, weil gemeindeintern ein notwendiger Beschluss der Gemeindevertretung fehlt. Allenfalls in besonderen Ausnahmekonstellationen kann unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches etwas anderes gelten und damit das Auftreten nach außen trotz vorhandener Vertretungsmacht unwirksam sein, wenn ein Gemeindevertretungsbeschluss fehlt (vgl. z.B. VG Saarlouis, Urteil vom 11.12.2015 - 3 K 33/15 [Juris; Tz. 27]). Dass gerade für den Bereich des privatrechtsgeschäftlichen Auftretens des Bürgermeisters nach außen ein zustimmender Beschluss der Gemeindevertretung nur äußerst ausnahmsweise Wirksamkeitsvoraussetzung ist und ansonsten nur das Innenverhältnis innerhalb der Gemeinde betrifft, zeigt besonders deutlich die Regelung des § 38 Abs. 6 S. 6 KV M-V, wonach Verträge der Gemeinde mit bestimmten Personen - aber eben auch nur diese speziellen Verträge -zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Gemeindevertretung bedürfen. Nur hier wirkt sich der Beschluss der Gemeindevertretung bzw. sein Fehlen im Außenverhältnis aus. Insgesamt treffend bringt es z. B. der VGH Kassel (BauR 2015, 1276 [Juris; Tz. 12]) auf den Punkt, indem er - konkret auch, wie hier, für eine Pachtvertragskündigung - ausführt:

23

Das Pachtverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ist durch Schreiben des Magistrats der Antragsgegnerin vom 17. November 2014 (Blatt 370 Gerichtsakte) wirksam gekündigt worden. Soweit der Antragsteller meint, das Kündigungsschreiben sei nicht wirksam, da der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Innenverhältnis seine Kompetenzen gemäß § 70 der Hessischen Gemeindeordnung (Hessische Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005, GVBl. I S. 142 – HGO) überschritten habe, da der Kündigung weder ein Magistratsbeschluss noch ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorausgegangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 2015 zutreffend angemerkt hat, kommt es auf die von dem Antragsteller behauptete Überschreitung der Kompetenzen des Bürgermeisters bereits deshalb nicht an, da selbst bei Missbrauch der Vertretungsmacht dies auf die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung keine Auswirkungen hat, sofern die Vertretungsregelung des § 71 HGO - wie hier - beachtet worden ist. Gemäß § 71 Abs. 1 HGO vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde werden in seinem Namen durch den Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Beigeordneten, abgegeben. Nicht verpflichtende Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 71 Abs. 1 HGO sind insbesondere gegeben, wenn die Gemeinde Willenserklärungen abgibt, durch die unmittelbar ein Recht begründet, aufgehoben oder inhaltlich verändert wird, wie dies etwa bei einer Übereignung oder einer Kündigung der Fall ist (vgl. Rauber/Rupp/Stein/Schmidt/Bennemann/Euler/Ruder/Stöhr, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, 2. Auflage, 2014, § 71 Rdnr. 2.1). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die am 17. November 2014 durch die Antragsgegnerin erfolgte Kündigung wirksam erfolgt (...).“

24

Richtig ist, dass sich Entscheidungen finden, die von einem - in das Außenverhältnis „durchschlagenden“ - Vertretungsmachtsmangel ausgehen, wenn der Bürgermeister ein Geschäft geführt hat, das nicht mehr zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gehört. Diese Entscheidungen betreffen aber landesrechtliche Vorschriften, die - anders als § 38 Abs. 6 KV M-V und die gleichlautenden Parallelreglung z.B. des § 143 Abs. 2 KV M-V - gerade ausdrücklich für den Umfang der Vertretungsmacht nach außen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Angelegenheit der laufenden Verwaltung abstellen (so z. B. § 71 Abs. 2 S. 3 HessGO und dazuOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2015 - 19 U 19/15 [Juris; Tz. 25], oder Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2, 2. Halbs. BayGO und dazu OLG München, FamRZ 2015, 2186 [Juris; Tz. 29 ff.]; ähnlich auch die Sachlage nach niedersächsischem Recht bei OLG Celle, Urteil vom 17.02.1999 - 2 U 37/98, NVwZ-RR 2000, 105). Für das in Mecklenburg-Vorpommern geltende Recht lässt sich hieraus daher nichts dem Beklagten Günstiges ableiten.

