Amtsgericht Steinfurt Urteil, 13. Feb. 2014 - 21 C 979/13


Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen den Beklagten anwaltliche Honoraransprüche geltend.
3Der Beklagte beabsichtigt, trotz eines Notendurchschnitts im Abitur von 2,7 ein Studium der Zahnmedizin aufzunehmen, nachdem er eine Ausbildung zum Zahntechniker absolvierte hat. Um sich über die Möglichkeiten zu erfahren, eine Klage auf Zulassung anzustrengen, vereinbarte der Beklagte einen Termin mit der bei der Klägerin tätigen Rechtsanwältin E. Diese wirbt auch per Zeitungsinserat für Informationsveranstaltungen zu Studienplatzklagen.
4Zu dem Gespräch suchte der Beklagte in Begleitung seiner Mutter, der Zeugin N, am 08.02.2013 die Räumlichkeiten der Klägerin auf. Ihnen wurde ein Aufnahmebogen (Bl. 4 GA) ausgehändigt. Dieser wurde hinsichtlich der persönlichen Angaben ausgefüllt und unterschrieben. Weder die Bankverbindung noch der Gegenstand der Beratung wurden angegeben, für den ein Feld unterhalb der Bezeichnung „entgeltliche Rechtsberatung“ vorgesehen war.
5Das Gespräch zwischen Rechtsanwältin E und dem Beklagten dauerte ca. 35 Minuten. Das Feld zu dem Gegenstand der Rechtsberatung füllte Frau E während des Gesprächs aus. Frau E war wiederholt durch ihren anwesenden Hund abgelenkt. Während des Gesprächs wurden insbesondere die Möglichkeiten, aufgrund der abgeschlossenen Zahntechnikerausbildung einen sogenannten Quereinstieg in ein höheres Semester zu versuchen, eruiert.
6Die Klägerin stellte mit Rechnung vom 03.06.2013 für das Beratungsgespräch die Klageforderung in Rechnung und mahnte den Betrag mit Schreiben vom 01.08.2013 an. .
7Die Klägerin behauptet, dass ein Anwaltsvertrag geschlossen sei, aufgrund dessen sie berechtigt sei, die geltend gemachte Erstberatungsgebühr in Rechnung zu stellen. Während des Gesprächs seien konkrete, individuelle Auskünfte zur Situation des Beklagten erteilt worden. Jeder Mitarbeiter oder Rechtsanwalt hätte dem Ansinnen einer unentgeltlichen Rechtsberatung sofort widersprochen.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an sie 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2013 zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er behauptet, dass lediglich ein kostenloses Informationsgespräch erfolgen sollte. Hierauf habe er bereits bei der telefonischen Terminsvereinbarung hingewiesen. Auch habe er bewusst das Feld zur entgeltlichen Rechtsberatung nicht ausgefüllt. Der Kläger habe zu Beginn des Gesprächs noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht, eine unentgeltliche Information haben zu wollen. Frau E habe deshalb während des Gesprächs wiederholt betont, dass sie vor einer Mandatierung keine weiteren Angaben machen könne. Man habe sich nur kennengelernt. Frau E habe lediglich Informationen mitgeteilt, die auch der Informationsbroschüre in den Kanzleiräumen zu entnehmen gewesen seien. Der Beklagte ist der Auffassung, dass Frau E jedenfalls ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe, indem sie nicht über den Gegenstandswert mit ihm gesprochen habe.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt ihrer Anlagen Bezug genommen.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin N in der mündlichen Verhandlung vom 23,01.2014. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 99 GA).
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
17Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 226,10 € nach §§ 611, 675 BGB.
18Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden (BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 89/06; Urteil vom 18.09.1997, IX ZR 49/97). Bei Durchführung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.
19Vor diesem Hintergrund beruht die Erwartungshaltung des Beklagten und seiner Mutter tatsächlich auf falschen Annahmen. Denn anders als die meisten Handwerker stellen sich Rechtsanwälte nicht zunächst kostenlos vor und geben dem Mandanten nicht die Gelegenheit, mehrere Angebote kostenlos zu vergleichen.
20Gleichwohl ist die Willenserklärung des Klägers, die in der Aufnahme des Gesprächs mit Frau E unter Übergabe des Aufnahmebogens zu sehen ist, entgegen dem vermutlichen inneren Willen des Beklagten, aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach liegt ein Angebot zum Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrags vor.
21Dies ergibt sich aus dem Aufnahmebogen. In diesem ist insbesondere vermerkt, dass eine „entgeltliche Rechtsberatung“ erfolgen solle. Auch wird in der Folge auf die Vergütungshöhe hingewiesen. Indem der Beklagte diesen Bogen unterschrieben hat, hat er für einen Dritten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er einen gewöhnlichen Rechtsanwaltsvertrag, d. h. einen Vertrag über eine entgeltliche Rechtsberatung abschließen wollte. Anders als der Beklagte meint, kann auch nicht daraus gefolgert, dass er das Feld zu dem Thema der begehrten Rechtsberatung nicht ausgefüllt hat, dass die Beratung unentgeltich erfolgen sollte. Denn der Beklagte hat gleichwohl die Erklärung mit der Bitte um entgeltliche Beratung unterzeichnet. Wenn er eine unentgeltliche Beratung gewollt hätte, hätte er dies deutlicher – etwa durch Durchstreichen – zum Ausdruck bringen müssen. Denn seine Unterschrift umfasst auch die Erklärung zur Entgeltlichkeit. Daran ändert es auch nichts, dass Frau E das teilweise Blankett erst nachträglich ausgefüllt hat.