25

Eine andere - vom Beklagten zuletzt ergänzend aufgeworfene - Frage ist, ob man die Regelung des § 127 Abs. 1 S. 4 KV M-V bzw. den daraus grundsätzlich abzuleitenden Schluss, wie vorstehend skizziert, vor dem Hintergrund der in Grundgesetz und Landesverfassung verbürgten gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie einschränkend auslegen muss. Ob eine solche Notwendigkeit im Grundsatz angenommen werden muss und ob sie ggf. so weit geht, wie der Beklagte annimmt, kann allerdings letztlich offen bleiben. Auch aus den betreffenden Verfassungsnormen ist nämlich jedenfalls nicht zwingend abzuleiten, dass ein Überschreiten des gegenständlichen Umfanges der laufenden Verwaltungsangelegenheiten i.S.d. § 127 Abs. 1 S. 2 KV M-V durch die Amtsverwaltung, wenn man einen solchen Fall hier überhaupt annimmt, zur Unwirksamkeit des Verwaltungshandelns im Außenverhältnis führen muss. Es erscheint zur Wahrung der gemeindlichen Rechtsposition durchaus ausreichend, wenn die Bindung des Amtes an die Beschlüsse der Gemeindevertretung außerhalb der laufenden Verwaltungsangelegenheiten (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 20.04.2010 - 5 W 14/10 [Juris; Tz. 5]), die Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsautonomie der Gemeinde ist, dadurch geschützt wird, dass Sanktionen im Innenverhältnis zwischen Amt und Gemeinde wirken, z.B. im Wege disziplinarischer oder sonst dienstaufsichtlicher Belangung der Amtsmitarbeiter oder ggf. auch in Gestalt von Schadensersatzansprüchen der Gemeinde gegen das Amt wegen der Verletzung der aus § 127 Abs. 1 S. 2 KV M-V folgenden Pflicht des Amtes, außerhalb des Bereiches der laufenden Angelegenheiten einen Gemeindevertretungsbeschluss einzuholen und zu befolgen. Dass die Verfassung zwingend gebieten würde, die Sanktion in das Außenverhältnis (Amt/Dritter) zu verlegen, ist nicht erkennbar.

26

Das Gericht vermag sich auch dem Ansatz des Beklagten nicht anzuschließen, wonach der etwaige Legitimationsmangel der Tätigkeit des Amtes auf das Außenverhältnis gegenüber dem Kündigungsadressaten jedenfalls deshalb durchdringen müsse, weil eine etwa anzunehmende grundsätzliche Beschränkung der gesetzlichen Sanktionen auf das Innenverhältnis zwischen Amt und Gemeinde allein dem Schutz des außerhalb des Verwaltungskörpers stehenden redlichen Dritten diene und der Beklagte hier durch die Annahme, dass die Kündigung wirksam sei, gerade nicht geschützt, sondern benachteiligt würde. Es dürfte zwar Einiges dafür sprechen, dass der Schutz gutgläubiger Dritter vor den ihnen nicht erkennbaren möglichen Legitimationsmängeln aus dem Binnenbereich der Hoheitsträger ein wesentlicher Gesichtspunkt war, der den Landesgesetzgeber bewogen hat, die Regelung des § 127 Abs. 1 S. 4 KV M-V so zu fassen, wie er es getan hat. Daraus folgt aber nicht, dass sich die Anwendung der ausgeführten Grundsätze im Sinne einer teleologischen Reduktion auf Fälle beschränken ließe, in denen dem Dritten bei der Annahme von Unwirksamkeit des fiskalischen Amtshandelns unmittelbar ein Rechtsnachteil drohen würde. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass eine solche Restriktion zwar den unmittelbar Betroffenen schützen mag, weitere - mittelbar beteiligte - Dritte aber wiederum benachteiligen kann. Beispielsweise würde sich eine derart einschränkende Auslegung zum - nicht gerechtfertigten - Nachteil eines Dritten auswirken, der, um beim vorliegenden Fall zu bleiben, z. B. die betreffenden Grundflächen zu Eigentum von der Klägerin und der Gemeinde H. erwirbt (wenn es nicht der Beklagte selbst ist) und dabei redlicherweise davon ausgeht, das Eigentum ohne die „Last“ des nach § 566 BGB mitübergehenden Pachtverhältnisses zu erwerben. Insoweit greift die Betrachtung des Beklagten, die nur ihn selbst als den unmittelbaren Adressaten der Kündigungserklärung in den Blick nimmt und weitere privatrechtsgeschäftliche Vorgänge, die zumindest potentiell möglich erscheinen, ausblendet, zu kurz.

27

Es bleibt daher dabei, dass auch bei einer etwa anzunehmenden Überschreitung dessen, was das Amt nach Maßgabe des § 127 Abs. 1 S. 2 KV M-V „durfte“, das Amt im Außenverhältnis gegenüber dem Beklagten dennoch entsprechend wirksam handeln „konnte“.

28

Insoweit kann letztlich offen bleiben, ob die Einschätzung des erkennenden Gerichtes bzw. des vormaligen Amtsgerichts Bergen auf Rügen in den vorausgegangenen Verfahren, dass die in Rede stehenden Pachtvertragskündigungen durchweg eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung dargestellt hätten (so u.a. AG Bergen auf Rügen, Urteil vom 12.09.2012 - 21 C 42/12, S. 4 [Punkt I.3.a], unter Bezug auf OLG Celle, Urteil vom 17.02.1999 - 2 U 37/98, NVwZ-RR 2000, 105 [Juris; Tz. 6 f.]), was bisher auch die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Stralsund stets ebenso beurteilt hat, zutrifft oder ob womöglich aus der Vielzahl der Kündigungen geschlussfolgert werden kann, dass kein laufendes Verwaltungsgeschäft mehr vorgelegen habe. Letztlich kommt es darauf aus oben genannten Gründen nicht an.

c)

29

Der Beklagte war im hier streitbegriffenen Zeitraum auch Besitzer i.S.d. § 985 BGB und hat die in seinem Besitz befindlichen Flächen genutzt. Insoweit ist auf das Gutachten des Gerichtssachverständigen L. vom 03.12.2015 zu verweisen, dort konkret auf die Ausführungen in Abschnitt 4 (S. 12 ff.). Die von dem Sachverständigen L. nachvollziehbar in Ansatz gebrachten Besitz- und Nutzflächen hat der Beklagte konkret nur insoweit angegriffen, als er sich dahingehend eingelassen hat, einen Streifen im nördlichen Bereich der ihm zugeordneten Fläche seit Aufgabe seines Dachdeckergewerbes vor ca. 8 Jahren nicht mehr zu nutzen, der allerdings von erheblichem Umfang ist (996 qm) und fast die gesamte weitere Arrondierungsfläche (1.023 qm) umfasst, die der Sachverständige ermittelt hat. Ansonsten greift der Beklagte die Flächenermittlung des Sachverständigen als solche - im Detail - nicht weiter an, sondern beschränkt sich neben der Frage der Beendigung des Pachtverhältnisses auf Ausführungen zum anzusetzenden Bodenwert je Quadratmeter. Auch der einzig konkret angegriffene nördliche Geländestreifen ist aber dem Beklagten zuzuordnen mit der Folge, das insgesamt die vom Sachverständigen ermittelte Gesamtfläche von 1.555 qm anzusetzen ist, davon 532 qm engere Arrondierungsfläche und 1.023 qm weitere Arrondierungsfläche. Der Beklagte hat nämlich keine plausible Erklärung dafür geliefert, wer sonst - wenn nicht er - in dem betreffenden nördlichen Geländebereich nach wie vor und offensichtlich auch in der streitbegriffenen Zeit Dachdeckerutensilien bzw. Baumaterial gelagert haben soll. Dass eine entsprechende Lagerung zumindest im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen am 09.09.2015 unverändert vorgelegen hat, ist durch die im Gutachten festgehaltenen örtlichen Feststellungen des Sachverständigen und insbesondere durch die dem Gutachten beigefügten Luftbildaufnahmen (S. 29 f.) frei von vernünftigem Zweifel belegt. Es kommt nur der Beklagte als derjenige in Betracht, der die betreffenden Gegenstände gelagert hat; ob im Zeitpunkt der Lagerung während des hier streitbegriffenen Zeitraumes noch ein Dachdeckergewerbe betrieben worden ist, spielt für die rechtliche Qualifizierung der Lagerung als Nutzziehung i.S.d. § 100 BGB keine Rolle.

d)

30

Der Beklagte besaß auch die notwendige Kenntnis i.S.d. § 990 Abs. 1 S. 2 BGB vom objektiven Fehlen des Besitzrechtes, denn die das Besitzrecht entfallen lassenden tatsächlichen Umstände - mithin der Ausspruch und Zugang der unzweifelhaft als Kündigung zu verstehenden und auch unstreitig so verstandenen Erklärung des Amtes W. vom 27.11.2007 - waren dem Beklagten positiv bekannt und er befand sich angesichts der bereits in der Vergangenheit geführten gleichgelagerten Gerichtsverfahren auch nicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum (vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 990 Rdnr. 5, m.w.N.). Dass der Beklagte - bei zutreffender und vollständiger Tatsachenkenntnis - eine andere Rechtsauffassung zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 27.11.2007 vertreten hat und auch weiterhin vertritt, ist insoweit nicht ausschlaggebend.

e)

31

Herauszugeben sind die tatsächlich gezogenen Nutzungen.

32

Das folgt eindeutig aus dem Wortlaut des § 987 Abs. 1 BGB und auch aus dem objektiven Normzweck.

33

Es kommt also entgegen der Auffassung des Beklagten - anders als gegebenenfalls im Bereicherungsrecht bzw. als im Falle des lediglich bereicherungsrechtlich haftenden unentgeltlichen Besitzers nach § 988 BGB und womöglich auch anders als im Deliktsrecht - nicht darauf an, ob der Eigentümer (oder ein Dritter) die Nutzungen nach Art und Umfang so gezogen hätte wie der Besitzer oder, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, so hätte ziehen können (BGH, Urteil vom 12.08.2009 - XII ZR 76/08, NJW-RR 2009 [Juris; Tz. 25]; Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 987 Rdnr. 9; Baldus, in: MünchKommBGB, 05. Aufl. 2009, § 987 Rdnr. 19; Bassenge, a.a.O., § 987 Rdnr. 4, m.w.N.). Während bei einem auf § 823 Abs. 1 BGB oder sonst auf deliktsrechtliche Vorschriften gestützten Anspruch lediglich der Wert auszugleichen ist, um den der Eigentümer geschädigt wurde, also nur dasjenige, was dem Eigentümer anihm möglicher Nutzung vorenthalten worden ist, bzw. während der Bereicherungsschuldner, zumindest im Rahmen der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB), nur dasjenige auszukehren hat, was er „auf Kosten“ des Eigentümers erlangt hat, womit ebenfalls eine Limitierung auf dasjenige einherginge, was der Eigentümer selbst an ihm möglicher Nutzziehung einbüßt, will § 987 Abs. 1 BGB dem Eigentümer alles - auch das Weitergehende - zuweisen, was der Besitzer tatsächlich an Nutzen gezogen hat (vgl. zu dieser systematischen Unterscheidung insbesondere Gursky, a.a.O., und Baldus, a.a.O.); eine Abweichung wäre allenfalls in dem - hier ersichtlich nicht gegebenen - Fall in Erwägung zu ziehen, in dem eine weitergehende Nutzziehung allein auf spezifischen individuellen Fertigkeiten des Besitzers beruht (vgl. BGH, NJW-RR 2009 [Juris; Tz. 26]). Nicht ausschlaggebend ist also, dass die auszugleichende tatsächliche Nutzziehung u.a. wesentlich dadurch geprägt ist und ihre Werthaltigkeit erfährt, dass der Beklagte als Nutzer Eigentümer des von der Nutzfläche unmittelbar umschlossenen überbauten Erdbodens ist und ihm bei der Nutzung öffentlichrechtlicher Bestandsschutz zukommt, der einem Dritten und insbesondere der Klägerin nicht zukäme.