22Den Gegenbeweis eines unentgeltlichen Beratungsvertrags hat der Beklagte durch die Aussage der Zeugin N nicht führen können. Diese hat – in Kenntnis des Falles – zunächst bei ihrer eigenen Schilderung des Gesprächsverlaufs nicht angegeben, dass der Beklagte auf einer unentgeltlichen Beratung bestanden habe. Vielmehr hat sie geschildert, dass über Geld nicht gesprochen worden sei. Erst auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts hat sie behauptet, dass ihr Sohn jedenfalls ein Synonym für „unentgeltlich“ verwendet hat. Diese Aussage ist nicht überzeugend. Vielmehr scheint sie von einer Voreingenommenheit der Zeugin N veranlasst zu sein. Denn sie ging offensichtlich von vorneherein von der Unentgeltlichkeit des Gesprächs aus. Andere Gespräche, etwa bei der Terminsvereinbarung, über die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Gesprächs konnte die Zeugin aus eigener Anschauung nicht wiedergeben, sondern konnte nur wiederholen, was ihr der Beklagte berichtet hatte.
23Ebenso wenig überzeugte die Darstellung des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung. Vollkommen lebensfremd erscheint die Aussage, dass er direkt bei der Begrüßung explizit gesagt haben will, dass er ein „kostenloses Informationsgespräch“ wolle. Durchaus wahrscheinlich hat der Beklagte zwar das Wort „Informationsgespräch“ verwendet. Es erscheint aber äußerst zweifelhaft, dass er das Wort kostenlos verwendet hat. Denn bereits nach seiner eigenen Erwartungshaltung war ein Informationsgespräch ja kostenlos. Vor diesem Hintergrund bestand für diesen Hinweis kein Anlass. Auch widerspräche der Ablauf den gewöhnlichen Umgangsformen.
24Das Angebot des Beklagten hat Frau E für die Klägerin auch durch Aufnahme des Gesprächs angenommen. Die Kläger haben es nicht zum Anlass genommen, dass Frau E – wie sie merkten – das Feld zur entgeltlichen Rechtsberatung ausfüllte, aus ihrer Sicht klarstellend auf ihre Erwartungshaltung hinzuweisen.
25Gegen die Unentgeltlichkeit spricht auch die individualiserte Beratung. Denn der Beklagte wurde über den durchaus speziellen Fall eines Zahntechnikers, der trotz unzureichender Abiturnote Zahnmedizin studieren möchte, informiert. Es wurde insbesondere auf die Möglichkeit eines Einstiegs in einem höheren Semester eingegangen. Diesem speziellen Bedürfnis des Beklagten wurde begegnet, was den Rahmen einer größeren Informationsveranstaltung deutlich sprengte.
26Die Höhe der Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG ist nicht zu beanstanden. Sie ist hier mangels anderer Vereinbarungen anwendbar. Namentlich steht sie – unter Berücksichtigung des in der Verwaltungsgerichtspraxis regelmäßig angenommenen Gegenstandswerts von 10.000,00 € - nicht außer Verhältnis zur Angelegenheit.
27Dem Vertrag steht auch keine die Vergütung gemäß § 628 BGB bzw. § 242 BGB ausschließende Schlechtleistung entgegen. Dabei kann letztlich offen bleiben, welche Informationen einem Mandanten im Rahmen der Erstberatung erteilt werden müssen und ob der Umfang ausreichte. Dass Frau E ersichtlich intensiv mit ihrem Hund und der Geschichte der Studienplatzklage ihrer Tochter befasst war, steht dem nicht entgegen. Denn der Beklagte war frei darin, sich eine Anwältin auszusuchen.
28Der Anspruch ist auch nicht durch einen gegenläufigen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt (BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 89/06). Eine Nachfrage zu der Gebührenhöhe hat es nicht gegeben. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts von vorneherein wirtschaftlich sinnlos wäre. Die Kosten einer Studienplatzklage stehen aber - je nach eigener Wertschätzung - nicht außer Verhältnis zu dem Nutzen, das begehrte Fach unter Umgehung der allgemeinen Regeln zu studieren. Gleiches ergäbe sich, wenn der Mandant erkennbar einer Fehlvorstellung über die Beratung unterliegt. Dies hat sich aber auch nicht erwiesen. Vielmehr blieb die Fehlvorstellung des Beklagten Frau E verborgen.
29Der Klägerin steht ein Zinsanspruch ab dem 02.08.2013 gemäß §§ 288, 286 BGB zu. Erst mit der Mahnung vom 01.08.2013 ist Verzug eingetreten. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB sind nicht erfüllt. Der beklagte Verbraucher ist nicht auf die Folgen des § 286 Abs. 3 BGB hingewiesen worden.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
31Der Streitwert wird auf 226,10 EUR festgesetzt.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht T statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht T, Hstr. xxx, T, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
34Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
35Unterschrift |

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.