34

Es ist daher unverändert richtig, wenn das erkennende Gericht bzw. zuvor das Amtsgericht Bergen auf Rügen im Anschluss an die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen L. darauf abgestellt hat, wie die Flächen durch den jeweiligen „N.-Dorfer“, hier also durch den Beklagten, tatsächlich genutzt worden sind und welchen wirtschaftlich messbaren Wert diese tatsächliche Nutzung für den jeweiligen Nutzer effektiv aufweist. Die tatsächliche Nutzung erfolgte und erfolgt in der Ortslage N. - und insoweit konkret auch beim Beklagten - dergestalt, dass der jeweilige Hauseigentümer, dem durchweg nur die unmittelbar überbaute Grundfläche zu Eigentum gehört, die sein Haus umgebenden angrenzenden Flächen im Wesentlichen wie ein Eigentümer oder sonst dinglich berechtigter mitnutzt. Jedenfalls in dem Bereich des engeren Gebäudegürtels, in dem die mitgenutzten Flächen z.B. durch gepflasterte Verandabereiche, Wäschetrockenplätze, Fahrradständer, Wäschespinnen, Sichtschutzwände, Umzäunungen usw. erkennbar „in Beschlag“ genommen und dadurch vergleichsweise deutlich von der Allgemeinfläche abgegrenzt worden sind, resultiert daher für den Hauseigentümer ein ganz erheblicher wirtschaftlicher Mehrwert, der mit zunehmender Entfernung von der Gebäudeaußenwand und fortschreitender Lockerung der äußerlich sichtbaren vorbezeichneten Inbesitznahmeanzeichen abnimmt. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund erscheint es einerseits sachgerecht und überzeugend, und zwar entgegen der Einschätzung der in anderen Verfahren bestellten Gutachter K. (LG Stralsund; Az.: 7 O 248/10) und H. (LG Stralsund; Az.: 7 O 269/11), für die Frage des Jahreszinssatzes, vermöge dessen aus dem jeweiligen Quadratmeterbodenwert der zu zahlende Entgeltbetrag ermittelt wird, auf die bei Erbbaurechten üblichen Zinssätze zurückzugreifen, wie der Sachverständige L. es auch vorliegend getan hat, und andererseits, entgegen der - zumindest bisherigen - Spruchpraxis der Berufungskammer des Landgerichts Stralsund, nicht die Gesamtfläche einem einheitlichen Quadartmeterwert zu unterwerfen, sondern zwischen enger und weiterer Arrondierungsfläche zu unterscheiden. Damit ergeben sich die hier teilzuerkannten Beträge für die in Rede stehenden Jahre 2009 und 2010.

2.

35

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

II.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. §§ 281 Abs. 3 S. 2, 495 Abs. 1 ZPO.

III.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

IV.

38

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit


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Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

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Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum


Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

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Amtsgericht Stralsund Urteil, 25. Feb. 2016 - 21 C 35/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Amtsgericht Stralsund Urteil, 25. Feb. 2016 - 21 C 35/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Aug. 2009 - XII ZR 76/08

bei uns veröffentlicht am 12.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 76/08 Verkündet am: 12. August 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

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(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 76/08 Verkündet am:
12. August 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach Rechtshängigkeit des Rückgabeanspruchs schuldet der Mieter im Rahmen
der Herausgabe von Nutzungen nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987
Abs. 1, 99 Abs. 3 BGB auch die Auskehr eines durch Untervermietung erzielten
Mehrerlöses. Dazu gehört auch eine "Entschädigung", die der Mieter von dem
Untermieter als Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des Untermietverhältnisses
erhalten hat.
BGH, Urteil vom 12. August 2009 - XII ZR 76/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er verlangt von dem Beklagten Auskehr des Untermietzinses, den dieser nach Beendigung des Hauptmietvertrages mit der Schuldnerin eingenommen hat und Auskehr einer Entschädigung, die der Beklagte für die vorzeitige Auflösung des Untermietvertrages von seiner Untermieterin erhalten hat.
2
Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 3. Juni 1991 von der Erbengemeinschaft S. Gewerberäume zu einem Mietzins von 1.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Er vermietete diese Räume mit Untermietvertrag vom 31. Januar 1992 weiter an die B. U. Einzelhandels GmbH (im Folgenden: B. U. GmbH), wozu er gemäß § 4 Ziffer 4 des Mietvertrages berechtigt war. Der monatliche Untermietzins wurde mit 7.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.
3
In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an den Kaufmann B., der es im Mai 1997 an die Schuldnerin verkaufte und ihr mit Vereinbarung vom 10. September 1997 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag mit dem Beklagten abtrat. Gleichzeitig bevollmächtigte er sie, im eigenen Namen für eigene Rechnung sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen.
4
Die Schuldnerin kündigte unter dem 16. Dezember 1997 den Mietvertrag fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1998. Am 1. Februar 1999 wurde sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
5
Der im März 1998 von der Schuldnerin erhobenen, dem Beklagten am 15. Mai 1998 zugestellten Räumungsklage, die vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos war, gab der Senat mit Urteil vom 11. September 2002 (XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) statt. Er verurteilte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume und stellte fest, dass das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung der Schuldnerin vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht.
6
Der Beklagte gab die Geschäftsräume am 31. Mai 2002 an die Schuldnerin zurück. Bis dahin zahlte er an sie den vereinbarten Mietzins von 1.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich, außer im Monat Juli 1999, in dem er lediglich 700 DM zahlte. Den Untermietvertrag mit der B. U. GmbH beendete er mit Auflösungsvereinbarung vom 22. Dezember 2001 einvernehmlich zum 31. Januar 2002 gegen Erhalt einer Entschädigungssumme von 14.060,53 € (27.500 DM).
7
Die B. U. GmbH zahlte an den Beklagten folgenden Untermietzins: in der Zeit von Juli 1998 bis Mai 1999 monatlich 7.000 DM, von Juni 1999 bis Mai 2001 monatlich 5.600 DM und von Juni 2001 bis Januar 2002 monatlich 2.800 DM. Die zum 1. Februar 2002 fällige Entschädigungssumme erbrachte die B. U. GmbH im Laufe des Jahres 2002.
8
Die auf Zahlung der von Juli 1998 bis Dezember 1999 von dem Beklagten eingenommenen Untermietzinsen abzüglich der von ihm an die Schuldnerin gezahlten Mietzinsen (50.362,25 €) gerichtete Klage der Schuldnerin hat das Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung, mit der sie die Klage auf Zahlung des Untermietzinses auch für die Zeit von Januar 2000 bis Januar 2002 (61.406,16 €) und Herausgabe der Entschädigungszahlung (14.060,53 €) auf insgesamt 111.768,41 € erweitert hat, hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der erweiterten Klage. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde während des Revisionsverfahrens am 30. November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat den Rechtsstreit aufgenommen.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

10
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet, die seit dem Ende des Hauptmietverhältnisses aus dem Untermietvertrag und der Auflösungsvereinbarung vom 22. Dezember 2001 vereinnahmten Beträge - abzüglich seiner schon geleisteten eigenen Mietaufwendungen - als so genannte mittelbare Sachfrüchte im Sinne von § 99 Abs. 3 i.V.m. § 100 BGB an die Schuldnerin herauszugeben. Für die Zeit vor ihrer Eintragung als neue Eigentümerin im Grundbuch, also bis einschließlich Januar 1999, ergebe sich der Anspruch, zu dessen Geltendmachung sie aufgrund der Abtretungsvereinbarung legitimiert sei, jedenfalls aus § 818 Abs. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 (und § 398 Satz 2) BGB, danach - ab Februar 1999 - auch aus § 987 Abs. 1 BGB. Diese Ansprüche seien auch nicht durch die mietvertragliche Regelung in § 557 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 546 a BGB) ausgeschlossen.
11
Die Befugnis des Beklagten zur Untervermietung sei mit dem Ende des Mietvertrages am 30. Juni 1998 ebenso entfallen wie jedes andere Nutzungsrecht. Die Gebrauchs- und Verwertungsbefugnis habe ab diesem Zeitpunkt allein der Schuldnerin bzw. ihrem Zedenten zugestanden. Deshalb könne auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur unberechtigten Untervermietung während der Laufzeit des Hauptmietvertrages hier nicht zurückgegriffen werden. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Schuldnerin, wie der Beklagte meine, in die Untervermietung nach dem Wirksamwerden der Kündigung eingewilligt habe.
12
Bei dem Mietüberschuss und der Abfindungssumme, die der Beklagte vereinnahmt habe, handele es sich vielmehr um herausgabepflichtige Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 und § 987 Abs. 1 BGB. Zu den Nutzungen eines Mietobjekts gehörten neben den Gebrauchsvorteilen die Mietzinsen als so genannte mittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 i.V.m. § 100 BGB). Auf den objektiven Mietwert komme es nur für die Bemessung der Gebrauchsvorteile an. Das seien die Vorteile des eigenen Gebrauchs der Sache durch den Besitzer und nicht die Erträgnisse aus Vermietung oder Verpachtung. Der Umfang der herauszugebenden Früchte sei auch nicht durch den Wert der im Wege des Ei- gengebrauchs erzielbaren Vorteile begrenzt. Für eine solche Beschränkung ergebe sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Vielmehr stelle § 100 BGB die Früchte und die Gebrauchsvorteile selbständig nebeneinander. Nutze der Besitzer die Sache im Wege der Vermietung oder Verpachtung, so beruhten die vom Untervermieter erlangten mittelbaren Früchte auch nicht auf seiner persönlichen Leistung. Die Rechtsmeinung, auf die sich der Beklagte berufe, betreffe die Gebrauchsvorteile, die der Besitzer als Inhaber eines Unternehmens oder einer Freiberuflerpraxis erlangt habe, und sei deshalb auf Fälle der streitgegenständlichen Art nicht übertragbar. Hinsichtlich der Früchte habe der Besitzer der Sache im Ergebnis eine ähnliche Position wie ein Beauftragter. Er müsse alles Erlangte herausgeben.
13
Die Verjährungseinrede des Beklagten greife nicht durch. Die Ansprüche, die der Klageerweiterung zugrunde lägen, seien unverjährt. Hinsichtlich der Entschädigungssumme für die vorzeitige Vertragsauflösung sei die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB frühestens am 31. Dezember 2005 abgelaufen , weil der Anspruch auf Auskehr erst im Jahr 2002 entstanden und damit zur Zahlung fällig geworden sei. Die Verjährung des ältesten mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe des Mietüberschusses für Januar 2000 sei rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Zustellung des klageerweiternden Antrages am 13. Januar 2005 wirke gemäß § 167 ZPO auf das Eingangsdatum bei Gericht, den 23. Dezember 2004, zurück, weil sie demnächst im Sinne des Gesetzes erfolgt sei. Zwischen dem Ablaufdatum der Verjährungsfrist und der Zustellung lägen weniger als zwei Wochen. Da die Klägerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt schon in der Eingangsinstanz vollständig vorgetragen und sich eine entsprechende Klageerweiterung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. November 2004 ausdrücklich vorbehalten habe, sei es un- schädlich, dass der Anspruchsgrund in der Berufungsschrift nicht dargestellt worden sei.
14
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bezüglich der Frage zugelassen, ob aus dem Grundsatz, wonach der Vermieter bei unberechtigter Untervermietung während eines bestehenden Hauptmietvertrages keinen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe des vom Mieter durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat, folge, dass ein solcher Anspruch auch bei berechtigter Untervermietung nach Beendigung des Hauptmietvertrages nicht bestehe.

II.

15
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
16
Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger einen Anspruch auf Auskehr der von dem Beklagten nach Beendigung des Hauptmietvertrages ab dem 1. Juli 1998 bis zur Beendigung des Untermietvertrages am 31. Januar 2002 eingenommenen Untermieten abzüglich der von ihm an die Schuldnerin für die Mieträume bezahlten Nutzungsentschädigung und auf Auskehr der für die vorzeitige Auflösung des Untermietvertrages erhaltenen Entschädigung hat.
17
1. Der Anspruch ergibt sich allerdings bereits aus §§ 546 Abs. 1 (§ 556 Abs. 1 a.F.), 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 BGB.
18
a) Die Schuldnerin hatte ab Beendigung des Mietvertrages am 1. Juli 1998, die zwischen den Parteien aufgrund des Senatsurteils vom 11. Septem- ber 2002 (XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) rechtskräftig feststeht (zur Rechtskrafterstreckung auf den Insolvenzverwalter: MünchKomm/Gottwald ZPO 3. Aufl. § 325 Rdn. 24 m.w.N.), einen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe der Mieträume zunächst aus abgetretenem Recht gemäß § 546 Abs. 1 BGB556 Abs. 1 BGB a.F.) und ab ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch am 1. Februar 1999 aus eigenem Recht gemäß §§ 566 Abs. 1 (§ 571 Abs. 1 a.F.), 546 Abs. 1 BGB und § 985 BGB.
19
Aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10. September 1997, mit der der Voreigentümer und Vermieter “alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag“ auf die Schuldnerin übertragen hat, stand ihr dieser Anspruch bereits vor ihrer Eintragung als Eigentümerin des Mietgrundstücks im Grundbuch am 1. Februar 1999 zu. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag in Form eines Vermieterwechsels mangels Zustimmung des Beklagten als Mieter nicht wirksam geworden (Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389 m.w.N.). Daraus folgt aber nicht gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Der Vereinbarung ist vielmehr der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen , die Schuldnerin solle als Erwerberin des Mietgrundstücks jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des Beklagten möglich ist. Das trifft für den Rückgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB zu.
20
Dem Rückgabeanspruch steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Räume zunächst berechtigt untervermietet hatte und die Untermieterin möglicherweise aufgrund des Untermietvertrages ein Recht zum Besitz hatte (BGHZ 56, 308; BGH Beschluss vom 22. November 1995 - VIII ARZ 4/95 - NJW 1996, 515, 516). Denn der Beklagte musste nach § 546 Abs. 1 BGB selbst dafür Sorge tragen, dass der unmittelbare Besitzer die Sache an die Schuldne- rin herausgibt (Scheuer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. V Rdn. 68; Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 546 Rdn. 35).
21
b) Nach § 292 BGB bestimmt sich, wenn der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben hat, von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe von Nutzungen nach den Vorschriften , die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. Herausgabeansprüche im Sinne des § 292 BGB sind auch vertragliche Ansprüche auf Rückgabe der Mietsache (Palandt/Grüneberg BGB 68. Aufl. § 292 Rdn. 3).
22
Die Schuldnerin hat den ab Beendigung des Mietvertrages am 1. Juli 1998 gegen den Beklagten bestehenden Anspruch auf Rückgabe der Mieträume (§ 546 Abs. 1 BGB) bereits mit der diesem am 15. Mai 1998 zugestellten Klage geltend gemacht. Dem Kläger steht somit der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der von dem Beklagten ab dem 1. Juli 1998 gezogenen Nutzungen nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 BGB zu.
23
c) Zu diesen Nutzungen gehören gemäß §§ 100, 99 Abs. 3 BGB u.a. die mittelbaren Sachfrüchte, d.h. die Erträge, die die Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt. Das sind hier die Untermietzinsen, die der Beklagte durch die Untervermietung der herauszugebenden Mieträume tatsächlich erzielt hat (BGH Urteile vom 21. September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 61 und vom 11. November 1994 - V ZR 116/93 - NJW 1995, 454, 455; zur Herausgabe erzielter Zinsen als Nutzungen des Kapitals: BGHZ 102, 41, 47; 138, 160, 163), und die aufgrund der Vereinbarung über die Auflösung des Untermietvertrages erhaltene Entschädigung.
24
Entgegen der Ansicht der Revision sind die herauszugebenden Nutzungen der Höhe nach nicht auf den objektiven Mietwert beschränkt. Dieser ist regelmäßig dann Bemessungsgrundlage, wenn die Nutzungen durch Eigengebrauch gezogen worden sind (BGH Urteil vom 21. September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 61). Demgegenüber bemisst sich der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nicht nach dem objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile, wenn tatsächliche Nutzungen in Form von Früchten, wie hier der Untermietzinsen und der Entschädigung, gezogen worden sind. Dann sind diese als Ertrag der Nutzung der Mieträume nach §§ 987 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3 BGB vollständig abzuführen (BGH Urteile vom 3. Juni 2005 - V ZR 106/04 - NJW-RR 2005, 1542, 1543 und vom 21. September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 61; Soergel/Stadler BGB 13. Aufl. § 987 Rdn. 17; Scheuer in Bub/Treier aaO Kap. V Rdn. 126; Pietz/Leo in Lindner-Figura/ Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete 2. Aufl. Kap. 16 Rdn. 124; vgl. zur Herausgabe des erzielten Mietzinses nach § 818 BGB: MünchKomm/ Schwab BGB 5. Aufl. § 818 Rdn. 11 ff., 80; Reuter/Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung § 15 II 3 b; a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 596, 597; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 1055).
25
Der Herausgabeanspruch umfasst somit auch den über den objektiven Mietwert hinaus von dem Beklagten erzielten höheren Untermietzins und die vereinnahmte Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Untermietvertrages. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Kläger diese Nutzungen auch selbst gezogen hätte (Staudinger/Gursky BGB (2006) § 987 Rdn. 9 m.w.N.).
26
Der Gewinn fällt allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht unter die herauszugebenden Nutzungen, wenn er nicht aus der herauszugebenden Sache erzielt worden ist, sondern ausschließlich auf der besonderen Leistung und Fähigkeit des Schuldners beruht (für den Gewinn : aus einem von dem Besitzer erst eingerichteten Betrieb BGHZ 63, 365, 368; aufgrund werterhöhender Investitionen des Schuldners BGHZ 109, 179, 191 und BGH Urteile vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94 - NJW 1995, 2627, 2628 und vom 22. November 1991 - V ZR 160/90 - NJW 1992, 892; bei Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Grundstück mit Gewerbebetrieb BGH Urteil vom 12. Mai 1978 - V ZR 67/77 - NJW 1978, 913; BGHZ 168, 220, 241 ff.).
27
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entscheidend für die erzielte Untermiete und Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Untermietvertrages sind die unverändert gebliebenen Mieträume. Daneben spielt eine persönliche Geschicklichkeit des Beklagten bei den Verhandlungen eine untergeordnete Rolle (Soergel/Stadler, BGB 13. Aufl. § 987 Rdn. 17).
28
Auch die Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Untermietvertrages konnte der Beklagte nur auf der Grundlage des bestehenden Untermietvertrages erzielen. Sie ist deshalb ebenfalls aus der herauszugebenden Sache erzielt worden.
29
2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche darüber hinaus auch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 1 BGB begründet sind.
30
3. Das Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, nach der der Vermieter bei bestehendem Hauptmietvertrag gegen seinen Mieter keinen Anspruch auf Herausgabe des von diesem durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat (Senatsurteil BGHZ 131, 297, 304 ff.). In jenem Fall fehlte es aufgrund des bestehenden Hauptmietvertrages bereits an einem Herausgabeanspruch nach §§ 546 Abs. 1, 985 BGB. Auch eine Bereicherung des Mieters auf Kosten des Vermieters schied aus, weil sich der Ver- mieter durch den Abschluss des Hauptmietvertrages für die Laufzeit des Vertrages der Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeit begeben und diese auf den Mieter übertragen hatte, der deshalb mit der Untervermietung, unabhängig davon , ob er sie berechtigt oder unberechtigt vorgenommen hatte, ein ihm zugewiesenes Geschäft wahrnahm.
31
In diesem entscheidenden Punkt weicht der Fall von dem vorliegenden ab. Während dort nicht der Vermieter, sondern der Mieter zur Nutzung der Mieträume berechtigt war, stand hier nach Beendigung des Mietvertrages der Schuldnerin als Eigentümerin und Vermieterin und nicht dem beklagten Mieter das ausschließliche Recht zur Nutzung der Mieträume zu.
32
4. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB nicht durch die mietvertragliche Vorschrift des § 546 a (§ 557 Abs. 1 a.F. BGB) verdrängt werden. Zwischen diesen Ansprüchen besteht nach herrschender Meinung Anspruchskonkurrenz (BGHZ 44, 241, BGH Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2335 für Pachtvertrag; OLG Düsseldorf ZMR 2007, 33; Scheuer in Bub/Treier aaO Kap. V Rdn. 124; Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. Kap. XIII Rdn. 118 f.; Blank/ Börstinghaus, Miete 3. Aufl. § 546 a Rdn. 46 m.w.N.).
33
Soweit die Revision dagegen einwendet, § 546 a BGB557 Abs. 1 BGB a.F.) wäre überflüssig, wenn er konkurrierende Ansprüche nicht verdränge , hat der VIII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. November 1965 (BGHZ 44, 241, 243) dargelegt, dass es keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür gibt, der Gesetzgeber habe mit § 557 BGB a.F. zugleich darüber hinaus gehende Bereicherungsansprüche des Vermieters ausschließen wollen. An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof auch nach Änderung des § 557 BGB a.F. festgehalten (BGHZ 68, 307).
34
5. Auch soweit die Revision sich darauf beruft, die Ansprüche auf Zahlung der Untermietzinsen und der Entschädigung seien verjährt, bleibt ihr der Erfolg versagt.
35
a) Es kann offen bleiben, ob die Ansprüche auf Auskehr der vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 gezogenen Nutzungen, die mit der am 15. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 16. Januar 2004 zugestellten Klage geltend gemacht worden sind, am 15. Dezember 2003, dem Zeitpunkt, auf den die Zustellung vom 16. Januar 2004 gemäß § 167 ZPO zurückwirkt, bereits verjährt waren. Denn aus dem Berufungsurteil ergibt sich nicht, dass der Beklagte in den Tatsacheninstanzen gegenüber diesen Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben hat. Der Beklagte macht auch nicht geltend, sich in den Tatsacheninstanzen insoweit auf die Einrede der Verjährung berufen zu haben. Die Verjährungseinrede kann aber im Revisionsrechtszug nicht erstmals erhoben werden (BGHZ 1, 234, 239; BGH Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 275, 276 und vom 5. Dezember 2008 - V ZR 144/07 - NJW 2009, 673, 674).
36
b) Entgegen der Ansicht der Revision sind die mit der Berufungsschrift - ohne weitere Erläuterung - im Wege der Klageerweiterung von der Schuldnerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskehr der in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis Januar 2002 vereinnahmten Untermietzinsen und der 2002 erhaltenen Entschädigung gegen die der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, nicht verjährt.
37
Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich nach dem aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie be- ginnt aber, weil sie kürzer ist als die nach § 197 BGB a.F. bis zum 31. Dezember 2001 geltende Frist von vier Jahren, mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2002 zu laufen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und endet demzufolge erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Weil die nach altem Recht geltende Verjährungsfrist von vier Jahren auch für die ältesten Ansprüche aus 2000 (Beginn nach § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres 2000) ebenfalls erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und somit nicht früher abläuft, bleibt es bei der Anwendung des neuen Rechts (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 361).
38
Die mit der Klageerweiterung geltend gemachten ältesten Ansprüche auf Herausgabe der im Jahr 2000 gezogenen Nutzungen wären somit gemäß § 195 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst Ende des Jahres 2004 verjährt. Durch die Zustellung der Klagerweiterung an den Beklagten am 13. Januar 2005, die gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht, den 23. Dezember 2004, zurückwirkt, ist die Verjährung rechtzeitig vor ihrem Ablauf gehemmt worden. Die Klageerweiterung erfüllt, entgegen der Ansicht der Revision , auch die Anforderungen an eine wirksame Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Klageerweiterung - unter Berücksichtigung des bereits in erster Instanz erfolgten substantiierten Vortrags der Schuldnerin zu diesen Ansprüchen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass sie den Untermietzins für den noch nicht geltend gemachten Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis Januar 2002 und die Entschädigungszahlung umfasst. Dieser Inhalt der Klageerweiterung ergibt sich auch aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf das die Berufungsschrift Bezug nimmt und in dem die von dem Kläger behaupteten Forderungen, die Gegenstand des Klageerweiterungsantrags sind, im Einzelnen dargelegt werden. Der Beklagte konnte deshalb den Gegenstand der Klageerweiterung aus der Berufungsschrift hinreichend deutlich erkennen. Damit waren die Anforderungen an eine wirksame Klage erfüllt.
Hahne Fuchs Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 17.11.2004 - 8 O 69/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 U 212/04 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.